Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, leidet seit ihrer Kindheit unter einer Taubheit links sowie einer massiven sensorineuralen Schwerhörigkeit rechts ( Urk. 12/9) . In Folge einer nekrotisierenden
Fasziitis mit septischem Schock und Multiorgan ver sagen am 1 7. September 2012 mussten der Versicherten ausserdem beide Un ter schenkel sowie alle Finger beider Hände amputiert werden (Urk. 12/25/6-8).
Am 2 2. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Amputation en zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/19). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt , welche am 2. Dezember 2013 durchgeführt wurde ( Urk. 12/57). Gleichzeitig wurde der aktuelle Hilfsbedarf für die
Hilflosen ent schä digung
( Urk. 12/59)
und de r Assistenzbeitrag ( Urk. 12/ 63)
geprüft. Seit 1. Sep tember 2013 wird der Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 72 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk. 12/94, Urk. 12/102) . Im Weiteren sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1970, leidet seit ihrer Kindheit unter einer Taubheit links sowie einer massiven sensorineuralen Schwerhörigkeit rechts ( Urk. 12/9) . In Folge einer nekrotisierenden
Fasziitis mit septischem Schock und Multiorgan ver sagen am 1 7. September 2012 mussten der Versicherten ausserdem beide Un ter schenkel sowie alle Finger beider Hände amputiert werden (Urk. 12/25/6-8).
Am 2 2. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Amputation en zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/19). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt , welche am 2. Dezember 2013 durchgeführt wurde ( Urk. 12/57). Gleichzeitig wurde der aktuelle Hilfsbedarf für die
Hilflosen ent schä digung
( Urk. 12/59)
und de r Assistenzbeitrag ( Urk. 12/ 63)
geprüft. Seit 1. Sep tember 2013 wird der Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 72 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk. 12/94, Urk. 12/102) . Im Weiteren sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem
Dispositiv
- Dezem ber 2013 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ( vgl. Verfügung vom
- Mai 2014 , Urk. 12/114, Urk. 12/91-92) und ab dem
- Ja nuar 2014 einen Assistenz beitrag (vgl. Verfügung vom 1
- März 2014, Urk. 12/90) zu. Daneben ver fügte die IV-Stelle über verschiedene Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Roll stuhl [Urk. 12/56, Urk. 12/146, Urk. 12/279 ], Unterschenkelprothesen [Urk. 12/96], Dusch-WC [ Urk. 12/175], invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug [ Urk. 12/267], Hörhilfe mit implantierter Komponente [Urk. 12/306]). 1.2 Im Rahmen eines amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Mitteilung vom
- November 2015 ( Urk. 12/215) . Sie leitete ein Revisions ver fahren der Hilflosenentschädigung ein ( Urk. 12/307) und veranlasste eine erneute Abklärung des Hilfebedarfs für die Hilflosenentschädigung . Die Erhebung fand am
- April 2018 statt, wobei gleichzeitig auch der Hilfebedarf für den Assistenz beitrag geklärt wurde ( Urk. 12/317). Gestützt auf den Abklä rungs bericht für Hilf losenentschädigung für Erwachsene vom
- April 2018 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3
- Mai 2018 die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ( Urk. 12/320) sowie die Reduk tion des Assistenzbeitrages (Urk. 12/319) in Aussicht. Dagegen erhob die Versi cherte mit Schreiben vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 12/323) sowie ergänzend am 2
- August 2018 ( Urk. 12/325 betreffend Assistenzbeitrag, Urk. 12/326 betreffend Hilflosenentschädigung ) Einwand. Mit Verfügung vom
- Januar 2019 reduzierte die IV-Stelle wie vorbeschieden die bisherige Entschädigung wegen mitt lerer Hilflosigkeit per Ende Februar 2019 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit ( Urk. 12/337 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Hilflosenentschädi gung mittleren Grades auszurichten. M it Schreiben vom 1
- und 2
- Februar 2019 reichte sie ferner den Arzt bericht von Dr. med . Y.___ , Facharzt für All gemeine Medizin FMH , vom 7. Fe bruar 2019 ( Urk. 6/5) sowie die Stellung nahme der Wundspitex vom 27. Fe bruar 2019 ( Urk. 9) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- März 2019 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2
- März 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 13).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung srechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 1.2.1 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3 1.3.1 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist ( Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.3.2 Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ). Das Bundesgericht hielt dabei fest, massgeblich sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilf losenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Be gleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge richts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforde rungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine quali fizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zuläs sig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und de tailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tat bestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Über wachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entspre chend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der le benspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Ja nuar 2019 E. 3.2).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2019 ( Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin etliche Fortschritte im medizinischen Bereich erziel t habe . Dies habe zu einer er höhten Selbständigkeit geführt, was sich im alltäglichen Bedarf an Dritthilfe zeige. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne des Gesetzes könne nicht befür wortet werden, da die geforderten zwei Stunden zur Sicherung des selbständigen Wohnens nicht erreicht würden. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1
- Fe bruar 2019 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie sei nicht in der Lage, ihre Kör per pflege adäquat auszuführen und benötige Hilfe beim Waschen, bei der Ver richtung der Notdurft sowie bei der täglichen Wundpflege. Überdies sei sie nicht in der Lage, selbständig zu telefonieren. Sie sei darauf angewiesen, die Lippen ihrer Gesprächspartner lesen zu können. Ferner könne sie nicht selb ständig ein kaufen und brauch e Hilfe beim Wegräumen der Waren zu Hause. Im Übrigen sei es ihr nicht möglich, in allen drei Lebensbereichen (Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung sowie Kontaktaufnahme) gleichzeitig selbständig zu sein. Bei Überforderung komme es zu medizinischen Rückschlägen. Letzten Sommer habe sie deshalb einen Hörsturz erlitten . Sie benötige eine lebens praktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche .
- 3.1 Bei einer Autoimmun- Neutropenie mit verminderter Immunabwehr kam es bei der Beschwerdeführerin im September 2012 zu einer nekrotisierenden Fasziitis mit septischem Schock und Multiorganversagen ( Urk. 12/145) . Als Folge dieser schweren Erkrankung mussten beide Unterschenkel sowie die Finger an beiden Händen amputiert werden. Ferner wurde eine protektive Sigma stoma anlage an gelegt ( Urk. 12/202/4) . Im Verlauf stand die Beschwerdeführerin wie der holt we gen Rest dekubitalwunden im Glutealbereich in Behandlung (Urk. 12/207/5). 3.2 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittle ren Grades am
- Mai 2014 ( Urk. 12/114) waren folgende Diagnosen bekannt ( Urk. 12/72): - A. Weichteilinfekt und assoziierte Osteomyelitis Unterschenkelstumpf links und oberflächlicher Wundinfekt Thiersch-entnahmestellen Ober schen kel rechts ( Pseudomonas aeruginosa ) im Rahmen der Diagnose B - 02.08. 2013 MRI Oberschenkel inkl. Unterschenkelstumpf links mit KM: postoperative reaktive Weichteilveränderungen um Unterschenkel stumpf links ventral und medial bei Status nach Revision (Juni 13) ohne Hinweis für Osteomyelitis oder Abszess - 08.08.2013 Sonographie Stumpf links: Ausgedehnter phlegmonöser , im Bereich der von aussen sichtbaren Rötung beginnend abszedierender Weichteilinfekt - 13.08.2013 Mikrobieller und histologischer Nachweis Candida albicans im Gewebe resp. Punktat des Unterschenkelstumpfes links - 09.08.2013 Entfernung des VAC-Verbandes, Dé bridement der Ober schenkelwunde rechts und bakteriologischer A bstrich, Punktion sub cu tan Unterschenkelstumpf links - Nicht verheilende Spalthautentnahmestelle Oberschenkel rechts - 13.08 . 2013 Abszess-Ausräumung Unterschenkelstumpf links nach Ent fernung Fremdkörper und Abszesshöhle , Histo - und Bakteriologie-Ent nahme - B. Nekrotisierende Faziit i s mit septischem Schock und Multi organ versa gen am 1
- September 2012 - 17.09.2012 Abszessdeckelung perianal ( Z.___ ) mit Nachweis von Streptokokken der Gruppe A - Respiratory failure , Intubation vom 22.09.2012-07.10.2012 - 23.09.2012 Protektive Sigmastomaanlage und perirektales Débride ment an der Leisten- und Genitalregion, Oberschenkel links - 29.10.2012 Bad, D é bridement , Wunddeckung Oberschenkel links dorsal mit Spalthaut (1:1.5 gemesht ), Entnahmestelle Oberschenkel rechts (3 Bahnen), Amputation Dig . I-V Hand rechts - 01.11.2012 Bad, D é bridement , Amputation der Unterschenkel beidseits und Dig . I-V Hand links bei St atus n ach akuter kritischer Ischämie der oberen und unteren Extremitäten mit einer Mikro- und Makroperfu sionsstörung vom 22 .09. 2012 mit trockener Gangrän der Finger beid seits , sowi e trockene Gangrän der Füsse beidseits - 15.11.2012 Infekt Unterschenkelstumpf rechts und Weichtei l defekt mit Höhlenbildung sacral un d proximaler linker Oberschenkel - 20.06.2013 Revision Unterschenkelstumpf links - 15.11.2012 Pusevakuation und Dé bridement Unterschenkelstumpf rechts und D ébridement sakral und proxi maler linker Oberschenkel - 19.11 .2012 - 04.12.2012 Mehrmalige Dé bridements der Nekrosen und Fettgewebe gluteal und M usculus gluteus maximus ( c audales Drittel) und minimus , Musculus piriformis links - Status n ach Septischer Encephalopathie mit Somnolenz und Verwir rung, DD Opiatüberhang, Hypovolämie , Anämie, C02 Retention - C. Autoimmun- Neutropenie mit Splenomegalie - D. Wahrscheinlich ältere Femurkopfnekrose links (ED MRI 28.03.2013) - E. Chronische mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium G3b mit mittel schwerer Proteinurie (A3) nach KDIGO - F. Critical illness Polyneuropathie - G. Hyporegenerative normochrome normozytäre Anämie DD Gemischt im Rahmen der Niereninsuffizienz und im Rahmen des chronischen Infekts, latenter Eisenmangel (Met-Hb < 28pg) - H. Unklare Hepatopathie, DD im Rahmen des Infektes - I. Schwere Hepatosplenomegalie und generalisierte Lymphadenopathie ab dominal - J. Konnatale Hypakusis beidseits nach Rötelnembryopathie (Hörvermögen rechts 20 % , links 0%) - K. Status nach mechanischem Subileus 01/2013 DD Bridenileus - L. Steigende Entzündungsparameter mit Temperaturanstieg, Verschlech te rung des Allgemeinzustandes - M . Abgeklungene Posttraumatische Belastungsstörung
- 3 3.3 .1 Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 2. De zember 2013 ( Urk. 12/59) berichtete die Beschwerdeführerin, wochentags halte sie sich noch in einer Klinik auf. Normalerweise verbringe sie die Wochen enden in ihrer Wohnung. Die Weihnachtstage und den Jahreswechsel werde sie eben falls in der Wohnung verbringen, zusammen mit ihren drei Kindern (Zwillinge: Jahrgang 2003, jüngerer Sohn: Jahrgang 2008). Der definitive Austritt aus der Klinik sei Mitte/Ende Januar 2014 geplant.
- 3 .2 Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gelernt habe, sich grundsätzlich selbständig an- und auszuziehen. Obwohl sie angepasste Kleider trage, stosse sie jedoch regelmässig an ihre Grenzen. Auf das Tragen eines Büstenhalters müsse sie verzichten. Die Jacken könne sie nicht selbständig anziehen. Ausserdem sei sie auch nicht in der Lage, die Schuhe an die Orthesen zu montieren. Die Orthesen könne sie hingegen selbständig anziehen. Bei einzelnen Verschlüssen benötige sie aber Hilfe. Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, dass sich die Be schwer de führerin selbständig in alle Positionen bringen könne. Trage sie die Or thesen, sei es ihr auch möglich aufzustehen. Das Bett könne sie selbständig ver lassen. Beim «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» habe die Beschwerde führe rin angegeben, alle alltäglichen Speisen selbständig zerkleinern zu können. Sie sei ausserdem in der Lage, sich ein Brot zu streichen und die Suppe auszu löffeln. Ebenso könne sie Fleisch selbständig zerkleinern . Nur bei schwierigen Teilen, wie Koteletts, werde Dritthilfe notwendig. Das Glas führe sie beidhändig zum Mund. Kau- und Schluckbeschwerden seien keine vorhanden. Die Wund situation erlaube noch kein Duschen. Im Bereich der «Körperpflege» benötige die Beschwerdefüh rerin entsprechend Hilfe. In Bezug auf die «Reinigung nach Ver rich tung der Not durft» sei zu beachten , da ss in folge des Stoma die Notdurft nicht auf normalem Weg vorgenommen werde . Die Stoma ver sorg ung werde jedoch durch die Be schwerdeführerin gemacht. Zum Bereich «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Wohnung mit dem Handrollstuhl mobil sei. Eine ganz kurze Strecke könne sie mit Orthesen und Stützstock zurücklegen. Das selbständige Verlassen der Woh nung sei momentan aber noch nicht möglich. Die Versorgung mit einem E-Roll stuhl sei in der Planungsphase. Die Termine könne die Beschwerdeführerin selb ständig verwalten. Von Hand schreiben sei nur in beschränktem Ausmass mög lich. Sie könne aber telefonieren und sich per SMS mitteilen. 3.3 .3 Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerde führerin nicht auf eine lebens praktische Begleitung angewiesen sei. Sie sei zwar auf umfassende Dritt hilfe im Haushalt angewiesen, könne diese jedoch selbst organisieren und planen. Die Mithilfe im Haushalt könne im Zusammenhang mi t dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur dann berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren könne. Eine r egelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei nicht notwendig. Die Beschwerde führerin pflege regelmässig Kontakte zu Freundinnen und Ange hörigen. Be züg lich der «dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe» hielt die Abklärungsperson fest, die Einnahme der Medikamente gelinge selbständig. Diese müssten jedoch gerichtet werden. Ebenso müsse täglich der Blutdruck gemessen werden und alle drei Wochen benötige die Beschwerdeführerin eine Injektion. Die Wundver sorg ung gehöre noch bis auf Weiteres zum regelmässigen Tagesablauf, wobei diese durch Fachleute erledigt werde. Eine persönliche Überwachung sei nicht erfor derlich. Die Beschwerdeführerin sei entscheidungsfähig und könne im Bedarfsfall Hilfe anfordern. 3.3.4 Gestützt auf diese Ausführungen anerkannte die Beschwerdegegnerin einen massgeblichen Hilfsbedarf in den Lebensbereichen Ankleiden/Auskleiden, Kör perpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe.
- 4.1 Der Verfügung vom
- Januar 2019 ( Urk. 2) lag en im Wesentlichen der Arzt be richt des A.___ vom 1
- November 2017 (Urk. 12/301) sowie die Abklärung des Hilfebedarfs vom
- April 2018 (Urk. 12/317) zugrunde. 4.2 Ein Hörsturzereignis am letzthörenden Ohr im August 2017 habe zu einer deut li chen Verschlechterung der Hörsituation geführt. Davon habe sich die Beschwer deführerin nicht mehr erholt, weshalb sie im Alltag in der Kommunikation massiv eingeschränkt sei und lediglich mit Lippenablesen kommunizieren könne . Eine Hörgerät-Neuversorgung sei nicht mehr erfolgsversprechend. Dr. med. B.___ , leitende Ärztin der Abteilung für Audiophonologie am A.___ , erachtete eine Cochlea Implantation auf der rechten Seite als letzte Möglichkeit, wobei die Beschwerdeführerin die anatomischen Voraussetzungen dafür erfülle (vgl. Arztbericht vom 1
- November 2017, Urk. 12/301/2). 4.3 4.3.1 Im Rahmen der Abklärung für die Hilflosenentschädigung für Erwachsene, wel che am
- April 2018 durchgeführt wurde, habe die Beschwerdeführerin angege ben, sie setze alles daran, ein möglichst normales Leben zu führen. Dabei gehe sie bis an ihre Grenzen und überfordere sich nicht selten bis zur Er schöpfung. Es falle ihr schwer, Hilfe einzufordern. Nach dem Hörverlust im Som mer 2017 habe sie sich ein weiteres Mal neu orientieren müssen. Mittlerweile gelinge ihr das Lippenlesen sehr gut, telefonieren könne sie nicht mehr. Bisher könne sie nur Geräusche wahrnehmen. Ob sich das Hörvermögen mit dem Hilfs mittel noch etwas verbessere, sei ungewiss. Die Beschwerdeführerin habe ausser dem angege ben, zeitweise unter Schwindelanfällen zu leiden. 4.3.2 Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» hielt die Abklärungsperson keine Verände rung en gegenüber den Vorakten fest. Die Beschwerdeführerin ziehe sich selb stän dig an, stosse aufgrund der anatomischen Vorgaben jedoch trotz aller Anpassun gen auf unüberwindbare Grenzen. Die Hilfsmittel ziehe sie selbständig an und aus , sofern diese vorbereitet und mit Schuhen versehen seien . In diesem Bereich sei die Hilflosigkeit unverändert zu bejahen. Unverändert sei die Situation auch in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zubereitete Mahl zeiten)» . Die Beschwerdeführerin könne nach wie vor alle Positionswechsel selb ständig vornehmen und mit den Prothesen sei freies Stehen möglich . Auch beim Essen sei die Beschwerdeführerin selbständig und benötige lediglich beim Zer kleinern nicht alltäglicher Esswaren (z.B. Koteletts) Hilfe. Zur «Körperpflege» wurde festgehalten, zu Beginn sei immer jemand anwesend gewesen. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin aber eine Selbständigkeit beim Baden erreichen können, wobei das grösste Hindernis der Transfer in/aus der Wanne darstelle. Dafür setze sich die Beschwerdeführerin auf den Wannenrand und nutze ein Rutschbrett. Waschen könne sie sich selbständig. Sicherheitshalber habe sie aber ein Telefon bei sich, mit dem sie im Bedarfsfall Hilfe anfordern könnte. Die Ab klärungsperson verneinte in diesem Bereich eine Hilflosigkeit, da regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes nicht mehr benötigt werde. Über dies verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft». Im März 2016 habe das Stoma entfernt werden können. Seither könne die Beschwerdeführerin ihre Notdurft auf normalem Weg verrichten. Die Reinigung gelinge ebenso selbständig, wie der Transfer und das Richten der Kleider. Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte» wurde sodann festgehalten, auf ebenen Wegen könne die Beschwerde füh rerin gehen, wobei als Stützhilfe ein Gehstock vorhanden sei. Nicht möglich sei das Gehen im Gelände, wo beispielsweise Unternehmungen mit den Kindern er folgen könnten. Auch Treppen könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe nicht bewältigen. Als mögliche Gehstrecke unter optimalen Verhältnissen habe die Beschwerdeführerin zwei Stunden angegeben, was dem persönliche n Ziel ent sprechen würde , um dem Hund, der seit Dezember 2017 bei ihr lebe, die not wen d ige Bewegung zu ermöglichen. Dieser Wert könne jedoch nur selten erreicht werden. Morgens unternehme sie in der Regel einen Spaziergang mit dem Hund im Rahmen vom mindestens 10 bis 20 Minuten, öfters 45 Minuten. In Bezug auf die Rollstuhlnutzung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich damit nie richtig habe anfreunden können. Es stehe ihr aber ein angepasstes Auto zur Verfügung. Damit sei sie im weiteren Umkreis mobil. Termine könne sie selb stän dig verwalten und im Direktkontakt könne sie sich mündlich gut verständi gen. Für kurze Mitteilungen, beispielsweise per Mail, könne sie elektronische Hilfs mit tel nutzen. Die Abklärungsperson hielt fest, die Situation habe sich insofern ver ändert, als die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Wege im Normal fall selb ständig zurücklegen könne. Die Hilflosigkeit in diesem Bereich sei aber trotzdem weiterhin gegeben, könne sie doch keine Treppen bewältigen oder auf unebenem Gelände gehen. 4.3.3 Ferner wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin be nö tige aufgrund der verschiedenen anatomischen Problemstellungen Hilfe leis tun gen im Haushalt. Es bestehe e in Unterstützungsbeda rf im lebens prak tisch en Be reich, dieser erreiche aber nicht den geforderten anrechenbaren Umfang von wö chentlich mindestens zwei Stunden. Die Beschwerdeführerin treffe ihre Ent schei dungen im Alltag selbständig und sei in der Lage, ihre alltäglichen Ausgaben und Termine selbständig zu verwalten. Sie könne die Alltagspost allein sichten und darauf reagieren sowie einfache Nachrichten verfassen. Sie sei nicht voll ständig auf Dritthilfe angewiesen, benötige aber aufgrund der persönlichen Über forde rung und der anatomischen Hindernisse ergänzende Dritthilfe bei diesen Ver rich tungen. Für die persönliche Administration im Zusammenhang mit der Aufrecht erhaltung des selbständigen Wohnens könne eine Stunde pro Monat (15 Minuten pro Woche) eingerechnet werden, was dem üblichen Aufwand ent spreche, den eine berufliche Beistandsperson in derartigen Fällen aufwenden müsse. Die Ein kaufs planung gelinge alleine und auch die Vorräte könne die Beschwerdeführerin selbständig überprüfen. Tageseinkäufe seien unter Hilfsmitteleinsatz (Rollstuhl) zu mut bar und könnten von der Beschwerdeführerin selbständig verrichtet wer den. Aufgrund des Transportes schwerer Ware müsse sie beim Wocheneinkauf begleitet werden. Diesbezüglich äusserte die Abklärungsperson, zur Sicherung des Lebens daheim genüge die Fähigkeit, seine Einkäufe planen zu können sowie Tageseinkäufe zu verrichten. Damit könne der Grundbedarf im Einpersonen haus halt gedeckt werden. Ergänzend sei es zumutbar, für schwere Waren wie Getränke einen Heimlieferservice zu nutzen. Im Bereich «Einkauf» bestehe kein anrechen barer Zeitaufwand. Was die Zubereitung von Mahlzeiten betreffe, sei die Be schwer de führerin in der Lage, am Herd zu stehen und einfache Mahlzeiten zuzu bereiten. Sie könne auch eine ausgewogene Nahrungsaufnahme für sich und die Kinder beurteilen. Gemüse rüsten sei aufgrund der anatomischen Verhältnisse nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nur dann zu kochen, wenn die Kinder anwesend seien. Für sich allein, wärme sie ihre Mahlzeiten in der Mikrowelle auf. Die Abklärungsperson stellte fest, im Handel seien vorge rüs tetes Gemüse und Salate sowie eine Vielfalt von Halbfertig- oder Fertig produkten erhältlich, wobei diese Dinge auch von gesunden Menschen genutzt werden wür den. Es sei zumutbar auf derartige Produkte zuzugreifen. Diese Möglichkeit reiche aus, um das selbständige Leben daheim zu gewährleisten. Ein anrechenbarer Zeit aufwand im lebenspraktischen Bereich werde nicht ange rechnet . Hinsichtlich der « Wohnungspflege » hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin könne leichtere Arbeiten übernehmen. So könne sie bei spiels weise die Küche auf räumen und abwaschen, wenn sie sich genügend Zeit dafür nehme. Oberflächli che Arbeiten auf guter Höhe seien möglich und zumut bar. Gründliche Reini gungsarbeiten seien hingegen nicht möglich. Mit dem ge ziel ten Einsatz von Hilfs mitteln (z.B. Saugroboter, Reinigungssprays) könne die Eigenleistung gesteigert werden. Als ergänzenden Einsatz durch Dritte im Rah men der Grundversorgung könne 30 Minuten für die lebenspraktische Begleitung ang erechnet werden. Be züglich der « Wäschepflege » wurde sodann ausgeführt, der Wäschetransport müsse in Etappen organisiert werden. Das Waschen sei der Beschwerdeführerin selbständig möglich. Sie bra u che hingegen regelmässig Hilfe bei der Verwaltung von grossen, schweren Teilen, wie beispielsweise bei der Bett wäsche. Einfaches zusammenlegen und versorg en sei ihr möglich. Es seien 15 Mi nuten pro Woche anzurechnen. Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Ver richtungen und Kontakten» ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe rin ihre Termine selbständig wahrnehmen könne. Begleitung im Zusammenhang mit der Kinder- und Hundebetreuung könne nicht als lebens praktischer Grund bedarf angerechnet werden. Schliesslich wurde festgehalten, eine regel mässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinde rung einer dau ern den Isola tion von der Aussenwelt sowie eine persönliche Überwachung sei nicht not wendig. Ebenso wenig eine dauernde medi zi nisch-pfle gerische Hilfe, gelinge ihr die Einnahme der Medikamente doch ohne Dritthilfe. Ausserdem hätten sich die Hautverhältnisse an den Beinen gegenüber der letztmaligen Abklärung stark verbessert. Die Be schwerdeführerin sei nun in der Lage, ihre empfindliche Haut selbständig zu pfle gen und bei Bedarf einen Pflasterverband aufzulegen. 4.3.4 Zusammenfassend hätten sich erhebliche Veränderungen gegenüber der früheren Abklärungssituation ergeben. Die Beschwerdeführerin könne mittlerweile ihre Notdurft auf normale Weise und selbständig ausführen. Sie habe gelernt, ihre Ressourcen gezielt einzusetzen und sei daher seit mindestens einem Jahr in der Lage, ihre Körperpflege selbständig auszuführen. 4.4 Dr. Y.___ führte in seinem Arztbericht vom
- Februar 2019 ( Urk. 6/5) aus, die Be schwerdeführerin sei beim Baden oder Duschen auf Hilfe angewiesen. Ebenso sei beim Verrichten der Not durft eine regelmässige Kontrolle durch eine fachlich versierte Person not wendig. Nach mehreren Eingriffen in der perianalen Region bestehe ein ausgeprägter Narben status und es würden sich dort mehrmals jährlich offene Wunden ent wickeln, welche durch einen Spezialisten gepflegt werden müssten. Ausserdem sei es mit einem Cochlea Implantat grundsätzlich nicht mög lich zu telefonieren. Betroffene könnten sich höchstens mit ihnen vertrauten Per sonen, deren Stimmmuster sie kennen, am Telefon verständigen. Die Termine in der Praxis müsse die Beschwerdeführerin durch eine Hilfsperson organisieren las sen. Schliesslich könne sie nur leichte Lasten bis maximal 4 kg heben, weshalb sie für die Erledigung der Einkäufe auf fremde Hilfe angewiesen sei . 4.5 Die behandelnde Wunds pezialistin der Spitex hielt in ihrem Schreiben vom 2
- Februar 2019 ( Urk. 9) fest, aufgrund der rezidivierenden Wunden am Gesäss-Dekubitus wie auch zur Prophylaxe und Kontrolle der gesamthaften Hautzu stände betreue sie die Beschwerdeführerin alle zwei bis drei Tage. Die Beschwer deführerin könne an schlechten Tagen aufgrund starker Schmerzen wie auch Muskelkrämpfen ihr Bett nur zeitweise verlassen. In Bezug auf ihre Wundzu stände sei es aber wichtig, den Rollstuhl mindestens alle zwei Stunden zu verlas sen und eine andere Position einzunehmen, ansonsten sofort neue Druckstellen und Hautdefekte entstehen würden. Dafür benötige sie vermehrt Unterstützung im Haushalt. So benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Körperpflege, sei es ihr doch nicht möglich, den Intimbereich gründlich zu reinigen und zu trock nen, was das Risiko von Infektionen erhöhe. Die eigenständige Säuberung der Notdurft sei mangelhaft. Um Infektionen vorzubeugen sei sie auf Fremdhilfe an gewiesen. Auch für den grösseren Einkauf und den Transport der Lebensmittel sei sie vollkommen auf Hilfe Dritter angewiesen. Telefonate könne sie nur mit Damen führen. Männer könne sie am Telefon aufgrund deren tieferen Stimmlage nur sehr schlecht bis gar nicht verstehen. Sie könne sich bloss verständigen, wenn Sichtkontakt bestehe und das Gegenüber deutlich spreche.
- 5.1 Vorab k ann festgestellt werden, dass der Abklärungsbericht vom
- April 201 8 (vgl. E. 4. 3 hievor ) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. E. 1 .5 hievor ). Er wurde von ein er qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt. Sodann wurden die Angaben de r Beschwerdeführer in aufgeführt und berück sich tigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind ausführlich und die Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. 5.2 5.2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Lebens verrichtungen «An kleiden/Auskleiden» sowie «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» seit September 2012 unverändert in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf und in den Ver richtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zube reitete Mahl zeiten)» selbständig ist (vgl. E. 4.3.2). Nach Lage der Akten kann aus serdem ohne Weiteres verneint werden, dass die Be schwer de führerin einer dau ernden persön lichen Ü berwachung ( Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV) bedürfte (vgl. E. 4.3.3 in fine ). Inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Cochlea Implan tats in ihrer Kommunikation per Telefon, mithin in der Pflege gesellschaftlicher Kontak te vermehrt eingeschränkt ist, kann offen bleiben , wird doch eine Hilflo sigkeit im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon tak te» unverän dert anerkannt (vgl. Urk. 12/317 S. 3). Streitig ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtun gen «Körperpflege» und «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» weiterhin re gelmässig Dritthilfe benötigt oder diesbezüglich eine anspruchsrelevante Verän derung eingetreten ist . 5.2.2 Hilflosigkeit im Bereich «Körperpflege» liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Käm men, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann ( Rz . 8020 KSIH). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbe dürftigkeit können nicht zur Annahme einer Not wen digkeit regelmässiger Dritt hilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1
- Januar 2017 E. 5.3; Rz . 8025 KSIH). Die in einzelnen seltenen oder ge le gentlichen Bedarfs fällen ange forderte Hilfe stellt keine regel mässige Hilfe dar (Urteil des Sozial versicherungs gerichts Zürich IV. 2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.1.2). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer ein zelnen Lebens ver richtung (z.B. « Waschen » bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» [BGE 107 V 136]) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann ( Rz . 8026 KSIH). Angesichts dessen, dass im Dezember 2013 aufgrund der Wundsituation noch kein Duschen erlaubt war (vgl. E. 3.3.2) und die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung im April 2018 angab, den Transfer in und aus der Wanne mithilfe eines Rutsch bretts selbständig bewerkstelligen zu können und sich selbständig zu waschen (vgl. E. 4.3.2), ist eine erhebliche Verbesserung der Situation ausge wiesen. Dass die Beschwerde führerin sicherheitshalber ein Telefon bei sich hat, damit sie im Bedarfsfall Hilfe anfordern könnte, stellt keine regelmässige und erhebliche Dritt hilfe dar. A n dieser Beurteilung vermögen die vo n der Beschwer de führer in ge machten Vor bringen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer in beschränkte sich auf den Ein wand, sie könne sich nicht selbständig reinigen - die Betreuerin der Wund spitex ver neinte eine selbständige Reinigung des Intim bereichs (Urk. 9) - legte allerdings nicht näher dar, weshalb ih r dies nicht möglich sei . Hingegen wurden d ie in der Beschwerdeschrift erwähnten schwierigen Wundverhält nisse am After im Abklärungsbericht nicht explizit erwähnt oder berücksichtigt . Die Abklä rungs person verwies im Rahmen der medizinisch-pflegerischen Hilfe ledig lich auf die verbesser ten Hautverhältnisse an den Bei nen, welche die Beschwer deführerin bei Bedarf selbständig versorgen könne (Urk. 12/317 S. 6). Angesichts dessen, dass die Be schwer de führerin bereits in der Vergangenheit wiederholt we gen Dekubital wunden im Glutealbereich in Behandlung stand (vgl. E. 3.1) , Dr. Y.___ auf den ausgeprägten Narbenstatus in der perianalen Region (E. 4.4) und die Betreuerin der Wundspitex auf das damit verbundene erhöhte Infektionsrisiko (E. 4.5) verwies , ist die Notwendigkeit einer regelmässigen Versorgung durch Drittpersonen nachvollziehbar . Die Hilflosigkeit im Bereich der «Körperpflege» hat sich seit der erst maligen Zusprache der Hilflosenent schädigung im Mai 2014 zwar verbessert , a ufgrund der Erforderlichkeit einer kontrollierten Reinigung und Pflege im Intimbereich ist eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes jedoch ausgewiesen.
- 2. 3 Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bzw. Wieder auf stehen der Hilfe Dritter, bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regel mäs sige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. Rz 8027). Bei Dau er katheter/Stoma/ Zystofix (Tages-/Nachtbeutel) ist der Bereich nur erfüllt, wenn die versicherte Person den Beutel nicht selber leeren oder wechseln kann ( Rz . 8021 KSIH). Im März 2015 wurde das protektive Kolostoma rückverlegt (vgl. Urk. 12/207). Seither ist es der Beschwerdeführerin möglich, ihre Notdurft auf normalem Weg zu verrichten (vgl. E. 4.3.2) . Die Betreuerin der Wundspitex bestätigte, dass die Beschwerdeführerin den Transfer vom Rollstuhl auf die Toilette und zurück selb ständig ausführen kann ( Urk. 9). Angesichts dessen, dass die Beschwerde führerin über ein Dusch-WC verfügt (vgl. Mit teilung vom 2
- März 2015, Urk. 12/175), ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine regelmässige Kontrolle der Rein lichkeit n ot wendig sein soll. Soweit die Be schwerdeführerin vorbrachte, vom Sitzen habe sie dauerhaft Wunden und offene Stellen am After, welche eine tägliche Wundpflege und sorgfältige Über wachung erfordern , ist darauf hinzuweisen, dass die ser Um stand bereits im Bereich «Kör per pflege» (E. 5.2.2 hiervor) berücksichtigt wurde und hier nicht nochmals anzurechnen ist . 5.2.4 Damit ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in den meisten ( mindestens vier) alltäg lichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosen ent schä di gung nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV sind daher nicht mehr erfüllt. An gesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin auch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV) , würde e in Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades somit nur dann weiter be stehen, wenn die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 2 lit . c IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.2 vorstehend). Diesbezüglich wird zwar keine Veränderung dargetan, indes ist bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (hier der Wegfall der massgeblichen Dritthilfe im Lebensbereich Notdurft) der Anspruch in rechtlicher und tatsächli cher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1 Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung selbständig ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurecht kommt. So ist sie entscheidungsfähig und in der Lage, die alltäglichen Ausgaben und Termine selbst zu verwalten (vgl. E. 4.3.3; Urk. 12/317 S. 4). Eine Verwahr losung droht nicht. 5.3.2 Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Ge sundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) bein haltet An lei tung en, Aufforderungen usw. ( Rz . 8050 KSIH). Aus dem Abklärungs bericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf eine ausgewogene Ernährung achtet und einfache administrative Tätigkeiten selbständig erledigen kann. D ie Abklärungsperson rechnete einen Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche für die persönliche Administration im Zusammenhang mit der Aufrecht er haltung des selbständigen Wohnens an (vgl. E. 4.3.3; Urk. 12/317 S. 4) . An gesichts der ana tomischen Hindernisse , welche der Beschwerdeführerin das Ver fassen von Nach richten erschweren, ist das nicht zu beanstanden . 5.3.3 Bezüglich der Haushaltsführung kam die Abklärungsperson gestützt auf die Er hebungen vor Ort zum Schl uss, die Beschwerdeführerin sei weniger als zwei Stun den pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 12/317 S. 4). Dabei wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer anato mischen Einschränkungen in der Wohnungs- und Wäschepflege unterstützt wer den muss. Keine Unterstützung wurde bei der Mahlzeitzubereitung ange nommen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin gewisse leichtere Tätig keiten selbständig erledigen kann (z.B. Küche auf räumen, Abwasch, ober fläch liche Ar beiten auf guter Höhe, Wäsche transport, Wäsche zusammen legen, etc.) und An spruch auf lebenspraktische Be glei tung im Sinne von Art. 38 IVV nur hat, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (E. 1.3.2), mithin nur minimale Anfor derungen an die Wohnungspflege gestellt werden und weder das Zusammenlegen der Kleider noch das Bügeln der Kleider in Bezug auf die Sicherstellung der Grundversorgung zu be rück sichtigen sind, ist der von der Abklärungsperson er mittelte zeitliche Auf wand von 45 Minuten (30 min für Wohnungspflege, 15 min für Kleiderpflege) nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerde füh re rin, wonach sie nicht mehrere Arbeiten am Stück selbständig erledigen könne, weil sie sich dann überanstrenge ( Urk. 1 S. 6) , nichts zu ändern. Die Tatsache, dass gewisse Tätig keiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in ge wissen Mo men ten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nö tige Hilfe für diese Auf gaben in ein Heim eingewiesen werden muss ( Rz . 8040 KSIH). Die Be schwer deführerin ist nicht erwerbstätig und kann sich ihren Auf ga benbereich ent sprechend frei einteilen und den Haushalt in Etappen sowie mit Hilfsmitteln (z.B. Roboter-Staubsauger) erledigen. 5.3.4 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne nicht selbständig für mehrere Tage einkaufen und sei nicht in der Lage, die Le bens mittel bei sich zu Hause wegzuräumen ( Urk. 1 S. 5f.). Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, wenn die versicherte Person damit in die Lage versetzt wird , das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu ver lassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinal personen , Coiffeur besuch etc.; Urteil des BGer 9C_28/2008 vom 2
- Juli 2008). Bei rein oder über wiegend funktionalen Einschränkungen ist die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen ( Rz . 8051 KSIH). Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine selbständig wahrnehmen kann ( Urk. 12/317 S. 6). Ferner ist es ihr möglich, mit ihrem Rollstuhl Tagesein käufe zu erledigen ( Urk. 12/317 S. 5) , womit die Grundversorgung gewährleistet ist . Für die Mobilität im weiteren Umkreis steht ihr ausserdem ein ang epasstes Auto zur Verfügung ( vgl. Mitteilung vom 2
- Mai 2017, Urk. 12/267; E. 4.3.2) . Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, das Haus für notwendige Verrichtungen zu verlassen. Dass sie keine schweren Grossein käufe erledigen kann, hängt primär mit ihren anatomischen Einschränkungen zusammen und wurde bereits im Be reich der Fortbewegung berücksichtigt, weshalb es an dieser Stelle nicht noch mals anzu rechnen ist. Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schaden minderungspflicht zumutbar, den Einkauf etappenweise wegzuräumen. Ferner wohnt die 2003 geborene Tochter seit August 2018 bei der Beschwerde führerin (vgl. Schreiben vom 3
- August 2018, Urk. 12/328) . Die Mithilfe der Fa milien ange hörigen ist zu berücksichtigten. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einstellen würden, wenn keine Versiche rungs leistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, I 228/06). Diese Mithilfe geht wei ter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unter stützung. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden. Zudem ist auch Kindern eine Mit hilfe im Haushalt zuzumuten, was jedoch unter Berücksichtigung des je weili gen Alters zu erfolgen hat ( Rz . 8050.3 KSIH) . Es ist der mittlerweile 16-jährigen Tochter zumutbar, die Beschwerde führerin zum Wocheneinkauf zu begleiten oder die nach Hause gelieferten Le bens mittel wegzuräumen. 5.3.5 Schliesslich ist eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhin de rung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt nicht notwendig (vgl. E. 4.3.3 in fine ). 5.3.6 Insgesamt betrachtet ist ein Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht aus - gewiesen . 5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in drei und nicht mehr in vier all tägli chen Lebensverrich tung en regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter an gewiesen, und bedarf ke iner lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Inva lidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat mithin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht auf eine Hilflosigkeit leichten Grades reduziert . Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom
- Januar 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00118
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, leidet seit ihrer Kindheit unter einer Taubheit links sowie einer massiven sensorineuralen Schwerhörigkeit rechts ( Urk. 12/9) . In Folge einer nekrotisierenden
Fasziitis mit septischem Schock und Multiorgan ver sagen am 1 7. September 2012 mussten der Versicherten ausserdem beide Un ter schenkel sowie alle Finger beider Hände amputiert werden (Urk. 12/25/6-8).
Am 2 2. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Amputation en zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/19). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt , welche am 2. Dezember 2013 durchgeführt wurde ( Urk. 12/57). Gleichzeitig wurde der aktuelle Hilfsbedarf für die
Hilflosen ent schä digung
( Urk. 12/59)
und de r Assistenzbeitrag ( Urk. 12/ 63)
geprüft. Seit 1. Sep tember 2013 wird der Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 72 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk. 12/94, Urk. 12/102) . Im Weiteren sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Dezem ber 2013 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ( vgl. Verfügung vom 2. Mai 2014 , Urk. 12/114, Urk. 12/91-92) und ab dem
24. Ja nuar 2014 einen Assistenz beitrag (vgl. Verfügung vom 1 2. März 2014, Urk. 12/90) zu. Daneben ver fügte die IV-Stelle über verschiedene Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Roll stuhl [Urk. 12/56, Urk. 12/146, Urk. 12/279 ], Unterschenkelprothesen [Urk. 12/96], Dusch-WC [ Urk. 12/175], invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug [ Urk. 12/267], Hörhilfe mit implantierter Komponente [Urk. 12/306]). 1.2
Im Rahmen eines amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Mitteilung vom 3. November 2015 ( Urk. 12/215) . Sie leitete ein Revisions ver fahren der Hilflosenentschädigung ein ( Urk. 12/307) und veranlasste eine erneute Abklärung des Hilfebedarfs für die Hilflosenentschädigung . Die Erhebung fand am 9. April 2018 statt, wobei gleichzeitig auch der Hilfebedarf für den Assistenz beitrag geklärt wurde ( Urk. 12/317).
Gestützt auf den Abklä rungs bericht für Hilf losenentschädigung für Erwachsene vom 9. April 2018 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2018 die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ( Urk. 12/320) sowie die Reduk tion des Assistenzbeitrages (Urk. 12/319) in Aussicht. Dagegen erhob die Versi cherte mit Schreiben vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 12/323) sowie ergänzend am 2 7. August 2018 ( Urk. 12/325 betreffend Assistenzbeitrag, Urk. 12/326 betreffend Hilflosenentschädigung ) Einwand. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 reduzierte die IV-Stelle wie vorbeschieden die bisherige Entschädigung wegen mitt lerer Hilflosigkeit per Ende Februar 2019 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit ( Urk. 12/337 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 ( Urk.
1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Hilflosenentschädi gung mittleren Grades auszurichten. M it Schreiben vom 1 3. und 2 8. Februar 2019 reichte sie ferner den Arzt bericht von Dr. med .
Y.___ , Facharzt für All gemeine Medizin FMH , vom 7. Fe bruar 2019 ( Urk. 6/5) sowie die Stellung nahme der
Wundspitex
vom 27. Fe bruar 2019 ( Urk.
9) zu den Akten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2019 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 6. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung srechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 1.2.1
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3 1.3.1
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist
( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.3.2
Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ). Das Bundesgericht hielt dabei fest, massgeblich sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilf losenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Be gleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge richts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforde rungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine quali fizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zuläs sig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und de tailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tat bestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Über wachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entspre chend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der le benspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Ja nuar 2019 E. 3.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2019 ( Urk.
2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin etliche Fortschritte im medizinischen Bereich erziel t habe . Dies habe zu einer er höhten Selbständigkeit geführt, was sich im alltäglichen Bedarf an Dritthilfe zeige. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne des Gesetzes könne nicht befür wortet werden, da die geforderten zwei Stunden zur Sicherung des selbständigen Wohnens nicht erreicht würden. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 1. Fe bruar 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, sie sei nicht in der Lage, ihre Kör per pflege adäquat auszuführen und benötige Hilfe beim Waschen, bei der Ver richtung der Notdurft sowie bei der täglichen Wundpflege. Überdies sei sie nicht in der Lage, selbständig zu telefonieren. Sie sei darauf angewiesen, die Lippen ihrer Gesprächspartner lesen zu können. Ferner könne sie nicht selb ständig ein kaufen und brauch e Hilfe beim Wegräumen der Waren zu Hause. Im Übrigen sei es ihr nicht möglich, in allen drei Lebensbereichen (Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung sowie Kontaktaufnahme) gleichzeitig selbständig zu sein. Bei Überforderung komme es zu medizinischen Rückschlägen. Letzten Sommer habe sie deshalb einen Hörsturz erlitten . Sie benötige eine lebens praktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche . 3. 3.1
Bei einer Autoimmun- Neutropenie mit verminderter Immunabwehr kam es bei der Beschwerdeführerin im September 2012 zu einer nekrotisierenden
Fasziitis mit septischem Schock und Multiorganversagen ( Urk. 12/145) . Als Folge dieser schweren Erkrankung mussten beide Unterschenkel sowie die Finger an beiden Händen amputiert werden. Ferner wurde eine protektive Sigma stoma anlage an gelegt ( Urk. 12/202/4) . Im Verlauf stand die Beschwerdeführerin wie der holt we gen Rest dekubitalwunden im Glutealbereich
in Behandlung (Urk. 12/207/5). 3.2
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittle ren Grades am 2. Mai 2014 ( Urk. 12/114) waren folgende Diagnosen bekannt ( Urk. 12/72): - A. Weichteilinfekt und assoziierte Osteomyelitis Unterschenkelstumpf links und oberflächlicher Wundinfekt Thiersch-entnahmestellen Ober schen kel rechts ( Pseudomonas
aeruginosa ) im Rahmen der Diagnose B - 02.08. 2013 MRI Oberschenkel inkl. Unterschenkelstumpf links mit KM: postoperative reaktive Weichteilveränderungen um Unterschenkel stumpf links ventral und medial bei Status nach Revision (Juni 13) ohne Hinweis für Osteomyelitis oder Abszess - 08.08.2013 Sonographie Stumpf links: Ausgedehnter phlegmonöser , im Bereich der von aussen sichtbaren Rötung beginnend abszedierender Weichteilinfekt - 13.08.2013 Mikrobieller und histologischer Nachweis Candida albicans im Gewebe resp. Punktat
des Unterschenkelstumpfes links - 09.08.2013 Entfernung des VAC-Verbandes, Dé bridement der Ober schenkelwunde rechts und bakteriologischer A bstrich, Punktion sub cu tan
Unterschenkelstumpf links - Nicht verheilende Spalthautentnahmestelle Oberschenkel rechts - 13.08 . 2013 Abszess-Ausräumung Unterschenkelstumpf links nach Ent fernung
Fremdkörper und Abszesshöhle , Histo
- und Bakteriologie-Ent nahme - B. Nekrotisierende
Faziit i s mit septischem Schock und Multi organ versa gen am 1 7. September 2012 - 17.09.2012 Abszessdeckelung
perianal ( Z.___ ) mit Nachweis von Streptokokken der Gruppe A - Respiratory
failure , Intubation vom 22.09.2012-07.10.2012 - 23.09.2012 Protektive Sigmastomaanlage und perirektales
Débride ment an der Leisten- und Genitalregion, Oberschenkel links - 29.10.2012 Bad, D é bridement , Wunddeckung Oberschenkel links dorsal mit Spalthaut
(1:1.5 gemesht ), Entnahmestelle Oberschenkel rechts (3 Bahnen), Amputation
Dig . I-V Hand rechts - 01.11.2012 Bad, D é bridement , Amputation der Unterschenkel beidseits und Dig .
I-V Hand links bei St atus n ach akuter kritischer Ischämie der oberen und unteren
Extremitäten mit einer Mikro- und Makroperfu sionsstörung vom 22 .09. 2012 mit
trockener Gangrän der Finger beid seits , sowi e trockene Gangrän der Füsse beidseits - 15.11.2012 Infekt Unterschenkelstumpf rechts und Weichtei l defekt mit Höhlenbildung
sacral un d proximaler linker Oberschenkel - 20.06.2013 Revision Unterschenkelstumpf links - 15.11.2012 Pusevakuation und Dé bridement Unterschenkelstumpf rechts und
D ébridement sakral und proxi maler linker Oberschenkel - 19.11 .2012 - 04.12.2012 Mehrmalige Dé bridements der Nekrosen und Fettgewebe
gluteal und M usculus
gluteus
maximus ( c audales Drittel) und minimus , Musculus
piriformis links - Status n ach Septischer Encephalopathie mit Somnolenz und Verwir rung, DD Opiatüberhang,
Hypovolämie , Anämie, C02 Retention - C. Autoimmun- Neutropenie mit Splenomegalie - D. Wahrscheinlich ältere Femurkopfnekrose links (ED MRI 28.03.2013) - E. Chronische mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium G3b mit mittel schwerer Proteinurie (A3) nach KDIGO - F. Critical illness Polyneuropathie - G. Hyporegenerative normochrome
normozytäre Anämie DD Gemischt im Rahmen der Niereninsuffizienz und im Rahmen des chronischen Infekts, latenter Eisenmangel (Met-Hb < 28pg) - H. Unklare Hepatopathie, DD im Rahmen des Infektes - I. Schwere Hepatosplenomegalie und generalisierte Lymphadenopathie ab dominal - J. Konnatale Hypakusis beidseits nach Rötelnembryopathie (Hörvermögen rechts 20 % , links 0%) - K. Status nach mechanischem Subileus 01/2013 DD Bridenileus - L. Steigende Entzündungsparameter mit Temperaturanstieg, Verschlech te rung des Allgemeinzustandes - M . Abgeklungene Posttraumatische Belastungsstörung 3. 3
3.3 .1
Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 2. De zember 2013 ( Urk. 12/59) berichtete die Beschwerdeführerin, wochentags halte sie sich noch in einer Klinik auf. Normalerweise verbringe sie die Wochen enden in ihrer Wohnung. Die Weihnachtstage und den Jahreswechsel werde sie eben falls in der Wohnung verbringen, zusammen mit ihren drei Kindern (Zwillinge: Jahrgang 2003, jüngerer Sohn: Jahrgang 2008). Der definitive Austritt aus der Klinik sei Mitte/Ende Januar 2014 geplant. 3. 3 .2
Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gelernt habe, sich grundsätzlich selbständig an- und auszuziehen. Obwohl sie angepasste Kleider trage, stosse sie jedoch regelmässig an ihre Grenzen. Auf das Tragen eines Büstenhalters müsse sie verzichten. Die Jacken könne sie nicht selbständig anziehen. Ausserdem sei sie auch nicht in der Lage, die Schuhe an die Orthesen zu montieren. Die Orthesen könne sie hingegen selbständig anziehen. Bei einzelnen Verschlüssen benötige sie aber Hilfe. Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, dass sich die Be schwer de führerin selbständig in alle Positionen bringen könne. Trage sie die Or thesen, sei es ihr auch möglich aufzustehen. Das Bett könne sie selbständig ver lassen. Beim «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» habe die Beschwerde führe rin angegeben, alle alltäglichen Speisen selbständig zerkleinern zu können. Sie sei ausserdem in der Lage, sich ein Brot zu streichen und die Suppe auszu löffeln. Ebenso könne sie Fleisch selbständig zerkleinern . Nur bei schwierigen Teilen, wie Koteletts, werde Dritthilfe notwendig. Das Glas führe sie beidhändig zum Mund. Kau- und Schluckbeschwerden seien keine vorhanden. Die Wund situation erlaube noch kein Duschen. Im Bereich der «Körperpflege» benötige die Beschwerdefüh rerin entsprechend Hilfe. In Bezug auf die «Reinigung nach Ver rich tung der Not durft» sei zu beachten , da ss in folge des Stoma die Notdurft nicht auf normalem Weg vorgenommen werde . Die Stoma ver sorg ung werde jedoch durch die Be schwerdeführerin gemacht. Zum Bereich «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Wohnung mit dem Handrollstuhl mobil sei. Eine ganz kurze Strecke könne sie mit Orthesen und Stützstock zurücklegen. Das selbständige Verlassen der Woh nung sei momentan aber noch nicht möglich. Die Versorgung mit einem E-Roll stuhl sei in der Planungsphase. Die Termine könne die Beschwerdeführerin selb ständig verwalten. Von Hand schreiben sei nur in beschränktem Ausmass mög lich. Sie könne aber telefonieren und sich per SMS mitteilen. 3.3 .3
Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerde führerin nicht auf eine lebens praktische Begleitung angewiesen sei. Sie sei zwar auf umfassende Dritt hilfe im Haushalt angewiesen, könne diese jedoch selbst organisieren und planen. Die Mithilfe im Haushalt könne im Zusammenhang mi t dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur dann berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren könne. Eine r egelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei nicht notwendig. Die Beschwerde führerin pflege regelmässig Kontakte zu Freundinnen und Ange hörigen. Be züg lich der «dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe» hielt die Abklärungsperson fest, die Einnahme der Medikamente gelinge selbständig. Diese müssten jedoch gerichtet werden. Ebenso müsse täglich der Blutdruck gemessen werden und alle drei Wochen benötige die Beschwerdeführerin eine Injektion. Die Wundver sorg ung gehöre noch bis auf Weiteres zum regelmässigen Tagesablauf, wobei diese durch Fachleute erledigt werde. Eine persönliche Überwachung sei nicht erfor derlich. Die Beschwerdeführerin sei entscheidungsfähig und könne im Bedarfsfall Hilfe anfordern. 3.3.4
Gestützt auf diese Ausführungen anerkannte die Beschwerdegegnerin einen massgeblichen Hilfsbedarf in den Lebensbereichen Ankleiden/Auskleiden, Kör perpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe.
4. 4.1
Der Verfügung vom 8. Januar 2019 ( Urk.
2) lag en im Wesentlichen der Arzt be richt des A.___ vom 1 3. November 2017 (Urk. 12/301) sowie die Abklärung des Hilfebedarfs vom 9. April 2018 (Urk. 12/317) zugrunde. 4.2
Ein Hörsturzereignis am letzthörenden Ohr im August 2017 habe zu einer deut li chen Verschlechterung der Hörsituation geführt. Davon habe sich die Beschwer deführerin nicht mehr erholt, weshalb sie im Alltag in der Kommunikation massiv eingeschränkt sei und lediglich mit Lippenablesen kommunizieren könne . Eine Hörgerät-Neuversorgung sei nicht mehr erfolgsversprechend. Dr. med. B.___ , leitende Ärztin der Abteilung für Audiophonologie am A.___ , erachtete eine Cochlea Implantation auf der rechten Seite als letzte Möglichkeit, wobei die Beschwerdeführerin die anatomischen Voraussetzungen dafür erfülle (vgl. Arztbericht vom 1 3. November 2017, Urk. 12/301/2). 4.3
4.3.1
Im Rahmen der Abklärung für die Hilflosenentschädigung für Erwachsene, wel che am 9. April 2018 durchgeführt wurde, habe die Beschwerdeführerin angege ben, sie setze alles daran, ein möglichst normales Leben zu führen. Dabei gehe sie bis an ihre Grenzen und überfordere sich nicht selten bis zur Er schöpfung. Es falle ihr schwer, Hilfe einzufordern. Nach dem Hörverlust im Som mer 2017 habe sie sich ein weiteres Mal neu orientieren müssen. Mittlerweile gelinge ihr das Lippenlesen sehr gut, telefonieren könne sie nicht mehr. Bisher könne sie nur Geräusche wahrnehmen. Ob sich das Hörvermögen mit dem Hilfs mittel noch etwas verbessere, sei ungewiss. Die Beschwerdeführerin habe ausser dem angege ben, zeitweise unter Schwindelanfällen zu leiden. 4.3.2
Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» hielt die Abklärungsperson keine Verände rung en gegenüber den Vorakten fest. Die Beschwerdeführerin ziehe sich selb stän dig an, stosse aufgrund der anatomischen Vorgaben jedoch trotz aller Anpassun gen auf unüberwindbare Grenzen. Die Hilfsmittel ziehe sie selbständig an und aus , sofern diese vorbereitet und mit Schuhen versehen seien . In diesem Bereich sei die Hilflosigkeit unverändert zu bejahen. Unverändert sei die Situation auch in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zubereitete Mahl zeiten)» . Die Beschwerdeführerin könne nach wie vor alle Positionswechsel selb ständig vornehmen und mit den Prothesen sei freies Stehen möglich . Auch beim Essen sei die Beschwerdeführerin selbständig und benötige lediglich beim Zer kleinern nicht alltäglicher Esswaren (z.B. Koteletts) Hilfe. Zur «Körperpflege» wurde festgehalten, zu Beginn sei immer jemand anwesend gewesen. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin aber eine Selbständigkeit beim Baden erreichen können, wobei das grösste Hindernis der Transfer in/aus der Wanne darstelle. Dafür setze sich die Beschwerdeführerin auf den Wannenrand und nutze ein Rutschbrett. Waschen könne sie sich selbständig. Sicherheitshalber habe sie aber ein Telefon bei sich, mit dem sie im Bedarfsfall Hilfe anfordern könnte. Die Ab klärungsperson verneinte in diesem Bereich eine Hilflosigkeit, da regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes nicht mehr benötigt werde. Über dies verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft». Im März 2016 habe das Stoma entfernt werden können. Seither könne die Beschwerdeführerin ihre Notdurft auf normalem Weg verrichten. Die Reinigung gelinge ebenso selbständig, wie der Transfer und das Richten der Kleider. Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte» wurde sodann festgehalten, auf ebenen Wegen könne die Beschwerde füh rerin gehen, wobei als Stützhilfe ein Gehstock vorhanden sei. Nicht möglich sei das Gehen im Gelände, wo beispielsweise Unternehmungen mit den Kindern er folgen könnten. Auch Treppen könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe nicht bewältigen. Als mögliche Gehstrecke unter optimalen Verhältnissen habe die Beschwerdeführerin zwei Stunden angegeben, was dem persönliche n Ziel ent sprechen würde , um dem Hund, der seit Dezember 2017 bei ihr lebe, die not wen d ige Bewegung zu ermöglichen. Dieser Wert könne jedoch nur selten erreicht werden. Morgens unternehme sie in der Regel einen Spaziergang mit dem Hund im Rahmen vom mindestens 10 bis 20 Minuten, öfters 45 Minuten. In Bezug auf die Rollstuhlnutzung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich damit nie richtig habe anfreunden können. Es stehe ihr aber ein angepasstes Auto zur Verfügung. Damit sei sie im weiteren Umkreis mobil. Termine könne sie selb stän dig verwalten und im Direktkontakt könne sie sich mündlich gut verständi gen. Für kurze Mitteilungen, beispielsweise per Mail, könne sie elektronische Hilfs mit tel nutzen. Die Abklärungsperson hielt fest, die Situation habe sich insofern ver ändert, als die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Wege im Normal fall selb ständig zurücklegen könne. Die Hilflosigkeit in diesem Bereich sei aber trotzdem weiterhin gegeben, könne sie doch keine Treppen bewältigen oder auf unebenem Gelände gehen. 4.3.3
Ferner wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin be nö tige aufgrund der verschiedenen anatomischen Problemstellungen Hilfe leis tun gen im Haushalt. Es bestehe e in Unterstützungsbeda rf im lebens prak tisch en Be reich, dieser erreiche aber nicht den geforderten anrechenbaren Umfang von wö chentlich mindestens zwei Stunden. Die Beschwerdeführerin treffe ihre Ent schei dungen im Alltag selbständig und sei in der Lage, ihre alltäglichen Ausgaben und Termine selbständig zu verwalten. Sie könne die Alltagspost allein sichten und darauf reagieren sowie einfache Nachrichten verfassen. Sie sei nicht voll ständig auf Dritthilfe angewiesen, benötige aber aufgrund der persönlichen Über forde rung und der anatomischen Hindernisse ergänzende Dritthilfe bei diesen Ver rich tungen. Für die persönliche Administration im Zusammenhang mit der Aufrecht erhaltung des selbständigen Wohnens könne eine Stunde pro Monat (15 Minuten pro Woche) eingerechnet werden, was dem üblichen Aufwand ent spreche, den eine berufliche Beistandsperson in derartigen Fällen aufwenden müsse. Die Ein kaufs planung gelinge alleine und auch die Vorräte könne die Beschwerdeführerin selbständig überprüfen. Tageseinkäufe seien unter Hilfsmitteleinsatz (Rollstuhl) zu mut bar und könnten von der Beschwerdeführerin selbständig verrichtet wer den. Aufgrund des Transportes schwerer Ware müsse sie beim Wocheneinkauf begleitet werden. Diesbezüglich äusserte die Abklärungsperson, zur Sicherung des Lebens daheim genüge die Fähigkeit, seine Einkäufe planen zu können sowie Tageseinkäufe zu verrichten. Damit könne der Grundbedarf im Einpersonen haus halt gedeckt werden. Ergänzend sei es zumutbar, für schwere Waren wie Getränke einen Heimlieferservice zu nutzen. Im Bereich «Einkauf» bestehe kein anrechen barer Zeitaufwand. Was die Zubereitung von Mahlzeiten betreffe, sei die Be schwer de führerin in der Lage, am Herd zu stehen und einfache Mahlzeiten zuzu bereiten. Sie könne auch eine ausgewogene Nahrungsaufnahme für sich und die Kinder beurteilen. Gemüse rüsten sei aufgrund der anatomischen Verhältnisse nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nur dann zu kochen, wenn die Kinder anwesend seien. Für sich allein, wärme sie ihre Mahlzeiten in der Mikrowelle auf. Die Abklärungsperson stellte fest, im Handel seien vorge rüs tetes Gemüse und Salate sowie eine Vielfalt von Halbfertig- oder Fertig produkten erhältlich, wobei diese Dinge auch von gesunden Menschen genutzt werden wür den. Es sei zumutbar auf derartige Produkte zuzugreifen. Diese Möglichkeit reiche aus, um das selbständige Leben daheim zu gewährleisten. Ein anrechenbarer Zeit aufwand im lebenspraktischen Bereich werde nicht ange rechnet . Hinsichtlich der « Wohnungspflege » hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin könne leichtere Arbeiten übernehmen. So könne sie bei spiels weise die Küche auf räumen und abwaschen, wenn sie sich genügend Zeit dafür nehme. Oberflächli che Arbeiten auf guter Höhe seien möglich und zumut bar. Gründliche Reini gungsarbeiten seien hingegen nicht möglich. Mit dem ge ziel ten Einsatz von Hilfs mitteln (z.B. Saugroboter, Reinigungssprays) könne die Eigenleistung gesteigert werden. Als ergänzenden Einsatz durch Dritte im Rah men der Grundversorgung könne 30 Minuten für die lebenspraktische Begleitung ang erechnet werden. Be züglich der « Wäschepflege » wurde sodann ausgeführt, der Wäschetransport müsse in Etappen organisiert werden. Das Waschen sei der Beschwerdeführerin selbständig möglich. Sie bra u che hingegen regelmässig Hilfe bei der Verwaltung von grossen, schweren Teilen, wie beispielsweise bei der Bett wäsche. Einfaches zusammenlegen und versorg en sei ihr möglich. Es seien 15 Mi nuten pro Woche anzurechnen. Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Ver richtungen und Kontakten» ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe rin ihre Termine selbständig wahrnehmen könne. Begleitung im Zusammenhang mit der Kinder- und Hundebetreuung könne nicht als lebens praktischer Grund bedarf angerechnet werden. Schliesslich wurde festgehalten, eine regel mässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinde rung einer dau ern den Isola tion von der Aussenwelt sowie eine persönliche Überwachung sei nicht not wendig. Ebenso wenig eine dauernde medi zi nisch-pfle gerische Hilfe, gelinge ihr die Einnahme der Medikamente doch ohne Dritthilfe. Ausserdem hätten sich die Hautverhältnisse an den Beinen gegenüber der letztmaligen Abklärung stark verbessert. Die Be schwerdeführerin sei nun in der Lage, ihre empfindliche Haut selbständig zu pfle gen und bei Bedarf einen Pflasterverband aufzulegen. 4.3.4
Zusammenfassend hätten sich erhebliche Veränderungen gegenüber der früheren Abklärungssituation ergeben. Die Beschwerdeführerin könne mittlerweile ihre Notdurft auf normale Weise und selbständig ausführen. Sie habe gelernt, ihre Ressourcen gezielt einzusetzen und sei daher seit mindestens einem Jahr in der Lage, ihre Körperpflege selbständig auszuführen. 4.4
Dr. Y.___ führte in seinem Arztbericht vom 7. Februar 2019 ( Urk. 6/5) aus, die Be schwerdeführerin sei beim Baden oder Duschen auf Hilfe angewiesen. Ebenso sei beim Verrichten der Not durft eine regelmässige Kontrolle durch eine fachlich versierte Person not wendig. Nach mehreren Eingriffen in der perianalen Region bestehe ein ausgeprägter Narben status und es würden sich dort mehrmals jährlich offene Wunden ent wickeln, welche durch einen Spezialisten gepflegt werden müssten. Ausserdem sei es mit einem Cochlea Implantat grundsätzlich nicht mög lich zu telefonieren. Betroffene könnten sich höchstens mit ihnen vertrauten Per sonen, deren Stimmmuster sie kennen, am Telefon verständigen. Die Termine in der Praxis müsse die Beschwerdeführerin durch eine Hilfsperson organisieren las sen. Schliesslich könne sie nur leichte Lasten bis maximal 4 kg heben, weshalb sie für die Erledigung der Einkäufe auf fremde Hilfe angewiesen sei . 4.5
Die behandelnde Wunds pezialistin der Spitex hielt in ihrem Schreiben vom 2 7. Februar 2019 ( Urk.
9) fest, aufgrund der rezidivierenden Wunden am Gesäss-Dekubitus wie auch zur Prophylaxe und Kontrolle der gesamthaften Hautzu stände betreue sie die Beschwerdeführerin alle zwei bis drei Tage. Die Beschwer deführerin könne an schlechten Tagen aufgrund starker Schmerzen wie auch Muskelkrämpfen ihr Bett nur zeitweise verlassen. In Bezug auf ihre Wundzu stände sei es aber wichtig, den Rollstuhl mindestens alle zwei Stunden zu verlas sen und eine andere Position einzunehmen, ansonsten sofort neue Druckstellen und Hautdefekte entstehen würden. Dafür benötige sie vermehrt Unterstützung im Haushalt. So benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Körperpflege, sei es ihr doch nicht möglich, den Intimbereich gründlich zu reinigen und zu trock nen, was das Risiko von Infektionen erhöhe. Die eigenständige Säuberung der Notdurft sei mangelhaft. Um Infektionen vorzubeugen sei sie auf Fremdhilfe an gewiesen. Auch für den grösseren Einkauf und den Transport der Lebensmittel sei sie vollkommen auf Hilfe Dritter angewiesen. Telefonate könne sie nur mit Damen führen. Männer könne sie am Telefon aufgrund deren tieferen Stimmlage nur sehr schlecht bis gar nicht verstehen. Sie könne sich bloss verständigen, wenn Sichtkontakt bestehe und das Gegenüber deutlich spreche. 5. 5.1
Vorab k ann festgestellt werden, dass der Abklärungsbericht vom 4. April 201 8 (vgl. E. 4. 3
hievor ) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. E. 1 .5 hievor ). Er wurde von ein er qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt. Sodann wurden die Angaben de r Beschwerdeführer in aufgeführt und berück sich tigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind ausführlich und die Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. 5.2 5.2.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Lebens verrichtungen «An kleiden/Auskleiden» sowie «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» seit September 2012 unverändert in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf und in den Ver richtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zube reitete Mahl zeiten)» selbständig ist (vgl. E. 4.3.2). Nach Lage der Akten kann
aus serdem ohne Weiteres verneint werden, dass die Be schwer de führerin einer dau ernden persön lichen Ü berwachung
( Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV) bedürfte (vgl. E.
4.3.3 in fine ). Inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Cochlea Implan tats in ihrer Kommunikation per Telefon, mithin in der Pflege gesellschaftlicher Kontak te vermehrt eingeschränkt ist, kann offen bleiben , wird doch eine Hilflo sigkeit im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon tak te» unverän dert anerkannt (vgl. Urk. 12/317 S. 3).
Streitig ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtun gen «Körperpflege» und «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» weiterhin re gelmässig Dritthilfe benötigt oder diesbezüglich eine anspruchsrelevante Verän derung eingetreten ist . 5.2.2
Hilflosigkeit im Bereich «Körperpflege» liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Käm men, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann ( Rz . 8020 KSIH). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbe dürftigkeit können nicht zur Annahme einer Not wen digkeit regelmässiger Dritt hilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1
3. Januar 2017 E. 5.3; Rz . 8025 KSIH). Die in einzelnen seltenen oder ge le gentlichen Bedarfs fällen ange forderte Hilfe stellt keine regel mässige Hilfe dar (Urteil des Sozial versicherungs gerichts Zürich IV. 2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.1.2).
Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer ein zelnen Lebens ver richtung (z.B. « Waschen » bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» [BGE 107 V 136])
nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann ( Rz . 8026 KSIH). Angesichts dessen, dass im Dezember 2013 aufgrund der Wundsituation noch kein Duschen erlaubt war (vgl. E. 3.3.2) und die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung im April 2018 angab, den Transfer in und aus der Wanne mithilfe eines Rutsch bretts selbständig bewerkstelligen zu können und sich selbständig zu waschen (vgl. E. 4.3.2), ist eine erhebliche Verbesserung der Situation ausge wiesen. Dass die Beschwerde führerin sicherheitshalber ein Telefon bei sich hat, damit sie im Bedarfsfall Hilfe anfordern könnte, stellt keine regelmässige und erhebliche Dritt hilfe dar. A n dieser Beurteilung vermögen die vo n der Beschwer de führer in ge machten Vor bringen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer in beschränkte sich auf den Ein wand, sie könne sich nicht selbständig reinigen - die Betreuerin der Wund spitex
ver neinte eine selbständige Reinigung des Intim bereichs (Urk. 9) - legte allerdings nicht näher dar, weshalb ih r dies nicht möglich sei . Hingegen wurden d ie in der Beschwerdeschrift erwähnten schwierigen Wundverhält nisse am After im Abklärungsbericht nicht explizit erwähnt oder berücksichtigt . Die Abklä rungs person verwies im Rahmen der medizinisch-pflegerischen Hilfe ledig lich auf die verbesser ten Hautverhältnisse an den Bei nen, welche die Beschwer deführerin bei Bedarf selbständig versorgen könne (Urk. 12/317 S. 6). Angesichts dessen, dass die Be schwer de führerin bereits in der Vergangenheit wiederholt we gen Dekubital wunden im Glutealbereich in Behandlung stand (vgl. E. 3.1) , Dr. Y.___ auf den ausgeprägten Narbenstatus in der perianalen Region (E. 4.4) und die Betreuerin der Wundspitex auf
das damit verbundene erhöhte Infektionsrisiko (E. 4.5) verwies , ist die Notwendigkeit einer regelmässigen Versorgung durch Drittpersonen nachvollziehbar . Die Hilflosigkeit im Bereich der «Körperpflege» hat sich seit der erst maligen Zusprache der Hilflosenent schädigung im Mai 2014 zwar verbessert , a ufgrund der Erforderlichkeit einer kontrollierten Reinigung und Pflege im Intimbereich ist eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes jedoch ausgewiesen. 5. 2. 3
Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bzw. Wieder auf stehen der Hilfe Dritter, bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regel mäs sige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. Rz 8027). Bei Dau er katheter/Stoma/ Zystofix (Tages-/Nachtbeutel) ist der Bereich nur erfüllt, wenn die versicherte Person den Beutel nicht selber leeren oder wechseln kann ( Rz . 8021 KSIH).
Im März 2015 wurde das protektive Kolostoma rückverlegt (vgl. Urk. 12/207). Seither ist es der Beschwerdeführerin möglich, ihre Notdurft auf normalem Weg zu verrichten (vgl. E. 4.3.2) . Die Betreuerin der Wundspitex bestätigte, dass die Beschwerdeführerin den Transfer vom Rollstuhl auf die Toilette und zurück selb ständig ausführen kann ( Urk. 9). Angesichts dessen, dass die Beschwerde führerin über ein Dusch-WC verfügt (vgl. Mit teilung vom 2 3. März 2015, Urk. 12/175), ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine regelmässige Kontrolle der Rein lichkeit n ot wendig sein soll. Soweit die Be schwerdeführerin vorbrachte, vom Sitzen habe sie dauerhaft Wunden und offene Stellen am After, welche eine tägliche Wundpflege und sorgfältige Über wachung erfordern , ist darauf hinzuweisen, dass die ser
Um stand bereits im Bereich «Kör per pflege» (E. 5.2.2 hiervor) berücksichtigt wurde und hier nicht nochmals anzurechnen ist . 5.2.4
Damit ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in den meisten ( mindestens vier) alltäg lichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosen ent schä di gung nach Art. 37 Abs. 2
lit . a IVV sind daher nicht mehr erfüllt.
An gesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin auch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV) , würde e in Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades somit nur dann weiter be stehen, wenn die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 2 lit . c IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.2 vorstehend). Diesbezüglich wird zwar keine Veränderung dargetan, indes ist bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (hier der Wegfall der massgeblichen Dritthilfe im Lebensbereich Notdurft) der Anspruch in rechtlicher und tatsächli cher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.3
5.3.1
Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung selbständig ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurecht kommt. So ist sie entscheidungsfähig und in der Lage, die alltäglichen Ausgaben und Termine selbst zu verwalten (vgl. E. 4.3.3; Urk. 12/317 S. 4). Eine Verwahr losung droht nicht. 5.3.2
Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Ge sundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) bein haltet An lei tung en, Aufforderungen usw. ( Rz . 8050 KSIH). Aus dem Abklärungs bericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf eine ausgewogene Ernährung achtet und einfache administrative Tätigkeiten selbständig erledigen kann. D ie Abklärungsperson rechnete einen Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche für die persönliche Administration im Zusammenhang mit der Aufrecht er haltung des selbständigen Wohnens an (vgl. E. 4.3.3; Urk. 12/317 S. 4) . An gesichts der ana tomischen Hindernisse , welche der Beschwerdeführerin das Ver fassen von Nach richten erschweren, ist das nicht zu beanstanden .
5.3.3
Bezüglich der Haushaltsführung kam die Abklärungsperson gestützt auf die Er hebungen vor Ort zum Schl uss, die Beschwerdeführerin sei weniger als zwei Stun den pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 12/317 S. 4).
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer anato mischen Einschränkungen in der Wohnungs- und Wäschepflege unterstützt wer den muss. Keine Unterstützung wurde bei der Mahlzeitzubereitung ange nommen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin gewisse leichtere Tätig keiten selbständig erledigen kann (z.B. Küche auf räumen, Abwasch, ober fläch liche Ar beiten auf guter Höhe, Wäsche transport, Wäsche zusammen legen, etc.) und An spruch auf lebenspraktische Be glei tung im Sinne von Art. 38 IVV nur
hat, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (E. 1.3.2), mithin nur minimale Anfor derungen an die Wohnungspflege gestellt werden und weder das Zusammenlegen der Kleider noch das Bügeln der Kleider in Bezug auf die Sicherstellung der Grundversorgung zu be rück sichtigen
sind, ist der von der Abklärungsperson er mittelte zeitliche Auf wand von 45 Minuten (30 min für Wohnungspflege, 15 min für Kleiderpflege) nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerde füh re rin, wonach sie nicht mehrere Arbeiten am Stück selbständig erledigen könne, weil sie sich dann überanstrenge ( Urk. 1 S. 6) , nichts zu ändern. Die Tatsache, dass gewisse Tätig keiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in ge wissen Mo men ten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nö tige Hilfe für diese Auf gaben in ein Heim eingewiesen werden muss ( Rz . 8040 KSIH). Die Be schwer deführerin ist nicht erwerbstätig und kann sich ihren Auf ga benbereich ent sprechend frei einteilen und den Haushalt in Etappen sowie mit Hilfsmitteln (z.B. Roboter-Staubsauger) erledigen. 5.3.4
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne nicht selbständig für mehrere Tage einkaufen und sei nicht in der Lage, die Le bens mittel bei sich zu Hause wegzuräumen ( Urk. 1 S. 5f.). Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, wenn die versicherte Person damit in die Lage versetzt wird , das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu ver lassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinal personen , Coiffeur besuch etc.; Urteil des BGer 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008). Bei rein oder über wiegend funktionalen Einschränkungen ist die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen ( Rz . 8051 KSIH). Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine selbständig wahrnehmen kann ( Urk. 12/317 S. 6). Ferner ist es ihr möglich, mit ihrem Rollstuhl Tagesein käufe zu erledigen ( Urk. 12/317 S. 5) , womit die Grundversorgung gewährleistet ist . Für die Mobilität im weiteren Umkreis steht ihr ausserdem ein ang epasstes Auto zur Verfügung ( vgl. Mitteilung vom 2 4. Mai 2017, Urk. 12/267; E. 4.3.2) . Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, das Haus für notwendige Verrichtungen zu verlassen. Dass sie keine schweren Grossein käufe erledigen kann, hängt primär mit ihren anatomischen Einschränkungen zusammen und wurde bereits im Be reich der Fortbewegung berücksichtigt, weshalb es an dieser Stelle nicht noch mals anzu rechnen ist. Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schaden minderungspflicht zumutbar, den Einkauf etappenweise wegzuräumen. Ferner wohnt die 2003 geborene Tochter seit August 2018 bei der Beschwerde führerin (vgl. Schreiben vom 3 1. August 2018, Urk. 12/328) . Die Mithilfe der Fa milien ange hörigen ist zu berücksichtigten. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einstellen würden, wenn keine Versiche rungs leistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, I 228/06). Diese Mithilfe geht wei ter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unter stützung. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden. Zudem ist auch Kindern eine Mit hilfe im Haushalt zuzumuten, was jedoch unter Berücksichtigung des je weili gen Alters zu erfolgen hat ( Rz . 8050.3 KSIH) . Es ist der mittlerweile 16-jährigen Tochter zumutbar, die Beschwerde führerin zum Wocheneinkauf zu begleiten oder die nach Hause gelieferten Le bens mittel wegzuräumen. 5.3.5
Schliesslich ist eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhin de rung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt nicht notwendig (vgl. E. 4.3.3 in fine ). 5.3.6
Insgesamt betrachtet ist ein Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht aus - gewiesen . 5.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in drei und nicht mehr in vier all tägli chen Lebensverrich tung en regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter an gewiesen, und
bedarf ke iner lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Inva lidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat mithin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht auf eine Hilflosigkeit leichten Grades reduziert . Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler