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IV.2019.00099

Der Anspruch auf eine Umschulung könnte vorliegend trotz Nichterreichen einer Erwerbseinbusse von 20 % in einer Momentaufnahme gegeben sein, da es möglicherweise an einer qualitativ annähernden Gleichwertigkeit der angestammten sowie der noch zumutbaren Tätigkeit mangelt, was in der prognostischen Gesamtbeurteilung bei noch langer verbleibender Aktivitätsdauer zu berücksichtigen ist. GutRück zur vollständigen Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Umschulung.

Zürich SozVersG · 2019-09-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene X.___ schloss im Jahr 1996 seine Lehre als Automonteur (Urk. 7/1/82) sowie im Jahr 1998 einen Schweisslehrgang ab (Urk. 7/1/83) . Im Jahr 2006 absolvierte er einen Führungs-Lehrgang für Teamleiter mit Führungs verantwortung im technisch-produktiven Bereich (Urk. 7/1/81) und im Jahr 2010 erlangte er die Staplerprüfung (Urk. 7/18/3) . Er arbeitete seit dem 1. Januar 2016 als Werkstattmitarbeiter respektive Hilfsarbeiter der Blechumformung bei der Y.___

(Urk. 7/1/91, Urk. 7/ 5/2 ), als er sich am 2. Juni 2016 bei der Arbeit mit einer Maschine am Ringfinger der adominanten

linken Hand ein Quetschtrauma mit kompletter Durchtrennung von Sehnen, Muskeln, Knochen und Nervenbündel n

zuzog (Urk. 7/1/3, Urk. 7/ 1/5). Das Arbeitsverhältnis kün digte d ie Arbeitgeber in per 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/1/108). Am 17. Oktober 2016 meldete sich X.___

unter Hinweis auf seinen Unfall sowie auf die folgenden Operationen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers Suva bei (Urk. 7/1 , Urk. 7/14-15, Urk. 7/17 , Urk. 7/24-26) , liess Ausz üge aus dem individuellen Konto des Versicherten er stellen (IK-Ausz üge; Urk. 7/4 und Urk. 7/44) , holte bei der Y.___

einen Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 7/5) und nahm Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/12 -13 ). Nach Durchführung von Eingliederungsgesprächen teilte sie dem Versicherten am 10. Oktober 2017 mit, zurzeit seien aus gesundheitlichen Gründen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchführbar (Urk. 7/22-23).

Mit Schreiben vom 17. April 2018 unter Beilage eines aktuellen Arztberichts bat die Suva die IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungs weise Umschulungsmassnahmen erneut zu prüfen (Urk. 7/26). Im weiteren Ver lauf wurden weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 7/33) und Suva-Akten beige zogen (Urk. 7/36, Urk. 7/38 , Urk. 7/41 , Urk. 7/55 ), worunter sich der Bericht der Z.___ vom 1 7. Septem ber 2018 befand (Urk. 7/38/43-65).

Am 1 5. Oktober 2018 stellte die Suva die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Der 1976 geborene X.___ schloss im Jahr 1996 seine Lehre als Automonteur (Urk. 7/1/82) sowie im Jahr 1998 einen Schweisslehrgang ab (Urk. 7/1/83) . Im Jahr 2006 absolvierte er einen Führungs-Lehrgang für Teamleiter mit Führungs verantwortung im technisch-produktiven Bereich (Urk. 7/1/81) und im Jahr 2010 erlangte er die Staplerprüfung (Urk. 7/18/3) . Er arbeitete seit dem 1. Januar 2016 als Werkstattmitarbeiter respektive Hilfsarbeiter der Blechumformung bei der Y.___

(Urk. 7/1/91, Urk. 7/ 5/2 ), als er sich am 2. Juni 2016 bei der Arbeit mit einer Maschine am Ringfinger der adominanten

linken Hand ein Quetschtrauma mit kompletter Durchtrennung von Sehnen, Muskeln, Knochen und Nervenbündel n

zuzog (Urk. 7/1/3, Urk. 7/ 1/5). Das Arbeitsverhältnis kün digte d ie Arbeitgeber in per 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/1/108). Am 17. Oktober 2016 meldete sich X.___

unter Hinweis auf seinen Unfall sowie auf die folgenden Operationen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers Suva bei (Urk. 7/1 , Urk. 7/14-15, Urk. 7/17 , Urk. 7/24-26) , liess Ausz üge aus dem individuellen Konto des Versicherten er stellen (IK-Ausz üge; Urk. 7/4 und Urk. 7/44) , holte bei der Y.___

einen Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 7/5) und nahm Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/12 -13 ). Nach Durchführung von Eingliederungsgesprächen teilte sie dem Versicherten am 10. Oktober 2017 mit, zurzeit seien aus gesundheitlichen Gründen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchführbar (Urk. 7/22-23).

Mit Schreiben vom 17. April 2018 unter Beilage eines aktuellen Arztberichts bat die Suva die IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungs weise Umschulungsmassnahmen erneut zu prüfen (Urk. 7/26). Im weiteren Ver lauf wurden weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 7/33) und Suva-Akten beige zogen (Urk. 7/36, Urk. 7/38 , Urk. 7/41 , Urk. 7/55 ), worunter sich der Bericht der Z.___ vom 1 7. Septem ber 2018 befand (Urk. 7/38/43-65).

Am 1 5. Oktober 2018 stellte die Suva die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per

Dispositiv
  1. November 2018 ein und stellte die Prüfung der Rentenfrage nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmass nahmen durch die Invalidenversicherung in Aussicht ( Urk.  7/41). Mit Vorbescheid vom 2
  2. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung einer Kostengutsprache für Umschulung in Aussicht (Urk. 7/43). Dagegen erhob der Versicherte am 12.  November 2018, ergänzt am 2
  3. Dezember 2018 unter Beilage eines Arztberichtes , Einwand (Urk. 7/47, Urk. 7/57 und Urk.  7/59) . Mit Mitteilung vom 28.  November 2018 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab (Urk. 7/ 52, vgl. auch Urk. 7/53), woraufhin der Versicherte eine anfechtbare Ver fügung verlangte (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 1
  4. Januar 2019 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Umschulung wie angekündigt ab (Urk. 7/64 = Urk.  2).
  5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am
  6. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für seine Umschulung zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort vom
  7. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wobei sie das in Bearbeitung befindliche Feststellungsblatt beilegte ( Urk.  7/67 ). Die Beschwer deantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2      Gemäss Art.  17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs.  1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs.  2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.  6 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.      Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20  % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinwei sen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).      Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zu mutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Um schulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkom mensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Mög lichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzuneh menden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Um stände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbil dungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 186).      Massnahmen im Sinne von Art.  17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.3      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
  9. 2. 1      Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Unfallzeitpunkt nicht mehr in seiner ursprünglich erlernten Tätigkeit als Automonteur gearbeitet, sondern er sei ohne zusätzliche anerkannte fachliche Ausbildung im Metallbau tätig gewesen. Des Weiteren sei kein invaliditätsbedingter Minderverdienst von mindestens 20  % ausgewiesen (Urk. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, aufgrund des Unfallereig nisses vom
  10. Juni 2016 sei seine linke Hand dauerhaft geschädigt (Urk. 1 S. 3). Er führt aus, er habe eine Lehre als Automonteur abgeschlossen und im erlernten Beruf letz t mals im Jahr 1998 kurz gearbeitet . Indessen baue seine gesamte beruf liche Laufbahn auf seiner Lehre im manuellen-technischen Bereich auf. Er habe bei verschiedenen Arbeitgebern leitende Positionen innegehabt, 1998 einen Schweisslehrgang abgeschlossen, 2010 die Staplerprüfung gemacht und 2016 (richtig: 2006) einen Führungslehrgang für Teamleiter mit Führungsverantwor tung im technisch-produktiven Bereich absolviert (Urk. 1 S. 4). Das Erlernen eines manuell-technischen Berufs - vorliegend Automonteur - sei Voraussetzung ge wesen, um in der Metallverarbeitungsindustrie tätig sein und Verantwortung über nehmen zu können (Urk. 1 S. 4-5 und 7-8) . Aus betrieblichen Gründen, da er Ausländer sei und weil er infolge einer gravierenden Krebserkrankung mehr mals länger arbeitsunfähig gewesen sei, habe er zwischen verantwortungsvollen Tätigkeiten auch Hilfsarbeiten annehmen müssen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Urk. 1 S. 5-6). Zur Ermittlung des Valideneinkommens dürfe nicht einfach auf das Einkommen an der letzten Arbeitsstelle abgestellt werden, son dern es seien auch die früheren höheren Einkommen indexiert zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 und 8). So resultiere eine Erwerbseinbusse von 26  % (Urk. 1 S. 8), verglichen mit der aktuellen Tätigkeit - hochgerechnet auf ein 100%-Pensum - gar von 40  % (Urk. 1 S. 9). Ferner seien insbesondere bei jungen Versicherten mit langer verbleibender Erwerbstätigkeitsdauer nebst der Erwerbseinbusse weitere Faktoren wie Lohnentwic klung, qualitativer Stellenwert der beiden Berufe und die verbleibende Aktivitätsdauer zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9-10). Aufgrund seiner Handverletzung sei er nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter, Produktionsleiter, Maschinenführer und Einrichter auszuüben. Mit einer Umschulung könne seine Erwerbsfähigkeit ver bessert werden (Urk. 1 S. 7-8).
  11. 3.1      Im Gutachten des A.___ vom 1
  12. Oktober 2017 wurden als Diagnosen ein Flexionsdefizit, eine Dysästhesie, ein schmerzhaftes Bowstringphänomen des Beugesehnenapparat es sowie eine fixierte Flexionsstellung im Endglied , alles am Ringfinger der linken Hand, genannt. Ferner wurde ausgeführt, nach insgesamt dreimalig erfolglosem Versuch einer Rekonstruktion des Beugesehnenapparates inklusive des biomechanisch relevanten Ringbandapparats sei ein erneuter Ver such, diesen funktionell zu rekonstruieren, wenig erfolg versprechend. Insbeson dere bestünde ein nicht unerhebliches Risiko einer weiteren Verschlechterung der Funktion, vor allem bezüglich d er bereits eingeschränkten Durchblutung und Sensibilität (Urk. 7/24/385). Die Prognose sei ungünstig und eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Maschinenmechaniker sei unwahrscheinlich. Unabhän gig vom weiteren Verlauf sei eine Umschulung mittelfristig voraussichtlich un umgänglich (Urk. 7/24/386). Nach einer weiteren Operation lag laut dem Bericht des A.___ vom 3
  13. Mai 2018 ein befriedigendes Resultat vor. Die Wiedererlangung der Funktion, welche eine manuell intensive Tätigkeit erfordern würde, sei in des aus chirurgisch-medizinischer Sicht kaum mehr möglich. Der Wunsch nach einer Umschulung werde daher unterstützt (Urk. 3/2).      In der Z.___ fand am 2
  14. und 2
  15. August 2018 eine funktionsorientierte medizini sche Abklärung (FOMA) statt, welche ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildge benden Untersuchungen und Akten umfasste ( Bericht vom 17. September 2018, Urk. 7/38/43). Die begutachtenden Personen der Z.___ gelangten zum Schluss, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungsto leranz der linken Hand, insbesondere des Ringfingers, in Kombination mit einer Funktionsstörung und damit auch eingeschränkter Koordination und Kraft (Urk. 7/38/45). Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mit telschweren Arbeit, wobei jene der linken Hand sehr von den Griffvarianten ab hängig sei. Die angestammte berufliche Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Dies gelte insbesondere für das Installieren von Pressformen (sogenannten Werkzeu gen) mit Gewichten von 20 Kilogramm bis zu einer Tonne, weil dazu eine gute Kraftanwendung und Handkoordination beider Hände erforderlich wäre. Auch die Handhabe von Werkzeugschlüsseln und eines Hammers sei deshalb nicht mehr möglich. Ganztags zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Einschränkung beim Greifen mit der linken Hand und damit auch eingeschränkter Kraft und Koordination. Dabei müsse bei Gewichten von mehr als fünf Kilogramm die Grifftechnik angepasst werden können. Feinmot orische Arbeiten seien je nach Anzahl der zu benützenden Finger drei oder vier Stunden pro Arbeitstag zumut bar (Urk. 7/38/46-47).      Dem Bericht des A.___ vom
  16. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer wie erwartet nach der letzten Operation keine aktive Flexion im Ringfinger zeige. Eine schwere manuelle Tätigkeit sei mit der linken Hand nicht mehr möglich, was auch die Befunde der klinischen Untersuchung belegen würden. Gewisse Tätigkeiten im Hygienebereich seien ebenfalls nicht möglich, da er ein TwinTape tragen müsse. Weshalb die IV-Stelle eine Umschulung ablehne, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 3/3 = Urk.  7/59 ). 3.2 3.2.1      In Übereinstimmung mit der geschilderten medizinischen Aktenlage gehen die Parteien davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit in der Metallverarbeitungsindustrie nicht mehr zumutbar ist ( Urk.  1 S.  7, Urk.  2 S. 2 sinngemäss) . 3.2 .2      Strittig ist, ob der Beschwerdeführer deswegen Anspruch auf eine Umschulung hat. Die Bes chwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass der Be schwerdeführer nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Automonteur gearbeitet ha b e, sowie weil die invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse nicht mindestens 20  % betrage ( Urk.  2). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch in nachvollziehbarer Weise dar, dass seine gesamte berufliche Laufbahn auf seiner Lehre im manuell-technischen Bereich aufbaut und er dank dieser Ausbildung über das erforderliche technische Verständnis für die ausgeführten handwerkli chen beziehungsweise mechanischen Arbeiten verfügte (Urk.  1 S. 4). Hinzu kommt, dass der erlernte Beruf selbst nach jahrelanger anderweitiger Tätigkeit Bestandteil der Ausbildung bleibt, über welche die versicherte Person sich aus weisen kann. Somit ist der Lehrabschluss als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnah m e miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2010 vom 3
  17. Januar 2011 E. 3.1). Zudem hat sich der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten weitergebildet, indem er einen Schweiss lehrgang, einen Führungs-Lehrgang für Teamleiter mit Führungsverantwortung im technisch-produktiven Bereich sowie die Staplerprüfung absolviert hat (Urk. 7/1/81, Urk.  7/1/83 und Urk. 7/18/3). Aus den Arbeitszeugnissen ist sodann ersichtlich, dass er zeitweise qualifizierte Tätigkeit en ausübte. So war er bei der B.___ vom
  18. Juni 2011 bis am 3
  19. November 2012 nicht nur als Einrichter und in der Produktion, sondern auch als Produktionsleiter tätig (Urk. 7/1/84) und bei der C.___ vom 3. Dezember 2001 bis am 3
  20. Juni 2007 teilweise als Teamleiter (Urk. 7/1/90). Bei der D.___ , wo er vom
  21. März 2014 bis am 31.  Dezember 2015 als Einrichter und Stanzer arbeitete, um fasste sein Aufgabengebiet ebenfalls Tätigkeiten mit einer gewissen Verantwor tung : selbständiges Einrichten von Pressen, Weiterentwicklung von Programmen auf den Pressen, Verantwortung für den Fluss des Rohmaterials und der Fertig teile, laufende Selbstprüfung von Produkten gemäss Arbeitsanweisung, laufende Prüfung des Vorhandenseins von genügend Arbeitsmitteln und Wartung der Ma schinen und Anlagen gemäss Vorschrift (Urk. 7/1/89). Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin dem Ausbildungsstand und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht gerecht, wenn sie ihn aufgrund der im Zeitpunkt des Unfalls innegehabten erst kurzen Anstellung als Werkstattmitarbeiter (Hilfsarbei ter der Blechumformung, Urk.  7/1/91) mit einem Jahreslohn von 13 x Fr. 5'000.--, entsprechend Fr. 65'000. -- (Urk. 7/1/93 ), eingliederungsrechtlich nurmehr als Hilfsarbeiter betrachtet , wie es in jenem Moment der Fall war (Urk. 7/1/91 , vgl. vorstehende E. 1.2 ) . Angesichts dessen, dass er beispiels - weise in den Jahren 2015 und 2012 wesentlich mehr verdient gehabt hatte ( Fr.  77'198.--; Fr.  76'292.--; Urk.  7/44/2), ist davon auszugehen, dass er seine Ausbildung und Erfahrung im Gesundheitsfall zumindest phasenweise lohnwirksam hätte einbringen können. Auch dass dem 1976 geborenen Beschwerdeführer noch eine lange Aktivitäts dauer bevorsteht, ist im Rahmen einer Prognose mitzuberücksichtigen . Da dem Beschwerdeführer gemäss seiner bisher - namentlich in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk.  6) - unbestritten gebliebenen Darstellung nur noch unqualifizierte Hilfsarbeiten zumutbar sind (Urk. 1 S. 8 und S. 10), ist gut möglich, dass die bei den zu vergleichenden Tätigkeiten qualitativ nicht annähernd gleichwertig sind . Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich auch Anspruch auf eine Umschulung haben könnte , falls ein momentaner Einkommensvergleich eine Verdiensteinbusse von weniger als 20  % erg ibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 2
  22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen, 8C_559/2014 vom 29.  O k tober 2014 E. 3 mit Hinweisen; BGE 124 V 108 E. 3b und c). Nach dem Gesagten hält die Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht stand beziehungsweise war es unzulässig, den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Umschulung mit dieser Begründung ohne nähere Prüfung abzu lehnen.
  23. 2. 3      Vielmehr hätte die IV-Stelle den Fragen nachgehen müssen , ob die Kostenüber nahme einer beruflichen Massnahme in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlicher so wie persönlicher Hinsicht geeignet, notwendig und angemessen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 2
  24. Oktober 2014 E. 6, 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4, je mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin den ent scheidrelevante n Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, indem sie die An spruchsprüfung aufgrund einer Momentaufnahme abgebrochen hat, ist d ie Sache an sie zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen tätige und die Um schulungsfrage neu prüfe (vgl. vorstehende E. 1.3) . 3.2.4      Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er gerne eine Ausbildung als Loko motivführer, Trampilot, eventuell Busfahrer oder Lastwagenchauffeur absolvieren würde, indes auch für weitere in Frage kommende Berufsfelder offen sei ( Urk.  1 S.  10 am Ende). Aufgrund dessen ist nach dem aktuellen Stand der Akten von einem Eingliederungswillen auszugehen und die subjektive Eingliederungsfähig keit zu bejahen. Dies demonstriert sich auch darin, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Umschulung und nicht eine Invalidenrente beantragt. Ferner zeigte er bei der EFL wie bereits bei der beruflichen Standortbestimmung durch die E.___ im Jahr 2017 eine gute Leistungsbereitschaft (Urk. 7/38/45 -46 , Urk.  7/15/2) .      Die objektive Eingliederungsfähigkeit für diese Berufsperspektiven bleibt zu prü fen , wobei gemäss dem Bericht der Z.___ vom 1
  25. September 2018 grundsätzlich Tätigkeiten mit Fahren eines Lieferwagens oder Kleinbusses mit der Beförderung von leichten bis mittelschweren Gewichten - wenn die entsprechende Grifftechnik angewendet werden kann - möglich sind (Urk. 7/38/47) . O b d er Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen für die entsprechende n Ausbildungen erfüllt und ob die Kosten dafür in einem vernünftigen Verhältnis zur ansonsten drohen den Erwerbseinbusse bis zum Pensionsalter stehen, wird die Beschwerdegegnerin noch zu ermitteln haben.      Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
  26. 4.1      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6
  27. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 4.2      Zudem gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung n ach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art.  61 lit . g ATSG in Verbin dung mit §  34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr.  1 ’ 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt:
  28. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  29. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für eine Umschulung verfüge.
  30. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  31. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr.  Romana Kronenberg Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  33. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00099

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 1 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Romana Kronenberg Müller Müller, Streiff & Partner AG, Advokatur / Notariat / Mediation Zürcherstrasse 25, Postfach 326, 8730 Uznach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1976 geborene X.___ schloss im Jahr 1996 seine Lehre als Automonteur (Urk. 7/1/82) sowie im Jahr 1998 einen Schweisslehrgang ab (Urk. 7/1/83) . Im Jahr 2006 absolvierte er einen Führungs-Lehrgang für Teamleiter mit Führungs verantwortung im technisch-produktiven Bereich (Urk. 7/1/81) und im Jahr 2010 erlangte er die Staplerprüfung (Urk. 7/18/3) . Er arbeitete seit dem 1. Januar 2016 als Werkstattmitarbeiter respektive Hilfsarbeiter der Blechumformung bei der Y.___

(Urk. 7/1/91, Urk. 7/ 5/2 ), als er sich am 2. Juni 2016 bei der Arbeit mit einer Maschine am Ringfinger der adominanten

linken Hand ein Quetschtrauma mit kompletter Durchtrennung von Sehnen, Muskeln, Knochen und Nervenbündel n

zuzog (Urk. 7/1/3, Urk. 7/ 1/5). Das Arbeitsverhältnis kün digte d ie Arbeitgeber in per 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/1/108). Am 17. Oktober 2016 meldete sich X.___

unter Hinweis auf seinen Unfall sowie auf die folgenden Operationen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers Suva bei (Urk. 7/1 , Urk. 7/14-15, Urk. 7/17 , Urk. 7/24-26) , liess Ausz üge aus dem individuellen Konto des Versicherten er stellen (IK-Ausz üge; Urk. 7/4 und Urk. 7/44) , holte bei der Y.___

einen Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 7/5) und nahm Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/12 -13 ). Nach Durchführung von Eingliederungsgesprächen teilte sie dem Versicherten am 10. Oktober 2017 mit, zurzeit seien aus gesundheitlichen Gründen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchführbar (Urk. 7/22-23).

Mit Schreiben vom 17. April 2018 unter Beilage eines aktuellen Arztberichts bat die Suva die IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungs weise Umschulungsmassnahmen erneut zu prüfen (Urk. 7/26). Im weiteren Ver lauf wurden weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 7/33) und Suva-Akten beige zogen (Urk. 7/36, Urk. 7/38 , Urk. 7/41 , Urk. 7/55 ), worunter sich der Bericht der Z.___ vom 1 7. Septem ber 2018 befand (Urk. 7/38/43-65).

Am 1 5. Oktober 2018 stellte die Suva die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 1. November 2018 ein und stellte die Prüfung der Rentenfrage nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmass nahmen durch die Invalidenversicherung in Aussicht ( Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 2 5. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung einer Kostengutsprache für Umschulung in Aussicht (Urk. 7/43). Dagegen erhob der Versicherte am 12. November 2018, ergänzt am 2 0. Dezember 2018 unter Beilage eines Arztberichtes , Einwand (Urk. 7/47, Urk. 7/57 und Urk. 7/59) . Mit Mitteilung vom 28. November 2018 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab (Urk. 7/ 52, vgl. auch Urk. 7/53), woraufhin der Versicherte eine anfechtbare Ver fügung verlangte (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2019 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Umschulung wie angekündigt ab (Urk. 7/64 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte

am 1. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für seine Umschulung zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 6. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wobei sie das in Bearbeitung befindliche Feststellungsblatt beilegte ( Urk. 7/67 ). Die Beschwer deantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige

Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinwei sen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zu mutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Um schulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkom mensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Mög lichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzuneh menden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Um stände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbil dungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108

E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 186).

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f.

E. 3). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Unfallzeitpunkt nicht mehr in seiner ursprünglich erlernten Tätigkeit als Automonteur gearbeitet, sondern er sei ohne zusätzliche anerkannte fachliche Ausbildung im Metallbau tätig gewesen. Des Weiteren sei kein invaliditätsbedingter Minderverdienst von mindestens 20 % ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt

in seiner Beschwerde vor, aufgrund des Unfallereig nisses vom 2. Juni 2016 sei seine linke Hand dauerhaft geschädigt (Urk. 1 S. 3). Er führt aus, er habe eine Lehre als Automonteur abgeschlossen und im erlernten Beruf letz t mals im Jahr 1998 kurz gearbeitet . Indessen baue seine gesamte beruf liche Laufbahn auf seiner Lehre im manuellen-technischen Bereich auf. Er habe bei verschiedenen Arbeitgebern leitende Positionen innegehabt, 1998 einen Schweisslehrgang abgeschlossen, 2010 die Staplerprüfung gemacht und 2016 (richtig: 2006) einen Führungslehrgang für Teamleiter mit Führungsverantwor tung im technisch-produktiven Bereich absolviert (Urk. 1 S. 4). Das Erlernen eines manuell-technischen Berufs - vorliegend Automonteur - sei Voraussetzung ge wesen, um in der Metallverarbeitungsindustrie tätig sein und Verantwortung über nehmen zu können (Urk. 1 S. 4-5 und 7-8) . Aus betrieblichen Gründen, da er Ausländer sei und weil er infolge einer gravierenden Krebserkrankung mehr mals länger arbeitsunfähig gewesen sei, habe er zwischen verantwortungsvollen Tätigkeiten auch Hilfsarbeiten annehmen müssen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Urk. 1 S. 5-6). Zur Ermittlung des Valideneinkommens dürfe nicht einfach auf das Einkommen an der letzten Arbeitsstelle abgestellt werden, son dern es seien auch die früheren höheren Einkommen indexiert zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 und 8). So resultiere eine Erwerbseinbusse von 26 % (Urk. 1 S. 8), verglichen mit der aktuellen Tätigkeit - hochgerechnet auf ein 100%-Pensum - gar von 40 % (Urk. 1 S. 9). Ferner seien insbesondere bei jungen Versicherten mit langer verbleibender Erwerbstätigkeitsdauer nebst der Erwerbseinbusse weitere Faktoren wie Lohnentwic klung, qualitativer Stellenwert der beiden Berufe und die verbleibende Aktivitätsdauer zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9-10). Aufgrund seiner Handverletzung sei er nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter, Produktionsleiter, Maschinenführer und Einrichter auszuüben. Mit einer Umschulung könne seine Erwerbsfähigkeit ver bessert werden (Urk. 1 S. 7-8). 3.

3.1

Im Gutachten des A.___ vom 1 7. Oktober 2017 wurden als Diagnosen ein Flexionsdefizit, eine Dysästhesie, ein schmerzhaftes Bowstringphänomen

des Beugesehnenapparat es sowie eine fixierte Flexionsstellung im Endglied , alles am Ringfinger der linken Hand, genannt. Ferner wurde ausgeführt, nach insgesamt dreimalig erfolglosem Versuch einer Rekonstruktion des Beugesehnenapparates inklusive des biomechanisch relevanten Ringbandapparats sei ein erneuter Ver such, diesen funktionell zu rekonstruieren, wenig erfolg versprechend. Insbeson dere bestünde ein nicht unerhebliches Risiko einer weiteren Verschlechterung der Funktion, vor allem bezüglich d er bereits eingeschränkten Durchblutung und Sensibilität (Urk. 7/24/385). Die Prognose sei ungünstig und eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Maschinenmechaniker sei unwahrscheinlich. Unabhän gig vom weiteren Verlauf sei eine Umschulung mittelfristig voraussichtlich un umgänglich (Urk. 7/24/386). Nach einer weiteren Operation lag laut dem Bericht des A.___ vom 3 0. Mai 2018 ein befriedigendes Resultat vor. Die Wiedererlangung der Funktion, welche eine manuell intensive Tätigkeit erfordern würde, sei in des aus chirurgisch-medizinischer Sicht kaum mehr möglich. Der Wunsch nach einer Umschulung werde daher unterstützt (Urk. 3/2).

In der Z.___ fand am 2 7. und 2 8. August 2018 eine funktionsorientierte medizini sche Abklärung (FOMA) statt, welche ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildge benden Untersuchungen und Akten umfasste ( Bericht vom 17. September 2018, Urk. 7/38/43). Die begutachtenden Personen der Z.___ gelangten zum Schluss, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungsto leranz der linken Hand, insbesondere des Ringfingers, in Kombination mit einer Funktionsstörung und damit auch eingeschränkter Koordination und Kraft (Urk. 7/38/45). Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mit telschweren Arbeit, wobei jene der linken Hand sehr von den Griffvarianten ab hängig sei. Die angestammte berufliche Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Dies gelte insbesondere für das Installieren von Pressformen (sogenannten Werkzeu gen) mit Gewichten von 20 Kilogramm bis zu einer Tonne, weil dazu eine gute Kraftanwendung und Handkoordination beider Hände erforderlich wäre. Auch die Handhabe von Werkzeugschlüsseln und eines Hammers sei deshalb nicht mehr möglich. Ganztags zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Einschränkung beim Greifen mit der linken Hand und damit auch eingeschränkter Kraft und Koordination. Dabei müsse bei Gewichten von mehr als fünf Kilogramm die Grifftechnik angepasst werden können. Feinmot orische Arbeiten seien je nach Anzahl der zu benützenden Finger

drei oder vier Stunden pro Arbeitstag zumut bar (Urk. 7/38/46-47).

Dem Bericht des A.___ vom 4. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer wie erwartet nach der letzten Operation keine aktive Flexion im Ringfinger zeige. Eine schwere manuelle Tätigkeit sei mit der linken Hand nicht mehr möglich, was auch die Befunde der klinischen Untersuchung belegen würden. Gewisse Tätigkeiten im Hygienebereich seien ebenfalls nicht möglich, da er ein TwinTape tragen müsse. Weshalb die IV-Stelle eine Umschulung ablehne, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 3/3 = Urk. 7/59 ). 3.2 3.2.1

In Übereinstimmung mit der geschilderten medizinischen Aktenlage gehen die Parteien davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit in der Metallverarbeitungsindustrie nicht mehr zumutbar ist ( Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 2 sinngemäss) . 3.2 .2

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer deswegen Anspruch auf eine Umschulung hat. Die Bes chwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass der Be schwerdeführer nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Automonteur gearbeitet ha b e, sowie weil die invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse nicht mindestens 20 % betrage ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch in nachvollziehbarer Weise dar, dass seine gesamte berufliche Laufbahn auf seiner Lehre im manuell-technischen Bereich aufbaut und er dank dieser Ausbildung über das erforderliche technische Verständnis für die ausgeführten handwerkli chen beziehungsweise mechanischen Arbeiten verfügte (Urk.

1 S. 4). Hinzu kommt, dass der erlernte Beruf selbst nach jahrelanger anderweitiger Tätigkeit Bestandteil der Ausbildung bleibt, über welche die versicherte Person sich aus weisen kann. Somit ist der Lehrabschluss als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnah m e miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2010 vom 3 1. Januar 2011 E. 3.1). Zudem hat sich der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten weitergebildet, indem er einen Schweiss lehrgang, einen Führungs-Lehrgang für Teamleiter mit Führungsverantwortung im technisch-produktiven Bereich sowie die Staplerprüfung absolviert hat (Urk. 7/1/81, Urk. 7/1/83 und Urk. 7/18/3). Aus den Arbeitszeugnissen ist sodann ersichtlich, dass er zeitweise qualifizierte Tätigkeit en ausübte. So war er bei der B.___ vom 1. Juni 2011 bis am 3 0. November 2012 nicht nur als Einrichter und in der Produktion, sondern auch als Produktionsleiter tätig (Urk. 7/1/84) und bei der C.___ vom 3. Dezember 2001 bis am 3 0. Juni 2007 teilweise als Teamleiter (Urk. 7/1/90). Bei der D.___ , wo er vom 1. März 2014 bis am 31. Dezember 2015 als Einrichter und Stanzer arbeitete, um fasste sein Aufgabengebiet ebenfalls Tätigkeiten mit einer gewissen Verantwor tung : selbständiges Einrichten von Pressen, Weiterentwicklung von Programmen auf den Pressen, Verantwortung für den Fluss des Rohmaterials und der Fertig teile, laufende Selbstprüfung von Produkten gemäss Arbeitsanweisung, laufende Prüfung des Vorhandenseins von genügend Arbeitsmitteln und Wartung der

Ma schinen und Anlagen gemäss Vorschrift (Urk. 7/1/89). Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin dem Ausbildungsstand und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht gerecht, wenn sie ihn aufgrund der im Zeitpunkt

des Unfalls innegehabten erst kurzen Anstellung

als Werkstattmitarbeiter (Hilfsarbei ter der Blechumformung, Urk. 7/1/91) mit einem Jahreslohn von 13

x Fr. 5'000.--, entsprechend Fr. 65'000. -- (Urk. 7/1/93 ), eingliederungsrechtlich nurmehr

als Hilfsarbeiter betrachtet , wie es in jenem Moment der Fall

war (Urk. 7/1/91 , vgl. vorstehende E. 1.2 ) . Angesichts dessen, dass er beispiels - weise in den Jahren 2015 und 2012 wesentlich mehr verdient gehabt hatte ( Fr. 77'198.--; Fr. 76'292.--; Urk. 7/44/2), ist davon auszugehen, dass er seine Ausbildung und Erfahrung im Gesundheitsfall zumindest phasenweise lohnwirksam hätte einbringen können.

Auch dass dem 1976 geborenen Beschwerdeführer noch eine lange Aktivitäts dauer bevorsteht, ist im Rahmen einer Prognose mitzuberücksichtigen . Da dem Beschwerdeführer gemäss seiner bisher - namentlich in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk.

6) - unbestritten gebliebenen Darstellung nur noch unqualifizierte Hilfsarbeiten zumutbar sind (Urk. 1 S. 8 und S. 10), ist gut möglich, dass die bei den zu vergleichenden Tätigkeiten qualitativ nicht annähernd gleichwertig sind . Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich auch Anspruch auf eine Umschulung haben könnte , falls ein momentaner Einkommensvergleich eine Verdiensteinbusse von weniger als 20 % erg ibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 2 2. März 2010 E. 4 mit Hinweisen, 8C_559/2014 vom 29. O k tober 2014 E. 3 mit Hinweisen; BGE 124 V 108 E. 3b und c). Nach dem Gesagten hält die Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht stand beziehungsweise war es unzulässig, den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Umschulung mit dieser Begründung ohne nähere Prüfung abzu lehnen. 3. 2. 3

Vielmehr hätte die IV-Stelle den Fragen nachgehen müssen , ob die Kostenüber nahme einer beruflichen Massnahme in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlicher so wie persönlicher Hinsicht geeignet, notwendig und angemessen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 6, 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4, je

mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin den ent scheidrelevante n Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, indem sie die An spruchsprüfung aufgrund einer Momentaufnahme abgebrochen hat, ist d ie Sache an sie zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen tätige und die Um schulungsfrage neu prüfe (vgl. vorstehende E. 1.3) .

3.2.4

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er gerne eine Ausbildung als Loko motivführer, Trampilot, eventuell Busfahrer oder Lastwagenchauffeur absolvieren würde, indes auch für weitere in Frage kommende Berufsfelder offen sei ( Urk. 1 S. 10 am Ende). Aufgrund dessen ist nach dem aktuellen Stand der Akten von einem Eingliederungswillen auszugehen und die subjektive Eingliederungsfähig keit zu bejahen. Dies demonstriert sich auch darin, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Umschulung und nicht eine Invalidenrente beantragt. Ferner zeigte er bei der EFL wie bereits bei der beruflichen Standortbestimmung durch die E.___ im Jahr 2017 eine gute Leistungsbereitschaft (Urk. 7/38/45 -46 , Urk. 7/15/2) .

Die objektive Eingliederungsfähigkeit für diese Berufsperspektiven bleibt zu prü fen , wobei gemäss dem Bericht der Z.___ vom 1 7. September 2018 grundsätzlich Tätigkeiten mit Fahren eines Lieferwagens oder Kleinbusses mit der Beförderung von leichten bis mittelschweren Gewichten - wenn die entsprechende Grifftechnik angewendet werden kann - möglich sind (Urk. 7/38/47) .

O b d er Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen für die entsprechende n Ausbildungen erfüllt und ob die Kosten dafür in einem vernünftigen Verhältnis zur ansonsten drohen den Erwerbseinbusse bis zum Pensionsalter stehen, wird die Beschwerdegegnerin noch zu ermitteln haben.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. 4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 4.2

Zudem gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung n ach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze

auf Fr. 1 ’ 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

16. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für eine Umschulung verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Romana Kronenberg Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer