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IV.2019.00069

Revision von Gerichtsentscheid (Art. 61 lit. i ATSG; § 29 GSVGER). Willensmangel bei Beschwerderückzug ist nicht erstellt, es liegen keine Revisionsgründe vor; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-04-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 3/1) erhob X.___ (Gesuchstel ler)

beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Gesuchsgegnerin ) vom 2 6. April 2017 , mit welcher ihm aufgrund eines Invalidi tätsgrades von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde ( vgl. Urk. 3/2). Am 1 9. September 2018 fand eine Instruktionsverhandlung zur freien Erörte rung des Streitgegenstandes statt (vgl. Urk. 3/15). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius

(Invaliditätsgrad von 48 % statt 50 % und folglich Anspruch auf eine Viertels- statt auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung) angedroht und entspre chend Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben ( Urk. 3/23). Mit Ein gabe vom 9. Januar 2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück ( Urk. 3/25). Gestützt darauf schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess mit Verfügung vom 11. Januar 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab ( Urk. 3/26). 2.

Mit Eingabe vom 1 1. Januar 2019 erklärte

X.___ , er widerrufe sei nen Beschwerderückzug , und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens und Abschluss mittels Sachentscheid. Dazu führte er aus, der Beschwerderückzug ( Urk. 3/25) sei aus existenziellen Ängsten und gegen die ausdrückliche Empfeh lung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Martin Hablützel, erfolgt.

Er habe nächtelang nicht geschlafen und sei mit der Situation und der Androhung der Rentenkürzung völlig überfordert gewesen. Diese Situation habe zur Unfähigkeit geführt, einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen. Trotz grossen Vertrauens in seinen Rechtsvertreter habe er aus nicht nachvollziehbaren Gründen dessen Empfehlung missachtet. Die Umstände grosser Verwirrtheit könnten durch die behandelnden Ärzte , namentlich seinen Psychiater, bestätigt werden ( Urk. 1/1). Mit telefonischer Erklärung vom 2 5. Januar 2019 teilte Re chtsanwalt Martin Hab lützel mit, die Eingabe vom 1 1. Januar 2019 sei im Sinne eines Revisionsgesuchs aufzufassen ( Urk. 1/2). Mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin , auf das Gesuch sei nicht einzutreten , da eine Revision nur in Bezug auf rechtskräftige Entscheide möglich sei ( Urk. 5). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller am 2 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen .

Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie da mit das Verfahren zum Abschluss

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2018 vom 2 2. August 2018 E. 1). Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 ( Urk. 3/25) teilte der Gesuchsteller , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, klar und ausdrücklich mit, dass er «die Beschwerde vom 2 9. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 2 6. April 2017 zurück ziehe». Mit dem Rückzug der Beschwerde wurde der Streitfall demnach unver züglich beendet; der Abschreibungsverfügung vom 1 1. Januar 2019 ( Urk. 3/26) kam lediglich noch deklaratorischer Charakter zu (vgl. Mosimann , in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl ., 2009, N 6 zu § 9 des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht [ GSVGer ]).

Eine Wiederaufnahme respektive Fortführung des Verfahrens ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich. Zu klären ist vorab, ob zur Geltendmachung der Unwirk samkeit des Beschwerderückzugs ein Revisionsgesuch zu stellen oder ein Rechts mittel (in casu eine Beschwerde an das Bundesgericht) zu ergreifen war . 2.

Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbre chen oder Vergehen gewährleistet sein. Die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe werden dadurch zwar festgesetzt, die Ausgestal tung des Revisionsverfahrens jedoch kantonalem Recht überlassen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl . , 2015, Art. 61 N

229). § 29 Abs. 1 GSVGer sieht grundsätzlich vor, dass von den Beteiligten gegen rechtskräftige Entscheide die Revision verlangt werden kann. Weitere Ausführungen zur Art der revisionsfähi gen Entscheide enthält das GSVGer nicht, weshalb sich gemäss dessen § 32

das Revisionsverfahren im Übrigen nach der Zivilprozessordnung richtet.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht in Art. 328 Abs. 1 lit . c vor, dass eine Partei die Revision eines Entscheides verlangen kann, wenn geltend gemacht wird, dass eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder ein gerichtli cher Vergleich unwirksam ist. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist dem Rückzug einer Klage gleichzustellen. Der Rückzug des Rechtsmittels hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. oben E. 1), kann aber einzig mit Revision angefochten werden. In Bezug auf materielle und prozessuale Mängel eines Beschwerderückzugs ist die Revision daher primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Die ordentlichen Rechtsmittel, wie etwa eine Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) , stehen nicht zur Verfügung (vgl.

Schwander , in: Brunner, Gasser , Schwan der, DIKE Kommentar zur ZPO, 2. Aufl . , 2016, Art. 328 N 40 mit Hinweis auf BGE 139 III 133 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 4A_562/2014 vom 2 0. Februar 2015 E. 1.1 ).

Die

Unwirksamkeit eines Beschwerderückzugs

ist daher mit einem Revisionsge such geltend zu machen . O rdentliche Rechtsmittel, in casu die Beschwerde ans Bundesgericht, steh en nicht zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Gesuchs gegnerin ist daher auf das Revisionsgesuch einzutreten.

3.

Ein bedingungslos erklärter Rückzug eines Rechtsmittels ist grundsätzlich end gültig, das heisst er kann nicht widerrufen werden. Vorbehalten bleiben der Ver trauensschutz oder das Vorliegen von Willensmängeln. Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen ( Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2018 vom 2 2. August 2018 E. 1 ).

Der Gesuchsteller macht geltend, er sei aufgrund existenzieller Ängste und wegen Überforderung nach Androhung einer reformatio in peius nicht in der Lage gewesen, einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen (vgl. Urk. 1/1). Mithin macht er geltend , seine Erklärung, die Beschwerde zurückzuziehen, leide an einem Willensmangel . Das Erleben existenzieller Ängste sowie die Überforderung nach

Androhung einer

reformatio in peius vermag jedoch

– entgegen de r Auf fassung des Gesuchstellers

– die Fähigkeit einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen , nicht in Frage zu stellen. Vielmehr zeigt es lediglich , dass der Gesuchstel ler eine schwierige Entscheidung zu treffen hatte und sich die Sache nun nach träglich anders überlegt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er die Tragweite seiner Rückzugserklärung nicht erfasst hätte, bestehen nicht (vgl. zum daraus folgenden Fehlen eines Willensmangels Urteil des Bundesgerichts 2C_292/2014 vom 1 8. August 2014, E. 2.2). Blosser Wankelmut , mithin die Umentscheidung in einer Angelegenheit , vermag keinen Willensmangel zu begründen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_463/2010 vom 2 4. Juni 2010, E. 3).

Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt seiner Wi llenserklärung liegen nicht vor.

J edenfalls lässt die von diesem genannte «grosse Verwirrtheit» noch keine solche vermuten , sondern v ielmehr bloss auf Unentschlossenheit und Entscheidungsschwierigkeit schliessen. Im Übrigen obl äge es dem Gesuchsteller ,

die Urteilsunfähigkeit nachzuweisen , beispielsweise mittels ärztlichem Attest.

Der Hinweis , seine Verwirrtheit könne durch den behandelnden Psychiater bestätigt werden (vgl. Urk. 1/1) , reich t hierfür nicht aus. Hinzu kommt letztlich , dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt seines Beschwerde rückzugs anwaltlich vertreten war und die Rückzugserklärung durch Rechtsan walt Martin Hablützel erfolgte (vgl. Urk. 3/25) , welcher offensichtlich auch kein Anlass hatte, an der Urteilsfähigkeit seines Mandanten zu zweifeln.

Das s d ie Parteierklärung des Gesuchstellers auf einem Willensmangel beruhte, ist unter d iesen Um ständen nicht dargetan, weshalb sich der Beschwerderückzug als wirksam erweist. 4.

Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund ausgewiesen, weshalb das Revisions gesuch abzuweisen ist. 5.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG).

Das Gericht erkennt: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 3/1) erhob X.___ (Gesuchstel ler)

beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Gesuchsgegnerin ) vom 2 6. April 2017 , mit welcher ihm aufgrund eines Invalidi tätsgrades von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde ( vgl. Urk. 3/2). Am 1 9. September 2018 fand eine Instruktionsverhandlung zur freien Erörte rung des Streitgegenstandes statt (vgl. Urk. 3/15). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius

(Invaliditätsgrad von 48 % statt 50 % und folglich Anspruch auf eine Viertels- statt auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung) angedroht und entspre chend Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben ( Urk. 3/23). Mit Ein gabe vom 9. Januar 2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück ( Urk. 3/25). Gestützt darauf schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess mit Verfügung vom 11. Januar 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab ( Urk. 3/26).

E. 2 Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbre chen oder Vergehen gewährleistet sein. Die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe werden dadurch zwar festgesetzt, die Ausgestal tung des Revisionsverfahrens jedoch kantonalem Recht überlassen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl . , 2015, Art. 61 N

229). § 29 Abs. 1 GSVGer sieht grundsätzlich vor, dass von den Beteiligten gegen rechtskräftige Entscheide die Revision verlangt werden kann. Weitere Ausführungen zur Art der revisionsfähi gen Entscheide enthält das GSVGer nicht, weshalb sich gemäss dessen § 32

das Revisionsverfahren im Übrigen nach der Zivilprozessordnung richtet.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht in Art. 328 Abs. 1 lit . c vor, dass eine Partei die Revision eines Entscheides verlangen kann, wenn geltend gemacht wird, dass eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder ein gerichtli cher Vergleich unwirksam ist. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist dem Rückzug einer Klage gleichzustellen. Der Rückzug des Rechtsmittels hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. oben E. 1), kann aber einzig mit Revision angefochten werden. In Bezug auf materielle und prozessuale Mängel eines Beschwerderückzugs ist die Revision daher primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Die ordentlichen Rechtsmittel, wie etwa eine Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) , stehen nicht zur Verfügung (vgl.

Schwander , in: Brunner, Gasser , Schwan der, DIKE Kommentar zur ZPO, 2. Aufl . , 2016, Art. 328 N 40 mit Hinweis auf BGE 139 III 133 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 4A_562/2014 vom 2 0. Februar 2015 E. 1.1 ).

Die

Unwirksamkeit eines Beschwerderückzugs

ist daher mit einem Revisionsge such geltend zu machen . O rdentliche Rechtsmittel, in casu die Beschwerde ans Bundesgericht, steh en nicht zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Gesuchs gegnerin ist daher auf das Revisionsgesuch einzutreten.

E. 3 Ein bedingungslos erklärter Rückzug eines Rechtsmittels ist grundsätzlich end gültig, das heisst er kann nicht widerrufen werden. Vorbehalten bleiben der Ver trauensschutz oder das Vorliegen von Willensmängeln. Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen ( Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2018 vom 2 2. August 2018 E. 1 ).

Der Gesuchsteller macht geltend, er sei aufgrund existenzieller Ängste und wegen Überforderung nach Androhung einer reformatio in peius nicht in der Lage gewesen, einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen (vgl. Urk. 1/1). Mithin macht er geltend , seine Erklärung, die Beschwerde zurückzuziehen, leide an einem Willensmangel . Das Erleben existenzieller Ängste sowie die Überforderung nach

Androhung einer

reformatio in peius vermag jedoch

– entgegen de r Auf fassung des Gesuchstellers

– die Fähigkeit einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen , nicht in Frage zu stellen. Vielmehr zeigt es lediglich , dass der Gesuchstel ler eine schwierige Entscheidung zu treffen hatte und sich die Sache nun nach träglich anders überlegt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er die Tragweite seiner Rückzugserklärung nicht erfasst hätte, bestehen nicht (vgl. zum daraus folgenden Fehlen eines Willensmangels Urteil des Bundesgerichts 2C_292/2014 vom 1 8. August 2014, E. 2.2). Blosser Wankelmut , mithin die Umentscheidung in einer Angelegenheit , vermag keinen Willensmangel zu begründen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_463/2010 vom 2 4. Juni 2010, E. 3).

Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt seiner Wi llenserklärung liegen nicht vor.

J edenfalls lässt die von diesem genannte «grosse Verwirrtheit» noch keine solche vermuten , sondern v ielmehr bloss auf Unentschlossenheit und Entscheidungsschwierigkeit schliessen. Im Übrigen obl äge es dem Gesuchsteller ,

die Urteilsunfähigkeit nachzuweisen , beispielsweise mittels ärztlichem Attest.

Der Hinweis , seine Verwirrtheit könne durch den behandelnden Psychiater bestätigt werden (vgl. Urk. 1/1) , reich t hierfür nicht aus. Hinzu kommt letztlich , dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt seines Beschwerde rückzugs anwaltlich vertreten war und die Rückzugserklärung durch Rechtsan walt Martin Hablützel erfolgte (vgl. Urk. 3/25) , welcher offensichtlich auch kein Anlass hatte, an der Urteilsfähigkeit seines Mandanten zu zweifeln.

Das s d ie Parteierklärung des Gesuchstellers auf einem Willensmangel beruhte, ist unter d iesen Um ständen nicht dargetan, weshalb sich der Beschwerderückzug als wirksam erweist.

E. 4 Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund ausgewiesen, weshalb das Revisions gesuch abzuweisen ist.

E. 5 Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG).

Das Gericht erkennt: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00069

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

3. April 2019 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 3/1) erhob X.___ (Gesuchstel ler)

beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Gesuchsgegnerin ) vom 2 6. April 2017 , mit welcher ihm aufgrund eines Invalidi tätsgrades von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde ( vgl. Urk. 3/2). Am 1 9. September 2018 fand eine Instruktionsverhandlung zur freien Erörte rung des Streitgegenstandes statt (vgl. Urk. 3/15). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius

(Invaliditätsgrad von 48 % statt 50 % und folglich Anspruch auf eine Viertels- statt auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung) angedroht und entspre chend Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben ( Urk. 3/23). Mit Ein gabe vom 9. Januar 2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück ( Urk. 3/25). Gestützt darauf schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess mit Verfügung vom 11. Januar 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab ( Urk. 3/26). 2.

Mit Eingabe vom 1 1. Januar 2019 erklärte

X.___ , er widerrufe sei nen Beschwerderückzug , und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens und Abschluss mittels Sachentscheid. Dazu führte er aus, der Beschwerderückzug ( Urk. 3/25) sei aus existenziellen Ängsten und gegen die ausdrückliche Empfeh lung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Martin Hablützel, erfolgt.

Er habe nächtelang nicht geschlafen und sei mit der Situation und der Androhung der Rentenkürzung völlig überfordert gewesen. Diese Situation habe zur Unfähigkeit geführt, einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen. Trotz grossen Vertrauens in seinen Rechtsvertreter habe er aus nicht nachvollziehbaren Gründen dessen Empfehlung missachtet. Die Umstände grosser Verwirrtheit könnten durch die behandelnden Ärzte , namentlich seinen Psychiater, bestätigt werden ( Urk. 1/1). Mit telefonischer Erklärung vom 2 5. Januar 2019 teilte Re chtsanwalt Martin Hab lützel mit, die Eingabe vom 1 1. Januar 2019 sei im Sinne eines Revisionsgesuchs aufzufassen ( Urk. 1/2). Mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin , auf das Gesuch sei nicht einzutreten , da eine Revision nur in Bezug auf rechtskräftige Entscheide möglich sei ( Urk. 5). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller am 2 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen .

Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie da mit das Verfahren zum Abschluss

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2018 vom 2 2. August 2018 E. 1). Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 ( Urk. 3/25) teilte der Gesuchsteller , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, klar und ausdrücklich mit, dass er «die Beschwerde vom 2 9. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 2 6. April 2017 zurück ziehe». Mit dem Rückzug der Beschwerde wurde der Streitfall demnach unver züglich beendet; der Abschreibungsverfügung vom 1 1. Januar 2019 ( Urk. 3/26) kam lediglich noch deklaratorischer Charakter zu (vgl. Mosimann , in: Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl ., 2009, N 6 zu § 9 des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht [ GSVGer ]).

Eine Wiederaufnahme respektive Fortführung des Verfahrens ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich. Zu klären ist vorab, ob zur Geltendmachung der Unwirk samkeit des Beschwerderückzugs ein Revisionsgesuch zu stellen oder ein Rechts mittel (in casu eine Beschwerde an das Bundesgericht) zu ergreifen war . 2.

Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbre chen oder Vergehen gewährleistet sein. Die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe werden dadurch zwar festgesetzt, die Ausgestal tung des Revisionsverfahrens jedoch kantonalem Recht überlassen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl . , 2015, Art. 61 N

229). § 29 Abs. 1 GSVGer sieht grundsätzlich vor, dass von den Beteiligten gegen rechtskräftige Entscheide die Revision verlangt werden kann. Weitere Ausführungen zur Art der revisionsfähi gen Entscheide enthält das GSVGer nicht, weshalb sich gemäss dessen § 32

das Revisionsverfahren im Übrigen nach der Zivilprozessordnung richtet.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht in Art. 328 Abs. 1 lit . c vor, dass eine Partei die Revision eines Entscheides verlangen kann, wenn geltend gemacht wird, dass eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder ein gerichtli cher Vergleich unwirksam ist. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist dem Rückzug einer Klage gleichzustellen. Der Rückzug des Rechtsmittels hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. oben E. 1), kann aber einzig mit Revision angefochten werden. In Bezug auf materielle und prozessuale Mängel eines Beschwerderückzugs ist die Revision daher primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Die ordentlichen Rechtsmittel, wie etwa eine Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) , stehen nicht zur Verfügung (vgl.

Schwander , in: Brunner, Gasser , Schwan der, DIKE Kommentar zur ZPO, 2. Aufl . , 2016, Art. 328 N 40 mit Hinweis auf BGE 139 III 133 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 4A_562/2014 vom 2 0. Februar 2015 E. 1.1 ).

Die

Unwirksamkeit eines Beschwerderückzugs

ist daher mit einem Revisionsge such geltend zu machen . O rdentliche Rechtsmittel, in casu die Beschwerde ans Bundesgericht, steh en nicht zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Gesuchs gegnerin ist daher auf das Revisionsgesuch einzutreten.

3.

Ein bedingungslos erklärter Rückzug eines Rechtsmittels ist grundsätzlich end gültig, das heisst er kann nicht widerrufen werden. Vorbehalten bleiben der Ver trauensschutz oder das Vorliegen von Willensmängeln. Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen ( Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2018 vom 2 2. August 2018 E. 1 ).

Der Gesuchsteller macht geltend, er sei aufgrund existenzieller Ängste und wegen Überforderung nach Androhung einer reformatio in peius nicht in der Lage gewesen, einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen (vgl. Urk. 1/1). Mithin macht er geltend , seine Erklärung, die Beschwerde zurückzuziehen, leide an einem Willensmangel . Das Erleben existenzieller Ängste sowie die Überforderung nach

Androhung einer

reformatio in peius vermag jedoch

– entgegen de r Auf fassung des Gesuchstellers

– die Fähigkeit einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen , nicht in Frage zu stellen. Vielmehr zeigt es lediglich , dass der Gesuchstel ler eine schwierige Entscheidung zu treffen hatte und sich die Sache nun nach träglich anders überlegt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er die Tragweite seiner Rückzugserklärung nicht erfasst hätte, bestehen nicht (vgl. zum daraus folgenden Fehlen eines Willensmangels Urteil des Bundesgerichts 2C_292/2014 vom 1 8. August 2014, E. 2.2). Blosser Wankelmut , mithin die Umentscheidung in einer Angelegenheit , vermag keinen Willensmangel zu begründen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_463/2010 vom 2 4. Juni 2010, E. 3).

Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt seiner Wi llenserklärung liegen nicht vor.

J edenfalls lässt die von diesem genannte «grosse Verwirrtheit» noch keine solche vermuten , sondern v ielmehr bloss auf Unentschlossenheit und Entscheidungsschwierigkeit schliessen. Im Übrigen obl äge es dem Gesuchsteller ,

die Urteilsunfähigkeit nachzuweisen , beispielsweise mittels ärztlichem Attest.

Der Hinweis , seine Verwirrtheit könne durch den behandelnden Psychiater bestätigt werden (vgl. Urk. 1/1) , reich t hierfür nicht aus. Hinzu kommt letztlich , dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt seines Beschwerde rückzugs anwaltlich vertreten war und die Rückzugserklärung durch Rechtsan walt Martin Hablützel erfolgte (vgl. Urk. 3/25) , welcher offensichtlich auch kein Anlass hatte, an der Urteilsfähigkeit seines Mandanten zu zweifeln.

Das s d ie Parteierklärung des Gesuchstellers auf einem Willensmangel beruhte, ist unter d iesen Um ständen nicht dargetan, weshalb sich der Beschwerderückzug als wirksam erweist. 4.

Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund ausgewiesen, weshalb das Revisions gesuch abzuweisen ist. 5.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG).

Das Gericht erkennt: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier