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IV.2019.00060

Erstanmeldung, Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, Rückweisung an die Vorinstanz

Zürich SozVersG · 2019-12-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 1965 und ohne Berufsabschluss, arbeitete während Jahren als Reinigerin gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber (Urk. 7/6), zuletzt

an einer Kan tonsschule (Urk. 7/30) sowie in Arztpraxen (Urk. 7/7/2, 7/9/11) und Privat haus halten, wobei sie eigenen Angaben zufolge ein Vollzeitpensum innehatte (Urk. 1 S. 2 unten). Nach am 6. November 2017 erfolgter Krankschreibung zu 100 % (Urk. 7/7/6-9, 7/7/11-12) meldete sie sich am 2 9. März 2018 (Eingangs datum, Urk. 7/1) unter Hinweis auf rechtsseitige Rückenschmerzen mit Ausstrah lung ins Bein und in die Finger sowie die Implantation einer Knieprothese rechts zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialvers iche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beschied der Versicherten mit Mittei lung vom 2 5. April 2018 (Urk. 7/14), berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich. Gestützt auf ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasste s Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2018 (Urk. 7/41) stellte sie ihr sodann mittels Vorbescheid vom 26. September 2018 (Urk. 7/47) einen ablehnenden Rentenentscheid in Aussicht, wo gegen am 18. Oktober 2018 unter Auflage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 7/55, 7/62) Einwand erhoben wurde (Urk. 7/54, 7/56). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicher ten auf eine Invalidenrente. 2. Dagegen erhob X.___ am 2 1. Januar 2019 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, die Verfügung vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und anschliessende n Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu veran lassen. Im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2019 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 14. Februar 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schrif ten wechsel durchgeführt werde, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen . Davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereic h zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa r um es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver hal ten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein an dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be ant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, diese sei seit dem 6. November 2017 in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig ge wesen. Gemäss dem vom Krankentaggeldversicherer

eingeholten Gutachten (von Dr. Y.___) vom 29. August 2018 bestehe ab dem Tag der Untersuchung

in der angestammten wie auch in eine r angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche innert vier Wochen beziehungsweise ab dem 30. Oktober 2018 auf 100 % gesteigert werden könne. Demnach habe bei Ablauf des Wartejahres, mit hin am 5. November 2018, eine volle A rbeitsfähigkeit vorgelegen, womit ein Leis tungsanspruch entfalle. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, auf das vom

Krankentag geldver si cherer eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ dürfe nicht

beziehungsweise nicht alleine abg estellt werden. Im Gutachten sei nur die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine der von ihr mehreren ausgeübten Arbeitstätigkeiten (Pensum von zweimal drei Stunden pro Woche) beurteilt worden.

Ausführungen z ur Arbeitsfähigkeit in einem Vollpensum könnten dem Gutachten nicht entnommen werden . Ein An fang September 2018 unternommener Arbeitsversuch bei der Kantonsschule sei bereits kurz nach Beginn infolge unverändert bestehender Schmerzen und Einschrän kungen gescheitert. Aus den Akten, mithin dem Bericht betreffend das im Septem ber 2018 durchgeführte MRI der LWS, den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Z.___ und insbesondere dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt Rheumatologie, B.___, vom 15. Januar 2019 sowie dessen Zeugnis glei chen Datums gehe hervor, dass nicht von einer Wiederherstellung der Arbeits fähig keit ausgegangen werden könne. Im Gegenteil sei belegt, dass seit dem 6. November 2017 bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung und darüber hinaus eine praktisch 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es seien – wie auch von Dr. A.___ empfohlen – weitere Abklärungen (Arbeitsver such, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL], BEFAS-Abklärung) indiziert. 3.

3.1 Vom 8. März bis 1

2. September 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ambulanten Behandlung in der Sprechstunde von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie/Innere Medizin, B.___, welcher ins besondere ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont diagnostizierte. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit findet sich in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 7/20/24-27) nicht.

Auf dessen Empfehlung erfolgte am 27. Oktober 2017 eine Vorstellung im Z.___, Klinik für Rheumatologie, wo die Diagnose eines lumbospondy logenen Schmerzsyndroms rechtsbetont bestätigt wurde und die Beschwerde füh rerin vom 6. bis 2 1. November 2017 zwecks Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 7/20/21-23). Nach einer Verschlechterung der Schmerzsituation erfolgte eine ambulante Behandlung bis zum 2 0. Dezember 2017 (Bericht vom 2 8. Dezember 2017, Urk. 7/20/15-16), anlässlich welcher mittels BV-gesteuerter Steroidinfil tration der Fazettengelenke L5/S1 beidseits (Intervention vom 13. Dezember 2017,

Urk. 7/20/17-18) eine Schmerzlinderung erreicht werden konnte. Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie attestierten der Beschwerdeführerin vom 6. November bis 31. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/20/16, vgl. auch die Zeugnisse vom 2 1. November und 5. Dezember 2017, Urk. 7/7/8, 7/7/11-12). Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, Abteilung für Ortho pädie, Z.___, welcher die Beschwerdeführerin am

6. Dezember 2017 in seiner Sprechstunde untersucht und insbesondere eine symptomatische sch were Valgusgonarthrose links diagnostiziert hatte (Bericht vom 7. Dezember 2017, Urk. 7/20/19-20), führte am 8. Januar 2018 eine Implantation einer Knietotal pro these links durch (Operationsbericht vom 1 0. Januar 2018, Urk. 7/20/13-14; Be richt betreffend Hospitalisation vom 8. bis 1 5. Januar 2018, Urk. 7/20/11-12). Er bescheinigte der Beschwerdeführerin in den Sprechstundenberichten vom 18. April und 1 0. Juli 2018 (Urk. 7/19/8-9, Urk. 7/36/2-3) hinsichtlich ihrer körperlich be las tenden Tätigkeit im Reinigungsbereich eine anhaltende volle Arbeitsun fähig keit (für die Zeit davor vgl. die Zeugnisse vom 1 2. Januar und 2. März 2018, Urk. 7/7/6-7) und bemerkte, die nächste klinische Verlaufskontrolle sei Mitte September geplant. Im Sprechstundenbericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/19/8-9) ersuchte Dr. D.___ die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___, die Beschwerdeführerin erneut in ihre Sprechstunde aufzubieten. 3.2 Dr. Y.___ führte in ihrem Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 29. August 2018 (Urk. 7/41) unter dem Titel «Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung» aus, es bestehe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis am linken Kniegelenk mit voller Streckung und guter Beugung. Lumbal bestünden rezidi vie rende Beschwer d en bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hart span n und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Radiologisch seien degenerative Verän derungen auch mit Skoliose und Drehgleiten lumbal bekannt. Es bestehe kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, jedoch beidseits eine verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen. Schliesslich liege eine Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates vor bei Übergewicht von etwa 20 kg vor (Urk. 7/41/11-12). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit als Reinigungskraft in der Arztpraxis ab sofort während zwei mal 1.5 Stunden pro Woche verrichten. In vier Wochen könne sie auf ihr regu läres Pensum von zweimal drei Stunden pro Woche aufstocken (Urk. 7/41/12). Mithin sei die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft in der Arztpraxis vorerst zu 50 % möglich mit Steigerung auf 100 % in vier Wochen. Einschränkungen ergäben sich noch in der Belastbarkeit für Gehen, Stehen, häu figes Bücken und Zwangshaltungen. Für körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen sei ab sofort eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben (Urk. 7/41/13).

3.3 Dr. A.___, B.___, stellte anlässlich

der vom Hausarzt der Beschwerdeführerin veran lassten Untersuchung vom 1 5. Januar 2019 im Wesentlichen

folgende Diagnosen (Urk. 3/3) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermit tie render radikulärer Reizung L3/L4 - Intermittierendes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher radi kulärer Reizung - Valgusgonarthrose linksbetont mit Retropatellararthrose beidseits - Radiodorsales Handgelenksganglion rechts ausgehend vom SL-Band - Reizzustand der Extensor carpi

radialis Sehne rechts Dr. A.___

attestierte der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeits fähig keit als Reinigungskraft im Umfang von circa 70 bis 80 % und vermerkte, r epetitive Tätigkeiten wie die Bodenpflege, vornüber geneigtes Arbeiten, Über kopf arbeiten oder Hantieren mit Lasten von mehr als 5 kg (körpernah und kör perfern) seien kaum möglich. Im Umfang von circa 20 % sei die Beschwerde führerin in einer leichten wechselbelastenden Verweistätigkeit einsetzbar, w ahr scheinlich bestehe dabei aufgrund der muskulären Dekonditionierung

aber eine verminderte Leistungsfähigkeit. Sollte von Seiten der Versicherung Unklarheit bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehen, empfehle er eine EFL-Untersuchung (Urk. 3/3/3). 4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ein en Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der einjährigen War te zeit. Mithin hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin sei nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits un fähig gewesen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin. Dabei verwies sie insbesondere auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. August 2018 (E. 3.2). Bei diesem Standpunkt verkennt die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Y.___ um eine arbeitsplatzbezogene Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit handelt. Mit anderen Worten bezieht sich die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur auf die konkrete Arbeitsstelle in der Arbeitspraxis. In diesem Sinne bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, die Gutachterin habe

die Arbeitsfähigkeit

nicht in Bezug auf ein Vollpensum

beurteilt, sondern nur betreffend

dem von ihr (bei ihrem Hausarzt als Reini gungskraft) ausgeübte n Teilpensum von durchschnittlich zweimal drei Stunden pro Woche . So

hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin könne ab sofort die

Tätigkeit

in der Arztpraxis im Umfang von zwei Mal eineinhalb Stunden pro Woche verrichten und

diese Tätigkeit in vier Wochen auf das reguläre Pensum von zwei Mal drei Stunden pro

Woche aufstocken (E. 3.2). Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für ihre

weite ren Arbeitgeber tätig sein könn t e, machte sie nicht. Allerdings bestand für die Gut achterin - angesichts ihres vom Krankentaggeldversicherer erteilten Auftrages, die Arbeitsfähigkeit sowie den weiteren Behandlungspfad in Bezug auf die Tätig keit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin in der Arztpraxis festzustellen (Urk. 7/41/3) - gar keine Veranlassung

dafür, sich auch in Bezug auf die weiteren von der Beschwerdeführerin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu äussern . Da mit verbietet es sich, gestützt auf die Expertise von Dr. Y.___ auf eine Wie derer langung der Arbeitsfähigkeit als Reinigerin beziehungsweise auf die Nichter fül lung des Wartejahres zu schliessen. 4.2 Auch im Lichte der übrigen medizinischen Akten lässt sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin vor Ablauf des Wartejahres am 5. Novem ber 2018 vollständig wiederhergestellt gewesen sei, nicht ohne Weiteres halten. Im Gegenteil lassen die Akten vermuten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im bisherigen Beruf weitergehend als von der Beschwerde gegnerin an genommen eingeschränkt war. So bescheinigte die zuständige Ober ärztin der Klinik für Rheumatologie des Z.___ in dem von der Beschwer de führerin im Vorbescheidverfahren aufgelegten Zeugnis vom 21. September 2018 (Urk. 7/55) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. September bis 27. Okto ber

2018. Diese wurde gemäss den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Zeug nissen des Z.___, Abteilung Orthopädie, bis zum 6. Januar 2019 ver längert (Zeugnisse vom 30. Oktober und 4. Dezember 2018, Urk. 3/5-6). Schliess lich attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin vom 7. Januar bis 10. Februar 2019 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Zeugnis vom 15. Januar 2019, Urk. 3/4).

Nachdem die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, vor der Entscheidfällung aktuelle Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten insbesondere des Z.___

einzuverlangen, kann die in den vorge nann ten Zeugnissen attestierte Arbeitsunfähigkeit vom Gericht nicht prüfend nach vollzogen werden. Dementsprechend kann nicht abschliessend beurteilt wer den, ob ab dem Zeitpunkt der unbestrittenen und durch die Akten belegten Eröff nung der Wartezeit am 6. November 2017 (Urk. 7/7/12, 7/9/9-10 S. 2, 7/20/22) während eines Jahres eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 40 % (E. 1.2-1.3) vorlag. Der Bericht von Dr. A.___, B.___, vom 15. Januar 2019 (Urk. 3/1), ist diesbezüglich nicht aufschlussreich, da er sich zu den Ver hält nissen ab Januar 2019 äussert. 4.3 Nach dem Ausgeführten besteht die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) zu Unrecht, weshalb sie aufzuheben ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt bislang unzureichend abgeklärt hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), damit sie die erforderlichen Abklä rung en vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Ge richts kosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE

141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2). 5.2 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965 und ohne Berufsabschluss, arbeitete während Jahren als Reinigerin gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber (Urk. 7/6), zuletzt

an einer Kan tonsschule (Urk. 7/30) sowie in Arztpraxen (Urk. 7/7/2, 7/9/11) und Privat haus halten, wobei sie eigenen Angaben zufolge ein Vollzeitpensum innehatte (Urk. 1 S. 2 unten). Nach am 6. November 2017 erfolgter Krankschreibung zu 100 % (Urk. 7/7/6-9, 7/7/11-12) meldete sie sich am 2 9. März 2018 (Eingangs datum, Urk. 7/1) unter Hinweis auf rechtsseitige Rückenschmerzen mit Ausstrah lung ins Bein und in die Finger sowie die Implantation einer Knieprothese rechts zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialvers iche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beschied der Versicherten mit Mittei lung vom 2 5. April 2018 (Urk. 7/14), berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich. Gestützt auf ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasste s Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2018 (Urk. 7/41) stellte sie ihr sodann mittels Vorbescheid vom 26. September 2018 (Urk. 7/47) einen ablehnenden Rentenentscheid in Aussicht, wo gegen am 18. Oktober 2018 unter Auflage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 7/55, 7/62) Einwand erhoben wurde (Urk. 7/54, 7/56). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicher ten auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereic h zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa r um es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver hal ten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein an dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be ant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 1. Januar 2019 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, die Verfügung vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und anschliessende n Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu veran lassen. Im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2019 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 14. Februar 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schrif ten wechsel durchgeführt werde, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen . Davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, diese sei seit dem 6. November 2017 in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig ge wesen. Gemäss dem vom Krankentaggeldversicherer

eingeholten Gutachten (von Dr. Y.___) vom 29. August 2018 bestehe ab dem Tag der Untersuchung

in der angestammten wie auch in eine r angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche innert vier Wochen beziehungsweise ab dem 30. Oktober 2018 auf 100 % gesteigert werden könne. Demnach habe bei Ablauf des Wartejahres, mit hin am 5. November 2018, eine volle A rbeitsfähigkeit vorgelegen, womit ein Leis tungsanspruch entfalle.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, auf das vom

Krankentag geldver si cherer eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ dürfe nicht

beziehungsweise nicht alleine abg estellt werden. Im Gutachten sei nur die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine der von ihr mehreren ausgeübten Arbeitstätigkeiten (Pensum von zweimal drei Stunden pro Woche) beurteilt worden.

Ausführungen z ur Arbeitsfähigkeit in einem Vollpensum könnten dem Gutachten nicht entnommen werden . Ein An fang September 2018 unternommener Arbeitsversuch bei der Kantonsschule sei bereits kurz nach Beginn infolge unverändert bestehender Schmerzen und Einschrän kungen gescheitert. Aus den Akten, mithin dem Bericht betreffend das im Septem ber 2018 durchgeführte MRI der LWS, den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Z.___ und insbesondere dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt Rheumatologie, B.___, vom 15. Januar 2019 sowie dessen Zeugnis glei chen Datums gehe hervor, dass nicht von einer Wiederherstellung der Arbeits fähig keit ausgegangen werden könne. Im Gegenteil sei belegt, dass seit dem 6. November 2017 bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung und darüber hinaus eine praktisch 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es seien – wie auch von Dr. A.___ empfohlen – weitere Abklärungen (Arbeitsver such, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL], BEFAS-Abklärung) indiziert. 3.

3.1 Vom 8. März bis 1

2. September 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ambulanten Behandlung in der Sprechstunde von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie/Innere Medizin, B.___, welcher ins besondere ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont diagnostizierte. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit findet sich in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 7/20/24-27) nicht.

Auf dessen Empfehlung erfolgte am 27. Oktober 2017 eine Vorstellung im Z.___, Klinik für Rheumatologie, wo die Diagnose eines lumbospondy logenen Schmerzsyndroms rechtsbetont bestätigt wurde und die Beschwerde füh rerin vom 6. bis 2 1. November 2017 zwecks Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 7/20/21-23). Nach einer Verschlechterung der Schmerzsituation erfolgte eine ambulante Behandlung bis zum 2 0. Dezember 2017 (Bericht vom 2 8. Dezember 2017, Urk. 7/20/15-16), anlässlich welcher mittels BV-gesteuerter Steroidinfil tration der Fazettengelenke L5/S1 beidseits (Intervention vom 13. Dezember 2017,

Urk. 7/20/17-18) eine Schmerzlinderung erreicht werden konnte. Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie attestierten der Beschwerdeführerin vom 6. November bis 31. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/20/16, vgl. auch die Zeugnisse vom 2 1. November und 5. Dezember 2017, Urk. 7/7/8, 7/7/11-12). Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, Abteilung für Ortho pädie, Z.___, welcher die Beschwerdeführerin am

6. Dezember 2017 in seiner Sprechstunde untersucht und insbesondere eine symptomatische sch were Valgusgonarthrose links diagnostiziert hatte (Bericht vom 7. Dezember 2017, Urk. 7/20/19-20), führte am 8. Januar 2018 eine Implantation einer Knietotal pro these links durch (Operationsbericht vom 1 0. Januar 2018, Urk. 7/20/13-14; Be richt betreffend Hospitalisation vom 8. bis 1 5. Januar 2018, Urk. 7/20/11-12). Er bescheinigte der Beschwerdeführerin in den Sprechstundenberichten vom 18. April und 1 0. Juli 2018 (Urk. 7/19/8-9, Urk. 7/36/2-3) hinsichtlich ihrer körperlich be las tenden Tätigkeit im Reinigungsbereich eine anhaltende volle Arbeitsun fähig keit (für die Zeit davor vgl. die Zeugnisse vom 1 2. Januar und 2. März 2018, Urk. 7/7/6-7) und bemerkte, die nächste klinische Verlaufskontrolle sei Mitte September geplant. Im Sprechstundenbericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/19/8-9) ersuchte Dr. D.___ die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___, die Beschwerdeführerin erneut in ihre Sprechstunde aufzubieten. 3.2 Dr. Y.___ führte in ihrem Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 29. August 2018 (Urk. 7/41) unter dem Titel «Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung» aus, es bestehe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis am linken Kniegelenk mit voller Streckung und guter Beugung. Lumbal bestünden rezidi vie rende Beschwer d en bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hart span n und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Radiologisch seien degenerative Verän derungen auch mit Skoliose und Drehgleiten lumbal bekannt. Es bestehe kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, jedoch beidseits eine verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen. Schliesslich liege eine Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates vor bei Übergewicht von etwa 20 kg vor (Urk. 7/41/11-12). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit als Reinigungskraft in der Arztpraxis ab sofort während zwei mal 1.5 Stunden pro Woche verrichten. In vier Wochen könne sie auf ihr regu läres Pensum von zweimal drei Stunden pro Woche aufstocken (Urk. 7/41/12). Mithin sei die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft in der Arztpraxis vorerst zu 50 % möglich mit Steigerung auf 100 % in vier Wochen. Einschränkungen ergäben sich noch in der Belastbarkeit für Gehen, Stehen, häu figes Bücken und Zwangshaltungen. Für körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen sei ab sofort eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben (Urk. 7/41/13).

3.3 Dr. A.___, B.___, stellte anlässlich

der vom Hausarzt der Beschwerdeführerin veran lassten Untersuchung vom 1 5. Januar 2019 im Wesentlichen

folgende Diagnosen (Urk. 3/3) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermit tie render radikulärer Reizung L3/L4 - Intermittierendes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher radi kulärer Reizung - Valgusgonarthrose linksbetont mit Retropatellararthrose beidseits - Radiodorsales Handgelenksganglion rechts ausgehend vom SL-Band - Reizzustand der Extensor carpi

radialis Sehne rechts Dr. A.___

attestierte der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeits fähig keit als Reinigungskraft im Umfang von circa 70 bis 80 % und vermerkte, r epetitive Tätigkeiten wie die Bodenpflege, vornüber geneigtes Arbeiten, Über kopf arbeiten oder Hantieren mit Lasten von mehr als 5 kg (körpernah und kör perfern) seien kaum möglich. Im Umfang von circa 20 % sei die Beschwerde führerin in einer leichten wechselbelastenden Verweistätigkeit einsetzbar, w ahr scheinlich bestehe dabei aufgrund der muskulären Dekonditionierung

aber eine verminderte Leistungsfähigkeit. Sollte von Seiten der Versicherung Unklarheit bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehen, empfehle er eine EFL-Untersuchung (Urk. 3/3/3). 4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ein en Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der einjährigen War te zeit. Mithin hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin sei nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits un fähig gewesen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin. Dabei verwies sie insbesondere auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. August 2018 (E. 3.2). Bei diesem Standpunkt verkennt die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Y.___ um eine arbeitsplatzbezogene Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit handelt. Mit anderen Worten bezieht sich die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur auf die konkrete Arbeitsstelle in der Arbeitspraxis. In diesem Sinne bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, die Gutachterin habe

die Arbeitsfähigkeit

nicht in Bezug auf ein Vollpensum

beurteilt, sondern nur betreffend

dem von ihr (bei ihrem Hausarzt als Reini gungskraft) ausgeübte n Teilpensum von durchschnittlich zweimal drei Stunden pro Woche . So

hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin könne ab sofort die

Tätigkeit

in der Arztpraxis im Umfang von zwei Mal eineinhalb Stunden pro Woche verrichten und

diese Tätigkeit in vier Wochen auf das reguläre Pensum von zwei Mal drei Stunden pro

Woche aufstocken (E. 3.2). Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für ihre

weite ren Arbeitgeber tätig sein könn t e, machte sie nicht. Allerdings bestand für die Gut achterin - angesichts ihres vom Krankentaggeldversicherer erteilten Auftrages, die Arbeitsfähigkeit sowie den weiteren Behandlungspfad in Bezug auf die Tätig keit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin in der Arztpraxis festzustellen (Urk. 7/41/3) - gar keine Veranlassung

dafür, sich auch in Bezug auf die weiteren von der Beschwerdeführerin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu äussern . Da mit verbietet es sich, gestützt auf die Expertise von Dr. Y.___ auf eine Wie derer langung der Arbeitsfähigkeit als Reinigerin beziehungsweise auf die Nichter fül lung des Wartejahres zu schliessen. 4.2 Auch im Lichte der übrigen medizinischen Akten lässt sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin vor Ablauf des Wartejahres am 5. Novem ber 2018 vollständig wiederhergestellt gewesen sei, nicht ohne Weiteres halten. Im Gegenteil lassen die Akten vermuten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im bisherigen Beruf weitergehend als von der Beschwerde gegnerin an genommen eingeschränkt war. So bescheinigte die zuständige Ober ärztin der Klinik für Rheumatologie des Z.___ in dem von der Beschwer de führerin im Vorbescheidverfahren aufgelegten Zeugnis vom 21. September 2018 (Urk. 7/55) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. September bis 27. Okto ber

2018. Diese wurde gemäss den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Zeug nissen des Z.___, Abteilung Orthopädie, bis zum 6. Januar 2019 ver längert (Zeugnisse vom 30. Oktober und 4. Dezember 2018, Urk. 3/5-6). Schliess lich attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin vom 7. Januar bis 10. Februar 2019 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Zeugnis vom 15. Januar 2019, Urk. 3/4).

Nachdem die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, vor der Entscheidfällung aktuelle Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten insbesondere des Z.___

einzuverlangen, kann die in den vorge nann ten Zeugnissen attestierte Arbeitsunfähigkeit vom Gericht nicht prüfend nach vollzogen werden. Dementsprechend kann nicht abschliessend beurteilt wer den, ob ab dem Zeitpunkt der unbestrittenen und durch die Akten belegten Eröff nung der Wartezeit am 6. November 2017 (Urk. 7/7/12, 7/9/9-10 S. 2, 7/20/22) während eines Jahres eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 40 % (E. 1.2-1.3) vorlag. Der Bericht von Dr. A.___, B.___, vom 15. Januar 2019 (Urk. 3/1), ist diesbezüglich nicht aufschlussreich, da er sich zu den Ver hält nissen ab Januar 2019 äussert. 4.3 Nach dem Ausgeführten besteht die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) zu Unrecht, weshalb sie aufzuheben ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt bislang unzureichend abgeklärt hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), damit sie die erforderlichen Abklä rung en vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Ge richts kosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE

141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2). 5.2 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00060

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom

18. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwältin Andrea Steiner Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1965 und ohne Berufsabschluss, arbeitete während Jahren als Reinigerin gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber (Urk. 7/6), zuletzt

an einer Kan tonsschule (Urk. 7/30) sowie in Arztpraxen (Urk. 7/7/2, 7/9/11) und Privat haus halten, wobei sie eigenen Angaben zufolge ein Vollzeitpensum innehatte (Urk. 1 S. 2 unten). Nach am 6. November 2017 erfolgter Krankschreibung zu 100 % (Urk. 7/7/6-9, 7/7/11-12) meldete sie sich am 2 9. März 2018 (Eingangs datum, Urk. 7/1) unter Hinweis auf rechtsseitige Rückenschmerzen mit Ausstrah lung ins Bein und in die Finger sowie die Implantation einer Knieprothese rechts zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialvers iche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beschied der Versicherten mit Mittei lung vom 2 5. April 2018 (Urk. 7/14), berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich. Gestützt auf ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasste s Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2018 (Urk. 7/41) stellte sie ihr sodann mittels Vorbescheid vom 26. September 2018 (Urk. 7/47) einen ablehnenden Rentenentscheid in Aussicht, wo gegen am 18. Oktober 2018 unter Auflage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 7/55, 7/62) Einwand erhoben wurde (Urk. 7/54, 7/56). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicher ten auf eine Invalidenrente. 2. Dagegen erhob X.___ am 2 1. Januar 2019 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, die Verfügung vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und anschliessende n Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu veran lassen. Im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2019 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 14. Februar 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schrif ten wechsel durchgeführt werde, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen . Davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereic h zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa r um es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver hal ten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein an dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be ant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, diese sei seit dem 6. November 2017 in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig ge wesen. Gemäss dem vom Krankentaggeldversicherer

eingeholten Gutachten (von Dr. Y.___) vom 29. August 2018 bestehe ab dem Tag der Untersuchung

in der angestammten wie auch in eine r angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche innert vier Wochen beziehungsweise ab dem 30. Oktober 2018 auf 100 % gesteigert werden könne. Demnach habe bei Ablauf des Wartejahres, mit hin am 5. November 2018, eine volle A rbeitsfähigkeit vorgelegen, womit ein Leis tungsanspruch entfalle. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, auf das vom

Krankentag geldver si cherer eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ dürfe nicht

beziehungsweise nicht alleine abg estellt werden. Im Gutachten sei nur die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine der von ihr mehreren ausgeübten Arbeitstätigkeiten (Pensum von zweimal drei Stunden pro Woche) beurteilt worden.

Ausführungen z ur Arbeitsfähigkeit in einem Vollpensum könnten dem Gutachten nicht entnommen werden . Ein An fang September 2018 unternommener Arbeitsversuch bei der Kantonsschule sei bereits kurz nach Beginn infolge unverändert bestehender Schmerzen und Einschrän kungen gescheitert. Aus den Akten, mithin dem Bericht betreffend das im Septem ber 2018 durchgeführte MRI der LWS, den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Z.___ und insbesondere dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt Rheumatologie, B.___, vom 15. Januar 2019 sowie dessen Zeugnis glei chen Datums gehe hervor, dass nicht von einer Wiederherstellung der Arbeits fähig keit ausgegangen werden könne. Im Gegenteil sei belegt, dass seit dem 6. November 2017 bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung und darüber hinaus eine praktisch 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es seien – wie auch von Dr. A.___ empfohlen – weitere Abklärungen (Arbeitsver such, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL], BEFAS-Abklärung) indiziert. 3.

3.1 Vom 8. März bis 1

2. September 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ambulanten Behandlung in der Sprechstunde von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie/Innere Medizin, B.___, welcher ins besondere ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont diagnostizierte. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit findet sich in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 7/20/24-27) nicht.

Auf dessen Empfehlung erfolgte am 27. Oktober 2017 eine Vorstellung im Z.___, Klinik für Rheumatologie, wo die Diagnose eines lumbospondy logenen Schmerzsyndroms rechtsbetont bestätigt wurde und die Beschwerde füh rerin vom 6. bis 2 1. November 2017 zwecks Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 7/20/21-23). Nach einer Verschlechterung der Schmerzsituation erfolgte eine ambulante Behandlung bis zum 2 0. Dezember 2017 (Bericht vom 2 8. Dezember 2017, Urk. 7/20/15-16), anlässlich welcher mittels BV-gesteuerter Steroidinfil tration der Fazettengelenke L5/S1 beidseits (Intervention vom 13. Dezember 2017,

Urk. 7/20/17-18) eine Schmerzlinderung erreicht werden konnte. Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie attestierten der Beschwerdeführerin vom 6. November bis 31. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/20/16, vgl. auch die Zeugnisse vom 2 1. November und 5. Dezember 2017, Urk. 7/7/8, 7/7/11-12). Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, Abteilung für Ortho pädie, Z.___, welcher die Beschwerdeführerin am

6. Dezember 2017 in seiner Sprechstunde untersucht und insbesondere eine symptomatische sch were Valgusgonarthrose links diagnostiziert hatte (Bericht vom 7. Dezember 2017, Urk. 7/20/19-20), führte am 8. Januar 2018 eine Implantation einer Knietotal pro these links durch (Operationsbericht vom 1 0. Januar 2018, Urk. 7/20/13-14; Be richt betreffend Hospitalisation vom 8. bis 1 5. Januar 2018, Urk. 7/20/11-12). Er bescheinigte der Beschwerdeführerin in den Sprechstundenberichten vom 18. April und 1 0. Juli 2018 (Urk. 7/19/8-9, Urk. 7/36/2-3) hinsichtlich ihrer körperlich be las tenden Tätigkeit im Reinigungsbereich eine anhaltende volle Arbeitsun fähig keit (für die Zeit davor vgl. die Zeugnisse vom 1 2. Januar und 2. März 2018, Urk. 7/7/6-7) und bemerkte, die nächste klinische Verlaufskontrolle sei Mitte September geplant. Im Sprechstundenbericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/19/8-9) ersuchte Dr. D.___ die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___, die Beschwerdeführerin erneut in ihre Sprechstunde aufzubieten. 3.2 Dr. Y.___ führte in ihrem Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 29. August 2018 (Urk. 7/41) unter dem Titel «Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung» aus, es bestehe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis am linken Kniegelenk mit voller Streckung und guter Beugung. Lumbal bestünden rezidi vie rende Beschwer d en bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hart span n und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Radiologisch seien degenerative Verän derungen auch mit Skoliose und Drehgleiten lumbal bekannt. Es bestehe kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, jedoch beidseits eine verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen. Schliesslich liege eine Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates vor bei Übergewicht von etwa 20 kg vor (Urk. 7/41/11-12). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit als Reinigungskraft in der Arztpraxis ab sofort während zwei mal 1.5 Stunden pro Woche verrichten. In vier Wochen könne sie auf ihr regu läres Pensum von zweimal drei Stunden pro Woche aufstocken (Urk. 7/41/12). Mithin sei die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft in der Arztpraxis vorerst zu 50 % möglich mit Steigerung auf 100 % in vier Wochen. Einschränkungen ergäben sich noch in der Belastbarkeit für Gehen, Stehen, häu figes Bücken und Zwangshaltungen. Für körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen sei ab sofort eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben (Urk. 7/41/13).

3.3 Dr. A.___, B.___, stellte anlässlich

der vom Hausarzt der Beschwerdeführerin veran lassten Untersuchung vom 1 5. Januar 2019 im Wesentlichen

folgende Diagnosen (Urk. 3/3) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermit tie render radikulärer Reizung L3/L4 - Intermittierendes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher radi kulärer Reizung - Valgusgonarthrose linksbetont mit Retropatellararthrose beidseits - Radiodorsales Handgelenksganglion rechts ausgehend vom SL-Band - Reizzustand der Extensor carpi

radialis Sehne rechts Dr. A.___

attestierte der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeits fähig keit als Reinigungskraft im Umfang von circa 70 bis 80 % und vermerkte, r epetitive Tätigkeiten wie die Bodenpflege, vornüber geneigtes Arbeiten, Über kopf arbeiten oder Hantieren mit Lasten von mehr als 5 kg (körpernah und kör perfern) seien kaum möglich. Im Umfang von circa 20 % sei die Beschwerde führerin in einer leichten wechselbelastenden Verweistätigkeit einsetzbar, w ahr scheinlich bestehe dabei aufgrund der muskulären Dekonditionierung

aber eine verminderte Leistungsfähigkeit. Sollte von Seiten der Versicherung Unklarheit bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehen, empfehle er eine EFL-Untersuchung (Urk. 3/3/3). 4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ein en Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der einjährigen War te zeit. Mithin hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin sei nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits un fähig gewesen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin. Dabei verwies sie insbesondere auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. August 2018 (E. 3.2). Bei diesem Standpunkt verkennt die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Y.___ um eine arbeitsplatzbezogene Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit handelt. Mit anderen Worten bezieht sich die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur auf die konkrete Arbeitsstelle in der Arbeitspraxis. In diesem Sinne bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, die Gutachterin habe

die Arbeitsfähigkeit

nicht in Bezug auf ein Vollpensum

beurteilt, sondern nur betreffend

dem von ihr (bei ihrem Hausarzt als Reini gungskraft) ausgeübte n Teilpensum von durchschnittlich zweimal drei Stunden pro Woche . So

hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin könne ab sofort die

Tätigkeit

in der Arztpraxis im Umfang von zwei Mal eineinhalb Stunden pro Woche verrichten und

diese Tätigkeit in vier Wochen auf das reguläre Pensum von zwei Mal drei Stunden pro

Woche aufstocken (E. 3.2). Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für ihre

weite ren Arbeitgeber tätig sein könn t e, machte sie nicht. Allerdings bestand für die Gut achterin - angesichts ihres vom Krankentaggeldversicherer erteilten Auftrages, die Arbeitsfähigkeit sowie den weiteren Behandlungspfad in Bezug auf die Tätig keit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin in der Arztpraxis festzustellen (Urk. 7/41/3) - gar keine Veranlassung

dafür, sich auch in Bezug auf die weiteren von der Beschwerdeführerin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu äussern . Da mit verbietet es sich, gestützt auf die Expertise von Dr. Y.___ auf eine Wie derer langung der Arbeitsfähigkeit als Reinigerin beziehungsweise auf die Nichter fül lung des Wartejahres zu schliessen. 4.2 Auch im Lichte der übrigen medizinischen Akten lässt sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin vor Ablauf des Wartejahres am 5. Novem ber 2018 vollständig wiederhergestellt gewesen sei, nicht ohne Weiteres halten. Im Gegenteil lassen die Akten vermuten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im bisherigen Beruf weitergehend als von der Beschwerde gegnerin an genommen eingeschränkt war. So bescheinigte die zuständige Ober ärztin der Klinik für Rheumatologie des Z.___ in dem von der Beschwer de führerin im Vorbescheidverfahren aufgelegten Zeugnis vom 21. September 2018 (Urk. 7/55) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. September bis 27. Okto ber

2018. Diese wurde gemäss den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Zeug nissen des Z.___, Abteilung Orthopädie, bis zum 6. Januar 2019 ver längert (Zeugnisse vom 30. Oktober und 4. Dezember 2018, Urk. 3/5-6). Schliess lich attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin vom 7. Januar bis 10. Februar 2019 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Zeugnis vom 15. Januar 2019, Urk. 3/4).

Nachdem die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, vor der Entscheidfällung aktuelle Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten insbesondere des Z.___

einzuverlangen, kann die in den vorge nann ten Zeugnissen attestierte Arbeitsunfähigkeit vom Gericht nicht prüfend nach vollzogen werden. Dementsprechend kann nicht abschliessend beurteilt wer den, ob ab dem Zeitpunkt der unbestrittenen und durch die Akten belegten Eröff nung der Wartezeit am 6. November 2017 (Urk. 7/7/12, 7/9/9-10 S. 2, 7/20/22) während eines Jahres eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 40 % (E. 1.2-1.3) vorlag. Der Bericht von Dr. A.___, B.___, vom 15. Januar 2019 (Urk. 3/1), ist diesbezüglich nicht aufschlussreich, da er sich zu den Ver hält nissen ab Januar 2019 äussert. 4.3 Nach dem Ausgeführten besteht die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) zu Unrecht, weshalb sie aufzuheben ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt bislang unzureichend abgeklärt hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), damit sie die erforderlichen Abklä rung en vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Ge richts kosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE

141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2). 5.2 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber