Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1987, erlitt am 2 3. Oktober 2008 einen Auffahr unfall ( Urk. 7 / 170 S. 1). Am 1 1. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invali denversicherung zu m Leistungsbezug an ( Urk. 7 /107 = Urk. 7 /136 ). Mit Verfü gung vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7 /185 ) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /190 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 8. September 2012 (Verfahren-Nr . IV.2011.00261) ab ( Urk. 7 /241 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil vom 1 5. April 2013 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut ( Urk. 7 /280 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).
Mit Verfügungen vom 2 9. November und 7. Dezember 2017 ( Urk. 7 /592, Urk. 7 /594 ) sprach die neu zuständige IV-Stelle Luzern der Versicherten ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zu. 1.2
Die Versicherte ersuchte am 6. Januar 2018 um Gewährung eines Assistenzbei trages ( Urk. 7/619). Am 1 5. März 2018 beantragte sie eine Hilflosenentschädi gung ( Urk. 7/633/1 - 8). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ( Urk. 7/642 ) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 ( Urk. 7 /689 = Urk. 2 ) verneinte sie auch einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
2.
2.1
Mit Poststempel vom 1 6. Dezember 2018 erhob die Versicherte Rechtsverweige rungsbeschwerde bezüglich Leistungen der Invalidenversicherung ( vgl. Urk. 11 S. 2 ). 2.2
Am 2 1. Januar 2019 ( Urk. 1 = Urk. 4/1) erhob sie Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 7. Januar 2019 ( Urk.
2) bet reffend Hilflosenentschädigung. Gleich zeitig stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser und Gerichtsschreiber Brugger, das mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 1. Oktober 2019 abgewiesen wurde ( Urk. 4/12).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde vom 2 1. Januar 2019 , was der Beschwerdeführerin am
6. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
Am 2 9. April 2020 beantragte die Beschwerdeführerin
als vorsorgliche Mass nahme die Bestellung eines Rechtsvertreters ( Urk. 10). 2.3
Mit Urteil vom 1 4. April 2020 (Verfahren-Nr. IV.2018.01090) wies das hiesige Gericht die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ab ( Urk. 11 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Elter n zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlo s erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung mit der Begründung , nach der erfolgten Abklärung benötige die Beschwer deführerin keine Hilfeleistungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Eine lebenspraktische Begleitung sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Der für die lebens praktische Begleitung erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Es sei ein zeitlicher Unterstützungsbedarf von einer Stunde und 30 Minuten pro Woche eruiert worden ( Urk. 2 S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt beschwerdeweise sinngemäss am Antrag auf e ine H ilflosenentschädigung fest und beanstandete die von der Beschwerdegegnerin d urchgeführte Abklärung vor Ort als unnötig und destabilisierend
( Urk. 1 unten). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 3. 3.1
Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 7/641/2-
4) nach einer erneuten stationären Behandlung der Beschwer deführerin vom 3. bis 1 2. Februar 2018 (S. 1) folgende Hauptdiagnose (S. 1): rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8) - im Rahmen anhaltender psychosozialer Belastung - im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik
Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen (S. 1): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - emotional-instabil und histrionisch - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Harnweginfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet
Die Ärzte des Sanatoriums Y.___
gaben zur Anamnese an , die Patientin lebe allein und erhalte Unterstützung durch die Spitex. Finanziell werde sie durch das Sozi alamt unterstützt (S. 2 Mitte). 3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort, die am 9. Oktober 2018 im Beisein der damaligen Beiständin der Beschwerdeführer in
stattfand ( Urk. 7/679 S. 1). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 2 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/679) aus, das Gespräch habe auf dem Sitzplatz stattgefunden. Die Woh nung der Beschwerdeführerin hätten sie nicht betreten dürfen (S. 1 Mitte).
Als Diagnosen bestünden ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen einer anhaltenden psychosozialen Belastung und im Rahmen der Persönlichkeitsprob lematik sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen - emotio nal-instabil, histrionisch (S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin habe über ihre Augenproblem e berichtet und angegeben, dass sie auf verschiedene Versorgun gen mit Kontaktlinsen angewiesen sei . Da sich das Sozialamt und das Amt für Ergänzungsleistungen weigerten ,
eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen zu leisten, leide sie häufig unter einer stark verminderten Sehkraft, welche sie im Alltag massiv einschränke. Ihre psychischen Einschränkungen seien schwer fass bar. Es könne fast keine sichere Diagnose gestellt werden. Auch gebe es für die Behandlung keine Spezialisten
(S. 2 oben). Sie habe Vorwürfe gegen das Sozial amt erhoben , welches massgeblich für ihre Probleme und die prekäre Situation verantwortlich sei . Am neuen Wohnort gehe es ihr besser (S. 2 Mitte). 3.2.2
Der Bereich «An-/Auskleiden» sei selbständig möglich. Eine Unterstützung sei nicht nötig. Infolge Schmerzen in den Hüften sei die Verrichtung aber teilweise erschwert (S. 2 unten). Der Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» sei selbständig möglich. Je nach Verfassung habe die Beschwerdeführerin aber Anlaufschwierig keiten (nicht täglich) und benötige dann etwas länger zum Aufstehen. «Essen» sei selbständig möglich . Die «Körperpflege» könne sie ebenfalls selbständig durch führen. Eine Aufforderung dazu benötige die Beschwerdeführerin nicht (S. 3 oben). Der Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei auch selbstän dig möglich (S. 3 Mitte) .
Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei funktionell keine Einschränkung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erklärt, dass sie aufgrund ihrer Sehprobleme Mühe habe, sich ausser Haus fortzubewegen. Das Ausmass sei jedoch sehr unterschiedlich und von der im Moment vorliegen den Einschränkung der Sehfähigkeit abhängig. Gesellschaftliche Kontakte pflege sie eigentlich keine. Dies wäre ihr jedoch grundsätzlich möglich. Sie verbringe ihre Zeit mehrheitlich zu Hause. Kontakt habe sie mit einem Kollegen und einer weiteren Person. Mit ihrer Beiständin stehe sie mehrheitlich in telefonischem Kontakt. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, die in diesem Bereich geschilder ten Probleme im Zusammenhang mit ausserhäuslichen Besorgungen und Kontakten seien nicht auf funktionelle Einschränkungen zurückzuführen. Diese stünden im Zusammenhang mit psychischen Einschränkungen, welche sich offenbar auch körperlich manifestierten. Ein allfälliger Hilfsbedarf könne dem entsprechend nicht bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» angerechnet werden (S. 3 unten). 3.2.3
Eine Sinnesschädigung oder ein körperliches Gebrechen, welche die rechtlichen Kriterien zur Anerkennung einer Hilfslosenentsc hä digung im Sonderfall begrün de ten,
lägen nicht vor.
Ein Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung werde nicht erreicht. Es sei ein zeitlicher Unterstützungsaufwand von 1 Stunde und 30 Minuten eruiert worden (S. 4 oben).
Betreffend «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bereits früher alleine gewohnt und wohne auch am neuen Wohnort alleine . Eine regelmässige professionelle Unter stützung bestehe seit längerem nicht . Im Haushalt der Beschwerdeführerin lebe eine Katze, welche sie selber versorge. Das einzige Problem sei, dass sie aus finanzielle n Gründen Mühe habe, genug Futter zu kaufen und die nötigen Tier arztbesuche zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin «haushalte» selber. Sie wasche und unternehme die Wohnungspflege etc. Probleme bekunde sie im Zusammenhang mit dem Einkaufen. Sie habe dazu angefügt, dass es vor allem schwere Dinge seien, wie zum Beispiel Wasser und Milch (S. 4 Mitte). Hilfe erhalte sie von einem Kollegen. Er begleite sie auch ausser Hause oder man treffe sich irgendwo unterwegs. Sie schätze den Zeitaufwand des Kollegen grob auf zirka acht Stunden pro Woche, sowohl in der Wohnung wie auch ausser Haus. Er helfe einfach dort, wo es nötig sei. Er komme zirka zwei bis drei Mal pro Woche vorbei und unterstütze sie. So habe er ihr gerade beim Einbau des Geschirrspülers geholfen. Wegen der unterschiedlichen Einschränkung en ihrer Sehfähigkeit sei sie auch ausser Haus immer wieder auf eine Begleitung angewiesen . Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass es ihr ohne die Unterstützung nicht mög li ch wäre, selbständig zu wohnen und ein e
Klinikeinweisung unumgänglich wäre (S. 4 unten). Eine Begleitung durch die psychiatrische Spitex sei keine Option, da sie dieser nicht trauen könne.
Die Abklärungsperson bemerkte hierzu , unbestritten bestehe ein gewisser Bedarf an Unterstützung im Alltag. Eine regelmässige Begleitung über einen längeren Zeitraum lasse die Beschwerdeführerin aber nicht zu. Obwohl sie selber ebenfalls der Meinung sei, dass sie - um selbständig wohnen zu können - auf Unterstützung angewiesen sei, habe sie eine professionelle kontinuierliche Hilfe nicht zugelas sen. Mehrere Anläufe dazu seien bereits gescheitert. Im Gespräch habe ein kon kreter Hilfebedarf nicht eruiert werden können. Die Angaben der Beschwerdefüh rerin seien vage. Weiter seien keine konkreten Zielsetzungen erkennbar. Die nötige Hilfe werde von einem Kollegen geleistet, wel cher jedoch nicht genannt werde. Mangels konkreter Angaben und mangels eines konkreten zu beziffernden und fassbaren Hilfebedarfs werde auf Zeitwerte abgestellt, die zur Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung eines 1-Personenhaushaltes angerechnet wer den könnten. Die Abklärungsperson stütze sich dabei auf Erfahrungen anhand konkreter Fälle, die durch Fachkräfte bestätigt worden seien (S. 5 oben). Es handle sich um eine Erkrankung im psychischen Formenkreis. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie auf Unterstützung im Alltag angewiesen wäre. Im welchem Rahmen sie konkret Hilfe benötige, könne jedoch nicht angegeben werden.
Die Abklärungsperson rechnete für die Hilfe bei der Tagesstrukturierung, der Wochenplanung und der Organisation des Haushaltes inklusive Freizeit 15 Minuten pro Woche an. Für Hilfe bei der Wohnungspflege sowie bei der Wäsche der Kleide r rechnete sie je (zweimal) 15 Minuten an. Für Hilfe im Bereich Ernäh rung, Kochen usw. (inklusive Einkaufsplanung) und zusätzlich f ür die Alltagsbe wältigung und Fragen zur Gesundheit und Administration wurden wiederum je (zweimal) 15 Minuten pro Woche angerechnet. An Hilfestellungen für das selb ständige Wohnen wurde damit ein zeitlicher Aufwand von 1 Stunde und 15 Minuten pro Woche angerechnet (S. 5 unten).
Betreffend «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne die Wohnung grundsätzlich selbständig verlassen. Aufgrund der wechselnden Visuswerte und der damit ver bundenen Sehbeschränkung sei es ihr aber oft nicht möglich, die Wohnung ohne Begleitung zu verlassen. Sie verbri nge deshalb viel Zeit zu Hause (S. 6 oben). Die Abklärungsperson bemerkte dazu , auch in diesem Bereich bestünden wenig fass bare Angaben der Beschwerdeführerin. Offenbar vermöge sie jedoch auch längere Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen, zum Beispiel nach Aarau. Auch Einkäufe tätige sie alleine. Hilfe benötige sie bei schwereren Waren wie Wasser, Milch etc. Dabei leiste ihr der Kollege die nötige Hilfe. Die genannten Zeitwerte würden daher auch
in diesem Bereich angewandt . Für einen 1-Perso nenhaushalt werde für einen begleiteten Grosseinkauf pro Monat und für weitere Besorgungen ein Zeitaufwand von jeweils 60 Minuten pro Monat angerechnet. Dies führte zu einem wöchentlichen anrechenbaren Aufwand von 15 Minuten. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur Unterstützung bei schweren Waren benötige. Für die «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtun gen und Kontakten» könnten an Hilfeleistungen somit zusätzlich 15 Minuten pro Woche angerechnet werden.
Betreffend «regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt» wurde ausgeführt, die Beschwerdefüh rerin pflege offenbar wenig Kontakte. Sie habe jedoch regelmässig Kontakt mit einem Kollegen und einer Frau. Eine Isolation habe sich somit nicht manifestiert (S. 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne die Medikamente selber einnehmen. Eine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes sei sodann ebenfalls nicht ausgewiesen (S. 6 unten). 3.2.4
Zusammenfassend sei eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invaliden versicherung nicht ausgewiesen. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche zur Anerkennung einer lebenspraktische n Begleitung werde nicht erreicht, da ein zeitlicher Unterstützungsbedarf von 1 Stunde 30 Minuten pro Woche eruiert worden sei (S. 7). 3.3
D ipl. Arzt
Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, prakti scher Arzt, gab in einer Bescheinigung vom 2 1. November 2018 ( Urk. 7/673) an, er bestätige, dass aufgrund von orthostatischen Synkopen eine Betreuung durch eine Assistenz (Begleitperson) von täglich zwei Stunden notwendig sei, auch ausserhalb des häuslichen Umfeldes, inklusive Schwimmstunden, Sport. 3.4
Die Abklärungsperson gab in einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Janu ar 2019 ( Urk. 6/688 S. 2 f.) an , wie im Abklärungsbericht vermerkt, seien die Anga ben der Beschwerdeführerin vor Ort allesamt wenig konkret gewesen. Gezielte Hilfeleistungen, welche das Ziel einer schweren Verwahrlosung und/oder die Vermeidung eines Heimeintrittes verfolgten, seien nicht festgestellt worden. Im Einwand gegen den Vorbescheid würden keine konkreten H ilfeleistungen ange führt , welche klar dem Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung zuge rechnet werden könnten. Die von Dr. Z.___
angegebene Begleitung von zwei Stunden pro Tag ändere daran nichts, da keinerlei Zielsetzungen oder Massnahmen zur Ermöglichung eines selbständigen Wohnens aufgeführt worden seien . Die nötige Begleitung werde mit orthostatischen Synkopen (Schwindel, Ohnmacht) begründet. Eine Zuordnung im Bereich der lebenspraktischen Beglei tung sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin selber führe im Einwand ebenfalls keine Tatsachen auf, die im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksich tigt werden könnten. 4. 4.1
Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ nannten im Bericht vom 2 8. Februar 2018 als psychiatrische Diagnosen im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Stö rung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und eine einfache Akti vitäts
- und Aufmerksamkeitsstörung (vorstehend E. 3.1 ). Somatisch besteht zudem ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (E. 3.2.1).
Die Beschwerdegegnerin klärte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mittels einer Abklärung an Ort und Stelle ab . 4.2
Die Abklärung
vom 9. Oktober 2018 erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sie durch die Abklärung noch wei ter destabilisiert worden sei ( Urk. 1 unten), lässt sich nicht nachvollziehen. Die Abklärung erfolgte korrekt und die Abklärungsperson und die Beiständin haben auf Wunsch die Wohnung der Beschwerdeführerin nicht betreten (vorstehend E. 3.2.1). Den Verhältnissen vor Ort wurde sodann angemessen Rechnung getragen. Der Bericht erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungs berichtes (E. 1.5).
Die Abkläru ng ergab, dass die Beschwerdeführerin keine Hilfe hinsichtlich der sechs alltäglichen Lebensverr ichtungen benötigt (E. 3.2.2).
Bei der Prüfung einer lebenspraktischen Begleitung stellte die Abklärungsperson auf einen durch schnittlichen zeitlichen Bedarf ab. Die Abklärungsperson gab dazu an, dass zwar ein gewisser Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin im Alltag bestehe, diese sei in ihren
Angaben vor Ort aber eher vage geblieben. Weiter habe kein konkreter Hilfsbedarf ermittelt werden können (vorstehen d E. 3.2.3). Die Abklä rungsperson ging daher von einem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für einen 1-Personenhaushalt aus , was nicht zu beanstanden ist . Dabei ermittelte sie für die Hilfe bei der Wohnungspflege, der Wäsche der Kleider, der Ernährung etc. einen Aufwand von 1 Stunde und 15 Minuten pro Woche. Für die «Begleitung von ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde zusätzlich ein Auf wand von 15 Minuten pro Woche angerechnet (vorstehend E. 3.2.3) . Für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ergi bt sich damit ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten pro Woche. Die Beschwerdeführerin beanstandete den so ermittelten zeitlichen Aufwand in der Beschwerde nicht. Der Bedarf liegt damit
unter dem erforderlichen W ert von zwei Stunde n pro Woche (vgl. vorstehend E. 1.4).
Die Bescheinigung des praktischen Arztes
Z.___ , wonach die Beschwerde führerin täglich eine Begleitung von zwei Stunden benötige (E. 3.3), führt zu keinem anderen Ergebnis . Die nicht weiter begründete Bescheinigung vermag den von der Abklärungsperson ermittelten zeitlichen Wert im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» von 15 Minuten pro Woche nicht zu widerlegen und scheint auch eher zu hoch angesetzt . Wie die Abklä rungsperson in der Stellungnahme vom 1 4. Januar 2019 ergänzend angab, lässt sich die ärztlicherseits
angegebene Begleitung nicht dem Bereich der lebensprak tischen Begleitung zuordnen (vorstehend E. 3.4). 4.3
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2018 ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinn e von Art. 38 IVV zu verneinen und es besteht keine Hilflosigkeit.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin
in der Eingabe vom 2 9. April 2020 ( vorsorgliche Massnahmen )
um unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchte ( Urk. 10) , ist das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ,
nachdem dem Bericht über die Abklärung vor Ort vom 9. Oktober 2018 voller Beweiswert beizumessen ist, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete .
Zum Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist anzufügen, dass bis vo r Kurzem eine Beistandschaft bestand (vgl. Urk. 3/3), die zwischenzeit lich beendet wurde (vgl. Urk. 12/1-2 und Urk. 13) . 5.3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-2 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
E. 1.3 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Elter n zählen kann (BGE 133 V 450 E.
E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
E. 2 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung mit der Begründung , nach der erfolgten Abklärung benötige die Beschwer deführerin keine Hilfeleistungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Eine lebenspraktische Begleitung sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Der für die lebens praktische Begleitung erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Es sei ein zeitlicher Unterstützungsbedarf von einer Stunde und 30 Minuten pro Woche eruiert worden ( Urk. 2 S. 2 oben).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt beschwerdeweise sinngemäss am Antrag auf e ine H ilflosenentschädigung fest und beanstandete die von der Beschwerdegegnerin d urchgeführte Abklärung vor Ort als unnötig und destabilisierend
( Urk. 1 unten).
E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlo s erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 3. 3.1
Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 7/641/2-
4) nach einer erneuten stationären Behandlung der Beschwer deführerin vom 3. bis 1 2. Februar 2018 (S. 1) folgende Hauptdiagnose (S. 1): rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8) - im Rahmen anhaltender psychosozialer Belastung - im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik
Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen (S. 1): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - emotional-instabil und histrionisch - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Harnweginfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet
Die Ärzte des Sanatoriums Y.___
gaben zur Anamnese an , die Patientin lebe allein und erhalte Unterstützung durch die Spitex. Finanziell werde sie durch das Sozi alamt unterstützt (S. 2 Mitte). 3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort, die am 9. Oktober 2018 im Beisein der damaligen Beiständin der Beschwerdeführer in
stattfand ( Urk. 7/679 S. 1). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 2 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/679) aus, das Gespräch habe auf dem Sitzplatz stattgefunden. Die Woh nung der Beschwerdeführerin hätten sie nicht betreten dürfen (S. 1 Mitte).
Als Diagnosen bestünden ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen einer anhaltenden psychosozialen Belastung und im Rahmen der Persönlichkeitsprob lematik sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen - emotio nal-instabil, histrionisch (S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin habe über ihre Augenproblem e berichtet und angegeben, dass sie auf verschiedene Versorgun gen mit Kontaktlinsen angewiesen sei . Da sich das Sozialamt und das Amt für Ergänzungsleistungen weigerten ,
eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen zu leisten, leide sie häufig unter einer stark verminderten Sehkraft, welche sie im Alltag massiv einschränke. Ihre psychischen Einschränkungen seien schwer fass bar. Es könne fast keine sichere Diagnose gestellt werden. Auch gebe es für die Behandlung keine Spezialisten
(S. 2 oben). Sie habe Vorwürfe gegen das Sozial amt erhoben , welches massgeblich für ihre Probleme und die prekäre Situation verantwortlich sei . Am neuen Wohnort gehe es ihr besser (S. 2 Mitte). 3.2.2
Der Bereich «An-/Auskleiden» sei selbständig möglich. Eine Unterstützung sei nicht nötig. Infolge Schmerzen in den Hüften sei die Verrichtung aber teilweise erschwert (S. 2 unten). Der Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» sei selbständig möglich. Je nach Verfassung habe die Beschwerdeführerin aber Anlaufschwierig keiten (nicht täglich) und benötige dann etwas länger zum Aufstehen. «Essen» sei selbständig möglich . Die «Körperpflege» könne sie ebenfalls selbständig durch führen. Eine Aufforderung dazu benötige die Beschwerdeführerin nicht (S. 3 oben). Der Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei auch selbstän dig möglich (S. 3 Mitte) .
Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei funktionell keine Einschränkung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erklärt, dass sie aufgrund ihrer Sehprobleme Mühe habe, sich ausser Haus fortzubewegen. Das Ausmass sei jedoch sehr unterschiedlich und von der im Moment vorliegen den Einschränkung der Sehfähigkeit abhängig. Gesellschaftliche Kontakte pflege sie eigentlich keine. Dies wäre ihr jedoch grundsätzlich möglich. Sie verbringe ihre Zeit mehrheitlich zu Hause. Kontakt habe sie mit einem Kollegen und einer weiteren Person. Mit ihrer Beiständin stehe sie mehrheitlich in telefonischem Kontakt. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, die in diesem Bereich geschilder ten Probleme im Zusammenhang mit ausserhäuslichen Besorgungen und Kontakten seien nicht auf funktionelle Einschränkungen zurückzuführen. Diese stünden im Zusammenhang mit psychischen Einschränkungen, welche sich offenbar auch körperlich manifestierten. Ein allfälliger Hilfsbedarf könne dem entsprechend nicht bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» angerechnet werden (S. 3 unten). 3.2.3
Eine Sinnesschädigung oder ein körperliches Gebrechen, welche die rechtlichen Kriterien zur Anerkennung einer Hilfslosenentsc hä digung im Sonderfall begrün de ten,
lägen nicht vor.
Ein Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung werde nicht erreicht. Es sei ein zeitlicher Unterstützungsaufwand von 1 Stunde und 30 Minuten eruiert worden (S. 4 oben).
Betreffend «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bereits früher alleine gewohnt und wohne auch am neuen Wohnort alleine . Eine regelmässige professionelle Unter stützung bestehe seit längerem nicht . Im Haushalt der Beschwerdeführerin lebe eine Katze, welche sie selber versorge. Das einzige Problem sei, dass sie aus finanzielle n Gründen Mühe habe, genug Futter zu kaufen und die nötigen Tier arztbesuche zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin «haushalte» selber. Sie wasche und unternehme die Wohnungspflege etc. Probleme bekunde sie im Zusammenhang mit dem Einkaufen. Sie habe dazu angefügt, dass es vor allem schwere Dinge seien, wie zum Beispiel Wasser und Milch (S. 4 Mitte). Hilfe erhalte sie von einem Kollegen. Er begleite sie auch ausser Hause oder man treffe sich irgendwo unterwegs. Sie schätze den Zeitaufwand des Kollegen grob auf zirka acht Stunden pro Woche, sowohl in der Wohnung wie auch ausser Haus. Er helfe einfach dort, wo es nötig sei. Er komme zirka zwei bis drei Mal pro Woche vorbei und unterstütze sie. So habe er ihr gerade beim Einbau des Geschirrspülers geholfen. Wegen der unterschiedlichen Einschränkung en ihrer Sehfähigkeit sei sie auch ausser Haus immer wieder auf eine Begleitung angewiesen . Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass es ihr ohne die Unterstützung nicht mög li ch wäre, selbständig zu wohnen und ein e
Klinikeinweisung unumgänglich wäre (S. 4 unten). Eine Begleitung durch die psychiatrische Spitex sei keine Option, da sie dieser nicht trauen könne.
Die Abklärungsperson bemerkte hierzu , unbestritten bestehe ein gewisser Bedarf an Unterstützung im Alltag. Eine regelmässige Begleitung über einen längeren Zeitraum lasse die Beschwerdeführerin aber nicht zu. Obwohl sie selber ebenfalls der Meinung sei, dass sie - um selbständig wohnen zu können - auf Unterstützung angewiesen sei, habe sie eine professionelle kontinuierliche Hilfe nicht zugelas sen. Mehrere Anläufe dazu seien bereits gescheitert. Im Gespräch habe ein kon kreter Hilfebedarf nicht eruiert werden können. Die Angaben der Beschwerdefüh rerin seien vage. Weiter seien keine konkreten Zielsetzungen erkennbar. Die nötige Hilfe werde von einem Kollegen geleistet, wel cher jedoch nicht genannt werde. Mangels konkreter Angaben und mangels eines konkreten zu beziffernden und fassbaren Hilfebedarfs werde auf Zeitwerte abgestellt, die zur Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung eines 1-Personenhaushaltes angerechnet wer den könnten. Die Abklärungsperson stütze sich dabei auf Erfahrungen anhand konkreter Fälle, die durch Fachkräfte bestätigt worden seien (S. 5 oben). Es handle sich um eine Erkrankung im psychischen Formenkreis. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie auf Unterstützung im Alltag angewiesen wäre. Im welchem Rahmen sie konkret Hilfe benötige, könne jedoch nicht angegeben werden.
Die Abklärungsperson rechnete für die Hilfe bei der Tagesstrukturierung, der Wochenplanung und der Organisation des Haushaltes inklusive Freizeit 15 Minuten pro Woche an. Für Hilfe bei der Wohnungspflege sowie bei der Wäsche der Kleide r rechnete sie je (zweimal)
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde vom 2 1. Januar 2019 , was der Beschwerdeführerin am
6. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
Am 2 9. April 2020 beantragte die Beschwerdeführerin
als vorsorgliche Mass nahme die Bestellung eines Rechtsvertreters ( Urk. 10).
E. 11 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 15 Minuten pro Woche angerechnet. An Hilfestellungen für das selb ständige Wohnen wurde damit ein zeitlicher Aufwand von 1 Stunde und 15 Minuten pro Woche angerechnet (S. 5 unten).
Betreffend «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne die Wohnung grundsätzlich selbständig verlassen. Aufgrund der wechselnden Visuswerte und der damit ver bundenen Sehbeschränkung sei es ihr aber oft nicht möglich, die Wohnung ohne Begleitung zu verlassen. Sie verbri nge deshalb viel Zeit zu Hause (S. 6 oben). Die Abklärungsperson bemerkte dazu , auch in diesem Bereich bestünden wenig fass bare Angaben der Beschwerdeführerin. Offenbar vermöge sie jedoch auch längere Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen, zum Beispiel nach Aarau. Auch Einkäufe tätige sie alleine. Hilfe benötige sie bei schwereren Waren wie Wasser, Milch etc. Dabei leiste ihr der Kollege die nötige Hilfe. Die genannten Zeitwerte würden daher auch
in diesem Bereich angewandt . Für einen 1-Perso nenhaushalt werde für einen begleiteten Grosseinkauf pro Monat und für weitere Besorgungen ein Zeitaufwand von jeweils 60 Minuten pro Monat angerechnet. Dies führte zu einem wöchentlichen anrechenbaren Aufwand von 15 Minuten. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur Unterstützung bei schweren Waren benötige. Für die «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtun gen und Kontakten» könnten an Hilfeleistungen somit zusätzlich 15 Minuten pro Woche angerechnet werden.
Betreffend «regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt» wurde ausgeführt, die Beschwerdefüh rerin pflege offenbar wenig Kontakte. Sie habe jedoch regelmässig Kontakt mit einem Kollegen und einer Frau. Eine Isolation habe sich somit nicht manifestiert (S. 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne die Medikamente selber einnehmen. Eine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes sei sodann ebenfalls nicht ausgewiesen (S. 6 unten). 3.2.4
Zusammenfassend sei eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invaliden versicherung nicht ausgewiesen. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche zur Anerkennung einer lebenspraktische n Begleitung werde nicht erreicht, da ein zeitlicher Unterstützungsbedarf von 1 Stunde 30 Minuten pro Woche eruiert worden sei (S. 7). 3.3
D ipl. Arzt
Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, prakti scher Arzt, gab in einer Bescheinigung vom 2 1. November 2018 ( Urk. 7/673) an, er bestätige, dass aufgrund von orthostatischen Synkopen eine Betreuung durch eine Assistenz (Begleitperson) von täglich zwei Stunden notwendig sei, auch ausserhalb des häuslichen Umfeldes, inklusive Schwimmstunden, Sport. 3.4
Die Abklärungsperson gab in einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Janu ar 2019 ( Urk. 6/688 S. 2 f.) an , wie im Abklärungsbericht vermerkt, seien die Anga ben der Beschwerdeführerin vor Ort allesamt wenig konkret gewesen. Gezielte Hilfeleistungen, welche das Ziel einer schweren Verwahrlosung und/oder die Vermeidung eines Heimeintrittes verfolgten, seien nicht festgestellt worden. Im Einwand gegen den Vorbescheid würden keine konkreten H ilfeleistungen ange führt , welche klar dem Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung zuge rechnet werden könnten. Die von Dr. Z.___
angegebene Begleitung von zwei Stunden pro Tag ändere daran nichts, da keinerlei Zielsetzungen oder Massnahmen zur Ermöglichung eines selbständigen Wohnens aufgeführt worden seien . Die nötige Begleitung werde mit orthostatischen Synkopen (Schwindel, Ohnmacht) begründet. Eine Zuordnung im Bereich der lebenspraktischen Beglei tung sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin selber führe im Einwand ebenfalls keine Tatsachen auf, die im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksich tigt werden könnten. 4. 4.1
Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ nannten im Bericht vom 2 8. Februar 2018 als psychiatrische Diagnosen im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Stö rung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und eine einfache Akti vitäts
- und Aufmerksamkeitsstörung (vorstehend E. 3.1 ). Somatisch besteht zudem ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (E. 3.2.1).
Die Beschwerdegegnerin klärte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mittels einer Abklärung an Ort und Stelle ab . 4.2
Die Abklärung
vom 9. Oktober 2018 erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sie durch die Abklärung noch wei ter destabilisiert worden sei ( Urk. 1 unten), lässt sich nicht nachvollziehen. Die Abklärung erfolgte korrekt und die Abklärungsperson und die Beiständin haben auf Wunsch die Wohnung der Beschwerdeführerin nicht betreten (vorstehend E. 3.2.1). Den Verhältnissen vor Ort wurde sodann angemessen Rechnung getragen. Der Bericht erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungs berichtes (E. 1.5).
Die Abkläru ng ergab, dass die Beschwerdeführerin keine Hilfe hinsichtlich der sechs alltäglichen Lebensverr ichtungen benötigt (E. 3.2.2).
Bei der Prüfung einer lebenspraktischen Begleitung stellte die Abklärungsperson auf einen durch schnittlichen zeitlichen Bedarf ab. Die Abklärungsperson gab dazu an, dass zwar ein gewisser Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin im Alltag bestehe, diese sei in ihren
Angaben vor Ort aber eher vage geblieben. Weiter habe kein konkreter Hilfsbedarf ermittelt werden können (vorstehen d E. 3.2.3). Die Abklä rungsperson ging daher von einem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für einen 1-Personenhaushalt aus , was nicht zu beanstanden ist . Dabei ermittelte sie für die Hilfe bei der Wohnungspflege, der Wäsche der Kleider, der Ernährung etc. einen Aufwand von 1 Stunde und 15 Minuten pro Woche. Für die «Begleitung von ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde zusätzlich ein Auf wand von 15 Minuten pro Woche angerechnet (vorstehend E. 3.2.3) . Für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ergi bt sich damit ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten pro Woche. Die Beschwerdeführerin beanstandete den so ermittelten zeitlichen Aufwand in der Beschwerde nicht. Der Bedarf liegt damit
unter dem erforderlichen W ert von zwei Stunde n pro Woche (vgl. vorstehend E. 1.4).
Die Bescheinigung des praktischen Arztes
Z.___ , wonach die Beschwerde führerin täglich eine Begleitung von zwei Stunden benötige (E. 3.3), führt zu keinem anderen Ergebnis . Die nicht weiter begründete Bescheinigung vermag den von der Abklärungsperson ermittelten zeitlichen Wert im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» von 15 Minuten pro Woche nicht zu widerlegen und scheint auch eher zu hoch angesetzt . Wie die Abklä rungsperson in der Stellungnahme vom 1 4. Januar 2019 ergänzend angab, lässt sich die ärztlicherseits
angegebene Begleitung nicht dem Bereich der lebensprak tischen Begleitung zuordnen (vorstehend E. 3.4). 4.3
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2018 ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinn e von Art. 38 IVV zu verneinen und es besteht keine Hilflosigkeit.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin
in der Eingabe vom 2 9. April 2020 ( vorsorgliche Massnahmen )
um unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchte ( Urk. 10) , ist das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ,
nachdem dem Bericht über die Abklärung vor Ort vom 9. Oktober 2018 voller Beweiswert beizumessen ist, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete .
Zum Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist anzufügen, dass bis vo r Kurzem eine Beistandschaft bestand (vgl. Urk. 3/3), die zwischenzeit lich beendet wurde (vgl. Urk. 12/1-2 und Urk. 13) . 5.3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-2 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00057
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1987, erlitt am 2 3. Oktober 2008 einen Auffahr unfall ( Urk. 7 / 170 S. 1). Am 1 1. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invali denversicherung zu m Leistungsbezug an ( Urk. 7 /107 = Urk. 7 /136 ). Mit Verfü gung vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7 /185 ) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /190 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 8. September 2012 (Verfahren-Nr . IV.2011.00261) ab ( Urk. 7 /241 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil vom 1 5. April 2013 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut ( Urk. 7 /280 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).
Mit Verfügungen vom 2 9. November und 7. Dezember 2017 ( Urk. 7 /592, Urk. 7 /594 ) sprach die neu zuständige IV-Stelle Luzern der Versicherten ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zu. 1.2
Die Versicherte ersuchte am 6. Januar 2018 um Gewährung eines Assistenzbei trages ( Urk. 7/619). Am 1 5. März 2018 beantragte sie eine Hilflosenentschädi gung ( Urk. 7/633/1 - 8). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ( Urk. 7/642 ) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 ( Urk. 7 /689 = Urk. 2 ) verneinte sie auch einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
2.
2.1
Mit Poststempel vom 1 6. Dezember 2018 erhob die Versicherte Rechtsverweige rungsbeschwerde bezüglich Leistungen der Invalidenversicherung ( vgl. Urk. 11 S. 2 ). 2.2
Am 2 1. Januar 2019 ( Urk. 1 = Urk. 4/1) erhob sie Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 7. Januar 2019 ( Urk.
2) bet reffend Hilflosenentschädigung. Gleich zeitig stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser und Gerichtsschreiber Brugger, das mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 1. Oktober 2019 abgewiesen wurde ( Urk. 4/12).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde vom 2 1. Januar 2019 , was der Beschwerdeführerin am
6. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
Am 2 9. April 2020 beantragte die Beschwerdeführerin
als vorsorgliche Mass nahme die Bestellung eines Rechtsvertreters ( Urk. 10). 2.3
Mit Urteil vom 1 4. April 2020 (Verfahren-Nr. IV.2018.01090) wies das hiesige Gericht die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ab ( Urk. 11 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Elter n zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlo s erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung mit der Begründung , nach der erfolgten Abklärung benötige die Beschwer deführerin keine Hilfeleistungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Eine lebenspraktische Begleitung sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Der für die lebens praktische Begleitung erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Es sei ein zeitlicher Unterstützungsbedarf von einer Stunde und 30 Minuten pro Woche eruiert worden ( Urk. 2 S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt beschwerdeweise sinngemäss am Antrag auf e ine H ilflosenentschädigung fest und beanstandete die von der Beschwerdegegnerin d urchgeführte Abklärung vor Ort als unnötig und destabilisierend
( Urk. 1 unten). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 3. 3.1
Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 7/641/2-
4) nach einer erneuten stationären Behandlung der Beschwer deführerin vom 3. bis 1 2. Februar 2018 (S. 1) folgende Hauptdiagnose (S. 1): rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8) - im Rahmen anhaltender psychosozialer Belastung - im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik
Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen (S. 1): - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - emotional-instabil und histrionisch - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Harnweginfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet
Die Ärzte des Sanatoriums Y.___
gaben zur Anamnese an , die Patientin lebe allein und erhalte Unterstützung durch die Spitex. Finanziell werde sie durch das Sozi alamt unterstützt (S. 2 Mitte). 3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort, die am 9. Oktober 2018 im Beisein der damaligen Beiständin der Beschwerdeführer in
stattfand ( Urk. 7/679 S. 1). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 2 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/679) aus, das Gespräch habe auf dem Sitzplatz stattgefunden. Die Woh nung der Beschwerdeführerin hätten sie nicht betreten dürfen (S. 1 Mitte).
Als Diagnosen bestünden ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen einer anhaltenden psychosozialen Belastung und im Rahmen der Persönlichkeitsprob lematik sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen - emotio nal-instabil, histrionisch (S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin habe über ihre Augenproblem e berichtet und angegeben, dass sie auf verschiedene Versorgun gen mit Kontaktlinsen angewiesen sei . Da sich das Sozialamt und das Amt für Ergänzungsleistungen weigerten ,
eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen zu leisten, leide sie häufig unter einer stark verminderten Sehkraft, welche sie im Alltag massiv einschränke. Ihre psychischen Einschränkungen seien schwer fass bar. Es könne fast keine sichere Diagnose gestellt werden. Auch gebe es für die Behandlung keine Spezialisten
(S. 2 oben). Sie habe Vorwürfe gegen das Sozial amt erhoben , welches massgeblich für ihre Probleme und die prekäre Situation verantwortlich sei . Am neuen Wohnort gehe es ihr besser (S. 2 Mitte). 3.2.2
Der Bereich «An-/Auskleiden» sei selbständig möglich. Eine Unterstützung sei nicht nötig. Infolge Schmerzen in den Hüften sei die Verrichtung aber teilweise erschwert (S. 2 unten). Der Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» sei selbständig möglich. Je nach Verfassung habe die Beschwerdeführerin aber Anlaufschwierig keiten (nicht täglich) und benötige dann etwas länger zum Aufstehen. «Essen» sei selbständig möglich . Die «Körperpflege» könne sie ebenfalls selbständig durch führen. Eine Aufforderung dazu benötige die Beschwerdeführerin nicht (S. 3 oben). Der Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei auch selbstän dig möglich (S. 3 Mitte) .
Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei funktionell keine Einschränkung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erklärt, dass sie aufgrund ihrer Sehprobleme Mühe habe, sich ausser Haus fortzubewegen. Das Ausmass sei jedoch sehr unterschiedlich und von der im Moment vorliegen den Einschränkung der Sehfähigkeit abhängig. Gesellschaftliche Kontakte pflege sie eigentlich keine. Dies wäre ihr jedoch grundsätzlich möglich. Sie verbringe ihre Zeit mehrheitlich zu Hause. Kontakt habe sie mit einem Kollegen und einer weiteren Person. Mit ihrer Beiständin stehe sie mehrheitlich in telefonischem Kontakt. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, die in diesem Bereich geschilder ten Probleme im Zusammenhang mit ausserhäuslichen Besorgungen und Kontakten seien nicht auf funktionelle Einschränkungen zurückzuführen. Diese stünden im Zusammenhang mit psychischen Einschränkungen, welche sich offenbar auch körperlich manifestierten. Ein allfälliger Hilfsbedarf könne dem entsprechend nicht bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» angerechnet werden (S. 3 unten). 3.2.3
Eine Sinnesschädigung oder ein körperliches Gebrechen, welche die rechtlichen Kriterien zur Anerkennung einer Hilfslosenentsc hä digung im Sonderfall begrün de ten,
lägen nicht vor.
Ein Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung werde nicht erreicht. Es sei ein zeitlicher Unterstützungsaufwand von 1 Stunde und 30 Minuten eruiert worden (S. 4 oben).
Betreffend «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bereits früher alleine gewohnt und wohne auch am neuen Wohnort alleine . Eine regelmässige professionelle Unter stützung bestehe seit längerem nicht . Im Haushalt der Beschwerdeführerin lebe eine Katze, welche sie selber versorge. Das einzige Problem sei, dass sie aus finanzielle n Gründen Mühe habe, genug Futter zu kaufen und die nötigen Tier arztbesuche zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin «haushalte» selber. Sie wasche und unternehme die Wohnungspflege etc. Probleme bekunde sie im Zusammenhang mit dem Einkaufen. Sie habe dazu angefügt, dass es vor allem schwere Dinge seien, wie zum Beispiel Wasser und Milch (S. 4 Mitte). Hilfe erhalte sie von einem Kollegen. Er begleite sie auch ausser Hause oder man treffe sich irgendwo unterwegs. Sie schätze den Zeitaufwand des Kollegen grob auf zirka acht Stunden pro Woche, sowohl in der Wohnung wie auch ausser Haus. Er helfe einfach dort, wo es nötig sei. Er komme zirka zwei bis drei Mal pro Woche vorbei und unterstütze sie. So habe er ihr gerade beim Einbau des Geschirrspülers geholfen. Wegen der unterschiedlichen Einschränkung en ihrer Sehfähigkeit sei sie auch ausser Haus immer wieder auf eine Begleitung angewiesen . Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass es ihr ohne die Unterstützung nicht mög li ch wäre, selbständig zu wohnen und ein e
Klinikeinweisung unumgänglich wäre (S. 4 unten). Eine Begleitung durch die psychiatrische Spitex sei keine Option, da sie dieser nicht trauen könne.
Die Abklärungsperson bemerkte hierzu , unbestritten bestehe ein gewisser Bedarf an Unterstützung im Alltag. Eine regelmässige Begleitung über einen längeren Zeitraum lasse die Beschwerdeführerin aber nicht zu. Obwohl sie selber ebenfalls der Meinung sei, dass sie - um selbständig wohnen zu können - auf Unterstützung angewiesen sei, habe sie eine professionelle kontinuierliche Hilfe nicht zugelas sen. Mehrere Anläufe dazu seien bereits gescheitert. Im Gespräch habe ein kon kreter Hilfebedarf nicht eruiert werden können. Die Angaben der Beschwerdefüh rerin seien vage. Weiter seien keine konkreten Zielsetzungen erkennbar. Die nötige Hilfe werde von einem Kollegen geleistet, wel cher jedoch nicht genannt werde. Mangels konkreter Angaben und mangels eines konkreten zu beziffernden und fassbaren Hilfebedarfs werde auf Zeitwerte abgestellt, die zur Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung eines 1-Personenhaushaltes angerechnet wer den könnten. Die Abklärungsperson stütze sich dabei auf Erfahrungen anhand konkreter Fälle, die durch Fachkräfte bestätigt worden seien (S. 5 oben). Es handle sich um eine Erkrankung im psychischen Formenkreis. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie auf Unterstützung im Alltag angewiesen wäre. Im welchem Rahmen sie konkret Hilfe benötige, könne jedoch nicht angegeben werden.
Die Abklärungsperson rechnete für die Hilfe bei der Tagesstrukturierung, der Wochenplanung und der Organisation des Haushaltes inklusive Freizeit 15 Minuten pro Woche an. Für Hilfe bei der Wohnungspflege sowie bei der Wäsche der Kleide r rechnete sie je (zweimal) 15 Minuten an. Für Hilfe im Bereich Ernäh rung, Kochen usw. (inklusive Einkaufsplanung) und zusätzlich f ür die Alltagsbe wältigung und Fragen zur Gesundheit und Administration wurden wiederum je (zweimal) 15 Minuten pro Woche angerechnet. An Hilfestellungen für das selb ständige Wohnen wurde damit ein zeitlicher Aufwand von 1 Stunde und 15 Minuten pro Woche angerechnet (S. 5 unten).
Betreffend «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne die Wohnung grundsätzlich selbständig verlassen. Aufgrund der wechselnden Visuswerte und der damit ver bundenen Sehbeschränkung sei es ihr aber oft nicht möglich, die Wohnung ohne Begleitung zu verlassen. Sie verbri nge deshalb viel Zeit zu Hause (S. 6 oben). Die Abklärungsperson bemerkte dazu , auch in diesem Bereich bestünden wenig fass bare Angaben der Beschwerdeführerin. Offenbar vermöge sie jedoch auch längere Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen, zum Beispiel nach Aarau. Auch Einkäufe tätige sie alleine. Hilfe benötige sie bei schwereren Waren wie Wasser, Milch etc. Dabei leiste ihr der Kollege die nötige Hilfe. Die genannten Zeitwerte würden daher auch
in diesem Bereich angewandt . Für einen 1-Perso nenhaushalt werde für einen begleiteten Grosseinkauf pro Monat und für weitere Besorgungen ein Zeitaufwand von jeweils 60 Minuten pro Monat angerechnet. Dies führte zu einem wöchentlichen anrechenbaren Aufwand von 15 Minuten. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur Unterstützung bei schweren Waren benötige. Für die «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtun gen und Kontakten» könnten an Hilfeleistungen somit zusätzlich 15 Minuten pro Woche angerechnet werden.
Betreffend «regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt» wurde ausgeführt, die Beschwerdefüh rerin pflege offenbar wenig Kontakte. Sie habe jedoch regelmässig Kontakt mit einem Kollegen und einer Frau. Eine Isolation habe sich somit nicht manifestiert (S. 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne die Medikamente selber einnehmen. Eine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes sei sodann ebenfalls nicht ausgewiesen (S. 6 unten). 3.2.4
Zusammenfassend sei eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invaliden versicherung nicht ausgewiesen. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche zur Anerkennung einer lebenspraktische n Begleitung werde nicht erreicht, da ein zeitlicher Unterstützungsbedarf von 1 Stunde 30 Minuten pro Woche eruiert worden sei (S. 7). 3.3
D ipl. Arzt
Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, prakti scher Arzt, gab in einer Bescheinigung vom 2 1. November 2018 ( Urk. 7/673) an, er bestätige, dass aufgrund von orthostatischen Synkopen eine Betreuung durch eine Assistenz (Begleitperson) von täglich zwei Stunden notwendig sei, auch ausserhalb des häuslichen Umfeldes, inklusive Schwimmstunden, Sport. 3.4
Die Abklärungsperson gab in einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Janu ar 2019 ( Urk. 6/688 S. 2 f.) an , wie im Abklärungsbericht vermerkt, seien die Anga ben der Beschwerdeführerin vor Ort allesamt wenig konkret gewesen. Gezielte Hilfeleistungen, welche das Ziel einer schweren Verwahrlosung und/oder die Vermeidung eines Heimeintrittes verfolgten, seien nicht festgestellt worden. Im Einwand gegen den Vorbescheid würden keine konkreten H ilfeleistungen ange führt , welche klar dem Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung zuge rechnet werden könnten. Die von Dr. Z.___
angegebene Begleitung von zwei Stunden pro Tag ändere daran nichts, da keinerlei Zielsetzungen oder Massnahmen zur Ermöglichung eines selbständigen Wohnens aufgeführt worden seien . Die nötige Begleitung werde mit orthostatischen Synkopen (Schwindel, Ohnmacht) begründet. Eine Zuordnung im Bereich der lebenspraktischen Beglei tung sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin selber führe im Einwand ebenfalls keine Tatsachen auf, die im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksich tigt werden könnten. 4. 4.1
Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ nannten im Bericht vom 2 8. Februar 2018 als psychiatrische Diagnosen im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Stö rung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und eine einfache Akti vitäts
- und Aufmerksamkeitsstörung (vorstehend E. 3.1 ). Somatisch besteht zudem ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (E. 3.2.1).
Die Beschwerdegegnerin klärte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mittels einer Abklärung an Ort und Stelle ab . 4.2
Die Abklärung
vom 9. Oktober 2018 erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sie durch die Abklärung noch wei ter destabilisiert worden sei ( Urk. 1 unten), lässt sich nicht nachvollziehen. Die Abklärung erfolgte korrekt und die Abklärungsperson und die Beiständin haben auf Wunsch die Wohnung der Beschwerdeführerin nicht betreten (vorstehend E. 3.2.1). Den Verhältnissen vor Ort wurde sodann angemessen Rechnung getragen. Der Bericht erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungs berichtes (E. 1.5).
Die Abkläru ng ergab, dass die Beschwerdeführerin keine Hilfe hinsichtlich der sechs alltäglichen Lebensverr ichtungen benötigt (E. 3.2.2).
Bei der Prüfung einer lebenspraktischen Begleitung stellte die Abklärungsperson auf einen durch schnittlichen zeitlichen Bedarf ab. Die Abklärungsperson gab dazu an, dass zwar ein gewisser Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin im Alltag bestehe, diese sei in ihren
Angaben vor Ort aber eher vage geblieben. Weiter habe kein konkreter Hilfsbedarf ermittelt werden können (vorstehen d E. 3.2.3). Die Abklä rungsperson ging daher von einem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für einen 1-Personenhaushalt aus , was nicht zu beanstanden ist . Dabei ermittelte sie für die Hilfe bei der Wohnungspflege, der Wäsche der Kleider, der Ernährung etc. einen Aufwand von 1 Stunde und 15 Minuten pro Woche. Für die «Begleitung von ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde zusätzlich ein Auf wand von 15 Minuten pro Woche angerechnet (vorstehend E. 3.2.3) . Für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ergi bt sich damit ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten pro Woche. Die Beschwerdeführerin beanstandete den so ermittelten zeitlichen Aufwand in der Beschwerde nicht. Der Bedarf liegt damit
unter dem erforderlichen W ert von zwei Stunde n pro Woche (vgl. vorstehend E. 1.4).
Die Bescheinigung des praktischen Arztes
Z.___ , wonach die Beschwerde führerin täglich eine Begleitung von zwei Stunden benötige (E. 3.3), führt zu keinem anderen Ergebnis . Die nicht weiter begründete Bescheinigung vermag den von der Abklärungsperson ermittelten zeitlichen Wert im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» von 15 Minuten pro Woche nicht zu widerlegen und scheint auch eher zu hoch angesetzt . Wie die Abklä rungsperson in der Stellungnahme vom 1 4. Januar 2019 ergänzend angab, lässt sich die ärztlicherseits
angegebene Begleitung nicht dem Bereich der lebensprak tischen Begleitung zuordnen (vorstehend E. 3.4). 4.3
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2018 ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinn e von Art. 38 IVV zu verneinen und es besteht keine Hilflosigkeit.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin
in der Eingabe vom 2 9. April 2020 ( vorsorgliche Massnahmen )
um unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchte ( Urk. 10) , ist das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ,
nachdem dem Bericht über die Abklärung vor Ort vom 9. Oktober 2018 voller Beweiswert beizumessen ist, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete .
Zum Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist anzufügen, dass bis vo r Kurzem eine Beistandschaft bestand (vgl. Urk. 3/3), die zwischenzeit lich beendet wurde (vgl. Urk. 12/1-2 und Urk. 13) . 5.3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-2 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger