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IV.2018.01090

Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich als unbegründet, kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-04-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1987, erlitt am 2 3. Oktober 2008 einen Auffahr unfall ( Urk. 14/169 S. 1). Am 1 1. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/106 = Urk. 14/135 ). Mit Verfü gung vom 3. Februar 2011 ( Urk. 14/184) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 14/189) wies das hiesige Gericht mit Urteil vo m 1 8. September 2012 (Verfahren- Nr. IV.2011.00261) ab ( Urk. 14/240 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil vom 1 5. April 2013 hiess das Bundesgericht eine gegen das Urteil des hie sigen Gerichts erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 14/243) teilweise gut

( Urk. 14/279 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 14/375) lehnte die neu zuständige

IV-Stelle Luzern eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen ab .

Mit Verfügung en vom 2 9. November und vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 14/590, Urk. 14/592) sprach sie der Versicherten ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zu. 1.2

Die Versicherte ersuchte am 6. Januar 2018 um Gewährung eines Assistenzbei trages ( Urk. 14 /617). Am 1 5. März 2018 beantragte sie eine Hilflosenentschädi gung ( Urk. 14/631/1-8). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ( Urk. 14/640) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 ( Urk. 14/686) ver neinte sie auch einen Ansp ruch auf Hilflosenentschädigung . 2.

2.1

Mit Poststempel vom 1 6. Dezember 2018 erhob die Versicherte Rechtsverweige rungsbeschwerde ( Urk. 1) bezüglich Leistungen der Invalidenversicherung.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2019 ( Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Die Versicherte stellte am 2 1. Januar 2019 ( Urk. 15/1) beim hiesigen Gericht ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser und Gerichtsschreiber Brugger, das mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 1. Oktobe r 2019 ( Urk. 15/12) abgewiesen wurde. 2.3

Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). In der Folge

nahm sie Stellung ( Urk.

17) und reichte dem Gericht weitere Akten ( Urk. 18, Urk. 19/1-5) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). Die Bundesverfassung (BV) garantiert einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ( Art. 29 Abs. 1 BV). 1.2

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinwei sen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV

Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.3

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Re chtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten , weshalb Streitge genstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung i st, während die durch die Verfü gung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streit gegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Okto ber 2003] ).

Eine unzulässige Rechts verzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des Bundesgerichts

B 5/05 vom 17. Juli 2006, E . 3.4). Diese Recht sprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbind licher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeit spanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vor würfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezem ber 2006 E. 2.1 und 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde vom 1 6. Dezember 2018

die umgehende Kostenübernahme für Stützstrümpfe, Kontaktlinsen, für vergan gene und zukünft ige medizinische Transporte und für Assistenz. Verfahrensrecht lich beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

( Urk. 1 S. 1 oben). 2.2

Streitig und zu prüfen ist, ob von Seiten der Beschwerdegegnerin innert der erforderlichen Frist über die in der Beschwerde genannten

Gesuche

entschieden worden ist. Dies unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin zuvor ent sprechende Begehren gestellt hat. 3. 3. 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ( Urk. 14/640) einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ( Art. 42 quater ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Verfügung erging nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom

6. Januar 2018 (vgl. Urk. 14/617) innert weniger Monate . Eine unzulässige Rechtsverzögerung scheidet daher aus.

Weiter ist auf das Begehren betreffend Kostenübernahme für Kontaktlinsen ein zugehen ( Urk. 1 S. 1 oben).

Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Ver fahren ein Schreiben von PD Dr. med. Y.___ , Facharzt für Ophthal mologie, vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 2/3) ein, der darin

wiederholte Augenent zündungen erwähnte und die Verwendung von sauerstoffdurchlässige n und wäs serigen Kontaktlinsen empfahl. Die IV-Stelle Luzern hatte eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen bereits mit Verfügung vom 2 3. Janu ar 2015 ( Urk. 14/375) abgelehnt, da

bei Erwachsenen kein Anspruch gegenüber der Invalidenversiche rung auf medizin ische Massnahmen bestehe .

In einem E-Mail an die Beschwer deführerin vom 2 2. Oktober 2018 verwies die Beschwerdegegnerin auf den Ent scheid der IV-Stelle Luzern ( Urk. 14/668 S. 1 oben). Nachdem die zuständige Behörde innert Frist tätig geworden ist, liegt auch bezüglich eines Anspruches auf Kostenübernahme für Kontaktlinsen weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor.

3.2

D ie Beschwerdeführerin hat

- soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich -

gegenüber der Beschwerdegegnerin

bislang kein Gesuch für Kostenübernahme von Stützstrümpfen

gestellt.

Eine ärztliche Verordnung für Kompressions strümpfe vom 8. November 2018 ( Urk. 2/4) wurde erst mit der Beschwerde vom 1 6. Dezember 2018 eingereicht. Demnach liegt auch insofern keine unzulässige Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor. 3.3

Am 7. Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für eine Promobil-Fahrberechtigung ( Urk. 14/650) . B islang wurde nicht geprüft, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für ein Fahrzeug im Sinne eines Hilfsmittel s

besteht (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung (HVI; HVI Anhang Ziff. 10) . Der Antrag lag zum Zeitpunkt der Einrei chung der Beschwerde vom 1 6. Dezembe r 2018 ein gutes halbes Jahr zurück . Aufgrund des kurzen Zeitraumes scheidet

eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung auch bezüglich einer Kostenübernahme für Transportkosten aus. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz

in der Zwischenzeit in den Kan ton Aargau verlegt (vgl. Urk. 17 und Urk. 21) . Die Prüfung eines allfälligen Anspruches fällt daher ohnehin nicht länger in die Zuständigkeit der Beschwer degegnerin. 3.4

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverweigerung bezie hungsweise Rechtsverzögerung erweist

sich zusammenfassend als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1

Bei der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistung sstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG , wes halb das vorliegende Ver fahren kostenlos ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer in beantragte zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ( Urk. 1 S. 1 oben). 4.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche V ertretung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich als aussichtslos, nachdem über die entsprechenden Gesuche bereits entschieden worden ist oder diese frühestens

ein halbes Jahr vor Einreichung der Beschwerde gestellt worden sind . Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird infolge Aus sichtslosigkeit abgewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 5. März 2018 beantragte sie eine Hilflosenentschädi gung ( Urk. 14/631/1-8). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ( Urk. 14/640) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 ( Urk. 14/686) ver neinte sie auch einen Ansp ruch auf Hilflosenentschädigung .

E. 1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). Die Bundesverfassung (BV) garantiert einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ( Art. 29 Abs. 1 BV).

E. 1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art.

E. 1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Re chtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten , weshalb Streitge genstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung i st, während die durch die Verfü gung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streit gegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Okto ber 2003] ).

Eine unzulässige Rechts verzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des Bundesgerichts

B 5/05 vom 17. Juli 2006, E . 3.4). Diese Recht sprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbind licher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeit spanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vor würfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezem ber 2006 E.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde vom 1 6. Dezember 2018

die umgehende Kostenübernahme für Stützstrümpfe, Kontaktlinsen, für vergan gene und zukünft ige medizinische Transporte und für Assistenz. Verfahrensrecht lich beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

( Urk. 1 S. 1 oben).

E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob von Seiten der Beschwerdegegnerin innert der erforderlichen Frist über die in der Beschwerde genannten

Gesuche

entschieden worden ist. Dies unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin zuvor ent sprechende Begehren gestellt hat. 3. 3. 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ( Urk. 14/640) einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ( Art. 42 quater ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Verfügung erging nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom

6. Januar 2018 (vgl. Urk. 14/617) innert weniger Monate . Eine unzulässige Rechtsverzögerung scheidet daher aus.

Weiter ist auf das Begehren betreffend Kostenübernahme für Kontaktlinsen ein zugehen ( Urk. 1 S. 1 oben).

Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Ver fahren ein Schreiben von PD Dr. med. Y.___ , Facharzt für Ophthal mologie, vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 2/3) ein, der darin

wiederholte Augenent zündungen erwähnte und die Verwendung von sauerstoffdurchlässige n und wäs serigen Kontaktlinsen empfahl. Die IV-Stelle Luzern hatte eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen bereits mit Verfügung vom 2 3. Janu ar 2015 ( Urk. 14/375) abgelehnt, da

bei Erwachsenen kein Anspruch gegenüber der Invalidenversiche rung auf medizin ische Massnahmen bestehe .

In einem E-Mail an die Beschwer deführerin vom 2 2. Oktober 2018 verwies die Beschwerdegegnerin auf den Ent scheid der IV-Stelle Luzern ( Urk. 14/668 S. 1 oben). Nachdem die zuständige Behörde innert Frist tätig geworden ist, liegt auch bezüglich eines Anspruches auf Kostenübernahme für Kontaktlinsen weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor.

3.2

D ie Beschwerdeführerin hat

- soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich -

gegenüber der Beschwerdegegnerin

bislang kein Gesuch für Kostenübernahme von Stützstrümpfen

gestellt.

Eine ärztliche Verordnung für Kompressions strümpfe vom 8. November 2018 ( Urk. 2/4) wurde erst mit der Beschwerde vom 1 6. Dezember 2018 eingereicht. Demnach liegt auch insofern keine unzulässige Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor. 3.3

Am 7. Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für eine Promobil-Fahrberechtigung ( Urk. 14/650) . B islang wurde nicht geprüft, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für ein Fahrzeug im Sinne eines Hilfsmittel s

besteht (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung (HVI; HVI Anhang Ziff. 10) . Der Antrag lag zum Zeitpunkt der Einrei chung der Beschwerde vom 1 6. Dezembe r 2018 ein gutes halbes Jahr zurück . Aufgrund des kurzen Zeitraumes scheidet

eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung auch bezüglich einer Kostenübernahme für Transportkosten aus. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz

in der Zwischenzeit in den Kan ton Aargau verlegt (vgl. Urk. 17 und Urk. 21) . Die Prüfung eines allfälligen Anspruches fällt daher ohnehin nicht länger in die Zuständigkeit der Beschwer degegnerin. 3.4

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverweigerung bezie hungsweise Rechtsverzögerung erweist

sich zusammenfassend als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1

Bei der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistung sstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG , wes halb das vorliegende Ver fahren kostenlos ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer in beantragte zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ( Urk. 1 S. 1 oben). 4.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche V ertretung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich als aussichtslos, nachdem über die entsprechenden Gesuche bereits entschieden worden ist oder diese frühestens

ein halbes Jahr vor Einreichung der Beschwerde gestellt worden sind . Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird infolge Aus sichtslosigkeit abgewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 2.3 Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). In der Folge

nahm sie Stellung ( Urk.

17) und reichte dem Gericht weitere Akten ( Urk. 18, Urk. 19/1-5) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinwei sen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV

Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01090

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 4. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1987, erlitt am 2 3. Oktober 2008 einen Auffahr unfall ( Urk. 14/169 S. 1). Am 1 1. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/106 = Urk. 14/135 ). Mit Verfü gung vom 3. Februar 2011 ( Urk. 14/184) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 14/189) wies das hiesige Gericht mit Urteil vo m 1 8. September 2012 (Verfahren- Nr. IV.2011.00261) ab ( Urk. 14/240 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil vom 1 5. April 2013 hiess das Bundesgericht eine gegen das Urteil des hie sigen Gerichts erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 14/243) teilweise gut

( Urk. 14/279 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).

Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 14/375) lehnte die neu zuständige

IV-Stelle Luzern eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen ab .

Mit Verfügung en vom 2 9. November und vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 14/590, Urk. 14/592) sprach sie der Versicherten ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zu. 1.2

Die Versicherte ersuchte am 6. Januar 2018 um Gewährung eines Assistenzbei trages ( Urk. 14 /617). Am 1 5. März 2018 beantragte sie eine Hilflosenentschädi gung ( Urk. 14/631/1-8). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ( Urk. 14/640) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 ( Urk. 14/686) ver neinte sie auch einen Ansp ruch auf Hilflosenentschädigung . 2.

2.1

Mit Poststempel vom 1 6. Dezember 2018 erhob die Versicherte Rechtsverweige rungsbeschwerde ( Urk. 1) bezüglich Leistungen der Invalidenversicherung.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2019 ( Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Die Versicherte stellte am 2 1. Januar 2019 ( Urk. 15/1) beim hiesigen Gericht ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser und Gerichtsschreiber Brugger, das mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 1. Oktobe r 2019 ( Urk. 15/12) abgewiesen wurde. 2.3

Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). In der Folge

nahm sie Stellung ( Urk.

17) und reichte dem Gericht weitere Akten ( Urk. 18, Urk. 19/1-5) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). Die Bundesverfassung (BV) garantiert einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ( Art. 29 Abs. 1 BV). 1.2

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinwei sen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV

Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.3

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Re chtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten , weshalb Streitge genstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung i st, während die durch die Verfü gung oder den Ein spracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streit gegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Okto ber 2003] ).

Eine unzulässige Rechts verzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des Bundesgerichts

B 5/05 vom 17. Juli 2006, E . 3.4). Diese Recht sprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbind licher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeit spanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vor würfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezem ber 2006 E. 2.1 und 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde vom 1 6. Dezember 2018

die umgehende Kostenübernahme für Stützstrümpfe, Kontaktlinsen, für vergan gene und zukünft ige medizinische Transporte und für Assistenz. Verfahrensrecht lich beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung

( Urk. 1 S. 1 oben). 2.2

Streitig und zu prüfen ist, ob von Seiten der Beschwerdegegnerin innert der erforderlichen Frist über die in der Beschwerde genannten

Gesuche

entschieden worden ist. Dies unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin zuvor ent sprechende Begehren gestellt hat. 3. 3. 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ( Urk. 14/640) einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ( Art. 42 quater ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Verfügung erging nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom

6. Januar 2018 (vgl. Urk. 14/617) innert weniger Monate . Eine unzulässige Rechtsverzögerung scheidet daher aus.

Weiter ist auf das Begehren betreffend Kostenübernahme für Kontaktlinsen ein zugehen ( Urk. 1 S. 1 oben).

Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Ver fahren ein Schreiben von PD Dr. med. Y.___ , Facharzt für Ophthal mologie, vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 2/3) ein, der darin

wiederholte Augenent zündungen erwähnte und die Verwendung von sauerstoffdurchlässige n und wäs serigen Kontaktlinsen empfahl. Die IV-Stelle Luzern hatte eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen bereits mit Verfügung vom 2 3. Janu ar 2015 ( Urk. 14/375) abgelehnt, da

bei Erwachsenen kein Anspruch gegenüber der Invalidenversiche rung auf medizin ische Massnahmen bestehe .

In einem E-Mail an die Beschwer deführerin vom 2 2. Oktober 2018 verwies die Beschwerdegegnerin auf den Ent scheid der IV-Stelle Luzern ( Urk. 14/668 S. 1 oben). Nachdem die zuständige Behörde innert Frist tätig geworden ist, liegt auch bezüglich eines Anspruches auf Kostenübernahme für Kontaktlinsen weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor.

3.2

D ie Beschwerdeführerin hat

- soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich -

gegenüber der Beschwerdegegnerin

bislang kein Gesuch für Kostenübernahme von Stützstrümpfen

gestellt.

Eine ärztliche Verordnung für Kompressions strümpfe vom 8. November 2018 ( Urk. 2/4) wurde erst mit der Beschwerde vom 1 6. Dezember 2018 eingereicht. Demnach liegt auch insofern keine unzulässige Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor. 3.3

Am 7. Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für eine Promobil-Fahrberechtigung ( Urk. 14/650) . B islang wurde nicht geprüft, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für ein Fahrzeug im Sinne eines Hilfsmittel s

besteht (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung (HVI; HVI Anhang Ziff. 10) . Der Antrag lag zum Zeitpunkt der Einrei chung der Beschwerde vom 1 6. Dezembe r 2018 ein gutes halbes Jahr zurück . Aufgrund des kurzen Zeitraumes scheidet

eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung auch bezüglich einer Kostenübernahme für Transportkosten aus. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz

in der Zwischenzeit in den Kan ton Aargau verlegt (vgl. Urk. 17 und Urk. 21) . Die Prüfung eines allfälligen Anspruches fällt daher ohnehin nicht länger in die Zuständigkeit der Beschwer degegnerin. 3.4

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverweigerung bezie hungsweise Rechtsverzögerung erweist

sich zusammenfassend als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1

Bei der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistung sstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG , wes halb das vorliegende Ver fahren kostenlos ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer in beantragte zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ( Urk. 1 S. 1 oben). 4.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche V ertretung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich als aussichtslos, nachdem über die entsprechenden Gesuche bereits entschieden worden ist oder diese frühestens

ein halbes Jahr vor Einreichung der Beschwerde gestellt worden sind . Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird infolge Aus sichtslosigkeit abgewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger