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IV.2019.00042

Erstanmeldung eines im Unfallzeitpunkt arbeitslosen 58-jährigen Hilfsarbeiters (Maler), welcher sich kurz nach der polydisziplinären Abklärung einer zusätzlichen Revisionsoperation an der Schulter unterzogen hat. Massgebend für die Arbeitsfähigkeit ist nicht die Tätigkeit als Maler, da im Unfallzeitpunkt arbeitslos, sondern das Berufsbild allgemeiner Hilfsarbeitertätigkeiten, die auch leichte wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten. Das Wartejahr wurde damit nicht erfüllt. Keine Einschränkung des Beweiswertes aufgrund elektronischer Unterschriften der MEDAS Gutachter und Hinweis, dass eine Strafanzeige gegen den Leiter der MEDAS eingereicht wurde. (BGE 9C_255/2020)

Zürich SozVersG · 2020-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, bezog zuletzt seit 1. Juni 2015 Leistungen der Arbeitslosenv ersicherung , als er am 3 0. Januar 2016 in Slowenien als Lenker eines Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt war und sich Prellungen zuzo g ( Urk. 11/10/3, Ziff. 8 und Ziff. 9) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggel der und Heilbeha ndlung [ Urk. 11/10/8 ] ) und wies weitere Leistungen im Zusammenhang mit gemeldeten Schulterbeschwerden und einer am 6. Januar 2017 vorgesehenen

arthroskopische n

Rotatoren manschettenrekonstruktion

ab ( Ver fügung vom 1 7. November 2016

Urk. 11/10/115 vgl. auch Urk. 11/10/86 und Urk. 11/10/103 ). Unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden Beschwerden mit Schulteroperation vom 6. Januar 2017 meldete er sich

am 1 2. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 11/5 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblic her und medizinischer Hinsicht und liess den Versicherten in der Y.___

begutachten, wobei das Gutachten am 2 6. Januar

2018 erstattet wurde ( Urk. 11/22). Mi t Vorbescheid vom 1 4. Mai 2018 stellte die IV-Stelle die Vernei n ung eines Anspruch s auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 11/25). Daran hielt sie nach Einwand des Versicherten ( Urk. 11/31 und Urk. 11/40) mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ( Urk.

2) fest. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Januar 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab Juli 2017 eine ganze Rente der IV zu entrichten. Eventualiter sei ihm eine befristete ganze Rente ab Juli 2017 zu entrichten, subeventualiter

sei eine gründliche medizinische Abklärung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes. Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2019 zugestellt ( Urk. 12 ). Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte der Beschwerdeführ er weitere Unterlagen ein (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Renten leistungen in ihrer Verfügung ( Urk. 2) sinngemäss damit, dass die Abklärungen und medizinischen Beurteilungen ergeben hätten, dass d ie bisherige Tätigkeit als Maler seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar sei . E ine der gesundheitlichen Ein schränkung en angepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 %

zumutbar . Die Gegen überstellung der Vergleichseinkommen mit und ohne gesund heitliche Einschrän kung en

gestützt auf Tabellenwerte

und eines zusätzlichen Abzuges von 15 % aufgrund des Alters und da der rechte Arm nicht mehr belastet werden könne , ergebe ein en Invaliditätsgrad von 15 % .

Im Verfahren führte sie aus ( Urk. 10), die gesundheitlichen Folgen seien im Ver lauf nach der erneuten Operation im Frühjahr 2018 vom regionalen ä rztlichen Dienst gewürdigt worden und es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme in Behandlung stehe , da lediglich rund vier Sitzungen statt gefunden hätten und die Therapie auf Ende 2017 abgebrochen worden sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4 ff.) , er sei in seiner angestammten Tätigkei t als Gipser-Maler seit dem 30. Januar 2016 au f Dauer zu 100 % arbeitsunfähig, was unbestritten sei . Umstritten sei die Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Gemäss IV bestehe auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigk eit vom 3 1. Januar 2016 bis 26. Januar 201 8. Diese Beurteilung setze sich jedoch nicht mit den Folgen der zweiten Operation vom 9. Februar 2018 auseinander. Infolge dieser Operation sei er wäh rend sechs Wochen auch in angepasster Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen . Auch sei nach der Rechtsprechung einem über 55-J ährigen die Selbstein gliede rung nicht mehr zuzumuten. Die Frage, ob er im Ze itpunkt der Verfügung (60 Jahre und 8 Monate alt ) am ers ten Arbeitsmarkt noch eine realistische Chance habe , seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, sei zu verneinen.

Mangels realis tischer Verwendungsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit sei ihm ab Juli 2017 eine ganze Rente der IV zuzusprechen.

Sofern davon ausgegangen werde , dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bereits sechs Wochen nach der zweite n Operation vom 9. Februar 2018

wieder

gegeben und diese am ersten Arbeitsmarkt verwendbar sei , sei eine be fristete Rente ab Juli 2017 bis Ende Juni 2018 zu entrichten (S. 6).

Das Gutachten der Y.___ sei nicht aktuell und auch nicht überzeugend, da von Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht zwar gesprochen, jedoch keine Fol gen für die Arbeitsfähigkeit gesehen werde und auch nichts darüber gesagt werde , ob und wann die posttraumatische Belastungsstörung allenfalls in eine Persön lich keitsstörung übergehe. Er stehe auch in psychiatrische r Betreuung bei Dr. Z.___ . Auf der somatischen Seite seien Kniebeschwerden und die Folgen bildgebender Befunde der HWS nicht abgeklärt worden (S. 6 f.). Im Gut achten fehlten auch die handschriftlich en Unterschriften der Gutachter. Das Gut achten sei

deshalb formell mangelhaft als auch somatisch und psychiatrisch un vollständig und damit für die strittigen Bela nge nicht umfassend (S. 7). 3. 3.1

Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invaliden versiche rung. Nach der A nmeldung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 11 / 5 ) fallen Renten leis tungen unter der Voraussetzung, dass das Wartejahr erfüllt wurde , frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Juli 2017 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor ). 3.2 3.2 .1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 26 . Januar 2018 (Urk. 11/22 ), beruhend auf internistischen, neurologischen, ort hopädischen und psychiatrischen Untersuchungen , die

am 1 2. ,

1 6. und 1 7. Oktober 2017 von Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. B.___ , Neu rologie FMH, Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates FMH, und Dr. med. D.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH durchgeführt

wurden , nannten die Ärzte die folg enden Diagnosen (S. 41 f. des Gutachtens ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Subtotale Supraspinatussehnenruptur rechts sowie ACG- Arthropathie (Operation 1/2017: Schulterarthroskopie, Acromioplastik , AC- Gelenkrese - ktion , Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion Supraspinatussehne , Bizep s tenotomie /- tenodese ) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Mögliche arterielle Hypertonie - Anamnestisch Status nach Perimyokarditis - Möglicher schädlicher Alkoholkonsum - Mögliche posttraumat ische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) 3.2 .2

Auf internistischem Fachgebiet führt e der Sachverständige aus (S. 11 f.), der Beschwerdeführer beklage Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Aus strahlung bis zum rechten Nacken sowie verminderte Kraft der rechten Hand, wo bei der aktuelle Schmerzgrad 7 bis 8 von 10 möglichen Punkten betrage. Ferner bestünden Schmerzen paravertebral der HWS (Halswirbelsäule) bis zur mittleren BWS (Brustwirbelsäule) reichend sowie Schmerzen im Bereich des linken ISG

( Iliosakralgelenks ) . Diese Beschw erden bestünden, gemäss Angaben des Beschwer deführers, seit er am 21. Januar 2016 (richtig: 3 0. Januar 2016) einen Autounfall in Slowenien erlitten habe. Im Verlauf sei bei persistierenden Besch werden der rechten Schulter am 6. Januar 2017 eine Operation durchgeführt worden. D en noch bestünden ausgeprägte Beschwerden und eine verminderte Einsatzfähigkeit der rechten Schulter fort. Er träume noch oft von den Unfallopfern und sei auch aggressiver und nervöser seit dem Unfall. Nach dem Steigen von fün f bis sechs Stockwerken entwick le er Schmerzen im rechten Knie.

Zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an, er stehe gegen 6 Uhr morgens auf, trinke einen Kaffee und schaue fern. Er gehe dann «laufen» und lasse dabei de n Arm pendeln, so könne er Spaziergänge von einer halben bis anderthalb Stunden unternehmen. Er hole dann die Enkelin von der Schule ab, das ge meinsame Mittagessen bereite je nach Schichtd ienst die Ehefrau zu oder er würde kochen. Am Nachmittag schaue er fern oder gehe manchmal nochmal raus. Das Abendessen nehme er gemeinsam mit der Ehefrau ein und gegen 22 Uhr bis 23 Uhr gehe er ins Bett (S. 13) .

Im Rahmen der Untersuchung hätten sich erhöhte Blutdruckwerte, ansonsten ein nicht namhaft auffälliger internistischer Status gezeigt. Es sei eine Schonhaltung der rechten Schulter dargestellt worden und bei der Belastungsprobe sei ein zügiges Ab- und wieder Aufsteigen von zwei Stockwerken bis auf Kniebe schwerden rechts proble mlos möglich gewesen, wobei die danach initial be schleunigte Atmung sich in adäquatem Masse wieder normalisiert habe. Auch im Hinblick auf die Alltagsaktivität mit regelmässigen Spaziergänge n von bis ein einhalb Stunden bei Status nach Perimyokarditis bestehe damit kein Anhalt für eine Beeinträchtigung der kardialen Belastbarkeit. Die leicht ausgeprägte abdo minelle Symptomatik lasse keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen

und zusammenfassend liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer internistischen Erkrankung vor. D ie Beschwerden an der rechte n Schulter sei en im orthopädischen Teilgutachten zu bewerten

(S. 15 f.). 3.2 .3

Der orthopädische Sachverständige hielt fest ( S. 22 f.), der Beschwer deführer nenne bei Bewegung und Belastung verstärkte Schmerzen des rechten Schulter gelenks, vor allem im Bereich der ventralen Schulterkulisse und über dem Schul terdach. Nachts verspüre er Schmerzen in ungünstigen Positionen und er würde dadurch häufiger erwachen. Schmerzmedikamente nehme er zurzeit jedoch nicht ein.

In der klinischen Untersuchung werde eine Schonhaltung und Funktions res trik tion des rechten Schultergelenks gezeigt. Die Spontanmotorik wirke demgegen über weniger gehemmt und freier. Eine der in den Bewegungsproben dargebotene Bewegungseinschränkung entsprechende Inaktivitätshypotrophie der Armmus kulatur liege nicht vor und auch keine namhafte Seitendifferenz der Hand beschwielung . Die angefertigte kernspindiagnostische Bildgebung ( Arthro -MRI) zeige keine neuen höhergradigen strukturellen Läsionen der Rotatoren man schette , namentlich keine neu

aufgetretene Ruptur und keine postoperativen ent zündlichen Infiltrationen. Es seien leic htgradige postoperative Residue n und degenerative Alterationen dargestellt. Aus gutachterlicher Sicht seien die in deut licher Schmerzausprägung geschilderten Beschwerden und Restriktionen , die das rechte Schultergelenk betreffen, nicht ausreichend biologisch plau sibel begrün det. Dies insbesondere unter Würdigung des nicht höhergradig pathologischen kernspintomographischen Befundes. Die Spontanmotorik ausserhalb der forma len Prüf ung sei weniger eingeschränkt. E ine namhafte muskuläre Hypotrophie des rechten Armes nach zwischenzeitlich über einjähriger Schmerzreklamation liege ebenfalls nicht vor, so dass zumindest eine erhebliche anteilige Aggravation anzunehmen sei. Ein namhaftes zervikales Vertebralsyndrom sei bei reklamierten unspezifischen muskulären Nackenverspannung en klinisch nicht objektiviert und dabei namentlich keine Bewegungsrestrikt ion, kein muskulärer Hartspann und keine neurologischen Defizite ,

die die Arme betreffen , vorhanden (S. 29 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Sachverständige fest (S. 30) , diese sei aufgrund des Schulterbefund e s zumindest derzeit noch als qu alitativ limitiert zu bewerten und die angestammte Tätigkeit als Maler sei noch nicht wieder ausübbar , da die Tätigkeit einen hohen E insatz des rechten Arms verlange . Angepasste Tätigkeiten ,

ohne häufigen/repetitiven Einsatz des rechten Arms in Schulterhöhe oder über Kopf, mit überwiegend leichtem bis gelegentlich mittelschwerem Kraftaufwand bis zur Beckenhöhe , seien als per sofort leistbar anzusehen (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 % ). 3.2 .4

Auf dem Fachgebiet der Neurologie führte der Sachverständige aus (S. 21 f.) , in der Untersuchung hätten sich keine namhafte nervale Läsion und eine Inkon sistenz zwischen der zunächst dargebotenen fixierten Haltung des rechten Arms und der weiteren spontanen Mobilität des Arms gezeigt. Die fehlenden Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms liessen eine alltagsrelevante erhebliche Einschränkung als unwahrscheinlich erscheinen. Die cervicale Beweg lichkeit sei in der Beobachtung der Spontanmobilität frei und ungehindert gewesen und Zeichen eines Vertebralsyndroms , wie paravertebraler Hartspann oder eine eingeschränkte Beweglichkeit , hätten sich nicht sichern lassen , und es hätten sich auch keine Hinweise für ein radikuläres Defizit ergeben. Die kern spintomographischen Aufnahmen der HWS aus dem Jahre 2016 zeig t e n alters typische degenerative Veränderungen ohne Anhalt für eine Myelopathie oder namhafte Kompression radikulärer

nervaler Strukturen. Hinweise auf hirnorga nische Beeinträchtigungen h ätten sich in der Untersuchung keine ergeben . So sei die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe und die geistige Spannkraft nicht bee inträchtigt und der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen , der aus führlichen Exploration ohne Zeichen einer vorzeitigen Erm üdbarkeit zu folgen . Auch anamnestisch sowie unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und der Unterlagen hätten sich keine Hinweise für ein Schädelhirntrauma ergeben . Zusammenfassend sei somit auf neurologischem Gebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. 3.2 .5

Der psychiatrische Sachverständige führte aus (S. 35), der Beschwerdeführer be richte vorrangig über ein Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit assoziierten Nacken- und Wirbelsäulenbeschwerden. Weiter nenne er Ermüdbarkeit, affektive Irritabilität, Gesundheits- und Zuk unftsängste . Auf Nachfrage habe er intrusives Erleben, Schreckhaftigkeit und Phasen aff ektiver Abstumpfung bejaht. Die Symptomatik bestehe seit einem Verkehrsunfall im Januar 2016,

bei dem er

vor rangig schwerwie gende Verletzungen (mit Todesfol ge anderer Beteiligter) beob achtet habe. Im psychiatrische n Befund führte der Sachverständige aus, es habe sich keine

gravierende depressive Störung objektiviert . Es sei jedoch eine post traumatische Belastungsstörung (PTBS) zu erwägen, da die entsprechenden Ach senkriterien bejaht werden könnten . Eine anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht zu diagnostizieren und eine Angst oder Zwangserkrankung, Persön lich keitsstörung oder Suchterkrankung liege nicht vor. Es sei auch keine eigen ständige somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher unbewältigter und eigenständiger seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten und die reklamierten Schmerzen allenfalls im Kontext der PTBS zu subsummieren. Hier wirke der Beschwerdeführer jedoch auch nicht namhaft schmerzgeplagt.

Berichte über eine PTBS-Symptomatik seien jedoch nicht aktenkundig, was die Annahme eines unfallassoziierten psychischen Traumas zumindest nicht stütze. Die Diagnose einer PTBS bleibe also als möglich einzustufen und die Ausprägung sei zudem nicht als derart gravierend zu erkennen, dass hier eine resultierende Arbeitsunfähigkeit mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit atte stier bar sei (S. 36) . 3.2 .6

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S.

36

f.), die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleich baren Tätigkeit sei zumindest vorerst aufgrund der Pathologie im Bereich des rechten Schultergelenks zu 100 % nicht gegeben. Eine Reevaluation könne in circa sechs Monaten erfolgen, da Besserungen denkbar sei en . Zumindest in ande ren, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten liesse sich

aufgrund der erhobenen objektiven Befunde keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ableiten.

In bisheriger Tätigkeit könne die Bewertung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv ab Anfang 2016 gelten. In einer angepassten Tätigkeit gelte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Ren dement 100 % ) retrospektiv seit jeher, davon ausge nommen seien die Zeiten der Akutbehandlung mi t nachfolgenden Rehabili tatio nen (S. 44). 3.3

PD Dr. E.___ nannte im Operationsbericht vom 9. Februar

2018 ( Urk. 11 /30) die Diagnosen Subscapularisunterflächenpartialruptur rechts bei Status nach Unfall vom 3 0. Januar 2016 und Status nach Schulterarthroskopie, Acro mioplastik , AC-Resektion, Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bicep stenotomie und Tenodese Schulter rechts am 6. Januar 201 7. Bei genannter Diag nose und immer noch bestehenden Schmerzen sei die Revisionsoperation mit Subscapularisrefixation rechts, subacromiale

Bursektomie mit Gewebsproben ent nahme und Re- Acromioplastik Schulter rechts am 9. Februar 2018 durchgeführt worden . Unter Nachbehandlung wurde ein Gilet

or thopédique während sechs Wochen

aufgeführt und darauf hingewiesen, dass während dieser Zeit nur Pen delübungen durchzuführen seien .

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 2. März 2018 berichtete PD Dr. E.___

( Urk. 11/38/4), der Beschwerdeführe r habe zum Teil doch noch recht starke Schmerzen. Zum Teil habe er das Gilet abgez ogen und sich zum Teil den Kopf wieder selber gewaschen. Dies würde er seit etwa zwei Wochen machen. Sechs Wo chen postoperativ könne nun das Gilet weggelassen werden. Zum Prozedere wies der Arzt auf aktive Physiotherapie und eine nächste Kontrolle i n zwei Monaten hin.

Im Bericht vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 11/34) hielt PD Dr. E.___

fest, es g eh e besser, je nach Belastung bestünden zum Teil leichte, aber zum Teil auch starke Schmerzen. Vor allem nachts würde dies stören. Es sei weiter Physiotherapie durchzuführen und viereinhalb Monate postoperativ mit dem Kraftaufbau zu be ginnen. Als Maler sei er im Moment so überhaupt nicht arbeitsfähig und ob wieder eine Arbeitsfähigkeit in Zukunft erreicht werden könne , sei sehr frag lich .

Im ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 11/54/46) attestierte Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 2 1. August 2018 mit der Bemerkung der Beschwerdeführer sei «Voll ferientauglich». 3.4

Am 3. November 2018 ( Urk. 11/47) wies Dr. med. Z.___ , Assistenzärztin Psy chiatrie, darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 7. De zember 2017 nicht mehr gemeldet, weshalb sie von einem Therapieabbruch ausgegangen seien . Bis dahin hätten ca. vier Sitzungen stattgefunden. Über den aktuellen Gesund heitszustand könnten sie deshalb keine Auskunft geben. 3.5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom regionalen är ztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2018 ( Urk. 11/49/3 f.) aus, PD Dr. E.___ berichte am 3 0. Mai 2018 über eine Revisionsoperation an

der Schulter rechts vom

9. Februar 201 8. Er (PD Dr. E.___ ) bestätige eine 100% ige Arbeits unfä higkeit als Maler und attestiere sie vom 1. Januar bis 2 1. August 2018 und halte fest, es bestehe volle Ferientauglichkeit . Damit bestehe a b dem 9.

Februar 2018 auch für eine angepasste Tätigkeit wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und da gemäss PD Dr. E.___ ab 3 0. Mai 2018 volle Ferien taug lichkeit bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass diese dann auch wieder für angepasste Tätigkeiten bestanden habe . E s habe damit also eine vorüber gehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden. 4. 4.1

4 .1.1

Das polydisziplinäre Gutachten Y.___

erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vor stehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträch ti gungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizini schen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten insbesondere auch mit Bli ck auf die Vorberichterstattungen und Dokumentationen aufgrund

des Unfallereignis ses vom 3 0. Januar 2016 und die rund ein Jahr später erfolgte Schulteroperation am 6. Januar 2017 durch PD Dr. E.___ widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein und vermag zu über zeugen. Dabei legten die Experten im gesamtmedizinischen Konsens auch dar, dass die geklagten Beschwerden und gezeigten Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise

erklärbar sind. Dies , weil insbesondere keine muskuläre Hypotrophie des rechten Armes festgestellt werden konnte, die sich bei entsprechender Schmerzreklamation und den gezeigten Einschränkungen h ätte abzeichnen müssen. Die Annahme zumindest eine r erhebliche n anteilige n Aggra vation ist damit begründet. Mit Blick auf die Akten der Suva und die Aus füh rungen des psychiatrischen Sachverständigen ist auch plausibel dargelegt , dass aufgrund der bei der Massenkarambolage

vom Beschwerdeführer allenfalls bei anderen Verkehrsteilnehmern beobachteten

schwerwiegende n Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu erwägen sei . Es wurde aber auch dargelegt , dass d ie Akten – zeitnah zum Ereignis und im Verlauf –

keine PTBS-Symptomatik ausweisen und damit ein unfallassoziiertes psychisches Trauma nicht ge stütz t wird . Folgerichtig ist damit , dass der

lediglich

m ögliche n

Diagnose einer PTBS, entsprechend dem Stellenwert einer Verdachtsdiagnose ,

bereits u nter diesem Gesichtspunkt kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu zumessen war (E.

3.2 .5 ). Kommt hinzu, dass von fachärztlicher psychiatrischer Seite sich die Befunde auch nicht derart ausgeprägt zeigten, dass sich daraus Einschränkung en in der Arbeitsfähigkeit hätten begründen lassen ( Urk. 11/22/38). Entsprechend der geringgradigen Ausprägung nahm der Beschwerdef ührer denn auch eine Be handlung gar nicht (mehr) wa h r (E. 3.4 hiervor) , was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck s chliessen lässt.

W enn er sich mittlerweile wieder in Therapie be geben hat (Urk. 1. Ziff. 15), ist dies für die vorliegend zu beurteilende Frage der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht relevant . Den orthopädischen Untersuchungsbefunden trugen die Experten insofern Rechnung als sie den Beschwerdeführer in einer körperlich belastenden Tätigkeit , wie als Maler , nicht mehr als arbeitsfähig einschätzten, während körperlich leichte , wechselbelastend e oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten als zu 100 % zumutbar erachtet wurde n (vgl. E. 3.2 .6 hiervor). M it Blick auf die Schulter prob lematik ist dies nachvollziehbar begründet und steht auch nicht im Widerspruch zum geschilderten Aktivitätsniveau, wonach Tätigkeiten wie etwa tägliches Spazierengehen , Betreuen der Enkelkinder, Kochen und das Autofahren mit Hand schaltung problemlos und selbständig möglich sind (vgl. Urk. 11 / 22/15 und E.

3.2 .2 ).

Damit besteht keine Veranlassung , nicht auf das polydisziplinäre Gut achten der Y.___ abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im relevanten Zeitraum ab Juli 2017

( vgl. E. 3.1 hiervor) bis zum Unters uchungszeitpunkt im Oktober 2017

einzig auf orthopädischem Fachgebiet Ein schränkungen im Belas tungsprofil

aufgezeigt werden konnten , ansonsten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren war. 4.1.2

Das Vorbri ngen des Beschwerdeführers, das Gutachten der Y.___ sei im Ver fügungszeitpunkt vom 1 8. Dezember 2018 nicht mehr aktuell , trifft insofern zu, als sich der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 bei PD Dr. E.___

einer Revisionsoperation an der rechten Schulter unterzogen hatte und eine Nachver sorgung während sechs Wochen im Gilet

orthopédique

erfolgte. Entsprechend konnte i m Zeitpunkt der polydisziplinären Abklärung im Oktober 2017 dieser Um stand noch nicht ber ücksichtigt werden und es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass ihres Vorbe schei des vom 1 4. Mai 2018 mit Ankündigung der Abweisung des Rentenbegehrens ( Urk. 11/25) auf die im Februar 2018 stattgehabte Operation hingewiesen hat.

Wie der RAD-Arzt Dr. F.___ mit Bezugnahme auf die Berichte und Arbeits unfähigkeitszeugnisse des Operateurs und nachbehandelnden Arztes aber nach vollziehbar aufzeigte (vgl. E. 3.5) , führte dieser erneute Eingriff aufgrund der Hospitalisierung und der nachfolgenden Rehabilitation lediglich zu einer vor über gehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit vom 9. Februar bis 3 0. Mai 201 8. 4.1.3

Damit ist dargelegt , dass ausser während den Akutbehandlungen (vgl. Urk. 11/22/46) aufgrund der Schulteroperation vom 6. Januar 2017 und der Revi sionsoperation vom 9. Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegen d sitzend ausgeübten Tätigkeit

zu attestieren war . So konnte selbst PD

Dr. E.___

im Anschluss an die Revi sionsoperation ausser belastungsabhängige n Schmerzen

ke ine weiteren Kompli kationen festhalten und der postoperative Verlauf zeigte sich auch in der Hinsicht als regelrecht, als

bereits nach vier Wochen das Stützgilet teilweise ab geleg t werden konnte und auch d ie Schulterbeweglichkeit soweit wieder hergestellt war , dass der Beschwerdeführer in der Lage war , seine Haare selber zu waschen. Bereits anlässlich der ersten Kontrolle sechs Wochen postoperativ konnte deshalb das

Stützgilet

ganz weggelassen und aktive Physiotherap ie vorgeschlagen werden

( vgl. Urk. 11/38/4). 4.1.4

Das Vorbringen, das Gutachten der Y.___

genüge in formeller Hinsicht nicht und sei nicht verwertbar , da eigenhändige handschriftliche Unterschriften fehlten und nicht bekannt sei, wer die angeblich elektronischen Unterschriften ange bracht h abe, erweist sich als abwegig

( Urk. 1 Ziff. 1 7). Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer am 29. September 2017 ( Urk. 11/20) alle Namen der vor gesehenen Gutachter bekannt gegeben wurde n . Die Begutachtung wurde sodann durch die entsprechenden Experten an den bekannt gegebenen Terminen durch geführt und das Gesamtgutachten am Ende visiert (vgl. Urk. 11/22/46 f.). An haltspunkte

dafür, dass

andere Person en als die Experten für die Untersuchung zeichneten

und allenfalls das Gutachten gar abgeändert haben könnte n , ergeben sich keine. Au ch ist dem in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bun desgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 nicht zu entnehmen, dass die eigenhändige Unterschrift einer Expertise ein Geltungser for dernis ist , ohne dieses ein von der Verwaltung in Auftrag geg ebenes polydis zi plinäre s Gutachten nicht verwertbar ist

(zum Beweiswert vgl. E.

1.4).

F ür das vorliegende Verfahren ir relevant ist auch das nachger eichte Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2019 (Beilage zu Urk. 13), ging es doch dabei um eine Zwischenverfügung im Zusammenhang mit geltend gemachte n Ablehnungsgründe n

gegen den medizinischen Leiter der Y.___ ,

Prof. Dr. med . G.___ , Facharzt für Neurologie, wobei unter anderem auch auf ein laufendes Strafverfahren gegen den Leiter hingewiesen wurde. D as Bundesgericht hat bereits mehrfach und wiederholt im Zusammenhang mit angestrengten Straf verfahren gegen andere Leiter m edizinischer Abklärungsstellen festgehalten, dass ein solches Verfahren nicht dazu führen kann, nunmehr alle Gutachten pauschal als unglaubwürdig zu betrachten ( Urteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E.

2.2.1 ). A uch im vorliegenden Fall ergeben sich kein e konkreten Anhaltspunkt e, die auf eine Verfälschung der Abklärungsergebnisse durch Prof. Dr. G.___ , welcher im Übrigen nicht einmal an den Untersuchungen beteiligt war, schliessen lassen könnte .

Damit sind auch die formellen Beanstandungen gegen die Expertise der Y.___

nicht gerechtfertigt.

4.2

4.2.1

Nicht zu treffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers , es sei ihm nach der Rechtsprechung als über 55-Jähriger die Selbsteingliederung nicht mehr zumut bar ( Urk. 1 Ziff. 10 , Ziff. 13 und Ziff. 19). Die se Rechtsprechung betrifft d ie Zu lässigkeit der revisions- oder w iedererwägungsweise n Aufhebung von Renten leistungen von versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 ). Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor, nach dem eine Erstanmeldung zu beurteilen ist.

4.2.2

Inso weit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei für ihn aufgrund von fortge schrittenem Alter, der Beeinträchtigungen, mangelha fter Ausbildung und man gelhafter Deutschkenntnisse die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch geworden , ist festzuhalten, dass ihm

im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Y.___ im Oktober 2017 ( z um Zeitpunkt der Frage der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) als rund 59½-jähriger eine Aktivitätsdauer von rund 5½ Jahren verblieb . Gemäss den medizinischen Fest stellungen besteht in Verweistätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , wobei das Belastungsprofil körperlich leichte , wechselbelastend e ode r überwiegend sitzend e

Tätigkeiten umfasst (vgl. E . 3.2.6) . Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung und war gemäss seinen Angaben jahrelang als (Hilfs-) Maler angestellt (vgl. Urk. 11/22/14 f.) und bezog auch

ver schiedentlich Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 11/9). Auf grund des durch die Gutachter definierten Profils von Verweistätigkeiten steht ihm aber, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vgl. Urk. 10) , nach wie vor ein grosses Spektrum körperlich leichter Kontroll- und Überwachungs tätig keiten offen , die er trotz seiner körperlichen Limitierungen vollschichtig ausüben kann. Mit der verbliebenen Aktivitätsdauer kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber von einer Einstellung des Ve r sicherten abgehalten wird . 4.2.3

Im Eventualantrag vertritt der Beschwerdeführer die Auffass ung , es st ehe i h m zumindest eine befristete Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 1 Ziff. 14 ). Mit Blick auf die Eröffnung des Wartejahrs stellt sich mithin die Frage , auf welches Berufsbild in Bezug auf die attestierten Arbeitsfähigkeit en abzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Anstell ung nicht gesundheitsbedingt verloren hat, sondern zum Zeitpunkt des Unfaller eignisses vom 3 0. Januar 2016 stellenlos war und bereits seit etlichen Monaten Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen hat te . Gemäss Arbeitsanamnese war

er seit seiner Einreise in die Schweiz zuerst als Saisonier und seit 1982 aus schliesslich als Hilfsarbeiter tätig und dabei hauptsächlich als (Hilfs-)Maler ange stellt (vgl. Urk. 11/22/3 5 ). Bereits während seiner Arbeitslosigkeit u nd etliche Zeit vor Eintritt des Unfallereignis ses

war er deshalb

auch gehalten , sich um Stellen im gesamten Bereich ungelernter Hilfsarbeiten

zu bewerben, die auch dem

An forderungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastende n oder überwiegend sitzende n Tätigkeit entsprachen. I n Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 8

Abs. 1 lit . b IVG kann in einem solchen Fall nicht auf die frühere , im Zeitpunkt des Unfalls bereits nicht mehr ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom I_943/06 vom 1 3. April 2007 E.

5.1.3 ).

Bezüglich der Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit ist demnach nicht lediglich das Berufsbild eines (Hilfs-)Malers, sondern der gesamte Bereich ungelernter Hilfsarbeitertätigkeite n zu berücksichtigen . Mit Blick darauf bestan d en zwar aufgrund der Schulteroperation im Januar 2017 und der Revisions operation im Februar 2018 zufolge

Hospitalisation

und Nachsorge auch vorüber gehend Arbeitsunfähigkeiten im gesamten Bereich ungele r nter Hilfsarbeitertätig keiten. D as Wartejahr wurde dabei aber nicht erfüllt . Ein Anspruch auf eine befristete Rente konnte damit nicht ausgelöst werden .

Im Ergebnis gibt der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit

auch unter diesem Gesich tspunkt zu keiner Kritik Anlass , was insgesamt zur Abweisung der Be schwerde führt. 5. 5.1

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig u nd die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 8 und Urk. 9/1-16 ). Demzufolge ist dem Beschwer deführer antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentge ltliche Prozess füh rung zu bewil ligen und Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

5 .2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht, GebV

SVGer ), welche nach Einblick in die Honorarnoten ( Urk. 14 ) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’138 .--

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, wird mit Fr. 2’138 -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, bezog zuletzt seit 1. Juni 2015 Leistungen der Arbeitslosenv ersicherung , als er am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Renten leistungen in ihrer Verfügung ( Urk. 2) sinngemäss damit, dass die Abklärungen und medizinischen Beurteilungen ergeben hätten, dass d ie bisherige Tätigkeit als Maler seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar sei . E ine der gesundheitlichen Ein schränkung en angepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 %

zumutbar . Die Gegen überstellung der Vergleichseinkommen mit und ohne gesund heitliche Einschrän kung en

gestützt auf Tabellenwerte

und eines zusätzlichen Abzuges von 15 % aufgrund des Alters und da der rechte Arm nicht mehr belastet werden könne , ergebe ein en Invaliditätsgrad von 15 % .

Im Verfahren führte sie aus ( Urk. 10), die gesundheitlichen Folgen seien im Ver lauf nach der erneuten Operation im Frühjahr 2018 vom regionalen ä rztlichen Dienst gewürdigt worden und es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme in Behandlung stehe , da lediglich rund vier Sitzungen statt gefunden hätten und die Therapie auf Ende 2017 abgebrochen worden sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4 ff.) , er sei in seiner angestammten Tätigkei t als Gipser-Maler seit dem 30. Januar 2016 au f Dauer zu 100 % arbeitsunfähig, was unbestritten sei . Umstritten sei die Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Gemäss IV bestehe auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigk eit vom 3 1. Januar 2016 bis 26. Januar 201 8. Diese Beurteilung setze sich jedoch nicht mit den Folgen der zweiten Operation vom 9. Februar 2018 auseinander. Infolge dieser Operation sei er wäh rend sechs Wochen auch in angepasster Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen . Auch sei nach der Rechtsprechung einem über 55-J ährigen die Selbstein gliede rung nicht mehr zuzumuten. Die Frage, ob er im Ze itpunkt der Verfügung (60 Jahre und 8 Monate alt ) am ers ten Arbeitsmarkt noch eine realistische Chance habe , seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, sei zu verneinen.

Mangels realis tischer Verwendungsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit sei ihm ab Juli 2017 eine ganze Rente der IV zuzusprechen.

Sofern davon ausgegangen werde , dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bereits sechs Wochen nach der zweite n Operation vom 9. Februar 2018

wieder

gegeben und diese am ersten Arbeitsmarkt verwendbar sei , sei eine be fristete Rente ab Juli 2017 bis Ende Juni 2018 zu entrichten (S. 6).

Das Gutachten der Y.___ sei nicht aktuell und auch nicht überzeugend, da von Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht zwar gesprochen, jedoch keine Fol gen für die Arbeitsfähigkeit gesehen werde und auch nichts darüber gesagt werde , ob und wann die posttraumatische Belastungsstörung allenfalls in eine Persön lich keitsstörung übergehe. Er stehe auch in psychiatrische r Betreuung bei Dr. Z.___ . Auf der somatischen Seite seien Kniebeschwerden und die Folgen bildgebender Befunde der HWS nicht abgeklärt worden (S. 6 f.). Im Gut achten fehlten auch die handschriftlich en Unterschriften der Gutachter. Das Gut achten sei

deshalb formell mangelhaft als auch somatisch und psychiatrisch un vollständig und damit für die strittigen Bela nge nicht umfassend (S. 7). 3.

E. 3 0. Januar 2016 in Slowenien als Lenker eines Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt war und sich Prellungen zuzo g ( Urk. 11/10/3, Ziff.

E. 3.1 Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invaliden versiche rung. Nach der A nmeldung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 11 / 5 ) fallen Renten leis tungen unter der Voraussetzung, dass das Wartejahr erfüllt wurde , frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Juli 2017 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor ).

E. 3.2 .2 ).

Damit besteht keine Veranlassung , nicht auf das polydisziplinäre Gut achten der Y.___ abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im relevanten Zeitraum ab Juli 2017

( vgl. E. 3.1 hiervor) bis zum Unters uchungszeitpunkt im Oktober 2017

einzig auf orthopädischem Fachgebiet Ein schränkungen im Belas tungsprofil

aufgezeigt werden konnten , ansonsten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren war. 4.1.2

Das Vorbri ngen des Beschwerdeführers, das Gutachten der Y.___ sei im Ver fügungszeitpunkt vom 1 8. Dezember 2018 nicht mehr aktuell , trifft insofern zu, als sich der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 bei PD Dr. E.___

einer Revisionsoperation an der rechten Schulter unterzogen hatte und eine Nachver sorgung während sechs Wochen im Gilet

orthopédique

erfolgte. Entsprechend konnte i m Zeitpunkt der polydisziplinären Abklärung im Oktober 2017 dieser Um stand noch nicht ber ücksichtigt werden und es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass ihres Vorbe schei des vom 1 4. Mai 2018 mit Ankündigung der Abweisung des Rentenbegehrens ( Urk. 11/25) auf die im Februar 2018 stattgehabte Operation hingewiesen hat.

Wie der RAD-Arzt Dr. F.___ mit Bezugnahme auf die Berichte und Arbeits unfähigkeitszeugnisse des Operateurs und nachbehandelnden Arztes aber nach vollziehbar aufzeigte (vgl. E. 3.5) , führte dieser erneute Eingriff aufgrund der Hospitalisierung und der nachfolgenden Rehabilitation lediglich zu einer vor über gehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit vom 9. Februar bis 3 0. Mai 201 8. 4.1.3

Damit ist dargelegt , dass ausser während den Akutbehandlungen (vgl. Urk. 11/22/46) aufgrund der Schulteroperation vom 6. Januar 2017 und der Revi sionsoperation vom 9. Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegen d sitzend ausgeübten Tätigkeit

zu attestieren war . So konnte selbst PD

Dr. E.___

im Anschluss an die Revi sionsoperation ausser belastungsabhängige n Schmerzen

ke ine weiteren Kompli kationen festhalten und der postoperative Verlauf zeigte sich auch in der Hinsicht als regelrecht, als

bereits nach vier Wochen das Stützgilet teilweise ab geleg t werden konnte und auch d ie Schulterbeweglichkeit soweit wieder hergestellt war , dass der Beschwerdeführer in der Lage war , seine Haare selber zu waschen. Bereits anlässlich der ersten Kontrolle sechs Wochen postoperativ konnte deshalb das

Stützgilet

ganz weggelassen und aktive Physiotherap ie vorgeschlagen werden

( vgl. Urk. 11/38/4). 4.1.4

Das Vorbringen, das Gutachten der Y.___

genüge in formeller Hinsicht nicht und sei nicht verwertbar , da eigenhändige handschriftliche Unterschriften fehlten und nicht bekannt sei, wer die angeblich elektronischen Unterschriften ange bracht h abe, erweist sich als abwegig

( Urk. 1 Ziff. 1 7). Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer am 29. September 2017 ( Urk. 11/20) alle Namen der vor gesehenen Gutachter bekannt gegeben wurde n . Die Begutachtung wurde sodann durch die entsprechenden Experten an den bekannt gegebenen Terminen durch geführt und das Gesamtgutachten am Ende visiert (vgl. Urk. 11/22/46 f.). An haltspunkte

dafür, dass

andere Person en als die Experten für die Untersuchung zeichneten

und allenfalls das Gutachten gar abgeändert haben könnte n , ergeben sich keine. Au ch ist dem in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bun desgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 nicht zu entnehmen, dass die eigenhändige Unterschrift einer Expertise ein Geltungser for dernis ist , ohne dieses ein von der Verwaltung in Auftrag geg ebenes polydis zi plinäre s Gutachten nicht verwertbar ist

(zum Beweiswert vgl. E.

1.4).

F ür das vorliegende Verfahren ir relevant ist auch das nachger eichte Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2019 (Beilage zu Urk. 13), ging es doch dabei um eine Zwischenverfügung im Zusammenhang mit geltend gemachte n Ablehnungsgründe n

gegen den medizinischen Leiter der Y.___ ,

Prof. Dr. med . G.___ , Facharzt für Neurologie, wobei unter anderem auch auf ein laufendes Strafverfahren gegen den Leiter hingewiesen wurde. D as Bundesgericht hat bereits mehrfach und wiederholt im Zusammenhang mit angestrengten Straf verfahren gegen andere Leiter m edizinischer Abklärungsstellen festgehalten, dass ein solches Verfahren nicht dazu führen kann, nunmehr alle Gutachten pauschal als unglaubwürdig zu betrachten ( Urteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E.

2.2.1 ). A uch im vorliegenden Fall ergeben sich kein e konkreten Anhaltspunkt e, die auf eine Verfälschung der Abklärungsergebnisse durch Prof. Dr. G.___ , welcher im Übrigen nicht einmal an den Untersuchungen beteiligt war, schliessen lassen könnte .

Damit sind auch die formellen Beanstandungen gegen die Expertise der Y.___

nicht gerechtfertigt.

4.2

4.2.1

Nicht zu treffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers , es sei ihm nach der Rechtsprechung als über 55-Jähriger die Selbsteingliederung nicht mehr zumut bar ( Urk. 1 Ziff. 10 , Ziff.

E. 3.3 PD Dr. E.___ nannte im Operationsbericht vom 9. Februar

2018 ( Urk. 11 /30) die Diagnosen Subscapularisunterflächenpartialruptur rechts bei Status nach Unfall vom 3 0. Januar 2016 und Status nach Schulterarthroskopie, Acro mioplastik , AC-Resektion, Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bicep stenotomie und Tenodese Schulter rechts am 6. Januar 201 7. Bei genannter Diag nose und immer noch bestehenden Schmerzen sei die Revisionsoperation mit Subscapularisrefixation rechts, subacromiale

Bursektomie mit Gewebsproben ent nahme und Re- Acromioplastik Schulter rechts am 9. Februar 2018 durchgeführt worden . Unter Nachbehandlung wurde ein Gilet

or thopédique während sechs Wochen

aufgeführt und darauf hingewiesen, dass während dieser Zeit nur Pen delübungen durchzuführen seien .

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 2. März 2018 berichtete PD Dr. E.___

( Urk. 11/38/4), der Beschwerdeführe r habe zum Teil doch noch recht starke Schmerzen. Zum Teil habe er das Gilet abgez ogen und sich zum Teil den Kopf wieder selber gewaschen. Dies würde er seit etwa zwei Wochen machen. Sechs Wo chen postoperativ könne nun das Gilet weggelassen werden. Zum Prozedere wies der Arzt auf aktive Physiotherapie und eine nächste Kontrolle i n zwei Monaten hin.

Im Bericht vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 11/34) hielt PD Dr. E.___

fest, es g eh e besser, je nach Belastung bestünden zum Teil leichte, aber zum Teil auch starke Schmerzen. Vor allem nachts würde dies stören. Es sei weiter Physiotherapie durchzuführen und viereinhalb Monate postoperativ mit dem Kraftaufbau zu be ginnen. Als Maler sei er im Moment so überhaupt nicht arbeitsfähig und ob wieder eine Arbeitsfähigkeit in Zukunft erreicht werden könne , sei sehr frag lich .

Im ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 11/54/46) attestierte Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 2 1. August 2018 mit der Bemerkung der Beschwerdeführer sei «Voll ferientauglich».

E. 3.4 Am 3. November 2018 ( Urk. 11/47) wies Dr. med. Z.___ , Assistenzärztin Psy chiatrie, darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 7. De zember 2017 nicht mehr gemeldet, weshalb sie von einem Therapieabbruch ausgegangen seien . Bis dahin hätten ca. vier Sitzungen stattgefunden. Über den aktuellen Gesund heitszustand könnten sie deshalb keine Auskunft geben.

E. 3.5 Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom regionalen är ztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2018 ( Urk. 11/49/3 f.) aus, PD Dr. E.___ berichte am 3 0. Mai 2018 über eine Revisionsoperation an

der Schulter rechts vom

9. Februar 201 8. Er (PD Dr. E.___ ) bestätige eine 100% ige Arbeits unfä higkeit als Maler und attestiere sie vom 1. Januar bis 2 1. August 2018 und halte fest, es bestehe volle Ferientauglichkeit . Damit bestehe a b dem 9.

Februar 2018 auch für eine angepasste Tätigkeit wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und da gemäss PD Dr. E.___ ab 3 0. Mai 2018 volle Ferien taug lichkeit bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass diese dann auch wieder für angepasste Tätigkeiten bestanden habe . E s habe damit also eine vorüber gehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden. 4. 4.1

4 .1.1

Das polydisziplinäre Gutachten Y.___

erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vor stehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträch ti gungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizini schen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten insbesondere auch mit Bli ck auf die Vorberichterstattungen und Dokumentationen aufgrund

des Unfallereignis ses vom 3 0. Januar 2016 und die rund ein Jahr später erfolgte Schulteroperation am 6. Januar 2017 durch PD Dr. E.___ widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein und vermag zu über zeugen. Dabei legten die Experten im gesamtmedizinischen Konsens auch dar, dass die geklagten Beschwerden und gezeigten Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise

erklärbar sind. Dies , weil insbesondere keine muskuläre Hypotrophie des rechten Armes festgestellt werden konnte, die sich bei entsprechender Schmerzreklamation und den gezeigten Einschränkungen h ätte abzeichnen müssen. Die Annahme zumindest eine r erhebliche n anteilige n Aggra vation ist damit begründet. Mit Blick auf die Akten der Suva und die Aus füh rungen des psychiatrischen Sachverständigen ist auch plausibel dargelegt , dass aufgrund der bei der Massenkarambolage

vom Beschwerdeführer allenfalls bei anderen Verkehrsteilnehmern beobachteten

schwerwiegende n Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu erwägen sei . Es wurde aber auch dargelegt , dass d ie Akten – zeitnah zum Ereignis und im Verlauf –

keine PTBS-Symptomatik ausweisen und damit ein unfallassoziiertes psychisches Trauma nicht ge stütz t wird . Folgerichtig ist damit , dass der

lediglich

m ögliche n

Diagnose einer PTBS, entsprechend dem Stellenwert einer Verdachtsdiagnose ,

bereits u nter diesem Gesichtspunkt kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu zumessen war (E.

E. 8 und Ziff. 9) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggel der und Heilbeha ndlung [ Urk. 11/10/8 ] ) und wies weitere Leistungen im Zusammenhang mit gemeldeten Schulterbeschwerden und einer am 6. Januar 2017 vorgesehenen

arthroskopische n

Rotatoren manschettenrekonstruktion

ab ( Ver fügung vom 1 7. November 2016

Urk. 11/10/115 vgl. auch Urk. 11/10/86 und Urk. 11/10/103 ). Unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden Beschwerden mit Schulteroperation vom 6. Januar 2017 meldete er sich

am 1 2. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 11/5 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblic her und medizinischer Hinsicht und liess den Versicherten in der Y.___

begutachten, wobei das Gutachten am 2 6. Januar

2018 erstattet wurde ( Urk. 11/22). Mi t Vorbescheid vom 1 4. Mai 2018 stellte die IV-Stelle die Vernei n ung eines Anspruch s auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 11/25). Daran hielt sie nach Einwand des Versicherten ( Urk. 11/31 und Urk. 11/40) mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ( Urk.

2) fest. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Januar 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab Juli 2017 eine ganze Rente der IV zu entrichten. Eventualiter sei ihm eine befristete ganze Rente ab Juli 2017 zu entrichten, subeventualiter

sei eine gründliche medizinische Abklärung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes. Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 10 ). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2019 zugestellt ( Urk.

E. 12 ). Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte der Beschwerdeführ er weitere Unterlagen ein (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 und Ziff. 19). Die se Rechtsprechung betrifft d ie Zu lässigkeit der revisions- oder w iedererwägungsweise n Aufhebung von Renten leistungen von versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 ). Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor, nach dem eine Erstanmeldung zu beurteilen ist.

4.2.2

Inso weit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei für ihn aufgrund von fortge schrittenem Alter, der Beeinträchtigungen, mangelha fter Ausbildung und man gelhafter Deutschkenntnisse die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch geworden , ist festzuhalten, dass ihm

im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Y.___ im Oktober 2017 ( z um Zeitpunkt der Frage der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) als rund 59½-jähriger eine Aktivitätsdauer von rund 5½ Jahren verblieb . Gemäss den medizinischen Fest stellungen besteht in Verweistätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , wobei das Belastungsprofil körperlich leichte , wechselbelastend e ode r überwiegend sitzend e

Tätigkeiten umfasst (vgl. E . 3.2.6) . Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung und war gemäss seinen Angaben jahrelang als (Hilfs-) Maler angestellt (vgl. Urk. 11/22/14 f.) und bezog auch

ver schiedentlich Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 11/9). Auf grund des durch die Gutachter definierten Profils von Verweistätigkeiten steht ihm aber, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vgl. Urk. 10) , nach wie vor ein grosses Spektrum körperlich leichter Kontroll- und Überwachungs tätig keiten offen , die er trotz seiner körperlichen Limitierungen vollschichtig ausüben kann. Mit der verbliebenen Aktivitätsdauer kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber von einer Einstellung des Ve r sicherten abgehalten wird . 4.2.3

Im Eventualantrag vertritt der Beschwerdeführer die Auffass ung , es st ehe i h m zumindest eine befristete Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 1 Ziff.

E. 14 ). Mit Blick auf die Eröffnung des Wartejahrs stellt sich mithin die Frage , auf welches Berufsbild in Bezug auf die attestierten Arbeitsfähigkeit en abzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Anstell ung nicht gesundheitsbedingt verloren hat, sondern zum Zeitpunkt des Unfaller eignisses vom 3 0. Januar 2016 stellenlos war und bereits seit etlichen Monaten Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen hat te . Gemäss Arbeitsanamnese war

er seit seiner Einreise in die Schweiz zuerst als Saisonier und seit 1982 aus schliesslich als Hilfsarbeiter tätig und dabei hauptsächlich als (Hilfs-)Maler ange stellt (vgl. Urk. 11/22/3 5 ). Bereits während seiner Arbeitslosigkeit u nd etliche Zeit vor Eintritt des Unfallereignis ses

war er deshalb

auch gehalten , sich um Stellen im gesamten Bereich ungelernter Hilfsarbeiten

zu bewerben, die auch dem

An forderungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastende n oder überwiegend sitzende n Tätigkeit entsprachen. I n Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 8

Abs. 1 lit . b IVG kann in einem solchen Fall nicht auf die frühere , im Zeitpunkt des Unfalls bereits nicht mehr ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom I_943/06 vom 1 3. April 2007 E.

5.1.3 ).

Bezüglich der Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit ist demnach nicht lediglich das Berufsbild eines (Hilfs-)Malers, sondern der gesamte Bereich ungelernter Hilfsarbeitertätigkeite n zu berücksichtigen . Mit Blick darauf bestan d en zwar aufgrund der Schulteroperation im Januar 2017 und der Revisions operation im Februar 2018 zufolge

Hospitalisation

und Nachsorge auch vorüber gehend Arbeitsunfähigkeiten im gesamten Bereich ungele r nter Hilfsarbeitertätig keiten. D as Wartejahr wurde dabei aber nicht erfüllt . Ein Anspruch auf eine befristete Rente konnte damit nicht ausgelöst werden .

Im Ergebnis gibt der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit

auch unter diesem Gesich tspunkt zu keiner Kritik Anlass , was insgesamt zur Abweisung der Be schwerde führt. 5. 5.1

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig u nd die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, wird mit Fr. 2’138 -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00042

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

13. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, bezog zuletzt seit 1. Juni 2015 Leistungen der Arbeitslosenv ersicherung , als er am 3 0. Januar 2016 in Slowenien als Lenker eines Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt war und sich Prellungen zuzo g ( Urk. 11/10/3, Ziff. 8 und Ziff. 9) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggel der und Heilbeha ndlung [ Urk. 11/10/8 ] ) und wies weitere Leistungen im Zusammenhang mit gemeldeten Schulterbeschwerden und einer am 6. Januar 2017 vorgesehenen

arthroskopische n

Rotatoren manschettenrekonstruktion

ab ( Ver fügung vom 1 7. November 2016

Urk. 11/10/115 vgl. auch Urk. 11/10/86 und Urk. 11/10/103 ). Unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden Beschwerden mit Schulteroperation vom 6. Januar 2017 meldete er sich

am 1 2. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 11/5 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblic her und medizinischer Hinsicht und liess den Versicherten in der Y.___

begutachten, wobei das Gutachten am 2 6. Januar

2018 erstattet wurde ( Urk. 11/22). Mi t Vorbescheid vom 1 4. Mai 2018 stellte die IV-Stelle die Vernei n ung eines Anspruch s auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 11/25). Daran hielt sie nach Einwand des Versicherten ( Urk. 11/31 und Urk. 11/40) mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ( Urk.

2) fest. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Januar 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab Juli 2017 eine ganze Rente der IV zu entrichten. Eventualiter sei ihm eine befristete ganze Rente ab Juli 2017 zu entrichten, subeventualiter

sei eine gründliche medizinische Abklärung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes. Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2019 zugestellt ( Urk. 12 ). Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte der Beschwerdeführ er weitere Unterlagen ein (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Renten leistungen in ihrer Verfügung ( Urk. 2) sinngemäss damit, dass die Abklärungen und medizinischen Beurteilungen ergeben hätten, dass d ie bisherige Tätigkeit als Maler seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar sei . E ine der gesundheitlichen Ein schränkung en angepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 %

zumutbar . Die Gegen überstellung der Vergleichseinkommen mit und ohne gesund heitliche Einschrän kung en

gestützt auf Tabellenwerte

und eines zusätzlichen Abzuges von 15 % aufgrund des Alters und da der rechte Arm nicht mehr belastet werden könne , ergebe ein en Invaliditätsgrad von 15 % .

Im Verfahren führte sie aus ( Urk. 10), die gesundheitlichen Folgen seien im Ver lauf nach der erneuten Operation im Frühjahr 2018 vom regionalen ä rztlichen Dienst gewürdigt worden und es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme in Behandlung stehe , da lediglich rund vier Sitzungen statt gefunden hätten und die Therapie auf Ende 2017 abgebrochen worden sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 4 ff.) , er sei in seiner angestammten Tätigkei t als Gipser-Maler seit dem 30. Januar 2016 au f Dauer zu 100 % arbeitsunfähig, was unbestritten sei . Umstritten sei die Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Gemäss IV bestehe auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigk eit vom 3 1. Januar 2016 bis 26. Januar 201 8. Diese Beurteilung setze sich jedoch nicht mit den Folgen der zweiten Operation vom 9. Februar 2018 auseinander. Infolge dieser Operation sei er wäh rend sechs Wochen auch in angepasster Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen . Auch sei nach der Rechtsprechung einem über 55-J ährigen die Selbstein gliede rung nicht mehr zuzumuten. Die Frage, ob er im Ze itpunkt der Verfügung (60 Jahre und 8 Monate alt ) am ers ten Arbeitsmarkt noch eine realistische Chance habe , seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, sei zu verneinen.

Mangels realis tischer Verwendungsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit sei ihm ab Juli 2017 eine ganze Rente der IV zuzusprechen.

Sofern davon ausgegangen werde , dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bereits sechs Wochen nach der zweite n Operation vom 9. Februar 2018

wieder

gegeben und diese am ersten Arbeitsmarkt verwendbar sei , sei eine be fristete Rente ab Juli 2017 bis Ende Juni 2018 zu entrichten (S. 6).

Das Gutachten der Y.___ sei nicht aktuell und auch nicht überzeugend, da von Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht zwar gesprochen, jedoch keine Fol gen für die Arbeitsfähigkeit gesehen werde und auch nichts darüber gesagt werde , ob und wann die posttraumatische Belastungsstörung allenfalls in eine Persön lich keitsstörung übergehe. Er stehe auch in psychiatrische r Betreuung bei Dr. Z.___ . Auf der somatischen Seite seien Kniebeschwerden und die Folgen bildgebender Befunde der HWS nicht abgeklärt worden (S. 6 f.). Im Gut achten fehlten auch die handschriftlich en Unterschriften der Gutachter. Das Gut achten sei

deshalb formell mangelhaft als auch somatisch und psychiatrisch un vollständig und damit für die strittigen Bela nge nicht umfassend (S. 7). 3. 3.1

Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invaliden versiche rung. Nach der A nmeldung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 11 / 5 ) fallen Renten leis tungen unter der Voraussetzung, dass das Wartejahr erfüllt wurde , frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Juli 2017 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor ). 3.2 3.2 .1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 26 . Januar 2018 (Urk. 11/22 ), beruhend auf internistischen, neurologischen, ort hopädischen und psychiatrischen Untersuchungen , die

am 1 2. ,

1 6. und 1 7. Oktober 2017 von Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. B.___ , Neu rologie FMH, Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates FMH, und Dr. med. D.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH durchgeführt

wurden , nannten die Ärzte die folg enden Diagnosen (S. 41 f. des Gutachtens ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Subtotale Supraspinatussehnenruptur rechts sowie ACG- Arthropathie (Operation 1/2017: Schulterarthroskopie, Acromioplastik , AC- Gelenkrese - ktion , Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion Supraspinatussehne , Bizep s tenotomie /- tenodese ) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Mögliche arterielle Hypertonie - Anamnestisch Status nach Perimyokarditis - Möglicher schädlicher Alkoholkonsum - Mögliche posttraumat ische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) 3.2 .2

Auf internistischem Fachgebiet führt e der Sachverständige aus (S. 11 f.), der Beschwerdeführer beklage Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Aus strahlung bis zum rechten Nacken sowie verminderte Kraft der rechten Hand, wo bei der aktuelle Schmerzgrad 7 bis 8 von 10 möglichen Punkten betrage. Ferner bestünden Schmerzen paravertebral der HWS (Halswirbelsäule) bis zur mittleren BWS (Brustwirbelsäule) reichend sowie Schmerzen im Bereich des linken ISG

( Iliosakralgelenks ) . Diese Beschw erden bestünden, gemäss Angaben des Beschwer deführers, seit er am 21. Januar 2016 (richtig: 3 0. Januar 2016) einen Autounfall in Slowenien erlitten habe. Im Verlauf sei bei persistierenden Besch werden der rechten Schulter am 6. Januar 2017 eine Operation durchgeführt worden. D en noch bestünden ausgeprägte Beschwerden und eine verminderte Einsatzfähigkeit der rechten Schulter fort. Er träume noch oft von den Unfallopfern und sei auch aggressiver und nervöser seit dem Unfall. Nach dem Steigen von fün f bis sechs Stockwerken entwick le er Schmerzen im rechten Knie.

Zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an, er stehe gegen 6 Uhr morgens auf, trinke einen Kaffee und schaue fern. Er gehe dann «laufen» und lasse dabei de n Arm pendeln, so könne er Spaziergänge von einer halben bis anderthalb Stunden unternehmen. Er hole dann die Enkelin von der Schule ab, das ge meinsame Mittagessen bereite je nach Schichtd ienst die Ehefrau zu oder er würde kochen. Am Nachmittag schaue er fern oder gehe manchmal nochmal raus. Das Abendessen nehme er gemeinsam mit der Ehefrau ein und gegen 22 Uhr bis 23 Uhr gehe er ins Bett (S. 13) .

Im Rahmen der Untersuchung hätten sich erhöhte Blutdruckwerte, ansonsten ein nicht namhaft auffälliger internistischer Status gezeigt. Es sei eine Schonhaltung der rechten Schulter dargestellt worden und bei der Belastungsprobe sei ein zügiges Ab- und wieder Aufsteigen von zwei Stockwerken bis auf Kniebe schwerden rechts proble mlos möglich gewesen, wobei die danach initial be schleunigte Atmung sich in adäquatem Masse wieder normalisiert habe. Auch im Hinblick auf die Alltagsaktivität mit regelmässigen Spaziergänge n von bis ein einhalb Stunden bei Status nach Perimyokarditis bestehe damit kein Anhalt für eine Beeinträchtigung der kardialen Belastbarkeit. Die leicht ausgeprägte abdo minelle Symptomatik lasse keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen

und zusammenfassend liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer internistischen Erkrankung vor. D ie Beschwerden an der rechte n Schulter sei en im orthopädischen Teilgutachten zu bewerten

(S. 15 f.). 3.2 .3

Der orthopädische Sachverständige hielt fest ( S. 22 f.), der Beschwer deführer nenne bei Bewegung und Belastung verstärkte Schmerzen des rechten Schulter gelenks, vor allem im Bereich der ventralen Schulterkulisse und über dem Schul terdach. Nachts verspüre er Schmerzen in ungünstigen Positionen und er würde dadurch häufiger erwachen. Schmerzmedikamente nehme er zurzeit jedoch nicht ein.

In der klinischen Untersuchung werde eine Schonhaltung und Funktions res trik tion des rechten Schultergelenks gezeigt. Die Spontanmotorik wirke demgegen über weniger gehemmt und freier. Eine der in den Bewegungsproben dargebotene Bewegungseinschränkung entsprechende Inaktivitätshypotrophie der Armmus kulatur liege nicht vor und auch keine namhafte Seitendifferenz der Hand beschwielung . Die angefertigte kernspindiagnostische Bildgebung ( Arthro -MRI) zeige keine neuen höhergradigen strukturellen Läsionen der Rotatoren man schette , namentlich keine neu

aufgetretene Ruptur und keine postoperativen ent zündlichen Infiltrationen. Es seien leic htgradige postoperative Residue n und degenerative Alterationen dargestellt. Aus gutachterlicher Sicht seien die in deut licher Schmerzausprägung geschilderten Beschwerden und Restriktionen , die das rechte Schultergelenk betreffen, nicht ausreichend biologisch plau sibel begrün det. Dies insbesondere unter Würdigung des nicht höhergradig pathologischen kernspintomographischen Befundes. Die Spontanmotorik ausserhalb der forma len Prüf ung sei weniger eingeschränkt. E ine namhafte muskuläre Hypotrophie des rechten Armes nach zwischenzeitlich über einjähriger Schmerzreklamation liege ebenfalls nicht vor, so dass zumindest eine erhebliche anteilige Aggravation anzunehmen sei. Ein namhaftes zervikales Vertebralsyndrom sei bei reklamierten unspezifischen muskulären Nackenverspannung en klinisch nicht objektiviert und dabei namentlich keine Bewegungsrestrikt ion, kein muskulärer Hartspann und keine neurologischen Defizite ,

die die Arme betreffen , vorhanden (S. 29 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Sachverständige fest (S. 30) , diese sei aufgrund des Schulterbefund e s zumindest derzeit noch als qu alitativ limitiert zu bewerten und die angestammte Tätigkeit als Maler sei noch nicht wieder ausübbar , da die Tätigkeit einen hohen E insatz des rechten Arms verlange . Angepasste Tätigkeiten ,

ohne häufigen/repetitiven Einsatz des rechten Arms in Schulterhöhe oder über Kopf, mit überwiegend leichtem bis gelegentlich mittelschwerem Kraftaufwand bis zur Beckenhöhe , seien als per sofort leistbar anzusehen (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 % ). 3.2 .4

Auf dem Fachgebiet der Neurologie führte der Sachverständige aus (S. 21 f.) , in der Untersuchung hätten sich keine namhafte nervale Läsion und eine Inkon sistenz zwischen der zunächst dargebotenen fixierten Haltung des rechten Arms und der weiteren spontanen Mobilität des Arms gezeigt. Die fehlenden Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms liessen eine alltagsrelevante erhebliche Einschränkung als unwahrscheinlich erscheinen. Die cervicale Beweg lichkeit sei in der Beobachtung der Spontanmobilität frei und ungehindert gewesen und Zeichen eines Vertebralsyndroms , wie paravertebraler Hartspann oder eine eingeschränkte Beweglichkeit , hätten sich nicht sichern lassen , und es hätten sich auch keine Hinweise für ein radikuläres Defizit ergeben. Die kern spintomographischen Aufnahmen der HWS aus dem Jahre 2016 zeig t e n alters typische degenerative Veränderungen ohne Anhalt für eine Myelopathie oder namhafte Kompression radikulärer

nervaler Strukturen. Hinweise auf hirnorga nische Beeinträchtigungen h ätten sich in der Untersuchung keine ergeben . So sei die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe und die geistige Spannkraft nicht bee inträchtigt und der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen , der aus führlichen Exploration ohne Zeichen einer vorzeitigen Erm üdbarkeit zu folgen . Auch anamnestisch sowie unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und der Unterlagen hätten sich keine Hinweise für ein Schädelhirntrauma ergeben . Zusammenfassend sei somit auf neurologischem Gebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. 3.2 .5

Der psychiatrische Sachverständige führte aus (S. 35), der Beschwerdeführer be richte vorrangig über ein Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit assoziierten Nacken- und Wirbelsäulenbeschwerden. Weiter nenne er Ermüdbarkeit, affektive Irritabilität, Gesundheits- und Zuk unftsängste . Auf Nachfrage habe er intrusives Erleben, Schreckhaftigkeit und Phasen aff ektiver Abstumpfung bejaht. Die Symptomatik bestehe seit einem Verkehrsunfall im Januar 2016,

bei dem er

vor rangig schwerwie gende Verletzungen (mit Todesfol ge anderer Beteiligter) beob achtet habe. Im psychiatrische n Befund führte der Sachverständige aus, es habe sich keine

gravierende depressive Störung objektiviert . Es sei jedoch eine post traumatische Belastungsstörung (PTBS) zu erwägen, da die entsprechenden Ach senkriterien bejaht werden könnten . Eine anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht zu diagnostizieren und eine Angst oder Zwangserkrankung, Persön lich keitsstörung oder Suchterkrankung liege nicht vor. Es sei auch keine eigen ständige somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher unbewältigter und eigenständiger seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten und die reklamierten Schmerzen allenfalls im Kontext der PTBS zu subsummieren. Hier wirke der Beschwerdeführer jedoch auch nicht namhaft schmerzgeplagt.

Berichte über eine PTBS-Symptomatik seien jedoch nicht aktenkundig, was die Annahme eines unfallassoziierten psychischen Traumas zumindest nicht stütze. Die Diagnose einer PTBS bleibe also als möglich einzustufen und die Ausprägung sei zudem nicht als derart gravierend zu erkennen, dass hier eine resultierende Arbeitsunfähigkeit mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit atte stier bar sei (S. 36) . 3.2 .6

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S.

36

f.), die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleich baren Tätigkeit sei zumindest vorerst aufgrund der Pathologie im Bereich des rechten Schultergelenks zu 100 % nicht gegeben. Eine Reevaluation könne in circa sechs Monaten erfolgen, da Besserungen denkbar sei en . Zumindest in ande ren, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten liesse sich

aufgrund der erhobenen objektiven Befunde keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ableiten.

In bisheriger Tätigkeit könne die Bewertung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv ab Anfang 2016 gelten. In einer angepassten Tätigkeit gelte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Ren dement 100 % ) retrospektiv seit jeher, davon ausge nommen seien die Zeiten der Akutbehandlung mi t nachfolgenden Rehabili tatio nen (S. 44). 3.3

PD Dr. E.___ nannte im Operationsbericht vom 9. Februar

2018 ( Urk. 11 /30) die Diagnosen Subscapularisunterflächenpartialruptur rechts bei Status nach Unfall vom 3 0. Januar 2016 und Status nach Schulterarthroskopie, Acro mioplastik , AC-Resektion, Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bicep stenotomie und Tenodese Schulter rechts am 6. Januar 201 7. Bei genannter Diag nose und immer noch bestehenden Schmerzen sei die Revisionsoperation mit Subscapularisrefixation rechts, subacromiale

Bursektomie mit Gewebsproben ent nahme und Re- Acromioplastik Schulter rechts am 9. Februar 2018 durchgeführt worden . Unter Nachbehandlung wurde ein Gilet

or thopédique während sechs Wochen

aufgeführt und darauf hingewiesen, dass während dieser Zeit nur Pen delübungen durchzuführen seien .

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 2. März 2018 berichtete PD Dr. E.___

( Urk. 11/38/4), der Beschwerdeführe r habe zum Teil doch noch recht starke Schmerzen. Zum Teil habe er das Gilet abgez ogen und sich zum Teil den Kopf wieder selber gewaschen. Dies würde er seit etwa zwei Wochen machen. Sechs Wo chen postoperativ könne nun das Gilet weggelassen werden. Zum Prozedere wies der Arzt auf aktive Physiotherapie und eine nächste Kontrolle i n zwei Monaten hin.

Im Bericht vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 11/34) hielt PD Dr. E.___

fest, es g eh e besser, je nach Belastung bestünden zum Teil leichte, aber zum Teil auch starke Schmerzen. Vor allem nachts würde dies stören. Es sei weiter Physiotherapie durchzuführen und viereinhalb Monate postoperativ mit dem Kraftaufbau zu be ginnen. Als Maler sei er im Moment so überhaupt nicht arbeitsfähig und ob wieder eine Arbeitsfähigkeit in Zukunft erreicht werden könne , sei sehr frag lich .

Im ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 11/54/46) attestierte Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 2 1. August 2018 mit der Bemerkung der Beschwerdeführer sei «Voll ferientauglich». 3.4

Am 3. November 2018 ( Urk. 11/47) wies Dr. med. Z.___ , Assistenzärztin Psy chiatrie, darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 7. De zember 2017 nicht mehr gemeldet, weshalb sie von einem Therapieabbruch ausgegangen seien . Bis dahin hätten ca. vier Sitzungen stattgefunden. Über den aktuellen Gesund heitszustand könnten sie deshalb keine Auskunft geben. 3.5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom regionalen är ztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2018 ( Urk. 11/49/3 f.) aus, PD Dr. E.___ berichte am 3 0. Mai 2018 über eine Revisionsoperation an

der Schulter rechts vom

9. Februar 201 8. Er (PD Dr. E.___ ) bestätige eine 100% ige Arbeits unfä higkeit als Maler und attestiere sie vom 1. Januar bis 2 1. August 2018 und halte fest, es bestehe volle Ferientauglichkeit . Damit bestehe a b dem 9.

Februar 2018 auch für eine angepasste Tätigkeit wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und da gemäss PD Dr. E.___ ab 3 0. Mai 2018 volle Ferien taug lichkeit bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass diese dann auch wieder für angepasste Tätigkeiten bestanden habe . E s habe damit also eine vorüber gehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden. 4. 4.1

4 .1.1

Das polydisziplinäre Gutachten Y.___

erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vor stehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträch ti gungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizini schen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten insbesondere auch mit Bli ck auf die Vorberichterstattungen und Dokumentationen aufgrund

des Unfallereignis ses vom 3 0. Januar 2016 und die rund ein Jahr später erfolgte Schulteroperation am 6. Januar 2017 durch PD Dr. E.___ widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein und vermag zu über zeugen. Dabei legten die Experten im gesamtmedizinischen Konsens auch dar, dass die geklagten Beschwerden und gezeigten Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise

erklärbar sind. Dies , weil insbesondere keine muskuläre Hypotrophie des rechten Armes festgestellt werden konnte, die sich bei entsprechender Schmerzreklamation und den gezeigten Einschränkungen h ätte abzeichnen müssen. Die Annahme zumindest eine r erhebliche n anteilige n Aggra vation ist damit begründet. Mit Blick auf die Akten der Suva und die Aus füh rungen des psychiatrischen Sachverständigen ist auch plausibel dargelegt , dass aufgrund der bei der Massenkarambolage

vom Beschwerdeführer allenfalls bei anderen Verkehrsteilnehmern beobachteten

schwerwiegende n Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu erwägen sei . Es wurde aber auch dargelegt , dass d ie Akten – zeitnah zum Ereignis und im Verlauf –

keine PTBS-Symptomatik ausweisen und damit ein unfallassoziiertes psychisches Trauma nicht ge stütz t wird . Folgerichtig ist damit , dass der

lediglich

m ögliche n

Diagnose einer PTBS, entsprechend dem Stellenwert einer Verdachtsdiagnose ,

bereits u nter diesem Gesichtspunkt kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu zumessen war (E.

3.2 .5 ). Kommt hinzu, dass von fachärztlicher psychiatrischer Seite sich die Befunde auch nicht derart ausgeprägt zeigten, dass sich daraus Einschränkung en in der Arbeitsfähigkeit hätten begründen lassen ( Urk. 11/22/38). Entsprechend der geringgradigen Ausprägung nahm der Beschwerdef ührer denn auch eine Be handlung gar nicht (mehr) wa h r (E. 3.4 hiervor) , was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck s chliessen lässt.

W enn er sich mittlerweile wieder in Therapie be geben hat (Urk. 1. Ziff. 15), ist dies für die vorliegend zu beurteilende Frage der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht relevant . Den orthopädischen Untersuchungsbefunden trugen die Experten insofern Rechnung als sie den Beschwerdeführer in einer körperlich belastenden Tätigkeit , wie als Maler , nicht mehr als arbeitsfähig einschätzten, während körperlich leichte , wechselbelastend e oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten als zu 100 % zumutbar erachtet wurde n (vgl. E. 3.2 .6 hiervor). M it Blick auf die Schulter prob lematik ist dies nachvollziehbar begründet und steht auch nicht im Widerspruch zum geschilderten Aktivitätsniveau, wonach Tätigkeiten wie etwa tägliches Spazierengehen , Betreuen der Enkelkinder, Kochen und das Autofahren mit Hand schaltung problemlos und selbständig möglich sind (vgl. Urk. 11 / 22/15 und E.

3.2 .2 ).

Damit besteht keine Veranlassung , nicht auf das polydisziplinäre Gut achten der Y.___ abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im relevanten Zeitraum ab Juli 2017

( vgl. E. 3.1 hiervor) bis zum Unters uchungszeitpunkt im Oktober 2017

einzig auf orthopädischem Fachgebiet Ein schränkungen im Belas tungsprofil

aufgezeigt werden konnten , ansonsten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren war. 4.1.2

Das Vorbri ngen des Beschwerdeführers, das Gutachten der Y.___ sei im Ver fügungszeitpunkt vom 1 8. Dezember 2018 nicht mehr aktuell , trifft insofern zu, als sich der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 bei PD Dr. E.___

einer Revisionsoperation an der rechten Schulter unterzogen hatte und eine Nachver sorgung während sechs Wochen im Gilet

orthopédique

erfolgte. Entsprechend konnte i m Zeitpunkt der polydisziplinären Abklärung im Oktober 2017 dieser Um stand noch nicht ber ücksichtigt werden und es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass ihres Vorbe schei des vom 1 4. Mai 2018 mit Ankündigung der Abweisung des Rentenbegehrens ( Urk. 11/25) auf die im Februar 2018 stattgehabte Operation hingewiesen hat.

Wie der RAD-Arzt Dr. F.___ mit Bezugnahme auf die Berichte und Arbeits unfähigkeitszeugnisse des Operateurs und nachbehandelnden Arztes aber nach vollziehbar aufzeigte (vgl. E. 3.5) , führte dieser erneute Eingriff aufgrund der Hospitalisierung und der nachfolgenden Rehabilitation lediglich zu einer vor über gehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit vom 9. Februar bis 3 0. Mai 201 8. 4.1.3

Damit ist dargelegt , dass ausser während den Akutbehandlungen (vgl. Urk. 11/22/46) aufgrund der Schulteroperation vom 6. Januar 2017 und der Revi sionsoperation vom 9. Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegen d sitzend ausgeübten Tätigkeit

zu attestieren war . So konnte selbst PD

Dr. E.___

im Anschluss an die Revi sionsoperation ausser belastungsabhängige n Schmerzen

ke ine weiteren Kompli kationen festhalten und der postoperative Verlauf zeigte sich auch in der Hinsicht als regelrecht, als

bereits nach vier Wochen das Stützgilet teilweise ab geleg t werden konnte und auch d ie Schulterbeweglichkeit soweit wieder hergestellt war , dass der Beschwerdeführer in der Lage war , seine Haare selber zu waschen. Bereits anlässlich der ersten Kontrolle sechs Wochen postoperativ konnte deshalb das

Stützgilet

ganz weggelassen und aktive Physiotherap ie vorgeschlagen werden

( vgl. Urk. 11/38/4). 4.1.4

Das Vorbringen, das Gutachten der Y.___

genüge in formeller Hinsicht nicht und sei nicht verwertbar , da eigenhändige handschriftliche Unterschriften fehlten und nicht bekannt sei, wer die angeblich elektronischen Unterschriften ange bracht h abe, erweist sich als abwegig

( Urk. 1 Ziff. 1 7). Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer am 29. September 2017 ( Urk. 11/20) alle Namen der vor gesehenen Gutachter bekannt gegeben wurde n . Die Begutachtung wurde sodann durch die entsprechenden Experten an den bekannt gegebenen Terminen durch geführt und das Gesamtgutachten am Ende visiert (vgl. Urk. 11/22/46 f.). An haltspunkte

dafür, dass

andere Person en als die Experten für die Untersuchung zeichneten

und allenfalls das Gutachten gar abgeändert haben könnte n , ergeben sich keine. Au ch ist dem in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bun desgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 nicht zu entnehmen, dass die eigenhändige Unterschrift einer Expertise ein Geltungser for dernis ist , ohne dieses ein von der Verwaltung in Auftrag geg ebenes polydis zi plinäre s Gutachten nicht verwertbar ist

(zum Beweiswert vgl. E.

1.4).

F ür das vorliegende Verfahren ir relevant ist auch das nachger eichte Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2019 (Beilage zu Urk. 13), ging es doch dabei um eine Zwischenverfügung im Zusammenhang mit geltend gemachte n Ablehnungsgründe n

gegen den medizinischen Leiter der Y.___ ,

Prof. Dr. med . G.___ , Facharzt für Neurologie, wobei unter anderem auch auf ein laufendes Strafverfahren gegen den Leiter hingewiesen wurde. D as Bundesgericht hat bereits mehrfach und wiederholt im Zusammenhang mit angestrengten Straf verfahren gegen andere Leiter m edizinischer Abklärungsstellen festgehalten, dass ein solches Verfahren nicht dazu führen kann, nunmehr alle Gutachten pauschal als unglaubwürdig zu betrachten ( Urteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E.

2.2.1 ). A uch im vorliegenden Fall ergeben sich kein e konkreten Anhaltspunkt e, die auf eine Verfälschung der Abklärungsergebnisse durch Prof. Dr. G.___ , welcher im Übrigen nicht einmal an den Untersuchungen beteiligt war, schliessen lassen könnte .

Damit sind auch die formellen Beanstandungen gegen die Expertise der Y.___

nicht gerechtfertigt.

4.2

4.2.1

Nicht zu treffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers , es sei ihm nach der Rechtsprechung als über 55-Jähriger die Selbsteingliederung nicht mehr zumut bar ( Urk. 1 Ziff. 10 , Ziff. 13 und Ziff. 19). Die se Rechtsprechung betrifft d ie Zu lässigkeit der revisions- oder w iedererwägungsweise n Aufhebung von Renten leistungen von versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 ). Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor, nach dem eine Erstanmeldung zu beurteilen ist.

4.2.2

Inso weit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei für ihn aufgrund von fortge schrittenem Alter, der Beeinträchtigungen, mangelha fter Ausbildung und man gelhafter Deutschkenntnisse die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch geworden , ist festzuhalten, dass ihm

im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Y.___ im Oktober 2017 ( z um Zeitpunkt der Frage der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) als rund 59½-jähriger eine Aktivitätsdauer von rund 5½ Jahren verblieb . Gemäss den medizinischen Fest stellungen besteht in Verweistätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , wobei das Belastungsprofil körperlich leichte , wechselbelastend e ode r überwiegend sitzend e

Tätigkeiten umfasst (vgl. E . 3.2.6) . Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung und war gemäss seinen Angaben jahrelang als (Hilfs-) Maler angestellt (vgl. Urk. 11/22/14 f.) und bezog auch

ver schiedentlich Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 11/9). Auf grund des durch die Gutachter definierten Profils von Verweistätigkeiten steht ihm aber, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vgl. Urk. 10) , nach wie vor ein grosses Spektrum körperlich leichter Kontroll- und Überwachungs tätig keiten offen , die er trotz seiner körperlichen Limitierungen vollschichtig ausüben kann. Mit der verbliebenen Aktivitätsdauer kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber von einer Einstellung des Ve r sicherten abgehalten wird . 4.2.3

Im Eventualantrag vertritt der Beschwerdeführer die Auffass ung , es st ehe i h m zumindest eine befristete Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 1 Ziff. 14 ). Mit Blick auf die Eröffnung des Wartejahrs stellt sich mithin die Frage , auf welches Berufsbild in Bezug auf die attestierten Arbeitsfähigkeit en abzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Anstell ung nicht gesundheitsbedingt verloren hat, sondern zum Zeitpunkt des Unfaller eignisses vom 3 0. Januar 2016 stellenlos war und bereits seit etlichen Monaten Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen hat te . Gemäss Arbeitsanamnese war

er seit seiner Einreise in die Schweiz zuerst als Saisonier und seit 1982 aus schliesslich als Hilfsarbeiter tätig und dabei hauptsächlich als (Hilfs-)Maler ange stellt (vgl. Urk. 11/22/3 5 ). Bereits während seiner Arbeitslosigkeit u nd etliche Zeit vor Eintritt des Unfallereignis ses

war er deshalb

auch gehalten , sich um Stellen im gesamten Bereich ungelernter Hilfsarbeiten

zu bewerben, die auch dem

An forderungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastende n oder überwiegend sitzende n Tätigkeit entsprachen. I n Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 8

Abs. 1 lit . b IVG kann in einem solchen Fall nicht auf die frühere , im Zeitpunkt des Unfalls bereits nicht mehr ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom I_943/06 vom 1 3. April 2007 E.

5.1.3 ).

Bezüglich der Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit ist demnach nicht lediglich das Berufsbild eines (Hilfs-)Malers, sondern der gesamte Bereich ungelernter Hilfsarbeitertätigkeite n zu berücksichtigen . Mit Blick darauf bestan d en zwar aufgrund der Schulteroperation im Januar 2017 und der Revisions operation im Februar 2018 zufolge

Hospitalisation

und Nachsorge auch vorüber gehend Arbeitsunfähigkeiten im gesamten Bereich ungele r nter Hilfsarbeitertätig keiten. D as Wartejahr wurde dabei aber nicht erfüllt . Ein Anspruch auf eine befristete Rente konnte damit nicht ausgelöst werden .

Im Ergebnis gibt der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit

auch unter diesem Gesich tspunkt zu keiner Kritik Anlass , was insgesamt zur Abweisung der Be schwerde führt. 5. 5.1

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig u nd die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 8 und Urk. 9/1-16 ). Demzufolge ist dem Beschwer deführer antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentge ltliche Prozess füh rung zu bewil ligen und Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

5 .2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht, GebV

SVGer ), welche nach Einblick in die Honorarnoten ( Urk. 14 ) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’138 .--

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, wird mit Fr. 2’138 -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef