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IV.2019.00036

Revision von Hilflosenentschädigung; es liegt lediglich noch eine leichte Hilflosigkeit vor, da die Beschwerdeführerin in den meisten (mind. vier) alltäglichen Lebensverrichtungen nicht mehr regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist und sie weder einer intensiven Überwachung noch einer lebenspraktischen Begleitung bedarf

Zürich SozVersG · 2020-06-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 2002 geborene X.___ leidet an den Geburtsgebrechen Ziff.

206,

241

(a ngeborene Bronchiektasien ) und 390 ( Urk. 7/160) . Am 2 9. Oktober 2002 mel dete sie sich

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/3) . Mit Verfügung en vom 1 6. April 2004 sprach die (damals zuständige) Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle , der Versicherten ( revisions weise ) einen Inte nsivpflegezuschlag ab Januar 200 4 sowie ab dem 1. April 2004 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/68) . Dieser letztere Anspruch wurde mit Mitteilung vom 2 1. März 2007 ( Urk. 7/96)

sowie

mit Ver fügung en vom 2 8. Oktober

2010 ( Urk. 7/144 ) und vom 2 7. Oktober

2015 ( Urk. 7/248 )

jeweils bestätigt .

1.2

Im Sommer 2017 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk. 7/286 ). Sie veranlasste dabei eine Abklä rung vor Ort ( Abklärung sbericht

vom 1 8. Oktober 2017, Urk. 7/302 ). Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2017 (Urk. 7/304) stellte sie

die Reduktion der Hilf losenentschädigung

auf eine Entschä digung wegen leichter Hilflosigkeit sowie die Aufhebung des Intensivpflegezu schlags in Aus sicht, wogegen die Versicherte am 2 2. November 2017 ( Urk. 7/307) respektive am 1 3. April 2018

(Urk. 7/323) Einwand erhob. Mit Verfügung v om 2 7. November 201 8 reduzierte die IV-Stelle bei g leichbleibender Stufe des Inten sivpflege zu schlags die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit per Ende Januar 2019 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Januar 2019 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es s ei ihr auch weiterhin eine Hilf losenent schädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit zu ent richten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es sei eine Begutachtung anzuordnen (Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2019 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

1.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge richts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. Septem ber

2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, gültig ab 1. Januar 2015 , Stand 1. Januar 2018

[ KSIH ] ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Un klarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkun gen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Le bensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2018 hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Unterstützung angewiesen sei. Allerdings bedürfe sie weiterhin der medizinisch -pflegerischen Hilfe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Beschwerdeführerin neu deshalb nur noch Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit

(Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend , zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin bereits anerkannten Lebensverrichtungen sei sie beim An- und A uskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und A bliegen sowie im Rahmen der Notdurft eingeschränkt. Zudem bedürfe sie der dauernden Überwachung. Infolge dessen sei ihr Anspruch auf eine Ent schädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit weiterhin ausgewiesen. Für den Fall, dass die erwähnten Bereiche als nicht aus gewiesen erachtet würden, dränge sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, zumal sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe ( Urk. 1). 3.

Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts , wie er im Zeitpunkt der letzte n rechtskräftige n Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs beruht e (Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 [ Urk. 7/248 ] , vgl. E. 1.3 ) , bestand, mit demje nigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt . 3.1

Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 2 7. Oktober

2015 (Urk. 7/ 248 ), mit welcher eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung verneint, der Anspruch auf eine Ent schädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit jedoch bestätigt wurde, auf den Bericht des A.___

vom 2 7. November

2014 ( Urk. 7/223/4-10) sowie auf den Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort vom 2 8. Juli 2015 (Urk. 7/ 241 ). 3. 1.1

Im Bericht des A.___ vom 2 7. November 2014 wurden u nter ande rem

folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/223/4-5) : - R espiratorische Dekompensation i.R. eines RSV-positiven Atemwegs infektes - V orbestehend beschriebene mässige/deutlich e

Hy perkapnie unter nächtli chem BiP AP /02-Therapie - N ormale

Oxigenierung unter BiPAP und 02-Zufuhr - Bronchiolitis

obliterans mit respiratorischer Globalinsuffizienz - S chwerste gemischt obstruktiv restriktive Pneumopathie

- St.n . rez . Pneumonien, resp. Atemwegsinfekten - Unklares Dysmorphiesyndrom

Die Ärzte des A.___ hielten alsdann fest, es habe sich gezeigt, dass die respiratorische Situation der Beschwerdeführerin durch einen Infekt sehr schnell aus dem Gleichgewicht gebracht werde könne. Dies löse sodann einen Bedarf an 24-stündiger Beatmung sowie an einer Sauerstoffzufuhr aus. Trotz die ser Massnahmen habe sich z u Beginn der Hospitalisation eine deutliche Hyper kapnie gezeigt. Im Verlauf habe sich die Ventilation und Oxigenation allerdings wieder gebessert und die Beschwerdeführerin habe die vor dem Infekt bestande nen Ausgangswerte wieder erreicht. Insgesamt sei die Grunderkrankung zwar als stabil, gleichzeitig jedoch als fragil einzuschätzen ( Urk. 7/223/6-7). 3. 1.2

Dem Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 2 4. Juni 2015 durchgeführt wurde ( Urk. 7/ 241/1 ) , ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war , sich ein T-Shirt über den Kopf zu z iehen sowie alleine in die Hose zu steigen. Die Abklärerin hielt jedoch fest, infolge der Atemschwierigkeiten bereite es der Beschwerdeführerin Mühe, in die Ärmel des T-Shirts zu schlüpfen sowie die Hose hochzuziehen. Probleme würden ihr sodann auch das Anziehen der Schuhe bereiten . Unter Hin weis darauf, dass Kontrollen und Aufforderungen allerdings auch von Eltern gleichaltriger gesunder Kinder notwendig seien, ersah d ie Abklärerin

den ein gangs erwähnten Bereich

als nur noch knapp ausgewiesen an ( Urk. 7/241/2-3). Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» notierte sie sodann eine bei der Be schwerdeführerin bestehende Selbständigkeit. So könne sie sich alleine auf einen Stuhl setzen, aufstehen, sich ins Bett legen, zudecken und wi eder aufstehen, wes halb dieser Bereich nicht ausgewiesen sei ( Urk. 7/241/3). Alsdann konnte die Ab klärerin auch für den Bereich «Essen» keine Einschränkungen mehr feststellen . So sei die Beschwerdeführerin in der Lage, selbständig mit dem Besteck umzugehen und aus einem Glas zu trinken ( Urk. 7/241/3-4). Im Gegensatz dazu ersah die Abklärerin den Bereich «Körperpflege » mit Verweis darauf, dass die Eltern da eine (in-)direkte Hilfestellung zu leisten hätten, als ausgewiesen an ( Urk. 7/241/4). Auch für den Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei ein Unter stützungsbedürfnis

zu bejahen . So bestehe insbesondere die Notwendigkeit einer Nachr einigung sowie von Kontrollen überhaupt ( Urk. 7/241/4-5). Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» vermerkte die Abklärerin sodann , es

bereite der Beschwerdeführerin infolge der bestehenden Atem schwie rig keiten Mühe, längere Strecken zu bewältigen. Damit sei auch dieser Bereich aus gewiesen ( Urk. 7/241/5). Im Weiteren bestätig t e sie auch für den Bereich

« dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe » eine Hilfsbedürftigkeit. So hätten die Eltern der Beschwerdeführerin die von ihr in der Nacht getragene Atemmaske mehrfach nachzurichten. Ebenfalls müsse diese durch sie gereinigt werden ( Urk. 7/241/5-7).

Demgegenüber sei der Bereich «Persönliche Überwachung» nicht ausgewiesen. So könne die Beschwerdeführerin von ihren Eltern für kürzere Zeit alleine gelas sen werden . Sodann würde sie sich auch mit Kolleginnen auf dem Spielplat z tref fen ( Urk. 7/241/7). In ihrer Zusammenfassung wies die Abklärerin auf in den all tägliche n Lebensverrichtungen erreichte Fortschritte hin und hielt fest, d er An spruch auf eine höhere Entschädigung als die jenige, welche derzeit wegen mitt lerer Hilf losigkeit entrichtet werde, sei deshalb nicht ausgewiesen ( Urk. 7/241/8). 3. 1.3

Gestützt auf die aufgeführten Berichte hielt die IV-Stelle fest , die Beschwerdefüh rerin sei weiterhin in den Bereichen « An- und Auskleiden » , « Körperpflege » , « Not durft » sowie

« Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » auf Dritthilfe an gewiesen. Im Bereich der « dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe » sei eine leichte Verschlechterung zu verzeichnen, welche sich jedoch nicht anspruchsre levant auf die Hilf losenentschädigung auswirke. Insgesamt

sei deshalb kein hö herer

Anspruch als der

auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Gra des ausgewiesen (vgl. Verfügung vom 2 7. Oktober 2015, Urk. 7/ 248 ). 3.2

Die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk.

2) basiert auf den Berichten der B.___ vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 7/287) und dem A.___ vom 1. September 2017 ( Urk. 7/295) sowie auf dem Bericht über die Ab klärung der Verhältnisse vor Ort vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 7/302). 3.2.1

Im Bericht der B.___ vom 2 3. Mai

2017 wurden folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/287/1 ): - Ausgeprägte chronisch gemischt e restriktiv-obstruktive Pneumopathie im Sinne einer Bronchi o litis

obliterans mit resp. Globalinsuffizienz - 1/2 system . Pulmonal-art. Hypertension - Persistierender gastroösophagealer Reflux - Rezidivierende Infektneigung - Rezidivierende Pneumonien - Unklares Dysmorphiesyndrom

Die Ärzte der B.___

– die Beschwerdeführerin hatte sich dort unter anderem zwecks Schulung im Hinblick auf Copingstrategien , zur Selbstän digkeit und zum Krankheitsmanagement aufgehalten - wiesen sodann auf wie derholt tiefe SpO2-Abfälle hin und empfahlen deshalb regelm ässige Kontrollen. Alsdann machten sie auf eine - in Zusammenhang mit der festgestellten Bodyplethysmographie

-

vorgefundene Verbesserung der Vitalkapazität aufmerk sam. Im Weiteren hielten sie fest, die morgendliche , kurz nach dem Erwachen durchgeführte Blutgasanalyse habe eine metabolisch kompensierte respiratori sche Hyperkapnie gezeigt ( Urk. 7/287/5). 3.2.2

Im Bericht des A.___ vom 1. September 2017 wurden namentlich

folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/295/1-2): - Exazerbation der respiratorischen Globalinsuffizienz, DD: kardial, viraler Atemwegsinfekt - Normozytäre , hypochrome Anämie - Obstipation - Bronchiolitis

obliterans mit respiratorischer Globalinsuffizienz - S chwerste gemischt obstruktiv restriktive Pneumopathie

- St. n. rez . Pneumonien resp. Atemwegsinfekten - Unklares Dysmorphiesyndrom

Die Ärzte des A.___ hielten in Zusammenschau aller Befund e fest, es sei derzeit nicht klar, was zur aktuellen Exazerbation geführt habe. So sei die Pneumopathie nicht progressiv. Auch habe sich die Lungenfunktion anlässlich der im Mai 2017 durchgeführten Rehabilitation in B.___ sogar gebessert. Die kardiale Situation sei echokardiographisch stabil. Klinisch würden zudem weiter hin keine eindeutigen Hinweise für ein infektiöses Geschehen bestehen ( Urk. 7/295/4). 3 .2.3

Im Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 1 6. Oktober 2017 stattfand, wurde zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden»

unter Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig an- und auskleiden sowie die Schuhe selbständig anziehen könne, eine Unterstützung sbedürftigkeit durch Dritte verneint ( Urk. 7/302/3). Auch für die Bereiche «Aufste hen/Ab sitzen/Ab legen» und «Essen» notierte die Abklärerin

eine jeweils vorhan dene

Selbständig keit , weshalb sie auch diese Bereiche als nicht ausgewiesen ersah ( Urk. 7/303/3 -4 ). Demgegenüber bestätigte sie ein en Unterstützungsbedarf für den Bereich «Körper pflege» ( Urk. 7/302/4). Zum Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Not durft» vermerkte die Abklärerin , die Beschwerdeführerin könne selbständig zur Toilette gehen sowie die anschliessende Reinigung selbständig (unter Zuhilfe n ahme von Feuchttüchlein) vornehme

n. E in Unterstützungsbedarf durch Dritte sei deshalb nicht mehr ausgewiesen ( Urk. 7/302/4-5). Sodann notierte sie , infolge der beste hen den Atemwegproblematik sei die Beschwerdeführerin bei der Bewäl ti gung längerer Wegstrecken auf Unterstützung Dritter angewiesen, weshalb der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ausgewiesen sei ( Urk. 7/302/5).

Ebenfalls bejahte sie

ein en Unterstützungsbedarf durch Dritte für den Bereich «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe». So hätten die Eltern der Beschwerde führerin die von ihr in der Nacht getragene Atemmaske

mehrfach zu richten ( Urk. 7/302/5-7). Zum Bereich «i ntensive Überwachung» vermerkte die Abklä rerin , dieser sei nicht ausgewiesen, d a die Beschwerdeführerin für mehrere Stun den alleine gelassen werden könne ( Urk. 7/302/7). 3.2.4

Gestützt auf die erwähnten Berichte gelangte die IV-Stelle zum Schluss , lediglich die Bereiche

«Körperpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»

und «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» seien noch ausgewiesen . Somit er gebe sich eine Änderung des Anspruches, wobei der Beschwerdeführerin neu nur noch eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu stehe (Urk. 2 ).

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Revision nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert. Zu be rücksichtigen sei weiter, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich

ver schlechtert habe. Es sei daher nicht zulässig , die Hilflosenentschädigung

revi - si onsweise

herabzusetzen (Urk. 1 ). 4.1

Vorab kann festgestellt werden, dass der Abklärungsbericht vom 1 8. Oktober 2017

(E. 3.2.3 ) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt ( E. 1.4 ). Er wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumli chen Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt. Sodann wurden die Angaben der Beschwerdeführerin aufgeführt und berück sich tigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind ausführlich und die Schluss folgerun gen nachvollziehbar begründet.

Somit genügt der Abklärungsbericht den beweis mässigen Anforderungen, wes halb darauf abzustellen ist.

Die Rüge der Beschwerdeführerin , man habe zu stark auf ihre Angaben (denn auf die ihrer Eltern) abgestellt ( Urk. 1 S. 4), vermag nicht zu überzeugen . So ist der Einbezug der im Zeitpunkt der Abklärung 1 5 -jährigen Beschwerdeführerin, wel che damals den regulären Volksschulunterricht besuchte ( 3. Oberstufe, vgl. Urk. 7/302/4), nicht zu beanstanden. Vielmehr

drängte sich der Einbezug ihrer Person unter dem Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs geradezu auf . In Bezug auf das Gesagte ist sodann ohnehin darauf hinzuweisen , dass das Gespräch vorwiegend mit dem Vater

der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde; d ie Be schwerdeführerin habe sich jeweils nur dann geäussert, wenn man sie ausdrück lich um eine Antwort gebeten habe ( Urk. 7/302/1-2).

Soweit die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche weiter auf eine «schwierige pneumologische Situation» verweist ( Urk. 1 S. 5) , ist darauf hin zuweisen, dass der Gesundheitszustand an sich keine Leistungsberechtigung aus löst. Vielmehr ist die Hilflosigkeit anhand dessen zu bestimmen, ob und in wel chem Umfang die betroffene Person in ihren alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Unweigerlich fliessen in diese Beurteilung die sich durch den Gesundheits zustand ergebenden Einschränkungen mit ein. Zu berücksichtigen ist jedoch , dass e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensver richtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit

begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4).

Alsdann die Beschwerdeführerin

zwecks Sub s tantiierung ihres geltend gemachten Leistungsanspruchs

auf die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Berichte ( Urk. 3/5) verweist, vermag sie daraus keine Ansprüche abzuleiten. So wird darin auf einen diagnostizierten , nunmehr operativ erfolgreich entfernt en Nierenstein Bezug genommen (vgl. dazu insbesondere die Operationsberichte vom 1 8. und 2 3. Oktober 2018 , jeweils Seite 3). Hinweise dafür , dass dadurch eine regelmäs sige Hilfsbedürftigkeit entstand, sind nicht ersichtlich . Soweit es sich , insbeson dere als der Nierenstein noch nicht entfernt war, um einen gelegentlichen Fall der Hilfsbedürftigkeit gehandelt haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese r nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen kann

(Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 5.3). 4.2 4.2.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Lebens verrichtungen « Kör perpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» sowie «d auernde medizinisch-pflegerische Hilfe» seit Juni 2015 unverändert in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf . Unbestritten ist ebenfalls, dass sie in Bezug auf den Ber e ich «Essen » (n ormal zube reitete Mahl zeiten) selbständig ist ( Urk. 1, 2; vgl. auch E.

3.1.2 f. mit E. 3.2.3 f. sowie Urk. 7/241/8 mit 7/302/9).

Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin in den Be reichen « An-

und Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «intensive Über wachung » sowie «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» weiterhin re gelmäs sig Dritthilfe benötigt oder diesbezüglich eine anspruchsrelevante Verän derung eingetreten ist. 4.2.2

Hilflosigkeit im Bereich «An- und Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hinge gen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sie sich der Witterung entsprechend gekleidet oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat ( Rz . 8014 KSIH).

Soweit die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern unter Bezugnahme auf die zur Bemessung der Hilflosigkeit relevanten Faktoren (vgl. insbesondere Rz . 8014 KSIH ) geltend mach en , die Kleider müssten am Vorabend von den Eltern bereit gelegt werden ( Urk. 1 S. 5, 7/324/1) , ist auf den Abklärungsbericht zu verweisen , aus dem Gegenteiliges hervorgeht . Darin ist nämlich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin imstande sei , die Kleider selbst bereit zu legen ( Urk. 7/302/3). Sodann wird im Abklärungsbericht darauf hingewiesen , dass die Beschwerdefüh rerin

fähig sei, Kleider sowie

entsprechende Schuhe selbständig an- und auszie hen ( Urk. 7/302/3 ; vgl. dazu Urk. 1 S. 5-6 ) , was für das An- und Ausziehen der Schuhe und der Jacke von der Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin bejaht wurde ( Urk. 7/367/4) . Ferner bestätigten auch die Eltern der Beschwerdeführerin , dass es ihre r Tochter möglich sei, die Vorder- und Rückseite eines Kleidung sstü ckes zu erkennen ( Urk. 7/324/1). Schliesslich sind auch keine Hinweise dafür er sichtlich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere

beim An- und Auskleiden infolge bestehender kognitive r

Beeinträchtigungen eingeschränkt

wäre ( Urk. 1 S.

6). Gegen eine infolge kognitiver Beeinträchtigungen bestehende Unter stüt zungs bedürftigkeit spricht denn auch , dass die Beschwerdeführerin den re gulären Volksschulunterricht besucht ( Urk. 7/289 , 7/302/4 ) sowie im August 2018 eine kaufmännische Vorlehre in Angriff genommen hat ( Urk. 7/373/3).

Zudem ver neinte der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärerin eine kognitive motorische Einschränkung ausdrücklich ( Urk. 7/302/3).

Unter Berücksichtigung des Gesagten

ersah die Beschwerdegegnerin den Bereich «An- und Auskleiden» deshalb zurecht als nicht mehr ausgewiesen an . 4.2.3

Hilflosigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» liegt vor, wenn die ver sicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilf losigkeit vor ( Rz . 8015 KSIH).

Die Beschwerdeführerin wie auch ihre Eltern sowie ihr behandelnder Kinderarzt bestätigten , dass es ihr, der Beschwerdeführerin, möglich sei , alleine aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen ( Urk. 1 S. 6, 7/324/2, 7/348/2). Damit ist eine Hilflo sigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» zu verneinen. In Zusammen hang mit dem nächtlich en , durch die Eltern vorzunehmenden

R ichten

der Atem maske hat die Beschwerdegegnerin im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen , dass dies e Unterstützung im Bereich «medizinisch-pflegerische Hilfe» zu berück sichtigen sei ( Urk. 2; vgl. auch ZAK 1987 S. 247). 4.2.4

Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Über prüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bezie hungsweise Wieder auf stehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflo sigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regel mäs sige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. Rz 8027 KSIH ). Die Körperreinigung nach dem Toilettengang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teilfunktion der Lebensverrichtung «Notdurft» (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 1 7. Oktober 2017 E. 4.2).

Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbstän dig zur Toilette gehen sowie die Reinigung nach dem Stuhlgang mittels Toilet tenpapier und Feuchttüchlein selbständig

vornehmen kann ( Urk. 7/302/4-5). Im Nachgang zur Abklärung vor Ort liess en die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern verlauten, die (Nach-)Reinigung mittels Feuchttüchlein nehme nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern ihre Eltern vor . Dies aufgrund bestehende r Atemschwierigkeiten ( Urk. 7/324/2). Infolge dieses Einwands

sah sich die Be schwerdegegnerin veranlasst, die die Beschwerdeführerin betreuende Physiothe rapeutin

in Bezug dazu zu kontaktier en . Diese teilte sodann mit , sie sehe keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin die Nachreinigung nicht selbständig wahrnehmen könne. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerde führerin für die Vornahme ihrer Lebensverrichtung en generell mehr Zeit benötige (Telefongespräch vom 2 1. N ovember 2018, Urk. 7/367/5). U nter Berücksichti gung des Gesagten, insbesondere, dass die Beteiligten anlässlich der Abklärung vor Ort ein Unterstützungsbedürfnis für den Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» verneinten sowie e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit

be gründet (E. 4.1) , ist der von der Bes chwerdegegnerin gezogene Schluss, der Be reich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei nicht mehr ausgewiesen, nicht zu beanstanden . 4.2.5

Der Begriff der « dauernden persönlichen Überwachung »

be zieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder in direkte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichti gung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftig keit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Ge sundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönli che Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Per son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein e gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da diese nicht allein gelassen w erden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E .

4.b). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Über wachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 3 1. Januar

2008 E.

2.2.1). Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst o de r Drittpersonen gefährden würde (vgl. zum Ganzen Rz . 8035 KSIH).

Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Stunden zu Hause alleine gelassen werden kann ( Urk. 7/302/7). Soweit die Beschwerdeführerin nunme hr Gegenteiliges behauptet , kann darauf nicht ab gestellt werden, unterliess sie es doch, den nunmehr gegenteilig vertretenen Standpunkt schlüssig zu begründen ( Urk. 1 S. 7-8, vgl. auch Urk. 7/324/4). Als dann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Schule wie auch andere Örtlichkeiten selbständig aufsuchen kann . Dass sie für das Aufsuchen ihrer Schule einen Fahrdienst in Anspruch genommen hat , hängt unbestritten mit ihrer eingeschränkten Mobilität und nicht mit dem Bedürfnis, sie überwachen zu müs sen , zusammen (vgl. Urk. 7/344-345, 7/373/3) . Infolge dessen ist deshalb weder von einer Eigen- noch von ei ner Fremdgefährdung auszugehen, zumal L etzteres von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt

wird ( Urk. 1 S. 7). 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklä renden Person erlauben würden, nicht vorliegen.

Auch besteht b ei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kon gruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswür digung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember

2006 E.

2.2

mit Hinweisen ,

Urk. 1 ). Somit ist gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 1 8. Ok tober

2017 (E. 3.2.3) von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Be reichen «Kör perpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» sowie «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» auszugehen. Damit ist die Beschwerde führerin nicht mehr in den meisten (mindestens vier) alltäg lichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Die Vorausset zungen für einen Anspruch auf Hilflosen ent schä di gung nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV sind daher nicht mehr erfüllt. An gesichts dessen, dass die Beschwerdeführe rin auch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV), würde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung bei einer Hilflosig keit mittleren Grades somit nur dann weiterbe stehen, wenn die Beschwerdefüh rerin dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Urk. 37 Abs. 2 lit . c IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.2). Dies ist jedoch nicht der Fall . Unter Berücksichtigung einer seit Erlass der Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 (E. 3.1) verminderten Hilflosigkeit ( Wegfall der massgeblichen Dritthilfe in den Lebens bereich en

« Notdurft » sowie

« An- und Auskleiden » ) ist die revisionsweise (zu den Revisionsgründen, vgl. E. 1.3) vorgenommene Reduktion des Anspruch s auf eine Hilflosenentschädigung

wegen Hilflosigkeit leichten Grades deshalb

nicht zu be anstanden . Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 2 7. November 2018 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Im Bericht des A.___ vom 2 7. November 2014 wurden u nter ande rem

folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/223/4-5) : - R espiratorische Dekompensation i.R. eines RSV-positiven Atemwegs infektes - V orbestehend beschriebene mässige/deutlich e

Hy perkapnie unter nächtli chem BiP AP /02-Therapie - N ormale

Oxigenierung unter BiPAP und 02-Zufuhr - Bronchiolitis

obliterans mit respiratorischer Globalinsuffizienz - S chwerste gemischt obstruktiv restriktive Pneumopathie

- St.n . rez . Pneumonien, resp. Atemwegsinfekten - Unklares Dysmorphiesyndrom

Die Ärzte des A.___ hielten alsdann fest, es habe sich gezeigt, dass die respiratorische Situation der Beschwerdeführerin durch einen Infekt sehr schnell aus dem Gleichgewicht gebracht werde könne. Dies löse sodann einen Bedarf an 24-stündiger Beatmung sowie an einer Sauerstoffzufuhr aus. Trotz die ser Massnahmen habe sich z u Beginn der Hospitalisation eine deutliche Hyper kapnie gezeigt. Im Verlauf habe sich die Ventilation und Oxigenation allerdings wieder gebessert und die Beschwerdeführerin habe die vor dem Infekt bestande nen Ausgangswerte wieder erreicht. Insgesamt sei die Grunderkrankung zwar als stabil, gleichzeitig jedoch als fragil einzuschätzen ( Urk. 7/223/6-7). 3.

E. 1.2 Dem Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 2 4. Juni 2015 durchgeführt wurde ( Urk. 7/ 241/1 ) , ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war , sich ein T-Shirt über den Kopf zu z iehen sowie alleine in die Hose zu steigen. Die Abklärerin hielt jedoch fest, infolge der Atemschwierigkeiten bereite es der Beschwerdeführerin Mühe, in die Ärmel des T-Shirts zu schlüpfen sowie die Hose hochzuziehen. Probleme würden ihr sodann auch das Anziehen der Schuhe bereiten . Unter Hin weis darauf, dass Kontrollen und Aufforderungen allerdings auch von Eltern gleichaltriger gesunder Kinder notwendig seien, ersah d ie Abklärerin

den ein gangs erwähnten Bereich

als nur noch knapp ausgewiesen an ( Urk. 7/241/2-3). Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» notierte sie sodann eine bei der Be schwerdeführerin bestehende Selbständigkeit. So könne sie sich alleine auf einen Stuhl setzen, aufstehen, sich ins Bett legen, zudecken und wi eder aufstehen, wes halb dieser Bereich nicht ausgewiesen sei ( Urk. 7/241/3). Alsdann konnte die Ab klärerin auch für den Bereich «Essen» keine Einschränkungen mehr feststellen . So sei die Beschwerdeführerin in der Lage, selbständig mit dem Besteck umzugehen und aus einem Glas zu trinken ( Urk. 7/241/3-4). Im Gegensatz dazu ersah die Abklärerin den Bereich «Körperpflege » mit Verweis darauf, dass die Eltern da eine (in-)direkte Hilfestellung zu leisten hätten, als ausgewiesen an ( Urk. 7/241/4). Auch für den Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei ein Unter stützungsbedürfnis

zu bejahen . So bestehe insbesondere die Notwendigkeit einer Nachr einigung sowie von Kontrollen überhaupt ( Urk. 7/241/4-5). Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» vermerkte die Abklärerin sodann , es

bereite der Beschwerdeführerin infolge der bestehenden Atem schwie rig keiten Mühe, längere Strecken zu bewältigen. Damit sei auch dieser Bereich aus gewiesen ( Urk. 7/241/5). Im Weiteren bestätig t e sie auch für den Bereich

« dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe » eine Hilfsbedürftigkeit. So hätten die Eltern der Beschwerdeführerin die von ihr in der Nacht getragene Atemmaske mehrfach nachzurichten. Ebenfalls müsse diese durch sie gereinigt werden ( Urk. 7/241/5-7).

Demgegenüber sei der Bereich «Persönliche Überwachung» nicht ausgewiesen. So könne die Beschwerdeführerin von ihren Eltern für kürzere Zeit alleine gelas sen werden . Sodann würde sie sich auch mit Kolleginnen auf dem Spielplat z tref fen ( Urk. 7/241/7). In ihrer Zusammenfassung wies die Abklärerin auf in den all tägliche n Lebensverrichtungen erreichte Fortschritte hin und hielt fest, d er An spruch auf eine höhere Entschädigung als die jenige, welche derzeit wegen mitt lerer Hilf losigkeit entrichtet werde, sei deshalb nicht ausgewiesen ( Urk. 7/241/8). 3.

E. 1.2.1 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.3 Gestützt auf die aufgeführten Berichte hielt die IV-Stelle fest , die Beschwerdefüh rerin sei weiterhin in den Bereichen « An- und Auskleiden » , « Körperpflege » , « Not durft » sowie

« Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » auf Dritthilfe an gewiesen. Im Bereich der « dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe » sei eine leichte Verschlechterung zu verzeichnen, welche sich jedoch nicht anspruchsre levant auf die Hilf losenentschädigung auswirke. Insgesamt

sei deshalb kein hö herer

Anspruch als der

auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Gra des ausgewiesen (vgl. Verfügung vom 2 7. Oktober 2015, Urk. 7/ 248 ). 3.2

Die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk.

2) basiert auf den Berichten der B.___ vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 7/287) und dem A.___ vom 1. September 2017 ( Urk. 7/295) sowie auf dem Bericht über die Ab klärung der Verhältnisse vor Ort vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 7/302). 3.2.1

Im Bericht der B.___ vom 2 3. Mai

2017 wurden folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/287/1 ): - Ausgeprägte chronisch gemischt e restriktiv-obstruktive Pneumopathie im Sinne einer Bronchi o litis

obliterans mit resp. Globalinsuffizienz - 1/2 system . Pulmonal-art. Hypertension - Persistierender gastroösophagealer Reflux - Rezidivierende Infektneigung - Rezidivierende Pneumonien - Unklares Dysmorphiesyndrom

Die Ärzte der B.___

– die Beschwerdeführerin hatte sich dort unter anderem zwecks Schulung im Hinblick auf Copingstrategien , zur Selbstän digkeit und zum Krankheitsmanagement aufgehalten - wiesen sodann auf wie derholt tiefe SpO2-Abfälle hin und empfahlen deshalb regelm ässige Kontrollen. Alsdann machten sie auf eine - in Zusammenhang mit der festgestellten Bodyplethysmographie

-

vorgefundene Verbesserung der Vitalkapazität aufmerk sam. Im Weiteren hielten sie fest, die morgendliche , kurz nach dem Erwachen durchgeführte Blutgasanalyse habe eine metabolisch kompensierte respiratori sche Hyperkapnie gezeigt ( Urk. 7/287/5). 3.2.2

Im Bericht des A.___ vom 1. September 2017 wurden namentlich

folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/295/1-2): - Exazerbation der respiratorischen Globalinsuffizienz, DD: kardial, viraler Atemwegsinfekt - Normozytäre , hypochrome Anämie - Obstipation - Bronchiolitis

obliterans mit respiratorischer Globalinsuffizienz - S chwerste gemischt obstruktiv restriktive Pneumopathie

- St. n. rez . Pneumonien resp. Atemwegsinfekten - Unklares Dysmorphiesyndrom

Die Ärzte des A.___ hielten in Zusammenschau aller Befund e fest, es sei derzeit nicht klar, was zur aktuellen Exazerbation geführt habe. So sei die Pneumopathie nicht progressiv. Auch habe sich die Lungenfunktion anlässlich der im Mai 2017 durchgeführten Rehabilitation in B.___ sogar gebessert. Die kardiale Situation sei echokardiographisch stabil. Klinisch würden zudem weiter hin keine eindeutigen Hinweise für ein infektiöses Geschehen bestehen ( Urk. 7/295/4). 3 .2.3

Im Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 1 6. Oktober 2017 stattfand, wurde zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden»

unter Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig an- und auskleiden sowie die Schuhe selbständig anziehen könne, eine Unterstützung sbedürftigkeit durch Dritte verneint ( Urk. 7/302/3). Auch für die Bereiche «Aufste hen/Ab sitzen/Ab legen» und «Essen» notierte die Abklärerin

eine jeweils vorhan dene

Selbständig keit , weshalb sie auch diese Bereiche als nicht ausgewiesen ersah ( Urk. 7/303/3 -4 ). Demgegenüber bestätigte sie ein en Unterstützungsbedarf für den Bereich «Körper pflege» ( Urk. 7/302/4). Zum Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Not durft» vermerkte die Abklärerin , die Beschwerdeführerin könne selbständig zur Toilette gehen sowie die anschliessende Reinigung selbständig (unter Zuhilfe n ahme von Feuchttüchlein) vornehme

n. E in Unterstützungsbedarf durch Dritte sei deshalb nicht mehr ausgewiesen ( Urk. 7/302/4-5). Sodann notierte sie , infolge der beste hen den Atemwegproblematik sei die Beschwerdeführerin bei der Bewäl ti gung längerer Wegstrecken auf Unterstützung Dritter angewiesen, weshalb der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ausgewiesen sei ( Urk. 7/302/5).

Ebenfalls bejahte sie

ein en Unterstützungsbedarf durch Dritte für den Bereich «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe». So hätten die Eltern der Beschwerde führerin die von ihr in der Nacht getragene Atemmaske

mehrfach zu richten ( Urk. 7/302/5-7). Zum Bereich «i ntensive Überwachung» vermerkte die Abklä rerin , dieser sei nicht ausgewiesen, d a die Beschwerdeführerin für mehrere Stun den alleine gelassen werden könne ( Urk. 7/302/7). 3.2.4

Gestützt auf die erwähnten Berichte gelangte die IV-Stelle zum Schluss , lediglich die Bereiche

«Körperpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»

und «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» seien noch ausgewiesen . Somit er gebe sich eine Änderung des Anspruches, wobei der Beschwerdeführerin neu nur noch eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu stehe (Urk. 2 ).

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Revision nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert. Zu be rücksichtigen sei weiter, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich

ver schlechtert habe. Es sei daher nicht zulässig , die Hilflosenentschädigung

revi - si onsweise

herabzusetzen (Urk. 1 ).

E. 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, gültig ab 1. Januar 2015 , Stand 1. Januar 2018

[ KSIH ] ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Un klarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkun gen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Le bensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). 2.

E. 2 9. Oktober 2002 mel dete sie sich

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/3) . Mit Verfügung en vom 1 6. April 2004 sprach die (damals zuständige) Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle , der Versicherten ( revisions weise ) einen Inte nsivpflegezuschlag ab Januar 200

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2018 hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Unterstützung angewiesen sei. Allerdings bedürfe sie weiterhin der medizinisch -pflegerischen Hilfe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Beschwerdeführerin neu deshalb nur noch Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit

(Urk. 2) .

E. 2.2 mit Hinweisen ,

Urk. 1 ). Somit ist gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 1 8. Ok tober

2017 (E. 3.2.3) von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Be reichen «Kör perpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» sowie «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» auszugehen. Damit ist die Beschwerde führerin nicht mehr in den meisten (mindestens vier) alltäg lichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Die Vorausset zungen für einen Anspruch auf Hilflosen ent schä di gung nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV sind daher nicht mehr erfüllt. An gesichts dessen, dass die Beschwerdeführe rin auch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV), würde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung bei einer Hilflosig keit mittleren Grades somit nur dann weiterbe stehen, wenn die Beschwerdefüh rerin dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Urk. 37 Abs. 2 lit . c IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.2). Dies ist jedoch nicht der Fall . Unter Berücksichtigung einer seit Erlass der Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 (E. 3.1) verminderten Hilflosigkeit ( Wegfall der massgeblichen Dritthilfe in den Lebens bereich en

« Notdurft » sowie

« An- und Auskleiden » ) ist die revisionsweise (zu den Revisionsgründen, vgl. E. 1.3) vorgenommene Reduktion des Anspruch s auf eine Hilflosenentschädigung

wegen Hilflosigkeit leichten Grades deshalb

nicht zu be anstanden . Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 2 7. November 2018 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

E. 4 sowie ab dem 1. April 2004 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/68) . Dieser letztere Anspruch wurde mit Mitteilung vom 2 1. März 2007 ( Urk. 7/96)

sowie

mit Ver fügung en vom 2 8. Oktober

2010 ( Urk. 7/144 ) und vom 2 7. Oktober

2015 ( Urk. 7/248 )

jeweils bestätigt .

E. 4.1 Vorab kann festgestellt werden, dass der Abklärungsbericht vom 1 8. Oktober 2017

(E. 3.2.3 ) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt ( E. 1.4 ). Er wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumli chen Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt. Sodann wurden die Angaben der Beschwerdeführerin aufgeführt und berück sich tigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind ausführlich und die Schluss folgerun gen nachvollziehbar begründet.

Somit genügt der Abklärungsbericht den beweis mässigen Anforderungen, wes halb darauf abzustellen ist.

Die Rüge der Beschwerdeführerin , man habe zu stark auf ihre Angaben (denn auf die ihrer Eltern) abgestellt ( Urk. 1 S. 4), vermag nicht zu überzeugen . So ist der Einbezug der im Zeitpunkt der Abklärung 1 5 -jährigen Beschwerdeführerin, wel che damals den regulären Volksschulunterricht besuchte ( 3. Oberstufe, vgl. Urk. 7/302/4), nicht zu beanstanden. Vielmehr

drängte sich der Einbezug ihrer Person unter dem Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs geradezu auf . In Bezug auf das Gesagte ist sodann ohnehin darauf hinzuweisen , dass das Gespräch vorwiegend mit dem Vater

der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde; d ie Be schwerdeführerin habe sich jeweils nur dann geäussert, wenn man sie ausdrück lich um eine Antwort gebeten habe ( Urk. 7/302/1-2).

Soweit die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche weiter auf eine «schwierige pneumologische Situation» verweist ( Urk. 1 S. 5) , ist darauf hin zuweisen, dass der Gesundheitszustand an sich keine Leistungsberechtigung aus löst. Vielmehr ist die Hilflosigkeit anhand dessen zu bestimmen, ob und in wel chem Umfang die betroffene Person in ihren alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Unweigerlich fliessen in diese Beurteilung die sich durch den Gesundheits zustand ergebenden Einschränkungen mit ein. Zu berücksichtigen ist jedoch , dass e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensver richtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit

begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4).

Alsdann die Beschwerdeführerin

zwecks Sub s tantiierung ihres geltend gemachten Leistungsanspruchs

auf die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Berichte ( Urk. 3/5) verweist, vermag sie daraus keine Ansprüche abzuleiten. So wird darin auf einen diagnostizierten , nunmehr operativ erfolgreich entfernt en Nierenstein Bezug genommen (vgl. dazu insbesondere die Operationsberichte vom 1 8. und 2 3. Oktober 2018 , jeweils Seite 3). Hinweise dafür , dass dadurch eine regelmäs sige Hilfsbedürftigkeit entstand, sind nicht ersichtlich . Soweit es sich , insbeson dere als der Nierenstein noch nicht entfernt war, um einen gelegentlichen Fall der Hilfsbedürftigkeit gehandelt haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese r nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen kann

(Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 5.3).

E. 4.2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Lebens verrichtungen « Kör perpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» sowie «d auernde medizinisch-pflegerische Hilfe» seit Juni 2015 unverändert in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf . Unbestritten ist ebenfalls, dass sie in Bezug auf den Ber e ich «Essen » (n ormal zube reitete Mahl zeiten) selbständig ist ( Urk. 1, 2; vgl. auch E.

3.1.2 f. mit E. 3.2.3 f. sowie Urk. 7/241/8 mit 7/302/9).

Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin in den Be reichen « An-

und Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «intensive Über wachung » sowie «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» weiterhin re gelmäs sig Dritthilfe benötigt oder diesbezüglich eine anspruchsrelevante Verän derung eingetreten ist.

E. 4.2.2 Hilflosigkeit im Bereich «An- und Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hinge gen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sie sich der Witterung entsprechend gekleidet oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat ( Rz . 8014 KSIH).

Soweit die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern unter Bezugnahme auf die zur Bemessung der Hilflosigkeit relevanten Faktoren (vgl. insbesondere Rz . 8014 KSIH ) geltend mach en , die Kleider müssten am Vorabend von den Eltern bereit gelegt werden ( Urk. 1 S. 5, 7/324/1) , ist auf den Abklärungsbericht zu verweisen , aus dem Gegenteiliges hervorgeht . Darin ist nämlich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin imstande sei , die Kleider selbst bereit zu legen ( Urk. 7/302/3). Sodann wird im Abklärungsbericht darauf hingewiesen , dass die Beschwerdefüh rerin

fähig sei, Kleider sowie

entsprechende Schuhe selbständig an- und auszie hen ( Urk. 7/302/3 ; vgl. dazu Urk. 1 S. 5-6 ) , was für das An- und Ausziehen der Schuhe und der Jacke von der Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin bejaht wurde ( Urk. 7/367/4) . Ferner bestätigten auch die Eltern der Beschwerdeführerin , dass es ihre r Tochter möglich sei, die Vorder- und Rückseite eines Kleidung sstü ckes zu erkennen ( Urk. 7/324/1). Schliesslich sind auch keine Hinweise dafür er sichtlich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere

beim An- und Auskleiden infolge bestehender kognitive r

Beeinträchtigungen eingeschränkt

wäre ( Urk. 1 S.

6). Gegen eine infolge kognitiver Beeinträchtigungen bestehende Unter stüt zungs bedürftigkeit spricht denn auch , dass die Beschwerdeführerin den re gulären Volksschulunterricht besucht ( Urk. 7/289 , 7/302/4 ) sowie im August 2018 eine kaufmännische Vorlehre in Angriff genommen hat ( Urk. 7/373/3).

Zudem ver neinte der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärerin eine kognitive motorische Einschränkung ausdrücklich ( Urk. 7/302/3).

Unter Berücksichtigung des Gesagten

ersah die Beschwerdegegnerin den Bereich «An- und Auskleiden» deshalb zurecht als nicht mehr ausgewiesen an .

E. 4.2.3 Hilflosigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» liegt vor, wenn die ver sicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilf losigkeit vor ( Rz . 8015 KSIH).

Die Beschwerdeführerin wie auch ihre Eltern sowie ihr behandelnder Kinderarzt bestätigten , dass es ihr, der Beschwerdeführerin, möglich sei , alleine aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen ( Urk. 1 S. 6, 7/324/2, 7/348/2). Damit ist eine Hilflo sigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» zu verneinen. In Zusammen hang mit dem nächtlich en , durch die Eltern vorzunehmenden

R ichten

der Atem maske hat die Beschwerdegegnerin im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen , dass dies e Unterstützung im Bereich «medizinisch-pflegerische Hilfe» zu berück sichtigen sei ( Urk. 2; vgl. auch ZAK 1987 S. 247).

E. 4.2.4 Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Über prüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bezie hungsweise Wieder auf stehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflo sigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regel mäs sige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. Rz 8027 KSIH ). Die Körperreinigung nach dem Toilettengang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teilfunktion der Lebensverrichtung «Notdurft» (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 1 7. Oktober 2017 E. 4.2).

Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbstän dig zur Toilette gehen sowie die Reinigung nach dem Stuhlgang mittels Toilet tenpapier und Feuchttüchlein selbständig

vornehmen kann ( Urk. 7/302/4-5). Im Nachgang zur Abklärung vor Ort liess en die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern verlauten, die (Nach-)Reinigung mittels Feuchttüchlein nehme nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern ihre Eltern vor . Dies aufgrund bestehende r Atemschwierigkeiten ( Urk. 7/324/2). Infolge dieses Einwands

sah sich die Be schwerdegegnerin veranlasst, die die Beschwerdeführerin betreuende Physiothe rapeutin

in Bezug dazu zu kontaktier en . Diese teilte sodann mit , sie sehe keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin die Nachreinigung nicht selbständig wahrnehmen könne. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerde führerin für die Vornahme ihrer Lebensverrichtung en generell mehr Zeit benötige (Telefongespräch vom 2 1. N ovember 2018, Urk. 7/367/5). U nter Berücksichti gung des Gesagten, insbesondere, dass die Beteiligten anlässlich der Abklärung vor Ort ein Unterstützungsbedürfnis für den Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» verneinten sowie e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit

be gründet (E. 4.1) , ist der von der Bes chwerdegegnerin gezogene Schluss, der Be reich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei nicht mehr ausgewiesen, nicht zu beanstanden .

E. 4.2.5 Der Begriff der « dauernden persönlichen Überwachung »

be zieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder in direkte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichti gung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftig keit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Ge sundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönli che Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Per son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein e gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da diese nicht allein gelassen w erden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E .

4.b). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Über wachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 3 1. Januar

2008 E.

2.2.1). Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst o de r Drittpersonen gefährden würde (vgl. zum Ganzen Rz . 8035 KSIH).

Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Stunden zu Hause alleine gelassen werden kann ( Urk. 7/302/7). Soweit die Beschwerdeführerin nunme hr Gegenteiliges behauptet , kann darauf nicht ab gestellt werden, unterliess sie es doch, den nunmehr gegenteilig vertretenen Standpunkt schlüssig zu begründen ( Urk. 1 S. 7-8, vgl. auch Urk. 7/324/4). Als dann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Schule wie auch andere Örtlichkeiten selbständig aufsuchen kann . Dass sie für das Aufsuchen ihrer Schule einen Fahrdienst in Anspruch genommen hat , hängt unbestritten mit ihrer eingeschränkten Mobilität und nicht mit dem Bedürfnis, sie überwachen zu müs sen , zusammen (vgl. Urk. 7/344-345, 7/373/3) . Infolge dessen ist deshalb weder von einer Eigen- noch von ei ner Fremdgefährdung auszugehen, zumal L etzteres von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt

wird ( Urk. 1 S. 7). 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklä renden Person erlauben würden, nicht vorliegen.

Auch besteht b ei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kon gruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswür digung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember

2006 E.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Dispositiv
  1. 1.1      Die 2002 geborene X.___ leidet an den Geburtsgebrechen Ziff. 206,   241 (a ngeborene Bronchiektasien ) und 390 ( Urk.  7/160) . Am 2
  2. Oktober 2002 mel dete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  7/3) . Mit Verfügung en vom 1
  3. April 2004 sprach die (damals zuständige) Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle , der Versicherten ( revisions weise ) einen Inte nsivpflegezuschlag ab Januar 200 4 sowie ab dem
  4. April 2004 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk.  7/68) . Dieser letztere Anspruch wurde mit Mitteilung vom 2
  5. März 2007 ( Urk.  7/96) sowie mit Ver fügung en vom 2
  6. Oktober   2010 ( Urk.  7/144 ) und vom 2
  7. Oktober   2015 ( Urk.  7/248 ) jeweils bestätigt . 1.2      Im Sommer 2017 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk.  7/286 ). Sie veranlasste dabei eine Abklä rung vor Ort ( Abklärung sbericht vom 1
  8. Oktober 2017, Urk.  7/302 ). Mit Vorbescheid vom 1
  9. November 2017 (Urk. 7/304) stellte sie die Reduktion der Hilf losenentschädigung auf eine Entschä digung wegen leichter Hilflosigkeit sowie die Aufhebung des Intensivpflegezu schlags in Aus sicht, wogegen die Versicherte am 2
  10. November 2017 ( Urk.  7/307) respektive am 1
  11. April 2018 (Urk. 7/323) Einwand erhob. Mit Verfügung v om 2
  12. November 201 8 reduzierte die IV-Stelle bei g leichbleibender Stufe des Inten sivpflege zu schlags die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit per Ende Januar 2019 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit (Urk. 2).
  13. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
  14. Januar 2019 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es s ei ihr auch weiterhin eine Hilf losenent schädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit zu ent richten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es sei eine Begutachtung anzuordnen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19.  Februar 2019 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 2
  15. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.  8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2      1.2.1      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2      Gemäss Art.  37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.      Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3      Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge richts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn  139 zu Art. 30–31).      Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.      Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. Septem ber   2014 E. 3.2 und E. 3.3).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.4      Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz .  8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, gültig ab 1. Januar 2015 , Stand
  17. Januar 2018 [ KSIH ] ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Un klarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkun gen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Le bensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ).
  18. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom 2
  19. November 2018 hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Unterstützung angewiesen sei. Allerdings bedürfe sie weiterhin der medizinisch -pflegerischen Hilfe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Beschwerdeführerin neu deshalb nur noch Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 2) . 2.2      Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend , zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin bereits anerkannten Lebensverrichtungen sei sie beim An- und A uskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und A bliegen sowie im Rahmen der Notdurft eingeschränkt. Zudem bedürfe sie der dauernden Überwachung. Infolge dessen sei ihr Anspruch auf eine Ent schädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit weiterhin ausgewiesen. Für den Fall, dass die erwähnten Bereiche als nicht aus gewiesen erachtet würden, dränge sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, zumal sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe ( Urk.  1).
  20. Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts , wie er im Zeitpunkt der letzte n rechtskräftige n Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs beruht e (Verfügung vom 2
  21. Oktober 2015 [ Urk.  7/248 ] , vgl. E.  1.3 ) , bestand, mit demje nigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt . 3.1      Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 2
  22. Oktober   2015 (Urk. 7/ 248 ), mit welcher eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung verneint, der Anspruch auf eine Ent schädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit jedoch bestätigt wurde, auf den Bericht des A.___ vom 2
  23. November   2014 ( Urk.  7/223/4-10) sowie auf den Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort vom 2
  24. Juli 2015 (Urk. 7/ 241 ).
  25. 1.1      Im Bericht des A.___ vom 2
  26. November 2014 wurden u nter ande rem folgende Diagnosen genannt ( Urk.  7/223/4-5) : - R espiratorische Dekompensation i.R. eines RSV-positiven Atemwegs infektes - V orbestehend beschriebene mässige/deutlich e Hy perkapnie unter nächtli chem BiP AP /02-Therapie - N ormale Oxigenierung unter BiPAP und 02-Zufuhr - Bronchiolitis obliterans mit respiratorischer Globalinsuffizienz - S chwerste gemischt obstruktiv restriktive Pneumopathie - St.n . rez . Pneumonien, resp. Atemwegsinfekten - Unklares Dysmorphiesyndrom      Die Ärzte des A.___ hielten alsdann fest, es habe sich gezeigt, dass die respiratorische Situation der Beschwerdeführerin durch einen Infekt sehr schnell aus dem Gleichgewicht gebracht werde könne. Dies löse sodann einen Bedarf an 24-stündiger Beatmung sowie an einer Sauerstoffzufuhr aus. Trotz die ser Massnahmen habe sich z u Beginn der Hospitalisation eine deutliche Hyper kapnie gezeigt. Im Verlauf habe sich die Ventilation und Oxigenation allerdings wieder gebessert und die Beschwerdeführerin habe die vor dem Infekt bestande nen Ausgangswerte wieder erreicht. Insgesamt sei die Grunderkrankung zwar als stabil, gleichzeitig jedoch als fragil einzuschätzen ( Urk.  7/223/6-7).
  27. 1.2      Dem Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 2
  28. Juni 2015 durchgeführt wurde ( Urk.  7/ 241/1 ) , ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war , sich ein T-Shirt über den Kopf zu z iehen sowie alleine in die Hose zu steigen. Die Abklärerin hielt jedoch fest, infolge der Atemschwierigkeiten bereite es der Beschwerdeführerin Mühe, in die Ärmel des T-Shirts zu schlüpfen sowie die Hose hochzuziehen. Probleme würden ihr sodann auch das Anziehen der Schuhe bereiten . Unter Hin weis darauf, dass Kontrollen und Aufforderungen allerdings auch von Eltern gleichaltriger gesunder Kinder notwendig seien, ersah d ie Abklärerin den ein gangs erwähnten Bereich als nur noch knapp ausgewiesen an ( Urk.  7/241/2-3). Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» notierte sie sodann eine bei der Be schwerdeführerin bestehende Selbständigkeit. So könne sie sich alleine auf einen Stuhl setzen, aufstehen, sich ins Bett legen, zudecken und wi eder aufstehen, wes halb dieser Bereich nicht ausgewiesen sei ( Urk.  7/241/3). Alsdann konnte die Ab klärerin auch für den Bereich «Essen» keine Einschränkungen mehr feststellen . So sei die Beschwerdeführerin in der Lage, selbständig mit dem Besteck umzugehen und aus einem Glas zu trinken ( Urk.  7/241/3-4). Im Gegensatz dazu ersah die Abklärerin den Bereich «Körperpflege » mit Verweis darauf, dass die Eltern da eine (in-)direkte Hilfestellung zu leisten hätten, als ausgewiesen an ( Urk.  7/241/4). Auch für den Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei ein Unter stützungsbedürfnis zu bejahen . So bestehe insbesondere die Notwendigkeit einer Nachr einigung sowie von Kontrollen überhaupt ( Urk.  7/241/4-5). Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» vermerkte die Abklärerin sodann , es bereite der Beschwerdeführerin infolge der bestehenden Atem schwie rig keiten Mühe, längere Strecken zu bewältigen. Damit sei auch dieser Bereich aus gewiesen ( Urk.  7/241/5). Im Weiteren bestätig t e sie auch für den Bereich « dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe » eine Hilfsbedürftigkeit. So hätten die Eltern der Beschwerdeführerin die von ihr in der Nacht getragene Atemmaske mehrfach nachzurichten. Ebenfalls müsse diese durch sie gereinigt werden ( Urk.  7/241/5-7). Demgegenüber sei der Bereich «Persönliche Überwachung» nicht ausgewiesen. So könne die Beschwerdeführerin von ihren Eltern für kürzere Zeit alleine gelas sen werden . Sodann würde sie sich auch mit Kolleginnen auf dem Spielplat z tref fen ( Urk.  7/241/7). In ihrer Zusammenfassung wies die Abklärerin auf in den all tägliche n Lebensverrichtungen erreichte Fortschritte hin und hielt fest, d er An spruch auf eine höhere Entschädigung als die jenige, welche derzeit wegen mitt lerer Hilf losigkeit entrichtet werde, sei deshalb nicht ausgewiesen ( Urk.  7/241/8).
  29. 1.3      Gestützt auf die aufgeführten Berichte hielt die IV-Stelle fest , die Beschwerdefüh rerin sei weiterhin in den Bereichen « An- und Auskleiden » , « Körperpflege » , « Not durft » sowie « Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » auf Dritthilfe an gewiesen. Im Bereich der « dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe » sei eine leichte Verschlechterung zu verzeichnen, welche sich jedoch nicht anspruchsre levant auf die Hilf losenentschädigung auswirke. Insgesamt sei deshalb kein hö herer Anspruch als der auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Gra des ausgewiesen (vgl. Verfügung vom 2
  30. Oktober 2015, Urk. 7/ 248 ). 3.2      Die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk.  2) basiert auf den Berichten der B.___ vom 2
  31. Mai 2017 ( Urk.  7/287) und dem A.___ vom
  32. September 2017 ( Urk.  7/295) sowie auf dem Bericht über die Ab klärung der Verhältnisse vor Ort vom 1
  33. Oktober 2017 ( Urk.  7/302). 3.2.1      Im Bericht der B.___ vom 2
  34. Mai   2017 wurden folgende Diagnosen genannt ( Urk.  7/287/1 ): - Ausgeprägte chronisch gemischt e restriktiv-obstruktive Pneumopathie im Sinne einer Bronchi o litis obliterans mit resp. Globalinsuffizienz - 1/2 system . Pulmonal-art. Hypertension - Persistierender gastroösophagealer Reflux - Rezidivierende Infektneigung - Rezidivierende Pneumonien - Unklares Dysmorphiesyndrom      Die Ärzte der B.___ – die Beschwerdeführerin hatte sich dort unter anderem zwecks Schulung im Hinblick auf Copingstrategien , zur Selbstän digkeit und zum Krankheitsmanagement aufgehalten - wiesen sodann auf wie derholt tiefe SpO2-Abfälle hin und empfahlen deshalb regelm ässige Kontrollen. Alsdann machten sie auf eine - in Zusammenhang mit der festgestellten Bodyplethysmographie - vorgefundene Verbesserung der Vitalkapazität aufmerk sam. Im Weiteren hielten sie fest, die morgendliche , kurz nach dem Erwachen durchgeführte Blutgasanalyse habe eine metabolisch kompensierte respiratori sche Hyperkapnie gezeigt ( Urk.  7/287/5). 3.2.2      Im Bericht des A.___ vom
  35. September 2017 wurden namentlich folgende Diagnosen genannt ( Urk.  7/295/1-2): - Exazerbation der respiratorischen Globalinsuffizienz, DD: kardial, viraler Atemwegsinfekt - Normozytäre , hypochrome Anämie - Obstipation - Bronchiolitis obliterans mit respiratorischer Globalinsuffizienz - S chwerste gemischt obstruktiv restriktive Pneumopathie - St. n. rez . Pneumonien resp. Atemwegsinfekten - Unklares Dysmorphiesyndrom      Die Ärzte des A.___ hielten in Zusammenschau aller Befund e fest, es sei derzeit nicht klar, was zur aktuellen Exazerbation geführt habe. So sei die Pneumopathie nicht progressiv. Auch habe sich die Lungenfunktion anlässlich der im Mai 2017 durchgeführten Rehabilitation in B.___ sogar gebessert. Die kardiale Situation sei echokardiographisch stabil. Klinisch würden zudem weiter hin keine eindeutigen Hinweise für ein infektiöses Geschehen bestehen ( Urk.  7/295/4). 3 .2.3      Im Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 1
  36. Oktober 2017 stattfand, wurde zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» unter Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig an- und auskleiden sowie die Schuhe selbständig anziehen könne, eine Unterstützung sbedürftigkeit durch Dritte verneint ( Urk.  7/302/3). Auch für die Bereiche «Aufste hen/Ab sitzen/Ab legen» und «Essen» notierte die Abklärerin eine jeweils vorhan dene Selbständig keit , weshalb sie auch diese Bereiche als nicht ausgewiesen ersah ( Urk.  7/303/3 -4 ). Demgegenüber bestätigte sie ein en Unterstützungsbedarf für den Bereich «Körper pflege» ( Urk.  7/302/4). Zum Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Not durft» vermerkte die Abklärerin , die Beschwerdeführerin könne selbständig zur Toilette gehen sowie die anschliessende Reinigung selbständig (unter Zuhilfe n ahme von Feuchttüchlein) vornehme n. E in Unterstützungsbedarf durch Dritte sei deshalb nicht mehr ausgewiesen ( Urk.  7/302/4-5). Sodann notierte sie , infolge der beste hen den Atemwegproblematik sei die Beschwerdeführerin bei der Bewäl ti gung längerer Wegstrecken auf Unterstützung Dritter angewiesen, weshalb der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ausgewiesen sei ( Urk.  7/302/5). Ebenfalls bejahte sie ein en Unterstützungsbedarf durch Dritte für den Bereich «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe». So hätten die Eltern der Beschwerde führerin die von ihr in der Nacht getragene Atemmaske mehrfach zu richten ( Urk.  7/302/5-7). Zum Bereich «i ntensive Überwachung» vermerkte die Abklä rerin , dieser sei nicht ausgewiesen, d a die Beschwerdeführerin für mehrere Stun den alleine gelassen werden könne ( Urk.  7/302/7). 3.2.4      Gestützt auf die erwähnten Berichte gelangte die IV-Stelle zum Schluss , lediglich die Bereiche «Körperpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» und «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» seien noch ausgewiesen . Somit er gebe sich eine Änderung des Anspruches, wobei der Beschwerdeführerin neu nur noch eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu stehe (Urk.  2 ).
  37. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Revision nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert. Zu be rücksichtigen sei weiter, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich ver schlechtert habe. Es sei daher nicht zulässig , die Hilflosenentschädigung revi - si onsweise herabzusetzen (Urk. 1 ). 4.1      Vorab kann festgestellt werden, dass der Abklärungsbericht vom 1
  38. Oktober 2017 (E. 3.2.3 ) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt ( E. 1.4 ). Er wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumli chen Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt. Sodann wurden die Angaben der Beschwerdeführerin aufgeführt und berück sich tigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind ausführlich und die Schluss folgerun gen nachvollziehbar begründet. Somit genügt der Abklärungsbericht den beweis mässigen Anforderungen, wes halb darauf abzustellen ist.      Die Rüge der Beschwerdeführerin , man habe zu stark auf ihre Angaben (denn auf die ihrer Eltern) abgestellt ( Urk.  1 S. 4), vermag nicht zu überzeugen . So ist der Einbezug der im Zeitpunkt der Abklärung 1 5 -jährigen Beschwerdeführerin, wel che damals den regulären Volksschulunterricht besuchte (
  39. Oberstufe, vgl. Urk.  7/302/4), nicht zu beanstanden. Vielmehr drängte sich der Einbezug ihrer Person unter dem Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs geradezu auf . In Bezug auf das Gesagte ist sodann ohnehin darauf hinzuweisen , dass das Gespräch vorwiegend mit dem Vater der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde; d ie Be schwerdeführerin habe sich jeweils nur dann geäussert, wenn man sie ausdrück lich um eine Antwort gebeten habe ( Urk.  7/302/1-2).      Soweit die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche weiter auf eine «schwierige pneumologische Situation» verweist ( Urk.  1 S. 5) , ist darauf hin zuweisen, dass der Gesundheitszustand an sich keine Leistungsberechtigung aus löst. Vielmehr ist die Hilflosigkeit anhand dessen zu bestimmen, ob und in wel chem Umfang die betroffene Person in ihren alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art.  37 Abs.  1 IVV). Unweigerlich fliessen in diese Beurteilung die sich durch den Gesundheits zustand ergebenden Einschränkungen mit ein. Zu berücksichtigen ist jedoch , dass e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensver richtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom
  40. Januar 2013 E. 3.4).      Alsdann die Beschwerdeführerin zwecks Sub s tantiierung ihres geltend gemachten Leistungsanspruchs auf die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Berichte ( Urk.  3/5) verweist, vermag sie daraus keine Ansprüche abzuleiten. So wird darin auf einen diagnostizierten , nunmehr operativ erfolgreich entfernt en Nierenstein Bezug genommen (vgl. dazu insbesondere die Operationsberichte vom 1
  41. und 2
  42. Oktober 2018 , jeweils Seite 3). Hinweise dafür , dass dadurch eine regelmäs sige Hilfsbedürftigkeit entstand, sind nicht ersichtlich . Soweit es sich , insbeson dere als der Nierenstein noch nicht entfernt war, um einen gelegentlichen Fall der Hilfsbedürftigkeit gehandelt haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese r nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1
  43. Januar 2017 E. 5.3). 4.2 4.2.1      Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Lebens verrichtungen « Kör perpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» sowie «d auernde medizinisch-pflegerische Hilfe» seit Juni 2015 unverändert in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf . Unbestritten ist ebenfalls, dass sie in Bezug auf den Ber e ich «Essen » (n ormal zube reitete Mahl zeiten) selbständig ist ( Urk.  1, 2; vgl. auch E.   3.1.2 f. mit E. 3.2.3 f. sowie Urk.  7/241/8 mit 7/302/9).      Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin in den Be reichen « An- und Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «intensive Über wachung » sowie «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» weiterhin re gelmäs sig Dritthilfe benötigt oder diesbezüglich eine anspruchsrelevante Verän derung eingetreten ist. 4.2.2      Hilflosigkeit im Bereich «An- und Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hinge gen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sie sich der Witterung entsprechend gekleidet oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat ( Rz . 8014 KSIH).      Soweit die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern unter Bezugnahme auf die zur Bemessung der Hilflosigkeit relevanten Faktoren (vgl. insbesondere Rz . 8014 KSIH ) geltend mach en , die Kleider müssten am Vorabend von den Eltern bereit gelegt werden ( Urk.  1 S. 5, 7/324/1) , ist auf den Abklärungsbericht zu verweisen , aus dem Gegenteiliges hervorgeht . Darin ist nämlich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin imstande sei , die Kleider selbst bereit zu legen ( Urk.  7/302/3). Sodann wird im Abklärungsbericht darauf hingewiesen , dass die Beschwerdefüh rerin fähig sei, Kleider sowie entsprechende Schuhe selbständig an- und auszie hen ( Urk.  7/302/3 ; vgl. dazu Urk.  1 S. 5-6 ) , was für das An- und Ausziehen der Schuhe und der Jacke von der Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin bejaht wurde ( Urk.  7/367/4) . Ferner bestätigten auch die Eltern der Beschwerdeführerin , dass es ihre r Tochter möglich sei, die Vorder- und Rückseite eines Kleidung sstü ckes zu erkennen ( Urk.  7/324/1). Schliesslich sind auch keine Hinweise dafür er sichtlich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere beim An- und Auskleiden infolge bestehender kognitive r Beeinträchtigungen eingeschränkt wäre ( Urk.  1 S.   6). Gegen eine infolge kognitiver Beeinträchtigungen bestehende Unter stüt zungs bedürftigkeit spricht denn auch , dass die Beschwerdeführerin den re gulären Volksschulunterricht besucht ( Urk.  7/289 , 7/302/4 ) sowie im August 2018 eine kaufmännische Vorlehre in Angriff genommen hat ( Urk.  7/373/3). Zudem ver neinte der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärerin eine kognitive motorische Einschränkung ausdrücklich ( Urk.  7/302/3). Unter Berücksichtigung des Gesagten ersah die Beschwerdegegnerin den Bereich «An- und Auskleiden» deshalb zurecht als nicht mehr ausgewiesen an . 4.2.3      Hilflosigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» liegt vor, wenn die ver sicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilf losigkeit vor ( Rz . 8015 KSIH).      Die Beschwerdeführerin wie auch ihre Eltern sowie ihr behandelnder Kinderarzt bestätigten , dass es ihr, der Beschwerdeführerin, möglich sei , alleine aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen ( Urk.  1 S. 6, 7/324/2, 7/348/2). Damit ist eine Hilflo sigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» zu verneinen. In Zusammen hang mit dem nächtlich en , durch die Eltern vorzunehmenden R ichten der Atem maske hat die Beschwerdegegnerin im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen , dass dies e Unterstützung im Bereich «medizinisch-pflegerische Hilfe» zu berück sichtigen sei ( Urk.  2; vgl. auch ZAK 1987 S. 247). 4.2.4      Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Über prüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bezie hungsweise Wieder auf stehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflo sigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regel mäs sige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. Rz 8027 KSIH ). Die Körperreinigung nach dem Toilettengang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teilfunktion der Lebensverrichtung «Notdurft» (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 1
  44. Oktober 2017 E. 4.2).      Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbstän dig zur Toilette gehen sowie die Reinigung nach dem Stuhlgang mittels Toilet tenpapier und Feuchttüchlein selbständig vornehmen kann ( Urk.  7/302/4-5). Im Nachgang zur Abklärung vor Ort liess en die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern verlauten, die (Nach-)Reinigung mittels Feuchttüchlein nehme nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern ihre Eltern vor . Dies aufgrund bestehende r Atemschwierigkeiten ( Urk.  7/324/2). Infolge dieses Einwands sah sich die Be schwerdegegnerin veranlasst, die die Beschwerdeführerin betreuende Physiothe rapeutin in Bezug dazu zu kontaktier en . Diese teilte sodann mit , sie sehe keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin die Nachreinigung nicht selbständig wahrnehmen könne. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerde führerin für die Vornahme ihrer Lebensverrichtung en generell mehr Zeit benötige (Telefongespräch vom 2
  45. N ovember 2018, Urk.  7/367/5). U nter Berücksichti gung des Gesagten, insbesondere, dass die Beteiligten anlässlich der Abklärung vor Ort ein Unterstützungsbedürfnis für den Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» verneinten sowie e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit be gründet (E. 4.1) , ist der von der Bes chwerdegegnerin gezogene Schluss, der Be reich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei nicht mehr ausgewiesen, nicht zu beanstanden . 4.2.5      Der Begriff der « dauernden persönlichen Überwachung » be zieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder in direkte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichti gung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftig keit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Ge sundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönli che Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Per son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein e gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da diese nicht allein gelassen w erden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E .   4.b). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Über wachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 3
  46. Januar   2008 E.   2.2.1). Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst o de r Drittpersonen gefährden würde (vgl. zum Ganzen Rz . 8035 KSIH).      Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Stunden zu Hause alleine gelassen werden kann ( Urk.  7/302/7). Soweit die Beschwerdeführerin nunme hr Gegenteiliges behauptet , kann darauf nicht ab gestellt werden, unterliess sie es doch, den nunmehr gegenteilig vertretenen Standpunkt schlüssig zu begründen ( Urk.  1 S. 7-8, vgl. auch Urk.  7/324/4). Als dann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Schule wie auch andere Örtlichkeiten selbständig aufsuchen kann . Dass sie für das Aufsuchen ihrer Schule einen Fahrdienst in Anspruch genommen hat , hängt unbestritten mit ihrer eingeschränkten Mobilität und nicht mit dem Bedürfnis, sie überwachen zu müs sen , zusammen (vgl. Urk.  7/344-345, 7/373/3) . Infolge dessen ist deshalb weder von einer Eigen- noch von ei ner Fremdgefährdung auszugehen, zumal L etzteres von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt wird ( Urk.  1 S. 7).
  47. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklä renden Person erlauben würden, nicht vorliegen. Auch besteht b ei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kon gruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswür digung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember   2006 E.   2.2   mit Hinweisen , Urk. 1 ). Somit ist gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 1
  48. Ok tober   2017 (E. 3.2.3) von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Be reichen «Kör perpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» sowie «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» auszugehen. Damit ist die Beschwerde führerin nicht mehr in den meisten (mindestens vier) alltäg lichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Die Vorausset zungen für einen Anspruch auf Hilflosen ent schä di gung nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV sind daher nicht mehr erfüllt. An gesichts dessen, dass die Beschwerdeführe rin auch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV), würde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung bei einer Hilflosig keit mittleren Grades somit nur dann weiterbe stehen, wenn die Beschwerdefüh rerin dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Urk. 37 Abs. 2 lit . c IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.2). Dies ist jedoch nicht der Fall . Unter Berücksichtigung einer seit Erlass der Verfügung vom 2
  49. Oktober 2015 (E. 3.1) verminderten Hilflosigkeit ( Wegfall der massgeblichen Dritthilfe in den Lebens bereich en « Notdurft » sowie « An- und Auskleiden » ) ist die revisionsweise (zu den Revisionsgründen, vgl. E. 1.3) vorgenommene Reduktion des Anspruch s auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades deshalb nicht zu be anstanden . Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 2
  50. November 2018 ( Urk.  2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  51. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  52. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00036

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom 8. Juni 2020 in Sachen X.___ , geb. 2002 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 2002 geborene X.___ leidet an den Geburtsgebrechen Ziff.

206,

241

(a ngeborene Bronchiektasien ) und 390 ( Urk. 7/160) . Am 2 9. Oktober 2002 mel dete sie sich

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/3) . Mit Verfügung en vom 1 6. April 2004 sprach die (damals zuständige) Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle , der Versicherten ( revisions weise ) einen Inte nsivpflegezuschlag ab Januar 200 4 sowie ab dem 1. April 2004 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/68) . Dieser letztere Anspruch wurde mit Mitteilung vom 2 1. März 2007 ( Urk. 7/96)

sowie

mit Ver fügung en vom 2 8. Oktober

2010 ( Urk. 7/144 ) und vom 2 7. Oktober

2015 ( Urk. 7/248 )

jeweils bestätigt .

1.2

Im Sommer 2017 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk. 7/286 ). Sie veranlasste dabei eine Abklä rung vor Ort ( Abklärung sbericht

vom 1 8. Oktober 2017, Urk. 7/302 ). Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2017 (Urk. 7/304) stellte sie

die Reduktion der Hilf losenentschädigung

auf eine Entschä digung wegen leichter Hilflosigkeit sowie die Aufhebung des Intensivpflegezu schlags in Aus sicht, wogegen die Versicherte am 2 2. November 2017 ( Urk. 7/307) respektive am 1 3. April 2018

(Urk. 7/323) Einwand erhob. Mit Verfügung v om 2 7. November 201 8 reduzierte die IV-Stelle bei g leichbleibender Stufe des Inten sivpflege zu schlags die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit per Ende Januar 2019 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Januar 2019 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es s ei ihr auch weiterhin eine Hilf losenent schädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit zu ent richten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es sei eine Begutachtung anzuordnen (Urk. 1) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2019 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV ] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

1.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge richts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Da runter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. Septem ber

2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, gültig ab 1. Januar 2015 , Stand 1. Januar 2018

[ KSIH ] ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Un klarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkun gen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Le bensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom petente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be schwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2018 hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Unterstützung angewiesen sei. Allerdings bedürfe sie weiterhin der medizinisch -pflegerischen Hilfe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Beschwerdeführerin neu deshalb nur noch Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit

(Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend , zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin bereits anerkannten Lebensverrichtungen sei sie beim An- und A uskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und A bliegen sowie im Rahmen der Notdurft eingeschränkt. Zudem bedürfe sie der dauernden Überwachung. Infolge dessen sei ihr Anspruch auf eine Ent schädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit weiterhin ausgewiesen. Für den Fall, dass die erwähnten Bereiche als nicht aus gewiesen erachtet würden, dränge sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, zumal sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe ( Urk. 1). 3.

Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts , wie er im Zeitpunkt der letzte n rechtskräftige n Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs beruht e (Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 [ Urk. 7/248 ] , vgl. E. 1.3 ) , bestand, mit demje nigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt . 3.1

Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 2 7. Oktober

2015 (Urk. 7/ 248 ), mit welcher eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung verneint, der Anspruch auf eine Ent schädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit jedoch bestätigt wurde, auf den Bericht des A.___

vom 2 7. November

2014 ( Urk. 7/223/4-10) sowie auf den Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort vom 2 8. Juli 2015 (Urk. 7/ 241 ). 3. 1.1

Im Bericht des A.___ vom 2 7. November 2014 wurden u nter ande rem

folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/223/4-5) : - R espiratorische Dekompensation i.R. eines RSV-positiven Atemwegs infektes - V orbestehend beschriebene mässige/deutlich e

Hy perkapnie unter nächtli chem BiP AP /02-Therapie - N ormale

Oxigenierung unter BiPAP und 02-Zufuhr - Bronchiolitis

obliterans mit respiratorischer Globalinsuffizienz - S chwerste gemischt obstruktiv restriktive Pneumopathie

- St.n . rez . Pneumonien, resp. Atemwegsinfekten - Unklares Dysmorphiesyndrom

Die Ärzte des A.___ hielten alsdann fest, es habe sich gezeigt, dass die respiratorische Situation der Beschwerdeführerin durch einen Infekt sehr schnell aus dem Gleichgewicht gebracht werde könne. Dies löse sodann einen Bedarf an 24-stündiger Beatmung sowie an einer Sauerstoffzufuhr aus. Trotz die ser Massnahmen habe sich z u Beginn der Hospitalisation eine deutliche Hyper kapnie gezeigt. Im Verlauf habe sich die Ventilation und Oxigenation allerdings wieder gebessert und die Beschwerdeführerin habe die vor dem Infekt bestande nen Ausgangswerte wieder erreicht. Insgesamt sei die Grunderkrankung zwar als stabil, gleichzeitig jedoch als fragil einzuschätzen ( Urk. 7/223/6-7). 3. 1.2

Dem Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 2 4. Juni 2015 durchgeführt wurde ( Urk. 7/ 241/1 ) , ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war , sich ein T-Shirt über den Kopf zu z iehen sowie alleine in die Hose zu steigen. Die Abklärerin hielt jedoch fest, infolge der Atemschwierigkeiten bereite es der Beschwerdeführerin Mühe, in die Ärmel des T-Shirts zu schlüpfen sowie die Hose hochzuziehen. Probleme würden ihr sodann auch das Anziehen der Schuhe bereiten . Unter Hin weis darauf, dass Kontrollen und Aufforderungen allerdings auch von Eltern gleichaltriger gesunder Kinder notwendig seien, ersah d ie Abklärerin

den ein gangs erwähnten Bereich

als nur noch knapp ausgewiesen an ( Urk. 7/241/2-3). Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» notierte sie sodann eine bei der Be schwerdeführerin bestehende Selbständigkeit. So könne sie sich alleine auf einen Stuhl setzen, aufstehen, sich ins Bett legen, zudecken und wi eder aufstehen, wes halb dieser Bereich nicht ausgewiesen sei ( Urk. 7/241/3). Alsdann konnte die Ab klärerin auch für den Bereich «Essen» keine Einschränkungen mehr feststellen . So sei die Beschwerdeführerin in der Lage, selbständig mit dem Besteck umzugehen und aus einem Glas zu trinken ( Urk. 7/241/3-4). Im Gegensatz dazu ersah die Abklärerin den Bereich «Körperpflege » mit Verweis darauf, dass die Eltern da eine (in-)direkte Hilfestellung zu leisten hätten, als ausgewiesen an ( Urk. 7/241/4). Auch für den Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei ein Unter stützungsbedürfnis

zu bejahen . So bestehe insbesondere die Notwendigkeit einer Nachr einigung sowie von Kontrollen überhaupt ( Urk. 7/241/4-5). Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» vermerkte die Abklärerin sodann , es

bereite der Beschwerdeführerin infolge der bestehenden Atem schwie rig keiten Mühe, längere Strecken zu bewältigen. Damit sei auch dieser Bereich aus gewiesen ( Urk. 7/241/5). Im Weiteren bestätig t e sie auch für den Bereich

« dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe » eine Hilfsbedürftigkeit. So hätten die Eltern der Beschwerdeführerin die von ihr in der Nacht getragene Atemmaske mehrfach nachzurichten. Ebenfalls müsse diese durch sie gereinigt werden ( Urk. 7/241/5-7).

Demgegenüber sei der Bereich «Persönliche Überwachung» nicht ausgewiesen. So könne die Beschwerdeführerin von ihren Eltern für kürzere Zeit alleine gelas sen werden . Sodann würde sie sich auch mit Kolleginnen auf dem Spielplat z tref fen ( Urk. 7/241/7). In ihrer Zusammenfassung wies die Abklärerin auf in den all tägliche n Lebensverrichtungen erreichte Fortschritte hin und hielt fest, d er An spruch auf eine höhere Entschädigung als die jenige, welche derzeit wegen mitt lerer Hilf losigkeit entrichtet werde, sei deshalb nicht ausgewiesen ( Urk. 7/241/8). 3. 1.3

Gestützt auf die aufgeführten Berichte hielt die IV-Stelle fest , die Beschwerdefüh rerin sei weiterhin in den Bereichen « An- und Auskleiden » , « Körperpflege » , « Not durft » sowie

« Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » auf Dritthilfe an gewiesen. Im Bereich der « dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe » sei eine leichte Verschlechterung zu verzeichnen, welche sich jedoch nicht anspruchsre levant auf die Hilf losenentschädigung auswirke. Insgesamt

sei deshalb kein hö herer

Anspruch als der

auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Gra des ausgewiesen (vgl. Verfügung vom 2 7. Oktober 2015, Urk. 7/ 248 ). 3.2

Die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk.

2) basiert auf den Berichten der B.___ vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 7/287) und dem A.___ vom 1. September 2017 ( Urk. 7/295) sowie auf dem Bericht über die Ab klärung der Verhältnisse vor Ort vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 7/302). 3.2.1

Im Bericht der B.___ vom 2 3. Mai

2017 wurden folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/287/1 ): - Ausgeprägte chronisch gemischt e restriktiv-obstruktive Pneumopathie im Sinne einer Bronchi o litis

obliterans mit resp. Globalinsuffizienz - 1/2 system . Pulmonal-art. Hypertension - Persistierender gastroösophagealer Reflux - Rezidivierende Infektneigung - Rezidivierende Pneumonien - Unklares Dysmorphiesyndrom

Die Ärzte der B.___

– die Beschwerdeführerin hatte sich dort unter anderem zwecks Schulung im Hinblick auf Copingstrategien , zur Selbstän digkeit und zum Krankheitsmanagement aufgehalten - wiesen sodann auf wie derholt tiefe SpO2-Abfälle hin und empfahlen deshalb regelm ässige Kontrollen. Alsdann machten sie auf eine - in Zusammenhang mit der festgestellten Bodyplethysmographie

-

vorgefundene Verbesserung der Vitalkapazität aufmerk sam. Im Weiteren hielten sie fest, die morgendliche , kurz nach dem Erwachen durchgeführte Blutgasanalyse habe eine metabolisch kompensierte respiratori sche Hyperkapnie gezeigt ( Urk. 7/287/5). 3.2.2

Im Bericht des A.___ vom 1. September 2017 wurden namentlich

folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/295/1-2): - Exazerbation der respiratorischen Globalinsuffizienz, DD: kardial, viraler Atemwegsinfekt - Normozytäre , hypochrome Anämie - Obstipation - Bronchiolitis

obliterans mit respiratorischer Globalinsuffizienz - S chwerste gemischt obstruktiv restriktive Pneumopathie

- St. n. rez . Pneumonien resp. Atemwegsinfekten - Unklares Dysmorphiesyndrom

Die Ärzte des A.___ hielten in Zusammenschau aller Befund e fest, es sei derzeit nicht klar, was zur aktuellen Exazerbation geführt habe. So sei die Pneumopathie nicht progressiv. Auch habe sich die Lungenfunktion anlässlich der im Mai 2017 durchgeführten Rehabilitation in B.___ sogar gebessert. Die kardiale Situation sei echokardiographisch stabil. Klinisch würden zudem weiter hin keine eindeutigen Hinweise für ein infektiöses Geschehen bestehen ( Urk. 7/295/4). 3 .2.3

Im Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 1 6. Oktober 2017 stattfand, wurde zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden»

unter Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig an- und auskleiden sowie die Schuhe selbständig anziehen könne, eine Unterstützung sbedürftigkeit durch Dritte verneint ( Urk. 7/302/3). Auch für die Bereiche «Aufste hen/Ab sitzen/Ab legen» und «Essen» notierte die Abklärerin

eine jeweils vorhan dene

Selbständig keit , weshalb sie auch diese Bereiche als nicht ausgewiesen ersah ( Urk. 7/303/3 -4 ). Demgegenüber bestätigte sie ein en Unterstützungsbedarf für den Bereich «Körper pflege» ( Urk. 7/302/4). Zum Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Not durft» vermerkte die Abklärerin , die Beschwerdeführerin könne selbständig zur Toilette gehen sowie die anschliessende Reinigung selbständig (unter Zuhilfe n ahme von Feuchttüchlein) vornehme

n. E in Unterstützungsbedarf durch Dritte sei deshalb nicht mehr ausgewiesen ( Urk. 7/302/4-5). Sodann notierte sie , infolge der beste hen den Atemwegproblematik sei die Beschwerdeführerin bei der Bewäl ti gung längerer Wegstrecken auf Unterstützung Dritter angewiesen, weshalb der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ausgewiesen sei ( Urk. 7/302/5).

Ebenfalls bejahte sie

ein en Unterstützungsbedarf durch Dritte für den Bereich «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe». So hätten die Eltern der Beschwerde führerin die von ihr in der Nacht getragene Atemmaske

mehrfach zu richten ( Urk. 7/302/5-7). Zum Bereich «i ntensive Überwachung» vermerkte die Abklä rerin , dieser sei nicht ausgewiesen, d a die Beschwerdeführerin für mehrere Stun den alleine gelassen werden könne ( Urk. 7/302/7). 3.2.4

Gestützt auf die erwähnten Berichte gelangte die IV-Stelle zum Schluss , lediglich die Bereiche

«Körperpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»

und «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» seien noch ausgewiesen . Somit er gebe sich eine Änderung des Anspruches, wobei der Beschwerdeführerin neu nur noch eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu stehe (Urk. 2 ).

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Revision nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert. Zu be rücksichtigen sei weiter, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich

ver schlechtert habe. Es sei daher nicht zulässig , die Hilflosenentschädigung

revi - si onsweise

herabzusetzen (Urk. 1 ). 4.1

Vorab kann festgestellt werden, dass der Abklärungsbericht vom 1 8. Oktober 2017

(E. 3.2.3 ) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt ( E. 1.4 ). Er wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumli chen Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt. Sodann wurden die Angaben der Beschwerdeführerin aufgeführt und berück sich tigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind ausführlich und die Schluss folgerun gen nachvollziehbar begründet.

Somit genügt der Abklärungsbericht den beweis mässigen Anforderungen, wes halb darauf abzustellen ist.

Die Rüge der Beschwerdeführerin , man habe zu stark auf ihre Angaben (denn auf die ihrer Eltern) abgestellt ( Urk. 1 S. 4), vermag nicht zu überzeugen . So ist der Einbezug der im Zeitpunkt der Abklärung 1 5 -jährigen Beschwerdeführerin, wel che damals den regulären Volksschulunterricht besuchte ( 3. Oberstufe, vgl. Urk. 7/302/4), nicht zu beanstanden. Vielmehr

drängte sich der Einbezug ihrer Person unter dem Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs geradezu auf . In Bezug auf das Gesagte ist sodann ohnehin darauf hinzuweisen , dass das Gespräch vorwiegend mit dem Vater

der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde; d ie Be schwerdeführerin habe sich jeweils nur dann geäussert, wenn man sie ausdrück lich um eine Antwort gebeten habe ( Urk. 7/302/1-2).

Soweit die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche weiter auf eine «schwierige pneumologische Situation» verweist ( Urk. 1 S. 5) , ist darauf hin zuweisen, dass der Gesundheitszustand an sich keine Leistungsberechtigung aus löst. Vielmehr ist die Hilflosigkeit anhand dessen zu bestimmen, ob und in wel chem Umfang die betroffene Person in ihren alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Unweigerlich fliessen in diese Beurteilung die sich durch den Gesundheits zustand ergebenden Einschränkungen mit ein. Zu berücksichtigen ist jedoch , dass e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensver richtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit

begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4).

Alsdann die Beschwerdeführerin

zwecks Sub s tantiierung ihres geltend gemachten Leistungsanspruchs

auf die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Berichte ( Urk. 3/5) verweist, vermag sie daraus keine Ansprüche abzuleiten. So wird darin auf einen diagnostizierten , nunmehr operativ erfolgreich entfernt en Nierenstein Bezug genommen (vgl. dazu insbesondere die Operationsberichte vom 1 8. und 2 3. Oktober 2018 , jeweils Seite 3). Hinweise dafür , dass dadurch eine regelmäs sige Hilfsbedürftigkeit entstand, sind nicht ersichtlich . Soweit es sich , insbeson dere als der Nierenstein noch nicht entfernt war, um einen gelegentlichen Fall der Hilfsbedürftigkeit gehandelt haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese r nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen kann

(Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 5.3). 4.2 4.2.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Lebens verrichtungen « Kör perpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» sowie «d auernde medizinisch-pflegerische Hilfe» seit Juni 2015 unverändert in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf . Unbestritten ist ebenfalls, dass sie in Bezug auf den Ber e ich «Essen » (n ormal zube reitete Mahl zeiten) selbständig ist ( Urk. 1, 2; vgl. auch E.

3.1.2 f. mit E. 3.2.3 f. sowie Urk. 7/241/8 mit 7/302/9).

Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin in den Be reichen « An-

und Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «intensive Über wachung » sowie «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» weiterhin re gelmäs sig Dritthilfe benötigt oder diesbezüglich eine anspruchsrelevante Verän derung eingetreten ist. 4.2.2

Hilflosigkeit im Bereich «An- und Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hinge gen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sie sich der Witterung entsprechend gekleidet oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat ( Rz . 8014 KSIH).

Soweit die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern unter Bezugnahme auf die zur Bemessung der Hilflosigkeit relevanten Faktoren (vgl. insbesondere Rz . 8014 KSIH ) geltend mach en , die Kleider müssten am Vorabend von den Eltern bereit gelegt werden ( Urk. 1 S. 5, 7/324/1) , ist auf den Abklärungsbericht zu verweisen , aus dem Gegenteiliges hervorgeht . Darin ist nämlich festgehalten, dass die Be schwerdeführerin imstande sei , die Kleider selbst bereit zu legen ( Urk. 7/302/3). Sodann wird im Abklärungsbericht darauf hingewiesen , dass die Beschwerdefüh rerin

fähig sei, Kleider sowie

entsprechende Schuhe selbständig an- und auszie hen ( Urk. 7/302/3 ; vgl. dazu Urk. 1 S. 5-6 ) , was für das An- und Ausziehen der Schuhe und der Jacke von der Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin bejaht wurde ( Urk. 7/367/4) . Ferner bestätigten auch die Eltern der Beschwerdeführerin , dass es ihre r Tochter möglich sei, die Vorder- und Rückseite eines Kleidung sstü ckes zu erkennen ( Urk. 7/324/1). Schliesslich sind auch keine Hinweise dafür er sichtlich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere

beim An- und Auskleiden infolge bestehender kognitive r

Beeinträchtigungen eingeschränkt

wäre ( Urk. 1 S.

6). Gegen eine infolge kognitiver Beeinträchtigungen bestehende Unter stüt zungs bedürftigkeit spricht denn auch , dass die Beschwerdeführerin den re gulären Volksschulunterricht besucht ( Urk. 7/289 , 7/302/4 ) sowie im August 2018 eine kaufmännische Vorlehre in Angriff genommen hat ( Urk. 7/373/3).

Zudem ver neinte der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärerin eine kognitive motorische Einschränkung ausdrücklich ( Urk. 7/302/3).

Unter Berücksichtigung des Gesagten

ersah die Beschwerdegegnerin den Bereich «An- und Auskleiden» deshalb zurecht als nicht mehr ausgewiesen an . 4.2.3

Hilflosigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» liegt vor, wenn die ver sicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilf losigkeit vor ( Rz . 8015 KSIH).

Die Beschwerdeführerin wie auch ihre Eltern sowie ihr behandelnder Kinderarzt bestätigten , dass es ihr, der Beschwerdeführerin, möglich sei , alleine aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen ( Urk. 1 S. 6, 7/324/2, 7/348/2). Damit ist eine Hilflo sigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» zu verneinen. In Zusammen hang mit dem nächtlich en , durch die Eltern vorzunehmenden

R ichten

der Atem maske hat die Beschwerdegegnerin im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen , dass dies e Unterstützung im Bereich «medizinisch-pflegerische Hilfe» zu berück sichtigen sei ( Urk. 2; vgl. auch ZAK 1987 S. 247). 4.2.4

Hilflosigkeit im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Über prüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bezie hungsweise Wieder auf stehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflo sigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regel mäs sige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. Rz 8027 KSIH ). Die Körperreinigung nach dem Toilettengang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teilfunktion der Lebensverrichtung «Notdurft» (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 1 7. Oktober 2017 E. 4.2).

Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbstän dig zur Toilette gehen sowie die Reinigung nach dem Stuhlgang mittels Toilet tenpapier und Feuchttüchlein selbständig

vornehmen kann ( Urk. 7/302/4-5). Im Nachgang zur Abklärung vor Ort liess en die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern verlauten, die (Nach-)Reinigung mittels Feuchttüchlein nehme nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern ihre Eltern vor . Dies aufgrund bestehende r Atemschwierigkeiten ( Urk. 7/324/2). Infolge dieses Einwands

sah sich die Be schwerdegegnerin veranlasst, die die Beschwerdeführerin betreuende Physiothe rapeutin

in Bezug dazu zu kontaktier en . Diese teilte sodann mit , sie sehe keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin die Nachreinigung nicht selbständig wahrnehmen könne. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerde führerin für die Vornahme ihrer Lebensverrichtung en generell mehr Zeit benötige (Telefongespräch vom 2 1. N ovember 2018, Urk. 7/367/5). U nter Berücksichti gung des Gesagten, insbesondere, dass die Beteiligten anlässlich der Abklärung vor Ort ein Unterstützungsbedürfnis für den Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» verneinten sowie e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit

be gründet (E. 4.1) , ist der von der Bes chwerdegegnerin gezogene Schluss, der Be reich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei nicht mehr ausgewiesen, nicht zu beanstanden . 4.2.5

Der Begriff der « dauernden persönlichen Überwachung »

be zieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder in direkte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichti gung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftig keit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Ge sundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönli che Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Per son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein e gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da diese nicht allein gelassen w erden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E .

4.b). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Über wachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 3 1. Januar

2008 E.

2.2.1). Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst o de r Drittpersonen gefährden würde (vgl. zum Ganzen Rz . 8035 KSIH).

Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Stunden zu Hause alleine gelassen werden kann ( Urk. 7/302/7). Soweit die Beschwerdeführerin nunme hr Gegenteiliges behauptet , kann darauf nicht ab gestellt werden, unterliess sie es doch, den nunmehr gegenteilig vertretenen Standpunkt schlüssig zu begründen ( Urk. 1 S. 7-8, vgl. auch Urk. 7/324/4). Als dann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Schule wie auch andere Örtlichkeiten selbständig aufsuchen kann . Dass sie für das Aufsuchen ihrer Schule einen Fahrdienst in Anspruch genommen hat , hängt unbestritten mit ihrer eingeschränkten Mobilität und nicht mit dem Bedürfnis, sie überwachen zu müs sen , zusammen (vgl. Urk. 7/344-345, 7/373/3) . Infolge dessen ist deshalb weder von einer Eigen- noch von ei ner Fremdgefährdung auszugehen, zumal L etzteres von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt

wird ( Urk. 1 S. 7). 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklä renden Person erlauben würden, nicht vorliegen.

Auch besteht b ei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kon gruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswür digung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember

2006 E.

2.2

mit Hinweisen ,

Urk. 1 ). Somit ist gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 1 8. Ok tober

2017 (E. 3.2.3) von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Be reichen «Kör perpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte» sowie «dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe» auszugehen. Damit ist die Beschwerde führerin nicht mehr in den meisten (mindestens vier) alltäg lichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Die Vorausset zungen für einen Anspruch auf Hilflosen ent schä di gung nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV sind daher nicht mehr erfüllt. An gesichts dessen, dass die Beschwerdeführe rin auch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV), würde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung bei einer Hilflosig keit mittleren Grades somit nur dann weiterbe stehen, wenn die Beschwerdefüh rerin dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Urk. 37 Abs. 2 lit . c IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.2). Dies ist jedoch nicht der Fall . Unter Berücksichtigung einer seit Erlass der Verfügung vom 2 7. Oktober 2015 (E. 3.1) verminderten Hilflosigkeit ( Wegfall der massgeblichen Dritthilfe in den Lebens bereich en

« Notdurft » sowie

« An- und Auskleiden » ) ist die revisionsweise (zu den Revisionsgründen, vgl. E. 1.3) vorgenommene Reduktion des Anspruch s auf eine Hilflosenentschädigung

wegen Hilflosigkeit leichten Grades deshalb

nicht zu be anstanden . Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 2 7. November 2018 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber