opencaselaw.ch

IV.2019.00033

kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2020-01-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1985, diplomierte Landwirtin, arbeitete seit dem 1 5. Juli 2013 als Verkäuferin /Büromitarbeiterin bei der Y.___

(Urk. 7/20/ 1- 4). Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Asthma bronchiale, eine körperliche Erschöp fung, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Schwindel und Gelenk schmerzen

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeld versicherung ÖKK bei (Urk. 7/9) . Am 6. Juli 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde (Urk. 7/14). Per 3 1. Dezember 2017 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (Urk. 7/20/4). Am 8. März 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde (Urk. 7/25). In der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 7. M ai 2018 (Urk. 7/36) ein und zog weitere Akten der ÖKK (Urk. 7/37) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. August 2018, Urk. 7/45, und Einwand vom 7. September 2018, Urk. 7/49; vgl . auch Einwand ergänzung vom 11. Oktober 2018, Urk. 7/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 29. November 2018 (Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

10. bzw. 1 1. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversiche rung auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederung smassnahmen zu gewähren (Urk. 1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten P erson in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus medizinischer Sicht keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen oder auf eine Rente (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie aufgrund eines Asthma bronchiale und einer ausgeprägten Fatigue unklarer Ätiologie seit dem 1 4. November 2016 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Ausübung einer Tätigkeit in i hrem erlernten Beruf als Landwirtin und im Verkauf von lan dwirtschaftlichen Produkten sei ihr ni cht mehr möglich. Im Rahmen der bishe rigen Ab klärungen sei kein Belastungsprofil erstellt worden u nd damit nach wie vor unklar, in welchen Bereichen sie noch eingesetzt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe einen Leistungsanspruch verneint, ohne den medizi nischen Sachverhalt rechtsgenüglich a bgeklärt zu haben . Die Beschwerdeführerin sei weder vom RAD untersucht worden noch sei ihr Gesundheitszustand gut achterlich ab geklärt worden . Insbesondere in Bezug auf die ausgeprägte Fatigue

seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Dr. Z.___ gab im ärztlichen Zeugnis zuhand en der Arbeitslosenkasse vom 7. Februar 2018 an, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres aktuellen Gesund heitszustands keine körperlich anstrengenden oder monoton en Arbeiten ausüben sollte. Der Kontakt mit Staub, Rauch und Kälte sei zu vermeiden. Ein Arbeitsweg sollte 20 bis 30 Autominuten nicht überschreite

n. Besonders geeignet wäre eine Arbeitsstelle mit der Möglichkeit zum Home-Office (Urk. 7/34/9). 3.2

Im Bericht vom 1 7. Mai 2018 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36/3): (1) arterielle Hypertonie (2) Asthma bronchiale (3) chronischer Erschöpfungszustand (4) Herzklappeninsuffizienz

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ nicht. Er erklär te, dass die Beschwerdeführerin seit dem

1. Januar 2017 zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig sei . Prognostisch betrage die Arbeitsfähi gkeit 50 % (Urk. 7/36/2 -3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med.

A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 1 3. Juli 2018 (Urk. 7/44/6). 4.2

RAD-Arzt Dr. A.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass die Beschwerde führerin unter einem seit der Kindheit bestehenden Asthma bronchiale leide. In der Spirometrie (Lungenfunktionstest) mit CO-Diffusionskapazität hätten si ch keine Hinweise auf eine obstruktive Komponente gezeigt. Die Diffusionskapazität der Lunge für CO sei mit 97 % im Normbereich gewesen . Im Weiteren sei kein Anhalt für ein obstruktives Schlafapnoesyndrom gegeben. Hinsichtlich der Fati gue unklarer Ätiologie sei darauf hinzuweisen, dass die Laborwerte im Normbe reich gelegen hätten . Hinweise auf eine rheumatologisch-entzündliche Grunder krankung seien nicht gegeben. Festgestellt worden sei sodann ein Lown - Ganong -Le vine-Syndrom . Im EKG habe sich ein Wechsel zwischen ekopem und atrialem Rhythmus und Sinusrhythmus gezeigt. Das Belastungs-EKG vom 1 8. Oktober 2017 habe bei Ausbelastung Normwerte ergeben. RAD-Arzt Dr. A.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar seien. Vermieden werden sollten Tätigkeiten bei ungünstig en Witterungsbedingungen und in Allergenexposition. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44/6). 4.3

Diese Beurteilung

von RAD-Arzt Dr. A.___, die auch ein detailliertes Belas tungsprofil umfasst, ist

nachvollziehbar . Sie findet in den vorliegenden medizi nischen Vorakten, aufgrund derer der medizinische Sachverhalt als erstellt gelten kann, ihre Stütze.

Im Zusammenhang mit der geklagten Fatigue wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des B.___ eingeh end untersucht. Im Bericht vom 5. Oktober 2017 hielten die zuständigen Ärztinnen fest, dass das Beschwerdebild weiterhin unklar sei. Hinweise für eine rheumato logisch-entzündliche Grunderkra nkung lägen nicht vor (Urk. 7/37/27).

Hinsichtlich des Asthmas bronchiale erklärten die Ärztinnen der Klinik für Pneumologie des B.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2018, dass sich in der Spiro metrie mit CO-Diffusion kein Anhalt für eine obstruktive Ventilationsstörung vor Inhalation finde. Die forcierte Vitalkapazität ersch eine leicht gemindert, die gemessene Diffusionskapazität der Lunge für CO sei allerdings normwertig (Urk. 7/31). Dem Verlaufsbericht vom 5. Februar 2018 lässt sich entnehmen, dass das Asthma bronchiale aktuell teilweise kontrolliert sei; der Prednisonstoss über 7 Tage habe zu einer Besserung der Symptome geführt. Die Patientin berichte noch über Atembeschwerden nachts. Der Befund der Spirometrie sei im Vergleich zur letzten Untersuchung unverändert. Mit der Patientin sei besprochen worden, dass die angegebene Abgeschlagenheit nur teilweise durch die pulmonale Ein schränkung zu erklären sei. Vorbestehend sei eine Fatigue, welche die Beschwer den nach Ansicht der untersuchenden Ärzte (PD Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___) sehr viel besser erkläre (Urk. 7/30).

Was die Herzklappeninsuffi z enz

und das Lown - Ganong -Levine-Syndrom betrifft, erklärte

Dr. med. E.___, FMH Kardiologie, im Bericht vom 30. November 2013, dass

sich im Rahmen ihrer Untersuchungen eine maximal leichte Aorten- und Trikuspidalklappeninsuffi z enz gezeigt habe, welche als kli nisch irrelevant zu werten sei (Urk. 7/37/44). Aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 1 8. Oktober 2017 geht sodann hervor, dass diesbezüglich keine Veränderung ein getreten sei. Zudem stellte Dr. F.___ lediglich verdachtsweise ein Lown - Ganong -Levine-Syndrom fest. Sie empfahl der Beschwerdeführerin, sich wieder zu mel den, sofern neue Beschwerden, insbesondere ein symptomatisches Herzrasen und Palpitation en, auftreten würden (Urk. 7/19).

Hinsichtlich der von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 7/36/2) ist im Übrigen auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass Haus ärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4.4

Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin /Büromitarbeiterin, welche sich mit dem von RAD-Arzt Dr. A.___ umschriebenen Belastungsprofil

vereinbaren lässt, nach wie vor zumutbar ist.

4.5

Mangels eines invalidisierenden bzw. drohenden invalidisierenden Gesundheits schadens

hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnah men oder auf eine Rente zu Recht verneint (vgl. E. 1.3-4) . 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1985, diplomierte Landwirtin, arbeitete seit dem 1 5. Juli 2013 als Verkäuferin /Büromitarbeiterin bei der Y.___

(Urk. 7/20/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten P erson in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus medizinischer Sicht keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen oder auf eine Rente (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie aufgrund eines Asthma bronchiale und einer ausgeprägten Fatigue unklarer Ätiologie seit dem 1 4. November 2016 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Ausübung einer Tätigkeit in i hrem erlernten Beruf als Landwirtin und im Verkauf von lan dwirtschaftlichen Produkten sei ihr ni cht mehr möglich. Im Rahmen der bishe rigen Ab klärungen sei kein Belastungsprofil erstellt worden u nd damit nach wie vor unklar, in welchen Bereichen sie noch eingesetzt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe einen Leistungsanspruch verneint, ohne den medizi nischen Sachverhalt rechtsgenüglich a bgeklärt zu haben . Die Beschwerdeführerin sei weder vom RAD untersucht worden noch sei ihr Gesundheitszustand gut achterlich ab geklärt worden . Insbesondere in Bezug auf die ausgeprägte Fatigue

seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Dr. Z.___ gab im ärztlichen Zeugnis zuhand en der Arbeitslosenkasse vom 7. Februar 2018 an, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres aktuellen Gesund heitszustands keine körperlich anstrengenden oder monoton en Arbeiten ausüben sollte. Der Kontakt mit Staub, Rauch und Kälte sei zu vermeiden. Ein Arbeitsweg sollte 20 bis 30 Autominuten nicht überschreite

n. Besonders geeignet wäre eine Arbeitsstelle mit der Möglichkeit zum Home-Office (Urk. 7/34/9). 3.2

Im Bericht vom 1 7. Mai 2018 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36/3): (1) arterielle Hypertonie (2) Asthma bronchiale (3) chronischer Erschöpfungszustand (4) Herzklappeninsuffizienz

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ nicht. Er erklär te, dass die Beschwerdeführerin seit dem

1. Januar 2017 zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig sei . Prognostisch betrage die Arbeitsfähi gkeit 50 % (Urk. 7/36/2 -3).

E. 4 ). Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Asthma bronchiale, eine körperliche Erschöp fung, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Schwindel und Gelenk schmerzen

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeld versicherung ÖKK bei (Urk. 7/9) . Am 6. Juli 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde (Urk. 7/14). Per 3 1. Dezember 2017 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (Urk. 7/20/4). Am 8. März 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde (Urk. 7/25). In der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 7. M ai 2018 (Urk. 7/36) ein und zog weitere Akten der ÖKK (Urk. 7/37) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. August 2018, Urk. 7/45, und Einwand vom 7. September 2018, Urk. 7/49; vgl . auch Einwand ergänzung vom 11. Oktober 2018, Urk. 7/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 29. November 2018 (Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

10. bzw. 1 1. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversiche rung auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederung smassnahmen zu gewähren (Urk. 1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med.

A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 1 3. Juli 2018 (Urk. 7/44/6).

E. 4.2 RAD-Arzt Dr. A.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass die Beschwerde führerin unter einem seit der Kindheit bestehenden Asthma bronchiale leide. In der Spirometrie (Lungenfunktionstest) mit CO-Diffusionskapazität hätten si ch keine Hinweise auf eine obstruktive Komponente gezeigt. Die Diffusionskapazität der Lunge für CO sei mit 97 % im Normbereich gewesen . Im Weiteren sei kein Anhalt für ein obstruktives Schlafapnoesyndrom gegeben. Hinsichtlich der Fati gue unklarer Ätiologie sei darauf hinzuweisen, dass die Laborwerte im Normbe reich gelegen hätten . Hinweise auf eine rheumatologisch-entzündliche Grunder krankung seien nicht gegeben. Festgestellt worden sei sodann ein Lown - Ganong -Le vine-Syndrom . Im EKG habe sich ein Wechsel zwischen ekopem und atrialem Rhythmus und Sinusrhythmus gezeigt. Das Belastungs-EKG vom 1 8. Oktober 2017 habe bei Ausbelastung Normwerte ergeben. RAD-Arzt Dr. A.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar seien. Vermieden werden sollten Tätigkeiten bei ungünstig en Witterungsbedingungen und in Allergenexposition. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44/6).

E. 4.3 Diese Beurteilung

von RAD-Arzt Dr. A.___, die auch ein detailliertes Belas tungsprofil umfasst, ist

nachvollziehbar . Sie findet in den vorliegenden medizi nischen Vorakten, aufgrund derer der medizinische Sachverhalt als erstellt gelten kann, ihre Stütze.

Im Zusammenhang mit der geklagten Fatigue wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des B.___ eingeh end untersucht. Im Bericht vom 5. Oktober 2017 hielten die zuständigen Ärztinnen fest, dass das Beschwerdebild weiterhin unklar sei. Hinweise für eine rheumato logisch-entzündliche Grunderkra nkung lägen nicht vor (Urk. 7/37/27).

Hinsichtlich des Asthmas bronchiale erklärten die Ärztinnen der Klinik für Pneumologie des B.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2018, dass sich in der Spiro metrie mit CO-Diffusion kein Anhalt für eine obstruktive Ventilationsstörung vor Inhalation finde. Die forcierte Vitalkapazität ersch eine leicht gemindert, die gemessene Diffusionskapazität der Lunge für CO sei allerdings normwertig (Urk. 7/31). Dem Verlaufsbericht vom 5. Februar 2018 lässt sich entnehmen, dass das Asthma bronchiale aktuell teilweise kontrolliert sei; der Prednisonstoss über 7 Tage habe zu einer Besserung der Symptome geführt. Die Patientin berichte noch über Atembeschwerden nachts. Der Befund der Spirometrie sei im Vergleich zur letzten Untersuchung unverändert. Mit der Patientin sei besprochen worden, dass die angegebene Abgeschlagenheit nur teilweise durch die pulmonale Ein schränkung zu erklären sei. Vorbestehend sei eine Fatigue, welche die Beschwer den nach Ansicht der untersuchenden Ärzte (PD Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___) sehr viel besser erkläre (Urk. 7/30).

Was die Herzklappeninsuffi z enz

und das Lown - Ganong -Levine-Syndrom betrifft, erklärte

Dr. med. E.___, FMH Kardiologie, im Bericht vom 30. November 2013, dass

sich im Rahmen ihrer Untersuchungen eine maximal leichte Aorten- und Trikuspidalklappeninsuffi z enz gezeigt habe, welche als kli nisch irrelevant zu werten sei (Urk. 7/37/44). Aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 1 8. Oktober 2017 geht sodann hervor, dass diesbezüglich keine Veränderung ein getreten sei. Zudem stellte Dr. F.___ lediglich verdachtsweise ein Lown - Ganong -Levine-Syndrom fest. Sie empfahl der Beschwerdeführerin, sich wieder zu mel den, sofern neue Beschwerden, insbesondere ein symptomatisches Herzrasen und Palpitation en, auftreten würden (Urk. 7/19).

Hinsichtlich der von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 7/36/2) ist im Übrigen auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass Haus ärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

E. 4.4 Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin /Büromitarbeiterin, welche sich mit dem von RAD-Arzt Dr. A.___ umschriebenen Belastungsprofil

vereinbaren lässt, nach wie vor zumutbar ist.

E. 4.5 Mangels eines invalidisierenden bzw. drohenden invalidisierenden Gesundheits schadens

hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnah men oder auf eine Rente zu Recht verneint (vgl. E. 1.3-4) .

E. 5 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00033

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

24. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1985, diplomierte Landwirtin, arbeitete seit dem 1 5. Juli 2013 als Verkäuferin /Büromitarbeiterin bei der Y.___

(Urk. 7/20/ 1- 4). Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Asthma bronchiale, eine körperliche Erschöp fung, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Schwindel und Gelenk schmerzen

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeld versicherung ÖKK bei (Urk. 7/9) . Am 6. Juli 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde (Urk. 7/14). Per 3 1. Dezember 2017 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (Urk. 7/20/4). Am 8. März 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde (Urk. 7/25). In der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 7. M ai 2018 (Urk. 7/36) ein und zog weitere Akten der ÖKK (Urk. 7/37) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. August 2018, Urk. 7/45, und Einwand vom 7. September 2018, Urk. 7/49; vgl . auch Einwand ergänzung vom 11. Oktober 2018, Urk. 7/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 29. November 2018 (Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

10. bzw. 1 1. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversiche rung auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederung smassnahmen zu gewähren (Urk. 1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten P erson in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus medizinischer Sicht keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen oder auf eine Rente (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie aufgrund eines Asthma bronchiale und einer ausgeprägten Fatigue unklarer Ätiologie seit dem 1 4. November 2016 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Ausübung einer Tätigkeit in i hrem erlernten Beruf als Landwirtin und im Verkauf von lan dwirtschaftlichen Produkten sei ihr ni cht mehr möglich. Im Rahmen der bishe rigen Ab klärungen sei kein Belastungsprofil erstellt worden u nd damit nach wie vor unklar, in welchen Bereichen sie noch eingesetzt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe einen Leistungsanspruch verneint, ohne den medizi nischen Sachverhalt rechtsgenüglich a bgeklärt zu haben . Die Beschwerdeführerin sei weder vom RAD untersucht worden noch sei ihr Gesundheitszustand gut achterlich ab geklärt worden . Insbesondere in Bezug auf die ausgeprägte Fatigue

seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Dr. Z.___ gab im ärztlichen Zeugnis zuhand en der Arbeitslosenkasse vom 7. Februar 2018 an, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres aktuellen Gesund heitszustands keine körperlich anstrengenden oder monoton en Arbeiten ausüben sollte. Der Kontakt mit Staub, Rauch und Kälte sei zu vermeiden. Ein Arbeitsweg sollte 20 bis 30 Autominuten nicht überschreite

n. Besonders geeignet wäre eine Arbeitsstelle mit der Möglichkeit zum Home-Office (Urk. 7/34/9). 3.2

Im Bericht vom 1 7. Mai 2018 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36/3): (1) arterielle Hypertonie (2) Asthma bronchiale (3) chronischer Erschöpfungszustand (4) Herzklappeninsuffizienz

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ nicht. Er erklär te, dass die Beschwerdeführerin seit dem

1. Januar 2017 zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig sei . Prognostisch betrage die Arbeitsfähi gkeit 50 % (Urk. 7/36/2 -3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med.

A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 1 3. Juli 2018 (Urk. 7/44/6). 4.2

RAD-Arzt Dr. A.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass die Beschwerde führerin unter einem seit der Kindheit bestehenden Asthma bronchiale leide. In der Spirometrie (Lungenfunktionstest) mit CO-Diffusionskapazität hätten si ch keine Hinweise auf eine obstruktive Komponente gezeigt. Die Diffusionskapazität der Lunge für CO sei mit 97 % im Normbereich gewesen . Im Weiteren sei kein Anhalt für ein obstruktives Schlafapnoesyndrom gegeben. Hinsichtlich der Fati gue unklarer Ätiologie sei darauf hinzuweisen, dass die Laborwerte im Normbe reich gelegen hätten . Hinweise auf eine rheumatologisch-entzündliche Grunder krankung seien nicht gegeben. Festgestellt worden sei sodann ein Lown - Ganong -Le vine-Syndrom . Im EKG habe sich ein Wechsel zwischen ekopem und atrialem Rhythmus und Sinusrhythmus gezeigt. Das Belastungs-EKG vom 1 8. Oktober 2017 habe bei Ausbelastung Normwerte ergeben. RAD-Arzt Dr. A.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar seien. Vermieden werden sollten Tätigkeiten bei ungünstig en Witterungsbedingungen und in Allergenexposition. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44/6). 4.3

Diese Beurteilung

von RAD-Arzt Dr. A.___, die auch ein detailliertes Belas tungsprofil umfasst, ist

nachvollziehbar . Sie findet in den vorliegenden medizi nischen Vorakten, aufgrund derer der medizinische Sachverhalt als erstellt gelten kann, ihre Stütze.

Im Zusammenhang mit der geklagten Fatigue wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des B.___ eingeh end untersucht. Im Bericht vom 5. Oktober 2017 hielten die zuständigen Ärztinnen fest, dass das Beschwerdebild weiterhin unklar sei. Hinweise für eine rheumato logisch-entzündliche Grunderkra nkung lägen nicht vor (Urk. 7/37/27).

Hinsichtlich des Asthmas bronchiale erklärten die Ärztinnen der Klinik für Pneumologie des B.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2018, dass sich in der Spiro metrie mit CO-Diffusion kein Anhalt für eine obstruktive Ventilationsstörung vor Inhalation finde. Die forcierte Vitalkapazität ersch eine leicht gemindert, die gemessene Diffusionskapazität der Lunge für CO sei allerdings normwertig (Urk. 7/31). Dem Verlaufsbericht vom 5. Februar 2018 lässt sich entnehmen, dass das Asthma bronchiale aktuell teilweise kontrolliert sei; der Prednisonstoss über 7 Tage habe zu einer Besserung der Symptome geführt. Die Patientin berichte noch über Atembeschwerden nachts. Der Befund der Spirometrie sei im Vergleich zur letzten Untersuchung unverändert. Mit der Patientin sei besprochen worden, dass die angegebene Abgeschlagenheit nur teilweise durch die pulmonale Ein schränkung zu erklären sei. Vorbestehend sei eine Fatigue, welche die Beschwer den nach Ansicht der untersuchenden Ärzte (PD Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___) sehr viel besser erkläre (Urk. 7/30).

Was die Herzklappeninsuffi z enz

und das Lown - Ganong -Levine-Syndrom betrifft, erklärte

Dr. med. E.___, FMH Kardiologie, im Bericht vom 30. November 2013, dass

sich im Rahmen ihrer Untersuchungen eine maximal leichte Aorten- und Trikuspidalklappeninsuffi z enz gezeigt habe, welche als kli nisch irrelevant zu werten sei (Urk. 7/37/44). Aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 1 8. Oktober 2017 geht sodann hervor, dass diesbezüglich keine Veränderung ein getreten sei. Zudem stellte Dr. F.___ lediglich verdachtsweise ein Lown - Ganong -Levine-Syndrom fest. Sie empfahl der Beschwerdeführerin, sich wieder zu mel den, sofern neue Beschwerden, insbesondere ein symptomatisches Herzrasen und Palpitation en, auftreten würden (Urk. 7/19).

Hinsichtlich der von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 7/36/2) ist im Übrigen auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass Haus ärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4.4

Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin /Büromitarbeiterin, welche sich mit dem von RAD-Arzt Dr. A.___ umschriebenen Belastungsprofil

vereinbaren lässt, nach wie vor zumutbar ist.

4.5

Mangels eines invalidisierenden bzw. drohenden invalidisierenden Gesundheits schadens

hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnah men oder auf eine Rente zu Recht verneint (vgl. E. 1.3-4) . 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl