Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, lebt seit 1989 in der Schweiz. (Urk. 5/19/1 und 5/19/3, Urk. 5/131/12, Urk. 5/158/1 ff.) . Der Versicherten war in der Kindheit nach einer Verletzung die zweite Zehe des linken Fusses amputiert worden. Im Jahr 1990 e rlitt sie eine Kontusionsverlet zung der linken grossen Zehe und in der Folge einen lokalen Infekt mit Kno chen beteiligung, der operativ ver sorgt werden musste. Im Mai 1994 hatte sie einen Autounfall und erlitt multiple Kontusionen, unter anderem im Bereich des rechten Knies und des Rückens, wo raufhin i nsbesondere Beschwerden am rech ten Knie persistierten. Aus gesund heitlichen Gründ en gab sie ihre Ausbildung zur Hoch bauzeichnerin auf. Bis im Ja hr 1997 arbeitete sie als Lagermit arbeiterin bei der Y.___ S.A. Im Mai 1997 erlitt sie einen Velounfall, bei dem sie auf das rechte Knie stürzte. In der Folge nahmen die Beschwerden im linken Fuss zu. In den Jahren 1998 und 1999 wurde die grosse linke Zehe erneut ope riert (Urk. 5/131/12 ff., Urk. 5/149/ 29 f.). Seit 1999 leidet die Versicherte zu nehmend an Kopf- und Nacken beschwerden und inter mittierend auftretenden Kopfschmerzattacken mit Bewusst seinsausf ällen und rechtsbetonten Empfindungsstörungen (Urk. 5/97, Urk. 5 /14 9/8 ff. und Urk. 5/149/29 ff., Urk. 5/186/ 8 f.) .
Nach der Anmeldung der Versicherten bei der Invaliden versiche rung vom 30. Ap ril 1998 zur Umschulung und zum Bezug einer Invalidenrente übernahm das da mals zuständig gewesene Office de l'assurance-in validité du C anton
du J ura die Kos ten für eine Umschulung zur Büroangestellten, welche die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen jedoch abbrach. Seither geht sie keiner Erwer bstätig keit mehr nach (Urk. 5/17, Urk. 5/19, Urk. 5/48, Urk. 5/51, Urk. 5/62/3, Urk. 9/131/30 f., Urk. 9/157/ 4 ). Seit Mai 2005 ist sie Mutter eines Sohnes ( U rk. 5 /163/3-4 , Urk. 5/373/4 ). M it Urteil vom
12. April 2006 wies das Kantons gericht des Kantons Jura die Beschwerde de r Versicherten gegen den rentenver neinen den Einspracheentscheid de s Office de l’ assurance
invalidité du Canton du Jura vom 26. Septem ber 2003 (Urk. 5 /87) mit der Be gründung ab, die im G utach ten des Zent rums Z.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 5 /131) diagnostizierte Soma tisierungsstörung erfülle die rec htsprechungs gemässen Voraus setzungen für eine Invalidität nicht und die soma tischen Be schwerden führten auf grund der in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten vollen Arbeitsf ähigkeit zu einem In validitäts grad von lediglich 11 % (Urk. 5 /1 45). Dieses Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 28. Juni 2007 meldete sich die Versicherte bei der nunmehr zuständigen So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Rentenbezug
an (Urk. 9/158). Nach dem Beizug diverser Arztberichte liess die IV-Stelle die Versicherte im I nstitut A.___ begutachten. Ge stützt auf das Gut achten vom 13. Juni 2009 (Urk. 5 /215) sprach sie der Versi cherten
m it Verfügung vom 13. November 2009 ab 1. Juni 2009 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 %
eine Viertelsrente zu (Urk. 5/239 ; vgl. auch Urk. 5/219, Urk. 5/227 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 1 3. November 2009 insoweit ab, als es feststellte, dass die Versicherte bereits ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hatte ( Urk. 5/256) . Das Bundesgericht wies die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/265) mit Urteil 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 ab ( Urk. 5/283). 1.3
Bereits zuvor hatte die IV-Stelle im Rahmen eine r
im August 2012 eingeleiteten Revision der Rente ( Urk. 5/261 ) den Verlaufsbericht vom 1 7. August 2012 des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie ( Urk. 5/260) , und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vom 1 0. September 2012
eingeholt ( Urk. 5/294/3 ) .
D ie Versicherte war im März 2012 zum zweiten Mal Mutter geworden ( Urk. 5/363/88). A m 8. Januar 2014 liess die IV-Stelle
zu Hause bei der Versicherten eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt durchführen (Abklärungsbericht vom 7. März 2014; Urk. 5/292) . Aufgrund ihrer Beurteilung, dass sich der Gesundheitszustand zwar nicht wesent lich verändert habe, die Beschwerdeführerin aber wegen einer familiären Ände rung aktuell als Gesunde nur noch zu 50 % erwerbstätig und daneben zu 50 % als Hausfrau und Mutter tätig wäre, ermittelt e die IV-Stelle neu einen Invalidi tätsgrad von 24 % ( Urk. 5/294) .
Deshalb hob sie die R ente mit Verfügung vom 1. Juli 2014 auf das Ende des folgenden Monats auf
( Urk. 5/304 ; vgl. auch Urk. 5/296, Urk. 5/299, Urk. 5/302-303 ).
Die von der Versicherten dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 5/
309) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00860 vom 2 7. Februar 2015 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch ein interdisziplinäres Gutachten an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 5/320; vgl. auch Urk. 5/312-313) .
In Nachachtung des Gerichtsurteils ordnete die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 2 2. September
2015 die polydisziplinäre allgemein-internistische, neurolo gische , rheumatologische und p sychiatrische Begutachtung der Versicherten in der Gutachtenstelle C.___ an ( Urk. 5/344 ; vgl. auch Urk. 5/339 ). Die von der Versicherten
da ge gen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/346) wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2015.01091 vom 2 5. Oktober 2016 ab ( Urk. 5/350);
d as Bundesge richt trat auf die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/351) mit Urteil 8C_ 804/2016 vom 1 4. Dezember 2016
nicht ein ( Urk. 5/ 352 ).
Nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens des
C.___ vom 1 0. August 2017 ( Urk. 5/363) stellte die IV-Stelle den Gutachte r n Ergänzungsfragen ( Urk. 5/3 64), welche von den Experten des
C.___ am 2 2. August 2017 beantwortet wurden ( Urk. 5/365). Am 2 2. Mai 2018 liess die IV-Stelle bei der Versicherten eine weitere Haushaltabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 3 1. Mai 2018; Urk. 5/373).
Sie qualifizierte die Versicherte neu als zu 80 % im Erwerbsbereic h und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 34 % ( Urk. 5/374-376). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/376, Urk. 5/384 , Urk. 5/387) hob s ie die laufende Viertelsr ente
mit Verfügung vom 2 2. November 2018 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin , mit Eingabe vom 9. Januar 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, beim psy chiatrischen Gutachter des C.___ sei eine Stellungnahme zum internen Feststel lungsblatt der IV-Stelle, welches sich mit seinen Ausführungen auseinandersetze, einzuholen
( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Am 2 5. Februar 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 7), wovon die IV-Stelle in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).
Die Beiladung der Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG zum Prozess am 2 9. Januar 2020 ( Urk. 9) wurde mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Februar 2020 wiedererwägungsweise rückgängig gemacht ( Urk. 13) , nachdem sich diese als nicht zuständig erk l ärt hatte ( Urk. 11) .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich) . In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich fest zulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der seit 1. Juni 2008 laufenden Viertels rente in der Verfügung vom 2 2. November 2018 damit, in Nachachtung der An weisungen des Sozialversicherungsgerichts im U rteil IV.2014.00860 vom 2 7. Feb ruar 2015 habe sie die Beschwerdeführerin im C.___ umfassend medizinisch be gutachten lassen. Gemäss dieser Beurteilung sei ihr die bisherige Tätigkeit als Lageristin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten körperlich leichten, primär sitzenden Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Unbehelflich sei der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Ein wand, die Gutachterstelle habe effektiv eine Restarbeitsfähigkeit von bloss 30 % attestiert. Die Konsistenz der ärztlich bescheinigten Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychischen Gründen werde nämlich von der IV-Stelle anhand von Indikatoren überprüft. Gemäss eigenen Angaben könne die Beschwerdeführerin ihre Kinder jeden Tag zur Schule bringen und von der Schule abholen. Sie könne mehrmals t äglich die Mahlzeiten für die ganze Familie zubereiten. Wenn die Kin der zu Hause seien, gestalte sie den Tag mit ihnen aktiv. Diese enormen Ressour cen sprächen gegen eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychischen Einschränkun gen. Ausgehend vom hypothetischen Valideneinkommen im Jahr 2017 in einem Pensum von 100 % von Fr. 70'197. -- und vom Invalideneinkommen von Fr. 44'941.45 in einem 80%-Pensum resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'255.55 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 36 % . Anlässlich der Abklärung im Haushalt im Mai 2018 sei für diesen Bereich eine Einschränkung von 24.3 % festgestellt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin damals
an gegeben , dass sie bei voller Gesundheit ab dem Schuleintritt ihrer Tochter im August 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % erwerbstätig wäre. Diese Angaben seien schlüssig, so dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbs bereich und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Die Erfahrung zeige, dass zwei schulpflichtige Kinder einen enormen Betreuungsaufwand mit sich brächten, selbst wenn der Ehemann und die Schwiegermutter ergänzend zu den üblichen Fremdbetreuungs-Angeboten einen Teil der Betreuung übernähmen ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine ganze Rente. Im Wesentlichen macht sie geltend, im C.___ -Gutachten sei ihr aus interdisziplinärer Sicht und nach Prüfung der massgebli chen Indikatoren hauptsächlich wegen der psychischen Einschränkungen eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer ausserhäuslichen angepassten Tätigkeit attestiert worden. Der RAD der IV-Stelle habe diese Beurteilung als schlüssig und beweiskräftig eingestuft. Einzig die zuständige Kundenberaterin und der Rechtsdienst der IV-Stelle, welche sie nie persönlich gesehen hätten und auch nicht über eine medizinische Ausbildung verfüg t e n , hätten aufgrund ihre s Tagesablaufs und der festgestellten Einschränkungen im Haushalt auf eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit geschlossen .
Damit verletze die IV-Stelle die Unter suchungsmaxime und handle willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei die Annahme, s ie wäre im Gesundheitsfall nur zu 80 % erwerbstätig ( Urk. 1 S. 6 f. und 10 ff.) . Anlässlich der Haushaltsabklärung im Mai 2018 habe sie ausdrücklich angege ben, als Gesunde würde sie heute trotz zwei Kindern zu 100 % arbeiten, da sie unabhängig sein wolle und ihr e Sch w iegermutter nur 100 Meter entfernt wohne. Die Abklärungsperson habe diese Aussage nicht berücksichtigt. I hre Argumenta tion, die Familie w ohne in einer günstigen Wohnung und benötige kein volles Zweiteinkommen, verkenne, dass diese Gegebenheiten ohne Behinderung ganz anders aussehen könnten . Dieses Vorgehen der IV-Stelle sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich ( Urk. 1 S. 7 f. und 11 ff . , Urk. 7 ). 3.
Zeitliche
Vergleichsbasis
zur
Beurteilung
der
Frage , ob
eine
relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom
13. November 2009 ( Urk. 5/239 ) beziehungsweise mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012 , soweit die Verfügung damit teilweise abgeän der t worden ist ( Urk. 5/256 , vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 42 sowie vorstehend Erwä gung 1.5 ). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 bestätigt ( Urk. 5/283). 4 .
4 .1 4.1.1
In medizinischer Hinsicht lag der Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 5/239 / 4; vgl. auch Urk. 5/216/5,
Urk. 5/235/2 ) und dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012
( Urk. 5/256 /21-22 )
zur Hauptsache das Gutachten des A.___ vom 13. Juni 2009 (Urk. 5/215) zugrunde, was im Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.3, nicht beanstandet wurde ( Urk. 5/283 /7-8 ) .
Am
1 6. und 1 7. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das A.___ inter nistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch abgeklärt . Die Expertise wurde
am
13. Juni 2009 fertiggestellt ( Urk. 5 /215 /2 ). In der psychiatrischen Anamneseerhebung gab d ie Beschwerdeführerin zum Tages verlauf und zu ihren Aktivitäten an, sie kümmere sich tagsüber um das Kind, spiele mit ihm, lese ihm Geschichten vor und begleite es auf den Spielplatz, selten auch in die Spielgruppe, die es zweimal wöchentlich besuche. Bei starken Schmer zen lege sie sich hin, das Kind beschäftige sich dann selber. Leichtere Haushalt arbeiten und die täglichen kleinen Einkäu fe erledige sie, schwere Ar beiten würden von Verwandten übernommen. Sie gehe regelmässig zusammen mit ihrem Mann schwimmen, was ihr gut tue . An den Wochenenden besuchten sie zusammen mit dem Kind den Flughafen oder ein Restaurant in der Nähe des Bahnhofs, damit das Kind den Flugzeug en beziehungsweise den Zügen zu schauen könne. Zudem hätten sie regelmässig Kontakt mit Freunden und Ver wandten, sie habe auch im mer noch Kontakt mit Freunden aus dem Jura. Zu ihrem Gesundheitszustand be fragt, meinte sie, sie habe wenig Hoffnung, dass sich ihr Zustand ändere. Manch mal sei ihr das Leben etwas verleidet, sie lebe für ihren Sohn, der ihr sehr wichtig sei. Suizidabsichten habe sie nicht ( Urk. 5/215/21-22) .
In der psychiatrischen Untersuchung war eine herabgesetzte, leicht depressive Stimmung erkennbar. Einschränkungen von Bewusstsein, Auffassungsgabe, Kon zentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis, Beziehungsfähigkeit oder Affektsteu erung zeigten sich nicht. Beim Denken standen depressive Gedanken im Vor dergrund ( Urk. 5/215/23) .
Der psychiatrische Gutachter kam in seiner Beurteilung zum Schluss, das Aus mass der geklagten Beschwerden, die Gefühlsstörungen und die subjektive Krank heitsüberzeugung könnten durch die somatischen Befunde nicht objekti viert wer den, so dass eine psychische Überlagerung anzunehmen sei. Die Be schwerdefüh rerin ziehe aus ihren Symptomen zudem einen hohen sekundären Krankheitsge winn. Die Ohnmachtsanfälle träten etwa viermal im Monat und praktisch nur dann auf, wenn sie in Begleitung ihres Ehemannes oder der Schwiegereltern sei. Diese Anfälle seien im Rahmen der Somatisierungsstörung zu sehen; es sei kein Konflikt eruierbar , der zu einer Konversionsstörung hätte führen können. Mit den Anfällen verdeutliche die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Umwelt, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Die leichte depressive Verstimmung sei ebenfalls im Rah men der Somatisierungsstörung zu sehen, eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor. Bei der Diagnose einer Somatisierungsstörung bestehe aus psy chiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
( Urk. 5/215/24-25) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung zeigten sich nebst belastungsab hän gi gen Beschwerden im linken Vorfuss und im rechten Knie ein z ervikospondyloge nes Schmerzsyndrom mit Z erviko z ephalgien bei Dysbalance der Schultergürtel muskulatur, ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Ganz körperschmerzen mit Betonung der rechten Körper hälfte und vegetativer Begleit sym p tomatik. Hinsichtlich der Schmerzen in der Halswirbelsäule führte der Gut achter aus, er habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den aktiv demonstrierten Einschränkungen und den unbewussten Be wegungen in unbeobachteten Momen ten festgestellt. Bei der Prüfung der thora kolumbo-spondylogenen Einschränkun gen seien die Wa ddellzeichen positiv ge wesen. Ebenso hätten sich die fibromyal gietypischen Tenderpoints als druckdo lent erwiesen; da jedoch auch an willkür lich gewählten Muskel- und Sehnen ansätzen Druckschmerzen angegeben worden seien, l iege nach den einschlägi gen Kriterien keine Fibromyalgie vor. Im Weitern stellte er eine allgemeine Hy permobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke und allgemeiner Bindegewebe schwäche fest, was sowohl im Wirbelsäulenbereich als auch im Bereich der pe ripheren Gelenke zu Überlastungserscheinungen führen könne. Zusammenfas send hielt er fest, für die geltend gemachten Schmerzen und Funktionsein schränkungen finde sich nur zu einem kleinen Teil ein morphologi sches Korre lat, aus rheumatologischer Sicht sei die Besch werdeführerin für leichte, über wiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, gelegentlich auf zustehen und herumzugehen, uneingeschränkt arbeitsfähig, die im Rahmen der gewährten Umschulung abgebrochene Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wäre ideal ( Urk. 5/215/30-31) .
In der neurologischen Anamneseerhebung gab die Beschwerdeführerin als Haupt problem Schmerzen im linken Bein an. Zudem leide sie unter starken Kopf-, Na cken- und lumbalen Rückenschmerzen sowie an Bewusstseinsstörungen, die zweimal pro Monat bis zweimal pro Woche aufträten. Körperliche An strengungen würden die Schmerzen verstär ken und zu einer allgemeinen Er schöpfung führen. I m Haushalt könne sie in guten Phasen leichtere Reinigungsarbeiten und Einkäufe erledigen; in schlechten Phasen sei s ie jedoch stark ein geschränkt, weshalb sie auf die Hilfe durch Verwandte angewiesen sei ( Urk. 5/215/32-33) . Die an gegebe nen Kopfschmerzen interpretierte der Neurologe als chronische Span nungskopf schmerzen und hielt fest, dass die früher beschriebenen migräniformen Exazer bationen nicht mehr angegeben worden seien. Wie der Rheumato loge stellte er fest, dass die demonstrierten Einschränkungen der Halswirbel säulenbeweglichkeit unter Ablenkung nicht zu beobachten gewesen seien. Ob jektivierbare klinische Zeichen für die Verminderung der Berührungs- und Schmerzempfindung auf der rechten Körperseite fand er ebenfalls nicht, so dass er unter Hinweis auf die frühe ren neurologischen Abklärungen in der Klinik D.___ auf eine funktionelle Störung schloss. Im linken Fuss bestün den - trotz gewisser Inkonsistenzen - An haltspunkte für das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms. Zu den Ohnmachtsanfällen verwies der Gutachter auf die eingehenden Abklärungen im Epilepsie-Zentrum, die keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Epilepsie ergeben hatten, und beurteilte sie mangels somatischer Ursachen als eine funktionelle Störung. Aufgrund der chronischen Spannungskopfschmerzen und der Beschwer den im linken Fuss setzte er di e Arbeitsfähigkeit für Tätigkei ten ohne längere Belastung des linken Fusses auf 80 % fest ( Urk. 5/215/34-35) .
Zusammenfassend wurden im Gutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit belastungsabhängige Vorfussbeschwerden links, chronische Span nungskopfschmerzen und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im linken Fuss festgehalten. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidi vierende Episoden mit Bewusstseinsstörungen funktioneller Ursache, eine Soma tisierungsstörung, ein Belastungsdefizit im rechten Knie unklarer Ätiologie, ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches thorako lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein generalisiertes multilokulä res Schmerzsyndrom sowie eine Hypermobilität aufgeführt ( Urk. 5/215/36-37) . Die Arbeitsfähigkeit wurde für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tä tigkeiten auf 80 % fest gesetzt ( Urk. 5/215/38) . 4.1.2
Das hiesige Gericht erwog, e ine Arbeitsunfähigkeit von 20 % , bedingt durch die Beeinträchtigungen im linken Fuss , ein
neuropathische s Schmerzsyndrom und die Spannungskopfschmerzen erschein e als plausibel . Die nicht auf einem objek tiven Korrelat beruhenden Beschwerden erachtete das Gericht nach Prüfung der damals massgebenden Förster-Kriterien nicht als invalidisierend. Es ging von ei ner 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit aus . Das Bundesgericht schützte diese Erwägungen ( Urk. 5/285 E. 4.3.4) . Trotz den Aufgaben als Hausfrau und Mutter qualifiziert e
das Gericht die Beschwerdeführerin sodann als Vollerwerbstätige ( Urk. 5/256 E.
5.2-3). 4 .2
4 .2.1
Im hier zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahren holte die IV-Stelle entspre chend der Anordnung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00860 vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 5/320 /3) das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 1 0. August 2017 ein. Dieses basiert auf fachärztlich-internistischen, -rheu matologischen, -neurologischen und –psychiatrischen Untersuchungen vom 2 0. und 2 2. Februar sowie 2 0. und 2 1. März 2017 ( Urk. 5/363/1).
Zu ihrem Tages ablauf und ihren Aktivitäten gab die Beschwerdeführerin dem fallführenden Gutachter an, nach dem Aufstehen um 7 .00 Uhr esse sie mit den Kindern das Frühstück. Dann bringe sie die Kinder einzeln in die Schule bezie hungsweise in den Kindergarten, teils mit dem Auto, teils zu Fuss . Am Dienstag und Donnerstag müsse sie danach in die Klinik D.___ , wo sie Infiltrationen in ihrer Narbe am Unterbauch bekomme, anschliessend gehe sie in die Physio therapie. Danach hole sie die beiden Kinder ab und nehme mit ihnen das Mittag essen ein. Der Sohn müsse am Nachmittag wieder in die Schule, mit der Tochter verbringe sie diesen auf dem Spielplatz oder zu Hause mit Spielen oder Lesen. Nach der Rückkehr des Sohns aus der Schule mache sie mit ihm Hausaufgaben. Danach bereite sie das Abendessen zu, das die ganze Familie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr einnehme. Den restlich en Abend verbringe man im Kreis der Familie. Manchmal gehe sie noch gemeinsam mit dem Mann eine kleine Runde im Quar tier. Nachdem die Kinder im Bett seien, unterhalte sie sich mit ihrem Ehemann oder schaue sich etwas im Fernseher an. In der Regel gehe sie gegen 22 .00 Uhr schlafen ( Urk. 5/363/69). Dem psychiatrischen Teilgutachter gab sie zusätzlich an, am Nachmittag fühle sie sich jeweils erschöpft und m üde und habe mehr Schmerzen. Häufig helfe die Nachbarin oder die Schwiegermutter, welche mit der Tochter spielten, so dass sie sich hinlegen könne. Dadur ch würden die Schmerzen besser ( Urk. 5/363/90). Einen Grossteil der Haushaltsarbeiten wie das Kochen und einfache täglich e Verrichtungen könne sie selb er erledigen. Die schweren Haus haltsarbeiten übernehme der Ehemann, die schweren Reinigungsarbeiten zusam men mit einem Cousin; das Bügeln besorge die Schwiegermutter ( Urk. 5/363/68, Urk. 5/363/90). Dem rheumatologischen Gutachter berichtete sie dagegen, bügeln könne sie selber ( Urk. 5/363/78). Ihre Hobbys seien Lesen und Musik hören. Ein mal wöchentlich gehe sie schwimmen, hin und wieder auch mit den Kindern. Sie habe gute Kolleginnen, welche sie regelmässig treffe ( Urk. 5/363/90).
Vom psychiatrischen Gutachter z u ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, es gehe ihr nach den häufigen Operationen in den letzten Jahren schlecht. Sie leide unter ständigen Schmerzen an verschiedenen Stellen sowie häufigem Erb rechen und einer ständig vorhandenen Übelkeit. In ihrem Magen sei ein Tumor fe stgestellt worden, der operiert werden solle, was ihr Sorgen bereite. Auch komme es etwa zwei Mal wöchentlich zu Bewusstseinsverlusten. Diese Anfälle könne sie mittlerweile teilweise verhindern, weil sie sie kommen spüre.
Hinsicht lich der Psyche fühle sie sich müde, erschöpft, traurig und mache sich auch Sor gen um ihre Kinder. Sie sei in einer ständigen Anspannung. Sie versuche, die Krankheit vor ihren Kindern zu verstecken ( Urk. 5/363/89-90). Ihren behandeln den Psychiater sehe sie einmal monatlich. Psychopharmaka nehme sie nicht, da sie diese nicht ertrage ( Urk. 5/363/91).
Der begutachtende Psychiater erhob fol gende Befunde:
Der Affekt habe innerlich angespannt, unruhig und unsicher ge wirkt , zudem leicht deprimiert . Ein Leidensdruck bei der Schilderung der Symp tome sei spürbar gewesen. Es bestünden schmerzbedingte Ein- und Durchschlaf störungen, wobei die Beschwerdeführerin jeweils wieder einschlafen könne. An haltspunkte für sozialen Rückzug oder Suizidalität bestünden nicht ( Urk. 5/363/91-92). Der psychiatrische Gutachter gelangte zu m Schluss , dass die Schmerzen, welche nur teilweise somatisch erklärbar seien, im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin stünden. Diagnostisch sei von einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung mit psychischen Faktoren auszugehen. Durch die Schmerzen sei sie sicherlich im Alltag limitiert. Bei den Bewusstseins verluste n
handle es sich um dissoziative Anfälle , welche
diagnostisch als disso ziative Störungen gemischt einzuordnen seien . Zudem sei aufgrund des Ein drucks, den die Beschwerdeführerin beim Gutachter hinterlassen habe, nach Rücksprache mit dem behandelnden Therapeuten vom Bestehen einer kombinier ten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persön lichkeitsanteilen auszugehen. Die von der Versicherten beschriebene leichte de pressive Symptomatik mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Schlaf störungen und Appetitverlust sei in den Rahmen der chronischen Schmerzerkran kung zu stellen. Hingegen bestünden keine weiteren Symptome, welche an eine Somatisierungsstörung denken lassen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den Stressbedingungen eines allgemeinen Arbeitsplatzes zurechtkommen würde. Deshalb bestehe aus psychiatrischer Sicht derzeit eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/363/97, Urk. 5/363/111-112).
Die internistische Untersuchung ergab durchwegs Normalbefunde, bis auf die Me dikamentenspiegel , welche alle deutlich unterhalb des therapeutischen Spiegels l a gen
( Urk. 5/363/109). Laut dem rheumatologischen Gutachter war der linke Fuss im Zustand nach achtmaliger operativer Behandlung das somatische Haupt problem. Der Fuss sei bewegungsdolent und schmerze bei Belastung, was nach acht Operationen und mit Blick auf die bildgebenden Befunde nachvollziehbar sei . Die übrigen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates könnten rheu matologisch nicht erklärt werden . Alle Gelenke seien frei und schmerzlos beweg lich und zeigten keine Anhaltspunkte für Degeneration oder Entzündung. Diese Beschwerden müssten einem multilokulären Schmerzsyndrom zugeordnet wer den. Die erhobene diskrete schmerzhafte Einschränkung der Halswirbelsäule mit suprascapulär verspannter Muskulatur, aber ohne spondylogene oder radikuläre Symptomatik sei nicht limitierend. Einschränkend wirke sich einzig der operierte linke Fuss aus , der nicht voll belastbar sei. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ( Urk. 5/363/109).
Seit der Begutachtung im A.___ im Juni 2009 hätten sich die rheumatologischen Befunde kaum verändert ( Urk. 5/363/82).
Dem neurologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an Schmerzen am gesamten Körper, insbesondere am Rücken, am Bauch und am linken Fuss . Wegen stark elektrisierenden, bei Berührung zunehmenden Schmer zen im inneren vorderen Oberschenkelbereich erfolge zweimal pro Woche eine Infiltration. Mit di eser Behandlung könnten die Sch merzen für 2 bis 3 Tage sehr gut kontrolliert werden. Wegen der Fühlstörung am linken Vorfuss stürze sie sehr oft. An Tagen, an denen es ihr wirklich nicht gut gehe, verlasse sie das Haus aus Sorge vor Stürzen nicht. Das Holen und Bringen der Kinder würde dann von ihrer Schwiegermutter und von Nachbarn übernommen. Manche Stürze erfolgten auch wegen Bewusstlosigkeit, welche ein- bis zweimal pro Woche auftr ete , wenn sie ganz starke Kopfschmerzen habe. Die Bewusstlosi gkeiten seien aber weniger h äu fig als früher, seitdem sie in der Prodromalphase 1 Tablette Temgesic und Relpax einnehme. Sie benutze das Auto all gemein sehr selten, vor allem um zur Klinik D.___ zu fahren. Da sie sich vor Bewusstlosigkeiten immer ganz selt sam fühle und dann nie Auto fahre, könne sie Bewusstlosigkeiten am Steuer ver meiden. Zudem habe sie dauerhaft Kopfschmerzen mit Kopfschmerzattacken zweimal pro Woche. Bei stärkeren Kopfschmerzen könne sie sich kaum konzent rieren und sage alle Termine ab ( Urk. 5/363/83-84). Der neurologische Gutachter konnte keine höhergradigen objektivierbaren fokalneurologischen Defizite fest stellen. Die Minderung des oberflächigen Berührungsempfindens im Bereich der gesamten rechten Körperhälfte sei bereits seit Jahren bekannt. Eine hirnorgani sche Ätiologie habe bereits ausgeschlossen werden können, und die strenge Mit tellinienbegrenzung spreche für eine nichtorganische Ätiologie dieser Fühlstö rung. Angesichts der multiplen Operationen im linken Fuss sei hinsichtlich der chronischen Fussschmerzen
mit Allodynie
eine neuropathische Schmerzkompo nente durchaus plausibel ( Urk. 5/363/86) . Auch das Schmerzsyndrom an der Oberschenkelvorderinnenseite links seit der Sectio caesarea am 1 4. März 2012 mit Revisions-Operation im Mai 2013 lasse sich angesichts der Schilderung und des offensichtlich reproduzierbaren guten Ansprechens auf die Infiltrationsbe handlung in plausibler Art und Weise auf einen neuropathischen Schmerz im Sinne einer Neuralgie des Ramus
femoralis
nervi
genitofemoralis beziehen. Eine abschliessende Einordnung der berichteten häufigen Sturzereignisse ohne Be wusstseinsverlust sei bei fehlenden Hinweisen für eine höhergradige Tiefensensi bilitätsstörung oder Koordinationsstörung der Beine als Ursache nicht möglich. Davon abzugrenzen seien die Stürze mit Bewusstlosigkeiten , welche ausschliess lich nach einer prodromalen Phase mit Exazerbation der Kopfschmerzen und Hör störungen aufträten. Das Bestehen einer Epilepsie als ursächlicher Faktor habe nicht belegt werden können. Die vom behandelnden Neurologen angeführte mig ränoide Genese der Bewusstlosigkeiten erscheine aus fachneurologisch-gutachterlicher Sicht nicht hinreichend plausibel. Wegen der neuropathischen Fuss
- und Oberschenkelschmerzen links sei die Beschwerdeführerin nur in einer wech selbelastenden leichten Tätigkeit einsetzbar. Aus rein fachneurologischer Sicht sei sie auch ohne abschliessende ätiologische Einordnung der rezidivierenden Stürze und ohne sichere Zuordnung der Kopfschmerzen zu einer Migräne in an gepassten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig ( Urk. 5/363/86-87).
Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter dafür , die anhaltende somato forme Schmerzstörung, die kom binierte Persönlichkeitsstörung, die dissoziativen Störungen gemischt, das chronische Schmerzsyndrom am linken Vorfuss mit zum Teil neuropathischer Schmerzkomponente sowie die neuropat h ischen Schmerzen an der Oberschenkelvorderinnenseite schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ein ( Urk. 5/363/97) . Wegen der objektivierbaren rheumatologi schen und neurologischen Befunde im Bereich der linken unteren Extremität könne die Beschwerdeführerin nur noch eine leichte, überwiegend sitzende Tä tigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen, im Um fang eines 80%igen Pensums ausüben, wobei die 20%ige Einschränkung den not wendigen vermehrten Pausen geschuldet sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätig keit. Diese Einschränkung sei auf die persönlichkeitsbedingt verminderte Anpas sungsfähigkeit und Flexibilität, durch die verminderte Belastbarkeit, Aufnahme fähigkeit und Stresstoleranz und die subjektiv angegebenen kognitiven und mnestischen Defizite zurückzuführen ( Urk. 5/363/112-113). Im Haushalt sbereich sei die Arbeitsfähigkeit mit geschätzten 60-70 % deutlich höher, weil die Be schwerdeführerin zu Hause weniger Stressoren ausgesetzt werde. Gemäss ihren Schilderungen zum Tagesablauf scheine sie zu Hause auch viel besser zu « funk tionieren » ( Urk. 5/363/116).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben das multilokuläre Schmerzsyndrom ohne erklärbares anatomisches Korrelat, die rechtsseitigen Knieschmerzen sowie die chronischen Kopfschmerzen ohne sichere ätiologische Zuordnung ( Urk. 5/363/97-98). Hinweise für Aggravation oder Si mulation hätten nicht festgestellt werden können ( Urk. 5/363/119). Auch Inkon sistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin hätten nicht beobachtet werden können ( Urk. 5/363/124). In therapeutischer Hinsicht sei bisher noch keine stati onäre Behandlung in einer psychosomatisch ausgerichteten Klinik erfolgt ( Urk. 5/363/125). 4 .2.2
In den ergänzenden, sich auf Zusatzfragen der IV-Stelle ( Urk. 5/364) beziehenden Ausführungen zum Gutachten vom 1 0. August 2017 hielten die C.___ -Gutachter fest, seit der letzten interdisziplinären Begutachtung im A.___ habe sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin ihres Erachtens verschlechtert. Einige Monate nach dem Kaiserschnitt seien Anfang 2013 Schmerzen im Bereich der Sectionarbe aufgetreten. Daraufhin sei am 2 9. Mai 2013 eine operative Narben korrektur mit suprapubischer
Neurolyse und Dekompression des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links erfolgt. Leider sei es danach zu einer Verstärkung der neu ropathischen Schmerzen mit Ausdehnung in den ganzen linken Unterbauch so wie den ganzen linken lateralen ventralen Oberschenkel gekommen. Diese Schmerzen hielten trotz der regelmässigen Infiltrationsbehandlung an. Durch diese neue Schmerzsymptomatik habe sich die wahrscheinlich schon vorbeste hende anhaltende somatoforme Schmerzstörung deutlich verstärkt, so dass die Beschwerdeführerin mittlerweile durch die Schmerzen glaubhaft im Alltag einge schränkt werde . Hinzu kämen die rezidivierenden Stürze im Rahmen einer disso ziativen Störung, welche von der Beschwerdeführerin nicht willkürlich unter drückt werden könnten und teilweise zu Verletzungen führten. Aufgrund ihrer bisher nicht diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängst lich-vermeidenden Zügen verfüge die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen Ressourcen , um mit ihren Beschwerden adäquat umgehen zu können. Die Kom bination dieser psychischen Störungen führe zu einer deutlichen Verminderung der Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Stresstoleranz mit deutlicher E in schränkung der zumutbaren Restarbeitsfäh igkeit ( Urk. 5/365/3-4 ). Bis zur opera tiven Revision der Sectionarbe am 2 9. Mai 2013 gelte die von den A.___ -Gutachtern überzeugend begründete 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit. Ab Juni 2013 gelte die vom C.___ attestierte ge ringer e Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer optimal angepassten Verweistätig keit ( Urk. 5/365/4-5). 4 .2.3
In den Stellungnahmen vom 1 5. und 2 9. August 2017 beurteilte Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie vom RAD , das Gutachten des C.___
und dessen Ergän zung
als b eweiskräftig ( Urk. 5/374/4-5).
In internen Beurteilungen vom 2 5. Juni und 1 1. Juli 2018 ( Urk. 5/374/5-6) hiel ten die zuständige Kundenberaterin sowie der Rechtsdienst der IV-Stelle fest, auf das C.___ -Gutachten könne lediglich hinsichtlich der somatischen Einschränkun gen abgestellt werden Demnach bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aus der Beantwortung der Zusatzfragen durch die C.___ -Gutachter ergebe sich, dass die Exazerbation der Beschwerden hauptsächlich psychisch bedingt ge wesen sei. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Kindheit der Beschwerdefüh rerin unauffällig verlaufen sei, sie aktuell einen sehr aktiven Tagesablauf habe und über enorme Ressourcen verfüge. Ferner werde sie lediglich einmal pro Mo nat von ihrem Psychiater behandelt, und zwar ohne Medikamente, und sei noch nie in stationärer Behandlung gewesen. Zudem habe die Abklärung im Haushalt eine Einschränkung von « nur » 24,3 % ergeben. Die Einschränkung im Alltag und im Haushalt wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einiges höher, wenn die psychiatrischen Einschränkungen tatsächlich so einschränkend wären, wie von den Gutachtern behauptet ( Urk. 5/374/5-6). 4 .3 4 .3.1
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 1 0. August 2017 beruht auf all seitigen fachärztlichen Untersuchungen , einer umfassen den Befunde rhebung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Es setzt sich auch angemessen mit den rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgeblich en Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) aus einander ( Urk. 5/363/117-125). D amit bildet es unbestrittenermassen eine taugli che Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob eine revisionsrechtlich relevante wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist , zumal es sich zumindest in der Ergänzung klar darüber ausspricht (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1) . 4 .3.2
Zunächst sind die von den rheumatologischen und neurologischen Gutachtern des A.___ und des C.___ erhobenen Befunde und gest ellte n Diagnosen auf eine wesentliche Änderung hin zu überprüfen .
Im Zentrum standen jeweils
– nebst rheumatologisch und neurologisch nicht er klärbaren Beschwerden und einer unwesentlichen Beeinträchtigung der Halswir belsäule - die objektivierbaren Beschwerden im linken Fuss ( Urk. 5/215/30-31, Urk. 5/363/109) . Dass der Rheumatologe des C.___ aufgrund dieser Problematik von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, während der A.___ -Rheumatologe noch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatt e , darf nicht als wesentliche gesundheitliche Verschlechterung interpretiert werden . Dies f olgt
zunächst daraus, dass der begutachtende Rheumatologe des C.___ aus drücklich darauf hinwies, seit der Begutachtung im A.___ im Juni 2009 hätten
sich die rheumatologischen Befunde kaum geändert ( Urk. 5/363/82).
Sodann fällt auf, dass die 20%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Fussbeschwerden im A.___ -Gutachten durch den neurologischen Gutachter ( Urk. 5/215/36) und im C.___ -Gutachten durch den rheumatologischen Gutachter attestiert wurde ( Urk. 5/363/109 ) , w obei der neurologische Sachverständige des C.___ keine um fangmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 5/363/111) . Da anlässlich beider Begutachtungen sowohl aus rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht objektivierbare Befunde im linken Fuss erhoben wurden, lässt dies auf eine unterschiedliche Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Fest setzung der umfangmässigen Arbeitsfähigkeit schliessen. Gesamthaft – rheuma tologisch-neurologisch - betrachtet gelangten die somatischen Gutachter des A.___ und des C.___ gleichermassen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in an gepassten Tätigkeiten von 20 % , so dass von einem unveränderten Einfluss der Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf auszugehen ist.
Die Bewusstseinsverluste beziehungsweise Ohnmachtsanfälle wurden von den Neurologen beider Gutachtenstellen gleichermassen als fachärztlich-neurologisch nicht erklärbare Störung interpretiert ( Urk. 5/215/36, Urk. 5/ 363 /87) . Die chroni schen Kopfschmerzen konnten von beiden neurologischen Gutachtern nicht si cher einer Migräne zugeordnet werden ( Urk. 5/215/35, Urk. 5/363/87). Dass der neurologische Sachverständige des C.___ im Gegensatz zu demjenigen des A.___
den Kopfschmerzen keine
umfangmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass , stellt eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des un veränderten Gesundheitszustandes dar (vorstehend E. 1.5) . Zum einen leidet die Beschwerdeführerin nämlich subjektiv unverändert unter Kopfschmerzen schwankender Intensität mit Übelkeit ( Urk. 5/215/33, Urk. 5/363/83-84, Urk. 5/363/89). Zum andern erwähnten die C.___ -Gutachter in ihrer Gutachten sergänzung vom 1 0. August 2017 die Kopfschmerzen nicht bei den Symptomen, bei welc hen ihrer Auffassung nach eine Verschlechterung eingetr e te n war ( Urk. 5/365/3-4).
Neu bestehen seit dem Kaiserschnitt Anfang 2013 neuropathische Schmerzen im Bereich der Sectionarbe
mit Ausdehnung auf de n ganzen linken lateralen und ventralen Oberschenkel ( Urk. 5/365/3-4) , welche vom neurologi schen C.___ -Gutachter am ehesten mit einer Neuralgie des Ramus
femoralis
nervus
geni tofemoralis erklärt und als objektivierbar eingestuft wurden ( Urk. 5/363/86-87). Diese Schmerzen können indessen nach Aussage der Beschwerdeführerin durch die regelmässigen Infiltrationsbehandlungen gut unter Kontrolle gehalten , wenn auch nicht gänzlich zum Abklingen gebracht werden ( Urk. 5/363/83). Deshalb leuchtet ein, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus neurologischer Sicht zwar eine qualitative, nicht aber eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfä higkeit attestiert wurde. Da ihr wegen der Fussbeschwerden bereits seit der letzten Revision nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind ( Urk. 5/215/38, Urk. 5/363/87), führt diese neue Symptomatik nicht zu einer we sentlichen Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Damit besteht hinsichtlich der körperlichen Beschwerden keine wesentlic he Ver änd er ung und somit kein Revisionsgrund. 4 .3.3
Aus psychiatrischer Sicht wurden in den beiden Gutachten unterschiedliche Di agnosen gestellt. Aufgrund der Begründungen der Diagnosen anhand der erho benen Befunde drängt sich aber der Schluss auf , dass die psychiatrischen Gut achter ein
qualitativ unveränderte s Beschwerdebild bloss diagnostisch anders be urteilten . Während der A.___ -Psychiater die zu einem grossen Teil nicht objekti vierbaren Schmerzen und Gefühlsstörungen sowie die Ohnmachtsanfälle einer Somatisierungsstörung zuordnete und eine Konversionsstörung mangels erkenn barer schwerer unverarbeiteter Konflik t e ausschloss ( Urk. 5/215/24) , ordnete der psychiatrische Gutachter des
C.___ die nicht objektivierbaren Schmerzen diag nostisch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und die Bewusst seinsverluste bei einer gemischten dissoziativen Störung ein . Ferner wies er da rauf hin, die Voraussetzungen für die Diagnose einer Somatisierungsstörung seien nicht erfüllt ( Urk. 5/363/ 93-94). Den von den beiden Gutachtern genannten Diagnosen lagen weitgehend übereinstimmend Schmerzen und die Ohnmachts anfälle - beide Beschwerdebilder ohne objektives Korrelat - zu Grunde, die sie unterschiedlich würdigten. Rechtsprechungsgemäss genügt jedoch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se nicht , um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage ( Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1).
Der leichten depressiven Symptomatik massen beide Gutachter keine eige n stän dige Bedeutung zu und würdigten diese als Teil der Somatisierungsstörung ( Urk. 5/215/24) beziehungsweise Schmerzstörung ( Urk. 5/363/94).
Auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wurde von den psychiatrischen Sachverständigen unterschiedlich gewürdigt. Während der A.___ -Gutachter von ei ner unbeeinträchtigten Beziehungsfähigkeit und generell einer unauffälligen Per sönlichkeit ausging ( Urk. 5/215/23-25), diagnostizierte der C.___ -Gutachter nach Rücksprache mit dem behandelnden Therapeuten eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsantei len ( Urk. 5/363/111). Da eine Persönlichkeitsstörung immer in der Jugend beginnt und sich auf Dauer im (frühen) Erwachsenenalter manifestiert (vgl. Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. A u flage 2015, Bern 2015, S. 277), mithin bereits anlässlich der Erstbegutachtung im A.___ be standen haben müsste, spricht die divergierende Diagnosestellung nicht für eine Änderung des Gesundheitszustandes, sondern für eine (revisionsrechtlich unbe achtliche) abweichende Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes.
Hinsichtlich der Ohnmachtsanfälle beziehungsweise Bewusstseinsstörungen im Speziellen lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der bei den Begutachtungen keine wesentliche Zunahme im zeitlichen Verlauf feststellen ( Urk. 5/215/33, Urk. 5/363/89). Vielmehr ist von einer gewissen Anpassung an diese Problematik auszugehen, da die Beschwerdeführerin kommende Anfälle mittlerweile im Voraus spürt ( Urk. 5/363/89).
Als einzige mögliche Veränderung der psychischen Symptomatik verbleibt eine gewisse Verschlechterung und Ausbreitung der psychosomatischen
Schmerz - symptomatik im Anschluss an den Kaiserschnitt Anfang 2013 und die danach anhaltenden Narbenschmerzen, wie sie in der Ergänzung des C.___ -Gutachtens vom 1 0. August 2017 beschrieben wurde ( Urk. 5/365/4) .
Wie bereits dargelegt, sind die von der Kaiserschnittnarbe ausgehenden und in den linken Oberschenkel ausstrahlenden neuen Schmerzen zumindest teilweise somatisch erklärbar .
Dass diese neuen Schmerzen laut Angaben der Beschwerde führerin durch die regelmässigen Infiltrationsbehandlungen unter Kontrolle ge halten werden können ( Urk. 5/363/83), spricht gegen einen wesentlichen psycho somatischen Anteil. Eine revisionsrechtlich erhebliche wesentliche Veränderung der psychosomatischen Schmerzsymptomatik ist diesbezüglich damit nicht aus gewiesen.
Insgesamt ist folglich auch bezüglich der psychischen Beeinträchtigungen keine wesentliche Sachverhaltsänderung erstellt . 4 .3. 4
Es ergibt sich, dass
m it Blick auf die Entwicklung des Gesundheitszustand es
kein Revisionsgrund belegt ist . 5.
5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision ist die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestim men (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). 5.2 5.2.1
Bei Erlass der Verfügung vom 1 3. November 2009 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige ( Urk. 5/239 /3-4; vgl. auch Urk. 5/216/3, Urk. 5/216/5-6, Urk. 5/216, Urk. 5/235/2). Zu dieser Beurteilung war sie gelangt, weil die Beschwerdeführerin den A.___ -Gutachtern am 1 6. und 1 7. März 2009 (vgl. Urk. 5/215/2) angegeben hatte, bei voller Gesundheit würde sie weiterhin zu 100 % arbeiten ( Urk. 5/215/20, Urk. 5/215/39). Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass sie damals in ihren Aufgaben im Haushalt und als Mutter ihres damals knapp vierjährigen Sohnes ( Urk. 5/373/4) von der Schwie germutter, welche 50 Meter entfernt wohnte sowie einem Cousin unterstützt wurde ( Urk. 5/215/19). Der Status als Vollerwerbstätige wurde vom Sozialversi cherungsgericht mit Urteil IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012 E. 5.3.2, bestätigt ( Urk. 5/256/22). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht war diese Frage nicht mehr strittig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Ok tober 2013 E. 3-4 [ Urk. 5/283/4-10]). 5.2.2
Die Beschwerdeführerin war im März 2012 zum zweiten Mal Mutter (einer Toch ter) geworden. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2 2. Mai 2018 gab sie an, ihre Tochter gehe in den Kindergarten, der Sohn besuche die Schule. Die Schwie germutter lebe im Nachbarhaus und kümmere sich um die Tochter, wenn sie müde sei oder S chmerzen habe ( Urk. 5/373/1-2). Sie würde als Gesunde heute vollzeit lich arbeiten, weil sie ihren Kindern finanziell mehr würde bieten wollen. Sie habe schon immer unabhängiger sein und ihr eigenes Geld verdienen wollen, um ihren Kindern gegenüber stolz auftreten zu können ( Urk. 5/373/3).
Die Abklärungsperson ging im Abklärungsbericht vom 3 1. Mai 2018 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. November 2018 hingegen lediglich von ei ner 80%igen Erwerbstätigkeit aus, und zwar ab August 2018, dem Zeitpunkt der Einschulung der Tochter. Dies begründete sie mit dem überdurchschnittlichen Lohn des Ehemanns bei tiefen Lebenshaltungskosten, da die Familie in einer günstigen Genossenschaftswohnung lebe. Laut der IV-Stelle wäre die Beschwer deführerin als Gesunde nicht primär aus finanziellen Überlegungen, sondern auf grund ihrer persönlichen Lebensvorstellungen erwerbstätig. Zwar sei die Schwie germutter pensioniert und helfe bei der Kinderbetreuung mit, es müsse aber den noch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin nebst der Erwerbstätig keit zwei minderjährige Kinder betreuen müsste. Die Erfahrung zeige, dass zwei s chulpflichtige Kinder einen enormen Betreuungs-, Begleitungs- und Umsor gungsaufwand mit sich brächten ( Urk. 5/373/3-4, Urk. 5/387/2-3).
Gestützt auf diese Einschätzung qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als zu 80 %
e rwerbstätig und zu 20 % im Auf gabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung beschäftigt ( Urk. 2 S. 2). 5.3
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde . Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b ).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berück sichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit ein hergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die ge mischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung – zur Aufhebung der In validenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1). In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen).
Für die Zeit ab 1. Januar 2018 findet ein neues Berechnungsmodell bei der ge mischten Methode Anwendung ( Art. 27 bis IVV). Weil mit dem neuen Berech nungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden, gilt zukünftig der Wechsel des Status einer ver sicherten Person wieder als möglicher Revision sgrund (IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018). 5.4
Bei Erlass der Verfügung a m 1 3. November 2009 wurde die Versicherte trotz ihrer Aufgaben im Haushalt und als Mutter eines knapp vierjährigen Kindes von der IV-Stelle noch als Vollerwerbstätig qualifiziert. Die einzige zwischenzeitliche we sentliche Änderung in ihrem Leben bildet die Geburt ihres zweiten Kindes im März 201 2. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung gingen beide Kinder in die Schule ; ihr Betreuungsaufwand hatte sich dadurch wieder etwas reduziert und dürfte tagsüber sogar geringer gewesen sein als bei Erlass der Verfügung vom 1 3. November 2009, als der damals knapp vierjährige Sohn den ganzen Tag bei der Mutter war . Zudem kann die Beschwerdeführerin Betreuungsaufgaben an ihre pensionierte Schwiegermutter abgebe n , welche im Nachbarhaus lebt ( Urk. 5/373/2).
Eine volle Erwerbstätigkeit erscheint unter diese n Umständen nicht als unmöglich, zumal in Anbetracht des überdurchschnittlichen Einkom mens des Ehemannes auch eine Betreuung der Kinder durch Aussenstehende fi nanzierbar wäre. Die Abklärungsperson erachtete die Angaben der Beschwerde führerin als nachvollziehbar, weil diese versucht habe, ihre Restarbeitsfähigkeit auf neuen - umgeschulten - Gebieten auszuüben. Es sei klar, dass sie bei Gesund heit einem Erwerb nachgehen würde ( Urk. 5/373/3). Deshalb besteh en entgegen der Ansicht der IV-Stelle ke ine hinreichende n Indizien,
um entgegen der wieder holten und mit persönlichen Lebensvorstellungen begründeten Angabe der Be schwerdeführerin ( Urk. 5/373/3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie heute als Gesunde nur noch teilzeitlich erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdeführerin ist deshalb weiterhin als
vollerwerbstätig zu qualifizie ren .
Insofern ist entgegen der Ansicht der IV-Stelle seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs mit
Verfügung 1 3. November 2009 keine relevante Ände rung eingetreten. 6.
Da nach dem Gesagten kein Revisionsgrund vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente . Dies führt zur teilweisen Gutheis sung der Beschwerde. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum « Überklagen » ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise in dem Sinne, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat , weil sich ihr Status als Voller werbstätige entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht verändert hat . Mit ihrem Antr ag auf Zusprechung eine r gan zen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) un terliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem teilweisen Obsiegen
je zur Hälfte ( Fr. 4 00 .--) der Beschwerdefüh rerin und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_568/ 2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Höchstens die Hälfte der Ausführungen in der Be schwerdeschrift setzt sich mit der für die teilweise Gutheissung massgebliche Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode auseinander (vgl. Urk. 1). Die unter Be rücksichtigung der übrigen Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'600.-- zu bemessende Prozessentschädigung ist d eshalb um die Hälfte auf Fr. 1'300.-- zu kürzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. November 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden je zur Hälft der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich) . In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich fest zulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der seit 1. Juni 2008 laufenden Viertels rente in der Verfügung vom 2 2. November 2018 damit, in Nachachtung der An weisungen des Sozialversicherungsgerichts im U rteil IV.2014.00860 vom 2 7. Feb ruar 2015 habe sie die Beschwerdeführerin im C.___ umfassend medizinisch be gutachten lassen. Gemäss dieser Beurteilung sei ihr die bisherige Tätigkeit als Lageristin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten körperlich leichten, primär sitzenden Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Unbehelflich sei der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Ein wand, die Gutachterstelle habe effektiv eine Restarbeitsfähigkeit von bloss 30 % attestiert. Die Konsistenz der ärztlich bescheinigten Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychischen Gründen werde nämlich von der IV-Stelle anhand von Indikatoren überprüft. Gemäss eigenen Angaben könne die Beschwerdeführerin ihre Kinder jeden Tag zur Schule bringen und von der Schule abholen. Sie könne mehrmals t äglich die Mahlzeiten für die ganze Familie zubereiten. Wenn die Kin der zu Hause seien, gestalte sie den Tag mit ihnen aktiv. Diese enormen Ressour cen sprächen gegen eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychischen Einschränkun gen. Ausgehend vom hypothetischen Valideneinkommen im Jahr 2017 in einem Pensum von 100 % von Fr. 70'197. -- und vom Invalideneinkommen von Fr. 44'941.45 in einem 80%-Pensum resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'255.55 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 36 % . Anlässlich der Abklärung im Haushalt im Mai 2018 sei für diesen Bereich eine Einschränkung von 24.3 % festgestellt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin damals
an gegeben , dass sie bei voller Gesundheit ab dem Schuleintritt ihrer Tochter im August 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % erwerbstätig wäre. Diese Angaben seien schlüssig, so dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbs bereich und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Die Erfahrung zeige, dass zwei schulpflichtige Kinder einen enormen Betreuungsaufwand mit sich brächten, selbst wenn der Ehemann und die Schwiegermutter ergänzend zu den üblichen Fremdbetreuungs-Angeboten einen Teil der Betreuung übernähmen ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine ganze Rente. Im Wesentlichen macht sie geltend, im C.___ -Gutachten sei ihr aus interdisziplinärer Sicht und nach Prüfung der massgebli chen Indikatoren hauptsächlich wegen der psychischen Einschränkungen eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer ausserhäuslichen angepassten Tätigkeit attestiert worden. Der RAD der IV-Stelle habe diese Beurteilung als schlüssig und beweiskräftig eingestuft. Einzig die zuständige Kundenberaterin und der Rechtsdienst der IV-Stelle, welche sie nie persönlich gesehen hätten und auch nicht über eine medizinische Ausbildung verfüg t e n , hätten aufgrund ihre s Tagesablaufs und der festgestellten Einschränkungen im Haushalt auf eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit geschlossen .
Damit verletze die IV-Stelle die Unter suchungsmaxime und handle willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei die Annahme, s ie wäre im Gesundheitsfall nur zu 80 % erwerbstätig ( Urk. 1 S. 6 f. und 10 ff.) . Anlässlich der Haushaltsabklärung im Mai 2018 habe sie ausdrücklich angege ben, als Gesunde würde sie heute trotz zwei Kindern zu 100 % arbeiten, da sie unabhängig sein wolle und ihr e Sch w iegermutter nur 100 Meter entfernt wohne. Die Abklärungsperson habe diese Aussage nicht berücksichtigt. I hre Argumenta tion, die Familie w ohne in einer günstigen Wohnung und benötige kein volles Zweiteinkommen, verkenne, dass diese Gegebenheiten ohne Behinderung ganz anders aussehen könnten . Dieses Vorgehen der IV-Stelle sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich ( Urk. 1 S. 7 f. und 11 ff . , Urk.
E. 4 ). Seit Mai 2005 ist sie Mutter eines Sohnes ( U rk. 5 /163/3-4 , Urk. 5/373/4 ). M it Urteil vom
12. April 2006 wies das Kantons gericht des Kantons Jura die Beschwerde de r Versicherten gegen den rentenver neinen den Einspracheentscheid de s Office de l’ assurance
invalidité du Canton du Jura vom 26. Septem ber 2003 (Urk. 5 /87) mit der Be gründung ab, die im G utach ten des Zent rums Z.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 5 /131) diagnostizierte Soma tisierungsstörung erfülle die rec htsprechungs gemässen Voraus setzungen für eine Invalidität nicht und die soma tischen Be schwerden führten auf grund der in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten vollen Arbeitsf ähigkeit zu einem In validitäts grad von lediglich 11 % (Urk. 5 /1 45). Dieses Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft.
E. 7 ). 3.
Zeitliche
Vergleichsbasis
zur
Beurteilung
der
Frage , ob
eine
relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom
13. November 2009 ( Urk. 5/239 ) beziehungsweise mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012 , soweit die Verfügung damit teilweise abgeän der t worden ist ( Urk. 5/256 , vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 42 sowie vorstehend Erwä gung 1.5 ). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 bestätigt ( Urk. 5/283). 4 .
4 .1 4.1.1
In medizinischer Hinsicht lag der Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 5/239 / 4; vgl. auch Urk. 5/216/5,
Urk. 5/235/2 ) und dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012
( Urk. 5/256 /21-22 )
zur Hauptsache das Gutachten des A.___ vom 13. Juni 2009 (Urk. 5/215) zugrunde, was im Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.3, nicht beanstandet wurde ( Urk. 5/283 /7-8 ) .
Am
1 6. und 1 7. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das A.___ inter nistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch abgeklärt . Die Expertise wurde
am
13. Juni 2009 fertiggestellt ( Urk. 5 /215 /2 ). In der psychiatrischen Anamneseerhebung gab d ie Beschwerdeführerin zum Tages verlauf und zu ihren Aktivitäten an, sie kümmere sich tagsüber um das Kind, spiele mit ihm, lese ihm Geschichten vor und begleite es auf den Spielplatz, selten auch in die Spielgruppe, die es zweimal wöchentlich besuche. Bei starken Schmer zen lege sie sich hin, das Kind beschäftige sich dann selber. Leichtere Haushalt arbeiten und die täglichen kleinen Einkäu fe erledige sie, schwere Ar beiten würden von Verwandten übernommen. Sie gehe regelmässig zusammen mit ihrem Mann schwimmen, was ihr gut tue . An den Wochenenden besuchten sie zusammen mit dem Kind den Flughafen oder ein Restaurant in der Nähe des Bahnhofs, damit das Kind den Flugzeug en beziehungsweise den Zügen zu schauen könne. Zudem hätten sie regelmässig Kontakt mit Freunden und Ver wandten, sie habe auch im mer noch Kontakt mit Freunden aus dem Jura. Zu ihrem Gesundheitszustand be fragt, meinte sie, sie habe wenig Hoffnung, dass sich ihr Zustand ändere. Manch mal sei ihr das Leben etwas verleidet, sie lebe für ihren Sohn, der ihr sehr wichtig sei. Suizidabsichten habe sie nicht ( Urk. 5/215/21-22) .
In der psychiatrischen Untersuchung war eine herabgesetzte, leicht depressive Stimmung erkennbar. Einschränkungen von Bewusstsein, Auffassungsgabe, Kon zentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis, Beziehungsfähigkeit oder Affektsteu erung zeigten sich nicht. Beim Denken standen depressive Gedanken im Vor dergrund ( Urk. 5/215/23) .
Der psychiatrische Gutachter kam in seiner Beurteilung zum Schluss, das Aus mass der geklagten Beschwerden, die Gefühlsstörungen und die subjektive Krank heitsüberzeugung könnten durch die somatischen Befunde nicht objekti viert wer den, so dass eine psychische Überlagerung anzunehmen sei. Die Be schwerdefüh rerin ziehe aus ihren Symptomen zudem einen hohen sekundären Krankheitsge winn. Die Ohnmachtsanfälle träten etwa viermal im Monat und praktisch nur dann auf, wenn sie in Begleitung ihres Ehemannes oder der Schwiegereltern sei. Diese Anfälle seien im Rahmen der Somatisierungsstörung zu sehen; es sei kein Konflikt eruierbar , der zu einer Konversionsstörung hätte führen können. Mit den Anfällen verdeutliche die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Umwelt, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Die leichte depressive Verstimmung sei ebenfalls im Rah men der Somatisierungsstörung zu sehen, eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor. Bei der Diagnose einer Somatisierungsstörung bestehe aus psy chiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
( Urk. 5/215/24-25) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung zeigten sich nebst belastungsab hän gi gen Beschwerden im linken Vorfuss und im rechten Knie ein z ervikospondyloge nes Schmerzsyndrom mit Z erviko z ephalgien bei Dysbalance der Schultergürtel muskulatur, ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Ganz körperschmerzen mit Betonung der rechten Körper hälfte und vegetativer Begleit sym p tomatik. Hinsichtlich der Schmerzen in der Halswirbelsäule führte der Gut achter aus, er habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den aktiv demonstrierten Einschränkungen und den unbewussten Be wegungen in unbeobachteten Momen ten festgestellt. Bei der Prüfung der thora kolumbo-spondylogenen Einschränkun gen seien die Wa ddellzeichen positiv ge wesen. Ebenso hätten sich die fibromyal gietypischen Tenderpoints als druckdo lent erwiesen; da jedoch auch an willkür lich gewählten Muskel- und Sehnen ansätzen Druckschmerzen angegeben worden seien, l iege nach den einschlägi gen Kriterien keine Fibromyalgie vor. Im Weitern stellte er eine allgemeine Hy permobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke und allgemeiner Bindegewebe schwäche fest, was sowohl im Wirbelsäulenbereich als auch im Bereich der pe ripheren Gelenke zu Überlastungserscheinungen führen könne. Zusammenfas send hielt er fest, für die geltend gemachten Schmerzen und Funktionsein schränkungen finde sich nur zu einem kleinen Teil ein morphologi sches Korre lat, aus rheumatologischer Sicht sei die Besch werdeführerin für leichte, über wiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, gelegentlich auf zustehen und herumzugehen, uneingeschränkt arbeitsfähig, die im Rahmen der gewährten Umschulung abgebrochene Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wäre ideal ( Urk. 5/215/30-31) .
In der neurologischen Anamneseerhebung gab die Beschwerdeführerin als Haupt problem Schmerzen im linken Bein an. Zudem leide sie unter starken Kopf-, Na cken- und lumbalen Rückenschmerzen sowie an Bewusstseinsstörungen, die zweimal pro Monat bis zweimal pro Woche aufträten. Körperliche An strengungen würden die Schmerzen verstär ken und zu einer allgemeinen Er schöpfung führen. I m Haushalt könne sie in guten Phasen leichtere Reinigungsarbeiten und Einkäufe erledigen; in schlechten Phasen sei s ie jedoch stark ein geschränkt, weshalb sie auf die Hilfe durch Verwandte angewiesen sei ( Urk. 5/215/32-33) . Die an gegebe nen Kopfschmerzen interpretierte der Neurologe als chronische Span nungskopf schmerzen und hielt fest, dass die früher beschriebenen migräniformen Exazer bationen nicht mehr angegeben worden seien. Wie der Rheumato loge stellte er fest, dass die demonstrierten Einschränkungen der Halswirbel säulenbeweglichkeit unter Ablenkung nicht zu beobachten gewesen seien. Ob jektivierbare klinische Zeichen für die Verminderung der Berührungs- und Schmerzempfindung auf der rechten Körperseite fand er ebenfalls nicht, so dass er unter Hinweis auf die frühe ren neurologischen Abklärungen in der Klinik D.___ auf eine funktionelle Störung schloss. Im linken Fuss bestün den - trotz gewisser Inkonsistenzen - An haltspunkte für das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms. Zu den Ohnmachtsanfällen verwies der Gutachter auf die eingehenden Abklärungen im Epilepsie-Zentrum, die keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Epilepsie ergeben hatten, und beurteilte sie mangels somatischer Ursachen als eine funktionelle Störung. Aufgrund der chronischen Spannungskopfschmerzen und der Beschwer den im linken Fuss setzte er di e Arbeitsfähigkeit für Tätigkei ten ohne längere Belastung des linken Fusses auf 80 % fest ( Urk. 5/215/34-35) .
Zusammenfassend wurden im Gutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit belastungsabhängige Vorfussbeschwerden links, chronische Span nungskopfschmerzen und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im linken Fuss festgehalten. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidi vierende Episoden mit Bewusstseinsstörungen funktioneller Ursache, eine Soma tisierungsstörung, ein Belastungsdefizit im rechten Knie unklarer Ätiologie, ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches thorako lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein generalisiertes multilokulä res Schmerzsyndrom sowie eine Hypermobilität aufgeführt ( Urk. 5/215/36-37) . Die Arbeitsfähigkeit wurde für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tä tigkeiten auf 80 % fest gesetzt ( Urk. 5/215/38) . 4.1.2
Das hiesige Gericht erwog, e ine Arbeitsunfähigkeit von 20 % , bedingt durch die Beeinträchtigungen im linken Fuss , ein
neuropathische s Schmerzsyndrom und die Spannungskopfschmerzen erschein e als plausibel . Die nicht auf einem objek tiven Korrelat beruhenden Beschwerden erachtete das Gericht nach Prüfung der damals massgebenden Förster-Kriterien nicht als invalidisierend. Es ging von ei ner 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit aus . Das Bundesgericht schützte diese Erwägungen ( Urk. 5/285 E. 4.3.4) . Trotz den Aufgaben als Hausfrau und Mutter qualifiziert e
das Gericht die Beschwerdeführerin sodann als Vollerwerbstätige ( Urk. 5/256 E.
5.2-3). 4 .2
4 .2.1
Im hier zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahren holte die IV-Stelle entspre chend der Anordnung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00860 vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 5/320 /3) das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 1 0. August 2017 ein. Dieses basiert auf fachärztlich-internistischen, -rheu matologischen, -neurologischen und –psychiatrischen Untersuchungen vom 2 0. und 2 2. Februar sowie 2 0. und 2 1. März 2017 ( Urk. 5/363/1).
Zu ihrem Tages ablauf und ihren Aktivitäten gab die Beschwerdeführerin dem fallführenden Gutachter an, nach dem Aufstehen um 7 .00 Uhr esse sie mit den Kindern das Frühstück. Dann bringe sie die Kinder einzeln in die Schule bezie hungsweise in den Kindergarten, teils mit dem Auto, teils zu Fuss . Am Dienstag und Donnerstag müsse sie danach in die Klinik D.___ , wo sie Infiltrationen in ihrer Narbe am Unterbauch bekomme, anschliessend gehe sie in die Physio therapie. Danach hole sie die beiden Kinder ab und nehme mit ihnen das Mittag essen ein. Der Sohn müsse am Nachmittag wieder in die Schule, mit der Tochter verbringe sie diesen auf dem Spielplatz oder zu Hause mit Spielen oder Lesen. Nach der Rückkehr des Sohns aus der Schule mache sie mit ihm Hausaufgaben. Danach bereite sie das Abendessen zu, das die ganze Familie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr einnehme. Den restlich en Abend verbringe man im Kreis der Familie. Manchmal gehe sie noch gemeinsam mit dem Mann eine kleine Runde im Quar tier. Nachdem die Kinder im Bett seien, unterhalte sie sich mit ihrem Ehemann oder schaue sich etwas im Fernseher an. In der Regel gehe sie gegen 22 .00 Uhr schlafen ( Urk. 5/363/69). Dem psychiatrischen Teilgutachter gab sie zusätzlich an, am Nachmittag fühle sie sich jeweils erschöpft und m üde und habe mehr Schmerzen. Häufig helfe die Nachbarin oder die Schwiegermutter, welche mit der Tochter spielten, so dass sie sich hinlegen könne. Dadur ch würden die Schmerzen besser ( Urk. 5/363/90). Einen Grossteil der Haushaltsarbeiten wie das Kochen und einfache täglich e Verrichtungen könne sie selb er erledigen. Die schweren Haus haltsarbeiten übernehme der Ehemann, die schweren Reinigungsarbeiten zusam men mit einem Cousin; das Bügeln besorge die Schwiegermutter ( Urk. 5/363/68, Urk. 5/363/90). Dem rheumatologischen Gutachter berichtete sie dagegen, bügeln könne sie selber ( Urk. 5/363/78). Ihre Hobbys seien Lesen und Musik hören. Ein mal wöchentlich gehe sie schwimmen, hin und wieder auch mit den Kindern. Sie habe gute Kolleginnen, welche sie regelmässig treffe ( Urk. 5/363/90).
Vom psychiatrischen Gutachter z u ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, es gehe ihr nach den häufigen Operationen in den letzten Jahren schlecht. Sie leide unter ständigen Schmerzen an verschiedenen Stellen sowie häufigem Erb rechen und einer ständig vorhandenen Übelkeit. In ihrem Magen sei ein Tumor fe stgestellt worden, der operiert werden solle, was ihr Sorgen bereite. Auch komme es etwa zwei Mal wöchentlich zu Bewusstseinsverlusten. Diese Anfälle könne sie mittlerweile teilweise verhindern, weil sie sie kommen spüre.
Hinsicht lich der Psyche fühle sie sich müde, erschöpft, traurig und mache sich auch Sor gen um ihre Kinder. Sie sei in einer ständigen Anspannung. Sie versuche, die Krankheit vor ihren Kindern zu verstecken ( Urk. 5/363/89-90). Ihren behandeln den Psychiater sehe sie einmal monatlich. Psychopharmaka nehme sie nicht, da sie diese nicht ertrage ( Urk. 5/363/91).
Der begutachtende Psychiater erhob fol gende Befunde:
Der Affekt habe innerlich angespannt, unruhig und unsicher ge wirkt , zudem leicht deprimiert . Ein Leidensdruck bei der Schilderung der Symp tome sei spürbar gewesen. Es bestünden schmerzbedingte Ein- und Durchschlaf störungen, wobei die Beschwerdeführerin jeweils wieder einschlafen könne. An haltspunkte für sozialen Rückzug oder Suizidalität bestünden nicht ( Urk. 5/363/91-92). Der psychiatrische Gutachter gelangte zu m Schluss , dass die Schmerzen, welche nur teilweise somatisch erklärbar seien, im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin stünden. Diagnostisch sei von einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung mit psychischen Faktoren auszugehen. Durch die Schmerzen sei sie sicherlich im Alltag limitiert. Bei den Bewusstseins verluste n
handle es sich um dissoziative Anfälle , welche
diagnostisch als disso ziative Störungen gemischt einzuordnen seien . Zudem sei aufgrund des Ein drucks, den die Beschwerdeführerin beim Gutachter hinterlassen habe, nach Rücksprache mit dem behandelnden Therapeuten vom Bestehen einer kombinier ten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persön lichkeitsanteilen auszugehen. Die von der Versicherten beschriebene leichte de pressive Symptomatik mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Schlaf störungen und Appetitverlust sei in den Rahmen der chronischen Schmerzerkran kung zu stellen. Hingegen bestünden keine weiteren Symptome, welche an eine Somatisierungsstörung denken lassen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den Stressbedingungen eines allgemeinen Arbeitsplatzes zurechtkommen würde. Deshalb bestehe aus psychiatrischer Sicht derzeit eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/363/97, Urk. 5/363/111-112).
Die internistische Untersuchung ergab durchwegs Normalbefunde, bis auf die Me dikamentenspiegel , welche alle deutlich unterhalb des therapeutischen Spiegels l a gen
( Urk. 5/363/109). Laut dem rheumatologischen Gutachter war der linke Fuss im Zustand nach achtmaliger operativer Behandlung das somatische Haupt problem. Der Fuss sei bewegungsdolent und schmerze bei Belastung, was nach acht Operationen und mit Blick auf die bildgebenden Befunde nachvollziehbar sei . Die übrigen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates könnten rheu matologisch nicht erklärt werden . Alle Gelenke seien frei und schmerzlos beweg lich und zeigten keine Anhaltspunkte für Degeneration oder Entzündung. Diese Beschwerden müssten einem multilokulären Schmerzsyndrom zugeordnet wer den. Die erhobene diskrete schmerzhafte Einschränkung der Halswirbelsäule mit suprascapulär verspannter Muskulatur, aber ohne spondylogene oder radikuläre Symptomatik sei nicht limitierend. Einschränkend wirke sich einzig der operierte linke Fuss aus , der nicht voll belastbar sei. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ( Urk. 5/363/109).
Seit der Begutachtung im A.___ im Juni 2009 hätten sich die rheumatologischen Befunde kaum verändert ( Urk. 5/363/82).
Dem neurologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an Schmerzen am gesamten Körper, insbesondere am Rücken, am Bauch und am linken Fuss . Wegen stark elektrisierenden, bei Berührung zunehmenden Schmer zen im inneren vorderen Oberschenkelbereich erfolge zweimal pro Woche eine Infiltration. Mit di eser Behandlung könnten die Sch merzen für 2 bis 3 Tage sehr gut kontrolliert werden. Wegen der Fühlstörung am linken Vorfuss stürze sie sehr oft. An Tagen, an denen es ihr wirklich nicht gut gehe, verlasse sie das Haus aus Sorge vor Stürzen nicht. Das Holen und Bringen der Kinder würde dann von ihrer Schwiegermutter und von Nachbarn übernommen. Manche Stürze erfolgten auch wegen Bewusstlosigkeit, welche ein- bis zweimal pro Woche auftr ete , wenn sie ganz starke Kopfschmerzen habe. Die Bewusstlosi gkeiten seien aber weniger h äu fig als früher, seitdem sie in der Prodromalphase 1 Tablette Temgesic und Relpax einnehme. Sie benutze das Auto all gemein sehr selten, vor allem um zur Klinik D.___ zu fahren. Da sie sich vor Bewusstlosigkeiten immer ganz selt sam fühle und dann nie Auto fahre, könne sie Bewusstlosigkeiten am Steuer ver meiden. Zudem habe sie dauerhaft Kopfschmerzen mit Kopfschmerzattacken zweimal pro Woche. Bei stärkeren Kopfschmerzen könne sie sich kaum konzent rieren und sage alle Termine ab ( Urk. 5/363/83-84). Der neurologische Gutachter konnte keine höhergradigen objektivierbaren fokalneurologischen Defizite fest stellen. Die Minderung des oberflächigen Berührungsempfindens im Bereich der gesamten rechten Körperhälfte sei bereits seit Jahren bekannt. Eine hirnorgani sche Ätiologie habe bereits ausgeschlossen werden können, und die strenge Mit tellinienbegrenzung spreche für eine nichtorganische Ätiologie dieser Fühlstö rung. Angesichts der multiplen Operationen im linken Fuss sei hinsichtlich der chronischen Fussschmerzen
mit Allodynie
eine neuropathische Schmerzkompo nente durchaus plausibel ( Urk. 5/363/86) . Auch das Schmerzsyndrom an der Oberschenkelvorderinnenseite links seit der Sectio caesarea am 1 4. März 2012 mit Revisions-Operation im Mai 2013 lasse sich angesichts der Schilderung und des offensichtlich reproduzierbaren guten Ansprechens auf die Infiltrationsbe handlung in plausibler Art und Weise auf einen neuropathischen Schmerz im Sinne einer Neuralgie des Ramus
femoralis
nervi
genitofemoralis beziehen. Eine abschliessende Einordnung der berichteten häufigen Sturzereignisse ohne Be wusstseinsverlust sei bei fehlenden Hinweisen für eine höhergradige Tiefensensi bilitätsstörung oder Koordinationsstörung der Beine als Ursache nicht möglich. Davon abzugrenzen seien die Stürze mit Bewusstlosigkeiten , welche ausschliess lich nach einer prodromalen Phase mit Exazerbation der Kopfschmerzen und Hör störungen aufträten. Das Bestehen einer Epilepsie als ursächlicher Faktor habe nicht belegt werden können. Die vom behandelnden Neurologen angeführte mig ränoide Genese der Bewusstlosigkeiten erscheine aus fachneurologisch-gutachterlicher Sicht nicht hinreichend plausibel. Wegen der neuropathischen Fuss
- und Oberschenkelschmerzen links sei die Beschwerdeführerin nur in einer wech selbelastenden leichten Tätigkeit einsetzbar. Aus rein fachneurologischer Sicht sei sie auch ohne abschliessende ätiologische Einordnung der rezidivierenden Stürze und ohne sichere Zuordnung der Kopfschmerzen zu einer Migräne in an gepassten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig ( Urk. 5/363/86-87).
Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter dafür , die anhaltende somato forme Schmerzstörung, die kom binierte Persönlichkeitsstörung, die dissoziativen Störungen gemischt, das chronische Schmerzsyndrom am linken Vorfuss mit zum Teil neuropathischer Schmerzkomponente sowie die neuropat h ischen Schmerzen an der Oberschenkelvorderinnenseite schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ein ( Urk. 5/363/97) . Wegen der objektivierbaren rheumatologi schen und neurologischen Befunde im Bereich der linken unteren Extremität könne die Beschwerdeführerin nur noch eine leichte, überwiegend sitzende Tä tigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen, im Um fang eines 80%igen Pensums ausüben, wobei die 20%ige Einschränkung den not wendigen vermehrten Pausen geschuldet sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätig keit. Diese Einschränkung sei auf die persönlichkeitsbedingt verminderte Anpas sungsfähigkeit und Flexibilität, durch die verminderte Belastbarkeit, Aufnahme fähigkeit und Stresstoleranz und die subjektiv angegebenen kognitiven und mnestischen Defizite zurückzuführen ( Urk. 5/363/112-113). Im Haushalt sbereich sei die Arbeitsfähigkeit mit geschätzten 60-70 % deutlich höher, weil die Be schwerdeführerin zu Hause weniger Stressoren ausgesetzt werde. Gemäss ihren Schilderungen zum Tagesablauf scheine sie zu Hause auch viel besser zu « funk tionieren » ( Urk. 5/363/116).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben das multilokuläre Schmerzsyndrom ohne erklärbares anatomisches Korrelat, die rechtsseitigen Knieschmerzen sowie die chronischen Kopfschmerzen ohne sichere ätiologische Zuordnung ( Urk. 5/363/97-98). Hinweise für Aggravation oder Si mulation hätten nicht festgestellt werden können ( Urk. 5/363/119). Auch Inkon sistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin hätten nicht beobachtet werden können ( Urk. 5/363/124). In therapeutischer Hinsicht sei bisher noch keine stati onäre Behandlung in einer psychosomatisch ausgerichteten Klinik erfolgt ( Urk. 5/363/125). 4 .2.2
In den ergänzenden, sich auf Zusatzfragen der IV-Stelle ( Urk. 5/364) beziehenden Ausführungen zum Gutachten vom 1 0. August 2017 hielten die C.___ -Gutachter fest, seit der letzten interdisziplinären Begutachtung im A.___ habe sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin ihres Erachtens verschlechtert. Einige Monate nach dem Kaiserschnitt seien Anfang 2013 Schmerzen im Bereich der Sectionarbe aufgetreten. Daraufhin sei am 2 9. Mai 2013 eine operative Narben korrektur mit suprapubischer
Neurolyse und Dekompression des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links erfolgt. Leider sei es danach zu einer Verstärkung der neu ropathischen Schmerzen mit Ausdehnung in den ganzen linken Unterbauch so wie den ganzen linken lateralen ventralen Oberschenkel gekommen. Diese Schmerzen hielten trotz der regelmässigen Infiltrationsbehandlung an. Durch diese neue Schmerzsymptomatik habe sich die wahrscheinlich schon vorbeste hende anhaltende somatoforme Schmerzstörung deutlich verstärkt, so dass die Beschwerdeführerin mittlerweile durch die Schmerzen glaubhaft im Alltag einge schränkt werde . Hinzu kämen die rezidivierenden Stürze im Rahmen einer disso ziativen Störung, welche von der Beschwerdeführerin nicht willkürlich unter drückt werden könnten und teilweise zu Verletzungen führten. Aufgrund ihrer bisher nicht diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängst lich-vermeidenden Zügen verfüge die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen Ressourcen , um mit ihren Beschwerden adäquat umgehen zu können. Die Kom bination dieser psychischen Störungen führe zu einer deutlichen Verminderung der Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Stresstoleranz mit deutlicher E in schränkung der zumutbaren Restarbeitsfäh igkeit ( Urk. 5/365/3-4 ). Bis zur opera tiven Revision der Sectionarbe am 2 9. Mai 2013 gelte die von den A.___ -Gutachtern überzeugend begründete 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit. Ab Juni 2013 gelte die vom C.___ attestierte ge ringer e Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer optimal angepassten Verweistätig keit ( Urk. 5/365/4-5). 4 .2.3
In den Stellungnahmen vom 1 5. und 2 9. August 2017 beurteilte Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie vom RAD , das Gutachten des C.___
und dessen Ergän zung
als b eweiskräftig ( Urk. 5/374/4-5).
In internen Beurteilungen vom 2 5. Juni und 1 1. Juli 2018 ( Urk. 5/374/5-6) hiel ten die zuständige Kundenberaterin sowie der Rechtsdienst der IV-Stelle fest, auf das C.___ -Gutachten könne lediglich hinsichtlich der somatischen Einschränkun gen abgestellt werden Demnach bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aus der Beantwortung der Zusatzfragen durch die C.___ -Gutachter ergebe sich, dass die Exazerbation der Beschwerden hauptsächlich psychisch bedingt ge wesen sei. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Kindheit der Beschwerdefüh rerin unauffällig verlaufen sei, sie aktuell einen sehr aktiven Tagesablauf habe und über enorme Ressourcen verfüge. Ferner werde sie lediglich einmal pro Mo nat von ihrem Psychiater behandelt, und zwar ohne Medikamente, und sei noch nie in stationärer Behandlung gewesen. Zudem habe die Abklärung im Haushalt eine Einschränkung von « nur » 24,3 % ergeben. Die Einschränkung im Alltag und im Haushalt wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einiges höher, wenn die psychiatrischen Einschränkungen tatsächlich so einschränkend wären, wie von den Gutachtern behauptet ( Urk. 5/374/5-6). 4 .3 4 .3.1
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 1 0. August 2017 beruht auf all seitigen fachärztlichen Untersuchungen , einer umfassen den Befunde rhebung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Es setzt sich auch angemessen mit den rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgeblich en Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) aus einander ( Urk. 5/363/117-125). D amit bildet es unbestrittenermassen eine taugli che Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob eine revisionsrechtlich relevante wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist , zumal es sich zumindest in der Ergänzung klar darüber ausspricht (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1) . 4 .3.2
Zunächst sind die von den rheumatologischen und neurologischen Gutachtern des A.___ und des C.___ erhobenen Befunde und gest ellte n Diagnosen auf eine wesentliche Änderung hin zu überprüfen .
Im Zentrum standen jeweils
– nebst rheumatologisch und neurologisch nicht er klärbaren Beschwerden und einer unwesentlichen Beeinträchtigung der Halswir belsäule - die objektivierbaren Beschwerden im linken Fuss ( Urk. 5/215/30-31, Urk. 5/363/109) . Dass der Rheumatologe des C.___ aufgrund dieser Problematik von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, während der A.___ -Rheumatologe noch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatt e , darf nicht als wesentliche gesundheitliche Verschlechterung interpretiert werden . Dies f olgt
zunächst daraus, dass der begutachtende Rheumatologe des C.___ aus drücklich darauf hinwies, seit der Begutachtung im A.___ im Juni 2009 hätten
sich die rheumatologischen Befunde kaum geändert ( Urk. 5/363/82).
Sodann fällt auf, dass die 20%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Fussbeschwerden im A.___ -Gutachten durch den neurologischen Gutachter ( Urk. 5/215/36) und im C.___ -Gutachten durch den rheumatologischen Gutachter attestiert wurde ( Urk. 5/363/109 ) , w obei der neurologische Sachverständige des C.___ keine um fangmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 5/363/111) . Da anlässlich beider Begutachtungen sowohl aus rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht objektivierbare Befunde im linken Fuss erhoben wurden, lässt dies auf eine unterschiedliche Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Fest setzung der umfangmässigen Arbeitsfähigkeit schliessen. Gesamthaft – rheuma tologisch-neurologisch - betrachtet gelangten die somatischen Gutachter des A.___ und des C.___ gleichermassen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in an gepassten Tätigkeiten von 20 % , so dass von einem unveränderten Einfluss der Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf auszugehen ist.
Die Bewusstseinsverluste beziehungsweise Ohnmachtsanfälle wurden von den Neurologen beider Gutachtenstellen gleichermassen als fachärztlich-neurologisch nicht erklärbare Störung interpretiert ( Urk. 5/215/36, Urk. 5/ 363 /87) . Die chroni schen Kopfschmerzen konnten von beiden neurologischen Gutachtern nicht si cher einer Migräne zugeordnet werden ( Urk. 5/215/35, Urk. 5/363/87). Dass der neurologische Sachverständige des C.___ im Gegensatz zu demjenigen des A.___
den Kopfschmerzen keine
umfangmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass , stellt eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des un veränderten Gesundheitszustandes dar (vorstehend E. 1.5) . Zum einen leidet die Beschwerdeführerin nämlich subjektiv unverändert unter Kopfschmerzen schwankender Intensität mit Übelkeit ( Urk. 5/215/33, Urk. 5/363/83-84, Urk. 5/363/89). Zum andern erwähnten die C.___ -Gutachter in ihrer Gutachten sergänzung vom 1 0. August 2017 die Kopfschmerzen nicht bei den Symptomen, bei welc hen ihrer Auffassung nach eine Verschlechterung eingetr e te n war ( Urk. 5/365/3-4).
Neu bestehen seit dem Kaiserschnitt Anfang 2013 neuropathische Schmerzen im Bereich der Sectionarbe
mit Ausdehnung auf de n ganzen linken lateralen und ventralen Oberschenkel ( Urk. 5/365/3-4) , welche vom neurologi schen C.___ -Gutachter am ehesten mit einer Neuralgie des Ramus
femoralis
nervus
geni tofemoralis erklärt und als objektivierbar eingestuft wurden ( Urk. 5/363/86-87). Diese Schmerzen können indessen nach Aussage der Beschwerdeführerin durch die regelmässigen Infiltrationsbehandlungen gut unter Kontrolle gehalten , wenn auch nicht gänzlich zum Abklingen gebracht werden ( Urk. 5/363/83). Deshalb leuchtet ein, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus neurologischer Sicht zwar eine qualitative, nicht aber eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfä higkeit attestiert wurde. Da ihr wegen der Fussbeschwerden bereits seit der letzten Revision nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind ( Urk. 5/215/38, Urk. 5/363/87), führt diese neue Symptomatik nicht zu einer we sentlichen Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Damit besteht hinsichtlich der körperlichen Beschwerden keine wesentlic he Ver änd er ung und somit kein Revisionsgrund. 4 .3.3
Aus psychiatrischer Sicht wurden in den beiden Gutachten unterschiedliche Di agnosen gestellt. Aufgrund der Begründungen der Diagnosen anhand der erho benen Befunde drängt sich aber der Schluss auf , dass die psychiatrischen Gut achter ein
qualitativ unveränderte s Beschwerdebild bloss diagnostisch anders be urteilten . Während der A.___ -Psychiater die zu einem grossen Teil nicht objekti vierbaren Schmerzen und Gefühlsstörungen sowie die Ohnmachtsanfälle einer Somatisierungsstörung zuordnete und eine Konversionsstörung mangels erkenn barer schwerer unverarbeiteter Konflik t e ausschloss ( Urk. 5/215/24) , ordnete der psychiatrische Gutachter des
C.___ die nicht objektivierbaren Schmerzen diag nostisch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und die Bewusst seinsverluste bei einer gemischten dissoziativen Störung ein . Ferner wies er da rauf hin, die Voraussetzungen für die Diagnose einer Somatisierungsstörung seien nicht erfüllt ( Urk. 5/363/ 93-94). Den von den beiden Gutachtern genannten Diagnosen lagen weitgehend übereinstimmend Schmerzen und die Ohnmachts anfälle - beide Beschwerdebilder ohne objektives Korrelat - zu Grunde, die sie unterschiedlich würdigten. Rechtsprechungsgemäss genügt jedoch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se nicht , um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage ( Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1).
Der leichten depressiven Symptomatik massen beide Gutachter keine eige n stän dige Bedeutung zu und würdigten diese als Teil der Somatisierungsstörung ( Urk. 5/215/24) beziehungsweise Schmerzstörung ( Urk. 5/363/94).
Auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wurde von den psychiatrischen Sachverständigen unterschiedlich gewürdigt. Während der A.___ -Gutachter von ei ner unbeeinträchtigten Beziehungsfähigkeit und generell einer unauffälligen Per sönlichkeit ausging ( Urk. 5/215/23-25), diagnostizierte der C.___ -Gutachter nach Rücksprache mit dem behandelnden Therapeuten eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsantei len ( Urk. 5/363/111). Da eine Persönlichkeitsstörung immer in der Jugend beginnt und sich auf Dauer im (frühen) Erwachsenenalter manifestiert (vgl. Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. A u flage 2015, Bern 2015, S. 277), mithin bereits anlässlich der Erstbegutachtung im A.___ be standen haben müsste, spricht die divergierende Diagnosestellung nicht für eine Änderung des Gesundheitszustandes, sondern für eine (revisionsrechtlich unbe achtliche) abweichende Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes.
Hinsichtlich der Ohnmachtsanfälle beziehungsweise Bewusstseinsstörungen im Speziellen lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der bei den Begutachtungen keine wesentliche Zunahme im zeitlichen Verlauf feststellen ( Urk. 5/215/33, Urk. 5/363/89). Vielmehr ist von einer gewissen Anpassung an diese Problematik auszugehen, da die Beschwerdeführerin kommende Anfälle mittlerweile im Voraus spürt ( Urk. 5/363/89).
Als einzige mögliche Veränderung der psychischen Symptomatik verbleibt eine gewisse Verschlechterung und Ausbreitung der psychosomatischen
Schmerz - symptomatik im Anschluss an den Kaiserschnitt Anfang 2013 und die danach anhaltenden Narbenschmerzen, wie sie in der Ergänzung des C.___ -Gutachtens vom 1 0. August 2017 beschrieben wurde ( Urk. 5/365/4) .
Wie bereits dargelegt, sind die von der Kaiserschnittnarbe ausgehenden und in den linken Oberschenkel ausstrahlenden neuen Schmerzen zumindest teilweise somatisch erklärbar .
Dass diese neuen Schmerzen laut Angaben der Beschwerde führerin durch die regelmässigen Infiltrationsbehandlungen unter Kontrolle ge halten werden können ( Urk. 5/363/83), spricht gegen einen wesentlichen psycho somatischen Anteil. Eine revisionsrechtlich erhebliche wesentliche Veränderung der psychosomatischen Schmerzsymptomatik ist diesbezüglich damit nicht aus gewiesen.
Insgesamt ist folglich auch bezüglich der psychischen Beeinträchtigungen keine wesentliche Sachverhaltsänderung erstellt . 4 .3. 4
Es ergibt sich, dass
m it Blick auf die Entwicklung des Gesundheitszustand es
kein Revisionsgrund belegt ist . 5.
5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision ist die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestim men (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). 5.2 5.2.1
Bei Erlass der Verfügung vom 1 3. November 2009 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige ( Urk. 5/239 /3-4; vgl. auch Urk. 5/216/3, Urk. 5/216/5-6, Urk. 5/216, Urk. 5/235/2). Zu dieser Beurteilung war sie gelangt, weil die Beschwerdeführerin den A.___ -Gutachtern am 1 6. und 1 7. März 2009 (vgl. Urk. 5/215/2) angegeben hatte, bei voller Gesundheit würde sie weiterhin zu 100 % arbeiten ( Urk. 5/215/20, Urk. 5/215/39). Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass sie damals in ihren Aufgaben im Haushalt und als Mutter ihres damals knapp vierjährigen Sohnes ( Urk. 5/373/4) von der Schwie germutter, welche 50 Meter entfernt wohnte sowie einem Cousin unterstützt wurde ( Urk. 5/215/19). Der Status als Vollerwerbstätige wurde vom Sozialversi cherungsgericht mit Urteil IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012 E. 5.3.2, bestätigt ( Urk. 5/256/22). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht war diese Frage nicht mehr strittig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Ok tober 2013 E. 3-4 [ Urk. 5/283/4-10]). 5.2.2
Die Beschwerdeführerin war im März 2012 zum zweiten Mal Mutter (einer Toch ter) geworden. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2 2. Mai 2018 gab sie an, ihre Tochter gehe in den Kindergarten, der Sohn besuche die Schule. Die Schwie germutter lebe im Nachbarhaus und kümmere sich um die Tochter, wenn sie müde sei oder S chmerzen habe ( Urk. 5/373/1-2). Sie würde als Gesunde heute vollzeit lich arbeiten, weil sie ihren Kindern finanziell mehr würde bieten wollen. Sie habe schon immer unabhängiger sein und ihr eigenes Geld verdienen wollen, um ihren Kindern gegenüber stolz auftreten zu können ( Urk. 5/373/3).
Die Abklärungsperson ging im Abklärungsbericht vom 3 1. Mai 2018 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. November 2018 hingegen lediglich von ei ner 80%igen Erwerbstätigkeit aus, und zwar ab August 2018, dem Zeitpunkt der Einschulung der Tochter. Dies begründete sie mit dem überdurchschnittlichen Lohn des Ehemanns bei tiefen Lebenshaltungskosten, da die Familie in einer günstigen Genossenschaftswohnung lebe. Laut der IV-Stelle wäre die Beschwer deführerin als Gesunde nicht primär aus finanziellen Überlegungen, sondern auf grund ihrer persönlichen Lebensvorstellungen erwerbstätig. Zwar sei die Schwie germutter pensioniert und helfe bei der Kinderbetreuung mit, es müsse aber den noch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin nebst der Erwerbstätig keit zwei minderjährige Kinder betreuen müsste. Die Erfahrung zeige, dass zwei s chulpflichtige Kinder einen enormen Betreuungs-, Begleitungs- und Umsor gungsaufwand mit sich brächten ( Urk. 5/373/3-4, Urk. 5/387/2-3).
Gestützt auf diese Einschätzung qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als zu 80 %
e rwerbstätig und zu 20 % im Auf gabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung beschäftigt ( Urk. 2 S. 2). 5.3
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde . Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b ).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berück sichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit ein hergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die ge mischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung – zur Aufhebung der In validenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1). In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen).
Für die Zeit ab 1. Januar 2018 findet ein neues Berechnungsmodell bei der ge mischten Methode Anwendung ( Art. 27 bis IVV). Weil mit dem neuen Berech nungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden, gilt zukünftig der Wechsel des Status einer ver sicherten Person wieder als möglicher Revision sgrund (IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018). 5.4
Bei Erlass der Verfügung a m 1 3. November 2009 wurde die Versicherte trotz ihrer Aufgaben im Haushalt und als Mutter eines knapp vierjährigen Kindes von der IV-Stelle noch als Vollerwerbstätig qualifiziert. Die einzige zwischenzeitliche we sentliche Änderung in ihrem Leben bildet die Geburt ihres zweiten Kindes im März 201 2. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung gingen beide Kinder in die Schule ; ihr Betreuungsaufwand hatte sich dadurch wieder etwas reduziert und dürfte tagsüber sogar geringer gewesen sein als bei Erlass der Verfügung vom 1 3. November 2009, als der damals knapp vierjährige Sohn den ganzen Tag bei der Mutter war . Zudem kann die Beschwerdeführerin Betreuungsaufgaben an ihre pensionierte Schwiegermutter abgebe n , welche im Nachbarhaus lebt ( Urk. 5/373/2).
Eine volle Erwerbstätigkeit erscheint unter diese n Umständen nicht als unmöglich, zumal in Anbetracht des überdurchschnittlichen Einkom mens des Ehemannes auch eine Betreuung der Kinder durch Aussenstehende fi nanzierbar wäre. Die Abklärungsperson erachtete die Angaben der Beschwerde führerin als nachvollziehbar, weil diese versucht habe, ihre Restarbeitsfähigkeit auf neuen - umgeschulten - Gebieten auszuüben. Es sei klar, dass sie bei Gesund heit einem Erwerb nachgehen würde ( Urk. 5/373/3). Deshalb besteh en entgegen der Ansicht der IV-Stelle ke ine hinreichende n Indizien,
um entgegen der wieder holten und mit persönlichen Lebensvorstellungen begründeten Angabe der Be schwerdeführerin ( Urk. 5/373/3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie heute als Gesunde nur noch teilzeitlich erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdeführerin ist deshalb weiterhin als
vollerwerbstätig zu qualifizie ren .
Insofern ist entgegen der Ansicht der IV-Stelle seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs mit
Verfügung 1 3. November 2009 keine relevante Ände rung eingetreten. 6.
Da nach dem Gesagten kein Revisionsgrund vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente . Dies führt zur teilweisen Gutheis sung der Beschwerde.
E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum « Überklagen » ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise in dem Sinne, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat , weil sich ihr Status als Voller werbstätige entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht verändert hat . Mit ihrem Antr ag auf Zusprechung eine r gan zen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) un terliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem teilweisen Obsiegen
je zur Hälfte ( Fr. 4 00 .--) der Beschwerdefüh rerin und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_568/ 2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Höchstens die Hälfte der Ausführungen in der Be schwerdeschrift setzt sich mit der für die teilweise Gutheissung massgebliche Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode auseinander (vgl. Urk. 1). Die unter Be rücksichtigung der übrigen Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'600.-- zu bemessende Prozessentschädigung ist d eshalb um die Hälfte auf Fr. 1'300.-- zu kürzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. November 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden je zur Hälft der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00028
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, lebt seit 1989 in der Schweiz. (Urk. 5/19/1 und 5/19/3, Urk. 5/131/12, Urk. 5/158/1 ff.) . Der Versicherten war in der Kindheit nach einer Verletzung die zweite Zehe des linken Fusses amputiert worden. Im Jahr 1990 e rlitt sie eine Kontusionsverlet zung der linken grossen Zehe und in der Folge einen lokalen Infekt mit Kno chen beteiligung, der operativ ver sorgt werden musste. Im Mai 1994 hatte sie einen Autounfall und erlitt multiple Kontusionen, unter anderem im Bereich des rechten Knies und des Rückens, wo raufhin i nsbesondere Beschwerden am rech ten Knie persistierten. Aus gesund heitlichen Gründ en gab sie ihre Ausbildung zur Hoch bauzeichnerin auf. Bis im Ja hr 1997 arbeitete sie als Lagermit arbeiterin bei der Y.___ S.A. Im Mai 1997 erlitt sie einen Velounfall, bei dem sie auf das rechte Knie stürzte. In der Folge nahmen die Beschwerden im linken Fuss zu. In den Jahren 1998 und 1999 wurde die grosse linke Zehe erneut ope riert (Urk. 5/131/12 ff., Urk. 5/149/ 29 f.). Seit 1999 leidet die Versicherte zu nehmend an Kopf- und Nacken beschwerden und inter mittierend auftretenden Kopfschmerzattacken mit Bewusst seinsausf ällen und rechtsbetonten Empfindungsstörungen (Urk. 5/97, Urk. 5 /14 9/8 ff. und Urk. 5/149/29 ff., Urk. 5/186/ 8 f.) .
Nach der Anmeldung der Versicherten bei der Invaliden versiche rung vom 30. Ap ril 1998 zur Umschulung und zum Bezug einer Invalidenrente übernahm das da mals zuständig gewesene Office de l'assurance-in validité du C anton
du J ura die Kos ten für eine Umschulung zur Büroangestellten, welche die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen jedoch abbrach. Seither geht sie keiner Erwer bstätig keit mehr nach (Urk. 5/17, Urk. 5/19, Urk. 5/48, Urk. 5/51, Urk. 5/62/3, Urk. 9/131/30 f., Urk. 9/157/ 4 ). Seit Mai 2005 ist sie Mutter eines Sohnes ( U rk. 5 /163/3-4 , Urk. 5/373/4 ). M it Urteil vom
12. April 2006 wies das Kantons gericht des Kantons Jura die Beschwerde de r Versicherten gegen den rentenver neinen den Einspracheentscheid de s Office de l’ assurance
invalidité du Canton du Jura vom 26. Septem ber 2003 (Urk. 5 /87) mit der Be gründung ab, die im G utach ten des Zent rums Z.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 5 /131) diagnostizierte Soma tisierungsstörung erfülle die rec htsprechungs gemässen Voraus setzungen für eine Invalidität nicht und die soma tischen Be schwerden führten auf grund der in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten vollen Arbeitsf ähigkeit zu einem In validitäts grad von lediglich 11 % (Urk. 5 /1 45). Dieses Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 28. Juni 2007 meldete sich die Versicherte bei der nunmehr zuständigen So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Rentenbezug
an (Urk. 9/158). Nach dem Beizug diverser Arztberichte liess die IV-Stelle die Versicherte im I nstitut A.___ begutachten. Ge stützt auf das Gut achten vom 13. Juni 2009 (Urk. 5 /215) sprach sie der Versi cherten
m it Verfügung vom 13. November 2009 ab 1. Juni 2009 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 %
eine Viertelsrente zu (Urk. 5/239 ; vgl. auch Urk. 5/219, Urk. 5/227 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 1 3. November 2009 insoweit ab, als es feststellte, dass die Versicherte bereits ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hatte ( Urk. 5/256) . Das Bundesgericht wies die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/265) mit Urteil 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 ab ( Urk. 5/283). 1.3
Bereits zuvor hatte die IV-Stelle im Rahmen eine r
im August 2012 eingeleiteten Revision der Rente ( Urk. 5/261 ) den Verlaufsbericht vom 1 7. August 2012 des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie ( Urk. 5/260) , und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vom 1 0. September 2012
eingeholt ( Urk. 5/294/3 ) .
D ie Versicherte war im März 2012 zum zweiten Mal Mutter geworden ( Urk. 5/363/88). A m 8. Januar 2014 liess die IV-Stelle
zu Hause bei der Versicherten eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt durchführen (Abklärungsbericht vom 7. März 2014; Urk. 5/292) . Aufgrund ihrer Beurteilung, dass sich der Gesundheitszustand zwar nicht wesent lich verändert habe, die Beschwerdeführerin aber wegen einer familiären Ände rung aktuell als Gesunde nur noch zu 50 % erwerbstätig und daneben zu 50 % als Hausfrau und Mutter tätig wäre, ermittelt e die IV-Stelle neu einen Invalidi tätsgrad von 24 % ( Urk. 5/294) .
Deshalb hob sie die R ente mit Verfügung vom 1. Juli 2014 auf das Ende des folgenden Monats auf
( Urk. 5/304 ; vgl. auch Urk. 5/296, Urk. 5/299, Urk. 5/302-303 ).
Die von der Versicherten dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 5/
309) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00860 vom 2 7. Februar 2015 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch ein interdisziplinäres Gutachten an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 5/320; vgl. auch Urk. 5/312-313) .
In Nachachtung des Gerichtsurteils ordnete die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 2 2. September
2015 die polydisziplinäre allgemein-internistische, neurolo gische , rheumatologische und p sychiatrische Begutachtung der Versicherten in der Gutachtenstelle C.___ an ( Urk. 5/344 ; vgl. auch Urk. 5/339 ). Die von der Versicherten
da ge gen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/346) wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2015.01091 vom 2 5. Oktober 2016 ab ( Urk. 5/350);
d as Bundesge richt trat auf die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/351) mit Urteil 8C_ 804/2016 vom 1 4. Dezember 2016
nicht ein ( Urk. 5/ 352 ).
Nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens des
C.___ vom 1 0. August 2017 ( Urk. 5/363) stellte die IV-Stelle den Gutachte r n Ergänzungsfragen ( Urk. 5/3 64), welche von den Experten des
C.___ am 2 2. August 2017 beantwortet wurden ( Urk. 5/365). Am 2 2. Mai 2018 liess die IV-Stelle bei der Versicherten eine weitere Haushaltabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 3 1. Mai 2018; Urk. 5/373).
Sie qualifizierte die Versicherte neu als zu 80 % im Erwerbsbereic h und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 34 % ( Urk. 5/374-376). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/376, Urk. 5/384 , Urk. 5/387) hob s ie die laufende Viertelsr ente
mit Verfügung vom 2 2. November 2018 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin , mit Eingabe vom 9. Januar 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, beim psy chiatrischen Gutachter des C.___ sei eine Stellungnahme zum internen Feststel lungsblatt der IV-Stelle, welches sich mit seinen Ausführungen auseinandersetze, einzuholen
( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Am 2 5. Februar 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung ( Urk. 7), wovon die IV-Stelle in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8).
Die Beiladung der Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG zum Prozess am 2 9. Januar 2020 ( Urk. 9) wurde mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Februar 2020 wiedererwägungsweise rückgängig gemacht ( Urk. 13) , nachdem sich diese als nicht zuständig erk l ärt hatte ( Urk. 11) .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich) . In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich fest zulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der seit 1. Juni 2008 laufenden Viertels rente in der Verfügung vom 2 2. November 2018 damit, in Nachachtung der An weisungen des Sozialversicherungsgerichts im U rteil IV.2014.00860 vom 2 7. Feb ruar 2015 habe sie die Beschwerdeführerin im C.___ umfassend medizinisch be gutachten lassen. Gemäss dieser Beurteilung sei ihr die bisherige Tätigkeit als Lageristin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten körperlich leichten, primär sitzenden Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Unbehelflich sei der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Ein wand, die Gutachterstelle habe effektiv eine Restarbeitsfähigkeit von bloss 30 % attestiert. Die Konsistenz der ärztlich bescheinigten Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychischen Gründen werde nämlich von der IV-Stelle anhand von Indikatoren überprüft. Gemäss eigenen Angaben könne die Beschwerdeführerin ihre Kinder jeden Tag zur Schule bringen und von der Schule abholen. Sie könne mehrmals t äglich die Mahlzeiten für die ganze Familie zubereiten. Wenn die Kin der zu Hause seien, gestalte sie den Tag mit ihnen aktiv. Diese enormen Ressour cen sprächen gegen eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychischen Einschränkun gen. Ausgehend vom hypothetischen Valideneinkommen im Jahr 2017 in einem Pensum von 100 % von Fr. 70'197. -- und vom Invalideneinkommen von Fr. 44'941.45 in einem 80%-Pensum resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'255.55 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 36 % . Anlässlich der Abklärung im Haushalt im Mai 2018 sei für diesen Bereich eine Einschränkung von 24.3 % festgestellt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin damals
an gegeben , dass sie bei voller Gesundheit ab dem Schuleintritt ihrer Tochter im August 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % erwerbstätig wäre. Diese Angaben seien schlüssig, so dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbs bereich und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Die Erfahrung zeige, dass zwei schulpflichtige Kinder einen enormen Betreuungsaufwand mit sich brächten, selbst wenn der Ehemann und die Schwiegermutter ergänzend zu den üblichen Fremdbetreuungs-Angeboten einen Teil der Betreuung übernähmen ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine ganze Rente. Im Wesentlichen macht sie geltend, im C.___ -Gutachten sei ihr aus interdisziplinärer Sicht und nach Prüfung der massgebli chen Indikatoren hauptsächlich wegen der psychischen Einschränkungen eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer ausserhäuslichen angepassten Tätigkeit attestiert worden. Der RAD der IV-Stelle habe diese Beurteilung als schlüssig und beweiskräftig eingestuft. Einzig die zuständige Kundenberaterin und der Rechtsdienst der IV-Stelle, welche sie nie persönlich gesehen hätten und auch nicht über eine medizinische Ausbildung verfüg t e n , hätten aufgrund ihre s Tagesablaufs und der festgestellten Einschränkungen im Haushalt auf eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit geschlossen .
Damit verletze die IV-Stelle die Unter suchungsmaxime und handle willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei die Annahme, s ie wäre im Gesundheitsfall nur zu 80 % erwerbstätig ( Urk. 1 S. 6 f. und 10 ff.) . Anlässlich der Haushaltsabklärung im Mai 2018 habe sie ausdrücklich angege ben, als Gesunde würde sie heute trotz zwei Kindern zu 100 % arbeiten, da sie unabhängig sein wolle und ihr e Sch w iegermutter nur 100 Meter entfernt wohne. Die Abklärungsperson habe diese Aussage nicht berücksichtigt. I hre Argumenta tion, die Familie w ohne in einer günstigen Wohnung und benötige kein volles Zweiteinkommen, verkenne, dass diese Gegebenheiten ohne Behinderung ganz anders aussehen könnten . Dieses Vorgehen der IV-Stelle sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich ( Urk. 1 S. 7 f. und 11 ff . , Urk. 7 ). 3.
Zeitliche
Vergleichsbasis
zur
Beurteilung
der
Frage , ob
eine
relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom
13. November 2009 ( Urk. 5/239 ) beziehungsweise mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012 , soweit die Verfügung damit teilweise abgeän der t worden ist ( Urk. 5/256 , vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 42 sowie vorstehend Erwä gung 1.5 ). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 bestätigt ( Urk. 5/283). 4 .
4 .1 4.1.1
In medizinischer Hinsicht lag der Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 5/239 / 4; vgl. auch Urk. 5/216/5,
Urk. 5/235/2 ) und dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012
( Urk. 5/256 /21-22 )
zur Hauptsache das Gutachten des A.___ vom 13. Juni 2009 (Urk. 5/215) zugrunde, was im Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.3, nicht beanstandet wurde ( Urk. 5/283 /7-8 ) .
Am
1 6. und 1 7. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das A.___ inter nistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch abgeklärt . Die Expertise wurde
am
13. Juni 2009 fertiggestellt ( Urk. 5 /215 /2 ). In der psychiatrischen Anamneseerhebung gab d ie Beschwerdeführerin zum Tages verlauf und zu ihren Aktivitäten an, sie kümmere sich tagsüber um das Kind, spiele mit ihm, lese ihm Geschichten vor und begleite es auf den Spielplatz, selten auch in die Spielgruppe, die es zweimal wöchentlich besuche. Bei starken Schmer zen lege sie sich hin, das Kind beschäftige sich dann selber. Leichtere Haushalt arbeiten und die täglichen kleinen Einkäu fe erledige sie, schwere Ar beiten würden von Verwandten übernommen. Sie gehe regelmässig zusammen mit ihrem Mann schwimmen, was ihr gut tue . An den Wochenenden besuchten sie zusammen mit dem Kind den Flughafen oder ein Restaurant in der Nähe des Bahnhofs, damit das Kind den Flugzeug en beziehungsweise den Zügen zu schauen könne. Zudem hätten sie regelmässig Kontakt mit Freunden und Ver wandten, sie habe auch im mer noch Kontakt mit Freunden aus dem Jura. Zu ihrem Gesundheitszustand be fragt, meinte sie, sie habe wenig Hoffnung, dass sich ihr Zustand ändere. Manch mal sei ihr das Leben etwas verleidet, sie lebe für ihren Sohn, der ihr sehr wichtig sei. Suizidabsichten habe sie nicht ( Urk. 5/215/21-22) .
In der psychiatrischen Untersuchung war eine herabgesetzte, leicht depressive Stimmung erkennbar. Einschränkungen von Bewusstsein, Auffassungsgabe, Kon zentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis, Beziehungsfähigkeit oder Affektsteu erung zeigten sich nicht. Beim Denken standen depressive Gedanken im Vor dergrund ( Urk. 5/215/23) .
Der psychiatrische Gutachter kam in seiner Beurteilung zum Schluss, das Aus mass der geklagten Beschwerden, die Gefühlsstörungen und die subjektive Krank heitsüberzeugung könnten durch die somatischen Befunde nicht objekti viert wer den, so dass eine psychische Überlagerung anzunehmen sei. Die Be schwerdefüh rerin ziehe aus ihren Symptomen zudem einen hohen sekundären Krankheitsge winn. Die Ohnmachtsanfälle träten etwa viermal im Monat und praktisch nur dann auf, wenn sie in Begleitung ihres Ehemannes oder der Schwiegereltern sei. Diese Anfälle seien im Rahmen der Somatisierungsstörung zu sehen; es sei kein Konflikt eruierbar , der zu einer Konversionsstörung hätte führen können. Mit den Anfällen verdeutliche die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Umwelt, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Die leichte depressive Verstimmung sei ebenfalls im Rah men der Somatisierungsstörung zu sehen, eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor. Bei der Diagnose einer Somatisierungsstörung bestehe aus psy chiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
( Urk. 5/215/24-25) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung zeigten sich nebst belastungsab hän gi gen Beschwerden im linken Vorfuss und im rechten Knie ein z ervikospondyloge nes Schmerzsyndrom mit Z erviko z ephalgien bei Dysbalance der Schultergürtel muskulatur, ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Ganz körperschmerzen mit Betonung der rechten Körper hälfte und vegetativer Begleit sym p tomatik. Hinsichtlich der Schmerzen in der Halswirbelsäule führte der Gut achter aus, er habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den aktiv demonstrierten Einschränkungen und den unbewussten Be wegungen in unbeobachteten Momen ten festgestellt. Bei der Prüfung der thora kolumbo-spondylogenen Einschränkun gen seien die Wa ddellzeichen positiv ge wesen. Ebenso hätten sich die fibromyal gietypischen Tenderpoints als druckdo lent erwiesen; da jedoch auch an willkür lich gewählten Muskel- und Sehnen ansätzen Druckschmerzen angegeben worden seien, l iege nach den einschlägi gen Kriterien keine Fibromyalgie vor. Im Weitern stellte er eine allgemeine Hy permobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke und allgemeiner Bindegewebe schwäche fest, was sowohl im Wirbelsäulenbereich als auch im Bereich der pe ripheren Gelenke zu Überlastungserscheinungen führen könne. Zusammenfas send hielt er fest, für die geltend gemachten Schmerzen und Funktionsein schränkungen finde sich nur zu einem kleinen Teil ein morphologi sches Korre lat, aus rheumatologischer Sicht sei die Besch werdeführerin für leichte, über wiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, gelegentlich auf zustehen und herumzugehen, uneingeschränkt arbeitsfähig, die im Rahmen der gewährten Umschulung abgebrochene Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wäre ideal ( Urk. 5/215/30-31) .
In der neurologischen Anamneseerhebung gab die Beschwerdeführerin als Haupt problem Schmerzen im linken Bein an. Zudem leide sie unter starken Kopf-, Na cken- und lumbalen Rückenschmerzen sowie an Bewusstseinsstörungen, die zweimal pro Monat bis zweimal pro Woche aufträten. Körperliche An strengungen würden die Schmerzen verstär ken und zu einer allgemeinen Er schöpfung führen. I m Haushalt könne sie in guten Phasen leichtere Reinigungsarbeiten und Einkäufe erledigen; in schlechten Phasen sei s ie jedoch stark ein geschränkt, weshalb sie auf die Hilfe durch Verwandte angewiesen sei ( Urk. 5/215/32-33) . Die an gegebe nen Kopfschmerzen interpretierte der Neurologe als chronische Span nungskopf schmerzen und hielt fest, dass die früher beschriebenen migräniformen Exazer bationen nicht mehr angegeben worden seien. Wie der Rheumato loge stellte er fest, dass die demonstrierten Einschränkungen der Halswirbel säulenbeweglichkeit unter Ablenkung nicht zu beobachten gewesen seien. Ob jektivierbare klinische Zeichen für die Verminderung der Berührungs- und Schmerzempfindung auf der rechten Körperseite fand er ebenfalls nicht, so dass er unter Hinweis auf die frühe ren neurologischen Abklärungen in der Klinik D.___ auf eine funktionelle Störung schloss. Im linken Fuss bestün den - trotz gewisser Inkonsistenzen - An haltspunkte für das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms. Zu den Ohnmachtsanfällen verwies der Gutachter auf die eingehenden Abklärungen im Epilepsie-Zentrum, die keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Epilepsie ergeben hatten, und beurteilte sie mangels somatischer Ursachen als eine funktionelle Störung. Aufgrund der chronischen Spannungskopfschmerzen und der Beschwer den im linken Fuss setzte er di e Arbeitsfähigkeit für Tätigkei ten ohne längere Belastung des linken Fusses auf 80 % fest ( Urk. 5/215/34-35) .
Zusammenfassend wurden im Gutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit belastungsabhängige Vorfussbeschwerden links, chronische Span nungskopfschmerzen und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im linken Fuss festgehalten. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidi vierende Episoden mit Bewusstseinsstörungen funktioneller Ursache, eine Soma tisierungsstörung, ein Belastungsdefizit im rechten Knie unklarer Ätiologie, ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches thorako lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein generalisiertes multilokulä res Schmerzsyndrom sowie eine Hypermobilität aufgeführt ( Urk. 5/215/36-37) . Die Arbeitsfähigkeit wurde für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tä tigkeiten auf 80 % fest gesetzt ( Urk. 5/215/38) . 4.1.2
Das hiesige Gericht erwog, e ine Arbeitsunfähigkeit von 20 % , bedingt durch die Beeinträchtigungen im linken Fuss , ein
neuropathische s Schmerzsyndrom und die Spannungskopfschmerzen erschein e als plausibel . Die nicht auf einem objek tiven Korrelat beruhenden Beschwerden erachtete das Gericht nach Prüfung der damals massgebenden Förster-Kriterien nicht als invalidisierend. Es ging von ei ner 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit aus . Das Bundesgericht schützte diese Erwägungen ( Urk. 5/285 E. 4.3.4) . Trotz den Aufgaben als Hausfrau und Mutter qualifiziert e
das Gericht die Beschwerdeführerin sodann als Vollerwerbstätige ( Urk. 5/256 E.
5.2-3). 4 .2
4 .2.1
Im hier zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahren holte die IV-Stelle entspre chend der Anordnung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00860 vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 5/320 /3) das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 1 0. August 2017 ein. Dieses basiert auf fachärztlich-internistischen, -rheu matologischen, -neurologischen und –psychiatrischen Untersuchungen vom 2 0. und 2 2. Februar sowie 2 0. und 2 1. März 2017 ( Urk. 5/363/1).
Zu ihrem Tages ablauf und ihren Aktivitäten gab die Beschwerdeführerin dem fallführenden Gutachter an, nach dem Aufstehen um 7 .00 Uhr esse sie mit den Kindern das Frühstück. Dann bringe sie die Kinder einzeln in die Schule bezie hungsweise in den Kindergarten, teils mit dem Auto, teils zu Fuss . Am Dienstag und Donnerstag müsse sie danach in die Klinik D.___ , wo sie Infiltrationen in ihrer Narbe am Unterbauch bekomme, anschliessend gehe sie in die Physio therapie. Danach hole sie die beiden Kinder ab und nehme mit ihnen das Mittag essen ein. Der Sohn müsse am Nachmittag wieder in die Schule, mit der Tochter verbringe sie diesen auf dem Spielplatz oder zu Hause mit Spielen oder Lesen. Nach der Rückkehr des Sohns aus der Schule mache sie mit ihm Hausaufgaben. Danach bereite sie das Abendessen zu, das die ganze Familie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr einnehme. Den restlich en Abend verbringe man im Kreis der Familie. Manchmal gehe sie noch gemeinsam mit dem Mann eine kleine Runde im Quar tier. Nachdem die Kinder im Bett seien, unterhalte sie sich mit ihrem Ehemann oder schaue sich etwas im Fernseher an. In der Regel gehe sie gegen 22 .00 Uhr schlafen ( Urk. 5/363/69). Dem psychiatrischen Teilgutachter gab sie zusätzlich an, am Nachmittag fühle sie sich jeweils erschöpft und m üde und habe mehr Schmerzen. Häufig helfe die Nachbarin oder die Schwiegermutter, welche mit der Tochter spielten, so dass sie sich hinlegen könne. Dadur ch würden die Schmerzen besser ( Urk. 5/363/90). Einen Grossteil der Haushaltsarbeiten wie das Kochen und einfache täglich e Verrichtungen könne sie selb er erledigen. Die schweren Haus haltsarbeiten übernehme der Ehemann, die schweren Reinigungsarbeiten zusam men mit einem Cousin; das Bügeln besorge die Schwiegermutter ( Urk. 5/363/68, Urk. 5/363/90). Dem rheumatologischen Gutachter berichtete sie dagegen, bügeln könne sie selber ( Urk. 5/363/78). Ihre Hobbys seien Lesen und Musik hören. Ein mal wöchentlich gehe sie schwimmen, hin und wieder auch mit den Kindern. Sie habe gute Kolleginnen, welche sie regelmässig treffe ( Urk. 5/363/90).
Vom psychiatrischen Gutachter z u ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, es gehe ihr nach den häufigen Operationen in den letzten Jahren schlecht. Sie leide unter ständigen Schmerzen an verschiedenen Stellen sowie häufigem Erb rechen und einer ständig vorhandenen Übelkeit. In ihrem Magen sei ein Tumor fe stgestellt worden, der operiert werden solle, was ihr Sorgen bereite. Auch komme es etwa zwei Mal wöchentlich zu Bewusstseinsverlusten. Diese Anfälle könne sie mittlerweile teilweise verhindern, weil sie sie kommen spüre.
Hinsicht lich der Psyche fühle sie sich müde, erschöpft, traurig und mache sich auch Sor gen um ihre Kinder. Sie sei in einer ständigen Anspannung. Sie versuche, die Krankheit vor ihren Kindern zu verstecken ( Urk. 5/363/89-90). Ihren behandeln den Psychiater sehe sie einmal monatlich. Psychopharmaka nehme sie nicht, da sie diese nicht ertrage ( Urk. 5/363/91).
Der begutachtende Psychiater erhob fol gende Befunde:
Der Affekt habe innerlich angespannt, unruhig und unsicher ge wirkt , zudem leicht deprimiert . Ein Leidensdruck bei der Schilderung der Symp tome sei spürbar gewesen. Es bestünden schmerzbedingte Ein- und Durchschlaf störungen, wobei die Beschwerdeführerin jeweils wieder einschlafen könne. An haltspunkte für sozialen Rückzug oder Suizidalität bestünden nicht ( Urk. 5/363/91-92). Der psychiatrische Gutachter gelangte zu m Schluss , dass die Schmerzen, welche nur teilweise somatisch erklärbar seien, im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin stünden. Diagnostisch sei von einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung mit psychischen Faktoren auszugehen. Durch die Schmerzen sei sie sicherlich im Alltag limitiert. Bei den Bewusstseins verluste n
handle es sich um dissoziative Anfälle , welche
diagnostisch als disso ziative Störungen gemischt einzuordnen seien . Zudem sei aufgrund des Ein drucks, den die Beschwerdeführerin beim Gutachter hinterlassen habe, nach Rücksprache mit dem behandelnden Therapeuten vom Bestehen einer kombinier ten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persön lichkeitsanteilen auszugehen. Die von der Versicherten beschriebene leichte de pressive Symptomatik mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Schlaf störungen und Appetitverlust sei in den Rahmen der chronischen Schmerzerkran kung zu stellen. Hingegen bestünden keine weiteren Symptome, welche an eine Somatisierungsstörung denken lassen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den Stressbedingungen eines allgemeinen Arbeitsplatzes zurechtkommen würde. Deshalb bestehe aus psychiatrischer Sicht derzeit eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/363/97, Urk. 5/363/111-112).
Die internistische Untersuchung ergab durchwegs Normalbefunde, bis auf die Me dikamentenspiegel , welche alle deutlich unterhalb des therapeutischen Spiegels l a gen
( Urk. 5/363/109). Laut dem rheumatologischen Gutachter war der linke Fuss im Zustand nach achtmaliger operativer Behandlung das somatische Haupt problem. Der Fuss sei bewegungsdolent und schmerze bei Belastung, was nach acht Operationen und mit Blick auf die bildgebenden Befunde nachvollziehbar sei . Die übrigen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates könnten rheu matologisch nicht erklärt werden . Alle Gelenke seien frei und schmerzlos beweg lich und zeigten keine Anhaltspunkte für Degeneration oder Entzündung. Diese Beschwerden müssten einem multilokulären Schmerzsyndrom zugeordnet wer den. Die erhobene diskrete schmerzhafte Einschränkung der Halswirbelsäule mit suprascapulär verspannter Muskulatur, aber ohne spondylogene oder radikuläre Symptomatik sei nicht limitierend. Einschränkend wirke sich einzig der operierte linke Fuss aus , der nicht voll belastbar sei. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ( Urk. 5/363/109).
Seit der Begutachtung im A.___ im Juni 2009 hätten sich die rheumatologischen Befunde kaum verändert ( Urk. 5/363/82).
Dem neurologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an Schmerzen am gesamten Körper, insbesondere am Rücken, am Bauch und am linken Fuss . Wegen stark elektrisierenden, bei Berührung zunehmenden Schmer zen im inneren vorderen Oberschenkelbereich erfolge zweimal pro Woche eine Infiltration. Mit di eser Behandlung könnten die Sch merzen für 2 bis 3 Tage sehr gut kontrolliert werden. Wegen der Fühlstörung am linken Vorfuss stürze sie sehr oft. An Tagen, an denen es ihr wirklich nicht gut gehe, verlasse sie das Haus aus Sorge vor Stürzen nicht. Das Holen und Bringen der Kinder würde dann von ihrer Schwiegermutter und von Nachbarn übernommen. Manche Stürze erfolgten auch wegen Bewusstlosigkeit, welche ein- bis zweimal pro Woche auftr ete , wenn sie ganz starke Kopfschmerzen habe. Die Bewusstlosi gkeiten seien aber weniger h äu fig als früher, seitdem sie in der Prodromalphase 1 Tablette Temgesic und Relpax einnehme. Sie benutze das Auto all gemein sehr selten, vor allem um zur Klinik D.___ zu fahren. Da sie sich vor Bewusstlosigkeiten immer ganz selt sam fühle und dann nie Auto fahre, könne sie Bewusstlosigkeiten am Steuer ver meiden. Zudem habe sie dauerhaft Kopfschmerzen mit Kopfschmerzattacken zweimal pro Woche. Bei stärkeren Kopfschmerzen könne sie sich kaum konzent rieren und sage alle Termine ab ( Urk. 5/363/83-84). Der neurologische Gutachter konnte keine höhergradigen objektivierbaren fokalneurologischen Defizite fest stellen. Die Minderung des oberflächigen Berührungsempfindens im Bereich der gesamten rechten Körperhälfte sei bereits seit Jahren bekannt. Eine hirnorgani sche Ätiologie habe bereits ausgeschlossen werden können, und die strenge Mit tellinienbegrenzung spreche für eine nichtorganische Ätiologie dieser Fühlstö rung. Angesichts der multiplen Operationen im linken Fuss sei hinsichtlich der chronischen Fussschmerzen
mit Allodynie
eine neuropathische Schmerzkompo nente durchaus plausibel ( Urk. 5/363/86) . Auch das Schmerzsyndrom an der Oberschenkelvorderinnenseite links seit der Sectio caesarea am 1 4. März 2012 mit Revisions-Operation im Mai 2013 lasse sich angesichts der Schilderung und des offensichtlich reproduzierbaren guten Ansprechens auf die Infiltrationsbe handlung in plausibler Art und Weise auf einen neuropathischen Schmerz im Sinne einer Neuralgie des Ramus
femoralis
nervi
genitofemoralis beziehen. Eine abschliessende Einordnung der berichteten häufigen Sturzereignisse ohne Be wusstseinsverlust sei bei fehlenden Hinweisen für eine höhergradige Tiefensensi bilitätsstörung oder Koordinationsstörung der Beine als Ursache nicht möglich. Davon abzugrenzen seien die Stürze mit Bewusstlosigkeiten , welche ausschliess lich nach einer prodromalen Phase mit Exazerbation der Kopfschmerzen und Hör störungen aufträten. Das Bestehen einer Epilepsie als ursächlicher Faktor habe nicht belegt werden können. Die vom behandelnden Neurologen angeführte mig ränoide Genese der Bewusstlosigkeiten erscheine aus fachneurologisch-gutachterlicher Sicht nicht hinreichend plausibel. Wegen der neuropathischen Fuss
- und Oberschenkelschmerzen links sei die Beschwerdeführerin nur in einer wech selbelastenden leichten Tätigkeit einsetzbar. Aus rein fachneurologischer Sicht sei sie auch ohne abschliessende ätiologische Einordnung der rezidivierenden Stürze und ohne sichere Zuordnung der Kopfschmerzen zu einer Migräne in an gepassten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig ( Urk. 5/363/86-87).
Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter dafür , die anhaltende somato forme Schmerzstörung, die kom binierte Persönlichkeitsstörung, die dissoziativen Störungen gemischt, das chronische Schmerzsyndrom am linken Vorfuss mit zum Teil neuropathischer Schmerzkomponente sowie die neuropat h ischen Schmerzen an der Oberschenkelvorderinnenseite schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ein ( Urk. 5/363/97) . Wegen der objektivierbaren rheumatologi schen und neurologischen Befunde im Bereich der linken unteren Extremität könne die Beschwerdeführerin nur noch eine leichte, überwiegend sitzende Tä tigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen, im Um fang eines 80%igen Pensums ausüben, wobei die 20%ige Einschränkung den not wendigen vermehrten Pausen geschuldet sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätig keit. Diese Einschränkung sei auf die persönlichkeitsbedingt verminderte Anpas sungsfähigkeit und Flexibilität, durch die verminderte Belastbarkeit, Aufnahme fähigkeit und Stresstoleranz und die subjektiv angegebenen kognitiven und mnestischen Defizite zurückzuführen ( Urk. 5/363/112-113). Im Haushalt sbereich sei die Arbeitsfähigkeit mit geschätzten 60-70 % deutlich höher, weil die Be schwerdeführerin zu Hause weniger Stressoren ausgesetzt werde. Gemäss ihren Schilderungen zum Tagesablauf scheine sie zu Hause auch viel besser zu « funk tionieren » ( Urk. 5/363/116).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben das multilokuläre Schmerzsyndrom ohne erklärbares anatomisches Korrelat, die rechtsseitigen Knieschmerzen sowie die chronischen Kopfschmerzen ohne sichere ätiologische Zuordnung ( Urk. 5/363/97-98). Hinweise für Aggravation oder Si mulation hätten nicht festgestellt werden können ( Urk. 5/363/119). Auch Inkon sistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin hätten nicht beobachtet werden können ( Urk. 5/363/124). In therapeutischer Hinsicht sei bisher noch keine stati onäre Behandlung in einer psychosomatisch ausgerichteten Klinik erfolgt ( Urk. 5/363/125). 4 .2.2
In den ergänzenden, sich auf Zusatzfragen der IV-Stelle ( Urk. 5/364) beziehenden Ausführungen zum Gutachten vom 1 0. August 2017 hielten die C.___ -Gutachter fest, seit der letzten interdisziplinären Begutachtung im A.___ habe sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin ihres Erachtens verschlechtert. Einige Monate nach dem Kaiserschnitt seien Anfang 2013 Schmerzen im Bereich der Sectionarbe aufgetreten. Daraufhin sei am 2 9. Mai 2013 eine operative Narben korrektur mit suprapubischer
Neurolyse und Dekompression des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links erfolgt. Leider sei es danach zu einer Verstärkung der neu ropathischen Schmerzen mit Ausdehnung in den ganzen linken Unterbauch so wie den ganzen linken lateralen ventralen Oberschenkel gekommen. Diese Schmerzen hielten trotz der regelmässigen Infiltrationsbehandlung an. Durch diese neue Schmerzsymptomatik habe sich die wahrscheinlich schon vorbeste hende anhaltende somatoforme Schmerzstörung deutlich verstärkt, so dass die Beschwerdeführerin mittlerweile durch die Schmerzen glaubhaft im Alltag einge schränkt werde . Hinzu kämen die rezidivierenden Stürze im Rahmen einer disso ziativen Störung, welche von der Beschwerdeführerin nicht willkürlich unter drückt werden könnten und teilweise zu Verletzungen führten. Aufgrund ihrer bisher nicht diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängst lich-vermeidenden Zügen verfüge die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen Ressourcen , um mit ihren Beschwerden adäquat umgehen zu können. Die Kom bination dieser psychischen Störungen führe zu einer deutlichen Verminderung der Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Stresstoleranz mit deutlicher E in schränkung der zumutbaren Restarbeitsfäh igkeit ( Urk. 5/365/3-4 ). Bis zur opera tiven Revision der Sectionarbe am 2 9. Mai 2013 gelte die von den A.___ -Gutachtern überzeugend begründete 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit. Ab Juni 2013 gelte die vom C.___ attestierte ge ringer e Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer optimal angepassten Verweistätig keit ( Urk. 5/365/4-5). 4 .2.3
In den Stellungnahmen vom 1 5. und 2 9. August 2017 beurteilte Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie vom RAD , das Gutachten des C.___
und dessen Ergän zung
als b eweiskräftig ( Urk. 5/374/4-5).
In internen Beurteilungen vom 2 5. Juni und 1 1. Juli 2018 ( Urk. 5/374/5-6) hiel ten die zuständige Kundenberaterin sowie der Rechtsdienst der IV-Stelle fest, auf das C.___ -Gutachten könne lediglich hinsichtlich der somatischen Einschränkun gen abgestellt werden Demnach bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Aus der Beantwortung der Zusatzfragen durch die C.___ -Gutachter ergebe sich, dass die Exazerbation der Beschwerden hauptsächlich psychisch bedingt ge wesen sei. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Kindheit der Beschwerdefüh rerin unauffällig verlaufen sei, sie aktuell einen sehr aktiven Tagesablauf habe und über enorme Ressourcen verfüge. Ferner werde sie lediglich einmal pro Mo nat von ihrem Psychiater behandelt, und zwar ohne Medikamente, und sei noch nie in stationärer Behandlung gewesen. Zudem habe die Abklärung im Haushalt eine Einschränkung von « nur » 24,3 % ergeben. Die Einschränkung im Alltag und im Haushalt wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einiges höher, wenn die psychiatrischen Einschränkungen tatsächlich so einschränkend wären, wie von den Gutachtern behauptet ( Urk. 5/374/5-6). 4 .3 4 .3.1
Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 1 0. August 2017 beruht auf all seitigen fachärztlichen Untersuchungen , einer umfassen den Befunde rhebung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Es setzt sich auch angemessen mit den rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgeblich en Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) aus einander ( Urk. 5/363/117-125). D amit bildet es unbestrittenermassen eine taugli che Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob eine revisionsrechtlich relevante wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist , zumal es sich zumindest in der Ergänzung klar darüber ausspricht (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1) . 4 .3.2
Zunächst sind die von den rheumatologischen und neurologischen Gutachtern des A.___ und des C.___ erhobenen Befunde und gest ellte n Diagnosen auf eine wesentliche Änderung hin zu überprüfen .
Im Zentrum standen jeweils
– nebst rheumatologisch und neurologisch nicht er klärbaren Beschwerden und einer unwesentlichen Beeinträchtigung der Halswir belsäule - die objektivierbaren Beschwerden im linken Fuss ( Urk. 5/215/30-31, Urk. 5/363/109) . Dass der Rheumatologe des C.___ aufgrund dieser Problematik von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, während der A.___ -Rheumatologe noch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatt e , darf nicht als wesentliche gesundheitliche Verschlechterung interpretiert werden . Dies f olgt
zunächst daraus, dass der begutachtende Rheumatologe des C.___ aus drücklich darauf hinwies, seit der Begutachtung im A.___ im Juni 2009 hätten
sich die rheumatologischen Befunde kaum geändert ( Urk. 5/363/82).
Sodann fällt auf, dass die 20%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Fussbeschwerden im A.___ -Gutachten durch den neurologischen Gutachter ( Urk. 5/215/36) und im C.___ -Gutachten durch den rheumatologischen Gutachter attestiert wurde ( Urk. 5/363/109 ) , w obei der neurologische Sachverständige des C.___ keine um fangmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 5/363/111) . Da anlässlich beider Begutachtungen sowohl aus rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht objektivierbare Befunde im linken Fuss erhoben wurden, lässt dies auf eine unterschiedliche Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Fest setzung der umfangmässigen Arbeitsfähigkeit schliessen. Gesamthaft – rheuma tologisch-neurologisch - betrachtet gelangten die somatischen Gutachter des A.___ und des C.___ gleichermassen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in an gepassten Tätigkeiten von 20 % , so dass von einem unveränderten Einfluss der Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf auszugehen ist.
Die Bewusstseinsverluste beziehungsweise Ohnmachtsanfälle wurden von den Neurologen beider Gutachtenstellen gleichermassen als fachärztlich-neurologisch nicht erklärbare Störung interpretiert ( Urk. 5/215/36, Urk. 5/ 363 /87) . Die chroni schen Kopfschmerzen konnten von beiden neurologischen Gutachtern nicht si cher einer Migräne zugeordnet werden ( Urk. 5/215/35, Urk. 5/363/87). Dass der neurologische Sachverständige des C.___ im Gegensatz zu demjenigen des A.___
den Kopfschmerzen keine
umfangmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass , stellt eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des un veränderten Gesundheitszustandes dar (vorstehend E. 1.5) . Zum einen leidet die Beschwerdeführerin nämlich subjektiv unverändert unter Kopfschmerzen schwankender Intensität mit Übelkeit ( Urk. 5/215/33, Urk. 5/363/83-84, Urk. 5/363/89). Zum andern erwähnten die C.___ -Gutachter in ihrer Gutachten sergänzung vom 1 0. August 2017 die Kopfschmerzen nicht bei den Symptomen, bei welc hen ihrer Auffassung nach eine Verschlechterung eingetr e te n war ( Urk. 5/365/3-4).
Neu bestehen seit dem Kaiserschnitt Anfang 2013 neuropathische Schmerzen im Bereich der Sectionarbe
mit Ausdehnung auf de n ganzen linken lateralen und ventralen Oberschenkel ( Urk. 5/365/3-4) , welche vom neurologi schen C.___ -Gutachter am ehesten mit einer Neuralgie des Ramus
femoralis
nervus
geni tofemoralis erklärt und als objektivierbar eingestuft wurden ( Urk. 5/363/86-87). Diese Schmerzen können indessen nach Aussage der Beschwerdeführerin durch die regelmässigen Infiltrationsbehandlungen gut unter Kontrolle gehalten , wenn auch nicht gänzlich zum Abklingen gebracht werden ( Urk. 5/363/83). Deshalb leuchtet ein, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus neurologischer Sicht zwar eine qualitative, nicht aber eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfä higkeit attestiert wurde. Da ihr wegen der Fussbeschwerden bereits seit der letzten Revision nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind ( Urk. 5/215/38, Urk. 5/363/87), führt diese neue Symptomatik nicht zu einer we sentlichen Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Damit besteht hinsichtlich der körperlichen Beschwerden keine wesentlic he Ver änd er ung und somit kein Revisionsgrund. 4 .3.3
Aus psychiatrischer Sicht wurden in den beiden Gutachten unterschiedliche Di agnosen gestellt. Aufgrund der Begründungen der Diagnosen anhand der erho benen Befunde drängt sich aber der Schluss auf , dass die psychiatrischen Gut achter ein
qualitativ unveränderte s Beschwerdebild bloss diagnostisch anders be urteilten . Während der A.___ -Psychiater die zu einem grossen Teil nicht objekti vierbaren Schmerzen und Gefühlsstörungen sowie die Ohnmachtsanfälle einer Somatisierungsstörung zuordnete und eine Konversionsstörung mangels erkenn barer schwerer unverarbeiteter Konflik t e ausschloss ( Urk. 5/215/24) , ordnete der psychiatrische Gutachter des
C.___ die nicht objektivierbaren Schmerzen diag nostisch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und die Bewusst seinsverluste bei einer gemischten dissoziativen Störung ein . Ferner wies er da rauf hin, die Voraussetzungen für die Diagnose einer Somatisierungsstörung seien nicht erfüllt ( Urk. 5/363/ 93-94). Den von den beiden Gutachtern genannten Diagnosen lagen weitgehend übereinstimmend Schmerzen und die Ohnmachts anfälle - beide Beschwerdebilder ohne objektives Korrelat - zu Grunde, die sie unterschiedlich würdigten. Rechtsprechungsgemäss genügt jedoch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se nicht , um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage ( Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1).
Der leichten depressiven Symptomatik massen beide Gutachter keine eige n stän dige Bedeutung zu und würdigten diese als Teil der Somatisierungsstörung ( Urk. 5/215/24) beziehungsweise Schmerzstörung ( Urk. 5/363/94).
Auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wurde von den psychiatrischen Sachverständigen unterschiedlich gewürdigt. Während der A.___ -Gutachter von ei ner unbeeinträchtigten Beziehungsfähigkeit und generell einer unauffälligen Per sönlichkeit ausging ( Urk. 5/215/23-25), diagnostizierte der C.___ -Gutachter nach Rücksprache mit dem behandelnden Therapeuten eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsantei len ( Urk. 5/363/111). Da eine Persönlichkeitsstörung immer in der Jugend beginnt und sich auf Dauer im (frühen) Erwachsenenalter manifestiert (vgl. Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. A u flage 2015, Bern 2015, S. 277), mithin bereits anlässlich der Erstbegutachtung im A.___ be standen haben müsste, spricht die divergierende Diagnosestellung nicht für eine Änderung des Gesundheitszustandes, sondern für eine (revisionsrechtlich unbe achtliche) abweichende Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes.
Hinsichtlich der Ohnmachtsanfälle beziehungsweise Bewusstseinsstörungen im Speziellen lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der bei den Begutachtungen keine wesentliche Zunahme im zeitlichen Verlauf feststellen ( Urk. 5/215/33, Urk. 5/363/89). Vielmehr ist von einer gewissen Anpassung an diese Problematik auszugehen, da die Beschwerdeführerin kommende Anfälle mittlerweile im Voraus spürt ( Urk. 5/363/89).
Als einzige mögliche Veränderung der psychischen Symptomatik verbleibt eine gewisse Verschlechterung und Ausbreitung der psychosomatischen
Schmerz - symptomatik im Anschluss an den Kaiserschnitt Anfang 2013 und die danach anhaltenden Narbenschmerzen, wie sie in der Ergänzung des C.___ -Gutachtens vom 1 0. August 2017 beschrieben wurde ( Urk. 5/365/4) .
Wie bereits dargelegt, sind die von der Kaiserschnittnarbe ausgehenden und in den linken Oberschenkel ausstrahlenden neuen Schmerzen zumindest teilweise somatisch erklärbar .
Dass diese neuen Schmerzen laut Angaben der Beschwerde führerin durch die regelmässigen Infiltrationsbehandlungen unter Kontrolle ge halten werden können ( Urk. 5/363/83), spricht gegen einen wesentlichen psycho somatischen Anteil. Eine revisionsrechtlich erhebliche wesentliche Veränderung der psychosomatischen Schmerzsymptomatik ist diesbezüglich damit nicht aus gewiesen.
Insgesamt ist folglich auch bezüglich der psychischen Beeinträchtigungen keine wesentliche Sachverhaltsänderung erstellt . 4 .3. 4
Es ergibt sich, dass
m it Blick auf die Entwicklung des Gesundheitszustand es
kein Revisionsgrund belegt ist . 5.
5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision ist die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestim men (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). 5.2 5.2.1
Bei Erlass der Verfügung vom 1 3. November 2009 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige ( Urk. 5/239 /3-4; vgl. auch Urk. 5/216/3, Urk. 5/216/5-6, Urk. 5/216, Urk. 5/235/2). Zu dieser Beurteilung war sie gelangt, weil die Beschwerdeführerin den A.___ -Gutachtern am 1 6. und 1 7. März 2009 (vgl. Urk. 5/215/2) angegeben hatte, bei voller Gesundheit würde sie weiterhin zu 100 % arbeiten ( Urk. 5/215/20, Urk. 5/215/39). Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass sie damals in ihren Aufgaben im Haushalt und als Mutter ihres damals knapp vierjährigen Sohnes ( Urk. 5/373/4) von der Schwie germutter, welche 50 Meter entfernt wohnte sowie einem Cousin unterstützt wurde ( Urk. 5/215/19). Der Status als Vollerwerbstätige wurde vom Sozialversi cherungsgericht mit Urteil IV.2008.00208 vom 2 9. Mai 2012 E. 5.3.2, bestätigt ( Urk. 5/256/22). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht war diese Frage nicht mehr strittig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Ok tober 2013 E. 3-4 [ Urk. 5/283/4-10]). 5.2.2
Die Beschwerdeführerin war im März 2012 zum zweiten Mal Mutter (einer Toch ter) geworden. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2 2. Mai 2018 gab sie an, ihre Tochter gehe in den Kindergarten, der Sohn besuche die Schule. Die Schwie germutter lebe im Nachbarhaus und kümmere sich um die Tochter, wenn sie müde sei oder S chmerzen habe ( Urk. 5/373/1-2). Sie würde als Gesunde heute vollzeit lich arbeiten, weil sie ihren Kindern finanziell mehr würde bieten wollen. Sie habe schon immer unabhängiger sein und ihr eigenes Geld verdienen wollen, um ihren Kindern gegenüber stolz auftreten zu können ( Urk. 5/373/3).
Die Abklärungsperson ging im Abklärungsbericht vom 3 1. Mai 2018 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. November 2018 hingegen lediglich von ei ner 80%igen Erwerbstätigkeit aus, und zwar ab August 2018, dem Zeitpunkt der Einschulung der Tochter. Dies begründete sie mit dem überdurchschnittlichen Lohn des Ehemanns bei tiefen Lebenshaltungskosten, da die Familie in einer günstigen Genossenschaftswohnung lebe. Laut der IV-Stelle wäre die Beschwer deführerin als Gesunde nicht primär aus finanziellen Überlegungen, sondern auf grund ihrer persönlichen Lebensvorstellungen erwerbstätig. Zwar sei die Schwie germutter pensioniert und helfe bei der Kinderbetreuung mit, es müsse aber den noch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin nebst der Erwerbstätig keit zwei minderjährige Kinder betreuen müsste. Die Erfahrung zeige, dass zwei s chulpflichtige Kinder einen enormen Betreuungs-, Begleitungs- und Umsor gungsaufwand mit sich brächten ( Urk. 5/373/3-4, Urk. 5/387/2-3).
Gestützt auf diese Einschätzung qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als zu 80 %
e rwerbstätig und zu 20 % im Auf gabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung beschäftigt ( Urk. 2 S. 2). 5.3
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde . Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b ).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berück sichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit ein hergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die ge mischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung – zur Aufhebung der In validenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1). In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen).
Für die Zeit ab 1. Januar 2018 findet ein neues Berechnungsmodell bei der ge mischten Methode Anwendung ( Art. 27 bis IVV). Weil mit dem neuen Berech nungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden, gilt zukünftig der Wechsel des Status einer ver sicherten Person wieder als möglicher Revision sgrund (IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018). 5.4
Bei Erlass der Verfügung a m 1 3. November 2009 wurde die Versicherte trotz ihrer Aufgaben im Haushalt und als Mutter eines knapp vierjährigen Kindes von der IV-Stelle noch als Vollerwerbstätig qualifiziert. Die einzige zwischenzeitliche we sentliche Änderung in ihrem Leben bildet die Geburt ihres zweiten Kindes im März 201 2. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung gingen beide Kinder in die Schule ; ihr Betreuungsaufwand hatte sich dadurch wieder etwas reduziert und dürfte tagsüber sogar geringer gewesen sein als bei Erlass der Verfügung vom 1 3. November 2009, als der damals knapp vierjährige Sohn den ganzen Tag bei der Mutter war . Zudem kann die Beschwerdeführerin Betreuungsaufgaben an ihre pensionierte Schwiegermutter abgebe n , welche im Nachbarhaus lebt ( Urk. 5/373/2).
Eine volle Erwerbstätigkeit erscheint unter diese n Umständen nicht als unmöglich, zumal in Anbetracht des überdurchschnittlichen Einkom mens des Ehemannes auch eine Betreuung der Kinder durch Aussenstehende fi nanzierbar wäre. Die Abklärungsperson erachtete die Angaben der Beschwerde führerin als nachvollziehbar, weil diese versucht habe, ihre Restarbeitsfähigkeit auf neuen - umgeschulten - Gebieten auszuüben. Es sei klar, dass sie bei Gesund heit einem Erwerb nachgehen würde ( Urk. 5/373/3). Deshalb besteh en entgegen der Ansicht der IV-Stelle ke ine hinreichende n Indizien,
um entgegen der wieder holten und mit persönlichen Lebensvorstellungen begründeten Angabe der Be schwerdeführerin ( Urk. 5/373/3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie heute als Gesunde nur noch teilzeitlich erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdeführerin ist deshalb weiterhin als
vollerwerbstätig zu qualifizie ren .
Insofern ist entgegen der Ansicht der IV-Stelle seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs mit
Verfügung 1 3. November 2009 keine relevante Ände rung eingetreten. 6.
Da nach dem Gesagten kein Revisionsgrund vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente . Dies führt zur teilweisen Gutheis sung der Beschwerde. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum « Überklagen » ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise in dem Sinne, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat , weil sich ihr Status als Voller werbstätige entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht verändert hat . Mit ihrem Antr ag auf Zusprechung eine r gan zen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) un terliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem teilweisen Obsiegen
je zur Hälfte ( Fr. 4 00 .--) der Beschwerdefüh rerin und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Par teientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_568/ 2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Höchstens die Hälfte der Ausführungen in der Be schwerdeschrift setzt sich mit der für die teilweise Gutheissung massgebliche Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode auseinander (vgl. Urk. 1). Die unter Be rücksichtigung der übrigen Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'600.-- zu bemessende Prozessentschädigung ist d eshalb um die Hälfte auf Fr. 1'300.-- zu kürzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. November 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden je zur Hälft der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt