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IV.2014.00860

Rentenaufhebung; Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung zur Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00860 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Juli 2014

die laufende V ierte lsrente von X.___ auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben hat ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. September 2014 , mit welcher X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin ,

die Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100

% sowie eventualiter die Wei terausrichtung der laufenden Rente basierend auf eine m Invalidität sgrad von 40 %

und in prozessualer Hinsicht eine Zeugenbefragung und die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens beantragt hat ( Urk. 1 S. 2 und 5 ), nach Einsicht in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort de r IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2014 ( Urk. 7 ), unter Hinweis auf die Replik vom 2 6. November 2014 , worin sich die Beschwerde führerin grundsätzlich mit der von der IV-Stelle beantragten weiteren Sachver haltsabklärung einverstanden erklärt, das Gericht aber ersucht, die Begutach tung selbst anzuordnen ( Urk. 13), unter Hinweis auf den schriftlichen Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik ( Urk. 17), in Erwägung, d ass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann ( Urk. 2 S. 1), dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungs grund satz beherrscht ist, indem die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen hat (Art.

43 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 120 V 360 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 2 7 f. E . 1a) , dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückwei sen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde beziehungsweise eine bisher vollständig ungeklärte Frage zu erheben ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) , dass aufgrund der Eingabe der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2014 ( Urk.

7) beziehungs weise der dieser Eingabe zugrunde liegenden Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom gleichen Tag ( Urk.

8) sowie der übrigen Akten lage unbestrittenermassen ( Urk.

13) feststeht, dass der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärung durch die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens bedarf, dass das Argument der Beschwerdeführerin,

das Gutachten müsse direkt durch das Gericht eingeholt werden, da das Verfahren dadurch beschleunigt werde ( Urk. 13) , einerseits nicht ohne Weiteres überzeugt , und andererseits auf jeden Fall unter den gegebenen Umständen

– die von der IV-Stelle beantragte aktuelle interdisziplinäre Abklärung des medizinischen Sachverhalts ( Urk. 7-8) unter blieb bisher vollständig - das Gericht nicht zu verpflichten vermag, das einzu holende Gutachten selbst anzuordnen , dass die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache - in Aufhe bung der angefochtenen Verfügung - an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie den Gesundheitszustand und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf interdisziplinär -

idealerweise min destens fachärztlich-psychiatrisch , -rheumatologisch und - neurologisch wie anlässlich der letzten interdisziplinären Begutachtung im Jahr 2009 (Urk.

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- begutachten lasse und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge, dass sich bei diesem Antrag die von der Beschwerdeführerin beantrag t e Zeugeneinver nahme ( Urk. 1 S. 2 und 5) erübrigt, dass die Verfahrenskosten von Fr. 400 .-- ausgangsgemäss zulasten der IV-Stelle gehen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ,

dass n ach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat, dass gemäss

Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht für unnötigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, dass der in der Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26.

November 2014 geltend gemachte Zeitaufwand von 18.38 Stunden allein für das Verfassen der Beschwerdeschrift ( Urk. 14) als überhöht erscheint, ins besondere angesichts dessen, dass die Rechtsschrift auch rein appellatorische , der bekannten und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Schmerz syndromen widersprechende Ausführungen enthält ( Urk. 1 S. 4 und 19 ff.), dass bei grosszügiger Betrachtung für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift ein Zeit aufwand von 8 Stunden anerkannt werden kann, was mit Blic k auf die Hono rarnote

( Urk. 14) zu einem g esamthaften Vertr etungsaufwand von 14.16

Stun den , und beim g erichtsüblichen Stundenansatz für Bemühungen bis 3 1. Dezember 2014 von Fr. 200.-- zu einer Parteie ntschädigung von Fr.

3‘080.15 führt (inklusive geltend gemachte Barauslagen von Fr. 20.-- und MWSt ) ,

erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin e ine Prozessent schä digung von Fr. 3‘080.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt