Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, war seit No vember 2007 als Sachbearbeiterin Unternehmensberatung bei der Y.___ AG angestellt. Die Versicherte kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2015 (Urk. 8/8/1-2 Ziff. 2.1, 2.2 und 2.7).
Am 1 1. April 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/6, Urk. 8/8) und medizinische (Urk. 8/11, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/33, Urk. 8/37) Abklärungen, holte ein psychiatrisches Gutach ten (Urk. 8/52) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/2, Urk. 8/18, Urk. 8/30) zum Verfahren bei. Am 2 7. August 2018 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 8/63). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/64, Urk. 8/70, Urk. 8/73) vor.
Mit Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk. 8/76 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Die Versicherte erhob am 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2019 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2019 (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgel tliche Rechtsvertretung gewährt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 1. Juli 2019 (Urk.
11) die Honorarnote (Urk.
12) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, nach den erfolgten medizinischen Abklärungen liege bei der Beschwerdeführerin kein schweres psychisches Leiden vor. Das Beschwerdebild sei überwiegend auf inva liditätsfremde psychosoziale Umstände zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht eingeschränkt. Sie kümmere sich um den Haushalt, ihren Sohn und um drei Hunde . Weiter habe sie eine neue Wohnung suchen und einen Tei lumzug organisieren können (Urk. 2 S. 2 oben). Aus den Akten würden sich klare Hinweise auf Diskrepanzen zwischen dem Alltagsverhalten der Beschwerdefüh rerin und der subjektiv beschriebenen Situation ergeben (S. 2 unten). Rechtspre chungsgemäss liege regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit Leistungseinschränkungen auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruhten (S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Leistungs anspruch. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es bestünden Fragen, wie der Gutachter zu seinen Erkenntnissen gekommen sei und wie er diese interpretiere (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 oben). Nach der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin könne nicht auf Aggravation geschlossen werden (Urk. 1 S. 4 oben). Die Beschwerde gegnerin gehe davon aus, dass kein schweres psychiatrisches Leiden vorliege. Dies entgegen der Meinung der Psychiaterin und ihrer Diagnosen. Ebenso sei es falsch, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das Beschwerdebild überwiegend auf invaliditätsfremde psychosoziale Umstände zurückzuführen sei . Wäre dem so, würde keine psychische Krankheit vorliegen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6). 2.3
Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das vorliegende psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. Z.___, praktischer Arzt, nannte im Arztzeugnis vom 3 0. Januar 2016 (Urk. 8/2/14) als Diagnose eine depressive Episode (Ziff. 1). Er attestierte für die Zeit vom 9. November 2015 bis 2. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 6). 3.2
Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte in einem versicherungspsychiatrischen Konsilium vom 3 0. März 2016 (Urk. 8/2/3-4) aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen für weitere ein bis zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 3.3
B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Oberarzt, Rehazentrum C.___, berichtete am 1 0. Juni 2016 (Urk. 8/38 = Urk. 8/37) über die stationäre Beh andlung der Beschwerdeführerin in der Klinik vom 2 7. bis 3 0. Mai 2016 (S. 1).
B.___
nannte als Diagnosen (S. 1): - Erschöpfung (ICD-10 Z73) mit Gewichtsverlust - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Angststörung mit Panikattacken und sozialer Phobie (ICD-10 F40.0, F41.1) - Status nach schwerer Anorexie vor zirka 15-20 Jahren
Er attestierte vom 2 7. Mai bis 1 2. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 unten). 3.4
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. Februar 2016 bei D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatri scher Behandlung (Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1.2) .
D.___ nannte im am 8. Juli 2016 (Urk. 8/11) bei der Beschwerdegeg nerin eingegangenen Bericht als Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) - mit ausgeprägtem psychosozialem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73) - akute Belastungsreaktion mit Depression und Angst (ICD-10 F43.0, durch die Vorkommnisse am Arbeitsplatz, die zur akuten Erkrankung geführt haben) - Angststörung und soziale Phobie mit Panikattacken (ICD-10 F40/41.1) - Status nach schwerer Anorexie in der Jugend - somatisch Status nach Discprolaps und Knieoperationen
D.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin habe vor zirka 15-20 Jahren an einer schweren Anorexie gelitten, die stationär habe behandelt werden müssen. Die Schwester der Patientin habe mit 20 Jahren Suizid begangen (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Die Beschwerdeführerin habe einen Sohn mit einem ausgeprägten ADHD. Die Ämter hätten sie bezüglich ihres Sohnes aber wenig unterstützt. Des Weiteren habe sie vor zehn Jahren ein Burn out erlitten. Danach habe sie den Job gewechselt. Ab Oktober 2015 habe sich der ohnehin leicht störbare Schlaf ver schlechtert und sie habe nur mehr vier Stunden pro Nach t schlafen können . Im November 2015 sei es ihr körperlich immer schlechter gegangen (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
Die Psychiaterin gab zum Befund an, die Beschwerdeführerin sei im Gespräch kognitiv nicht eingeschränkt. Im Alltag bemerke sie aber eine verminderte Kon zentrationsspanne und eine stark eingeschränkte Belastbarkeit. Sozial habe sie sich fast vollständig zurückgezogen. Psychotische Symptome bestünden nicht. Affektiv sei sie niedergestimmt und wenig auslenkbar . Die Beschwerdeführerin habe Angst, Gefühle auszudrücken. Zwischendurch werde die grosse innere Not aber sichtbar . Bezüglich der Zukunft sei sie rat- und hoffnungslos (S. 3 Mitte). Es bestünden eine fast vollständige Ahedonie, Appetitlosigkeit und eine Erschöp fung . Ein krankheitsbedingter Antriebsmangel sei zwar anzunehmen, aber nicht klar abzugrenzen (S. 3 unten). Die Patientin komme einmal wöchentlich in die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (S. 4 Ziff. 1.5 oben). Die Psychi aterin habe das Medikament Temesta durch Cipralex 10mg ersetzen wollen. Die Patientin habe sich daraufhin «wie besoffen» gefühlt und habe es
nach zwei Ver suchen von einigen Tagen wieder abgesetzt (S. 4 Ziff. 1.5 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsspezialistin bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 1.6). Die Patientin sei sicher für mindestens weitere sechs Monate zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten). Die Psychiaterin gab als Einschränkungen an, die Patientin sei nicht belastbar und könne sich nicht ausreichend konzentrieren. Weiter habe sie grosse Angst vor Anfeindungen und einer erneuten Enttäuschung für einen jahrelangen Ein satz. Zudem bestünden starke vegetative Angstsymptome und es falle ihr zurzeit auch schwer, sich in öffentliche Verkehrsmittel und in Menschengruppen zu begeben .
Ein e behinderungsangepasste Tätigkeit s ei nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7). 3.5
Im am 1 4. Juli 2016 (Urk. 8/18/5-9) eingegangen Bericht gab
D.___
e rgänzend an, die Patientin habe sich seit zwanzig Jahren als alleinerziehende Mutter eines schwer ADHD betroffenen Sohnes immer für diesen ei ngesetzt . Die Institutionen hätten sie aber hängengelassen. Neue Betreuungsmöglichkeiten für den Sohn habe sie selber organisieren müssen
(S. 2 Mitte). Aktuell führe sie hauptsächlich ihre Hunde aus. Schon diese Lieblingsbeschäftigung sei für sie aber sehr anstrengend. Sie esse kaum, schlafe schlecht und mache sich grosse Sorgen um ihre Zukunft (S. 2 unten).
D.___ gab auf die Frage nach krankheitsfremden Faktoren an, Arbeitsplatzprobleme hätten zur Erkrankung geführt . Weitere Faktoren seien eine stark belastete Vorgeschichte nach dem Suizid der Schwester in der Jugen d, eine schwere Anorexie und eine stark gestörte Beziehung zu den Eltern (S. 3 Ziff. 3). Benzodiazepine würden der Beschwerdeführerin am besten helfen. Dies bestätige die Arbeitsh ypothese, dass ihre Angst im Rahmen einer Traumatisierung wohl den gewichtigsten Faktor darstelle. Zudem bestehe eine gewisse Skepsis gegen über Antidepressiva (S. 3 f.
Ziff. 6). 3.6
Die Psychiaterin gab im Verlaufsb ericht vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 8/22) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich leicht verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Sie stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - depressive Störung, gegenwärtig unter Medikation leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.01/11) seit Oktober 2015, im Rahmen der Vorgänge am Arbeitsplatz und bei psychosozialer Erschöpfung - subakute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) - Angststörung und soziale Phobie mit Panikattacken (ICD-10 F40/41 .1), seit Beginn der Behandlung im Februar 2016, wahrscheinlich schon lange zuvor - Status nach schwerer Anorexie in der Jugend (ICD-10 F50.0) - Status nach Discushernien und Knieoperationen
D.___ führte weiter aus, die Patientin könne sich subjektiv etwas besser konzentrieren und sei weniger erschöpft. Es falle ihr aber noch immer schwer, sich unter Leute zu begeben - abgesehen von den Hundehalter-Bekannt schaften, denen sie täglich begegne. Die Stimmung sei leicht aufgehellter . Affek tiv sei sie zurückhaltend. Sie wirke meist verbindlich und freundlich und zeige nur selten, wie es ihr wirklich gehe (S. 2 Ziff. 1.3 oben).
D.___ bestätigte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Eine angepasste Tätigkeit sei zurzeit noch nicht möglich (S. 2 Ziff. 2.1).
Im November 2016 sei es gelungen, das Antidepressivum Escitalopram in Trop fenform langsam aufzudosieren. Die Patientin merke langsam eine Wirkung und nehme täglich 20mg ein (S. 3 Ziff. 3.2). Sie scheine stärker geprägt und beein trächtigt zu sein, als es zuerst den Anschein gehabt habe, wohl vor allem durch die frühere Burnout-Erfahrung und eine jahrelange psychosoziale Überlastung (S. 3 Ziff. 3.3). 3.7
D.___ führte im Bericht vom 1 4. September 2017 (Urk. 8/33) aus, Mitte Mai 2017 sei es der Beschwerdeführerin wieder schlechter gegangen. Sie habe abgenommen, ohne es zu wollen (S. 1 unten). D.___ gab zum Befund an, die Patientin habe sich am 2 5. August 2017 psychisch wieder in einem schlechteren Zustand befunden und auch an Gewicht abgenommen. Sie scheine verzweifelt und von der Situation überfordert zu sein, schlafe sch lecht und benö tige oft Temesta. Weiter habe sie keinen Appetit. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien im Gespräch erhalt en. Die Erzählung sei kohärent. Psychoti sche Symptome bestünden nicht . Affektiv sei ihre Not zwar spürbar, sie sei aber nicht wirklich erreichbar und wenig auslenkbar (S. 3 Mitte). Die Beschwerdefüh rerin wirke dysphorisch und traue sich nicht, ihre Not wirklich zu zeigen. Sui zidgedanken seien ab und zu vorhanden (S. 3 unten). Der Zustand der Patientin müsse massiv schlechter sein als während ihrer langen Berufstätigkeit. Sie erscheine nun hilflos, überfordert, geschwächt, ängstlich, nicht mehr belastbar und habe auch grosse Mühe, sich auf einen Therapieprozess einzulassen, weil sie niemandem mehr vertraue (S. 3 f.).
Die Psychiaterin sehe bis auf Weiteres keine Möglichkeit, dass die Patientin an einem Wiedereinglie derungsprogramm teilnehmen oder
dass sie ihre Arbeitsfä higkeit im ersten Arbeitsmarkt wieder erreichen könne (S. 4). 3.8 3. 8 . 1
Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 7. Januar 2018 (Urk. 8/52) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatri sches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 1 1. Dezember 2017 (S. 3 oben).
Dr. E.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin nach der vierstündigen Untersuchung darauf hingewiesen, dass bezüglich der angegebenen psychiatri schen Medikamente eine Evaluation des Serumspiegels durchgeführt werden soll te . Sie habe dann laut zu schreien angefangen. Es ging e nicht an, dass die Geschichte um ihren Sohn nicht ausreichend gehört werde . Es sei notwendig, die gesamte Geschichte mit stationärer Unterbringung und allen Schwierigkeiten des Sohnes mitzuteilen. Sie habe dann angefangen, noch lauter zu schreien. Die Dar stellung habe inszeniert und nicht nachvollziehbar gewirkt. Die Beschwerdefüh rerin habe so die Blutabnahme und die Dokumentation eines Serumspiegels umgangen (S. 3).
Der Gutachter gab zu den Vorakten an, ein nicht datierter Bericht von D.___ sei wegen fehlender therapeutischer Distanz nicht verwertbar (S. 4 Mitte).
Zum Gesundheitsschaden führte er aus, innerhalb der Struktur von Übertragung und Gegenübertragung habe
die gesamte Darstellung der Beschwerdeführerin inszeniert und schauspielhaft gewirkt. Wie wenn
sie sich durchgehend in Szene setze und sie ihre eigene Bühne inszeniere. Die Aufmerksamkeitsfähigkeit sei gut gewesen . Sprichw örter habe sie erklären, Unterschiede habe sie nicht abstrakt darstellen können. Die Beschwerdeführerin habe die Konzentration auf das Gespräch und die gestellten Fragen gut aufrechterhalten können. Es sei ihr jedoch schwergefallen, auf konkrete Fragen zu antworten. Bei konkretem Nachfragen sei sie grundsätzlich ausgewichen. Bei der Abfrage von Symptomen habe sie nebulös und ungenau geantwortet (S. 5 Ziff. I.1 oben). Störungen der Konzentration, des Gedächtnisses und der Aufmerksamkeit hätten sich nicht gezeigt . Im formalen Denken hätten keine Auffälligkeiten bestanden
(S. 5 Ziff. I.1 Mitte).
Hinweise auf einen Wahn bestünden nicht und es hätten sich keine Auffälligkei ten bezüglich Sinnestäuschungen ergeben. Affektiv habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation schwingungsfähig gewirkt. Sie sei nur teilweise affektiv auslenkbar gewesen und es sei zu ausgeprägt schnellen emotionalen Umbrüchen gekommen. Die Situation sei nicht explizit von Traurigkeit geprägt gewesen . Innerhalb der vierstündigen Untersuchung sei es zu affektiven Zeichen von Wut, Trauer, Ärger und Humor gekommen. Die Beschwerdeführerin habe klare Zeichen setzen, sich durchsetzen und abgrenzen können. Erwartungen habe sie formulieren und mittels Körpersprache sowie emotionaler Betonung habe sie klarmachen können, was ihr wichtig sei und was sie als unwichtig empfinde. Mindestens seit 2015, gemäss eigenen Angaben schon seit 2010, nehme sie re gelmässige Benzodiazepine in mittlerer bis hoher Dosierung ein.
Nach dem Auf tritt und der Gestaltung des Untersuchungsgespräches hätten sich Hinweise auf eine eher emotional instabile Persönlichkeitsstruktur ergeben (S. 5 Ziff. 1.1 unten).
Zu den aktuellen Beschwerden sei angegeben worden, in Menschenmassen und ausserhalb der Wohnung empfinde die Beschwerdeführerin teilweise Ängste, die teils zu einem Ver meidungsverhalten führten. Die Ängste würden auch bei Fahr ten in öffentl ichen Verkehrsmitteln aktiviert, seien aber zum grossen Teil beherrschbar. Teilweise fühle sie sich überfordert und traurig (S. 6 oben). Der Schlaf sei ganz schlecht .
Es sei jedoch nur sehr bedingt möglich gewesen, eine genaue Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich der Einschlaf- und Durch schlafstörungen zu erhalten. Trotz wiederholtem Nachfragen habe sie nicht angegeben, wann sie durchschnittlich ins Bett gehe. Sie habe erklärt, dass sie immer um 3 Uhr morgen s aufwache (S. 6 Mitte). Während zehn Jahren habe die Diagnose einer Anorexia nervosa bestanden. Genaue Angaben sei en jedoch auch diesbezüglich nur schwer zu erfahren. Sie sei untergewichtig gewesen und es habe ein Gewicht von 42 kg bestanden (S. 6 unten).
Die Beschwerdeführerin habe am Ende der Untersuchung ein ausgeprägt aggres siv-bedrohliches Verhalten gezeigt und sich beleidigend gegenüber dem Unter sucher geäussert . Dies lasse sich dahingehend interpretieren, dass den Wünschen der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen worden sei. Ihr Verhalten stehe dazu in einem eindeutigen kausalen Zusammenhang. Bezüglich des sozialen Kon textes habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie si ch mit ihren Hunden beschäftige
und sie hier teilweise mit Menschen interagiere . Ansonsten sei sie sehr enttäuscht von Menschen (S. 6 f.). 3. 8 .2
Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in einer sehr schwierigen wirtschaft lichen Lage. Bis November 2017 habe sie Leistungen der Taggeldversicherung erhalten. Sie habe etwas Geld geerbt und erwarte eine ganze Rente der Invali den versicherung. Soziokulturell bestimmende Faktoren, die als schwierig anzusehen seien, fänden sich nicht (S. 7 Ziff. I.2 oben). Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin selber eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation durch ihren Sohn angegeben. Durch die Dauerbelastung durch den psychiatrisch schwer erkrankten Sohn seien die letzten 22 Jahre schwierig gewesen. Sie könne nicht mehr, weil ihr Sohn sie vollständig überfordert habe (S. 7 Ziff. I.2 Mitte).
Die subjektive Schilderung der Beschwerden und das Verhalten in der Untersu chung seien nicht deckungsgleich. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nicht zu 100 % arbeiten könne. Im Gegensatz hierzu habe sie während der Untersuchung vier Stunden mit zwei kurzen Pausen an einem schwierigen Gespräch teilnehmen und kognitiv adäquate Leistungen erbringen könne n . Selber habe sie erst nach vier Stunden angegeben, dass sie nun müde werde. Intensive Beschwerden seien allgemein dargestellt worden. Bei genauer Nachfrage sei eine genaue Abklärung der Intensität der Beschwerden nicht möglich gewesen . Trotz erheblicher Therapiemöglichkeiten lehne die Beschwerdeführerin einen Grossteil der angebotenen psychiatrischen Möglichkeiten ab (S. 7 Ziff. I.3 unten). Weiter könne sie trotz der subjektiv en Beeinträchtigung einer 100%igen Arbeitsunfähig keit den gesamten Haushalt erledigen und den Sohn, den sie selber als Besucher im Hotel Mama beschrieben habe, versorgen . Die Beschwerdeführerin gebe an, sich bereits etwa 10 Jahre vor der Erkrankung durchgängig sozial zurückgezogen zu haben (S. 8 oben). Symptome seien allgemein plakativ und inkonsistent dar gestellt worden mit wenig en Details. Die Korrelation der somatischen Beschwer den sei nicht adäquat möglich (S. 8 Mitte). In der Gesamtevaluation fänden sich schwere Hinweise auf Aggravation. Basierend auf den Aussagen der Beschwer deführerin seien der Schweregrad der Symptomatik und damit auch die Arbeits fähigkeit entsprechend zu justieren (S. 8 unten).
Die Beschwerdeführerin nehme gemäss ihren Angaben seit mehr als zwei Jahren Benzodiazepine in hoher Dosierung ein. Es sei eine Korrelation zwischen der ein genommenen Menge an Benzodiazepine n und der verweigerten Überprüfung des Serumspiegels möglich . Seit Jahren
bestehe eine Persönlichkeitsstörung. Weiter komme es zu Schlafstörungen, die teilweise auch psychiatrisch bedingt sein könnten . Benzodiazepine würden eine unmittelbare affektive Labilität teilweise ausgleichen. Es sei daher von einer unmittelbaren Korrelation zwischen den Symptomen einer vorliegenden psychiatrischen Erkrankung und der Einnahme von Benzodiazepinen auszugehen (S. 9 Ziff. I.4 oben). Benzodiazepine könnten zu kognitiven Einschränkungen führen. Bei der Beschwerdeführerin komme es nur geringgradig bis gar nicht zu kognitiven Einschränkungen innerhalb der Untersuchungssituation . Sie wirke nicht sediert und nicht kognit i v eingeschränkt (S. 9 Ziff. I.5) .
Die Beschwerdeführerin habe als einzige Ressource ihre drei Hunde angegeben. Ein soziales Umfeld bestehe nicht. Auf Nachfragen bezüglich möglicher Ressour cen habe sie nur Belastungen angegeben (S. 10 Ziff. I.7). Es fänden sich erhebliche Hinweise auf eine Compliance-Problematik bezüglich Antidepressiva und abhän gig machender Substanzen (S. 10 Ziff. I.8.2). 3. 8 .3
Dr. E.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe zunächst angegeben, dass ihre Schwester Suizid begangen habe. Wie sie später angegeben habe, glaube sie jedoch, dass die Schwester umgebracht worden sei (S. 11 Ziff. II.1.1 Mitte). Nachdem die Beschwerdeführerin von zu Hause ausgezogen sei, habe sie zum ersten M al an Anorexie gelitten (S. 12 o ben). Bereits früh sei klar gewesen, dass ihr Sohn an einem schweren Hyperaktivitätssyndrom leide. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Leben durch die Schwierigkeiten mit ihrem Sohn b estimmt gewesen. Er sei in eine geschlossene
Psychiatrie
gekommen, wo schlimme Dinge geschehen seien (S. 13 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Assistentin im Firmenkundengeschäft einer Versic herung gearbeitet. Unmittelbare Kundenkontakt e
hätten nicht bestanden . Sie habe zunächst ein Pen sum von 50 % und später von 60 % ausgeübt (S. 13 Ziff. II.1.2). Von somatischer Seite leide sie unter Bulimie und unter Anorexie (S. 15 Ziff. II.1.3).
Die Beschwerdeführerin sei seit 2016 bei ihrer Psychiaterin in Behandlung. Sie versuche, einmal die Woche zur Therapie zu gehen. Als der Gutachter sie auf die Medikamente angesprochen habe, sei sie erneut aggressiv geworden und habe gemeint, dass alles in den Akten stehen würde. Cipralex habe sie beim ersten Mal nicht vertragen. Das Lieblingsmedikament sei Temesta (S. 14 Ziff. II.1.4 unten). Die Beschwerdeführerin lebe aktuell wieder mit ihrem Sohn zusammen. Die Haus arbeiten erledige sie alleine (S. 15 Ziff. II.2.1). Sie habe ei nen verheirateten Part ner (S. 16 Ziff. II.2.2).
Ein Teil der aktuellen Dekompensation und der Arbeitsunfähigkeit seien auf psy chosoziale Begleitumstände zurückzuführen. Es sei mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin langfristig und dauerhaft zwischen 50 und 60 % habe arbeiten können . Zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2015 sei es auch auf grund der angegebenen psychosozialen Belastungssituation zu einer Dekompen sation gekommen. Es sei zu Mobbing einer Kollegin gekommen, was die Beschwerdeführerin nicht ertragen habe (S. 16 Ziff. II.4). Für eine Therapie und für eine Psychopharmakotherapie bestehe eine nur sehr geringe Motivation. Die Kommunikation sei psychiatrisch bedingt gestört. Ein soziales Netzwerk bestehe nicht (S. 17 Ziff. II.5). 3. 8 .4
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. III.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31), mittelgradig ausgeprägt - Agoraphobie (ICD-10 F40.0), mittel- bis leichtgradig ausgeprägt - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter Störung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F13.25).
Der Bericht der betreuenden Psychiaterin D.___ sei nur sehr bedingt verwertbar. Diese habe Wertungen objektiviert und es sei von einer fehlenden Distanzierung von der Beschwerdeführerin auszugehen . Bei der Arbeitshypothese der Psychiaterin einer Traumatisierung sei nicht angegeben worden, von welchem Trauma auszugehen sei und es seien keine Traumafolgestörungen diagnostiziert worden (S. 19 unten). Zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit erhebliche dysfunktionale Muster in Bezug auf Partnerschaft, Beziehung und Leistung zeige. Sie selber habe ange geben, dass sie unter der Problematik leide. Sie könne sie jedoch nicht benennen (S. 20 oben). Es sei die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung vom Borderline -Typus zu stellen . Eine schwerstgradige Persönlichkeitsstö rung liege aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe bis 2015 regelmässig arbeiten können (S. 20 unten). Weiter habe sie eine Angststörung angegeben. Sie könne s chlecht im öffentlichen Verkehr interagieren und g rosse Menschenmassen seien schwierig für sie . Sie ziehe sich gerne in ihre Wohnung zurück, wo sie sich teilweise sicher fühle. Nach diesen Angaben sei von einem mittelschweren bis leichten Symptomkomplex einer Agoraphobie auszugehen (S. 21 oben).
Die Beschwerdeführerin habe einmalig für drei bis vier Tage eine stationäre The rapie aufgesucht, die sie ohne nachvollziehbare Gründe abgebrochen habe. Eine weitere stationäre Therapie lehne sie ab (S. 22 Ziff. IV.1 oben). Seit etwa zwei Jahren erfolge eine regelmässige Psychotherapie. Zu einer Besserung sei es explizit nicht gekommen. Alternative Therapiemassnahmen wie Schlafentzug, eine kognitive Verhaltenstherapie oder andere alternative Therapien würden nicht genutzt (S. 22 Ziff. IV.1 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe zunächst für zwei Tage Escitalopram und dann Valdoxan eingenommen . Es sei
weder von einer adäquaten Dosierung noch von einem adäquaten Zeitraum der medikamentösen Behandlung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie schwere Schlafstörungen habe. In diesem Fall sei einzig ein sedierendes Antide pressivum als sinnvoll anzusehen. Eine Therapieresistenz bezüglich der depressi ven Symptomatik liege daher nicht vor . Weiter fehle eine adäquate Psychophar makotherapie (S. 22 Ziff. IV.1 unten).
Eine Abstinenz von jeglichen Benzodiazepinen sei dringend zu empfehlen. Ein Entzug sei stationär durchzuführen. Dies sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 23 Mitte). Eingliederungsbemühungen seien nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sehe sich als zu 100 % arbeitsunfähig und finde nicht, dass Eingliederungsbemühungen notwendig seien. Adäquate Eingliederungsbemü hungen seien ihr
jedoch zumutbar (S. 25 Ziff. IV.4 und 5).
Der Gutachter führte zur Konsistenz aus, trotz einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwölf Monate alle Hausarbeiten verrichten, eine neue Wohnung suchen und einen Teilumzug durch führen können. Dies zeige, dass nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Es bestünden daher erhebliche Diskrepanzen zu den Alltagstätig keiten der Beschwerdeführerin (S. 27 Ziff. V.1 oben). 3. 8 .5
Die Beschwerdeführerin könne Termine wahrnehmen, sich in Abläufe einpassen und tägliche Routineabläufe selber strukturieren. Für die Anpassung an Regeln und Routine bestehe eine geringe Beeinträchtigung. Aufgaben könne sie gut strukturieren und planen . Teilweise müsse sie etwas mehr als die angemessene Zeit aufwenden . Für die Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine leichte Beeinträchtigung. Bei der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung . Eines der zentralen Probleme sei, sich an emotional wechselnde Situationen anzupassen (S. 30 Ziff. VI.1 unten). Die Beschwerdeführerin könne nur teilweise spezifische Fähigkeiten aus der Unternehmensberatung und der Versicherung anwenden. Wenn hierzu Anforde rungen gestellt würden, fühle sie sich narzisstisch gekränkt und überfordert und reagiere teilweise aggressiv. Bezüglich der Entscheidungsfähigkeit und der Urteilsbildung bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung. Teilweise seien geringe Beeinträchtigungen der Durchhaltefähigkeit zu finden. Das Leistungsni veau müsse geringgradig angepasst werden (S. 31 oben). Die Fähigkeit, unmittel bare soziale Kontak te mit anderen Menschen aufzunehmen und dies in adäquater Weise zu tun, sei eingeschränkt. Die unverbindliche Kommunikation sei bis zu einem gewissen Grad möglich (S. 31 unten).
Unter Berücksichtigung der Gesamtlage und der psychosozialen Belastungssitua tion sei für die bisherige Tätigkeit von Dezember 2015 bis August 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 33 oben). Ab September 2017 sei für den angestammten Bereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 33 Mitte).
In einer angepassten Tätigkeit sei eine verwertbare Tätigkeit von 70 % zu erwar ten. Es soll e sich um ein kleines, unmittelbares Team von nicht mehr als 10 Kol legen handeln. Schichtarbeiten seien zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin benötige weiter einen unmittelbaren Vorgesetzten, der mittels Coaching während sechs Monaten im Umgang mit der Erkrankung unterstützt werde. Zu vermeiden sei weiter di e Arbeit in einem Grossraumbüro. Die Arbeit solle weiter einen Anteil von home
office von mindestens 50 %
enthalten (S. 33 Ziff. VI.2 unten). Für eine angepasste Tätigkeit habe von Dezember 2015 bis August 2017 ebenfalls eine Arbeitsunfähi gkeit von 100 % bestanden. Ab September 2017 sei diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 34 unten). 3. 9
Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. Februar 2018 (Urk. 8/62 S. 7 ff.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Er führte aus, nach dem Gutachten handle es sich bei der diagnostizierten emotional instabilen Per sönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ nicht um eine schwerstgradige
Persön lichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin habe bis 2015 regelmässig arbeiten können. Therapeutische Optionen habe sie nur minimalst wahrgenommen. Sie kooperiere nur sehr eingeschränkt und bedingt. Eine ausreichende Kooperation bestehe nicht
(S. 8 oben).
In der bisherigen Tätigkeit im Büro habe ab Dezember 2015 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % bestanden. Seit September 2017 bestehe
diesbezüglich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungspro fil habe ab Dezember 2015 eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % bestanden. Ab September 2017 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 8 unten). 3.10
D.___ nahm im Bericht vom 1 4. November 2018 (Urk. 3/4) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Sie führte aus, der Gutachter habe die Beschwerdeführerin in einer Marathonuntersuchung befragt und beo bachtet. In der Wiedergabe und Interpretation der Befunde zeige er eine abwer tende, der Patientin Aggravation unterstellende Haltung (S. 1 Mitte).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe auf den Gutachter innerhalb der Struktur von Übertragung und Gegenübertragung durchgehend als inszeniert und schauspielhaft gewirkt. Dies wirke auf ihn so. Er sei hier stark mitbeteiligt (S.1 unten). Sie habe als behandelnde Psychiaterin ebenfalls festgestellt, dass die Patientin daneben antworte. Tatsächlich sei die Konzentration deutlich gestört, aber das Danebenantworten sei ein Ausweichen . Früher habe sie offenbar gern und viel gelesen. Dies gelinge ihr heute nicht mehr. Durch Gedankenkreisen ver liere sie beim Lesen den Faden (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe jahre lang sehr tüchtig gearbeitet, unter weitgehender Vernachlässigung der persönli chen Bedürfnisse, wobei sie zu 70-80 % erfolgreich berufstätig gewesen sei . Gleichzeitig habe sie sich als alleinerziehende Mutter um den durch ein schweres ADHD stark beeinträchtigten Sohn gekümmert (S. 3 Mitte).
Der Gutachter habe erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Invaliden rente erwarte. D.___ vermute t, dass dies keine wörtliche Wiedergabe sei, da die Patientin sich nicht so ausdrücke. Nach einer Rückfrage habe sich herausgestellt, dass sie diesen Satz nicht gesagt habe. Sie habe festgestellt, dass sie sich in ihrem sich ständig verschlechternden Zustand zu vielem nicht mehr in der Lage sehe. Dabei werd e ihr wohl nichts übrig bleiben als eine Invalidenrente (S. 5 Ziff. 1.2 unten). Die Patientin gebe sich immer besser, als sie sich eigentlich fühle. Erst, wenn ihre Maske nicht mehr halte - dies sei zum Schluss der vier stündigen Marathonsitzung der Fall gewesen - zeige sich ihr wahrer Zustand (S. 6 Ziff. 1.3 oben). Was die Patientin benötige, wäre eine Zeit der Ruhe, der Sicher heit, damit sie beginnen könne, sich zu regenerieren. Dies sei in diesem Fall nur mit einer IV-Berentung möglich (S. 13 unten).
4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1
Die behandelnde Psychiaterin D.___ nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, leicht bis mittelgradig, eine subakute Belastungsreaktion sowie eine Angststörung und eine soziale Pho bie mit Panikattacken. Im Juli 2016 diagnostizierte sie noch eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und einem ausgeprägten psycho sozialen Erschöpfungssyndrom . Im Juli 2016 und im Bericht vom 1 6. Januar 2017 attestierte die Psychiaterin
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3. 4 und 3.6). In der Folge ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht wieder
werde erreichen können
(E. 3. 7).
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus, mittelgradig ausprägt, eine Agoraphobie, mittel- bis leichtgradig ausgeprägt, und eine rezidi vierende depressive St örung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syn drom (vorstehend E. 3. 8 .4). Nach der Einschätzung durch Dr. E.___ bestand in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für die angestammte Tätigkeit attestierte er ab September 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er a b dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (E. 3. 8 .5). 5.2
Das psychiatrische Gutachten beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Auf die geklagten Beschwerden wurde hinreichend einge gangen und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Es leuchtet weiter in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen ein.
Die Berichte und die Stellungnahme von D.___ vom 1 4. November 2018 vermögen keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.___ zu begründen. Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ins besondere vor dem Hintergrund der Unterschiede zwischen therapeutischer Behandlung einerseits und B egutachtungsauftrag andererseits zu sehen. Bezeich nenderweise wirft D.___ dem Gutachter in der Stellungnahme vom 1 4. November 2018 fehlende Empathie gegenüber der Beschwerdeführerin vor (vorstehend E. 3.10). Der Gutachter war jedoch gerade zur Erstattung eines unab hängigen und unparteiischen Gutachtens beauftragt. Sein Leistungsauftrag bestand auch darin, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kritisch zu prüfen und zu hinterfragen. Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Gutach ters liegen entgegen der Kritik von D.___ (vorstehend E. 3. 10) nicht vor.
D.___
stützte sich für die Annahme einer eingeschränkten Konzent rationsfähigkeit beispielsweise wesentlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese im Alltag Einschränkungen bemerkt habe. Eigene Befunde wurden dagegen kaum erhoben (vgl. vorstehend E. 3.4), was gegen die Beurteilung durch
D.___ spricht. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allge mein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Der abweichenden Beurteilung durch D.___ kann daher nicht gefolgt werden. Der Vor behalt ihren Berichten gegenüber, der sich aus der Vertrauensstellung ergibt, kon kretisiert sich in der Tatsache, dass sie im Bericht vom 1 4. November 2018 kon kret für die Zusprache einer Invalidenrente plädiert e (vgl. vorstehend E. 3.10).
Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ kann aufgrund dieser Über legungen abgestellt werden. Das von Dr. E.___ diagnostizierte Abhängigkeits syndrom ruft vorliegend au ch mit Blick auf die mit Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 geänderte Rechtsprechung zu Suchterkrankun gen nicht nach weiteren Abklärungen. Dr. E.___
nannte die Benzodiazepin abhängigkeit
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.8.4), erachtete die Suchterkrankung jedoch als sekundär, als mit der psychiatrischen Erkrankung korrelierend (E. 3.8.4). Er klammerte die Suchterkrankung bei seiner Beurteilung somit nicht gestützt auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus
– eine sekundäre Sucht war bereits vor Änderung der Rechtsprechung zu berücksichtigen -, sondern kam in Beurteilung der Auswirkungen der Sucht bei der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass sie im vorliegenden Fall keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (vgl. E. 3.8.2).
5.3
5.3.1
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5.3.2
Dr. E.___ bezeichnete die Darstellung der Beschwerdeführerin, als sie unter anderem eine Kontrolle des Serumspiegels verweigerte, als inszeniert und nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 3 . 8 .1). Weiter wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Auffassung zu 100 %
arbeitsunfähig sei, während sie der vierstündigen Untersuchung bis gegen Ende gut habe folgen können. Zudem war es ihr in der Vergangenheit
möglich,
die Hausarbeiten alleine zu erledigen, einen Wohnungswechsel zu organisieren und sich um ihren psyc hisch kranken Sohn zu kümmern . Symptome seien sodann plakativ, inkonsistent und mit wenigen Details dargestellt worden (E. 3.8.2 und 3.8.3) Es liegen daher deut liche Anhaltspunkte für D iskrepanzen und Aggravation vor.
Der Gutachter spricht von einer « schwerstgradigen
Hinweislage auf Aggravation» (Urk. 8/52 S. 8).
Nachfolgend sind die sogenannten Standardindikatoren zu prüfen. 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen einer Ressourcenprüfung von der durch Dr. E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit abgewichen (Urk. 8/62 S. 10 f.).
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.3.4
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Damit bedarf es auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8). 5.3.5
Dr. E.___ konnte die von der behandelnden Psychiaterin beschriebenen Kon zentrationsstörungen im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigen. Weiter zeig ten sich bei der Untersuchung weder formale Denkstörungen noch Sinnestäu schungen und es bestanden keine Hinweise auf einen Wahn (E. 3. 8 .1). Die von Dr. E.___ angegebenen Befunde erweisen sich somit als nicht schwer wiegend ausgeprägt. Der Gutachter wies bezüglich der Symptomatik auf eine fehlende Behandlungsresi stenz hin und gab an, dass die bestehenden Behandlungsoptio nen inklusive einer besseren medikamentösen Therapie
kaum ausgenützt
würden . Weiter lehnt die Beschwerdeführerin eine erneute stationäre Behandlung o hne nachvollziehbare Gründe ab (vorstehend E. 3.8.4).
Im Sinne einer Komorbidität ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin neben einer Persönlichkeitsstörung auch an einer Agoraphobie und an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Nach dem im psychiatrischen Gut achten beschriebenen psychopathologischem Befund erweist sich der Komplex «Gesundheitsschaden» jedoch als eher geringfügig ausgeprägt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales Netz ausser der Beziehung zu ihrem Sohn und einem verheirateten Partner (E. 3.8.3) . Sie selber gab als Res sourcen nur die Bes chäftigung mit ihren Hunden an . In diesem Rahmen ist ihr jedoch die Interaktion mit Menschen möglich (E. 3.8.2) . Die soziale Isolation steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Erkrankung, gab die Versicherte doch an, der Rückzug sei bereits zehn Jahre vor Erkrankungsbeginn durchgehend gewesen (E. 3.8.2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdefüh rerin keine tragenden Beziehungen als Ressource vorhanden sind .
Bei der Prüfung der «Konsistenz» ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin selber als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet, während sie die Hausarbeiten selber erledigen konnte und es ihr möglich war, einen Woh nungswechsel zu organisieren und sich um ihren psychisch kranken Sohn zu kümmern (E. 3.8.4) . Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liegt somit nicht vor . Gemäss Dr. E.___ besteht sodann nur eine geringe Motivation für eine Änderung der psychothera peutischen und der medikamentösen Behandlung (vorstehend E. 3.8.3). Dies lässt auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen. Nach der Prüfung der Indikato ren ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Eine l ang an dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist somit nicht ausgewiesen. 5. 4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Versicherungsbra n che keine lang andau ernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist . Die Beschwerdegegne rin hat einen Leistungsanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. Die Diskrepanz zu der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Gutachter Dr. E.___ erklärt sich damit, dass dieser die erhebliche psy chosoziale Belastungssituation explizit mitberücksichtigt e (E. 3.8.5), wogegen – aus rechtlicher Sicht – die ausgewiesene Aggravation und Inkonsistenz der Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens entgegenstehen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1. Juli 2019 (Urk. 11) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'308.10 (Urk.
12) ein. Die Aufwendungen erweisen sich als angemessen. Die Rechtsvertreterin ist daher mit Fr. 1'308.10 zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, wird mit Fr. 1’308 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 1. April 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/6, Urk. 8/8) und medizinische (Urk. 8/11, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/33, Urk. 8/37) Abklärungen, holte ein psychiatrisches Gutach ten (Urk. 8/52) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/2, Urk. 8/18, Urk. 8/30) zum Verfahren bei. Am 2 7. August 2018 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 8/63). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/64, Urk. 8/70, Urk. 8/73) vor.
Mit Verfügung vom
E. 1.1 unten).
Zu den aktuellen Beschwerden sei angegeben worden, in Menschenmassen und ausserhalb der Wohnung empfinde die Beschwerdeführerin teilweise Ängste, die teils zu einem Ver meidungsverhalten führten. Die Ängste würden auch bei Fahr ten in öffentl ichen Verkehrsmitteln aktiviert, seien aber zum grossen Teil beherrschbar. Teilweise fühle sie sich überfordert und traurig (S. 6 oben). Der Schlaf sei ganz schlecht .
Es sei jedoch nur sehr bedingt möglich gewesen, eine genaue Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich der Einschlaf- und Durch schlafstörungen zu erhalten. Trotz wiederholtem Nachfragen habe sie nicht angegeben, wann sie durchschnittlich ins Bett gehe. Sie habe erklärt, dass sie immer um 3 Uhr morgen s aufwache (S. 6 Mitte). Während zehn Jahren habe die Diagnose einer Anorexia nervosa bestanden. Genaue Angaben sei en jedoch auch diesbezüglich nur schwer zu erfahren. Sie sei untergewichtig gewesen und es habe ein Gewicht von 42 kg bestanden (S. 6 unten).
Die Beschwerdeführerin habe am Ende der Untersuchung ein ausgeprägt aggres siv-bedrohliches Verhalten gezeigt und sich beleidigend gegenüber dem Unter sucher geäussert . Dies lasse sich dahingehend interpretieren, dass den Wünschen der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen worden sei. Ihr Verhalten stehe dazu in einem eindeutigen kausalen Zusammenhang. Bezüglich des sozialen Kon textes habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie si ch mit ihren Hunden beschäftige
und sie hier teilweise mit Menschen interagiere . Ansonsten sei sie sehr enttäuscht von Menschen (S. 6 f.). 3.
E. 1.2 unten). Die Patientin gebe sich immer besser, als sie sich eigentlich fühle. Erst, wenn ihre Maske nicht mehr halte - dies sei zum Schluss der vier stündigen Marathonsitzung der Fall gewesen - zeige sich ihr wahrer Zustand (S. 6 Ziff.
E. 1.3 oben). Was die Patientin benötige, wäre eine Zeit der Ruhe, der Sicher heit, damit sie beginnen könne, sich zu regenerieren. Dies sei in diesem Fall nur mit einer IV-Berentung möglich (S. 13 unten).
4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1
Die behandelnde Psychiaterin D.___ nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, leicht bis mittelgradig, eine subakute Belastungsreaktion sowie eine Angststörung und eine soziale Pho bie mit Panikattacken. Im Juli 2016 diagnostizierte sie noch eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und einem ausgeprägten psycho sozialen Erschöpfungssyndrom . Im Juli 2016 und im Bericht vom 1 6. Januar 2017 attestierte die Psychiaterin
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3. 4 und 3.6). In der Folge ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht wieder
werde erreichen können
(E. 3. 7).
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus, mittelgradig ausprägt, eine Agoraphobie, mittel- bis leichtgradig ausgeprägt, und eine rezidi vierende depressive St örung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syn drom (vorstehend E. 3. 8 .4). Nach der Einschätzung durch Dr. E.___ bestand in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für die angestammte Tätigkeit attestierte er ab September 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er a b dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (E. 3. 8 .5). 5.2
Das psychiatrische Gutachten beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Auf die geklagten Beschwerden wurde hinreichend einge gangen und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Es leuchtet weiter in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen ein.
Die Berichte und die Stellungnahme von D.___ vom 1 4. November 2018 vermögen keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.___ zu begründen. Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ins besondere vor dem Hintergrund der Unterschiede zwischen therapeutischer Behandlung einerseits und B egutachtungsauftrag andererseits zu sehen. Bezeich nenderweise wirft D.___ dem Gutachter in der Stellungnahme vom 1 4. November 2018 fehlende Empathie gegenüber der Beschwerdeführerin vor (vorstehend E. 3.10). Der Gutachter war jedoch gerade zur Erstattung eines unab hängigen und unparteiischen Gutachtens beauftragt. Sein Leistungsauftrag bestand auch darin, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kritisch zu prüfen und zu hinterfragen. Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Gutach ters liegen entgegen der Kritik von D.___ (vorstehend E. 3.
E. 1.4 unten).
Die Psychiaterin gab zum Befund an, die Beschwerdeführerin sei im Gespräch kognitiv nicht eingeschränkt. Im Alltag bemerke sie aber eine verminderte Kon zentrationsspanne und eine stark eingeschränkte Belastbarkeit. Sozial habe sie sich fast vollständig zurückgezogen. Psychotische Symptome bestünden nicht. Affektiv sei sie niedergestimmt und wenig auslenkbar . Die Beschwerdeführerin habe Angst, Gefühle auszudrücken. Zwischendurch werde die grosse innere Not aber sichtbar . Bezüglich der Zukunft sei sie rat- und hoffnungslos (S. 3 Mitte). Es bestünden eine fast vollständige Ahedonie, Appetitlosigkeit und eine Erschöp fung . Ein krankheitsbedingter Antriebsmangel sei zwar anzunehmen, aber nicht klar abzugrenzen (S. 3 unten). Die Patientin komme einmal wöchentlich in die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (S. 4 Ziff.
E. 1.5 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsspezialistin bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 1.6). Die Patientin sei sicher für mindestens weitere sechs Monate zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten). Die Psychiaterin gab als Einschränkungen an, die Patientin sei nicht belastbar und könne sich nicht ausreichend konzentrieren. Weiter habe sie grosse Angst vor Anfeindungen und einer erneuten Enttäuschung für einen jahrelangen Ein satz. Zudem bestünden starke vegetative Angstsymptome und es falle ihr zurzeit auch schwer, sich in öffentliche Verkehrsmittel und in Menschengruppen zu begeben .
Ein e behinderungsangepasste Tätigkeit s ei nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7). 3.5
Im am 1 4. Juli 2016 (Urk. 8/18/5-9) eingegangen Bericht gab
D.___
e rgänzend an, die Patientin habe sich seit zwanzig Jahren als alleinerziehende Mutter eines schwer ADHD betroffenen Sohnes immer für diesen ei ngesetzt . Die Institutionen hätten sie aber hängengelassen. Neue Betreuungsmöglichkeiten für den Sohn habe sie selber organisieren müssen
(S. 2 Mitte). Aktuell führe sie hauptsächlich ihre Hunde aus. Schon diese Lieblingsbeschäftigung sei für sie aber sehr anstrengend. Sie esse kaum, schlafe schlecht und mache sich grosse Sorgen um ihre Zukunft (S. 2 unten).
D.___ gab auf die Frage nach krankheitsfremden Faktoren an, Arbeitsplatzprobleme hätten zur Erkrankung geführt . Weitere Faktoren seien eine stark belastete Vorgeschichte nach dem Suizid der Schwester in der Jugen d, eine schwere Anorexie und eine stark gestörte Beziehung zu den Eltern (S. 3 Ziff. 3). Benzodiazepine würden der Beschwerdeführerin am besten helfen. Dies bestätige die Arbeitsh ypothese, dass ihre Angst im Rahmen einer Traumatisierung wohl den gewichtigsten Faktor darstelle. Zudem bestehe eine gewisse Skepsis gegen über Antidepressiva (S. 3 f.
Ziff. 6). 3.6
Die Psychiaterin gab im Verlaufsb ericht vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 8/22) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich leicht verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Sie stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - depressive Störung, gegenwärtig unter Medikation leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.01/11) seit Oktober 2015, im Rahmen der Vorgänge am Arbeitsplatz und bei psychosozialer Erschöpfung - subakute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) - Angststörung und soziale Phobie mit Panikattacken (ICD-10 F40/41 .1), seit Beginn der Behandlung im Februar 2016, wahrscheinlich schon lange zuvor - Status nach schwerer Anorexie in der Jugend (ICD-10 F50.0) - Status nach Discushernien und Knieoperationen
D.___ führte weiter aus, die Patientin könne sich subjektiv etwas besser konzentrieren und sei weniger erschöpft. Es falle ihr aber noch immer schwer, sich unter Leute zu begeben - abgesehen von den Hundehalter-Bekannt schaften, denen sie täglich begegne. Die Stimmung sei leicht aufgehellter . Affek tiv sei sie zurückhaltend. Sie wirke meist verbindlich und freundlich und zeige nur selten, wie es ihr wirklich gehe (S. 2 Ziff.
E. 2 Die Versicherte erhob am 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2019 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2019 (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgel tliche Rechtsvertretung gewährt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 1. Juli 2019 (Urk.
11) die Honorarnote (Urk.
12) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, nach den erfolgten medizinischen Abklärungen liege bei der Beschwerdeführerin kein schweres psychisches Leiden vor. Das Beschwerdebild sei überwiegend auf inva liditätsfremde psychosoziale Umstände zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht eingeschränkt. Sie kümmere sich um den Haushalt, ihren Sohn und um drei Hunde . Weiter habe sie eine neue Wohnung suchen und einen Tei lumzug organisieren können (Urk. 2 S. 2 oben). Aus den Akten würden sich klare Hinweise auf Diskrepanzen zwischen dem Alltagsverhalten der Beschwerdefüh rerin und der subjektiv beschriebenen Situation ergeben (S. 2 unten). Rechtspre chungsgemäss liege regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit Leistungseinschränkungen auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruhten (S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Leistungs anspruch.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es bestünden Fragen, wie der Gutachter zu seinen Erkenntnissen gekommen sei und wie er diese interpretiere (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 oben). Nach der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin könne nicht auf Aggravation geschlossen werden (Urk. 1 S. 4 oben). Die Beschwerde gegnerin gehe davon aus, dass kein schweres psychiatrisches Leiden vorliege. Dies entgegen der Meinung der Psychiaterin und ihrer Diagnosen. Ebenso sei es falsch, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das Beschwerdebild überwiegend auf invaliditätsfremde psychosoziale Umstände zurückzuführen sei . Wäre dem so, würde keine psychische Krankheit vorliegen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).
E. 2.3 Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das vorliegende psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. Z.___, praktischer Arzt, nannte im Arztzeugnis vom 3 0. Januar 2016 (Urk. 8/2/14) als Diagnose eine depressive Episode (Ziff. 1). Er attestierte für die Zeit vom 9. November 2015 bis 2. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 6). 3.2
Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte in einem versicherungspsychiatrischen Konsilium vom 3 0. März 2016 (Urk. 8/2/3-4) aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen für weitere ein bis zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 3.3
B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Oberarzt, Rehazentrum C.___, berichtete am 1 0. Juni 2016 (Urk. 8/38 = Urk. 8/37) über die stationäre Beh andlung der Beschwerdeführerin in der Klinik vom 2 7. bis 3 0. Mai 2016 (S. 1).
B.___
nannte als Diagnosen (S. 1): - Erschöpfung (ICD-10 Z73) mit Gewichtsverlust - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Angststörung mit Panikattacken und sozialer Phobie (ICD-10 F40.0, F41.1) - Status nach schwerer Anorexie vor zirka 15-20 Jahren
Er attestierte vom 2 7. Mai bis 1 2. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 unten). 3.4
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. Februar 2016 bei D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatri scher Behandlung (Urk. 8/11 S. 1 Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 .5
Die Beschwerdeführerin könne Termine wahrnehmen, sich in Abläufe einpassen und tägliche Routineabläufe selber strukturieren. Für die Anpassung an Regeln und Routine bestehe eine geringe Beeinträchtigung. Aufgaben könne sie gut strukturieren und planen . Teilweise müsse sie etwas mehr als die angemessene Zeit aufwenden . Für die Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine leichte Beeinträchtigung. Bei der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung . Eines der zentralen Probleme sei, sich an emotional wechselnde Situationen anzupassen (S. 30 Ziff. VI.1 unten). Die Beschwerdeführerin könne nur teilweise spezifische Fähigkeiten aus der Unternehmensberatung und der Versicherung anwenden. Wenn hierzu Anforde rungen gestellt würden, fühle sie sich narzisstisch gekränkt und überfordert und reagiere teilweise aggressiv. Bezüglich der Entscheidungsfähigkeit und der Urteilsbildung bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung. Teilweise seien geringe Beeinträchtigungen der Durchhaltefähigkeit zu finden. Das Leistungsni veau müsse geringgradig angepasst werden (S. 31 oben). Die Fähigkeit, unmittel bare soziale Kontak te mit anderen Menschen aufzunehmen und dies in adäquater Weise zu tun, sei eingeschränkt. Die unverbindliche Kommunikation sei bis zu einem gewissen Grad möglich (S. 31 unten).
Unter Berücksichtigung der Gesamtlage und der psychosozialen Belastungssitua tion sei für die bisherige Tätigkeit von Dezember 2015 bis August 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 33 oben). Ab September 2017 sei für den angestammten Bereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 33 Mitte).
In einer angepassten Tätigkeit sei eine verwertbare Tätigkeit von 70 % zu erwar ten. Es soll e sich um ein kleines, unmittelbares Team von nicht mehr als 10 Kol legen handeln. Schichtarbeiten seien zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin benötige weiter einen unmittelbaren Vorgesetzten, der mittels Coaching während sechs Monaten im Umgang mit der Erkrankung unterstützt werde. Zu vermeiden sei weiter di e Arbeit in einem Grossraumbüro. Die Arbeit solle weiter einen Anteil von home
office von mindestens 50 %
enthalten (S. 33 Ziff. VI.2 unten). Für eine angepasste Tätigkeit habe von Dezember 2015 bis August 2017 ebenfalls eine Arbeitsunfähi gkeit von 100 % bestanden. Ab September 2017 sei diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 34 unten). 3.
E. 9 Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. Februar 2018 (Urk. 8/62 S. 7 ff.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Er führte aus, nach dem Gutachten handle es sich bei der diagnostizierten emotional instabilen Per sönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ nicht um eine schwerstgradige
Persön lichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin habe bis 2015 regelmässig arbeiten können. Therapeutische Optionen habe sie nur minimalst wahrgenommen. Sie kooperiere nur sehr eingeschränkt und bedingt. Eine ausreichende Kooperation bestehe nicht
(S. 8 oben).
In der bisherigen Tätigkeit im Büro habe ab Dezember 2015 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % bestanden. Seit September 2017 bestehe
diesbezüglich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungspro fil habe ab Dezember 2015 eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % bestanden. Ab September 2017 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 8 unten). 3.10
D.___ nahm im Bericht vom 1 4. November 2018 (Urk. 3/4) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Sie führte aus, der Gutachter habe die Beschwerdeführerin in einer Marathonuntersuchung befragt und beo bachtet. In der Wiedergabe und Interpretation der Befunde zeige er eine abwer tende, der Patientin Aggravation unterstellende Haltung (S. 1 Mitte).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe auf den Gutachter innerhalb der Struktur von Übertragung und Gegenübertragung durchgehend als inszeniert und schauspielhaft gewirkt. Dies wirke auf ihn so. Er sei hier stark mitbeteiligt (S.1 unten). Sie habe als behandelnde Psychiaterin ebenfalls festgestellt, dass die Patientin daneben antworte. Tatsächlich sei die Konzentration deutlich gestört, aber das Danebenantworten sei ein Ausweichen . Früher habe sie offenbar gern und viel gelesen. Dies gelinge ihr heute nicht mehr. Durch Gedankenkreisen ver liere sie beim Lesen den Faden (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe jahre lang sehr tüchtig gearbeitet, unter weitgehender Vernachlässigung der persönli chen Bedürfnisse, wobei sie zu 70-80 % erfolgreich berufstätig gewesen sei . Gleichzeitig habe sie sich als alleinerziehende Mutter um den durch ein schweres ADHD stark beeinträchtigten Sohn gekümmert (S. 3 Mitte).
Der Gutachter habe erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Invaliden rente erwarte. D.___ vermute t, dass dies keine wörtliche Wiedergabe sei, da die Patientin sich nicht so ausdrücke. Nach einer Rückfrage habe sich herausgestellt, dass sie diesen Satz nicht gesagt habe. Sie habe festgestellt, dass sie sich in ihrem sich ständig verschlechternden Zustand zu vielem nicht mehr in der Lage sehe. Dabei werd e ihr wohl nichts übrig bleiben als eine Invalidenrente (S. 5 Ziff.
E. 10 ) nicht vor.
D.___
stützte sich für die Annahme einer eingeschränkten Konzent rationsfähigkeit beispielsweise wesentlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese im Alltag Einschränkungen bemerkt habe. Eigene Befunde wurden dagegen kaum erhoben (vgl. vorstehend E. 3.4), was gegen die Beurteilung durch
D.___ spricht. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allge mein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Der abweichenden Beurteilung durch D.___ kann daher nicht gefolgt werden. Der Vor behalt ihren Berichten gegenüber, der sich aus der Vertrauensstellung ergibt, kon kretisiert sich in der Tatsache, dass sie im Bericht vom 1 4. November 2018 kon kret für die Zusprache einer Invalidenrente plädiert e (vgl. vorstehend E. 3.10).
Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ kann aufgrund dieser Über legungen abgestellt werden. Das von Dr. E.___ diagnostizierte Abhängigkeits syndrom ruft vorliegend au ch mit Blick auf die mit Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 geänderte Rechtsprechung zu Suchterkrankun gen nicht nach weiteren Abklärungen. Dr. E.___
nannte die Benzodiazepin abhängigkeit
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.8.4), erachtete die Suchterkrankung jedoch als sekundär, als mit der psychiatrischen Erkrankung korrelierend (E. 3.8.4). Er klammerte die Suchterkrankung bei seiner Beurteilung somit nicht gestützt auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus
– eine sekundäre Sucht war bereits vor Änderung der Rechtsprechung zu berücksichtigen -, sondern kam in Beurteilung der Auswirkungen der Sucht bei der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass sie im vorliegenden Fall keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (vgl. E. 3.8.2).
5.3
5.3.1
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5.3.2
Dr. E.___ bezeichnete die Darstellung der Beschwerdeführerin, als sie unter anderem eine Kontrolle des Serumspiegels verweigerte, als inszeniert und nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 3 . 8 .1). Weiter wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Auffassung zu 100 %
arbeitsunfähig sei, während sie der vierstündigen Untersuchung bis gegen Ende gut habe folgen können. Zudem war es ihr in der Vergangenheit
möglich,
die Hausarbeiten alleine zu erledigen, einen Wohnungswechsel zu organisieren und sich um ihren psyc hisch kranken Sohn zu kümmern . Symptome seien sodann plakativ, inkonsistent und mit wenigen Details dargestellt worden (E. 3.8.2 und 3.8.3) Es liegen daher deut liche Anhaltspunkte für D iskrepanzen und Aggravation vor.
Der Gutachter spricht von einer « schwerstgradigen
Hinweislage auf Aggravation» (Urk. 8/52 S. 8).
Nachfolgend sind die sogenannten Standardindikatoren zu prüfen. 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen einer Ressourcenprüfung von der durch Dr. E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit abgewichen (Urk. 8/62 S. 10 f.).
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.3.4
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Damit bedarf es auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8). 5.3.5
Dr. E.___ konnte die von der behandelnden Psychiaterin beschriebenen Kon zentrationsstörungen im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigen. Weiter zeig ten sich bei der Untersuchung weder formale Denkstörungen noch Sinnestäu schungen und es bestanden keine Hinweise auf einen Wahn (E. 3. 8 .1). Die von Dr. E.___ angegebenen Befunde erweisen sich somit als nicht schwer wiegend ausgeprägt. Der Gutachter wies bezüglich der Symptomatik auf eine fehlende Behandlungsresi stenz hin und gab an, dass die bestehenden Behandlungsoptio nen inklusive einer besseren medikamentösen Therapie
kaum ausgenützt
würden . Weiter lehnt die Beschwerdeführerin eine erneute stationäre Behandlung o hne nachvollziehbare Gründe ab (vorstehend E. 3.8.4).
Im Sinne einer Komorbidität ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin neben einer Persönlichkeitsstörung auch an einer Agoraphobie und an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Nach dem im psychiatrischen Gut achten beschriebenen psychopathologischem Befund erweist sich der Komplex «Gesundheitsschaden» jedoch als eher geringfügig ausgeprägt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales Netz ausser der Beziehung zu ihrem Sohn und einem verheirateten Partner (E. 3.8.3) . Sie selber gab als Res sourcen nur die Bes chäftigung mit ihren Hunden an . In diesem Rahmen ist ihr jedoch die Interaktion mit Menschen möglich (E. 3.8.2) . Die soziale Isolation steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Erkrankung, gab die Versicherte doch an, der Rückzug sei bereits zehn Jahre vor Erkrankungsbeginn durchgehend gewesen (E. 3.8.2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdefüh rerin keine tragenden Beziehungen als Ressource vorhanden sind .
Bei der Prüfung der «Konsistenz» ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin selber als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet, während sie die Hausarbeiten selber erledigen konnte und es ihr möglich war, einen Woh nungswechsel zu organisieren und sich um ihren psychisch kranken Sohn zu kümmern (E. 3.8.4) . Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liegt somit nicht vor . Gemäss Dr. E.___ besteht sodann nur eine geringe Motivation für eine Änderung der psychothera peutischen und der medikamentösen Behandlung (vorstehend E. 3.8.3). Dies lässt auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen. Nach der Prüfung der Indikato ren ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Eine l ang an dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist somit nicht ausgewiesen. 5. 4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Versicherungsbra n che keine lang andau ernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist . Die Beschwerdegegne rin hat einen Leistungsanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. Die Diskrepanz zu der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Gutachter Dr. E.___ erklärt sich damit, dass dieser die erhebliche psy chosoziale Belastungssituation explizit mitberücksichtigt e (E. 3.8.5), wogegen – aus rechtlicher Sicht – die ausgewiesene Aggravation und Inkonsistenz der Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens entgegenstehen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1. Juli 2019 (Urk. 11) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'308.10 (Urk.
12) ein. Die Aufwendungen erweisen sich als angemessen. Die Rechtsvertreterin ist daher mit Fr. 1'308.10 zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, wird mit Fr. 1’308 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00021
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 6. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte Mainaustrasse 45, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, war seit No vember 2007 als Sachbearbeiterin Unternehmensberatung bei der Y.___ AG angestellt. Die Versicherte kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2015 (Urk. 8/8/1-2 Ziff. 2.1, 2.2 und 2.7).
Am 1 1. April 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/6, Urk. 8/8) und medizinische (Urk. 8/11, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/33, Urk. 8/37) Abklärungen, holte ein psychiatrisches Gutach ten (Urk. 8/52) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/2, Urk. 8/18, Urk. 8/30) zum Verfahren bei. Am 2 7. August 2018 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 8/63). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/64, Urk. 8/70, Urk. 8/73) vor.
Mit Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk. 8/76 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Die Versicherte erhob am 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2019 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2019 (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgel tliche Rechtsvertretung gewährt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 1. Juli 2019 (Urk.
11) die Honorarnote (Urk.
12) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, nach den erfolgten medizinischen Abklärungen liege bei der Beschwerdeführerin kein schweres psychisches Leiden vor. Das Beschwerdebild sei überwiegend auf inva liditätsfremde psychosoziale Umstände zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht eingeschränkt. Sie kümmere sich um den Haushalt, ihren Sohn und um drei Hunde . Weiter habe sie eine neue Wohnung suchen und einen Tei lumzug organisieren können (Urk. 2 S. 2 oben). Aus den Akten würden sich klare Hinweise auf Diskrepanzen zwischen dem Alltagsverhalten der Beschwerdefüh rerin und der subjektiv beschriebenen Situation ergeben (S. 2 unten). Rechtspre chungsgemäss liege regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit Leistungseinschränkungen auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung beruhten (S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Leistungs anspruch. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es bestünden Fragen, wie der Gutachter zu seinen Erkenntnissen gekommen sei und wie er diese interpretiere (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 oben). Nach der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin könne nicht auf Aggravation geschlossen werden (Urk. 1 S. 4 oben). Die Beschwerde gegnerin gehe davon aus, dass kein schweres psychiatrisches Leiden vorliege. Dies entgegen der Meinung der Psychiaterin und ihrer Diagnosen. Ebenso sei es falsch, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das Beschwerdebild überwiegend auf invaliditätsfremde psychosoziale Umstände zurückzuführen sei . Wäre dem so, würde keine psychische Krankheit vorliegen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6). 2.3
Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das vorliegende psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. Z.___, praktischer Arzt, nannte im Arztzeugnis vom 3 0. Januar 2016 (Urk. 8/2/14) als Diagnose eine depressive Episode (Ziff. 1). Er attestierte für die Zeit vom 9. November 2015 bis 2. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 6). 3.2
Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte in einem versicherungspsychiatrischen Konsilium vom 3 0. März 2016 (Urk. 8/2/3-4) aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen für weitere ein bis zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 3.3
B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Oberarzt, Rehazentrum C.___, berichtete am 1 0. Juni 2016 (Urk. 8/38 = Urk. 8/37) über die stationäre Beh andlung der Beschwerdeführerin in der Klinik vom 2 7. bis 3 0. Mai 2016 (S. 1).
B.___
nannte als Diagnosen (S. 1): - Erschöpfung (ICD-10 Z73) mit Gewichtsverlust - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Angststörung mit Panikattacken und sozialer Phobie (ICD-10 F40.0, F41.1) - Status nach schwerer Anorexie vor zirka 15-20 Jahren
Er attestierte vom 2 7. Mai bis 1 2. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 unten). 3.4
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. Februar 2016 bei D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatri scher Behandlung (Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1.2) .
D.___ nannte im am 8. Juli 2016 (Urk. 8/11) bei der Beschwerdegeg nerin eingegangenen Bericht als Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) - mit ausgeprägtem psychosozialem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73) - akute Belastungsreaktion mit Depression und Angst (ICD-10 F43.0, durch die Vorkommnisse am Arbeitsplatz, die zur akuten Erkrankung geführt haben) - Angststörung und soziale Phobie mit Panikattacken (ICD-10 F40/41.1) - Status nach schwerer Anorexie in der Jugend - somatisch Status nach Discprolaps und Knieoperationen
D.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin habe vor zirka 15-20 Jahren an einer schweren Anorexie gelitten, die stationär habe behandelt werden müssen. Die Schwester der Patientin habe mit 20 Jahren Suizid begangen (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Die Beschwerdeführerin habe einen Sohn mit einem ausgeprägten ADHD. Die Ämter hätten sie bezüglich ihres Sohnes aber wenig unterstützt. Des Weiteren habe sie vor zehn Jahren ein Burn out erlitten. Danach habe sie den Job gewechselt. Ab Oktober 2015 habe sich der ohnehin leicht störbare Schlaf ver schlechtert und sie habe nur mehr vier Stunden pro Nach t schlafen können . Im November 2015 sei es ihr körperlich immer schlechter gegangen (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
Die Psychiaterin gab zum Befund an, die Beschwerdeführerin sei im Gespräch kognitiv nicht eingeschränkt. Im Alltag bemerke sie aber eine verminderte Kon zentrationsspanne und eine stark eingeschränkte Belastbarkeit. Sozial habe sie sich fast vollständig zurückgezogen. Psychotische Symptome bestünden nicht. Affektiv sei sie niedergestimmt und wenig auslenkbar . Die Beschwerdeführerin habe Angst, Gefühle auszudrücken. Zwischendurch werde die grosse innere Not aber sichtbar . Bezüglich der Zukunft sei sie rat- und hoffnungslos (S. 3 Mitte). Es bestünden eine fast vollständige Ahedonie, Appetitlosigkeit und eine Erschöp fung . Ein krankheitsbedingter Antriebsmangel sei zwar anzunehmen, aber nicht klar abzugrenzen (S. 3 unten). Die Patientin komme einmal wöchentlich in die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (S. 4 Ziff. 1.5 oben). Die Psychi aterin habe das Medikament Temesta durch Cipralex 10mg ersetzen wollen. Die Patientin habe sich daraufhin «wie besoffen» gefühlt und habe es
nach zwei Ver suchen von einigen Tagen wieder abgesetzt (S. 4 Ziff. 1.5 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsspezialistin bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 1.6). Die Patientin sei sicher für mindestens weitere sechs Monate zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten). Die Psychiaterin gab als Einschränkungen an, die Patientin sei nicht belastbar und könne sich nicht ausreichend konzentrieren. Weiter habe sie grosse Angst vor Anfeindungen und einer erneuten Enttäuschung für einen jahrelangen Ein satz. Zudem bestünden starke vegetative Angstsymptome und es falle ihr zurzeit auch schwer, sich in öffentliche Verkehrsmittel und in Menschengruppen zu begeben .
Ein e behinderungsangepasste Tätigkeit s ei nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7). 3.5
Im am 1 4. Juli 2016 (Urk. 8/18/5-9) eingegangen Bericht gab
D.___
e rgänzend an, die Patientin habe sich seit zwanzig Jahren als alleinerziehende Mutter eines schwer ADHD betroffenen Sohnes immer für diesen ei ngesetzt . Die Institutionen hätten sie aber hängengelassen. Neue Betreuungsmöglichkeiten für den Sohn habe sie selber organisieren müssen
(S. 2 Mitte). Aktuell führe sie hauptsächlich ihre Hunde aus. Schon diese Lieblingsbeschäftigung sei für sie aber sehr anstrengend. Sie esse kaum, schlafe schlecht und mache sich grosse Sorgen um ihre Zukunft (S. 2 unten).
D.___ gab auf die Frage nach krankheitsfremden Faktoren an, Arbeitsplatzprobleme hätten zur Erkrankung geführt . Weitere Faktoren seien eine stark belastete Vorgeschichte nach dem Suizid der Schwester in der Jugen d, eine schwere Anorexie und eine stark gestörte Beziehung zu den Eltern (S. 3 Ziff. 3). Benzodiazepine würden der Beschwerdeführerin am besten helfen. Dies bestätige die Arbeitsh ypothese, dass ihre Angst im Rahmen einer Traumatisierung wohl den gewichtigsten Faktor darstelle. Zudem bestehe eine gewisse Skepsis gegen über Antidepressiva (S. 3 f.
Ziff. 6). 3.6
Die Psychiaterin gab im Verlaufsb ericht vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 8/22) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich leicht verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Sie stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - depressive Störung, gegenwärtig unter Medikation leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.01/11) seit Oktober 2015, im Rahmen der Vorgänge am Arbeitsplatz und bei psychosozialer Erschöpfung - subakute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) - Angststörung und soziale Phobie mit Panikattacken (ICD-10 F40/41 .1), seit Beginn der Behandlung im Februar 2016, wahrscheinlich schon lange zuvor - Status nach schwerer Anorexie in der Jugend (ICD-10 F50.0) - Status nach Discushernien und Knieoperationen
D.___ führte weiter aus, die Patientin könne sich subjektiv etwas besser konzentrieren und sei weniger erschöpft. Es falle ihr aber noch immer schwer, sich unter Leute zu begeben - abgesehen von den Hundehalter-Bekannt schaften, denen sie täglich begegne. Die Stimmung sei leicht aufgehellter . Affek tiv sei sie zurückhaltend. Sie wirke meist verbindlich und freundlich und zeige nur selten, wie es ihr wirklich gehe (S. 2 Ziff. 1.3 oben).
D.___ bestätigte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Eine angepasste Tätigkeit sei zurzeit noch nicht möglich (S. 2 Ziff. 2.1).
Im November 2016 sei es gelungen, das Antidepressivum Escitalopram in Trop fenform langsam aufzudosieren. Die Patientin merke langsam eine Wirkung und nehme täglich 20mg ein (S. 3 Ziff. 3.2). Sie scheine stärker geprägt und beein trächtigt zu sein, als es zuerst den Anschein gehabt habe, wohl vor allem durch die frühere Burnout-Erfahrung und eine jahrelange psychosoziale Überlastung (S. 3 Ziff. 3.3). 3.7
D.___ führte im Bericht vom 1 4. September 2017 (Urk. 8/33) aus, Mitte Mai 2017 sei es der Beschwerdeführerin wieder schlechter gegangen. Sie habe abgenommen, ohne es zu wollen (S. 1 unten). D.___ gab zum Befund an, die Patientin habe sich am 2 5. August 2017 psychisch wieder in einem schlechteren Zustand befunden und auch an Gewicht abgenommen. Sie scheine verzweifelt und von der Situation überfordert zu sein, schlafe sch lecht und benö tige oft Temesta. Weiter habe sie keinen Appetit. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien im Gespräch erhalt en. Die Erzählung sei kohärent. Psychoti sche Symptome bestünden nicht . Affektiv sei ihre Not zwar spürbar, sie sei aber nicht wirklich erreichbar und wenig auslenkbar (S. 3 Mitte). Die Beschwerdefüh rerin wirke dysphorisch und traue sich nicht, ihre Not wirklich zu zeigen. Sui zidgedanken seien ab und zu vorhanden (S. 3 unten). Der Zustand der Patientin müsse massiv schlechter sein als während ihrer langen Berufstätigkeit. Sie erscheine nun hilflos, überfordert, geschwächt, ängstlich, nicht mehr belastbar und habe auch grosse Mühe, sich auf einen Therapieprozess einzulassen, weil sie niemandem mehr vertraue (S. 3 f.).
Die Psychiaterin sehe bis auf Weiteres keine Möglichkeit, dass die Patientin an einem Wiedereinglie derungsprogramm teilnehmen oder
dass sie ihre Arbeitsfä higkeit im ersten Arbeitsmarkt wieder erreichen könne (S. 4). 3.8 3. 8 . 1
Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 7. Januar 2018 (Urk. 8/52) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatri sches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 1 1. Dezember 2017 (S. 3 oben).
Dr. E.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin nach der vierstündigen Untersuchung darauf hingewiesen, dass bezüglich der angegebenen psychiatri schen Medikamente eine Evaluation des Serumspiegels durchgeführt werden soll te . Sie habe dann laut zu schreien angefangen. Es ging e nicht an, dass die Geschichte um ihren Sohn nicht ausreichend gehört werde . Es sei notwendig, die gesamte Geschichte mit stationärer Unterbringung und allen Schwierigkeiten des Sohnes mitzuteilen. Sie habe dann angefangen, noch lauter zu schreien. Die Dar stellung habe inszeniert und nicht nachvollziehbar gewirkt. Die Beschwerdefüh rerin habe so die Blutabnahme und die Dokumentation eines Serumspiegels umgangen (S. 3).
Der Gutachter gab zu den Vorakten an, ein nicht datierter Bericht von D.___ sei wegen fehlender therapeutischer Distanz nicht verwertbar (S. 4 Mitte).
Zum Gesundheitsschaden führte er aus, innerhalb der Struktur von Übertragung und Gegenübertragung habe
die gesamte Darstellung der Beschwerdeführerin inszeniert und schauspielhaft gewirkt. Wie wenn
sie sich durchgehend in Szene setze und sie ihre eigene Bühne inszeniere. Die Aufmerksamkeitsfähigkeit sei gut gewesen . Sprichw örter habe sie erklären, Unterschiede habe sie nicht abstrakt darstellen können. Die Beschwerdeführerin habe die Konzentration auf das Gespräch und die gestellten Fragen gut aufrechterhalten können. Es sei ihr jedoch schwergefallen, auf konkrete Fragen zu antworten. Bei konkretem Nachfragen sei sie grundsätzlich ausgewichen. Bei der Abfrage von Symptomen habe sie nebulös und ungenau geantwortet (S. 5 Ziff. I.1 oben). Störungen der Konzentration, des Gedächtnisses und der Aufmerksamkeit hätten sich nicht gezeigt . Im formalen Denken hätten keine Auffälligkeiten bestanden
(S. 5 Ziff. I.1 Mitte).
Hinweise auf einen Wahn bestünden nicht und es hätten sich keine Auffälligkei ten bezüglich Sinnestäuschungen ergeben. Affektiv habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation schwingungsfähig gewirkt. Sie sei nur teilweise affektiv auslenkbar gewesen und es sei zu ausgeprägt schnellen emotionalen Umbrüchen gekommen. Die Situation sei nicht explizit von Traurigkeit geprägt gewesen . Innerhalb der vierstündigen Untersuchung sei es zu affektiven Zeichen von Wut, Trauer, Ärger und Humor gekommen. Die Beschwerdeführerin habe klare Zeichen setzen, sich durchsetzen und abgrenzen können. Erwartungen habe sie formulieren und mittels Körpersprache sowie emotionaler Betonung habe sie klarmachen können, was ihr wichtig sei und was sie als unwichtig empfinde. Mindestens seit 2015, gemäss eigenen Angaben schon seit 2010, nehme sie re gelmässige Benzodiazepine in mittlerer bis hoher Dosierung ein.
Nach dem Auf tritt und der Gestaltung des Untersuchungsgespräches hätten sich Hinweise auf eine eher emotional instabile Persönlichkeitsstruktur ergeben (S. 5 Ziff. 1.1 unten).
Zu den aktuellen Beschwerden sei angegeben worden, in Menschenmassen und ausserhalb der Wohnung empfinde die Beschwerdeführerin teilweise Ängste, die teils zu einem Ver meidungsverhalten führten. Die Ängste würden auch bei Fahr ten in öffentl ichen Verkehrsmitteln aktiviert, seien aber zum grossen Teil beherrschbar. Teilweise fühle sie sich überfordert und traurig (S. 6 oben). Der Schlaf sei ganz schlecht .
Es sei jedoch nur sehr bedingt möglich gewesen, eine genaue Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich der Einschlaf- und Durch schlafstörungen zu erhalten. Trotz wiederholtem Nachfragen habe sie nicht angegeben, wann sie durchschnittlich ins Bett gehe. Sie habe erklärt, dass sie immer um 3 Uhr morgen s aufwache (S. 6 Mitte). Während zehn Jahren habe die Diagnose einer Anorexia nervosa bestanden. Genaue Angaben sei en jedoch auch diesbezüglich nur schwer zu erfahren. Sie sei untergewichtig gewesen und es habe ein Gewicht von 42 kg bestanden (S. 6 unten).
Die Beschwerdeführerin habe am Ende der Untersuchung ein ausgeprägt aggres siv-bedrohliches Verhalten gezeigt und sich beleidigend gegenüber dem Unter sucher geäussert . Dies lasse sich dahingehend interpretieren, dass den Wünschen der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen worden sei. Ihr Verhalten stehe dazu in einem eindeutigen kausalen Zusammenhang. Bezüglich des sozialen Kon textes habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie si ch mit ihren Hunden beschäftige
und sie hier teilweise mit Menschen interagiere . Ansonsten sei sie sehr enttäuscht von Menschen (S. 6 f.). 3. 8 .2
Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in einer sehr schwierigen wirtschaft lichen Lage. Bis November 2017 habe sie Leistungen der Taggeldversicherung erhalten. Sie habe etwas Geld geerbt und erwarte eine ganze Rente der Invali den versicherung. Soziokulturell bestimmende Faktoren, die als schwierig anzusehen seien, fänden sich nicht (S. 7 Ziff. I.2 oben). Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin selber eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation durch ihren Sohn angegeben. Durch die Dauerbelastung durch den psychiatrisch schwer erkrankten Sohn seien die letzten 22 Jahre schwierig gewesen. Sie könne nicht mehr, weil ihr Sohn sie vollständig überfordert habe (S. 7 Ziff. I.2 Mitte).
Die subjektive Schilderung der Beschwerden und das Verhalten in der Untersu chung seien nicht deckungsgleich. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nicht zu 100 % arbeiten könne. Im Gegensatz hierzu habe sie während der Untersuchung vier Stunden mit zwei kurzen Pausen an einem schwierigen Gespräch teilnehmen und kognitiv adäquate Leistungen erbringen könne n . Selber habe sie erst nach vier Stunden angegeben, dass sie nun müde werde. Intensive Beschwerden seien allgemein dargestellt worden. Bei genauer Nachfrage sei eine genaue Abklärung der Intensität der Beschwerden nicht möglich gewesen . Trotz erheblicher Therapiemöglichkeiten lehne die Beschwerdeführerin einen Grossteil der angebotenen psychiatrischen Möglichkeiten ab (S. 7 Ziff. I.3 unten). Weiter könne sie trotz der subjektiv en Beeinträchtigung einer 100%igen Arbeitsunfähig keit den gesamten Haushalt erledigen und den Sohn, den sie selber als Besucher im Hotel Mama beschrieben habe, versorgen . Die Beschwerdeführerin gebe an, sich bereits etwa 10 Jahre vor der Erkrankung durchgängig sozial zurückgezogen zu haben (S. 8 oben). Symptome seien allgemein plakativ und inkonsistent dar gestellt worden mit wenig en Details. Die Korrelation der somatischen Beschwer den sei nicht adäquat möglich (S. 8 Mitte). In der Gesamtevaluation fänden sich schwere Hinweise auf Aggravation. Basierend auf den Aussagen der Beschwer deführerin seien der Schweregrad der Symptomatik und damit auch die Arbeits fähigkeit entsprechend zu justieren (S. 8 unten).
Die Beschwerdeführerin nehme gemäss ihren Angaben seit mehr als zwei Jahren Benzodiazepine in hoher Dosierung ein. Es sei eine Korrelation zwischen der ein genommenen Menge an Benzodiazepine n und der verweigerten Überprüfung des Serumspiegels möglich . Seit Jahren
bestehe eine Persönlichkeitsstörung. Weiter komme es zu Schlafstörungen, die teilweise auch psychiatrisch bedingt sein könnten . Benzodiazepine würden eine unmittelbare affektive Labilität teilweise ausgleichen. Es sei daher von einer unmittelbaren Korrelation zwischen den Symptomen einer vorliegenden psychiatrischen Erkrankung und der Einnahme von Benzodiazepinen auszugehen (S. 9 Ziff. I.4 oben). Benzodiazepine könnten zu kognitiven Einschränkungen führen. Bei der Beschwerdeführerin komme es nur geringgradig bis gar nicht zu kognitiven Einschränkungen innerhalb der Untersuchungssituation . Sie wirke nicht sediert und nicht kognit i v eingeschränkt (S. 9 Ziff. I.5) .
Die Beschwerdeführerin habe als einzige Ressource ihre drei Hunde angegeben. Ein soziales Umfeld bestehe nicht. Auf Nachfragen bezüglich möglicher Ressour cen habe sie nur Belastungen angegeben (S. 10 Ziff. I.7). Es fänden sich erhebliche Hinweise auf eine Compliance-Problematik bezüglich Antidepressiva und abhän gig machender Substanzen (S. 10 Ziff. I.8.2). 3. 8 .3
Dr. E.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe zunächst angegeben, dass ihre Schwester Suizid begangen habe. Wie sie später angegeben habe, glaube sie jedoch, dass die Schwester umgebracht worden sei (S. 11 Ziff. II.1.1 Mitte). Nachdem die Beschwerdeführerin von zu Hause ausgezogen sei, habe sie zum ersten M al an Anorexie gelitten (S. 12 o ben). Bereits früh sei klar gewesen, dass ihr Sohn an einem schweren Hyperaktivitätssyndrom leide. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Leben durch die Schwierigkeiten mit ihrem Sohn b estimmt gewesen. Er sei in eine geschlossene
Psychiatrie
gekommen, wo schlimme Dinge geschehen seien (S. 13 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Assistentin im Firmenkundengeschäft einer Versic herung gearbeitet. Unmittelbare Kundenkontakt e
hätten nicht bestanden . Sie habe zunächst ein Pen sum von 50 % und später von 60 % ausgeübt (S. 13 Ziff. II.1.2). Von somatischer Seite leide sie unter Bulimie und unter Anorexie (S. 15 Ziff. II.1.3).
Die Beschwerdeführerin sei seit 2016 bei ihrer Psychiaterin in Behandlung. Sie versuche, einmal die Woche zur Therapie zu gehen. Als der Gutachter sie auf die Medikamente angesprochen habe, sei sie erneut aggressiv geworden und habe gemeint, dass alles in den Akten stehen würde. Cipralex habe sie beim ersten Mal nicht vertragen. Das Lieblingsmedikament sei Temesta (S. 14 Ziff. II.1.4 unten). Die Beschwerdeführerin lebe aktuell wieder mit ihrem Sohn zusammen. Die Haus arbeiten erledige sie alleine (S. 15 Ziff. II.2.1). Sie habe ei nen verheirateten Part ner (S. 16 Ziff. II.2.2).
Ein Teil der aktuellen Dekompensation und der Arbeitsunfähigkeit seien auf psy chosoziale Begleitumstände zurückzuführen. Es sei mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin langfristig und dauerhaft zwischen 50 und 60 % habe arbeiten können . Zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2015 sei es auch auf grund der angegebenen psychosozialen Belastungssituation zu einer Dekompen sation gekommen. Es sei zu Mobbing einer Kollegin gekommen, was die Beschwerdeführerin nicht ertragen habe (S. 16 Ziff. II.4). Für eine Therapie und für eine Psychopharmakotherapie bestehe eine nur sehr geringe Motivation. Die Kommunikation sei psychiatrisch bedingt gestört. Ein soziales Netzwerk bestehe nicht (S. 17 Ziff. II.5). 3. 8 .4
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. III.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F60.31), mittelgradig ausgeprägt - Agoraphobie (ICD-10 F40.0), mittel- bis leichtgradig ausgeprägt - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter Störung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Sub stanzgebrauch (ICD-10 F13.25).
Der Bericht der betreuenden Psychiaterin D.___ sei nur sehr bedingt verwertbar. Diese habe Wertungen objektiviert und es sei von einer fehlenden Distanzierung von der Beschwerdeführerin auszugehen . Bei der Arbeitshypothese der Psychiaterin einer Traumatisierung sei nicht angegeben worden, von welchem Trauma auszugehen sei und es seien keine Traumafolgestörungen diagnostiziert worden (S. 19 unten). Zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit erhebliche dysfunktionale Muster in Bezug auf Partnerschaft, Beziehung und Leistung zeige. Sie selber habe ange geben, dass sie unter der Problematik leide. Sie könne sie jedoch nicht benennen (S. 20 oben). Es sei die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung vom Borderline -Typus zu stellen . Eine schwerstgradige Persönlichkeitsstö rung liege aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe bis 2015 regelmässig arbeiten können (S. 20 unten). Weiter habe sie eine Angststörung angegeben. Sie könne s chlecht im öffentlichen Verkehr interagieren und g rosse Menschenmassen seien schwierig für sie . Sie ziehe sich gerne in ihre Wohnung zurück, wo sie sich teilweise sicher fühle. Nach diesen Angaben sei von einem mittelschweren bis leichten Symptomkomplex einer Agoraphobie auszugehen (S. 21 oben).
Die Beschwerdeführerin habe einmalig für drei bis vier Tage eine stationäre The rapie aufgesucht, die sie ohne nachvollziehbare Gründe abgebrochen habe. Eine weitere stationäre Therapie lehne sie ab (S. 22 Ziff. IV.1 oben). Seit etwa zwei Jahren erfolge eine regelmässige Psychotherapie. Zu einer Besserung sei es explizit nicht gekommen. Alternative Therapiemassnahmen wie Schlafentzug, eine kognitive Verhaltenstherapie oder andere alternative Therapien würden nicht genutzt (S. 22 Ziff. IV.1 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe zunächst für zwei Tage Escitalopram und dann Valdoxan eingenommen . Es sei
weder von einer adäquaten Dosierung noch von einem adäquaten Zeitraum der medikamentösen Behandlung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie schwere Schlafstörungen habe. In diesem Fall sei einzig ein sedierendes Antide pressivum als sinnvoll anzusehen. Eine Therapieresistenz bezüglich der depressi ven Symptomatik liege daher nicht vor . Weiter fehle eine adäquate Psychophar makotherapie (S. 22 Ziff. IV.1 unten).
Eine Abstinenz von jeglichen Benzodiazepinen sei dringend zu empfehlen. Ein Entzug sei stationär durchzuführen. Dies sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 23 Mitte). Eingliederungsbemühungen seien nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sehe sich als zu 100 % arbeitsunfähig und finde nicht, dass Eingliederungsbemühungen notwendig seien. Adäquate Eingliederungsbemü hungen seien ihr
jedoch zumutbar (S. 25 Ziff. IV.4 und 5).
Der Gutachter führte zur Konsistenz aus, trotz einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwölf Monate alle Hausarbeiten verrichten, eine neue Wohnung suchen und einen Teilumzug durch führen können. Dies zeige, dass nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Es bestünden daher erhebliche Diskrepanzen zu den Alltagstätig keiten der Beschwerdeführerin (S. 27 Ziff. V.1 oben). 3. 8 .5
Die Beschwerdeführerin könne Termine wahrnehmen, sich in Abläufe einpassen und tägliche Routineabläufe selber strukturieren. Für die Anpassung an Regeln und Routine bestehe eine geringe Beeinträchtigung. Aufgaben könne sie gut strukturieren und planen . Teilweise müsse sie etwas mehr als die angemessene Zeit aufwenden . Für die Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine leichte Beeinträchtigung. Bei der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung . Eines der zentralen Probleme sei, sich an emotional wechselnde Situationen anzupassen (S. 30 Ziff. VI.1 unten). Die Beschwerdeführerin könne nur teilweise spezifische Fähigkeiten aus der Unternehmensberatung und der Versicherung anwenden. Wenn hierzu Anforde rungen gestellt würden, fühle sie sich narzisstisch gekränkt und überfordert und reagiere teilweise aggressiv. Bezüglich der Entscheidungsfähigkeit und der Urteilsbildung bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung. Teilweise seien geringe Beeinträchtigungen der Durchhaltefähigkeit zu finden. Das Leistungsni veau müsse geringgradig angepasst werden (S. 31 oben). Die Fähigkeit, unmittel bare soziale Kontak te mit anderen Menschen aufzunehmen und dies in adäquater Weise zu tun, sei eingeschränkt. Die unverbindliche Kommunikation sei bis zu einem gewissen Grad möglich (S. 31 unten).
Unter Berücksichtigung der Gesamtlage und der psychosozialen Belastungssitua tion sei für die bisherige Tätigkeit von Dezember 2015 bis August 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 33 oben). Ab September 2017 sei für den angestammten Bereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 33 Mitte).
In einer angepassten Tätigkeit sei eine verwertbare Tätigkeit von 70 % zu erwar ten. Es soll e sich um ein kleines, unmittelbares Team von nicht mehr als 10 Kol legen handeln. Schichtarbeiten seien zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin benötige weiter einen unmittelbaren Vorgesetzten, der mittels Coaching während sechs Monaten im Umgang mit der Erkrankung unterstützt werde. Zu vermeiden sei weiter di e Arbeit in einem Grossraumbüro. Die Arbeit solle weiter einen Anteil von home
office von mindestens 50 %
enthalten (S. 33 Ziff. VI.2 unten). Für eine angepasste Tätigkeit habe von Dezember 2015 bis August 2017 ebenfalls eine Arbeitsunfähi gkeit von 100 % bestanden. Ab September 2017 sei diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 34 unten). 3. 9
Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. Februar 2018 (Urk. 8/62 S. 7 ff.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Er führte aus, nach dem Gutachten handle es sich bei der diagnostizierten emotional instabilen Per sönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ nicht um eine schwerstgradige
Persön lichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin habe bis 2015 regelmässig arbeiten können. Therapeutische Optionen habe sie nur minimalst wahrgenommen. Sie kooperiere nur sehr eingeschränkt und bedingt. Eine ausreichende Kooperation bestehe nicht
(S. 8 oben).
In der bisherigen Tätigkeit im Büro habe ab Dezember 2015 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % bestanden. Seit September 2017 bestehe
diesbezüglich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungspro fil habe ab Dezember 2015 eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % bestanden. Ab September 2017 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 8 unten). 3.10
D.___ nahm im Bericht vom 1 4. November 2018 (Urk. 3/4) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ . Sie führte aus, der Gutachter habe die Beschwerdeführerin in einer Marathonuntersuchung befragt und beo bachtet. In der Wiedergabe und Interpretation der Befunde zeige er eine abwer tende, der Patientin Aggravation unterstellende Haltung (S. 1 Mitte).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe auf den Gutachter innerhalb der Struktur von Übertragung und Gegenübertragung durchgehend als inszeniert und schauspielhaft gewirkt. Dies wirke auf ihn so. Er sei hier stark mitbeteiligt (S.1 unten). Sie habe als behandelnde Psychiaterin ebenfalls festgestellt, dass die Patientin daneben antworte. Tatsächlich sei die Konzentration deutlich gestört, aber das Danebenantworten sei ein Ausweichen . Früher habe sie offenbar gern und viel gelesen. Dies gelinge ihr heute nicht mehr. Durch Gedankenkreisen ver liere sie beim Lesen den Faden (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe jahre lang sehr tüchtig gearbeitet, unter weitgehender Vernachlässigung der persönli chen Bedürfnisse, wobei sie zu 70-80 % erfolgreich berufstätig gewesen sei . Gleichzeitig habe sie sich als alleinerziehende Mutter um den durch ein schweres ADHD stark beeinträchtigten Sohn gekümmert (S. 3 Mitte).
Der Gutachter habe erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Invaliden rente erwarte. D.___ vermute t, dass dies keine wörtliche Wiedergabe sei, da die Patientin sich nicht so ausdrücke. Nach einer Rückfrage habe sich herausgestellt, dass sie diesen Satz nicht gesagt habe. Sie habe festgestellt, dass sie sich in ihrem sich ständig verschlechternden Zustand zu vielem nicht mehr in der Lage sehe. Dabei werd e ihr wohl nichts übrig bleiben als eine Invalidenrente (S. 5 Ziff. 1.2 unten). Die Patientin gebe sich immer besser, als sie sich eigentlich fühle. Erst, wenn ihre Maske nicht mehr halte - dies sei zum Schluss der vier stündigen Marathonsitzung der Fall gewesen - zeige sich ihr wahrer Zustand (S. 6 Ziff. 1.3 oben). Was die Patientin benötige, wäre eine Zeit der Ruhe, der Sicher heit, damit sie beginnen könne, sich zu regenerieren. Dies sei in diesem Fall nur mit einer IV-Berentung möglich (S. 13 unten).
4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1
Die behandelnde Psychiaterin D.___ nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, leicht bis mittelgradig, eine subakute Belastungsreaktion sowie eine Angststörung und eine soziale Pho bie mit Panikattacken. Im Juli 2016 diagnostizierte sie noch eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und einem ausgeprägten psycho sozialen Erschöpfungssyndrom . Im Juli 2016 und im Bericht vom 1 6. Januar 2017 attestierte die Psychiaterin
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3. 4 und 3.6). In der Folge ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht wieder
werde erreichen können
(E. 3. 7).
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus, mittelgradig ausprägt, eine Agoraphobie, mittel- bis leichtgradig ausgeprägt, und eine rezidi vierende depressive St örung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syn drom (vorstehend E. 3. 8 .4). Nach der Einschätzung durch Dr. E.___ bestand in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für die angestammte Tätigkeit attestierte er ab September 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er a b dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (E. 3. 8 .5). 5.2
Das psychiatrische Gutachten beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Auf die geklagten Beschwerden wurde hinreichend einge gangen und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Es leuchtet weiter in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen ein.
Die Berichte und die Stellungnahme von D.___ vom 1 4. November 2018 vermögen keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.___ zu begründen. Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ins besondere vor dem Hintergrund der Unterschiede zwischen therapeutischer Behandlung einerseits und B egutachtungsauftrag andererseits zu sehen. Bezeich nenderweise wirft D.___ dem Gutachter in der Stellungnahme vom 1 4. November 2018 fehlende Empathie gegenüber der Beschwerdeführerin vor (vorstehend E. 3.10). Der Gutachter war jedoch gerade zur Erstattung eines unab hängigen und unparteiischen Gutachtens beauftragt. Sein Leistungsauftrag bestand auch darin, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kritisch zu prüfen und zu hinterfragen. Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Gutach ters liegen entgegen der Kritik von D.___ (vorstehend E. 3. 10) nicht vor.
D.___
stützte sich für die Annahme einer eingeschränkten Konzent rationsfähigkeit beispielsweise wesentlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese im Alltag Einschränkungen bemerkt habe. Eigene Befunde wurden dagegen kaum erhoben (vgl. vorstehend E. 3.4), was gegen die Beurteilung durch
D.___ spricht. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allge mein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Der abweichenden Beurteilung durch D.___ kann daher nicht gefolgt werden. Der Vor behalt ihren Berichten gegenüber, der sich aus der Vertrauensstellung ergibt, kon kretisiert sich in der Tatsache, dass sie im Bericht vom 1 4. November 2018 kon kret für die Zusprache einer Invalidenrente plädiert e (vgl. vorstehend E. 3.10).
Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ kann aufgrund dieser Über legungen abgestellt werden. Das von Dr. E.___ diagnostizierte Abhängigkeits syndrom ruft vorliegend au ch mit Blick auf die mit Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 geänderte Rechtsprechung zu Suchterkrankun gen nicht nach weiteren Abklärungen. Dr. E.___
nannte die Benzodiazepin abhängigkeit
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.8.4), erachtete die Suchterkrankung jedoch als sekundär, als mit der psychiatrischen Erkrankung korrelierend (E. 3.8.4). Er klammerte die Suchterkrankung bei seiner Beurteilung somit nicht gestützt auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus
– eine sekundäre Sucht war bereits vor Änderung der Rechtsprechung zu berücksichtigen -, sondern kam in Beurteilung der Auswirkungen der Sucht bei der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass sie im vorliegenden Fall keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (vgl. E. 3.8.2).
5.3
5.3.1
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5.3.2
Dr. E.___ bezeichnete die Darstellung der Beschwerdeführerin, als sie unter anderem eine Kontrolle des Serumspiegels verweigerte, als inszeniert und nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 3 . 8 .1). Weiter wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Auffassung zu 100 %
arbeitsunfähig sei, während sie der vierstündigen Untersuchung bis gegen Ende gut habe folgen können. Zudem war es ihr in der Vergangenheit
möglich,
die Hausarbeiten alleine zu erledigen, einen Wohnungswechsel zu organisieren und sich um ihren psyc hisch kranken Sohn zu kümmern . Symptome seien sodann plakativ, inkonsistent und mit wenigen Details dargestellt worden (E. 3.8.2 und 3.8.3) Es liegen daher deut liche Anhaltspunkte für D iskrepanzen und Aggravation vor.
Der Gutachter spricht von einer « schwerstgradigen
Hinweislage auf Aggravation» (Urk. 8/52 S. 8).
Nachfolgend sind die sogenannten Standardindikatoren zu prüfen. 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen einer Ressourcenprüfung von der durch Dr. E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit abgewichen (Urk. 8/62 S. 10 f.).
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.3.4
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Damit bedarf es auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8). 5.3.5
Dr. E.___ konnte die von der behandelnden Psychiaterin beschriebenen Kon zentrationsstörungen im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigen. Weiter zeig ten sich bei der Untersuchung weder formale Denkstörungen noch Sinnestäu schungen und es bestanden keine Hinweise auf einen Wahn (E. 3. 8 .1). Die von Dr. E.___ angegebenen Befunde erweisen sich somit als nicht schwer wiegend ausgeprägt. Der Gutachter wies bezüglich der Symptomatik auf eine fehlende Behandlungsresi stenz hin und gab an, dass die bestehenden Behandlungsoptio nen inklusive einer besseren medikamentösen Therapie
kaum ausgenützt
würden . Weiter lehnt die Beschwerdeführerin eine erneute stationäre Behandlung o hne nachvollziehbare Gründe ab (vorstehend E. 3.8.4).
Im Sinne einer Komorbidität ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin neben einer Persönlichkeitsstörung auch an einer Agoraphobie und an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Nach dem im psychiatrischen Gut achten beschriebenen psychopathologischem Befund erweist sich der Komplex «Gesundheitsschaden» jedoch als eher geringfügig ausgeprägt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales Netz ausser der Beziehung zu ihrem Sohn und einem verheirateten Partner (E. 3.8.3) . Sie selber gab als Res sourcen nur die Bes chäftigung mit ihren Hunden an . In diesem Rahmen ist ihr jedoch die Interaktion mit Menschen möglich (E. 3.8.2) . Die soziale Isolation steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Erkrankung, gab die Versicherte doch an, der Rückzug sei bereits zehn Jahre vor Erkrankungsbeginn durchgehend gewesen (E. 3.8.2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdefüh rerin keine tragenden Beziehungen als Ressource vorhanden sind .
Bei der Prüfung der «Konsistenz» ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin selber als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet, während sie die Hausarbeiten selber erledigen konnte und es ihr möglich war, einen Woh nungswechsel zu organisieren und sich um ihren psychisch kranken Sohn zu kümmern (E. 3.8.4) . Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liegt somit nicht vor . Gemäss Dr. E.___ besteht sodann nur eine geringe Motivation für eine Änderung der psychothera peutischen und der medikamentösen Behandlung (vorstehend E. 3.8.3). Dies lässt auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen. Nach der Prüfung der Indikato ren ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Eine l ang an dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist somit nicht ausgewiesen. 5. 4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Versicherungsbra n che keine lang andau ernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist . Die Beschwerdegegne rin hat einen Leistungsanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. Die Diskrepanz zu der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Gutachter Dr. E.___ erklärt sich damit, dass dieser die erhebliche psy chosoziale Belastungssituation explizit mitberücksichtigt e (E. 3.8.5), wogegen – aus rechtlicher Sicht – die ausgewiesene Aggravation und Inkonsistenz der Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens entgegenstehen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1. Juli 2019 (Urk. 11) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'308.10 (Urk.
12) ein. Die Aufwendungen erweisen sich als angemessen. Die Rechtsvertreterin ist daher mit Fr. 1'308.10 zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, wird mit Fr. 1’308 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger