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IV.2019.00003

Rente: Zeitpunkt Rentenbeginn: Wartezeit im Zeitpunkt der Neuanmeldung bereits erfüllt, da nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht: teilweise Gutheissung. (BGE 9C_361/2019)

Zürich SozVersG · 2019-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1989 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG. Nach dem 1 4. Dezember 2000 war er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig (Urk. 7 /2; Urk. 7 /4). Am 19.

Dezember 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 2 3. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente sowie eine Kinderrente und eine Zusatzrente für die Ehef rau mit Wirkung ab dem 1.

Dezem ber 2001 zu (Urk. 7 /19; Urk. 7 /21-22). 1.2

Im Zuge einer im Juni 2006 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7 /52) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2008 - ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invalidi tätsgrad von 19 %

- die halbe Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7 /75). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /81/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. September 2009 ab (Urk. 7 /104; Prozess Nr. IV.2008.00377). 1.3

Am 3 0. Januar 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an (Urk. 7 /130). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 7 /143) wurde dem Versicherten eine Schadenminderungs pflicht (sechsmonatige fachärztliche psychiatrische Behandlung) auferlegt. Mit Vorbescheid vom 1 4. August 2015 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 7 /150). Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 7 /151) tätigte die IV-Stelle weitere Abklä rungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 2 1. März 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7 /179). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /183/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. November 2017 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7 /185; Prozess Nr. IV.2017.00477). 1.4

Mit Eingabe n vom 1 2. und 2 5. April 2018 (Urk. 7/198/3-20) erhob der Versicherte beim Obergericht des Kantons Zürich Klage gegen verschiedene Verfügungen und Schreiben der IV-Stelle. Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 überwies das Obergericht des Kantons Zürich die Eingaben des Versicherten mangels sachlicher Zuständig keit dem hiesigen Gericht (Urk. 7/ 197). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vo m 1 0. Juli 2018 nicht ein (Urk. 7/ 206). Das Sozialversicherungsgericht stellte mit Urteil vom 2 0. August 2018 eine Rechts verweigerung fest, und wies die IV-Stelle an,

umgehend die notwendigen Abklä rungen zu veranlassen und anschliessend einen neuen Entscheid zu erlassen (Urk. 7/ 210; Prozess Nr. IV.2018.00434) . 1.5

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/214; Urk. 7/217)

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom 2 9. November 2018 eine ganze Rente ab 1. Januar 2016 zu (Urk. 7/222-224 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung en

vom 2 9. November 2018 (Urk. 2 /1-2) und beantragte, diese sei en aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Mai 2003 bis heute eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Mitte).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15.

Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht . Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Ein schätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Ein tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) aus, dass seit Januar 2015 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Nach Ablauf des Wartejahres, per Januar 2016, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Verfügungsteil 2 S. 1 Mitte). Die Neuanmeldung sei im Januar 2015 erfolgt. Eine allfällige frühere Ver schlechterung sei nicht nachvollziehbar dokumentiert oder begründet (Verfü gungsteil 2 S. 1 unten).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ein Zurückkommen auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2009 nicht möglich sei. Es könne lediglich über Leistungsansprüche des Beschwerde führers ab seiner Neuanmeldung vom Januar 2015 entschieden werden. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er Anrecht auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2003 bis heute habe (S. 1 Mitte). Er sei seit dem Jahr 2000 zu 100 % krank; er habe Beweise und Do kumente über all die Jahre, die dies belegten (S. 2 Mitte) . Auch mit der Verzugs zinsbe rechnung sei er nicht einverstanden (S. 1 Mitte). Ärzte, IV-Stelle, Assista und Anwälte hätten zusammengearbeitet und falsche Termindaten angegeben. Er habe bereits neue und auch alte Beweise für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereitgelegt, falls es wieder zu einem unzureichenden Ergebnis komme (S. 1 unten). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der

Rentenzusprache ab Januar 2016 insbesondere auf die folgende Beurteilung ihre s RAD- Arztes med. pract . Z.___ .

RAD-Arzt med. pract . Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, nahm am 1 9. September 2018 – nach Besprechung mit RAD-Psychiaterin Dr. A.___ –

Stel lung (Urk. 7/212/6-8). Er führte aus, dass im Rückblick sowohl im ps ychiatrischen Gutachten des B.___

als auch im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2004 gewisse Problematiken aus der Kindheit berichtet worden seien (S. 6 oben). Der Beschwerdeführer habe sich 2015 in fachps ychiatrische Behandlung begeben . Sein Gesundheitszustand sei damals so reduziert eingeschätzt worden, dass eine stationäre fachärztliche Therapie als notwendig erachtet worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Therapie nicht umgesetzt habe, müsse aufgrund dieser Einschätzung zu diesem Zeitpunkt retro spektiv von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Seit April 2016 befinde sich der Beschwerdeführer nun in regelmässiger ärztlicher Betreuung und Behandlung seines psychischen Krankheitsbildes. Die Tatsache, dass es sich hierbei nicht um einen ausgewiesenen Facharzt für Psychiatrie handle, erkläre sich aufgrund der Tatsache, dass die Therapiesitzungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattfänden. Aufgrund der frühkindlichen Problematik und des aktuell durch Dr. D.___ beschriebenen psychopathologi schen Befundes könne die neu gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung F60.8 plausibel nachvollzogen werden. Es könne eine 100%ige Arbeitsunfähig keit retrospektiv ab Januar 2015 (Anmeldung bei der Invalidenversicherung) angenommen werden, bestätigt im Rahmen der fachpsychiatrischen Sprechstunde des E.___ (S. 7).

Angesichts dieser Stellungnahme sowie der übrigen Aktenlage ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausging und d em Beschwerdeführer eine ganze Invaliden r ente zusprach. Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin

hatte

dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23.

Mai 2003 ab dem 1. Dezember 2001 eine halbe Rente zu gesprochen (Urk.

7/19; Urk. 7/21-22). M it Verfügung vom 2 2. Februar 2008 hob sie die halbe Invalidenrente auf (Urk. 7/75), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 29.

Sep tember 2009 bestätigte (Urk. 7/104). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Zurückkommen auf diesen Entscheid ist nicht möglich, zumal kein Revisionsgrund ersichtlich ist .

Somit besteht für die Zeit vor der Neuan mel dung vom Januar 2015 kein Anspruch auf eine (zusätzliche oder höhere) Invali denrente. 4.2

Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 0. Januar 2015 wieder bei der Invaliden versicherung an (Urk. 7/130).

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG

kann der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung ents tehen .

D ie versicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (War tezeit), wobei die Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen der medizinisch festge stellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht (BGE

130 V 97 E. 3.2;

vgl.

vorstehende Erwägung en 1.1 und 1.3) .

Vorliegend war die Wartezeit im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 3 0. Januar 2015 bereits erfüllt, b estand doch unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit . So ergibt sich aus dem

B.___ - Gutachten vom 1. Oktober 2007, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Problematik in den zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit en auf dem Bau beziehungsweise als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk.

7/ 61 S. 30 oben). Auch die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, führten im Bericht vom 22. April 2015 (Urk. 7/140/1-4) aus, die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

4.3

Da sich d er Beschwerdeführer im Januar 2015 bei der Invali denversicherung anmeldete, besteht der Rentenanspruch somit ab dem

1. Juli 201 5. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. November 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 und 1.3) .

Vorliegend war die Wartezeit im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 3 0. Januar 2015 bereits erfüllt, b estand doch unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit . So ergibt sich aus dem

B.___ - Gutachten vom 1. Oktober 2007, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Problematik in den zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit en auf dem Bau beziehungsweise als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk.

7/ 61 S. 30 oben). Auch die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, führten im Bericht vom 22. April 2015 (Urk. 7/140/1-4) aus, die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

4.3

Da sich d er Beschwerdeführer im Januar 2015 bei der Invali denversicherung anmeldete, besteht der Rentenanspruch somit ab dem

1. Juli 201 5. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. November 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht . Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Ein schätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Ein tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 1.4 Mit Eingabe n vom 1 2. und 2 5. April 2018 (Urk. 7/198/3-20) erhob der Versicherte beim Obergericht des Kantons Zürich Klage gegen verschiedene Verfügungen und Schreiben der IV-Stelle. Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 überwies das Obergericht des Kantons Zürich die Eingaben des Versicherten mangels sachlicher Zuständig keit dem hiesigen Gericht (Urk. 7/ 197). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vo m 1 0. Juli 2018 nicht ein (Urk. 7/ 206). Das Sozialversicherungsgericht stellte mit Urteil vom 2 0. August 2018 eine Rechts verweigerung fest, und wies die IV-Stelle an,

umgehend die notwendigen Abklä rungen zu veranlassen und anschliessend einen neuen Entscheid zu erlassen (Urk. 7/ 210; Prozess Nr. IV.2018.00434) .

E. 1.5 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/214; Urk. 7/217)

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom

E. 2 /1-2) und beantragte, diese sei en aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Mai 2003 bis heute eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Mitte).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2019 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) aus, dass seit Januar 2015 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Nach Ablauf des Wartejahres, per Januar 2016, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Verfügungsteil 2 S. 1 Mitte). Die Neuanmeldung sei im Januar 2015 erfolgt. Eine allfällige frühere Ver schlechterung sei nicht nachvollziehbar dokumentiert oder begründet (Verfü gungsteil 2 S. 1 unten).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ein Zurückkommen auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2009 nicht möglich sei. Es könne lediglich über Leistungsansprüche des Beschwerde führers ab seiner Neuanmeldung vom Januar 2015 entschieden werden.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er Anrecht auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2003 bis heute habe (S. 1 Mitte). Er sei seit dem Jahr 2000 zu 100 % krank; er habe Beweise und Do kumente über all die Jahre, die dies belegten (S. 2 Mitte) . Auch mit der Verzugs zinsbe rechnung sei er nicht einverstanden (S. 1 Mitte). Ärzte, IV-Stelle, Assista und Anwälte hätten zusammengearbeitet und falsche Termindaten angegeben. Er habe bereits neue und auch alte Beweise für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereitgelegt, falls es wieder zu einem unzureichenden Ergebnis komme (S. 1 unten). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der

Rentenzusprache ab Januar 2016 insbesondere auf die folgende Beurteilung ihre s RAD- Arztes med. pract . Z.___ .

RAD-Arzt med. pract . Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, nahm am 1 9. September 2018 – nach Besprechung mit RAD-Psychiaterin Dr. A.___ –

Stel lung (Urk. 7/212/6-8). Er führte aus, dass im Rückblick sowohl im ps ychiatrischen Gutachten des B.___

als auch im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2004 gewisse Problematiken aus der Kindheit berichtet worden seien (S. 6 oben). Der Beschwerdeführer habe sich 2015 in fachps ychiatrische Behandlung begeben . Sein Gesundheitszustand sei damals so reduziert eingeschätzt worden, dass eine stationäre fachärztliche Therapie als notwendig erachtet worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Therapie nicht umgesetzt habe, müsse aufgrund dieser Einschätzung zu diesem Zeitpunkt retro spektiv von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Seit April 2016 befinde sich der Beschwerdeführer nun in regelmässiger ärztlicher Betreuung und Behandlung seines psychischen Krankheitsbildes. Die Tatsache, dass es sich hierbei nicht um einen ausgewiesenen Facharzt für Psychiatrie handle, erkläre sich aufgrund der Tatsache, dass die Therapiesitzungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattfänden. Aufgrund der frühkindlichen Problematik und des aktuell durch Dr. D.___ beschriebenen psychopathologi schen Befundes könne die neu gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung F60.8 plausibel nachvollzogen werden. Es könne eine 100%ige Arbeitsunfähig keit retrospektiv ab Januar 2015 (Anmeldung bei der Invalidenversicherung) angenommen werden, bestätigt im Rahmen der fachpsychiatrischen Sprechstunde des E.___ (S. 7).

Angesichts dieser Stellungnahme sowie der übrigen Aktenlage ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausging und d em Beschwerdeführer eine ganze Invaliden r ente zusprach. Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin

hatte

dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23.

Mai 2003 ab dem 1. Dezember 2001 eine halbe Rente zu gesprochen (Urk.

7/19; Urk. 7/21-22). M it Verfügung vom 2 2. Februar 2008 hob sie die halbe Invalidenrente auf (Urk. 7/75), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 29.

Sep tember 2009 bestätigte (Urk. 7/104). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Zurückkommen auf diesen Entscheid ist nicht möglich, zumal kein Revisionsgrund ersichtlich ist .

Somit besteht für die Zeit vor der Neuan mel dung vom Januar 2015 kein Anspruch auf eine (zusätzliche oder höhere) Invali denrente. 4.2

Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 0. Januar 2015 wieder bei der Invaliden versicherung an (Urk. 7/130).

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG

kann der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung ents tehen .

D ie versicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (War tezeit), wobei die Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen der medizinisch festge stellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht (BGE

130 V 97 E. 3.2;

vgl.

vorstehende Erwägung en

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15.

Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00003

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

26. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1989 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG. Nach dem 1 4. Dezember 2000 war er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig (Urk. 7 /2; Urk. 7 /4). Am 19.

Dezember 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 2 3. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente sowie eine Kinderrente und eine Zusatzrente für die Ehef rau mit Wirkung ab dem 1.

Dezem ber 2001 zu (Urk. 7 /19; Urk. 7 /21-22). 1.2

Im Zuge einer im Juni 2006 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7 /52) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2008 - ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invalidi tätsgrad von 19 %

- die halbe Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7 /75). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /81/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. September 2009 ab (Urk. 7 /104; Prozess Nr. IV.2008.00377). 1.3

Am 3 0. Januar 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an (Urk. 7 /130). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2015 (Urk. 7 /143) wurde dem Versicherten eine Schadenminderungs pflicht (sechsmonatige fachärztliche psychiatrische Behandlung) auferlegt. Mit Vorbescheid vom 1 4. August 2015 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 7 /150). Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 7 /151) tätigte die IV-Stelle weitere Abklä rungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 2 1. März 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7 /179). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /183/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. November 2017 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7 /185; Prozess Nr. IV.2017.00477). 1.4

Mit Eingabe n vom 1 2. und 2 5. April 2018 (Urk. 7/198/3-20) erhob der Versicherte beim Obergericht des Kantons Zürich Klage gegen verschiedene Verfügungen und Schreiben der IV-Stelle. Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 überwies das Obergericht des Kantons Zürich die Eingaben des Versicherten mangels sachlicher Zuständig keit dem hiesigen Gericht (Urk. 7/ 197). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vo m 1 0. Juli 2018 nicht ein (Urk. 7/ 206). Das Sozialversicherungsgericht stellte mit Urteil vom 2 0. August 2018 eine Rechts verweigerung fest, und wies die IV-Stelle an,

umgehend die notwendigen Abklä rungen zu veranlassen und anschliessend einen neuen Entscheid zu erlassen (Urk. 7/ 210; Prozess Nr. IV.2018.00434) . 1.5

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/214; Urk. 7/217)

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung en vom 2 9. November 2018 eine ganze Rente ab 1. Januar 2016 zu (Urk. 7/222-224 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung en

vom 2 9. November 2018 (Urk. 2 /1-2) und beantragte, diese sei en aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Mai 2003 bis heute eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Mitte).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15.

Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht . Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Ein schätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Ein tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) aus, dass seit Januar 2015 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Nach Ablauf des Wartejahres, per Januar 2016, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Verfügungsteil 2 S. 1 Mitte). Die Neuanmeldung sei im Januar 2015 erfolgt. Eine allfällige frühere Ver schlechterung sei nicht nachvollziehbar dokumentiert oder begründet (Verfü gungsteil 2 S. 1 unten).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ein Zurückkommen auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. September 2009 nicht möglich sei. Es könne lediglich über Leistungsansprüche des Beschwerde führers ab seiner Neuanmeldung vom Januar 2015 entschieden werden. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er Anrecht auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2003 bis heute habe (S. 1 Mitte). Er sei seit dem Jahr 2000 zu 100 % krank; er habe Beweise und Do kumente über all die Jahre, die dies belegten (S. 2 Mitte) . Auch mit der Verzugs zinsbe rechnung sei er nicht einverstanden (S. 1 Mitte). Ärzte, IV-Stelle, Assista und Anwälte hätten zusammengearbeitet und falsche Termindaten angegeben. Er habe bereits neue und auch alte Beweise für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereitgelegt, falls es wieder zu einem unzureichenden Ergebnis komme (S. 1 unten). 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der

Rentenzusprache ab Januar 2016 insbesondere auf die folgende Beurteilung ihre s RAD- Arztes med. pract . Z.___ .

RAD-Arzt med. pract . Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, nahm am 1 9. September 2018 – nach Besprechung mit RAD-Psychiaterin Dr. A.___ –

Stel lung (Urk. 7/212/6-8). Er führte aus, dass im Rückblick sowohl im ps ychiatrischen Gutachten des B.___

als auch im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2004 gewisse Problematiken aus der Kindheit berichtet worden seien (S. 6 oben). Der Beschwerdeführer habe sich 2015 in fachps ychiatrische Behandlung begeben . Sein Gesundheitszustand sei damals so reduziert eingeschätzt worden, dass eine stationäre fachärztliche Therapie als notwendig erachtet worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Therapie nicht umgesetzt habe, müsse aufgrund dieser Einschätzung zu diesem Zeitpunkt retro spektiv von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Seit April 2016 befinde sich der Beschwerdeführer nun in regelmässiger ärztlicher Betreuung und Behandlung seines psychischen Krankheitsbildes. Die Tatsache, dass es sich hierbei nicht um einen ausgewiesenen Facharzt für Psychiatrie handle, erkläre sich aufgrund der Tatsache, dass die Therapiesitzungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattfänden. Aufgrund der frühkindlichen Problematik und des aktuell durch Dr. D.___ beschriebenen psychopathologi schen Befundes könne die neu gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung F60.8 plausibel nachvollzogen werden. Es könne eine 100%ige Arbeitsunfähig keit retrospektiv ab Januar 2015 (Anmeldung bei der Invalidenversicherung) angenommen werden, bestätigt im Rahmen der fachpsychiatrischen Sprechstunde des E.___ (S. 7).

Angesichts dieser Stellungnahme sowie der übrigen Aktenlage ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausging und d em Beschwerdeführer eine ganze Invaliden r ente zusprach. Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin

hatte

dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23.

Mai 2003 ab dem 1. Dezember 2001 eine halbe Rente zu gesprochen (Urk.

7/19; Urk. 7/21-22). M it Verfügung vom 2 2. Februar 2008 hob sie die halbe Invalidenrente auf (Urk. 7/75), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 29.

Sep tember 2009 bestätigte (Urk. 7/104). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Zurückkommen auf diesen Entscheid ist nicht möglich, zumal kein Revisionsgrund ersichtlich ist .

Somit besteht für die Zeit vor der Neuan mel dung vom Januar 2015 kein Anspruch auf eine (zusätzliche oder höhere) Invali denrente. 4.2

Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 0. Januar 2015 wieder bei der Invaliden versicherung an (Urk. 7/130).

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG

kann der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung ents tehen .

D ie versicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (War tezeit), wobei die Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen der medizinisch festge stellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht (BGE

130 V 97 E. 3.2;

vgl.

vorstehende Erwägung en 1.1 und 1.3) .

Vorliegend war die Wartezeit im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 3 0. Januar 2015 bereits erfüllt, b estand doch unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit . So ergibt sich aus dem

B.___ - Gutachten vom 1. Oktober 2007, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Problematik in den zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit en auf dem Bau beziehungsweise als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk.

7/ 61 S. 30 oben). Auch die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, führten im Bericht vom 22. April 2015 (Urk. 7/140/1-4) aus, die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

4.3

Da sich d er Beschwerdeführer im Januar 2015 bei der Invali denversicherung anmeldete, besteht der Rentenanspruch somit ab dem

1. Juli 201 5. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. November 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni