Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1958 in Frankreich/ Guadeloupe, hat den Beruf des Tapezierer s erlernt, verfügt jedoch über keinen Berufsabschluss. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 übte er verschiedene Hilfstätigkeiten aus, zuletzt war er bis Dezember 2008 temporär als Hilfselekt riker tätig (Urk. 7/17) . Mit Gesuch vom 25. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine am 21. Ok tober 2006 stattgehabte Darmoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerbli cher Hinsicht. I n der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten, w omit die MEDAS- Abklärungsstelle Y.___
beauftragt wurde (Urk.
7/24) . Gestützt auf das entsprechende Gutac hten vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung des Vorb escheidverfahrens (Urk. 7/37 ff.) mit Verfügung vom 3. Juni 2010 mit Wirkung ab 1. März 2008 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente der Invali denversicherung zu (zu züglich Kinderrenten; vgl. Urk. 7/55). Im Januar 2013 machte der Versicher t e bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundhei ts zustandes geltend (Urk. 7/75).
D ie se
verlangte vom Versicherten weitere Unterla gen ein (Urk. 7/76) und prüfte n ach Einreichung von solchen (Urk. 7/77-79) ge stützt auf diese da s Leistungsbegehren neu. N ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 3 0. April 2013 [ Urk. 7/84] und Einwand vom 5. Mai 2013 [ Urk. 7/85]) verneinte sie mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und wi es das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 7/87).
Am 10 . /1 2. April 2018 beantrag t e der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit längerem verschlechtert habe, erneut die Ausrich tung einer höheren (ganzen) Invalidenrente (Urk. 7/9 6 f.). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Angaben ein (Urk. 7/105, Urk. 7/106, Urk. 7/112, Urk. 7/115) und teilte dem Versicherten gestützt auf die so getätigten Abklärun gen mit Vorbescheid vom 17. September 2018 mit, dass der gleiche Sachverhalt vorlieg e, wie er der Verfügung vom 10. Juni 2013 zugrunde gelegen habe, wes halb das Erhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 7/116). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 4. September 2018 Einwand (Urk. 7/ 118- 119). Mit Verfügung vom 8. November 2018 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Erhöhungsgesuch abermals ab (Urk. 7/123 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit bei der IV-Stelle eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleiteter Eingabe vom 2 7. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente (Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1 5. Januar 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie Arztberichte beim Hausarzt Dr. Z.___ und auch beim Spital A.___ an gefordert habe. Der Gastroenterologe Dr. B.___ habe den Ber icht nicht ausfüllen können, da er den Versicherten seit März 2016 nicht mehr gesehen habe. Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) habe zu den Berichten Stellung genommen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte sei ein im Wesentli chen unveränderter Gesundheitszustand ausgewiesen. Mit dem Einwand seien keine aktuellen medizinischen Unterlagen zugestellt worden, welche nicht bereits bekannt gewesen wären (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e dagegen im Wesentlichen geltend, dass er mit dem Abklärungsergebnis nicht einverstanden sei und verlang t e, dass sein Fall von einem Spezialisten untersucht werde. Er sei noch immer der Meinung, dass eine Erhöhung der Invalidenrente gerechtfertigt sei (Urk. 1).
3. 3.1
Der Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/55) lag das polydisziplinäre (Fachgebiete P sychiatri e, Innere Medizin, Gastroentero logie sowie R h e umatolog ie) Gutachten der Y.___ vom 8. Dezember 2009 zu grunde. Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Fachä rzte d ie folgenden Diagnosen (Ur k.
7/33 S. 14 f.) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - 1. Kurzdarmsyndrom mit/bei
a) Status nach T orquierung der Mesenterialwurzel (Ansatzstelle des Dünndarmes) mit operativer Resektion von mindestens 1.5 Metern in klusive Ileozökalresektion 22.10.2006 b) Reoperation wegen Undichtigkeit der Anastomose mit Abszessbil dung sowie Jejunotransversostomie 8.11.2006
c) Ausbildung eines sogenannten Platzbauches (die Bauchdecken konnten nicht mehr zus ammengenäht werden und sind aus einander gefallen) mit kon sekutiven Nachoperat i o nen und letztendlich Einlage einer grossen Netzplastik im Juli 2007 (24 x 13 cm), mit Schmerzsymp tomatik
d) chronische Diarrhoe bei Gallensäureverlustsyndrom und bakterieller Fehlbesied elung des Dünndarmes (Lactosebe lastungstest)
e) Malabsor p tion mit Vitamin D-, Vitamin B12- und Eisenmangel
f) BMI an der Grenze zur Untergewichtigkeit (19 kg/m 2)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 2. Dysphorisches Syndrom bei Persönlichkeits akzentuierung vor dem Hintergrund eines anhaltenden abdominellen Schmerzsyndroms nach Dünndarmresektion mit multiplen Folgeoperationen - 3. Statisch- myalgisches HWS-Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hyperlordose der HWS bei Hyperkyphose der BWS und skoliotischer Fehl haltung - 4. Rezidivierende Il i osakralgelenkblockierungen bei Beckendysbalance, links ausgeprägter als rechts - 5. Verdacht auf Impingementsyndrom rechte Schulter, aktuell ohne Funk tionsstörungen - 6. Retropatellararthrose beidseits, aktuell ohne Funktionsstörung - 7. Muskelschwäche im Bereich der unteren Extremitäten unklarer Genese, Ausschluss eine r Myositis
Im internistisch-g astroenterologischen Teilgutachten wurden sodann ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ein Asthma bronchiale, thera piert mit Symbicort, intermittierende Unsicherheit und Schwindelgefühle sowie eine Sehstörung (beginnender Katarakt?), diagnostiziert (Urk. 7/33 S. 26).
In ihrer Beurteilung hatten die Ärzte im Wesentlichen ausgeführt, mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit liege ein chronisch abdominelles Schmerzsyndrom nach Dünndarmresektion mit multiplen Folgeoperationen vor, durch welches die Ar beitsfähigkeit erheblich beeinträchtig t sei. Insgesamt ergebe sich aus polydis ziplinärer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Hilfselektriker, wie auch für Verweistätigkeiten. Aus inter nistisch-gastroenterologischer Sicht sei die Arbeit als Hilfselektriker nicht mehr zumutbar. Der Versicherte könne nur noch Arbeiten mit körperlichen Belastungen von max. 10 kg Gewicht verrichten. Körperliche Zwangshaltungen seien nicht mehr zumutbar, am Arbeitsplatz müsse der Versicherte in der Lage sein, Pausen einlegen zu dürfen. Auch der Zugang zu einer Toilette müsse gesichert sein. Solch angepasste Tätigkeiten könne der Versicherte mit einer Arbeit s fähigkeit in der Grössenordnung von 50
% verrichten (Urk. 7/33 S. 15). 3.2
Der Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/87), lagen die folgenden ärztlichen Be richte zugrunde: 3.2.1
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Magen-Darm Krankheiten, führte am 4. Feb ruar 2012 aus, die Vorgeschichte sei bekannt. Es bestehe ein S tatus nach mehr fachen Laparotomien und Dünndarmresektion. Zusätzlich dazumal 2006 Aspira tionspneumonie im Rahmen einer Darmspiegelung. Der postoperative Platzbauch sei mittels Tierschung und mehrfachen operativen Eingriffen behandelt worden. 2009 sei eine Hospitalisation wegen Fieber unbekannter Ursache erfolgt. Der Ver lauf sei insgesamt sehr erfreulich. Die abdominalen Verdauungsprobleme hätten sich gut erholt. Es bestehe diesbezüglich noch eine Tendenz zu Durchfall bei be stimmten Speisen. Geblieben sei jedoch eine allgemeine Schwäche. Ein starkes Spannungsgefühl in der Bauchdecke, was nicht überrasche. Oft Schmerzen im Stehen und Sitzen. Bewegungen des Armes über die Schulterhöhe bereiteten etliche Mühe. Zusätzlich bestünden Krämpfe an den Armen peripher. Eine neu rologische Beurteilung sei vorgesehen. Ein Vitamin B12 - Mangel werde mittels Spritzen behandelt.
2007 sei eine IV-Rente von 65 % gesprochen worden. Dazumal sei eine Arbeits fähigkeit, wenn überhaupt, nur bedingt gegeben gewesen . Im Verlauf hätten sich die Beschwerden nicht gebessert, sodass von einer vollständigen Arbeitsunfähig keit auszugehen sei. Die Beschwerden würden glaubhaft geschildert und könnten durch die Vorgeschichte und Operationen gut erklärt werden (Urk. 7/78 S. 2). 3.2.2
Im Bericht vom 1 2. Februar 2013 äusserte der leitende Arzt des Stadtspitals A.___, Klinik für Neurologie, einen Verdacht auf ein leichtgradiges sensibles Sulcus-Ulnaris Syndrom beidseits, rechts > links. Er empfahl ein expektatives Vorgehen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/78 S. 4 f.) 3.2.3
In seinem Sc hreiben vom 5. März 2013 an die IV-Stelle stellte der leitende Arzt des Stadtspitals A.___, Klinik für Viszeral-, Thorax und Gefässchirurgie, die fol genden Diagnosen: - Status nach Mehrfachlaparatomien wegen torquiertem Dünndarm mit ausgedehnter Ileozökalresektion 2006 - Postoperativ komplizierter Verlauf mit Mehrfachlaparotomien und Platz bauch - Abdominale Narbenhernienplastik mit Netzeinlage im Juli 2007 - Seither Resor ptionsstörungen, insbesondere von Spurenelementen und Vitaminen - Vitamin - B12 - Substitutions b edürftigkeit Allgemeine Schwäche
Er gab an, aufgrund der Vorgeschichte sei klar ersichtl i c h, dass der Versicher t e aus medizinischen Gründen nicht mehr die Fähigkeit besitze, körperliche Arbeiten zu verrichten. Durch die Mehrfachlaparotomien sei die Bauchdecke erheblich ge schwächt worden . Zudem zeige der Patient Probleme einer Malabsor p tion, vor allem für relevante Spurenelemente und Vitamine; er bitte, diese Tatsachen in der Beurteilung des Rentenbegehren s gebührlich zu berücksichtigen (Urk. 7/78 S. 1). 3.2.4
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Lun genkrankheiten, diagnostizierte am 7. März 2013 unklare Atembeschwerden und ein Syndrom des kurzen Darmes . Er gab im Wesentlichen an, der Patient klage seit den Darmoperationen über Atemnot bei Anstrengungen. Er beschrieb klinisch und bildgebend (Thoraxbilder) normale Befunde und gab an, die Lungenfunk tionsprüfung sei schwierig durchzuführen gewesen wegen der störenden Bauch s chmerzen bei forcierter Exspiration. Eine leichte Obstruktion könnte vorhanden sein . Na ch Bronchodila ta tion sei es aber zu keiner Verbesserung gekommen. Die Diffusion sei normal gewesen. Das Hauptproblem sei der Bauch. Allenfalls müsse die pulmonol o gische Untersuchung weiter ausgedeh n t werden (Urk. 7/78 S. 6 f.) . 3. 3
Der im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen Verfügung vom
8. No vember 2018 (Urk. 2) lagen
die folgenden aktuellen ärztlichen Verla utbarungen zugrunde: 3.3 .1
Der behandelnde Gastroenterol o g e Dr. med. B.___ gab am 8. Mai 2018 gegen über der IV-Stelle an, er habe den Patienten s eit März 2016 nicht mehr geseh en. Somit könne er bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes keine Auskunft geben (Urk. 7/105) . 3. 3 .2
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH und seit 2015 Hausarzt des Versicherten, gab am 9. Mai 2018 in Beantwortung des Formularberichts (Verlaufsbericht Ren tenrevision) an,
der Gesundheitszust and des Patienten sei seit 1. März 2008 sta tionär. Als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen St atus nach diversen Darmoperationen 2006
-2007 (Ileocoecalresektion bei Dünndarmischämie aufgrund Torquierung
Mesenterialwur zel /Platz - bauch/Netzeinlage), eine c hronische Anaemie bei Vitamin -B12- Man gel/
Eisenmangel bei Resorptionsstörungen, knapp substituiert, COPD/Asthma so wie eine allgemeine Schwäche. Er gab im Wes e ntlichen an, die Befunde und funktionellen Einschränkungen seien unverändert. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in hausärztlicher Betreuung, wobei monatliche Kontrollen stattfänden und alle zwei Monate Vitarubin –Injektionen
erfolgten, es sei eine Überweisung an einen Pneumologen vorgesehen. Als (weiteren) aktuellen Behandler nannte er (allein)
Dr. B.___ . Alsdann verneinte Dr. Z.___, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Auch verneinte er eine Be lastbarkeit für berufliche Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von 2 Stunden pro Tag und ebenfalls gesundheitsfremde Faktoren, welche die Krank heit aufrechterhalten würden. Konkrete Angaben zum Umfang der Arbeits fähig keit machte er nicht (Urk. 7/106) . 3. 3 .3
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizi n und Lungenkrankheiten FMH, wel cher den Versicherten am 11. Juni 2018 auf Zuweisung von Dr. Z.___ unter sucht hatt e, diagnostiz i erte in seinem Bericht vom 12. Juni 2018 einen Verdacht auf ein chronisches Asthma, DD : COPD nach Zigarettenrauchen bis 2005, sowie einen Verdacht auf zusätzliche intermittierende Hyperventilation. In seiner Beur teilung führte er im Wesentlichen an, die Anamnese und die bisherigen Befunde passten am besten zu chronischem Asthma mit eosinophiler Bronchitis und va riabler Bronchialobstruktion. Die Lungenfunktion sei schmerzbedingt nur einge schränkt durchführ- und beurteilbar. Hinweise auf ein relevantes Lungenemphy sem oder andere pulmonalpare n chymatöse Erkrankungen habe er nicht. Er habe dem Versicherten empfohlen, die bestehende Symbicort Inhalation regelmässig zwei Mal täglich und zusätzlich bei Bedarf anzuwenden. Zudem habe er ihn zu beruhigen versucht, ein Teil der Beschwerden scheine eindeutig intermittierende Hyperventilation bei Panikneigung zu sein (Schwindel, Müdigkeit; Urk. 7/112). 3.3 .4
Die verantwortlich zeichnende Ärztin des Stadtspitals A.___ hielt im Verlaufs bericht Rentenrevision zur Frage der gegenwärtigen Behandlung am 23. August 2018 fest, der Versicherte sei nur am 3 0. Mai 2018 behandelt worden. Sie verwies auf den entsprechenden Bericht der dortigen Klinik für Innere Medizin, vom 3 0. Mai 2018, worin die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine Pollenall ergie mit allergischer Rhinitis diagnostiziert und anamnestisch eine Dünndarm-OP
erwähnt hatten . Dem Bericht ist im W esentlichen zu entnehmen, auf dem Notfall habe sich ein kardiopulmonal stabiler afe b r iler Patient präsentiert mit einer Sauerstoffsät tigung von 99
%. In der klinischen Untersuchung habe sich keine Auffälligkeit ergeben. Es seien ein Nasenspray und ein Antihistamin i kum verschrieben worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 7/115).
3. 4
Mit dem Einwand vom 24.
September 2018 reichte der Beschwerdeführer ver schiedene aus den Jahren 2007 bis 2012 stammende ärztliche Berichte d es Stadt spitals A.___
ins Recht (Urk. 7/118). 4.
Strittig und z u prüfen ist nach dem Gesagten (E. 1.3), ob bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 eine rechtserhebli che Veränderung in den massgebenden Verhältnissen (namentlich eine
Ver schlechterung des Gesundheitszustandes) eingetreten ist, welche Anspruch auf eine ganze Rente ergibt. Als Vergleichsbasis ist dabei auf den Sachverhalt abzu stellen, wie er der Verfügung von
10. Juni 2013, mit welcher das erste Erhö hungsgesuch abgewiesen wurde,
zugrunde
liegt . 4.1
G estützt auf die im vorliegenden Verfahren eingeholten ärztlichen Berichte, na mentlich denjenigen von Hausar z t
Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018,
ist davon aus zugehen, dass verglichen mit dem Sachverhalt, wie er Verfügung vom 10. Juni 2013 zugrunde lag, ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand be steht. So stehen beim Beschwerdeführer nach wie vor die mit den
in den Jahren 2006/2007 erfolgten Bauchoperationen zusammenhängenden Gesundheits problematiken (Resorptionsstörungen, Schwäche)
im Vordergrund, i nfolge derer er bei Dr. Z.___
in Behandlung ist . Nicht ersichtlich ist alsdann,
da ss sich die diesbezüglichen Beschwerden verschlimmert beziehungsweise
deren
Au s wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätte n. Vielmehr bezeichnete Dr. Z.___, welcher den Versicherten
in einmonatlichen Abständen hausärztlich betreut und allfällig erforderliche spezialärztliche Abklärungen koordiniert, den Gesundheits zustand
als stationä r und er verneint e
in Bezug auf die gestellten Di ag no sen eine Veränderung der funktionellen Auswirkungen (Antwort zu Ziff. 1.3 des For m u lars «unverändert» : Urk. 7/106 S. 5) . D ass sich
die mit den Bauchoperationen assoziierten Beschwerden jedenfalls nicht verschlechtert haben dürften, stimmt
denn
auch damit überein, d ass der Bes c hwerdeführer
offenbar schon seit
längere r Zeit keine s pezialärztliche (gastroenterologische) Behandlung mehr in Anspruch
genommen hat (vgl. Angabe des [ausschliesslich] behandelnden Gastroenterolo gen Dr. B.___
[ Urk. 7/96 S . 5 und Urk. 7/105 ]; vgl. auch Bericht des Stadtspitals A.___, wo raus sich ergibt, dass der Versicherte bezüglich dieser Problematik [auch] dort nicht mehr in Behandlung steht; Urk. 7/115) . Aber auch was
das
– bereits anlässlich der Begutachtung beim SMA B im Jahr 2009 diagnostiz ierte (Urk. 7/33 S. 26, vgl. damals schon auch der damalige Hausarzt Dr. E.___
Urk. 7/21 S. 2)
–
pulmonale (asthmatische) Leiden betrifft, ergeben die Aus führungen von Dr. D.___
ebenfalls keine Anhaltspunkte auf eine rechtserheb liche Verschlechterung im Verlauf .
Schliesslich kann auch
gestützt auf den Be richt des Stadtspitals A.___, Klinik für Innere Medizin,
vom 30.
Mai 2018, be treffend
die einmalig e Vorstellung auf der Notfallstation wegen einer Pollen allergie mit allergischer Rhinitis
bei im Ü brigen unauffälligen klinischen Befun den
nicht auf eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wo nach der Sachverhalt im hier massgeblichen Zeitraum (zwischen der Verfügung vom 1 0. Juni 2013 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Novem ber 2018) im Wesentlichen unverändert sei, nachvollziehbar .
Alsdann kann mit Blick auf die vorliegenden ärztlichen Verlautbarungen
– entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers –
bezüglich der viszeralen Problematik von einer Begut achtung abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizip i erte Beweiswürdigung; vgl. BGE
122 V 157 E. 1d) . Soweit der Be schwerdeführer
– wie er dies bereits früher wiederholt tat (vgl. etwa Urk. 7/72, 7/85)
- geltend macht, dass er mit der Beurteilung nicht ein verstanden sei,
ist anzumerken, dass er nicht ansatzweise konkret darlegt (und wie ausgeführt auch aus den von der IV-Stelle eingeholten Berichten nicht ersichtlich ist), inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder veränderte Auswirkungen desselben auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollen. Jedoch ist daran zu erinnern, dass
– was d er Beschwerdeführer allenfalls verkennt – die Zusprache einer höheren Rente
im Lichte der r echtkräftigen Verfügung vom 10. Juni 2013 ein e recht s erhebliche Veränderung in den massgebenden Verhältnissen (Revi sionsgrund) voraussetzt; eine lediglich (unterschiedliche, selbst korrektere) Neu beurteilung der im Wesentlich en gleichen Verhältnisse genügt
nicht (vgl. zum Ganzen E. 1. 3. hiervor) .
Ist
kein solcher Revisionsgrund gegeben, fällt die Zuspra che einer höheren Rente ausser Betracht . 4.2
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Ver schlechterung festzustellen ist, weshalb von einer im Wesentlichen unveränder ten Situation auszugehen ist. Da im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert hätten, besteht unverändert Anspruch auf eine Dreiv iertelsrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1958 in Frankreich/ Guadeloupe, hat den Beruf des Tapezierer s erlernt, verfügt jedoch über keinen Berufsabschluss. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 übte er verschiedene Hilfstätigkeiten aus, zuletzt war er bis Dezember 2008 temporär als Hilfselekt riker tätig (Urk. 7/17) . Mit Gesuch vom 25. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine am 21. Ok tober 2006 stattgehabte Darmoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerbli cher Hinsicht. I n der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten, w omit die MEDAS- Abklärungsstelle Y.___
beauftragt wurde (Urk.
7/24) . Gestützt auf das entsprechende Gutac hten vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung des Vorb escheidverfahrens (Urk. 7/37 ff.) mit Verfügung vom 3. Juni 2010 mit Wirkung ab 1. März 2008 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente der Invali denversicherung zu (zu züglich Kinderrenten; vgl. Urk. 7/55). Im Januar 2013 machte der Versicher t e bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundhei ts zustandes geltend (Urk. 7/75).
D ie se
verlangte vom Versicherten weitere Unterla gen ein (Urk. 7/76) und prüfte n ach Einreichung von solchen (Urk. 7/77-79) ge stützt auf diese da s Leistungsbegehren neu. N ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 3 0. April 2013 [ Urk. 7/84] und Einwand vom 5. Mai 2013 [ Urk. 7/85]) verneinte sie mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und wi es das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 7/87).
Am 10 . /1 2. April 2018 beantrag t e der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit längerem verschlechtert habe, erneut die Ausrich tung einer höheren (ganzen) Invalidenrente (Urk. 7/9
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 des For m u lars «unverändert» : Urk. 7/106 S. 5) . D ass sich
die mit den Bauchoperationen assoziierten Beschwerden jedenfalls nicht verschlechtert haben dürften, stimmt
denn
auch damit überein, d ass der Bes c hwerdeführer
offenbar schon seit
längere r Zeit keine s pezialärztliche (gastroenterologische) Behandlung mehr in Anspruch
genommen hat (vgl. Angabe des [ausschliesslich] behandelnden Gastroenterolo gen Dr. B.___
[ Urk. 7/96 S . 5 und Urk. 7/105 ]; vgl. auch Bericht des Stadtspitals A.___, wo raus sich ergibt, dass der Versicherte bezüglich dieser Problematik [auch] dort nicht mehr in Behandlung steht; Urk. 7/115) . Aber auch was
das
– bereits anlässlich der Begutachtung beim SMA B im Jahr 2009 diagnostiz ierte (Urk. 7/33 S. 26, vgl. damals schon auch der damalige Hausarzt Dr. E.___
Urk. 7/21 S. 2)
–
pulmonale (asthmatische) Leiden betrifft, ergeben die Aus führungen von Dr. D.___
ebenfalls keine Anhaltspunkte auf eine rechtserheb liche Verschlechterung im Verlauf .
Schliesslich kann auch
gestützt auf den Be richt des Stadtspitals A.___, Klinik für Innere Medizin,
vom 30.
Mai 2018, be treffend
die einmalig e Vorstellung auf der Notfallstation wegen einer Pollen allergie mit allergischer Rhinitis
bei im Ü brigen unauffälligen klinischen Befun den
nicht auf eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wo nach der Sachverhalt im hier massgeblichen Zeitraum (zwischen der Verfügung vom 1 0. Juni 2013 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Novem ber 2018) im Wesentlichen unverändert sei, nachvollziehbar .
Alsdann kann mit Blick auf die vorliegenden ärztlichen Verlautbarungen
– entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers –
bezüglich der viszeralen Problematik von einer Begut achtung abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizip i erte Beweiswürdigung; vgl. BGE
122 V 157 E. 1d) . Soweit der Be schwerdeführer
– wie er dies bereits früher wiederholt tat (vgl. etwa Urk. 7/72, 7/85)
- geltend macht, dass er mit der Beurteilung nicht ein verstanden sei,
ist anzumerken, dass er nicht ansatzweise konkret darlegt (und wie ausgeführt auch aus den von der IV-Stelle eingeholten Berichten nicht ersichtlich ist), inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder veränderte Auswirkungen desselben auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollen. Jedoch ist daran zu erinnern, dass
– was d er Beschwerdeführer allenfalls verkennt – die Zusprache einer höheren Rente
im Lichte der r echtkräftigen Verfügung vom 10. Juni 2013 ein e recht s erhebliche Veränderung in den massgebenden Verhältnissen (Revi sionsgrund) voraussetzt; eine lediglich (unterschiedliche, selbst korrektere) Neu beurteilung der im Wesentlich en gleichen Verhältnisse genügt
nicht (vgl. zum Ganzen E. 1. 3. hiervor) .
Ist
kein solcher Revisionsgrund gegeben, fällt die Zuspra che einer höheren Rente ausser Betracht . 4.2
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Ver schlechterung festzustellen ist, weshalb von einer im Wesentlichen unveränder ten Situation auszugehen ist. Da im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert hätten, besteht unverändert Anspruch auf eine Dreiv iertelsrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie Arztberichte beim Hausarzt Dr. Z.___ und auch beim Spital A.___ an gefordert habe. Der Gastroenterologe Dr. B.___ habe den Ber icht nicht ausfüllen können, da er den Versicherten seit März 2016 nicht mehr gesehen habe. Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) habe zu den Berichten Stellung genommen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte sei ein im Wesentli chen unveränderter Gesundheitszustand ausgewiesen. Mit dem Einwand seien keine aktuellen medizinischen Unterlagen zugestellt worden, welche nicht bereits bekannt gewesen wären (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e dagegen im Wesentlichen geltend, dass er mit dem Abklärungsergebnis nicht einverstanden sei und verlang t e, dass sein Fall von einem Spezialisten untersucht werde. Er sei noch immer der Meinung, dass eine Erhöhung der Invalidenrente gerechtfertigt sei (Urk. 1).
3. 3.1
Der Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/55) lag das polydisziplinäre (Fachgebiete P sychiatri e, Innere Medizin, Gastroentero logie sowie R h e umatolog ie) Gutachten der Y.___ vom 8. Dezember 2009 zu grunde. Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Fachä rzte d ie folgenden Diagnosen (Ur k.
7/33 S. 14 f.) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - 1. Kurzdarmsyndrom mit/bei
a) Status nach T orquierung der Mesenterialwurzel (Ansatzstelle des Dünndarmes) mit operativer Resektion von mindestens 1.5 Metern in klusive Ileozökalresektion 22.10.2006 b) Reoperation wegen Undichtigkeit der Anastomose mit Abszessbil dung sowie Jejunotransversostomie 8.11.2006
c) Ausbildung eines sogenannten Platzbauches (die Bauchdecken konnten nicht mehr zus ammengenäht werden und sind aus einander gefallen) mit kon sekutiven Nachoperat i o nen und letztendlich Einlage einer grossen Netzplastik im Juli 2007 (24 x 13 cm), mit Schmerzsymp tomatik
d) chronische Diarrhoe bei Gallensäureverlustsyndrom und bakterieller Fehlbesied elung des Dünndarmes (Lactosebe lastungstest)
e) Malabsor p tion mit Vitamin D-, Vitamin B12- und Eisenmangel
f) BMI an der Grenze zur Untergewichtigkeit (19 kg/m 2)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 2. Dysphorisches Syndrom bei Persönlichkeits akzentuierung vor dem Hintergrund eines anhaltenden abdominellen Schmerzsyndroms nach Dünndarmresektion mit multiplen Folgeoperationen - 3. Statisch- myalgisches HWS-Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hyperlordose der HWS bei Hyperkyphose der BWS und skoliotischer Fehl haltung - 4. Rezidivierende Il i osakralgelenkblockierungen bei Beckendysbalance, links ausgeprägter als rechts - 5. Verdacht auf Impingementsyndrom rechte Schulter, aktuell ohne Funk tionsstörungen - 6. Retropatellararthrose beidseits, aktuell ohne Funktionsstörung - 7. Muskelschwäche im Bereich der unteren Extremitäten unklarer Genese, Ausschluss eine r Myositis
Im internistisch-g astroenterologischen Teilgutachten wurden sodann ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ein Asthma bronchiale, thera piert mit Symbicort, intermittierende Unsicherheit und Schwindelgefühle sowie eine Sehstörung (beginnender Katarakt?), diagnostiziert (Urk. 7/33 S. 26).
In ihrer Beurteilung hatten die Ärzte im Wesentlichen ausgeführt, mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit liege ein chronisch abdominelles Schmerzsyndrom nach Dünndarmresektion mit multiplen Folgeoperationen vor, durch welches die Ar beitsfähigkeit erheblich beeinträchtig t sei. Insgesamt ergebe sich aus polydis ziplinärer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Hilfselektriker, wie auch für Verweistätigkeiten. Aus inter nistisch-gastroenterologischer Sicht sei die Arbeit als Hilfselektriker nicht mehr zumutbar. Der Versicherte könne nur noch Arbeiten mit körperlichen Belastungen von max. 10 kg Gewicht verrichten. Körperliche Zwangshaltungen seien nicht mehr zumutbar, am Arbeitsplatz müsse der Versicherte in der Lage sein, Pausen einlegen zu dürfen. Auch der Zugang zu einer Toilette müsse gesichert sein. Solch angepasste Tätigkeiten könne der Versicherte mit einer Arbeit s fähigkeit in der Grössenordnung von 50
% verrichten (Urk. 7/33 S. 15). 3.2
Der Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/87), lagen die folgenden ärztlichen Be richte zugrunde: 3.2.1
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Magen-Darm Krankheiten, führte am 4. Feb ruar 2012 aus, die Vorgeschichte sei bekannt. Es bestehe ein S tatus nach mehr fachen Laparotomien und Dünndarmresektion. Zusätzlich dazumal 2006 Aspira tionspneumonie im Rahmen einer Darmspiegelung. Der postoperative Platzbauch sei mittels Tierschung und mehrfachen operativen Eingriffen behandelt worden. 2009 sei eine Hospitalisation wegen Fieber unbekannter Ursache erfolgt. Der Ver lauf sei insgesamt sehr erfreulich. Die abdominalen Verdauungsprobleme hätten sich gut erholt. Es bestehe diesbezüglich noch eine Tendenz zu Durchfall bei be stimmten Speisen. Geblieben sei jedoch eine allgemeine Schwäche. Ein starkes Spannungsgefühl in der Bauchdecke, was nicht überrasche. Oft Schmerzen im Stehen und Sitzen. Bewegungen des Armes über die Schulterhöhe bereiteten etliche Mühe. Zusätzlich bestünden Krämpfe an den Armen peripher. Eine neu rologische Beurteilung sei vorgesehen. Ein Vitamin B12 - Mangel werde mittels Spritzen behandelt.
2007 sei eine IV-Rente von 65 % gesprochen worden. Dazumal sei eine Arbeits fähigkeit, wenn überhaupt, nur bedingt gegeben gewesen . Im Verlauf hätten sich die Beschwerden nicht gebessert, sodass von einer vollständigen Arbeitsunfähig keit auszugehen sei. Die Beschwerden würden glaubhaft geschildert und könnten durch die Vorgeschichte und Operationen gut erklärt werden (Urk. 7/78 S. 2). 3.2.2
Im Bericht vom 1 2. Februar 2013 äusserte der leitende Arzt des Stadtspitals A.___, Klinik für Neurologie, einen Verdacht auf ein leichtgradiges sensibles Sulcus-Ulnaris Syndrom beidseits, rechts > links. Er empfahl ein expektatives Vorgehen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/78 S. 4 f.) 3.2.3
In seinem Sc hreiben vom 5. März 2013 an die IV-Stelle stellte der leitende Arzt des Stadtspitals A.___, Klinik für Viszeral-, Thorax und Gefässchirurgie, die fol genden Diagnosen: - Status nach Mehrfachlaparatomien wegen torquiertem Dünndarm mit ausgedehnter Ileozökalresektion 2006 - Postoperativ komplizierter Verlauf mit Mehrfachlaparotomien und Platz bauch - Abdominale Narbenhernienplastik mit Netzeinlage im Juli 2007 - Seither Resor ptionsstörungen, insbesondere von Spurenelementen und Vitaminen - Vitamin - B12 - Substitutions b edürftigkeit Allgemeine Schwäche
Er gab an, aufgrund der Vorgeschichte sei klar ersichtl i c h, dass der Versicher t e aus medizinischen Gründen nicht mehr die Fähigkeit besitze, körperliche Arbeiten zu verrichten. Durch die Mehrfachlaparotomien sei die Bauchdecke erheblich ge schwächt worden . Zudem zeige der Patient Probleme einer Malabsor p tion, vor allem für relevante Spurenelemente und Vitamine; er bitte, diese Tatsachen in der Beurteilung des Rentenbegehren s gebührlich zu berücksichtigen (Urk. 7/78 S. 1). 3.2.4
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Lun genkrankheiten, diagnostizierte am 7. März 2013 unklare Atembeschwerden und ein Syndrom des kurzen Darmes . Er gab im Wesentlichen an, der Patient klage seit den Darmoperationen über Atemnot bei Anstrengungen. Er beschrieb klinisch und bildgebend (Thoraxbilder) normale Befunde und gab an, die Lungenfunk tionsprüfung sei schwierig durchzuführen gewesen wegen der störenden Bauch s chmerzen bei forcierter Exspiration. Eine leichte Obstruktion könnte vorhanden sein . Na ch Bronchodila ta tion sei es aber zu keiner Verbesserung gekommen. Die Diffusion sei normal gewesen. Das Hauptproblem sei der Bauch. Allenfalls müsse die pulmonol o gische Untersuchung weiter ausgedeh n t werden (Urk. 7/78 S. 6 f.) . 3. 3
Der im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen Verfügung vom
8. No vember 2018 (Urk. 2) lagen
die folgenden aktuellen ärztlichen Verla utbarungen zugrunde: 3.3 .1
Der behandelnde Gastroenterol o g e Dr. med. B.___ gab am 8. Mai 2018 gegen über der IV-Stelle an, er habe den Patienten s eit März 2016 nicht mehr geseh en. Somit könne er bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes keine Auskunft geben (Urk. 7/105) . 3. 3 .2
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH und seit 2015 Hausarzt des Versicherten, gab am 9. Mai 2018 in Beantwortung des Formularberichts (Verlaufsbericht Ren tenrevision) an,
der Gesundheitszust and des Patienten sei seit 1. März 2008 sta tionär. Als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen St atus nach diversen Darmoperationen 2006
-2007 (Ileocoecalresektion bei Dünndarmischämie aufgrund Torquierung
Mesenterialwur zel /Platz - bauch/Netzeinlage), eine c hronische Anaemie bei Vitamin -B12- Man gel/
Eisenmangel bei Resorptionsstörungen, knapp substituiert, COPD/Asthma so wie eine allgemeine Schwäche. Er gab im Wes e ntlichen an, die Befunde und funktionellen Einschränkungen seien unverändert. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in hausärztlicher Betreuung, wobei monatliche Kontrollen stattfänden und alle zwei Monate Vitarubin –Injektionen
erfolgten, es sei eine Überweisung an einen Pneumologen vorgesehen. Als (weiteren) aktuellen Behandler nannte er (allein)
Dr. B.___ . Alsdann verneinte Dr. Z.___, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Auch verneinte er eine Be lastbarkeit für berufliche Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von 2 Stunden pro Tag und ebenfalls gesundheitsfremde Faktoren, welche die Krank heit aufrechterhalten würden. Konkrete Angaben zum Umfang der Arbeits fähig keit machte er nicht (Urk. 7/106) . 3. 3 .3
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizi n und Lungenkrankheiten FMH, wel cher den Versicherten am 11. Juni 2018 auf Zuweisung von Dr. Z.___ unter sucht hatt e, diagnostiz i erte in seinem Bericht vom 12. Juni 2018 einen Verdacht auf ein chronisches Asthma, DD : COPD nach Zigarettenrauchen bis 2005, sowie einen Verdacht auf zusätzliche intermittierende Hyperventilation. In seiner Beur teilung führte er im Wesentlichen an, die Anamnese und die bisherigen Befunde passten am besten zu chronischem Asthma mit eosinophiler Bronchitis und va riabler Bronchialobstruktion. Die Lungenfunktion sei schmerzbedingt nur einge schränkt durchführ- und beurteilbar. Hinweise auf ein relevantes Lungenemphy sem oder andere pulmonalpare n chymatöse Erkrankungen habe er nicht. Er habe dem Versicherten empfohlen, die bestehende Symbicort Inhalation regelmässig zwei Mal täglich und zusätzlich bei Bedarf anzuwenden. Zudem habe er ihn zu beruhigen versucht, ein Teil der Beschwerden scheine eindeutig intermittierende Hyperventilation bei Panikneigung zu sein (Schwindel, Müdigkeit; Urk. 7/112). 3.3 .4
Die verantwortlich zeichnende Ärztin des Stadtspitals A.___ hielt im Verlaufs bericht Rentenrevision zur Frage der gegenwärtigen Behandlung am 23. August 2018 fest, der Versicherte sei nur am 3 0. Mai 2018 behandelt worden. Sie verwies auf den entsprechenden Bericht der dortigen Klinik für Innere Medizin, vom 3 0. Mai 2018, worin die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine Pollenall ergie mit allergischer Rhinitis diagnostiziert und anamnestisch eine Dünndarm-OP
erwähnt hatten . Dem Bericht ist im W esentlichen zu entnehmen, auf dem Notfall habe sich ein kardiopulmonal stabiler afe b r iler Patient präsentiert mit einer Sauerstoffsät tigung von 99
%. In der klinischen Untersuchung habe sich keine Auffälligkeit ergeben. Es seien ein Nasenspray und ein Antihistamin i kum verschrieben worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 7/115).
3. 4
Mit dem Einwand vom 24.
September 2018 reichte der Beschwerdeführer ver schiedene aus den Jahren 2007 bis 2012 stammende ärztliche Berichte d es Stadt spitals A.___
ins Recht (Urk. 7/118). 4.
Strittig und z u prüfen ist nach dem Gesagten (E. 1.3), ob bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 eine rechtserhebli che Veränderung in den massgebenden Verhältnissen (namentlich eine
Ver schlechterung des Gesundheitszustandes) eingetreten ist, welche Anspruch auf eine ganze Rente ergibt. Als Vergleichsbasis ist dabei auf den Sachverhalt abzu stellen, wie er der Verfügung von
10. Juni 2013, mit welcher das erste Erhö hungsgesuch abgewiesen wurde,
zugrunde
liegt . 4.1
G estützt auf die im vorliegenden Verfahren eingeholten ärztlichen Berichte, na mentlich denjenigen von Hausar z t
Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018,
ist davon aus zugehen, dass verglichen mit dem Sachverhalt, wie er Verfügung vom 10. Juni 2013 zugrunde lag, ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand be steht. So stehen beim Beschwerdeführer nach wie vor die mit den
in den Jahren 2006/2007 erfolgten Bauchoperationen zusammenhängenden Gesundheits problematiken (Resorptionsstörungen, Schwäche)
im Vordergrund, i nfolge derer er bei Dr. Z.___
in Behandlung ist . Nicht ersichtlich ist alsdann,
da ss sich die diesbezüglichen Beschwerden verschlimmert beziehungsweise
deren
Au s wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätte n. Vielmehr bezeichnete Dr. Z.___, welcher den Versicherten
in einmonatlichen Abständen hausärztlich betreut und allfällig erforderliche spezialärztliche Abklärungen koordiniert, den Gesundheits zustand
als stationä r und er verneint e
in Bezug auf die gestellten Di ag no sen eine Veränderung der funktionellen Auswirkungen (Antwort zu Ziff.
E. 6 f.). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Angaben ein (Urk. 7/105, Urk. 7/106, Urk. 7/112, Urk. 7/115) und teilte dem Versicherten gestützt auf die so getätigten Abklärun gen mit Vorbescheid vom 17. September 2018 mit, dass der gleiche Sachverhalt vorlieg e, wie er der Verfügung vom 10. Juni 2013 zugrunde gelegen habe, wes halb das Erhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 7/116). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 4. September 2018 Einwand (Urk. 7/ 118- 119). Mit Verfügung vom 8. November 2018 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Erhöhungsgesuch abermals ab (Urk. 7/123 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit bei der IV-Stelle eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleiteter Eingabe vom 2 7. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente (Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1 5. Januar 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01092
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 0. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1958 in Frankreich/ Guadeloupe, hat den Beruf des Tapezierer s erlernt, verfügt jedoch über keinen Berufsabschluss. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 übte er verschiedene Hilfstätigkeiten aus, zuletzt war er bis Dezember 2008 temporär als Hilfselekt riker tätig (Urk. 7/17) . Mit Gesuch vom 25. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine am 21. Ok tober 2006 stattgehabte Darmoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerbli cher Hinsicht. I n der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten, w omit die MEDAS- Abklärungsstelle Y.___
beauftragt wurde (Urk.
7/24) . Gestützt auf das entsprechende Gutac hten vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung des Vorb escheidverfahrens (Urk. 7/37 ff.) mit Verfügung vom 3. Juni 2010 mit Wirkung ab 1. März 2008 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente der Invali denversicherung zu (zu züglich Kinderrenten; vgl. Urk. 7/55). Im Januar 2013 machte der Versicher t e bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundhei ts zustandes geltend (Urk. 7/75).
D ie se
verlangte vom Versicherten weitere Unterla gen ein (Urk. 7/76) und prüfte n ach Einreichung von solchen (Urk. 7/77-79) ge stützt auf diese da s Leistungsbegehren neu. N ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 3 0. April 2013 [ Urk. 7/84] und Einwand vom 5. Mai 2013 [ Urk. 7/85]) verneinte sie mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und wi es das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 7/87).
Am 10 . /1 2. April 2018 beantrag t e der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit längerem verschlechtert habe, erneut die Ausrich tung einer höheren (ganzen) Invalidenrente (Urk. 7/9 6 f.). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Angaben ein (Urk. 7/105, Urk. 7/106, Urk. 7/112, Urk. 7/115) und teilte dem Versicherten gestützt auf die so getätigten Abklärun gen mit Vorbescheid vom 17. September 2018 mit, dass der gleiche Sachverhalt vorlieg e, wie er der Verfügung vom 10. Juni 2013 zugrunde gelegen habe, wes halb das Erhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 7/116). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 4. September 2018 Einwand (Urk. 7/ 118- 119). Mit Verfügung vom 8. November 2018 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Erhöhungsgesuch abermals ab (Urk. 7/123 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit bei der IV-Stelle eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleiteter Eingabe vom 2 7. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente (Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1 5. Januar 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie Arztberichte beim Hausarzt Dr. Z.___ und auch beim Spital A.___ an gefordert habe. Der Gastroenterologe Dr. B.___ habe den Ber icht nicht ausfüllen können, da er den Versicherten seit März 2016 nicht mehr gesehen habe. Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) habe zu den Berichten Stellung genommen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte sei ein im Wesentli chen unveränderter Gesundheitszustand ausgewiesen. Mit dem Einwand seien keine aktuellen medizinischen Unterlagen zugestellt worden, welche nicht bereits bekannt gewesen wären (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e dagegen im Wesentlichen geltend, dass er mit dem Abklärungsergebnis nicht einverstanden sei und verlang t e, dass sein Fall von einem Spezialisten untersucht werde. Er sei noch immer der Meinung, dass eine Erhöhung der Invalidenrente gerechtfertigt sei (Urk. 1).
3. 3.1
Der Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/55) lag das polydisziplinäre (Fachgebiete P sychiatri e, Innere Medizin, Gastroentero logie sowie R h e umatolog ie) Gutachten der Y.___ vom 8. Dezember 2009 zu grunde. Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Fachä rzte d ie folgenden Diagnosen (Ur k.
7/33 S. 14 f.) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - 1. Kurzdarmsyndrom mit/bei
a) Status nach T orquierung der Mesenterialwurzel (Ansatzstelle des Dünndarmes) mit operativer Resektion von mindestens 1.5 Metern in klusive Ileozökalresektion 22.10.2006 b) Reoperation wegen Undichtigkeit der Anastomose mit Abszessbil dung sowie Jejunotransversostomie 8.11.2006
c) Ausbildung eines sogenannten Platzbauches (die Bauchdecken konnten nicht mehr zus ammengenäht werden und sind aus einander gefallen) mit kon sekutiven Nachoperat i o nen und letztendlich Einlage einer grossen Netzplastik im Juli 2007 (24 x 13 cm), mit Schmerzsymp tomatik
d) chronische Diarrhoe bei Gallensäureverlustsyndrom und bakterieller Fehlbesied elung des Dünndarmes (Lactosebe lastungstest)
e) Malabsor p tion mit Vitamin D-, Vitamin B12- und Eisenmangel
f) BMI an der Grenze zur Untergewichtigkeit (19 kg/m 2)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 2. Dysphorisches Syndrom bei Persönlichkeits akzentuierung vor dem Hintergrund eines anhaltenden abdominellen Schmerzsyndroms nach Dünndarmresektion mit multiplen Folgeoperationen - 3. Statisch- myalgisches HWS-Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hyperlordose der HWS bei Hyperkyphose der BWS und skoliotischer Fehl haltung - 4. Rezidivierende Il i osakralgelenkblockierungen bei Beckendysbalance, links ausgeprägter als rechts - 5. Verdacht auf Impingementsyndrom rechte Schulter, aktuell ohne Funk tionsstörungen - 6. Retropatellararthrose beidseits, aktuell ohne Funktionsstörung - 7. Muskelschwäche im Bereich der unteren Extremitäten unklarer Genese, Ausschluss eine r Myositis
Im internistisch-g astroenterologischen Teilgutachten wurden sodann ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ein Asthma bronchiale, thera piert mit Symbicort, intermittierende Unsicherheit und Schwindelgefühle sowie eine Sehstörung (beginnender Katarakt?), diagnostiziert (Urk. 7/33 S. 26).
In ihrer Beurteilung hatten die Ärzte im Wesentlichen ausgeführt, mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit liege ein chronisch abdominelles Schmerzsyndrom nach Dünndarmresektion mit multiplen Folgeoperationen vor, durch welches die Ar beitsfähigkeit erheblich beeinträchtig t sei. Insgesamt ergebe sich aus polydis ziplinärer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Hilfselektriker, wie auch für Verweistätigkeiten. Aus inter nistisch-gastroenterologischer Sicht sei die Arbeit als Hilfselektriker nicht mehr zumutbar. Der Versicherte könne nur noch Arbeiten mit körperlichen Belastungen von max. 10 kg Gewicht verrichten. Körperliche Zwangshaltungen seien nicht mehr zumutbar, am Arbeitsplatz müsse der Versicherte in der Lage sein, Pausen einlegen zu dürfen. Auch der Zugang zu einer Toilette müsse gesichert sein. Solch angepasste Tätigkeiten könne der Versicherte mit einer Arbeit s fähigkeit in der Grössenordnung von 50
% verrichten (Urk. 7/33 S. 15). 3.2
Der Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/87), lagen die folgenden ärztlichen Be richte zugrunde: 3.2.1
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Magen-Darm Krankheiten, führte am 4. Feb ruar 2012 aus, die Vorgeschichte sei bekannt. Es bestehe ein S tatus nach mehr fachen Laparotomien und Dünndarmresektion. Zusätzlich dazumal 2006 Aspira tionspneumonie im Rahmen einer Darmspiegelung. Der postoperative Platzbauch sei mittels Tierschung und mehrfachen operativen Eingriffen behandelt worden. 2009 sei eine Hospitalisation wegen Fieber unbekannter Ursache erfolgt. Der Ver lauf sei insgesamt sehr erfreulich. Die abdominalen Verdauungsprobleme hätten sich gut erholt. Es bestehe diesbezüglich noch eine Tendenz zu Durchfall bei be stimmten Speisen. Geblieben sei jedoch eine allgemeine Schwäche. Ein starkes Spannungsgefühl in der Bauchdecke, was nicht überrasche. Oft Schmerzen im Stehen und Sitzen. Bewegungen des Armes über die Schulterhöhe bereiteten etliche Mühe. Zusätzlich bestünden Krämpfe an den Armen peripher. Eine neu rologische Beurteilung sei vorgesehen. Ein Vitamin B12 - Mangel werde mittels Spritzen behandelt.
2007 sei eine IV-Rente von 65 % gesprochen worden. Dazumal sei eine Arbeits fähigkeit, wenn überhaupt, nur bedingt gegeben gewesen . Im Verlauf hätten sich die Beschwerden nicht gebessert, sodass von einer vollständigen Arbeitsunfähig keit auszugehen sei. Die Beschwerden würden glaubhaft geschildert und könnten durch die Vorgeschichte und Operationen gut erklärt werden (Urk. 7/78 S. 2). 3.2.2
Im Bericht vom 1 2. Februar 2013 äusserte der leitende Arzt des Stadtspitals A.___, Klinik für Neurologie, einen Verdacht auf ein leichtgradiges sensibles Sulcus-Ulnaris Syndrom beidseits, rechts > links. Er empfahl ein expektatives Vorgehen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/78 S. 4 f.) 3.2.3
In seinem Sc hreiben vom 5. März 2013 an die IV-Stelle stellte der leitende Arzt des Stadtspitals A.___, Klinik für Viszeral-, Thorax und Gefässchirurgie, die fol genden Diagnosen: - Status nach Mehrfachlaparatomien wegen torquiertem Dünndarm mit ausgedehnter Ileozökalresektion 2006 - Postoperativ komplizierter Verlauf mit Mehrfachlaparotomien und Platz bauch - Abdominale Narbenhernienplastik mit Netzeinlage im Juli 2007 - Seither Resor ptionsstörungen, insbesondere von Spurenelementen und Vitaminen - Vitamin - B12 - Substitutions b edürftigkeit Allgemeine Schwäche
Er gab an, aufgrund der Vorgeschichte sei klar ersichtl i c h, dass der Versicher t e aus medizinischen Gründen nicht mehr die Fähigkeit besitze, körperliche Arbeiten zu verrichten. Durch die Mehrfachlaparotomien sei die Bauchdecke erheblich ge schwächt worden . Zudem zeige der Patient Probleme einer Malabsor p tion, vor allem für relevante Spurenelemente und Vitamine; er bitte, diese Tatsachen in der Beurteilung des Rentenbegehren s gebührlich zu berücksichtigen (Urk. 7/78 S. 1). 3.2.4
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Lun genkrankheiten, diagnostizierte am 7. März 2013 unklare Atembeschwerden und ein Syndrom des kurzen Darmes . Er gab im Wesentlichen an, der Patient klage seit den Darmoperationen über Atemnot bei Anstrengungen. Er beschrieb klinisch und bildgebend (Thoraxbilder) normale Befunde und gab an, die Lungenfunk tionsprüfung sei schwierig durchzuführen gewesen wegen der störenden Bauch s chmerzen bei forcierter Exspiration. Eine leichte Obstruktion könnte vorhanden sein . Na ch Bronchodila ta tion sei es aber zu keiner Verbesserung gekommen. Die Diffusion sei normal gewesen. Das Hauptproblem sei der Bauch. Allenfalls müsse die pulmonol o gische Untersuchung weiter ausgedeh n t werden (Urk. 7/78 S. 6 f.) . 3. 3
Der im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen Verfügung vom
8. No vember 2018 (Urk. 2) lagen
die folgenden aktuellen ärztlichen Verla utbarungen zugrunde: 3.3 .1
Der behandelnde Gastroenterol o g e Dr. med. B.___ gab am 8. Mai 2018 gegen über der IV-Stelle an, er habe den Patienten s eit März 2016 nicht mehr geseh en. Somit könne er bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes keine Auskunft geben (Urk. 7/105) . 3. 3 .2
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH und seit 2015 Hausarzt des Versicherten, gab am 9. Mai 2018 in Beantwortung des Formularberichts (Verlaufsbericht Ren tenrevision) an,
der Gesundheitszust and des Patienten sei seit 1. März 2008 sta tionär. Als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen St atus nach diversen Darmoperationen 2006
-2007 (Ileocoecalresektion bei Dünndarmischämie aufgrund Torquierung
Mesenterialwur zel /Platz - bauch/Netzeinlage), eine c hronische Anaemie bei Vitamin -B12- Man gel/
Eisenmangel bei Resorptionsstörungen, knapp substituiert, COPD/Asthma so wie eine allgemeine Schwäche. Er gab im Wes e ntlichen an, die Befunde und funktionellen Einschränkungen seien unverändert. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in hausärztlicher Betreuung, wobei monatliche Kontrollen stattfänden und alle zwei Monate Vitarubin –Injektionen
erfolgten, es sei eine Überweisung an einen Pneumologen vorgesehen. Als (weiteren) aktuellen Behandler nannte er (allein)
Dr. B.___ . Alsdann verneinte Dr. Z.___, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Auch verneinte er eine Be lastbarkeit für berufliche Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von 2 Stunden pro Tag und ebenfalls gesundheitsfremde Faktoren, welche die Krank heit aufrechterhalten würden. Konkrete Angaben zum Umfang der Arbeits fähig keit machte er nicht (Urk. 7/106) . 3. 3 .3
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizi n und Lungenkrankheiten FMH, wel cher den Versicherten am 11. Juni 2018 auf Zuweisung von Dr. Z.___ unter sucht hatt e, diagnostiz i erte in seinem Bericht vom 12. Juni 2018 einen Verdacht auf ein chronisches Asthma, DD : COPD nach Zigarettenrauchen bis 2005, sowie einen Verdacht auf zusätzliche intermittierende Hyperventilation. In seiner Beur teilung führte er im Wesentlichen an, die Anamnese und die bisherigen Befunde passten am besten zu chronischem Asthma mit eosinophiler Bronchitis und va riabler Bronchialobstruktion. Die Lungenfunktion sei schmerzbedingt nur einge schränkt durchführ- und beurteilbar. Hinweise auf ein relevantes Lungenemphy sem oder andere pulmonalpare n chymatöse Erkrankungen habe er nicht. Er habe dem Versicherten empfohlen, die bestehende Symbicort Inhalation regelmässig zwei Mal täglich und zusätzlich bei Bedarf anzuwenden. Zudem habe er ihn zu beruhigen versucht, ein Teil der Beschwerden scheine eindeutig intermittierende Hyperventilation bei Panikneigung zu sein (Schwindel, Müdigkeit; Urk. 7/112). 3.3 .4
Die verantwortlich zeichnende Ärztin des Stadtspitals A.___ hielt im Verlaufs bericht Rentenrevision zur Frage der gegenwärtigen Behandlung am 23. August 2018 fest, der Versicherte sei nur am 3 0. Mai 2018 behandelt worden. Sie verwies auf den entsprechenden Bericht der dortigen Klinik für Innere Medizin, vom 3 0. Mai 2018, worin die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine Pollenall ergie mit allergischer Rhinitis diagnostiziert und anamnestisch eine Dünndarm-OP
erwähnt hatten . Dem Bericht ist im W esentlichen zu entnehmen, auf dem Notfall habe sich ein kardiopulmonal stabiler afe b r iler Patient präsentiert mit einer Sauerstoffsät tigung von 99
%. In der klinischen Untersuchung habe sich keine Auffälligkeit ergeben. Es seien ein Nasenspray und ein Antihistamin i kum verschrieben worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 7/115).
3. 4
Mit dem Einwand vom 24.
September 2018 reichte der Beschwerdeführer ver schiedene aus den Jahren 2007 bis 2012 stammende ärztliche Berichte d es Stadt spitals A.___
ins Recht (Urk. 7/118). 4.
Strittig und z u prüfen ist nach dem Gesagten (E. 1.3), ob bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 eine rechtserhebli che Veränderung in den massgebenden Verhältnissen (namentlich eine
Ver schlechterung des Gesundheitszustandes) eingetreten ist, welche Anspruch auf eine ganze Rente ergibt. Als Vergleichsbasis ist dabei auf den Sachverhalt abzu stellen, wie er der Verfügung von
10. Juni 2013, mit welcher das erste Erhö hungsgesuch abgewiesen wurde,
zugrunde
liegt . 4.1
G estützt auf die im vorliegenden Verfahren eingeholten ärztlichen Berichte, na mentlich denjenigen von Hausar z t
Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018,
ist davon aus zugehen, dass verglichen mit dem Sachverhalt, wie er Verfügung vom 10. Juni 2013 zugrunde lag, ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand be steht. So stehen beim Beschwerdeführer nach wie vor die mit den
in den Jahren 2006/2007 erfolgten Bauchoperationen zusammenhängenden Gesundheits problematiken (Resorptionsstörungen, Schwäche)
im Vordergrund, i nfolge derer er bei Dr. Z.___
in Behandlung ist . Nicht ersichtlich ist alsdann,
da ss sich die diesbezüglichen Beschwerden verschlimmert beziehungsweise
deren
Au s wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätte n. Vielmehr bezeichnete Dr. Z.___, welcher den Versicherten
in einmonatlichen Abständen hausärztlich betreut und allfällig erforderliche spezialärztliche Abklärungen koordiniert, den Gesundheits zustand
als stationä r und er verneint e
in Bezug auf die gestellten Di ag no sen eine Veränderung der funktionellen Auswirkungen (Antwort zu Ziff. 1.3 des For m u lars «unverändert» : Urk. 7/106 S. 5) . D ass sich
die mit den Bauchoperationen assoziierten Beschwerden jedenfalls nicht verschlechtert haben dürften, stimmt
denn
auch damit überein, d ass der Bes c hwerdeführer
offenbar schon seit
längere r Zeit keine s pezialärztliche (gastroenterologische) Behandlung mehr in Anspruch
genommen hat (vgl. Angabe des [ausschliesslich] behandelnden Gastroenterolo gen Dr. B.___
[ Urk. 7/96 S . 5 und Urk. 7/105 ]; vgl. auch Bericht des Stadtspitals A.___, wo raus sich ergibt, dass der Versicherte bezüglich dieser Problematik [auch] dort nicht mehr in Behandlung steht; Urk. 7/115) . Aber auch was
das
– bereits anlässlich der Begutachtung beim SMA B im Jahr 2009 diagnostiz ierte (Urk. 7/33 S. 26, vgl. damals schon auch der damalige Hausarzt Dr. E.___
Urk. 7/21 S. 2)
–
pulmonale (asthmatische) Leiden betrifft, ergeben die Aus führungen von Dr. D.___
ebenfalls keine Anhaltspunkte auf eine rechtserheb liche Verschlechterung im Verlauf .
Schliesslich kann auch
gestützt auf den Be richt des Stadtspitals A.___, Klinik für Innere Medizin,
vom 30.
Mai 2018, be treffend
die einmalig e Vorstellung auf der Notfallstation wegen einer Pollen allergie mit allergischer Rhinitis
bei im Ü brigen unauffälligen klinischen Befun den
nicht auf eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wo nach der Sachverhalt im hier massgeblichen Zeitraum (zwischen der Verfügung vom 1 0. Juni 2013 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Novem ber 2018) im Wesentlichen unverändert sei, nachvollziehbar .
Alsdann kann mit Blick auf die vorliegenden ärztlichen Verlautbarungen
– entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers –
bezüglich der viszeralen Problematik von einer Begut achtung abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizip i erte Beweiswürdigung; vgl. BGE
122 V 157 E. 1d) . Soweit der Be schwerdeführer
– wie er dies bereits früher wiederholt tat (vgl. etwa Urk. 7/72, 7/85)
- geltend macht, dass er mit der Beurteilung nicht ein verstanden sei,
ist anzumerken, dass er nicht ansatzweise konkret darlegt (und wie ausgeführt auch aus den von der IV-Stelle eingeholten Berichten nicht ersichtlich ist), inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder veränderte Auswirkungen desselben auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollen. Jedoch ist daran zu erinnern, dass
– was d er Beschwerdeführer allenfalls verkennt – die Zusprache einer höheren Rente
im Lichte der r echtkräftigen Verfügung vom 10. Juni 2013 ein e recht s erhebliche Veränderung in den massgebenden Verhältnissen (Revi sionsgrund) voraussetzt; eine lediglich (unterschiedliche, selbst korrektere) Neu beurteilung der im Wesentlich en gleichen Verhältnisse genügt
nicht (vgl. zum Ganzen E. 1. 3. hiervor) .
Ist
kein solcher Revisionsgrund gegeben, fällt die Zuspra che einer höheren Rente ausser Betracht . 4.2
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Ver schlechterung festzustellen ist, weshalb von einer im Wesentlichen unveränder ten Situation auszugehen ist. Da im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert hätten, besteht unverändert Anspruch auf eine Dreiv iertelsrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann