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IV.2018.01083

Medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit kann erst nach Anpassungsphase und Eingliederungsmassnahmen angerechnet werden; Daher für Invalideneinkommen kein Abstellen auf Tabellenlohn, Rückweisung zur Prüfung notwendiger und zweckmässiger Eingliederungsmassnahmen

Zürich SozVersG · 2019-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1984, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit den Beruf des Automonteurs und ging dann viele Jahre wechselnden Tätigkeiten ausserhalb des erlernten Berufs nach. Zuletzt war er Türsteher in einem Nachtclub (vgl. Urk. 8/48/21).

Am 3 1. Mai 2016 (Eingangsdatum) meldete sich de r Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein en Hirn tumor (recte:

links frontales kavernöses Angiom) zum Bezug von L eistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 8/9, Urk. 8/16 und Urk. 8/33) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/10) ein. Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mi t Schreiben vom 1 7. November 2016 mit, dass auf grund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruf lichen Eingliederungs mass na hmen angezeigt sind (Urk. 8/19) und veranlasste i n der Folge eine poly diszip linäre Begutacht ung bei der Y.___ (Gutachten vo m 5. April 2018; Urk. 8/48). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 8/51). Dage gen erhob der Versicherte am 4. Juni 2018 (Urk. 8/54) sowie ergänzend am 1 0. September 2018 (Urk. 8/63) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 8/62) Einwand. Mit Verfügung vom 9. November 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 2) 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm geeignete berufliche Massnahmen sowie ein entsprechendes Taggeld zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, subeventuell sei ihm eine volle Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbeiständung zu gewähren. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel durch zuführen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar

2018 (richtig: 2019, Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie mitgeteilt, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels für nicht not wendig erachtet werde (Urk. 10). Am 1 4. Februar 2019 reichte der Beschwer de führer eine kurze freiwillige Stellungnahme (Urk. 11) sowie die Hororarnote (Urk.

12) ein.

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die In tegrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits ein gliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermög lichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich D.___, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26

Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 (Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit November 2016 zu 80 % arbeitsfähig sei und ein en Invaliditätsgrad von 28 % aufweise, weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Berufliche Massnahmen seien nicht ziel führend und abzulehnen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführ er in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2018 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, er sei vollständig arbeits unfähig und eine leidensangepasste Tätigkeit könne erst nach Durchführung einer Integ rations massnahme in Betracht gezogen werden. Dies werde auch im psy chiatri schen und neuropsychologischen Fachgutachten so festgehalten, was die Be schwerdegegnerin ausser Acht gelassen habe. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer begab sich am 3. November 2015 wegen eines Drucks im Kopf, extremer innerer Unruhe, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit ins Institut für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin zur Behandlung (Arzt bericht vom 2 1. Oktober 2017, Urk. 8/33/1-8). Nachdem es beim Beschwerde führer vermehrt zu Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von Angespanntheit und Agitiertheit gekommen war, veranlasste die behandelnde Psychiaterin, Dr. med .

Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Innere Medizin,

eine Magnet resonanz tomographie (MRI) des Schä dels . Die Bildgebung zeigte ein grosses linksfrontales Kavernom (vgl. Arztbericht vom 2 5. November 2 015; Urk. 8/33/13), welches

PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, a m 1 9. Dezember 2015 in der Klinik B.___

ope rativ

entfernte

(links pterionale Kraniotomie und Exstirpation des Kavernoms) . Postoperativ habe initial eine ausgeprägte Dysphasie be standen, welche sich im Verlauf jedoch deutlich zurückgebildet habe. Senso motorische Defizite habe es keine gegeben . Das Computertomogramm (CT) zeige im Bereich des Kopfes des linken Nucleus caudatus eine kleine Hypodensität im Sinne einer kleinen ischä mischen Zone (vgl. Austrittsberi cht vom 2 8. Dezember 2015; Urk. 8/33/10f.). Im Rahmen einer postoperativen Kontrolle habe der Beschwerde führer angegeben, sich gut von der Operation erholt zu haben. Er fühle sich wesentlich ruhiger und ausgeglichener und sei praktisch kopfschmerzfrei . Neue bildgebende Befunde würden einen regelrechten Befund zeigen (vgl. Arztbericht e vom 11. April 2016 [ Urk. 8/16/8 ] und vom 1 7. Juni 2016 [ Urk. 8/16/6f.]). 3.2

Im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren s wurde der Beschwerdeführer i m Universitätsspital C.___

bidisziplinär (neuro lo gisch und neuropsychologisch) begutachtet. D ie Untersuchungen fanden am 26. Oktober und am 1 6. und 2 5. November 2016 statt.

Der neurologische Gutachter hielt fest, anamnestisch zeige sich ein seit Anfang 2015 bestehendes Frontalhirnsyndrom. Die geschilderten Symptome (Impuls kon trollstörung, K onzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, innere Unruhe, depressive Symptome) seien gut mit einer strukturellen Läsion im linken Frontallappen vereinbar (Urk. 8/33/39).

Der neuropsychologische Gutachter führte aus, aktuell liege eine isolierte Auf merksamkeits

- und Gedächtnisstörung vor, im Gedächtnisbereich betont für ver bale Inhalte. Sie sei als insgesamt leicht bis mittelschwer zu beurteilen. Die Funk tionsbereiche Sprache, Praxie und Wahrnehmung seien intakt. Die kognitiven Frontalhirnfunktionen der Interferenzkontrolle, Konzeptfindung, spontanen Fle xibilität und Umstellfähigkeit sowie der Affekt- und Impuls k ontrolle seien eben falls intakt. Ebenso liege keine neuropsychologisch begründete Störung der «sozialen

Kognition» vor; Emotionserkennung und Empathiefähigkeit seien gege ben, P erspektivenübernahme und das Bewerten von sozialen Regeln gelinge, die sozi ale Distanz werde im Untersuchungskontext vollumfänglich gewahrt. Die posto perativ aufgetretenen Störungen seien durch Irritationen des umliegenden hirn eigenen Gewebes während des Operations vorganges (die postoperative CT Kontrolle zeige eine kleine Hypodensität im Operationsbereich im Sinne einer ischämischen Zone; vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2015 [ Urk. 8 /33/10f. ]) zu

interpretieren und es sei von einer vollständigen Erholung auszugehen. Eine leicht erhöhte Risikobereitschaft werde als vor bestehend erachtet (Urk. 8/33/57 59). 3. 3 3.3 .1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Y.___ -Gutachter eine poly dis ziplinäre Begutachtu n g (neuro logisch, psychiatrisch und neuropsycho logisch)

durch. Die Gutachter berichteten am

5. April 2018 (Urk. 8/48) über die Explora tionen, die am 8. und 3 1. Januar sowie am 5. Februar 2018 statt fanden . 3.3 .2

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, hielt fest, der Heilungsverlauf n ach der chirurgischen Entfernung des Kavernoms im Dezember 2015 sei gut verlaufen . Postoperativ zeige sich im CT einzig frontobasal links und im Caput nuclei

caudati eine kleine Hypointensität (wahrscheinlich ischämisch bedingt). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien insbesondere die Erkenntnisse der Neuropsychologie und Psychiatrie massgebend. Aus k linisch neurologisch er Sicht sei während einem Jahr nach der Operation keine Arbeitsfähigkeit anzunehmen, anschliessend sei aus neurologischer Sicht jedoch wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben (Urk. 8/48/2 3f.) . 3.3 .3

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte, das psychopathologische Bild nach der Operation im Dezember 2015 sei geprägt durch affektive Labilität, umständliches Denken, reduzierten Antrieb, reduzierte Schwingungsfähigkeit sowie eine nachlassende Konzentration. Darüber hinaus zeig t e n sich im Verhalten des Beschwerdeführers eine Reduktion des Aktivitäten niveaus, sozialer Rückzug, teilweise psychotisches Erleben und optische Hallu zi nationen. Der psychiatrische Gutachter verwies auf die Zeit vor der Operation und die sehr widersprüchlichen Befunde, sei es doch aktenkundig, dass der Be schwerdeführer bis zur Operation impulsiv, aggressiv, hyperaktiv, ohne Störung der kogni tiven Fähigkeiten beziehungswei se der Aufmerksamkeit un d der Kon zentration gewesen sei, sein Verhalten eher dissozial und eine kriminelle Seite gehabt habe . Der begutachtende Psychiater führte weiter aus, a ngesichts der Fol gen der Operation und der aktuellen Bildgebung könne das erfasste Störungs bild mit einem Frontalhirnsyndrom erklärt werden. Die affektiven Symptome seien im Sinne einer Pseudo-Depression zu verstehen (depressiv inhibitorischer Sympto men komplex). Aufgrund der linksfrontalen Lokalisation de r Raum forderung und der Grösse seien Störungen im Bereich des Antriebs, des Affekts und der Motiva tion (im Sinne von Herabsetzung) theoretisch durchaus möglich. Darüber hinaus bestünden eine vermehrte Ablenkbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen sowie auch eine verminderte Flexibilität im Denken und Handeln. Auch im Bereich der sozialen Kognition seien Defizite nachvoll ziehbar (Urk. 8/48/32f.) .

Der negative Einfluss des Frontalhirnsyndroms auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers,

seinen Alltag selbständig zu strukturieren, würden eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung erschweren. Auch eine medikamen töse Behandlung könne aufgrund der strukturellen Störung nicht helfen. Über z w e i Jahre nach dem chirurgischen Eingriff sei mit dauerhaft bleibenden Beein trächtigungen zu rechnen. Entsprechend sinnvoll wäre eine Integration im ge schützten Rahmen, sowohl was das Wohnen betreffe als auch eine berufliche Wiedereingliederung. Nach der tagesstrukturierenden Wiedereing liederung im geschützten Rahmen werde sich der Beschwerdeführer beruflich integrieren kön nen (Urk. 8/48/36). 3.3 .4

L ic . phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt in seinem Teil gutachten fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine mittelgradige neuro psy chologische Störung bei Status nach Exstirpation eines Kavernoms links frontal am 1 9. Dezember 2015 sowie im Rahmen von zusätzlichen möglichen negativen Einflussfaktoren auf die kognitive Leistungsfähigkeit (psychiatrische Komorbidi täten, Cannabiskonsum, Temestaeinnahme). Dabei würden ins besondere eine Be einträchtigung der Antriebs- und Auf merksamkeits regulation und teilweise dar aus resultierende Defizite in atten tionalen, mnestischen und exekutiven Teilbe reichen im Vordergrund stehen.

Der begutachtende Neuropsychologe konstatierte, im emotionalen und Persön lich keitsbereich sei der Beschwerdeführer im sozialen Kontakt der Situation angepasst und zeige sich freundlich und kooperativ. Es würden sich in der Verhal tensbeobachtung keine Hinweise für Enthemmung, Distanzminderung oder allgemein Schwierigkeiten beim Einhalten sozialer Regeln ergeben. Die Grund stim mung sei leicht reduziert aber insgesamt stabil, die affektive Schwingungs fähig keit sei gegeben. Sein Antrieb scheine leicht vermindert und schwankend, die Belastbarkeit leicht reduziert. Im subjektiven Erleben habe der Beschwerde führer eine traurige Stimmung bejaht, Durchschlafstörungen jedoch verneint. Er habe angegeben, sich seit der Operation verändert zu fühlen. Er sei sensibler geworden. Zudem habe er psychotische Symptome geschildert (visuelle Hallu zi nationen, übermenschliche Fähigkeiten) und angegeben, dass er zwei Nächte vor der Be gutachtung Cannabis konsumiert und am Morgen vor der Be gut achtung Temesta eingenommen habe (Urk. 8/48/45) . Lic . phil. F.___ äusserte, gegenüber dem neuropsychologischen Gutachten des C.___

(vgl. E. 3.2) zeige sich auf Befundebene ein weitgehend übereinstimmen des neuropsycho logisches Störungsprofil. Beeinträchtigte beziehungsweise in takte Funktions bereiche würden weitgehend übereinstimmen. In der aktuellen Untersuchung würden sich jedoch in den beeinträchtigten Bereichen Aufmerk samkeit und Lernen/Gedächtnis schlechtere Leistungen zeigen. Zudem liessen sich auch Minderleistungen in exekutiven Teilbereichen objektivieren. Dies in Testverfahren, die im neuropsychologischen Vorgutachten nicht zur Anwendung gekommen seien. Entsprechend sei die abweichende Einschätzung im Schwere grad (neu mittelgradig) der neuropsycho logischen Störung zu erklären. Das vor liegende neuropsycho logische Störungs muster mit vordergründigem Defizit in der Antriebs- und Aufmerksamkeits regulation sowie Beein trächtigungen des Ar beitsgedächtnisses und verbal be tonten mn estischen Minderleistungen sei mit dem Status nach Exstirpation eines Kavernoms links frontal gut zu vereinbaren. Dazu passend seien auch der im Verhalten beobachtete, leicht reduzierte und schwankende Antrieb sowie insbesondere die eigenanamnestisch als verändert wahrgenommene Persönlich keit in diesem Bereich (ruhiger, reduzierte Aggressi vität), was sich zumindest teilweise auch aktenanamnestisch nachvollziehen lasse. Die vom Beschwerde führer ge schilderten kognitiven Beschwerden, welche in den Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis angegeben worden seien, seien mit den erhobenen Befunden u nd dem Status nach chirurgischem Eingriff links frontal zu vereinbaren (Urk. 8/48/46) .

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte lic . phil. F.___, in der an gestammten Tätigkeit als Automonteur (heute Automobilfachmann EFZ) sei aufgrund der ins gesamt mittelgradigen neuropsychologisc hen Störung von einer Leistungs fähig keit von 50 % auszugehen. Wegen der leicht verminderten Belastbarkeit und dem deswegen erhöhten Pausenbedarf sei dem Beschwerdeführer eine Arbeits fähigkeit von 45 % bei 90 % zeitlicher Präsenz zuzumuten. In einer leidens angepassten Tätigkeit sei mit einer rund 20%igen Einschränkung der Leistungs fähigkeit zu rechnen. Die leidensangepasste Tätigkeit solle eine mehrheitlich einfache bis mäs sig komplexe, vor allem klar strukturierte Tätigkeit vorwiegend praktischer oder technischer Art sein mit geringen Anforderungen an das Arbeitsgedächtnis und das Aufnehmen, Behalten und Weitergeben von mündlicher Information. Auch in einer derartig angepassten Tätigkeit sei wegen Defiziten in der Daueraufmerk samkeit, Verlangsamung und allgemein schwankenden Arbeitsleistungen mit einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, so dass er aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70 und 75 % attestie ren könne . Der begutachtende Neuropsychologe hielt ausserdem fest, im Zusam menhang mit einer leidensangepassten Tätigkeit empfehle er aus rein neuropsy chologischer Sicht den beruflichen Wiedereinstieg im geschützten Rahmen durchzuführen. Möglicherweise könne der geschützte Rahmen im weiteren Ver lauf nach erfolgreicher Etablierung einer Arbeitsroutine und aufgebauter Belast barkeit weggelassen werden. Im zeitlichen Verlauf sei davon auszugehen, dass in der Akutphase der Symptomatik aufgrund des Kavernoms ab Ende Oktober

2015 sowie im Zeitraum der medizinischen Abklärungen, der Operation und der nach folgenden Rehabilitationsphase bis Mitte Januar 2016

keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im nachfolgenden Zeitraum bis zur neurologisch-neuropsycho lo gischen Begutachtung im C.___ würden keine neuro psycho logischen Befunde vor liegen, die eine differenzierte Einschätzung der Arbeits fähigkeit erlauben würden. Gestützt auf die Befunde und deren Be urteilung im neuropsycho logi schen Gut achten des C.___ sei ab Januar 2017 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Automonteur (heute Automobil fachmann EFZ) res pektive 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuge hen

(Urk. 8/48/48f.). 3.3.5

Die Y.___ -Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit fest (Urk. 8/48/7): - Status nach Operation eines grossen raumfordernden kavernösen Angi oms links frontal am 1 9. Dezember 2015 mit mittelgradigen neuropsycho logischen Defiziten - Organische Persönlichkeitsstörung (Frontalhirnsyndrom; ICD-10: F07.0)

Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbesprechung fassten sie zusammen, das Belastungsprofil sei geprägt durch eine deutliche Reduktion der Stresstoleranz, der Umstellungsfähigkeit, mangelnde Flexibilität, reduzierte Fähigkeit unter Zeit druck zu arbeiten und zu strukturieren. Gestört sei ausserdem die Fähigkeit, sich an Regeln anzupassen. Die Arbeit solle deshalb überwiegend einfach bis mässig komplex und vor allem klar strukturiert sein und geringe Anforderungen an das Arbeitsgedächtnis und das Aufnehmen, Behalten und Weitergeben von mündli cher Information stellen. Die Y.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerde führer ab Januar 2017 eine 40%ige Arbeits fähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Automonteur. In einer Verweis tätigkeit sei der Beschwerde führer nach einer An passungsphase zu 80 % arbeits fähig. Es sei davon auszugehen, dass ab November 2015 (Diagnose stellung) bis ein Jahr nach der Operation (Dezember 2016) keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Eine Änderung der Situation sei aus klinisch neurologischer sowie psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten. Ebenso würden die neuropsycho logischen Defizite bleiben (Urk. 8/48/8f.). 3.4

Im Zuge des Einwandverfahrens legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

zu den Ankten (Arzt bericht vom 1. Juli 2018; Urk. 8/62). Dr. Z.___ attestierte dem Be schwerdeführer aufgrund der zunehmenden depressiven Symptomatik eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit und verwies auf das Y.___ -Gutachten und die darin geäusserte Empfehlung, den beruflichen Wiedereinstieg im geschützten Rahmen durchzuführen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 (Urk.

2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Be gründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent schei dung auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter (vgl. E. 3.3). 4.2

Auf das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ vom 5. April 2018 (Urk. 8/48) kann abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anfor derungen an den Beweiswert medi zini scher Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.5) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus einander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. 4.3

4.3.1

Der hier zu prüfende Renten anspruch kann gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früh estens nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit November 2015, Urk. 8/33/13), mithin früh estens im November 201 6 entstanden sein . 4.3.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer spätestens seit der Exstirpation des grossen raumfordernden kavernösen Angioms links frontal eine mittelgradige neuropsychologische Störung sowie eine organische Persönlich keits störung (Frontalhirnsyndrom; ICD-10: F07.0) besteht (vgl.

E.

3.3.5). Laut Beurteilung der Y.___ -Gutachter bestand bis Ende Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2017 ist dem Beschwerdeführer in seiner an ge stammten Tätigkeit als Automonteur wieder ein 40%-Pensum zuzumuten, in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum, wobei mit einem solchen Pensum erst nach einer Anpassungsphase gerechnet werden kann (vgl. E. 3.3.5).

Soweit die Beschwerde gegner in dem Beschwerdeführer die im Y.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit grundsätzlich bereits ab November 2016 - und damit nach Ablauf des Wartejahrs - anrechnete, ist dies nicht zu beanstanden, ver weist das Y.___ -Gutachten doch auf die Exploration am C.___, welche im Novem ber 2016 stattgefunden hat (vgl. E. 3.2), und auf ein übereinstimmendes neu ropsycho logisches Störungsbild (vgl. E. 3.3.4).

Soweit die Beschwerdegegnerin hingegen davon ausg ing, der Beschwerdeführer könne das ihm von den Y.___ -Gutachter n attestierte funktionelle Leistungs ver mögen sogleich in rentenausschliessender Weise auf dem Weg der Selbst einglie derung erwerblich verwerten,

ist dem entgegen zuhalten, dass die in der ärztlichen Beurteilung attestierte Leistungsfähigkeit aufgrund der neuropsycho logischen Störung unter de n ausdrücklichen Vorbehalt der beruflichen Wieder eingliederung im geschützten Rahmen gestellt wurde (vgl. E. 3.3.4 in fine und E. 3.3.5). Ist die Eingliederungsmassnahme bereits aus medizinischer Sicht conditio sine qua non für die Umsetzung des funktionellen Leistungs vermögens, darf ein auf der medi zinisch/theoretischen Arbeitsfähigkeit be ruhendes In validen einkommen (noch) nicht angerechnet werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Mithin kann sich die Beschwerde gegnerin für die Berechnung des Invaliditätsgrads nicht ohne Weiteres auf den Tabellen lohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) abstützen (vgl. Urk. 8/49). Ausserdem hätte die Beschwerde gegnerin, da dem Beschwerdeführer leidens angepasste Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht voraussetzungslos offen stehen

und vielmehr aus medi zi nischer Sicht ein Arbeitsaufbau, vorerst in einem geschützten Rahmen, angezeigt ist,

vorab geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Die Akten erlauben weder die Beurteilung der zweckmässigen,

in Betracht fallenden Einglie derungsm assnahmen,

noch der erforderlichen Einarbeitungs- oder An gewöh nungszeit noch des zu erwartenden Erwerbs während der Anpassungs phase . Je denfalls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Ver fügungserlasses am 9. No vember

2018 die rentenausschliessende erwerbliche Verwertbarkeit des medi zi nisch ausgewiesenen Leistungsvermögens von 8 0 %

in einer leidensange passten Tätigkeit auf dem in Betracht fallenden (anfänglich geschützten) Arbeits markt nicht ausgewiesen.

Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuwei sen, damit sie zur erwerblichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Ar beits fähigkeit die erforderlichen Abklärungen treffe und allfälli ge notwendige Massnahmen durch führe. Einer etwaigen Verletzung der Mitwir kungs pflichten (Art. 7 IVG)

ist mit dem Mahn- und Bedenk zeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zu begegnen (Art. 76 Abs. 1 IVG) . Anschliessend hat die Beschwerde geg nerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen unter Berück sichtigung von E. 4.3.1 . 5.

5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, d er Schwierig keit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 14. Febr uar 2019 (Urk.

12) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 600 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1984, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit den Beruf des Automonteurs und ging dann viele Jahre wechselnden Tätigkeiten ausserhalb des erlernten Berufs nach. Zuletzt war er Türsteher in einem Nachtclub (vgl. Urk. 8/48/21).

Am 3 1. Mai 2016 (Eingangsdatum) meldete sich de r Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein en Hirn tumor (recte:

links frontales kavernöses Angiom) zum Bezug von L eistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 8/9, Urk. 8/16 und Urk. 8/33) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/10) ein. Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mi t Schreiben vom 1 7. November 2016 mit, dass auf grund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruf lichen Eingliederungs mass na hmen angezeigt sind (Urk. 8/19) und veranlasste i n der Folge eine poly diszip linäre Begutacht ung bei der Y.___ (Gutachten vo m 5. April 2018; Urk. 8/48). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 8/51). Dage gen erhob der Versicherte am 4. Juni 2018 (Urk. 8/54) sowie ergänzend am 1 0. September 2018 (Urk. 8/63) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 8/62) Einwand. Mit Verfügung vom 9. November 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 2)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die In tegrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits ein gliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermög lichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

E. 1.5 ) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus einander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. 4.3

4.3.1

Der hier zu prüfende Renten anspruch kann gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früh estens nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit November 2015, Urk. 8/33/13), mithin früh estens im November 201 6 entstanden sein . 4.3.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer spätestens seit der Exstirpation des grossen raumfordernden kavernösen Angioms links frontal eine mittelgradige neuropsychologische Störung sowie eine organische Persönlich keits störung (Frontalhirnsyndrom; ICD-10: F07.0) besteht (vgl.

E.

3.3.5). Laut Beurteilung der Y.___ -Gutachter bestand bis Ende Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2017 ist dem Beschwerdeführer in seiner an ge stammten Tätigkeit als Automonteur wieder ein 40%-Pensum zuzumuten, in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum, wobei mit einem solchen Pensum erst nach einer Anpassungsphase gerechnet werden kann (vgl. E.

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26

Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm geeignete berufliche Massnahmen sowie ein entsprechendes Taggeld zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, subeventuell sei ihm eine volle Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbeiständung zu gewähren. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel durch zuführen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar

2018 (richtig: 2019, Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie mitgeteilt, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels für nicht not wendig erachtet werde (Urk. 10). Am 1 4. Februar 2019 reichte der Beschwer de führer eine kurze freiwillige Stellungnahme (Urk. 11) sowie die Hororarnote (Urk.

12) ein.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 (Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit November 2016 zu 80 % arbeitsfähig sei und ein en Invaliditätsgrad von 28 % aufweise, weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Berufliche Massnahmen seien nicht ziel führend und abzulehnen.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführ er in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2018 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, er sei vollständig arbeits unfähig und eine leidensangepasste Tätigkeit könne erst nach Durchführung einer Integ rations massnahme in Betracht gezogen werden. Dies werde auch im psy chiatri schen und neuropsychologischen Fachgutachten so festgehalten, was die Be schwerdegegnerin ausser Acht gelassen habe. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer begab sich am 3. November 2015 wegen eines Drucks im Kopf, extremer innerer Unruhe, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit ins Institut für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin zur Behandlung (Arzt bericht vom 2 1. Oktober 2017, Urk. 8/33/1-8). Nachdem es beim Beschwerde führer vermehrt zu Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von Angespanntheit und Agitiertheit gekommen war, veranlasste die behandelnde Psychiaterin, Dr. med .

Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Innere Medizin,

eine Magnet resonanz tomographie (MRI) des Schä dels . Die Bildgebung zeigte ein grosses linksfrontales Kavernom (vgl. Arztbericht vom 2 5. November 2 015; Urk. 8/33/13), welches

PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, a m 1 9. Dezember 2015 in der Klinik B.___

ope rativ

entfernte

(links pterionale Kraniotomie und Exstirpation des Kavernoms) . Postoperativ habe initial eine ausgeprägte Dysphasie be standen, welche sich im Verlauf jedoch deutlich zurückgebildet habe. Senso motorische Defizite habe es keine gegeben . Das Computertomogramm (CT) zeige im Bereich des Kopfes des linken Nucleus caudatus eine kleine Hypodensität im Sinne einer kleinen ischä mischen Zone (vgl. Austrittsberi cht vom 2 8. Dezember 2015; Urk. 8/33/10f.). Im Rahmen einer postoperativen Kontrolle habe der Beschwerde führer angegeben, sich gut von der Operation erholt zu haben. Er fühle sich wesentlich ruhiger und ausgeglichener und sei praktisch kopfschmerzfrei . Neue bildgebende Befunde würden einen regelrechten Befund zeigen (vgl. Arztbericht e vom 11. April 2016 [ Urk. 8/16/8 ] und vom 1 7. Juni 2016 [ Urk. 8/16/6f.]).

E. 3.2 Im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren s wurde der Beschwerdeführer i m Universitätsspital C.___

bidisziplinär (neuro lo gisch und neuropsychologisch) begutachtet. D ie Untersuchungen fanden am 26. Oktober und am 1 6. und 2 5. November 2016 statt.

Der neurologische Gutachter hielt fest, anamnestisch zeige sich ein seit Anfang 2015 bestehendes Frontalhirnsyndrom. Die geschilderten Symptome (Impuls kon trollstörung, K onzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, innere Unruhe, depressive Symptome) seien gut mit einer strukturellen Läsion im linken Frontallappen vereinbar (Urk. 8/33/39).

Der neuropsychologische Gutachter führte aus, aktuell liege eine isolierte Auf merksamkeits

- und Gedächtnisstörung vor, im Gedächtnisbereich betont für ver bale Inhalte. Sie sei als insgesamt leicht bis mittelschwer zu beurteilen. Die Funk tionsbereiche Sprache, Praxie und Wahrnehmung seien intakt. Die kognitiven Frontalhirnfunktionen der Interferenzkontrolle, Konzeptfindung, spontanen Fle xibilität und Umstellfähigkeit sowie der Affekt- und Impuls k ontrolle seien eben falls intakt. Ebenso liege keine neuropsychologisch begründete Störung der «sozialen

Kognition» vor; Emotionserkennung und Empathiefähigkeit seien gege ben, P erspektivenübernahme und das Bewerten von sozialen Regeln gelinge, die sozi ale Distanz werde im Untersuchungskontext vollumfänglich gewahrt. Die posto perativ aufgetretenen Störungen seien durch Irritationen des umliegenden hirn eigenen Gewebes während des Operations vorganges (die postoperative CT Kontrolle zeige eine kleine Hypodensität im Operationsbereich im Sinne einer ischämischen Zone; vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2015 [ Urk.

E. 3.3 ). 4.2

Auf das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ vom 5. April 2018 (Urk. 8/48) kann abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anfor derungen an den Beweiswert medi zini scher Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E.

E. 3.3.4 in fine und E.

E. 3.3.5 ). Ist die Eingliederungsmassnahme bereits aus medizinischer Sicht conditio sine qua non für die Umsetzung des funktionellen Leistungs vermögens, darf ein auf der medi zinisch/theoretischen Arbeitsfähigkeit be ruhendes In validen einkommen (noch) nicht angerechnet werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Mithin kann sich die Beschwerde gegnerin für die Berechnung des Invaliditätsgrads nicht ohne Weiteres auf den Tabellen lohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) abstützen (vgl. Urk. 8/49). Ausserdem hätte die Beschwerde gegnerin, da dem Beschwerdeführer leidens angepasste Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht voraussetzungslos offen stehen

und vielmehr aus medi zi nischer Sicht ein Arbeitsaufbau, vorerst in einem geschützten Rahmen, angezeigt ist,

vorab geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Die Akten erlauben weder die Beurteilung der zweckmässigen,

in Betracht fallenden Einglie derungsm assnahmen,

noch der erforderlichen Einarbeitungs- oder An gewöh nungszeit noch des zu erwartenden Erwerbs während der Anpassungs phase . Je denfalls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Ver fügungserlasses am 9. No vember

2018 die rentenausschliessende erwerbliche Verwertbarkeit des medi zi nisch ausgewiesenen Leistungsvermögens von

E. 3.4 Im Zuge des Einwandverfahrens legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

zu den Ankten (Arzt bericht vom 1. Juli 2018; Urk. 8/62). Dr. Z.___ attestierte dem Be schwerdeführer aufgrund der zunehmenden depressiven Symptomatik eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit und verwies auf das Y.___ -Gutachten und die darin geäusserte Empfehlung, den beruflichen Wiedereinstieg im geschützten Rahmen durchzuführen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 (Urk.

2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Be gründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent schei dung auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 0 %

in einer leidensange passten Tätigkeit auf dem in Betracht fallenden (anfänglich geschützten) Arbeits markt nicht ausgewiesen.

Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuwei sen, damit sie zur erwerblichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Ar beits fähigkeit die erforderlichen Abklärungen treffe und allfälli ge notwendige Massnahmen durch führe. Einer etwaigen Verletzung der Mitwir kungs pflichten (Art. 7 IVG)

ist mit dem Mahn- und Bedenk zeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zu begegnen (Art. 76 Abs. 1 IVG) . Anschliessend hat die Beschwerde geg nerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen unter Berück sichtigung von E. 4.3.1 . 5.

5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, d er Schwierig keit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 14. Febr uar 2019 (Urk.

12) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 600 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01083

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 0. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser Walder Anwaltskanzlei AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1984, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit den Beruf des Automonteurs und ging dann viele Jahre wechselnden Tätigkeiten ausserhalb des erlernten Berufs nach. Zuletzt war er Türsteher in einem Nachtclub (vgl. Urk. 8/48/21).

Am 3 1. Mai 2016 (Eingangsdatum) meldete sich de r Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein en Hirn tumor (recte:

links frontales kavernöses Angiom) zum Bezug von L eistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 8/9, Urk. 8/16 und Urk. 8/33) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/10) ein. Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mi t Schreiben vom 1 7. November 2016 mit, dass auf grund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruf lichen Eingliederungs mass na hmen angezeigt sind (Urk. 8/19) und veranlasste i n der Folge eine poly diszip linäre Begutacht ung bei der Y.___ (Gutachten vo m 5. April 2018; Urk. 8/48). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 8/51). Dage gen erhob der Versicherte am 4. Juni 2018 (Urk. 8/54) sowie ergänzend am 1 0. September 2018 (Urk. 8/63) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 8/62) Einwand. Mit Verfügung vom 9. November 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 2) 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm geeignete berufliche Massnahmen sowie ein entsprechendes Taggeld zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, subeventuell sei ihm eine volle Rente der Invaliden versicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbeiständung zu gewähren. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel durch zuführen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar

2018 (richtig: 2019, Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie mitgeteilt, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels für nicht not wendig erachtet werde (Urk. 10). Am 1 4. Februar 2019 reichte der Beschwer de führer eine kurze freiwillige Stellungnahme (Urk. 11) sowie die Hororarnote (Urk.

12) ein.

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die In tegrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits ein gliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermög lichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich D.___, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26

Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 (Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit November 2016 zu 80 % arbeitsfähig sei und ein en Invaliditätsgrad von 28 % aufweise, weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Berufliche Massnahmen seien nicht ziel führend und abzulehnen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführ er in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2018 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, er sei vollständig arbeits unfähig und eine leidensangepasste Tätigkeit könne erst nach Durchführung einer Integ rations massnahme in Betracht gezogen werden. Dies werde auch im psy chiatri schen und neuropsychologischen Fachgutachten so festgehalten, was die Be schwerdegegnerin ausser Acht gelassen habe. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer begab sich am 3. November 2015 wegen eines Drucks im Kopf, extremer innerer Unruhe, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit ins Institut für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin zur Behandlung (Arzt bericht vom 2 1. Oktober 2017, Urk. 8/33/1-8). Nachdem es beim Beschwerde führer vermehrt zu Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von Angespanntheit und Agitiertheit gekommen war, veranlasste die behandelnde Psychiaterin, Dr. med .

Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Innere Medizin,

eine Magnet resonanz tomographie (MRI) des Schä dels . Die Bildgebung zeigte ein grosses linksfrontales Kavernom (vgl. Arztbericht vom 2 5. November 2 015; Urk. 8/33/13), welches

PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, a m 1 9. Dezember 2015 in der Klinik B.___

ope rativ

entfernte

(links pterionale Kraniotomie und Exstirpation des Kavernoms) . Postoperativ habe initial eine ausgeprägte Dysphasie be standen, welche sich im Verlauf jedoch deutlich zurückgebildet habe. Senso motorische Defizite habe es keine gegeben . Das Computertomogramm (CT) zeige im Bereich des Kopfes des linken Nucleus caudatus eine kleine Hypodensität im Sinne einer kleinen ischä mischen Zone (vgl. Austrittsberi cht vom 2 8. Dezember 2015; Urk. 8/33/10f.). Im Rahmen einer postoperativen Kontrolle habe der Beschwerde führer angegeben, sich gut von der Operation erholt zu haben. Er fühle sich wesentlich ruhiger und ausgeglichener und sei praktisch kopfschmerzfrei . Neue bildgebende Befunde würden einen regelrechten Befund zeigen (vgl. Arztbericht e vom 11. April 2016 [ Urk. 8/16/8 ] und vom 1 7. Juni 2016 [ Urk. 8/16/6f.]). 3.2

Im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren s wurde der Beschwerdeführer i m Universitätsspital C.___

bidisziplinär (neuro lo gisch und neuropsychologisch) begutachtet. D ie Untersuchungen fanden am 26. Oktober und am 1 6. und 2 5. November 2016 statt.

Der neurologische Gutachter hielt fest, anamnestisch zeige sich ein seit Anfang 2015 bestehendes Frontalhirnsyndrom. Die geschilderten Symptome (Impuls kon trollstörung, K onzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, innere Unruhe, depressive Symptome) seien gut mit einer strukturellen Läsion im linken Frontallappen vereinbar (Urk. 8/33/39).

Der neuropsychologische Gutachter führte aus, aktuell liege eine isolierte Auf merksamkeits

- und Gedächtnisstörung vor, im Gedächtnisbereich betont für ver bale Inhalte. Sie sei als insgesamt leicht bis mittelschwer zu beurteilen. Die Funk tionsbereiche Sprache, Praxie und Wahrnehmung seien intakt. Die kognitiven Frontalhirnfunktionen der Interferenzkontrolle, Konzeptfindung, spontanen Fle xibilität und Umstellfähigkeit sowie der Affekt- und Impuls k ontrolle seien eben falls intakt. Ebenso liege keine neuropsychologisch begründete Störung der «sozialen

Kognition» vor; Emotionserkennung und Empathiefähigkeit seien gege ben, P erspektivenübernahme und das Bewerten von sozialen Regeln gelinge, die sozi ale Distanz werde im Untersuchungskontext vollumfänglich gewahrt. Die posto perativ aufgetretenen Störungen seien durch Irritationen des umliegenden hirn eigenen Gewebes während des Operations vorganges (die postoperative CT Kontrolle zeige eine kleine Hypodensität im Operationsbereich im Sinne einer ischämischen Zone; vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2015 [ Urk. 8 /33/10f. ]) zu

interpretieren und es sei von einer vollständigen Erholung auszugehen. Eine leicht erhöhte Risikobereitschaft werde als vor bestehend erachtet (Urk. 8/33/57 59). 3. 3 3.3 .1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Y.___ -Gutachter eine poly dis ziplinäre Begutachtu n g (neuro logisch, psychiatrisch und neuropsycho logisch)

durch. Die Gutachter berichteten am

5. April 2018 (Urk. 8/48) über die Explora tionen, die am 8. und 3 1. Januar sowie am 5. Februar 2018 statt fanden . 3.3 .2

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, hielt fest, der Heilungsverlauf n ach der chirurgischen Entfernung des Kavernoms im Dezember 2015 sei gut verlaufen . Postoperativ zeige sich im CT einzig frontobasal links und im Caput nuclei

caudati eine kleine Hypointensität (wahrscheinlich ischämisch bedingt). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien insbesondere die Erkenntnisse der Neuropsychologie und Psychiatrie massgebend. Aus k linisch neurologisch er Sicht sei während einem Jahr nach der Operation keine Arbeitsfähigkeit anzunehmen, anschliessend sei aus neurologischer Sicht jedoch wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben (Urk. 8/48/2 3f.) . 3.3 .3

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte, das psychopathologische Bild nach der Operation im Dezember 2015 sei geprägt durch affektive Labilität, umständliches Denken, reduzierten Antrieb, reduzierte Schwingungsfähigkeit sowie eine nachlassende Konzentration. Darüber hinaus zeig t e n sich im Verhalten des Beschwerdeführers eine Reduktion des Aktivitäten niveaus, sozialer Rückzug, teilweise psychotisches Erleben und optische Hallu zi nationen. Der psychiatrische Gutachter verwies auf die Zeit vor der Operation und die sehr widersprüchlichen Befunde, sei es doch aktenkundig, dass der Be schwerdeführer bis zur Operation impulsiv, aggressiv, hyperaktiv, ohne Störung der kogni tiven Fähigkeiten beziehungswei se der Aufmerksamkeit un d der Kon zentration gewesen sei, sein Verhalten eher dissozial und eine kriminelle Seite gehabt habe . Der begutachtende Psychiater führte weiter aus, a ngesichts der Fol gen der Operation und der aktuellen Bildgebung könne das erfasste Störungs bild mit einem Frontalhirnsyndrom erklärt werden. Die affektiven Symptome seien im Sinne einer Pseudo-Depression zu verstehen (depressiv inhibitorischer Sympto men komplex). Aufgrund der linksfrontalen Lokalisation de r Raum forderung und der Grösse seien Störungen im Bereich des Antriebs, des Affekts und der Motiva tion (im Sinne von Herabsetzung) theoretisch durchaus möglich. Darüber hinaus bestünden eine vermehrte Ablenkbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen sowie auch eine verminderte Flexibilität im Denken und Handeln. Auch im Bereich der sozialen Kognition seien Defizite nachvoll ziehbar (Urk. 8/48/32f.) .

Der negative Einfluss des Frontalhirnsyndroms auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers,

seinen Alltag selbständig zu strukturieren, würden eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung erschweren. Auch eine medikamen töse Behandlung könne aufgrund der strukturellen Störung nicht helfen. Über z w e i Jahre nach dem chirurgischen Eingriff sei mit dauerhaft bleibenden Beein trächtigungen zu rechnen. Entsprechend sinnvoll wäre eine Integration im ge schützten Rahmen, sowohl was das Wohnen betreffe als auch eine berufliche Wiedereingliederung. Nach der tagesstrukturierenden Wiedereing liederung im geschützten Rahmen werde sich der Beschwerdeführer beruflich integrieren kön nen (Urk. 8/48/36). 3.3 .4

L ic . phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt in seinem Teil gutachten fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine mittelgradige neuro psy chologische Störung bei Status nach Exstirpation eines Kavernoms links frontal am 1 9. Dezember 2015 sowie im Rahmen von zusätzlichen möglichen negativen Einflussfaktoren auf die kognitive Leistungsfähigkeit (psychiatrische Komorbidi täten, Cannabiskonsum, Temestaeinnahme). Dabei würden ins besondere eine Be einträchtigung der Antriebs- und Auf merksamkeits regulation und teilweise dar aus resultierende Defizite in atten tionalen, mnestischen und exekutiven Teilbe reichen im Vordergrund stehen.

Der begutachtende Neuropsychologe konstatierte, im emotionalen und Persön lich keitsbereich sei der Beschwerdeführer im sozialen Kontakt der Situation angepasst und zeige sich freundlich und kooperativ. Es würden sich in der Verhal tensbeobachtung keine Hinweise für Enthemmung, Distanzminderung oder allgemein Schwierigkeiten beim Einhalten sozialer Regeln ergeben. Die Grund stim mung sei leicht reduziert aber insgesamt stabil, die affektive Schwingungs fähig keit sei gegeben. Sein Antrieb scheine leicht vermindert und schwankend, die Belastbarkeit leicht reduziert. Im subjektiven Erleben habe der Beschwerde führer eine traurige Stimmung bejaht, Durchschlafstörungen jedoch verneint. Er habe angegeben, sich seit der Operation verändert zu fühlen. Er sei sensibler geworden. Zudem habe er psychotische Symptome geschildert (visuelle Hallu zi nationen, übermenschliche Fähigkeiten) und angegeben, dass er zwei Nächte vor der Be gutachtung Cannabis konsumiert und am Morgen vor der Be gut achtung Temesta eingenommen habe (Urk. 8/48/45) . Lic . phil. F.___ äusserte, gegenüber dem neuropsychologischen Gutachten des C.___

(vgl. E. 3.2) zeige sich auf Befundebene ein weitgehend übereinstimmen des neuropsycho logisches Störungsprofil. Beeinträchtigte beziehungsweise in takte Funktions bereiche würden weitgehend übereinstimmen. In der aktuellen Untersuchung würden sich jedoch in den beeinträchtigten Bereichen Aufmerk samkeit und Lernen/Gedächtnis schlechtere Leistungen zeigen. Zudem liessen sich auch Minderleistungen in exekutiven Teilbereichen objektivieren. Dies in Testverfahren, die im neuropsychologischen Vorgutachten nicht zur Anwendung gekommen seien. Entsprechend sei die abweichende Einschätzung im Schwere grad (neu mittelgradig) der neuropsycho logischen Störung zu erklären. Das vor liegende neuropsycho logische Störungs muster mit vordergründigem Defizit in der Antriebs- und Aufmerksamkeits regulation sowie Beein trächtigungen des Ar beitsgedächtnisses und verbal be tonten mn estischen Minderleistungen sei mit dem Status nach Exstirpation eines Kavernoms links frontal gut zu vereinbaren. Dazu passend seien auch der im Verhalten beobachtete, leicht reduzierte und schwankende Antrieb sowie insbesondere die eigenanamnestisch als verändert wahrgenommene Persönlich keit in diesem Bereich (ruhiger, reduzierte Aggressi vität), was sich zumindest teilweise auch aktenanamnestisch nachvollziehen lasse. Die vom Beschwerde führer ge schilderten kognitiven Beschwerden, welche in den Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis angegeben worden seien, seien mit den erhobenen Befunden u nd dem Status nach chirurgischem Eingriff links frontal zu vereinbaren (Urk. 8/48/46) .

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte lic . phil. F.___, in der an gestammten Tätigkeit als Automonteur (heute Automobilfachmann EFZ) sei aufgrund der ins gesamt mittelgradigen neuropsychologisc hen Störung von einer Leistungs fähig keit von 50 % auszugehen. Wegen der leicht verminderten Belastbarkeit und dem deswegen erhöhten Pausenbedarf sei dem Beschwerdeführer eine Arbeits fähigkeit von 45 % bei 90 % zeitlicher Präsenz zuzumuten. In einer leidens angepassten Tätigkeit sei mit einer rund 20%igen Einschränkung der Leistungs fähigkeit zu rechnen. Die leidensangepasste Tätigkeit solle eine mehrheitlich einfache bis mäs sig komplexe, vor allem klar strukturierte Tätigkeit vorwiegend praktischer oder technischer Art sein mit geringen Anforderungen an das Arbeitsgedächtnis und das Aufnehmen, Behalten und Weitergeben von mündlicher Information. Auch in einer derartig angepassten Tätigkeit sei wegen Defiziten in der Daueraufmerk samkeit, Verlangsamung und allgemein schwankenden Arbeitsleistungen mit einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, so dass er aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70 und 75 % attestie ren könne . Der begutachtende Neuropsychologe hielt ausserdem fest, im Zusam menhang mit einer leidensangepassten Tätigkeit empfehle er aus rein neuropsy chologischer Sicht den beruflichen Wiedereinstieg im geschützten Rahmen durchzuführen. Möglicherweise könne der geschützte Rahmen im weiteren Ver lauf nach erfolgreicher Etablierung einer Arbeitsroutine und aufgebauter Belast barkeit weggelassen werden. Im zeitlichen Verlauf sei davon auszugehen, dass in der Akutphase der Symptomatik aufgrund des Kavernoms ab Ende Oktober

2015 sowie im Zeitraum der medizinischen Abklärungen, der Operation und der nach folgenden Rehabilitationsphase bis Mitte Januar 2016

keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im nachfolgenden Zeitraum bis zur neurologisch-neuropsycho lo gischen Begutachtung im C.___ würden keine neuro psycho logischen Befunde vor liegen, die eine differenzierte Einschätzung der Arbeits fähigkeit erlauben würden. Gestützt auf die Befunde und deren Be urteilung im neuropsycho logi schen Gut achten des C.___ sei ab Januar 2017 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Automonteur (heute Automobil fachmann EFZ) res pektive 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuge hen

(Urk. 8/48/48f.). 3.3.5

Die Y.___ -Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit fest (Urk. 8/48/7): - Status nach Operation eines grossen raumfordernden kavernösen Angi oms links frontal am 1 9. Dezember 2015 mit mittelgradigen neuropsycho logischen Defiziten - Organische Persönlichkeitsstörung (Frontalhirnsyndrom; ICD-10: F07.0)

Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbesprechung fassten sie zusammen, das Belastungsprofil sei geprägt durch eine deutliche Reduktion der Stresstoleranz, der Umstellungsfähigkeit, mangelnde Flexibilität, reduzierte Fähigkeit unter Zeit druck zu arbeiten und zu strukturieren. Gestört sei ausserdem die Fähigkeit, sich an Regeln anzupassen. Die Arbeit solle deshalb überwiegend einfach bis mässig komplex und vor allem klar strukturiert sein und geringe Anforderungen an das Arbeitsgedächtnis und das Aufnehmen, Behalten und Weitergeben von mündli cher Information stellen. Die Y.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerde führer ab Januar 2017 eine 40%ige Arbeits fähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Automonteur. In einer Verweis tätigkeit sei der Beschwerde führer nach einer An passungsphase zu 80 % arbeits fähig. Es sei davon auszugehen, dass ab November 2015 (Diagnose stellung) bis ein Jahr nach der Operation (Dezember 2016) keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Eine Änderung der Situation sei aus klinisch neurologischer sowie psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten. Ebenso würden die neuropsycho logischen Defizite bleiben (Urk. 8/48/8f.). 3.4

Im Zuge des Einwandverfahrens legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

zu den Ankten (Arzt bericht vom 1. Juli 2018; Urk. 8/62). Dr. Z.___ attestierte dem Be schwerdeführer aufgrund der zunehmenden depressiven Symptomatik eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit und verwies auf das Y.___ -Gutachten und die darin geäusserte Empfehlung, den beruflichen Wiedereinstieg im geschützten Rahmen durchzuführen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 (Urk.

2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Be gründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent schei dung auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter (vgl. E. 3.3). 4.2

Auf das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ vom 5. April 2018 (Urk. 8/48) kann abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anfor derungen an den Beweiswert medi zini scher Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.5) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus einander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. 4.3

4.3.1

Der hier zu prüfende Renten anspruch kann gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früh estens nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit November 2015, Urk. 8/33/13), mithin früh estens im November 201 6 entstanden sein . 4.3.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer spätestens seit der Exstirpation des grossen raumfordernden kavernösen Angioms links frontal eine mittelgradige neuropsychologische Störung sowie eine organische Persönlich keits störung (Frontalhirnsyndrom; ICD-10: F07.0) besteht (vgl.

E.

3.3.5). Laut Beurteilung der Y.___ -Gutachter bestand bis Ende Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2017 ist dem Beschwerdeführer in seiner an ge stammten Tätigkeit als Automonteur wieder ein 40%-Pensum zuzumuten, in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum, wobei mit einem solchen Pensum erst nach einer Anpassungsphase gerechnet werden kann (vgl. E. 3.3.5).

Soweit die Beschwerde gegner in dem Beschwerdeführer die im Y.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit grundsätzlich bereits ab November 2016 - und damit nach Ablauf des Wartejahrs - anrechnete, ist dies nicht zu beanstanden, ver weist das Y.___ -Gutachten doch auf die Exploration am C.___, welche im Novem ber 2016 stattgefunden hat (vgl. E. 3.2), und auf ein übereinstimmendes neu ropsycho logisches Störungsbild (vgl. E. 3.3.4).

Soweit die Beschwerdegegnerin hingegen davon ausg ing, der Beschwerdeführer könne das ihm von den Y.___ -Gutachter n attestierte funktionelle Leistungs ver mögen sogleich in rentenausschliessender Weise auf dem Weg der Selbst einglie derung erwerblich verwerten,

ist dem entgegen zuhalten, dass die in der ärztlichen Beurteilung attestierte Leistungsfähigkeit aufgrund der neuropsycho logischen Störung unter de n ausdrücklichen Vorbehalt der beruflichen Wieder eingliederung im geschützten Rahmen gestellt wurde (vgl. E. 3.3.4 in fine und E. 3.3.5). Ist die Eingliederungsmassnahme bereits aus medizinischer Sicht conditio sine qua non für die Umsetzung des funktionellen Leistungs vermögens, darf ein auf der medi zinisch/theoretischen Arbeitsfähigkeit be ruhendes In validen einkommen (noch) nicht angerechnet werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Mithin kann sich die Beschwerde gegnerin für die Berechnung des Invaliditätsgrads nicht ohne Weiteres auf den Tabellen lohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) abstützen (vgl. Urk. 8/49). Ausserdem hätte die Beschwerde gegnerin, da dem Beschwerdeführer leidens angepasste Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht voraussetzungslos offen stehen

und vielmehr aus medi zi nischer Sicht ein Arbeitsaufbau, vorerst in einem geschützten Rahmen, angezeigt ist,

vorab geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Die Akten erlauben weder die Beurteilung der zweckmässigen,

in Betracht fallenden Einglie derungsm assnahmen,

noch der erforderlichen Einarbeitungs- oder An gewöh nungszeit noch des zu erwartenden Erwerbs während der Anpassungs phase . Je denfalls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Ver fügungserlasses am 9. No vember

2018 die rentenausschliessende erwerbliche Verwertbarkeit des medi zi nisch ausgewiesenen Leistungsvermögens von 8 0 %

in einer leidensange passten Tätigkeit auf dem in Betracht fallenden (anfänglich geschützten) Arbeits markt nicht ausgewiesen.

Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuwei sen, damit sie zur erwerblichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Ar beits fähigkeit die erforderlichen Abklärungen treffe und allfälli ge notwendige Massnahmen durch führe. Einer etwaigen Verletzung der Mitwir kungs pflichten (Art. 7 IVG)

ist mit dem Mahn- und Bedenk zeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zu begegnen (Art. 76 Abs. 1 IVG) . Anschliessend hat die Beschwerde geg nerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen unter Berück sichtigung von E. 4.3.1 . 5.

5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, d er Schwierig keit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 14. Febr uar 2019 (Urk.

12) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 600 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler