Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1973, war seit dem Jahr 1998 als Paketbote bei der Y.___ angestellt, als er am 1 8. September 2015 in eine Auffahrkollision verwickelt war und sich ein Schleudertrauma zuzog (Schadenmeldung UVG vom 2 5. Sep tember 2015 [ Urk. 7/6/117]). U nter Angabe von seit d em Unfall bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen,
Schwindel und Vergesslichkeit meldete er sich am 8. März 2016 zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei (vgl. Urk. 7/6, 7/19 ff.) .
Am
2 0. September 2016
teilte
die IV-Stelle
mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen
nicht möglich seien, da sich der Versi cherte gesund heitlich nicht in der Lage sehe
die ange stammte Tätigkeit weiter zu steigern oder in der ange pass ten Tätigkeit einen langsamen Einstieg zu versuchen
(Urk. 7/16). Die Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 28 .
Februar 2017 ein (Verfügung vom 1 0. Februar 2017 [ Urk. 7/20]). Am 3 1. Oktober 2017 liess die IV-Stelle den Versicherten durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. Z.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 1. November 2017 [ Urk. 7/41]). M it Vorbescheid vom 8. Januar 2018 (Urk. 7/4 4) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Inval idenrente in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Ja nuar 2018 vorsorglich (Urk. 7/45) und nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen (Urk. 7/48, 7/53, 7/56) am 1 4. Juni 2018
begründet Einwand unter Einreichun g eines Berichts des praktizierenden Arztes
A.___ (Bericht vom 1 3. Juni 2018 der Praxis B.___ unter Leitung von Dr. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie [ Urk. 7/57 ]) . Nach dem
die Akten der Krankentaggeldversicherung und ein Formularbericht
von Dr. C.___ vom 2 7. August 2018 (Urk. 7/ 62 und Urk. 7/
63) eingegangen waren und die IV-Stelle die Unterlagen ihrem RAD-Arzt Dr. Z.___ zur Stellung nahme vorgelegt hatte (Urk. 7/ 67 S. 3), wies sie das Begehren mit Verfügung vom 8. November 2018 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2018 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 8. November 2018 sei aufzuheben, ihm seien die gesetz lichen Leistungen auszurichten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2018 in H öhe von Fr. 160.-- zu ersetzen; a lles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schl oss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2019 (Urk.
6) auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklä ren, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sach verständigen im Sozialversicherungsverfahren [ Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit–Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c - g IVG).
Dabei hat die Verwaltung den Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung zu erhe ben und im Beschwerdeverfahren das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzu stellen (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in ihrem Entscheid (Urk.
2) damit, dass zur Klärung des Leistungs anspruchs eine orthopädische/chirurgische Untersuchung durch ihren RAD
durc hgeführt worden sei. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Zusteller bei der Y.___ noch zu 50 % zumutbar, währen d in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Als Mitarbeiter Zustellung bei der Y.___ sei ihm ein Jahresein kommen (Va lideneinkommen) von Fr. 70'282.-- möglich und in einer angepass ten Tätigkeit ein Jahreseinkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf statisti sche Wert e von Fr. 67'052.36 zumutbar. Daraus resultiere ein IV-Grad von 5 % und kein Anspruch auf Rentenleistungen. Bei der geltend gemachten psychischen Einschränkung handle es sich versicherungsmedizinisch nicht um einen Gesund heitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit langandauernd und erheblich einschränke. Die Verschlechterung des psychischen Befindens sei als reaktives Geschehen auf die erfolgte Kündigung zu werten, zähle zu den sogenannten psychosozialen Fak toren und gelte als IV-fremd. 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), er leide an einer schweren psychischen Störu ng, welche es ihm nicht erlaube, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Die Diagnose laute im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung: Anpassungsstörung mit langanhalten der depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). Psychiatrisch sei er nie untersucht wor den und ein strukturiertes Beweisverfahren sei angezeigt . Die Beschwerdegegne rin habe lediglich Abklärungen im Rahmen einer orthopädischen Untersuchung durch den RAD sowie eine Würdigung der Arztberichte vorgenommen. Er sei seit
1. Oktober 2018 eine Anstellung bei der D.___ GmbH mit einem Arbeitspensum von 30 % eingegangen und dies entspreche seinem derzeitigen Zumutbarkeitsprofil. 3. 3.1
Dr. E.___, Allgemeine Medizin FMH, wies im Bericht vom 1 6. März 2017 (Urk. 7/22/1-6) auf die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers seit 26. März 1997 mit letzter Kontrolle vom 3. März 2017 hin (Ziff. 1.2) . Zur Patien tenanamnese führte die Ärztin aus,
beim Beschwerdeführer sei es a m 18. Septem ber 2015 zu einem HWS-Distorsionstrauma in Folge eines Autounfalles gekom men . Die am gleichen Tag durchgeführten radiologische n, konventionelle n Untersuchung en
seien unauffällig gewesen und das MRI HWS habe g ering aus geprägte degenera tive Veränderungen im Sinne von Spondylosen zwischen C4 und C 7 und Spondylarthrosen C7/TH1 und ein w inziger Anulusriss
auf Höhe C4/5 gezeigt . Im Übrigen hätten sich kein e pathologi schen Befunde ergeben
und die neurologische Untersuchung keine Ausfälle gezeigt . Seit Juli 2016 stehe er wegen diversen Beschwerden in Folge des Unfalles in psychiatrisch er Behandlung (Schlafstörungen, Panikattacken, Ängste). Wegen anhaltendem Schwindel sei eine ORL-Abklärung durchgeführt worden, die die Diagnose eines Verdacht s auf
cervikogenen Schwindel und posttraumatische n Tinnitus ergeben habe . Es bestehe eine leichte sens in oneurale Schwerhörigkeit beidseits. Es sei e ine m anu elle Therapie
wegen Blockierung von C1/2 rechts und wegen verspanntem Mus culus
Trapezius links durchgeführt worden, jedoch gemäss Angaben des Beschwerdeführers ohne Erfolg geblieben. Die Suva habe die Leistungen für den Autounfall vom 1 8. September 2015 eingestellt. Der Beschwerdeführer fühle sich aber nach wie vor zu mehr als 50 % arbeitsunfähig und auch leichteste Arbeit en könne
er nach seiner Behauptung nicht mehr machen (Ziff. 1.4) . Die weitere Behandlung laufe unt er chronischem HWS/LWS-Syndrom und seit 2 9. Februar 2016 bestehe e ine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). 3.2
Dr. F.___, Fachärztin für Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 7/27) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.23 (Ziff. 1.1). Eine ambulante Behandlung habe vom 2 4. August 2016 bis 3 0. Januar 2017 stattge funden (Ziff. 1.2.). Die Konzent ration sei leicht eingeschränkt gewesen und d er Beschwerdeführer habe über Schlaflosigkeit wegen nächtlichen Nackenschmer zen, beginnendes Grübeln und Existenzängste wegen seiner persistierenden Nac kenbeschwerden, Schwindelgefühl und rasche Erschöpfbarkeit geklagt . Hin weise auf eine signifikante depressive Verstimmung, psychische Traumatisierung durch den Unfall, eine psychotische Symptomatik oder Selbst-und Fremdgefähr dung bestünden keine und d ie Prognose hange im Wesentlichen vom Verlauf der Schmerzproblematik ab, und könne von psychiatrischer Seite nicht beurteilt wer den (Ziff. 1.4) . Die Behandlung habe aus p sychotherapeutisch en stützende n Gespräche n und Beratung bestanden und sei insgesamt fünfmal d urchgeführt worden (Ziff. 1.5). 3.3
Dr. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, wies im Bericht vom 2 1. Mai 2017
(Urk. 7/30) als Ursache der Arbeitsunfähigkeit auf den Autounfall mit Heckkollision vom 1 8. September 2015 mit persistierenden HWS-Schmerzen hin und stellte die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Es bestünden keine neurologischen Ausfäl le und die HWS-Beweglichkeit sei unauffällig (Ziff. 1.4). Körperliche Ein schränkungen ergäben sich keine (Ziff. 1.7) und es könne mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit ab sofort mit 100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3 .4
Der RAD Arzt Dr. Z.___ führte im Untersuchungsbericht vom 1. November 2017 (Urk. 7/41) aus (S. 1), der Beschwerdeführer gebe an, dass er zurzeit noch Schmerzen im Bereich des linken Hodens nach Hydrocelen -Operation links vor zweieinhalb Wochen habe. Im bisherigen postoperativen Verlauf sei es aber immer besser geworden. Am meisten würde ihn aber immer noch der Schwindel beeinträchtigen, welcher insbesondere unter Stresssituatione n auftrete . Übelkeit oder Erbrechen, wie zu Beginn der Beschwerden, habe er aber nicht mehr. Wei terhin habe er Schmerzen im Bereich der linken Halsseite/Nacken, die auch Kopf schmerzen und anschliessend Magenschmerzen auslös t en. Ausstrahlungen der Schmerzen in die A rme bestünden nicht. E r habe eher einen brennenden Schmerz, der dann na ch oben in den Kopf ziehe . In Behandlung sei er bei seiner Hausärztin Dr. E.___, die ihn auch weiter zu 50 %
krankschreibe . Eine psychiatrische The rapie habe seit einem Jahr nicht mehr statt gefu nden und er nehme auch aus schliesslich nur Schmerzmedikamente zu sich.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (S. 7 f.) : Geringer Bewegungsschmerz der HWS (Halswirbelsäule) mit/bei - zeitweiligem Schwindel - zeitweiligen Kopfschmerzen - aktuell ohne neurologische Wurzelsymptomatik - radiologisch geringen Spondylosen C4-C7, Spondylarthrosen C7/Th11
(MRI 9/2015) - Status nach H W S-Schleudertrauma vom 1 8. September 2015 Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien : Hydrocele links mit/bei - Status nach Operation 10/2017 Leistenhernie links Leistenhernierezidiv rechts mit/bei - Status nach offene r Leistenhernien Operation rechts 1980 - Status nach endoskopischer Leistenhernienoperation beidseits 11/2015 Multiple Gallenblasenpolypen mit/bei - Status nach laparoskopischer
Cholecystektomie 11/2015 Status nach Distorsionstrauma linkes OSG 9/2014 Rezidivierendes LWS-Syndrom mit/bei - aktuell beschwerdefrei Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.2 3. Seit Januar 2017 keine fachärztliche psychiatrische Behand lung mehr. Zur Beurte ilung der Arbeitsfähigkeit führ t e der RAD-Arzt aus (S. 9),
beim 44-jährigen Beschwerdeführer sei als Paketzusteller bei der Y.___
aufgrund der Akten und der körperlichen Untersuchung vom 3 1. Oktober 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In sei ner bisherigen Tätigkeit als Paketzusteller bei der Y.___ bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 3 1. Oktober 2017. Aufgrund der Schädigung der Hals- und der Lendenwirbelsäule bestehe eine ver minderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schulter gürtels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelas tungen und Überkopfarbeiten seien jedoch weiterhin z u 100 % zumutbar, wobei die 100 % ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit März 2016 anzuneh men sei. Es hätten sich während der klinischen Untersuchung auch keine Kon zentrationsschwächen oder Ermüdungszeichen gezeigt. 3.5
Dr. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie leitender Arzt am Reha bilitationszentrum
I.___ berichtete am 3 1. Januar 2018 (Urk. 7/62/23-25) anlässlich einer konsiliarischen Abklärung für die Krankentaggeldversicherung, der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit dem 1 8. September 2015 nach einem Autounfall mit damaligem HWS-Distorsionstrauma Schmerzen im Nacken und Kopf habe. Aktuell seien die Schmerzen weiterhin im Nacken- und Kopfbereich vorhanden, er fühle sich insgesamt lustlos und antriebslos. Die lange Zeit durch geführte Craniosacraltherapie bi s Anfang 2017 und im Verlauf die am bulante Phys iotherapie hätten keine grosse Verbess erung erbracht. In den letzten zwei Jahren sei en die Beschwerden immer gleich geblieben . Seit einem Monat sei er noch zusätzlich in psychiatrischer Behandlung, wobei er schon Mitte 2016 einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, die s aber laut seinen Angaben
nur für kurze Zei
t. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein - und Ernährungs zustand u nd der allgemein-internistische Status sei unauffällig. Von rheumato logischer Seite zeige sich die Beweglichkeit der HWS in Seitenneigung und Rotation nach links um ein en Drittel eingeschränkt, ansonsten in allen Ebenen frei. Die Beweglichkeit der Kopfgelenke HWK1/2 sei in Rotation frei. Es bestünden Druckdolenzen im Musculus
trapezius Pars ascendens beidseits und im Ansatz Musculi
scaleni beidseits ohne auslösbare Triggerpunktausstrahlung . Die Beweg lichkeit der Schultern beidseits sowi e der BWS und LWS sei frei. D er Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm. Es bestehe ein Beckengeradestand und eher eine Streckstellung der gesamten Wirbelsäu le. Die Beweglichkeit der Hüft en und der Kn ie sei beidseits frei. Neurologi sch zeigten sich keine sensomotorischen Ausfälle und die Reflexe an allen Extremitäten seien symmetrisch und mittellebhaft aus lösbar. Der Spurlingtest
und
L asè gue
seien beidseits negativ und
es zeige sich ein normales Gangbild . Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Diagno sen, die eine Arbeitsunfähig keit bedinge n könnten, und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der
Y.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe auch aus rein rheumatologischer Sicht in einer anderen mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässiges Über-Kopf Arbeiten.
Unter Therapie und Prog nose hielt der Gutachter fest, e s sollte unbedingt eine unabhängige Beurteilung durch einen Psychiater/ Psychosomatiker erfolgen, da in der durchgeführten Untersuchung nicht ganz klar gewesen sei, ob dem Beschwerdebild noch eine psychische Symptomatik zu Grunde liege. Insgesamt sei die Prognose schwierig einzuschätzen und eine unabhängige psychiatrische/ psychosomatische Beurteilung sollte zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits fähigkeit eingeholt werden . 3.6
Der in der Praxis B.___ praktizierende Arzt A.___ nannte im Bericht vom 1 3. Juni 2018 (Urk. 7/57) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit lang anhaltend er depressive r Reaktion (ICD-10 F43.22) . Der Beschwerdeführer sei sehr traurig und nervös, werde schnell gereizt und unruhig. Er leide unter Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Antriebsschwäche, Lustlosig keit, Interessenlosigkeit, Konzentra tionsschwäche, Vergesslichkeit und sozialem Rückzug. Er habe Angst mit dem Auto zu fahren und fühle sich unsicher und es bestehe ein Selbstwertverlust. Er habe Alpträume, a ktuell bestünden keine lebens müden Gedanken und keine Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei mit schweren depressiven Symptomen zu therapeutischen Gesprä chen, zuerst einmal, später zweimal wöchentlich, gekommen. In dieser Zeit sei er zu 100 % arbeitsun fähig gewesen. 3.7
Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praxis B.___, nannte im Bericht vom 2 7. August 2018 (Urk. 7/63) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1 7. Januar 2018 bestehende «F 43.2 Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen» (Ziff. 2.5). Der Beschwerdefüh rer komme seit 1 7. Januar 2018 mit einer Frequenz von ein bis zweimal wöchent lich in die Behandlung (Ziff. 1.1
f.) . Der Beschwerdeführe befinde sich in einer bedrückten, traurigen Stimmungslage, habe Angst sich etwas anzutun, sei wei nerlich, enttäuscht und die innerliche Wut habe man im Gespräch feststellen kön nen. Ab
3. April 2018 seien Arbeitsunfähigkeit en von 80 % bis 3 1. August 2018 attestiert worden (Ziff. 1.3). Ab 1. September 2018 könne die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % «erhöht» werden und weitere Erhöhungen seien geplant (Ziff. 2.7). 4. 4.1
Die medizinische n Akten stimm en darin überein, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in einer körperlich angepassten Tätigkeit die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit zu 100 % zumutbar ist . Etwas Anderes wird den auch vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht geltend gemacht . Was die psychische Sympto matik anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass der Beschwer deführer noch Ende August 2017 angegeben hat, dass er seit mehr als drei Monaten nicht mehr bei Dr. F.___
in psychiatrischer B ehandlung
sei, und er da rauf hingew ies en hat, dass es ihm sehr gut gehe
und eine Behandlung nicht mehr n otwendig sei (ELAR-Notiz Urk. 7/38). Aus der Berichterstattung von Dr. F.___
ergibt sich, dass die letzte Behandlung tatsächlich viel früher, nämlich bereits am 30. Januar 2017 stattgefunden hat
(Urk. 7/27) .
Anhaltspunkte für eine psychische Symptomatik konnten auch a nlässlich der rheumatologischen Unter suchung vom 3 1. Oktober 2017 durch den
RAD Arzt
Dr. Z.___
nicht
erho ben werden, und es ergaben insbesondere auch die klinischen Untersuchung en keine Hinweise für Konzentrationssc hwächen oder Ermüdungszeichen (E. 3.4 hiervor). Dem RAD ist auch in seiner späteren Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 (vgl. Urk. 7/67/3) darin zu folgen, dass e rst nachdem mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden war, der Anspruch auf eine Invalidenrente werde verneint, dieser
sich am 1 7. Januar 2018 wi eder in
psychiatrische Behandlung begeben hat . D ie vom praktizierende n Arzt A.___ und Dr. C.___
diagnostizierte
Anpassungsstörung mit langanhal tender depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) und die ab 3. April 2018 bescheinig ten Arbeitsunfähigkeit en von 80 % (vgl. E . 3.6 und E . 3.7 hiervor)
vermögen damit bereits vom Verlauf her nicht zu überzeugen. Auch setzen d ie diagnosti schen Leitlinien bei einer Anpassungsstörung im Allgemeinen das Auftreten der Störung innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis voraus, wobei die Symptome meist nicht länger als sechs Monate an halten . Im Weiteren müssen f ür das
Vorliegen eines belastend en Ereignis ses,
ohne dass die Diagnose nicht zu stellen ist, überzeugende Gründe sprechen .
Solche führten die Behandler jedoch nicht auf
(vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [F], Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 1 0. Überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 209 f.). Auf die Berichterstattung der behandelnden Ärzte A.___ und Dr. C.___ kann damit nicht abgestellt werden. 4.2
Jedoch erachtete auch d er leitende Arzt der Klinik I.___
Dr. H.___ auf grund seiner Abklärung am 3 1. Januar 2018 (Urk. 7/62/23-25) eine psychiatri sche /psychosomatische Abklärung für unumgänglich, dies mit dem Hinweis, dass in der durchgeführten Untersuchung nicht ganz klar gewesen sei, ob dem Beschwerdebild noch eine psychi sche Symptomatik zu Grunde lieg e . Nachdem eine solche Abklärung nicht erfolgt ist, bestehen somit zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen insofern, als nicht auszuschliessen ist, dass nach der Untersuchung im RAD am 3 1. Oktober 2018 und nach Erlass des Vorbeschei des vom 8. Januar 2018 eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Symptomatik aufgetreten ist . Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage, insbesondere aufgrund der erheblichen zeitlichen Latenz
zwischen dem Vorbescheid und der Verfügung, - sie gewährte in grosszügiger Weise Fristerstre ckungen -, einer möglicherweise veränderten
psychischen Symptomatik ohne entsprechende fachärztliche Abklärung nicht einfach keine Bedeutung zumessen .
Denn
der Sachverhalt ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verfügungszeitpunkt zu erheben,
und sämtliche Entwicklungen sind infolgedes sen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3 hiervor). 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei l ung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt als ungenüg end abgeklärt (vorstehend E. 4.2).
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden medi zinischen Abklärung mit zeitnaher Neuverfügung an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklu sive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) in der Höhe von Fr. 1‘6 0 0. -- zu bezahlen.
Die beantragte Kostenübernahme für den Arztbericht von
A.___ von Fr. 160.-- (z um Antrag vgl. Urk. 1 S. 2) ist unbegründet und fällt, da dieser Bericht für d en vorliegenden Entscheid ir relevant ist,
ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1973, war seit dem Jahr 1998 als Paketbote bei der Y.___ angestellt, als er am 1 8. September 2015 in eine Auffahrkollision verwickelt war und sich ein Schleudertrauma zuzog (Schadenmeldung UVG vom 2 5. Sep tember 2015 [ Urk. 7/6/117]). U nter Angabe von seit d em Unfall bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen,
Schwindel und Vergesslichkeit meldete er sich am 8. März 2016 zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff.
E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei l ung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt als ungenüg end abgeklärt (vorstehend E. 4.2).
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden medi zinischen Abklärung mit zeitnaher Neuverfügung an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 1.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklä ren, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sach verständigen im Sozialversicherungsverfahren [ Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit–Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c - g IVG).
Dabei hat die Verwaltung den Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung zu erhe ben und im Beschwerdeverfahren das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzu stellen (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in ihrem Entscheid (Urk.
2) damit, dass zur Klärung des Leistungs anspruchs eine orthopädische/chirurgische Untersuchung durch ihren RAD
durc hgeführt worden sei. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Zusteller bei der Y.___ noch zu 50 % zumutbar, währen d in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Als Mitarbeiter Zustellung bei der Y.___ sei ihm ein Jahresein kommen (Va lideneinkommen) von Fr. 70'282.-- möglich und in einer angepass ten Tätigkeit ein Jahreseinkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf statisti sche Wert e von Fr. 67'052.36 zumutbar. Daraus resultiere ein IV-Grad von 5 % und kein Anspruch auf Rentenleistungen. Bei der geltend gemachten psychischen Einschränkung handle es sich versicherungsmedizinisch nicht um einen Gesund heitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit langandauernd und erheblich einschränke. Die Verschlechterung des psychischen Befindens sei als reaktives Geschehen auf die erfolgte Kündigung zu werten, zähle zu den sogenannten psychosozialen Fak toren und gelte als IV-fremd. 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), er leide an einer schweren psychischen Störu ng, welche es ihm nicht erlaube, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Die Diagnose laute im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung: Anpassungsstörung mit langanhalten der depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). Psychiatrisch sei er nie untersucht wor den und ein strukturiertes Beweisverfahren sei angezeigt . Die Beschwerdegegne rin habe lediglich Abklärungen im Rahmen einer orthopädischen Untersuchung durch den RAD sowie eine Würdigung der Arztberichte vorgenommen. Er sei seit
1. Oktober 2018 eine Anstellung bei der D.___ GmbH mit einem Arbeitspensum von 30 % eingegangen und dies entspreche seinem derzeitigen Zumutbarkeitsprofil. 3. 3.1
Dr. E.___, Allgemeine Medizin FMH, wies im Bericht vom 1 6. März 2017 (Urk. 7/22/1-6) auf die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers seit 26. März 1997 mit letzter Kontrolle vom 3. März 2017 hin (Ziff. 1.2) . Zur Patien tenanamnese führte die Ärztin aus,
beim Beschwerdeführer sei es a m 18. Septem ber 2015 zu einem HWS-Distorsionstrauma in Folge eines Autounfalles gekom men . Die am gleichen Tag durchgeführten radiologische n, konventionelle n Untersuchung en
seien unauffällig gewesen und das MRI HWS habe g ering aus geprägte degenera tive Veränderungen im Sinne von Spondylosen zwischen C4 und C
E. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei (vgl. Urk. 7/6, 7/19 ff.) .
Am
2 0. September 2016
teilte
die IV-Stelle
mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen
nicht möglich seien, da sich der Versi cherte gesund heitlich nicht in der Lage sehe
die ange stammte Tätigkeit weiter zu steigern oder in der ange pass ten Tätigkeit einen langsamen Einstieg zu versuchen
(Urk. 7/16). Die Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 28 .
Februar 2017 ein (Verfügung vom 1 0. Februar 2017 [ Urk. 7/20]). Am 3 1. Oktober 2017 liess die IV-Stelle den Versicherten durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. Z.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 1. November 2017 [ Urk. 7/41]). M it Vorbescheid vom 8. Januar 2018 (Urk. 7/4 4) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Inval idenrente in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Ja nuar 2018 vorsorglich (Urk. 7/45) und nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen (Urk. 7/48, 7/53, 7/56) am 1 4. Juni 2018
begründet Einwand unter Einreichun g eines Berichts des praktizierenden Arztes
A.___ (Bericht vom 1 3. Juni 2018 der Praxis B.___ unter Leitung von Dr. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie [ Urk. 7/57 ]) . Nach dem
die Akten der Krankentaggeldversicherung und ein Formularbericht
von Dr. C.___ vom 2 7. August 2018 (Urk. 7/ 62 und Urk. 7/
63) eingegangen waren und die IV-Stelle die Unterlagen ihrem RAD-Arzt Dr. Z.___ zur Stellung nahme vorgelegt hatte (Urk. 7/ 67 S. 3), wies sie das Begehren mit Verfügung vom 8. November 2018 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2018 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 8. November 2018 sei aufzuheben, ihm seien die gesetz lichen Leistungen auszurichten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2018 in H öhe von Fr. 160.-- zu ersetzen; a lles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schl oss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2019 (Urk.
6) auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklu sive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) in der Höhe von Fr. 1‘6 0 0. -- zu bezahlen.
Die beantragte Kostenübernahme für den Arztbericht von
A.___ von Fr. 160.-- (z um Antrag vgl. Urk. 1 S. 2) ist unbegründet und fällt, da dieser Bericht für d en vorliegenden Entscheid ir relevant ist,
ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 7 f.) : Geringer Bewegungsschmerz der HWS (Halswirbelsäule) mit/bei - zeitweiligem Schwindel - zeitweiligen Kopfschmerzen - aktuell ohne neurologische Wurzelsymptomatik - radiologisch geringen Spondylosen C4-C7, Spondylarthrosen C7/Th11
(MRI 9/2015) - Status nach H W S-Schleudertrauma vom 1 8. September 2015 Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien : Hydrocele links mit/bei - Status nach Operation 10/2017 Leistenhernie links Leistenhernierezidiv rechts mit/bei - Status nach offene r Leistenhernien Operation rechts 1980 - Status nach endoskopischer Leistenhernienoperation beidseits 11/2015 Multiple Gallenblasenpolypen mit/bei - Status nach laparoskopischer
Cholecystektomie 11/2015 Status nach Distorsionstrauma linkes OSG 9/2014 Rezidivierendes LWS-Syndrom mit/bei - aktuell beschwerdefrei Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.2 3. Seit Januar 2017 keine fachärztliche psychiatrische Behand lung mehr. Zur Beurte ilung der Arbeitsfähigkeit führ t e der RAD-Arzt aus (S. 9),
beim 44-jährigen Beschwerdeführer sei als Paketzusteller bei der Y.___
aufgrund der Akten und der körperlichen Untersuchung vom 3 1. Oktober 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In sei ner bisherigen Tätigkeit als Paketzusteller bei der Y.___ bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 3 1. Oktober 2017. Aufgrund der Schädigung der Hals- und der Lendenwirbelsäule bestehe eine ver minderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schulter gürtels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelas tungen und Überkopfarbeiten seien jedoch weiterhin z u 100 % zumutbar, wobei die 100 % ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit März 2016 anzuneh men sei. Es hätten sich während der klinischen Untersuchung auch keine Kon zentrationsschwächen oder Ermüdungszeichen gezeigt. 3.5
Dr. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie leitender Arzt am Reha bilitationszentrum
I.___ berichtete am 3 1. Januar 2018 (Urk. 7/62/23-25) anlässlich einer konsiliarischen Abklärung für die Krankentaggeldversicherung, der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit dem 1 8. September 2015 nach einem Autounfall mit damaligem HWS-Distorsionstrauma Schmerzen im Nacken und Kopf habe. Aktuell seien die Schmerzen weiterhin im Nacken- und Kopfbereich vorhanden, er fühle sich insgesamt lustlos und antriebslos. Die lange Zeit durch geführte Craniosacraltherapie bi s Anfang 2017 und im Verlauf die am bulante Phys iotherapie hätten keine grosse Verbess erung erbracht. In den letzten zwei Jahren sei en die Beschwerden immer gleich geblieben . Seit einem Monat sei er noch zusätzlich in psychiatrischer Behandlung, wobei er schon Mitte 2016 einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, die s aber laut seinen Angaben
nur für kurze Zei
t. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein - und Ernährungs zustand u nd der allgemein-internistische Status sei unauffällig. Von rheumato logischer Seite zeige sich die Beweglichkeit der HWS in Seitenneigung und Rotation nach links um ein en Drittel eingeschränkt, ansonsten in allen Ebenen frei. Die Beweglichkeit der Kopfgelenke HWK1/2 sei in Rotation frei. Es bestünden Druckdolenzen im Musculus
trapezius Pars ascendens beidseits und im Ansatz Musculi
scaleni beidseits ohne auslösbare Triggerpunktausstrahlung . Die Beweg lichkeit der Schultern beidseits sowi e der BWS und LWS sei frei. D er Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm. Es bestehe ein Beckengeradestand und eher eine Streckstellung der gesamten Wirbelsäu le. Die Beweglichkeit der Hüft en und der Kn ie sei beidseits frei. Neurologi sch zeigten sich keine sensomotorischen Ausfälle und die Reflexe an allen Extremitäten seien symmetrisch und mittellebhaft aus lösbar. Der Spurlingtest
und
L asè gue
seien beidseits negativ und
es zeige sich ein normales Gangbild . Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Diagno sen, die eine Arbeitsunfähig keit bedinge n könnten, und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der
Y.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe auch aus rein rheumatologischer Sicht in einer anderen mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässiges Über-Kopf Arbeiten.
Unter Therapie und Prog nose hielt der Gutachter fest, e s sollte unbedingt eine unabhängige Beurteilung durch einen Psychiater/ Psychosomatiker erfolgen, da in der durchgeführten Untersuchung nicht ganz klar gewesen sei, ob dem Beschwerdebild noch eine psychische Symptomatik zu Grunde liege. Insgesamt sei die Prognose schwierig einzuschätzen und eine unabhängige psychiatrische/ psychosomatische Beurteilung sollte zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits fähigkeit eingeholt werden . 3.6
Der in der Praxis B.___ praktizierende Arzt A.___ nannte im Bericht vom 1 3. Juni 2018 (Urk. 7/57) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit lang anhaltend er depressive r Reaktion (ICD-10 F43.22) . Der Beschwerdeführer sei sehr traurig und nervös, werde schnell gereizt und unruhig. Er leide unter Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Antriebsschwäche, Lustlosig keit, Interessenlosigkeit, Konzentra tionsschwäche, Vergesslichkeit und sozialem Rückzug. Er habe Angst mit dem Auto zu fahren und fühle sich unsicher und es bestehe ein Selbstwertverlust. Er habe Alpträume, a ktuell bestünden keine lebens müden Gedanken und keine Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei mit schweren depressiven Symptomen zu therapeutischen Gesprä chen, zuerst einmal, später zweimal wöchentlich, gekommen. In dieser Zeit sei er zu 100 % arbeitsun fähig gewesen. 3.7
Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praxis B.___, nannte im Bericht vom 2 7. August 2018 (Urk. 7/63) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1 7. Januar 2018 bestehende «F 43.2 Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen» (Ziff. 2.5). Der Beschwerdefüh rer komme seit 1 7. Januar 2018 mit einer Frequenz von ein bis zweimal wöchent lich in die Behandlung (Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01072
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 6. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1973, war seit dem Jahr 1998 als Paketbote bei der Y.___ angestellt, als er am 1 8. September 2015 in eine Auffahrkollision verwickelt war und sich ein Schleudertrauma zuzog (Schadenmeldung UVG vom 2 5. Sep tember 2015 [ Urk. 7/6/117]). U nter Angabe von seit d em Unfall bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen,
Schwindel und Vergesslichkeit meldete er sich am 8. März 2016 zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei (vgl. Urk. 7/6, 7/19 ff.) .
Am
2 0. September 2016
teilte
die IV-Stelle
mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen
nicht möglich seien, da sich der Versi cherte gesund heitlich nicht in der Lage sehe
die ange stammte Tätigkeit weiter zu steigern oder in der ange pass ten Tätigkeit einen langsamen Einstieg zu versuchen
(Urk. 7/16). Die Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 28 .
Februar 2017 ein (Verfügung vom 1 0. Februar 2017 [ Urk. 7/20]). Am 3 1. Oktober 2017 liess die IV-Stelle den Versicherten durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. Z.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 1. November 2017 [ Urk. 7/41]). M it Vorbescheid vom 8. Januar 2018 (Urk. 7/4 4) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Inval idenrente in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Ja nuar 2018 vorsorglich (Urk. 7/45) und nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen (Urk. 7/48, 7/53, 7/56) am 1 4. Juni 2018
begründet Einwand unter Einreichun g eines Berichts des praktizierenden Arztes
A.___ (Bericht vom 1 3. Juni 2018 der Praxis B.___ unter Leitung von Dr. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie [ Urk. 7/57 ]) . Nach dem
die Akten der Krankentaggeldversicherung und ein Formularbericht
von Dr. C.___ vom 2 7. August 2018 (Urk. 7/ 62 und Urk. 7/
63) eingegangen waren und die IV-Stelle die Unterlagen ihrem RAD-Arzt Dr. Z.___ zur Stellung nahme vorgelegt hatte (Urk. 7/ 67 S. 3), wies sie das Begehren mit Verfügung vom 8. November 2018 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2018 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 8. November 2018 sei aufzuheben, ihm seien die gesetz lichen Leistungen auszurichten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2018 in H öhe von Fr. 160.-- zu ersetzen; a lles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schl oss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2019 (Urk.
6) auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklä ren, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sach verständigen im Sozialversicherungsverfahren [ Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit–Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c - g IVG).
Dabei hat die Verwaltung den Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung zu erhe ben und im Beschwerdeverfahren das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzu stellen (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in ihrem Entscheid (Urk.
2) damit, dass zur Klärung des Leistungs anspruchs eine orthopädische/chirurgische Untersuchung durch ihren RAD
durc hgeführt worden sei. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Zusteller bei der Y.___ noch zu 50 % zumutbar, währen d in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Als Mitarbeiter Zustellung bei der Y.___ sei ihm ein Jahresein kommen (Va lideneinkommen) von Fr. 70'282.-- möglich und in einer angepass ten Tätigkeit ein Jahreseinkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf statisti sche Wert e von Fr. 67'052.36 zumutbar. Daraus resultiere ein IV-Grad von 5 % und kein Anspruch auf Rentenleistungen. Bei der geltend gemachten psychischen Einschränkung handle es sich versicherungsmedizinisch nicht um einen Gesund heitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit langandauernd und erheblich einschränke. Die Verschlechterung des psychischen Befindens sei als reaktives Geschehen auf die erfolgte Kündigung zu werten, zähle zu den sogenannten psychosozialen Fak toren und gelte als IV-fremd. 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), er leide an einer schweren psychischen Störu ng, welche es ihm nicht erlaube, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Die Diagnose laute im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung: Anpassungsstörung mit langanhalten der depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). Psychiatrisch sei er nie untersucht wor den und ein strukturiertes Beweisverfahren sei angezeigt . Die Beschwerdegegne rin habe lediglich Abklärungen im Rahmen einer orthopädischen Untersuchung durch den RAD sowie eine Würdigung der Arztberichte vorgenommen. Er sei seit
1. Oktober 2018 eine Anstellung bei der D.___ GmbH mit einem Arbeitspensum von 30 % eingegangen und dies entspreche seinem derzeitigen Zumutbarkeitsprofil. 3. 3.1
Dr. E.___, Allgemeine Medizin FMH, wies im Bericht vom 1 6. März 2017 (Urk. 7/22/1-6) auf die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers seit 26. März 1997 mit letzter Kontrolle vom 3. März 2017 hin (Ziff. 1.2) . Zur Patien tenanamnese führte die Ärztin aus,
beim Beschwerdeführer sei es a m 18. Septem ber 2015 zu einem HWS-Distorsionstrauma in Folge eines Autounfalles gekom men . Die am gleichen Tag durchgeführten radiologische n, konventionelle n Untersuchung en
seien unauffällig gewesen und das MRI HWS habe g ering aus geprägte degenera tive Veränderungen im Sinne von Spondylosen zwischen C4 und C 7 und Spondylarthrosen C7/TH1 und ein w inziger Anulusriss
auf Höhe C4/5 gezeigt . Im Übrigen hätten sich kein e pathologi schen Befunde ergeben
und die neurologische Untersuchung keine Ausfälle gezeigt . Seit Juli 2016 stehe er wegen diversen Beschwerden in Folge des Unfalles in psychiatrisch er Behandlung (Schlafstörungen, Panikattacken, Ängste). Wegen anhaltendem Schwindel sei eine ORL-Abklärung durchgeführt worden, die die Diagnose eines Verdacht s auf
cervikogenen Schwindel und posttraumatische n Tinnitus ergeben habe . Es bestehe eine leichte sens in oneurale Schwerhörigkeit beidseits. Es sei e ine m anu elle Therapie
wegen Blockierung von C1/2 rechts und wegen verspanntem Mus culus
Trapezius links durchgeführt worden, jedoch gemäss Angaben des Beschwerdeführers ohne Erfolg geblieben. Die Suva habe die Leistungen für den Autounfall vom 1 8. September 2015 eingestellt. Der Beschwerdeführer fühle sich aber nach wie vor zu mehr als 50 % arbeitsunfähig und auch leichteste Arbeit en könne
er nach seiner Behauptung nicht mehr machen (Ziff. 1.4) . Die weitere Behandlung laufe unt er chronischem HWS/LWS-Syndrom und seit 2 9. Februar 2016 bestehe e ine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). 3.2
Dr. F.___, Fachärztin für Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 7/27) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.23 (Ziff. 1.1). Eine ambulante Behandlung habe vom 2 4. August 2016 bis 3 0. Januar 2017 stattge funden (Ziff. 1.2.). Die Konzent ration sei leicht eingeschränkt gewesen und d er Beschwerdeführer habe über Schlaflosigkeit wegen nächtlichen Nackenschmer zen, beginnendes Grübeln und Existenzängste wegen seiner persistierenden Nac kenbeschwerden, Schwindelgefühl und rasche Erschöpfbarkeit geklagt . Hin weise auf eine signifikante depressive Verstimmung, psychische Traumatisierung durch den Unfall, eine psychotische Symptomatik oder Selbst-und Fremdgefähr dung bestünden keine und d ie Prognose hange im Wesentlichen vom Verlauf der Schmerzproblematik ab, und könne von psychiatrischer Seite nicht beurteilt wer den (Ziff. 1.4) . Die Behandlung habe aus p sychotherapeutisch en stützende n Gespräche n und Beratung bestanden und sei insgesamt fünfmal d urchgeführt worden (Ziff. 1.5). 3.3
Dr. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, wies im Bericht vom 2 1. Mai 2017
(Urk. 7/30) als Ursache der Arbeitsunfähigkeit auf den Autounfall mit Heckkollision vom 1 8. September 2015 mit persistierenden HWS-Schmerzen hin und stellte die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Es bestünden keine neurologischen Ausfäl le und die HWS-Beweglichkeit sei unauffällig (Ziff. 1.4). Körperliche Ein schränkungen ergäben sich keine (Ziff. 1.7) und es könne mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit ab sofort mit 100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3 .4
Der RAD Arzt Dr. Z.___ führte im Untersuchungsbericht vom 1. November 2017 (Urk. 7/41) aus (S. 1), der Beschwerdeführer gebe an, dass er zurzeit noch Schmerzen im Bereich des linken Hodens nach Hydrocelen -Operation links vor zweieinhalb Wochen habe. Im bisherigen postoperativen Verlauf sei es aber immer besser geworden. Am meisten würde ihn aber immer noch der Schwindel beeinträchtigen, welcher insbesondere unter Stresssituatione n auftrete . Übelkeit oder Erbrechen, wie zu Beginn der Beschwerden, habe er aber nicht mehr. Wei terhin habe er Schmerzen im Bereich der linken Halsseite/Nacken, die auch Kopf schmerzen und anschliessend Magenschmerzen auslös t en. Ausstrahlungen der Schmerzen in die A rme bestünden nicht. E r habe eher einen brennenden Schmerz, der dann na ch oben in den Kopf ziehe . In Behandlung sei er bei seiner Hausärztin Dr. E.___, die ihn auch weiter zu 50 %
krankschreibe . Eine psychiatrische The rapie habe seit einem Jahr nicht mehr statt gefu nden und er nehme auch aus schliesslich nur Schmerzmedikamente zu sich.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (S. 7 f.) : Geringer Bewegungsschmerz der HWS (Halswirbelsäule) mit/bei - zeitweiligem Schwindel - zeitweiligen Kopfschmerzen - aktuell ohne neurologische Wurzelsymptomatik - radiologisch geringen Spondylosen C4-C7, Spondylarthrosen C7/Th11
(MRI 9/2015) - Status nach H W S-Schleudertrauma vom 1 8. September 2015 Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien : Hydrocele links mit/bei - Status nach Operation 10/2017 Leistenhernie links Leistenhernierezidiv rechts mit/bei - Status nach offene r Leistenhernien Operation rechts 1980 - Status nach endoskopischer Leistenhernienoperation beidseits 11/2015 Multiple Gallenblasenpolypen mit/bei - Status nach laparoskopischer
Cholecystektomie 11/2015 Status nach Distorsionstrauma linkes OSG 9/2014 Rezidivierendes LWS-Syndrom mit/bei - aktuell beschwerdefrei Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.2 3. Seit Januar 2017 keine fachärztliche psychiatrische Behand lung mehr. Zur Beurte ilung der Arbeitsfähigkeit führ t e der RAD-Arzt aus (S. 9),
beim 44-jährigen Beschwerdeführer sei als Paketzusteller bei der Y.___
aufgrund der Akten und der körperlichen Untersuchung vom 3 1. Oktober 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In sei ner bisherigen Tätigkeit als Paketzusteller bei der Y.___ bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 3 1. Oktober 2017. Aufgrund der Schädigung der Hals- und der Lendenwirbelsäule bestehe eine ver minderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schulter gürtels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelas tungen und Überkopfarbeiten seien jedoch weiterhin z u 100 % zumutbar, wobei die 100 % ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit März 2016 anzuneh men sei. Es hätten sich während der klinischen Untersuchung auch keine Kon zentrationsschwächen oder Ermüdungszeichen gezeigt. 3.5
Dr. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie leitender Arzt am Reha bilitationszentrum
I.___ berichtete am 3 1. Januar 2018 (Urk. 7/62/23-25) anlässlich einer konsiliarischen Abklärung für die Krankentaggeldversicherung, der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit dem 1 8. September 2015 nach einem Autounfall mit damaligem HWS-Distorsionstrauma Schmerzen im Nacken und Kopf habe. Aktuell seien die Schmerzen weiterhin im Nacken- und Kopfbereich vorhanden, er fühle sich insgesamt lustlos und antriebslos. Die lange Zeit durch geführte Craniosacraltherapie bi s Anfang 2017 und im Verlauf die am bulante Phys iotherapie hätten keine grosse Verbess erung erbracht. In den letzten zwei Jahren sei en die Beschwerden immer gleich geblieben . Seit einem Monat sei er noch zusätzlich in psychiatrischer Behandlung, wobei er schon Mitte 2016 einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, die s aber laut seinen Angaben
nur für kurze Zei
t. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein - und Ernährungs zustand u nd der allgemein-internistische Status sei unauffällig. Von rheumato logischer Seite zeige sich die Beweglichkeit der HWS in Seitenneigung und Rotation nach links um ein en Drittel eingeschränkt, ansonsten in allen Ebenen frei. Die Beweglichkeit der Kopfgelenke HWK1/2 sei in Rotation frei. Es bestünden Druckdolenzen im Musculus
trapezius Pars ascendens beidseits und im Ansatz Musculi
scaleni beidseits ohne auslösbare Triggerpunktausstrahlung . Die Beweg lichkeit der Schultern beidseits sowi e der BWS und LWS sei frei. D er Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm. Es bestehe ein Beckengeradestand und eher eine Streckstellung der gesamten Wirbelsäu le. Die Beweglichkeit der Hüft en und der Kn ie sei beidseits frei. Neurologi sch zeigten sich keine sensomotorischen Ausfälle und die Reflexe an allen Extremitäten seien symmetrisch und mittellebhaft aus lösbar. Der Spurlingtest
und
L asè gue
seien beidseits negativ und
es zeige sich ein normales Gangbild . Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Diagno sen, die eine Arbeitsunfähig keit bedinge n könnten, und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der
Y.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe auch aus rein rheumatologischer Sicht in einer anderen mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässiges Über-Kopf Arbeiten.
Unter Therapie und Prog nose hielt der Gutachter fest, e s sollte unbedingt eine unabhängige Beurteilung durch einen Psychiater/ Psychosomatiker erfolgen, da in der durchgeführten Untersuchung nicht ganz klar gewesen sei, ob dem Beschwerdebild noch eine psychische Symptomatik zu Grunde liege. Insgesamt sei die Prognose schwierig einzuschätzen und eine unabhängige psychiatrische/ psychosomatische Beurteilung sollte zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits fähigkeit eingeholt werden . 3.6
Der in der Praxis B.___ praktizierende Arzt A.___ nannte im Bericht vom 1 3. Juni 2018 (Urk. 7/57) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit lang anhaltend er depressive r Reaktion (ICD-10 F43.22) . Der Beschwerdeführer sei sehr traurig und nervös, werde schnell gereizt und unruhig. Er leide unter Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Antriebsschwäche, Lustlosig keit, Interessenlosigkeit, Konzentra tionsschwäche, Vergesslichkeit und sozialem Rückzug. Er habe Angst mit dem Auto zu fahren und fühle sich unsicher und es bestehe ein Selbstwertverlust. Er habe Alpträume, a ktuell bestünden keine lebens müden Gedanken und keine Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei mit schweren depressiven Symptomen zu therapeutischen Gesprä chen, zuerst einmal, später zweimal wöchentlich, gekommen. In dieser Zeit sei er zu 100 % arbeitsun fähig gewesen. 3.7
Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praxis B.___, nannte im Bericht vom 2 7. August 2018 (Urk. 7/63) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1 7. Januar 2018 bestehende «F 43.2 Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen» (Ziff. 2.5). Der Beschwerdefüh rer komme seit 1 7. Januar 2018 mit einer Frequenz von ein bis zweimal wöchent lich in die Behandlung (Ziff. 1.1
f.) . Der Beschwerdeführe befinde sich in einer bedrückten, traurigen Stimmungslage, habe Angst sich etwas anzutun, sei wei nerlich, enttäuscht und die innerliche Wut habe man im Gespräch feststellen kön nen. Ab
3. April 2018 seien Arbeitsunfähigkeit en von 80 % bis 3 1. August 2018 attestiert worden (Ziff. 1.3). Ab 1. September 2018 könne die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % «erhöht» werden und weitere Erhöhungen seien geplant (Ziff. 2.7). 4. 4.1
Die medizinische n Akten stimm en darin überein, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in einer körperlich angepassten Tätigkeit die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit zu 100 % zumutbar ist . Etwas Anderes wird den auch vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht geltend gemacht . Was die psychische Sympto matik anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass der Beschwer deführer noch Ende August 2017 angegeben hat, dass er seit mehr als drei Monaten nicht mehr bei Dr. F.___
in psychiatrischer B ehandlung
sei, und er da rauf hingew ies en hat, dass es ihm sehr gut gehe
und eine Behandlung nicht mehr n otwendig sei (ELAR-Notiz Urk. 7/38). Aus der Berichterstattung von Dr. F.___
ergibt sich, dass die letzte Behandlung tatsächlich viel früher, nämlich bereits am 30. Januar 2017 stattgefunden hat
(Urk. 7/27) .
Anhaltspunkte für eine psychische Symptomatik konnten auch a nlässlich der rheumatologischen Unter suchung vom 3 1. Oktober 2017 durch den
RAD Arzt
Dr. Z.___
nicht
erho ben werden, und es ergaben insbesondere auch die klinischen Untersuchung en keine Hinweise für Konzentrationssc hwächen oder Ermüdungszeichen (E. 3.4 hiervor). Dem RAD ist auch in seiner späteren Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2018 (vgl. Urk. 7/67/3) darin zu folgen, dass e rst nachdem mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden war, der Anspruch auf eine Invalidenrente werde verneint, dieser
sich am 1 7. Januar 2018 wi eder in
psychiatrische Behandlung begeben hat . D ie vom praktizierende n Arzt A.___ und Dr. C.___
diagnostizierte
Anpassungsstörung mit langanhal tender depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) und die ab 3. April 2018 bescheinig ten Arbeitsunfähigkeit en von 80 % (vgl. E . 3.6 und E . 3.7 hiervor)
vermögen damit bereits vom Verlauf her nicht zu überzeugen. Auch setzen d ie diagnosti schen Leitlinien bei einer Anpassungsstörung im Allgemeinen das Auftreten der Störung innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis voraus, wobei die Symptome meist nicht länger als sechs Monate an halten . Im Weiteren müssen f ür das
Vorliegen eines belastend en Ereignis ses,
ohne dass die Diagnose nicht zu stellen ist, überzeugende Gründe sprechen .
Solche führten die Behandler jedoch nicht auf
(vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [F], Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 1 0. Überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 209 f.). Auf die Berichterstattung der behandelnden Ärzte A.___ und Dr. C.___ kann damit nicht abgestellt werden. 4.2
Jedoch erachtete auch d er leitende Arzt der Klinik I.___
Dr. H.___ auf grund seiner Abklärung am 3 1. Januar 2018 (Urk. 7/62/23-25) eine psychiatri sche /psychosomatische Abklärung für unumgänglich, dies mit dem Hinweis, dass in der durchgeführten Untersuchung nicht ganz klar gewesen sei, ob dem Beschwerdebild noch eine psychi sche Symptomatik zu Grunde lieg e . Nachdem eine solche Abklärung nicht erfolgt ist, bestehen somit zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen insofern, als nicht auszuschliessen ist, dass nach der Untersuchung im RAD am 3 1. Oktober 2018 und nach Erlass des Vorbeschei des vom 8. Januar 2018 eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Symptomatik aufgetreten ist . Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage, insbesondere aufgrund der erheblichen zeitlichen Latenz
zwischen dem Vorbescheid und der Verfügung, - sie gewährte in grosszügiger Weise Fristerstre ckungen -, einer möglicherweise veränderten
psychischen Symptomatik ohne entsprechende fachärztliche Abklärung nicht einfach keine Bedeutung zumessen .
Denn
der Sachverhalt ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verfügungszeitpunkt zu erheben,
und sämtliche Entwicklungen sind infolgedes sen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3 hiervor). 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurtei l ung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt als ungenüg end abgeklärt (vorstehend E. 4.2).
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden medi zinischen Abklärung mit zeitnaher Neuverfügung an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklu sive Barauslagen und Mehrw ertsteuer) in der Höhe von Fr. 1‘6 0 0. -- zu bezahlen.
Die beantragte Kostenübernahme für den Arztbericht von
A.___ von Fr. 160.-- (z um Antrag vgl. Urk. 1 S. 2) ist unbegründet und fällt, da dieser Bericht für d en vorliegenden Entscheid ir relevant ist,
ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef