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IV.2018.01059

Gemischte Methode des Einkommensvergleichs, Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, Hinweis auf die geänderte Berechnungsweise der Teilinvalidität für den Bereich Erwerb.

Zürich SozVersG · 2019-06-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1962 geborene X.___ be suchte in Portugal die Grundschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1992 war sie als Raum pflegerin erwerbstätig, wobei aufgrund der erzielten Einkommen stets auf ein Teilzeitpensum geschlossen werden muss ( Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk.7/21, Urk. 7/1); sie ist Mutter einer Tochter (1996, Urk. 7/1 S. 3).

Im Zusammenhang mit einer seit 1999 bestehenden schizoaffektiven Störung meldete sich die Versicherte a m 5. Oktober 2015 bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 S. 6 f.). Diese holte in der Folge bei den behandelnden Fachärzten aktuelle Berichte ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durch (Haushaltsabklärung vom 1 4. September 2016, Urk. 7/19). Mit Vorbe scheid vom 1 7. Februar 2017 stellte sie der Versicherten ab 1. April 2016 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 7/25) und hielt an dieser Ein schätzung mit Verfügung vom 2. November 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 6. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2016 eine Invaliden rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Weiter sei vom Gericht ein medizinis ches polydisziplinäres G utachten einzuho len, eventualiter sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zuletzt sei eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung durchzufüh ren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Beschluss vom 2 5. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu wei teren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlech terstellung Stellung zu nehmen ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 3 0. April 2019 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerblich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Im erwerblichen Bereich sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 52 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 38.8 % auszugehen, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 47 % führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie jene von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, beigezogen habe. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 6. Mai 2018 sei dabei ersichtlich, dass auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; zudem werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens gefordert ( Urk. 1 S. 5). Da neben den psychiatri schen Problemen auch somatische Beschwerden vorliegen würden, sei eine poly disziplinäre Abklärung angezeigt (S. 6). Im Rahmen der Haushaltsabklärung sei zu Unrecht auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet worden, weiter sei nicht nachvollziehbar, wieso im Gesundheitsfall lediglich von einer 60%igen erwerbli chen Tätigkeit ausgegangen werde (S. 7). Bestritten werde zudem die im Haushalt ermittelte Einschränkung von 38.8 % (S. 8). 3. 3.1

Dr. Z.___ ging in seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2015 von den folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: - Schizoaffektive Störung - Paranoide Schizophrenie (Stimmenhören) - Depressive Episoden, chronisch - Unklare Abdominalschmerzen , DD: IBS, Cholezystolithiasis , funktionell

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen aus zugehen: Diabetes mellitus Typ 2 (ED 02 / 2014), Hypothyreose, substituiert, Struma multinodosa , chronisches Lumbovertebralsyndrom (ED 1996), Psoriasis, Cholezystolithiasis , hypotone Blutdruckwerte sowie Adipositas. Die Beschwerde führerin stehe bei ihm seit November 2013 in Behandlung. In der bisherigen Tä tigkeit als Raumpflegerin und Hausfrau sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit von einigen Stunden pro Woche möglich ( Urk. 7/5/7-10). 3.2

Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 8. März 2016 eine chronische schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1) sowie eine Hypothyreose. Seines Wissens könne die Beschwerdeführerin nur aushilfsweise einer Arbeit nachgehen. Insbe sondere die Diagnose 1 verringere die Arbeitsfähigkeit, zudem führe die Komor bidität mit Diagnose 2 zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf 66.6 – 75 % zu schätzen ( Urk. 7/15/1). 3.3

Die für die Haushaltsabklärung vom 1 4. September 2016 verantwortliche Fach person hielt fest, dass die Beschwerdeführe rin in körperlicher Hinsic ht an Rü ckenschmerzen, Schulter- und Knieproblemen rechts (Arthrose) leide, zudem sei sie vor vier Jahren am rechten K nie operiert worden. Psychisch habe sich die Situation seit zwei Jahren verschlechtert; die psychischen Einschränkungen seien sei t sicher 17 Jahren vorhanden, wobei die Beschwerdeführerin im Haushalt im mer auf Hilfe angewiesen gewesen sei ( Urk. 7/19 S. 2). Im Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % arbeiten, aber mindestens ca. 60 % (S. 4). Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 38.8 % auszugehen ( S. 8). 3.4

In seinem Bericht vom 8. September 2017 hielt Dr. Y.___ bei unveränderter diag nostischer Einschätzung fest, dass die Arbeitsfähigkeit, je nach Prävalenz des je weiligen Zustandes durchaus beeinträchtigt werden könne. Bei ausgeprägten schizophrenen Episoden und mittleren/schweren depressiven Episoden liege sicherlich eine höhergradige Beeinträchtigung vor, in relativ remittierten Phasen sei die Arbeitsunfähigkeit geringer. Der Verlauf sei seit Jahren stationär, wobei der Grundmorbus nicht kausal behandelbar sei. Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit Jahren in Behandlung, wobei die Termine nach Bedarf erfolgen würden ( Urk. 7/54). 3.5

In seinem Bericht vom 2 6. Mai 2018 hielt Dr. Z.___ fest, dass er in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gehen würde. Für weitere Fragen verwies er auf den behandelnden Psychiater respektive auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens ( Urk. 7/57 S. 7). 4. 4.1

Aus somatischer Sicht ist der Haushaltsabklärung zu entneh men , dass die Be schwerdeführerin – neben den von Dr. Z.___ erwähnten Rückenbeschwerden – auch an Schulter- und Kniebeschwerden leidet, wobei am rechten Knie vor vier Jahren auch ein operativer Eingriff stattgefunden haben soll. Vor diesem Hinter grund erscheint es fraglich, ob Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung die vorhandenen gesundheitlichen Probl eme vollumfänglich erfasst hat, werden doch die Schulter- und Kniebeschwerden im vorliegenden Bericht nicht genannt. Zudem geht Dr. Z.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die psychiatrischen Diagnosen beeinträchtigt ist; bei einer solchen Konstellation ist die Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit aber in erster Linie vom spezialisierten Facharzt vorzunehmen. Unbegründet bleibt auch die Abnahme der Leistungsfä higkeit in der Zeit zwischen dem Bericht vom 1 6. Oktober 2015 und jenem vom 2 6. Mai 2018.

Nicht nachzuvollziehen ist dabei auch die Einschätzung von Dr. Y.___ . Während er in seinem Bericht vom 2 8. März 2016 noch von einer klar bezifferbaren Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von rund 70 % ausging, äussert e er sich in seinem Bericht vom 8. September 2017 nur noch vage unter Hinweis auf die schwank ende Ausprägung der Erkrankung.

Damit erscheint der medizinische Sachverhalt weder in somatischer noch in psy chischer Hinsicht schlüssig abgeklärt, sodass eine umfassende polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich erscheint; dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2

Eine solche drängt sich im Übrigen auch im Hinblick auf die Würdigung des Haushaltsberichts auf. Ein solcher Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in ers ter Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigun gen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän den Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychi schen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugli che Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Inva lidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vor d ergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit d er versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der R egel den ärztlichen Stellungnah men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur be schränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit ver bundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 1 1. November 2010

E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2 009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

Aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes ist davon auszugehen, dass die Leis tungsfähigkeit überwiegend durch die psychischen Probleme eingeschränkt ist. Bei der Beurteilung der Abklärung vor Ort kommt dabei der fundierten psychiat rischen Abklärung eine Überprüfungsfunktion zu. Auch vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt ergänzend abzuklären. 4.3

Zuletzt ist anzumerken, dass die Bemessung der Teilinvalidität im erwerblichen Bereich bei der gemischte n Methode per 1. Januar 2018 eine Änderung erfahren hat. Die in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 enthaltene Be rechnungsweise orientiert sich dabei noch an jener des Vorbescheids vom 1 7. Februar 2017 unter Berücksichtigung der bis zum 3 1. Dezember 2017 gültig gewesenen Praxis. 4.4

Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur polydisziplinären Abklärung der Beschwerde führe rin.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 2. November 2018 führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur beantragten öffentlichen Verhandlung. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 4. September 2016, Urk. 7/19). Mit Vorbe scheid vom 1 7. Februar 2017 stellte sie der Versicherten ab 1. April 2016 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 7/25) und hielt an dieser Ein schätzung mit Verfügung vom 2. November 2018 fest ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 6. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2016 eine Invaliden rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Weiter sei vom Gericht ein medizinis ches polydisziplinäres G utachten einzuho len, eventualiter sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zuletzt sei eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung durchzufüh ren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Beschluss vom 2 5. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu wei teren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlech terstellung Stellung zu nehmen ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 3 0. April 2019 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerblich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Im erwerblichen Bereich sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 52 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 38.8 % auszugehen, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 47 % führe ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie jene von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, beigezogen habe. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 6. Mai 2018 sei dabei ersichtlich, dass auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; zudem werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens gefordert ( Urk. 1 S. 5). Da neben den psychiatri schen Problemen auch somatische Beschwerden vorliegen würden, sei eine poly disziplinäre Abklärung angezeigt (S. 6). Im Rahmen der Haushaltsabklärung sei zu Unrecht auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet worden, weiter sei nicht nachvollziehbar, wieso im Gesundheitsfall lediglich von einer 60%igen erwerbli chen Tätigkeit ausgegangen werde (S. 7). Bestritten werde zudem die im Haushalt ermittelte Einschränkung von 38.8 % (S. 8). 3. 3.1

Dr. Z.___ ging in seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2015 von den folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: - Schizoaffektive Störung - Paranoide Schizophrenie (Stimmenhören) - Depressive Episoden, chronisch - Unklare Abdominalschmerzen , DD: IBS, Cholezystolithiasis , funktionell

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen aus zugehen: Diabetes mellitus Typ 2 (ED 02 / 2014), Hypothyreose, substituiert, Struma multinodosa , chronisches Lumbovertebralsyndrom (ED 1996), Psoriasis, Cholezystolithiasis , hypotone Blutdruckwerte sowie Adipositas. Die Beschwerde führerin stehe bei ihm seit November 2013 in Behandlung. In der bisherigen Tä tigkeit als Raumpflegerin und Hausfrau sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit von einigen Stunden pro Woche möglich ( Urk. 7/5/7-10). 3.2

Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 8. März 2016 eine chronische schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1) sowie eine Hypothyreose. Seines Wissens könne die Beschwerdeführerin nur aushilfsweise einer Arbeit nachgehen. Insbe sondere die Diagnose 1 verringere die Arbeitsfähigkeit, zudem führe die Komor bidität mit Diagnose 2 zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf 66.6 – 75 % zu schätzen ( Urk. 7/15/1). 3.3

Die für die Haushaltsabklärung vom 1 4. September 2016 verantwortliche Fach person hielt fest, dass die Beschwerdeführe rin in körperlicher Hinsic ht an Rü ckenschmerzen, Schulter- und Knieproblemen rechts (Arthrose) leide, zudem sei sie vor vier Jahren am rechten K nie operiert worden. Psychisch habe sich die Situation seit zwei Jahren verschlechtert; die psychischen Einschränkungen seien sei t sicher 17 Jahren vorhanden, wobei die Beschwerdeführerin im Haushalt im mer auf Hilfe angewiesen gewesen sei ( Urk. 7/19 S. 2). Im Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % arbeiten, aber mindestens ca. 60 % (S. 4). Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 38.8 % auszugehen ( S. 8). 3.4

In seinem Bericht vom 8. September 2017 hielt Dr. Y.___ bei unveränderter diag nostischer Einschätzung fest, dass die Arbeitsfähigkeit, je nach Prävalenz des je weiligen Zustandes durchaus beeinträchtigt werden könne. Bei ausgeprägten schizophrenen Episoden und mittleren/schweren depressiven Episoden liege sicherlich eine höhergradige Beeinträchtigung vor, in relativ remittierten Phasen sei die Arbeitsunfähigkeit geringer. Der Verlauf sei seit Jahren stationär, wobei der Grundmorbus nicht kausal behandelbar sei. Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit Jahren in Behandlung, wobei die Termine nach Bedarf erfolgen würden ( Urk. 7/54). 3.5

In seinem Bericht vom 2 6. Mai 2018 hielt Dr. Z.___ fest, dass er in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gehen würde. Für weitere Fragen verwies er auf den behandelnden Psychiater respektive auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens ( Urk. 7/57 S. 7). 4. 4.1

Aus somatischer Sicht ist der Haushaltsabklärung zu entneh men , dass die Be schwerdeführerin – neben den von Dr. Z.___ erwähnten Rückenbeschwerden – auch an Schulter- und Kniebeschwerden leidet, wobei am rechten Knie vor vier Jahren auch ein operativer Eingriff stattgefunden haben soll. Vor diesem Hinter grund erscheint es fraglich, ob Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung die vorhandenen gesundheitlichen Probl eme vollumfänglich erfasst hat, werden doch die Schulter- und Kniebeschwerden im vorliegenden Bericht nicht genannt. Zudem geht Dr. Z.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die psychiatrischen Diagnosen beeinträchtigt ist; bei einer solchen Konstellation ist die Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit aber in erster Linie vom spezialisierten Facharzt vorzunehmen. Unbegründet bleibt auch die Abnahme der Leistungsfä higkeit in der Zeit zwischen dem Bericht vom 1 6. Oktober 2015 und jenem vom 2 6. Mai 2018.

Nicht nachzuvollziehen ist dabei auch die Einschätzung von Dr. Y.___ . Während er in seinem Bericht vom 2 8. März 2016 noch von einer klar bezifferbaren Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von rund 70 % ausging, äussert e er sich in seinem Bericht vom 8. September 2017 nur noch vage unter Hinweis auf die schwank ende Ausprägung der Erkrankung.

Damit erscheint der medizinische Sachverhalt weder in somatischer noch in psy chischer Hinsicht schlüssig abgeklärt, sodass eine umfassende polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich erscheint; dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2

Eine solche drängt sich im Übrigen auch im Hinblick auf die Würdigung des Haushaltsberichts auf. Ein solcher Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in ers ter Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigun gen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän den Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychi schen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugli che Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Inva lidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vor d ergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit d er versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der R egel den ärztlichen Stellungnah men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur be schränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit ver bundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 1 1. November 2010

E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

Aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes ist davon auszugehen, dass die Leis tungsfähigkeit überwiegend durch die psychischen Probleme eingeschränkt ist. Bei der Beurteilung der Abklärung vor Ort kommt dabei der fundierten psychiat rischen Abklärung eine Überprüfungsfunktion zu. Auch vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt ergänzend abzuklären. 4.3

Zuletzt ist anzumerken, dass die Bemessung der Teilinvalidität im erwerblichen Bereich bei der gemischte n Methode per 1. Januar 2018 eine Änderung erfahren hat. Die in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 enthaltene Be rechnungsweise orientiert sich dabei noch an jener des Vorbescheids vom 1 7. Februar 2017 unter Berücksichtigung der bis zum 3 1. Dezember 2017 gültig gewesenen Praxis. 4.4

Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur polydisziplinären Abklärung der Beschwerde führe rin.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 2. November 2018 führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur beantragten öffentlichen Verhandlung. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01059

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 0. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1962 geborene X.___ be suchte in Portugal die Grundschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1992 war sie als Raum pflegerin erwerbstätig, wobei aufgrund der erzielten Einkommen stets auf ein Teilzeitpensum geschlossen werden muss ( Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk.7/21, Urk. 7/1); sie ist Mutter einer Tochter (1996, Urk. 7/1 S. 3).

Im Zusammenhang mit einer seit 1999 bestehenden schizoaffektiven Störung meldete sich die Versicherte a m 5. Oktober 2015 bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 S. 6 f.). Diese holte in der Folge bei den behandelnden Fachärzten aktuelle Berichte ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durch (Haushaltsabklärung vom 1 4. September 2016, Urk. 7/19). Mit Vorbe scheid vom 1 7. Februar 2017 stellte sie der Versicherten ab 1. April 2016 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 7/25) und hielt an dieser Ein schätzung mit Verfügung vom 2. November 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 6. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2016 eine Invaliden rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Weiter sei vom Gericht ein medizinis ches polydisziplinäres G utachten einzuho len, eventualiter sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zuletzt sei eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung durchzufüh ren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Beschluss vom 2 5. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu wei teren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlech terstellung Stellung zu nehmen ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 3 0. April 2019 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerblich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Im erwerblichen Bereich sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 52 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 38.8 % auszugehen, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 47 % führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie jene von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, beigezogen habe. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 6. Mai 2018 sei dabei ersichtlich, dass auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; zudem werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens gefordert ( Urk. 1 S. 5). Da neben den psychiatri schen Problemen auch somatische Beschwerden vorliegen würden, sei eine poly disziplinäre Abklärung angezeigt (S. 6). Im Rahmen der Haushaltsabklärung sei zu Unrecht auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet worden, weiter sei nicht nachvollziehbar, wieso im Gesundheitsfall lediglich von einer 60%igen erwerbli chen Tätigkeit ausgegangen werde (S. 7). Bestritten werde zudem die im Haushalt ermittelte Einschränkung von 38.8 % (S. 8). 3. 3.1

Dr. Z.___ ging in seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2015 von den folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: - Schizoaffektive Störung - Paranoide Schizophrenie (Stimmenhören) - Depressive Episoden, chronisch - Unklare Abdominalschmerzen , DD: IBS, Cholezystolithiasis , funktionell

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen aus zugehen: Diabetes mellitus Typ 2 (ED 02 / 2014), Hypothyreose, substituiert, Struma multinodosa , chronisches Lumbovertebralsyndrom (ED 1996), Psoriasis, Cholezystolithiasis , hypotone Blutdruckwerte sowie Adipositas. Die Beschwerde führerin stehe bei ihm seit November 2013 in Behandlung. In der bisherigen Tä tigkeit als Raumpflegerin und Hausfrau sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit von einigen Stunden pro Woche möglich ( Urk. 7/5/7-10). 3.2

Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 8. März 2016 eine chronische schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1) sowie eine Hypothyreose. Seines Wissens könne die Beschwerdeführerin nur aushilfsweise einer Arbeit nachgehen. Insbe sondere die Diagnose 1 verringere die Arbeitsfähigkeit, zudem führe die Komor bidität mit Diagnose 2 zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf 66.6 – 75 % zu schätzen ( Urk. 7/15/1). 3.3

Die für die Haushaltsabklärung vom 1 4. September 2016 verantwortliche Fach person hielt fest, dass die Beschwerdeführe rin in körperlicher Hinsic ht an Rü ckenschmerzen, Schulter- und Knieproblemen rechts (Arthrose) leide, zudem sei sie vor vier Jahren am rechten K nie operiert worden. Psychisch habe sich die Situation seit zwei Jahren verschlechtert; die psychischen Einschränkungen seien sei t sicher 17 Jahren vorhanden, wobei die Beschwerdeführerin im Haushalt im mer auf Hilfe angewiesen gewesen sei ( Urk. 7/19 S. 2). Im Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % arbeiten, aber mindestens ca. 60 % (S. 4). Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 38.8 % auszugehen ( S. 8). 3.4

In seinem Bericht vom 8. September 2017 hielt Dr. Y.___ bei unveränderter diag nostischer Einschätzung fest, dass die Arbeitsfähigkeit, je nach Prävalenz des je weiligen Zustandes durchaus beeinträchtigt werden könne. Bei ausgeprägten schizophrenen Episoden und mittleren/schweren depressiven Episoden liege sicherlich eine höhergradige Beeinträchtigung vor, in relativ remittierten Phasen sei die Arbeitsunfähigkeit geringer. Der Verlauf sei seit Jahren stationär, wobei der Grundmorbus nicht kausal behandelbar sei. Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit Jahren in Behandlung, wobei die Termine nach Bedarf erfolgen würden ( Urk. 7/54). 3.5

In seinem Bericht vom 2 6. Mai 2018 hielt Dr. Z.___ fest, dass er in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gehen würde. Für weitere Fragen verwies er auf den behandelnden Psychiater respektive auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens ( Urk. 7/57 S. 7). 4. 4.1

Aus somatischer Sicht ist der Haushaltsabklärung zu entneh men , dass die Be schwerdeführerin – neben den von Dr. Z.___ erwähnten Rückenbeschwerden – auch an Schulter- und Kniebeschwerden leidet, wobei am rechten Knie vor vier Jahren auch ein operativer Eingriff stattgefunden haben soll. Vor diesem Hinter grund erscheint es fraglich, ob Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung die vorhandenen gesundheitlichen Probl eme vollumfänglich erfasst hat, werden doch die Schulter- und Kniebeschwerden im vorliegenden Bericht nicht genannt. Zudem geht Dr. Z.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die psychiatrischen Diagnosen beeinträchtigt ist; bei einer solchen Konstellation ist die Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit aber in erster Linie vom spezialisierten Facharzt vorzunehmen. Unbegründet bleibt auch die Abnahme der Leistungsfä higkeit in der Zeit zwischen dem Bericht vom 1 6. Oktober 2015 und jenem vom 2 6. Mai 2018.

Nicht nachzuvollziehen ist dabei auch die Einschätzung von Dr. Y.___ . Während er in seinem Bericht vom 2 8. März 2016 noch von einer klar bezifferbaren Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von rund 70 % ausging, äussert e er sich in seinem Bericht vom 8. September 2017 nur noch vage unter Hinweis auf die schwank ende Ausprägung der Erkrankung.

Damit erscheint der medizinische Sachverhalt weder in somatischer noch in psy chischer Hinsicht schlüssig abgeklärt, sodass eine umfassende polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich erscheint; dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2

Eine solche drängt sich im Übrigen auch im Hinblick auf die Würdigung des Haushaltsberichts auf. Ein solcher Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in ers ter Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigun gen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän den Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychi schen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugli che Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Inva lidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vor d ergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit d er versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der R egel den ärztlichen Stellungnah men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur be schränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit ver bundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 1 1. November 2010

E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2 009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

Aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes ist davon auszugehen, dass die Leis tungsfähigkeit überwiegend durch die psychischen Probleme eingeschränkt ist. Bei der Beurteilung der Abklärung vor Ort kommt dabei der fundierten psychiat rischen Abklärung eine Überprüfungsfunktion zu. Auch vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt ergänzend abzuklären. 4.3

Zuletzt ist anzumerken, dass die Bemessung der Teilinvalidität im erwerblichen Bereich bei der gemischte n Methode per 1. Januar 2018 eine Änderung erfahren hat. Die in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 enthaltene Be rechnungsweise orientiert sich dabei noch an jener des Vorbescheids vom 1 7. Februar 2017 unter Berücksichtigung der bis zum 3 1. Dezember 2017 gültig gewesenen Praxis. 4.4

Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur polydisziplinären Abklärung der Beschwerde führe rin.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 2. November 2018 führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur beantragten öffentlichen Verhandlung. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty