Sachverhalt
1. 1. 1
X.___, geboren 1966, meldete sich am 1 5. Januar 2013 unter ande rem unter Hinweis auf
seit einem Motorradu nfall im J ahr 2004 bestehende Be schwerden
zum Bezug von Leistu ngen der Invalidenversicherung an (Urk. 10 /7) . Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/31)
verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten au f Leis tungen der Invalidenversicherung . Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
3. November 2014 im Prozess-Nr. IV.2013.00608 (Urk. 10/42) und
vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 10/47) bestätig t . 1.2
Noch vor Ergehen des Bundesgerichtsurteils hatte die Stadt Y.___, welche die Versicherte und ihren 2007 geborenen Sohn seit Juli 2012 mit tels
Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 10/6, vgl. auch Urk. 8/2), der IV-Stelle am 1 8. Dezember 2014 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versi cherten gemeldet (Urk. 10/45). Am 1. September 2015 erg änzte sie die erneute An meldung (Urk. 10/49). Nachdem die IV-Stelle am 1 3. April 2016 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 10/54) und die Stadt Y.___
dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 10/57), holte die IV-Stelle e in psychiatri s ch-neurologisches
Gutachten ein, das am 5. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 10/73 /1-99). Im Zusammenhang mit der psychiatrisch-neu rologischen Begutachtung erfolgte auch eine n europsycholo gische Untersuchung, worüber am 2 8. November 2017 berichtet wurde (Urk. 10/73/103-116). In der Folge ergingen ein e Stellungnahme der Versicherten (Urk. 10/80), des Hauptg ut achters (Urk. 10/83) sowie erneut der Versicherten (Urk. 10/96) und der Stadt
Y.___
(Urk. 10/97) . Mit Verfügung vom 1. November 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 10/99 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei der Anspruch auf eine halbe Rente zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 9. April 2019 (Urk.
11) holte das hiesige Gericht beim Haupt g utachter eine ergänzende Stellungnahme ein, welche dieser am 2 4. April 2019 erstattete (Urk. 13). Am 9. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 2 1. Mai 2019 (Urk. 20) und reichte einen weitere n m edizinische n Bericht sowie ein Zeug nis (Urk. 21-22) ein . Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 3. Sep tember 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 4, Urk. 7) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nach weis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Ein schränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumut bar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dau erhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Be schwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten da von aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine Aufmerksamkeits defizit-/Hy peraktivitätss törung (ADHS) vor . Al s Liegenschaften-Verwaltungsassistentin sei sie zu 80 % arbeitsfähig . In einer angepassten Tät igkei t mit klar st rukturierten Aufgaben ohne Leit ungsfunktion und ohne Tätigkeiten, die eine Dau eraufm erk samke i t respektive – konzentration erfor derte n, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Die depressive Störung sei zurzeit remittiert und die Diagnos e einer kom binierten Persönlichkeitsstörung sei lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt worden. Beide Diagnosen wirkten sich nicht einschränkend auf die Ar beitsfähigkeit aus. Somit liege keine Erkrankung vor, welche die Erwerbsfähigkeit au f längere Dauer von mindestens einem Jahr und fortdauernd durchschnittlich 40 % einschrän ke (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, der Verdacht auf das Vorliegen einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung habe sich nach Auffassung ihres behandelnden Arztes erhärtet und sei somit durchaus einschränkend sowie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Rele vanz . Das von de r Beschwerdegegnerin eingeholte
Gutachten weise sodann er hebliche Mängel bezüglich Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit auf.
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 20)
bekräftigte die Beschwerde führerin ihren Standpunkt, wonach das psychiatrisch-neurologische Gutachten
unzulänglich sei, und erhob Kritik an der ergänzenden Stellungnahme des Gut achters. Sie machte im Wesentlichen geltend, dieser habe
die bei ihr bestehenden Probleme verk annt und das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörun g zu Unrecht verneint . Es sei auf die Beurteilung der sie behandelnden Personen abzustell en, welche ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenansp ruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der ab schlägigen Rentenverfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/31)
anspruchsrelevant verschlechter t hat (vgl. vorste hend E. 1.1- 2) . 3. 3.1
Im Rahmen der ersten IV-Anmeldung vom Februar 2013 (Urk. 10/7) hatte die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben, an sich seit dem Motorradunfall im Jahr 2004 manifestierenden Symptomen wie stark verminderter, auf maximal vier Stunden beschränkter Konzentrationsfähigkeit, schneller Ermüdung und Er schöpfung, eingeschränkter geteilter Aufmerksamkeit, fehlender Stresskompen sation bei Zeitdruck und Unruhe am Arbeitsplatz zu leiden.
Im Urteil vom
3. November 2014 (Urk. 10/42) hatte das hiesige Gericht unter an derem ausgeführt, es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdefüh rerin anlässlich des Unfalls im Jahr 2004 eine relevant e Kopfverletzung zugezo gen habe. Die ärztliche Auffassung, wonach die g eklagten Beschwerden im Rah men eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma zu sehen seien, überzeuge nicht (S. 13 f. E. 4.3). D ie vom RAD-Arzt geäusserten Zweifel in Bezug auf d ie diagnosti sche Einordnung der von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. A.___, Neuropsychologin, objekti vierten neuropsychologischen Dysfunktionen im Rahmen einer frühkindlich er worbenen zerebralen Funk t ionsstörung bei Frühgeburt, w e l che phämenologisch einer ADHS entsprech e (vgl. S. 8 E. 3.4, S. 12 E. 4.1),
erschienen mit Blick darauf, dass die diversen aktenkundigen Arbeitszeugnisse seit dem Jahr 1985 nicht auf eine in der Vergangenheit relevant beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin schliessen l ie ssen, plausibel (S. 14 E. 4.4). Betreffend die geltend gemachten neuropsychologischen Defizite seien aber insbesondere auch aus an deren – näher dargelegten – Gründen grosse Zweifel angezeigt (S. 14 f. E. 4.5). Weiter ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Be schwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Juni 2013 eine relevante psychische Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorge legen habe. Abgesehen davon ergäben sich aus den Akten klare Hinwiese auf invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (S. 15 E. 4.6). 3.2
Das Bundesgericht fü h r te in seinem Urteil
vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 10/47) unter anderem aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die geklag ten Beschwerden mangels hinreichend ausgewiesener hirnorganischer Beteili gung nicht im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirn trauma gesehen habe (S. 6 oben). D em kantonalen Gericht sei sodann darin bei zupflichten, dass es an Anzeichen für eine sich in den letzten knapp dreissig Jah ren auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende ADHS fehle. Mangels einer anlässlich des Unfalls vom 1. August 2004 nachgewiesenen Hirnverletzung sei auch ein Auslöser des solcherart diagnostizierten Beschwerdebilds durch den Sturz nicht als überwiegend wahrscheinlich zu werten. Wie die Vorinstanz schliesslich zu treffend – jedenfalls aber nicht als Ergebnis einer willkürlichen Beweiswürdigung – festgestellt habe, spreche für diesen Schluss vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gravierenden neuropsychologi schen Defizite unbestrittenermassen weiterhin Motorrad fahre und seit 2010 mit tels eigener Homepage gar begleitete, anspruchsvolle Motorradtouren von durch schnittlich sechs bis acht Stunden reiner Fahrzeit täglich anbiete. Die Annahme eines zwar die beruflich-erwerblichen, nicht aber die im Strassenverkehr erfor derlichen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigenden Beschwerdebildes über zeuge nicht, zumal gerade für ein Motorradfahren auf diesem Niveau eine unge teilte Aufmerksamkeit und Konzentration unabdingbar sei
(S. 6 f. E. 5.2.2).
Eine fachärztlich schlüssig ausgewiesene, invalidisierende psychische Störung lasse sich gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychotherapeuten lic . phil. B.___ nicht ableiten (S. 7 E. 6.1). Überdies bestünden, wie im ange fochtenen Entscheid korrekt vermerkt worden sei, Anhaltspunkte für invalidität s fremde psychosoziale Faktoren wie
die lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt,
eine geschiedene Ehe, die alleinige Verantwortung für ein Kind sowie finanzielle
Prob leme
(S. 7 f. E. 6.1) . 4 . 4 .1
In der Verschlechterungsmeldung vom 1 8. Dezember 2014 (Urk. 10/45) hatte die Stadt Y.___ unter
Hinweis auf eine am 2 5. November 2014 durchge führte neuropsychologische Untersuchung (vgl. nachstehend E. 4.2) neuropsy chologische Defizite geltend gemacht. D ie Beschwerdeführerin machte im Rah men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Vorliegen einer Persönlichkeits störung geltend. Zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde
dagegen eine in validitätsrelevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustand s, wes halb nachstehend keine den somatischen Gesundheitsz ustand betreffenden Be richte an geführt werden. 4.2
Am 6. Dezember 2014 berichteten Dr. med. C.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe lic . phil. D.___, E.___, F.___, über die am 2 5. November 2014 durchgeführte neuropsychologische
Untersu chung der Beschwerdeführerin mit der Testbatterie «kognitive Basistestung» (COGBAT) und ergänzenden Tests (Urk. 10/44). Sie führten aus, aus diagnosti scher Sicht sei von e xtrem ausgeprägte n neuropsychologischen D efizite n im Be reich der Aufmerksamkeit auszugehen. Die ebenso deutlich beeinträchtigte Inhi bitionsfähigkeit, die mit einer deutlich erhöhten Impulsivität einhergehe, und die
im Grenzbereich li egende kognitive Flexibilität zeigten Hinwe i se auf eine mögli che hirnorganische Störung. Aus den Befunden ergebe sich das Bild eine r mittel schweren neuropsychologischen Störung (S. 4) . 4 .3
Dr. med. G.___, stellvertretender Oberarzt, H.___, berichtete am 5. Juni 2015 (Urk. 10/48/3), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 8. September 2012 am Institut in Behandlung. Sie leide an erheblichen Folgeschäden eines 2004 erlittenen Motorradunfalls. Dies äussere sich hauptsäch lich in einer starken Einschränkung der Belastbarkeit. Als Diagnosen nannte Dr. G.___ ein or ganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie eine rezidivierende dep ressive Störung, derzeit mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) . Er attestierte der Beschwerdeführer eine bereits seit mehreren Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit. 4 .4
Am 6. Oktober 2016 (Urk. 10/61) beantwortete Dr. G.___, H.___,
die ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen (vgl. 10/53 S. 2 f.) . Er führte unter anderem aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden als wesent lichste Einschrän kungen eine rasche Ermüdbark eit und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Geistige Tätigkeiten führten nach maximal eineinhalb bis zwei Stunden zu einer deutlichen Reduktion der Leistungsfähigkeit, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit . Nach einer solchen Anstrengung benötige sie zwei bis drei Stunden Zeit zur Verbesserung der kog nitiven Funktionen (Ziff. 4). Die Beschwerdeführer in sei alleinerziehende Mu tter eines neunjährigen Sohn es mit einer ADHS, welcher viel Aufmerksamkeit und Unterstützung bei den Hausaufgaben benötige, insgesamt drei bis vier Stunden am Tag. Die Bewältigung des Alltags und des Haushalts sowie die Erziehung ihres Sohnes forderten die Beschwerdeführerin und brächten sie w ied erholt an ihre Be lastungsgrenze n (Ziff. 6). Mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei vor erst nicht zu rechnen (S. 2 oben). 4.5
Prof. Dr. rer . nat.
I.___, Leiter Neuropsychologie, und Dr. sc. nat.
J.___, Neuropsychologin, K.___, L.___, berichteten am 2 8. November 2017 über die am 2. November 2017 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 10/73/103-116) und stellten bei einem durchschnittlichen kognitiven Leistungsvermögen partielle leichte bis mittelgradige attentionale und exekutive Beeinträchtigungen (mit unter anderem Hinweisen auf ein verlangsamtes Arbeitstempo bei einer mo notonen, selbstgesteuerten Aufgabe zu Gunsten einer guten Fehlerkontrolle, Ei n schränkungen der geteilten Auf merk samkeit, einem atypischen Belohnungsver halten und in der Beobachtung eines leicht impulsiven Antwortstils) fest. Sie führten aus, die Ergebnisse in einem Fragebogen zum Vorliegen von Symptomen einer ADHS im Alter von acht bis zehn Jahren hätten Hinweise darauf ergeben, dass die Symptome bereits im Kindesalter bestanden hätten. Die Biographie der Beschwerdeführerin habe zudem ebenfalls Hin weise auf Verhaltensweisen erge ben, die als typisch für eine ADHS gelten würden, wie beispielsweise Risikoaffi nität (sensation
seeking, mit dem Motorrad zügig kurvenreiche Strecken fahren), eine Aversion gegen monoto ne Tätigkeiten (dela y
aversion, Stellenprofil mit ab wechslungsreichen, vielfä ltigen Tätigkeiten sei zentral) und in jüngeren Jahren häufige Wechsel der A r beitsstellen und der Partner. Das aktuelle Leistungsprofil unter Berücksichtigung der Anamnese sei aus rein neuropsychologischer Sicht vereinbar mit der Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter (S. 12 unten).
Die kognitiven Defizite wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus dem aktu ellen Leistungsprofil lasse sich aufgrund des erhöhten Kontrollaufwandes eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
ableiten. Auch bei einer dem Leiden gut angepassten Tätigkeit bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 10 %
(S. 13 Mitte). 4.6
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, am 5. Dezember 2017 ein Gutachten (Urk. 10/73/1-99), dies nach am 1 7. August 2017 und 2 9. September 2017 erfolgter psychiatrischer (S. 59 ff.) und neurologischer (S. 81 ff.) Untersu chung. Er stützte sich auf die ihm überlassene n
und zusätzlich eingeholte n Akten (S. 5 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin
(S. 45 ff.)
sowie
die von ihm erho bene n
psychiatrische n (S. 63 ff.) und neurologische n (S. 85 ff.) Befunde (vgl. S. 4 f.).
Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. M.___
eine ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Probleme, verbun den mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von perfektionis tisch und zwanghaft akzentuierten Persönlichkeitszügen (S. 68 Ziff. 4.5.1-2).
Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte Dr. M.___ nicht stellen. Als neurologische (Ober-) Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Motorradunfall vom 1. August 2004 (S. 91 f. Ziff. 5.7.1-2).
Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. M.___
unter anderem aus, im objek tiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hät ten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden (S. 69 unten). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden keine Störungen der Aktivität und Partizipation (S. 70 Mitte). Die im Rahmen der Abklärung am 1 5. September 2017 durchgeführte testpsycho logische Untersuchung SKID-II habe gemäss Bericht von Frau lic . phil. N.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 2 9. September 2017 (vgl. Urk. 10/73) bei keiner der 12 erfassten Persönlichkeitsstörungen gemäss SKID-II auffällige Werte ergeben. Bis auf anlässlich der Exploration festgestellte leicht leistungsorientierte und zwanghaft akzentuierte Persönlichkeitszüge könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Gemäss neuropsy chologische m Zusatzgutachten (vorstehend E. 4.5) sei das aktuelle Leistungsprofil unter Berücksichtigung der Anamnese aus rein neuropsychologischer Sicht ver einbar mit der Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter (S. 70 unten). Die Diagnose einer depressiven Episode nach den ICD-10-Kriterien lasse sich gegen wär tig nicht stellen (S. 78 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus psychiatrischer und neuropsy chologischer Sicht sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund der diagnos tizierten ADHS im Erwachsenenalter und erst im Rahmen der neuropsychologi schen Untersuchung objektivierbaren kognitiven Defizite allenfalls eine 20%ige Ei nschränkung der Leistungsfähigk e i t bei voller Präsenz in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgewiesen. Der Grund dafür sei ein erhöhter Kontrollaufwand. Auch in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufga ben, ohne Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit oder Dauerkonzentration erforderten und ohne Leitungsfunktion sei allenfalls eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 10 % bei voller Präsenzzeit ausgewiesen (S. 98 Ziff. 7.3). 4. 7
Am 1 2. Juli 2018 berichteten Dr. med.
O.___, Leitender Arzt, und die Psychologin P.___, Q.___, über die Abklärungsuntersuchung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 4. April bis 1 7. Juli 2018 (Urk. 10/90). Sie führten aus, die ausführlich erhobene Eigenanam nese weise auf eine rezidivierende depressive Störung hin, welche gegenwärtig jedoch remittiert sei. Ebenfalls könnten die beschriebenen Symptome einer Auf merksamkeitsstörung, eines Drangs nach intensivem Erleben, eines impulsiven Verhaltens, von Wutausbrüchen sowie einer hohen Grundanspannung, wie be reits in den Vorberichten beschrieben, einer ADHS im Erwachsenenalter, ICD-10 F 90.0 (S. 1 unten), zugeordnet werden. In der klinischen Beobachtung seien in teraktionelle Besonderheiten aufgefallen, welche für eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen sprächen. Die Beschwerdeführerin be schreibe das Grundgefühl, ständig auf der Hut zu sein und sich gegen Angriffe anderer wehren zu müssen, welches sie mit negativen Kindheitserfahrungen in Verbindung bringe. In Beziehungen falle s i e durch hohe Ansprüche und hartnä ckiges, rechthaberisches Verhalten auf. Der von der Beschwerdeführerin formu lierte Verdacht auf eine Borderline - Persönlichkeitsstörung habe nicht bestätigt werden können. Aufgrund der zeitlich limitierten Beobachtung im Rahmen des Abklärungssettings sei die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen, ICD-10 F61 (S. 1 unten), gestellt worden (S. 3). 4.8
Mit Email vom 2 9. November 2018 (Urk. 3/4) teilte Dr. O.___, Q.___, der Be schwerdeführerin mit, das Gutachten von Dr. M.___
sei aus seiner Sicht gesam t heitlich sorgfältig ausgearbei tet und die fachliche Diskussion in sich schlüssig und nachvollziehbar. Nach einer Besprechung mit der behandelnden Psychologin Frau
P.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) ergäben sich in Bezug auf zwei Aspekte aber auch unterschiedliche Einschätzungen. Zum einen habe Dr. M.___
zwanghafte und perfektionistische Persönlichkeitszüge als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eingeordnet. Aufgrund der Erfahrungen im bisherigen Therapieverlauf seien er und Frau P .___ zum Schluss gelangt, dass die bestehenden Schwierigkeiten im interaktionellen Bereich das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung hätten, welche diagnostisch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Zügen (ICD-10 F61) zuzuordnen sei. Auch die früheren Schwie rigkeiten und Konflikte an verschiedenen Arbeitsstellen seien vor dem Hinter grund dieser Diagnose zu sehen, welche für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit also durchaus relevant sei. Damit ve rbunden sei zum anderen ein weiterer Aspekt: Das im Gutachten anhand des Mini-ICF beschriebene Funktionsniveau entspreche quasi dem einer psychisch gesunden Person. Aus ihrer Sicht müssten die bekann ten und weiterhin bestehenden interaktionellen Schwierigkeiten unter den ent sprechenden Funktionskategorien (Selbstbehauptung, Kontaktfähigkeit zu Drit ten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen) be schrieben und bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden. 4.9
Am 2 4. April 2019 (Urk.
13) nahm Dr. M.___ Stellung zum Bericht von Dr. O.___ und P.___ vom 1 2. Juli 2018 (vorstehend E. 4.7) und zur Email von Dr. O.___ vom 2 9. November 2018 (vorstehend E. 4.8). Er führte unter anderem aus, für di e Beurteilung der Arbeitsfähigk e i t sei auch im Falle einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung immer die konkrete psychopathologische Symptomatik entscheidend. Solange die pathologischen Reaktions- und Verhal tensmuster sozial verträglich seien, bestehe Arbeitsfähigkeit. Im objektiven psy chopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung am 1 7. August 2017 hätten keine psychopathologischen Auffällig keiten bestanden. Mit Verweis auf die Untersuchungsbefunde im Gutachten und die Dokumentation in der Versicherungsakte sowie unter Berücksichtigung der Biographie der Beschwerdeführerin könne in ihrem Fall sicherlich kein patholo gisches Reaktions- und Verhaltensmuster erkannt werden, das sozial unverträg lich wäre und infolgedessen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Darüber hinaus zeigten sich Frühsymptome von Persönlichkeitsstörungen häufig in der Kindheit, differenzierten sich in der Adoleszenz und manifestierten sich in typischer Form im frühen Erwachsenenalter, was bei der Beschwerdefüh rerin sicherlich nicht der Fall sei (S. 8 Mitte). Die – näher dargelegten - für alle Persönlichkeitsstörungen obligaten diagnostischen Eingangskriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (S. 9 unten, S. 10 oben) und es seien auch die operationalisierten Kriterien für die Diagnose einer bestimmten Persönlich keitsstörung (vgl. S. 9 unten) nicht beziehungsweise nicht in der geforderten An zahl erfüllt. Bis auf ein situationsangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten könnten bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Hinweise auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung gefunden werden (S. 11 unten). Bis auf einen Perfektio nismus und gegebenenfalls eine Beschäftigung mit unbedeutenden Details seien auch die diagnostischen Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung n icht ausgewiesen (S. 12 Mitte).
Zusammenfassend lasse sich im Fall der Beschwerdeführerin die Verdachtsdiag nose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht ohne Weiteres bestätigen. Bis auf Probleme bei der beruflichen Integration, die im Falle der Beschwerde führerin aus seiner Sicht auf nicht versicherungsmedizinisch relevante psychoso ziale Belastungsfaktoren zurückzuführen seien, seien keine weiteren Auffälligkei ten, die auf eine Persönlichkeitsstörung hinwiesen, zu erkennen. Im Weiteren lä gen auch in der Vergangenheit keine schweren psychopathologischen Störungen mit Behandlungen vor und auch kein e Suchterkrankung. Gesamthaft s e i bei den durch die behandelnden Personen beschriebenen zwanghaften und paranoiden Persönlichkeitszügen und dem geäusserten Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung von einer allenfalls leichten psychischen Störung, die kaum von einer Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne der Z-Diagnose abge grenzt werde n könne, auszugehen (S. 12 f.).
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über viele posi tive Ressour cen verfüge, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berück sichtigen sei. Hervorzuheben sei unter anderem die persönliche und berufliche Zielklärung (Abschluss einer Handelsschule mit eidgenössischem Zertifikat, Ar beitsstelle bei der R.___, langjährige Tätigkeit - vom 1. April 2000 bis 3 0. Juni 2007 – als Verwalterin bei der S.___ in einem 100%-Pensum). Des Weiteren bestehe eine gu te kognitive Leistungsfähigkeit. T rotz der diagnostizierten und unbehandelten ADHS habe die Beschwerdeführerin eine berufliche Ausbildung absolviert und jahrelang gearbeitet. An weiteren Ressourcen bestehe eine ausgezeichnete soziale Kompetenz. Auch hervorzuheben seien die Hobbies und Interessen der Beschwer deführerin wie Motorradfahren und ihr Organisationstalent, sie habe entspre chend seit Mai 2010 als Inhaberin eines Anbieters für Motorradtouren entspre chende Touren organisiert. Die Beschwerdeführerin verfüge über Ziele, Ideen und Visionen und über gute Fähigkeiten und Kompetenzen. An negativen Ressourcen liege allenfalls eine geringe ökonomische Stabilität vor. An der im Gutachten vorgenommen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde festgehalten (S. 13 f.). 4.10
Dr. O.___ und P.___, Q.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Mai 2019 (Urk.
21) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden mindestens seit dem Jugendalter starre Wahrnehmungs- und Denkmuster, welche zu inten siven emotionalen Reaktionen und Schwierigkeiten in Beziehungen zu Mitmen schen führten. Um eine Persönlichkeitsstörung professionell diagnostizieren zu können, sei es notwendig, eine Patientin über einen längeren Zeitraum zu be obachten. In der nun mehr als zwölfmonatigen Behandlungsdauer habe der ur sprünglich formulierte Verdach t auf eine kombinierte Persönli c h keitsstö rung auf grund der kl i n ischen Verhaltensbeobachtungen, den ausführlichen biographi schen Erzählungen und zusätzlich durch fremdanamnestische Informationen zwei er unabhängi g er Personen bestätigt werden kön nen. Dr. M.___ habe in seiner Beur teilung sowohl auf einen längeren Beobachtungszeitraum als auch auf fremdanamnestische Informationen verzichtet (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe fast in jeder therapeutischen Sitzung von schwierigen interaktionelle n Situationen im Zusammenhang mit rigiden Wahrnehmungs- und Denkmustern aus ihrem Alltag berichtet, welche für eine Persönlichkeitsstörung sprächen. Die Beschwerdeführerin erfülle deutlich mehr der Kriterien für die paranoide und die zw anghafte Persönlichkeitsstörung als von Dr. M.___ angenommen. Zudem ge nüge es, wenn einzelne Kriterien aus den jeweiligen Teilbereichen erfüllt seien, sofern l ange an dauernde, seit der Jugend bestehende, sich in verschiedene n Le benssituationen auswirkende und zu Leid führende Ver haltensmuster vorl ägen, was bei der Beschwerdeführerin deutlich der Fall sei (S. 1 unten, S. 2).
Mit Zeugnis vom 2 1. Mai 2019
(Urk. 22) attestierten Dr. O.___ und P.___ der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Diagnosen einer ADHS, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen seit Behandlungsbeginn am 2 4. April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % . 5. 5. 1
Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom Juni 2013 (Urk. 10/31) la gen insbesondere der Bericht der Neurologin Dr. Z.___ und der Neuropsycho login Prof. A.___ vom 2 9. August 2012 (Urk. 10/5/32-33), des behandelnd en Psychotherapeuten
B.___ (Bericht ohne Datum, Urk. 10/13) sowie der Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), Stell vertretender Oberarzt Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, vom 2 3. September 2013 (Urk. 10/36/1-4) vor.
Dr. Z.___ und Prof. A.___ interpretierten die von der Beschwerdeführerin g eklagten Be schwerden im Rahmen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Funktionsstö rung bei Frühgeburt und ordneten sie phänomenologisch einer ADHS zu. Dr. T.___ ging dagegen vom Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma aus. B.___
berichtete darüber hinaus von depressiven Episoden.
Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 2 3. Juli 2015 die Auffassung des hiesigen Gerichts (vgl. vorstehend E. 3.1), wonach die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gesehen werden können. Ferner, dass es an Anzeichen für eine sich in den letzten knapp dreissig Jahren auf die Arbeitsfähigkeit auswi rkende ADHS fehlt und das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mangels einer anlässlich des Unfalls vom 1. August 2004 nachgewiesenen Hirnverletzung auch nicht überwiegend wahrscheinlich als durch den Sturz a usgelöst zu werten ist . Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass ein die beruflich-erwerblich erforderlichen kognitiven Fähigkeiten beein trächtigendes Beschwerdebild nicht ausgewiesen ist, und wies in diesem Zusam menhang mit dem kantonalen Gericht insbesondere auf die
– mit den geltend gemachten gravierenden neuropsychologischen Defiziten nicht vereinbare - (Freizeit-) Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Bereich des Motorradfahrens hin. Schliesslich verneinte (auch) das Bundesgericht das Vorliegen einer schlüssig ausgewiesenen, invalidisierenden psychischen Störung und hob das Vorliegen i n validitätsf remde r psychosoziale r Faktoren hervor (vgl. vorstehend E. 3.2) . 5.2
In ihrem im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Bericht vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.2) berichteten Dr. C.___ und D.___ von extrem ausgeprägten neuropsychologischen Defiziten im Bereich der Auf merksamkeit, und dass sich Hinweise auf eine mögliche hirnorganische Störung ergeben hätten. Betreffend die Möglichkeit des Vorliegen s einer hirnorganischen Störung ist ohne Weiterungen auf die diesbezüglichen Erwägungen des hiesigen Gerichts anlässlich des Urteils vom 3. November 2014
(Urk. 10/42 E. 4.2-3) und des Bundesgerichts anlässlich d es U rteils vom 2 3. Juli 2015
(Urk. 10/47 E. 5.2.1) zu verweisen. Das G leiche gilt hinsichtlich der beschriebenen neuropsychol ogi schen Defizite, nachdem aus den neu aufliegenden Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zumindest privat weiterhin Motorradtouren unternimmt und in der Lage ist, vier bis fün f Pä sse am Tag bei einer reinen Fahrzeit von bis zu sechseinhalb Stunden zu bewältigen (Urk. 10/73/46 unten, Urk. 10/73/108 Mitte, Urk. 10/80/3 Mitte), wobei d abei das E inleg en von zwei Pausen, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführer in notwendig seien,
bereits aus allgemeinen Si cherheitsgründen als selbstver s t ändlich gelten darf . Die von Dr. C.___ und
D.___ genannten extrem ausgeprägten neuropsychologischen Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit lassen sich mit dieser Freizeitbeschäftigung der Be schwerdeführerin jedenfalls nicht Einklang bringen.
G estützt auf den Bericht von Dr. C.___ und
D.___
ist eine Verschlech terung des (neuropsychologischen) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.3
Soweit Dr. G.___ in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (vorstehend E. 4.3) ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnostizierte, hat es ebenfalls mit einem Verweis auf die genannten (vorstehend E. 5.2) gerichtlichen Erwägungen sein Bewenden. Die von Dr. G.___ darüber hinaus diagnosti zierte rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode, ist sodann nicht befunduntermauert.
Ferner beschrieb Dr. G.___ i n seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 (vor stehend E. 4.4) eine (anhaltende) psychosoziale Belastungssituation, wie sie in den Gerichtsentscheiden unter Hinweis auf deren invaliditätsfremden Charakter bereits thematisiert worden war (vgl. Urk. 10/42 E. 4.6, Urk. 10/47 E. 6.2).
Insgesamt erweisen sich
auch die Berichte von Dr. G.___
als nicht geeignet, ein e Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. 5.4
Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Begutachtung erstatteten Prof. I.___ und Dr. J.___ am 2 8. November 2017 ein neuropsy chologisches (Teil-) Gutachten (vorstehend E. 4.5). Dieses basiert auf einer knapp siebenstündigen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben und berücksichtigt die geklagten Bes chwerden (vgl. Urk. 10/73/104 ff.).
Die Gutachter bestätigten die im Jahr 2012 bereits von Dr. Z.___ und Prof. A.___ (Urk. 10/5/32-33) in den Raum gestellte Diagnose einer ADHS, wobei sie eine ADHS im Erwachsenenalter diagnostizierte n, dies unter Hinweis auf das ak tuelle Leistungsprofil und unter Berücksichtigung der Anamnese . Die Gutachter erhoben part i e lle leichte bis mittelgradige attentionale und exekutive Beeinträch tigungen und leiteten daraus aufgrund des damit verb undenen erhöhten Kon trollaufwandes eine um 20 % geminderte Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine um 10 % geminderte Arbeitsfähigkeit in einer gut an gepassten Tätigkeit ab . Die gutachterliche Einschätzung erweist sich insgesamt als schlüssig und ver mag zu überzeugen. Im Gutachten findet sich insbesondere a uch eine Erklä r ung dafür, wie sich die – in den Gerichtsurteilen thematisierte –Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer ADHS vereinbaren l ässt. So führten d ie Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in jüngeren Jahren durch eine überobligatorische Mobilisation kompensatorischer Ressourcen trotz der beste henden neuropsychologischen Einschränkungen die beruflichen Anforderungen zu erfüllen vermocht habe . Eine Exazerbation der Symptome in den letzten Jah ren könne nicht ausgeschlossen werden. Einerseits könnte eine altersbedingte Abnahme kompensatorischer Ressourcen zu den Schwierigkeiten beim berufli chen Wiedereinstieg beitragen. Darüber hinaus erfordere die Bewältigung des All tags aufgrund der komplexen psychosozialen Situation als alleinerziehende Mut ter mit einem Kind, bei dem ebenfalls eine ADHS diagnostiziert worden sei, viel Energie (S. 13 Mitte).
Was die Vereinbarkeit der ADHS-Diagnose mit der Freizeitbeschäftigung der Be schwerdeführerin anbelangt, hielten die Gutachter fest, grobe Störungen kogni tiver Funktionen, welche die Fahrtauglichkeit prinzipiell in Frage stellten, hätten nicht beobachte t werden können. Abschliessend sei die Fahrtauglichkeit jedoch verkehrsmedizinisch zu beurteilen (Urk. 10/73/ 115 unten).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ kann es als erstellt gelten, dass bei der Beschwerdeführerin eine ADHS besteht, die mittlerweile eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im gutachterlich attestierten Umfang begrün det. Insofern ist eine Verschl echterung des Gesundheitszustands ausgewiesen . Da mit ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig zu prüfen (vgl. vor stehend E. 1.2) und es stellt sich die Frage, ob sie – wie von ihr geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2.2)
– (auch) an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstörung leidet. 5.5
Dr. M.___ verneinte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2017 (vorstehend E.
4.6) das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstö rung. Dr. M.___ hatte die Beschwerdeführerin im August und September 2017 persönlich untersucht. Er gab seine Einschätzung in Kenntnis der ausführlich auf bereiteten Vorakten ab (Urk. 10/73/5 ff.)
und führte eine gründliche Anamnese er hebung durch (Urk. 10/73/45 ff.). Zur Begründung seines Standpunkts verwies er unter anderem auf die im Rahmen der Abklärung durchgeführte testpsychologi sche Untersuchung SKID-II gemäss Bericht vom 2 9. September 2017 (Urk. 10/73/117-128).
Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerde ver fahrens unter Hinweis auf die neuste
Beurteilung ihres behandelnden Arztes und ihrer behandelnden Psychologin (vgl. vorstehend E. 4.8) geltend gemacht hatte, der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe sich erhä rtet, und im W eiteren moniert hatte, im SKID-II-Test seien etwa ¾ der Fragen offen geblieben, da sie angewiesen worden sei, nur die anderen Fragen zu beantworten, wobei sie ihrer Eingabe einen von ihr selbständig vervoll s tändigten SKID-II-Test beilegte (Urk. 3/5), holte das hiesige Gericht bei Dr. M.___ eine ergänzende Stellungnahme (vorstehend E 4.9) ein. Darin hielt Dr. M.___ unter Hinweis a uf das Fehlen psy chopathologischer Auffälligkeiten anlässlich der durchgeführten Untersuchung an seiner Auffassung fest, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Persönlich keits störung vorliege. Als Argument gegen das Vorliegen einer Persönlichkeits störung führte er ferner an, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhalts punkte da für ergäben, dass bereits in der Kindheit einschlägige Symptom e be standen und diese sich in typischer Form im frühen E rwachsenenalter manifes tiert hätten, was vor dem Hintergrund der im Gutachten dargelegten Familien-, Berufs- und Arbeitsanamnese plausibel erscheint (Urk. 10/73/47 ff.). Dr. M.___
w ies w eiter darauf hin, dass
sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch nie aufgrund schwerer psychopathologischer Störungen in eine Behandlung begeben habe, was ebenfalls im Einklang mit der Aktenlage steht.
Von zentraler und entscheidwesentlicher Bedeutung ist aber letztlich insbeson dere die überzeugende
Aussage des Gutachters, wonach auch bei einer diagnos ti zierten Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit nur dann angenommen werden könne, wenn ein sozial unverträgliches pathologisches Reaktions- und Verhaltens muster erkennbar sei. Dr. M.___ verneinte dies im Falle der Beschwer deführerin unter Hinweis auf die durch ihn erhobenen Untersuchungsbefunde, die Aktenlage sowie die Biographie der Beschwerdeführerin und beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dementsprechend als nicht einge schränkt. Demgegenüber berichteten
Dr. O.___ und P.___
von min destens seit dem Jugendalter bestehenden schwierigen interaktionellen Situatio nen im Zusammenhang mit rigiden Wahrnehmungs- und Denkmustern und mas sen diesen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. vorstehend E. 4.7, E. 4.8, E.
4.10). Dies vermag jedoch bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwer deführerin trotz der offenbar bereits seit dem Jugendalter bestehenden interak tionellen Schwierigkeiten in den Jahren vor der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2007
eine relativ unauffällige Erwerbsbiografie vorweisen kann, wobei sie zuletzt wäh rend rund sieben Jahren in einem Pensum von 100 % als Liegenschaftenverwal terin bei der S.___
tätig war (vgl. Urk. 10/5/3, vgl. auch Urk. 10/73/52 f.). Dieser Umstand spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von interaktionellen Schwierigkeiten
in relevantem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war beziehungsweise diese im beruflich-erwerbli chen Bereich zu einem sozial unverträglichen pathologischen Reaktions- und Verhaltensmuster geführt hätten . Den aktenkundigen Arbeitszeugnissen der S.___ ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin aufgrund ihres freundlichen und zuvorkommenden Auftretens beliebt war (Urk. 10/5 /5) und dass ihre ruhige Art und ihr einwandfreies Auftreten von Mie tern, Mitarbeitern und Vorgesetzten geleic herm assen geschätzt wurde (Urk.10/5/9). Zudem scheint es unwahr - scheinlich, dass sich die S.___ bereit erklärt hätte, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 wieder eine Festanstellung anzubieten (vgl. Urk. 10/5/15, Urk. 10/73/53 unten), wären die in teraktionellen Schwierigkeiten sozial unverträglich gewesen. Abgesehen davon wies Dr. M.___ in nachvollziehbarer Weise auf diverse sich positiv auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkende Ressourcen hin, welche seitens der behandeln - den Fachpersonen zu keinem Zeitpunkt thematisiert wurden. Desglei chen die nach wie vor bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren, welche die berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise behindern, wofür jedoch nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat. 5.6
Nach dem Gesagten erweisen sich die Berichte des behandelnden Arztes und der behandeln den Psychologin als nicht geeignet, das Vorliegen einer inv a lidis i e re n de n psychische n Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. M.___, welches unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 2 4. April 2019 in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält, ist vielmehr davon auszu gehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme und Schwierigkeiten unbesehen davon, wie sie diagnostisch einzuordnen sind, keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.
D er SKID-II-Test ist somit nicht (allein) ausschlaggebend
für das vorliegende Er gebnis, weshalb davon abgesehen werden kann, auf die diesbezüglichen Bean standungen der Beschwerdeführerin einzugehen. 5.7
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer «Gegendarstellung» vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 10/80 /5-10) am Gutachten erhobene Kritik, auf welche sie in ihrer Be schwerdeschrift verwies (vgl. Urk. 1 S. 2), ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage z u stellen. Es ist nicht ers i c htlich und auch nicht dargetan, inwiefern die dort als falsch gerügten gutachterlichen Angaben – etwa betreffend das Bestehen einer Bewusstlosigkeit nach dem Un fallereignis im Jahr 2004 (S. 1 oben, S. 4 unten, S. 5 unten), die Darstellung des Unfallhergangs (S. 6), die (angeblich zu Unrecht angeführte n) Widersprüchlich keiten im Zusammenhang mit dem Motorradfahren (S. 1 Mitte, S. 4 Mitte, S. 5 oben),
d ie (angeblich zu Unrecht nicht erwähnte n) traumatisch erlebte n Trennun gen in der Vergangenheit und die Gründe für die Trennung von ihrem Partner
(S. 2 unten) sowie betreffend den Schlafbedarf und die
(angeblich zu Unrecht ange führte n) Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung des Haus halts (S. 2 Mitte, S. 3 oben, S. 4 Mitte)
- im Hinblick auf die Kernfrage nach dem Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung ent scheidwesentlich
s ein soll en. 5.8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von aus einer ADHS-Erkrankung resultierenden kognitiven Defiziten in ihrer zuletzt aus geübten Tätigkeit als Liegenschaftenver w alterin zu 20 % und in einer o ptimal leidensangepassten Tätigk eit zu 10 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Damit aber kann sie ohne weiteres ein rentenausschliess endes Erwerbseinkom men erzielen und hat die Beschwerdegegne r i n einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind auf Fr. 1‘000.-- anzuset zen und der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen
auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen
auf
die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf
die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 1 5. Januar 2013 unter ande rem unter Hinweis auf
seit einem Motorradu nfall im J ahr 2004 bestehende Be schwerden
zum Bezug von Leistu ngen der Invalidenversicherung an (Urk. 10 /7) . Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/31)
verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten au f Leis tungen der Invalidenversicherung . Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
3. November 2014 im Prozess-Nr. IV.2013.00608 (Urk. 10/42) und
vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 10/47) bestätig t .
E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.4 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art.
E. 2 9. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei der Anspruch auf eine halbe Rente zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 9. April 2019 (Urk.
11) holte das hiesige Gericht beim Haupt g utachter eine ergänzende Stellungnahme ein, welche dieser am 2 4. April 2019 erstattete (Urk. 13). Am 9. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 2 1. Mai 2019 (Urk. 20) und reichte einen weitere n m edizinische n Bericht sowie ein Zeug nis (Urk. 21-22) ein . Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 3. Sep tember 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 4, Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten da von aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine Aufmerksamkeits defizit-/Hy peraktivitätss törung (ADHS) vor . Al s Liegenschaften-Verwaltungsassistentin sei sie zu 80 % arbeitsfähig . In einer angepassten Tät igkei t mit klar st rukturierten Aufgaben ohne Leit ungsfunktion und ohne Tätigkeiten, die eine Dau eraufm erk samke i t respektive – konzentration erfor derte n, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Die depressive Störung sei zurzeit remittiert und die Diagnos e einer kom binierten Persönlichkeitsstörung sei lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt worden. Beide Diagnosen wirkten sich nicht einschränkend auf die Ar beitsfähigkeit aus. Somit liege keine Erkrankung vor, welche die Erwerbsfähigkeit au f längere Dauer von mindestens einem Jahr und fortdauernd durchschnittlich 40 % einschrän ke (Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, der Verdacht auf das Vorliegen einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung habe sich nach Auffassung ihres behandelnden Arztes erhärtet und sei somit durchaus einschränkend sowie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Rele vanz . Das von de r Beschwerdegegnerin eingeholte
Gutachten weise sodann er hebliche Mängel bezüglich Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit auf.
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 20)
bekräftigte die Beschwerde führerin ihren Standpunkt, wonach das psychiatrisch-neurologische Gutachten
unzulänglich sei, und erhob Kritik an der ergänzenden Stellungnahme des Gut achters. Sie machte im Wesentlichen geltend, dieser habe
die bei ihr bestehenden Probleme verk annt und das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörun g zu Unrecht verneint . Es sei auf die Beurteilung der sie behandelnden Personen abzustell en, welche ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenansp ruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der ab schlägigen Rentenverfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/31)
anspruchsrelevant verschlechter t hat (vgl. vorste hend E. 1.1- 2) . 3. 3.1
Im Rahmen der ersten IV-Anmeldung vom Februar 2013 (Urk. 10/7) hatte die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben, an sich seit dem Motorradunfall im Jahr 2004 manifestierenden Symptomen wie stark verminderter, auf maximal vier Stunden beschränkter Konzentrationsfähigkeit, schneller Ermüdung und Er schöpfung, eingeschränkter geteilter Aufmerksamkeit, fehlender Stresskompen sation bei Zeitdruck und Unruhe am Arbeitsplatz zu leiden.
Im Urteil vom
3. November 2014 (Urk. 10/42) hatte das hiesige Gericht unter an derem ausgeführt, es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdefüh rerin anlässlich des Unfalls im Jahr 2004 eine relevant e Kopfverletzung zugezo gen habe. Die ärztliche Auffassung, wonach die g eklagten Beschwerden im Rah men eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma zu sehen seien, überzeuge nicht (S.
E. 7 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nach weis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Ein schränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumut bar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dau erhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Be schwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 2.
E. 13 f. E. 4.3). D ie vom RAD-Arzt geäusserten Zweifel in Bezug auf d ie diagnosti sche Einordnung der von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. A.___, Neuropsychologin, objekti vierten neuropsychologischen Dysfunktionen im Rahmen einer frühkindlich er worbenen zerebralen Funk t ionsstörung bei Frühgeburt, w e l che phämenologisch einer ADHS entsprech e (vgl. S. 8 E. 3.4, S. 12 E. 4.1),
erschienen mit Blick darauf, dass die diversen aktenkundigen Arbeitszeugnisse seit dem Jahr 1985 nicht auf eine in der Vergangenheit relevant beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin schliessen l ie ssen, plausibel (S. 14 E. 4.4). Betreffend die geltend gemachten neuropsychologischen Defizite seien aber insbesondere auch aus an deren – näher dargelegten – Gründen grosse Zweifel angezeigt (S.
E. 14 f. E. 4.5). Weiter ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Be schwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Juni 2013 eine relevante psychische Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorge legen habe. Abgesehen davon ergäben sich aus den Akten klare Hinwiese auf invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (S. 15 E. 4.6). 3.2
Das Bundesgericht fü h r te in seinem Urteil
vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 10/47) unter anderem aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die geklag ten Beschwerden mangels hinreichend ausgewiesener hirnorganischer Beteili gung nicht im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirn trauma gesehen habe (S. 6 oben). D em kantonalen Gericht sei sodann darin bei zupflichten, dass es an Anzeichen für eine sich in den letzten knapp dreissig Jah ren auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende ADHS fehle. Mangels einer anlässlich des Unfalls vom 1. August 2004 nachgewiesenen Hirnverletzung sei auch ein Auslöser des solcherart diagnostizierten Beschwerdebilds durch den Sturz nicht als überwiegend wahrscheinlich zu werten. Wie die Vorinstanz schliesslich zu treffend – jedenfalls aber nicht als Ergebnis einer willkürlichen Beweiswürdigung – festgestellt habe, spreche für diesen Schluss vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gravierenden neuropsychologi schen Defizite unbestrittenermassen weiterhin Motorrad fahre und seit 2010 mit tels eigener Homepage gar begleitete, anspruchsvolle Motorradtouren von durch schnittlich sechs bis acht Stunden reiner Fahrzeit täglich anbiete. Die Annahme eines zwar die beruflich-erwerblichen, nicht aber die im Strassenverkehr erfor derlichen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigenden Beschwerdebildes über zeuge nicht, zumal gerade für ein Motorradfahren auf diesem Niveau eine unge teilte Aufmerksamkeit und Konzentration unabdingbar sei
(S. 6 f. E. 5.2.2).
Eine fachärztlich schlüssig ausgewiesene, invalidisierende psychische Störung lasse sich gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychotherapeuten lic . phil. B.___ nicht ableiten (S. 7 E. 6.1). Überdies bestünden, wie im ange fochtenen Entscheid korrekt vermerkt worden sei, Anhaltspunkte für invalidität s fremde psychosoziale Faktoren wie
die lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt,
eine geschiedene Ehe, die alleinige Verantwortung für ein Kind sowie finanzielle
Prob leme
(S. 7 f. E. 6.1) . 4 . 4 .1
In der Verschlechterungsmeldung vom 1 8. Dezember 2014 (Urk. 10/45) hatte die Stadt Y.___ unter
Hinweis auf eine am 2 5. November 2014 durchge führte neuropsychologische Untersuchung (vgl. nachstehend E. 4.2) neuropsy chologische Defizite geltend gemacht. D ie Beschwerdeführerin machte im Rah men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Vorliegen einer Persönlichkeits störung geltend. Zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde
dagegen eine in validitätsrelevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustand s, wes halb nachstehend keine den somatischen Gesundheitsz ustand betreffenden Be richte an geführt werden. 4.2
Am 6. Dezember 2014 berichteten Dr. med. C.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe lic . phil. D.___, E.___, F.___, über die am 2 5. November 2014 durchgeführte neuropsychologische
Untersu chung der Beschwerdeführerin mit der Testbatterie «kognitive Basistestung» (COGBAT) und ergänzenden Tests (Urk. 10/44). Sie führten aus, aus diagnosti scher Sicht sei von e xtrem ausgeprägte n neuropsychologischen D efizite n im Be reich der Aufmerksamkeit auszugehen. Die ebenso deutlich beeinträchtigte Inhi bitionsfähigkeit, die mit einer deutlich erhöhten Impulsivität einhergehe, und die
im Grenzbereich li egende kognitive Flexibilität zeigten Hinwe i se auf eine mögli che hirnorganische Störung. Aus den Befunden ergebe sich das Bild eine r mittel schweren neuropsychologischen Störung (S. 4) . 4 .3
Dr. med. G.___, stellvertretender Oberarzt, H.___, berichtete am 5. Juni 2015 (Urk. 10/48/3), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 8. September 2012 am Institut in Behandlung. Sie leide an erheblichen Folgeschäden eines 2004 erlittenen Motorradunfalls. Dies äussere sich hauptsäch lich in einer starken Einschränkung der Belastbarkeit. Als Diagnosen nannte Dr. G.___ ein or ganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie eine rezidivierende dep ressive Störung, derzeit mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) . Er attestierte der Beschwerdeführer eine bereits seit mehreren Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit. 4 .4
Am 6. Oktober 2016 (Urk. 10/61) beantwortete Dr. G.___, H.___,
die ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen (vgl. 10/53 S. 2 f.) . Er führte unter anderem aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden als wesent lichste Einschrän kungen eine rasche Ermüdbark eit und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Geistige Tätigkeiten führten nach maximal eineinhalb bis zwei Stunden zu einer deutlichen Reduktion der Leistungsfähigkeit, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit . Nach einer solchen Anstrengung benötige sie zwei bis drei Stunden Zeit zur Verbesserung der kog nitiven Funktionen (Ziff. 4). Die Beschwerdeführer in sei alleinerziehende Mu tter eines neunjährigen Sohn es mit einer ADHS, welcher viel Aufmerksamkeit und Unterstützung bei den Hausaufgaben benötige, insgesamt drei bis vier Stunden am Tag. Die Bewältigung des Alltags und des Haushalts sowie die Erziehung ihres Sohnes forderten die Beschwerdeführerin und brächten sie w ied erholt an ihre Be lastungsgrenze n (Ziff. 6). Mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei vor erst nicht zu rechnen (S. 2 oben). 4.5
Prof. Dr. rer . nat.
I.___, Leiter Neuropsychologie, und Dr. sc. nat.
J.___, Neuropsychologin, K.___, L.___, berichteten am 2 8. November 2017 über die am 2. November 2017 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 10/73/103-116) und stellten bei einem durchschnittlichen kognitiven Leistungsvermögen partielle leichte bis mittelgradige attentionale und exekutive Beeinträchtigungen (mit unter anderem Hinweisen auf ein verlangsamtes Arbeitstempo bei einer mo notonen, selbstgesteuerten Aufgabe zu Gunsten einer guten Fehlerkontrolle, Ei n schränkungen der geteilten Auf merk samkeit, einem atypischen Belohnungsver halten und in der Beobachtung eines leicht impulsiven Antwortstils) fest. Sie führten aus, die Ergebnisse in einem Fragebogen zum Vorliegen von Symptomen einer ADHS im Alter von acht bis zehn Jahren hätten Hinweise darauf ergeben, dass die Symptome bereits im Kindesalter bestanden hätten. Die Biographie der Beschwerdeführerin habe zudem ebenfalls Hin weise auf Verhaltensweisen erge ben, die als typisch für eine ADHS gelten würden, wie beispielsweise Risikoaffi nität (sensation
seeking, mit dem Motorrad zügig kurvenreiche Strecken fahren), eine Aversion gegen monoto ne Tätigkeiten (dela y
aversion, Stellenprofil mit ab wechslungsreichen, vielfä ltigen Tätigkeiten sei zentral) und in jüngeren Jahren häufige Wechsel der A r beitsstellen und der Partner. Das aktuelle Leistungsprofil unter Berücksichtigung der Anamnese sei aus rein neuropsychologischer Sicht vereinbar mit der Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter (S. 12 unten).
Die kognitiven Defizite wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus dem aktu ellen Leistungsprofil lasse sich aufgrund des erhöhten Kontrollaufwandes eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
ableiten. Auch bei einer dem Leiden gut angepassten Tätigkeit bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 10 %
(S. 13 Mitte). 4.6
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, am 5. Dezember 2017 ein Gutachten (Urk. 10/73/1-99), dies nach am 1 7. August 2017 und 2 9. September 2017 erfolgter psychiatrischer (S. 59 ff.) und neurologischer (S. 81 ff.) Untersu chung. Er stützte sich auf die ihm überlassene n
und zusätzlich eingeholte n Akten (S. 5 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin
(S. 45 ff.)
sowie
die von ihm erho bene n
psychiatrische n (S. 63 ff.) und neurologische n (S. 85 ff.) Befunde (vgl. S. 4 f.).
Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. M.___
eine ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Probleme, verbun den mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von perfektionis tisch und zwanghaft akzentuierten Persönlichkeitszügen (S. 68 Ziff. 4.5.1-2).
Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte Dr. M.___ nicht stellen. Als neurologische (Ober-) Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Motorradunfall vom 1. August 2004 (S. 91 f. Ziff. 5.7.1-2).
Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. M.___
unter anderem aus, im objek tiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hät ten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden (S. 69 unten). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden keine Störungen der Aktivität und Partizipation (S. 70 Mitte). Die im Rahmen der Abklärung am 1 5. September 2017 durchgeführte testpsycho logische Untersuchung SKID-II habe gemäss Bericht von Frau lic . phil. N.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 2 9. September 2017 (vgl. Urk. 10/73) bei keiner der 12 erfassten Persönlichkeitsstörungen gemäss SKID-II auffällige Werte ergeben. Bis auf anlässlich der Exploration festgestellte leicht leistungsorientierte und zwanghaft akzentuierte Persönlichkeitszüge könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Gemäss neuropsy chologische m Zusatzgutachten (vorstehend E. 4.5) sei das aktuelle Leistungsprofil unter Berücksichtigung der Anamnese aus rein neuropsychologischer Sicht ver einbar mit der Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter (S. 70 unten). Die Diagnose einer depressiven Episode nach den ICD-10-Kriterien lasse sich gegen wär tig nicht stellen (S. 78 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus psychiatrischer und neuropsy chologischer Sicht sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund der diagnos tizierten ADHS im Erwachsenenalter und erst im Rahmen der neuropsychologi schen Untersuchung objektivierbaren kognitiven Defizite allenfalls eine 20%ige Ei nschränkung der Leistungsfähigk e i t bei voller Präsenz in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgewiesen. Der Grund dafür sei ein erhöhter Kontrollaufwand. Auch in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufga ben, ohne Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit oder Dauerkonzentration erforderten und ohne Leitungsfunktion sei allenfalls eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 10 % bei voller Präsenzzeit ausgewiesen (S. 98 Ziff. 7.3). 4. 7
Am 1 2. Juli 2018 berichteten Dr. med.
O.___, Leitender Arzt, und die Psychologin P.___, Q.___, über die Abklärungsuntersuchung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 4. April bis 1 7. Juli 2018 (Urk. 10/90). Sie führten aus, die ausführlich erhobene Eigenanam nese weise auf eine rezidivierende depressive Störung hin, welche gegenwärtig jedoch remittiert sei. Ebenfalls könnten die beschriebenen Symptome einer Auf merksamkeitsstörung, eines Drangs nach intensivem Erleben, eines impulsiven Verhaltens, von Wutausbrüchen sowie einer hohen Grundanspannung, wie be reits in den Vorberichten beschrieben, einer ADHS im Erwachsenenalter, ICD-10 F 90.0 (S. 1 unten), zugeordnet werden. In der klinischen Beobachtung seien in teraktionelle Besonderheiten aufgefallen, welche für eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen sprächen. Die Beschwerdeführerin be schreibe das Grundgefühl, ständig auf der Hut zu sein und sich gegen Angriffe anderer wehren zu müssen, welches sie mit negativen Kindheitserfahrungen in Verbindung bringe. In Beziehungen falle s i e durch hohe Ansprüche und hartnä ckiges, rechthaberisches Verhalten auf. Der von der Beschwerdeführerin formu lierte Verdacht auf eine Borderline - Persönlichkeitsstörung habe nicht bestätigt werden können. Aufgrund der zeitlich limitierten Beobachtung im Rahmen des Abklärungssettings sei die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen, ICD-10 F61 (S. 1 unten), gestellt worden (S. 3). 4.8
Mit Email vom 2 9. November 2018 (Urk. 3/4) teilte Dr. O.___, Q.___, der Be schwerdeführerin mit, das Gutachten von Dr. M.___
sei aus seiner Sicht gesam t heitlich sorgfältig ausgearbei tet und die fachliche Diskussion in sich schlüssig und nachvollziehbar. Nach einer Besprechung mit der behandelnden Psychologin Frau
P.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) ergäben sich in Bezug auf zwei Aspekte aber auch unterschiedliche Einschätzungen. Zum einen habe Dr. M.___
zwanghafte und perfektionistische Persönlichkeitszüge als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eingeordnet. Aufgrund der Erfahrungen im bisherigen Therapieverlauf seien er und Frau P .___ zum Schluss gelangt, dass die bestehenden Schwierigkeiten im interaktionellen Bereich das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung hätten, welche diagnostisch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Zügen (ICD-10 F61) zuzuordnen sei. Auch die früheren Schwie rigkeiten und Konflikte an verschiedenen Arbeitsstellen seien vor dem Hinter grund dieser Diagnose zu sehen, welche für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit also durchaus relevant sei. Damit ve rbunden sei zum anderen ein weiterer Aspekt: Das im Gutachten anhand des Mini-ICF beschriebene Funktionsniveau entspreche quasi dem einer psychisch gesunden Person. Aus ihrer Sicht müssten die bekann ten und weiterhin bestehenden interaktionellen Schwierigkeiten unter den ent sprechenden Funktionskategorien (Selbstbehauptung, Kontaktfähigkeit zu Drit ten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen) be schrieben und bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden. 4.9
Am 2 4. April 2019 (Urk.
13) nahm Dr. M.___ Stellung zum Bericht von Dr. O.___ und P.___ vom 1 2. Juli 2018 (vorstehend E. 4.7) und zur Email von Dr. O.___ vom 2 9. November 2018 (vorstehend E. 4.8). Er führte unter anderem aus, für di e Beurteilung der Arbeitsfähigk e i t sei auch im Falle einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung immer die konkrete psychopathologische Symptomatik entscheidend. Solange die pathologischen Reaktions- und Verhal tensmuster sozial verträglich seien, bestehe Arbeitsfähigkeit. Im objektiven psy chopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung am 1 7. August 2017 hätten keine psychopathologischen Auffällig keiten bestanden. Mit Verweis auf die Untersuchungsbefunde im Gutachten und die Dokumentation in der Versicherungsakte sowie unter Berücksichtigung der Biographie der Beschwerdeführerin könne in ihrem Fall sicherlich kein patholo gisches Reaktions- und Verhaltensmuster erkannt werden, das sozial unverträg lich wäre und infolgedessen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Darüber hinaus zeigten sich Frühsymptome von Persönlichkeitsstörungen häufig in der Kindheit, differenzierten sich in der Adoleszenz und manifestierten sich in typischer Form im frühen Erwachsenenalter, was bei der Beschwerdefüh rerin sicherlich nicht der Fall sei (S. 8 Mitte). Die – näher dargelegten - für alle Persönlichkeitsstörungen obligaten diagnostischen Eingangskriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (S. 9 unten, S. 10 oben) und es seien auch die operationalisierten Kriterien für die Diagnose einer bestimmten Persönlich keitsstörung (vgl. S. 9 unten) nicht beziehungsweise nicht in der geforderten An zahl erfüllt. Bis auf ein situationsangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten könnten bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Hinweise auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung gefunden werden (S. 11 unten). Bis auf einen Perfektio nismus und gegebenenfalls eine Beschäftigung mit unbedeutenden Details seien auch die diagnostischen Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung n icht ausgewiesen (S. 12 Mitte).
Zusammenfassend lasse sich im Fall der Beschwerdeführerin die Verdachtsdiag nose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht ohne Weiteres bestätigen. Bis auf Probleme bei der beruflichen Integration, die im Falle der Beschwerde führerin aus seiner Sicht auf nicht versicherungsmedizinisch relevante psychoso ziale Belastungsfaktoren zurückzuführen seien, seien keine weiteren Auffälligkei ten, die auf eine Persönlichkeitsstörung hinwiesen, zu erkennen. Im Weiteren lä gen auch in der Vergangenheit keine schweren psychopathologischen Störungen mit Behandlungen vor und auch kein e Suchterkrankung. Gesamthaft s e i bei den durch die behandelnden Personen beschriebenen zwanghaften und paranoiden Persönlichkeitszügen und dem geäusserten Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung von einer allenfalls leichten psychischen Störung, die kaum von einer Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne der Z-Diagnose abge grenzt werde n könne, auszugehen (S. 12 f.).
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über viele posi tive Ressour cen verfüge, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berück sichtigen sei. Hervorzuheben sei unter anderem die persönliche und berufliche Zielklärung (Abschluss einer Handelsschule mit eidgenössischem Zertifikat, Ar beitsstelle bei der R.___, langjährige Tätigkeit - vom 1. April 2000 bis 3 0. Juni 2007 – als Verwalterin bei der S.___ in einem 100%-Pensum). Des Weiteren bestehe eine gu te kognitive Leistungsfähigkeit. T rotz der diagnostizierten und unbehandelten ADHS habe die Beschwerdeführerin eine berufliche Ausbildung absolviert und jahrelang gearbeitet. An weiteren Ressourcen bestehe eine ausgezeichnete soziale Kompetenz. Auch hervorzuheben seien die Hobbies und Interessen der Beschwer deführerin wie Motorradfahren und ihr Organisationstalent, sie habe entspre chend seit Mai 2010 als Inhaberin eines Anbieters für Motorradtouren entspre chende Touren organisiert. Die Beschwerdeführerin verfüge über Ziele, Ideen und Visionen und über gute Fähigkeiten und Kompetenzen. An negativen Ressourcen liege allenfalls eine geringe ökonomische Stabilität vor. An der im Gutachten vorgenommen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde festgehalten (S. 13 f.). 4.10
Dr. O.___ und P.___, Q.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Mai 2019 (Urk.
21) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden mindestens seit dem Jugendalter starre Wahrnehmungs- und Denkmuster, welche zu inten siven emotionalen Reaktionen und Schwierigkeiten in Beziehungen zu Mitmen schen führten. Um eine Persönlichkeitsstörung professionell diagnostizieren zu können, sei es notwendig, eine Patientin über einen längeren Zeitraum zu be obachten. In der nun mehr als zwölfmonatigen Behandlungsdauer habe der ur sprünglich formulierte Verdach t auf eine kombinierte Persönli c h keitsstö rung auf grund der kl i n ischen Verhaltensbeobachtungen, den ausführlichen biographi schen Erzählungen und zusätzlich durch fremdanamnestische Informationen zwei er unabhängi g er Personen bestätigt werden kön nen. Dr. M.___ habe in seiner Beur teilung sowohl auf einen längeren Beobachtungszeitraum als auch auf fremdanamnestische Informationen verzichtet (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe fast in jeder therapeutischen Sitzung von schwierigen interaktionelle n Situationen im Zusammenhang mit rigiden Wahrnehmungs- und Denkmustern aus ihrem Alltag berichtet, welche für eine Persönlichkeitsstörung sprächen. Die Beschwerdeführerin erfülle deutlich mehr der Kriterien für die paranoide und die zw anghafte Persönlichkeitsstörung als von Dr. M.___ angenommen. Zudem ge nüge es, wenn einzelne Kriterien aus den jeweiligen Teilbereichen erfüllt seien, sofern l ange an dauernde, seit der Jugend bestehende, sich in verschiedene n Le benssituationen auswirkende und zu Leid führende Ver haltensmuster vorl ägen, was bei der Beschwerdeführerin deutlich der Fall sei (S. 1 unten, S. 2).
Mit Zeugnis vom 2 1. Mai 2019
(Urk. 22) attestierten Dr. O.___ und P.___ der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Diagnosen einer ADHS, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen seit Behandlungsbeginn am 2 4. April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % . 5. 5. 1
Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom Juni 2013 (Urk. 10/31) la gen insbesondere der Bericht der Neurologin Dr. Z.___ und der Neuropsycho login Prof. A.___ vom 2 9. August 2012 (Urk. 10/5/32-33), des behandelnd en Psychotherapeuten
B.___ (Bericht ohne Datum, Urk. 10/13) sowie der Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), Stell vertretender Oberarzt Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, vom 2 3. September 2013 (Urk. 10/36/1-4) vor.
Dr. Z.___ und Prof. A.___ interpretierten die von der Beschwerdeführerin g eklagten Be schwerden im Rahmen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Funktionsstö rung bei Frühgeburt und ordneten sie phänomenologisch einer ADHS zu. Dr. T.___ ging dagegen vom Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma aus. B.___
berichtete darüber hinaus von depressiven Episoden.
Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 2 3. Juli 2015 die Auffassung des hiesigen Gerichts (vgl. vorstehend E. 3.1), wonach die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gesehen werden können. Ferner, dass es an Anzeichen für eine sich in den letzten knapp dreissig Jahren auf die Arbeitsfähigkeit auswi rkende ADHS fehlt und das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mangels einer anlässlich des Unfalls vom 1. August 2004 nachgewiesenen Hirnverletzung auch nicht überwiegend wahrscheinlich als durch den Sturz a usgelöst zu werten ist . Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass ein die beruflich-erwerblich erforderlichen kognitiven Fähigkeiten beein trächtigendes Beschwerdebild nicht ausgewiesen ist, und wies in diesem Zusam menhang mit dem kantonalen Gericht insbesondere auf die
– mit den geltend gemachten gravierenden neuropsychologischen Defiziten nicht vereinbare - (Freizeit-) Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Bereich des Motorradfahrens hin. Schliesslich verneinte (auch) das Bundesgericht das Vorliegen einer schlüssig ausgewiesenen, invalidisierenden psychischen Störung und hob das Vorliegen i n validitätsf remde r psychosoziale r Faktoren hervor (vgl. vorstehend E. 3.2) . 5.2
In ihrem im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Bericht vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.2) berichteten Dr. C.___ und D.___ von extrem ausgeprägten neuropsychologischen Defiziten im Bereich der Auf merksamkeit, und dass sich Hinweise auf eine mögliche hirnorganische Störung ergeben hätten. Betreffend die Möglichkeit des Vorliegen s einer hirnorganischen Störung ist ohne Weiterungen auf die diesbezüglichen Erwägungen des hiesigen Gerichts anlässlich des Urteils vom 3. November 2014
(Urk. 10/42 E. 4.2-3) und des Bundesgerichts anlässlich d es U rteils vom 2 3. Juli 2015
(Urk. 10/47 E. 5.2.1) zu verweisen. Das G leiche gilt hinsichtlich der beschriebenen neuropsychol ogi schen Defizite, nachdem aus den neu aufliegenden Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zumindest privat weiterhin Motorradtouren unternimmt und in der Lage ist, vier bis fün f Pä sse am Tag bei einer reinen Fahrzeit von bis zu sechseinhalb Stunden zu bewältigen (Urk. 10/73/46 unten, Urk. 10/73/108 Mitte, Urk. 10/80/3 Mitte), wobei d abei das E inleg en von zwei Pausen, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführer in notwendig seien,
bereits aus allgemeinen Si cherheitsgründen als selbstver s t ändlich gelten darf . Die von Dr. C.___ und
D.___ genannten extrem ausgeprägten neuropsychologischen Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit lassen sich mit dieser Freizeitbeschäftigung der Be schwerdeführerin jedenfalls nicht Einklang bringen.
G estützt auf den Bericht von Dr. C.___ und
D.___
ist eine Verschlech terung des (neuropsychologischen) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.3
Soweit Dr. G.___ in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (vorstehend E. 4.3) ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnostizierte, hat es ebenfalls mit einem Verweis auf die genannten (vorstehend E. 5.2) gerichtlichen Erwägungen sein Bewenden. Die von Dr. G.___ darüber hinaus diagnosti zierte rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode, ist sodann nicht befunduntermauert.
Ferner beschrieb Dr. G.___ i n seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 (vor stehend E. 4.4) eine (anhaltende) psychosoziale Belastungssituation, wie sie in den Gerichtsentscheiden unter Hinweis auf deren invaliditätsfremden Charakter bereits thematisiert worden war (vgl. Urk. 10/42 E. 4.6, Urk. 10/47 E. 6.2).
Insgesamt erweisen sich
auch die Berichte von Dr. G.___
als nicht geeignet, ein e Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. 5.4
Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Begutachtung erstatteten Prof. I.___ und Dr. J.___ am 2 8. November 2017 ein neuropsy chologisches (Teil-) Gutachten (vorstehend E. 4.5). Dieses basiert auf einer knapp siebenstündigen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben und berücksichtigt die geklagten Bes chwerden (vgl. Urk. 10/73/104 ff.).
Die Gutachter bestätigten die im Jahr 2012 bereits von Dr. Z.___ und Prof. A.___ (Urk. 10/5/32-33) in den Raum gestellte Diagnose einer ADHS, wobei sie eine ADHS im Erwachsenenalter diagnostizierte n, dies unter Hinweis auf das ak tuelle Leistungsprofil und unter Berücksichtigung der Anamnese . Die Gutachter erhoben part i e lle leichte bis mittelgradige attentionale und exekutive Beeinträch tigungen und leiteten daraus aufgrund des damit verb undenen erhöhten Kon trollaufwandes eine um 20 % geminderte Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine um 10 % geminderte Arbeitsfähigkeit in einer gut an gepassten Tätigkeit ab . Die gutachterliche Einschätzung erweist sich insgesamt als schlüssig und ver mag zu überzeugen. Im Gutachten findet sich insbesondere a uch eine Erklä r ung dafür, wie sich die – in den Gerichtsurteilen thematisierte –Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer ADHS vereinbaren l ässt. So führten d ie Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in jüngeren Jahren durch eine überobligatorische Mobilisation kompensatorischer Ressourcen trotz der beste henden neuropsychologischen Einschränkungen die beruflichen Anforderungen zu erfüllen vermocht habe . Eine Exazerbation der Symptome in den letzten Jah ren könne nicht ausgeschlossen werden. Einerseits könnte eine altersbedingte Abnahme kompensatorischer Ressourcen zu den Schwierigkeiten beim berufli chen Wiedereinstieg beitragen. Darüber hinaus erfordere die Bewältigung des All tags aufgrund der komplexen psychosozialen Situation als alleinerziehende Mut ter mit einem Kind, bei dem ebenfalls eine ADHS diagnostiziert worden sei, viel Energie (S. 13 Mitte).
Was die Vereinbarkeit der ADHS-Diagnose mit der Freizeitbeschäftigung der Be schwerdeführerin anbelangt, hielten die Gutachter fest, grobe Störungen kogni tiver Funktionen, welche die Fahrtauglichkeit prinzipiell in Frage stellten, hätten nicht beobachte t werden können. Abschliessend sei die Fahrtauglichkeit jedoch verkehrsmedizinisch zu beurteilen (Urk. 10/73/ 115 unten).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ kann es als erstellt gelten, dass bei der Beschwerdeführerin eine ADHS besteht, die mittlerweile eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im gutachterlich attestierten Umfang begrün det. Insofern ist eine Verschl echterung des Gesundheitszustands ausgewiesen . Da mit ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig zu prüfen (vgl. vor stehend E. 1.2) und es stellt sich die Frage, ob sie – wie von ihr geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2.2)
– (auch) an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstörung leidet. 5.5
Dr. M.___ verneinte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2017 (vorstehend E.
4.6) das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstö rung. Dr. M.___ hatte die Beschwerdeführerin im August und September 2017 persönlich untersucht. Er gab seine Einschätzung in Kenntnis der ausführlich auf bereiteten Vorakten ab (Urk. 10/73/5 ff.)
und führte eine gründliche Anamnese er hebung durch (Urk. 10/73/45 ff.). Zur Begründung seines Standpunkts verwies er unter anderem auf die im Rahmen der Abklärung durchgeführte testpsychologi sche Untersuchung SKID-II gemäss Bericht vom 2 9. September 2017 (Urk. 10/73/117-128).
Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerde ver fahrens unter Hinweis auf die neuste
Beurteilung ihres behandelnden Arztes und ihrer behandelnden Psychologin (vgl. vorstehend E. 4.8) geltend gemacht hatte, der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe sich erhä rtet, und im W eiteren moniert hatte, im SKID-II-Test seien etwa ¾ der Fragen offen geblieben, da sie angewiesen worden sei, nur die anderen Fragen zu beantworten, wobei sie ihrer Eingabe einen von ihr selbständig vervoll s tändigten SKID-II-Test beilegte (Urk. 3/5), holte das hiesige Gericht bei Dr. M.___ eine ergänzende Stellungnahme (vorstehend E 4.9) ein. Darin hielt Dr. M.___ unter Hinweis a uf das Fehlen psy chopathologischer Auffälligkeiten anlässlich der durchgeführten Untersuchung an seiner Auffassung fest, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Persönlich keits störung vorliege. Als Argument gegen das Vorliegen einer Persönlichkeits störung führte er ferner an, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhalts punkte da für ergäben, dass bereits in der Kindheit einschlägige Symptom e be standen und diese sich in typischer Form im frühen E rwachsenenalter manifes tiert hätten, was vor dem Hintergrund der im Gutachten dargelegten Familien-, Berufs- und Arbeitsanamnese plausibel erscheint (Urk. 10/73/47 ff.). Dr. M.___
w ies w eiter darauf hin, dass
sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch nie aufgrund schwerer psychopathologischer Störungen in eine Behandlung begeben habe, was ebenfalls im Einklang mit der Aktenlage steht.
Von zentraler und entscheidwesentlicher Bedeutung ist aber letztlich insbeson dere die überzeugende
Aussage des Gutachters, wonach auch bei einer diagnos ti zierten Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit nur dann angenommen werden könne, wenn ein sozial unverträgliches pathologisches Reaktions- und Verhaltens muster erkennbar sei. Dr. M.___ verneinte dies im Falle der Beschwer deführerin unter Hinweis auf die durch ihn erhobenen Untersuchungsbefunde, die Aktenlage sowie die Biographie der Beschwerdeführerin und beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dementsprechend als nicht einge schränkt. Demgegenüber berichteten
Dr. O.___ und P.___
von min destens seit dem Jugendalter bestehenden schwierigen interaktionellen Situatio nen im Zusammenhang mit rigiden Wahrnehmungs- und Denkmustern und mas sen diesen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. vorstehend E. 4.7, E. 4.8, E.
4.10). Dies vermag jedoch bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwer deführerin trotz der offenbar bereits seit dem Jugendalter bestehenden interak tionellen Schwierigkeiten in den Jahren vor der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2007
eine relativ unauffällige Erwerbsbiografie vorweisen kann, wobei sie zuletzt wäh rend rund sieben Jahren in einem Pensum von 100 % als Liegenschaftenverwal terin bei der S.___
tätig war (vgl. Urk. 10/5/3, vgl. auch Urk. 10/73/52 f.). Dieser Umstand spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von interaktionellen Schwierigkeiten
in relevantem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war beziehungsweise diese im beruflich-erwerbli chen Bereich zu einem sozial unverträglichen pathologischen Reaktions- und Verhaltensmuster geführt hätten . Den aktenkundigen Arbeitszeugnissen der S.___ ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin aufgrund ihres freundlichen und zuvorkommenden Auftretens beliebt war (Urk. 10/5 /5) und dass ihre ruhige Art und ihr einwandfreies Auftreten von Mie tern, Mitarbeitern und Vorgesetzten geleic herm assen geschätzt wurde (Urk.10/5/9). Zudem scheint es unwahr - scheinlich, dass sich die S.___ bereit erklärt hätte, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 wieder eine Festanstellung anzubieten (vgl. Urk. 10/5/15, Urk. 10/73/53 unten), wären die in teraktionellen Schwierigkeiten sozial unverträglich gewesen. Abgesehen davon wies Dr. M.___ in nachvollziehbarer Weise auf diverse sich positiv auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkende Ressourcen hin, welche seitens der behandeln - den Fachpersonen zu keinem Zeitpunkt thematisiert wurden. Desglei chen die nach wie vor bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren, welche die berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise behindern, wofür jedoch nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat. 5.6
Nach dem Gesagten erweisen sich die Berichte des behandelnden Arztes und der behandeln den Psychologin als nicht geeignet, das Vorliegen einer inv a lidis i e re n de n psychische n Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. M.___, welches unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 2 4. April 2019 in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält, ist vielmehr davon auszu gehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme und Schwierigkeiten unbesehen davon, wie sie diagnostisch einzuordnen sind, keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.
D er SKID-II-Test ist somit nicht (allein) ausschlaggebend
für das vorliegende Er gebnis, weshalb davon abgesehen werden kann, auf die diesbezüglichen Bean standungen der Beschwerdeführerin einzugehen. 5.7
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer «Gegendarstellung» vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 10/80 /5-10) am Gutachten erhobene Kritik, auf welche sie in ihrer Be schwerdeschrift verwies (vgl. Urk. 1 S. 2), ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage z u stellen. Es ist nicht ers i c htlich und auch nicht dargetan, inwiefern die dort als falsch gerügten gutachterlichen Angaben – etwa betreffend das Bestehen einer Bewusstlosigkeit nach dem Un fallereignis im Jahr 2004 (S. 1 oben, S. 4 unten, S. 5 unten), die Darstellung des Unfallhergangs (S. 6), die (angeblich zu Unrecht angeführte n) Widersprüchlich keiten im Zusammenhang mit dem Motorradfahren (S. 1 Mitte, S. 4 Mitte, S. 5 oben),
d ie (angeblich zu Unrecht nicht erwähnte n) traumatisch erlebte n Trennun gen in der Vergangenheit und die Gründe für die Trennung von ihrem Partner
(S. 2 unten) sowie betreffend den Schlafbedarf und die
(angeblich zu Unrecht ange führte n) Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung des Haus halts (S. 2 Mitte, S. 3 oben, S. 4 Mitte)
- im Hinblick auf die Kernfrage nach dem Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung ent scheidwesentlich
s ein soll en. 5.8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von aus einer ADHS-Erkrankung resultierenden kognitiven Defiziten in ihrer zuletzt aus geübten Tätigkeit als Liegenschaftenver w alterin zu 20 % und in einer o ptimal leidensangepassten Tätigk eit zu 10 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Damit aber kann sie ohne weiteres ein rentenausschliess endes Erwerbseinkom men erzielen und hat die Beschwerdegegne r i n einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind auf Fr. 1‘000.-- anzuset zen und der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen
auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen
auf
die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf
die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01039
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 7. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1
X.___, geboren 1966, meldete sich am 1 5. Januar 2013 unter ande rem unter Hinweis auf
seit einem Motorradu nfall im J ahr 2004 bestehende Be schwerden
zum Bezug von Leistu ngen der Invalidenversicherung an (Urk. 10 /7) . Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/31)
verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten au f Leis tungen der Invalidenversicherung . Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
3. November 2014 im Prozess-Nr. IV.2013.00608 (Urk. 10/42) und
vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 10/47) bestätig t . 1.2
Noch vor Ergehen des Bundesgerichtsurteils hatte die Stadt Y.___, welche die Versicherte und ihren 2007 geborenen Sohn seit Juli 2012 mit tels
Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 10/6, vgl. auch Urk. 8/2), der IV-Stelle am 1 8. Dezember 2014 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versi cherten gemeldet (Urk. 10/45). Am 1. September 2015 erg änzte sie die erneute An meldung (Urk. 10/49). Nachdem die IV-Stelle am 1 3. April 2016 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 10/54) und die Stadt Y.___
dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 10/57), holte die IV-Stelle e in psychiatri s ch-neurologisches
Gutachten ein, das am 5. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 10/73 /1-99). Im Zusammenhang mit der psychiatrisch-neu rologischen Begutachtung erfolgte auch eine n europsycholo gische Untersuchung, worüber am 2 8. November 2017 berichtet wurde (Urk. 10/73/103-116). In der Folge ergingen ein e Stellungnahme der Versicherten (Urk. 10/80), des Hauptg ut achters (Urk. 10/83) sowie erneut der Versicherten (Urk. 10/96) und der Stadt
Y.___
(Urk. 10/97) . Mit Verfügung vom 1. November 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 10/99 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei der Anspruch auf eine halbe Rente zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 9. April 2019 (Urk.
11) holte das hiesige Gericht beim Haupt g utachter eine ergänzende Stellungnahme ein, welche dieser am 2 4. April 2019 erstattete (Urk. 13). Am 9. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 2 1. Mai 2019 (Urk. 20) und reichte einen weitere n m edizinische n Bericht sowie ein Zeug nis (Urk. 21-22) ein . Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 3. Sep tember 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 4, Urk. 7) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nach weis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Ein schränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumut bar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dau erhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Be schwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten da von aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine Aufmerksamkeits defizit-/Hy peraktivitätss törung (ADHS) vor . Al s Liegenschaften-Verwaltungsassistentin sei sie zu 80 % arbeitsfähig . In einer angepassten Tät igkei t mit klar st rukturierten Aufgaben ohne Leit ungsfunktion und ohne Tätigkeiten, die eine Dau eraufm erk samke i t respektive – konzentration erfor derte n, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Die depressive Störung sei zurzeit remittiert und die Diagnos e einer kom binierten Persönlichkeitsstörung sei lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt worden. Beide Diagnosen wirkten sich nicht einschränkend auf die Ar beitsfähigkeit aus. Somit liege keine Erkrankung vor, welche die Erwerbsfähigkeit au f längere Dauer von mindestens einem Jahr und fortdauernd durchschnittlich 40 % einschrän ke (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, der Verdacht auf das Vorliegen einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung habe sich nach Auffassung ihres behandelnden Arztes erhärtet und sei somit durchaus einschränkend sowie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Rele vanz . Das von de r Beschwerdegegnerin eingeholte
Gutachten weise sodann er hebliche Mängel bezüglich Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit auf.
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 20)
bekräftigte die Beschwerde führerin ihren Standpunkt, wonach das psychiatrisch-neurologische Gutachten
unzulänglich sei, und erhob Kritik an der ergänzenden Stellungnahme des Gut achters. Sie machte im Wesentlichen geltend, dieser habe
die bei ihr bestehenden Probleme verk annt und das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörun g zu Unrecht verneint . Es sei auf die Beurteilung der sie behandelnden Personen abzustell en, welche ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenansp ruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der ab schlägigen Rentenverfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/31)
anspruchsrelevant verschlechter t hat (vgl. vorste hend E. 1.1- 2) . 3. 3.1
Im Rahmen der ersten IV-Anmeldung vom Februar 2013 (Urk. 10/7) hatte die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben, an sich seit dem Motorradunfall im Jahr 2004 manifestierenden Symptomen wie stark verminderter, auf maximal vier Stunden beschränkter Konzentrationsfähigkeit, schneller Ermüdung und Er schöpfung, eingeschränkter geteilter Aufmerksamkeit, fehlender Stresskompen sation bei Zeitdruck und Unruhe am Arbeitsplatz zu leiden.
Im Urteil vom
3. November 2014 (Urk. 10/42) hatte das hiesige Gericht unter an derem ausgeführt, es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdefüh rerin anlässlich des Unfalls im Jahr 2004 eine relevant e Kopfverletzung zugezo gen habe. Die ärztliche Auffassung, wonach die g eklagten Beschwerden im Rah men eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma zu sehen seien, überzeuge nicht (S. 13 f. E. 4.3). D ie vom RAD-Arzt geäusserten Zweifel in Bezug auf d ie diagnosti sche Einordnung der von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. A.___, Neuropsychologin, objekti vierten neuropsychologischen Dysfunktionen im Rahmen einer frühkindlich er worbenen zerebralen Funk t ionsstörung bei Frühgeburt, w e l che phämenologisch einer ADHS entsprech e (vgl. S. 8 E. 3.4, S. 12 E. 4.1),
erschienen mit Blick darauf, dass die diversen aktenkundigen Arbeitszeugnisse seit dem Jahr 1985 nicht auf eine in der Vergangenheit relevant beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin schliessen l ie ssen, plausibel (S. 14 E. 4.4). Betreffend die geltend gemachten neuropsychologischen Defizite seien aber insbesondere auch aus an deren – näher dargelegten – Gründen grosse Zweifel angezeigt (S. 14 f. E. 4.5). Weiter ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Be schwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Juni 2013 eine relevante psychische Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorge legen habe. Abgesehen davon ergäben sich aus den Akten klare Hinwiese auf invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (S. 15 E. 4.6). 3.2
Das Bundesgericht fü h r te in seinem Urteil
vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 10/47) unter anderem aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die geklag ten Beschwerden mangels hinreichend ausgewiesener hirnorganischer Beteili gung nicht im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirn trauma gesehen habe (S. 6 oben). D em kantonalen Gericht sei sodann darin bei zupflichten, dass es an Anzeichen für eine sich in den letzten knapp dreissig Jah ren auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende ADHS fehle. Mangels einer anlässlich des Unfalls vom 1. August 2004 nachgewiesenen Hirnverletzung sei auch ein Auslöser des solcherart diagnostizierten Beschwerdebilds durch den Sturz nicht als überwiegend wahrscheinlich zu werten. Wie die Vorinstanz schliesslich zu treffend – jedenfalls aber nicht als Ergebnis einer willkürlichen Beweiswürdigung – festgestellt habe, spreche für diesen Schluss vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gravierenden neuropsychologi schen Defizite unbestrittenermassen weiterhin Motorrad fahre und seit 2010 mit tels eigener Homepage gar begleitete, anspruchsvolle Motorradtouren von durch schnittlich sechs bis acht Stunden reiner Fahrzeit täglich anbiete. Die Annahme eines zwar die beruflich-erwerblichen, nicht aber die im Strassenverkehr erfor derlichen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigenden Beschwerdebildes über zeuge nicht, zumal gerade für ein Motorradfahren auf diesem Niveau eine unge teilte Aufmerksamkeit und Konzentration unabdingbar sei
(S. 6 f. E. 5.2.2).
Eine fachärztlich schlüssig ausgewiesene, invalidisierende psychische Störung lasse sich gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychotherapeuten lic . phil. B.___ nicht ableiten (S. 7 E. 6.1). Überdies bestünden, wie im ange fochtenen Entscheid korrekt vermerkt worden sei, Anhaltspunkte für invalidität s fremde psychosoziale Faktoren wie
die lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt,
eine geschiedene Ehe, die alleinige Verantwortung für ein Kind sowie finanzielle
Prob leme
(S. 7 f. E. 6.1) . 4 . 4 .1
In der Verschlechterungsmeldung vom 1 8. Dezember 2014 (Urk. 10/45) hatte die Stadt Y.___ unter
Hinweis auf eine am 2 5. November 2014 durchge führte neuropsychologische Untersuchung (vgl. nachstehend E. 4.2) neuropsy chologische Defizite geltend gemacht. D ie Beschwerdeführerin machte im Rah men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Vorliegen einer Persönlichkeits störung geltend. Zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde
dagegen eine in validitätsrelevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustand s, wes halb nachstehend keine den somatischen Gesundheitsz ustand betreffenden Be richte an geführt werden. 4.2
Am 6. Dezember 2014 berichteten Dr. med. C.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe lic . phil. D.___, E.___, F.___, über die am 2 5. November 2014 durchgeführte neuropsychologische
Untersu chung der Beschwerdeführerin mit der Testbatterie «kognitive Basistestung» (COGBAT) und ergänzenden Tests (Urk. 10/44). Sie führten aus, aus diagnosti scher Sicht sei von e xtrem ausgeprägte n neuropsychologischen D efizite n im Be reich der Aufmerksamkeit auszugehen. Die ebenso deutlich beeinträchtigte Inhi bitionsfähigkeit, die mit einer deutlich erhöhten Impulsivität einhergehe, und die
im Grenzbereich li egende kognitive Flexibilität zeigten Hinwe i se auf eine mögli che hirnorganische Störung. Aus den Befunden ergebe sich das Bild eine r mittel schweren neuropsychologischen Störung (S. 4) . 4 .3
Dr. med. G.___, stellvertretender Oberarzt, H.___, berichtete am 5. Juni 2015 (Urk. 10/48/3), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 8. September 2012 am Institut in Behandlung. Sie leide an erheblichen Folgeschäden eines 2004 erlittenen Motorradunfalls. Dies äussere sich hauptsäch lich in einer starken Einschränkung der Belastbarkeit. Als Diagnosen nannte Dr. G.___ ein or ganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie eine rezidivierende dep ressive Störung, derzeit mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1) . Er attestierte der Beschwerdeführer eine bereits seit mehreren Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit. 4 .4
Am 6. Oktober 2016 (Urk. 10/61) beantwortete Dr. G.___, H.___,
die ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen (vgl. 10/53 S. 2 f.) . Er führte unter anderem aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden als wesent lichste Einschrän kungen eine rasche Ermüdbark eit und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Geistige Tätigkeiten führten nach maximal eineinhalb bis zwei Stunden zu einer deutlichen Reduktion der Leistungsfähigkeit, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit . Nach einer solchen Anstrengung benötige sie zwei bis drei Stunden Zeit zur Verbesserung der kog nitiven Funktionen (Ziff. 4). Die Beschwerdeführer in sei alleinerziehende Mu tter eines neunjährigen Sohn es mit einer ADHS, welcher viel Aufmerksamkeit und Unterstützung bei den Hausaufgaben benötige, insgesamt drei bis vier Stunden am Tag. Die Bewältigung des Alltags und des Haushalts sowie die Erziehung ihres Sohnes forderten die Beschwerdeführerin und brächten sie w ied erholt an ihre Be lastungsgrenze n (Ziff. 6). Mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei vor erst nicht zu rechnen (S. 2 oben). 4.5
Prof. Dr. rer . nat.
I.___, Leiter Neuropsychologie, und Dr. sc. nat.
J.___, Neuropsychologin, K.___, L.___, berichteten am 2 8. November 2017 über die am 2. November 2017 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 10/73/103-116) und stellten bei einem durchschnittlichen kognitiven Leistungsvermögen partielle leichte bis mittelgradige attentionale und exekutive Beeinträchtigungen (mit unter anderem Hinweisen auf ein verlangsamtes Arbeitstempo bei einer mo notonen, selbstgesteuerten Aufgabe zu Gunsten einer guten Fehlerkontrolle, Ei n schränkungen der geteilten Auf merk samkeit, einem atypischen Belohnungsver halten und in der Beobachtung eines leicht impulsiven Antwortstils) fest. Sie führten aus, die Ergebnisse in einem Fragebogen zum Vorliegen von Symptomen einer ADHS im Alter von acht bis zehn Jahren hätten Hinweise darauf ergeben, dass die Symptome bereits im Kindesalter bestanden hätten. Die Biographie der Beschwerdeführerin habe zudem ebenfalls Hin weise auf Verhaltensweisen erge ben, die als typisch für eine ADHS gelten würden, wie beispielsweise Risikoaffi nität (sensation
seeking, mit dem Motorrad zügig kurvenreiche Strecken fahren), eine Aversion gegen monoto ne Tätigkeiten (dela y
aversion, Stellenprofil mit ab wechslungsreichen, vielfä ltigen Tätigkeiten sei zentral) und in jüngeren Jahren häufige Wechsel der A r beitsstellen und der Partner. Das aktuelle Leistungsprofil unter Berücksichtigung der Anamnese sei aus rein neuropsychologischer Sicht vereinbar mit der Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter (S. 12 unten).
Die kognitiven Defizite wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus dem aktu ellen Leistungsprofil lasse sich aufgrund des erhöhten Kontrollaufwandes eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
ableiten. Auch bei einer dem Leiden gut angepassten Tätigkeit bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 10 %
(S. 13 Mitte). 4.6
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, am 5. Dezember 2017 ein Gutachten (Urk. 10/73/1-99), dies nach am 1 7. August 2017 und 2 9. September 2017 erfolgter psychiatrischer (S. 59 ff.) und neurologischer (S. 81 ff.) Untersu chung. Er stützte sich auf die ihm überlassene n
und zusätzlich eingeholte n Akten (S. 5 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin
(S. 45 ff.)
sowie
die von ihm erho bene n
psychiatrische n (S. 63 ff.) und neurologische n (S. 85 ff.) Befunde (vgl. S. 4 f.).
Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. M.___
eine ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Probleme, verbun den mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von perfektionis tisch und zwanghaft akzentuierten Persönlichkeitszügen (S. 68 Ziff. 4.5.1-2).
Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte Dr. M.___ nicht stellen. Als neurologische (Ober-) Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Motorradunfall vom 1. August 2004 (S. 91 f. Ziff. 5.7.1-2).
Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. M.___
unter anderem aus, im objek tiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hät ten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden (S. 69 unten). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden keine Störungen der Aktivität und Partizipation (S. 70 Mitte). Die im Rahmen der Abklärung am 1 5. September 2017 durchgeführte testpsycho logische Untersuchung SKID-II habe gemäss Bericht von Frau lic . phil. N.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 2 9. September 2017 (vgl. Urk. 10/73) bei keiner der 12 erfassten Persönlichkeitsstörungen gemäss SKID-II auffällige Werte ergeben. Bis auf anlässlich der Exploration festgestellte leicht leistungsorientierte und zwanghaft akzentuierte Persönlichkeitszüge könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Gemäss neuropsy chologische m Zusatzgutachten (vorstehend E. 4.5) sei das aktuelle Leistungsprofil unter Berücksichtigung der Anamnese aus rein neuropsychologischer Sicht ver einbar mit der Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter (S. 70 unten). Die Diagnose einer depressiven Episode nach den ICD-10-Kriterien lasse sich gegen wär tig nicht stellen (S. 78 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus psychiatrischer und neuropsy chologischer Sicht sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund der diagnos tizierten ADHS im Erwachsenenalter und erst im Rahmen der neuropsychologi schen Untersuchung objektivierbaren kognitiven Defizite allenfalls eine 20%ige Ei nschränkung der Leistungsfähigk e i t bei voller Präsenz in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgewiesen. Der Grund dafür sei ein erhöhter Kontrollaufwand. Auch in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufga ben, ohne Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit oder Dauerkonzentration erforderten und ohne Leitungsfunktion sei allenfalls eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 10 % bei voller Präsenzzeit ausgewiesen (S. 98 Ziff. 7.3). 4. 7
Am 1 2. Juli 2018 berichteten Dr. med.
O.___, Leitender Arzt, und die Psychologin P.___, Q.___, über die Abklärungsuntersuchung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 4. April bis 1 7. Juli 2018 (Urk. 10/90). Sie führten aus, die ausführlich erhobene Eigenanam nese weise auf eine rezidivierende depressive Störung hin, welche gegenwärtig jedoch remittiert sei. Ebenfalls könnten die beschriebenen Symptome einer Auf merksamkeitsstörung, eines Drangs nach intensivem Erleben, eines impulsiven Verhaltens, von Wutausbrüchen sowie einer hohen Grundanspannung, wie be reits in den Vorberichten beschrieben, einer ADHS im Erwachsenenalter, ICD-10 F 90.0 (S. 1 unten), zugeordnet werden. In der klinischen Beobachtung seien in teraktionelle Besonderheiten aufgefallen, welche für eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen sprächen. Die Beschwerdeführerin be schreibe das Grundgefühl, ständig auf der Hut zu sein und sich gegen Angriffe anderer wehren zu müssen, welches sie mit negativen Kindheitserfahrungen in Verbindung bringe. In Beziehungen falle s i e durch hohe Ansprüche und hartnä ckiges, rechthaberisches Verhalten auf. Der von der Beschwerdeführerin formu lierte Verdacht auf eine Borderline - Persönlichkeitsstörung habe nicht bestätigt werden können. Aufgrund der zeitlich limitierten Beobachtung im Rahmen des Abklärungssettings sei die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen, ICD-10 F61 (S. 1 unten), gestellt worden (S. 3). 4.8
Mit Email vom 2 9. November 2018 (Urk. 3/4) teilte Dr. O.___, Q.___, der Be schwerdeführerin mit, das Gutachten von Dr. M.___
sei aus seiner Sicht gesam t heitlich sorgfältig ausgearbei tet und die fachliche Diskussion in sich schlüssig und nachvollziehbar. Nach einer Besprechung mit der behandelnden Psychologin Frau
P.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) ergäben sich in Bezug auf zwei Aspekte aber auch unterschiedliche Einschätzungen. Zum einen habe Dr. M.___
zwanghafte und perfektionistische Persönlichkeitszüge als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eingeordnet. Aufgrund der Erfahrungen im bisherigen Therapieverlauf seien er und Frau P .___ zum Schluss gelangt, dass die bestehenden Schwierigkeiten im interaktionellen Bereich das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung hätten, welche diagnostisch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Zügen (ICD-10 F61) zuzuordnen sei. Auch die früheren Schwie rigkeiten und Konflikte an verschiedenen Arbeitsstellen seien vor dem Hinter grund dieser Diagnose zu sehen, welche für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit also durchaus relevant sei. Damit ve rbunden sei zum anderen ein weiterer Aspekt: Das im Gutachten anhand des Mini-ICF beschriebene Funktionsniveau entspreche quasi dem einer psychisch gesunden Person. Aus ihrer Sicht müssten die bekann ten und weiterhin bestehenden interaktionellen Schwierigkeiten unter den ent sprechenden Funktionskategorien (Selbstbehauptung, Kontaktfähigkeit zu Drit ten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen) be schrieben und bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden. 4.9
Am 2 4. April 2019 (Urk.
13) nahm Dr. M.___ Stellung zum Bericht von Dr. O.___ und P.___ vom 1 2. Juli 2018 (vorstehend E. 4.7) und zur Email von Dr. O.___ vom 2 9. November 2018 (vorstehend E. 4.8). Er führte unter anderem aus, für di e Beurteilung der Arbeitsfähigk e i t sei auch im Falle einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung immer die konkrete psychopathologische Symptomatik entscheidend. Solange die pathologischen Reaktions- und Verhal tensmuster sozial verträglich seien, bestehe Arbeitsfähigkeit. Im objektiven psy chopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung am 1 7. August 2017 hätten keine psychopathologischen Auffällig keiten bestanden. Mit Verweis auf die Untersuchungsbefunde im Gutachten und die Dokumentation in der Versicherungsakte sowie unter Berücksichtigung der Biographie der Beschwerdeführerin könne in ihrem Fall sicherlich kein patholo gisches Reaktions- und Verhaltensmuster erkannt werden, das sozial unverträg lich wäre und infolgedessen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Darüber hinaus zeigten sich Frühsymptome von Persönlichkeitsstörungen häufig in der Kindheit, differenzierten sich in der Adoleszenz und manifestierten sich in typischer Form im frühen Erwachsenenalter, was bei der Beschwerdefüh rerin sicherlich nicht der Fall sei (S. 8 Mitte). Die – näher dargelegten - für alle Persönlichkeitsstörungen obligaten diagnostischen Eingangskriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (S. 9 unten, S. 10 oben) und es seien auch die operationalisierten Kriterien für die Diagnose einer bestimmten Persönlich keitsstörung (vgl. S. 9 unten) nicht beziehungsweise nicht in der geforderten An zahl erfüllt. Bis auf ein situationsangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten könnten bei der Beschwerdeführerin keine weiteren Hinweise auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung gefunden werden (S. 11 unten). Bis auf einen Perfektio nismus und gegebenenfalls eine Beschäftigung mit unbedeutenden Details seien auch die diagnostischen Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung n icht ausgewiesen (S. 12 Mitte).
Zusammenfassend lasse sich im Fall der Beschwerdeführerin die Verdachtsdiag nose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht ohne Weiteres bestätigen. Bis auf Probleme bei der beruflichen Integration, die im Falle der Beschwerde führerin aus seiner Sicht auf nicht versicherungsmedizinisch relevante psychoso ziale Belastungsfaktoren zurückzuführen seien, seien keine weiteren Auffälligkei ten, die auf eine Persönlichkeitsstörung hinwiesen, zu erkennen. Im Weiteren lä gen auch in der Vergangenheit keine schweren psychopathologischen Störungen mit Behandlungen vor und auch kein e Suchterkrankung. Gesamthaft s e i bei den durch die behandelnden Personen beschriebenen zwanghaften und paranoiden Persönlichkeitszügen und dem geäusserten Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung von einer allenfalls leichten psychischen Störung, die kaum von einer Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne der Z-Diagnose abge grenzt werde n könne, auszugehen (S. 12 f.).
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über viele posi tive Ressour cen verfüge, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berück sichtigen sei. Hervorzuheben sei unter anderem die persönliche und berufliche Zielklärung (Abschluss einer Handelsschule mit eidgenössischem Zertifikat, Ar beitsstelle bei der R.___, langjährige Tätigkeit - vom 1. April 2000 bis 3 0. Juni 2007 – als Verwalterin bei der S.___ in einem 100%-Pensum). Des Weiteren bestehe eine gu te kognitive Leistungsfähigkeit. T rotz der diagnostizierten und unbehandelten ADHS habe die Beschwerdeführerin eine berufliche Ausbildung absolviert und jahrelang gearbeitet. An weiteren Ressourcen bestehe eine ausgezeichnete soziale Kompetenz. Auch hervorzuheben seien die Hobbies und Interessen der Beschwer deführerin wie Motorradfahren und ihr Organisationstalent, sie habe entspre chend seit Mai 2010 als Inhaberin eines Anbieters für Motorradtouren entspre chende Touren organisiert. Die Beschwerdeführerin verfüge über Ziele, Ideen und Visionen und über gute Fähigkeiten und Kompetenzen. An negativen Ressourcen liege allenfalls eine geringe ökonomische Stabilität vor. An der im Gutachten vorgenommen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde festgehalten (S. 13 f.). 4.10
Dr. O.___ und P.___, Q.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Mai 2019 (Urk.
21) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden mindestens seit dem Jugendalter starre Wahrnehmungs- und Denkmuster, welche zu inten siven emotionalen Reaktionen und Schwierigkeiten in Beziehungen zu Mitmen schen führten. Um eine Persönlichkeitsstörung professionell diagnostizieren zu können, sei es notwendig, eine Patientin über einen längeren Zeitraum zu be obachten. In der nun mehr als zwölfmonatigen Behandlungsdauer habe der ur sprünglich formulierte Verdach t auf eine kombinierte Persönli c h keitsstö rung auf grund der kl i n ischen Verhaltensbeobachtungen, den ausführlichen biographi schen Erzählungen und zusätzlich durch fremdanamnestische Informationen zwei er unabhängi g er Personen bestätigt werden kön nen. Dr. M.___ habe in seiner Beur teilung sowohl auf einen längeren Beobachtungszeitraum als auch auf fremdanamnestische Informationen verzichtet (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe fast in jeder therapeutischen Sitzung von schwierigen interaktionelle n Situationen im Zusammenhang mit rigiden Wahrnehmungs- und Denkmustern aus ihrem Alltag berichtet, welche für eine Persönlichkeitsstörung sprächen. Die Beschwerdeführerin erfülle deutlich mehr der Kriterien für die paranoide und die zw anghafte Persönlichkeitsstörung als von Dr. M.___ angenommen. Zudem ge nüge es, wenn einzelne Kriterien aus den jeweiligen Teilbereichen erfüllt seien, sofern l ange an dauernde, seit der Jugend bestehende, sich in verschiedene n Le benssituationen auswirkende und zu Leid führende Ver haltensmuster vorl ägen, was bei der Beschwerdeführerin deutlich der Fall sei (S. 1 unten, S. 2).
Mit Zeugnis vom 2 1. Mai 2019
(Urk. 22) attestierten Dr. O.___ und P.___ der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Diagnosen einer ADHS, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen seit Behandlungsbeginn am 2 4. April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % . 5. 5. 1
Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom Juni 2013 (Urk. 10/31) la gen insbesondere der Bericht der Neurologin Dr. Z.___ und der Neuropsycho login Prof. A.___ vom 2 9. August 2012 (Urk. 10/5/32-33), des behandelnd en Psychotherapeuten
B.___ (Bericht ohne Datum, Urk. 10/13) sowie der Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), Stell vertretender Oberarzt Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, vom 2 3. September 2013 (Urk. 10/36/1-4) vor.
Dr. Z.___ und Prof. A.___ interpretierten die von der Beschwerdeführerin g eklagten Be schwerden im Rahmen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Funktionsstö rung bei Frühgeburt und ordneten sie phänomenologisch einer ADHS zu. Dr. T.___ ging dagegen vom Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma aus. B.___
berichtete darüber hinaus von depressiven Episoden.
Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 2 3. Juli 2015 die Auffassung des hiesigen Gerichts (vgl. vorstehend E. 3.1), wonach die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gesehen werden können. Ferner, dass es an Anzeichen für eine sich in den letzten knapp dreissig Jahren auf die Arbeitsfähigkeit auswi rkende ADHS fehlt und das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mangels einer anlässlich des Unfalls vom 1. August 2004 nachgewiesenen Hirnverletzung auch nicht überwiegend wahrscheinlich als durch den Sturz a usgelöst zu werten ist . Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass ein die beruflich-erwerblich erforderlichen kognitiven Fähigkeiten beein trächtigendes Beschwerdebild nicht ausgewiesen ist, und wies in diesem Zusam menhang mit dem kantonalen Gericht insbesondere auf die
– mit den geltend gemachten gravierenden neuropsychologischen Defiziten nicht vereinbare - (Freizeit-) Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Bereich des Motorradfahrens hin. Schliesslich verneinte (auch) das Bundesgericht das Vorliegen einer schlüssig ausgewiesenen, invalidisierenden psychischen Störung und hob das Vorliegen i n validitätsf remde r psychosoziale r Faktoren hervor (vgl. vorstehend E. 3.2) . 5.2
In ihrem im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Bericht vom 6. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.2) berichteten Dr. C.___ und D.___ von extrem ausgeprägten neuropsychologischen Defiziten im Bereich der Auf merksamkeit, und dass sich Hinweise auf eine mögliche hirnorganische Störung ergeben hätten. Betreffend die Möglichkeit des Vorliegen s einer hirnorganischen Störung ist ohne Weiterungen auf die diesbezüglichen Erwägungen des hiesigen Gerichts anlässlich des Urteils vom 3. November 2014
(Urk. 10/42 E. 4.2-3) und des Bundesgerichts anlässlich d es U rteils vom 2 3. Juli 2015
(Urk. 10/47 E. 5.2.1) zu verweisen. Das G leiche gilt hinsichtlich der beschriebenen neuropsychol ogi schen Defizite, nachdem aus den neu aufliegenden Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zumindest privat weiterhin Motorradtouren unternimmt und in der Lage ist, vier bis fün f Pä sse am Tag bei einer reinen Fahrzeit von bis zu sechseinhalb Stunden zu bewältigen (Urk. 10/73/46 unten, Urk. 10/73/108 Mitte, Urk. 10/80/3 Mitte), wobei d abei das E inleg en von zwei Pausen, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführer in notwendig seien,
bereits aus allgemeinen Si cherheitsgründen als selbstver s t ändlich gelten darf . Die von Dr. C.___ und
D.___ genannten extrem ausgeprägten neuropsychologischen Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit lassen sich mit dieser Freizeitbeschäftigung der Be schwerdeführerin jedenfalls nicht Einklang bringen.
G estützt auf den Bericht von Dr. C.___ und
D.___
ist eine Verschlech terung des (neuropsychologischen) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.3
Soweit Dr. G.___ in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (vorstehend E. 4.3) ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnostizierte, hat es ebenfalls mit einem Verweis auf die genannten (vorstehend E. 5.2) gerichtlichen Erwägungen sein Bewenden. Die von Dr. G.___ darüber hinaus diagnosti zierte rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode, ist sodann nicht befunduntermauert.
Ferner beschrieb Dr. G.___ i n seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 (vor stehend E. 4.4) eine (anhaltende) psychosoziale Belastungssituation, wie sie in den Gerichtsentscheiden unter Hinweis auf deren invaliditätsfremden Charakter bereits thematisiert worden war (vgl. Urk. 10/42 E. 4.6, Urk. 10/47 E. 6.2).
Insgesamt erweisen sich
auch die Berichte von Dr. G.___
als nicht geeignet, ein e Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. 5.4
Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Begutachtung erstatteten Prof. I.___ und Dr. J.___ am 2 8. November 2017 ein neuropsy chologisches (Teil-) Gutachten (vorstehend E. 4.5). Dieses basiert auf einer knapp siebenstündigen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben und berücksichtigt die geklagten Bes chwerden (vgl. Urk. 10/73/104 ff.).
Die Gutachter bestätigten die im Jahr 2012 bereits von Dr. Z.___ und Prof. A.___ (Urk. 10/5/32-33) in den Raum gestellte Diagnose einer ADHS, wobei sie eine ADHS im Erwachsenenalter diagnostizierte n, dies unter Hinweis auf das ak tuelle Leistungsprofil und unter Berücksichtigung der Anamnese . Die Gutachter erhoben part i e lle leichte bis mittelgradige attentionale und exekutive Beeinträch tigungen und leiteten daraus aufgrund des damit verb undenen erhöhten Kon trollaufwandes eine um 20 % geminderte Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine um 10 % geminderte Arbeitsfähigkeit in einer gut an gepassten Tätigkeit ab . Die gutachterliche Einschätzung erweist sich insgesamt als schlüssig und ver mag zu überzeugen. Im Gutachten findet sich insbesondere a uch eine Erklä r ung dafür, wie sich die – in den Gerichtsurteilen thematisierte –Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer ADHS vereinbaren l ässt. So führten d ie Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in jüngeren Jahren durch eine überobligatorische Mobilisation kompensatorischer Ressourcen trotz der beste henden neuropsychologischen Einschränkungen die beruflichen Anforderungen zu erfüllen vermocht habe . Eine Exazerbation der Symptome in den letzten Jah ren könne nicht ausgeschlossen werden. Einerseits könnte eine altersbedingte Abnahme kompensatorischer Ressourcen zu den Schwierigkeiten beim berufli chen Wiedereinstieg beitragen. Darüber hinaus erfordere die Bewältigung des All tags aufgrund der komplexen psychosozialen Situation als alleinerziehende Mut ter mit einem Kind, bei dem ebenfalls eine ADHS diagnostiziert worden sei, viel Energie (S. 13 Mitte).
Was die Vereinbarkeit der ADHS-Diagnose mit der Freizeitbeschäftigung der Be schwerdeführerin anbelangt, hielten die Gutachter fest, grobe Störungen kogni tiver Funktionen, welche die Fahrtauglichkeit prinzipiell in Frage stellten, hätten nicht beobachte t werden können. Abschliessend sei die Fahrtauglichkeit jedoch verkehrsmedizinisch zu beurteilen (Urk. 10/73/ 115 unten).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ kann es als erstellt gelten, dass bei der Beschwerdeführerin eine ADHS besteht, die mittlerweile eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im gutachterlich attestierten Umfang begrün det. Insofern ist eine Verschl echterung des Gesundheitszustands ausgewiesen . Da mit ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig zu prüfen (vgl. vor stehend E. 1.2) und es stellt sich die Frage, ob sie – wie von ihr geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2.2)
– (auch) an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstörung leidet. 5.5
Dr. M.___ verneinte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2017 (vorstehend E.
4.6) das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstö rung. Dr. M.___ hatte die Beschwerdeführerin im August und September 2017 persönlich untersucht. Er gab seine Einschätzung in Kenntnis der ausführlich auf bereiteten Vorakten ab (Urk. 10/73/5 ff.)
und führte eine gründliche Anamnese er hebung durch (Urk. 10/73/45 ff.). Zur Begründung seines Standpunkts verwies er unter anderem auf die im Rahmen der Abklärung durchgeführte testpsychologi sche Untersuchung SKID-II gemäss Bericht vom 2 9. September 2017 (Urk. 10/73/117-128).
Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerde ver fahrens unter Hinweis auf die neuste
Beurteilung ihres behandelnden Arztes und ihrer behandelnden Psychologin (vgl. vorstehend E. 4.8) geltend gemacht hatte, der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe sich erhä rtet, und im W eiteren moniert hatte, im SKID-II-Test seien etwa ¾ der Fragen offen geblieben, da sie angewiesen worden sei, nur die anderen Fragen zu beantworten, wobei sie ihrer Eingabe einen von ihr selbständig vervoll s tändigten SKID-II-Test beilegte (Urk. 3/5), holte das hiesige Gericht bei Dr. M.___ eine ergänzende Stellungnahme (vorstehend E 4.9) ein. Darin hielt Dr. M.___ unter Hinweis a uf das Fehlen psy chopathologischer Auffälligkeiten anlässlich der durchgeführten Untersuchung an seiner Auffassung fest, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Persönlich keits störung vorliege. Als Argument gegen das Vorliegen einer Persönlichkeits störung führte er ferner an, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhalts punkte da für ergäben, dass bereits in der Kindheit einschlägige Symptom e be standen und diese sich in typischer Form im frühen E rwachsenenalter manifes tiert hätten, was vor dem Hintergrund der im Gutachten dargelegten Familien-, Berufs- und Arbeitsanamnese plausibel erscheint (Urk. 10/73/47 ff.). Dr. M.___
w ies w eiter darauf hin, dass
sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch nie aufgrund schwerer psychopathologischer Störungen in eine Behandlung begeben habe, was ebenfalls im Einklang mit der Aktenlage steht.
Von zentraler und entscheidwesentlicher Bedeutung ist aber letztlich insbeson dere die überzeugende
Aussage des Gutachters, wonach auch bei einer diagnos ti zierten Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit nur dann angenommen werden könne, wenn ein sozial unverträgliches pathologisches Reaktions- und Verhaltens muster erkennbar sei. Dr. M.___ verneinte dies im Falle der Beschwer deführerin unter Hinweis auf die durch ihn erhobenen Untersuchungsbefunde, die Aktenlage sowie die Biographie der Beschwerdeführerin und beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dementsprechend als nicht einge schränkt. Demgegenüber berichteten
Dr. O.___ und P.___
von min destens seit dem Jugendalter bestehenden schwierigen interaktionellen Situatio nen im Zusammenhang mit rigiden Wahrnehmungs- und Denkmustern und mas sen diesen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. vorstehend E. 4.7, E. 4.8, E.
4.10). Dies vermag jedoch bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwer deführerin trotz der offenbar bereits seit dem Jugendalter bestehenden interak tionellen Schwierigkeiten in den Jahren vor der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2007
eine relativ unauffällige Erwerbsbiografie vorweisen kann, wobei sie zuletzt wäh rend rund sieben Jahren in einem Pensum von 100 % als Liegenschaftenverwal terin bei der S.___
tätig war (vgl. Urk. 10/5/3, vgl. auch Urk. 10/73/52 f.). Dieser Umstand spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von interaktionellen Schwierigkeiten
in relevantem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war beziehungsweise diese im beruflich-erwerbli chen Bereich zu einem sozial unverträglichen pathologischen Reaktions- und Verhaltensmuster geführt hätten . Den aktenkundigen Arbeitszeugnissen der S.___ ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin aufgrund ihres freundlichen und zuvorkommenden Auftretens beliebt war (Urk. 10/5 /5) und dass ihre ruhige Art und ihr einwandfreies Auftreten von Mie tern, Mitarbeitern und Vorgesetzten geleic herm assen geschätzt wurde (Urk.10/5/9). Zudem scheint es unwahr - scheinlich, dass sich die S.___ bereit erklärt hätte, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 wieder eine Festanstellung anzubieten (vgl. Urk. 10/5/15, Urk. 10/73/53 unten), wären die in teraktionellen Schwierigkeiten sozial unverträglich gewesen. Abgesehen davon wies Dr. M.___ in nachvollziehbarer Weise auf diverse sich positiv auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkende Ressourcen hin, welche seitens der behandeln - den Fachpersonen zu keinem Zeitpunkt thematisiert wurden. Desglei chen die nach wie vor bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren, welche die berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise behindern, wofür jedoch nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat. 5.6
Nach dem Gesagten erweisen sich die Berichte des behandelnden Arztes und der behandeln den Psychologin als nicht geeignet, das Vorliegen einer inv a lidis i e re n de n psychische n Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. M.___, welches unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 2 4. April 2019 in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält, ist vielmehr davon auszu gehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme und Schwierigkeiten unbesehen davon, wie sie diagnostisch einzuordnen sind, keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.
D er SKID-II-Test ist somit nicht (allein) ausschlaggebend
für das vorliegende Er gebnis, weshalb davon abgesehen werden kann, auf die diesbezüglichen Bean standungen der Beschwerdeführerin einzugehen. 5.7
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer «Gegendarstellung» vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 10/80 /5-10) am Gutachten erhobene Kritik, auf welche sie in ihrer Be schwerdeschrift verwies (vgl. Urk. 1 S. 2), ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage z u stellen. Es ist nicht ers i c htlich und auch nicht dargetan, inwiefern die dort als falsch gerügten gutachterlichen Angaben – etwa betreffend das Bestehen einer Bewusstlosigkeit nach dem Un fallereignis im Jahr 2004 (S. 1 oben, S. 4 unten, S. 5 unten), die Darstellung des Unfallhergangs (S. 6), die (angeblich zu Unrecht angeführte n) Widersprüchlich keiten im Zusammenhang mit dem Motorradfahren (S. 1 Mitte, S. 4 Mitte, S. 5 oben),
d ie (angeblich zu Unrecht nicht erwähnte n) traumatisch erlebte n Trennun gen in der Vergangenheit und die Gründe für die Trennung von ihrem Partner
(S. 2 unten) sowie betreffend den Schlafbedarf und die
(angeblich zu Unrecht ange führte n) Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung des Haus halts (S. 2 Mitte, S. 3 oben, S. 4 Mitte)
- im Hinblick auf die Kernfrage nach dem Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung ent scheidwesentlich
s ein soll en. 5.8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von aus einer ADHS-Erkrankung resultierenden kognitiven Defiziten in ihrer zuletzt aus geübten Tätigkeit als Liegenschaftenver w alterin zu 20 % und in einer o ptimal leidensangepassten Tätigk eit zu 10 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Damit aber kann sie ohne weiteres ein rentenausschliess endes Erwerbseinkom men erzielen und hat die Beschwerdegegne r i n einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind auf Fr. 1‘000.-- anzuset zen und der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zuerlegen, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen
auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen
auf
die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf
die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan