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IV.2018.01038

Langjähriger Suchtfall mit Substitution, Sozialhilfeabhängigkeit, Unterbringung in betreutem Wohnheim und Beschäftigung im geschützten Arbeitsmarkt aber ohne erhebliche gesundheitliche Folgeschäden. Kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2020-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969 , schloss im Jahr 1989 eine Berufslehre als Tech nischer Zeichner mit Fähigkeitszeugnis ab ( Urk. 9/7) . Bereits in den Jugendjahren konsumierte er Alkohol und Haschisch , später Heroin und andere Drogen, was verschiedene Folgeerscheinungen wie Kündigungen der Arbeitsstellen , Krimina lität mit Gefängnisaufenthalten, diverse Entzugsbehandlungen, Sozialhilfeabhän gigkeit etc.

nach sich zog (vgl. Lebenslauf Urk. 9/21 ). Unter Angabe einer chro nischen Depression , Traumat a in der Kindheit mit der Folge eine r

Selbstmedika tion mit süchtig machende n Stoffe n meldete er sich am 2 2. Januar 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9 /8 Ziff. 6.2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungs beratung ( vgl. Urk. 9/23 und

Urk. 9/41). Sodann erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1. Februar 2016 mit mehrfachen Verlängerungen bis 5. März 2017 zuzüglich Taggeld er ( Urk. 9/41, 9/45, 9/53, 9/56 , 9/61, 9/64, 9/73, 9/78 ). Mit Mitteilung vom 7. März 2017 ( Urk. 9/74) gewährte sie

Eingliederungs m assnahmen im Sinne eines Arbeitsversuchs zuzüglich Taggelder bis 7. Septem ber 2017 ( Urk. 9/ 74 und Urk. 9/80 ). Am 1 2. September 2017 teilte sie den Ab schluss der Arbeitsvermittlung und die separate Rentenprüfung mit ( Urk. 9/91). Im weiteren Abklärungsverfahren gab sie beim Zentrum Y.___ ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag, wel ches am 9. April 2018 erstattet wurde ( Urk. 9 / 107). Mit Vorbescheid vom 1 2. Sep tember 2018 ( Urk. 9/119 ) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Ei nwand erhoben worden war ( Urk. 9/121 und Urk. 9 / 124 ), verneinte die IV -Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 ( Urk.

2) den An spruch auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 erhob der Versicherte am 28. No vember 2018 ( Urk. 1) , mit weiterer Begründung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk. 5) , Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2 f.), diese sei aufzuheben und eine Neuprü fung des Anspruch s auf eine Invalidenrente vorzunehmen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 8 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Eine weiter e Eingabe des nunmehr rechtlich vertretenen Be schwerdeführers vom 2 0. Februar 2019 mit Beilage ( Urk. 13 und Urk.

14) wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Februar 2019 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass aufgrund der Prüfung der medizinische n Unterlagen und des eingeholt en Gut achten s weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei. Da der Beschwer deführer vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung lange

Zeit nicht er werbstätig gewesen sei, sei für die Berechnung des Invaliditätsg rades auf statis tische Werte ab zustellen , woraus sich ein Invaliditätsgrad von 20 % ermittle. Die für die Berechnung relevante Leistungsfähigkeit von 80 % beziehe sich dabei auf eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung an einem ruhigen Arbeitsplatz. Dabei sei es nicht relevant, dass die Eingliederungsmass nahme n ohne Anstellung abgeschlossen worden seien. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 5 ), e r setze s eine Arbeitsfähigkeit in angepasste r

Tätigkeit

aktuell im zweiten Arbeits markt um und es entspreche nicht der Realität , eine solche Arbeit im ersten Ar beitsmarkt zu finden und dabei ein Jahresgehalt von Fr. 53'162.50 erzielen zu können . Das Gutachten des

Y.___ weise korrekterweise daraufhin, dass für eine leidensangepasste Tätigkei t im ersten Arbeitsmarkt ein Ni schenarbeitsplatz nötig sei . Dieser sei aber nicht auf dem ersten , sondern auf dem zweiten Arbeits markt vorhanden. Trotz hoher Motivation habe er im ersten Arbeitsmarkt auf grund der Erkrankung keine Arbeitsstelle finden können und es scheine nach vollziehbar, dass es ihm auch in naher Zukunft nicht gelinge n werde , diesbezüg lich einen Einstieg zu schaffen . Die gesundheitliche n Einschränkung en seien auch bereits in der Jugendzeit sichtbar geworden und hätten daz u geführt, dass er

die Arbeitsstellen längerfristig nicht habe aufrechterhalten können.

Im Verfahren führte er aus ( Urk. 13 S. 1

f. ), nach Auffassung der Klinik Z.___ , Amb u l atorium A.___ , welche sich auf eine langjährige Therapieerfahrung mit ihm stütze n könne , leide er an einer Dysthymia . Im Verlaufe der letzten Jahre habe eine deutliche Stabilisierung des psychischen Befindens erreicht werden können. Die Aufrechterhaltung der Abstinenz sei mit H ilfe langjähriger und the rapeutischer Behandlung erarbeitet

worden. Auch gehe d ie behandelnde Psycho therapeutin

B.___

davon aus, dass bei ihm bereits bei einem Arbeitspensum von 60 % eine Gefährdung der psychischen Stabilität bestehe und damit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % in angepasster Tätigkeit zumutbar wäre. 3. 3.1

3.1.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten de s

Y.___ vom 9. April 2018 (Urk. 9/107 ), beruhend auf psychiatrischen und neuro psy chologischen Untersuchungen vom 5. März 2018 (S. 1) , wurden die folgenden Diagnose n gestellt (S. 13 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm ( ICD- 10 F11.22)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Alkoho labhängigkeit, gegenwärtig absti nent ( ICD-10 F10.20) - Sonstige anhaltende affektive Störungen ( ICD-10 F34.8) - Selbstunsichere Persönlichkeitszüge im Sinne einer Pers önlichkeits - ak zentuierung ( ICD-10 Z 73)

Zu den Leiden und Einschränkungen in der Alltagsbewältigung berichte der Be schwerdeführer (S. 7) , er leide an einer Durchschlafstörung. Er wach e nachts drei bis vier Mal auf , schlafe recht bald wieder ein und er denke , dass er trotzdem genug Schlaf b ekomme. Er habe aber auch

ein sehr ungewöhnliches Schlafver halten und gehe schon um 16 Uhr zu Bett, schlafe bis 2 oder 3 Uhr nachts und stehe dann auf. Von der Stimmung her gehe es ihm im Grossen und Ganzen nic ht schlecht. Er sei allerdings nicht so glücklich wie vermutlich andere Menschen, was aber schon immer so gewesen sei . Auch die Motivation und der Antr ieb seien immer etwas schwierig. Zum Beispiel sei es für ihn sehr schwierig, den inneren Schweinehund zu ü berwinden und Sport zu treiben. E r sei an sich ei n sehr kon taktfreudiger Mensch und Kontakt e mit anderen

t äten ihm jedes Mal gut und wirk t e n sich positiv auf seine Stimmungslage aus. Auf der an deren Seite fühle er sich im Kontakt mit anderen etwas unsicher, was früher aber ausgeprägter gewe sen sei. E ine Suchtproblematik bestehe einerseits

zu

Alkohol und anderseits zu Opiaten, wobei er

betreffend Opiat e

seit vielen Jahren im Drogene rsatzprogramm mit Buprenorphin s tehe und hi nsichtlich des Alkohols

dreimal in der Woche eine Medikation mittels Antabus erhalte. 3.1.2

Zum Tagesablauf und zu r Freizeitgestaltung gebe der Beschwerdeführer an (S. 7 f.) , dass er zurzeit über das RAV bei der Integrationswerkstatt C.___ zu einem Pensum von 60 % , das heisse

jeden Tag vier Stunden und 48 Minuten , beschäftigt sei . Er beginne um 7.45 Uhr und nach eine r Mittagspause nachmittags arbeite er nochmal s eine Stunde. Er gehe schon sehr früh, gegen 16 Uhr , zu Bett

und stehe dann zwischen 2 und 3 Uhr nachts auf. I n Schlafkleidung gehe er dann in die «Stube» an seinen Laptop, schaue sich auf YouTube Dokus an, bis etwa 6 Uhr morgens. Dann ver richte er seine Morgentoilette, frühstücke manchmal , aber nicht immer. Den Arbeitsplatz erreiche er zu Fuss innerhalb von zehn Minuten. Nach der Arbeit schaue er fern. Es falle ihm schwer d ie Hausarbeit regel mässig zu machen

und er müsse sich dazu jedes Mal überwinden. Er wohne in einem begleiteten Wohnen und einmal in der Woche komme eine Betreuerin und schaue sich die Wohnung an. Spätestens an diesem Tag mache er dann die Wohnung zumindest soweit sauber, dass die Betreuerin zufrieden sei. Er habe guten Kontakt zu seinen Eltern, die er etwa alle zwei Wochen besuche. Er habe einen älteren Bruder zu

dem er keinen Kontakt mehr habe. Ausserhalb der Familie habe er aber vier bis fünf Kollegen und Bekannte, mit denen er recht guten Kontakt pflege.

3.1.3

Zu Krankheitsentwicklung führ t e

er aus (S. 8), er

stehe seit über 20 Jahren durch gängig in einem Drogenersatzprogramm ,

habe etw a zehn Jahre Methadon und in den letzten zehn bis zwölf Jahren

Buprenorphin bekommen . Einen Rückfall habe er zuletzt im März/April 2017 gehabt, nach d em er zwei Wochen das Antabus weggelassen und dann während zwei bis drei Wochen sehr viel Alkohol getrun ken habe. Nachdem eine Entgiftung durchgeführt worden sei , lebe er wieder voll ständig abstinent von Alkohol und ohne Beikonsum illegaler Drogen. E inmal wö chentlich sei er in psychiatrischer Behandlung in der Klinik Z.___ . D reimal wöchentlich erhalte er Antabus

in der Apotheke und täglich dreimal zwei Milli gramm vom Opiat Buprenorphin

im Rahmen des Drogenersatzprogramm s. 3.1.4

Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 10 ff. ), der Beschwerdeführer zeige sich im Erstkontakt zugewandt und situations adäquat . Er sei ohne Begleitperson mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und vermittle einen altersentsprechenden und gepflegten Eindruck. Ein tragfähi ger Kontakt sei rasch herstellbar. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Kon zentration zeige sich nicht gröber gestört und er könne dem Untersuchungsge spräch aufmerksam folgen und verliere

dabei nie den Faden. Er sei b ewusstseins klar, zu allen Qualitäten (autopersonell, situativ, zeitlich, örtlich) vollständig orientiert und der formale Gedankengang sei geordnet. E s zeig t en sich keine Wahngedanken, Halluzi nationen oder illusionären Verkennung en und a uch anamnestisch hätten sich keine Hinweise für diesbezügliche psychopathologische Auffälligkeiten ergeben. Die Merkfähigkeit und

das Kurzzeit- und Langzeitge dächtnis wirk t en im klinisch-psychopathologischen Befund nicht gröber gestört und e s hätten sich auch keine Hinweise für Störungen des Ich-Bewusstseins er geben .

Die Intelligenz liege im klin ischen Überblick im Normbereich und Hin weise für eine wesentliche Antriebsminderung

hätte n sich weder in der Untersu chungssituation noch anamnestisch (Tagesaktivitäten) gezeigt . Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig und d ie Stimmung und der Affekt würden psychomoto risch synthym unterstrichen ,

ohne dass der Beschwerdeführer auffallend bedrückt oder traurig wirke. A uf Nachfrage beschreibe er allenfalls eine mässige Depressi vität. Die affektive Schwingungsfäh igkeit sei nicht beeinträchtigt und es bestün den keine Affektla bilität, Affektinkontinenz oder Interesselosigkeit .

Es bestünden auch kein ausgewiesener Rückzug und k eine Anhedonie , Zwangssymptome oder phobische Ängste . Es zeig t en sich leich t unsichere Persönlichkeitszüge im Sinne ein er Persönlichkeitsakzentuierung mit erhaltener Urteils- und Kritikfähigkeit und ohne Hinweise für paranoide Denkinhalte. 3.1.5

Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 12), beim Beschwerdeführer bestehe insgesamt eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung im Rahmen von psychiatrischen Komorbiditäten vor dem Hintergrund eines einge schätzt durchschnittlichen intellektuellen Leistungs vermögens. Im Vordergrund stehe eine Problematik in der Antriebs-, Aufmerksamkeits- und Handlungsregu lation mit vor all em in der Verhaltensbeobachtung auffälliger Instabilität der Leistungsfähigkeit sowie ein reduzie rtes Arbeitsgedächtnis. Es komme zu Schwankungen im Arbeitstempo und Instruktionsverständnis. Es werde te ilweise sehr rasch reagiert und umg esetzt, dann wiederum erscheine der Beschwerdefüh rer v ereinzelt wie blockiert, müsse nachfragen und Anweisungen müss t en wie derholt werden. Dabei scheine aufgru nd der übrigen sprachlichen und intellektu ellen Fähigkeit kein Problem im Sprachverständni s vorzuliegen und die Ursache eher

ein

eingeschränktes Arbeitsgedächtnis und eine schwankende Aufmerk sam keit zu sein. Im Arbeitsverhalten sei

er zudem häufig unstrukturiert im Vorgehe n und vor allem bei komplexeren Aufgaben mit wenig vorgegebener S truktur ver langsamt. Zudem lasse sich i n einer Aufgabe mit sofortiger Rückmeldung von Fehlern beobachten, dass dies ei ne Verunsicherung mit teilweise überhastetem Reagieren bewirke und w eitere Fehler als Folge habe . Auf testpsychologischer Ebene hätten sich die beschriebenen, insgesamt als exekutiv zu wertenden Auf fälligkeiten, „nur" im Sinne von vereinzelten leichten und leicht bis mittelschwe ren Befunden im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich nieder ge schlagen . In den Bereichen Orientierung, Sprache un d sprachassoziierte Funktio nen, visuelle Wahrnehmung und visu elle räumliche Verarbeitung hätten sich normgerechte oder unauffällige Leistungen ge zeigt .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (S. 14), v on neuropsychologischer Seite werde in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gesehen, in einer Tätigkeit im Verkaufsinnendienst eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . D ies sei auch aus psychiatrischer Sicht gut nachvollziehbar. Was die letzte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt angehe, so sei der Beschwerdeführer zuletzt über längere Zeit, 1999, 2000 im Verkaufsinnendienst tätig gewesen, diesbezüglich werde von neu ropsychologischer Seite eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gesehe n, aus psychiatri scher Sicht sei dies ebenfalls plausibel. Danach sei er no chmals im Jahr 2002 zwei Monate als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei tätig gewesen . W ürde hinsichtlich der letzten Tätigkeit darauf Bezug genommenen , ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 14) . 3.1.6

Zum Belastungsprofil hielten die Sachverständigen fest (S. 16), aufgrund der , wenn auch gering ausgeprägten , Depressivität und Selbstunsicherheit seien emo tional belastende Tätigkeiten nicht geeignet sowie insbesondere Tätigkeiten, die eine erhöhte Konfliktfähigkeit voraussetz t en. Vor dem Hintergrund der neuropsy chologischen Beeinträchtigungen seien gut strukturierte, kognitiv eher einfache Tätigkeiten sinnvoll. 3.2

In einer Stellungnahme vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 14) zum Y.___ Gutachten hielten die Psychotherapeutin B.___ und der leitende Arzt Dr. D.___ an der Klinik Z.___ Ambulatorium A.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine lange psychiatrische Vorgeschichte mit einer langjährigen und schweren Ab hängigkeitserkrankung (Alkoho l, Opiate). I m Verlauf der letzten Jahre habe sich eine deutliche Stabilisierung des psychischen Befindens unter anderem bezüglich d er Drogen- und Alkoholabstinenz gezeigt, wobei die Lebensumstände als wenig herausfordernd bzw. wenig belastend bezeichnet werden

könn t en. Die Aufrecht erhaltung einer Abstinenz sei eine grosse Leistung und

mit H ilfe langjähriger und intensiver therapeutischer Behandlung hart erarbeitet worden .

Unter erhöhter Be lastung , wie in der Zeit des IV-Aufbautrainings im Jahre 2017 ,

seien die

selbst unsicheren Persönlichkeitszüge offensichtlich geworden und hätten den Be schwerdeführer auch bei der Arbeit blockiert , was zu einer verminderten Leis tungsfähigkeit und einem Rückfall ins alte Konsummuster (Alkohol) ge führt hab

e. In der Folge habe

der Beschwerdeführer im Sommer 2017 einen Alkoholentzug machen müssen .

Zu viel Stress beziehungsweise Druck bei der Arbeit, wie sie im ersten Arbeitsmarkt realistischerweise überall

anzutreffen seien , könn t en die er reichte Stabilität deutlich gefährden und seien daher psychiatrisch nicht vertret bar. Bezogen auf die depressive Symptomatik könne nach ICD-10 davon ausge gangen werden,

dass die depressive Versti mmung bei einer Dysthymia niemals oder nur selten ausgeprägt

genug sei , um die Kriterien einer rezidivierenden leich ten oder mittelgradigen depressiven Störung anzunehmen . In

Phasen dieser de pressiven Verstimmungen zeige der Beschwerdeführer Symptome wie Antriebs losigkeit,

Schlafstörungen, Freudlosigkeit, Gefühl der Sinnlosigkeit, Interessenlo sigkeit, verminderte

Eigeninitiative und Gefühle der Unzulänglichkeit. Im Affekt wirke er flach und reduziert schwingungsfähig. E s sei daher nicht nachvollzieh bar, dass im Gutachten die tiefgreifende und langjährige

Diagnose einer Dysthy mia in Frage gestellt werde. Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe die IV das Aufbautraining bis zu einem

Arbeitspensum von 60 % durchgeführt und dabei sei der Beschwerdeführer deutlich an seine Grenzen gestossen, was sich in einer Destabilisierungstendenz des psychischen Befindens gezeigt habe. Es be stehe deshalb aus

ihrer Sicht höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit. 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Ein klang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und ver mag zu überzeugen. Dabei legte der psychiatrische Experte auch dar, dass beim Beschwerdeführer kein depressives Geschehen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zu diagnostizieren ist und die Untersuchung en

auch nicht

das Störungsbild einer Dysthymia

zeigte n , wie sie von der Klinik Z.___

diagnostiziert

worden war (vgl. Urk. 9/107/14).

Dabei

ist auch festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss eine Dysthymie wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, aber für sich allein betrachtet nicht einem

Gesundheitsschaden im Sinne des Ge setzes gleich kommt . Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist zwar nicht absolut zu setzen; denn eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Hinweise für eine solche zusätzliche gravierende Störung

sind aber weder in den Untersuchungsbefunde n anlässlich der Begutachtung noch in den Berichten der behandelnden Ärzte dokumentiert . Im Weiteren ist zu beachten, dass d ie von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer diagnostizierten Dysthymie

entwickelten Grundsätze auch nicht durch die mit BGE 141 V 281 eingeführte Rechtsprechung massgebender Standardindikatoren relativiert wor den ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E.

3.3.3 , vgl. E. 1.3.2 hie r vor ). Auf eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % in an gepasster Tätigkeit gestützt auf die diagnostizierte Dysthymie ,

wie sie von den Behandlern der Klinik Z.___ Ambulatorium A.___

attestiert wurde,

kann damit nicht abgestellt werden. 4.2

Demgegenüber setzten sich die Sachverständigen des Y.___

im Hinblick auf die vor erwähnte Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychi schen Erkrankungen auch mit den

grundsätzlich zu berücksichtigenden Stan dardindikatoren (BGE 143 V 41 und E. 1.3.2 hiervor) eingehend auseinander (vgl. Urk. 9/107/41 f.) . U nter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» wurde eine mässig e Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

festgehalten.

Das depres sive Geschehen

erreichte dabei

nicht einmal den Schweregrad einer Dysthymia und

die Persönlichkeitsproblematik konnte lediglich im Sinne einer selbstun sicheren Persönlichkeitsakzentuierung gesehen werden . Keine erheblichen Ein schränkungen konnte der Suchtproblematik zugemessen werden, die sich auf grund der medikamentös unterstützten Abstinenz und Substitutionstherapie weit gehend als kompensiert und sich s eit längerem als stabil zeigte. Gravierende re Komorbiditäten waren damit aus psychiatrischer Sicht nicht zu verzeichnen. D er Beschwerdeführer verfügt auch über eine gute Ressource im Sinne der Unterstüt zung durch die Wohngruppe und zeigt sich im sozialen Umfeld integriert. E in ausgewiesener Rückzug aus allen Lebensbereichen liegt damit nicht vor. Unter der Kategorie «Konsistenz» konnte im Komplex gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen aufgezeigt werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zwar lediglich zu 50 bis 60 %

tätig s ieht und diese Einschätzung sich auch weitgehend mit dem tat sächlichen Aktivitätsniveau im beruflichen Bereich, wenn auch im zweiten Ar beitsmarkt, und dem Aktivitätsniveau im Haushaltsbereich und der Freizeit deckt.

Auch wurde im Komplex Behandlungs- und e ingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck auf einen spürbaren Leidensdruck hingewiesen.

Dass die s achverständige n Gutachter vor diesem Hintergrund insgesamt zur Auf fassung gelangte n , der B eschwerdeführer sei in der Lage ,

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben, is t damit plausibel und erschein t den Verhältnissen angemessen . Nachvollziehbar ist auch, dass

aufgrund der neuropsychologischen und psychiatrischen Gegebenhei ten

im Belastungsprofil auf gut strukturi erte, kognitiv eher einfache, emotional wenig belastende Tätigkeiten , die keine erhöhte Konfliktfähigkeit voraussetzen,

h ingewiesen wurde. 4.3

Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die attestierte Arbeit sunfähigkeit keine Veranlassung , nicht auf das Y.___ -Gutachten abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht

die Verwertung einer angepassten Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Angesichts der klaren Akten lage können auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

5.1

Der Beschwerdeführer ist somit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm zumutbaren Belastungsprof ils zu 80 % arbeitsfähig (E. 4.2 ) und es bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen sei und ein solcher im ersten Arbeitsmarkt nicht zu finden sei. 5.2 5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG ( in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 .2

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar.

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesge richts 9C_485/2014 vom 2 8. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen ).

Dabei umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können . Eine Un verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hin weisen).

Damit führt g rundsätzlich der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit . 5.2.3

Sol che Umstände liegen nicht vor und aus

dem medizinische Belastungsprofil ergeben sich einzig Einschränkungen in der Hinsicht ,

als

dem Beschwerdeführer gut strukturierte, kognitiv eher einfache, emotional wenig belastende Tätigkeiten, ohne erhöhte Anforderungen an die Konfliktfähigkeit empfohlen werden respek tive zumutbar sind . Damit steht jedenfalls ein breit es Spektrum verschiedenster (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten offen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist . 5.3

5.3.1

D er Beschwerdeführer schöpft seine Restarbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen eines 60%igen Arbeitspensum im geschützten Arbeitsmarkt aus. D as Invaliden einkommen ist daher anhand stati stischer Durchschnittswerte zu ermitteln, wobei d ie Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf die Lohnstrukturerhebung

der LSE ab ge stell t hat (vgl. Urk. 9/117) . 5.3.2

Hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielbaren hypothetischen ( Validen -) E in kommen s ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar relativ früh Suchtmit tel — Alkohol und Haschisch während der Sekundarschulzeit — konsumierte , aber t rotzdem eine

Berufslehre erfolgreich abschliessen

konnte. Mit dem Konsum von Heroin begann er sodann im Jahr 1990 während der Rekrutenschule und rutschte in der Folge in die Sucht ab (vgl. Urk. 9/21/2 f. und Urk. 9/7). Erwerbsbiog ra phisch konnte er in der Folge nie richtig Fuss fassen, was sich auch aus dem

Individuellen Konto (IK) erschliesst, wurden doch nur sporadisch unterdurch schnittliche Einkommen, oftmals Arbeitslosentaggelder oder Beiträge als Nicht erwerbstätiger abgerechnet ( Urk. 9/1). Vor diesem Hintergrund legte die Be schwerdegegnerin zu Recht auch das Valideneinkommen aufgrund statistischer Werte fest. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die gleichen Tabellen werte wie beim Invalideneinkommen beigezogen

und damit faktisch ein en Pro zentvergleich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a) vorgenommen hat .

Denn der Beschwerdeführer hat zuletzt im Jahr 1992 und damit vor über 25 Jahren auf seinem erlernten Beruf gearbeitet, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er würde heute - bei intakter Gesundheit - eine solche Tätigkeit ausüben. Die erwerbsbiographischen Unregelmässigkeiten haben als invaliditätsfremd zu gelten, ist doch keine seit Jahrzehnten bestehende invalidenversicherungsrecht lich relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.

Zusammenfassend ist unter Berücksichtigun g des zumutbaren Pensums von 80 % von einem rentenausschliessenden Inval iditätsgrad von 20 % auszugehen, was z ur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 10-11 ). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss ( Urk. 1, Urk. 5. S. 2 und Urk. 13 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rec htsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ), welche auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. November 2018 w ird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur wird mit Fr. 1’ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 2. September 2017 teilte sie den Ab schluss der Arbeitsvermittlung und die separate Rentenprüfung mit ( Urk. 9/91). Im weiteren Abklärungsverfahren gab sie beim Zentrum Y.___ ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag, wel ches am 9. April 2018 erstattet wurde ( Urk. 9 / 107). Mit Vorbescheid vom 1 2. Sep tember 2018 ( Urk. 9/119 ) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Ei nwand erhoben worden war ( Urk. 9/121 und Urk. 9 / 124 ), verneinte die IV -Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 ( Urk.

2) den An spruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.2 hie r vor ). Auf eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % in an gepasster Tätigkeit gestützt auf die diagnostizierte Dysthymie ,

wie sie von den Behandlern der Klinik Z.___ Ambulatorium A.___

attestiert wurde,

kann damit nicht abgestellt werden. 4.2

Demgegenüber setzten sich die Sachverständigen des Y.___

im Hinblick auf die vor erwähnte Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychi schen Erkrankungen auch mit den

grundsätzlich zu berücksichtigenden Stan dardindikatoren (BGE 143 V 41 und E. 1.3.2 hiervor) eingehend auseinander (vgl. Urk. 9/107/41 f.) . U nter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» wurde eine mässig e Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

festgehalten.

Das depres sive Geschehen

erreichte dabei

nicht einmal den Schweregrad einer Dysthymia und

die Persönlichkeitsproblematik konnte lediglich im Sinne einer selbstun sicheren Persönlichkeitsakzentuierung gesehen werden . Keine erheblichen Ein schränkungen konnte der Suchtproblematik zugemessen werden, die sich auf grund der medikamentös unterstützten Abstinenz und Substitutionstherapie weit gehend als kompensiert und sich s eit längerem als stabil zeigte. Gravierende re Komorbiditäten waren damit aus psychiatrischer Sicht nicht zu verzeichnen. D er Beschwerdeführer verfügt auch über eine gute Ressource im Sinne der Unterstüt zung durch die Wohngruppe und zeigt sich im sozialen Umfeld integriert. E in ausgewiesener Rückzug aus allen Lebensbereichen liegt damit nicht vor. Unter der Kategorie «Konsistenz» konnte im Komplex gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen aufgezeigt werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zwar lediglich zu 50 bis 60 %

tätig s ieht und diese Einschätzung sich auch weitgehend mit dem tat sächlichen Aktivitätsniveau im beruflichen Bereich, wenn auch im zweiten Ar beitsmarkt, und dem Aktivitätsniveau im Haushaltsbereich und der Freizeit deckt.

Auch wurde im Komplex Behandlungs- und e ingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck auf einen spürbaren Leidensdruck hingewiesen.

Dass die s achverständige n Gutachter vor diesem Hintergrund insgesamt zur Auf fassung gelangte n , der B eschwerdeführer sei in der Lage ,

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben, is t damit plausibel und erschein t den Verhältnissen angemessen . Nachvollziehbar ist auch, dass

aufgrund der neuropsychologischen und psychiatrischen Gegebenhei ten

im Belastungsprofil auf gut strukturi erte, kognitiv eher einfache, emotional wenig belastende Tätigkeiten , die keine erhöhte Konfliktfähigkeit voraussetzen,

h ingewiesen wurde. 4.3

Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die attestierte Arbeit sunfähigkeit keine Veranlassung , nicht auf das Y.___ -Gutachten abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht

die Verwertung einer angepassten Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Angesichts der klaren Akten lage können auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

5.1

Der Beschwerdeführer ist somit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm zumutbaren Belastungsprof ils zu 80 % arbeitsfähig (E. 4.2 ) und es bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen sei und ein solcher im ersten Arbeitsmarkt nicht zu finden sei. 5.2 5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 2 9. Oktober 2018 erhob der Versicherte am 28. No vember 2018 ( Urk. 1) , mit weiterer Begründung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk. 5) , Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2 f.), diese sei aufzuheben und eine Neuprü fung des Anspruch s auf eine Invalidenrente vorzunehmen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 8 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Eine weiter e Eingabe des nunmehr rechtlich vertretenen Be schwerdeführers vom 2 0. Februar 2019 mit Beilage ( Urk. 13 und Urk.

14) wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Februar 2019 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass aufgrund der Prüfung der medizinische n Unterlagen und des eingeholt en Gut achten s weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei. Da der Beschwer deführer vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung lange

Zeit nicht er werbstätig gewesen sei, sei für die Berechnung des Invaliditätsg rades auf statis tische Werte ab zustellen , woraus sich ein Invaliditätsgrad von 20 % ermittle. Die für die Berechnung relevante Leistungsfähigkeit von 80 % beziehe sich dabei auf eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung an einem ruhigen Arbeitsplatz. Dabei sei es nicht relevant, dass die Eingliederungsmass nahme n ohne Anstellung abgeschlossen worden seien.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 5 ), e r setze s eine Arbeitsfähigkeit in angepasste r

Tätigkeit

aktuell im zweiten Arbeits markt um und es entspreche nicht der Realität , eine solche Arbeit im ersten Ar beitsmarkt zu finden und dabei ein Jahresgehalt von Fr. 53'162.50 erzielen zu können . Das Gutachten des

Y.___ weise korrekterweise daraufhin, dass für eine leidensangepasste Tätigkei t im ersten Arbeitsmarkt ein Ni schenarbeitsplatz nötig sei . Dieser sei aber nicht auf dem ersten , sondern auf dem zweiten Arbeits markt vorhanden. Trotz hoher Motivation habe er im ersten Arbeitsmarkt auf grund der Erkrankung keine Arbeitsstelle finden können und es scheine nach vollziehbar, dass es ihm auch in naher Zukunft nicht gelinge n werde , diesbezüg lich einen Einstieg zu schaffen . Die gesundheitliche n Einschränkung en seien auch bereits in der Jugendzeit sichtbar geworden und hätten daz u geführt, dass er

die Arbeitsstellen längerfristig nicht habe aufrechterhalten können.

Im Verfahren führte er aus ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss §

E. 6.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

E. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rec htsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ), welche auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 S. 1

f. ), nach Auffassung der Klinik Z.___ , Amb u l atorium A.___ , welche sich auf eine langjährige Therapieerfahrung mit ihm stütze n könne , leide er an einer Dysthymia . Im Verlaufe der letzten Jahre habe eine deutliche Stabilisierung des psychischen Befindens erreicht werden können. Die Aufrechterhaltung der Abstinenz sei mit H ilfe langjähriger und the rapeutischer Behandlung erarbeitet

worden. Auch gehe d ie behandelnde Psycho therapeutin

B.___

davon aus, dass bei ihm bereits bei einem Arbeitspensum von 60 % eine Gefährdung der psychischen Stabilität bestehe und damit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % in angepasster Tätigkeit zumutbar wäre. 3. 3.1

3.1.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten de s

Y.___ vom 9. April 2018 (Urk. 9/107 ), beruhend auf psychiatrischen und neuro psy chologischen Untersuchungen vom 5. März 2018 (S. 1) , wurden die folgenden Diagnose n gestellt (S. 13 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm ( ICD- 10 F11.22)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Alkoho labhängigkeit, gegenwärtig absti nent ( ICD-10 F10.20) - Sonstige anhaltende affektive Störungen ( ICD-10 F34.8) - Selbstunsichere Persönlichkeitszüge im Sinne einer Pers önlichkeits - ak zentuierung ( ICD-10 Z 73)

Zu den Leiden und Einschränkungen in der Alltagsbewältigung berichte der Be schwerdeführer (S. 7) , er leide an einer Durchschlafstörung. Er wach e nachts drei bis vier Mal auf , schlafe recht bald wieder ein und er denke , dass er trotzdem genug Schlaf b ekomme. Er habe aber auch

ein sehr ungewöhnliches Schlafver halten und gehe schon um 16 Uhr zu Bett, schlafe bis 2 oder 3 Uhr nachts und stehe dann auf. Von der Stimmung her gehe es ihm im Grossen und Ganzen nic ht schlecht. Er sei allerdings nicht so glücklich wie vermutlich andere Menschen, was aber schon immer so gewesen sei . Auch die Motivation und der Antr ieb seien immer etwas schwierig. Zum Beispiel sei es für ihn sehr schwierig, den inneren Schweinehund zu ü berwinden und Sport zu treiben. E r sei an sich ei n sehr kon taktfreudiger Mensch und Kontakt e mit anderen

t äten ihm jedes Mal gut und wirk t e n sich positiv auf seine Stimmungslage aus. Auf der an deren Seite fühle er sich im Kontakt mit anderen etwas unsicher, was früher aber ausgeprägter gewe sen sei. E ine Suchtproblematik bestehe einerseits

zu

Alkohol und anderseits zu Opiaten, wobei er

betreffend Opiat e

seit vielen Jahren im Drogene rsatzprogramm mit Buprenorphin s tehe und hi nsichtlich des Alkohols

dreimal in der Woche eine Medikation mittels Antabus erhalte. 3.1.2

Zum Tagesablauf und zu r Freizeitgestaltung gebe der Beschwerdeführer an (S. 7 f.) , dass er zurzeit über das RAV bei der Integrationswerkstatt C.___ zu einem Pensum von 60 % , das heisse

jeden Tag vier Stunden und 48 Minuten , beschäftigt sei . Er beginne um 7.45 Uhr und nach eine r Mittagspause nachmittags arbeite er nochmal s eine Stunde. Er gehe schon sehr früh, gegen 16 Uhr , zu Bett

und stehe dann zwischen 2 und 3 Uhr nachts auf. I n Schlafkleidung gehe er dann in die «Stube» an seinen Laptop, schaue sich auf YouTube Dokus an, bis etwa 6 Uhr morgens. Dann ver richte er seine Morgentoilette, frühstücke manchmal , aber nicht immer. Den Arbeitsplatz erreiche er zu Fuss innerhalb von zehn Minuten. Nach der Arbeit schaue er fern. Es falle ihm schwer d ie Hausarbeit regel mässig zu machen

und er müsse sich dazu jedes Mal überwinden. Er wohne in einem begleiteten Wohnen und einmal in der Woche komme eine Betreuerin und schaue sich die Wohnung an. Spätestens an diesem Tag mache er dann die Wohnung zumindest soweit sauber, dass die Betreuerin zufrieden sei. Er habe guten Kontakt zu seinen Eltern, die er etwa alle zwei Wochen besuche. Er habe einen älteren Bruder zu

dem er keinen Kontakt mehr habe. Ausserhalb der Familie habe er aber vier bis fünf Kollegen und Bekannte, mit denen er recht guten Kontakt pflege.

3.1.3

Zu Krankheitsentwicklung führ t e

er aus (S. 8), er

stehe seit über 20 Jahren durch gängig in einem Drogenersatzprogramm ,

habe etw a zehn Jahre Methadon und in den letzten zehn bis zwölf Jahren

Buprenorphin bekommen . Einen Rückfall habe er zuletzt im März/April 2017 gehabt, nach d em er zwei Wochen das Antabus weggelassen und dann während zwei bis drei Wochen sehr viel Alkohol getrun ken habe. Nachdem eine Entgiftung durchgeführt worden sei , lebe er wieder voll ständig abstinent von Alkohol und ohne Beikonsum illegaler Drogen. E inmal wö chentlich sei er in psychiatrischer Behandlung in der Klinik Z.___ . D reimal wöchentlich erhalte er Antabus

in der Apotheke und täglich dreimal zwei Milli gramm vom Opiat Buprenorphin

im Rahmen des Drogenersatzprogramm s. 3.1.4

Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 10 ff. ), der Beschwerdeführer zeige sich im Erstkontakt zugewandt und situations adäquat . Er sei ohne Begleitperson mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und vermittle einen altersentsprechenden und gepflegten Eindruck. Ein tragfähi ger Kontakt sei rasch herstellbar. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Kon zentration zeige sich nicht gröber gestört und er könne dem Untersuchungsge spräch aufmerksam folgen und verliere

dabei nie den Faden. Er sei b ewusstseins klar, zu allen Qualitäten (autopersonell, situativ, zeitlich, örtlich) vollständig orientiert und der formale Gedankengang sei geordnet. E s zeig t en sich keine Wahngedanken, Halluzi nationen oder illusionären Verkennung en und a uch anamnestisch hätten sich keine Hinweise für diesbezügliche psychopathologische Auffälligkeiten ergeben. Die Merkfähigkeit und

das Kurzzeit- und Langzeitge dächtnis wirk t en im klinisch-psychopathologischen Befund nicht gröber gestört und e s hätten sich auch keine Hinweise für Störungen des Ich-Bewusstseins er geben .

Die Intelligenz liege im klin ischen Überblick im Normbereich und Hin weise für eine wesentliche Antriebsminderung

hätte n sich weder in der Untersu chungssituation noch anamnestisch (Tagesaktivitäten) gezeigt . Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig und d ie Stimmung und der Affekt würden psychomoto risch synthym unterstrichen ,

ohne dass der Beschwerdeführer auffallend bedrückt oder traurig wirke. A uf Nachfrage beschreibe er allenfalls eine mässige Depressi vität. Die affektive Schwingungsfäh igkeit sei nicht beeinträchtigt und es bestün den keine Affektla bilität, Affektinkontinenz oder Interesselosigkeit .

Es bestünden auch kein ausgewiesener Rückzug und k eine Anhedonie , Zwangssymptome oder phobische Ängste . Es zeig t en sich leich t unsichere Persönlichkeitszüge im Sinne ein er Persönlichkeitsakzentuierung mit erhaltener Urteils- und Kritikfähigkeit und ohne Hinweise für paranoide Denkinhalte. 3.1.5

Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 12), beim Beschwerdeführer bestehe insgesamt eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung im Rahmen von psychiatrischen Komorbiditäten vor dem Hintergrund eines einge schätzt durchschnittlichen intellektuellen Leistungs vermögens. Im Vordergrund stehe eine Problematik in der Antriebs-, Aufmerksamkeits- und Handlungsregu lation mit vor all em in der Verhaltensbeobachtung auffälliger Instabilität der Leistungsfähigkeit sowie ein reduzie rtes Arbeitsgedächtnis. Es komme zu Schwankungen im Arbeitstempo und Instruktionsverständnis. Es werde te ilweise sehr rasch reagiert und umg esetzt, dann wiederum erscheine der Beschwerdefüh rer v ereinzelt wie blockiert, müsse nachfragen und Anweisungen müss t en wie derholt werden. Dabei scheine aufgru nd der übrigen sprachlichen und intellektu ellen Fähigkeit kein Problem im Sprachverständni s vorzuliegen und die Ursache eher

ein

eingeschränktes Arbeitsgedächtnis und eine schwankende Aufmerk sam keit zu sein. Im Arbeitsverhalten sei

er zudem häufig unstrukturiert im Vorgehe n und vor allem bei komplexeren Aufgaben mit wenig vorgegebener S truktur ver langsamt. Zudem lasse sich i n einer Aufgabe mit sofortiger Rückmeldung von Fehlern beobachten, dass dies ei ne Verunsicherung mit teilweise überhastetem Reagieren bewirke und w eitere Fehler als Folge habe . Auf testpsychologischer Ebene hätten sich die beschriebenen, insgesamt als exekutiv zu wertenden Auf fälligkeiten, „nur" im Sinne von vereinzelten leichten und leicht bis mittelschwe ren Befunden im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich nieder ge schlagen . In den Bereichen Orientierung, Sprache un d sprachassoziierte Funktio nen, visuelle Wahrnehmung und visu elle räumliche Verarbeitung hätten sich normgerechte oder unauffällige Leistungen ge zeigt .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (S. 14), v on neuropsychologischer Seite werde in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gesehen, in einer Tätigkeit im Verkaufsinnendienst eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . D ies sei auch aus psychiatrischer Sicht gut nachvollziehbar. Was die letzte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt angehe, so sei der Beschwerdeführer zuletzt über längere Zeit, 1999, 2000 im Verkaufsinnendienst tätig gewesen, diesbezüglich werde von neu ropsychologischer Seite eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gesehe n, aus psychiatri scher Sicht sei dies ebenfalls plausibel. Danach sei er no chmals im Jahr 2002 zwei Monate als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei tätig gewesen . W ürde hinsichtlich der letzten Tätigkeit darauf Bezug genommenen , ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 14) . 3.1.6

Zum Belastungsprofil hielten die Sachverständigen fest (S. 16), aufgrund der , wenn auch gering ausgeprägten , Depressivität und Selbstunsicherheit seien emo tional belastende Tätigkeiten nicht geeignet sowie insbesondere Tätigkeiten, die eine erhöhte Konfliktfähigkeit voraussetz t en. Vor dem Hintergrund der neuropsy chologischen Beeinträchtigungen seien gut strukturierte, kognitiv eher einfache Tätigkeiten sinnvoll. 3.2

In einer Stellungnahme vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 14) zum Y.___ Gutachten hielten die Psychotherapeutin B.___ und der leitende Arzt Dr. D.___ an der Klinik Z.___ Ambulatorium A.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine lange psychiatrische Vorgeschichte mit einer langjährigen und schweren Ab hängigkeitserkrankung (Alkoho l, Opiate). I m Verlauf der letzten Jahre habe sich eine deutliche Stabilisierung des psychischen Befindens unter anderem bezüglich d er Drogen- und Alkoholabstinenz gezeigt, wobei die Lebensumstände als wenig herausfordernd bzw. wenig belastend bezeichnet werden

könn t en. Die Aufrecht erhaltung einer Abstinenz sei eine grosse Leistung und

mit H ilfe langjähriger und intensiver therapeutischer Behandlung hart erarbeitet worden .

Unter erhöhter Be lastung , wie in der Zeit des IV-Aufbautrainings im Jahre 2017 ,

seien die

selbst unsicheren Persönlichkeitszüge offensichtlich geworden und hätten den Be schwerdeführer auch bei der Arbeit blockiert , was zu einer verminderten Leis tungsfähigkeit und einem Rückfall ins alte Konsummuster (Alkohol) ge führt hab

e. In der Folge habe

der Beschwerdeführer im Sommer 2017 einen Alkoholentzug machen müssen .

Zu viel Stress beziehungsweise Druck bei der Arbeit, wie sie im ersten Arbeitsmarkt realistischerweise überall

anzutreffen seien , könn t en die er reichte Stabilität deutlich gefährden und seien daher psychiatrisch nicht vertret bar. Bezogen auf die depressive Symptomatik könne nach ICD-10 davon ausge gangen werden,

dass die depressive Versti mmung bei einer Dysthymia niemals oder nur selten ausgeprägt

genug sei , um die Kriterien einer rezidivierenden leich ten oder mittelgradigen depressiven Störung anzunehmen . In

Phasen dieser de pressiven Verstimmungen zeige der Beschwerdeführer Symptome wie Antriebs losigkeit,

Schlafstörungen, Freudlosigkeit, Gefühl der Sinnlosigkeit, Interessenlo sigkeit, verminderte

Eigeninitiative und Gefühle der Unzulänglichkeit. Im Affekt wirke er flach und reduziert schwingungsfähig. E s sei daher nicht nachvollzieh bar, dass im Gutachten die tiefgreifende und langjährige

Diagnose einer Dysthy mia in Frage gestellt werde. Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe die IV das Aufbautraining bis zu einem

Arbeitspensum von 60 % durchgeführt und dabei sei der Beschwerdeführer deutlich an seine Grenzen gestossen, was sich in einer Destabilisierungstendenz des psychischen Befindens gezeigt habe. Es be stehe deshalb aus

ihrer Sicht höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit. 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Ein klang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und ver mag zu überzeugen. Dabei legte der psychiatrische Experte auch dar, dass beim Beschwerdeführer kein depressives Geschehen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zu diagnostizieren ist und die Untersuchung en

auch nicht

das Störungsbild einer Dysthymia

zeigte n , wie sie von der Klinik Z.___

diagnostiziert

worden war (vgl. Urk. 9/107/14).

Dabei

ist auch festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss eine Dysthymie wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, aber für sich allein betrachtet nicht einem

Gesundheitsschaden im Sinne des Ge setzes gleich kommt . Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist zwar nicht absolut zu setzen; denn eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Hinweise für eine solche zusätzliche gravierende Störung

sind aber weder in den Untersuchungsbefunde n anlässlich der Begutachtung noch in den Berichten der behandelnden Ärzte dokumentiert . Im Weiteren ist zu beachten, dass d ie von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer diagnostizierten Dysthymie

entwickelten Grundsätze auch nicht durch die mit BGE 141 V 281 eingeführte Rechtsprechung massgebender Standardindikatoren relativiert wor den ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E.

3.3.3 , vgl. E.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. November 2018 w ird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur wird mit Fr. 1’ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1969 , schloss im Jahr 1989 eine Berufslehre als Tech nischer Zeichner mit Fähigkeitszeugnis ab ( Urk.  9/7) . Bereits in den Jugendjahren konsumierte er Alkohol und Haschisch , später Heroin und andere Drogen, was verschiedene Folgeerscheinungen wie Kündigungen der Arbeitsstellen , Krimina lität mit Gefängnisaufenthalten, diverse Entzugsbehandlungen, Sozialhilfeabhän gigkeit etc. nach sich zog (vgl. Lebenslauf Urk.  9/21 ). Unter Angabe einer chro nischen Depression , Traumat a in der Kindheit mit der Folge eine r Selbstmedika tion mit süchtig machende n Stoffe n meldete er sich am 2
  2. Januar 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  9 /8 Ziff.  6.2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungs beratung ( vgl. Urk.  9/23 und Urk.  9/41). Sodann erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom
  3. Februar 2016 mit mehrfachen Verlängerungen bis
  4. März 2017 zuzüglich Taggeld er ( Urk.  9/41, 9/45, 9/53, 9/56 , 9/61, 9/64, 9/73, 9/78 ). Mit Mitteilung vom
  5. März 2017 ( Urk.  9/74) gewährte sie Eingliederungs m assnahmen im Sinne eines Arbeitsversuchs zuzüglich Taggelder bis
  6. Septem ber 2017 ( Urk.  9/ 74 und Urk.  9/80 ). Am 1
  7. September 2017 teilte sie den Ab schluss der Arbeitsvermittlung und die separate Rentenprüfung mit ( Urk.  9/91). Im weiteren Abklärungsverfahren gab sie beim Zentrum Y.___ ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag, wel ches am
  8. April 2018 erstattet wurde ( Urk.  9 / 107). Mit Vorbescheid vom 1
  9. Sep tember 2018 ( Urk.  9/119 ) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20  % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Ei nwand erhoben worden war ( Urk.  9/121 und Urk.  9 / 124 ), verneinte die IV -Stelle mit Verfügung vom 2
  10. Oktober 2018 ( Urk.  2) den An spruch auf eine Invalidenrente.
  11. Gegen die Verfügung vom 2
  12. Oktober 2018 erhob der Versicherte am 28. No vember 2018 ( Urk.  1) , mit weiterer Begründung vom 1
  13. Dezember 2018 ( Urk.  5) , Beschwerde und beantragte ( Urk.  1 S. 2 f.), diese sei aufzuheben und eine Neuprü fung des Anspruch s auf eine Invalidenrente vorzunehmen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1
  14. Januar 2019 ( Urk.  8 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 2
  15. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  12 ). Eine weiter e Eingabe des nunmehr rechtlich vertretenen Be schwerdeführers vom 2
  16. Februar 2019 mit Beilage ( Urk.  13 und Urk.  14) wurde der Beschwerdegegnerin am 2
  17. Februar 2019 zugestellt ( Urk.  17). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      1.3.1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  19. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.   6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.3.2      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  20. März 2018 E. 7.4).
  21. 4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk.  2), dass aufgrund der Prüfung der medizinische n Unterlagen und des eingeholt en Gut achten s weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80  % zumutbar sei. Da der Beschwer deführer vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung lange Zeit nicht er werbstätig gewesen sei, sei für die Berechnung des Invaliditätsg rades auf statis tische Werte ab zustellen , woraus sich ein Invaliditätsgrad von 20  % ermittle. Die für die Berechnung relevante Leistungsfähigkeit von 80  % beziehe sich dabei auf eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung an einem ruhigen Arbeitsplatz. Dabei sei es nicht relevant, dass die Eingliederungsmass nahme n ohne Anstellung abgeschlossen worden seien. 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  5 ), e r setze s eine Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit aktuell im zweiten Arbeits markt um und es entspreche nicht der Realität , eine solche Arbeit im ersten Ar beitsmarkt zu finden und dabei ein Jahresgehalt von Fr.  53'162.50 erzielen zu können . Das Gutachten des Y.___ weise korrekterweise daraufhin, dass für eine leidensangepasste Tätigkei t im ersten Arbeitsmarkt ein Ni schenarbeitsplatz nötig sei . Dieser sei aber nicht auf dem ersten , sondern auf dem zweiten Arbeits markt vorhanden. Trotz hoher Motivation habe er im ersten Arbeitsmarkt auf grund der Erkrankung keine Arbeitsstelle finden können und es scheine nach vollziehbar, dass es ihm auch in naher Zukunft nicht gelinge n werde , diesbezüg lich einen Einstieg zu schaffen . Die gesundheitliche n Einschränkung en seien auch bereits in der Jugendzeit sichtbar geworden und hätten daz u geführt, dass er die Arbeitsstellen längerfristig nicht habe aufrechterhalten können.      Im Verfahren führte er aus ( Urk.  13 S. 1 f. ), nach Auffassung der Klinik Z.___ , Amb u l atorium A.___ , welche sich auf eine langjährige Therapieerfahrung mit ihm stütze n könne , leide er an einer Dysthymia . Im Verlaufe der letzten Jahre habe eine deutliche Stabilisierung des psychischen Befindens erreicht werden können. Die Aufrechterhaltung der Abstinenz sei mit H ilfe langjähriger und the rapeutischer Behandlung erarbeitet worden. Auch gehe d ie behandelnde Psycho therapeutin B.___ davon aus, dass bei ihm bereits bei einem Arbeitspensum von 60 % eine Gefährdung der psychischen Stabilität bestehe und damit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50  % in angepasster Tätigkeit zumutbar wäre.
  23. 3.1      3.1.1      Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten de s Y.___ vom 9. April 2018 (Urk. 9/107 ), beruhend auf psychiatrischen und neuro psy chologischen Untersuchungen vom
  24. März 2018 (S. 1) , wurden die folgenden Diagnose n gestellt (S. 13 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm ( ICD- 10 F11.22) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Alkoho labhängigkeit, gegenwärtig absti nent ( ICD-10 F10.20) - Sonstige anhaltende affektive Störungen ( ICD-10 F34.8) - Selbstunsichere Persönlichkeitszüge im Sinne einer Pers önlichkeits - ak zentuierung ( ICD-10 Z 73)      Zu den Leiden und Einschränkungen in der Alltagsbewältigung berichte der Be schwerdeführer (S. 7) , er leide an einer Durchschlafstörung. Er wach e nachts drei bis vier Mal auf , schlafe recht bald wieder ein und er denke , dass er trotzdem genug Schlaf b ekomme. Er habe aber auch ein sehr ungewöhnliches Schlafver halten und gehe schon um 16 Uhr zu Bett, schlafe bis 2 oder 3 Uhr nachts und stehe dann auf. Von der Stimmung her gehe es ihm im Grossen und Ganzen nic ht schlecht. Er sei allerdings nicht so glücklich wie vermutlich andere Menschen, was aber schon immer so gewesen sei . Auch die Motivation und der Antr ieb seien immer etwas schwierig. Zum Beispiel sei es für ihn sehr schwierig, den inneren Schweinehund zu ü berwinden und Sport zu treiben. E r sei an sich ei n sehr kon taktfreudiger Mensch und Kontakt e mit anderen t äten ihm jedes Mal gut und wirk t e n sich positiv auf seine Stimmungslage aus. Auf der an deren Seite fühle er sich im Kontakt mit anderen etwas unsicher, was früher aber ausgeprägter gewe sen sei. E ine Suchtproblematik bestehe einerseits zu Alkohol und anderseits zu Opiaten, wobei er betreffend Opiat e seit vielen Jahren im Drogene rsatzprogramm mit Buprenorphin s tehe und hi nsichtlich des Alkohols dreimal in der Woche eine Medikation mittels Antabus erhalte. 3.1.2      Zum Tagesablauf und zu r Freizeitgestaltung gebe der Beschwerdeführer an (S. 7 f.) , dass er zurzeit über das RAV bei der Integrationswerkstatt C.___ zu einem Pensum von 60  % , das heisse jeden Tag vier Stunden und 48 Minuten , beschäftigt sei . Er beginne um 7.45 Uhr und nach eine r Mittagspause nachmittags arbeite er nochmal s eine Stunde. Er gehe schon sehr früh, gegen 16 Uhr , zu Bett und stehe dann zwischen 2 und 3 Uhr nachts auf. I n Schlafkleidung gehe er dann in die «Stube» an seinen Laptop, schaue sich auf YouTube Dokus an, bis etwa 6 Uhr morgens. Dann ver richte er seine Morgentoilette, frühstücke manchmal , aber nicht immer. Den Arbeitsplatz erreiche er zu Fuss innerhalb von zehn Minuten. Nach der Arbeit schaue er fern. Es falle ihm schwer d ie Hausarbeit regel mässig zu machen und er müsse sich dazu jedes Mal überwinden. Er wohne in einem begleiteten Wohnen und einmal in der Woche komme eine Betreuerin und schaue sich die Wohnung an. Spätestens an diesem Tag mache er dann die Wohnung zumindest soweit sauber, dass die Betreuerin zufrieden sei. Er habe guten Kontakt zu seinen Eltern, die er etwa alle zwei Wochen besuche. Er habe einen älteren Bruder zu dem er keinen Kontakt mehr habe. Ausserhalb der Familie habe er aber vier bis fünf Kollegen und Bekannte, mit denen er recht guten Kontakt pflege. 3.1.3      Zu Krankheitsentwicklung führ t e er aus (S. 8), er stehe seit über 20 Jahren durch gängig in einem Drogenersatzprogramm , habe etw a zehn Jahre Methadon und in den letzten zehn bis zwölf Jahren Buprenorphin bekommen . Einen Rückfall habe er zuletzt im März/April 2017 gehabt, nach d em er zwei Wochen das Antabus weggelassen und dann während zwei bis drei Wochen sehr viel Alkohol getrun ken habe. Nachdem eine Entgiftung durchgeführt worden sei , lebe er wieder voll ständig abstinent von Alkohol und ohne Beikonsum illegaler Drogen. E inmal wö chentlich sei er in psychiatrischer Behandlung in der Klinik Z.___ . D reimal wöchentlich erhalte er Antabus in der Apotheke und täglich dreimal zwei Milli gramm vom Opiat Buprenorphin im Rahmen des Drogenersatzprogramm s. 3.1.4      Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 10 ff. ), der Beschwerdeführer zeige sich im Erstkontakt zugewandt und situations adäquat . Er sei ohne Begleitperson mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und vermittle einen altersentsprechenden und gepflegten Eindruck. Ein tragfähi ger Kontakt sei rasch herstellbar. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Kon zentration zeige sich nicht gröber gestört und er könne dem Untersuchungsge spräch aufmerksam folgen und verliere dabei nie den Faden. Er sei b ewusstseins klar, zu allen Qualitäten (autopersonell, situativ, zeitlich, örtlich) vollständig orientiert und der formale Gedankengang sei geordnet. E s zeig t en sich keine Wahngedanken, Halluzi nationen oder illusionären Verkennung en und a uch anamnestisch hätten sich keine Hinweise für diesbezügliche psychopathologische Auffälligkeiten ergeben. Die Merkfähigkeit und das Kurzzeit- und Langzeitge dächtnis wirk t en im klinisch-psychopathologischen Befund nicht gröber gestört und e s hätten sich auch keine Hinweise für Störungen des Ich-Bewusstseins er geben . Die Intelligenz liege im klin ischen Überblick im Normbereich und Hin weise für eine wesentliche Antriebsminderung hätte n sich weder in der Untersu chungssituation noch anamnestisch (Tagesaktivitäten) gezeigt . Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig und d ie Stimmung und der Affekt würden psychomoto risch synthym unterstrichen , ohne dass der Beschwerdeführer auffallend bedrückt oder traurig wirke. A uf Nachfrage beschreibe er allenfalls eine mässige Depressi vität. Die affektive Schwingungsfäh igkeit sei nicht beeinträchtigt und es bestün den keine Affektla bilität, Affektinkontinenz oder Interesselosigkeit . Es bestünden auch kein ausgewiesener Rückzug und k eine Anhedonie , Zwangssymptome oder phobische Ängste . Es zeig t en sich leich t unsichere Persönlichkeitszüge im Sinne ein er Persönlichkeitsakzentuierung mit erhaltener Urteils- und Kritikfähigkeit und ohne Hinweise für paranoide Denkinhalte. 3.1.5      Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 12), beim Beschwerdeführer bestehe insgesamt eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung im Rahmen von psychiatrischen Komorbiditäten vor dem Hintergrund eines einge schätzt durchschnittlichen intellektuellen Leistungs vermögens. Im Vordergrund stehe eine Problematik in der Antriebs-, Aufmerksamkeits- und Handlungsregu lation mit vor all em in der Verhaltensbeobachtung auffälliger Instabilität der Leistungsfähigkeit sowie ein reduzie rtes Arbeitsgedächtnis. Es komme zu Schwankungen im Arbeitstempo und Instruktionsverständnis. Es werde te ilweise sehr rasch reagiert und umg esetzt, dann wiederum erscheine der Beschwerdefüh rer v ereinzelt wie blockiert, müsse nachfragen und Anweisungen müss t en wie derholt werden. Dabei scheine aufgru nd der übrigen sprachlichen und intellektu ellen Fähigkeit kein Problem im Sprachverständni s vorzuliegen und die Ursache eher ein eingeschränktes Arbeitsgedächtnis und eine schwankende Aufmerk sam keit zu sein. Im Arbeitsverhalten sei er zudem häufig unstrukturiert im Vorgehe n und vor allem bei komplexeren Aufgaben mit wenig vorgegebener S truktur ver langsamt. Zudem lasse sich i n einer Aufgabe mit sofortiger Rückmeldung von Fehlern beobachten, dass dies ei ne Verunsicherung mit teilweise überhastetem Reagieren bewirke und w eitere Fehler als Folge habe . Auf testpsychologischer Ebene hätten sich die beschriebenen, insgesamt als exekutiv zu wertenden Auf fälligkeiten, „nur" im Sinne von vereinzelten leichten und leicht bis mittelschwe ren Befunden im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich nieder ge schlagen . In den Bereichen Orientierung, Sprache un d sprachassoziierte Funktio nen, visuelle Wahrnehmung und visu elle räumliche Verarbeitung hätten sich normgerechte oder unauffällige Leistungen ge zeigt .      Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (S. 14), v on neuropsychologischer Seite werde in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80  % gesehen, in einer Tätigkeit im Verkaufsinnendienst eine Arbeitsfähigkeit von 60  % . D ies sei auch aus psychiatrischer Sicht gut nachvollziehbar. Was die letzte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt angehe, so sei der Beschwerdeführer zuletzt über längere Zeit, 1999, 2000 im Verkaufsinnendienst tätig gewesen, diesbezüglich werde von neu ropsychologischer Seite eine Arbeitsfähigkeit von 60  % gesehe n, aus psychiatri scher Sicht sei dies ebenfalls plausibel. Danach sei er no chmals im Jahr 2002 zwei Monate als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei tätig gewesen . W ürde hinsichtlich der letzten Tätigkeit darauf Bezug genommenen , ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80  % (S. 14) . 3.1.6      Zum Belastungsprofil hielten die Sachverständigen fest (S. 16), aufgrund der , wenn auch gering ausgeprägten , Depressivität und Selbstunsicherheit seien emo tional belastende Tätigkeiten nicht geeignet sowie insbesondere Tätigkeiten, die eine erhöhte Konfliktfähigkeit voraussetz t en. Vor dem Hintergrund der neuropsy chologischen Beeinträchtigungen seien gut strukturierte, kognitiv eher einfache Tätigkeiten sinnvoll. 3.2      In einer Stellungnahme vom 1
  25. Januar 2019 ( Urk.  14) zum Y.___ Gutachten hielten die Psychotherapeutin B.___ und der leitende Arzt Dr.  D.___ an der Klinik Z.___ Ambulatorium A.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine lange psychiatrische Vorgeschichte mit einer langjährigen und schweren Ab hängigkeitserkrankung (Alkoho l, Opiate). I m Verlauf der letzten Jahre habe sich eine deutliche Stabilisierung des psychischen Befindens unter anderem bezüglich d er Drogen- und Alkoholabstinenz gezeigt, wobei die Lebensumstände als wenig herausfordernd bzw. wenig belastend bezeichnet werden könn t en. Die Aufrecht erhaltung einer Abstinenz sei eine grosse Leistung und mit H ilfe langjähriger und intensiver therapeutischer Behandlung hart erarbeitet worden . Unter erhöhter Be lastung , wie in der Zeit des IV-Aufbautrainings im Jahre 2017 , seien die selbst unsicheren Persönlichkeitszüge offensichtlich geworden und hätten den Be schwerdeführer auch bei der Arbeit blockiert , was zu einer verminderten Leis tungsfähigkeit und einem Rückfall ins alte Konsummuster (Alkohol) ge führt hab e. In der Folge habe der Beschwerdeführer im Sommer 2017 einen Alkoholentzug machen müssen . Zu viel Stress beziehungsweise Druck bei der Arbeit, wie sie im ersten Arbeitsmarkt realistischerweise überall anzutreffen seien , könn t en die er reichte Stabilität deutlich gefährden und seien daher psychiatrisch nicht vertret bar. Bezogen auf die depressive Symptomatik könne nach ICD-10 davon ausge gangen werden, dass die depressive Versti mmung bei einer Dysthymia niemals oder nur selten ausgeprägt genug sei , um die Kriterien einer rezidivierenden leich ten oder mittelgradigen depressiven Störung anzunehmen . In Phasen dieser de pressiven Verstimmungen zeige der Beschwerdeführer Symptome wie Antriebs losigkeit, Schlafstörungen, Freudlosigkeit, Gefühl der Sinnlosigkeit, Interessenlo sigkeit, verminderte Eigeninitiative und Gefühle der Unzulänglichkeit. Im Affekt wirke er flach und reduziert schwingungsfähig. E s sei daher nicht nachvollzieh bar, dass im Gutachten die tiefgreifende und langjährige Diagnose einer Dysthy mia in Frage gestellt werde. Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe die IV das Aufbautraining bis zu einem Arbeitspensum von 60  % durchgeführt und dabei sei der Beschwerdeführer deutlich an seine Grenzen gestossen, was sich in einer Destabilisierungstendenz des psychischen Befindens gezeigt habe. Es be stehe deshalb aus ihrer Sicht höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50  % in ange passter Tätigkeit.
  26. 4.1      Das Y.___ -Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Ein klang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und ver mag zu überzeugen. Dabei legte der psychiatrische Experte auch dar, dass beim Beschwerdeführer kein depressives Geschehen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zu diagnostizieren ist und die Untersuchung en auch nicht das Störungsbild einer Dysthymia zeigte n , wie sie von der Klinik Z.___ diagnostiziert worden war (vgl. Urk.  9/107/14). Dabei ist auch festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss eine Dysthymie wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Ge setzes gleich kommt . Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist zwar nicht absolut zu setzen; denn eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1
  27. März 2014 und 9C_146/2015 vom 1
  28. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Hinweise für eine solche zusätzliche gravierende Störung sind aber weder in den Untersuchungsbefunde n anlässlich der Begutachtung noch in den Berichten der behandelnden Ärzte dokumentiert . Im Weiteren ist zu beachten, dass d ie von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer diagnostizierten Dysthymie entwickelten Grundsätze auch nicht durch die mit BGE 141 V 281 eingeführte Rechtsprechung massgebender Standardindikatoren relativiert wor den ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_146/2015 vom 19.  Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3
  29. September 2015 E.   3.3.3 , vgl. E. 1.3.2 hie r vor ). Auf eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50  % in an gepasster Tätigkeit gestützt auf die diagnostizierte Dysthymie , wie sie von den Behandlern der Klinik Z.___ Ambulatorium A.___ attestiert wurde, kann damit nicht abgestellt werden. 4.2      Demgegenüber setzten sich die Sachverständigen des Y.___ im Hinblick auf die vor erwähnte Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychi schen Erkrankungen auch mit den grundsätzlich zu berücksichtigenden Stan dardindikatoren (BGE 143 V 41 und E. 1.3.2 hiervor) eingehend auseinander (vgl. Urk.  9/107/41 f.) . U nter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» wurde eine mässig e Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festgehalten. Das depres sive Geschehen erreichte dabei nicht einmal den Schweregrad einer Dysthymia und die Persönlichkeitsproblematik konnte lediglich im Sinne einer selbstun sicheren Persönlichkeitsakzentuierung gesehen werden . Keine erheblichen Ein schränkungen konnte der Suchtproblematik zugemessen werden, die sich auf grund der medikamentös unterstützten Abstinenz und Substitutionstherapie weit gehend als kompensiert und sich s eit längerem als stabil zeigte. Gravierende re Komorbiditäten waren damit aus psychiatrischer Sicht nicht zu verzeichnen. D er Beschwerdeführer verfügt auch über eine gute Ressource im Sinne der Unterstüt zung durch die Wohngruppe und zeigt sich im sozialen Umfeld integriert. E in ausgewiesener Rückzug aus allen Lebensbereichen liegt damit nicht vor. Unter der Kategorie «Konsistenz» konnte im Komplex gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen aufgezeigt werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zwar lediglich zu 50 bis 60  % tätig s ieht und diese Einschätzung sich auch weitgehend mit dem tat sächlichen Aktivitätsniveau im beruflichen Bereich, wenn auch im zweiten Ar beitsmarkt, und dem Aktivitätsniveau im Haushaltsbereich und der Freizeit deckt. Auch wurde im Komplex Behandlungs- und e ingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck auf einen spürbaren Leidensdruck hingewiesen.      Dass die s achverständige n Gutachter vor diesem Hintergrund insgesamt zur Auf fassung gelangte n , der B eschwerdeführer sei in der Lage , auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80  % auszuüben, is t damit plausibel und erschein t den Verhältnissen angemessen . Nachvollziehbar ist auch, dass aufgrund der neuropsychologischen und psychiatrischen Gegebenhei ten im Belastungsprofil auf gut strukturi erte, kognitiv eher einfache, emotional wenig belastende Tätigkeiten , die keine erhöhte Konfliktfähigkeit voraussetzen, h ingewiesen wurde. 4.3      Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die attestierte Arbeit sunfähigkeit keine Veranlassung , nicht auf das Y.___ -Gutachten abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht die Verwertung einer angepassten Tätigkeit zu 80  % zumutbar ist. Angesichts der klaren Akten lage können auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
  30. 5.1      Der Beschwerdeführer ist somit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm zumutbaren Belastungsprof ils zu 80  % arbeitsfähig (E. 4.2 ) und es bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen.      Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen sei und ein solcher im ersten Arbeitsmarkt nicht zu finden sei. 5.2 5.2.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG ( in Verbindung mit Art.  28 Abs.  2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 .2      Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesge richts 9C_485/2014 vom 2
  31. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen ).      Dabei umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können . Eine Un verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom
  32. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hin weisen). Damit führt g rundsätzlich der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit . 5.2.3      Sol che Umstände liegen nicht vor und aus dem medizinische Belastungsprofil ergeben sich einzig Einschränkungen in der Hinsicht , als dem Beschwerdeführer gut strukturierte, kognitiv eher einfache, emotional wenig belastende Tätigkeiten, ohne erhöhte Anforderungen an die Konfliktfähigkeit empfohlen werden respek tive zumutbar sind . Damit steht jedenfalls ein breit es Spektrum verschiedenster (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten offen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist . 5.3      5.3.1      D er Beschwerdeführer schöpft seine Restarbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen eines 60%igen Arbeitspensum im geschützten Arbeitsmarkt aus. D as Invaliden einkommen ist daher anhand stati stischer Durchschnittswerte zu ermitteln, wobei d ie Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf die Lohnstrukturerhebung der LSE ab ge stell t hat (vgl. Urk.  9/117) . 5.3.2      Hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielbaren hypothetischen ( Validen -) E in kommen s ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar relativ früh Suchtmit tel — Alkohol und Haschisch während der Sekundarschulzeit — konsumierte , aber t rotzdem eine Berufslehre erfolgreich abschliessen konnte. Mit dem Konsum von Heroin begann er sodann im Jahr 1990 während der Rekrutenschule und rutschte in der Folge in die Sucht ab (vgl. Urk.  9/21/2 f. und Urk.  9/7). Erwerbsbiog ra phisch konnte er in der Folge nie richtig Fuss fassen, was sich auch aus dem Individuellen Konto (IK) erschliesst, wurden doch nur sporadisch unterdurch schnittliche Einkommen, oftmals Arbeitslosentaggelder oder Beiträge als Nicht erwerbstätiger abgerechnet ( Urk.  9/1). Vor diesem Hintergrund legte die Be schwerdegegnerin zu Recht auch das Valideneinkommen aufgrund statistischer Werte fest. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die gleichen Tabellen werte wie beim Invalideneinkommen beigezogen und damit faktisch ein en Pro zentvergleich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom
  33. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a) vorgenommen hat . Denn der Beschwerdeführer hat zuletzt im Jahr 1992 und damit vor über 25 Jahren auf seinem erlernten Beruf gearbeitet, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er würde heute - bei intakter Gesundheit - eine solche Tätigkeit ausüben. Die erwerbsbiographischen Unregelmässigkeiten haben als invaliditätsfremd zu gelten, ist doch keine seit Jahrzehnten bestehende invalidenversicherungsrecht lich relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.      Zusammenfassend ist unter Berücksichtigun g des zumutbaren Pensums von 80  % von einem rentenausschliessenden Inval iditätsgrad von 20  % auszugehen, was z ur Abweisung der Beschwerde führt.
  34. 6.1      Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss §  16 Abs.  1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk.  10-11 ). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss ( Urk.  1, Urk. 5.  S. 2 und Urk.  13 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr.  Kurt Pfau, Winterthur, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind auf Fr.  800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3      Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rec htsanwalt Dr.  Kurt Pfau, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( §  34 Abs.  3 GSVGer in Verbindung mit §  7 Abs.  1 und §  8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer ), welche auf Fr.  1‘ 4 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :      In Bewilligung des Gesuchs vom 28. November 2018 w ird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Dr.  Kurt Pfau, Winterthur , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
  35. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  36. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  37. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.  Kurt Pfau, Winterthur wird mit Fr. 1’ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  38. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  39. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  40. Juli bis und mit 1
  41. August sowie vom 1
  42. Dezember bis und mit dem
  43. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01038

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969 , schloss im Jahr 1989 eine Berufslehre als Tech nischer Zeichner mit Fähigkeitszeugnis ab ( Urk. 9/7) . Bereits in den Jugendjahren konsumierte er Alkohol und Haschisch , später Heroin und andere Drogen, was verschiedene Folgeerscheinungen wie Kündigungen der Arbeitsstellen , Krimina lität mit Gefängnisaufenthalten, diverse Entzugsbehandlungen, Sozialhilfeabhän gigkeit etc.

nach sich zog (vgl. Lebenslauf Urk. 9/21 ). Unter Angabe einer chro nischen Depression , Traumat a in der Kindheit mit der Folge eine r

Selbstmedika tion mit süchtig machende n Stoffe n meldete er sich am 2 2. Januar 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9 /8 Ziff. 6.2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Eingliederungs beratung ( vgl. Urk. 9/23 und

Urk. 9/41). Sodann erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1. Februar 2016 mit mehrfachen Verlängerungen bis 5. März 2017 zuzüglich Taggeld er ( Urk. 9/41, 9/45, 9/53, 9/56 , 9/61, 9/64, 9/73, 9/78 ). Mit Mitteilung vom 7. März 2017 ( Urk. 9/74) gewährte sie

Eingliederungs m assnahmen im Sinne eines Arbeitsversuchs zuzüglich Taggelder bis 7. Septem ber 2017 ( Urk. 9/ 74 und Urk. 9/80 ). Am 1 2. September 2017 teilte sie den Ab schluss der Arbeitsvermittlung und die separate Rentenprüfung mit ( Urk. 9/91). Im weiteren Abklärungsverfahren gab sie beim Zentrum Y.___ ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag, wel ches am 9. April 2018 erstattet wurde ( Urk. 9 / 107). Mit Vorbescheid vom 1 2. Sep tember 2018 ( Urk. 9/119 ) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Ei nwand erhoben worden war ( Urk. 9/121 und Urk. 9 / 124 ), verneinte die IV -Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 ( Urk.

2) den An spruch auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2018 erhob der Versicherte am 28. No vember 2018 ( Urk. 1) , mit weiterer Begründung vom 1 2. Dezember 2018 ( Urk. 5) , Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2 f.), diese sei aufzuheben und eine Neuprü fung des Anspruch s auf eine Invalidenrente vorzunehmen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 8 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Eine weiter e Eingabe des nunmehr rechtlich vertretenen Be schwerdeführers vom 2 0. Februar 2019 mit Beilage ( Urk. 13 und Urk.

14) wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Februar 2019 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass aufgrund der Prüfung der medizinische n Unterlagen und des eingeholt en Gut achten s weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei. Da der Beschwer deführer vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung lange

Zeit nicht er werbstätig gewesen sei, sei für die Berechnung des Invaliditätsg rades auf statis tische Werte ab zustellen , woraus sich ein Invaliditätsgrad von 20 % ermittle. Die für die Berechnung relevante Leistungsfähigkeit von 80 % beziehe sich dabei auf eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung an einem ruhigen Arbeitsplatz. Dabei sei es nicht relevant, dass die Eingliederungsmass nahme n ohne Anstellung abgeschlossen worden seien. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 5 ), e r setze s eine Arbeitsfähigkeit in angepasste r

Tätigkeit

aktuell im zweiten Arbeits markt um und es entspreche nicht der Realität , eine solche Arbeit im ersten Ar beitsmarkt zu finden und dabei ein Jahresgehalt von Fr. 53'162.50 erzielen zu können . Das Gutachten des

Y.___ weise korrekterweise daraufhin, dass für eine leidensangepasste Tätigkei t im ersten Arbeitsmarkt ein Ni schenarbeitsplatz nötig sei . Dieser sei aber nicht auf dem ersten , sondern auf dem zweiten Arbeits markt vorhanden. Trotz hoher Motivation habe er im ersten Arbeitsmarkt auf grund der Erkrankung keine Arbeitsstelle finden können und es scheine nach vollziehbar, dass es ihm auch in naher Zukunft nicht gelinge n werde , diesbezüg lich einen Einstieg zu schaffen . Die gesundheitliche n Einschränkung en seien auch bereits in der Jugendzeit sichtbar geworden und hätten daz u geführt, dass er

die Arbeitsstellen längerfristig nicht habe aufrechterhalten können.

Im Verfahren führte er aus ( Urk. 13 S. 1

f. ), nach Auffassung der Klinik Z.___ , Amb u l atorium A.___ , welche sich auf eine langjährige Therapieerfahrung mit ihm stütze n könne , leide er an einer Dysthymia . Im Verlaufe der letzten Jahre habe eine deutliche Stabilisierung des psychischen Befindens erreicht werden können. Die Aufrechterhaltung der Abstinenz sei mit H ilfe langjähriger und the rapeutischer Behandlung erarbeitet

worden. Auch gehe d ie behandelnde Psycho therapeutin

B.___

davon aus, dass bei ihm bereits bei einem Arbeitspensum von 60 % eine Gefährdung der psychischen Stabilität bestehe und damit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % in angepasster Tätigkeit zumutbar wäre. 3. 3.1

3.1.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten de s

Y.___ vom 9. April 2018 (Urk. 9/107 ), beruhend auf psychiatrischen und neuro psy chologischen Untersuchungen vom 5. März 2018 (S. 1) , wurden die folgenden Diagnose n gestellt (S. 13 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm ( ICD- 10 F11.22)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Alkoho labhängigkeit, gegenwärtig absti nent ( ICD-10 F10.20) - Sonstige anhaltende affektive Störungen ( ICD-10 F34.8) - Selbstunsichere Persönlichkeitszüge im Sinne einer Pers önlichkeits - ak zentuierung ( ICD-10 Z 73)

Zu den Leiden und Einschränkungen in der Alltagsbewältigung berichte der Be schwerdeführer (S. 7) , er leide an einer Durchschlafstörung. Er wach e nachts drei bis vier Mal auf , schlafe recht bald wieder ein und er denke , dass er trotzdem genug Schlaf b ekomme. Er habe aber auch

ein sehr ungewöhnliches Schlafver halten und gehe schon um 16 Uhr zu Bett, schlafe bis 2 oder 3 Uhr nachts und stehe dann auf. Von der Stimmung her gehe es ihm im Grossen und Ganzen nic ht schlecht. Er sei allerdings nicht so glücklich wie vermutlich andere Menschen, was aber schon immer so gewesen sei . Auch die Motivation und der Antr ieb seien immer etwas schwierig. Zum Beispiel sei es für ihn sehr schwierig, den inneren Schweinehund zu ü berwinden und Sport zu treiben. E r sei an sich ei n sehr kon taktfreudiger Mensch und Kontakt e mit anderen

t äten ihm jedes Mal gut und wirk t e n sich positiv auf seine Stimmungslage aus. Auf der an deren Seite fühle er sich im Kontakt mit anderen etwas unsicher, was früher aber ausgeprägter gewe sen sei. E ine Suchtproblematik bestehe einerseits

zu

Alkohol und anderseits zu Opiaten, wobei er

betreffend Opiat e

seit vielen Jahren im Drogene rsatzprogramm mit Buprenorphin s tehe und hi nsichtlich des Alkohols

dreimal in der Woche eine Medikation mittels Antabus erhalte. 3.1.2

Zum Tagesablauf und zu r Freizeitgestaltung gebe der Beschwerdeführer an (S. 7 f.) , dass er zurzeit über das RAV bei der Integrationswerkstatt C.___ zu einem Pensum von 60 % , das heisse

jeden Tag vier Stunden und 48 Minuten , beschäftigt sei . Er beginne um 7.45 Uhr und nach eine r Mittagspause nachmittags arbeite er nochmal s eine Stunde. Er gehe schon sehr früh, gegen 16 Uhr , zu Bett

und stehe dann zwischen 2 und 3 Uhr nachts auf. I n Schlafkleidung gehe er dann in die «Stube» an seinen Laptop, schaue sich auf YouTube Dokus an, bis etwa 6 Uhr morgens. Dann ver richte er seine Morgentoilette, frühstücke manchmal , aber nicht immer. Den Arbeitsplatz erreiche er zu Fuss innerhalb von zehn Minuten. Nach der Arbeit schaue er fern. Es falle ihm schwer d ie Hausarbeit regel mässig zu machen

und er müsse sich dazu jedes Mal überwinden. Er wohne in einem begleiteten Wohnen und einmal in der Woche komme eine Betreuerin und schaue sich die Wohnung an. Spätestens an diesem Tag mache er dann die Wohnung zumindest soweit sauber, dass die Betreuerin zufrieden sei. Er habe guten Kontakt zu seinen Eltern, die er etwa alle zwei Wochen besuche. Er habe einen älteren Bruder zu

dem er keinen Kontakt mehr habe. Ausserhalb der Familie habe er aber vier bis fünf Kollegen und Bekannte, mit denen er recht guten Kontakt pflege.

3.1.3

Zu Krankheitsentwicklung führ t e

er aus (S. 8), er

stehe seit über 20 Jahren durch gängig in einem Drogenersatzprogramm ,

habe etw a zehn Jahre Methadon und in den letzten zehn bis zwölf Jahren

Buprenorphin bekommen . Einen Rückfall habe er zuletzt im März/April 2017 gehabt, nach d em er zwei Wochen das Antabus weggelassen und dann während zwei bis drei Wochen sehr viel Alkohol getrun ken habe. Nachdem eine Entgiftung durchgeführt worden sei , lebe er wieder voll ständig abstinent von Alkohol und ohne Beikonsum illegaler Drogen. E inmal wö chentlich sei er in psychiatrischer Behandlung in der Klinik Z.___ . D reimal wöchentlich erhalte er Antabus

in der Apotheke und täglich dreimal zwei Milli gramm vom Opiat Buprenorphin

im Rahmen des Drogenersatzprogramm s. 3.1.4

Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 10 ff. ), der Beschwerdeführer zeige sich im Erstkontakt zugewandt und situations adäquat . Er sei ohne Begleitperson mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und vermittle einen altersentsprechenden und gepflegten Eindruck. Ein tragfähi ger Kontakt sei rasch herstellbar. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Kon zentration zeige sich nicht gröber gestört und er könne dem Untersuchungsge spräch aufmerksam folgen und verliere

dabei nie den Faden. Er sei b ewusstseins klar, zu allen Qualitäten (autopersonell, situativ, zeitlich, örtlich) vollständig orientiert und der formale Gedankengang sei geordnet. E s zeig t en sich keine Wahngedanken, Halluzi nationen oder illusionären Verkennung en und a uch anamnestisch hätten sich keine Hinweise für diesbezügliche psychopathologische Auffälligkeiten ergeben. Die Merkfähigkeit und

das Kurzzeit- und Langzeitge dächtnis wirk t en im klinisch-psychopathologischen Befund nicht gröber gestört und e s hätten sich auch keine Hinweise für Störungen des Ich-Bewusstseins er geben .

Die Intelligenz liege im klin ischen Überblick im Normbereich und Hin weise für eine wesentliche Antriebsminderung

hätte n sich weder in der Untersu chungssituation noch anamnestisch (Tagesaktivitäten) gezeigt . Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig und d ie Stimmung und der Affekt würden psychomoto risch synthym unterstrichen ,

ohne dass der Beschwerdeführer auffallend bedrückt oder traurig wirke. A uf Nachfrage beschreibe er allenfalls eine mässige Depressi vität. Die affektive Schwingungsfäh igkeit sei nicht beeinträchtigt und es bestün den keine Affektla bilität, Affektinkontinenz oder Interesselosigkeit .

Es bestünden auch kein ausgewiesener Rückzug und k eine Anhedonie , Zwangssymptome oder phobische Ängste . Es zeig t en sich leich t unsichere Persönlichkeitszüge im Sinne ein er Persönlichkeitsakzentuierung mit erhaltener Urteils- und Kritikfähigkeit und ohne Hinweise für paranoide Denkinhalte. 3.1.5

Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 12), beim Beschwerdeführer bestehe insgesamt eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung im Rahmen von psychiatrischen Komorbiditäten vor dem Hintergrund eines einge schätzt durchschnittlichen intellektuellen Leistungs vermögens. Im Vordergrund stehe eine Problematik in der Antriebs-, Aufmerksamkeits- und Handlungsregu lation mit vor all em in der Verhaltensbeobachtung auffälliger Instabilität der Leistungsfähigkeit sowie ein reduzie rtes Arbeitsgedächtnis. Es komme zu Schwankungen im Arbeitstempo und Instruktionsverständnis. Es werde te ilweise sehr rasch reagiert und umg esetzt, dann wiederum erscheine der Beschwerdefüh rer v ereinzelt wie blockiert, müsse nachfragen und Anweisungen müss t en wie derholt werden. Dabei scheine aufgru nd der übrigen sprachlichen und intellektu ellen Fähigkeit kein Problem im Sprachverständni s vorzuliegen und die Ursache eher

ein

eingeschränktes Arbeitsgedächtnis und eine schwankende Aufmerk sam keit zu sein. Im Arbeitsverhalten sei

er zudem häufig unstrukturiert im Vorgehe n und vor allem bei komplexeren Aufgaben mit wenig vorgegebener S truktur ver langsamt. Zudem lasse sich i n einer Aufgabe mit sofortiger Rückmeldung von Fehlern beobachten, dass dies ei ne Verunsicherung mit teilweise überhastetem Reagieren bewirke und w eitere Fehler als Folge habe . Auf testpsychologischer Ebene hätten sich die beschriebenen, insgesamt als exekutiv zu wertenden Auf fälligkeiten, „nur" im Sinne von vereinzelten leichten und leicht bis mittelschwe ren Befunden im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich nieder ge schlagen . In den Bereichen Orientierung, Sprache un d sprachassoziierte Funktio nen, visuelle Wahrnehmung und visu elle räumliche Verarbeitung hätten sich normgerechte oder unauffällige Leistungen ge zeigt .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (S. 14), v on neuropsychologischer Seite werde in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gesehen, in einer Tätigkeit im Verkaufsinnendienst eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . D ies sei auch aus psychiatrischer Sicht gut nachvollziehbar. Was die letzte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt angehe, so sei der Beschwerdeführer zuletzt über längere Zeit, 1999, 2000 im Verkaufsinnendienst tätig gewesen, diesbezüglich werde von neu ropsychologischer Seite eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gesehe n, aus psychiatri scher Sicht sei dies ebenfalls plausibel. Danach sei er no chmals im Jahr 2002 zwei Monate als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei tätig gewesen . W ürde hinsichtlich der letzten Tätigkeit darauf Bezug genommenen , ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 14) . 3.1.6

Zum Belastungsprofil hielten die Sachverständigen fest (S. 16), aufgrund der , wenn auch gering ausgeprägten , Depressivität und Selbstunsicherheit seien emo tional belastende Tätigkeiten nicht geeignet sowie insbesondere Tätigkeiten, die eine erhöhte Konfliktfähigkeit voraussetz t en. Vor dem Hintergrund der neuropsy chologischen Beeinträchtigungen seien gut strukturierte, kognitiv eher einfache Tätigkeiten sinnvoll. 3.2

In einer Stellungnahme vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 14) zum Y.___ Gutachten hielten die Psychotherapeutin B.___ und der leitende Arzt Dr. D.___ an der Klinik Z.___ Ambulatorium A.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine lange psychiatrische Vorgeschichte mit einer langjährigen und schweren Ab hängigkeitserkrankung (Alkoho l, Opiate). I m Verlauf der letzten Jahre habe sich eine deutliche Stabilisierung des psychischen Befindens unter anderem bezüglich d er Drogen- und Alkoholabstinenz gezeigt, wobei die Lebensumstände als wenig herausfordernd bzw. wenig belastend bezeichnet werden

könn t en. Die Aufrecht erhaltung einer Abstinenz sei eine grosse Leistung und

mit H ilfe langjähriger und intensiver therapeutischer Behandlung hart erarbeitet worden .

Unter erhöhter Be lastung , wie in der Zeit des IV-Aufbautrainings im Jahre 2017 ,

seien die

selbst unsicheren Persönlichkeitszüge offensichtlich geworden und hätten den Be schwerdeführer auch bei der Arbeit blockiert , was zu einer verminderten Leis tungsfähigkeit und einem Rückfall ins alte Konsummuster (Alkohol) ge führt hab

e. In der Folge habe

der Beschwerdeführer im Sommer 2017 einen Alkoholentzug machen müssen .

Zu viel Stress beziehungsweise Druck bei der Arbeit, wie sie im ersten Arbeitsmarkt realistischerweise überall

anzutreffen seien , könn t en die er reichte Stabilität deutlich gefährden und seien daher psychiatrisch nicht vertret bar. Bezogen auf die depressive Symptomatik könne nach ICD-10 davon ausge gangen werden,

dass die depressive Versti mmung bei einer Dysthymia niemals oder nur selten ausgeprägt

genug sei , um die Kriterien einer rezidivierenden leich ten oder mittelgradigen depressiven Störung anzunehmen . In

Phasen dieser de pressiven Verstimmungen zeige der Beschwerdeführer Symptome wie Antriebs losigkeit,

Schlafstörungen, Freudlosigkeit, Gefühl der Sinnlosigkeit, Interessenlo sigkeit, verminderte

Eigeninitiative und Gefühle der Unzulänglichkeit. Im Affekt wirke er flach und reduziert schwingungsfähig. E s sei daher nicht nachvollzieh bar, dass im Gutachten die tiefgreifende und langjährige

Diagnose einer Dysthy mia in Frage gestellt werde. Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe die IV das Aufbautraining bis zu einem

Arbeitspensum von 60 % durchgeführt und dabei sei der Beschwerdeführer deutlich an seine Grenzen gestossen, was sich in einer Destabilisierungstendenz des psychischen Befindens gezeigt habe. Es be stehe deshalb aus

ihrer Sicht höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit. 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be schwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Ein klang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und ver mag zu überzeugen. Dabei legte der psychiatrische Experte auch dar, dass beim Beschwerdeführer kein depressives Geschehen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zu diagnostizieren ist und die Untersuchung en

auch nicht

das Störungsbild einer Dysthymia

zeigte n , wie sie von der Klinik Z.___

diagnostiziert

worden war (vgl. Urk. 9/107/14).

Dabei

ist auch festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss eine Dysthymie wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, aber für sich allein betrachtet nicht einem

Gesundheitsschaden im Sinne des Ge setzes gleich kommt . Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist zwar nicht absolut zu setzen; denn eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Hinweise für eine solche zusätzliche gravierende Störung

sind aber weder in den Untersuchungsbefunde n anlässlich der Begutachtung noch in den Berichten der behandelnden Ärzte dokumentiert . Im Weiteren ist zu beachten, dass d ie von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer diagnostizierten Dysthymie

entwickelten Grundsätze auch nicht durch die mit BGE 141 V 281 eingeführte Rechtsprechung massgebender Standardindikatoren relativiert wor den ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E.

3.3.3 , vgl. E. 1.3.2 hie r vor ). Auf eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % in an gepasster Tätigkeit gestützt auf die diagnostizierte Dysthymie ,

wie sie von den Behandlern der Klinik Z.___ Ambulatorium A.___

attestiert wurde,

kann damit nicht abgestellt werden. 4.2

Demgegenüber setzten sich die Sachverständigen des Y.___

im Hinblick auf die vor erwähnte Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychi schen Erkrankungen auch mit den

grundsätzlich zu berücksichtigenden Stan dardindikatoren (BGE 143 V 41 und E. 1.3.2 hiervor) eingehend auseinander (vgl. Urk. 9/107/41 f.) . U nter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» wurde eine mässig e Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

festgehalten.

Das depres sive Geschehen

erreichte dabei

nicht einmal den Schweregrad einer Dysthymia und

die Persönlichkeitsproblematik konnte lediglich im Sinne einer selbstun sicheren Persönlichkeitsakzentuierung gesehen werden . Keine erheblichen Ein schränkungen konnte der Suchtproblematik zugemessen werden, die sich auf grund der medikamentös unterstützten Abstinenz und Substitutionstherapie weit gehend als kompensiert und sich s eit längerem als stabil zeigte. Gravierende re Komorbiditäten waren damit aus psychiatrischer Sicht nicht zu verzeichnen. D er Beschwerdeführer verfügt auch über eine gute Ressource im Sinne der Unterstüt zung durch die Wohngruppe und zeigt sich im sozialen Umfeld integriert. E in ausgewiesener Rückzug aus allen Lebensbereichen liegt damit nicht vor. Unter der Kategorie «Konsistenz» konnte im Komplex gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen aufgezeigt werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zwar lediglich zu 50 bis 60 %

tätig s ieht und diese Einschätzung sich auch weitgehend mit dem tat sächlichen Aktivitätsniveau im beruflichen Bereich, wenn auch im zweiten Ar beitsmarkt, und dem Aktivitätsniveau im Haushaltsbereich und der Freizeit deckt.

Auch wurde im Komplex Behandlungs- und e ingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck auf einen spürbaren Leidensdruck hingewiesen.

Dass die s achverständige n Gutachter vor diesem Hintergrund insgesamt zur Auf fassung gelangte n , der B eschwerdeführer sei in der Lage ,

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben, is t damit plausibel und erschein t den Verhältnissen angemessen . Nachvollziehbar ist auch, dass

aufgrund der neuropsychologischen und psychiatrischen Gegebenhei ten

im Belastungsprofil auf gut strukturi erte, kognitiv eher einfache, emotional wenig belastende Tätigkeiten , die keine erhöhte Konfliktfähigkeit voraussetzen,

h ingewiesen wurde. 4.3

Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die attestierte Arbeit sunfähigkeit keine Veranlassung , nicht auf das Y.___ -Gutachten abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht

die Verwertung einer angepassten Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Angesichts der klaren Akten lage können auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

5.1

Der Beschwerdeführer ist somit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm zumutbaren Belastungsprof ils zu 80 % arbeitsfähig (E. 4.2 ) und es bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen sei und ein solcher im ersten Arbeitsmarkt nicht zu finden sei. 5.2 5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG ( in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 .2

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar.

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesge richts 9C_485/2014 vom 2 8. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen ).

Dabei umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können . Eine Un verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hin weisen).

Damit führt g rundsätzlich der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit . 5.2.3

Sol che Umstände liegen nicht vor und aus

dem medizinische Belastungsprofil ergeben sich einzig Einschränkungen in der Hinsicht ,

als

dem Beschwerdeführer gut strukturierte, kognitiv eher einfache, emotional wenig belastende Tätigkeiten, ohne erhöhte Anforderungen an die Konfliktfähigkeit empfohlen werden respek tive zumutbar sind . Damit steht jedenfalls ein breit es Spektrum verschiedenster (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten offen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist . 5.3

5.3.1

D er Beschwerdeführer schöpft seine Restarbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen eines 60%igen Arbeitspensum im geschützten Arbeitsmarkt aus. D as Invaliden einkommen ist daher anhand stati stischer Durchschnittswerte zu ermitteln, wobei d ie Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf die Lohnstrukturerhebung

der LSE ab ge stell t hat (vgl. Urk. 9/117) . 5.3.2

Hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielbaren hypothetischen ( Validen -) E in kommen s ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar relativ früh Suchtmit tel — Alkohol und Haschisch während der Sekundarschulzeit — konsumierte , aber t rotzdem eine

Berufslehre erfolgreich abschliessen

konnte. Mit dem Konsum von Heroin begann er sodann im Jahr 1990 während der Rekrutenschule und rutschte in der Folge in die Sucht ab (vgl. Urk. 9/21/2 f. und Urk. 9/7). Erwerbsbiog ra phisch konnte er in der Folge nie richtig Fuss fassen, was sich auch aus dem

Individuellen Konto (IK) erschliesst, wurden doch nur sporadisch unterdurch schnittliche Einkommen, oftmals Arbeitslosentaggelder oder Beiträge als Nicht erwerbstätiger abgerechnet ( Urk. 9/1). Vor diesem Hintergrund legte die Be schwerdegegnerin zu Recht auch das Valideneinkommen aufgrund statistischer Werte fest. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die gleichen Tabellen werte wie beim Invalideneinkommen beigezogen

und damit faktisch ein en Pro zentvergleich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a) vorgenommen hat .

Denn der Beschwerdeführer hat zuletzt im Jahr 1992 und damit vor über 25 Jahren auf seinem erlernten Beruf gearbeitet, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er würde heute - bei intakter Gesundheit - eine solche Tätigkeit ausüben. Die erwerbsbiographischen Unregelmässigkeiten haben als invaliditätsfremd zu gelten, ist doch keine seit Jahrzehnten bestehende invalidenversicherungsrecht lich relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.

Zusammenfassend ist unter Berücksichtigun g des zumutbaren Pensums von 80 % von einem rentenausschliessenden Inval iditätsgrad von 20 % auszugehen, was z ur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 10-11 ). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss ( Urk. 1, Urk. 5. S. 2 und Urk. 13 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rec htsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ), welche auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. November 2018 w ird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur wird mit Fr. 1’ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef