Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, arbeitete seit Oktober 201 3 als Mitarbeiter Reini gung/Verfahrenstechnik bei der Stadt Zürich, Y.___ ( Y.___ ; Urk. 7/16) . Am 29. August 2015 erlitt der Versicherte einen Unfall und zog sich dabei eine intraartikuläre Unterschenkelfraktur zu, welche am 30. August 2015 mit einem Fixateur externe operativ versorgt wurde (Urk. 7/7/ 25- 27). Am 14. September 2015 wurde der Fixateur externe durch eine Plattenosteosynthese ersetzt (Urk. 7/7/31). Am 17. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7-33) und zog in diesem Zusammenhang ins besondere die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/15) sowie einen Arbeitgeberbericht
(Urk. 7/16) bei. Vom 25. August bis am 22. September 2016 durchlief der Versi cherte eine Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 7/24).
Danach startete er
in einem Teilzeitpensum die Reintegration an seinem angestammten Arbeits platz , welche jedoch misslang (Urk. 7/45/2) .
Am 14. Dezember 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus (5. Januar 2017 bis 4. Juni 2017 ) bei der A.___ (Urk. 7/34 , vgl. Beschlussprotokoll vom 7. Dezem ber 2016 Urk. 7/33 ). Am 6. März 2017 trat der Versicherte einen Schnuppertag am B.___
im Bereich Entsorgung an, welchen er vorzeitig abbrach (Urk. 7/45/2) .
Mit Mitteilung vom 16. Mai 2017 informierte die IV-Stelle den Ver sicherten über die Kostenübernahme für ein Arbeitstraining bei der
C.___ AG ab dem 16. Mai 2017 bis am 15. August 2017 (Urk. 7/49). Das betreffende Arbeitstraining wurde per
18. Mai 2017 vorzeitig abgebrochen (Urk. 7/60, vgl. Urk. 7/55). Am 4. Oktober 2017 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ sodann p er 31. Oktober 2017 aufgehoben (vgl. Urk. 7/114/68). 1.2
Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten
Viertelsrente von Mai 2017 bis Januar 2018 in Aussicht (Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Einwand (Urk. 7/93) und ergänzte diesen mit Eingabe vom
1. März 2018 (Urk. 7/104). Da raufhin gab die IV-Stelle bei der medizinischen Ab k lärungsstelle Neurologie D.___ ( Medas ) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. Urk. 7/106 -107 ). Das Gutachten wurde von der Medas am 1. Juni 2018 erstattet (Urk. 7/114). Nachdem die IV-Stelle am 18. September 2018 einen neuen Vorbe scheid erlassen hatte
(Urk. 7/120), verneinte sie
einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (Urk. 2 = Urk. 7/121). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2018 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und ihm die gesetzli chen Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S.
2).
Seiner Beschwerde legte d e r Versi cherte unter anderem ein natives CT des rechten Unterschenkels inklusive OSG vom 1. November 2018 sowie zwei Berichte des Stadtspitals E.___ vom 1. und vom 9. November 2018 bei (Urk. 3/3-6).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-122), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Zu ergänzen ist, dass die Suva, als Unfallversicherung des Beschwerdeführer s, die vorübergehenden Leistungen per Ende November 2017 einstellte unter Ver neinung eines Rentenanspruchs ( Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2018), mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 jedoch während des hängigen Beschwerde verfahrens eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach. Die vom Beschwer deführer beim Sozialversicherungsgericht
g egen
den Einspracheentscheid
erho bene Beschwerde ist Gegen stand des Verfahrens UV.2018.00276 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 1. 3 .1
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbe dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1. 3 .2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stu fung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzu setzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Von Medas erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indi zien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrem abweisenden Entscheid im Wesentli chen den Standpunkt, gestützt auf das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 sei erstellt, dass ab Oktober 2016, zwei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Warte zeit (August 2016) , beim Beschwerdeführer bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden habe. Somit bestehe keine Einschränkung, welche für die Invalidenversicherung relevant sei , sondern es wäre dem Beschwerdeführer seit Oktober 2016 zumutbar gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen (Urk. 2 S. 2).
2.2
Dahingegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 könne nicht abgestellt werden. Die Administrativgutachter seien bei ihrer Beurteilung durchweg s davon ausgegangen, dass die Fraktur inzwischen verheilt bzw. stabil und belastbar sei. Dies treffe jedoch nicht zu, was der Chefarzt der Traumatologie des Stadtspitals E.___ so bestätigt habe. Apparativ bildge bend habe nachgewiesen werden können, dass im Schienbein ein Frakturspalt ventral und dorsal sehr wohl noch vorhanden sei. Das verwendete Röntgendossier habe lediglich vier Untersuchungen aus den Jahren 2016/2017 beinhaltet und es sei im Rahmen der Begutachtung kein aktuelles Bildmaterial angefertigt worden.
Die gutachterliche Beurteilung beruhe damit auf unzutreffenden Annahmen, neue Abklärungen seien damit unentbehrlich (Urk. 1 S. 3- 5 ). 3.
3.1
Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Berichte wurden im Medas - Gutachten vom
1. Juni 2018 jeweils fachspezifisch zusammengefasst (Urk. 7/114/12-20 , Urk. 7/114/32-38, Urk. 7/114/59-64 ) ,
weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
Im Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 stellten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/4): - Funktionsstörung des rechten Beines nach operativ versorgtem Mehr stückbruch von Schienbein und Wadenbein mit verbliebener Einschrän kung der Fusshebung und Reduktion der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/114/4): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F 43.23) - Möglicherweise leicht- bis mittelgradig ausgeprägte posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10 F 43.1)
Auf orthopädischem Fachgebiet wurden folgende relevanten objektiven Befunde erhoben: Beim Barfussgang falle ein erheblich variables Schonhinken auf. Bei der ersten Schrittfolge sei der Gang noch raumgreifend und hinkfrei . Bei der zweiten geprüften Schrittfolge werde der rechte Fuss, der vormals ein regelrechtes Abroll verhalten gezeigt habe, nur noch plan aufgesetzt und ohne Bewegung im oberen Sprunggelenk angehoben und wieder nach vorne gesetzt. Bei Betrachtung von hinten bestehe Beckengeradstand und Schultergeradstand. Zehenspitzen- und Fersenstand seien dem Beschwerdeführer möglich. Hierbei würden Beschwerden im rechten Unterschenkel und im rechten oberen Sprunggelenk angegeben. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer an, er könne rechts doch nicht auf den Ze henspitzen gehen. Er könne schon gar nicht auf dem rechten Fuss wippen oder hüpfen. Bei der erneuten Gegenprüfung des Zehenspitzenstandes werde dieser als nicht mehr durchführbar angegeben. Das tiefe Abhocken und Hochkommen aus der tiefen Hocke sei problemlos vorführbar. Inspektorisch bestehe keine sichtbare Muskelminderung am rechten Bein. Knapp oberhalb des Sprunggelenks am rech ten Bein bestünde eine keloidartige Verdickung und eine schlechte Verschieblich keit der Narbe. An dieser Stelle sei die Wunde schlecht geheilt. Im Übrigen sie die Wunde reizlos und ohne fortgeleitete Entzündungszeichen und abgesehen vom Narbenkeloid im unteren Anteil nicht druckschmerzhaft. Das obere Sprunggelenk sei für die Fusshebung bewegungseingeschränkt (Fusshebung bis 10°) bei frei möglicher Fusssenkung. Das untere Sprunggelenk sei für die Inversion, also für die Fussbewegung nach innen, gering gemindert . Das Anheben des äusseren Fussrandes sei im Seitenvergleich nicht reduziert. Das aktive Fussheben und Fuss senken sei gegen Widerstandsgabe kräftig möglich, ohne fühlbare Kraftmin de rung im Seitenvergleich zu links. Es bestünde n keine Überwärmung und keine tastbare Schwellung von oberem und unterem Sprunggelenk. Knapp oberhalb des Innenknöchels zeige sich eine etwa 5x5 cm bräunliche Hautinduration nach dort stattgehabter Hautdurchspiessung im Rahmen des offenen Unterschenkelbruches. Es sei keine Achsfehlstellung erkennbar gewesen. Es sei keine Instabilität im vor maligen Bruchbereich fühlbar oder tastbar gewesen. Es bestehe eine beidseits seitengleiche Fusssohlenbeschwielung . Die Fussmuskulatur sei beidseits gleich entwickelt (Urk. 7/114/ 43- 44).
Auf psychiatrischem Fachgebiet wurden im Wesentlichen folgende Unter su chungsbefunde nach AMDP festgehalten: Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Er könne Lebensdaten sicher rekonstruieren und im Zeitgitter einordnen. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt. Der Subtraktionstest werde zunächst fehlerfrei durch geführt. Dann setze eine Verlangsamung ein, der Beschwerdeführer verrechne sich um eine Zahl, bei der nächsten Rechenoperation um zehn Zahlen, und be stätige auf Nachfrage, dass dies Ausdruck verminderter Konzentration sei, was diskrepant zu seinem sonst gut konzentrierten Antwortverhalten sei. Der formale Gedankenlauf sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt bei angemessener Denkgeschwindigkeit. Eine Grübelneigung werde nicht berichtet. Der Beschwer deführer deute an, Angst wegen des Herzstolperns zu haben. Darüberhinausge hende Ängste oder Phobien und ein Vermeidungsverhalten seien nicht zu eruieren. Es bestünden keine Zwangsgedanken, -impulse oder -handlungen. Hin weise für inhaltliche Denkstörungen würden nicht vorliegen und es würden sich keine Hinweise für das Vorliegen von akustischen, optischen, gustatorischen, olfaktorischen, taktilen oder zönästhetischen Halluzinationen ergeben . Ich-Störun gen seien nicht eruierbar . Der Beschwerdeführer sei zunächst, als er das Thema Krieg erwähne, gereizt, wirke weitstreckig unterschwellig gereizt bei einem Be mühen um eine adäquate Interaktionsgestaltung. Er sei moduliert und auslenk bar. Es würden keine Schuld- und Insuffizienzgefühle bestehen. Einmalig, wäh rend der Beschwerdeführer das zweite Mal über Kriegserlebnisse spreche, sei er neben der gereizten Haltung auch affektinkontinent und breche in Tränen aus. Der ge richtete notorische Handlungsantrieb sei adäquat. Psychomotorische Auf fällig keiten würden sich nicht zeigen. Es bestünde kein Anhalt für Suizidgedan ken oder -pläne (Urk. 7/114/71-73).
Aus orthopädischer Sicht sei die Fraktur mit der Funktionseinschränkung der ver minderten Belastbarkeit des Sprunggelenks stabil und belastbar verheilt. Es
habe gutachterlich anhand objektiver Befunde nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer , entgegen seinen Behauptungen , das verunfal lte Bein praktisch voll belaste, Zeichen einer Minderbelastung lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei ausgeführt worden, dass unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Befunde trotz der Möglichkeit einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten post traumatischen Belastungsstörung ein – entsprechend der Einschätzung in Z.___
– bewusst dysfunktionales Verhalten mit einer auch hier beobachteten demonstrativen Symptompräsentation vorliege und dass keine psychischen Ein schränkungen vorliegen würden. Es könne eine Anpassungsstörung mit vorwie gender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F 43.23) diagnostiziert werden (Urk. 7/114/3-4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/5).
Es falle im Aktenverlauf auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus Initiative und Bereitschaft zur Wiederaufnahme einer Arbeit markiert, es dann aber trotz weitgehenden Entlastungen umgehend – jeweils zum Erstaunen der Betreuer – scheitern lassen habe. Das von ihm selber vermittelte und teilweise von den be handelnden Chirurgen laut Angaben des Beschwerdeführer s übernommene Leis tungsprofil sei aufgrund des Lokalbefundes in seiner funktionellen Enge an sich nicht plausibel und stehe im krassen Gegensatz zu den objektiven Befunden. Das geklagte Missverstanden-Sein und die hier teilweise deutlich gezeigte Ungehal tenheit seien demonstrativ. Der Beschwerdeführer wäre auch durchaus in der Lage, die vorsichtige und das Vorgehen lange offenlassende Haltung der Ärzte bezüglich Metallentfernung zu verstehen. Er mache aber lieber Schuldzuweisun gen, halte systematisch alle hin und sei der Auffassung, dass zunächst eine Ent schädigung fällig sei (Urk. 7/114/4-5).
Es bestehe eine behandlungsbedingte Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 29. August 2015 bis am 25. September 201 6. Anschliessend liege vom 26. September 2016 bis am 16. Oktober 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und vom 17. Oktober 2016 bis am 6. November 2016 eine solche von
75 % vor. In der bisherigen Tä tigkeit liege eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in einem reduzierten Pen sum von 6 Stunden täglich, entsprechend gesamthaft einer Arbeitsfähigkeit von 70 % seit dem 7. November 2016 vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 7. November 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten bei Wechsel zwischen Gehen, Stehen und teilweise, nicht überwiegend, im Sitzen und ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen. Die zeitliche Einschränkung des Tages pensums in der bisherigen Tätigkeit bestehe wegen verminderter Belastbar keit des rechten Sprunggelenks (Urk. 7/114/5). 3.2
Am 1. November 2018 wurde im Stadtspital E.___ ein natives CT des rechten Unterschenkels inklusive OSG zur Beurteilung der Konsolidation (Urk. 3/ 5 ) durchgeführt. Gestützt darauf
hat Dr. F.___ , Fachärztin FMH für Radiologie, folgende Befunde festgehalten: Status nach plattenosteosynthetischer Versorgung einer distalen Unterschenkelschaftfraktur rechts mittels medial anlie gender Osteosyntheseplatte und lateraler Winkelplatte der distalen Tibia. Osteo synthesematerial in unveränderter Lage, kein Materialbruch. Lateral an der distalen Fibula anliegende Osteosyntheseplatte , hier ebenfalls intaktes Fremd mate rial, kein Bruch. Die distale Tibia ist weitgehend durchbaut mit noch partiell ein sehbarem randsklerosiertem Frakturspalt ventral und dorsal von jeweils 5 mm. Distula Fibula Schaftfraktur in Knickbildung mit einem Versatz von 7 mm nach dorsal vollständig konsolidiert. Fortgeschrittene degenerative Veränderung im oberen und unteren Sprunggelenk. Mehrere randsklerosierte Fragmente kaudal am Malleolus
medialis und zwischen den Metatarsalia . Keine frische Fraktur. Aus geprägte Osteopenie . Kompaktinsel im Calcaneus . Kleines Os tibiale
externum . 3.3
Dr. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. H.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, hielten zu den Ergebnissen des CT vom 1. November 2018 fest, es bestehe eine distale Tibiafraktur mit Platten osteo synthese versor gt mit noch partiell einsehbarem
randsklerosiertem
Fraktur spalt ventral und dorsal. Die Fibulafraktur sei vollständig konsolidiert. Das Material sei intakt. Es bestünden deutliche degenerative Veränderungen im oberen sowie im unteren Sprunggelenk sowie Osteopenie . Es sei nicht davon aus zugehen, dass die Beschwerden durch eine Osteosynthesematerialentfernung ver bessert werden könnten, zumal die Fraktur nicht vollständig geheilt sei und sich bereits degene rative Veränderungen im OSG sowie im USG zeigten. Es werde deshalb empfoh len, dass sich der Beschwerdeführer bei der primär behandelnden Kli nik im Universitätsspital I.___ vorstelle. Ebenfalls empfohlen werde eine kreis ärztli che Untersuchung bezüglich der Reintegration in den Berufsalltag (Urk. 3/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 (vgl. Urk. 2) .
Das betreffende Gutachten
wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 7/114/12-20, Urk. 7/114/32-38, Urk. 7/114/59-64 ), ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/114/ 23-25, Urk. 7/114/42-45, Urk. 7/114/71-73 ), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführer s auseinander ( Urk. 7/114/20-22, Urk. 7/114/38-40, Urk. 7/114/65-70 ) und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein ( Urk. 7/114/3-5, Urk. 7/114/25-28, Urk. 7/114/45-53, Urk. 7/114/78-82 ). Damit erfüllt das Medas - Gutachten die for mellen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrund lage (vgl. E. 1. 5 ). 4. 2
Der Beschwerdeführer erachtet das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 als nicht beweiskräftig (vgl. E. 2.2) , weil die Gutachter ihrer Beurteilung die Annahme einer stabil abgeschlossenen Heilung der Fraktur zugrunde legten (vgl. insbesondere
Urk. 7/114/3, Urk. 7/114/ 47-49).
Das zur Beurteilung der Konsolidierung angefertigte CT des rechten Unterschen kels vom 1. November 2018 brachte eine weitgehend konsolidierte distale Tibia fraktur mit noch partiell einsehbarem randsklerosierten Frakturspalt ventral und dorsal zu Tage (Urk. 3/ 4- 5). Soweit der Beschwerdeführer daraus neue radio logi sche Befunde herleitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das CT vom 1. November 2018 bildgebend nicht vom CT vom 7. September 2017
(vgl. Urk. 7/80/17 )
unterscheidet,
welches den Gutachtern vor gelegen hat ( vgl. Urk. 7/114/37, Urk. 7/114/45 ). Im CT vom 7. September 2017 wird sodann im Vergleich mit demjenigen vom 13. April 2017 von stationären nahezu anatomi schen Verhältnissen ausgegangen (Urk. 7/80/17). Die stationären Verhältnisse be stätigend erachteten die Ärzte des I.___ am 21. November 2017 einen vorläufigen Endzustand als erreicht, vorerst seien keine Änderungen zu erwarten (Urk. 7/83).
Nach dem Gesagten ist belegt, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung über das Bestehen von Frakturspalten orientiert waren. Dass sie diesen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s keinen Einfluss beigemessen haben , steht in Einklang mit dem in den Akten der Suva im Verfahren Nr.
UV.2018.00276 vorzufindenden Bericht des Ver trauensarztes Dr. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 11. Dezember 201 8. Demgemäss liegen die Frakturspalten nicht in der Hauptbelastungszone, sodass die geklagte Beschwerdesymptomatik hierdurch nicht erklärt wird und somit nichts an der aus medizinischer Sicht möglichen Tätigkeit zu ändern vermag (Urk. 8/1 S. 5 in Ver fahren Nr. UV.2018.00276 ) .
Aufgru nd der
ausgewiesener massen stationären Ver hältnisse spätestens seit dem CT vom 13. April 2017 konnte im Rahmen der Be gutachtung auf die Erstellung von aktuellem Bildmaterial verzichtet werden.
Sodann vermag a uch die Einschätzung im Bericht des Stadtspitals E.___ vom 9. November 2018, wonach die Fraktur nicht vollständig geheilt sei, keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen aufkommen zu lassen. D araus lässt sich nichts in Bezug auf die
– invalidenversicherungsrechtlich relevante – funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s herleiten.
Da der psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer psychiatrischen Einschrän kung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in überzeugender Weise aus schloss (vgl. Urk. 7/114 /73-82 ) – was in Einklang mit den unauffä lligen objekti ven Befunden (E. 3.1) und den Vorakten steht (vgl. Urk. 7/80/6-10, Urk . 7/24/5) – er ü brigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 3
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der funktionalen Einschrän kungen.
Der Beschwerdeführer erzielte bei der Stadt Zürich gemäss IK-Auszug im Jahre 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'693.-- ( Urk. 7/15/4). Gemäss Aus kunft der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 7/16/2) hätte der Beschwerdeführer ab April 2015 einen Grundlohn von Fr. 64'018.50 erzielt. Unabhängig davon, von welcher Basis das Valideneinkommen bemessen wird, ergibt sich, dass das hypo thetische Invalideneinkommen, gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik her ausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 ermittelt , in unerheblichem Aus mass davon abweicht (vgl. TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert], Privater Sektor, Total, Männer Niveau 1 [einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 5'340.--, hochgerechnet auf die durch schnittlich betriebsübliche Arbeitszeit 2016 von 41,7 Stunden die Woche ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40), weshalb die Erwerbsunfähigkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann. Bei voller Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit ergibt sich selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. hierzu statt vieler: BGE 135 V
297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), der jedoch nicht ange messen wäre, kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
In Anbetracht der Anmeldung des Beschwerdeführer s vom 17. Februar 2016 und dem Beginn des Wartejahres am 29. August 2015 (vgl. Sachverhalt E. 1.1), stellt der 1. August 2016 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dar (Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Bis zum 25. September 2016 attes tierten die Medas -Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätig keit. Ab dem 26. September 2016 bis zum 16. Oktober 2016 stuften sie den Beschwerdeführer als zu 50 % und vom 17. Oktober 2016 bis am 6. November 2016 zu 75 % arbeitsfähig in sämtlichen Tätigkeiten ein. Ab dem 7. November 2016 beträgt die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 7 0 % und ist keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr ausgewiesen
(Urk. 7/114/5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist jedoch die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres rentenrelevant, auch wenn sie nur kurze Zeit (we niger als drei Monate) andauert (ZAK 1963 S. 141; vgl. auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2018). Am 2 9. August 2016, im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres, war der Beschwerdeführer nach gutachterlicher Einschätzung noch für alle Tätigkei ten voll arbeitsunfähig, weshalb – die entsprechende durchschnittliche Arbeits unfähigkeit während des Wartejahres gegeben – der Beschwerdeführer am 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente erwarb. Die 50%ige Arbeitsfähig keit ab 2 6. September 2016 führt zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad, wes halb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die ganze Rente per 1. Dezember 2016 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist. Ab 1 7. Oktober 2016 war der Be schwerdeführer in rentenausschliessendem Mass a rbei ts- und e rwerbsfähig, was ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen ist, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr besteht. 4.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis am 3 0. November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente, und ab 1. Dezember bis 3 1. Dezember 2016 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ab 1. Januar 2017 besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.
Die Gründe, welche zur teilweisen Gutheissung führten, wurden beschwerdeweise nicht angeführt und führten zu keinem Mehraufwand, was bei der Aufteilung der Prozesskosten zu berücksichtigen ist.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren entgegen Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzulegen. Die Kosten sind entsprechend dem geringfügigen Obsiegen zu 2/3 ( Fr. 400.--) dem Beschwerdeführer und zu 1/3 ( Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. Oktober 2018 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis am 3 0. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. bis 3 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe befristete Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2 Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten
Viertelsrente von Mai 2017 bis Januar 2018 in Aussicht (Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Einwand (Urk. 7/93) und ergänzte diesen mit Eingabe vom
1. März 2018 (Urk. 7/104). Da raufhin gab die IV-Stelle bei der medizinischen Ab k lärungsstelle Neurologie D.___ ( Medas ) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. Urk. 7/106 -107 ). Das Gutachten wurde von der Medas am 1. Juni 2018 erstattet (Urk. 7/114). Nachdem die IV-Stelle am 18. September 2018 einen neuen Vorbe scheid erlassen hatte
(Urk. 7/120), verneinte sie
einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (Urk. 2 = Urk. 7/121). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2018 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und ihm die gesetzli chen Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S.
2).
Seiner Beschwerde legte d e r Versi cherte unter anderem ein natives CT des rechten Unterschenkels inklusive OSG vom 1. November 2018 sowie zwei Berichte des Stadtspitals E.___ vom 1. und vom 9. November 2018 bei (Urk. 3/3-6).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-122), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
E. 3 Zu ergänzen ist, dass die Suva, als Unfallversicherung des Beschwerdeführer s, die vorübergehenden Leistungen per Ende November 2017 einstellte unter Ver neinung eines Rentenanspruchs ( Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2018), mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 jedoch während des hängigen Beschwerde verfahrens eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach. Die vom Beschwer deführer beim Sozialversicherungsgericht
g egen
den Einspracheentscheid
erho bene Beschwerde ist Gegen stand des Verfahrens UV.2018.00276 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Berichte wurden im Medas - Gutachten vom
1. Juni 2018 jeweils fachspezifisch zusammengefasst (Urk. 7/114/12-20 , Urk. 7/114/32-38, Urk. 7/114/59-64 ) ,
weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
Im Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 stellten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/4): - Funktionsstörung des rechten Beines nach operativ versorgtem Mehr stückbruch von Schienbein und Wadenbein mit verbliebener Einschrän kung der Fusshebung und Reduktion der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/114/4): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F 43.23) - Möglicherweise leicht- bis mittelgradig ausgeprägte posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10 F 43.1)
Auf orthopädischem Fachgebiet wurden folgende relevanten objektiven Befunde erhoben: Beim Barfussgang falle ein erheblich variables Schonhinken auf. Bei der ersten Schrittfolge sei der Gang noch raumgreifend und hinkfrei . Bei der zweiten geprüften Schrittfolge werde der rechte Fuss, der vormals ein regelrechtes Abroll verhalten gezeigt habe, nur noch plan aufgesetzt und ohne Bewegung im oberen Sprunggelenk angehoben und wieder nach vorne gesetzt. Bei Betrachtung von hinten bestehe Beckengeradstand und Schultergeradstand. Zehenspitzen- und Fersenstand seien dem Beschwerdeführer möglich. Hierbei würden Beschwerden im rechten Unterschenkel und im rechten oberen Sprunggelenk angegeben. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer an, er könne rechts doch nicht auf den Ze henspitzen gehen. Er könne schon gar nicht auf dem rechten Fuss wippen oder hüpfen. Bei der erneuten Gegenprüfung des Zehenspitzenstandes werde dieser als nicht mehr durchführbar angegeben. Das tiefe Abhocken und Hochkommen aus der tiefen Hocke sei problemlos vorführbar. Inspektorisch bestehe keine sichtbare Muskelminderung am rechten Bein. Knapp oberhalb des Sprunggelenks am rech ten Bein bestünde eine keloidartige Verdickung und eine schlechte Verschieblich keit der Narbe. An dieser Stelle sei die Wunde schlecht geheilt. Im Übrigen sie die Wunde reizlos und ohne fortgeleitete Entzündungszeichen und abgesehen vom Narbenkeloid im unteren Anteil nicht druckschmerzhaft. Das obere Sprunggelenk sei für die Fusshebung bewegungseingeschränkt (Fusshebung bis 10°) bei frei möglicher Fusssenkung. Das untere Sprunggelenk sei für die Inversion, also für die Fussbewegung nach innen, gering gemindert . Das Anheben des äusseren Fussrandes sei im Seitenvergleich nicht reduziert. Das aktive Fussheben und Fuss senken sei gegen Widerstandsgabe kräftig möglich, ohne fühlbare Kraftmin de rung im Seitenvergleich zu links. Es bestünde n keine Überwärmung und keine tastbare Schwellung von oberem und unterem Sprunggelenk. Knapp oberhalb des Innenknöchels zeige sich eine etwa 5x5 cm bräunliche Hautinduration nach dort stattgehabter Hautdurchspiessung im Rahmen des offenen Unterschenkelbruches. Es sei keine Achsfehlstellung erkennbar gewesen. Es sei keine Instabilität im vor maligen Bruchbereich fühlbar oder tastbar gewesen. Es bestehe eine beidseits seitengleiche Fusssohlenbeschwielung . Die Fussmuskulatur sei beidseits gleich entwickelt (Urk. 7/114/ 43- 44).
Auf psychiatrischem Fachgebiet wurden im Wesentlichen folgende Unter su chungsbefunde nach AMDP festgehalten: Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Er könne Lebensdaten sicher rekonstruieren und im Zeitgitter einordnen. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt. Der Subtraktionstest werde zunächst fehlerfrei durch geführt. Dann setze eine Verlangsamung ein, der Beschwerdeführer verrechne sich um eine Zahl, bei der nächsten Rechenoperation um zehn Zahlen, und be stätige auf Nachfrage, dass dies Ausdruck verminderter Konzentration sei, was diskrepant zu seinem sonst gut konzentrierten Antwortverhalten sei. Der formale Gedankenlauf sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt bei angemessener Denkgeschwindigkeit. Eine Grübelneigung werde nicht berichtet. Der Beschwer deführer deute an, Angst wegen des Herzstolperns zu haben. Darüberhinausge hende Ängste oder Phobien und ein Vermeidungsverhalten seien nicht zu eruieren. Es bestünden keine Zwangsgedanken, -impulse oder -handlungen. Hin weise für inhaltliche Denkstörungen würden nicht vorliegen und es würden sich keine Hinweise für das Vorliegen von akustischen, optischen, gustatorischen, olfaktorischen, taktilen oder zönästhetischen Halluzinationen ergeben . Ich-Störun gen seien nicht eruierbar . Der Beschwerdeführer sei zunächst, als er das Thema Krieg erwähne, gereizt, wirke weitstreckig unterschwellig gereizt bei einem Be mühen um eine adäquate Interaktionsgestaltung. Er sei moduliert und auslenk bar. Es würden keine Schuld- und Insuffizienzgefühle bestehen. Einmalig, wäh rend der Beschwerdeführer das zweite Mal über Kriegserlebnisse spreche, sei er neben der gereizten Haltung auch affektinkontinent und breche in Tränen aus. Der ge richtete notorische Handlungsantrieb sei adäquat. Psychomotorische Auf fällig keiten würden sich nicht zeigen. Es bestünde kein Anhalt für Suizidgedan ken oder -pläne (Urk. 7/114/71-73).
Aus orthopädischer Sicht sei die Fraktur mit der Funktionseinschränkung der ver minderten Belastbarkeit des Sprunggelenks stabil und belastbar verheilt. Es
habe gutachterlich anhand objektiver Befunde nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer , entgegen seinen Behauptungen , das verunfal lte Bein praktisch voll belaste, Zeichen einer Minderbelastung lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei ausgeführt worden, dass unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Befunde trotz der Möglichkeit einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten post traumatischen Belastungsstörung ein – entsprechend der Einschätzung in Z.___
– bewusst dysfunktionales Verhalten mit einer auch hier beobachteten demonstrativen Symptompräsentation vorliege und dass keine psychischen Ein schränkungen vorliegen würden. Es könne eine Anpassungsstörung mit vorwie gender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F 43.23) diagnostiziert werden (Urk. 7/114/3-4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/5).
Es falle im Aktenverlauf auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus Initiative und Bereitschaft zur Wiederaufnahme einer Arbeit markiert, es dann aber trotz weitgehenden Entlastungen umgehend – jeweils zum Erstaunen der Betreuer – scheitern lassen habe. Das von ihm selber vermittelte und teilweise von den be handelnden Chirurgen laut Angaben des Beschwerdeführer s übernommene Leis tungsprofil sei aufgrund des Lokalbefundes in seiner funktionellen Enge an sich nicht plausibel und stehe im krassen Gegensatz zu den objektiven Befunden. Das geklagte Missverstanden-Sein und die hier teilweise deutlich gezeigte Ungehal tenheit seien demonstrativ. Der Beschwerdeführer wäre auch durchaus in der Lage, die vorsichtige und das Vorgehen lange offenlassende Haltung der Ärzte bezüglich Metallentfernung zu verstehen. Er mache aber lieber Schuldzuweisun gen, halte systematisch alle hin und sei der Auffassung, dass zunächst eine Ent schädigung fällig sei (Urk. 7/114/4-5).
Es bestehe eine behandlungsbedingte Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 29. August 2015 bis am 25. September 201 6. Anschliessend liege vom 26. September 2016 bis am 16. Oktober 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und vom 17. Oktober 2016 bis am 6. November 2016 eine solche von
75 % vor. In der bisherigen Tä tigkeit liege eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in einem reduzierten Pen sum von 6 Stunden täglich, entsprechend gesamthaft einer Arbeitsfähigkeit von 70 % seit dem 7. November 2016 vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 7. November 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten bei Wechsel zwischen Gehen, Stehen und teilweise, nicht überwiegend, im Sitzen und ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen. Die zeitliche Einschränkung des Tages pensums in der bisherigen Tätigkeit bestehe wegen verminderter Belastbar keit des rechten Sprunggelenks (Urk. 7/114/5).
E. 3.2 Am 1. November 2018 wurde im Stadtspital E.___ ein natives CT des rechten Unterschenkels inklusive OSG zur Beurteilung der Konsolidation (Urk. 3/ 5 ) durchgeführt. Gestützt darauf
hat Dr. F.___ , Fachärztin FMH für Radiologie, folgende Befunde festgehalten: Status nach plattenosteosynthetischer Versorgung einer distalen Unterschenkelschaftfraktur rechts mittels medial anlie gender Osteosyntheseplatte und lateraler Winkelplatte der distalen Tibia. Osteo synthesematerial in unveränderter Lage, kein Materialbruch. Lateral an der distalen Fibula anliegende Osteosyntheseplatte , hier ebenfalls intaktes Fremd mate rial, kein Bruch. Die distale Tibia ist weitgehend durchbaut mit noch partiell ein sehbarem randsklerosiertem Frakturspalt ventral und dorsal von jeweils 5 mm. Distula Fibula Schaftfraktur in Knickbildung mit einem Versatz von 7 mm nach dorsal vollständig konsolidiert. Fortgeschrittene degenerative Veränderung im oberen und unteren Sprunggelenk. Mehrere randsklerosierte Fragmente kaudal am Malleolus
medialis und zwischen den Metatarsalia . Keine frische Fraktur. Aus geprägte Osteopenie . Kompaktinsel im Calcaneus . Kleines Os tibiale
externum .
E. 3.3 Dr. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. H.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, hielten zu den Ergebnissen des CT vom 1. November 2018 fest, es bestehe eine distale Tibiafraktur mit Platten osteo synthese versor gt mit noch partiell einsehbarem
randsklerosiertem
Fraktur spalt ventral und dorsal. Die Fibulafraktur sei vollständig konsolidiert. Das Material sei intakt. Es bestünden deutliche degenerative Veränderungen im oberen sowie im unteren Sprunggelenk sowie Osteopenie . Es sei nicht davon aus zugehen, dass die Beschwerden durch eine Osteosynthesematerialentfernung ver bessert werden könnten, zumal die Fraktur nicht vollständig geheilt sei und sich bereits degene rative Veränderungen im OSG sowie im USG zeigten. Es werde deshalb empfoh len, dass sich der Beschwerdeführer bei der primär behandelnden Kli nik im Universitätsspital I.___ vorstelle. Ebenfalls empfohlen werde eine kreis ärztli che Untersuchung bezüglich der Reintegration in den Berufsalltag (Urk. 3/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 (vgl. Urk. 2) .
Das betreffende Gutachten
wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 7/114/12-20, Urk. 7/114/32-38, Urk. 7/114/59-64 ), ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/114/ 23-25, Urk. 7/114/42-45, Urk. 7/114/71-73 ), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführer s auseinander ( Urk. 7/114/20-22, Urk. 7/114/38-40, Urk. 7/114/65-70 ) und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein ( Urk. 7/114/3-5, Urk. 7/114/25-28, Urk. 7/114/45-53, Urk. 7/114/78-82 ). Damit erfüllt das Medas - Gutachten die for mellen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrund lage (vgl. E. 1. 5 ). 4. 2
Der Beschwerdeführer erachtet das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 als nicht beweiskräftig (vgl. E. 2.2) , weil die Gutachter ihrer Beurteilung die Annahme einer stabil abgeschlossenen Heilung der Fraktur zugrunde legten (vgl. insbesondere
Urk. 7/114/3, Urk. 7/114/ 47-49).
Das zur Beurteilung der Konsolidierung angefertigte CT des rechten Unterschen kels vom 1. November 2018 brachte eine weitgehend konsolidierte distale Tibia fraktur mit noch partiell einsehbarem randsklerosierten Frakturspalt ventral und dorsal zu Tage (Urk. 3/ 4- 5). Soweit der Beschwerdeführer daraus neue radio logi sche Befunde herleitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das CT vom 1. November 2018 bildgebend nicht vom CT vom 7. September 2017
(vgl. Urk. 7/80/17 )
unterscheidet,
welches den Gutachtern vor gelegen hat ( vgl. Urk. 7/114/37, Urk. 7/114/45 ). Im CT vom 7. September 2017 wird sodann im Vergleich mit demjenigen vom 13. April 2017 von stationären nahezu anatomi schen Verhältnissen ausgegangen (Urk. 7/80/17). Die stationären Verhältnisse be stätigend erachteten die Ärzte des I.___ am 21. November 2017 einen vorläufigen Endzustand als erreicht, vorerst seien keine Änderungen zu erwarten (Urk. 7/83).
Nach dem Gesagten ist belegt, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung über das Bestehen von Frakturspalten orientiert waren. Dass sie diesen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s keinen Einfluss beigemessen haben , steht in Einklang mit dem in den Akten der Suva im Verfahren Nr.
UV.2018.00276 vorzufindenden Bericht des Ver trauensarztes Dr. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 11. Dezember 201 8. Demgemäss liegen die Frakturspalten nicht in der Hauptbelastungszone, sodass die geklagte Beschwerdesymptomatik hierdurch nicht erklärt wird und somit nichts an der aus medizinischer Sicht möglichen Tätigkeit zu ändern vermag (Urk. 8/1 S. 5 in Ver fahren Nr. UV.2018.00276 ) .
Aufgru nd der
ausgewiesener massen stationären Ver hältnisse spätestens seit dem CT vom 13. April 2017 konnte im Rahmen der Be gutachtung auf die Erstellung von aktuellem Bildmaterial verzichtet werden.
Sodann vermag a uch die Einschätzung im Bericht des Stadtspitals E.___ vom 9. November 2018, wonach die Fraktur nicht vollständig geheilt sei, keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen aufkommen zu lassen. D araus lässt sich nichts in Bezug auf die
– invalidenversicherungsrechtlich relevante – funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s herleiten.
Da der psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer psychiatrischen Einschrän kung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in überzeugender Weise aus schloss (vgl. Urk. 7/114 /73-82 ) – was in Einklang mit den unauffä lligen objekti ven Befunden (E. 3.1) und den Vorakten steht (vgl. Urk. 7/80/6-10, Urk . 7/24/5) – er ü brigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 3
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der funktionalen Einschrän kungen.
Der Beschwerdeführer erzielte bei der Stadt Zürich gemäss IK-Auszug im Jahre 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'693.-- ( Urk. 7/15/4). Gemäss Aus kunft der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 7/16/2) hätte der Beschwerdeführer ab April 2015 einen Grundlohn von Fr. 64'018.50 erzielt. Unabhängig davon, von welcher Basis das Valideneinkommen bemessen wird, ergibt sich, dass das hypo thetische Invalideneinkommen, gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik her ausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 ermittelt , in unerheblichem Aus mass davon abweicht (vgl. TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert], Privater Sektor, Total, Männer Niveau 1 [einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 5'340.--, hochgerechnet auf die durch schnittlich betriebsübliche Arbeitszeit 2016 von 41,7 Stunden die Woche ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40), weshalb die Erwerbsunfähigkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann. Bei voller Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit ergibt sich selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. hierzu statt vieler: BGE 135 V
297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), der jedoch nicht ange messen wäre, kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
In Anbetracht der Anmeldung des Beschwerdeführer s vom 17. Februar 2016 und dem Beginn des Wartejahres am 29. August 2015 (vgl. Sachverhalt E. 1.1), stellt der 1. August 2016 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dar (Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Bis zum 25. September 2016 attes tierten die Medas -Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätig keit. Ab dem 26. September 2016 bis zum 16. Oktober 2016 stuften sie den Beschwerdeführer als zu 50 % und vom 17. Oktober 2016 bis am 6. November 2016 zu 75 % arbeitsfähig in sämtlichen Tätigkeiten ein. Ab dem 7. November 2016 beträgt die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 7 0 % und ist keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr ausgewiesen
(Urk. 7/114/5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist jedoch die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres rentenrelevant, auch wenn sie nur kurze Zeit (we niger als drei Monate) andauert (ZAK 1963 S. 141; vgl. auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2018). Am 2 9. August 2016, im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres, war der Beschwerdeführer nach gutachterlicher Einschätzung noch für alle Tätigkei ten voll arbeitsunfähig, weshalb – die entsprechende durchschnittliche Arbeits unfähigkeit während des Wartejahres gegeben – der Beschwerdeführer am 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente erwarb. Die 50%ige Arbeitsfähig keit ab 2 6. September 2016 führt zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad, wes halb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die ganze Rente per 1. Dezember 2016 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist. Ab 1 7. Oktober 2016 war der Be schwerdeführer in rentenausschliessendem Mass a rbei ts- und e rwerbsfähig, was ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen ist, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr besteht. 4.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis am 3 0. November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente, und ab 1. Dezember bis 3 1. Dezember 2016 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ab 1. Januar 2017 besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.
Die Gründe, welche zur teilweisen Gutheissung führten, wurden beschwerdeweise nicht angeführt und führten zu keinem Mehraufwand, was bei der Aufteilung der Prozesskosten zu berücksichtigen ist.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren entgegen Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzulegen. Die Kosten sind entsprechend dem geringfügigen Obsiegen zu 2/3 ( Fr. 400.--) dem Beschwerdeführer und zu 1/3 ( Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. Oktober 2018 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis am 3 0. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. bis 3 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe befristete Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 1. 3 .1
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbe dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1. 3 .2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stu fung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzu setzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Von Medas erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indi zien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrem abweisenden Entscheid im Wesentli chen den Standpunkt, gestützt auf das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 sei erstellt, dass ab Oktober 2016, zwei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Warte zeit (August 2016) , beim Beschwerdeführer bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden habe. Somit bestehe keine Einschränkung, welche für die Invalidenversicherung relevant sei , sondern es wäre dem Beschwerdeführer seit Oktober 2016 zumutbar gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen (Urk. 2 S. 2).
2.2
Dahingegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 könne nicht abgestellt werden. Die Administrativgutachter seien bei ihrer Beurteilung durchweg s davon ausgegangen, dass die Fraktur inzwischen verheilt bzw. stabil und belastbar sei. Dies treffe jedoch nicht zu, was der Chefarzt der Traumatologie des Stadtspitals E.___ so bestätigt habe. Apparativ bildge bend habe nachgewiesen werden können, dass im Schienbein ein Frakturspalt ventral und dorsal sehr wohl noch vorhanden sei. Das verwendete Röntgendossier habe lediglich vier Untersuchungen aus den Jahren 2016/2017 beinhaltet und es sei im Rahmen der Begutachtung kein aktuelles Bildmaterial angefertigt worden.
Die gutachterliche Beurteilung beruhe damit auf unzutreffenden Annahmen, neue Abklärungen seien damit unentbehrlich (Urk. 1 S. 3- 5 ). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01034
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 6. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, arbeitete seit Oktober 201 3 als Mitarbeiter Reini gung/Verfahrenstechnik bei der Stadt Zürich, Y.___ ( Y.___ ; Urk. 7/16) . Am 29. August 2015 erlitt der Versicherte einen Unfall und zog sich dabei eine intraartikuläre Unterschenkelfraktur zu, welche am 30. August 2015 mit einem Fixateur externe operativ versorgt wurde (Urk. 7/7/ 25- 27). Am 14. September 2015 wurde der Fixateur externe durch eine Plattenosteosynthese ersetzt (Urk. 7/7/31). Am 17. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7-33) und zog in diesem Zusammenhang ins besondere die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/15) sowie einen Arbeitgeberbericht
(Urk. 7/16) bei. Vom 25. August bis am 22. September 2016 durchlief der Versi cherte eine Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 7/24).
Danach startete er
in einem Teilzeitpensum die Reintegration an seinem angestammten Arbeits platz , welche jedoch misslang (Urk. 7/45/2) .
Am 14. Dezember 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus (5. Januar 2017 bis 4. Juni 2017 ) bei der A.___ (Urk. 7/34 , vgl. Beschlussprotokoll vom 7. Dezem ber 2016 Urk. 7/33 ). Am 6. März 2017 trat der Versicherte einen Schnuppertag am B.___
im Bereich Entsorgung an, welchen er vorzeitig abbrach (Urk. 7/45/2) .
Mit Mitteilung vom 16. Mai 2017 informierte die IV-Stelle den Ver sicherten über die Kostenübernahme für ein Arbeitstraining bei der
C.___ AG ab dem 16. Mai 2017 bis am 15. August 2017 (Urk. 7/49). Das betreffende Arbeitstraining wurde per
18. Mai 2017 vorzeitig abgebrochen (Urk. 7/60, vgl. Urk. 7/55). Am 4. Oktober 2017 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ sodann p er 31. Oktober 2017 aufgehoben (vgl. Urk. 7/114/68). 1.2
Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten
Viertelsrente von Mai 2017 bis Januar 2018 in Aussicht (Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Einwand (Urk. 7/93) und ergänzte diesen mit Eingabe vom
1. März 2018 (Urk. 7/104). Da raufhin gab die IV-Stelle bei der medizinischen Ab k lärungsstelle Neurologie D.___ ( Medas ) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. Urk. 7/106 -107 ). Das Gutachten wurde von der Medas am 1. Juni 2018 erstattet (Urk. 7/114). Nachdem die IV-Stelle am 18. September 2018 einen neuen Vorbe scheid erlassen hatte
(Urk. 7/120), verneinte sie
einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (Urk. 2 = Urk. 7/121). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2018 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und ihm die gesetzli chen Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S.
2).
Seiner Beschwerde legte d e r Versi cherte unter anderem ein natives CT des rechten Unterschenkels inklusive OSG vom 1. November 2018 sowie zwei Berichte des Stadtspitals E.___ vom 1. und vom 9. November 2018 bei (Urk. 3/3-6).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-122), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Zu ergänzen ist, dass die Suva, als Unfallversicherung des Beschwerdeführer s, die vorübergehenden Leistungen per Ende November 2017 einstellte unter Ver neinung eines Rentenanspruchs ( Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2018), mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2018 jedoch während des hängigen Beschwerde verfahrens eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach. Die vom Beschwer deführer beim Sozialversicherungsgericht
g egen
den Einspracheentscheid
erho bene Beschwerde ist Gegen stand des Verfahrens UV.2018.00276 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 1. 3 .1
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbe dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1. 3 .2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stu fung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzu setzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Von Medas erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indi zien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrem abweisenden Entscheid im Wesentli chen den Standpunkt, gestützt auf das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 sei erstellt, dass ab Oktober 2016, zwei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Warte zeit (August 2016) , beim Beschwerdeführer bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden habe. Somit bestehe keine Einschränkung, welche für die Invalidenversicherung relevant sei , sondern es wäre dem Beschwerdeführer seit Oktober 2016 zumutbar gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen (Urk. 2 S. 2).
2.2
Dahingegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 könne nicht abgestellt werden. Die Administrativgutachter seien bei ihrer Beurteilung durchweg s davon ausgegangen, dass die Fraktur inzwischen verheilt bzw. stabil und belastbar sei. Dies treffe jedoch nicht zu, was der Chefarzt der Traumatologie des Stadtspitals E.___ so bestätigt habe. Apparativ bildge bend habe nachgewiesen werden können, dass im Schienbein ein Frakturspalt ventral und dorsal sehr wohl noch vorhanden sei. Das verwendete Röntgendossier habe lediglich vier Untersuchungen aus den Jahren 2016/2017 beinhaltet und es sei im Rahmen der Begutachtung kein aktuelles Bildmaterial angefertigt worden.
Die gutachterliche Beurteilung beruhe damit auf unzutreffenden Annahmen, neue Abklärungen seien damit unentbehrlich (Urk. 1 S. 3- 5 ). 3.
3.1
Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Berichte wurden im Medas - Gutachten vom
1. Juni 2018 jeweils fachspezifisch zusammengefasst (Urk. 7/114/12-20 , Urk. 7/114/32-38, Urk. 7/114/59-64 ) ,
weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
Im Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 stellten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/4): - Funktionsstörung des rechten Beines nach operativ versorgtem Mehr stückbruch von Schienbein und Wadenbein mit verbliebener Einschrän kung der Fusshebung und Reduktion der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/114/4): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F 43.23) - Möglicherweise leicht- bis mittelgradig ausgeprägte posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10 F 43.1)
Auf orthopädischem Fachgebiet wurden folgende relevanten objektiven Befunde erhoben: Beim Barfussgang falle ein erheblich variables Schonhinken auf. Bei der ersten Schrittfolge sei der Gang noch raumgreifend und hinkfrei . Bei der zweiten geprüften Schrittfolge werde der rechte Fuss, der vormals ein regelrechtes Abroll verhalten gezeigt habe, nur noch plan aufgesetzt und ohne Bewegung im oberen Sprunggelenk angehoben und wieder nach vorne gesetzt. Bei Betrachtung von hinten bestehe Beckengeradstand und Schultergeradstand. Zehenspitzen- und Fersenstand seien dem Beschwerdeführer möglich. Hierbei würden Beschwerden im rechten Unterschenkel und im rechten oberen Sprunggelenk angegeben. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer an, er könne rechts doch nicht auf den Ze henspitzen gehen. Er könne schon gar nicht auf dem rechten Fuss wippen oder hüpfen. Bei der erneuten Gegenprüfung des Zehenspitzenstandes werde dieser als nicht mehr durchführbar angegeben. Das tiefe Abhocken und Hochkommen aus der tiefen Hocke sei problemlos vorführbar. Inspektorisch bestehe keine sichtbare Muskelminderung am rechten Bein. Knapp oberhalb des Sprunggelenks am rech ten Bein bestünde eine keloidartige Verdickung und eine schlechte Verschieblich keit der Narbe. An dieser Stelle sei die Wunde schlecht geheilt. Im Übrigen sie die Wunde reizlos und ohne fortgeleitete Entzündungszeichen und abgesehen vom Narbenkeloid im unteren Anteil nicht druckschmerzhaft. Das obere Sprunggelenk sei für die Fusshebung bewegungseingeschränkt (Fusshebung bis 10°) bei frei möglicher Fusssenkung. Das untere Sprunggelenk sei für die Inversion, also für die Fussbewegung nach innen, gering gemindert . Das Anheben des äusseren Fussrandes sei im Seitenvergleich nicht reduziert. Das aktive Fussheben und Fuss senken sei gegen Widerstandsgabe kräftig möglich, ohne fühlbare Kraftmin de rung im Seitenvergleich zu links. Es bestünde n keine Überwärmung und keine tastbare Schwellung von oberem und unterem Sprunggelenk. Knapp oberhalb des Innenknöchels zeige sich eine etwa 5x5 cm bräunliche Hautinduration nach dort stattgehabter Hautdurchspiessung im Rahmen des offenen Unterschenkelbruches. Es sei keine Achsfehlstellung erkennbar gewesen. Es sei keine Instabilität im vor maligen Bruchbereich fühlbar oder tastbar gewesen. Es bestehe eine beidseits seitengleiche Fusssohlenbeschwielung . Die Fussmuskulatur sei beidseits gleich entwickelt (Urk. 7/114/ 43- 44).
Auf psychiatrischem Fachgebiet wurden im Wesentlichen folgende Unter su chungsbefunde nach AMDP festgehalten: Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Er könne Lebensdaten sicher rekonstruieren und im Zeitgitter einordnen. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt. Der Subtraktionstest werde zunächst fehlerfrei durch geführt. Dann setze eine Verlangsamung ein, der Beschwerdeführer verrechne sich um eine Zahl, bei der nächsten Rechenoperation um zehn Zahlen, und be stätige auf Nachfrage, dass dies Ausdruck verminderter Konzentration sei, was diskrepant zu seinem sonst gut konzentrierten Antwortverhalten sei. Der formale Gedankenlauf sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt bei angemessener Denkgeschwindigkeit. Eine Grübelneigung werde nicht berichtet. Der Beschwer deführer deute an, Angst wegen des Herzstolperns zu haben. Darüberhinausge hende Ängste oder Phobien und ein Vermeidungsverhalten seien nicht zu eruieren. Es bestünden keine Zwangsgedanken, -impulse oder -handlungen. Hin weise für inhaltliche Denkstörungen würden nicht vorliegen und es würden sich keine Hinweise für das Vorliegen von akustischen, optischen, gustatorischen, olfaktorischen, taktilen oder zönästhetischen Halluzinationen ergeben . Ich-Störun gen seien nicht eruierbar . Der Beschwerdeführer sei zunächst, als er das Thema Krieg erwähne, gereizt, wirke weitstreckig unterschwellig gereizt bei einem Be mühen um eine adäquate Interaktionsgestaltung. Er sei moduliert und auslenk bar. Es würden keine Schuld- und Insuffizienzgefühle bestehen. Einmalig, wäh rend der Beschwerdeführer das zweite Mal über Kriegserlebnisse spreche, sei er neben der gereizten Haltung auch affektinkontinent und breche in Tränen aus. Der ge richtete notorische Handlungsantrieb sei adäquat. Psychomotorische Auf fällig keiten würden sich nicht zeigen. Es bestünde kein Anhalt für Suizidgedan ken oder -pläne (Urk. 7/114/71-73).
Aus orthopädischer Sicht sei die Fraktur mit der Funktionseinschränkung der ver minderten Belastbarkeit des Sprunggelenks stabil und belastbar verheilt. Es
habe gutachterlich anhand objektiver Befunde nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer , entgegen seinen Behauptungen , das verunfal lte Bein praktisch voll belaste, Zeichen einer Minderbelastung lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei ausgeführt worden, dass unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Befunde trotz der Möglichkeit einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten post traumatischen Belastungsstörung ein – entsprechend der Einschätzung in Z.___
– bewusst dysfunktionales Verhalten mit einer auch hier beobachteten demonstrativen Symptompräsentation vorliege und dass keine psychischen Ein schränkungen vorliegen würden. Es könne eine Anpassungsstörung mit vorwie gender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F 43.23) diagnostiziert werden (Urk. 7/114/3-4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/5).
Es falle im Aktenverlauf auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus Initiative und Bereitschaft zur Wiederaufnahme einer Arbeit markiert, es dann aber trotz weitgehenden Entlastungen umgehend – jeweils zum Erstaunen der Betreuer – scheitern lassen habe. Das von ihm selber vermittelte und teilweise von den be handelnden Chirurgen laut Angaben des Beschwerdeführer s übernommene Leis tungsprofil sei aufgrund des Lokalbefundes in seiner funktionellen Enge an sich nicht plausibel und stehe im krassen Gegensatz zu den objektiven Befunden. Das geklagte Missverstanden-Sein und die hier teilweise deutlich gezeigte Ungehal tenheit seien demonstrativ. Der Beschwerdeführer wäre auch durchaus in der Lage, die vorsichtige und das Vorgehen lange offenlassende Haltung der Ärzte bezüglich Metallentfernung zu verstehen. Er mache aber lieber Schuldzuweisun gen, halte systematisch alle hin und sei der Auffassung, dass zunächst eine Ent schädigung fällig sei (Urk. 7/114/4-5).
Es bestehe eine behandlungsbedingte Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 29. August 2015 bis am 25. September 201 6. Anschliessend liege vom 26. September 2016 bis am 16. Oktober 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und vom 17. Oktober 2016 bis am 6. November 2016 eine solche von
75 % vor. In der bisherigen Tä tigkeit liege eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in einem reduzierten Pen sum von 6 Stunden täglich, entsprechend gesamthaft einer Arbeitsfähigkeit von 70 % seit dem 7. November 2016 vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 7. November 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten bei Wechsel zwischen Gehen, Stehen und teilweise, nicht überwiegend, im Sitzen und ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen. Die zeitliche Einschränkung des Tages pensums in der bisherigen Tätigkeit bestehe wegen verminderter Belastbar keit des rechten Sprunggelenks (Urk. 7/114/5). 3.2
Am 1. November 2018 wurde im Stadtspital E.___ ein natives CT des rechten Unterschenkels inklusive OSG zur Beurteilung der Konsolidation (Urk. 3/ 5 ) durchgeführt. Gestützt darauf
hat Dr. F.___ , Fachärztin FMH für Radiologie, folgende Befunde festgehalten: Status nach plattenosteosynthetischer Versorgung einer distalen Unterschenkelschaftfraktur rechts mittels medial anlie gender Osteosyntheseplatte und lateraler Winkelplatte der distalen Tibia. Osteo synthesematerial in unveränderter Lage, kein Materialbruch. Lateral an der distalen Fibula anliegende Osteosyntheseplatte , hier ebenfalls intaktes Fremd mate rial, kein Bruch. Die distale Tibia ist weitgehend durchbaut mit noch partiell ein sehbarem randsklerosiertem Frakturspalt ventral und dorsal von jeweils 5 mm. Distula Fibula Schaftfraktur in Knickbildung mit einem Versatz von 7 mm nach dorsal vollständig konsolidiert. Fortgeschrittene degenerative Veränderung im oberen und unteren Sprunggelenk. Mehrere randsklerosierte Fragmente kaudal am Malleolus
medialis und zwischen den Metatarsalia . Keine frische Fraktur. Aus geprägte Osteopenie . Kompaktinsel im Calcaneus . Kleines Os tibiale
externum . 3.3
Dr. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. H.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, hielten zu den Ergebnissen des CT vom 1. November 2018 fest, es bestehe eine distale Tibiafraktur mit Platten osteo synthese versor gt mit noch partiell einsehbarem
randsklerosiertem
Fraktur spalt ventral und dorsal. Die Fibulafraktur sei vollständig konsolidiert. Das Material sei intakt. Es bestünden deutliche degenerative Veränderungen im oberen sowie im unteren Sprunggelenk sowie Osteopenie . Es sei nicht davon aus zugehen, dass die Beschwerden durch eine Osteosynthesematerialentfernung ver bessert werden könnten, zumal die Fraktur nicht vollständig geheilt sei und sich bereits degene rative Veränderungen im OSG sowie im USG zeigten. Es werde deshalb empfoh len, dass sich der Beschwerdeführer bei der primär behandelnden Kli nik im Universitätsspital I.___ vorstelle. Ebenfalls empfohlen werde eine kreis ärztli che Untersuchung bezüglich der Reintegration in den Berufsalltag (Urk. 3/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 (vgl. Urk. 2) .
Das betreffende Gutachten
wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 7/114/12-20, Urk. 7/114/32-38, Urk. 7/114/59-64 ), ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/114/ 23-25, Urk. 7/114/42-45, Urk. 7/114/71-73 ), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführer s auseinander ( Urk. 7/114/20-22, Urk. 7/114/38-40, Urk. 7/114/65-70 ) und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge ein ( Urk. 7/114/3-5, Urk. 7/114/25-28, Urk. 7/114/45-53, Urk. 7/114/78-82 ). Damit erfüllt das Medas - Gutachten die for mellen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrund lage (vgl. E. 1. 5 ). 4. 2
Der Beschwerdeführer erachtet das Medas -Gutachten vom 1. Juni 2018 als nicht beweiskräftig (vgl. E. 2.2) , weil die Gutachter ihrer Beurteilung die Annahme einer stabil abgeschlossenen Heilung der Fraktur zugrunde legten (vgl. insbesondere
Urk. 7/114/3, Urk. 7/114/ 47-49).
Das zur Beurteilung der Konsolidierung angefertigte CT des rechten Unterschen kels vom 1. November 2018 brachte eine weitgehend konsolidierte distale Tibia fraktur mit noch partiell einsehbarem randsklerosierten Frakturspalt ventral und dorsal zu Tage (Urk. 3/ 4- 5). Soweit der Beschwerdeführer daraus neue radio logi sche Befunde herleitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das CT vom 1. November 2018 bildgebend nicht vom CT vom 7. September 2017
(vgl. Urk. 7/80/17 )
unterscheidet,
welches den Gutachtern vor gelegen hat ( vgl. Urk. 7/114/37, Urk. 7/114/45 ). Im CT vom 7. September 2017 wird sodann im Vergleich mit demjenigen vom 13. April 2017 von stationären nahezu anatomi schen Verhältnissen ausgegangen (Urk. 7/80/17). Die stationären Verhältnisse be stätigend erachteten die Ärzte des I.___ am 21. November 2017 einen vorläufigen Endzustand als erreicht, vorerst seien keine Änderungen zu erwarten (Urk. 7/83).
Nach dem Gesagten ist belegt, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung über das Bestehen von Frakturspalten orientiert waren. Dass sie diesen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s keinen Einfluss beigemessen haben , steht in Einklang mit dem in den Akten der Suva im Verfahren Nr.
UV.2018.00276 vorzufindenden Bericht des Ver trauensarztes Dr. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 11. Dezember 201 8. Demgemäss liegen die Frakturspalten nicht in der Hauptbelastungszone, sodass die geklagte Beschwerdesymptomatik hierdurch nicht erklärt wird und somit nichts an der aus medizinischer Sicht möglichen Tätigkeit zu ändern vermag (Urk. 8/1 S. 5 in Ver fahren Nr. UV.2018.00276 ) .
Aufgru nd der
ausgewiesener massen stationären Ver hältnisse spätestens seit dem CT vom 13. April 2017 konnte im Rahmen der Be gutachtung auf die Erstellung von aktuellem Bildmaterial verzichtet werden.
Sodann vermag a uch die Einschätzung im Bericht des Stadtspitals E.___ vom 9. November 2018, wonach die Fraktur nicht vollständig geheilt sei, keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen aufkommen zu lassen. D araus lässt sich nichts in Bezug auf die
– invalidenversicherungsrechtlich relevante – funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s herleiten.
Da der psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer psychiatrischen Einschrän kung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in überzeugender Weise aus schloss (vgl. Urk. 7/114 /73-82 ) – was in Einklang mit den unauffä lligen objekti ven Befunden (E. 3.1) und den Vorakten steht (vgl. Urk. 7/80/6-10, Urk . 7/24/5) – er ü brigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 3
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der funktionalen Einschrän kungen.
Der Beschwerdeführer erzielte bei der Stadt Zürich gemäss IK-Auszug im Jahre 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'693.-- ( Urk. 7/15/4). Gemäss Aus kunft der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 7/16/2) hätte der Beschwerdeführer ab April 2015 einen Grundlohn von Fr. 64'018.50 erzielt. Unabhängig davon, von welcher Basis das Valideneinkommen bemessen wird, ergibt sich, dass das hypo thetische Invalideneinkommen, gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik her ausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 ermittelt , in unerheblichem Aus mass davon abweicht (vgl. TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert], Privater Sektor, Total, Männer Niveau 1 [einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 5'340.--, hochgerechnet auf die durch schnittlich betriebsübliche Arbeitszeit 2016 von 41,7 Stunden die Woche ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40), weshalb die Erwerbsunfähigkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann. Bei voller Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit ergibt sich selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. hierzu statt vieler: BGE 135 V
297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), der jedoch nicht ange messen wäre, kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
In Anbetracht der Anmeldung des Beschwerdeführer s vom 17. Februar 2016 und dem Beginn des Wartejahres am 29. August 2015 (vgl. Sachverhalt E. 1.1), stellt der 1. August 2016 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dar (Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Bis zum 25. September 2016 attes tierten die Medas -Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätig keit. Ab dem 26. September 2016 bis zum 16. Oktober 2016 stuften sie den Beschwerdeführer als zu 50 % und vom 17. Oktober 2016 bis am 6. November 2016 zu 75 % arbeitsfähig in sämtlichen Tätigkeiten ein. Ab dem 7. November 2016 beträgt die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 7 0 % und ist keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr ausgewiesen
(Urk. 7/114/5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist jedoch die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres rentenrelevant, auch wenn sie nur kurze Zeit (we niger als drei Monate) andauert (ZAK 1963 S. 141; vgl. auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2018). Am 2 9. August 2016, im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres, war der Beschwerdeführer nach gutachterlicher Einschätzung noch für alle Tätigkei ten voll arbeitsunfähig, weshalb – die entsprechende durchschnittliche Arbeits unfähigkeit während des Wartejahres gegeben – der Beschwerdeführer am 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente erwarb. Die 50%ige Arbeitsfähig keit ab 2 6. September 2016 führt zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad, wes halb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die ganze Rente per 1. Dezember 2016 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist. Ab 1 7. Oktober 2016 war der Be schwerdeführer in rentenausschliessendem Mass a rbei ts- und e rwerbsfähig, was ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen ist, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr besteht. 4.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis am 3 0. November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente, und ab 1. Dezember bis 3 1. Dezember 2016 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ab 1. Januar 2017 besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.
Die Gründe, welche zur teilweisen Gutheissung führten, wurden beschwerdeweise nicht angeführt und führten zu keinem Mehraufwand, was bei der Aufteilung der Prozesskosten zu berücksichtigen ist.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren entgegen Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzulegen. Die Kosten sind entsprechend dem geringfügigen Obsiegen zu 2/3 ( Fr. 400.--) dem Beschwerdeführer und zu 1/3 ( Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. Oktober 2018 insoweit aufgehoben, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis am 3 0. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. bis 3 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe befristete Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler