Sachverhalt
1.
1.1
Der 1955 geborene X.___, gelernter Elektromonteur, leidet in Folge von drei Unfällen seit vielen Jahren an beidseiti gen Kniebeschwerden, welche ope rativ behandelt werden mussten. So wurde 1989 am linken Knie eine mediale Teil meniskektomie vorgenommen, während am rechten Knie im Mai 2001 in folge einer Patella-Trümmerfraktur eine Patella-Meniskus-Resektion medial, eine of fene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release nötig wurden (Urk. 8/8/141, Urk. 8/173/11, Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 sprach die Suva dem Versicherten ausge hend von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente zu; darüber hinaus eine Integritäts entschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 5 % (Urk. 8/1, Urk. 8/8/143). 1.2
Am 1 7. Juli 2003 meldete sich der Versichert e bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, infolge der Beschwerden am rechten Knie zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die in die Wege geleitete berufliche Abklä rung im Y.___ musste mit Verfügung vom 2 3. August 2004 per 3. August 2004 be endet werden, da der Versiche rte eine Anstellung als Elektro monteur in Aussicht hatte und nicht mehr erschienen wa r (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Einspra che (nach dem die Anstellung nicht zustande gekommen war, Urk. 8/38/1) wies die IV Stelle mit Entscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 8/42). Mit Urteil vom 1 9. Mai 2005 h ob das hiesige Gericht den angefochtenen Ein spracheentscheid mangels Du rchführung des Mahn- und Bedenkzeitver fah rens auf (Urk. 8/55; Pro zess IV.2004 .00889). Die Eingliederungsmass nahme scheiterte in der Folge man gels Mitwirkung des Versicherten erneut (Verfügung vom 1 2. Dezember 2005, Urk. 8/77); mit Einspracheentscheid vom 1 5. März 2006 bestätigte die IV-Stelle diese Einschätzung (Urk. 8/84). 1.3
Am 2 9. August 2006 verletzte sich der Versicherte bei einem Mofaunfall erneut am rechten Knie (Urk. 8/101/9) und meldete sich am 3 0. Oktober 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/92). Am 2 2. November 2008 verletzte er sich zudem bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 8/114/7), wobei am 1 1. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links diagnostiziert (Urk. 8/112) und am 1 9. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 8/114/11). Mit Ver fügung vom 2 5. Januar 2010 stellte die Suva die Taggeldleistungen und Heilkos ten betreffend den Unfall vom 2 2. November 2008 per 7. Februar 2010 ein (Urk. 8/133/3-4). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2010 wurde die Arbeitsver mittlung durch die IV-Stelle abgeschlossen unter Hinweis auf die weitere Un terstützung durch das RAV Z.___ (Urk. 8/145). Mit Vorbescheid vom 2 5. Mai 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 8/148). An diesem Entscheid hielt sie in der Folge mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 8/150). 1.4
Am 2 5. März 2014 meldete sich der Versiche rte infolge beidseitiger Kniebe schwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/151). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/154) und hielt an diesem Entscheid mit am 1 3. Juni 2014 datierter Verfügung fest (die Verfügung erging wohl Anfang September 2014, Urk. 8/170). Am 3 1. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer am linken Knie gelenk eine mediale unikondyläre Schlittenp rothese eingesetzt (Hospitalisa tion vom 3 0. Oktober bis 4. November 2014; Urk. 8/173/11). Die gegen die Nichtein tretensverfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2014 ab (Prozess IV.2014.00924, Urk. 8/173/1-8). Auf die gegen die ses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. Februar 2015 nicht ein (Urk. 8/176). 1.5
Mit Schreiben vom 2 8. März 2016 meldete de r Versicherte eine Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation (Urk. 8/179). Mangels Veränderung des Gesund heitszustandes stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht (Urk. 8/182) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 1. Juli 2016 fest (Urk. 8/186). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinä ren Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/201; Prozess IV.2016.00876). Das entsprechende Gutachten erging am 1. Mai 2018 (A.___ -Gutachten, Urk. 8/213). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/215) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 7. September 2018 fest (Urk. 8/223 = Urk. 2). 2.
Dag egen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018
(richtig: 2019) beantragte die Be schwerdegegne rin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der B eschwerde (Urk. 7), was dem Bes chwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen
ei n a nder widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zuzu muten sei. Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 10 % führe dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'178.--, was bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 62'846.-- zu einem rentenaus schliessenden Invalidi tätsgrad von 27 % führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich nächstens einer Totaloperation am rechten Knie unterziehen müsse (mit einer Vollprothese) und in der Folge kaum mehr arbeitsfähig sein werde, wie auch schon die letzten drei Jahre (Urk. 1). 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 1. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/213 S. 4): - Mehretagige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit In stabilität und Nervenwurzelkompression L5 rechts (ICD-10 M54.4) - Chronische Schmerzsymptomatik und eingeschränkte Belastbarkeit - Abnutzung Kniegelenk rechts bei Zustand nach einem Kniescheibenbruch und mehrfachen operativen Eingriffen (ICD-10 M17.3) - Belastungsschmerzen - Zustand nach Implantation einer Hemiprothese
medialseitig am Kniege lenk links (ICD-10 M17.0) - Eingeschränkte Belastbarkeit bei spezifischen Tätigkeiten (z.B. knie ende Tätigkeiten, Arbeitshaltung in Hockestellung, höhenexponierte Arbeiten, etc.) - Sensorische
Radikulopathie L5 rechts mit mä ssigen neuropathischen D ys ästhesien und geringer segmentaler Claudicatio bei LWS-Degeneration (ICD-10 M54.4).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege ein Z ustand nach Endgliedamputa tion am Mittelfinger recht s vor, ohne Schmerzsymptomatik und ohne relevante Einschränkung bei Grob- oder Feinarbeiten (S. 4 unten).
Aufgrund der Radikulopathie L5 rechts sei in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, wobei von da an eine Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe und eine stationäre Prognose zu stellen sei (S. 17). Auch aufgrund der zunehmenden abnützungsbe dingten Kniebeschwerden sei seit Anfang 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, auch aus orthopädischer Sicht bestehe dabei in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 90 % . Aus orthopädi sche Sicht könne von einem Dauerzustand ausgegangen werden (S. 30). Insge samt könne in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chroni schen Schmerzsymptomatik ab Februar 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden (S. 5 f.). 3.2
Die für das A.___ -Gutachten vom 1. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere schätzten sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit kon sensual und unter Berücksichtigung des mittlerweile chronischen Schmerzge schehens ein (S. 6 oben). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von der genannten Einschätzung abzuweichen, so dass in einer behinderungs angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine mögliche Ver änderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer erwähnten und geplanten Totalprothese am rechten Knie wäre im Rahmen einer Neuanmel dung des Leistungsanspruchs zu überprüfen, bildet doch die angefochtene Ver fügung vom 2 7. September 2018 die Grenze der Ü b erprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1) . 4. 4.1
Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Beschäftigung im Stundenlohn per 2008 von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 57'687. 80 aus
(Urk. 8/214, Urk. 8/136, Urk. 8/109/3). Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/96) ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kaum je einer länge ren Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nachging, zuletzt wohl in den Jahren 1989 bis 1992 bei der B.___ AG.
Danach ist von stets kurzen Engage ments (wohl meist temporär) auszugehen, sodass der Bestimmung des Validen einkommens aufgrund einer solchen Tätigkeit immer etwas Z ufälliges anhaftet. Vorliegend erscheint es dabei verlässlicher, das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) zu ermitteln. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall weiterhin als gelernter Elektromonteur (Baugewerbe) tätig wäre, ist von einem monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 5‘911.-- (LSE 2016 TA1 tirage
skill
level, Anforderungsniveau 2, Ziff. 41-43) auszugehen, was nach Berücksich tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche, wobei im Baugewerbe die Arbeitszeit sogar noch etwas tiefer lag (41,2 Stunden im
Jahr 2017;
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01), zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 73'946.60 führt. 4.2
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss ebenfalls anhand der statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Auszugehen ist dabei von eine m monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 5‘340.-- (LSE 2016 TA1 tirage
skill
level, Anforde rungsniveau 1, Total), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeits zeit von 41,7 Stunden pro Woche
zu einem massg ebenden Jahreseinkommen von Fr. 66'803.4 0 führt.
Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gewährte die Be schwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn in der Höhe von 10 % (Urk. 8/214) Diese Einschätzung ist in Anbetracht der mittlerweile mannigfaltigen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Hierzu ist zudem anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abwei chende Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lasse n (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinwei sen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1). 4 .3
Ausgehend von einem zumutbar en Invalideneinkommen von Fr. 48'098 .45 (Fr. 66'803.40 x 0.8 x 0.9) ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 35 % ([ Fr. 73'946.60 - Fr. 48'098 .45] x 100 / Fr. 73'946.60 = 34.95).
Zusammenfassend führt dies im Ergebnis in Abweisung der Beschwerde zur Be stätigung der angefochtenen Verfügung. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nachdem den Akten keine Anhalts punkte für eine Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers seit dem 1 1. September 2016 (Stellungnahme zum verlangten Kostenvorschuss, Urk. 8/201 S. 3) ersichtlich s ind (vgl. auch Urk. 8/2 13 S. 11) ist dem Beschwerde führer entsprechend dem vorangegangenen Gerichtsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten sind dementsprechend einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht hinzuweisen ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen
ei n a nder widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 1.5 Mit Schreiben vom 2 8. März 2016 meldete de r Versicherte eine Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation (Urk. 8/179). Mangels Veränderung des Gesund heitszustandes stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht (Urk. 8/182) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 1. Juli 2016 fest (Urk. 8/186). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinä ren Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/201; Prozess IV.2016.00876). Das entsprechende Gutachten erging am 1. Mai 2018 (A.___ -Gutachten, Urk. 8/213). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/215) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 7. September 2018 fest (Urk. 8/223 = Urk. 2).
E. 2 Dag egen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018
(richtig: 2019) beantragte die Be schwerdegegne rin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der B eschwerde (Urk. 7), was dem Bes chwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zuzu muten sei. Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 10 % führe dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'178.--, was bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 62'846.-- zu einem rentenaus schliessenden Invalidi tätsgrad von 27 % führe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich nächstens einer Totaloperation am rechten Knie unterziehen müsse (mit einer Vollprothese) und in der Folge kaum mehr arbeitsfähig sein werde, wie auch schon die letzten drei Jahre (Urk. 1). 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 1. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/213 S. 4): - Mehretagige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit In stabilität und Nervenwurzelkompression L5 rechts (ICD-10 M54.4) - Chronische Schmerzsymptomatik und eingeschränkte Belastbarkeit - Abnutzung Kniegelenk rechts bei Zustand nach einem Kniescheibenbruch und mehrfachen operativen Eingriffen (ICD-10 M17.3) - Belastungsschmerzen - Zustand nach Implantation einer Hemiprothese
medialseitig am Kniege lenk links (ICD-10 M17.0) - Eingeschränkte Belastbarkeit bei spezifischen Tätigkeiten (z.B. knie ende Tätigkeiten, Arbeitshaltung in Hockestellung, höhenexponierte Arbeiten, etc.) - Sensorische
Radikulopathie L5 rechts mit mä ssigen neuropathischen D ys ästhesien und geringer segmentaler Claudicatio bei LWS-Degeneration (ICD-10 M54.4).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege ein Z ustand nach Endgliedamputa tion am Mittelfinger recht s vor, ohne Schmerzsymptomatik und ohne relevante Einschränkung bei Grob- oder Feinarbeiten (S. 4 unten).
Aufgrund der Radikulopathie L5 rechts sei in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, wobei von da an eine Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe und eine stationäre Prognose zu stellen sei (S. 17). Auch aufgrund der zunehmenden abnützungsbe dingten Kniebeschwerden sei seit Anfang 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, auch aus orthopädischer Sicht bestehe dabei in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 90 % . Aus orthopädi sche Sicht könne von einem Dauerzustand ausgegangen werden (S. 30). Insge samt könne in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chroni schen Schmerzsymptomatik ab Februar 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden (S. 5 f.). 3.2
Die für das A.___ -Gutachten vom 1. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere schätzten sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit kon sensual und unter Berücksichtigung des mittlerweile chronischen Schmerzge schehens ein (S. 6 oben). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von der genannten Einschätzung abzuweichen, so dass in einer behinderungs angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine mögliche Ver änderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer erwähnten und geplanten Totalprothese am rechten Knie wäre im Rahmen einer Neuanmel dung des Leistungsanspruchs zu überprüfen, bildet doch die angefochtene Ver fügung vom 2 7. September 2018 die Grenze der Ü b erprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1) . 4. 4.1
Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Beschäftigung im Stundenlohn per 2008 von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 57'687. 80 aus
(Urk. 8/214, Urk. 8/136, Urk. 8/109/3). Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/96) ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kaum je einer länge ren Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nachging, zuletzt wohl in den Jahren 1989 bis 1992 bei der B.___ AG.
Danach ist von stets kurzen Engage ments (wohl meist temporär) auszugehen, sodass der Bestimmung des Validen einkommens aufgrund einer solchen Tätigkeit immer etwas Z ufälliges anhaftet. Vorliegend erscheint es dabei verlässlicher, das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) zu ermitteln. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall weiterhin als gelernter Elektromonteur (Baugewerbe) tätig wäre, ist von einem monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 5‘911.-- (LSE 2016 TA1 tirage
skill
level, Anforderungsniveau 2, Ziff. 41-43) auszugehen, was nach Berücksich tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche, wobei im Baugewerbe die Arbeitszeit sogar noch etwas tiefer lag (41,2 Stunden im
Jahr 2017;
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01), zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 73'946.60 führt. 4.2
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss ebenfalls anhand der statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Auszugehen ist dabei von eine m monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 5‘340.-- (LSE 2016 TA1 tirage
skill
level, Anforde rungsniveau 1, Total), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeits zeit von 41,7 Stunden pro Woche
zu einem massg ebenden Jahreseinkommen von Fr. 66'803.4 0 führt.
Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gewährte die Be schwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn in der Höhe von 10 % (Urk. 8/214) Diese Einschätzung ist in Anbetracht der mittlerweile mannigfaltigen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Hierzu ist zudem anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abwei chende Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lasse n (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinwei sen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1). 4 .3
Ausgehend von einem zumutbar en Invalideneinkommen von Fr. 48'098 .45 (Fr. 66'803.40 x 0.8 x 0.9) ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 35 % ([ Fr. 73'946.60 - Fr. 48'098 .45] x 100 / Fr. 73'946.60 = 34.95).
Zusammenfassend führt dies im Ergebnis in Abweisung der Beschwerde zur Be stätigung der angefochtenen Verfügung. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nachdem den Akten keine Anhalts punkte für eine Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers seit dem 1 1. September 2016 (Stellungnahme zum verlangten Kostenvorschuss, Urk. 8/201 S. 3) ersichtlich s ind (vgl. auch Urk. 8/2
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 S. 11) ist dem Beschwerde führer entsprechend dem vorangegangenen Gerichtsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten sind dementsprechend einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht hinzuweisen ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01026
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 4. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1955 geborene X.___, gelernter Elektromonteur, leidet in Folge von drei Unfällen seit vielen Jahren an beidseiti gen Kniebeschwerden, welche ope rativ behandelt werden mussten. So wurde 1989 am linken Knie eine mediale Teil meniskektomie vorgenommen, während am rechten Knie im Mai 2001 in folge einer Patella-Trümmerfraktur eine Patella-Meniskus-Resektion medial, eine of fene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release nötig wurden (Urk. 8/8/141, Urk. 8/173/11, Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 sprach die Suva dem Versicherten ausge hend von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente zu; darüber hinaus eine Integritäts entschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 5 % (Urk. 8/1, Urk. 8/8/143). 1.2
Am 1 7. Juli 2003 meldete sich der Versichert e bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, infolge der Beschwerden am rechten Knie zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die in die Wege geleitete berufliche Abklä rung im Y.___ musste mit Verfügung vom 2 3. August 2004 per 3. August 2004 be endet werden, da der Versiche rte eine Anstellung als Elektro monteur in Aussicht hatte und nicht mehr erschienen wa r (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Einspra che (nach dem die Anstellung nicht zustande gekommen war, Urk. 8/38/1) wies die IV Stelle mit Entscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 8/42). Mit Urteil vom 1 9. Mai 2005 h ob das hiesige Gericht den angefochtenen Ein spracheentscheid mangels Du rchführung des Mahn- und Bedenkzeitver fah rens auf (Urk. 8/55; Pro zess IV.2004 .00889). Die Eingliederungsmass nahme scheiterte in der Folge man gels Mitwirkung des Versicherten erneut (Verfügung vom 1 2. Dezember 2005, Urk. 8/77); mit Einspracheentscheid vom 1 5. März 2006 bestätigte die IV-Stelle diese Einschätzung (Urk. 8/84). 1.3
Am 2 9. August 2006 verletzte sich der Versicherte bei einem Mofaunfall erneut am rechten Knie (Urk. 8/101/9) und meldete sich am 3 0. Oktober 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/92). Am 2 2. November 2008 verletzte er sich zudem bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 8/114/7), wobei am 1 1. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links diagnostiziert (Urk. 8/112) und am 1 9. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 8/114/11). Mit Ver fügung vom 2 5. Januar 2010 stellte die Suva die Taggeldleistungen und Heilkos ten betreffend den Unfall vom 2 2. November 2008 per 7. Februar 2010 ein (Urk. 8/133/3-4). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2010 wurde die Arbeitsver mittlung durch die IV-Stelle abgeschlossen unter Hinweis auf die weitere Un terstützung durch das RAV Z.___ (Urk. 8/145). Mit Vorbescheid vom 2 5. Mai 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 8/148). An diesem Entscheid hielt sie in der Folge mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 8/150). 1.4
Am 2 5. März 2014 meldete sich der Versiche rte infolge beidseitiger Kniebe schwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/151). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/154) und hielt an diesem Entscheid mit am 1 3. Juni 2014 datierter Verfügung fest (die Verfügung erging wohl Anfang September 2014, Urk. 8/170). Am 3 1. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer am linken Knie gelenk eine mediale unikondyläre Schlittenp rothese eingesetzt (Hospitalisa tion vom 3 0. Oktober bis 4. November 2014; Urk. 8/173/11). Die gegen die Nichtein tretensverfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2014 ab (Prozess IV.2014.00924, Urk. 8/173/1-8). Auf die gegen die ses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. Februar 2015 nicht ein (Urk. 8/176). 1.5
Mit Schreiben vom 2 8. März 2016 meldete de r Versicherte eine Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation (Urk. 8/179). Mangels Veränderung des Gesund heitszustandes stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht (Urk. 8/182) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 1. Juli 2016 fest (Urk. 8/186). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinä ren Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/201; Prozess IV.2016.00876). Das entsprechende Gutachten erging am 1. Mai 2018 (A.___ -Gutachten, Urk. 8/213). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/215) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 7. September 2018 fest (Urk. 8/223 = Urk. 2). 2.
Dag egen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018
(richtig: 2019) beantragte die Be schwerdegegne rin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der B eschwerde (Urk. 7), was dem Bes chwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen
ei n a nder widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zuzu muten sei. Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 10 % führe dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'178.--, was bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 62'846.-- zu einem rentenaus schliessenden Invalidi tätsgrad von 27 % führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich nächstens einer Totaloperation am rechten Knie unterziehen müsse (mit einer Vollprothese) und in der Folge kaum mehr arbeitsfähig sein werde, wie auch schon die letzten drei Jahre (Urk. 1). 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 1. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/213 S. 4): - Mehretagige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit In stabilität und Nervenwurzelkompression L5 rechts (ICD-10 M54.4) - Chronische Schmerzsymptomatik und eingeschränkte Belastbarkeit - Abnutzung Kniegelenk rechts bei Zustand nach einem Kniescheibenbruch und mehrfachen operativen Eingriffen (ICD-10 M17.3) - Belastungsschmerzen - Zustand nach Implantation einer Hemiprothese
medialseitig am Kniege lenk links (ICD-10 M17.0) - Eingeschränkte Belastbarkeit bei spezifischen Tätigkeiten (z.B. knie ende Tätigkeiten, Arbeitshaltung in Hockestellung, höhenexponierte Arbeiten, etc.) - Sensorische
Radikulopathie L5 rechts mit mä ssigen neuropathischen D ys ästhesien und geringer segmentaler Claudicatio bei LWS-Degeneration (ICD-10 M54.4).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege ein Z ustand nach Endgliedamputa tion am Mittelfinger recht s vor, ohne Schmerzsymptomatik und ohne relevante Einschränkung bei Grob- oder Feinarbeiten (S. 4 unten).
Aufgrund der Radikulopathie L5 rechts sei in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, wobei von da an eine Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe und eine stationäre Prognose zu stellen sei (S. 17). Auch aufgrund der zunehmenden abnützungsbe dingten Kniebeschwerden sei seit Anfang 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, auch aus orthopädischer Sicht bestehe dabei in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 90 % . Aus orthopädi sche Sicht könne von einem Dauerzustand ausgegangen werden (S. 30). Insge samt könne in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chroni schen Schmerzsymptomatik ab Februar 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden (S. 5 f.). 3.2
Die für das A.___ -Gutachten vom 1. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere schätzten sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit kon sensual und unter Berücksichtigung des mittlerweile chronischen Schmerzge schehens ein (S. 6 oben). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von der genannten Einschätzung abzuweichen, so dass in einer behinderungs angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine mögliche Ver änderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer erwähnten und geplanten Totalprothese am rechten Knie wäre im Rahmen einer Neuanmel dung des Leistungsanspruchs zu überprüfen, bildet doch die angefochtene Ver fügung vom 2 7. September 2018 die Grenze der Ü b erprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1) . 4. 4.1
Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Beschäftigung im Stundenlohn per 2008 von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 57'687. 80 aus
(Urk. 8/214, Urk. 8/136, Urk. 8/109/3). Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/96) ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kaum je einer länge ren Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nachging, zuletzt wohl in den Jahren 1989 bis 1992 bei der B.___ AG.
Danach ist von stets kurzen Engage ments (wohl meist temporär) auszugehen, sodass der Bestimmung des Validen einkommens aufgrund einer solchen Tätigkeit immer etwas Z ufälliges anhaftet. Vorliegend erscheint es dabei verlässlicher, das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) zu ermitteln. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall weiterhin als gelernter Elektromonteur (Baugewerbe) tätig wäre, ist von einem monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 5‘911.-- (LSE 2016 TA1 tirage
skill
level, Anforderungsniveau 2, Ziff. 41-43) auszugehen, was nach Berücksich tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche, wobei im Baugewerbe die Arbeitszeit sogar noch etwas tiefer lag (41,2 Stunden im
Jahr 2017;
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01), zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 73'946.60 führt. 4.2
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss ebenfalls anhand der statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Auszugehen ist dabei von eine m monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 5‘340.-- (LSE 2016 TA1 tirage
skill
level, Anforde rungsniveau 1, Total), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeits zeit von 41,7 Stunden pro Woche
zu einem massg ebenden Jahreseinkommen von Fr. 66'803.4 0 führt.
Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gewährte die Be schwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn in der Höhe von 10 % (Urk. 8/214) Diese Einschätzung ist in Anbetracht der mittlerweile mannigfaltigen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Hierzu ist zudem anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abwei chende Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lasse n (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinwei sen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1). 4 .3
Ausgehend von einem zumutbar en Invalideneinkommen von Fr. 48'098 .45 (Fr. 66'803.40 x 0.8 x 0.9) ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 35 % ([ Fr. 73'946.60 - Fr. 48'098 .45] x 100 / Fr. 73'946.60 = 34.95).
Zusammenfassend führt dies im Ergebnis in Abweisung der Beschwerde zur Be stätigung der angefochtenen Verfügung. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nachdem den Akten keine Anhalts punkte für eine Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers seit dem 1 1. September 2016 (Stellungnahme zum verlangten Kostenvorschuss, Urk. 8/201 S. 3) ersichtlich s ind (vgl. auch Urk. 8/2 13 S. 11) ist dem Beschwerde führer entsprechend dem vorangegangenen Gerichtsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten sind dementsprechend einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht hinzuweisen ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty