Sachverhalt
1.
1.1
Der 1955 geborene X.___, gelernter Elektromonteur, leidet in Folge von drei Unfällen seit vielen Jahren an beidseitigen Kniebeschwerden, welche ope rativ behandelt werden mussten. So wurde 1989 am linken Knie eine mediale Teilmeniskektomie vorgenommen, während am rechten Knie im Mai 2001 infolge einer Patella-Trümmerfraktur eine Patella-Meniskus-Resektion medial, eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release nötig wurde n (Urk. 7/8 S. 141, Urk. 10/2, Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (S UVA) dem Versicherten ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit und einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente zu; darüber hinaus eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 5 % (Urk. 7/1, Urk. 7/8 S. 143). 1.2
Am 1 7. Juli 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, infolge der Beschwerden am rechten Knie zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die in die Wege geleitete beruf liche Abklärung im Zetrum Y.___ musste mit Verfügung vom 2 3. August 2004 per 3. August 2004 beendet werden, da der Versicherte eine Anstellung als Elektro monteur antreten konnte (Urk. 7/35). Die dagegen erhobene Beschwerde (nach dem die Anstellung nicht zustande gekommen war, Urk. 7/38/1) wies die IV Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 7/42). Mit Urteil vom 1 9. Mai 2005 hob das hiesige Gericht den angefochtenen Ein sprache ent scheid mangels Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitver fahrens auf (Urk. 7/55; Prozess IV.2004.00 8 89). Die Eingliederungsmassnahme scheiterte in der Folge mangels Mitwirkung des Versicherten erneut (Verfügung vom 1 2. Dezember 2005, Urk. 7/77); mit Einspracheentscheid vom 1 5. März 2006 bestätigte die IV-Stelle diese Einschätzung (Urk. 7 /84). 1.3
Am 2 9. August 2006 verletzte sich der Versicherte bei einem Mofaunfall erneut am rechten Knie (Urk. 7/101/9) und meldete sich a m 3 0. Oktober 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/92).
Am 2 2. November 2008 verletzte er sich zudem bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 7/114 S. 7), wobei am 1 1. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links dia gnostiziert (Urk. 7/112) und am 1 9. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/114 S. 11). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2010 stellte die S UVA die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 2 2. November 2008 ab 1 5. Februar 2010 ein (Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2010 wurde die Arbeits vermittlung durch die IV-Stelle abgeschlossen unter Hinweis auf die weitere Un terstützung durch das RAV (Urk. 7/145). Mit Vor bescheid vom 2 5. Mai 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 7/148). An diesem Entscheid hielt sie in der Folge mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 7/150). 1.4
Am 2 5. März 2014 meldete sich der Versicherte infolge beidseitiger Knie be - schwer den erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/151). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbe gehren in Aussicht (Urk. 7/153) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Juni 2014 fest (richtigerweise erging die Verfügung wohl A nfang Sep tember 2014, Urk. 7/170 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde und bean tragte die nochmalige Prüfung seines Anliegens unter Einreichung eines ärztli chen Berichts vom 1 8. August 2014 (Urk. 1 und Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 beantragte die Beschwerde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 7. November 2014 (Urk. 9) reichte der Beschwer deführer ergänzende ärztliche Unterlagen ein (Urk. 10/ 1- 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hinge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ihnen lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 5. Sep tember 2014 geltend, dass sein Anliegen insbesondere unter Berücksich tigung des Bericht s von Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals B.___, vom 1 8. August 2014 erneut zu prüfen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dem der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 1 8. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen beidseiti ger Kniebeschwerden im
Spital B.___ in Behandlung steht, wobei ein operativer Ein griff geplant ist . Aufgrund der bestehenden Kniebeschwerden sei der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit als Stromer nicht mehr arbeitsfähig. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer motiviert, seinen Lebensunterhalt selb ständig zu bestreiten, wobei bereits durch die SUVA ein Arbeitsprofil für eine zumutbare Arbeit erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in der Eingliederung in den Berufsalltag zu unterstützen; zudem sei der Anspruch auf eine Teilrente erneut zu überprüfen (Urk. 7/166). 3.2
Am 3 1. Oktober 2014
- mithin na ch Verfügungserlass - wurde dem Beschwer de führer am linken Kniegelenk eine mediale unikondyläre
Schlitten prothese ein gesetzt (Hospitalisation vom 3 0. Oktober bis 4. November 2014). Die für den Aus trittsbericht vom 3. November 2014 verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht von einer Varusgonarthrose Kniegelenk links bei Status nach offener medialer Teilmeniskektomie anamnestisch 1989 aus. Als Neben diagnose
erwähnten die Ärzte ein en Status nach Patella-Trümmerfraktur Kniegelenk rechts 1997 mit Osteosynthese mit in der Folge Entwicklung einer Retro patellararthrose, ein en Status nach Patella-Meniskus-Resektion medial und eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release Mai 2001 sowie ein en arterielle n Hypertonus (ED November 2014).
Das Gehen an Unterarmgehstützen sowie das Treppensteigen seien postoperativ gut möglich gewese
n. Die Röntgenkontrolle habe eine regelrecht e Prothesenlage gezeigt. Die weitere Mobilisation erfolge nach Massgabe der Beschwerden an zwei Unterarmgehstöcken für sechs Wochen postoperativ (Urk. 10/2). 3.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die letzte renten ab weisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2010, mit welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber ab Oktober 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit. In medizi nischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dannzumal im Wesentli chen auf einen Berich t des Spital s C.___ vom 1 5. November 200 7. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen von einer Retropatellararthrose rechts aus (Urk. 7/98, Urk. 7/ 146 S. 2). 4 . 4 .1
Die nunmehr angefochtene Verfügung erging A nfang September 2014, was gleichzeitig die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 1 8. August 2014 eine wesentliche Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht ist. 4 .2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektromon teur ist nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wo mit sich keine Veränderung begründen lässt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, enthält der Bericht von Dr. A.___ keine konkreten Angaben. Allein aus der Anregung, erneut den Anspruch auf eine Teilrente zu überprüfen, können hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit keine verlässlichen Schlussfolgerungen gezogen werden. Neue Befunde werden keine genannt.
Eine wesentliche Verschlechterung der Situa tion ist auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft dargetan. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Tatsache, dass die Kniebeschwerden nunmehr vorwiegend das linke Knie betreffen, eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht werden kann. 4 .3
1989 wurde am linken Knie des Beschwerdeführers eine mediale Teilmeniskek to mie durchgeführt . In der Folge schien der Beschwerdeführer nicht an w e sentli chen Beschwerden am linken Knie zu leiden; so wurde noch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. März 2008 festgehalten, dass sich am linken Kniegelenk ein klinisch unauffälliger Befund gezeigt habe (Urk. 7/101 S.
11). Am 2 2. November 2008 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 7/114 S. 7), wobei mit Bericht vom 1 1. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links diagnostiziert (Urk. 7/112) und am 1 9. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/114 S. 11). Bereits dem Standortgespräch vom 2 5. September 2009 ist dabei zu entnehmen, dass die Probleme vor allem am linken Knie bestünden und
ein operativer Ein griff im Jahre 2010 geplant sei (Urk. 7/117 S. 6). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2010 stellte die S UVA die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 2 2. November 2008 per 1 5. Februar 2010 ein (Urk. 7/133). Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juli 2010 (auch) an relevanten Kni ebeschwerden links gelitten hat, welche aber ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit blieben. Der Bericht von Dr. A.___ vom 1 8. August 2014 enthält auch diesbezüglich keine abweichende Einschätzung geschweige denn neue Befunde.
Auch in dieser Hinsicht lässt sich demnach keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts - im Sinne einer Glaubhaf t machung begründen. 4.4
Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt. Wie sich die Sachlage postoperativ verhält, ist im vor liegenden Verfahren nicht zu überprüfen; je nach Verlauf der Genesung drängt sich diesbezüglich eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle auf. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 1. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links dia gnostiziert (Urk. 7/112) und am 1 9. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/114 S. 11). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2010 stellte die S UVA die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 2 2. November 2008 ab 1 5. Februar 2010 ein (Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2010 wurde die Arbeits vermittlung durch die IV-Stelle abgeschlossen unter Hinweis auf die weitere Un terstützung durch das RAV (Urk. 7/145). Mit Vor bescheid vom 2 5. Mai 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 7/148). An diesem Entscheid hielt sie in der Folge mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 7/150).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.4 Am 2 5. März 2014 meldete sich der Versicherte infolge beidseitiger Knie be - schwer den erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/151). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbe gehren in Aussicht (Urk. 7/153) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Juni 2014 fest (richtigerweise erging die Verfügung wohl A nfang Sep tember 2014, Urk. 7/170 = Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde und bean tragte die nochmalige Prüfung seines Anliegens unter Einreichung eines ärztli chen Berichts vom 1 8. August 2014 (Urk. 1 und Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ihnen lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 5. Sep tember 2014 geltend, dass sein Anliegen insbesondere unter Berücksich tigung des Bericht s von Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals B.___, vom 1 8. August 2014 erneut zu prüfen sei (Urk. 1). 3.
E. 3 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 beantragte die Beschwerde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 7. November 2014 (Urk. 9) reichte der Beschwer deführer ergänzende ärztliche Unterlagen ein (Urk. 10/ 1- 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dem der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 1 8. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen beidseiti ger Kniebeschwerden im
Spital B.___ in Behandlung steht, wobei ein operativer Ein griff geplant ist . Aufgrund der bestehenden Kniebeschwerden sei der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit als Stromer nicht mehr arbeitsfähig. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer motiviert, seinen Lebensunterhalt selb ständig zu bestreiten, wobei bereits durch die SUVA ein Arbeitsprofil für eine zumutbare Arbeit erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in der Eingliederung in den Berufsalltag zu unterstützen; zudem sei der Anspruch auf eine Teilrente erneut zu überprüfen (Urk. 7/166).
E. 3.2 Am 3 1. Oktober 2014
- mithin na ch Verfügungserlass - wurde dem Beschwer de führer am linken Kniegelenk eine mediale unikondyläre
Schlitten prothese ein gesetzt (Hospitalisation vom 3 0. Oktober bis 4. November 2014). Die für den Aus trittsbericht vom 3. November 2014 verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht von einer Varusgonarthrose Kniegelenk links bei Status nach offener medialer Teilmeniskektomie anamnestisch 1989 aus. Als Neben diagnose
erwähnten die Ärzte ein en Status nach Patella-Trümmerfraktur Kniegelenk rechts 1997 mit Osteosynthese mit in der Folge Entwicklung einer Retro patellararthrose, ein en Status nach Patella-Meniskus-Resektion medial und eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release Mai 2001 sowie ein en arterielle n Hypertonus (ED November 2014).
Das Gehen an Unterarmgehstützen sowie das Treppensteigen seien postoperativ gut möglich gewese
n. Die Röntgenkontrolle habe eine regelrecht e Prothesenlage gezeigt. Die weitere Mobilisation erfolge nach Massgabe der Beschwerden an zwei Unterarmgehstöcken für sechs Wochen postoperativ (Urk. 10/2).
E. 3.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die letzte renten ab weisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2010, mit welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber ab Oktober 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit. In medizi nischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dannzumal im Wesentli chen auf einen Berich t des Spital s C.___ vom 1 5. November 200 7. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen von einer Retropatellararthrose rechts aus (Urk. 7/98, Urk. 7/ 146 S. 2). 4 . 4 .1
Die nunmehr angefochtene Verfügung erging A nfang September 2014, was gleichzeitig die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 1 8. August 2014 eine wesentliche Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht ist. 4 .2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektromon teur ist nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wo mit sich keine Veränderung begründen lässt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, enthält der Bericht von Dr. A.___ keine konkreten Angaben. Allein aus der Anregung, erneut den Anspruch auf eine Teilrente zu überprüfen, können hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit keine verlässlichen Schlussfolgerungen gezogen werden. Neue Befunde werden keine genannt.
Eine wesentliche Verschlechterung der Situa tion ist auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft dargetan. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Tatsache, dass die Kniebeschwerden nunmehr vorwiegend das linke Knie betreffen, eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht werden kann. 4 .3
1989 wurde am linken Knie des Beschwerdeführers eine mediale Teilmeniskek to mie durchgeführt . In der Folge schien der Beschwerdeführer nicht an w e sentli chen Beschwerden am linken Knie zu leiden; so wurde noch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. März 2008 festgehalten, dass sich am linken Kniegelenk ein klinisch unauffälliger Befund gezeigt habe (Urk. 7/101 S.
11). Am 2 2. November 2008 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 7/114 S. 7), wobei mit Bericht vom 1 1. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links diagnostiziert (Urk. 7/112) und am 1 9. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/114 S. 11). Bereits dem Standortgespräch vom 2 5. September 2009 ist dabei zu entnehmen, dass die Probleme vor allem am linken Knie bestünden und
ein operativer Ein griff im Jahre 2010 geplant sei (Urk. 7/117 S. 6). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2010 stellte die S UVA die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 2 2. November 2008 per 1 5. Februar 2010 ein (Urk. 7/133). Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juli 2010 (auch) an relevanten Kni ebeschwerden links gelitten hat, welche aber ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit blieben. Der Bericht von Dr. A.___ vom 1 8. August 2014 enthält auch diesbezüglich keine abweichende Einschätzung geschweige denn neue Befunde.
Auch in dieser Hinsicht lässt sich demnach keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts - im Sinne einer Glaubhaf t machung begründen. 4.4
Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt. Wie sich die Sachlage postoperativ verhält, ist im vor liegenden Verfahren nicht zu überprüfen; je nach Verlauf der Genesung drängt sich diesbezüglich eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle auf. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00924 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil
vom
8. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1955 geborene X.___, gelernter Elektromonteur, leidet in Folge von drei Unfällen seit vielen Jahren an beidseitigen Kniebeschwerden, welche ope rativ behandelt werden mussten. So wurde 1989 am linken Knie eine mediale Teilmeniskektomie vorgenommen, während am rechten Knie im Mai 2001 infolge einer Patella-Trümmerfraktur eine Patella-Meniskus-Resektion medial, eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release nötig wurde n (Urk. 7/8 S. 141, Urk. 10/2, Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (S UVA) dem Versicherten ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit und einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente zu; darüber hinaus eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 5 % (Urk. 7/1, Urk. 7/8 S. 143). 1.2
Am 1 7. Juli 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, infolge der Beschwerden am rechten Knie zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die in die Wege geleitete beruf liche Abklärung im Zetrum Y.___ musste mit Verfügung vom 2 3. August 2004 per 3. August 2004 beendet werden, da der Versicherte eine Anstellung als Elektro monteur antreten konnte (Urk. 7/35). Die dagegen erhobene Beschwerde (nach dem die Anstellung nicht zustande gekommen war, Urk. 7/38/1) wies die IV Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 7/42). Mit Urteil vom 1 9. Mai 2005 hob das hiesige Gericht den angefochtenen Ein sprache ent scheid mangels Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitver fahrens auf (Urk. 7/55; Prozess IV.2004.00 8 89). Die Eingliederungsmassnahme scheiterte in der Folge mangels Mitwirkung des Versicherten erneut (Verfügung vom 1 2. Dezember 2005, Urk. 7/77); mit Einspracheentscheid vom 1 5. März 2006 bestätigte die IV-Stelle diese Einschätzung (Urk. 7 /84). 1.3
Am 2 9. August 2006 verletzte sich der Versicherte bei einem Mofaunfall erneut am rechten Knie (Urk. 7/101/9) und meldete sich a m 3 0. Oktober 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/92).
Am 2 2. November 2008 verletzte er sich zudem bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 7/114 S. 7), wobei am 1 1. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links dia gnostiziert (Urk. 7/112) und am 1 9. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/114 S. 11). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2010 stellte die S UVA die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 2 2. November 2008 ab 1 5. Februar 2010 ein (Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2010 wurde die Arbeits vermittlung durch die IV-Stelle abgeschlossen unter Hinweis auf die weitere Un terstützung durch das RAV (Urk. 7/145). Mit Vor bescheid vom 2 5. Mai 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 7/148). An diesem Entscheid hielt sie in der Folge mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 7/150). 1.4
Am 2 5. März 2014 meldete sich der Versicherte infolge beidseitiger Knie be - schwer den erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/151). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbe gehren in Aussicht (Urk. 7/153) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Juni 2014 fest (richtigerweise erging die Verfügung wohl A nfang Sep tember 2014, Urk. 7/170 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde und bean tragte die nochmalige Prüfung seines Anliegens unter Einreichung eines ärztli chen Berichts vom 1 8. August 2014 (Urk. 1 und Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 beantragte die Beschwerde gegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 7. November 2014 (Urk. 9) reichte der Beschwer deführer ergänzende ärztliche Unterlagen ein (Urk. 10/ 1- 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hinge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ihnen lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 5. Sep tember 2014 geltend, dass sein Anliegen insbesondere unter Berücksich tigung des Bericht s von Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals B.___, vom 1 8. August 2014 erneut zu prüfen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dem der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 1 8. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen beidseiti ger Kniebeschwerden im
Spital B.___ in Behandlung steht, wobei ein operativer Ein griff geplant ist . Aufgrund der bestehenden Kniebeschwerden sei der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit als Stromer nicht mehr arbeitsfähig. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer motiviert, seinen Lebensunterhalt selb ständig zu bestreiten, wobei bereits durch die SUVA ein Arbeitsprofil für eine zumutbare Arbeit erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in der Eingliederung in den Berufsalltag zu unterstützen; zudem sei der Anspruch auf eine Teilrente erneut zu überprüfen (Urk. 7/166). 3.2
Am 3 1. Oktober 2014
- mithin na ch Verfügungserlass - wurde dem Beschwer de führer am linken Kniegelenk eine mediale unikondyläre
Schlitten prothese ein gesetzt (Hospitalisation vom 3 0. Oktober bis 4. November 2014). Die für den Aus trittsbericht vom 3. November 2014 verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht von einer Varusgonarthrose Kniegelenk links bei Status nach offener medialer Teilmeniskektomie anamnestisch 1989 aus. Als Neben diagnose
erwähnten die Ärzte ein en Status nach Patella-Trümmerfraktur Kniegelenk rechts 1997 mit Osteosynthese mit in der Folge Entwicklung einer Retro patellararthrose, ein en Status nach Patella-Meniskus-Resektion medial und eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release Mai 2001 sowie ein en arterielle n Hypertonus (ED November 2014).
Das Gehen an Unterarmgehstützen sowie das Treppensteigen seien postoperativ gut möglich gewese
n. Die Röntgenkontrolle habe eine regelrecht e Prothesenlage gezeigt. Die weitere Mobilisation erfolge nach Massgabe der Beschwerden an zwei Unterarmgehstöcken für sechs Wochen postoperativ (Urk. 10/2). 3.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die letzte renten ab weisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2010, mit welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber ab Oktober 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit. In medizi nischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dannzumal im Wesentli chen auf einen Berich t des Spital s C.___ vom 1 5. November 200 7. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen von einer Retropatellararthrose rechts aus (Urk. 7/98, Urk. 7/ 146 S. 2). 4 . 4 .1
Die nunmehr angefochtene Verfügung erging A nfang September 2014, was gleichzeitig die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 1 8. August 2014 eine wesentliche Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht ist. 4 .2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektromon teur ist nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wo mit sich keine Veränderung begründen lässt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, enthält der Bericht von Dr. A.___ keine konkreten Angaben. Allein aus der Anregung, erneut den Anspruch auf eine Teilrente zu überprüfen, können hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit keine verlässlichen Schlussfolgerungen gezogen werden. Neue Befunde werden keine genannt.
Eine wesentliche Verschlechterung der Situa tion ist auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft dargetan. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Tatsache, dass die Kniebeschwerden nunmehr vorwiegend das linke Knie betreffen, eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht werden kann. 4 .3
1989 wurde am linken Knie des Beschwerdeführers eine mediale Teilmeniskek to mie durchgeführt . In der Folge schien der Beschwerdeführer nicht an w e sentli chen Beschwerden am linken Knie zu leiden; so wurde noch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. März 2008 festgehalten, dass sich am linken Kniegelenk ein klinisch unauffälliger Befund gezeigt habe (Urk. 7/101 S.
11). Am 2 2. November 2008 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 7/114 S. 7), wobei mit Bericht vom 1 1. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links diagnostiziert (Urk. 7/112) und am 1 9. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/114 S. 11). Bereits dem Standortgespräch vom 2 5. September 2009 ist dabei zu entnehmen, dass die Probleme vor allem am linken Knie bestünden und
ein operativer Ein griff im Jahre 2010 geplant sei (Urk. 7/117 S. 6). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2010 stellte die S UVA die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 2 2. November 2008 per 1 5. Februar 2010 ein (Urk. 7/133). Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juli 2010 (auch) an relevanten Kni ebeschwerden links gelitten hat, welche aber ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit blieben. Der Bericht von Dr. A.___ vom 1 8. August 2014 enthält auch diesbezüglich keine abweichende Einschätzung geschweige denn neue Befunde.
Auch in dieser Hinsicht lässt sich demnach keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts - im Sinne einer Glaubhaf t machung begründen. 4.4
Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt. Wie sich die Sachlage postoperativ verhält, ist im vor liegenden Verfahren nicht zu überprüfen; je nach Verlauf der Genesung drängt sich diesbezüglich eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle auf. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty