opencaselaw.ch

IV.2018.01021

Neuanmeldung: Gestützt auf grundsätzlich beweiskräftiges interdisziplinäres Gutachten ist Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen; massgeblicher Vergleichszeitraum vom Gutachten nur teilweise abgedeckt

Zürich SozVersG · 2019-08-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1959 und angelernter Maurer, meldete sich erstmals im Jahr 2002 (Urk. 7/2) und danach erneut in den Jahren 2005 (Urk. 7/27), 2008 (Urk. 7/64) und 2009 (Urk. 7/80) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies die Leistungsgesuche ab (Urk. 7/26, Urk. 7/46-47) oder trat darauf nicht ein (Urk. 7/70-71, Urk. 7/96). Zwei der Entscheide, gegen die der Versicherte Be schwerde erhoben hatte, schützte das Sozialversicherungsgericht mit den Urteilen IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 und IV.2010.01192 vom 3. April 2012 (Urk. 7/52, Urk. 7/105). Auf ein weiteres Leistungsgesuch des Versicherten vom 8. August 2013 (Urk. 7/113) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2014 nicht ein (Urk. 7/126). 1.2

Am 8. April 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/131) und reichte ärztliche Unterlagen ein (Urk. 9/138-139; vgl. Urk. 7/136-137). Nach Beizug der Stellungnahme von med. pract. Y.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 4. Juli 2015 (Urk. 7/140/3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2015 in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten (Urk. 7/141). Trotz der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände und der eingereichten weiteren ärztlichen Berichte (Urk. 7/142, Urk. 7/144-145, Urk. 7/152-153) trat sie mit Verfügung vom 13. Januar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/155). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/157/3-5) hiess das Sozialver sicherungsgericht mit dem Urteil IV.2016.00197 vom 18. Juli 2017 gut und wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit sie auf das Leistungsgesuch vom 8. April 2015 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (Urk. 7/160/9).

In Nachachtung der Anweisungen des Gerichts zog die IV-Stelle zunächst Ver laufsberichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/165/6, Urk. 7/170, Urk. 7/173) und holte anschliessend das polydisziplinäre (allgemein-internistische, rheuma tologische und neurologische) Gutachten des Begutachtungszentrums Z.___ vom 14. Juni 2018 ein (Urk. 7/183). Gestützt auf das Gutachten gelangte sie zur Schlussfolgerung, dass sich im relevanten Zeitraum zwar der Gesundheitszustand, nicht aber die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Mit dieser Begründung und unter Hinweis auf den ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juli 2018 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/189). Nach Prüfung der vom Versi cherten dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/192, Urk. 7/194, Urk. 7/196) ver fügte die IV-Stelle am 29. Oktober 2018 im angekündigten Sinn (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts durch Anordnung eines Arbeitsassessments. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgelt liche Prozessführung (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte zur Begründung der Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2018 aus, dem ärztlichen Gutachten der Z.___ könne entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers nach der Implantation einer Knie-Prothese verändert habe. Aus ärztlicher Sicht bestehe aber weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten. Das Gutachten sei korrekt. Das vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geforderte zusätzliche Arbeitsassessment sei nicht nö tig, da die Gutachter sein Belastungsprofil ermittelt hätten. Auch liege es in ihrer Kompetenz zu entscheiden, welche Untersuchungen nötig seien. Die vom Be schwerdeführer verlangten zusätzlichen Untersuchungen (Entnahme von Urin proben und Laboruntersuchung) seien nicht als relevant erachtet worden. Zur Ermitt lung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Ein schränkung im Jahr 2015 erzielen könnte, habe sie auf statistische Werte zurück gegriffen, da die Höhe seines Einkommens in der Vergangenheit geschwankt habe, und ein Valideneinkommen von Fr. 73'378.-- ermittelt. Ebenfalls gemäss statistischen Werten hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in einer leidens angepassten Hilfsarbeit im Vollzeitpensum unter Berücksichtigung lohnmindern der Faktoren ein Jahreseinkommen von Fr. 59'988.-- erzielen können. Bei einer invaliditätsbedingen Erwerbseinbusse von Fr. 13'390.-- resultiere ein Invalidi tätsgrad von 18 %, welcher unter der für die Entstehung eines Rentenanspruchs relevanten Schwelle von 40 % liege (Urk. 2; vgl. Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen sinngemäss auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine Invalidenrente. Er leide an starker Arthrose im Rücken und an allen Gelenken . Deshalb sei es ihm gar nicht möglich, das von der IV-Stelle berücksichtigte Invalideneinkommen von Fr. 59'998.-- (richtig: Fr. 59'988.--) zu erwirtschaften. Eventuell sei ein neues Arbeitsassessment anzu ordnen, in dessen Rahmen seine Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tä tigkeiten beurteilt werde (Urk. 1). 3.

3.1

Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs eine anspruchser hebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7/48/5) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Ur teil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/52). Den in der Zwischenzeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 7/70), vom 10. November 2010 (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/105) und vom 4. März 2014 (Urk. 7/126) liegt keine materielle Anspruchsprüfung zugrunde, da die IV-Stelle damit mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Sachverhaltsänderung auf die entsprechenden Neuanmeldungen nicht eingetreten war. Deshalb sind sie als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet (vgl. auch E. 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00197 vom 18. Juli 2017 [Urk. 7/160/5]) . 3.2

Mit dem Urteil IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 hatte das hiesige Gericht die rentenverneinende Verfügung vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7/48/5) geschützt. In Erwägung 4 hatte es erwogen, zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Be schwerdeführers äussere sich das polydisziplinäre (orthopädisch-chirurgische, rheumatologische, psychiatrische) Gutachten der Medizinischen Begutachtungs stelle A.___ vom 23. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/36). Die mit der Begutachtung be fassten Haupt- und Konsiliargutachter seien nach Einsicht in die Vorakten, ge stützt auf eine ausführliche Anamnese sowie aufgrund detaillierter Befunderhe bungen zu objektiv nachvollziehbaren Diagnosen und überzeugenden Schluss folgerungen gelangt, so dass das Gericht auf die Expertise abstellte (Urk. 7/52/ 6-7).

Die Gutachter hatten festgehalten, auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich das lumbo spondylogene Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrosen, Spondylarthrose und beginnender Segmentdegeneration sowie die allgemeine Hyperlaxität mit/bei Status nach rezidivierenden Distorsionen beider oberer Sprunggelenke (OSG) aus (Urk. 7/36/17). Die degenerativ bedingte Rückenproblematik führe zu tieflumba len, belastungsabhängigen und ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen. Die Hyperlaxität der Sprunggelenke erkläre die früheren Distorsionen. In der ange stammten Tätigkeit als Hilfsmaurer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Unein geschränkt zumutbar seien dem Beschwerdeführer hingegen Verrichtungen ohne langdauernde Haltungsstereotypien des Rumpfes und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 8 kg respektive von Einzellasten über 20 kg. Zu unter lassen sei ein körperstammfernes Behändigen von Gewichten über 10 kg. Un günstig seien das Begehen von unebenem Gelände sowie Gehstrecken über 500 Meter ohne das Tragen von Stabilschuhen. Der Gefahr weiterer Distorsionen an den OSG könne durch das Tragen solcher Schuhe entgegengewirkt werden. Eine Tätigkeit, bei der die beschriebenen Einschränkungen berücksichtigt seien, könne vollumfänglich ausgeübt werden (Urk. 7/36/18-21; vgl. auch Urk. 7/52/6-7). 3.3

3.3.1

Im Frühjahr/Sommer 2013 führte PD Dr. med. B.___, Oberarzt der Rheumakli nik, Physiotherapie Ergotherapie des Universitätsspitals C.___, mit dem Be schwerdeführer auf Veranlassung des Hausarztes (vgl. auch dessen Bericht vom 3. April 2013; Urk. 7/112/1-3) ein Arbeitsassessment durch. Im Bericht vom 10. Juli 2013 gab er zum gesundheitlichen Verlauf an, eine MRI-Untersuchung im April 2010 habe eine Nervenwurzelaffektion S1 rechts vermuten lassen. Zu sätzlich bestünden seit rund einem Jahr Schulterschmerzen rechtsbetont. PD Dr. B.___ nannte als arbeitsrelevante Diagnosen ein chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom mit Spondylarthrosen L4-S1, Osteochondrosen sowie einer Retrolisthesis L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 rechts, eine Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts mit einer Impingement-Symptomatik und einem leichten kapsulären Muster sowie mässig ausgeprägte Handgelenksarthrosen, Coxarthrosen, OSG-Arthrosen beidseits und eine Lisfran carthrose beidseits. Die anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen Knieschmerzen links interpretierte er im Sinne einer Fehlbelastung oder leichten Femoropatellarar th rose (Urk. 7/112/6). PD Dr. B.___ beobachtete zwar eine gewisse Schmerzausweitung, allerdings bei ausreichender Leistungsbereitschaft und fehlenden Inkonsistenzen. Das Assessment ergab, dass dem Beschwerdefüh rer eine leichte Arbeit mit einer Gewichtsbelastung im Bereich von 5 bis maximal 10 kg grundsätzlich ganztags zumutbar war, allerdings unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs von drei Stunden täglich, einer Beschränkung von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten im Knien auf 30 Minuten täglich sowie der Beschränkung von folgenden Belastungen auf höchstens drei Stunden pro Tag: vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sitzen nach links, Stehen an Ort, Gehen, Treppensteigen und Ziehen sowie Stossen. Im Ergebnis betrug die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in den beschriebenen angepassten Tätigkeiten 62,5 % (Urk. 7/112/8-9). 3.3.2

Nach der Neuanme ldung im April 2015 (vgl. Urk. 7 /131) wurden verschiedene Arztberichte zu den Akten genommen .

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 20. Ok tober 2014, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren unter progredienten Knieschmerzen links . Inzwischen sei es zu einer Exazer batio n der Beschwerden gekommen, was zur Diagnose einer Gonarthrose und zur Indikation einer Ver sorgung mit einer Teilprothese geführt habe. Der Eingriff sei am

15. Oktober 2014 erfolgt (Urk. 7 /138/2 f.).

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, nannte im Bericht vom 5. Juni 2015 als Diagnosen das bekannte lumbovertebrale Syndrom und Handgelenksbeschwerden sowie neu Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG und eine beidseitige Periarthropathia humeroscapularis (PHS) ;

er führte aus, aufgrund der genannten Leiden liege d ie noch zumutbare Belastbarkeit im leichten bis sehr leichten Bereich. Im Vergleich zum Ergebnis des 2013 durchgeführten Arbeitsassessments sei kaum eine Verbesserung der Ar beitsfähigkeit eingetreten . Die arth rotischen Veränderungen, nament lich am lin ken Knie, hätten zugenommen. Deswegen sei ja auch die Versorgung mit einer Kni eprothese nötig geworden (Urk. 7/138/4-5 ).

Hausarzt m ed. pract. F.___ , Praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 22. Juni 2015, die chronischen Rückenschmerzen seien auf eine schwere Dege neration und eine Retrolisthesis auf dem Niveau L5/S1 zurückzuführen. Die kör perliche Belastung sei dadurch deutlich eingeschränkt, so dass die Arbeitsfähig keit zu 100 % nicht gegeben sei (Urk. 7 /139/1). A m 25. November 2015 berichtete er, laut den Angaben von Dr. D.___ bestünden am operierten Knie weiterhin Beschwerden. Diese schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein. Mehr als ein Jahr nach dem Eingriff könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. Der Verlauf nach der Knieoperation sei nicht ungewöhnlich. Langes Ste hen, wiederholtes Bewegen, Treppensteigen und das Tragen von Lasten über 5 kg seien nicht mehr möglich . Gesamthaft betrachtet bestehe keine auch nur geringe Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 7/153/1 ). Im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2017 wiederholte er diese Einschätzung (Urk. 7/170).

Am 25. Januar 2018 gab Dr. D.___ an, anlässlich der letzten Konsultation vom 25. Januar 2017 (vgl. Urk. 7/165/6-7) habe eine muskuläre Insuffizienz im linken Knie bestanden. Trotzdem sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit von 60-80 % durchaus denkbar (Urk. 7/173/6). 3.3.3

Im Auftrag der IV-Stelle führte die Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung durch. Die allgemein-internistische Untersuchung erfolgte am 16. Mai 2018, die neurologische sowie rheumatologische Untersuchungen erfolgten am 23. Mai 2018. Am 14. Juni 2018 wurde die Expertise fertiggestellt (Urk. 7/183/1, Urk. 7/183/4).

Auf die Arbeitsfähigkeit wirkt sich laut den Gutachtern das bekannte chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit intermittierender Lumboischialgie rechts mehr als links, multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule mit kaudaler Betonung, einer Diskushernie L4/5 mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L5 sowie einer osteodiskogen bedingten Einengung des Neuroforamens rechts L5/S1 mehr als L4/5 ohne aktuell sicher reproduzier barees radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom aus. Arbeitsrelevant seien ferner persistierende Knieschmerzen links mit einer insuffizienten muskulären Stabili sation nach der Versorgung mit einer Knieprothese im Oktober 2014 wegen einer Gonarthrose. Ebenfalls eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit durch belas tungsabhängige Schmerzen in den Sprunggelenken beidseits wegen eines links betonten Knick-Senk-Spreizfusses, eines Hallux valgus beidseits, linksbetonten MTPI Arthrosen und einer insuffizienten muskulären Stabilisation nach rezidi vierenden Distorsionen und operativen Eingriffen in den Jahren 1982 bis 2003. Arbeitsrelevant sei schliesslich auch die Periarthropathia humeroscapularis beidseits mit dem klinischen Verdacht auf eine Supraspinatustendinose, einer Ab lösung des Subscapularis über das obere Drittel sowie einer Tendinopathie der Bizepssehne mit medialer Subluxation und einer Tendinopathie der Supraspi natussehne (Urk. 7/183/9-10). Das Verhalten des Beschwerdeführers während der Begutachtung sei grundsätzlich konsistent gewesen; unterschiedliche Schmerzre aktionen in den verschiedenen Lasègue-Manövern deuteten auf eine mögliche partielle funktionelle Überlagerung der Beschwerden. In der angestammten Tä tigkeit als Maurer bestehe sicher seit 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/183/12).

Eine relevante Verschlechterung der Rückenbeschwerden seit Erstellung des Be richts vom 10. Juli 2013 über das Arbeitsassessment könne aus neurologischer Sicht nicht sicher bestätigt werden. Dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer sich seit Abschluss der Physiotherapie im Jahr 2014 keiner Rückentherapie mehr unterziehe. Aus rheumatologischer Sicht habe sich im Vergleich zur Situation 2013 einzig die Implantation der Knieprothese am 15. Oktober 2014 verändert. Die im Jahr 2013 vermuteten Cox- und Handgelenksarthrosen hätten radiolo gisch nicht bestätigt werden können (Urk. 7/183/14-15).

Trotz der Versorgung mit einer Knieprothese sei die linke untere Extremität wei terhin nicht voll belastbar. Die muskuläre Stabilisation sei trotz Physiotherapie weiterhin reduziert, wobei sich zusätzlich die Fussfehlstatik und die degenerati ven Veränderungen im lumbalen Achsenskelett ungünstig auf die Belastbarkeit auswirkten. In einer leidensangepassten Tätigkeit gelte deshalb aus polydiszipli närer Sicht nach wie vor die im Rahmen des Arbeitsassessments festgesetzte Rest arbeitsfähigkeit: Der Beschwerdeführer könne medizinisch-theoretisch eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit der Be schränkung von Arbeiten mit vorgeneigtem Stehen, Rotation im Sitzen, Stehen und Gehen an Ort, Treppensteigen, Ziehen und Stossen auf maximal drei Stunden pro Tag ausüben, wobei aufgrund der Beschwerdekumulation und Funktionsver schlechterung im Tagesverlauf ein vermehrter Pausenbedarf von drei Stunden bestehe. Damit sei von einer Restarbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tä tigkeit von 62,5 % auszugehen ( Urk. 7/183 / 1 5 -16). 4.

4.1

Das Gutachten der Z.___ vom 14. Juni 2018 ist für die streitigen Belange umfas send, beruht auf allseitigen internistischen, neurologischen und rheumatologi schen Untersuchungen (bei – unbestrittenermassen - fehlenden Hinweisen für eine psychische Symptomatik; Urk. 7/183/11, Urk. 7/185-186) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/183/7-9) , ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/181, Urk. 7/184) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und ent hält begründet e Schlussfolgerungen (Urk. 7/183/9-16). Es ist daher grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Konkret haben die Gutachter überzeugend aufgezeigt, dass seit dem Arbeits assessment im Sommer 2013 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes eingetreten ist. Der im Bericht vom 10. Juli 2013 über das Arbeitsassess ment als arbeitsrelevant berücksichtigte klinische Verdacht auf das Bestehen von Handgelenks- und Coxarthrosen (Urk. 7/112/6-7) hat sich nach radiologischen Untersuchungen nicht erhärtet. Gegen eine relevante Verschlechterung der Rückenbeschwerden spricht, dass der Beschwerdeführer sich seit Abschluss der Physiotherapie im Jahr 2014 keiner Rückentherapie mehr unterzogen hat. Zwar musste wegen einer zwischenzeitlichen Zunahme der Kniebeschwerden eine Knieprothese eingesetzt werden, anlässlich der Begutachtung präsentierte sich aber – ähnlich wie während des Arbeitsassessments (Urk. 7/112/7) – ein nicht voll belastbares linkes Knie mit reduzierter muskulärer Stabilisation (Urk. 7/183/15). Im Übrigen war das linke Bein bereits im Jahr 2013 wegen der Sprunggelenksarthrose nur eingeschränkt belastbar (Urk. 7/112/6-7). Insgesamt ist deshalb nicht von einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung auszuge hen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus diesem Grund auch nicht zu beanstanden, dass nicht ein weiteres Arbeitsassessment durchgeführt wurde.

Der Hausarzt med. pract. F.___ ging im Gegensatz zu den Gutachtern von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus. In seinen Berich ten fehlt diesbezüglich aber eine detaillierte Begründung und Auseinanderset zung mit dem abweichenden Ergebnis des Arbeitsassessments (Urk. 9/139/1 , Urk. 7/153/1 , Urk. 7/170 ) . Im Gegensatz zu med. pract. F.___ attestierte der be handelnde Orthopäde Dr. D.___ dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der Beeinträchtigung des linken Knies eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit von 60-80 % (Urk. 7/173/6). Zudem weicht die Einschätzung des den Beschwerdeführer zwischenzeitlich behandeln den Rheumatologen Dr. E.___, dass sich die Arbeitsb elastbarkeit des Beschwer deführers seit dem Arbeitsassessment kaum verbessert habe (Urk. 7/138/4-5), höchstens minimal von der gutachterlichen Beurteilung ab .

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts durch Anordnung eines Arbeitsassessments. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgelt liche Prozessführung (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2018 aus, dem ärztlichen Gutachten der Z.___ könne entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers nach der Implantation einer Knie-Prothese verändert habe. Aus ärztlicher Sicht bestehe aber weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten. Das Gutachten sei korrekt. Das vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geforderte zusätzliche Arbeitsassessment sei nicht nö tig, da die Gutachter sein Belastungsprofil ermittelt hätten. Auch liege es in ihrer Kompetenz zu entscheiden, welche Untersuchungen nötig seien. Die vom Be schwerdeführer verlangten zusätzlichen Untersuchungen (Entnahme von Urin proben und Laboruntersuchung) seien nicht als relevant erachtet worden. Zur Ermitt lung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Ein schränkung im Jahr 2015 erzielen könnte, habe sie auf statistische Werte zurück gegriffen, da die Höhe seines Einkommens in der Vergangenheit geschwankt habe, und ein Valideneinkommen von Fr. 73'378.-- ermittelt. Ebenfalls gemäss statistischen Werten hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in einer leidens angepassten Hilfsarbeit im Vollzeitpensum unter Berücksichtigung lohnmindern der Faktoren ein Jahreseinkommen von Fr. 59'988.-- erzielen können. Bei einer invaliditätsbedingen Erwerbseinbusse von Fr. 13'390.-- resultiere ein Invalidi tätsgrad von 18 %, welcher unter der für die Entstehung eines Rentenanspruchs relevanten Schwelle von 40 % liege (Urk. 2; vgl. Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen sinngemäss auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine Invalidenrente. Er leide an starker Arthrose im Rücken und an allen Gelenken . Deshalb sei es ihm gar nicht möglich, das von der IV-Stelle berücksichtigte Invalideneinkommen von Fr. 59'998.-- (richtig: Fr. 59'988.--) zu erwirtschaften. Eventuell sei ein neues Arbeitsassessment anzu ordnen, in dessen Rahmen seine Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tä tigkeiten beurteilt werde (Urk. 1).

E. 3.1 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs eine anspruchser hebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7/48/5) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Ur teil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/52). Den in der Zwischenzeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 7/70), vom 10. November 2010 (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/105) und vom 4. März 2014 (Urk. 7/126) liegt keine materielle Anspruchsprüfung zugrunde, da die IV-Stelle damit mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Sachverhaltsänderung auf die entsprechenden Neuanmeldungen nicht eingetreten war. Deshalb sind sie als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet (vgl. auch E. 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00197 vom 18. Juli 2017 [Urk. 7/160/5]) .

E. 3.2 Mit dem Urteil IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 hatte das hiesige Gericht die rentenverneinende Verfügung vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7/48/5) geschützt. In Erwägung 4 hatte es erwogen, zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Be schwerdeführers äussere sich das polydisziplinäre (orthopädisch-chirurgische, rheumatologische, psychiatrische) Gutachten der Medizinischen Begutachtungs stelle A.___ vom 23. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/36). Die mit der Begutachtung be fassten Haupt- und Konsiliargutachter seien nach Einsicht in die Vorakten, ge stützt auf eine ausführliche Anamnese sowie aufgrund detaillierter Befunderhe bungen zu objektiv nachvollziehbaren Diagnosen und überzeugenden Schluss folgerungen gelangt, so dass das Gericht auf die Expertise abstellte (Urk. 7/52/ 6-7).

Die Gutachter hatten festgehalten, auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich das lumbo spondylogene Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrosen, Spondylarthrose und beginnender Segmentdegeneration sowie die allgemeine Hyperlaxität mit/bei Status nach rezidivierenden Distorsionen beider oberer Sprunggelenke (OSG) aus (Urk. 7/36/17). Die degenerativ bedingte Rückenproblematik führe zu tieflumba len, belastungsabhängigen und ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen. Die Hyperlaxität der Sprunggelenke erkläre die früheren Distorsionen. In der ange stammten Tätigkeit als Hilfsmaurer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Unein geschränkt zumutbar seien dem Beschwerdeführer hingegen Verrichtungen ohne langdauernde Haltungsstereotypien des Rumpfes und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 8 kg respektive von Einzellasten über 20 kg. Zu unter lassen sei ein körperstammfernes Behändigen von Gewichten über 10 kg. Un günstig seien das Begehen von unebenem Gelände sowie Gehstrecken über 500 Meter ohne das Tragen von Stabilschuhen. Der Gefahr weiterer Distorsionen an den OSG könne durch das Tragen solcher Schuhe entgegengewirkt werden. Eine Tätigkeit, bei der die beschriebenen Einschränkungen berücksichtigt seien, könne vollumfänglich ausgeübt werden (Urk. 7/36/18-21; vgl. auch Urk. 7/52/6-7).

E. 3.3.1 Im Frühjahr/Sommer 2013 führte PD Dr. med. B.___, Oberarzt der Rheumakli nik, Physiotherapie Ergotherapie des Universitätsspitals C.___, mit dem Be schwerdeführer auf Veranlassung des Hausarztes (vgl. auch dessen Bericht vom 3. April 2013; Urk. 7/112/1-3) ein Arbeitsassessment durch. Im Bericht vom 10. Juli 2013 gab er zum gesundheitlichen Verlauf an, eine MRI-Untersuchung im April 2010 habe eine Nervenwurzelaffektion S1 rechts vermuten lassen. Zu sätzlich bestünden seit rund einem Jahr Schulterschmerzen rechtsbetont. PD Dr. B.___ nannte als arbeitsrelevante Diagnosen ein chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom mit Spondylarthrosen L4-S1, Osteochondrosen sowie einer Retrolisthesis L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 rechts, eine Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts mit einer Impingement-Symptomatik und einem leichten kapsulären Muster sowie mässig ausgeprägte Handgelenksarthrosen, Coxarthrosen, OSG-Arthrosen beidseits und eine Lisfran carthrose beidseits. Die anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen Knieschmerzen links interpretierte er im Sinne einer Fehlbelastung oder leichten Femoropatellarar th rose (Urk. 7/112/6). PD Dr. B.___ beobachtete zwar eine gewisse Schmerzausweitung, allerdings bei ausreichender Leistungsbereitschaft und fehlenden Inkonsistenzen. Das Assessment ergab, dass dem Beschwerdefüh rer eine leichte Arbeit mit einer Gewichtsbelastung im Bereich von 5 bis maximal 10 kg grundsätzlich ganztags zumutbar war, allerdings unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs von drei Stunden täglich, einer Beschränkung von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten im Knien auf 30 Minuten täglich sowie der Beschränkung von folgenden Belastungen auf höchstens drei Stunden pro Tag: vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sitzen nach links, Stehen an Ort, Gehen, Treppensteigen und Ziehen sowie Stossen. Im Ergebnis betrug die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in den beschriebenen angepassten Tätigkeiten 62,5 % (Urk. 7/112/8-9).

E. 3.3.2 Nach der Neuanme ldung im April 2015 (vgl. Urk. 7 /131) wurden verschiedene Arztberichte zu den Akten genommen .

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 20. Ok tober 2014, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren unter progredienten Knieschmerzen links . Inzwischen sei es zu einer Exazer batio n der Beschwerden gekommen, was zur Diagnose einer Gonarthrose und zur Indikation einer Ver sorgung mit einer Teilprothese geführt habe. Der Eingriff sei am

15. Oktober 2014 erfolgt (Urk. 7 /138/2 f.).

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, nannte im Bericht vom 5. Juni 2015 als Diagnosen das bekannte lumbovertebrale Syndrom und Handgelenksbeschwerden sowie neu Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG und eine beidseitige Periarthropathia humeroscapularis (PHS) ;

er führte aus, aufgrund der genannten Leiden liege d ie noch zumutbare Belastbarkeit im leichten bis sehr leichten Bereich. Im Vergleich zum Ergebnis des 2013 durchgeführten Arbeitsassessments sei kaum eine Verbesserung der Ar beitsfähigkeit eingetreten . Die arth rotischen Veränderungen, nament lich am lin ken Knie, hätten zugenommen. Deswegen sei ja auch die Versorgung mit einer Kni eprothese nötig geworden (Urk. 7/138/4-5 ).

Hausarzt m ed. pract. F.___ , Praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 22. Juni 2015, die chronischen Rückenschmerzen seien auf eine schwere Dege neration und eine Retrolisthesis auf dem Niveau L5/S1 zurückzuführen. Die kör perliche Belastung sei dadurch deutlich eingeschränkt, so dass die Arbeitsfähig keit zu 100 % nicht gegeben sei (Urk.

E. 3.3.3 Im Auftrag der IV-Stelle führte die Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung durch. Die allgemein-internistische Untersuchung erfolgte am 16. Mai 2018, die neurologische sowie rheumatologische Untersuchungen erfolgten am 23. Mai 2018. Am 14. Juni 2018 wurde die Expertise fertiggestellt (Urk. 7/183/1, Urk. 7/183/4).

Auf die Arbeitsfähigkeit wirkt sich laut den Gutachtern das bekannte chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit intermittierender Lumboischialgie rechts mehr als links, multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule mit kaudaler Betonung, einer Diskushernie L4/5 mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L5 sowie einer osteodiskogen bedingten Einengung des Neuroforamens rechts L5/S1 mehr als L4/5 ohne aktuell sicher reproduzier barees radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom aus. Arbeitsrelevant seien ferner persistierende Knieschmerzen links mit einer insuffizienten muskulären Stabili sation nach der Versorgung mit einer Knieprothese im Oktober 2014 wegen einer Gonarthrose. Ebenfalls eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit durch belas tungsabhängige Schmerzen in den Sprunggelenken beidseits wegen eines links betonten Knick-Senk-Spreizfusses, eines Hallux valgus beidseits, linksbetonten MTPI Arthrosen und einer insuffizienten muskulären Stabilisation nach rezidi vierenden Distorsionen und operativen Eingriffen in den Jahren 1982 bis 2003. Arbeitsrelevant sei schliesslich auch die Periarthropathia humeroscapularis beidseits mit dem klinischen Verdacht auf eine Supraspinatustendinose, einer Ab lösung des Subscapularis über das obere Drittel sowie einer Tendinopathie der Bizepssehne mit medialer Subluxation und einer Tendinopathie der Supraspi natussehne (Urk. 7/183/9-10). Das Verhalten des Beschwerdeführers während der Begutachtung sei grundsätzlich konsistent gewesen; unterschiedliche Schmerzre aktionen in den verschiedenen Lasègue-Manövern deuteten auf eine mögliche partielle funktionelle Überlagerung der Beschwerden. In der angestammten Tä tigkeit als Maurer bestehe sicher seit 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/183/12).

Eine relevante Verschlechterung der Rückenbeschwerden seit Erstellung des Be richts vom 10. Juli 2013 über das Arbeitsassessment könne aus neurologischer Sicht nicht sicher bestätigt werden. Dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer sich seit Abschluss der Physiotherapie im Jahr 2014 keiner Rückentherapie mehr unterziehe. Aus rheumatologischer Sicht habe sich im Vergleich zur Situation 2013 einzig die Implantation der Knieprothese am 15. Oktober 2014 verändert. Die im Jahr 2013 vermuteten Cox- und Handgelenksarthrosen hätten radiolo gisch nicht bestätigt werden können (Urk. 7/183/14-15).

Trotz der Versorgung mit einer Knieprothese sei die linke untere Extremität wei terhin nicht voll belastbar. Die muskuläre Stabilisation sei trotz Physiotherapie weiterhin reduziert, wobei sich zusätzlich die Fussfehlstatik und die degenerati ven Veränderungen im lumbalen Achsenskelett ungünstig auf die Belastbarkeit auswirkten. In einer leidensangepassten Tätigkeit gelte deshalb aus polydiszipli närer Sicht nach wie vor die im Rahmen des Arbeitsassessments festgesetzte Rest arbeitsfähigkeit: Der Beschwerdeführer könne medizinisch-theoretisch eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit der Be schränkung von Arbeiten mit vorgeneigtem Stehen, Rotation im Sitzen, Stehen und Gehen an Ort, Treppensteigen, Ziehen und Stossen auf maximal drei Stunden pro Tag ausüben, wobei aufgrund der Beschwerdekumulation und Funktionsver schlechterung im Tagesverlauf ein vermehrter Pausenbedarf von drei Stunden bestehe. Damit sei von einer Restarbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tä tigkeit von 62,5 % auszugehen ( Urk. 7/183 / 1 5 -16). 4.

4.1

Das Gutachten der Z.___ vom 14. Juni 2018 ist für die streitigen Belange umfas send, beruht auf allseitigen internistischen, neurologischen und rheumatologi schen Untersuchungen (bei – unbestrittenermassen - fehlenden Hinweisen für eine psychische Symptomatik; Urk. 7/183/11, Urk. 7/185-186) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/183/7-9) , ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/181, Urk. 7/184) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und ent hält begründet e Schlussfolgerungen (Urk. 7/183/9-16). Es ist daher grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Konkret haben die Gutachter überzeugend aufgezeigt, dass seit dem Arbeits assessment im Sommer 2013 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes eingetreten ist. Der im Bericht vom 10. Juli 2013 über das Arbeitsassess ment als arbeitsrelevant berücksichtigte klinische Verdacht auf das Bestehen von Handgelenks- und Coxarthrosen (Urk. 7/112/6-7) hat sich nach radiologischen Untersuchungen nicht erhärtet. Gegen eine relevante Verschlechterung der Rückenbeschwerden spricht, dass der Beschwerdeführer sich seit Abschluss der Physiotherapie im Jahr 2014 keiner Rückentherapie mehr unterzogen hat. Zwar musste wegen einer zwischenzeitlichen Zunahme der Kniebeschwerden eine Knieprothese eingesetzt werden, anlässlich der Begutachtung präsentierte sich aber – ähnlich wie während des Arbeitsassessments (Urk. 7/112/7) – ein nicht voll belastbares linkes Knie mit reduzierter muskulärer Stabilisation (Urk. 7/183/15). Im Übrigen war das linke Bein bereits im Jahr 2013 wegen der Sprunggelenksarthrose nur eingeschränkt belastbar (Urk. 7/112/6-7). Insgesamt ist deshalb nicht von einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung auszuge hen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus diesem Grund auch nicht zu beanstanden, dass nicht ein weiteres Arbeitsassessment durchgeführt wurde.

Der Hausarzt med. pract. F.___ ging im Gegensatz zu den Gutachtern von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus. In seinen Berich ten fehlt diesbezüglich aber eine detaillierte Begründung und Auseinanderset zung mit dem abweichenden Ergebnis des Arbeitsassessments (Urk. 9/139/1 , Urk. 7/153/1 , Urk. 7/170 ) . Im Gegensatz zu med. pract. F.___ attestierte der be handelnde Orthopäde Dr. D.___ dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der Beeinträchtigung des linken Knies eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit von 60-80 % (Urk. 7/173/6). Zudem weicht die Einschätzung des den Beschwerdeführer zwischenzeitlich behandeln den Rheumatologen Dr. E.___, dass sich die Arbeitsb elastbarkeit des Beschwer deführers seit dem Arbeitsassessment kaum verbessert habe (Urk. 7/138/4-5), höchstens minimal von der gutachterlichen Beurteilung ab .

E. 7 /139/1). A m 25. November 2015 berichtete er, laut den Angaben von Dr. D.___ bestünden am operierten Knie weiterhin Beschwerden. Diese schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein. Mehr als ein Jahr nach dem Eingriff könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. Der Verlauf nach der Knieoperation sei nicht ungewöhnlich. Langes Ste hen, wiederholtes Bewegen, Treppensteigen und das Tragen von Lasten über 5 kg seien nicht mehr möglich . Gesamthaft betrachtet bestehe keine auch nur geringe Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 7/153/1 ). Im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2017 wiederholte er diese Einschätzung (Urk. 7/170).

Am 25. Januar 2018 gab Dr. D.___ an, anlässlich der letzten Konsultation vom 25. Januar 2017 (vgl. Urk. 7/165/6-7) habe eine muskuläre Insuffizienz im linken Knie bestanden. Trotzdem sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit von 60-80 % durchaus denkbar (Urk. 7/173/6).

Dispositiv
  1. 5.1      Da die hier zu beurteilende (Neu-)Anmeldung zum Rentenbezug am 8. April 2015 erfolgte (Urk. 7/131), war die für die Entstehung eines Rentenanspruchs abzuwar tende sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 8. Ok tober 2015 abgelaufen. Damals war der Beschwerdeführer ausweislich der medi zinischen Akten schon während mehr als einem Jahr vollständig Arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer; folglich war damals auch die ein jährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden . Für die Er mittlung des In validitätsgrades bleibt anhand eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.3) zu prüfen, wie sich die medi zin isch-theoretische Arbeitsunfä higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2      Die IV-Stelle ermittelte das Valideneinkommen anhand der statistischen Angaben in der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, Ausgabe 2016, da die Höhe des Einkommens des Be schwerdeführers in der Vergangenheit schwankte (Urk. 2, Urk. 7/134-135). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hätte sie angesichts seiner an gestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer (Urk. 7/2/2, Urk. 7/36/17) nicht auf den standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Hilfsarbeitern für freiberufliche und technische Dienst leistungen (Ziff. 69-71), sondern auf denjenigen für das Baugewerbe (Ziff. 41-43) in Höhe von Fr. 5'507.-- abstellen müssen (Urk. 7/187). Wird dieser Betrag ent sprechend dem Vorgehen der IV-Stelle auf die betriebsübliche wöchentliche Ar beitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die Nominal lohnentwicklung auf das Jahr 2015 hin von 0,3 % angepasst (Urk. 7/187), resul tiert ein Valideneinkommen pro Jahr von Fr. 69'099.-- (und nicht wie von der IV-Stelle angenommen von Fr. 73'378.-- [Urk. 2]).      Zur Festsetzung des zumutbaren Invalideneinkommens ging die IV-Stelle nach der g leichen Methodik vor, allerdings stützte sie sich auf den aus sämtlichen Wirtschaftszweigen ermittelten standardisierten Durchschnitts-Monatslohn für Hilfsarbeiten (TA 1 Total Männer) von Fr. 5'312.--. Dies führte als Zwischener gebnis zu einem Jahreseinkommen im Vollzeitpensum von Fr. 66'652.-- (Urk. 7/187). Da der Beschwerdeführer als Gesunder Schwerarbeit verrichtete und solche Arbeiten nun gesundheitsbedingt ausscheiden, anerkannte die IV-Stelle einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75) von 10 % (Urk. 7/187). Auch hier besteht kein Korrekturbedarf, zumal weitere abzugsbegründende Aspekte weder ersichtlich noch geltend gemacht sind (vgl. Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art.  28a Rz 10 0 ff.). Zwar kann der Beschwerdeführer nur noch eine Arbeitsleis tung von 62,5 % erbringen, allerdings im Rahmen eines Ganztagespensums. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit einer Teilzeitbeschäftigung, welche unter Umständen einen zusätzlichen Abzug rechtfertigt (vgl. Meyer / Reichmuth , a.a.O. , Art.  28a Rz 10 7 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.3). Ist wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % also von einem Invali deneinkommen von Fr. 37'492.-- (Fr. 66'652.-- x 0.625 x 0.9) auszugehen, ergibt sich, gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'099.--, eine invaliditätsbe dingte Verdiensteinbusse von Fr. 31'607.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 46 %. Dieser berechtigt zum Bezug einer Viertelsrente. Die Rente ist nach dem Gesagten am 8. Oktober 2015 entstanden und gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG ab 1. Oktober 2015 auszuzahlen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
  2. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vo m 29. Oktober 2018 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  4. Oktober 2015 Anspruch auf eine Viertels rente hat.
  5. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  6. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01021 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 27. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1959 und angelernter Maurer, meldete sich erstmals im Jahr 2002 (Urk. 7/2) und danach erneut in den Jahren 2005 (Urk. 7/27), 2008 (Urk. 7/64) und 2009 (Urk. 7/80) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies die Leistungsgesuche ab (Urk. 7/26, Urk. 7/46-47) oder trat darauf nicht ein (Urk. 7/70-71, Urk. 7/96). Zwei der Entscheide, gegen die der Versicherte Be schwerde erhoben hatte, schützte das Sozialversicherungsgericht mit den Urteilen IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 und IV.2010.01192 vom 3. April 2012 (Urk. 7/52, Urk. 7/105). Auf ein weiteres Leistungsgesuch des Versicherten vom 8. August 2013 (Urk. 7/113) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2014 nicht ein (Urk. 7/126). 1.2

Am 8. April 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/131) und reichte ärztliche Unterlagen ein (Urk. 9/138-139; vgl. Urk. 7/136-137). Nach Beizug der Stellungnahme von med. pract. Y.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 4. Juli 2015 (Urk. 7/140/3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2015 in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten (Urk. 7/141). Trotz der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände und der eingereichten weiteren ärztlichen Berichte (Urk. 7/142, Urk. 7/144-145, Urk. 7/152-153) trat sie mit Verfügung vom 13. Januar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/155). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/157/3-5) hiess das Sozialver sicherungsgericht mit dem Urteil IV.2016.00197 vom 18. Juli 2017 gut und wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit sie auf das Leistungsgesuch vom 8. April 2015 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe (Urk. 7/160/9).

In Nachachtung der Anweisungen des Gerichts zog die IV-Stelle zunächst Ver laufsberichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/165/6, Urk. 7/170, Urk. 7/173) und holte anschliessend das polydisziplinäre (allgemein-internistische, rheuma tologische und neurologische) Gutachten des Begutachtungszentrums Z.___ vom 14. Juni 2018 ein (Urk. 7/183). Gestützt auf das Gutachten gelangte sie zur Schlussfolgerung, dass sich im relevanten Zeitraum zwar der Gesundheitszustand, nicht aber die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Mit dieser Begründung und unter Hinweis auf den ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juli 2018 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/189). Nach Prüfung der vom Versi cherten dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/192, Urk. 7/194, Urk. 7/196) ver fügte die IV-Stelle am 29. Oktober 2018 im angekündigten Sinn (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts durch Anordnung eines Arbeitsassessments. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgelt liche Prozessführung (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte zur Begründung der Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2018 aus, dem ärztlichen Gutachten der Z.___ könne entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers nach der Implantation einer Knie-Prothese verändert habe. Aus ärztlicher Sicht bestehe aber weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten. Das Gutachten sei korrekt. Das vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geforderte zusätzliche Arbeitsassessment sei nicht nö tig, da die Gutachter sein Belastungsprofil ermittelt hätten. Auch liege es in ihrer Kompetenz zu entscheiden, welche Untersuchungen nötig seien. Die vom Be schwerdeführer verlangten zusätzlichen Untersuchungen (Entnahme von Urin proben und Laboruntersuchung) seien nicht als relevant erachtet worden. Zur Ermitt lung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Ein schränkung im Jahr 2015 erzielen könnte, habe sie auf statistische Werte zurück gegriffen, da die Höhe seines Einkommens in der Vergangenheit geschwankt habe, und ein Valideneinkommen von Fr. 73'378.-- ermittelt. Ebenfalls gemäss statistischen Werten hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in einer leidens angepassten Hilfsarbeit im Vollzeitpensum unter Berücksichtigung lohnmindern der Faktoren ein Jahreseinkommen von Fr. 59'988.-- erzielen können. Bei einer invaliditätsbedingen Erwerbseinbusse von Fr. 13'390.-- resultiere ein Invalidi tätsgrad von 18 %, welcher unter der für die Entstehung eines Rentenanspruchs relevanten Schwelle von 40 % liege (Urk. 2; vgl. Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen sinngemäss auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine Invalidenrente. Er leide an starker Arthrose im Rücken und an allen Gelenken . Deshalb sei es ihm gar nicht möglich, das von der IV-Stelle berücksichtigte Invalideneinkommen von Fr. 59'998.-- (richtig: Fr. 59'988.--) zu erwirtschaften. Eventuell sei ein neues Arbeitsassessment anzu ordnen, in dessen Rahmen seine Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tä tigkeiten beurteilt werde (Urk. 1). 3.

3.1

Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs eine anspruchser hebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7/48/5) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Ur teil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/52). Den in der Zwischenzeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 7/70), vom 10. November 2010 (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/105) und vom 4. März 2014 (Urk. 7/126) liegt keine materielle Anspruchsprüfung zugrunde, da die IV-Stelle damit mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Sachverhaltsänderung auf die entsprechenden Neuanmeldungen nicht eingetreten war. Deshalb sind sie als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet (vgl. auch E. 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00197 vom 18. Juli 2017 [Urk. 7/160/5]) . 3.2

Mit dem Urteil IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 hatte das hiesige Gericht die rentenverneinende Verfügung vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7/48/5) geschützt. In Erwägung 4 hatte es erwogen, zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Be schwerdeführers äussere sich das polydisziplinäre (orthopädisch-chirurgische, rheumatologische, psychiatrische) Gutachten der Medizinischen Begutachtungs stelle A.___ vom 23. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/36). Die mit der Begutachtung be fassten Haupt- und Konsiliargutachter seien nach Einsicht in die Vorakten, ge stützt auf eine ausführliche Anamnese sowie aufgrund detaillierter Befunderhe bungen zu objektiv nachvollziehbaren Diagnosen und überzeugenden Schluss folgerungen gelangt, so dass das Gericht auf die Expertise abstellte (Urk. 7/52/ 6-7).

Die Gutachter hatten festgehalten, auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich das lumbo spondylogene Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrosen, Spondylarthrose und beginnender Segmentdegeneration sowie die allgemeine Hyperlaxität mit/bei Status nach rezidivierenden Distorsionen beider oberer Sprunggelenke (OSG) aus (Urk. 7/36/17). Die degenerativ bedingte Rückenproblematik führe zu tieflumba len, belastungsabhängigen und ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen. Die Hyperlaxität der Sprunggelenke erkläre die früheren Distorsionen. In der ange stammten Tätigkeit als Hilfsmaurer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Unein geschränkt zumutbar seien dem Beschwerdeführer hingegen Verrichtungen ohne langdauernde Haltungsstereotypien des Rumpfes und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 8 kg respektive von Einzellasten über 20 kg. Zu unter lassen sei ein körperstammfernes Behändigen von Gewichten über 10 kg. Un günstig seien das Begehen von unebenem Gelände sowie Gehstrecken über 500 Meter ohne das Tragen von Stabilschuhen. Der Gefahr weiterer Distorsionen an den OSG könne durch das Tragen solcher Schuhe entgegengewirkt werden. Eine Tätigkeit, bei der die beschriebenen Einschränkungen berücksichtigt seien, könne vollumfänglich ausgeübt werden (Urk. 7/36/18-21; vgl. auch Urk. 7/52/6-7). 3.3

3.3.1

Im Frühjahr/Sommer 2013 führte PD Dr. med. B.___, Oberarzt der Rheumakli nik, Physiotherapie Ergotherapie des Universitätsspitals C.___, mit dem Be schwerdeführer auf Veranlassung des Hausarztes (vgl. auch dessen Bericht vom 3. April 2013; Urk. 7/112/1-3) ein Arbeitsassessment durch. Im Bericht vom 10. Juli 2013 gab er zum gesundheitlichen Verlauf an, eine MRI-Untersuchung im April 2010 habe eine Nervenwurzelaffektion S1 rechts vermuten lassen. Zu sätzlich bestünden seit rund einem Jahr Schulterschmerzen rechtsbetont. PD Dr. B.___ nannte als arbeitsrelevante Diagnosen ein chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom mit Spondylarthrosen L4-S1, Osteochondrosen sowie einer Retrolisthesis L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 rechts, eine Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts mit einer Impingement-Symptomatik und einem leichten kapsulären Muster sowie mässig ausgeprägte Handgelenksarthrosen, Coxarthrosen, OSG-Arthrosen beidseits und eine Lisfran carthrose beidseits. Die anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen Knieschmerzen links interpretierte er im Sinne einer Fehlbelastung oder leichten Femoropatellarar th rose (Urk. 7/112/6). PD Dr. B.___ beobachtete zwar eine gewisse Schmerzausweitung, allerdings bei ausreichender Leistungsbereitschaft und fehlenden Inkonsistenzen. Das Assessment ergab, dass dem Beschwerdefüh rer eine leichte Arbeit mit einer Gewichtsbelastung im Bereich von 5 bis maximal 10 kg grundsätzlich ganztags zumutbar war, allerdings unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs von drei Stunden täglich, einer Beschränkung von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten im Knien auf 30 Minuten täglich sowie der Beschränkung von folgenden Belastungen auf höchstens drei Stunden pro Tag: vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sitzen nach links, Stehen an Ort, Gehen, Treppensteigen und Ziehen sowie Stossen. Im Ergebnis betrug die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in den beschriebenen angepassten Tätigkeiten 62,5 % (Urk. 7/112/8-9). 3.3.2

Nach der Neuanme ldung im April 2015 (vgl. Urk. 7 /131) wurden verschiedene Arztberichte zu den Akten genommen .

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 20. Ok tober 2014, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren unter progredienten Knieschmerzen links . Inzwischen sei es zu einer Exazer batio n der Beschwerden gekommen, was zur Diagnose einer Gonarthrose und zur Indikation einer Ver sorgung mit einer Teilprothese geführt habe. Der Eingriff sei am

15. Oktober 2014 erfolgt (Urk. 7 /138/2 f.).

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, nannte im Bericht vom 5. Juni 2015 als Diagnosen das bekannte lumbovertebrale Syndrom und Handgelenksbeschwerden sowie neu Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG und eine beidseitige Periarthropathia humeroscapularis (PHS) ;

er führte aus, aufgrund der genannten Leiden liege d ie noch zumutbare Belastbarkeit im leichten bis sehr leichten Bereich. Im Vergleich zum Ergebnis des 2013 durchgeführten Arbeitsassessments sei kaum eine Verbesserung der Ar beitsfähigkeit eingetreten . Die arth rotischen Veränderungen, nament lich am lin ken Knie, hätten zugenommen. Deswegen sei ja auch die Versorgung mit einer Kni eprothese nötig geworden (Urk. 7/138/4-5 ).

Hausarzt m ed. pract. F.___ , Praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 22. Juni 2015, die chronischen Rückenschmerzen seien auf eine schwere Dege neration und eine Retrolisthesis auf dem Niveau L5/S1 zurückzuführen. Die kör perliche Belastung sei dadurch deutlich eingeschränkt, so dass die Arbeitsfähig keit zu 100 % nicht gegeben sei (Urk. 7 /139/1). A m 25. November 2015 berichtete er, laut den Angaben von Dr. D.___ bestünden am operierten Knie weiterhin Beschwerden. Diese schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein. Mehr als ein Jahr nach dem Eingriff könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. Der Verlauf nach der Knieoperation sei nicht ungewöhnlich. Langes Ste hen, wiederholtes Bewegen, Treppensteigen und das Tragen von Lasten über 5 kg seien nicht mehr möglich . Gesamthaft betrachtet bestehe keine auch nur geringe Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 7/153/1 ). Im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2017 wiederholte er diese Einschätzung (Urk. 7/170).

Am 25. Januar 2018 gab Dr. D.___ an, anlässlich der letzten Konsultation vom 25. Januar 2017 (vgl. Urk. 7/165/6-7) habe eine muskuläre Insuffizienz im linken Knie bestanden. Trotzdem sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit von 60-80 % durchaus denkbar (Urk. 7/173/6). 3.3.3

Im Auftrag der IV-Stelle führte die Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung durch. Die allgemein-internistische Untersuchung erfolgte am 16. Mai 2018, die neurologische sowie rheumatologische Untersuchungen erfolgten am 23. Mai 2018. Am 14. Juni 2018 wurde die Expertise fertiggestellt (Urk. 7/183/1, Urk. 7/183/4).

Auf die Arbeitsfähigkeit wirkt sich laut den Gutachtern das bekannte chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit intermittierender Lumboischialgie rechts mehr als links, multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule mit kaudaler Betonung, einer Diskushernie L4/5 mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L5 sowie einer osteodiskogen bedingten Einengung des Neuroforamens rechts L5/S1 mehr als L4/5 ohne aktuell sicher reproduzier barees radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom aus. Arbeitsrelevant seien ferner persistierende Knieschmerzen links mit einer insuffizienten muskulären Stabili sation nach der Versorgung mit einer Knieprothese im Oktober 2014 wegen einer Gonarthrose. Ebenfalls eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit durch belas tungsabhängige Schmerzen in den Sprunggelenken beidseits wegen eines links betonten Knick-Senk-Spreizfusses, eines Hallux valgus beidseits, linksbetonten MTPI Arthrosen und einer insuffizienten muskulären Stabilisation nach rezidi vierenden Distorsionen und operativen Eingriffen in den Jahren 1982 bis 2003. Arbeitsrelevant sei schliesslich auch die Periarthropathia humeroscapularis beidseits mit dem klinischen Verdacht auf eine Supraspinatustendinose, einer Ab lösung des Subscapularis über das obere Drittel sowie einer Tendinopathie der Bizepssehne mit medialer Subluxation und einer Tendinopathie der Supraspi natussehne (Urk. 7/183/9-10). Das Verhalten des Beschwerdeführers während der Begutachtung sei grundsätzlich konsistent gewesen; unterschiedliche Schmerzre aktionen in den verschiedenen Lasègue-Manövern deuteten auf eine mögliche partielle funktionelle Überlagerung der Beschwerden. In der angestammten Tä tigkeit als Maurer bestehe sicher seit 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/183/12).

Eine relevante Verschlechterung der Rückenbeschwerden seit Erstellung des Be richts vom 10. Juli 2013 über das Arbeitsassessment könne aus neurologischer Sicht nicht sicher bestätigt werden. Dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer sich seit Abschluss der Physiotherapie im Jahr 2014 keiner Rückentherapie mehr unterziehe. Aus rheumatologischer Sicht habe sich im Vergleich zur Situation 2013 einzig die Implantation der Knieprothese am 15. Oktober 2014 verändert. Die im Jahr 2013 vermuteten Cox- und Handgelenksarthrosen hätten radiolo gisch nicht bestätigt werden können (Urk. 7/183/14-15).

Trotz der Versorgung mit einer Knieprothese sei die linke untere Extremität wei terhin nicht voll belastbar. Die muskuläre Stabilisation sei trotz Physiotherapie weiterhin reduziert, wobei sich zusätzlich die Fussfehlstatik und die degenerati ven Veränderungen im lumbalen Achsenskelett ungünstig auf die Belastbarkeit auswirkten. In einer leidensangepassten Tätigkeit gelte deshalb aus polydiszipli närer Sicht nach wie vor die im Rahmen des Arbeitsassessments festgesetzte Rest arbeitsfähigkeit: Der Beschwerdeführer könne medizinisch-theoretisch eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit der Be schränkung von Arbeiten mit vorgeneigtem Stehen, Rotation im Sitzen, Stehen und Gehen an Ort, Treppensteigen, Ziehen und Stossen auf maximal drei Stunden pro Tag ausüben, wobei aufgrund der Beschwerdekumulation und Funktionsver schlechterung im Tagesverlauf ein vermehrter Pausenbedarf von drei Stunden bestehe. Damit sei von einer Restarbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tä tigkeit von 62,5 % auszugehen ( Urk. 7/183 / 1 5 -16). 4.

4.1

Das Gutachten der Z.___ vom 14. Juni 2018 ist für die streitigen Belange umfas send, beruht auf allseitigen internistischen, neurologischen und rheumatologi schen Untersuchungen (bei – unbestrittenermassen - fehlenden Hinweisen für eine psychische Symptomatik; Urk. 7/183/11, Urk. 7/185-186) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/183/7-9) , ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/181, Urk. 7/184) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und ent hält begründet e Schlussfolgerungen (Urk. 7/183/9-16). Es ist daher grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Konkret haben die Gutachter überzeugend aufgezeigt, dass seit dem Arbeits assessment im Sommer 2013 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes eingetreten ist. Der im Bericht vom 10. Juli 2013 über das Arbeitsassess ment als arbeitsrelevant berücksichtigte klinische Verdacht auf das Bestehen von Handgelenks- und Coxarthrosen (Urk. 7/112/6-7) hat sich nach radiologischen Untersuchungen nicht erhärtet. Gegen eine relevante Verschlechterung der Rückenbeschwerden spricht, dass der Beschwerdeführer sich seit Abschluss der Physiotherapie im Jahr 2014 keiner Rückentherapie mehr unterzogen hat. Zwar musste wegen einer zwischenzeitlichen Zunahme der Kniebeschwerden eine Knieprothese eingesetzt werden, anlässlich der Begutachtung präsentierte sich aber – ähnlich wie während des Arbeitsassessments (Urk. 7/112/7) – ein nicht voll belastbares linkes Knie mit reduzierter muskulärer Stabilisation (Urk. 7/183/15). Im Übrigen war das linke Bein bereits im Jahr 2013 wegen der Sprunggelenksarthrose nur eingeschränkt belastbar (Urk. 7/112/6-7). Insgesamt ist deshalb nicht von einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung auszuge hen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus diesem Grund auch nicht zu beanstanden, dass nicht ein weiteres Arbeitsassessment durchgeführt wurde.

Der Hausarzt med. pract. F.___ ging im Gegensatz zu den Gutachtern von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus. In seinen Berich ten fehlt diesbezüglich aber eine detaillierte Begründung und Auseinanderset zung mit dem abweichenden Ergebnis des Arbeitsassessments (Urk. 9/139/1 , Urk. 7/153/1 , Urk. 7/170 ) . Im Gegensatz zu med. pract. F.___ attestierte der be handelnde Orthopäde Dr. D.___ dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der Beeinträchtigung des linken Knies eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit von 60-80 % (Urk. 7/173/6). Zudem weicht die Einschätzung des den Beschwerdeführer zwischenzeitlich behandeln den Rheumatologen Dr. E.___, dass sich die Arbeitsb elastbarkeit des Beschwer deführers seit dem Arbeitsassessment kaum verbessert habe (Urk. 7/138/4-5), höchstens minimal von der gutachterlichen Beurteilung ab . Aus diesen Gründen ist die divergierende Beurteilung von med. pract. F.___ nicht geeignet, die Be weiskraft des Gutachtens zu erschüttern.

4.2

Wie erwähnt ist die gesundheitliche Entwicklung seit der letzten materiellen Be urteilung mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/52) beziehungsweise der gerichtlich bestätigten Verfü gung vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7/48/5; vgl. vorstehend E. 3.1) für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung massgeblich. Die Gutachter haben den er hobenen Gesundheitszustand nur mit der Situation anlässlich der Fertigstellung des Berichts über das Arbeitsassessment im Juli 2013 verglichen. Ihren Ausfüh rungen ist aber klar zu entnehmen, dass sie das Ergebnis des Arbeitsassessments, wonach der Beschwerdeführer bereits im Juli 2013 in optimal leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 62,5 % arbeitsfähig war, als überzeugend erachteten und der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit sich ihrer Ansicht nach seit Juli 2013 nicht mehr wesentlich verändert haben (vorstehend E. 4.1).

Der Vergleich der Situation anlässlich der A.___-Begutachtung im Januar 2007 mit derjenigen während des Arbeitsassessments wiederum zeigt, dass zum lum bospondylogenen Schmerzsyndrom und der allgemeinen Hyperlaxität beider OSG im weiteren Verlauf Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG, eine beidseitige P eriarthropathia humeroscapularis (PHS) respektive ein Impinge ment-Syndrom sowie eine weitere Degeneration der Wirbelsäule mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel S1 hinzugekommen waren (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00197 vom 18. Juli 2017 E. 6). Dass diese Verän derung des Gesundheitszustandes erheblich ist, kann daraus erschlossen werden, dass die nach dem Arbeitsassessment attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensange passten Tätigkeiten 62,5 % betrug und damit deutlich geringer war als die von den A.___-Gutachtern bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in solchen Tätigkei ten. Damit ist eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeit in terv all zwischen der A.___ -Begutachtung im Januar 2007 und der Durchführung des Arbeitsassessments im Juli 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gewiesen. Über den gesamten relevanten Vergleichszeitraum von Anfang 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist demnach ebenso eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung erstellt.

Dies haben die IV-Stelle und ihr RAD übersehen, der die Situation im Juni 2013 als Vergleichsbasis definierte und gestützt auf das Gutachten in der internen Stel lungnahme vom 20. Juni 2018 von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging (Urk. 7/188/3, Urk. 7/188/5). Ebenfalls fehl geht die IV-Stelle, soweit sie der Ansicht zu sein scheint, die Gutachter der Z.___ hätten dem Beschwerdefüh rer für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, und nicht 62,5 %, attestiert (Urk. 2, Urk. 7/188/6). 4.3

Da eine relevante Sachverhaltsänderung in gesamthafter Betrachtung der medi zinischen Akten nach dem Gesagten trotz des insofern nicht ganz zutreffenden Gutachtens evident ist, besteht kein Grund zu weiteren Abklärungen (vgl. antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b) . Gestützt auf das im Übrigen un eingeschränkt beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 14. Juni 2018 steht zu dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2013 in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 62,5 % arbeitsfähig ist (Ar beitsleistung von 62,5 % im Rahmen eines Ganztagespensums; Urk. 7/183/ 14-16). 5.

5.1

Da die hier zu beurteilende (Neu-)Anmeldung zum Rentenbezug am 8. April 2015 erfolgte (Urk. 7/131), war die für die Entstehung eines Rentenanspruchs abzuwar tende sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 8. Ok tober 2015 abgelaufen. Damals war der Beschwerdeführer ausweislich der medi zinischen Akten schon während mehr als einem Jahr vollständig Arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer; folglich war damals auch die ein jährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden . Für die Er mittlung des In validitätsgrades bleibt anhand eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.3) zu prüfen, wie sich die medi zin isch-theoretische Arbeitsunfä higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2

Die IV-Stelle ermittelte das Valideneinkommen anhand der statistischen Angaben in der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, Ausgabe 2016, da die Höhe des Einkommens des Be schwerdeführers in der Vergangenheit schwankte (Urk. 2, Urk. 7/134-135). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hätte sie angesichts seiner an gestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer (Urk. 7/2/2, Urk. 7/36/17) nicht auf den standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Hilfsarbeitern für freiberufliche und technische Dienst leistungen (Ziff. 69-71), sondern auf denjenigen für das Baugewerbe (Ziff. 41-43) in Höhe von Fr. 5'507.-- abstellen müssen (Urk. 7/187). Wird dieser Betrag ent sprechend dem Vorgehen der IV-Stelle auf die betriebsübliche wöchentliche Ar beitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden hochgerechnet und an die Nominal lohnentwicklung auf das Jahr 2015 hin von 0,3 % angepasst (Urk. 7/187), resul tiert ein Valideneinkommen pro Jahr von Fr. 69'099.-- (und nicht wie von der IV-Stelle angenommen von Fr. 73'378.-- [Urk. 2]).

Zur Festsetzung des zumutbaren Invalideneinkommens ging die IV-Stelle nach der g leichen Methodik vor, allerdings stützte sie sich auf den aus sämtlichen Wirtschaftszweigen ermittelten standardisierten Durchschnitts-Monatslohn für Hilfsarbeiten (TA 1 Total Männer) von Fr. 5'312.--. Dies führte als Zwischener gebnis zu einem Jahreseinkommen im Vollzeitpensum von Fr. 66'652.-- (Urk. 7/187). Da der Beschwerdeführer als Gesunder Schwerarbeit verrichtete und solche Arbeiten nun gesundheitsbedingt ausscheiden, anerkannte die IV-Stelle einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75) von 10 % (Urk. 7/187). Auch hier besteht kein Korrekturbedarf, zumal weitere abzugsbegründende Aspekte weder ersichtlich noch geltend gemacht sind (vgl. Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 10 0 ff.). Zwar kann der Beschwerdeführer nur noch eine Arbeitsleis tung von 62,5 % erbringen, allerdings im Rahmen eines Ganztagespensums. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit einer Teilzeitbeschäftigung, welche unter Umständen einen zusätzlichen Abzug rechtfertigt (vgl. Meyer / Reichmuth , a.a.O. , Art. 28a Rz 10 7 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.3). Ist wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % also von einem Invali deneinkommen von Fr. 37'492.-- (Fr. 66'652.-- x 0.625 x 0.9) auszugehen, ergibt sich, gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'099.--, eine invaliditätsbe dingte Verdiensteinbusse von Fr. 31'607.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 46 %. Dieser berechtigt zum Bezug einer Viertelsrente. Die Rente ist nach dem Gesagten am 8. Oktober 2015 entstanden und gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG ab 1. Oktober 2015 auszuzahlen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vo m 29. Oktober 2018

aufgehoben , und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Viertels rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt