Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959 und gelernter Maurer, hatte sich im Jahr 2002 erstmals (Urk. 9/2) und hernach erneut in den Jahren 2005 (Urk. 9/27), 2008 (Urk. 9/64) und 2009 (Urk. 9/80) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte die Leistungsgesuche abgewiesen oder war darauf nicht eingetreten (Urk. 9/26, Urk. 9/46-47 , Urk. 9/70-71, Urk. 9/96) . Zwei der Entscheide, gegen die der Versicherte Beschwerde erhoben hatte, schützte das hiesige Gericht mit de n Urteilen IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 und IV.2010.01192 vom 3. April 2012 (Urk. 9/52, Urk. 9/105). Auf ein weiteres Leistungsgesuch des Versicherten vom 9. August 2013 (Urk. 9/113) war die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2014 nicht ein getreten (Urk. 9/126). 1.2
Am 8. April 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/131). Gestützt auf die eingereichten ä rztlichen Unterlagen (vgl. Urk. 9/138-139) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 9/140/3) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2015 dem V ersicherten in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten (Urk. 9/141). An diesem Entscheid hielt die IV-Stelle trotz den vom Versicherten erhobenen Einwänden und den eingereichten weiteren ärztlichen Berichten (Urk. 9/142, Urk. 9/144-145, Urk. 9/152-153) mit Verfügung vom 1 3. Januar 2016 fest (Urk. 2= Urk. 9/155). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 3. Ja nuar 20 16 erhob der Versicherte am 10. Februar 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungs g esuch einzutreten . Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein neues Gutachten einzuholen, das unter Berücksichtigung der Berichte der Dres . med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Rheumatologie, und Z.___ , Praktischer Arzt, und des Ergebnisses des Arbeitsassessments der Rheumaklinik des A.___ über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Auskunft gebe (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 7. April 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 0. April 2016 wurde dem Versicher ten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E . 3a). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintre tensvoraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hi n weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. F ebruar 2012 E. 3.3.2). 1.4
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bisherige Leistungsgesuche seien rechtskräftig abgewiesen worden. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse in der Zwischenzeit erheblich verändert hätten. Gemäss dem einge reichten Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, vom 2 0. Oktober 2014 sei das linke Knie prothetisch versorgt wor den. Komplikationen seien keine erwähnt worden. Von einer Verschlechterung der Funktion des linken Knies könne somit nicht ausgegangen werden. Dr. Y.___ habe im Bericht vom 5. Juni 2015 erwähnt, es seien einige Funk tionsstörungen hinzugekommen und diese hätten einen ungünstigen Einfluss auf die Belastbarkeit. Jedoch habe er die bekannten Diagnosen gestellt und nicht erläutert, um welche Funktionsstörungen es sich handle. Die altersbe dingte Zunahme degenerativer Befunde am Bewegungsapparat sei nicht ausser gewöhnlich. Auch aus den übrigen eingereichten Unterlagen ergebe sich keine relevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes. Invaliditätsfremde Faktoren, namentlich die schwierige Arbeitsmarktlage oder das Alter, vermöch ten keinen Rentenanspruch zu begründen (Urk. 2 S. 2 , Urk. 8 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits vor Jahren hätten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ angegeben, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, hingegen eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % (jeweils halbtags). Daran habe sich bis heute nichts geändert. Seit den letzten gutachter lichen Untersuchungen seien rund 10 Jahre vergangen. Seither habe sich die Situation verschlechtert. Im Oktober 2014 sei ihm linksseitig eine Knieprothese eingesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, die altersbedingte Zunahme der degenerativen Veränderungen habe keine Auswir kungen . Im Rahmen der materiellen Prüfung sei ein neues Gutachten einzuho len. Dieses habe sich unter Berücksichtigung der Arztberichte des A.___ und von Dr. Y.___ zur Frage der Restarbeitsfähigkeit äussern (Urk. 1 S. 1 f.). 3.
Referenzzeitpunkt für die Glaubhaftmachung der Veränderung ist die letzte mate rielle Beurteilung gemäss Urteil IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 ( Urk. 9/52 ). Zwischenzeitliche Entscheidungen betrafen lediglich die Glaubhaft machung einer Verschlechterung im Rahmen späterer Neuanmeldungen (vgl. Urk. 9/80, Urk. 9/96, Urk. 9/105, Urk. 9/113, Urk. 9/126). 4.
4.1
Im Urteil IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 (E. 4) hatte das hiesige Gericht erwogen , zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers äussere sich das polydisziplinäre (orthopädisch-chirurgische, rheumatologische, psy chiatrische) Gutachten der Medizinischen B egutachtungsstelle D.___
vom 23. Januar 200 7. Die mit der Begutachtung befassten Haupt- und Konsiliargut achter seien nach Einsicht in die Vorakten , gestützt auf eine ausführl iche Anamnese sowie aufgrund detaillierter Bef underhebungen zu objektiv nach - voll zieh baren Diagnosen und überzeugenden Schlussfolgerungen gelangt ( Urk. 9/52/6 f.) . 4.2
Die Gutachter hatten festgehalten, auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich das l umbo s pondylogene Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrosen , Spon dylarthrose
und beginnender Segmentdegenera tion sowie die allgemeine Hyperlaxität mit/bei Status nach rezidivier enden Distorsionen beider oberer Sprunggelenke (OSG) aus. Ohne Folgen
seien hingegen die rezidiv ierenden Gichtarthridien der un teren Extremitäten, das metabolische Syndrom (Adiposi tas, arterielle Hyperto nie, Dyslipidämie ), ein Alkoholmissbrauch und die Nar benkelo ide der Thoraxre gion und des rec hten Arms nach Verbrennungen 2. und 3. Grades aus dem Jahr 1995 ( Urk. 9/36/17
Ziff. 4). D ie degenerativ bedingte Rückenproblematik führe zu tieflumbalen, belastungsabhängigen und ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen. Die Hyperlaxität der Sprunggelenke erkläre die früheren Distorsio nen. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeits fähigkeit mehr. Uneingeschränkt zumutbar seien dem Beschwerdeführer hingegen Verrichtungen ohne langdauernde Haltungsstereotypien des Rumpfes und ohne repetitives He ben und Tragen von Lasten über 8 kg respektive von Einzellasten über 20 kg. Zu unterlassen sei ein körperstammfernes Behändigen von Gewichten über 10 kg. Ungünstig sei en das Begeh en von unebenem Gelände sowie Gehstrecken über 500 Meter ohne das Tragen von Stabilschuhen . Der Gefahr weiterer Distorsionen an den OSG könne durch das Tragen solcher Schuhe entgegengewirkt werden. I nternistisch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Auch die psychiatrische Exploration habe keine Befunde ergeben, welche eine Einschrän kung der erwerbl ichen Leistungsfähigkeit bewirke . Insgesamt bestehe für die frühere Tätigkeit eine anhaltende und gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätig keit, bei der die beschriebenen Einschränkungen berücksichtigt seien, könne hingegen vollum fänglich ausgeübt werden ( Urk. 9/36/ 18 f f . Ziff. 5
u. 7 ). 5. 5.1
Mit der Neuanmeldung im April 2015 (vgl. Urk. 9/131) reichte der Beschwerde führer verschiedene Arztberichte ein. Dr. B.___ berichtete am 2 0. Oktober 2014, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren unter progredienten Knieschmerzen. Unter konservativer Behandlung hätten die Beschwerden bis lang gut kompensiert werden können. Inzwischen sei es jedoch zu einer Exazer bation der Beschwerden gekomme n, was zur Indikation einer Versorgung mit einer Teilprothese geführt habe. Der Eingriff sei am 1 5. Oktober 2014 erfolgt (Urk. 9/138/2 f.). 5.2
Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 5. Juni 2015 als Diagnosen das bekannte lumbovertebrale Syndrom und neu Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG und eine beidseitige P eriarthropathia
humeroscapularis (PHS) und führte aus, die genannten L eiden führten zu einer Funktionsstörun g und zu einer eingeschränkten B elastungstoleranz. Dies habe anlässlich eines Arbeitsassessments im Jahr 2 013 (vgl. Urk. 9/112/5-10) dokumentiert werden können. Die noch zumutbare Belastbarkeit liege im leichten bis sehr leichten Bereich. Im Vergleich zu den bisher zulässigen Arbeitsbelastungen sei eher von einer Verschlechterung auszugehen. Die arthrotischen Veränderungen, nament lich am linken Knie, hätten zugenommen. Deswegen sei ja auch die Versorgung mit einer Knieprothese nötig geworden (Urk. 9/138/4 f.). 5.3
Med. pract .
Z.___
erwähnte in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2015 als Diagnosen ebenfalls das Rückenleiden, sodann die Kniearthrose, rechtsseitige Schulter schmerzen
( Impingement Syndrom) , eine beidseitige Hüftarthrose und Arthrosen im Bereich der OSG und der Fusswurzelknoche n ( Lisfranc -A rthrose beidseits) und führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen der verschiedenen Leiden regelmässig in seiner Behandlung. Im Oktober 2014 habe er sich einer Knie operation unterziehen müssen. Die chronischen Rückenschmerzen seien auf eine schwere Degeneration und eine Retrolisthesis auf dem Niveau L5/S1
zurück zuführen. Die körperliche Belastung sei dadurch deutlich eingeschränkt (Urk. 9/139/1). 5.4
Am 5. November 2015 hielt Dr. Y.___ fest, zwischen den Ergebnissen des Arbeitsassessments (vgl. Urk. 9/112/5-10) und der Beurteilung der IV-Stelle bestehe eine Diskrepanz. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass für eine angepasste Tätigkeit ohne längerdauernde Belastung, insbesondere ohne Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren, keine wesentliche Reduktion der zeitlichen Arbeitsbelastung vorliege. Prof. Dr. med. E.___ , Oberarzt der Rheumaklinik des A.___
habe hingegen gestützt auf das Ergebnis des Arbeitsassessments auch in einer angepassten Tätigkeit eine teil weise Arbeitsunfähigkeit festgestellt (Urk. 9/144). 5.5
Med. pract . Z.___ fasste im Bericht vom 2 5. November 2015 zusammen, gemäss den Feststellungen von Dr. B.___ bestünden am operierten Knie weiterhin Beschwerden. Diese schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein. Me hr als ein Jahr nach dem Eingriff könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. Der Verlauf nach der Knieoperation sei nicht ungewöhnlich. Langes Stehen, wiederholtes Bewegen, Treppensteigen und das Tragen von Las ten über 5 kg seien nicht mehr möglich (Urk. 9/153/1). 6. 6.1
Die Progredienz der bereits früher bekannten Leiden und damit eine Verände rung des Gesundheitszustandes stellt auch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage. In der angefochtenen Verfügung hielt sie indessen fest, dass degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat zunähmen , sei dem Altersprozess geschuldet und sei insofern nicht aussergewöhnlich (Urk. 2 S. 2). Richtig ist, dass sich altersbedingte degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat nicht zwangsläufig auf die Erwerbsfähigkeit auswirken müssen. Ausgesch l ossen ist dies jedoch keineswegs. 6.2
Der Vergleich der Situation im Jahr 2008 und derjenigen im Zeitpunkt der Neu anmeldung im April 2015 zeigt, dass zum lumbospondylogenen
Schmerzsyn drom und der allgemeinen Hyperlaxität beider OSG Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG und eine beidseitige P eriarthropathia
humeroscapularis (PHS) respektive ein Impingement Syndrom hinzugetreten sind. Zu beachten ist allerdings, dass nicht die Diagnose oder ein Leiden an sich , sondern dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit für die Beurteilung der Invalidität massgebend sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 6.3
Die vom Beschwerdeführer eingereichten und in vorstehender E. 5 erwähnten ärztlichen Berichte deuten auf eine Veränderung der körperlichen Belastbarkeit hin.
Dr. Y.___
hielt am 5. Juni 2015 fest, d iese liege lediglich noch im leich ten bis sehr leichten Bereich. Im Vergleich zu den bisher zumutbaren Arbeits belastungen sei eher von einer Verschlechterung auszug ehen (Urk. 9/138/4 f.).
Med. pract .
Z.___
führte am 2 5. November 2015 aus, a m operierten Knie bestün den weiterhin Beschwerden. Diese schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein. Mehr als ein Jahr nach dem Eingriff könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. L ängeres S tehen, wiederholtes Bewegen, Treppensteigen und das Tragen von Lasten über 5 kg käme n nicht mehr in Frage (Urk. 9/153/1).
Am 5. November 2015 erwähnte Dr. Y.___ , gestützt auf das Ergebnis des Arbeits assessments
bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Beein trächtigung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/144). 6.4
Der erwähnte Bericht von Prof. E.___
über das
Arbeitsassessment
vom Früh jah r/ Sommer 2013 ( Bericht vom 1 0. Juli 2013; Urk. 9/112/5-10 ) deutet darauf hin , dass sich die Situation bereits damals verschlecht e rt hat te und relativiert das
ursprüngliche Belastungsprofil (uneingeschränkte Zumutbarkeit von Ver richtungen ohne langdauernde Haltungsstereotypien des Rumpfes und ohne repetitives He ben und Tragen von Lasten über 8 kg respekti ve von Einzellasten über 20 kg, ohne körperstammfernes Behändigen von Gewichten über 10 kg , ohne das Begehen von unebenem Gelände und
ohne Gehstrecken über 500 Meter ohne das Tragen von Stabilschuhen ; vgl. vorstehende E. 4). Zwar wurde durch das Assessment die grundsätzliche Zumutbarkeit einer ganztägigen Tätig keit nicht in Frage gestellt, jedoch ergab sich - bei ausr eichender Leistungsbe reitschaft - bezüglich verschiedener anderer Faktoren eine eingeschränktere Belastbarkeit. Im Bericht festgehalten wurde ein höherer zusätzlicher Pausenbe darf (3 h täglich), eine geringere Gewichtsbelastung im Bereich von 5 bis maximal 10 kg, die Beschränkung von Überkopfarbeiten auf 30 Minuten täglich und die Beschränkung vo n folgenden Belastungen auf höchstens drei Stunden pro Tag: vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sitzen nach links, Stehen an Ort, Gehen, Treppensteigen und Ziehen sowie Stossen ( Urk. 9/112/8 f.). 6.5
Aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür , dass
sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ab 2013 verschlechtert hat und es lässt sich nicht ausschliessen , dass sich diese Verschlechterung in relevanter Weise auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dem Erfordernis der Glaubhaft machung ist bei dieser Sachlage Genüge getan. Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 8. April 2015 ist einzutreten. Die nötigen und vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin vorzu nehmen. Zu diesem Zweck ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an diese zurückzuweisen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 1 3. Januar 2016 aufg e ho ben und es wird die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf das Leis tungsgesuch vom 8. April 2015 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E . 3a).
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintre tensvoraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hi n weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. F ebruar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 3. Ja nuar 20 16 erhob der Versicherte am 10. Februar 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungs g esuch einzutreten . Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein neues Gutachten einzuholen, das unter Berücksichtigung der Berichte der Dres . med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Rheumatologie, und Z.___ , Praktischer Arzt, und des Ergebnisses des Arbeitsassessments der Rheumaklinik des A.___ über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Auskunft gebe (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 7. April 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 0. April 2016 wurde dem Versicher ten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bisherige Leistungsgesuche seien rechtskräftig abgewiesen worden. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse in der Zwischenzeit erheblich verändert hätten. Gemäss dem einge reichten Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, vom 2 0. Oktober 2014 sei das linke Knie prothetisch versorgt wor den. Komplikationen seien keine erwähnt worden. Von einer Verschlechterung der Funktion des linken Knies könne somit nicht ausgegangen werden. Dr. Y.___ habe im Bericht vom 5. Juni 2015 erwähnt, es seien einige Funk tionsstörungen hinzugekommen und diese hätten einen ungünstigen Einfluss auf die Belastbarkeit. Jedoch habe er die bekannten Diagnosen gestellt und nicht erläutert, um welche Funktionsstörungen es sich handle. Die altersbe dingte Zunahme degenerativer Befunde am Bewegungsapparat sei nicht ausser gewöhnlich. Auch aus den übrigen eingereichten Unterlagen ergebe sich keine relevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes. Invaliditätsfremde Faktoren, namentlich die schwierige Arbeitsmarktlage oder das Alter, vermöch ten keinen Rentenanspruch zu begründen (Urk. 2 S. 2 , Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits vor Jahren hätten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ angegeben, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, hingegen eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % (jeweils halbtags). Daran habe sich bis heute nichts geändert. Seit den letzten gutachter lichen Untersuchungen seien rund 10 Jahre vergangen. Seither habe sich die Situation verschlechtert. Im Oktober 2014 sei ihm linksseitig eine Knieprothese eingesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, die altersbedingte Zunahme der degenerativen Veränderungen habe keine Auswir kungen . Im Rahmen der materiellen Prüfung sei ein neues Gutachten einzuho len. Dieses habe sich unter Berücksichtigung der Arztberichte des A.___ und von Dr. Y.___ zur Frage der Restarbeitsfähigkeit äussern (Urk. 1 S. 1 f.). 3.
Referenzzeitpunkt für die Glaubhaftmachung der Veränderung ist die letzte mate rielle Beurteilung gemäss Urteil IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 ( Urk. 9/52 ). Zwischenzeitliche Entscheidungen betrafen lediglich die Glaubhaft machung einer Verschlechterung im Rahmen späterer Neuanmeldungen (vgl. Urk. 9/80, Urk. 9/96, Urk. 9/105, Urk. 9/113, Urk. 9/126). 4.
4.1
Im Urteil IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 (E. 4) hatte das hiesige Gericht erwogen , zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers äussere sich das polydisziplinäre (orthopädisch-chirurgische, rheumatologische, psy chiatrische) Gutachten der Medizinischen B egutachtungsstelle D.___
vom 23. Januar 200 7. Die mit der Begutachtung befassten Haupt- und Konsiliargut achter seien nach Einsicht in die Vorakten , gestützt auf eine ausführl iche Anamnese sowie aufgrund detaillierter Bef underhebungen zu objektiv nach - voll zieh baren Diagnosen und überzeugenden Schlussfolgerungen gelangt ( Urk. 9/52/6 f.) . 4.2
Die Gutachter hatten festgehalten, auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich das l umbo s pondylogene Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrosen , Spon dylarthrose
und beginnender Segmentdegenera tion sowie die allgemeine Hyperlaxität mit/bei Status nach rezidivier enden Distorsionen beider oberer Sprunggelenke (OSG) aus. Ohne Folgen
seien hingegen die rezidiv ierenden Gichtarthridien der un teren Extremitäten, das metabolische Syndrom (Adiposi tas, arterielle Hyperto nie, Dyslipidämie ), ein Alkoholmissbrauch und die Nar benkelo ide der Thoraxre gion und des rec hten Arms nach Verbrennungen 2. und 3. Grades aus dem Jahr 1995 ( Urk. 9/36/17
Ziff. 4). D ie degenerativ bedingte Rückenproblematik führe zu tieflumbalen, belastungsabhängigen und ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen. Die Hyperlaxität der Sprunggelenke erkläre die früheren Distorsio nen. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeits fähigkeit mehr. Uneingeschränkt zumutbar seien dem Beschwerdeführer hingegen Verrichtungen ohne langdauernde Haltungsstereotypien des Rumpfes und ohne repetitives He ben und Tragen von Lasten über 8 kg respektive von Einzellasten über 20 kg. Zu unterlassen sei ein körperstammfernes Behändigen von Gewichten über 10 kg. Ungünstig sei en das Begeh en von unebenem Gelände sowie Gehstrecken über 500 Meter ohne das Tragen von Stabilschuhen . Der Gefahr weiterer Distorsionen an den OSG könne durch das Tragen solcher Schuhe entgegengewirkt werden. I nternistisch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Auch die psychiatrische Exploration habe keine Befunde ergeben, welche eine Einschrän kung der erwerbl ichen Leistungsfähigkeit bewirke . Insgesamt bestehe für die frühere Tätigkeit eine anhaltende und gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätig keit, bei der die beschriebenen Einschränkungen berücksichtigt seien, könne hingegen vollum fänglich ausgeübt werden ( Urk. 9/36/ 18 f f . Ziff. 5
u. 7 ). 5. 5.1
Mit der Neuanmeldung im April 2015 (vgl. Urk. 9/131) reichte der Beschwerde führer verschiedene Arztberichte ein. Dr. B.___ berichtete am 2 0. Oktober 2014, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren unter progredienten Knieschmerzen. Unter konservativer Behandlung hätten die Beschwerden bis lang gut kompensiert werden können. Inzwischen sei es jedoch zu einer Exazer bation der Beschwerden gekomme n, was zur Indikation einer Versorgung mit einer Teilprothese geführt habe. Der Eingriff sei am 1 5. Oktober 2014 erfolgt (Urk. 9/138/2 f.). 5.2
Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 5. Juni 2015 als Diagnosen das bekannte lumbovertebrale Syndrom und neu Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG und eine beidseitige P eriarthropathia
humeroscapularis (PHS) und führte aus, die genannten L eiden führten zu einer Funktionsstörun g und zu einer eingeschränkten B elastungstoleranz. Dies habe anlässlich eines Arbeitsassessments im Jahr 2
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 8 ).
E. 013 (vgl. Urk. 9/112/5-10) dokumentiert werden können. Die noch zumutbare Belastbarkeit liege im leichten bis sehr leichten Bereich. Im Vergleich zu den bisher zulässigen Arbeitsbelastungen sei eher von einer Verschlechterung auszugehen. Die arthrotischen Veränderungen, nament lich am linken Knie, hätten zugenommen. Deswegen sei ja auch die Versorgung mit einer Knieprothese nötig geworden (Urk. 9/138/4 f.). 5.3
Med. pract .
Z.___
erwähnte in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2015 als Diagnosen ebenfalls das Rückenleiden, sodann die Kniearthrose, rechtsseitige Schulter schmerzen
( Impingement Syndrom) , eine beidseitige Hüftarthrose und Arthrosen im Bereich der OSG und der Fusswurzelknoche n ( Lisfranc -A rthrose beidseits) und führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen der verschiedenen Leiden regelmässig in seiner Behandlung. Im Oktober 2014 habe er sich einer Knie operation unterziehen müssen. Die chronischen Rückenschmerzen seien auf eine schwere Degeneration und eine Retrolisthesis auf dem Niveau L5/S1
zurück zuführen. Die körperliche Belastung sei dadurch deutlich eingeschränkt (Urk. 9/139/1). 5.4
Am 5. November 2015 hielt Dr. Y.___ fest, zwischen den Ergebnissen des Arbeitsassessments (vgl. Urk. 9/112/5-10) und der Beurteilung der IV-Stelle bestehe eine Diskrepanz. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass für eine angepasste Tätigkeit ohne längerdauernde Belastung, insbesondere ohne Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren, keine wesentliche Reduktion der zeitlichen Arbeitsbelastung vorliege. Prof. Dr. med. E.___ , Oberarzt der Rheumaklinik des A.___
habe hingegen gestützt auf das Ergebnis des Arbeitsassessments auch in einer angepassten Tätigkeit eine teil weise Arbeitsunfähigkeit festgestellt (Urk. 9/144). 5.5
Med. pract . Z.___ fasste im Bericht vom 2 5. November 2015 zusammen, gemäss den Feststellungen von Dr. B.___ bestünden am operierten Knie weiterhin Beschwerden. Diese schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein. Me hr als ein Jahr nach dem Eingriff könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. Der Verlauf nach der Knieoperation sei nicht ungewöhnlich. Langes Stehen, wiederholtes Bewegen, Treppensteigen und das Tragen von Las ten über 5 kg seien nicht mehr möglich (Urk. 9/153/1). 6. 6.1
Die Progredienz der bereits früher bekannten Leiden und damit eine Verände rung des Gesundheitszustandes stellt auch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage. In der angefochtenen Verfügung hielt sie indessen fest, dass degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat zunähmen , sei dem Altersprozess geschuldet und sei insofern nicht aussergewöhnlich (Urk. 2 S. 2). Richtig ist, dass sich altersbedingte degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat nicht zwangsläufig auf die Erwerbsfähigkeit auswirken müssen. Ausgesch l ossen ist dies jedoch keineswegs. 6.2
Der Vergleich der Situation im Jahr 2008 und derjenigen im Zeitpunkt der Neu anmeldung im April 2015 zeigt, dass zum lumbospondylogenen
Schmerzsyn drom und der allgemeinen Hyperlaxität beider OSG Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG und eine beidseitige P eriarthropathia
humeroscapularis (PHS) respektive ein Impingement Syndrom hinzugetreten sind. Zu beachten ist allerdings, dass nicht die Diagnose oder ein Leiden an sich , sondern dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit für die Beurteilung der Invalidität massgebend sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 6.3
Die vom Beschwerdeführer eingereichten und in vorstehender E. 5 erwähnten ärztlichen Berichte deuten auf eine Veränderung der körperlichen Belastbarkeit hin.
Dr. Y.___
hielt am 5. Juni 2015 fest, d iese liege lediglich noch im leich ten bis sehr leichten Bereich. Im Vergleich zu den bisher zumutbaren Arbeits belastungen sei eher von einer Verschlechterung auszug ehen (Urk. 9/138/4 f.).
Med. pract .
Z.___
führte am 2 5. November 2015 aus, a m operierten Knie bestün den weiterhin Beschwerden. Diese schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein. Mehr als ein Jahr nach dem Eingriff könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. L ängeres S tehen, wiederholtes Bewegen, Treppensteigen und das Tragen von Lasten über 5 kg käme n nicht mehr in Frage (Urk. 9/153/1).
Am 5. November 2015 erwähnte Dr. Y.___ , gestützt auf das Ergebnis des Arbeits assessments
bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Beein trächtigung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/144). 6.4
Der erwähnte Bericht von Prof. E.___
über das
Arbeitsassessment
vom Früh jah r/ Sommer 2013 ( Bericht vom 1 0. Juli 2013; Urk. 9/112/5-10 ) deutet darauf hin , dass sich die Situation bereits damals verschlecht e rt hat te und relativiert das
ursprüngliche Belastungsprofil (uneingeschränkte Zumutbarkeit von Ver richtungen ohne langdauernde Haltungsstereotypien des Rumpfes und ohne repetitives He ben und Tragen von Lasten über 8 kg respekti ve von Einzellasten über 20 kg, ohne körperstammfernes Behändigen von Gewichten über 10 kg , ohne das Begehen von unebenem Gelände und
ohne Gehstrecken über 500 Meter ohne das Tragen von Stabilschuhen ; vgl. vorstehende E. 4). Zwar wurde durch das Assessment die grundsätzliche Zumutbarkeit einer ganztägigen Tätig keit nicht in Frage gestellt, jedoch ergab sich - bei ausr eichender Leistungsbe reitschaft - bezüglich verschiedener anderer Faktoren eine eingeschränktere Belastbarkeit. Im Bericht festgehalten wurde ein höherer zusätzlicher Pausenbe darf (3 h täglich), eine geringere Gewichtsbelastung im Bereich von 5 bis maximal 10 kg, die Beschränkung von Überkopfarbeiten auf 30 Minuten täglich und die Beschränkung vo n folgenden Belastungen auf höchstens drei Stunden pro Tag: vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sitzen nach links, Stehen an Ort, Gehen, Treppensteigen und Ziehen sowie Stossen ( Urk. 9/112/8 f.). 6.5
Aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür , dass
sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ab 2013 verschlechtert hat und es lässt sich nicht ausschliessen , dass sich diese Verschlechterung in relevanter Weise auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dem Erfordernis der Glaubhaft machung ist bei dieser Sachlage Genüge getan. Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 8. April 2015 ist einzutreten. Die nötigen und vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin vorzu nehmen. Zu diesem Zweck ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an diese zurückzuweisen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 1 3. Januar 2016 aufg e ho ben und es wird die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf das Leis tungsgesuch vom 8. April 2015 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00197
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
18. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959 und gelernter Maurer, hatte sich im Jahr 2002 erstmals (Urk. 9/2) und hernach erneut in den Jahren 2005 (Urk. 9/27), 2008 (Urk. 9/64) und 2009 (Urk. 9/80) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte die Leistungsgesuche abgewiesen oder war darauf nicht eingetreten (Urk. 9/26, Urk. 9/46-47 , Urk. 9/70-71, Urk. 9/96) . Zwei der Entscheide, gegen die der Versicherte Beschwerde erhoben hatte, schützte das hiesige Gericht mit de n Urteilen IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 und IV.2010.01192 vom 3. April 2012 (Urk. 9/52, Urk. 9/105). Auf ein weiteres Leistungsgesuch des Versicherten vom 9. August 2013 (Urk. 9/113) war die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2014 nicht ein getreten (Urk. 9/126). 1.2
Am 8. April 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/131). Gestützt auf die eingereichten ä rztlichen Unterlagen (vgl. Urk. 9/138-139) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 9/140/3) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2015 dem V ersicherten in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten (Urk. 9/141). An diesem Entscheid hielt die IV-Stelle trotz den vom Versicherten erhobenen Einwänden und den eingereichten weiteren ärztlichen Berichten (Urk. 9/142, Urk. 9/144-145, Urk. 9/152-153) mit Verfügung vom 1 3. Januar 2016 fest (Urk. 2= Urk. 9/155). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 3. Ja nuar 20 16 erhob der Versicherte am 10. Februar 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungs g esuch einzutreten . Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein neues Gutachten einzuholen, das unter Berücksichtigung der Berichte der Dres . med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Rheumatologie, und Z.___ , Praktischer Arzt, und des Ergebnisses des Arbeitsassessments der Rheumaklinik des A.___ über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Auskunft gebe (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 7. April 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 0. April 2016 wurde dem Versicher ten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E . 3a). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintre tensvoraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hi n weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. F ebruar 2012 E. 3.3.2). 1.4
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bisherige Leistungsgesuche seien rechtskräftig abgewiesen worden. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse in der Zwischenzeit erheblich verändert hätten. Gemäss dem einge reichten Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, vom 2 0. Oktober 2014 sei das linke Knie prothetisch versorgt wor den. Komplikationen seien keine erwähnt worden. Von einer Verschlechterung der Funktion des linken Knies könne somit nicht ausgegangen werden. Dr. Y.___ habe im Bericht vom 5. Juni 2015 erwähnt, es seien einige Funk tionsstörungen hinzugekommen und diese hätten einen ungünstigen Einfluss auf die Belastbarkeit. Jedoch habe er die bekannten Diagnosen gestellt und nicht erläutert, um welche Funktionsstörungen es sich handle. Die altersbe dingte Zunahme degenerativer Befunde am Bewegungsapparat sei nicht ausser gewöhnlich. Auch aus den übrigen eingereichten Unterlagen ergebe sich keine relevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes. Invaliditätsfremde Faktoren, namentlich die schwierige Arbeitsmarktlage oder das Alter, vermöch ten keinen Rentenanspruch zu begründen (Urk. 2 S. 2 , Urk. 8 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits vor Jahren hätten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ angegeben, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, hingegen eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % (jeweils halbtags). Daran habe sich bis heute nichts geändert. Seit den letzten gutachter lichen Untersuchungen seien rund 10 Jahre vergangen. Seither habe sich die Situation verschlechtert. Im Oktober 2014 sei ihm linksseitig eine Knieprothese eingesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, die altersbedingte Zunahme der degenerativen Veränderungen habe keine Auswir kungen . Im Rahmen der materiellen Prüfung sei ein neues Gutachten einzuho len. Dieses habe sich unter Berücksichtigung der Arztberichte des A.___ und von Dr. Y.___ zur Frage der Restarbeitsfähigkeit äussern (Urk. 1 S. 1 f.). 3.
Referenzzeitpunkt für die Glaubhaftmachung der Veränderung ist die letzte mate rielle Beurteilung gemäss Urteil IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 ( Urk. 9/52 ). Zwischenzeitliche Entscheidungen betrafen lediglich die Glaubhaft machung einer Verschlechterung im Rahmen späterer Neuanmeldungen (vgl. Urk. 9/80, Urk. 9/96, Urk. 9/105, Urk. 9/113, Urk. 9/126). 4.
4.1
Im Urteil IV.2007.01473 vom 6. Februar 2008 (E. 4) hatte das hiesige Gericht erwogen , zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers äussere sich das polydisziplinäre (orthopädisch-chirurgische, rheumatologische, psy chiatrische) Gutachten der Medizinischen B egutachtungsstelle D.___
vom 23. Januar 200 7. Die mit der Begutachtung befassten Haupt- und Konsiliargut achter seien nach Einsicht in die Vorakten , gestützt auf eine ausführl iche Anamnese sowie aufgrund detaillierter Bef underhebungen zu objektiv nach - voll zieh baren Diagnosen und überzeugenden Schlussfolgerungen gelangt ( Urk. 9/52/6 f.) . 4.2
Die Gutachter hatten festgehalten, auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich das l umbo s pondylogene Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrosen , Spon dylarthrose
und beginnender Segmentdegenera tion sowie die allgemeine Hyperlaxität mit/bei Status nach rezidivier enden Distorsionen beider oberer Sprunggelenke (OSG) aus. Ohne Folgen
seien hingegen die rezidiv ierenden Gichtarthridien der un teren Extremitäten, das metabolische Syndrom (Adiposi tas, arterielle Hyperto nie, Dyslipidämie ), ein Alkoholmissbrauch und die Nar benkelo ide der Thoraxre gion und des rec hten Arms nach Verbrennungen 2. und 3. Grades aus dem Jahr 1995 ( Urk. 9/36/17
Ziff. 4). D ie degenerativ bedingte Rückenproblematik führe zu tieflumbalen, belastungsabhängigen und ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen. Die Hyperlaxität der Sprunggelenke erkläre die früheren Distorsio nen. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeits fähigkeit mehr. Uneingeschränkt zumutbar seien dem Beschwerdeführer hingegen Verrichtungen ohne langdauernde Haltungsstereotypien des Rumpfes und ohne repetitives He ben und Tragen von Lasten über 8 kg respektive von Einzellasten über 20 kg. Zu unterlassen sei ein körperstammfernes Behändigen von Gewichten über 10 kg. Ungünstig sei en das Begeh en von unebenem Gelände sowie Gehstrecken über 500 Meter ohne das Tragen von Stabilschuhen . Der Gefahr weiterer Distorsionen an den OSG könne durch das Tragen solcher Schuhe entgegengewirkt werden. I nternistisch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Auch die psychiatrische Exploration habe keine Befunde ergeben, welche eine Einschrän kung der erwerbl ichen Leistungsfähigkeit bewirke . Insgesamt bestehe für die frühere Tätigkeit eine anhaltende und gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätig keit, bei der die beschriebenen Einschränkungen berücksichtigt seien, könne hingegen vollum fänglich ausgeübt werden ( Urk. 9/36/ 18 f f . Ziff. 5
u. 7 ). 5. 5.1
Mit der Neuanmeldung im April 2015 (vgl. Urk. 9/131) reichte der Beschwerde führer verschiedene Arztberichte ein. Dr. B.___ berichtete am 2 0. Oktober 2014, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren unter progredienten Knieschmerzen. Unter konservativer Behandlung hätten die Beschwerden bis lang gut kompensiert werden können. Inzwischen sei es jedoch zu einer Exazer bation der Beschwerden gekomme n, was zur Indikation einer Versorgung mit einer Teilprothese geführt habe. Der Eingriff sei am 1 5. Oktober 2014 erfolgt (Urk. 9/138/2 f.). 5.2
Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 5. Juni 2015 als Diagnosen das bekannte lumbovertebrale Syndrom und neu Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG und eine beidseitige P eriarthropathia
humeroscapularis (PHS) und führte aus, die genannten L eiden führten zu einer Funktionsstörun g und zu einer eingeschränkten B elastungstoleranz. Dies habe anlässlich eines Arbeitsassessments im Jahr 2 013 (vgl. Urk. 9/112/5-10) dokumentiert werden können. Die noch zumutbare Belastbarkeit liege im leichten bis sehr leichten Bereich. Im Vergleich zu den bisher zulässigen Arbeitsbelastungen sei eher von einer Verschlechterung auszugehen. Die arthrotischen Veränderungen, nament lich am linken Knie, hätten zugenommen. Deswegen sei ja auch die Versorgung mit einer Knieprothese nötig geworden (Urk. 9/138/4 f.). 5.3
Med. pract .
Z.___
erwähnte in seinem Bericht vom 2 2. Juni 2015 als Diagnosen ebenfalls das Rückenleiden, sodann die Kniearthrose, rechtsseitige Schulter schmerzen
( Impingement Syndrom) , eine beidseitige Hüftarthrose und Arthrosen im Bereich der OSG und der Fusswurzelknoche n ( Lisfranc -A rthrose beidseits) und führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen der verschiedenen Leiden regelmässig in seiner Behandlung. Im Oktober 2014 habe er sich einer Knie operation unterziehen müssen. Die chronischen Rückenschmerzen seien auf eine schwere Degeneration und eine Retrolisthesis auf dem Niveau L5/S1
zurück zuführen. Die körperliche Belastung sei dadurch deutlich eingeschränkt (Urk. 9/139/1). 5.4
Am 5. November 2015 hielt Dr. Y.___ fest, zwischen den Ergebnissen des Arbeitsassessments (vgl. Urk. 9/112/5-10) und der Beurteilung der IV-Stelle bestehe eine Diskrepanz. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass für eine angepasste Tätigkeit ohne längerdauernde Belastung, insbesondere ohne Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren, keine wesentliche Reduktion der zeitlichen Arbeitsbelastung vorliege. Prof. Dr. med. E.___ , Oberarzt der Rheumaklinik des A.___
habe hingegen gestützt auf das Ergebnis des Arbeitsassessments auch in einer angepassten Tätigkeit eine teil weise Arbeitsunfähigkeit festgestellt (Urk. 9/144). 5.5
Med. pract . Z.___ fasste im Bericht vom 2 5. November 2015 zusammen, gemäss den Feststellungen von Dr. B.___ bestünden am operierten Knie weiterhin Beschwerden. Diese schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein. Me hr als ein Jahr nach dem Eingriff könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. Der Verlauf nach der Knieoperation sei nicht ungewöhnlich. Langes Stehen, wiederholtes Bewegen, Treppensteigen und das Tragen von Las ten über 5 kg seien nicht mehr möglich (Urk. 9/153/1). 6. 6.1
Die Progredienz der bereits früher bekannten Leiden und damit eine Verände rung des Gesundheitszustandes stellt auch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage. In der angefochtenen Verfügung hielt sie indessen fest, dass degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat zunähmen , sei dem Altersprozess geschuldet und sei insofern nicht aussergewöhnlich (Urk. 2 S. 2). Richtig ist, dass sich altersbedingte degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat nicht zwangsläufig auf die Erwerbsfähigkeit auswirken müssen. Ausgesch l ossen ist dies jedoch keineswegs. 6.2
Der Vergleich der Situation im Jahr 2008 und derjenigen im Zeitpunkt der Neu anmeldung im April 2015 zeigt, dass zum lumbospondylogenen
Schmerzsyn drom und der allgemeinen Hyperlaxität beider OSG Arthrosen an beiden Knien, Arthrosen im Bereich beider OSG und eine beidseitige P eriarthropathia
humeroscapularis (PHS) respektive ein Impingement Syndrom hinzugetreten sind. Zu beachten ist allerdings, dass nicht die Diagnose oder ein Leiden an sich , sondern dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit für die Beurteilung der Invalidität massgebend sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 6.3
Die vom Beschwerdeführer eingereichten und in vorstehender E. 5 erwähnten ärztlichen Berichte deuten auf eine Veränderung der körperlichen Belastbarkeit hin.
Dr. Y.___
hielt am 5. Juni 2015 fest, d iese liege lediglich noch im leich ten bis sehr leichten Bereich. Im Vergleich zu den bisher zumutbaren Arbeits belastungen sei eher von einer Verschlechterung auszug ehen (Urk. 9/138/4 f.).
Med. pract .
Z.___
führte am 2 5. November 2015 aus, a m operierten Knie bestün den weiterhin Beschwerden. Diese schränkten den Beschwerdeführer im Alltag ein. Mehr als ein Jahr nach dem Eingriff könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden. L ängeres S tehen, wiederholtes Bewegen, Treppensteigen und das Tragen von Lasten über 5 kg käme n nicht mehr in Frage (Urk. 9/153/1).
Am 5. November 2015 erwähnte Dr. Y.___ , gestützt auf das Ergebnis des Arbeits assessments
bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Beein trächtigung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/144). 6.4
Der erwähnte Bericht von Prof. E.___
über das
Arbeitsassessment
vom Früh jah r/ Sommer 2013 ( Bericht vom 1 0. Juli 2013; Urk. 9/112/5-10 ) deutet darauf hin , dass sich die Situation bereits damals verschlecht e rt hat te und relativiert das
ursprüngliche Belastungsprofil (uneingeschränkte Zumutbarkeit von Ver richtungen ohne langdauernde Haltungsstereotypien des Rumpfes und ohne repetitives He ben und Tragen von Lasten über 8 kg respekti ve von Einzellasten über 20 kg, ohne körperstammfernes Behändigen von Gewichten über 10 kg , ohne das Begehen von unebenem Gelände und
ohne Gehstrecken über 500 Meter ohne das Tragen von Stabilschuhen ; vgl. vorstehende E. 4). Zwar wurde durch das Assessment die grundsätzliche Zumutbarkeit einer ganztägigen Tätig keit nicht in Frage gestellt, jedoch ergab sich - bei ausr eichender Leistungsbe reitschaft - bezüglich verschiedener anderer Faktoren eine eingeschränktere Belastbarkeit. Im Bericht festgehalten wurde ein höherer zusätzlicher Pausenbe darf (3 h täglich), eine geringere Gewichtsbelastung im Bereich von 5 bis maximal 10 kg, die Beschränkung von Überkopfarbeiten auf 30 Minuten täglich und die Beschränkung vo n folgenden Belastungen auf höchstens drei Stunden pro Tag: vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sitzen nach links, Stehen an Ort, Gehen, Treppensteigen und Ziehen sowie Stossen ( Urk. 9/112/8 f.). 6.5
Aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür , dass
sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ab 2013 verschlechtert hat und es lässt sich nicht ausschliessen , dass sich diese Verschlechterung in relevanter Weise auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dem Erfordernis der Glaubhaft machung ist bei dieser Sachlage Genüge getan. Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 8. April 2015 ist einzutreten. Die nötigen und vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin vorzu nehmen. Zu diesem Zweck ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an diese zurückzuweisen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 1 3. Januar 2016 aufg e ho ben und es wird die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf das Leis tungsgesuch vom 8. April 2015 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt