Sachverhalt
1.
Der 1976 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/4). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst den Akten der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 6/12 und Urk. 6/43) einen Auszug aus dem individu ellen Konto bei ( Urk. 6/9) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/8, 6/14, 6/41, 6/44, 6/47-48 und 6/64). Zusätzlich liess sie den Versicher ten am 6. und 7. Januar 2014 von den Ärzten der Y.___ polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 23. Januar 2014 [ Urk. 6/69/2-33]) und führte am 2 4. April 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. April 2014 [ Urk. 6/80]). Mit Mitteilung vom 1 1. August 2014 gewährte die Verwaltung Kos tengutsprache für eine vom 8. September bis 3. Oktober 2014 dauernde Potenti alab klärung ( Urk. 6/93) und bezahlte hierfür ein Invalidentaggeld in der Höhe von Fr. 146.40 (Verfügung vom 2 9. August 2014 [ Urk. 6/97]). Die dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 6/106/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. No vember 2014 ab (Prozess-Nr. IV.2014.00988 [Urk. 6/140]). Zuvor, am 2 8. Oktober 2014 hatte d ie IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Verkaufsmanager Detailhandel vom 1 7. November 2014 bis 3 1. Oktober 2015 erteilt ( Z.___ , A.___ AG, Englisch Power Anfänger Kurs, B.___ , Kurs Verkaufsmanager mit Diploma , B.___ [ Urk. 6/131]). Mit Mitteilung vom 6. Januar 2015 teilte die Ver waltung mit, dass sie anstelle der Kosten für den Kurs Verkaufsmanager diejeni gen für den Kurs Merchandiser mit Diploma bei der B.___ über nehme; zusätzlich werde sie den Kurs ECDL Standard bezahlen ( Urk. 6/145). Am 1 4. Januar 2015 erfolgte eine Änderung dieser Mitteilung: anstatt der Kosten für den Kurs ECDL bei der B.___ vergütete die IV-Stelle neu die Kosten für das Zertifikat ECDLBase , Modul 1-4 bei der C.___ ( Urk. 6/153). Mit Mitteilungen vom 2 9. April un d 26. November 2015 gewährte die IV-Stelle
sodann Kost engutsprache für die Kurse D.___ und E.___ bei F.___ nebst einem Arbeitstrai ning bei der G.___ vom 6. November 2015 bis 5. Mai 2016 ( Urk. 6/167 und Urk. 6/179; siehe auch Urk. 6/161). Das Arbeitstraining wurde mit Mitteil ung vom 2 3. Mai 2016 bis am 31. Januar 2017 verlängert, und zwar im H.___ samt Job Coaching durch die G.___ ( Urk. 6/209). Weitere Verlängerungen des Arbeitstrainings mit Job Coaching erfolgten am 12. Dezember 2016 und 18.
September 2017 bis am 31.
August 2017 respektive 3 1. März 2018 ( Urk. 6/221 und Urk. 6/236). Am 16. April 2018 teilte die Verwal tung unter Hinweis auf eine Festanstellung des Versicherten in einem 50 % -Pen sum und die Anmeldung beim RAV mit, die beruflichen Massnahmen seien er folgreich abgeschlossen worden ( Urk. 6/247). Mit Vorbescheid vom 9. August 2018 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/255). Da ran hielt sie – auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 6/261) – mit Verfügung vom
7. November 2018 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 0. November 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Ja nuar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ge richtsverfügung vom 7. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 7).
Am 1 5. April 2019 reichte der Beschwerdeführer den am 1 1. April 2019 abge schlossenen Arbeitsvertrag mit dem I.___ ein und teilte mit, eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem neu erzielten Invali deneinkommen untermaure seinen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hät ten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 1.6
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei das effek tive Einkommen, das der Beschwerdeführ er in einem 50 % Pensum erziele , auf das mögliche 70 % Pensum hochzurechnen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Ge sundheitsschadens habe sich die selbständige Geschäftstätigkeit des Beschwerde führers in der Aufbauphase befunden. Es sei durchaus üblich, dass ein Selbstän digerwerbender zu Beginn nicht das Einkommen erziele, welches er nach der An fangsphase verdienen könne. Aus diesem Grund sei das Valideneinkommen ge stützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'000.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'680 .-- resultiere ein In validitätsgrad von 38 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , das Vali deneinkommen sei zu tief angesetzt. Er hätte seine selbständige Erwerbstätigkeit – unabhängig vom zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitsschaden – aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen. Er hätte wieder in einer unselbstän digen Tätigkeit als Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben gearbeitet, weshalb auf die IK-relevanten Einkommen der letzten drei Jahre vor Aufnahme der selb ständigen Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Zudem falle das von der Beschwerde gegnerin ermittelte Invalideneinkommen zu hoch aus. Für jenes könne nur im Umfang von 50 % das effektive Einkommen herangezogen werden. Für die rest lichen 20 % existiere kein effektives Einkommen. Das Pensum sei zu gering, als dass es wirtschaftlich ve rwertbar sei. Falls von einer Verwertbarkeit ausgegangen werde, sei ein Leidens- und ein Teilzeitabzug vorzunehmen. Dasselbe gelte für den Fall, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn her angezogen werde. Dann rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25 % ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.
3.1
Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen, neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Y.___ -Gutachter nachste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/69/2-33 S. 28 ): - Chronisches zervikospondylogenes / zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0, M53.1): - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie C3/4 und C5/6 sowie Spondylodese mit PINA-Cages am 2 1. Februar 2013 bei posttraumati scher instabiler Spondylolisthesis im Segment C 3/4 von 2 mm bei Zu stand nach zweimaligen Autoauffahrunfällen vom 28. Juni respektive 5. Juli 2012 - deutliche reaktive Myogelosen der Subokzipital- und Trapeziusmusku latur mit deutlichen Triggerpoints - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (betonte Kyphosierung im zervi kothorakalen Übergang mit konsekutiv Sc hulter- und HWS-Protraktionsfehl stellung) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) - Status nach mikrochirurgischer Fensterung L5/S1 rechts und Se questrektomie bei grossem nach kaudal sequestriertem Bandscheiben vorfall L5/S1 rechts und rech tsseitiger Lumboischialgie vom 9. Februar 201 2 - radiomorphol ogisch im MRT vom Juli 2012 kleines schmalbasiges
Her nienrezidiv
rezessal rechts mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts - D ifferentialdiagnose : intermittierende lumbo radikuläre Reizung L5/S1 rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (Beckentiefstand links mit konse kutiv kurzbogig lumbal links sowie thorakolumbal rechtskonvexer so wie hocht horakal linkskonvexer Skoliose) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), den Ver dacht auf eine orthostatische Dysregulation (ICD-10 I95.1) und die gemischte Dyslipidämie (ICD-10 E78.2; Urk. 6/69/2-33 S. 28).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, in der angestammten Tätigkeit als Kellner wie auch in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Arbeit als selbständiger Bar- respektive Restaurationsbetreiber und damit auch in einer körperlich regelmässig mittel- bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen wie auch psychiatrischen Erkrankungen bestehe für eine körperlich leichte, adaptierte Verweistätigkeit eine 70%ige, ganz tä g ig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit, dies begründet durch den deutlich erhöhten P ausenbedarf ( Urk. 6/69/2-33 S. 29 f. ).
Aus rheumatologischer Sicht seien folgende Arbeitsplatzbedingung en zu beachten: d em Beschwerdefüh rer sollte ermöglicht werden, dass er seine Arbeitsposition reg elmässig selbstän dig wechseln kö nn e , insbesondere das längere fixier te Sitzen oder Stehen an Ort sei zu vermeiden. Ebenfalls soll te das berufsbedingte Zurücklegen von längeren Gehstrecken sowie das Gehen auf unebenem Boden oder das Besteigen von Lei tern oder Gerüsten vermieden werden. An einem sitzenden Arbeitsplatz mü ss t e eine optimale Arbeitsplatzergonomie bestehen. Arbeiten in anhaltender Oberkör pervorneigeposition oder Arbeiten, welche verbunden seien mit stereot ypen Ro tationsbewegungen der Hals- und Lendenwirbelsäule seien zu unterlassen. Es be stünden w eder für fein- noch grobmanuelle Tätigkeiten beider Hände in mehr heitlich sitzender Arbeitsposition Einschränkungen . Das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten sei bis zur Taille mit maximal 15
Kilogramm , über Taille mit maximal zehn Kilogramm möglich ( Urk. 6/69/2-33 S. 22) . Aus neurologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglich keit eines Positionswechsels zeitlich keine Einschränkung
( Urk. 6/69/2-33 S. 27). 3.2
Die Parteien stellen auf die medizinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter ab und gehen folglich von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer solchen von 70 % in einer leidensangepassten Arbeit aus. Ange sichts d essen, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2018 als Barkeeper (ein Tag pro Woche) respektive als Chef de Rang (zwei Tage pro Woche ; wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden ) tätig war ( Urk. 6/249) respektive einen Arbeitsver trag als Barkeeper
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29.4 Stunden ab 1. Juni 2019 eingereicht hat (Urk.
8) , stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die gutachterliche Einschätzung – die Expertise stammt vom Januar 2014 – weiterhin seine Gültigkeit hat oder ob neu von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit respektive einem höheren Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer adaptierten Arbeit ausgegangen werden müsste. Dies kann – wie nachfol gend zu zeigen ist
– offen bleiben. 4. 4.1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass z u berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Der Beschwerdeführer unterzog sich bis am 3 1. März 2018 beruflichen Massnahmen ( Urk. 6/236 und Urk. 6/247). Massgebender Zeitpunkt für den Ein kommensve rgleich ist damit das Jahr 2018, zumal auch die angefochtene Verfü gung im gleichen Jahr ergangen ist (vgl. demgegenüber Urk. 1 S. 12 unten) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl bei der Ermittlung der Höhe des Taggelds wie auch des
Valideneinkommen s auf ein gestützt auf die Tabellenlöhne berech netes Einkommen von Fr. 66'598. -- respektive Fr. 70'000.20 ab ( Urk. 2, 6/80 S. 6, 6/97, 6/132, 6/251 und 6/252 S. 6 ). Die gegen die in der Verfügung vom 2 9. August 2014 festgelegte Taggeldhöhe erhobene Beschwerde ( Urk. 6/106) wies das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2 5. November 2014 ab ( Urk. 6/140).
Bemessungsbasis des Taggelds Erwerbstätiger ist in der Regel da s zuletzt ohne Invalidität erzielte Erwerbseinkommen. Grundlage für dessen Ermittlung bildet das durchschnittliche Einkommen, vom dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben worden sind. Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Er werbseinkommen dem Valideneinko mmen der Invaliditätsbemessung ( Art. 16 ATSG; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 23 N 3 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwer deführer zwischenzeitlich beruflich weiterentwickelt hätte, sind keine ersichtlich. Vielmehr gibt er selbst an, er hätte sich nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wieder in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben anstellen lassen ( Urk. 1 S. 5).
Wenn wie vom Beschwerdeführer verlangt ( Urk. 1 S. 5 ff.) das Valideneinkommen gestützt auf ein tatsächlich erzieltes Durchschnittseinkommen ermittelt werden soll te , ist für dieses nicht das IK-relevante Einkommen – das im Übrigen auch Arbeitslosenentschädigung enthält – der letzten drei (2007-2009) , sondern der letzten sechs Jahre (2004-2009) heranzuziehen. Denn der Beschwerdeführer, der – gemäss seinen Angaben – im Gesundheitsfall wieder als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes tätig gewesen wäre, war sowohl vom 1. Juli bis 9. Oktober 2009 ( Urk. 6/86 S. 1 und S. 5) wie auch vom 1. Juni 2004 bis 2 8. Februar 2006 ( Urk. 6/86 S. 2 und S. 11) als Geschäftsführer an gestellt. In der Zeit dazwischen war er als Chef de Bar respektive Barmanager tätig ( Urk. 6/86 S. 2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, einzig auf ein Durchschnittseinkommen von 2007 bis 2009 abzustellen. Vor der Berechnung des Durchschnittswerts sind die einzelnen Einkommen der Jahre 2004 bis 2009 der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2018 anzupassen. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne ergeben sich folgende Valideneinkommen : - 2004: Fr. 62'821.15 ( Fr. 54'899.-- von 1’975 auf 2'260 Punkte) - 2005: Fr. 73 ’ 169.75 ( Fr. 64'493.-- von 1’992 auf 2'260 Punkte) - 2006: Fr. 58'434.60 ( Fr. 52'074.-- von 2'014 auf 2'260 Punkte) - 2007: Fr. 99'684.-- ( Fr. 90'289.-- von 2'047 auf 2'260 Punkte) - 2008: Fr. 81'264.95 ( Fr. 75'224.-- von 2'092 auf 2'260 Punkte) - 2009: Fr. 77'788.-- ( Fr. 73'520.-- von 2'136 auf 2'260 Punkte)
Da s Durchschnittseinkommen würde folglich Fr. 75'527.10 betragen . 4.3 4.3.1
Ob das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne, wie von der Beschwerde gegnerin angenommen
– und was bei gegebener Sachlage grundsätzlich korrekter erscheint, aber zu Ungunsten des Beschwerdeführers ein niedrigeres Validenein kommen ergäbe (siehe Urk. 2 S. 2) – , oder aufgrund eines Durchschnittswerts, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu ermitteln ist, braucht – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht abschliessend geklärt zu werden:
Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen ( Urk. 1 S. 11), dass
der effektiv in einem 50%-Pensum erzielte Ver dienst nicht auf das zumutbare Pensum von 70 % hochgerechnet werden kann . Denn es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer sein Pensum dazumal hätte erhöhen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 7.2). Zudem ist der Beschwerdeführer erst seit 1. April 2018 für I.___ als Barkeeper respektive Chef de Rang tätig ( Urk. 6/249 S. 1), weshalb er ohnehin nicht in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis stand . Dies , wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei über keine überdurchschnitt lich bezahlte Arbeitsstelle verfügt (vgl. nachstehend), führt sodann dazu, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Lohn hieraus als Teil seines Invalideneinkommens anzurechnen und für das zusätzlich zumutb are 20%ige Arbeitspensum auf die
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) abzustellen. Diese Lösung korrespondiert auch mit der dem Beschwer deführer obliegenden Schadenminderungspflicht, zumal die Anforderungen an diese dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). D as Invalideneinkommen
kann so dann auch nicht gestützt auf den ab 1. Juni 2019 ausbezahlten Lohn als Barkee per mit einem 70
%-Pensum ermittelt werden (Urk. 8) . Denn der Erlass des ange fochtenen Entscheids bildet rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Da er ebenso keinen Rückschluss auf die Einkommenssituation im Verfü gungszeitpunkt zulässt, ist er nicht geeignet, die auf jenen Zeitpunkt bezogene Beurteilung zu beeinflussen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U 415/06 vom 7. September 2007 E. 3 und 8C_878/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 2).
Folglich ist das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss der LSE
– wie es die Beschwerdegegnerin im Übrigen in der angefochtenen Verfügung auch in Betracht zie h t (Urk. 2 S. 2) – zu ermitteln. Der Beschwerdeführer möchte hierfür vom Lohn für männliche Arbeitskräfte im Bereich kaufmännischer Mitar beiter an Arbeitsplätzen mit Kompetenzniveau 2 im Sektor 3 Dienstleistungen ausgehen ( Urk. 1 S. 12). Gemäss der am 2 6. Oktober 2018
veröffentlichten LSE 2016 ( zur Anwendbarkeit der LSE 2016 vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 414/2017 vom 2 1. September 2017 E. 4.2 mit weiterem Hinweis) beträgt d er entsprechende monat liche Bruttolohn ( Tabelle TA1 _ t ir age skill_level
inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) Fr. 5'312.--. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, herausgegeben vom Bun desamt für Statistik) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2’239 Punkten im Jahre 2016 auf 2’260 Punkte im Jahr 2018 ( Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 67'076.40 respektive von Fr. 46'953.5 5 in einem 70 % Pensum.
4.3.2
Was die Frage nach einem Leidensabzug betrifft, ist zwar richtig, dass die Recht sprechung b ei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeit lic h erwerbstätig sein können, unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn anerk e nnt , wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem d ie Arbeit ganz tags zumutbar ist mit einer aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehenden Leistungseinschränkung von 30 % ( Urk. 6/69/2-33 S. 30). In dieser Konstell ation ist grundsätzlich kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen
(Urteil des Bun desgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Ur teil 9C_58 1/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 ;
Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 9.1 ).
Der Beschwerdeführer begründet den verlangten Leidensabzug von 25 % weiter mit dem Umstand, dass ein erhöhter Pausenbedarf und ein eingeschränktes Zu mutbarkeitsprofil besteht ( Urk. 1 S. 11 f.). Mit Bezug auf den behinderungs- be ziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspen sum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (wei ter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellen lohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung be stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ). Betreffend die Ein schränkung des Arbeitsprofils auf körperlich leichte Tätigkeiten darf angenom men werden, dass dieser Umstand bei der Attestierung einer 30%igen Einbusse der Leistungsfähigkeit mit Blick auf die von den Y.___ -Gutachtern erhobenen Be funde bereits hinreichend berücksichtigt wurde. Hinzu kommt, dass selbst Ein schränkungen des Tätigkeitsspektrums auf eine sitzende Arbeit mit der Möglich keit zu gelegentlichen Positionswechseln praxisgem äss zu keinem Leidensabzug führen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 ), sodass auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten personen- und arbeits platzbezogenen Einschränkungen nicht abzugsrelevant sein können. Ausserdem zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Anstellung mit einem Pensum von 70 % gefunden hat (Urk. 8) , auf, dass verglichen mit ei nem gesunden Mitbewerber reale Chancen für eine Anstellung bestehen, zumal auch die Inkaufnahme eine r Lohneinbusse nicht behauptet wird . 4.3.3
Nach dem Gesagten resultiert selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'527.10 im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 46'953.5 5 ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % . Vor diesem Hintergrund kann of fenbleiben, ob sich – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – bei der Ermittlung des Invalideneinkommens eine Einschränkung auf den Sektor 3 Dienstleistungen aufdrängt oder ob es aufgrund der Umstände nicht angezeigt wäre, vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn auszuge hen, der sogar höher liegt.
Bei diesem Ergebnis kann ausserdem auf die anbe gehrten Zeugeneinvernahmen ( Urk. 1 S. 8 f.) verzichtet werden. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1976 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/4). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst den Akten der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 6/12 und Urk. 6/43) einen Auszug aus dem individu ellen Konto bei ( Urk. 6/9) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/8, 6/14, 6/41, 6/44, 6/47-48 und 6/64). Zusätzlich liess sie den Versicher ten am 6. und 7. Januar 2014 von den Ärzten der Y.___ polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 23. Januar 2014 [ Urk. 6/69/2-33]) und führte am 2 4. April 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. April 2014 [ Urk. 6/80]). Mit Mitteilung vom 1 1. August 2014 gewährte die Verwaltung Kos tengutsprache für eine vom 8. September bis 3. Oktober 2014 dauernde Potenti alab klärung ( Urk. 6/93) und bezahlte hierfür ein Invalidentaggeld in der Höhe von Fr. 146.40 (Verfügung vom 2 9. August 2014 [ Urk. 6/97]). Die dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 6/106/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. No vember 2014 ab (Prozess-Nr. IV.2014.00988 [Urk. 6/140]). Zuvor, am 2 8. Oktober 2014 hatte d ie IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Verkaufsmanager Detailhandel vom 1 7. November 2014 bis 3 1. Oktober 2015 erteilt ( Z.___ , A.___ AG, Englisch Power Anfänger Kurs, B.___ , Kurs Verkaufsmanager mit Diploma , B.___ [ Urk. 6/131]). Mit Mitteilung vom 6. Januar 2015 teilte die Ver waltung mit, dass sie anstelle der Kosten für den Kurs Verkaufsmanager diejeni gen für den Kurs Merchandiser mit Diploma bei der B.___ über nehme; zusätzlich werde sie den Kurs ECDL Standard bezahlen ( Urk. 6/145). Am 1 4. Januar 2015 erfolgte eine Änderung dieser Mitteilung: anstatt der Kosten für den Kurs ECDL bei der B.___ vergütete die IV-Stelle neu die Kosten für das Zertifikat ECDLBase , Modul 1-4 bei der C.___ ( Urk. 6/153). Mit Mitteilungen vom 2 9. April un d 26. November 2015 gewährte die IV-Stelle
sodann Kost engutsprache für die Kurse D.___ und E.___ bei F.___ nebst einem Arbeitstrai ning bei der G.___ vom 6. November 2015 bis 5. Mai 2016 ( Urk. 6/167 und Urk. 6/179; siehe auch Urk. 6/161). Das Arbeitstraining wurde mit Mitteil ung vom 2 3. Mai 2016 bis am 31. Januar 2017 verlängert, und zwar im H.___ samt Job Coaching durch die G.___ ( Urk. 6/209). Weitere Verlängerungen des Arbeitstrainings mit Job Coaching erfolgten am 12. Dezember 2016 und 18.
September 2017 bis am 31.
August 2017 respektive 3 1. März 2018 ( Urk. 6/221 und Urk. 6/236). Am 16. April 2018 teilte die Verwal tung unter Hinweis auf eine Festanstellung des Versicherten in einem 50 % -Pen sum und die Anmeldung beim RAV mit, die beruflichen Massnahmen seien er folgreich abgeschlossen worden ( Urk. 6/247). Mit Vorbescheid vom 9. August 2018 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/255). Da ran hielt sie – auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 6/261) – mit Verfügung vom
7. November 2018 fest (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.5 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hät ten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
E. 1.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 2.
E. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Ja nuar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ge richtsverfügung vom 7. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 7).
Am 1 5. April 2019 reichte der Beschwerdeführer den am 1 1. April 2019 abge schlossenen Arbeitsvertrag mit dem I.___ ein und teilte mit, eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem neu erzielten Invali deneinkommen untermaure seinen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei das effek tive Einkommen, das der Beschwerdeführ er in einem 50 % Pensum erziele , auf das mögliche 70 % Pensum hochzurechnen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Ge sundheitsschadens habe sich die selbständige Geschäftstätigkeit des Beschwerde führers in der Aufbauphase befunden. Es sei durchaus üblich, dass ein Selbstän digerwerbender zu Beginn nicht das Einkommen erziele, welches er nach der An fangsphase verdienen könne. Aus diesem Grund sei das Valideneinkommen ge stützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'000.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'680 .-- resultiere ein In validitätsgrad von 38 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , das Vali deneinkommen sei zu tief angesetzt. Er hätte seine selbständige Erwerbstätigkeit – unabhängig vom zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitsschaden – aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen. Er hätte wieder in einer unselbstän digen Tätigkeit als Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben gearbeitet, weshalb auf die IK-relevanten Einkommen der letzten drei Jahre vor Aufnahme der selb ständigen Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Zudem falle das von der Beschwerde gegnerin ermittelte Invalideneinkommen zu hoch aus. Für jenes könne nur im Umfang von 50 % das effektive Einkommen herangezogen werden. Für die rest lichen 20 % existiere kein effektives Einkommen. Das Pensum sei zu gering, als dass es wirtschaftlich ve rwertbar sei. Falls von einer Verwertbarkeit ausgegangen werde, sei ein Leidens- und ein Teilzeitabzug vorzunehmen. Dasselbe gelte für den Fall, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn her angezogen werde. Dann rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25 % ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen, neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Y.___ -Gutachter nachste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/69/2-33 S. 28 ): - Chronisches zervikospondylogenes / zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0, M53.1): - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie C3/4 und C5/6 sowie Spondylodese mit PINA-Cages am 2 1. Februar 2013 bei posttraumati scher instabiler Spondylolisthesis im Segment C 3/4 von 2 mm bei Zu stand nach zweimaligen Autoauffahrunfällen vom 28. Juni respektive 5. Juli 2012 - deutliche reaktive Myogelosen der Subokzipital- und Trapeziusmusku latur mit deutlichen Triggerpoints - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (betonte Kyphosierung im zervi kothorakalen Übergang mit konsekutiv Sc hulter- und HWS-Protraktionsfehl stellung) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) - Status nach mikrochirurgischer Fensterung L5/S1 rechts und Se questrektomie bei grossem nach kaudal sequestriertem Bandscheiben vorfall L5/S1 rechts und rech tsseitiger Lumboischialgie vom 9. Februar 201 2 - radiomorphol ogisch im MRT vom Juli 2012 kleines schmalbasiges
Her nienrezidiv
rezessal rechts mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts - D ifferentialdiagnose : intermittierende lumbo radikuläre Reizung L5/S1 rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (Beckentiefstand links mit konse kutiv kurzbogig lumbal links sowie thorakolumbal rechtskonvexer so wie hocht horakal linkskonvexer Skoliose) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), den Ver dacht auf eine orthostatische Dysregulation (ICD-10 I95.1) und die gemischte Dyslipidämie (ICD-10 E78.2; Urk. 6/69/2-33 S. 28).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, in der angestammten Tätigkeit als Kellner wie auch in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Arbeit als selbständiger Bar- respektive Restaurationsbetreiber und damit auch in einer körperlich regelmässig mittel- bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen wie auch psychiatrischen Erkrankungen bestehe für eine körperlich leichte, adaptierte Verweistätigkeit eine 70%ige, ganz tä g ig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit, dies begründet durch den deutlich erhöhten P ausenbedarf ( Urk. 6/69/2-33 S. 29 f. ).
Aus rheumatologischer Sicht seien folgende Arbeitsplatzbedingung en zu beachten: d em Beschwerdefüh rer sollte ermöglicht werden, dass er seine Arbeitsposition reg elmässig selbstän dig wechseln kö nn e , insbesondere das längere fixier te Sitzen oder Stehen an Ort sei zu vermeiden. Ebenfalls soll te das berufsbedingte Zurücklegen von längeren Gehstrecken sowie das Gehen auf unebenem Boden oder das Besteigen von Lei tern oder Gerüsten vermieden werden. An einem sitzenden Arbeitsplatz mü ss t e eine optimale Arbeitsplatzergonomie bestehen. Arbeiten in anhaltender Oberkör pervorneigeposition oder Arbeiten, welche verbunden seien mit stereot ypen Ro tationsbewegungen der Hals- und Lendenwirbelsäule seien zu unterlassen. Es be stünden w eder für fein- noch grobmanuelle Tätigkeiten beider Hände in mehr heitlich sitzender Arbeitsposition Einschränkungen . Das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten sei bis zur Taille mit maximal 15
Kilogramm , über Taille mit maximal zehn Kilogramm möglich ( Urk. 6/69/2-33 S. 22) . Aus neurologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglich keit eines Positionswechsels zeitlich keine Einschränkung
( Urk. 6/69/2-33 S. 27).
E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ). Betreffend die Ein schränkung des Arbeitsprofils auf körperlich leichte Tätigkeiten darf angenom men werden, dass dieser Umstand bei der Attestierung einer 30%igen Einbusse der Leistungsfähigkeit mit Blick auf die von den Y.___ -Gutachtern erhobenen Be funde bereits hinreichend berücksichtigt wurde. Hinzu kommt, dass selbst Ein schränkungen des Tätigkeitsspektrums auf eine sitzende Arbeit mit der Möglich keit zu gelegentlichen Positionswechseln praxisgem äss zu keinem Leidensabzug führen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 ), sodass auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten personen- und arbeits platzbezogenen Einschränkungen nicht abzugsrelevant sein können. Ausserdem zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Anstellung mit einem Pensum von 70 % gefunden hat (Urk. 8) , auf, dass verglichen mit ei nem gesunden Mitbewerber reale Chancen für eine Anstellung bestehen, zumal auch die Inkaufnahme eine r Lohneinbusse nicht behauptet wird . 4.3.3
Nach dem Gesagten resultiert selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'527.10 im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 46'953.5 5 ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % . Vor diesem Hintergrund kann of fenbleiben, ob sich – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – bei der Ermittlung des Invalideneinkommens eine Einschränkung auf den Sektor 3 Dienstleistungen aufdrängt oder ob es aufgrund der Umstände nicht angezeigt wäre, vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn auszuge hen, der sogar höher liegt.
Bei diesem Ergebnis kann ausserdem auf die anbe gehrten Zeugeneinvernahmen ( Urk. 1 S. 8 f.) verzichtet werden. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 3.2 Die Parteien stellen auf die medizinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter ab und gehen folglich von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer solchen von 70 % in einer leidensangepassten Arbeit aus. Ange sichts d essen, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2018 als Barkeeper (ein Tag pro Woche) respektive als Chef de Rang (zwei Tage pro Woche ; wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden ) tätig war ( Urk. 6/249) respektive einen Arbeitsver trag als Barkeeper
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29.4 Stunden ab 1. Juni 2019 eingereicht hat (Urk.
8) , stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die gutachterliche Einschätzung – die Expertise stammt vom Januar 2014 – weiterhin seine Gültigkeit hat oder ob neu von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit respektive einem höheren Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer adaptierten Arbeit ausgegangen werden müsste. Dies kann – wie nachfol gend zu zeigen ist
– offen bleiben. 4. 4.1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass z u berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Der Beschwerdeführer unterzog sich bis am 3 1. März 2018 beruflichen Massnahmen ( Urk. 6/236 und Urk. 6/247). Massgebender Zeitpunkt für den Ein kommensve rgleich ist damit das Jahr 2018, zumal auch die angefochtene Verfü gung im gleichen Jahr ergangen ist (vgl. demgegenüber Urk. 1 S. 12 unten) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl bei der Ermittlung der Höhe des Taggelds wie auch des
Valideneinkommen s auf ein gestützt auf die Tabellenlöhne berech netes Einkommen von Fr. 66'598. -- respektive Fr. 70'000.20 ab ( Urk. 2, 6/80 S. 6, 6/97, 6/132, 6/251 und 6/252 S. 6 ). Die gegen die in der Verfügung vom 2 9. August 2014 festgelegte Taggeldhöhe erhobene Beschwerde ( Urk. 6/106) wies das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2 5. November 2014 ab ( Urk. 6/140).
Bemessungsbasis des Taggelds Erwerbstätiger ist in der Regel da s zuletzt ohne Invalidität erzielte Erwerbseinkommen. Grundlage für dessen Ermittlung bildet das durchschnittliche Einkommen, vom dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben worden sind. Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Er werbseinkommen dem Valideneinko mmen der Invaliditätsbemessung ( Art. 16 ATSG; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 23 N 3 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwer deführer zwischenzeitlich beruflich weiterentwickelt hätte, sind keine ersichtlich. Vielmehr gibt er selbst an, er hätte sich nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wieder in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben anstellen lassen ( Urk. 1 S. 5).
Wenn wie vom Beschwerdeführer verlangt ( Urk. 1 S. 5 ff.) das Valideneinkommen gestützt auf ein tatsächlich erzieltes Durchschnittseinkommen ermittelt werden soll te , ist für dieses nicht das IK-relevante Einkommen – das im Übrigen auch Arbeitslosenentschädigung enthält – der letzten drei (2007-2009) , sondern der letzten sechs Jahre (2004-2009) heranzuziehen. Denn der Beschwerdeführer, der – gemäss seinen Angaben – im Gesundheitsfall wieder als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes tätig gewesen wäre, war sowohl vom 1. Juli bis 9. Oktober 2009 ( Urk. 6/86 S. 1 und S. 5) wie auch vom 1. Juni 2004 bis 2 8. Februar 2006 ( Urk. 6/86 S. 2 und S. 11) als Geschäftsführer an gestellt. In der Zeit dazwischen war er als Chef de Bar respektive Barmanager tätig ( Urk. 6/86 S. 2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, einzig auf ein Durchschnittseinkommen von 2007 bis 2009 abzustellen. Vor der Berechnung des Durchschnittswerts sind die einzelnen Einkommen der Jahre 2004 bis 2009 der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2018 anzupassen. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne ergeben sich folgende Valideneinkommen : - 2004: Fr. 62'821.15 ( Fr. 54'899.-- von 1’975 auf 2'260 Punkte) - 2005: Fr. 73 ’ 169.75 ( Fr. 64'493.-- von 1’992 auf 2'260 Punkte) - 2006: Fr. 58'434.60 ( Fr. 52'074.-- von 2'014 auf 2'260 Punkte) - 2007: Fr. 99'684.-- ( Fr. 90'289.-- von 2'047 auf 2'260 Punkte) - 2008: Fr. 81'264.95 ( Fr. 75'224.-- von 2'092 auf 2'260 Punkte) - 2009: Fr. 77'788.-- ( Fr. 73'520.-- von 2'136 auf 2'260 Punkte)
Da s Durchschnittseinkommen würde folglich Fr. 75'527.10 betragen . 4.3 4.3.1
Ob das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne, wie von der Beschwerde gegnerin angenommen
– und was bei gegebener Sachlage grundsätzlich korrekter erscheint, aber zu Ungunsten des Beschwerdeführers ein niedrigeres Validenein kommen ergäbe (siehe Urk. 2 S. 2) – , oder aufgrund eines Durchschnittswerts, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu ermitteln ist, braucht – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht abschliessend geklärt zu werden:
Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen ( Urk. 1 S. 11), dass
der effektiv in einem 50%-Pensum erzielte Ver dienst nicht auf das zumutbare Pensum von 70 % hochgerechnet werden kann . Denn es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer sein Pensum dazumal hätte erhöhen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 7.2). Zudem ist der Beschwerdeführer erst seit 1. April 2018 für I.___ als Barkeeper respektive Chef de Rang tätig ( Urk. 6/249 S. 1), weshalb er ohnehin nicht in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis stand . Dies , wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei über keine überdurchschnitt lich bezahlte Arbeitsstelle verfügt (vgl. nachstehend), führt sodann dazu, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Lohn hieraus als Teil seines Invalideneinkommens anzurechnen und für das zusätzlich zumutb are 20%ige Arbeitspensum auf die
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) abzustellen. Diese Lösung korrespondiert auch mit der dem Beschwer deführer obliegenden Schadenminderungspflicht, zumal die Anforderungen an diese dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). D as Invalideneinkommen
kann so dann auch nicht gestützt auf den ab 1. Juni 2019 ausbezahlten Lohn als Barkee per mit einem 70
%-Pensum ermittelt werden (Urk. 8) . Denn der Erlass des ange fochtenen Entscheids bildet rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Da er ebenso keinen Rückschluss auf die Einkommenssituation im Verfü gungszeitpunkt zulässt, ist er nicht geeignet, die auf jenen Zeitpunkt bezogene Beurteilung zu beeinflussen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U 415/06 vom 7. September 2007 E. 3 und 8C_878/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 2).
Folglich ist das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss der LSE
– wie es die Beschwerdegegnerin im Übrigen in der angefochtenen Verfügung auch in Betracht zie h t (Urk. 2 S. 2) – zu ermitteln. Der Beschwerdeführer möchte hierfür vom Lohn für männliche Arbeitskräfte im Bereich kaufmännischer Mitar beiter an Arbeitsplätzen mit Kompetenzniveau 2 im Sektor 3 Dienstleistungen ausgehen ( Urk. 1 S. 12). Gemäss der am 2 6. Oktober 2018
veröffentlichten LSE 2016 ( zur Anwendbarkeit der LSE 2016 vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 414/2017 vom 2 1. September 2017 E. 4.2 mit weiterem Hinweis) beträgt d er entsprechende monat liche Bruttolohn ( Tabelle TA1 _ t ir age skill_level
inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) Fr. 5'312.--. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, herausgegeben vom Bun desamt für Statistik) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2’239 Punkten im Jahre 2016 auf 2’260 Punkte im Jahr 2018 ( Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 67'076.40 respektive von Fr. 46'953.5 5 in einem 70 % Pensum.
4.3.2
Was die Frage nach einem Leidensabzug betrifft, ist zwar richtig, dass die Recht sprechung b ei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeit lic h erwerbstätig sein können, unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn anerk e nnt , wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem d ie Arbeit ganz tags zumutbar ist mit einer aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehenden Leistungseinschränkung von 30 % ( Urk. 6/69/2-33 S. 30). In dieser Konstell ation ist grundsätzlich kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen
(Urteil des Bun desgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Ur teil 9C_58 1/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 ;
Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 9.1 ).
Der Beschwerdeführer begründet den verlangten Leidensabzug von 25 % weiter mit dem Umstand, dass ein erhöhter Pausenbedarf und ein eingeschränktes Zu mutbarkeitsprofil besteht ( Urk. 1 S. 11 f.). Mit Bezug auf den behinderungs- be ziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspen sum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (wei ter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellen lohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung be stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- Der 1976 geborene X.___ meldete sich am 1
- Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/4). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst den Akten der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 6/12 und Urk. 6/43) einen Auszug aus dem individu ellen Konto bei ( Urk. 6/9) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/8, 6/14, 6/41, 6/44, 6/47-48 und 6/64). Zusätzlich liess sie den Versicher ten am
- und
- Januar 2014 von den Ärzten der Y.___ polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 23. Januar 2014 [ Urk. 6/69/2-33]) und führte am 2
- April 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. April 2014 [ Urk. 6/80]). Mit Mitteilung vom 1
- August 2014 gewährte die Verwaltung Kos tengutsprache für eine vom
- September bis
- Oktober 2014 dauernde Potenti alab klärung ( Urk. 6/93) und bezahlte hierfür ein Invalidentaggeld in der Höhe von Fr. 146.40 (Verfügung vom 2
- August 2014 [ Urk. 6/97]). Die dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 6/106/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
- No vember 2014 ab (Prozess-Nr. IV.2014.00988 [Urk. 6/140]). Zuvor, am 2
- Oktober 2014 hatte d ie IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Verkaufsmanager Detailhandel vom 1
- November 2014 bis 3
- Oktober 2015 erteilt ( Z.___ , A.___ AG, Englisch Power Anfänger Kurs, B.___ , Kurs Verkaufsmanager mit Diploma , B.___ [ Urk. 6/131]). Mit Mitteilung vom
- Januar 2015 teilte die Ver waltung mit, dass sie anstelle der Kosten für den Kurs Verkaufsmanager diejeni gen für den Kurs Merchandiser mit Diploma bei der B.___ über nehme; zusätzlich werde sie den Kurs ECDL Standard bezahlen ( Urk. 6/145). Am 1
- Januar 2015 erfolgte eine Änderung dieser Mitteilung: anstatt der Kosten für den Kurs ECDL bei der B.___ vergütete die IV-Stelle neu die Kosten für das Zertifikat ECDLBase , Modul 1-4 bei der C.___ ( Urk. 6/153). Mit Mitteilungen vom 2
- April un d 26. November 2015 gewährte die IV-Stelle sodann Kost engutsprache für die Kurse D.___ und E.___ bei F.___ nebst einem Arbeitstrai ning bei der G.___ vom 6. November 2015 bis
- Mai 2016 ( Urk. 6/167 und Urk. 6/179; siehe auch Urk. 6/161). Das Arbeitstraining wurde mit Mitteil ung vom 2
- Mai 2016 bis am 31. Januar 2017 verlängert, und zwar im H.___ samt Job Coaching durch die G.___ ( Urk. 6/209). Weitere Verlängerungen des Arbeitstrainings mit Job Coaching erfolgten am 12. Dezember 2016 und 18. September 2017 bis am 31. August 2017 respektive 3
- März 2018 ( Urk. 6/221 und Urk. 6/236). Am 16. April 2018 teilte die Verwal tung unter Hinweis auf eine Festanstellung des Versicherten in einem 50 % -Pen sum und die Anmeldung beim RAV mit, die beruflichen Massnahmen seien er folgreich abgeschlossen worden ( Urk. 6/247). Mit Vorbescheid vom
- August 2018 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/255). Da ran hielt sie – auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 6/261) – mit Verfügung vom
- November 2018 fest (Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2
- November 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Ja nuar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ge richtsverfügung vom
- Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 7). Am 1
- April 2019 reichte der Beschwerdeführer den am 1
- April 2019 abge schlossenen Arbeitsvertrag mit dem I.___ ein und teilte mit, eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem neu erzielten Invali deneinkommen untermaure seinen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 10).
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hät ten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2
- März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 1.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei das effek tive Einkommen, das der Beschwerdeführ er in einem 50 % Pensum erziele , auf das mögliche 70 % Pensum hochzurechnen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Ge sundheitsschadens habe sich die selbständige Geschäftstätigkeit des Beschwerde führers in der Aufbauphase befunden. Es sei durchaus üblich, dass ein Selbstän digerwerbender zu Beginn nicht das Einkommen erziele, welches er nach der An fangsphase verdienen könne. Aus diesem Grund sei das Valideneinkommen ge stützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'000.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'680 .-- resultiere ein In validitätsgrad von 38 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , das Vali deneinkommen sei zu tief angesetzt. Er hätte seine selbständige Erwerbstätigkeit – unabhängig vom zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitsschaden – aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen. Er hätte wieder in einer unselbstän digen Tätigkeit als Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben gearbeitet, weshalb auf die IK-relevanten Einkommen der letzten drei Jahre vor Aufnahme der selb ständigen Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Zudem falle das von der Beschwerde gegnerin ermittelte Invalideneinkommen zu hoch aus. Für jenes könne nur im Umfang von 50 % das effektive Einkommen herangezogen werden. Für die rest lichen 20 % existiere kein effektives Einkommen. Das Pensum sei zu gering, als dass es wirtschaftlich ve rwertbar sei. Falls von einer Verwertbarkeit ausgegangen werde, sei ein Leidens- und ein Teilzeitabzug vorzunehmen. Dasselbe gelte für den Fall, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn her angezogen werde. Dann rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25 % ( Urk. 1 S. 4 ff.).
- 3.1 Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen, neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Y.___ -Gutachter nachste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/69/2-33 S. 28 ): - Chronisches zervikospondylogenes / zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0, M53.1): - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie C3/4 und C5/6 sowie Spondylodese mit PINA-Cages am 2
- Februar 2013 bei posttraumati scher instabiler Spondylolisthesis im Segment C 3/4 von 2 mm bei Zu stand nach zweimaligen Autoauffahrunfällen vom 28. Juni respektive
- Juli 2012 - deutliche reaktive Myogelosen der Subokzipital- und Trapeziusmusku latur mit deutlichen Triggerpoints - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (betonte Kyphosierung im zervi kothorakalen Übergang mit konsekutiv Sc hulter- und HWS-Protraktionsfehl stellung) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) - Status nach mikrochirurgischer Fensterung L5/S1 rechts und Se questrektomie bei grossem nach kaudal sequestriertem Bandscheiben vorfall L5/S1 rechts und rech tsseitiger Lumboischialgie vom
- Februar 201 2 - radiomorphol ogisch im MRT vom Juli 2012 kleines schmalbasiges Her nienrezidiv rezessal rechts mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts - D ifferentialdiagnose : intermittierende lumbo radikuläre Reizung L5/S1 rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (Beckentiefstand links mit konse kutiv kurzbogig lumbal links sowie thorakolumbal rechtskonvexer so wie hocht horakal linkskonvexer Skoliose) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), den Ver dacht auf eine orthostatische Dysregulation (ICD-10 I95.1) und die gemischte Dyslipidämie (ICD-10 E78.2; Urk. 6/69/2-33 S. 28). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, in der angestammten Tätigkeit als Kellner wie auch in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Arbeit als selbständiger Bar- respektive Restaurationsbetreiber und damit auch in einer körperlich regelmässig mittel- bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen wie auch psychiatrischen Erkrankungen bestehe für eine körperlich leichte, adaptierte Verweistätigkeit eine 70%ige, ganz tä g ig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit, dies begründet durch den deutlich erhöhten P ausenbedarf ( Urk. 6/69/2-33 S. 29 f. ). Aus rheumatologischer Sicht seien folgende Arbeitsplatzbedingung en zu beachten: d em Beschwerdefüh rer sollte ermöglicht werden, dass er seine Arbeitsposition reg elmässig selbstän dig wechseln kö nn e , insbesondere das längere fixier te Sitzen oder Stehen an Ort sei zu vermeiden. Ebenfalls soll te das berufsbedingte Zurücklegen von längeren Gehstrecken sowie das Gehen auf unebenem Boden oder das Besteigen von Lei tern oder Gerüsten vermieden werden. An einem sitzenden Arbeitsplatz mü ss t e eine optimale Arbeitsplatzergonomie bestehen. Arbeiten in anhaltender Oberkör pervorneigeposition oder Arbeiten, welche verbunden seien mit stereot ypen Ro tationsbewegungen der Hals- und Lendenwirbelsäule seien zu unterlassen. Es be stünden w eder für fein- noch grobmanuelle Tätigkeiten beider Hände in mehr heitlich sitzender Arbeitsposition Einschränkungen . Das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten sei bis zur Taille mit maximal 15 Kilogramm , über Taille mit maximal zehn Kilogramm möglich ( Urk. 6/69/2-33 S. 22) . Aus neurologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglich keit eines Positionswechsels zeitlich keine Einschränkung ( Urk. 6/69/2-33 S. 27). 3.2 Die Parteien stellen auf die medizinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter ab und gehen folglich von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer solchen von 70 % in einer leidensangepassten Arbeit aus. Ange sichts d essen, dass der Beschwerdeführer seit
- April 2018 als Barkeeper (ein Tag pro Woche) respektive als Chef de Rang (zwei Tage pro Woche ; wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden ) tätig war ( Urk. 6/249) respektive einen Arbeitsver trag als Barkeeper mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29.4 Stunden ab
- Juni 2019 eingereicht hat (Urk. 8) , stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die gutachterliche Einschätzung – die Expertise stammt vom Januar 2014 – weiterhin seine Gültigkeit hat oder ob neu von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit respektive einem höheren Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer adaptierten Arbeit ausgegangen werden müsste. Dies kann – wie nachfol gend zu zeigen ist – offen bleiben.
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass z u berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Der Beschwerdeführer unterzog sich bis am 3
- März 2018 beruflichen Massnahmen ( Urk. 6/236 und Urk. 6/247). Massgebender Zeitpunkt für den Ein kommensve rgleich ist damit das Jahr 2018, zumal auch die angefochtene Verfü gung im gleichen Jahr ergangen ist (vgl. demgegenüber Urk. 1 S. 12 unten) . 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl bei der Ermittlung der Höhe des Taggelds wie auch des Valideneinkommen s auf ein gestützt auf die Tabellenlöhne berech netes Einkommen von Fr. 66'598. -- respektive Fr. 70'000.20 ab ( Urk. 2, 6/80 S. 6, 6/97, 6/132, 6/251 und 6/252 S. 6 ). Die gegen die in der Verfügung vom 2
- August 2014 festgelegte Taggeldhöhe erhobene Beschwerde ( Urk. 6/106) wies das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2
- November 2014 ab ( Urk. 6/140). Bemessungsbasis des Taggelds Erwerbstätiger ist in der Regel da s zuletzt ohne Invalidität erzielte Erwerbseinkommen. Grundlage für dessen Ermittlung bildet das durchschnittliche Einkommen, vom dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben worden sind. Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Er werbseinkommen dem Valideneinko mmen der Invaliditätsbemessung ( Art. 16 ATSG; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 23 N 3 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwer deführer zwischenzeitlich beruflich weiterentwickelt hätte, sind keine ersichtlich. Vielmehr gibt er selbst an, er hätte sich nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wieder in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben anstellen lassen ( Urk. 1 S. 5). Wenn wie vom Beschwerdeführer verlangt ( Urk. 1 S. 5 ff.) das Valideneinkommen gestützt auf ein tatsächlich erzieltes Durchschnittseinkommen ermittelt werden soll te , ist für dieses nicht das IK-relevante Einkommen – das im Übrigen auch Arbeitslosenentschädigung enthält – der letzten drei (2007-2009) , sondern der letzten sechs Jahre (2004-2009) heranzuziehen. Denn der Beschwerdeführer, der – gemäss seinen Angaben – im Gesundheitsfall wieder als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes tätig gewesen wäre, war sowohl vom
- Juli bis
- Oktober 2009 ( Urk. 6/86 S. 1 und S. 5) wie auch vom
- Juni 2004 bis 2
- Februar 2006 ( Urk. 6/86 S. 2 und S. 11) als Geschäftsführer an gestellt. In der Zeit dazwischen war er als Chef de Bar respektive Barmanager tätig ( Urk. 6/86 S. 2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, einzig auf ein Durchschnittseinkommen von 2007 bis 2009 abzustellen. Vor der Berechnung des Durchschnittswerts sind die einzelnen Einkommen der Jahre 2004 bis 2009 der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2018 anzupassen. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne ergeben sich folgende Valideneinkommen : - 2004: Fr. 62'821.15 ( Fr. 54'899.-- von 1’975 auf 2'260 Punkte) - 2005: Fr. 73 ’ 169.75 ( Fr. 64'493.-- von 1’992 auf 2'260 Punkte) - 2006: Fr. 58'434.60 ( Fr. 52'074.-- von 2'014 auf 2'260 Punkte) - 2007: Fr. 99'684.-- ( Fr. 90'289.-- von 2'047 auf 2'260 Punkte) - 2008: Fr. 81'264.95 ( Fr. 75'224.-- von 2'092 auf 2'260 Punkte) - 2009: Fr. 77'788.-- ( Fr. 73'520.-- von 2'136 auf 2'260 Punkte) Da s Durchschnittseinkommen würde folglich Fr. 75'527.10 betragen . 4.3 4.3.1 Ob das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne, wie von der Beschwerde gegnerin angenommen – und was bei gegebener Sachlage grundsätzlich korrekter erscheint, aber zu Ungunsten des Beschwerdeführers ein niedrigeres Validenein kommen ergäbe (siehe Urk. 2 S. 2) – , oder aufgrund eines Durchschnittswerts, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu ermitteln ist, braucht – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht abschliessend geklärt zu werden: Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen ( Urk. 1 S. 11), dass der effektiv in einem 50%-Pensum erzielte Ver dienst nicht auf das zumutbare Pensum von 70 % hochgerechnet werden kann . Denn es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer sein Pensum dazumal hätte erhöhen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1
- Juli 2014 E. 7.2). Zudem ist der Beschwerdeführer erst seit
- April 2018 für I.___ als Barkeeper respektive Chef de Rang tätig ( Urk. 6/249 S. 1), weshalb er ohnehin nicht in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis stand . Dies , wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei über keine überdurchschnitt lich bezahlte Arbeitsstelle verfügt (vgl. nachstehend), führt sodann dazu, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Lohn hieraus als Teil seines Invalideneinkommens anzurechnen und für das zusätzlich zumutb are 20%ige Arbeitspensum auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) abzustellen. Diese Lösung korrespondiert auch mit der dem Beschwer deführer obliegenden Schadenminderungspflicht, zumal die Anforderungen an diese dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1
- Juli 2014 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). D as Invalideneinkommen kann so dann auch nicht gestützt auf den ab
- Juni 2019 ausbezahlten Lohn als Barkee per mit einem 70 %-Pensum ermittelt werden (Urk. 8) . Denn der Erlass des ange fochtenen Entscheids bildet rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Da er ebenso keinen Rückschluss auf die Einkommenssituation im Verfü gungszeitpunkt zulässt, ist er nicht geeignet, die auf jenen Zeitpunkt bezogene Beurteilung zu beeinflussen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U 415/06 vom 7. September 2007 E. 3 und 8C_878/2014 vom 2
- Januar 2015 E. 2). Folglich ist das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss der LSE – wie es die Beschwerdegegnerin im Übrigen in der angefochtenen Verfügung auch in Betracht zie h t (Urk. 2 S. 2) – zu ermitteln. Der Beschwerdeführer möchte hierfür vom Lohn für männliche Arbeitskräfte im Bereich kaufmännischer Mitar beiter an Arbeitsplätzen mit Kompetenzniveau 2 im Sektor 3 Dienstleistungen ausgehen ( Urk. 1 S. 12). Gemäss der am 2
- Oktober 2018 veröffentlichten LSE 2016 ( zur Anwendbarkeit der LSE 2016 vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 414/2017 vom 2
- September 2017 E. 4.2 mit weiterem Hinweis) beträgt d er entsprechende monat liche Bruttolohn ( Tabelle TA1 _ t ir age skill_level inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) Fr. 5'312.--. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, herausgegeben vom Bun desamt für Statistik) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2’239 Punkten im Jahre 2016 auf 2’260 Punkte im Jahr 2018 ( Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 67'076.40 respektive von Fr. 46'953.5 5 in einem 70 % Pensum. 4.3.2 Was die Frage nach einem Leidensabzug betrifft, ist zwar richtig, dass die Recht sprechung b ei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeit lic h erwerbstätig sein können, unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn anerk e nnt , wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem d ie Arbeit ganz tags zumutbar ist mit einer aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehenden Leistungseinschränkung von 30 % ( Urk. 6/69/2-33 S. 30). In dieser Konstell ation ist grundsätzlich kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Ur teil 9C_58 1/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1
- Juli 2014 E. 9.1 ). Der Beschwerdeführer begründet den verlangten Leidensabzug von 25 % weiter mit dem Umstand, dass ein erhöhter Pausenbedarf und ein eingeschränktes Zu mutbarkeitsprofil besteht ( Urk. 1 S. 11 f.). Mit Bezug auf den behinderungs- be ziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspen sum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (wei ter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellen lohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung be stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ). Betreffend die Ein schränkung des Arbeitsprofils auf körperlich leichte Tätigkeiten darf angenom men werden, dass dieser Umstand bei der Attestierung einer 30%igen Einbusse der Leistungsfähigkeit mit Blick auf die von den Y.___ -Gutachtern erhobenen Be funde bereits hinreichend berücksichtigt wurde. Hinzu kommt, dass selbst Ein schränkungen des Tätigkeitsspektrums auf eine sitzende Arbeit mit der Möglich keit zu gelegentlichen Positionswechseln praxisgem äss zu keinem Leidensabzug führen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 ), sodass auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten personen- und arbeits platzbezogenen Einschränkungen nicht abzugsrelevant sein können. Ausserdem zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Anstellung mit einem Pensum von 70 % gefunden hat (Urk. 8) , auf, dass verglichen mit ei nem gesunden Mitbewerber reale Chancen für eine Anstellung bestehen, zumal auch die Inkaufnahme eine r Lohneinbusse nicht behauptet wird . 4.3.3 Nach dem Gesagten resultiert selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'527.10 im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 46'953.5 5 ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % . Vor diesem Hintergrund kann of fenbleiben, ob sich – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – bei der Ermittlung des Invalideneinkommens eine Einschränkung auf den Sektor 3 Dienstleistungen aufdrängt oder ob es aufgrund der Umstände nicht angezeigt wäre, vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn auszuge hen, der sogar höher liegt. Bei diesem Ergebnis kann ausserdem auf die anbe gehrten Zeugeneinvernahmen ( Urk. 1 S. 8 f.) verzichtet werden.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01015
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 5. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1976 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/4). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst den Akten der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 6/12 und Urk. 6/43) einen Auszug aus dem individu ellen Konto bei ( Urk. 6/9) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/8, 6/14, 6/41, 6/44, 6/47-48 und 6/64). Zusätzlich liess sie den Versicher ten am 6. und 7. Januar 2014 von den Ärzten der Y.___ polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 23. Januar 2014 [ Urk. 6/69/2-33]) und führte am 2 4. April 2014 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. April 2014 [ Urk. 6/80]). Mit Mitteilung vom 1 1. August 2014 gewährte die Verwaltung Kos tengutsprache für eine vom 8. September bis 3. Oktober 2014 dauernde Potenti alab klärung ( Urk. 6/93) und bezahlte hierfür ein Invalidentaggeld in der Höhe von Fr. 146.40 (Verfügung vom 2 9. August 2014 [ Urk. 6/97]). Die dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 6/106/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. No vember 2014 ab (Prozess-Nr. IV.2014.00988 [Urk. 6/140]). Zuvor, am 2 8. Oktober 2014 hatte d ie IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Verkaufsmanager Detailhandel vom 1 7. November 2014 bis 3 1. Oktober 2015 erteilt ( Z.___ , A.___ AG, Englisch Power Anfänger Kurs, B.___ , Kurs Verkaufsmanager mit Diploma , B.___ [ Urk. 6/131]). Mit Mitteilung vom 6. Januar 2015 teilte die Ver waltung mit, dass sie anstelle der Kosten für den Kurs Verkaufsmanager diejeni gen für den Kurs Merchandiser mit Diploma bei der B.___ über nehme; zusätzlich werde sie den Kurs ECDL Standard bezahlen ( Urk. 6/145). Am 1 4. Januar 2015 erfolgte eine Änderung dieser Mitteilung: anstatt der Kosten für den Kurs ECDL bei der B.___ vergütete die IV-Stelle neu die Kosten für das Zertifikat ECDLBase , Modul 1-4 bei der C.___ ( Urk. 6/153). Mit Mitteilungen vom 2 9. April un d 26. November 2015 gewährte die IV-Stelle
sodann Kost engutsprache für die Kurse D.___ und E.___ bei F.___ nebst einem Arbeitstrai ning bei der G.___ vom 6. November 2015 bis 5. Mai 2016 ( Urk. 6/167 und Urk. 6/179; siehe auch Urk. 6/161). Das Arbeitstraining wurde mit Mitteil ung vom 2 3. Mai 2016 bis am 31. Januar 2017 verlängert, und zwar im H.___ samt Job Coaching durch die G.___ ( Urk. 6/209). Weitere Verlängerungen des Arbeitstrainings mit Job Coaching erfolgten am 12. Dezember 2016 und 18.
September 2017 bis am 31.
August 2017 respektive 3 1. März 2018 ( Urk. 6/221 und Urk. 6/236). Am 16. April 2018 teilte die Verwal tung unter Hinweis auf eine Festanstellung des Versicherten in einem 50 % -Pen sum und die Anmeldung beim RAV mit, die beruflichen Massnahmen seien er folgreich abgeschlossen worden ( Urk. 6/247). Mit Vorbescheid vom 9. August 2018 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/255). Da ran hielt sie – auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 6/261) – mit Verfügung vom
7. November 2018 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 0. November 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Ja nuar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ge richtsverfügung vom 7. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 7).
Am 1 5. April 2019 reichte der Beschwerdeführer den am 1 1. April 2019 abge schlossenen Arbeitsvertrag mit dem I.___ ein und teilte mit, eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem neu erzielten Invali deneinkommen untermaure seinen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hät ten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 1.6
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, aus medizini scher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei das effek tive Einkommen, das der Beschwerdeführ er in einem 50 % Pensum erziele , auf das mögliche 70 % Pensum hochzurechnen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Ge sundheitsschadens habe sich die selbständige Geschäftstätigkeit des Beschwerde führers in der Aufbauphase befunden. Es sei durchaus üblich, dass ein Selbstän digerwerbender zu Beginn nicht das Einkommen erziele, welches er nach der An fangsphase verdienen könne. Aus diesem Grund sei das Valideneinkommen ge stützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'000.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'680 .-- resultiere ein In validitätsgrad von 38 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , das Vali deneinkommen sei zu tief angesetzt. Er hätte seine selbständige Erwerbstätigkeit – unabhängig vom zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitsschaden – aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen. Er hätte wieder in einer unselbstän digen Tätigkeit als Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben gearbeitet, weshalb auf die IK-relevanten Einkommen der letzten drei Jahre vor Aufnahme der selb ständigen Erwerbstätigkeit abzustellen sei. Zudem falle das von der Beschwerde gegnerin ermittelte Invalideneinkommen zu hoch aus. Für jenes könne nur im Umfang von 50 % das effektive Einkommen herangezogen werden. Für die rest lichen 20 % existiere kein effektives Einkommen. Das Pensum sei zu gering, als dass es wirtschaftlich ve rwertbar sei. Falls von einer Verwertbarkeit ausgegangen werde, sei ein Leidens- und ein Teilzeitabzug vorzunehmen. Dasselbe gelte für den Fall, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn her angezogen werde. Dann rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25 % ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.
3.1
Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen, neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Y.___ -Gutachter nachste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/69/2-33 S. 28 ): - Chronisches zervikospondylogenes / zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0, M53.1): - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie C3/4 und C5/6 sowie Spondylodese mit PINA-Cages am 2 1. Februar 2013 bei posttraumati scher instabiler Spondylolisthesis im Segment C 3/4 von 2 mm bei Zu stand nach zweimaligen Autoauffahrunfällen vom 28. Juni respektive 5. Juli 2012 - deutliche reaktive Myogelosen der Subokzipital- und Trapeziusmusku latur mit deutlichen Triggerpoints - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (betonte Kyphosierung im zervi kothorakalen Übergang mit konsekutiv Sc hulter- und HWS-Protraktionsfehl stellung) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) - Status nach mikrochirurgischer Fensterung L5/S1 rechts und Se questrektomie bei grossem nach kaudal sequestriertem Bandscheiben vorfall L5/S1 rechts und rech tsseitiger Lumboischialgie vom 9. Februar 201 2 - radiomorphol ogisch im MRT vom Juli 2012 kleines schmalbasiges
Her nienrezidiv
rezessal rechts mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts - D ifferentialdiagnose : intermittierende lumbo radikuläre Reizung L5/S1 rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (Beckentiefstand links mit konse kutiv kurzbogig lumbal links sowie thorakolumbal rechtskonvexer so wie hocht horakal linkskonvexer Skoliose) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskelgruppen - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), den Ver dacht auf eine orthostatische Dysregulation (ICD-10 I95.1) und die gemischte Dyslipidämie (ICD-10 E78.2; Urk. 6/69/2-33 S. 28).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, in der angestammten Tätigkeit als Kellner wie auch in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Arbeit als selbständiger Bar- respektive Restaurationsbetreiber und damit auch in einer körperlich regelmässig mittel- bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen wie auch psychiatrischen Erkrankungen bestehe für eine körperlich leichte, adaptierte Verweistätigkeit eine 70%ige, ganz tä g ig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit, dies begründet durch den deutlich erhöhten P ausenbedarf ( Urk. 6/69/2-33 S. 29 f. ).
Aus rheumatologischer Sicht seien folgende Arbeitsplatzbedingung en zu beachten: d em Beschwerdefüh rer sollte ermöglicht werden, dass er seine Arbeitsposition reg elmässig selbstän dig wechseln kö nn e , insbesondere das längere fixier te Sitzen oder Stehen an Ort sei zu vermeiden. Ebenfalls soll te das berufsbedingte Zurücklegen von längeren Gehstrecken sowie das Gehen auf unebenem Boden oder das Besteigen von Lei tern oder Gerüsten vermieden werden. An einem sitzenden Arbeitsplatz mü ss t e eine optimale Arbeitsplatzergonomie bestehen. Arbeiten in anhaltender Oberkör pervorneigeposition oder Arbeiten, welche verbunden seien mit stereot ypen Ro tationsbewegungen der Hals- und Lendenwirbelsäule seien zu unterlassen. Es be stünden w eder für fein- noch grobmanuelle Tätigkeiten beider Hände in mehr heitlich sitzender Arbeitsposition Einschränkungen . Das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten sei bis zur Taille mit maximal 15
Kilogramm , über Taille mit maximal zehn Kilogramm möglich ( Urk. 6/69/2-33 S. 22) . Aus neurologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglich keit eines Positionswechsels zeitlich keine Einschränkung
( Urk. 6/69/2-33 S. 27). 3.2
Die Parteien stellen auf die medizinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter ab und gehen folglich von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer solchen von 70 % in einer leidensangepassten Arbeit aus. Ange sichts d essen, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2018 als Barkeeper (ein Tag pro Woche) respektive als Chef de Rang (zwei Tage pro Woche ; wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden ) tätig war ( Urk. 6/249) respektive einen Arbeitsver trag als Barkeeper
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29.4 Stunden ab 1. Juni 2019 eingereicht hat (Urk.
8) , stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die gutachterliche Einschätzung – die Expertise stammt vom Januar 2014 – weiterhin seine Gültigkeit hat oder ob neu von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit respektive einem höheren Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer adaptierten Arbeit ausgegangen werden müsste. Dies kann – wie nachfol gend zu zeigen ist
– offen bleiben. 4. 4.1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass z u berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Der Beschwerdeführer unterzog sich bis am 3 1. März 2018 beruflichen Massnahmen ( Urk. 6/236 und Urk. 6/247). Massgebender Zeitpunkt für den Ein kommensve rgleich ist damit das Jahr 2018, zumal auch die angefochtene Verfü gung im gleichen Jahr ergangen ist (vgl. demgegenüber Urk. 1 S. 12 unten) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl bei der Ermittlung der Höhe des Taggelds wie auch des
Valideneinkommen s auf ein gestützt auf die Tabellenlöhne berech netes Einkommen von Fr. 66'598. -- respektive Fr. 70'000.20 ab ( Urk. 2, 6/80 S. 6, 6/97, 6/132, 6/251 und 6/252 S. 6 ). Die gegen die in der Verfügung vom 2 9. August 2014 festgelegte Taggeldhöhe erhobene Beschwerde ( Urk. 6/106) wies das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2 5. November 2014 ab ( Urk. 6/140).
Bemessungsbasis des Taggelds Erwerbstätiger ist in der Regel da s zuletzt ohne Invalidität erzielte Erwerbseinkommen. Grundlage für dessen Ermittlung bildet das durchschnittliche Einkommen, vom dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben worden sind. Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Er werbseinkommen dem Valideneinko mmen der Invaliditätsbemessung ( Art. 16 ATSG; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 23 N 3 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwer deführer zwischenzeitlich beruflich weiterentwickelt hätte, sind keine ersichtlich. Vielmehr gibt er selbst an, er hätte sich nach der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wieder in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben anstellen lassen ( Urk. 1 S. 5).
Wenn wie vom Beschwerdeführer verlangt ( Urk. 1 S. 5 ff.) das Valideneinkommen gestützt auf ein tatsächlich erzieltes Durchschnittseinkommen ermittelt werden soll te , ist für dieses nicht das IK-relevante Einkommen – das im Übrigen auch Arbeitslosenentschädigung enthält – der letzten drei (2007-2009) , sondern der letzten sechs Jahre (2004-2009) heranzuziehen. Denn der Beschwerdeführer, der – gemäss seinen Angaben – im Gesundheitsfall wieder als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes tätig gewesen wäre, war sowohl vom 1. Juli bis 9. Oktober 2009 ( Urk. 6/86 S. 1 und S. 5) wie auch vom 1. Juni 2004 bis 2 8. Februar 2006 ( Urk. 6/86 S. 2 und S. 11) als Geschäftsführer an gestellt. In der Zeit dazwischen war er als Chef de Bar respektive Barmanager tätig ( Urk. 6/86 S. 2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, einzig auf ein Durchschnittseinkommen von 2007 bis 2009 abzustellen. Vor der Berechnung des Durchschnittswerts sind die einzelnen Einkommen der Jahre 2004 bis 2009 der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2018 anzupassen. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne ergeben sich folgende Valideneinkommen : - 2004: Fr. 62'821.15 ( Fr. 54'899.-- von 1’975 auf 2'260 Punkte) - 2005: Fr. 73 ’ 169.75 ( Fr. 64'493.-- von 1’992 auf 2'260 Punkte) - 2006: Fr. 58'434.60 ( Fr. 52'074.-- von 2'014 auf 2'260 Punkte) - 2007: Fr. 99'684.-- ( Fr. 90'289.-- von 2'047 auf 2'260 Punkte) - 2008: Fr. 81'264.95 ( Fr. 75'224.-- von 2'092 auf 2'260 Punkte) - 2009: Fr. 77'788.-- ( Fr. 73'520.-- von 2'136 auf 2'260 Punkte)
Da s Durchschnittseinkommen würde folglich Fr. 75'527.10 betragen . 4.3 4.3.1
Ob das Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne, wie von der Beschwerde gegnerin angenommen
– und was bei gegebener Sachlage grundsätzlich korrekter erscheint, aber zu Ungunsten des Beschwerdeführers ein niedrigeres Validenein kommen ergäbe (siehe Urk. 2 S. 2) – , oder aufgrund eines Durchschnittswerts, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu ermitteln ist, braucht – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht abschliessend geklärt zu werden:
Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen ( Urk. 1 S. 11), dass
der effektiv in einem 50%-Pensum erzielte Ver dienst nicht auf das zumutbare Pensum von 70 % hochgerechnet werden kann . Denn es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer sein Pensum dazumal hätte erhöhen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 7.2). Zudem ist der Beschwerdeführer erst seit 1. April 2018 für I.___ als Barkeeper respektive Chef de Rang tätig ( Urk. 6/249 S. 1), weshalb er ohnehin nicht in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis stand . Dies , wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei über keine überdurchschnitt lich bezahlte Arbeitsstelle verfügt (vgl. nachstehend), führt sodann dazu, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Lohn hieraus als Teil seines Invalideneinkommens anzurechnen und für das zusätzlich zumutb are 20%ige Arbeitspensum auf die
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) abzustellen. Diese Lösung korrespondiert auch mit der dem Beschwer deführer obliegenden Schadenminderungspflicht, zumal die Anforderungen an diese dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). D as Invalideneinkommen
kann so dann auch nicht gestützt auf den ab 1. Juni 2019 ausbezahlten Lohn als Barkee per mit einem 70
%-Pensum ermittelt werden (Urk. 8) . Denn der Erlass des ange fochtenen Entscheids bildet rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Da er ebenso keinen Rückschluss auf die Einkommenssituation im Verfü gungszeitpunkt zulässt, ist er nicht geeignet, die auf jenen Zeitpunkt bezogene Beurteilung zu beeinflussen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U 415/06 vom 7. September 2007 E. 3 und 8C_878/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 2).
Folglich ist das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss der LSE
– wie es die Beschwerdegegnerin im Übrigen in der angefochtenen Verfügung auch in Betracht zie h t (Urk. 2 S. 2) – zu ermitteln. Der Beschwerdeführer möchte hierfür vom Lohn für männliche Arbeitskräfte im Bereich kaufmännischer Mitar beiter an Arbeitsplätzen mit Kompetenzniveau 2 im Sektor 3 Dienstleistungen ausgehen ( Urk. 1 S. 12). Gemäss der am 2 6. Oktober 2018
veröffentlichten LSE 2016 ( zur Anwendbarkeit der LSE 2016 vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 414/2017 vom 2 1. September 2017 E. 4.2 mit weiterem Hinweis) beträgt d er entsprechende monat liche Bruttolohn ( Tabelle TA1 _ t ir age skill_level
inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) Fr. 5'312.--. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, herausgegeben vom Bun desamt für Statistik) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2’239 Punkten im Jahre 2016 auf 2’260 Punkte im Jahr 2018 ( Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 67'076.40 respektive von Fr. 46'953.5 5 in einem 70 % Pensum.
4.3.2
Was die Frage nach einem Leidensabzug betrifft, ist zwar richtig, dass die Recht sprechung b ei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeit lic h erwerbstätig sein können, unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn anerk e nnt , wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem d ie Arbeit ganz tags zumutbar ist mit einer aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehenden Leistungseinschränkung von 30 % ( Urk. 6/69/2-33 S. 30). In dieser Konstell ation ist grundsätzlich kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen
(Urteil des Bun desgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Ur teil 9C_58 1/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 ;
Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 9.1 ).
Der Beschwerdeführer begründet den verlangten Leidensabzug von 25 % weiter mit dem Umstand, dass ein erhöhter Pausenbedarf und ein eingeschränktes Zu mutbarkeitsprofil besteht ( Urk. 1 S. 11 f.). Mit Bezug auf den behinderungs- be ziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspen sum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (wei ter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellen lohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung be stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Ur teil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ). Betreffend die Ein schränkung des Arbeitsprofils auf körperlich leichte Tätigkeiten darf angenom men werden, dass dieser Umstand bei der Attestierung einer 30%igen Einbusse der Leistungsfähigkeit mit Blick auf die von den Y.___ -Gutachtern erhobenen Be funde bereits hinreichend berücksichtigt wurde. Hinzu kommt, dass selbst Ein schränkungen des Tätigkeitsspektrums auf eine sitzende Arbeit mit der Möglich keit zu gelegentlichen Positionswechseln praxisgem äss zu keinem Leidensabzug führen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 ), sodass auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten personen- und arbeits platzbezogenen Einschränkungen nicht abzugsrelevant sein können. Ausserdem zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Anstellung mit einem Pensum von 70 % gefunden hat (Urk. 8) , auf, dass verglichen mit ei nem gesunden Mitbewerber reale Chancen für eine Anstellung bestehen, zumal auch die Inkaufnahme eine r Lohneinbusse nicht behauptet wird . 4.3.3
Nach dem Gesagten resultiert selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'527.10 im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 46'953.5 5 ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % . Vor diesem Hintergrund kann of fenbleiben, ob sich – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – bei der Ermittlung des Invalideneinkommens eine Einschränkung auf den Sektor 3 Dienstleistungen aufdrängt oder ob es aufgrund der Umstände nicht angezeigt wäre, vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn auszuge hen, der sogar höher liegt.
Bei diesem Ergebnis kann ausserdem auf die anbe gehrten Zeugeneinvernahmen ( Urk. 1 S. 8 f.) verzichtet werden. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher