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IV.2014.00988

Bemessung der IV-Taggelder bei einem Selbständigerwerbenden.

Zürich SozVersG · 2014-11-25 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00988

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___

mit Mitteilung vom 1 1. August 2014 Kostengutsprache für eine Potentialab klärung erteilt ( Urk. 7/93) und ihm mit Verfügung vom 2 9. August 2014 Tag gelder für die Zeit vom 8. September bis am 3. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 146.40 pro Tag zugesprochen hat ( Urk. 7/97 = Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 5. September 2014 , mit welcher der Versicherte die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung

und die Rückweisung der Sache zur

Neuberechnung der Taggeldhöhe an die Verwaltung beantragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 6) , in Erwägung, d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al versicherungsgericht), dass bei der Berechnung des Taggeldanspruchs gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung (IVG) die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens be trägt, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach

Art. 24 Abs. 1, dass laut Art. 21 quater

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Grund l age für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Er werbseinkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, bildet (vgl. auch Ziff. 3039 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]) , dass als Bemessungsgrundlage der Taggelder das Erwerbseinkommen heranzuziehen ist, das der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender im letzten ganzen Kalen derjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielt hat (Urteil des Bundesgerichts I 1081/06 vom 2 3. Oktober 2007 E. 3.1 und Ziff. 3040 KSTI), dass die Verwaltung – und auf Beschwerde hin das Gericht – das effektiv erzielte Einkommen zu schätzen hat, wenn es an einer entsprechenden Steuermeldung fehlt (Urteil des Bundesgerichts I 1081/06 vom 2 3. Oktober 2007 E. 3.1), dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 selbständig erwerbend ist ( Urk. 12/14/1-4 S. 2, 12/70 und 12/80 S. 2) und ihm am 11. Januar 2011 erstmals eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/12/2-6 S.

1 u nd Urk. 7/12 S. 7 und S. 12 ff. ) , dass unter diesen Umständen nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung

des Einkommens des Beschwerdeführers Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen hat , zumal dem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten von Mai bis Dezember 2010 ein Einkommen von lediglich Fr. 8‘991.-- und im Zeitraum von Januar bis Mai 2010 eine Arbeitslosentschä digung in der Höhe von Fr. 19‘547.-- zu entnehmen ist ( Urk. 7/70) , dass sich ge stützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlichten Ta bellen zur Ermittlung der IV-Taggelder aufgrund des g emäss LSE errechneten Einkommens (Urk. 7/80 S. 6) bei einem kinderlosen Versicherten eine Grundent schädigung von Fr. 146.40 ergibt, dass sich folglich eine genauere Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist , was zur Abweisung der Beschwerde führt, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ), erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerLocher