opencaselaw.ch

IV.2018.01004

Sanktionsweise Einstellung einer Invalidenrente; gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts hat das Gericht zusätzlich das Verschulden sowie die Auswirkungen der Missachtung der Auflage auf die Arbeitsfähigkeit zu erfassen und zu bewerten. Rückweisung zur weiteren Abklärung, da sich diese Fragen mit den bestehenden Berichten nicht beurteilen lassen.

Zürich SozVersG · 2019-04-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 E. 5.2.3.2 ), dass aber demgegenüber die Frage der Zumut barkeit der Cannabisabstinenz vom Sozialversicherungsgericht an sich nicht neu

zu beurtei len ist ( vgl. dazu: Urk. 2/13 E. 4.4 ; Urk.

E. 5 S. 2), und dass er in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 2 2. Februar 2019 ( Urk. 12 S. 2 ) geltend machen liess, nach den Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 29. Januar 2019 sei der Cannabiskonsum im Zeitpunkt der Leistungs ein stellung als sekundär zu betrachten und

eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fäh igkeit sei daher nicht zu erwarten

gewesen und di e Wirksamkeit der Auflage könne verneint und es könne ihm kein Verschulden nachgewiesen werden ( Urk. 12), dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber festhielt, gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 2 9. Januar 2019 könne die von Psychiater und Psychother apeut

Dr. med.

A.___ im Gutachten vom 2 2. Januar 2013 gestellte Prognose nicht mehr nachvollzogen werden , und dass es an einer aktuellen Beurteilung der Wirksamkeit der im Raum stehenden Massnahmen fehle, dass mangels geeigneter ärztlicher Berichte nicht beurteilt werden könne , wie sich der Cannabiskonsum auf die im Verfügungszeitpunkt bestandene Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt habe ( Urk.

E. 8 S. 2), dass - da bisher vollständig ung eklärte Fragen abzuklären seien -

nicht ein Gerichts gut achten einzuholen, sondern die Sache an sie zur weiteren Abklärung zurück zu weisen sei ( Urk. 14 S. 2), und in Erwägung, dass Dr. A.___ im Gutachten vom 2 2. Januar 2013 eine ängstlich-vermeidende Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6) seit der Kindheit/Jugend unter anderem begünstigt durch mehrjährigen Cannabiskonsum (Konsumstopp 3/2012) diagnosti zierte , dass er medizinische Massnahmen im Sinn einer ambulanten Psychotherapie oder ambulanten psychiatrischen Therapie als geeignet erachtet e , die Arbeitsfähigkeit wieder vollständig herzustellen , und dass er von einer mutmasslichen Ausbil dungs

- und Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der Massnahmen zwischen 50 % und 100 %

ausging ( Urk. 2/5/5/17-18), dass RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in seiner Aktenbeurteilung vom 19. August 2015 davon ausging, dem Versicherten sei eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung zumutbar, welche mit über wiegender Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten zu einer messba ren Verbesserung des G esundheitszustands führen und damit eine Eingliede rungsfähigkeit herstellen werde , und dass daneben eine strikte Cannabisabstinenz zu fordern sei, wofür der Nachweis erbracht werden müsse ( Urk. 2/5/67/3-4), dass nach den Angaben des behandelnden Psychotherapeuten C.___ vom 2 8. März 2016 schwierig abzuschätzen sei, inwiefern eine ambulante Psychotherapie bei der suboptimalen Compliance des Versicherten wirksam greifen könne , und dass zu überlegen sei, ob nicht ein engmaschigeres Coaching beziehungsweise ein therapeutisches Begleiten mehr in Bewegung setzen könnte, und dass zudem unklar sei, ob der Versicherte immer noch Cannabis konsumiere und in welchem Mass hier alle nfalls ein Entzug indiziert sei ( Urk. 2/5/66/2), dass nach der neuesten Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 5. Februar 2019, welche sich zur Wirksamkeit der schadenmindernden Massnahmen und zu der von Dr. A.___ gestellten Prognose zu äussern hatte ( Urk.

E. 9 S. 4) , dass somit gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___

– insbesondere angesichts der von ihr vermuteten Diagnose einer multiplen Persönlichkeitsstörung –

erhebliche Zweifel an der von Dr. A.___ gestellten Prognose bestehen, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass Dr. A.___ selbst angab, es bestehe das Risiko, dass er den Versicherten, welcher sich ihm gegenüber sehr offen gezeigt habe, falsch-positiv einschätze be ziehungsweise überschätze (Urk. 2/5/5/19), dass aber anderseits der behandeln d e Psychotherapeut C.___ im Bericht vom 28. März 2016

ein en

Erfolg einer engmaschigeren Therapie nicht von vorneherein ausschloss und er anderseits den vermuteten , aber nicht geklärten regelmässigen Cannabiskonsum als nicht förderlich erachtete ( Urk. 2/5/66 /2-3 ), dass für den Zeitpunkt der Verfügung vom 1 2. April 2016 somit

nicht von einem fest stehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen ist, bei dem die direkte ärztli che Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rücken kann, was bei psychiatrischen Untersuchungen ohnehin nur ausnahmsweise der Fall ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_164/2013 vom 4.

Sep tember 2013 E. 3.2.3) , und dass

damit auch nicht allein auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ abge stellt werden kann (vgl. demgegenüber Urk.

E. 12 S. 2) , dass vielmehr für die Beurteilung unter anderem des Verschuldens und insbesondere zur Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Cannabiskonsums beziehungsweise der Missachtung der diesbezüglichen Auflage auf die im Verfügungszeitpunkt am 1 2. April 2016 bestandene Arbeitsunfähigkeit ergänzende medizinische Abklä rungen vorzunehmen sind, welche eine Untersuchung des Versicherten voraus setzen,

dass die Sache dabei, da auch bisher ungekl ärte Fragen zu beurteilen sind - das Gutach ten

von Dr. A.___

gibt keinen Aufschluss über die im Verfügungs zeitpunkt bestandene aktuelle Arbeits ( un ) fähigkeit und deren Bedingtheit durch den Cannabiskonsum (vgl. Urk. 1 E. 5.2.2 und 5.2.3.2) - ,

an die IV-Stelle für weitere Abklärungen zurückzuweisen ist

(vgl. BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4), wohingegen die Anordnung eines Gerichtsgutachtens

zur Zeit nicht erfor derlich ist, dass die Beschwerde damit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Ver fü gung vom 1 2. April 2016 aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig ist ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass die Kosten des gesamten kantonalen Verfahrens (vgl. auch d en Prozess Nr. IV.2016.00557) auf gesamthaft Fr. 1’000.- - festzusetzen und der unterliegen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten ist, de m Beschwerdeführer für das kantonale Verf a h ren (auch für die Aufwendungen im Prozess Nr. IV.2016 . 005 5 7) eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 3' 6 00.- - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandsl os geworden sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01004

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom 1 7. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 1) die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle), gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. September 2017 teilweise gutgeheissen, den Entscheid vom 2 9. September 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung ans Sozialversicherungsgericht zurückge wiesen und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat, nachdem das Sozialversicherungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 1 9. November 2018 ( Urk. 3) aufgefordert hat, sich zu den laut Bundesgericht weiter abklärungs bedür ftigen Punkten zu äussern , nach Einsicht in die Stellungnahme von X.___

vom 4. Januar 2019 ( Urk. 5) , in welcher er beantragen lässt , es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere die Invalidenrente, weiter auszurichten, eventualiter sei ein Gerichtsgut achten einzuholen, und nach Einsicht in die Stellungnahme der IV Stelle vom 5. Februar 2019 ( Urk. 8), mit welcher sie beantragt, die Sache sei an sie selbst zur Durchführung von Abk lärungen zurückzuweisen , dass die IV-Stelle mit der Eingabe vom 5. Februar 2019 auch die Aktenbeurteilung von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) vom 2 9. Januar 2019 ( Urk.

9) einreichte , dass die Parteien in den weiteren Stellungnahmen v om 2 2. Februar 2019 und vom 13. März 2019 an ihren Rechtsbegehren festhielten ( Urk. 12 und Urk. 14), welche Eingaben das Sozialversicherungsgericht den Parteien mit der Verfügung vom 2 2. März 2019 je zugestellt hat ( vgl. Urk. 15), unter Hinweis auf das G esuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts anwältin Nadja Hirzel, Zürich ( Urk. 5) , in Erwägung, dass bezüglich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 19. Okto ber 2018 ( Urk. 1 E. 3) und im aufgehobenen Urteil des Sozialver sicherungsge richts vom 2 9. September 2017 ( Urk. 2/13 E. 1) verwiesen werden kann, dass zu überprüfender Gegenstand des Verfahrens die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 2. April 2016 ist, mit welcher die ganze

Invalidenrente des Beschwerdeführers sanktionsweise eingestellt wurde

( Urk. 2/2) , dass dafür nach den Feststellungen des Bundesgerichts noch das Ausmass des Ver schul dens des Beschwerdeführers zu erfassen und zu bewerten ist

sowie die kon kreten Auswirkungen des Cannabiskonsums beziehungsweise der Miss achtung der dies bezüglichen Auflage auf die im Verfügungszeitpunkt bestehende Arbeits unfähig keit ( Urk. 1 E. 5.2.3.2 ), dass aber demgegenüber die Frage der Zumut barkeit der Cannabisabstinenz vom Sozialversicherungsgericht an sich nicht neu

zu beurtei len ist ( vgl. dazu: Urk. 2/13 E. 4.4 ; Urk. 5 S. 3 ) , dass der Beschwerdeführer zu den gemäss Bundesgericht offenen Fragen

in den Ein ga be n vom 4. Januar und 1 3. März 2019 ( Urk. 5 und Urk.

12) im Wesentlichen geltend machen liess , ein Vermeidungsverhalten und das Nichteinhalten von Abma chungen gehörten zu seinem Krankheitsbild, weshalb kein Verschulden, nament lich kein schweres Verschul den vorliege, und ungeklärt sei , ob die Ein haltung der entsprechenden Auflage auch eine wesentliche Steigerung seiner Erwerbsfähig keit zur Folge hätte ( Urk. 5 S. 3), dass er sodann weiter ausführen liess , es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, sofern das Gericht den Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt erachte ( Urk. 5 S. 2), und dass er in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 2 2. Februar 2019 ( Urk. 12 S. 2 ) geltend machen liess, nach den Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 29. Januar 2019 sei der Cannabiskonsum im Zeitpunkt der Leistungs ein stellung als sekundär zu betrachten und

eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fäh igkeit sei daher nicht zu erwarten

gewesen und di e Wirksamkeit der Auflage könne verneint und es könne ihm kein Verschulden nachgewiesen werden ( Urk. 12), dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber festhielt, gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 2 9. Januar 2019 könne die von Psychiater und Psychother apeut

Dr. med.

A.___ im Gutachten vom 2 2. Januar 2013 gestellte Prognose nicht mehr nachvollzogen werden , und dass es an einer aktuellen Beurteilung der Wirksamkeit der im Raum stehenden Massnahmen fehle, dass mangels geeigneter ärztlicher Berichte nicht beurteilt werden könne , wie sich der Cannabiskonsum auf die im Verfügungszeitpunkt bestandene Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt habe ( Urk. 8 S. 2), dass - da bisher vollständig ung eklärte Fragen abzuklären seien -

nicht ein Gerichts gut achten einzuholen, sondern die Sache an sie zur weiteren Abklärung zurück zu weisen sei ( Urk. 14 S. 2), und in Erwägung, dass Dr. A.___ im Gutachten vom 2 2. Januar 2013 eine ängstlich-vermeidende Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6) seit der Kindheit/Jugend unter anderem begünstigt durch mehrjährigen Cannabiskonsum (Konsumstopp 3/2012) diagnosti zierte , dass er medizinische Massnahmen im Sinn einer ambulanten Psychotherapie oder ambulanten psychiatrischen Therapie als geeignet erachtet e , die Arbeitsfähigkeit wieder vollständig herzustellen , und dass er von einer mutmasslichen Ausbil dungs

- und Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der Massnahmen zwischen 50 % und 100 %

ausging ( Urk. 2/5/5/17-18), dass RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in seiner Aktenbeurteilung vom 19. August 2015 davon ausging, dem Versicherten sei eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung zumutbar, welche mit über wiegender Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten zu einer messba ren Verbesserung des G esundheitszustands führen und damit eine Eingliede rungsfähigkeit herstellen werde , und dass daneben eine strikte Cannabisabstinenz zu fordern sei, wofür der Nachweis erbracht werden müsse ( Urk. 2/5/67/3-4), dass nach den Angaben des behandelnden Psychotherapeuten C.___ vom 2 8. März 2016 schwierig abzuschätzen sei, inwiefern eine ambulante Psychotherapie bei der suboptimalen Compliance des Versicherten wirksam greifen könne , und dass zu überlegen sei, ob nicht ein engmaschigeres Coaching beziehungsweise ein therapeutisches Begleiten mehr in Bewegung setzen könnte, und dass zudem unklar sei, ob der Versicherte immer noch Cannabis konsumiere und in welchem Mass hier alle nfalls ein Entzug indiziert sei ( Urk. 2/5/66/2), dass nach der neuesten Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 5. Februar 2019, welche sich zur Wirksamkeit der schadenmindernden Massnahmen und zu der von Dr. A.___ gestellten Prognose zu äussern hatte ( Urk. 9 S. 1 f.), vermu tungsweise von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden muss und dass die Prognose als ungünstig zu beurteilen sei und dass eine regel mässige psychiatrische und psychoth erapeutische Behandlung über 12 Monate kaum zu einer höheren Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit führe (Urk.

9 S. 3 f.) , dass der Cannabiskonsum als sekundär zu betrachten und dass darüber hinaus ein regel mässiger Cannabiskonsum nicht erstellt sei , und dass die von Dr. A.___ gestellte Prognose einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % unter regelmässiger psychiatri scher oder psychotherapeutischer Behandlung und bei Cannabis absti nenz nicht wirklich nachvollziehbar sei ( Urk. 9 S. 4) , dass somit gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___

– insbesondere angesichts der von ihr vermuteten Diagnose einer multiplen Persönlichkeitsstörung –

erhebliche Zweifel an der von Dr. A.___ gestellten Prognose bestehen, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass Dr. A.___ selbst angab, es bestehe das Risiko, dass er den Versicherten, welcher sich ihm gegenüber sehr offen gezeigt habe, falsch-positiv einschätze be ziehungsweise überschätze (Urk. 2/5/5/19), dass aber anderseits der behandeln d e Psychotherapeut C.___ im Bericht vom 28. März 2016

ein en

Erfolg einer engmaschigeren Therapie nicht von vorneherein ausschloss und er anderseits den vermuteten , aber nicht geklärten regelmässigen Cannabiskonsum als nicht förderlich erachtete ( Urk. 2/5/66 /2-3 ), dass für den Zeitpunkt der Verfügung vom 1 2. April 2016 somit

nicht von einem fest stehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen ist, bei dem die direkte ärztli che Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rücken kann, was bei psychiatrischen Untersuchungen ohnehin nur ausnahmsweise der Fall ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_164/2013 vom 4.

Sep tember 2013 E. 3.2.3) , und dass

damit auch nicht allein auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ abge stellt werden kann (vgl. demgegenüber Urk. 12 S. 2) , dass vielmehr für die Beurteilung unter anderem des Verschuldens und insbesondere zur Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Cannabiskonsums beziehungsweise der Missachtung der diesbezüglichen Auflage auf die im Verfügungszeitpunkt am 1 2. April 2016 bestandene Arbeitsunfähigkeit ergänzende medizinische Abklä rungen vorzunehmen sind, welche eine Untersuchung des Versicherten voraus setzen,

dass die Sache dabei, da auch bisher ungekl ärte Fragen zu beurteilen sind - das Gutach ten

von Dr. A.___

gibt keinen Aufschluss über die im Verfügungs zeitpunkt bestandene aktuelle Arbeits ( un ) fähigkeit und deren Bedingtheit durch den Cannabiskonsum (vgl. Urk. 1 E. 5.2.2 und 5.2.3.2) - ,

an die IV-Stelle für weitere Abklärungen zurückzuweisen ist

(vgl. BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4), wohingegen die Anordnung eines Gerichtsgutachtens

zur Zeit nicht erfor derlich ist, dass die Beschwerde damit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Ver fü gung vom 1 2. April 2016 aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig ist ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass die Kosten des gesamten kantonalen Verfahrens (vgl. auch d en Prozess Nr. IV.2016.00557) auf gesamthaft Fr. 1’000.- - festzusetzen und der unterliegen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten ist, de m Beschwerdeführer für das kantonale Verf a h ren (auch für die Aufwendungen im Prozess Nr. IV.2016 . 005 5 7) eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 3' 6 00.- - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandsl os geworden sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld