Sachverhalt
1.
Der 19 67 geborene X.___ , Vater von vier Kindern (Jahrgang 2009, 2009, 2011, 2013 ), arbeitet e zuletzt seit dem 1. April 2002 als Augenoptiker und Ge schäftsführer bei der Y.___ GmbH . Am
1. Februar 2018
(Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 3. Oktober 2017 bestehende Depression zum Rentenbezug an (Urk. 8 /6). Mit der Anmeldung erhielt die IV-Stelle Akten der Krankentaggeldversicherung Helsana (Urk. 8 /8- 19 ). Z ur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Buchhaltungsabschlüsse der Y.___ GmbH (Urk. 8 /24) sowie Auszüge aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8 / 25- 26) . Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8 /32). Dagegen erhob der Versicherte am
12. September 2018
unter Beilage von
drei Arztberichten Einwand
(Urk. 8 /42-43). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein ( Urk. 8/45 /3-4 ) und verneinte anschliessend m it Verfügung vom 9. Oktober 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2018 Beschwerde und bean tragte , ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seit 1. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutach ten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung in Auftrag zu geben (Urk. 1 und Urk. 5). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezem ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom
3. Juni
2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ vom
24. Mai 2019 ein ( Urk. 1 0 und Urk. 1 1 ). 3.
Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeu tet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy chi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit über haupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per so n dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gege ben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird, sofern es im Wesent lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 2 7. Oktober 2015 , 9C_309/2015 , E. 1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2015 9C_25/2015 E. 4.1 ).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass gemäss den Abklärungen keine Diagnosen mit bleibender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen bleibenden und erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, entstehe im Sinne des Gesetzes kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Die vom Beschwerdeführer im Einwand erwähnten orthopädischen Beschwerden bestünden bereits seit 25 Jahren und hätten bisher die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig beeinflusst . Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Rückenschmerzen gut auf die medikamentöse Behandlung ansprächen und zu letzt sogar als gering eingestuft worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Juni 2016 Opfer einer Straftat geworden. Daraus sei ein Gerichtsverfahren resultiert . Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auf diese Erfahrung sowie auf die familiäre Situation zurückzuführen. Es liege keine Diagnose und kein Kr a nk heits gescheh e n vor, welche eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähig keit
begründen würden . Es besteh e somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk.
2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, anhand der vorhandenen Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 3. Oktober 2017 krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig sei. Eine langandauernde Erkrankung liege nachweislich vor. Die Krankentaggeldversicherung Helsa na anerkenne ebe n falls die 100% - ige Arbeitsunfähigkeit. Die Anmeldung zur beruflichen Integra tion/ Rente sei am 2 6. Januar 2018 fristgerecht erfolgt. Der Rentenanspruch be ginne somit spätestens ein Jahr nach Eintritt der krankheitsbedingen Arbeitsun fähigkeit, vorliegend spätestens ab dem 1. Oktober 201 8. Aufgrund des kom plex en Krankheitsbildes, somatische und psychische Leiden, hätte die Beschwerde gegnerin zwingend ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten, wel ches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen. Hingegen habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt überhaupt nicht überprüft, weshalb in krasser Art und Weise gegen die Untersuchungsmaxime ge mäss Art. 43 ATSG verstossen worden sei . Vorliegend seien allfällige von Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte psy chosoziale Belastungsfaktoren höchstens teilursächlich für die schwere seelische Erkrankung, weshalb ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Dr. Z.___
erhob in seinem Bericht vom 3 0. Oktober 2017
die Diagnose einer depressiven Entwicklung in Überforderungssituation am Arbe i t splatz ( ICD-10: F32.1 - 32.2 ) , d ifferenzialdiagnos tisch eine Anpassungsstörung ( ICD-10: F43.2 ) . Der Beschwerdeführer leide unter einem Erschöpfungszustand nach einem Ein bruch mit grossem Schaden in sein Brillen g eschäft, welchen die Versicherung versucht habe, ihm selber anzulasten. Der Beschwerdeführer habe die Versiche rung eingeklagt und die erste Gerichtsverhandlung finde im kommenden Dezem ber statt . Seit dem
3. Oktober 2017 sei d er Beschwerdeführer
vorerst bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die Beurteilung der weiteren Arbeitsunfähigkeit sei offen (Urk.
8/ 8/8 -9 ). 3.2
Im Bericht der Klinik Orthopädie des Spitals A.___ vom 8. Februar 2018 wird als Diagnose ein chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit gelegent licher Radikulopathie bei kleiner Diskushernie L5/S1 rechts festgehalten. Bei fehlenden neurologischen Auffälligkeiten sei auf jeden Fall ein konservatives Vorgehen mittels analgetischer Therapie und Physiotherapie angezeigt . Bei zu nehmenden Beschwerden könne als nächster Schritt eine e pidural e I nfiltration mittels Lokalanästhesie und Kortison durchgeführt werden und erst danach sei eine Operations besprechung möglich. Eine Arbeitsunf ähigkeit wurde nicht ange geben ( Urk. 7/42/3-4). 3. 3
Dr. med. B.___ , Fachärzten für Allgemeine I nnere Medizin,
führte in ihrem Bericht vom 1. März 2018 aus , dass der Beschwer deführer an einem chro nischen, lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit Radikulopathie bei einer Dis kushernie L5/S1 rechts leide. Die ersten Rückenschmerzen seien vor ca. 25 Jahren aufgetreten. Die Diagnose sei mittels Bildgebung im Februar 2018 festgestellt worden. Daher seien orthopädische Serienschuhe angezeigt (Urk.
8/27/1 -2 ). 3.4
Im Bericht des Zentrum s f ür Rheuma- und K n o chenerkrankungen der Klinik C.___ vom 26. März 2018 wurde die vom Spital A.___ gestellte Diagnose be stätigt . Im Vordergrund stünden physiotherapeutische Massnahmen zur segmen talen Stabilisation lumbal. Unterstützend solle der Beschwerdeführer weiterhin be darfsmässig bei sehr gutem Ansprechen Voltaren einnehmen. Zumal die Be schwerden aktuell eher gering ausgeprägt seien, werde nach Absprache mit dem Beschwerdeführer von einer epiduralen Infiltration abgesehen (Urk. 8/42/5-6). 3. 5
Im Bericht vom 29. August 2018
zuhanden von TCL Treuhand und Versich erungen nannte Dr. Z.___
als Diagnose eine depressiv-ängstliche Entwicklung (ICD-10:
F32.1 - 32.2) nach Einbruch in eigenes Geschäft mit Überforde rungs situation und lang andauernder gerichtlicher Auseinandersetzung. Psychosoziale Belastungsfaktoren (Existenzängste nach Diebstahleinbruch und anschliessendem Rechtsstreit mit Haftpflichtversicherung) hätten zur Entstehung und Aufrechter haltung der psychischen Faktoren beigetragen . Es fühle sich an, wie wenn sein Selbstvertrauen durch die depressiv e Entwicklung zerstört worden s e i . So habe sich eine enorme Ängstlichkeit (Existenz- und Zukunftsangst) von sich und seiner Familie ergeben. Der Versicherte se i seit dem 3. Oktober 2017 und bis auf Wei teres für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig (Urk.8/42/1-2). 3. 6
Am 5. Oktober 2018 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie, des RAD Stellung. Der psychiatrische Teilaspekt sei heute mit dem Facharzt für Psychiatrie E.___ besprochen worden. Seiner Mei nung nach deuteten die vorhandenen Unterlagen eher auf eine Anpassungs stö rung psychosozialer Begleitumstände hin , welche üblicherweise als behandelbar un d in diesem Rahmen noch nicht als dauer haft gelten würden . Bezüglich der orthopädischen Beschwerden sei zu kommentieren, dass diese bereits seit 25 Jah ren bestanden hätten und bisher die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig be einflusst hätten. Laut Facharzt sprächen die Rückenschmerzen gut auf die medi kamentös e Behandlung an und seien zuletzt sogar als gering eingestuft worden. Gesamthaft lasse sich deshalb noch kein dauerhafter arbeitsunfähigkeits rele van ter Gesund heits schaden schlussfolgern. Eine Ergänzung der letzten IV-Stel lung nahme sei nach jetziger Akte nlage nicht erforderlich ( Urk. 8/45/3-4) . 4 . 4.1
I n somatischer Hinsicht liegen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Berichte vor, die auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schliessen lassen würden. Im Bericht des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen vom 2 6. März 2018 der Klinik C.___
wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerden aktuell eher gering ausgeprägt seien, weshalb von weiteren Inter ventionen, bis auf die physiotherapeutisc hen Massnahmen, abgesehen werde. Zu dem werde der Beschwerdeführer bei gutem Ansprechen bedarfsmässig Voltaren einnehmen (E. 3. 4 ). Somit ergeben sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von
Dr. D.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie, über die erforderlichen persönlichen und fach lichen Qualifikationen verfügt , und zum Schluss kam, dass die Rückenschmerzen die Erwerbstätigkei t nicht nachhaltig beeinflussen
(E. 3.6). Demnach ist nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin
i hren Entscheid auf seine Beurteilung abstü t zte. 4.2
Hingegen a us psychiatrischer Sicht begründet e d ie Beschwerdegegnerin i hre Ab wei sung des Leistungsbegehrens damit, dass die psychische Einschränkung auf grund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz und auf die familiäre Situation zurückzuführen sei, führte mithin psychosoziale Faktoren als Grund für die Be schwerden des Beschwerdeführers an. Es ist der Beschwerdegegnerin dahingeh end beizupflichten, dass g emäss Arztberichten
von Dr. Z.___
der Einbruch in das Brillengeschäft und die anschliessende Gerichtsverhandlung die Auslöser der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers waren . Sodann gab auch
der Be schwerdeführer im Schadeninspektoren-Bericht des Krankentaggeldversicherers Helsana vom 15. Januar 2018 an , er sei aufgrund einer Kumulation von privaten Problemen, d.h. des Einbruch s in sein Brillengeschäft und der anschliessenden Gerichtsverhandlung , des Tod es seines Vaters, des Tod es der Mutter seiner Frau sowie der Autismus-Diagnose seiner jüngsten Tochter, arbeitsunfähig geworden ( Urk. 8/8/13) . Dies mag auf psychosoziale Faktoren hinweisen , was jedoch vor liegend aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres gestützt wird . Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich lediglich fest, dass die vorhandenen Unterlagen eher auf eine Anpassungsstörung psychosozialer Begleitumstände hindeuten würde n (E. 3.6) . Dr.
Z.___
ging bereits im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 davon aus, dass es sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um eine mittel gradige bis schwere depressive Entwicklung in Überforderungssituation am Arbeitsplatz
handle . Lediglich differenzialdiagnostisch hielt er eine Anpassungsstörung fest (E.
3.1) . Er beschrieb auch Befunde wie schwere Schlaf-, Konzentrations- und Antriebsstörungen (Urk. 7/8/9). Im
Schreiben vom 2 9. August 2018 nannte er schliesslich a ls Diagnose
eine mittel gradige bis schwer e d e pressiv- ängstliche Ein wicklung (E. 3.5) und verdeutlichte die Situation nochmals dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch unter schneller Erschöpfung, innerer Unruhe, unter Reiz barkeit, mangelnder Entscheidungsfähigkeit und unter ausgeprägtem Rückzug leide ( Urk. 7/42/1 ). Schliesslich ist dem Bericht vom 2 4. Mai 2019 , der nach Ver fügungserlass im Oktober 2018 erstellt wurde, sich aber auf die psychotherapeu tische Behandlung seit 2017 bezieht, die Diagnose eine r mittelgradig en bis z eitweise schwere n depressive n Episode mit Tendenz zu paranoidem Erleben zu ent nehmen . Z udem beschrieb Dr. Z.___ eine ausgeprägte Psychopathologie ( Urk. 11 ) .
Somit ist insgesamt, entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist nicht auszuschliessen, dass die be scheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psycho sozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert zu rückzuführen ist und damit die medizinischen Voraussetzungen für das Entstehen eines (allenfalls vorübergehenden) Rentenanspruchs erfüllt sein könnten. Um üb er den Leistungsanspruch befinden zu können, sind weitere Abklärungen notwen dig. Bislang liegen Berichte des behandelnden Psychiaters vor. Erforderlich ist nunmehr ein ärztliches Gutachten, das sich in umfassender Würdigung der rele vanten Aspekte des Leidens der Beschwerdeführerin dazu äussert, welche erwerb lichen Ressourcen vorhanden sind. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens Beachtun g zu schenken sein. 5 .
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen psychiatrischen Abklärungen und zu neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6 .
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Bar auslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
9. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 19 67 geborene X.___ , Vater von vier Kindern (Jahrgang 2009, 2009, 2011, 2013 ), arbeitet e zuletzt seit dem 1. April 2002 als Augenoptiker und Ge schäftsführer bei der Y.___ GmbH . Am
1. Februar 2018
(Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 3. Oktober 2017 bestehende Depression zum Rentenbezug an (Urk. 8 /6). Mit der Anmeldung erhielt die IV-Stelle Akten der Krankentaggeldversicherung Helsana (Urk. 8 /8- 19 ). Z ur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Buchhaltungsabschlüsse der Y.___ GmbH (Urk. 8 /24) sowie Auszüge aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8 / 25- 26) . Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8 /32). Dagegen erhob der Versicherte am
12. September 2018
unter Beilage von
drei Arztberichten Einwand
(Urk. 8 /42-43). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein ( Urk. 8/45 /3-4 ) und verneinte anschliessend m it Verfügung vom 9. Oktober 2018 einen Rentenanspruch (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird, sofern es im Wesent lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 2 7. Oktober 2015 , 9C_309/2015 , E. 1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2015 9C_25/2015 E. 4.1 ).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) . 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2018 Beschwerde und bean tragte , ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seit 1. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutach ten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung in Auftrag zu geben (Urk. 1 und Urk. 5). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezem ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom
3. Juni
2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ vom
24. Mai 2019 ein ( Urk. 1 0 und Urk. 1 1 ).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass gemäss den Abklärungen keine Diagnosen mit bleibender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen bleibenden und erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, entstehe im Sinne des Gesetzes kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Die vom Beschwerdeführer im Einwand erwähnten orthopädischen Beschwerden bestünden bereits seit 25 Jahren und hätten bisher die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig beeinflusst . Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Rückenschmerzen gut auf die medikamentöse Behandlung ansprächen und zu letzt sogar als gering eingestuft worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Juni 2016 Opfer einer Straftat geworden. Daraus sei ein Gerichtsverfahren resultiert . Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auf diese Erfahrung sowie auf die familiäre Situation zurückzuführen. Es liege keine Diagnose und kein Kr a nk heits gescheh e n vor, welche eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähig keit
begründen würden . Es besteh e somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk.
2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, anhand der vorhandenen Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 3. Oktober 2017 krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig sei. Eine langandauernde Erkrankung liege nachweislich vor. Die Krankentaggeldversicherung Helsa na anerkenne ebe n falls die 100% - ige Arbeitsunfähigkeit. Die Anmeldung zur beruflichen Integra tion/ Rente sei am 2 6. Januar 2018 fristgerecht erfolgt. Der Rentenanspruch be ginne somit spätestens ein Jahr nach Eintritt der krankheitsbedingen Arbeitsun fähigkeit, vorliegend spätestens ab dem 1. Oktober 201 8. Aufgrund des kom plex en Krankheitsbildes, somatische und psychische Leiden, hätte die Beschwerde gegnerin zwingend ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten, wel ches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen. Hingegen habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt überhaupt nicht überprüft, weshalb in krasser Art und Weise gegen die Untersuchungsmaxime ge mäss Art. 43 ATSG verstossen worden sei . Vorliegend seien allfällige von Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte psy chosoziale Belastungsfaktoren höchstens teilursächlich für die schwere seelische Erkrankung, weshalb ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 1 ). 3.
E. 3 Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. Z.___
erhob in seinem Bericht vom 3 0. Oktober 2017
die Diagnose einer depressiven Entwicklung in Überforderungssituation am Arbe i t splatz ( ICD-10: F32.1 - 32.2 ) , d ifferenzialdiagnos tisch eine Anpassungsstörung ( ICD-10: F43.2 ) . Der Beschwerdeführer leide unter einem Erschöpfungszustand nach einem Ein bruch mit grossem Schaden in sein Brillen g eschäft, welchen die Versicherung versucht habe, ihm selber anzulasten. Der Beschwerdeführer habe die Versiche rung eingeklagt und die erste Gerichtsverhandlung finde im kommenden Dezem ber statt . Seit dem
3. Oktober 2017 sei d er Beschwerdeführer
vorerst bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die Beurteilung der weiteren Arbeitsunfähigkeit sei offen (Urk.
8/ 8/8 -9 ).
E. 3.2 Im Bericht der Klinik Orthopädie des Spitals A.___ vom 8. Februar 2018 wird als Diagnose ein chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit gelegent licher Radikulopathie bei kleiner Diskushernie L5/S1 rechts festgehalten. Bei fehlenden neurologischen Auffälligkeiten sei auf jeden Fall ein konservatives Vorgehen mittels analgetischer Therapie und Physiotherapie angezeigt . Bei zu nehmenden Beschwerden könne als nächster Schritt eine e pidural e I nfiltration mittels Lokalanästhesie und Kortison durchgeführt werden und erst danach sei eine Operations besprechung möglich. Eine Arbeitsunf ähigkeit wurde nicht ange geben ( Urk. 7/42/3-4). 3. 3
Dr. med. B.___ , Fachärzten für Allgemeine I nnere Medizin,
führte in ihrem Bericht vom 1. März 2018 aus , dass der Beschwer deführer an einem chro nischen, lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit Radikulopathie bei einer Dis kushernie L5/S1 rechts leide. Die ersten Rückenschmerzen seien vor ca. 25 Jahren aufgetreten. Die Diagnose sei mittels Bildgebung im Februar 2018 festgestellt worden. Daher seien orthopädische Serienschuhe angezeigt (Urk.
8/27/1 -2 ).
E. 3.4 Im Bericht des Zentrum s f ür Rheuma- und K n o chenerkrankungen der Klinik C.___ vom 26. März 2018 wurde die vom Spital A.___ gestellte Diagnose be stätigt . Im Vordergrund stünden physiotherapeutische Massnahmen zur segmen talen Stabilisation lumbal. Unterstützend solle der Beschwerdeführer weiterhin be darfsmässig bei sehr gutem Ansprechen Voltaren einnehmen. Zumal die Be schwerden aktuell eher gering ausgeprägt seien, werde nach Absprache mit dem Beschwerdeführer von einer epiduralen Infiltration abgesehen (Urk. 8/42/5-6). 3. 5
Im Bericht vom 29. August 2018
zuhanden von TCL Treuhand und Versich erungen nannte Dr. Z.___
als Diagnose eine depressiv-ängstliche Entwicklung (ICD-10:
F32.1 - 32.2) nach Einbruch in eigenes Geschäft mit Überforde rungs situation und lang andauernder gerichtlicher Auseinandersetzung. Psychosoziale Belastungsfaktoren (Existenzängste nach Diebstahleinbruch und anschliessendem Rechtsstreit mit Haftpflichtversicherung) hätten zur Entstehung und Aufrechter haltung der psychischen Faktoren beigetragen . Es fühle sich an, wie wenn sein Selbstvertrauen durch die depressiv e Entwicklung zerstört worden s e i . So habe sich eine enorme Ängstlichkeit (Existenz- und Zukunftsangst) von sich und seiner Familie ergeben. Der Versicherte se i seit dem 3. Oktober 2017 und bis auf Wei teres für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig (Urk.8/42/1-2). 3. 6
Am 5. Oktober 2018 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie, des RAD Stellung. Der psychiatrische Teilaspekt sei heute mit dem Facharzt für Psychiatrie E.___ besprochen worden. Seiner Mei nung nach deuteten die vorhandenen Unterlagen eher auf eine Anpassungs stö rung psychosozialer Begleitumstände hin , welche üblicherweise als behandelbar un d in diesem Rahmen noch nicht als dauer haft gelten würden . Bezüglich der orthopädischen Beschwerden sei zu kommentieren, dass diese bereits seit 25 Jah ren bestanden hätten und bisher die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig be einflusst hätten. Laut Facharzt sprächen die Rückenschmerzen gut auf die medi kamentös e Behandlung an und seien zuletzt sogar als gering eingestuft worden. Gesamthaft lasse sich deshalb noch kein dauerhafter arbeitsunfähigkeits rele van ter Gesund heits schaden schlussfolgern. Eine Ergänzung der letzten IV-Stel lung nahme sei nach jetziger Akte nlage nicht erforderlich ( Urk. 8/45/3-4) . 4 . 4.1
I n somatischer Hinsicht liegen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Berichte vor, die auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schliessen lassen würden. Im Bericht des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen vom 2 6. März 2018 der Klinik C.___
wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerden aktuell eher gering ausgeprägt seien, weshalb von weiteren Inter ventionen, bis auf die physiotherapeutisc hen Massnahmen, abgesehen werde. Zu dem werde der Beschwerdeführer bei gutem Ansprechen bedarfsmässig Voltaren einnehmen (E. 3. 4 ). Somit ergeben sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von
Dr. D.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie, über die erforderlichen persönlichen und fach lichen Qualifikationen verfügt , und zum Schluss kam, dass die Rückenschmerzen die Erwerbstätigkei t nicht nachhaltig beeinflussen
(E. 3.6). Demnach ist nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin
i hren Entscheid auf seine Beurteilung abstü t zte. 4.2
Hingegen a us psychiatrischer Sicht begründet e d ie Beschwerdegegnerin i hre Ab wei sung des Leistungsbegehrens damit, dass die psychische Einschränkung auf grund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz und auf die familiäre Situation zurückzuführen sei, führte mithin psychosoziale Faktoren als Grund für die Be schwerden des Beschwerdeführers an. Es ist der Beschwerdegegnerin dahingeh end beizupflichten, dass g emäss Arztberichten
von Dr. Z.___
der Einbruch in das Brillengeschäft und die anschliessende Gerichtsverhandlung die Auslöser der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers waren . Sodann gab auch
der Be schwerdeführer im Schadeninspektoren-Bericht des Krankentaggeldversicherers Helsana vom 15. Januar 2018 an , er sei aufgrund einer Kumulation von privaten Problemen, d.h. des Einbruch s in sein Brillengeschäft und der anschliessenden Gerichtsverhandlung , des Tod es seines Vaters, des Tod es der Mutter seiner Frau sowie der Autismus-Diagnose seiner jüngsten Tochter, arbeitsunfähig geworden ( Urk. 8/8/13) . Dies mag auf psychosoziale Faktoren hinweisen , was jedoch vor liegend aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres gestützt wird . Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich lediglich fest, dass die vorhandenen Unterlagen eher auf eine Anpassungsstörung psychosozialer Begleitumstände hindeuten würde n (E. 3.6) . Dr.
Z.___
ging bereits im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 davon aus, dass es sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um eine mittel gradige bis schwere depressive Entwicklung in Überforderungssituation am Arbeitsplatz
handle . Lediglich differenzialdiagnostisch hielt er eine Anpassungsstörung fest (E.
3.1) . Er beschrieb auch Befunde wie schwere Schlaf-, Konzentrations- und Antriebsstörungen (Urk. 7/8/9). Im
Schreiben vom 2 9. August 2018 nannte er schliesslich a ls Diagnose
eine mittel gradige bis schwer e d e pressiv- ängstliche Ein wicklung (E. 3.5) und verdeutlichte die Situation nochmals dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch unter schneller Erschöpfung, innerer Unruhe, unter Reiz barkeit, mangelnder Entscheidungsfähigkeit und unter ausgeprägtem Rückzug leide ( Urk. 7/42/1 ). Schliesslich ist dem Bericht vom 2 4. Mai 2019 , der nach Ver fügungserlass im Oktober 2018 erstellt wurde, sich aber auf die psychotherapeu tische Behandlung seit 2017 bezieht, die Diagnose eine r mittelgradig en bis z eitweise schwere n depressive n Episode mit Tendenz zu paranoidem Erleben zu ent nehmen . Z udem beschrieb Dr. Z.___ eine ausgeprägte Psychopathologie ( Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 6.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Bar auslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
9. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeu tet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy chi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit über haupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per so n dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gege ben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 11 ) .
Somit ist insgesamt, entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist nicht auszuschliessen, dass die be scheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psycho sozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert zu rückzuführen ist und damit die medizinischen Voraussetzungen für das Entstehen eines (allenfalls vorübergehenden) Rentenanspruchs erfüllt sein könnten. Um üb er den Leistungsanspruch befinden zu können, sind weitere Abklärungen notwen dig. Bislang liegen Berichte des behandelnden Psychiaters vor. Erforderlich ist nunmehr ein ärztliches Gutachten, das sich in umfassender Würdigung der rele vanten Aspekte des Leidens der Beschwerdeführerin dazu äussert, welche erwerb lichen Ressourcen vorhanden sind. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens Beachtun g zu schenken sein. 5 .
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen psychiatrischen Abklärungen und zu neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00992
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
26. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 67 geborene X.___ , Vater von vier Kindern (Jahrgang 2009, 2009, 2011, 2013 ), arbeitet e zuletzt seit dem 1. April 2002 als Augenoptiker und Ge schäftsführer bei der Y.___ GmbH . Am
1. Februar 2018
(Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 3. Oktober 2017 bestehende Depression zum Rentenbezug an (Urk. 8 /6). Mit der Anmeldung erhielt die IV-Stelle Akten der Krankentaggeldversicherung Helsana (Urk. 8 /8- 19 ). Z ur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Buchhaltungsabschlüsse der Y.___ GmbH (Urk. 8 /24) sowie Auszüge aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8 / 25- 26) . Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8 /32). Dagegen erhob der Versicherte am
12. September 2018
unter Beilage von
drei Arztberichten Einwand
(Urk. 8 /42-43). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein ( Urk. 8/45 /3-4 ) und verneinte anschliessend m it Verfügung vom 9. Oktober 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2018 Beschwerde und bean tragte , ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seit 1. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutach ten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung in Auftrag zu geben (Urk. 1 und Urk. 5). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezem ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom
3. Juni
2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ vom
24. Mai 2019 ein ( Urk. 1 0 und Urk. 1 1 ). 3.
Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeu tet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy chi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit über haupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per so n dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gege ben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird, sofern es im Wesent lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 2 7. Oktober 2015 , 9C_309/2015 , E. 1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2015 9C_25/2015 E. 4.1 ).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass gemäss den Abklärungen keine Diagnosen mit bleibender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen bleibenden und erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, entstehe im Sinne des Gesetzes kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Die vom Beschwerdeführer im Einwand erwähnten orthopädischen Beschwerden bestünden bereits seit 25 Jahren und hätten bisher die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig beeinflusst . Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Rückenschmerzen gut auf die medikamentöse Behandlung ansprächen und zu letzt sogar als gering eingestuft worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Juni 2016 Opfer einer Straftat geworden. Daraus sei ein Gerichtsverfahren resultiert . Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auf diese Erfahrung sowie auf die familiäre Situation zurückzuführen. Es liege keine Diagnose und kein Kr a nk heits gescheh e n vor, welche eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähig keit
begründen würden . Es besteh e somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk.
2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, anhand der vorhandenen Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 3. Oktober 2017 krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig sei. Eine langandauernde Erkrankung liege nachweislich vor. Die Krankentaggeldversicherung Helsa na anerkenne ebe n falls die 100% - ige Arbeitsunfähigkeit. Die Anmeldung zur beruflichen Integra tion/ Rente sei am 2 6. Januar 2018 fristgerecht erfolgt. Der Rentenanspruch be ginne somit spätestens ein Jahr nach Eintritt der krankheitsbedingen Arbeitsun fähigkeit, vorliegend spätestens ab dem 1. Oktober 201 8. Aufgrund des kom plex en Krankheitsbildes, somatische und psychische Leiden, hätte die Beschwerde gegnerin zwingend ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten, wel ches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen. Hingegen habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt überhaupt nicht überprüft, weshalb in krasser Art und Weise gegen die Untersuchungsmaxime ge mäss Art. 43 ATSG verstossen worden sei . Vorliegend seien allfällige von Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte psy chosoziale Belastungsfaktoren höchstens teilursächlich für die schwere seelische Erkrankung, weshalb ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Dr. Z.___
erhob in seinem Bericht vom 3 0. Oktober 2017
die Diagnose einer depressiven Entwicklung in Überforderungssituation am Arbe i t splatz ( ICD-10: F32.1 - 32.2 ) , d ifferenzialdiagnos tisch eine Anpassungsstörung ( ICD-10: F43.2 ) . Der Beschwerdeführer leide unter einem Erschöpfungszustand nach einem Ein bruch mit grossem Schaden in sein Brillen g eschäft, welchen die Versicherung versucht habe, ihm selber anzulasten. Der Beschwerdeführer habe die Versiche rung eingeklagt und die erste Gerichtsverhandlung finde im kommenden Dezem ber statt . Seit dem
3. Oktober 2017 sei d er Beschwerdeführer
vorerst bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die Beurteilung der weiteren Arbeitsunfähigkeit sei offen (Urk.
8/ 8/8 -9 ). 3.2
Im Bericht der Klinik Orthopädie des Spitals A.___ vom 8. Februar 2018 wird als Diagnose ein chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit gelegent licher Radikulopathie bei kleiner Diskushernie L5/S1 rechts festgehalten. Bei fehlenden neurologischen Auffälligkeiten sei auf jeden Fall ein konservatives Vorgehen mittels analgetischer Therapie und Physiotherapie angezeigt . Bei zu nehmenden Beschwerden könne als nächster Schritt eine e pidural e I nfiltration mittels Lokalanästhesie und Kortison durchgeführt werden und erst danach sei eine Operations besprechung möglich. Eine Arbeitsunf ähigkeit wurde nicht ange geben ( Urk. 7/42/3-4). 3. 3
Dr. med. B.___ , Fachärzten für Allgemeine I nnere Medizin,
führte in ihrem Bericht vom 1. März 2018 aus , dass der Beschwer deführer an einem chro nischen, lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit Radikulopathie bei einer Dis kushernie L5/S1 rechts leide. Die ersten Rückenschmerzen seien vor ca. 25 Jahren aufgetreten. Die Diagnose sei mittels Bildgebung im Februar 2018 festgestellt worden. Daher seien orthopädische Serienschuhe angezeigt (Urk.
8/27/1 -2 ). 3.4
Im Bericht des Zentrum s f ür Rheuma- und K n o chenerkrankungen der Klinik C.___ vom 26. März 2018 wurde die vom Spital A.___ gestellte Diagnose be stätigt . Im Vordergrund stünden physiotherapeutische Massnahmen zur segmen talen Stabilisation lumbal. Unterstützend solle der Beschwerdeführer weiterhin be darfsmässig bei sehr gutem Ansprechen Voltaren einnehmen. Zumal die Be schwerden aktuell eher gering ausgeprägt seien, werde nach Absprache mit dem Beschwerdeführer von einer epiduralen Infiltration abgesehen (Urk. 8/42/5-6). 3. 5
Im Bericht vom 29. August 2018
zuhanden von TCL Treuhand und Versich erungen nannte Dr. Z.___
als Diagnose eine depressiv-ängstliche Entwicklung (ICD-10:
F32.1 - 32.2) nach Einbruch in eigenes Geschäft mit Überforde rungs situation und lang andauernder gerichtlicher Auseinandersetzung. Psychosoziale Belastungsfaktoren (Existenzängste nach Diebstahleinbruch und anschliessendem Rechtsstreit mit Haftpflichtversicherung) hätten zur Entstehung und Aufrechter haltung der psychischen Faktoren beigetragen . Es fühle sich an, wie wenn sein Selbstvertrauen durch die depressiv e Entwicklung zerstört worden s e i . So habe sich eine enorme Ängstlichkeit (Existenz- und Zukunftsangst) von sich und seiner Familie ergeben. Der Versicherte se i seit dem 3. Oktober 2017 und bis auf Wei teres für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig (Urk.8/42/1-2). 3. 6
Am 5. Oktober 2018 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie, des RAD Stellung. Der psychiatrische Teilaspekt sei heute mit dem Facharzt für Psychiatrie E.___ besprochen worden. Seiner Mei nung nach deuteten die vorhandenen Unterlagen eher auf eine Anpassungs stö rung psychosozialer Begleitumstände hin , welche üblicherweise als behandelbar un d in diesem Rahmen noch nicht als dauer haft gelten würden . Bezüglich der orthopädischen Beschwerden sei zu kommentieren, dass diese bereits seit 25 Jah ren bestanden hätten und bisher die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig be einflusst hätten. Laut Facharzt sprächen die Rückenschmerzen gut auf die medi kamentös e Behandlung an und seien zuletzt sogar als gering eingestuft worden. Gesamthaft lasse sich deshalb noch kein dauerhafter arbeitsunfähigkeits rele van ter Gesund heits schaden schlussfolgern. Eine Ergänzung der letzten IV-Stel lung nahme sei nach jetziger Akte nlage nicht erforderlich ( Urk. 8/45/3-4) . 4 . 4.1
I n somatischer Hinsicht liegen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Berichte vor, die auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schliessen lassen würden. Im Bericht des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen vom 2 6. März 2018 der Klinik C.___
wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerden aktuell eher gering ausgeprägt seien, weshalb von weiteren Inter ventionen, bis auf die physiotherapeutisc hen Massnahmen, abgesehen werde. Zu dem werde der Beschwerdeführer bei gutem Ansprechen bedarfsmässig Voltaren einnehmen (E. 3. 4 ). Somit ergeben sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von
Dr. D.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie, über die erforderlichen persönlichen und fach lichen Qualifikationen verfügt , und zum Schluss kam, dass die Rückenschmerzen die Erwerbstätigkei t nicht nachhaltig beeinflussen
(E. 3.6). Demnach ist nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin
i hren Entscheid auf seine Beurteilung abstü t zte. 4.2
Hingegen a us psychiatrischer Sicht begründet e d ie Beschwerdegegnerin i hre Ab wei sung des Leistungsbegehrens damit, dass die psychische Einschränkung auf grund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz und auf die familiäre Situation zurückzuführen sei, führte mithin psychosoziale Faktoren als Grund für die Be schwerden des Beschwerdeführers an. Es ist der Beschwerdegegnerin dahingeh end beizupflichten, dass g emäss Arztberichten
von Dr. Z.___
der Einbruch in das Brillengeschäft und die anschliessende Gerichtsverhandlung die Auslöser der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers waren . Sodann gab auch
der Be schwerdeführer im Schadeninspektoren-Bericht des Krankentaggeldversicherers Helsana vom 15. Januar 2018 an , er sei aufgrund einer Kumulation von privaten Problemen, d.h. des Einbruch s in sein Brillengeschäft und der anschliessenden Gerichtsverhandlung , des Tod es seines Vaters, des Tod es der Mutter seiner Frau sowie der Autismus-Diagnose seiner jüngsten Tochter, arbeitsunfähig geworden ( Urk. 8/8/13) . Dies mag auf psychosoziale Faktoren hinweisen , was jedoch vor liegend aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres gestützt wird . Der RAD-Arzt hielt diesbezüglich lediglich fest, dass die vorhandenen Unterlagen eher auf eine Anpassungsstörung psychosozialer Begleitumstände hindeuten würde n (E. 3.6) . Dr.
Z.___
ging bereits im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 davon aus, dass es sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um eine mittel gradige bis schwere depressive Entwicklung in Überforderungssituation am Arbeitsplatz
handle . Lediglich differenzialdiagnostisch hielt er eine Anpassungsstörung fest (E.
3.1) . Er beschrieb auch Befunde wie schwere Schlaf-, Konzentrations- und Antriebsstörungen (Urk. 7/8/9). Im
Schreiben vom 2 9. August 2018 nannte er schliesslich a ls Diagnose
eine mittel gradige bis schwer e d e pressiv- ängstliche Ein wicklung (E. 3.5) und verdeutlichte die Situation nochmals dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch unter schneller Erschöpfung, innerer Unruhe, unter Reiz barkeit, mangelnder Entscheidungsfähigkeit und unter ausgeprägtem Rückzug leide ( Urk. 7/42/1 ). Schliesslich ist dem Bericht vom 2 4. Mai 2019 , der nach Ver fügungserlass im Oktober 2018 erstellt wurde, sich aber auf die psychotherapeu tische Behandlung seit 2017 bezieht, die Diagnose eine r mittelgradig en bis z eitweise schwere n depressive n Episode mit Tendenz zu paranoidem Erleben zu ent nehmen . Z udem beschrieb Dr. Z.___ eine ausgeprägte Psychopathologie ( Urk. 11 ) .
Somit ist insgesamt, entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist nicht auszuschliessen, dass die be scheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psycho sozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert zu rückzuführen ist und damit die medizinischen Voraussetzungen für das Entstehen eines (allenfalls vorübergehenden) Rentenanspruchs erfüllt sein könnten. Um üb er den Leistungsanspruch befinden zu können, sind weitere Abklärungen notwen dig. Bislang liegen Berichte des behandelnden Psychiaters vor. Erforderlich ist nunmehr ein ärztliches Gutachten, das sich in umfassender Würdigung der rele vanten Aspekte des Leidens der Beschwerdeführerin dazu äussert, welche erwerb lichen Ressourcen vorhanden sind. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens Beachtun g zu schenken sein. 5 .
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen psychiatrischen Abklärungen und zu neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6 .
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Bar auslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
9. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz