Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, meldete sich am 1. Oktober 2001 aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einem am 2 5. September 2000 erlitte nen Schleudertrauma bei der Inval id enversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 1 7. April 2003 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/38). 1.2
Im Herbst 2003 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/46). Gestützt auf ein vom Unfallversicherer beim Zentrum Y.___
eingeholtes Gutachten vom 2. Dezember 2003 ( Urk. 7/47/2-35) errechnete die IV-Stelle einen neuen Invaliditätsgrad von 70 % . Der Versicherten wurde mit Mitteilung vom 5. Januar 2005 ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Rente bescheinigt (Urk. 7/58). 1.3
Die im Dezember 2005 (Urk. 7/68) und Juli 2007 (Urk. 7/81) eingeleite ten Rentenrevisionen ergaben ei nen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/75; 7/87). 1.4
Im November 2012 wurde eine weitere Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 7/94-96+100). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/10 7, 7/110-113) und lud die Versi cherte zu Gesprächen betreffend Wiederein gliederung ein (Urk. 7/108, Urk. 7/117-118). Mit Vorbescheid vom 4. Fe bruar 2014 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente gestützt auf die Schluss bestimmung en der Änderung des Bundesg esetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) vom
1 8. März 2011 (nachfolgend: Schlussbe stimmungen 6a) in Aussicht (Urk. 7/120). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2014 Einwand (Urk. 7/123) und gleichentags auch eine vorsorg liche Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsg ericht (Urk. 7/127/5-6). Mit Beschluss vom 11. März 2014 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 7/127/1-4; Prozess Nr. IV.2014.00266).
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung als notwendig erachte (Urk. 7/133). Die Versicherte erklärte sich mit der Begutachtung am Z en tr um
Z.___ beziehungsweise den in Aussicht gestellten Gutachtern nicht einverstanden (vgl. Urk. 7/164+167+ 170) .
Gegen die Zwischenverfügung vom 31. März 2016 , worin die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch Ärzte des Z.___ fest hielt (Urk. 7/173) , erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ( Urk. 7/ 175/ 3-14 ) . Diese wurde mit Urteil vom 8. November 2016 im Verfahren IV. 2016.00514 abgewiesen ( Urk. 7/180 ).
Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_ 836/2016 vom 3. März 2017, Urk. 7 /1 82 ).
Am 2 8. Juli 2017 erstatteten die Ärzte der Z.___ das polydis ziplinäre Gutachten ( Urk. 7/206/1-138 ). Mit Schreiben vom 1 7. August 2017 liess die Versicherte den Z.___ -Gutachtern ein en Arztbericht zur Stellungnahme zukommen ( Urk. 7/208). Dieser wurde vom Z.___ an die IV-Stelle weitergeleitet, da das Gutachten bereits abgeschlossen und versandt worden war (vgl. Schreiben vom 1 8. August 2017, Urk. 7/210). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten ( Urk. 7/211, Urk. 7/216) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2018 erneut die Einstellung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 7/224). Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2018 ( Urk. 7/225) sowie ergänzend am 2 9. August 2018 ( Urk. 7/229) Einwand. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verfügte die Einstel lung der Rente ( Urk. 2 = 7/232). 2.
Die Versicherte erhob am 1. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere weiterhin eine Rente, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Januar 2019 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
2) abgewiesen und antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Eingabe einer Replik ( Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung en 6a habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten , zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehören würden (S. 1 f.). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe keine Diagnose mit organischem Korrelat oder eine eigen ständige psychiatrische Erkrankung vorgelegen (S. 3 Mitte). Gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom 28. Juli 2017 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie angepasster Tätigkeit auszugehen. Da der Invaliditätsgrad 30 % betrage , sei die bisherige Rente aufzuheben (S. 2 unten). 1.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend seien die Schlussbestimmungen 6a nicht anwendbar, da im Zeitpunkt der Rentenzusprache insbesondere organische und psychiatrische Beschwerdebil der vorgelegen hätten und für die damalige Rentenzusprache entscheidend gewesen seien. Die Rentenzusprache könne nicht pauschal auf unklare Beschwer debilder zurückgeführt werden (S. 5 f. Ziff. 6 f.). Ebenfalls seien neurologische und neuropsychologische Defizite, welche nicht zu den sogenannten «PÄUSBONOG» gehören würden, ausgewiesen. Die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a sei somit nicht zulässig (S. 10 Ziff. 12). 1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente mit angefochtener Verfügung vom 1. Oktober 2018 zu Recht aufgehoben hat. Dabei ist insbesondere die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen 6a strittig. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2.3
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6.
IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestim mung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenan spruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein «Mischsachverhalt» gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhän gige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwend barkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechts titel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. Sep tember 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3. 3.1
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 17. April 2003 eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2002 (Invaliditätsgrad 100 %) zugesprochen (Urk. 7/38).
Im Herbst 2003 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfah ren ein (vgl. Urk. 7/46). Nachdem ihr das vom Unfallversicherer eingeholte Y.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2003 zugestellt worden war , holte sie beim behandelnden Arzt einen Bericht ein (vgl. Bericht vom 10. August 2004, Urk. 7/52). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/57/2)
stellte die Beschwerdegegnerin auf das Y.___ -Gutachten ab und ging neu von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % aus. Die Neubemessung des Invaliditätsgrades (vgl. Einkommensvergleich vom 1. September 2004, Urk. 7/54) ergab einen solchen von (neu) 70 %. De r Beschwerdeführerin wurde mit Mitteilung vom 5. Januar 2005 ein unveränderter Rentenanspruch (weiterhin ganze Rente) bescheinigt (Urk. 7/58).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desge richts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).
Es sind keine Gründe ersichtlich , die gegen die Anwendbarkeit dieser - im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG geltende n
- Rechtsprechung auch anlässlich der Überprüfung nach SchlB IVG sprechen würden.
Da anlässlich der im Herbst 2003 eingeleiteten ersten Rentenrevision nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1) eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleiches vorgenommen wurde, beurteilt sich die Frage, ob eine Rentenanpassung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision zulässig ist, unter Berücksichtigung der im Rahmen dieses Revisions verfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen , insbesondere dem Y.___ -Gutachten , zumal dieses kurz nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung erfolgte und gestützt auf dasselbe von einer Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde . 4.
4. 1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 5. Feb ruar 2001 (Urk. 7/12/18 ) fest, die Beschwerdeführerin leide seit der Auffahrkolli sion vom 2 5. September 2000 an persistierenden Rückenschmerzen. Die radiologischen Abklärungen vom Schädel und der Halswirbelsäule (HWS) aufgrund der erlittenen HWS-Distorsion hätten keine ossären Läsionen ergeben. Auch die an das Unfallereignis anschliessende 24-stündige stationäre Über wachung wegen des Verdacht s einer Commotio cerebri sei problemlos verlaufen (vgl. Bericht vom 26. September 2000, Urk. 7/12/5). Kurz nach der Entlassung aus dem Spital seien Schwindel, O hrsausen und -s techen, sowie eingeschränkte Konzentration aufgetreten. Bis aktuell leide sie an Merkfähigkeitsstörungen, Stechen in den Ohren, diffuse n Rückenschmerzen sowie diffusen panvertebrale n Beschwerden, die auch in den Hinterkopf ausstrahlen würden. 4 .2
Im Bericht vom 16. Mai 2001 (Urk. 7/7/6-8) führte Dr. med. B.___ , Fach arzt für Neurologie, aus, die Beschwerdeführerin habe neben dem HWS-Trauma vermutlich auch ein leichtes Kopftrauma, allenfalls eine leich te Commotio cerebri , erlitten. Da für würden zwei kurze absenzartige Zustände sprechen. Organisch fassbare Läsionen dürfte die Beschwerdeführerin aber gemäss Dr. B.___
nicht erlitten haben. Der neurologische Status sei unauffällig gewesen , ebenso die durchgeführten Zusatzuntersuchungen (S. 3 «Beurteilung». Dr. B.___ diagnos tizierte ein en Status nach Schleudertrauma der HWS (S. 1). 4 .3
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion sowie für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 19. Dezember 2001 ( Urk. 7/7/3-15) als Diagnose ein zervikozephales Syndrom bei Status nach Auto unfall am 25. September 2000 ( lit . A). Die Beschwerdeführerin leide an belastungsabhängigen Nacken-Kopfschmerzen, aber auch an psychischer Instabilität, verminderter Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit ( lit . D1). 4 .4
Vom 5. März bis 2. April 2002 war die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert (Bericht vom 13. Mai 2002, Urk. 7/20/5-9 ). Im rheuma tologisch-orthopädischen Status wurde insbesondere eine Druckdolenz im gesamten Bereich der HWS sowie auch in der Kalottenmitte festgehalten. Die Weichteile im Bereich der oberen und unteren Extremitäten seien überempfind lich auf Druck. Der neurologische Status ergab keine Auffälligkeiten (S. 3 Mitte).
Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich mehrfach deutliche Minderleistungen gezeigt. Im Rahmen der Interpretation der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien wahrscheinlich vorbestehende Anteile zu beachten, welche durch das Unfallereignis, die neurovegetativen und die affektiven Folgen dekompensiert seien (S. 4 Mitte).
Folgende Diagnosen wurden gestellt (S. 1) - Status nach Verkehrsunfall am 25. September 2000 mit HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri) ; konseku tiv: - zervikozephaler
Symptomenkomplex - neuropsychologische Funktionsstörungen - rezidivierend depressive Episoden - rezidivierende vegetative Dysfunktion
Zur Orientierung über das künftige Arbeitsfeld sei der Beschwerdeführerin zunächst zu empfe hlen, therapeutische Arbeitseinsätze durchzuführen. Ziel sollte sein, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erreichen. Vorerst sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 4 f.). 4 .5
Im Bericht vom 2 5. respektive 28. Februar 2002 (Urk. 7/30/3-5) nannte Dr. C.___ die bisher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.4 ) sowie die von den Ärzten der Rehaklinik D.___ diagnostizierten ( lit . A). Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfäh igkeit ( lit . B) und wies auf seit dem 30. Juli 2002, als die Beschwerdeführerin ein brüskes Ausweichmanöver habe durchführen müssen, verstärkte Beschwerden im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule hin (LWS; lit . D7). 4 .6
Im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin erstatteten die Ärzte des Y.___ am 2. Dezember 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/47/2-35).
Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen über Kopf- und Nackenschmerzen, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche sowie Thorakalgien und Schulter schmerzen geklagt. Daneben habe sie auch von Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule und über Gefühllosigkeit der Arme berichtet sowie Lärm- und Licht empfindlichkeit geltend gemacht (S. 23 Ziff. 2).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 1): - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 25. September 2000 mit persis tierendem zervikozephalem Schmerzsyndrom - vegetative Dysfunktion, wahrscheinlich im Rahmen einer milden post traumatischen Hirnschädigung - histrionische Persönlichkeitsstörung
Die Gutachter beurteilten das Beschwerdebild als komplexes Geschehen, bei welchem sowohl organische als auch funktionelle Anteile mitwirken würden, welche sich quantitativ nicht auseinanderhalten liessen. Sie seien jedoch der Ansicht, dass den organisch begründbaren Beschwerden eine massgebliche Bedeutung am aktuellen Zustandsbild zukomme (S. 31 Ziff. 8). Organischer Genese seien die zervikozephalen Beschwerden (S. 28 Ziff. 1b). Die aktuellen Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom September 2000, würden aber durch die vorbe stehende histrionische Persönlichkeitsstörung eine starke Ausgestaltung und eine erhebliche funktionelle Verstärkung erfahren. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorbestehende histrionische Persönlichkeitsstörung erheblich exazerbiert sei (S. 24 Ziff. 4). 5. 5.1
Aus den dargelegten medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdefüh rerin sowohl anlässlich der Rentenzusprache wie auch im Rahmen der ersten Rentenrevision an einem Symptomkomplex im Rahmen des erlittenen HWS-Traumas litt. So beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schultern und des Nackens sowie Kopfschmerzen, Druckdolenzen , Gefühlsstörungen im Bereich der Arme, Lichtempfindlichkeit , Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Sie entwickelte auch ein depressive s Geschehen und vegetative Dysfunktionen. Die als vorbestehend erachtete histrioni sche Persön lichkeitsstörung hat gemäss Y.___ -Gutachter sodann zu einer starken Ausgestal tung und zu einer erheblichen funktionellen Verstärkung d ieser Beschwerden geführt, ohne dass davon unterscheidbare, eigenständige Befunde oder Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erhoben wurde n (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6). Das Beschwerdebild wurde von den besagten Gutachtern denn auch als kom plexes Geschehen interpretiert , wobei den zervikozephalen Beschwerden eine massgebliche Bedeutung am Beschwerdebild zugemessen wurde (E. 4.6).
Dem Feststellungsblatt vom 2. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass die Renten zusprache aufgrund eines zervikozephalen Syndroms bei Status nach Autounfall am 25. September 2000 erfolgte (Urk. 7/34/2 oben). Dieses Syndrom lag auch noch anlässlich der ersten Rentenrevision vor. Das zervikozephale Syndrom
- welches im Zusammenhang mit der erlittenen HWS-Distorsion stand -
wurde von den Ärzten zwar als organisch begründet bezeichnet. Allerdings wurden keine organisch objektiv ausgewiesene n Befunde, welche mittels bildgebenden Abklärungen hätten nachgewiesen werden können, dokumentiert. Im Gegenteil: Die radiologischen Abklärungen des Schädels und der HWS ergaben damals keine organisch fassbaren Läsionen (vorstehend E. 4.1 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin i n diesem Zusammenhang geltend macht, es seien im MRI-Befund vom 7. Februar 2014 « mechanische Läsione n im Bereich der HWS» dokumentiert worden (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), lässt sich daraus nichts Aussagekräftiges entnehmen . Denn für die zu prüf ende Frage der Anwendbarkeit von
lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision
ist vorliegend der medizinische Sach verhalt gemäss den Darlegungen in Erwägung 3.1 massgebend.
Der bei der Beschwerdeführerin damals vorge legene Symptom komplex ist gerade typisch für das bei HWS-Distorsionen vorherrschende unklare Beschwerdebild , welches zu den sogenannten «PÄUSBONOG» zählte (vgl. BGE 136 V 279) . Auch das depres sive Geschehen, die neuropsychologischen Funktionsstörungen oder die vegeta tiven Dysfunktionen
- allenfalls im Rahmen einer Commotio cerebri, welche jedoch nur als Verdachtsdiagnose gestellt wurde (vgl. vorstehend E. 4.1 f., E. 4.6) - konnte n nicht vom besagten unklaren Beschwerdebild abgegrenzt werden (vgl. vorstehend E. 4.4) . Die organischen Beschwerden (vorliegend das zervikozephale Syndrom) beruhten gerade nicht auf einer nachweisba ren objektivierbaren G rundlage. Etwas a nderes (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) kann auch nicht aus den Darlegungen im Z.___ -Gutachtern abgeleitet werden (vgl. Urk. 7/206/33 Ziff. 4 und 6 ).
Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenzu sprache wie auch der ersten Rentenrevision unter einem unklaren - organisch nicht nachweisbaren - Beschwerdebild als Folge der HWS-Distorsion und dementsprechend unter einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage litt. 5.2
Nachdem weder anlässlich der Rentenzusprache noch im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens unbestrittenermassen eine Zumutbarkeits- beziehungsweise Überwindbarkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist eine Überprüfung der Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision grundsätzlich möglich . 5.3
Was die zeitliche Anwendbarkeit von lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision anbelangt, so wurde die Rentenüberprüfung unbestrittenermassen zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 und damit innert der gesetzlich vorgeschriebenen Dreijahresfrist (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2) eingeleitet ( vgl. Urk. 7/94-96+100; vgl. auch Urk. 7/117+118/6-7 ).
Sodann bezog die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2012 die Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren und sie hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auch noch nicht das 55 . Altersjahr zurückgelegt , weshalb sie sich zu Recht nicht auf die für solche Rentenbezüger geltende Schutzbestimmung nach lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision beruft. 5.4
Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Schl ussbestimmungen 6a den Rentenanspruch überprüfte. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. Zur Beurteilung dieser Frage holte die Beschwerde gegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ ein. 6.2
Aus dem Z.___ -Gutachten vom 28. Juli 2017 (Urk. 7/206 ), welches gestützt auf die Abklärungen in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie erfolgte, gehen folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 17): - persistierendes zervikales Syndrom mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Aufbrauchbefunden der HWS entsprechend der fMRI-Verlaufskontrolle vom 22. Juni 2017 - kombinierte Persönlichkeitsstörung, vorwiegend mit histrionischen Antei len (ICD-10 F61) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten nach Einschätzung der Gut achten nachfolgende Diagnosen: - Prä-Adipositas (BMI 26.2 kg/m 2 ) - kleine Struma multinodosa (Erstdiagnose, ED, 12. August 2014) - Vitamin D-Insuffizienz (ED August 2014), regelmässige Substitutionsbe handlung - Hyperlipidämie - diabetogene Stoffwechsellage, Insulinresistenz - Vestibularisschwannom rechts (ED Februar 2017) - Status nach HWS-Distorsion nach Heckaufprall am 25. September 2000 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, es sei nach der Auffahrkollision mit HWS-Distorsion am 25. September 2000 zu einem prolongierten Verlauf gekommen, der durch eine vorbestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung, wobei histrionische Anteile im Vordergrund ge standen hätten , geprägt gewesen sei (S. 18 oben). Aus orthopädischer Sicht zeige sich in Zusammenschau mit den Vorbefunden aus dem Jahr 2014 eine leichte Progredienz der Diskuspathologien. Rupturen der dorsalen oder ventralen Längsbänder könnten nicht abgegrenzt werden. Die vorbeschriebene Hämosiderose entlang der Medulla spinalis und auch intra medullär bei C5 sei aktuell nicht abzugrenzen und erscheine retrospektiv als fraglich bei insgesamt damals deutlich artefaktbehafteter Sequenz. Die beschrie benen Veränderungen seien letztlich nicht spezifisch für posttraumatische Veränderungen und könn t en auch im Rahmen allgemein degenerativer Verände rungen vorkommen (S. 18 Mitte) . Die vorliegenden funktionellen Einbussen der HWS und die als rein degenerativ zu erklärenden fMRI-Abklärungsergebnisse würden nur noch leichte und die HWS schonende Tätigkeiten gestatten. Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Sozialpädagogin beschwerdebedingt zumutbar (S. 18 unten). Aus neurologischer Sicht sei eine starke Druckdolenz der suboccipitalen Musku latur sowie eine ausgeprägte temporomandibuläre
Druckdolenz beidseits beschrieben. Die Untersuchung habe im abgedunkelten Raum durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die gesamte Zeit die Sonnenbrille aufbehalten, da sie derart empfindlich sei au f Licht . Bei der Prüfung der Reflexe seien übertriebene Abwehrreaktionen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach erwähnt, dass es ihr bei einer Reflexprüfung immer sehr rasch übel werde. Solche Verhaltensmuster würden zu einer nicht-organischen Pathologie gehören. Aufgrund im März 2017 spontan aufgetretener Gesichtsschmerzen rechts mit Ausstrahlung sei ein MRI des Gehirns durchgeführt worden. Damals sei per Zufall ein Vestibularisschwannom ohne Hinweis auf einen neurovaskulä ren Konflikt im Bereiche des Nervus
trigeminus rechts gefunden worden. Aktuell sei auch keine neurochirurgische Intervention indiziert. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung im Belastungsprofil und die Arbeitsfähigkeit sei in keiner Tätigkeit beeinträchtigt (S. 19 oben). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine Sonnenbrille und zusätzlich Oropax als Lärmschutz (verstärkter Tinnitus nach Lärmexposition durch die durchgeführte MRI-Untersuchung) getragen und das Untersuchungszimmer habe verdunkelt werden müssen. Die Herstellung eines tragfähigen Kontaktes sei erschwert gewesen. Die Beschwerdeführerin spreche mit gut modulierter Stimme in beschleunigter Geschwindigkeit. Der formale Gedankengang sei teilweise weitschweifig. Es fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden histrionischen Anteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt latent vorhandene Persönlichkeitsstörung sei durch den Unfall aus der Latenz gehoben worden. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Unfall neurotisch verarbeitet habe. Schliesslich sei es zu einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen (S. 19 f.). Die Durchführung der neuropsychologischen Untersuchung sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin geforderten Randbedingungen (verdunkelter Raum, Auf setzen der Sonnenbrille) stark erschwert gewesen. Viele Aufgaben seien nicht durchführbar gewesen, da diese der Beschwerdeführerin Schmerzen oder Übelkeit bereitet hätten. Die Erhebung eines ausführlich kognitiven Leistungsprofils sei deshalb nicht möglich gewesen. Zudem hätten sich in den eingesetzten Symp tomvalidierungsverfahren Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung gezeigt. Die wenigen erhobenen Befunde könnten deshalb nicht als valide beurteilt werden. In den Voruntersuchungen (zwei Jahre nach dem Unfall sowie anlässlich der Y.___ -Begutachtung) fehle eine Beurteilung der Plausibilität beziehungsweise es sei inkonsistentes Leistungsvermögen festgestellt worden, was für nicht valide Befunde spreche. Um Rückschlüsse auf das heutige kognitive Funktionsniveau zu ziehen, seien die beiden Untersuchungen zudem zu lange her (S. 20 oben). Im Sinne von Ressourcen seien die aktuell erhobenen unauffälligen Leistungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses zu interpretieren. Genauere Aussagen zur kognitiven Leistungsfähigkeit seien aufgrund der zumin dest teilweisen negativen Antwortverzerrung nicht möglich. Mehr als die kognitive Leistungsfähigkeit dürfte das deutlich auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin während der Testung der limitierende Faktor in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sein (S. 20 Mitte). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Aggravation oder gar Simulation gefunden. Hingegen seien Hinweise auf eine Aggravation der vorhandenen Beschwerden anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellt worden (S. 20 unten). Aus psychiatrischer Sicht liege ein komplexes psychiatrisches Störungsbild vor , das aus einer chronischen Schmerzstörung und einer kombinierten Persönlich keitsstörung bestehe. Eine richtungsweisende Beeinflussung dieses Störungsbil des sei bisher nicht gelungen, wobei es gegenwärtig an einer Psychotherapie sowie an einer Medikation fehle. Die genannte Störung führe zu einer um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 21 oben). Die im internistischen Bereich festgestellten Diagnosen (Adipositas, Struma, Vitamin D-Insuffizienz, Hyperlipidämie und diabetogene Stoffwechsellage bei Insulinresistenz) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 oben). Entscheidend für die zusammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien das psychiatrische und orthopädische Teilgutachten. So sei aus gesamtgutachter licher Sicht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte Tätigkeiten ohne häufiges Drehen, Wenden und Neigen der HWS und des Kopfes und ohne HWS-belastende Zw angshaltungen ) sowohl in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 21 Mitte). Retro spektiv sei der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2003 im Wesentlichen unverändert. Die zwischenzeitlich neu gestellten Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.). 6.3
Die Beschwerdeführerin beanstandet e , die von den Z.___ -Gutachtern festgelegte Arbeitsfähigkeit sei zu hoch. Die Aussagen der Gutachter hinsichtlich der behaup teten Aggravation seien zurückzuweisen. Ebenso sei deren Meinung , dass im Zusammenhang mit dem invaliditätsauslösenden Unfall vom September 2000 kein rechtsgenügender Kausalzusammenhang vorliege, b estritten (Urk. 1 S. 10 Ziff. 13). Betreffend Letzterem machte die Beschw erdeführerin weiter geltend, die Z.___ -Gutachter
hätten die Feststellungen von Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Radiologie , welche festgehalten habe, dass unfallkausale organische Befunde vorliegen würden, ungenügend berücksichtigt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ohnehin nicht ausschlaggebend ist, ob ein Befund unfall- oder degenerativbedingt ist. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin berück sichtigte der orthopädische Gutachter
die Berichterstattung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/206/55 unten). Der Gutachter führte wegen den im MRI-Befund vom 7. Februar 2014 sowie dem Bericht von Dr. E.___
genannten Hinweisen auf eine Verletzung des vorderen und hinteren HWS-Längsbandes und einer somit nicht auszuschliessenden segmentalen HWS-Instabilität die klinisch-funktionelle Abklärung der HWS vorsichtig durch. Es hätten sich jedoch keine klinischen Hinweise für eine segmentale Hypermobilität ergeben (Urk. 7/206/58 oben). Aufgrund der zusätzlich durchgeführten fMRI-Verlaufskontrolle der HWS vom 22. Juni 2017 am Universitätsspital F.___ hätten in Zusammenschau mit den Vorbefunden keine Rupturen der dorsalen oder ventralen Längsbänder abge grenzt werden können. Weiter wurde auf das Vorliegen von Artefakten in der Voruntersuchung hingewiesen, weshalb die damalige Beurteilung als fraglich erscheine (Urk. 6/206/59 Mitte). Aus diesen Vorbefunden - inklusive den Ausfüh rungen von Dr. E.___
- zusammen mit dem aktuell erhobenen bildgebenden und klinischen Befund - folgerte der Gutachter , dass die aktuellen Veränderungen als nicht spezifisch für posttraumatische Veränderungen zu interpretieren seien, sondern auch im Rahmen allgemeiner degenerativer Veränderungen vorkommen könnten (Urk. 7/206/60 unten).
Die Beurteilung des orthopädischen Gut achters berücksichtigte die Vorakten , beruht auf umfassenden klinischen und bildgeben den Untersuchungen und ist nachvollziehbar begründet , weshalb diese nicht zu beanstanden ist.
Nach Fertigstellung des Z.___ -Gutachtens wurde eine Zweitmeinung von Dr. E.___ zum MRI vom 2 2. Juni 2017 verfasst (Bericht vom 2 0. Juli 2017, Urk. 7/221). Dr. E.___ führte aus, es liege aufgrund dieses MRI-Befundes im Ver gleich zum Vor-MRI vom 7. Februar 201 4 sowie der Ergänzung vom 7. März 2014 eine unveränderte Darstellung des Ligamentums longitudinale posterius auf Höhe C3/C4 und des anterioren Anulusrisses des Discus intervertebralis C5/C6 als typische Veränderung nach einem Flexions-/Extensionstrauma vor. Dazu bemerkte der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, es handle sich bei den radiologischen Befundungen (vom F.___ einerseits
und von Dr. E.___ anderer seits) desselben HWS-MRI um unterschiedliche Beurteilungen desselben medizi nischen Sachverhaltes. Es bestehe kein Grund, von der Beurteilung beziehungs weise den Schlussfolgerungen im Z.___ -Gutachten abzuweichen ( Urk. 7/222/16 oben unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 1 1. August 2017 auf S. 10 ff. desselben Feststellungsblattes). Dem ist beizupflichten, zumal - wie bereits dargelegt - im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die vorhandenen Beschwerden unabhängig ihrer Genese (unfallkausal oder degene rativ) zu berücksichtigen sind und klinisch eine segmentale Hypermobilität auszuschliessen war .
Was die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen am
Z.___ -Gutachten betrifft,
so sind diese weitgehend pauschal gehalten ohne substanti ierte Begründung . Hinsichtlich Aggravation führte der psychiatrische Gutachter aus , dass er im Rahmen seiner Untersuchung keine solche habe feststellen können, jedoch aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung und der anlässlich dieser festgestellten negativen Antwortverzerrung von einer Aggrava tion auszugehen sei (E. 6.2) . Das Vorliegen einer Form von Aggravation wurde demnach schlüssig dargelegt und begründet. 6.4
Sodann ist auch d ie von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Der psychiatrische Experte hat nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen (U rk. 7/206/77 lit . A) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitäts prüfung ( lit . B ; zu r gesamtgutachterlichen Stellungnahme bezüglich Indikatoren vgl. Urk. 7/206 S. 21 unten, S. 24-27 lit . E.I-II, S. 30 f. Ziff. V ) aus versicherungs medizinischer Sicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Erkrankungen leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten im Umfang von 30 % einschränken.
Gesamthaft entspricht das Z.___ -Gutachten (Urk. 7/206/1-37) den erforderlichen Kriterien (vgl . E. 2.6 ): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. die Teilgutachten Urk. 7/38-85), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/206/39-40+48+56+69 jeweils Ziff. 2.1) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Gesamtgutachten S. 3 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet (Gesamtgutachten S. 18 ff.). 6.5
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten gestützt auf das Z.___ -Gutachten von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Verweistätigkeit auszugehen.
Bei einer zumutbaren Tätigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit resultiert entsprechend - was unbestritten und aufgrund der Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden ist - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % . Somit hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 8. März 2011 (nachfolgend: Schlussbe stimmungen 6a) in Aussicht (Urk. 7/120). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2014 Einwand (Urk. 7/123) und gleichentags auch eine vorsorg liche Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsg ericht (Urk. 7/127/5-6). Mit Beschluss vom 11. März 2014 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 7/127/1-4; Prozess Nr. IV.2014.00266).
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung als notwendig erachte (Urk. 7/133). Die Versicherte erklärte sich mit der Begutachtung am Z en tr um
Z.___ beziehungsweise den in Aussicht gestellten Gutachtern nicht einverstanden (vgl. Urk. 7/164+167+ 170) .
Gegen die Zwischenverfügung vom 31. März 2016 , worin die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch Ärzte des Z.___ fest hielt (Urk. 7/173) , erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ( Urk. 7/ 175/ 3-14 ) . Diese wurde mit Urteil vom 8. November 2016 im Verfahren IV. 2016.00514 abgewiesen ( Urk. 7/180 ).
Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_ 836/2016 vom 3. März 2017, Urk. 7 /1 82 ).
Am 2 8. Juli 2017 erstatteten die Ärzte der Z.___ das polydis ziplinäre Gutachten ( Urk. 7/206/1-138 ). Mit Schreiben vom 1 7. August 2017 liess die Versicherte den Z.___ -Gutachtern ein en Arztbericht zur Stellungnahme zukommen ( Urk. 7/208). Dieser wurde vom Z.___ an die IV-Stelle weitergeleitet, da das Gutachten bereits abgeschlossen und versandt worden war (vgl. Schreiben vom 1 8. August 2017, Urk. 7/210). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten ( Urk. 7/211, Urk. 7/216) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2018 erneut die Einstellung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 7/224). Dagegen erhob die Versicherte am
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung en 6a habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten , zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehören würden (S. 1 f.). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe keine Diagnose mit organischem Korrelat oder eine eigen ständige psychiatrische Erkrankung vorgelegen (S. 3 Mitte). Gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom 28. Juli 2017 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie angepasster Tätigkeit auszugehen. Da der Invaliditätsgrad 30 % betrage , sei die bisherige Rente aufzuheben (S. 2 unten).
E. 1.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend seien die Schlussbestimmungen 6a nicht anwendbar, da im Zeitpunkt der Rentenzusprache insbesondere organische und psychiatrische Beschwerdebil der vorgelegen hätten und für die damalige Rentenzusprache entscheidend gewesen seien. Die Rentenzusprache könne nicht pauschal auf unklare Beschwer debilder zurückgeführt werden (S. 5 f. Ziff. 6 f.). Ebenfalls seien neurologische und neuropsychologische Defizite, welche nicht zu den sogenannten «PÄUSBONOG» gehören würden, ausgewiesen. Die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a sei somit nicht zulässig (S. 10 Ziff. 12).
E. 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente mit angefochtener Verfügung vom 1. Oktober 2018 zu Recht aufgehoben hat. Dabei ist insbesondere die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen 6a strittig.
E. 1.4 Im November 2012 wurde eine weitere Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 7/94-96+100). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/10 7, 7/110-113) und lud die Versi cherte zu Gesprächen betreffend Wiederein gliederung ein (Urk. 7/108, Urk. 7/117-118). Mit Vorbescheid vom 4. Fe bruar 2014 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente gestützt auf die Schluss bestimmung en der Änderung des Bundesg esetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) vom
E. 2 IVG ).
E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 2.3 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6.
IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestim mung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenan spruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein «Mischsachverhalt» gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhän gige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwend barkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechts titel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. Sep tember 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
E. 2.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 3 E. 3.1.2).
Es sind keine Gründe ersichtlich , die gegen die Anwendbarkeit dieser - im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG geltende n
- Rechtsprechung auch anlässlich der Überprüfung nach SchlB IVG sprechen würden.
Da anlässlich der im Herbst 2003 eingeleiteten ersten Rentenrevision nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1) eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleiches vorgenommen wurde, beurteilt sich die Frage, ob eine Rentenanpassung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision zulässig ist, unter Berücksichtigung der im Rahmen dieses Revisions verfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen , insbesondere dem Y.___ -Gutachten , zumal dieses kurz nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung erfolgte und gestützt auf dasselbe von einer Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde .
E. 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 17. April 2003 eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2002 (Invaliditätsgrad 100 %) zugesprochen (Urk. 7/38).
Im Herbst 2003 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfah ren ein (vgl. Urk. 7/46). Nachdem ihr das vom Unfallversicherer eingeholte Y.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2003 zugestellt worden war , holte sie beim behandelnden Arzt einen Bericht ein (vgl. Bericht vom 10. August 2004, Urk. 7/52). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/57/2)
stellte die Beschwerdegegnerin auf das Y.___ -Gutachten ab und ging neu von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % aus. Die Neubemessung des Invaliditätsgrades (vgl. Einkommensvergleich vom 1. September 2004, Urk. 7/54) ergab einen solchen von (neu) 70 %. De r Beschwerdeführerin wurde mit Mitteilung vom 5. Januar 2005 ein unveränderter Rentenanspruch (weiterhin ganze Rente) bescheinigt (Urk. 7/58).
E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201
E. 3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desge richts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E.
E. 4 .6
Im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin erstatteten die Ärzte des Y.___ am 2. Dezember 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/47/2-35).
Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen über Kopf- und Nackenschmerzen, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche sowie Thorakalgien und Schulter schmerzen geklagt. Daneben habe sie auch von Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule und über Gefühllosigkeit der Arme berichtet sowie Lärm- und Licht empfindlichkeit geltend gemacht (S. 23 Ziff. 2).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 1): - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 25. September 2000 mit persis tierendem zervikozephalem Schmerzsyndrom - vegetative Dysfunktion, wahrscheinlich im Rahmen einer milden post traumatischen Hirnschädigung - histrionische Persönlichkeitsstörung
Die Gutachter beurteilten das Beschwerdebild als komplexes Geschehen, bei welchem sowohl organische als auch funktionelle Anteile mitwirken würden, welche sich quantitativ nicht auseinanderhalten liessen. Sie seien jedoch der Ansicht, dass den organisch begründbaren Beschwerden eine massgebliche Bedeutung am aktuellen Zustandsbild zukomme (S. 31 Ziff. 8). Organischer Genese seien die zervikozephalen Beschwerden (S. 28 Ziff. 1b). Die aktuellen Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom September 2000, würden aber durch die vorbe stehende histrionische Persönlichkeitsstörung eine starke Ausgestaltung und eine erhebliche funktionelle Verstärkung erfahren. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorbestehende histrionische Persönlichkeitsstörung erheblich exazerbiert sei (S. 24 Ziff. 4).
E. 4.4 ) sowie die von den Ärzten der Rehaklinik D.___ diagnostizierten ( lit . A). Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfäh igkeit ( lit . B) und wies auf seit dem 30. Juli 2002, als die Beschwerdeführerin ein brüskes Ausweichmanöver habe durchführen müssen, verstärkte Beschwerden im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule hin (LWS; lit . D7).
E. 5.1 Aus den dargelegten medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdefüh rerin sowohl anlässlich der Rentenzusprache wie auch im Rahmen der ersten Rentenrevision an einem Symptomkomplex im Rahmen des erlittenen HWS-Traumas litt. So beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schultern und des Nackens sowie Kopfschmerzen, Druckdolenzen , Gefühlsstörungen im Bereich der Arme, Lichtempfindlichkeit , Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Sie entwickelte auch ein depressive s Geschehen und vegetative Dysfunktionen. Die als vorbestehend erachtete histrioni sche Persön lichkeitsstörung hat gemäss Y.___ -Gutachter sodann zu einer starken Ausgestal tung und zu einer erheblichen funktionellen Verstärkung d ieser Beschwerden geführt, ohne dass davon unterscheidbare, eigenständige Befunde oder Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erhoben wurde n (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6). Das Beschwerdebild wurde von den besagten Gutachtern denn auch als kom plexes Geschehen interpretiert , wobei den zervikozephalen Beschwerden eine massgebliche Bedeutung am Beschwerdebild zugemessen wurde (E. 4.6).
Dem Feststellungsblatt vom 2. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass die Renten zusprache aufgrund eines zervikozephalen Syndroms bei Status nach Autounfall am 25. September 2000 erfolgte (Urk. 7/34/2 oben). Dieses Syndrom lag auch noch anlässlich der ersten Rentenrevision vor. Das zervikozephale Syndrom
- welches im Zusammenhang mit der erlittenen HWS-Distorsion stand -
wurde von den Ärzten zwar als organisch begründet bezeichnet. Allerdings wurden keine organisch objektiv ausgewiesene n Befunde, welche mittels bildgebenden Abklärungen hätten nachgewiesen werden können, dokumentiert. Im Gegenteil: Die radiologischen Abklärungen des Schädels und der HWS ergaben damals keine organisch fassbaren Läsionen (vorstehend E. 4.1 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin i n diesem Zusammenhang geltend macht, es seien im MRI-Befund vom 7. Februar 2014 « mechanische Läsione n im Bereich der HWS» dokumentiert worden (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), lässt sich daraus nichts Aussagekräftiges entnehmen . Denn für die zu prüf ende Frage der Anwendbarkeit von
lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision
ist vorliegend der medizinische Sach verhalt gemäss den Darlegungen in Erwägung 3.1 massgebend.
Der bei der Beschwerdeführerin damals vorge legene Symptom komplex ist gerade typisch für das bei HWS-Distorsionen vorherrschende unklare Beschwerdebild , welches zu den sogenannten «PÄUSBONOG» zählte (vgl. BGE 136 V 279) . Auch das depres sive Geschehen, die neuropsychologischen Funktionsstörungen oder die vegeta tiven Dysfunktionen
- allenfalls im Rahmen einer Commotio cerebri, welche jedoch nur als Verdachtsdiagnose gestellt wurde (vgl. vorstehend E. 4.1 f., E. 4.6) - konnte n nicht vom besagten unklaren Beschwerdebild abgegrenzt werden (vgl. vorstehend E. 4.4) . Die organischen Beschwerden (vorliegend das zervikozephale Syndrom) beruhten gerade nicht auf einer nachweisba ren objektivierbaren G rundlage. Etwas a nderes (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) kann auch nicht aus den Darlegungen im Z.___ -Gutachtern abgeleitet werden (vgl. Urk. 7/206/33 Ziff. 4 und 6 ).
Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenzu sprache wie auch der ersten Rentenrevision unter einem unklaren - organisch nicht nachweisbaren - Beschwerdebild als Folge der HWS-Distorsion und dementsprechend unter einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage litt.
E. 5.2 Nachdem weder anlässlich der Rentenzusprache noch im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens unbestrittenermassen eine Zumutbarkeits- beziehungsweise Überwindbarkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist eine Überprüfung der Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision grundsätzlich möglich .
E. 5.3 Was die zeitliche Anwendbarkeit von lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision anbelangt, so wurde die Rentenüberprüfung unbestrittenermassen zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 und damit innert der gesetzlich vorgeschriebenen Dreijahresfrist (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2) eingeleitet ( vgl. Urk. 7/94-96+100; vgl. auch Urk. 7/117+118/6-7 ).
Sodann bezog die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2012 die Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren und sie hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auch noch nicht das 55 . Altersjahr zurückgelegt , weshalb sie sich zu Recht nicht auf die für solche Rentenbezüger geltende Schutzbestimmung nach lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision beruft.
E. 5.4 Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Schl ussbestimmungen 6a den Rentenanspruch überprüfte.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. Zur Beurteilung dieser Frage holte die Beschwerde gegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ ein.
E. 6.2 Aus dem Z.___ -Gutachten vom 28. Juli 2017 (Urk. 7/206 ), welches gestützt auf die Abklärungen in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie erfolgte, gehen folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 17): - persistierendes zervikales Syndrom mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Aufbrauchbefunden der HWS entsprechend der fMRI-Verlaufskontrolle vom 22. Juni 2017 - kombinierte Persönlichkeitsstörung, vorwiegend mit histrionischen Antei len (ICD-10 F61) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten nach Einschätzung der Gut achten nachfolgende Diagnosen: - Prä-Adipositas (BMI 26.2 kg/m 2 ) - kleine Struma multinodosa (Erstdiagnose, ED, 12. August 2014) - Vitamin D-Insuffizienz (ED August 2014), regelmässige Substitutionsbe handlung - Hyperlipidämie - diabetogene Stoffwechsellage, Insulinresistenz - Vestibularisschwannom rechts (ED Februar 2017) - Status nach HWS-Distorsion nach Heckaufprall am 25. September 2000 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, es sei nach der Auffahrkollision mit HWS-Distorsion am 25. September 2000 zu einem prolongierten Verlauf gekommen, der durch eine vorbestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung, wobei histrionische Anteile im Vordergrund ge standen hätten , geprägt gewesen sei (S. 18 oben). Aus orthopädischer Sicht zeige sich in Zusammenschau mit den Vorbefunden aus dem Jahr 2014 eine leichte Progredienz der Diskuspathologien. Rupturen der dorsalen oder ventralen Längsbänder könnten nicht abgegrenzt werden. Die vorbeschriebene Hämosiderose entlang der Medulla spinalis und auch intra medullär bei C5 sei aktuell nicht abzugrenzen und erscheine retrospektiv als fraglich bei insgesamt damals deutlich artefaktbehafteter Sequenz. Die beschrie benen Veränderungen seien letztlich nicht spezifisch für posttraumatische Veränderungen und könn t en auch im Rahmen allgemein degenerativer Verände rungen vorkommen (S. 18 Mitte) . Die vorliegenden funktionellen Einbussen der HWS und die als rein degenerativ zu erklärenden fMRI-Abklärungsergebnisse würden nur noch leichte und die HWS schonende Tätigkeiten gestatten. Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Sozialpädagogin beschwerdebedingt zumutbar (S. 18 unten). Aus neurologischer Sicht sei eine starke Druckdolenz der suboccipitalen Musku latur sowie eine ausgeprägte temporomandibuläre
Druckdolenz beidseits beschrieben. Die Untersuchung habe im abgedunkelten Raum durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die gesamte Zeit die Sonnenbrille aufbehalten, da sie derart empfindlich sei au f Licht . Bei der Prüfung der Reflexe seien übertriebene Abwehrreaktionen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach erwähnt, dass es ihr bei einer Reflexprüfung immer sehr rasch übel werde. Solche Verhaltensmuster würden zu einer nicht-organischen Pathologie gehören. Aufgrund im März 2017 spontan aufgetretener Gesichtsschmerzen rechts mit Ausstrahlung sei ein MRI des Gehirns durchgeführt worden. Damals sei per Zufall ein Vestibularisschwannom ohne Hinweis auf einen neurovaskulä ren Konflikt im Bereiche des Nervus
trigeminus rechts gefunden worden. Aktuell sei auch keine neurochirurgische Intervention indiziert. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung im Belastungsprofil und die Arbeitsfähigkeit sei in keiner Tätigkeit beeinträchtigt (S. 19 oben). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine Sonnenbrille und zusätzlich Oropax als Lärmschutz (verstärkter Tinnitus nach Lärmexposition durch die durchgeführte MRI-Untersuchung) getragen und das Untersuchungszimmer habe verdunkelt werden müssen. Die Herstellung eines tragfähigen Kontaktes sei erschwert gewesen. Die Beschwerdeführerin spreche mit gut modulierter Stimme in beschleunigter Geschwindigkeit. Der formale Gedankengang sei teilweise weitschweifig. Es fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden histrionischen Anteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt latent vorhandene Persönlichkeitsstörung sei durch den Unfall aus der Latenz gehoben worden. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Unfall neurotisch verarbeitet habe. Schliesslich sei es zu einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen (S. 19 f.). Die Durchführung der neuropsychologischen Untersuchung sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin geforderten Randbedingungen (verdunkelter Raum, Auf setzen der Sonnenbrille) stark erschwert gewesen. Viele Aufgaben seien nicht durchführbar gewesen, da diese der Beschwerdeführerin Schmerzen oder Übelkeit bereitet hätten. Die Erhebung eines ausführlich kognitiven Leistungsprofils sei deshalb nicht möglich gewesen. Zudem hätten sich in den eingesetzten Symp tomvalidierungsverfahren Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung gezeigt. Die wenigen erhobenen Befunde könnten deshalb nicht als valide beurteilt werden. In den Voruntersuchungen (zwei Jahre nach dem Unfall sowie anlässlich der Y.___ -Begutachtung) fehle eine Beurteilung der Plausibilität beziehungsweise es sei inkonsistentes Leistungsvermögen festgestellt worden, was für nicht valide Befunde spreche. Um Rückschlüsse auf das heutige kognitive Funktionsniveau zu ziehen, seien die beiden Untersuchungen zudem zu lange her (S. 20 oben). Im Sinne von Ressourcen seien die aktuell erhobenen unauffälligen Leistungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses zu interpretieren. Genauere Aussagen zur kognitiven Leistungsfähigkeit seien aufgrund der zumin dest teilweisen negativen Antwortverzerrung nicht möglich. Mehr als die kognitive Leistungsfähigkeit dürfte das deutlich auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin während der Testung der limitierende Faktor in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sein (S. 20 Mitte). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Aggravation oder gar Simulation gefunden. Hingegen seien Hinweise auf eine Aggravation der vorhandenen Beschwerden anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellt worden (S. 20 unten). Aus psychiatrischer Sicht liege ein komplexes psychiatrisches Störungsbild vor , das aus einer chronischen Schmerzstörung und einer kombinierten Persönlich keitsstörung bestehe. Eine richtungsweisende Beeinflussung dieses Störungsbil des sei bisher nicht gelungen, wobei es gegenwärtig an einer Psychotherapie sowie an einer Medikation fehle. Die genannte Störung führe zu einer um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 21 oben). Die im internistischen Bereich festgestellten Diagnosen (Adipositas, Struma, Vitamin D-Insuffizienz, Hyperlipidämie und diabetogene Stoffwechsellage bei Insulinresistenz) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 oben). Entscheidend für die zusammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien das psychiatrische und orthopädische Teilgutachten. So sei aus gesamtgutachter licher Sicht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte Tätigkeiten ohne häufiges Drehen, Wenden und Neigen der HWS und des Kopfes und ohne HWS-belastende Zw angshaltungen ) sowohl in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 21 Mitte). Retro spektiv sei der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2003 im Wesentlichen unverändert. Die zwischenzeitlich neu gestellten Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet e , die von den Z.___ -Gutachtern festgelegte Arbeitsfähigkeit sei zu hoch. Die Aussagen der Gutachter hinsichtlich der behaup teten Aggravation seien zurückzuweisen. Ebenso sei deren Meinung , dass im Zusammenhang mit dem invaliditätsauslösenden Unfall vom September 2000 kein rechtsgenügender Kausalzusammenhang vorliege, b estritten (Urk. 1 S. 10 Ziff. 13). Betreffend Letzterem machte die Beschw erdeführerin weiter geltend, die Z.___ -Gutachter
hätten die Feststellungen von Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Radiologie , welche festgehalten habe, dass unfallkausale organische Befunde vorliegen würden, ungenügend berücksichtigt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ohnehin nicht ausschlaggebend ist, ob ein Befund unfall- oder degenerativbedingt ist. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin berück sichtigte der orthopädische Gutachter
die Berichterstattung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/206/55 unten). Der Gutachter führte wegen den im MRI-Befund vom 7. Februar 2014 sowie dem Bericht von Dr. E.___
genannten Hinweisen auf eine Verletzung des vorderen und hinteren HWS-Längsbandes und einer somit nicht auszuschliessenden segmentalen HWS-Instabilität die klinisch-funktionelle Abklärung der HWS vorsichtig durch. Es hätten sich jedoch keine klinischen Hinweise für eine segmentale Hypermobilität ergeben (Urk. 7/206/58 oben). Aufgrund der zusätzlich durchgeführten fMRI-Verlaufskontrolle der HWS vom 22. Juni 2017 am Universitätsspital F.___ hätten in Zusammenschau mit den Vorbefunden keine Rupturen der dorsalen oder ventralen Längsbänder abge grenzt werden können. Weiter wurde auf das Vorliegen von Artefakten in der Voruntersuchung hingewiesen, weshalb die damalige Beurteilung als fraglich erscheine (Urk. 6/206/59 Mitte). Aus diesen Vorbefunden - inklusive den Ausfüh rungen von Dr. E.___
- zusammen mit dem aktuell erhobenen bildgebenden und klinischen Befund - folgerte der Gutachter , dass die aktuellen Veränderungen als nicht spezifisch für posttraumatische Veränderungen zu interpretieren seien, sondern auch im Rahmen allgemeiner degenerativer Veränderungen vorkommen könnten (Urk. 7/206/60 unten).
Die Beurteilung des orthopädischen Gut achters berücksichtigte die Vorakten , beruht auf umfassenden klinischen und bildgeben den Untersuchungen und ist nachvollziehbar begründet , weshalb diese nicht zu beanstanden ist.
Nach Fertigstellung des Z.___ -Gutachtens wurde eine Zweitmeinung von Dr. E.___ zum MRI vom 2 2. Juni 2017 verfasst (Bericht vom 2 0. Juli 2017, Urk. 7/221). Dr. E.___ führte aus, es liege aufgrund dieses MRI-Befundes im Ver gleich zum Vor-MRI vom 7. Februar 201 4 sowie der Ergänzung vom 7. März 2014 eine unveränderte Darstellung des Ligamentums longitudinale posterius auf Höhe C3/C4 und des anterioren Anulusrisses des Discus intervertebralis C5/C6 als typische Veränderung nach einem Flexions-/Extensionstrauma vor. Dazu bemerkte der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, es handle sich bei den radiologischen Befundungen (vom F.___ einerseits
und von Dr. E.___ anderer seits) desselben HWS-MRI um unterschiedliche Beurteilungen desselben medizi nischen Sachverhaltes. Es bestehe kein Grund, von der Beurteilung beziehungs weise den Schlussfolgerungen im Z.___ -Gutachten abzuweichen ( Urk. 7/222/16 oben unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 1 1. August 2017 auf S. 10 ff. desselben Feststellungsblattes). Dem ist beizupflichten, zumal - wie bereits dargelegt - im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die vorhandenen Beschwerden unabhängig ihrer Genese (unfallkausal oder degene rativ) zu berücksichtigen sind und klinisch eine segmentale Hypermobilität auszuschliessen war .
Was die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen am
Z.___ -Gutachten betrifft,
so sind diese weitgehend pauschal gehalten ohne substanti ierte Begründung . Hinsichtlich Aggravation führte der psychiatrische Gutachter aus , dass er im Rahmen seiner Untersuchung keine solche habe feststellen können, jedoch aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung und der anlässlich dieser festgestellten negativen Antwortverzerrung von einer Aggrava tion auszugehen sei (E. 6.2) . Das Vorliegen einer Form von Aggravation wurde demnach schlüssig dargelegt und begründet.
E. 6.4 Sodann ist auch d ie von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Der psychiatrische Experte hat nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen (U rk. 7/206/77 lit . A) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitäts prüfung ( lit . B ; zu r gesamtgutachterlichen Stellungnahme bezüglich Indikatoren vgl. Urk. 7/206 S. 21 unten, S. 24-27 lit . E.I-II, S. 30 f. Ziff. V ) aus versicherungs medizinischer Sicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Erkrankungen leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten im Umfang von 30 % einschränken.
Gesamthaft entspricht das Z.___ -Gutachten (Urk. 7/206/1-37) den erforderlichen Kriterien (vgl . E. 2.6 ): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. die Teilgutachten Urk. 7/38-85), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/206/39-40+48+56+69 jeweils Ziff. 2.1) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Gesamtgutachten S. 3 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet (Gesamtgutachten S. 18 ff.).
E. 6.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten gestützt auf das Z.___ -Gutachten von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Verweistätigkeit auszugehen.
Bei einer zumutbaren Tätigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit resultiert entsprechend - was unbestritten und aufgrund der Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden ist - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % . Somit hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1965, meldete sich am
- Oktober 2001 aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einem am 2
- September 2000 erlitte nen Schleudertrauma bei der Inval id enversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 1
- April 2003 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/38). 1.2 Im Herbst 2003 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/46). Gestützt auf ein vom Unfallversicherer beim Zentrum Y.___ eingeholtes Gutachten vom 2. Dezember 2003 ( Urk. 7/47/2-35) errechnete die IV-Stelle einen neuen Invaliditätsgrad von 70 % . Der Versicherten wurde mit Mitteilung vom 5. Januar 2005 ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Rente bescheinigt (Urk. 7/58). 1.3 Die im Dezember 2005 (Urk. 7/68) und Juli 2007 (Urk. 7/81) eingeleite ten Rentenrevisionen ergaben ei nen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/75; 7/87). 1.4 Im November 2012 wurde eine weitere Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 7/94-96+100). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/10 7, 7/110-113) und lud die Versi cherte zu Gesprächen betreffend Wiederein gliederung ein (Urk. 7/108, Urk. 7/117-118). Mit Vorbescheid vom 4. Fe bruar 2014 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente gestützt auf die Schluss bestimmung en der Änderung des Bundesg esetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) vom 1
- März 2011 (nachfolgend: Schlussbe stimmungen 6a) in Aussicht (Urk. 7/120). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2014 Einwand (Urk. 7/123) und gleichentags auch eine vorsorg liche Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsg ericht (Urk. 7/127/5-6). Mit Beschluss vom 11. März 2014 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 7/127/1-4; Prozess Nr. IV.2014.00266). Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung als notwendig erachte (Urk. 7/133). Die Versicherte erklärte sich mit der Begutachtung am Z en tr um Z.___ beziehungsweise den in Aussicht gestellten Gutachtern nicht einverstanden (vgl. Urk. 7/164+167+ 170) . Gegen die Zwischenverfügung vom 31. März 2016 , worin die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch Ärzte des Z.___ fest hielt (Urk. 7/173) , erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ( Urk. 7/ 175/ 3-14 ) . Diese wurde mit Urteil vom
- November 2016 im Verfahren IV. 2016.00514 abgewiesen ( Urk. 7/180 ). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_ 836/2016 vom 3. März 2017, Urk. 7 /1 82 ). Am 2
- Juli 2017 erstatteten die Ärzte der Z.___ das polydis ziplinäre Gutachten ( Urk. 7/206/1-138 ). Mit Schreiben vom 1
- August 2017 liess die Versicherte den Z.___ -Gutachtern ein en Arztbericht zur Stellungnahme zukommen ( Urk. 7/208). Dieser wurde vom Z.___ an die IV-Stelle weitergeleitet, da das Gutachten bereits abgeschlossen und versandt worden war (vgl. Schreiben vom 1
- August 2017, Urk. 7/210). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten ( Urk. 7/211, Urk. 7/216) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2
- Mai 2018 erneut die Einstellung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 7/224). Dagegen erhob die Versicherte am 2
- Juni 2018 ( Urk. 7/225) sowie ergänzend am 2
- August 2018 ( Urk. 7/229) Einwand. Mit Verfügung vom
- Oktober 2018 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verfügte die Einstel lung der Rente ( Urk. 2 = 7/232).
- Die Versicherte erhob am
- November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Oktober 2018 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere weiterhin eine Rente, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Dezember 2018 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
- Januar 2019 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) abgewiesen und antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Eingabe einer Replik ( Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 2
- Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung en 6a habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten , zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehören würden (S. 1 f.). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe keine Diagnose mit organischem Korrelat oder eine eigen ständige psychiatrische Erkrankung vorgelegen (S. 3 Mitte). Gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom 28. Juli 2017 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie angepasster Tätigkeit auszugehen. Da der Invaliditätsgrad 30 % betrage , sei die bisherige Rente aufzuheben (S. 2 unten). 1.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend seien die Schlussbestimmungen 6a nicht anwendbar, da im Zeitpunkt der Rentenzusprache insbesondere organische und psychiatrische Beschwerdebil der vorgelegen hätten und für die damalige Rentenzusprache entscheidend gewesen seien. Die Rentenzusprache könne nicht pauschal auf unklare Beschwer debilder zurückgeführt werden (S. 5 f. Ziff. 6 f.). Ebenfalls seien neurologische und neuropsychologische Defizite, welche nicht zu den sogenannten «PÄUSBONOG» gehören würden, ausgewiesen. Die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a sei somit nicht zulässig (S. 10 Ziff. 12). 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente mit angefochtener Verfügung vom 1. Oktober 2018 zu Recht aufgehoben hat. Dabei ist insbesondere die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen 6a strittig.
- 2 .1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2.3 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). Die in lit . a Abs. 1 SchlB
- IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem
- Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestim mung (BGE 140 V 8 E. 2). Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur
- IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der
- IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
- April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenan spruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ist ein «Mischsachverhalt» gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhän gige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwend barkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechts titel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- Sep tember 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 . Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 17. April 2003 eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2002 (Invaliditätsgrad 100 %) zugesprochen (Urk. 7/38). Im Herbst 2003 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfah ren ein (vgl. Urk. 7/46). Nachdem ihr das vom Unfallversicherer eingeholte Y.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2003 zugestellt worden war , holte sie beim behandelnden Arzt einen Bericht ein (vgl. Bericht vom 10. August 2004, Urk. 7/52). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/57/2) stellte die Beschwerdegegnerin auf das Y.___ -Gutachten ab und ging neu von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % aus. Die Neubemessung des Invaliditätsgrades (vgl. Einkommensvergleich vom 1. September 2004, Urk. 7/54) ergab einen solchen von (neu) 70 %. De r Beschwerdeführerin wurde mit Mitteilung vom 5. Januar 2005 ein unveränderter Rentenanspruch (weiterhin ganze Rente) bescheinigt (Urk. 7/58). 3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desge richts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). Es sind keine Gründe ersichtlich , die gegen die Anwendbarkeit dieser - im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG geltende n - Rechtsprechung auch anlässlich der Überprüfung nach SchlB IVG sprechen würden. Da anlässlich der im Herbst 2003 eingeleiteten ersten Rentenrevision nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1) eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleiches vorgenommen wurde, beurteilt sich die Frage, ob eine Rentenanpassung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision zulässig ist, unter Berücksichtigung der im Rahmen dieses Revisions verfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen , insbesondere dem Y.___ -Gutachten , zumal dieses kurz nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung erfolgte und gestützt auf dasselbe von einer Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde .
- 4. 1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 5. Feb ruar 2001 (Urk. 7/12/18 ) fest, die Beschwerdeführerin leide seit der Auffahrkolli sion vom 2
- September 2000 an persistierenden Rückenschmerzen. Die radiologischen Abklärungen vom Schädel und der Halswirbelsäule (HWS) aufgrund der erlittenen HWS-Distorsion hätten keine ossären Läsionen ergeben. Auch die an das Unfallereignis anschliessende 24-stündige stationäre Über wachung wegen des Verdacht s einer Commotio cerebri sei problemlos verlaufen (vgl. Bericht vom 26. September 2000, Urk. 7/12/5). Kurz nach der Entlassung aus dem Spital seien Schwindel, O hrsausen und -s techen, sowie eingeschränkte Konzentration aufgetreten. Bis aktuell leide sie an Merkfähigkeitsstörungen, Stechen in den Ohren, diffuse n Rückenschmerzen sowie diffusen panvertebrale n Beschwerden, die auch in den Hinterkopf ausstrahlen würden. 4 .2 Im Bericht vom 16. Mai 2001 (Urk. 7/7/6-8) führte Dr. med. B.___ , Fach arzt für Neurologie, aus, die Beschwerdeführerin habe neben dem HWS-Trauma vermutlich auch ein leichtes Kopftrauma, allenfalls eine leich te Commotio cerebri , erlitten. Da für würden zwei kurze absenzartige Zustände sprechen. Organisch fassbare Läsionen dürfte die Beschwerdeführerin aber gemäss Dr. B.___ nicht erlitten haben. Der neurologische Status sei unauffällig gewesen , ebenso die durchgeführten Zusatzuntersuchungen (S. 3 «Beurteilung». Dr. B.___ diagnos tizierte ein en Status nach Schleudertrauma der HWS (S. 1). 4 .3 PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion sowie für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 19. Dezember 2001 ( Urk. 7/7/3-15) als Diagnose ein zervikozephales Syndrom bei Status nach Auto unfall am 25. September 2000 ( lit . A). Die Beschwerdeführerin leide an belastungsabhängigen Nacken-Kopfschmerzen, aber auch an psychischer Instabilität, verminderter Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit ( lit . D1). 4 .4 Vom 5. März bis 2. April 2002 war die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert (Bericht vom 13. Mai 2002, Urk. 7/20/5-9 ). Im rheuma tologisch-orthopädischen Status wurde insbesondere eine Druckdolenz im gesamten Bereich der HWS sowie auch in der Kalottenmitte festgehalten. Die Weichteile im Bereich der oberen und unteren Extremitäten seien überempfind lich auf Druck. Der neurologische Status ergab keine Auffälligkeiten (S. 3 Mitte). Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich mehrfach deutliche Minderleistungen gezeigt. Im Rahmen der Interpretation der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien wahrscheinlich vorbestehende Anteile zu beachten, welche durch das Unfallereignis, die neurovegetativen und die affektiven Folgen dekompensiert seien (S. 4 Mitte). Folgende Diagnosen wurden gestellt (S. 1) - Status nach Verkehrsunfall am 25. September 2000 mit HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri) ; konseku tiv: - zervikozephaler Symptomenkomplex - neuropsychologische Funktionsstörungen - rezidivierend depressive Episoden - rezidivierende vegetative Dysfunktion Zur Orientierung über das künftige Arbeitsfeld sei der Beschwerdeführerin zunächst zu empfe hlen, therapeutische Arbeitseinsätze durchzuführen. Ziel sollte sein, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erreichen. Vorerst sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 4 f.). 4 .5 Im Bericht vom 2
- respektive 28. Februar 2002 (Urk. 7/30/3-5) nannte Dr. C.___ die bisher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.4 ) sowie die von den Ärzten der Rehaklinik D.___ diagnostizierten ( lit . A). Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfäh igkeit ( lit . B) und wies auf seit dem 30. Juli 2002, als die Beschwerdeführerin ein brüskes Ausweichmanöver habe durchführen müssen, verstärkte Beschwerden im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule hin (LWS; lit . D7). 4 .6 Im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin erstatteten die Ärzte des Y.___ am 2. Dezember 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/47/2-35). Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen über Kopf- und Nackenschmerzen, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche sowie Thorakalgien und Schulter schmerzen geklagt. Daneben habe sie auch von Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule und über Gefühllosigkeit der Arme berichtet sowie Lärm- und Licht empfindlichkeit geltend gemacht (S. 23 Ziff. 2). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 1): - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 25. September 2000 mit persis tierendem zervikozephalem Schmerzsyndrom - vegetative Dysfunktion, wahrscheinlich im Rahmen einer milden post traumatischen Hirnschädigung - histrionische Persönlichkeitsstörung Die Gutachter beurteilten das Beschwerdebild als komplexes Geschehen, bei welchem sowohl organische als auch funktionelle Anteile mitwirken würden, welche sich quantitativ nicht auseinanderhalten liessen. Sie seien jedoch der Ansicht, dass den organisch begründbaren Beschwerden eine massgebliche Bedeutung am aktuellen Zustandsbild zukomme (S. 31 Ziff. 8). Organischer Genese seien die zervikozephalen Beschwerden (S. 28 Ziff. 1b). Die aktuellen Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom September 2000, würden aber durch die vorbe stehende histrionische Persönlichkeitsstörung eine starke Ausgestaltung und eine erhebliche funktionelle Verstärkung erfahren. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorbestehende histrionische Persönlichkeitsstörung erheblich exazerbiert sei (S. 24 Ziff. 4).
- 5.1 Aus den dargelegten medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdefüh rerin sowohl anlässlich der Rentenzusprache wie auch im Rahmen der ersten Rentenrevision an einem Symptomkomplex im Rahmen des erlittenen HWS-Traumas litt. So beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schultern und des Nackens sowie Kopfschmerzen, Druckdolenzen , Gefühlsstörungen im Bereich der Arme, Lichtempfindlichkeit , Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Sie entwickelte auch ein depressive s Geschehen und vegetative Dysfunktionen. Die als vorbestehend erachtete histrioni sche Persön lichkeitsstörung hat gemäss Y.___ -Gutachter sodann zu einer starken Ausgestal tung und zu einer erheblichen funktionellen Verstärkung d ieser Beschwerden geführt, ohne dass davon unterscheidbare, eigenständige Befunde oder Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erhoben wurde n (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.6). Das Beschwerdebild wurde von den besagten Gutachtern denn auch als kom plexes Geschehen interpretiert , wobei den zervikozephalen Beschwerden eine massgebliche Bedeutung am Beschwerdebild zugemessen wurde (E. 4.6). Dem Feststellungsblatt vom 2. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass die Renten zusprache aufgrund eines zervikozephalen Syndroms bei Status nach Autounfall am 25. September 2000 erfolgte (Urk. 7/34/2 oben). Dieses Syndrom lag auch noch anlässlich der ersten Rentenrevision vor. Das zervikozephale Syndrom - welches im Zusammenhang mit der erlittenen HWS-Distorsion stand - wurde von den Ärzten zwar als organisch begründet bezeichnet. Allerdings wurden keine organisch objektiv ausgewiesene n Befunde, welche mittels bildgebenden Abklärungen hätten nachgewiesen werden können, dokumentiert. Im Gegenteil: Die radiologischen Abklärungen des Schädels und der HWS ergaben damals keine organisch fassbaren Läsionen (vorstehend E. 4.1 f.). Soweit die Beschwerdeführerin i n diesem Zusammenhang geltend macht, es seien im MRI-Befund vom 7. Februar 2014 « mechanische Läsione n im Bereich der HWS» dokumentiert worden (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), lässt sich daraus nichts Aussagekräftiges entnehmen . Denn für die zu prüf ende Frage der Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision ist vorliegend der medizinische Sach verhalt gemäss den Darlegungen in Erwägung 3.1 massgebend. Der bei der Beschwerdeführerin damals vorge legene Symptom komplex ist gerade typisch für das bei HWS-Distorsionen vorherrschende unklare Beschwerdebild , welches zu den sogenannten «PÄUSBONOG» zählte (vgl. BGE 136 V 279) . Auch das depres sive Geschehen, die neuropsychologischen Funktionsstörungen oder die vegeta tiven Dysfunktionen - allenfalls im Rahmen einer Commotio cerebri, welche jedoch nur als Verdachtsdiagnose gestellt wurde (vgl. vorstehend E. 4.1 f., E. 4.6) - konnte n nicht vom besagten unklaren Beschwerdebild abgegrenzt werden (vgl. vorstehend E. 4.4) . Die organischen Beschwerden (vorliegend das zervikozephale Syndrom) beruhten gerade nicht auf einer nachweisba ren objektivierbaren G rundlage. Etwas a nderes (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) kann auch nicht aus den Darlegungen im Z.___ -Gutachtern abgeleitet werden (vgl. Urk. 7/206/33 Ziff. 4 und 6 ). Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenzu sprache wie auch der ersten Rentenrevision unter einem unklaren - organisch nicht nachweisbaren - Beschwerdebild als Folge der HWS-Distorsion und dementsprechend unter einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage litt. 5.2 Nachdem weder anlässlich der Rentenzusprache noch im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens unbestrittenermassen eine Zumutbarkeits- beziehungsweise Überwindbarkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist eine Überprüfung der Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision grundsätzlich möglich . 5.3 Was die zeitliche Anwendbarkeit von lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision anbelangt, so wurde die Rentenüberprüfung unbestrittenermassen zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 und damit innert der gesetzlich vorgeschriebenen Dreijahresfrist (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2) eingeleitet ( vgl. Urk. 7/94-96+100; vgl. auch Urk. 7/117+118/6-7 ). Sodann bezog die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2012 die Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren und sie hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auch noch nicht das 55 . Altersjahr zurückgelegt , weshalb sie sich zu Recht nicht auf die für solche Rentenbezüger geltende Schutzbestimmung nach lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision beruft. 5.4 Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Schl ussbestimmungen 6a den Rentenanspruch überprüfte.
- 6.1 Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. Zur Beurteilung dieser Frage holte die Beschwerde gegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ ein. 6.2 Aus dem Z.___ -Gutachten vom 28. Juli 2017 (Urk. 7/206 ), welches gestützt auf die Abklärungen in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie erfolgte, gehen folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 17): - persistierendes zervikales Syndrom mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Aufbrauchbefunden der HWS entsprechend der fMRI-Verlaufskontrolle vom 22. Juni 2017 - kombinierte Persönlichkeitsstörung, vorwiegend mit histrionischen Antei len (ICD-10 F61) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten nach Einschätzung der Gut achten nachfolgende Diagnosen: - Prä-Adipositas (BMI 26.2 kg/m 2 ) - kleine Struma multinodosa (Erstdiagnose, ED, 12. August 2014) - Vitamin D-Insuffizienz (ED August 2014), regelmässige Substitutionsbe handlung - Hyperlipidämie - diabetogene Stoffwechsellage, Insulinresistenz - Vestibularisschwannom rechts (ED Februar 2017) - Status nach HWS-Distorsion nach Heckaufprall am 25. September 2000 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, es sei nach der Auffahrkollision mit HWS-Distorsion am 25. September 2000 zu einem prolongierten Verlauf gekommen, der durch eine vorbestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung, wobei histrionische Anteile im Vordergrund ge standen hätten , geprägt gewesen sei (S. 18 oben). Aus orthopädischer Sicht zeige sich in Zusammenschau mit den Vorbefunden aus dem Jahr 2014 eine leichte Progredienz der Diskuspathologien. Rupturen der dorsalen oder ventralen Längsbänder könnten nicht abgegrenzt werden. Die vorbeschriebene Hämosiderose entlang der Medulla spinalis und auch intra medullär bei C5 sei aktuell nicht abzugrenzen und erscheine retrospektiv als fraglich bei insgesamt damals deutlich artefaktbehafteter Sequenz. Die beschrie benen Veränderungen seien letztlich nicht spezifisch für posttraumatische Veränderungen und könn t en auch im Rahmen allgemein degenerativer Verände rungen vorkommen (S. 18 Mitte) . Die vorliegenden funktionellen Einbussen der HWS und die als rein degenerativ zu erklärenden fMRI-Abklärungsergebnisse würden nur noch leichte und die HWS schonende Tätigkeiten gestatten. Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Sozialpädagogin beschwerdebedingt zumutbar (S. 18 unten). Aus neurologischer Sicht sei eine starke Druckdolenz der suboccipitalen Musku latur sowie eine ausgeprägte temporomandibuläre Druckdolenz beidseits beschrieben. Die Untersuchung habe im abgedunkelten Raum durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die gesamte Zeit die Sonnenbrille aufbehalten, da sie derart empfindlich sei au f Licht . Bei der Prüfung der Reflexe seien übertriebene Abwehrreaktionen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach erwähnt, dass es ihr bei einer Reflexprüfung immer sehr rasch übel werde. Solche Verhaltensmuster würden zu einer nicht-organischen Pathologie gehören. Aufgrund im März 2017 spontan aufgetretener Gesichtsschmerzen rechts mit Ausstrahlung sei ein MRI des Gehirns durchgeführt worden. Damals sei per Zufall ein Vestibularisschwannom ohne Hinweis auf einen neurovaskulä ren Konflikt im Bereiche des Nervus trigeminus rechts gefunden worden. Aktuell sei auch keine neurochirurgische Intervention indiziert. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung im Belastungsprofil und die Arbeitsfähigkeit sei in keiner Tätigkeit beeinträchtigt (S. 19 oben). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine Sonnenbrille und zusätzlich Oropax als Lärmschutz (verstärkter Tinnitus nach Lärmexposition durch die durchgeführte MRI-Untersuchung) getragen und das Untersuchungszimmer habe verdunkelt werden müssen. Die Herstellung eines tragfähigen Kontaktes sei erschwert gewesen. Die Beschwerdeführerin spreche mit gut modulierter Stimme in beschleunigter Geschwindigkeit. Der formale Gedankengang sei teilweise weitschweifig. Es fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden histrionischen Anteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt latent vorhandene Persönlichkeitsstörung sei durch den Unfall aus der Latenz gehoben worden. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Unfall neurotisch verarbeitet habe. Schliesslich sei es zu einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen (S. 19 f.). Die Durchführung der neuropsychologischen Untersuchung sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin geforderten Randbedingungen (verdunkelter Raum, Auf setzen der Sonnenbrille) stark erschwert gewesen. Viele Aufgaben seien nicht durchführbar gewesen, da diese der Beschwerdeführerin Schmerzen oder Übelkeit bereitet hätten. Die Erhebung eines ausführlich kognitiven Leistungsprofils sei deshalb nicht möglich gewesen. Zudem hätten sich in den eingesetzten Symp tomvalidierungsverfahren Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung gezeigt. Die wenigen erhobenen Befunde könnten deshalb nicht als valide beurteilt werden. In den Voruntersuchungen (zwei Jahre nach dem Unfall sowie anlässlich der Y.___ -Begutachtung) fehle eine Beurteilung der Plausibilität beziehungsweise es sei inkonsistentes Leistungsvermögen festgestellt worden, was für nicht valide Befunde spreche. Um Rückschlüsse auf das heutige kognitive Funktionsniveau zu ziehen, seien die beiden Untersuchungen zudem zu lange her (S. 20 oben). Im Sinne von Ressourcen seien die aktuell erhobenen unauffälligen Leistungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses zu interpretieren. Genauere Aussagen zur kognitiven Leistungsfähigkeit seien aufgrund der zumin dest teilweisen negativen Antwortverzerrung nicht möglich. Mehr als die kognitive Leistungsfähigkeit dürfte das deutlich auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin während der Testung der limitierende Faktor in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sein (S. 20 Mitte). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Aggravation oder gar Simulation gefunden. Hingegen seien Hinweise auf eine Aggravation der vorhandenen Beschwerden anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellt worden (S. 20 unten). Aus psychiatrischer Sicht liege ein komplexes psychiatrisches Störungsbild vor , das aus einer chronischen Schmerzstörung und einer kombinierten Persönlich keitsstörung bestehe. Eine richtungsweisende Beeinflussung dieses Störungsbil des sei bisher nicht gelungen, wobei es gegenwärtig an einer Psychotherapie sowie an einer Medikation fehle. Die genannte Störung führe zu einer um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 21 oben). Die im internistischen Bereich festgestellten Diagnosen (Adipositas, Struma, Vitamin D-Insuffizienz, Hyperlipidämie und diabetogene Stoffwechsellage bei Insulinresistenz) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 oben). Entscheidend für die zusammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien das psychiatrische und orthopädische Teilgutachten. So sei aus gesamtgutachter licher Sicht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte Tätigkeiten ohne häufiges Drehen, Wenden und Neigen der HWS und des Kopfes und ohne HWS-belastende Zw angshaltungen ) sowohl in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 21 Mitte). Retro spektiv sei der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2003 im Wesentlichen unverändert. Die zwischenzeitlich neu gestellten Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.). 6.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet e , die von den Z.___ -Gutachtern festgelegte Arbeitsfähigkeit sei zu hoch. Die Aussagen der Gutachter hinsichtlich der behaup teten Aggravation seien zurückzuweisen. Ebenso sei deren Meinung , dass im Zusammenhang mit dem invaliditätsauslösenden Unfall vom September 2000 kein rechtsgenügender Kausalzusammenhang vorliege, b estritten (Urk. 1 S. 10 Ziff. 13). Betreffend Letzterem machte die Beschw erdeführerin weiter geltend, die Z.___ -Gutachter hätten die Feststellungen von Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Radiologie , welche festgehalten habe, dass unfallkausale organische Befunde vorliegen würden, ungenügend berücksichtigt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ohnehin nicht ausschlaggebend ist, ob ein Befund unfall- oder degenerativbedingt ist. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin berück sichtigte der orthopädische Gutachter die Berichterstattung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/206/55 unten). Der Gutachter führte wegen den im MRI-Befund vom 7. Februar 2014 sowie dem Bericht von Dr. E.___ genannten Hinweisen auf eine Verletzung des vorderen und hinteren HWS-Längsbandes und einer somit nicht auszuschliessenden segmentalen HWS-Instabilität die klinisch-funktionelle Abklärung der HWS vorsichtig durch. Es hätten sich jedoch keine klinischen Hinweise für eine segmentale Hypermobilität ergeben (Urk. 7/206/58 oben). Aufgrund der zusätzlich durchgeführten fMRI-Verlaufskontrolle der HWS vom 22. Juni 2017 am Universitätsspital F.___ hätten in Zusammenschau mit den Vorbefunden keine Rupturen der dorsalen oder ventralen Längsbänder abge grenzt werden können. Weiter wurde auf das Vorliegen von Artefakten in der Voruntersuchung hingewiesen, weshalb die damalige Beurteilung als fraglich erscheine (Urk. 6/206/59 Mitte). Aus diesen Vorbefunden - inklusive den Ausfüh rungen von Dr. E.___ - zusammen mit dem aktuell erhobenen bildgebenden und klinischen Befund - folgerte der Gutachter , dass die aktuellen Veränderungen als nicht spezifisch für posttraumatische Veränderungen zu interpretieren seien, sondern auch im Rahmen allgemeiner degenerativer Veränderungen vorkommen könnten (Urk. 7/206/60 unten). Die Beurteilung des orthopädischen Gut achters berücksichtigte die Vorakten , beruht auf umfassenden klinischen und bildgeben den Untersuchungen und ist nachvollziehbar begründet , weshalb diese nicht zu beanstanden ist. Nach Fertigstellung des Z.___ -Gutachtens wurde eine Zweitmeinung von Dr. E.___ zum MRI vom 2
- Juni 2017 verfasst (Bericht vom 2
- Juli 2017, Urk. 7/221). Dr. E.___ führte aus, es liege aufgrund dieses MRI-Befundes im Ver gleich zum Vor-MRI vom
- Februar 201 4 sowie der Ergänzung vom
- März 2014 eine unveränderte Darstellung des Ligamentums longitudinale posterius auf Höhe C3/C4 und des anterioren Anulusrisses des Discus intervertebralis C5/C6 als typische Veränderung nach einem Flexions-/Extensionstrauma vor. Dazu bemerkte der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, es handle sich bei den radiologischen Befundungen (vom F.___ einerseits und von Dr. E.___ anderer seits) desselben HWS-MRI um unterschiedliche Beurteilungen desselben medizi nischen Sachverhaltes. Es bestehe kein Grund, von der Beurteilung beziehungs weise den Schlussfolgerungen im Z.___ -Gutachten abzuweichen ( Urk. 7/222/16 oben unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 1
- August 2017 auf S. 10 ff. desselben Feststellungsblattes). Dem ist beizupflichten, zumal - wie bereits dargelegt - im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die vorhandenen Beschwerden unabhängig ihrer Genese (unfallkausal oder degene rativ) zu berücksichtigen sind und klinisch eine segmentale Hypermobilität auszuschliessen war . Was die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen am Z.___ -Gutachten betrifft, so sind diese weitgehend pauschal gehalten ohne substanti ierte Begründung . Hinsichtlich Aggravation führte der psychiatrische Gutachter aus , dass er im Rahmen seiner Untersuchung keine solche habe feststellen können, jedoch aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung und der anlässlich dieser festgestellten negativen Antwortverzerrung von einer Aggrava tion auszugehen sei (E. 6.2) . Das Vorliegen einer Form von Aggravation wurde demnach schlüssig dargelegt und begründet. 6.4 Sodann ist auch d ie von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Der psychiatrische Experte hat nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen (U rk. 7/206/77 lit . A) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitäts prüfung ( lit . B ; zu r gesamtgutachterlichen Stellungnahme bezüglich Indikatoren vgl. Urk. 7/206 S. 21 unten, S. 24-27 lit . E.I-II, S. 30 f. Ziff. V ) aus versicherungs medizinischer Sicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Erkrankungen leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten im Umfang von 30 % einschränken. Gesamthaft entspricht das Z.___ -Gutachten (Urk. 7/206/1-37) den erforderlichen Kriterien (vgl . E. 2.6 ): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. die Teilgutachten Urk. 7/38-85), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/206/39-40+48+56+69 jeweils Ziff. 2.1) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Gesamtgutachten S. 3 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet (Gesamtgutachten S. 18 ff.). 6.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten gestützt auf das Z.___ -Gutachten von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Verweistätigkeit auszugehen. Bei einer zumutbaren Tätigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit resultiert entsprechend - was unbestritten und aufgrund der Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden ist - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % . Somit hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00961
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 7. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, meldete sich am 1. Oktober 2001 aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einem am 2 5. September 2000 erlitte nen Schleudertrauma bei der Inval id enversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 1 7. April 2003 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/38). 1.2
Im Herbst 2003 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/46). Gestützt auf ein vom Unfallversicherer beim Zentrum Y.___
eingeholtes Gutachten vom 2. Dezember 2003 ( Urk. 7/47/2-35) errechnete die IV-Stelle einen neuen Invaliditätsgrad von 70 % . Der Versicherten wurde mit Mitteilung vom 5. Januar 2005 ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Rente bescheinigt (Urk. 7/58). 1.3
Die im Dezember 2005 (Urk. 7/68) und Juli 2007 (Urk. 7/81) eingeleite ten Rentenrevisionen ergaben ei nen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/75; 7/87). 1.4
Im November 2012 wurde eine weitere Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 7/94-96+100). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/10 7, 7/110-113) und lud die Versi cherte zu Gesprächen betreffend Wiederein gliederung ein (Urk. 7/108, Urk. 7/117-118). Mit Vorbescheid vom 4. Fe bruar 2014 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente gestützt auf die Schluss bestimmung en der Änderung des Bundesg esetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) vom
1 8. März 2011 (nachfolgend: Schlussbe stimmungen 6a) in Aussicht (Urk. 7/120). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2014 Einwand (Urk. 7/123) und gleichentags auch eine vorsorg liche Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsg ericht (Urk. 7/127/5-6). Mit Beschluss vom 11. März 2014 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 7/127/1-4; Prozess Nr. IV.2014.00266).
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung als notwendig erachte (Urk. 7/133). Die Versicherte erklärte sich mit der Begutachtung am Z en tr um
Z.___ beziehungsweise den in Aussicht gestellten Gutachtern nicht einverstanden (vgl. Urk. 7/164+167+ 170) .
Gegen die Zwischenverfügung vom 31. März 2016 , worin die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch Ärzte des Z.___ fest hielt (Urk. 7/173) , erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ( Urk. 7/ 175/ 3-14 ) . Diese wurde mit Urteil vom 8. November 2016 im Verfahren IV. 2016.00514 abgewiesen ( Urk. 7/180 ).
Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_ 836/2016 vom 3. März 2017, Urk. 7 /1 82 ).
Am 2 8. Juli 2017 erstatteten die Ärzte der Z.___ das polydis ziplinäre Gutachten ( Urk. 7/206/1-138 ). Mit Schreiben vom 1 7. August 2017 liess die Versicherte den Z.___ -Gutachtern ein en Arztbericht zur Stellungnahme zukommen ( Urk. 7/208). Dieser wurde vom Z.___ an die IV-Stelle weitergeleitet, da das Gutachten bereits abgeschlossen und versandt worden war (vgl. Schreiben vom 1 8. August 2017, Urk. 7/210). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten ( Urk. 7/211, Urk. 7/216) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2018 erneut die Einstellung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 7/224). Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2018 ( Urk. 7/225) sowie ergänzend am 2 9. August 2018 ( Urk. 7/229) Einwand. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verfügte die Einstel lung der Rente ( Urk. 2 = 7/232). 2.
Die Versicherte erhob am 1. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere weiterhin eine Rente, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Januar 2019 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
2) abgewiesen und antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Eingabe einer Replik ( Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung en 6a habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten , zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehören würden (S. 1 f.). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe keine Diagnose mit organischem Korrelat oder eine eigen ständige psychiatrische Erkrankung vorgelegen (S. 3 Mitte). Gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom 28. Juli 2017 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie angepasster Tätigkeit auszugehen. Da der Invaliditätsgrad 30 % betrage , sei die bisherige Rente aufzuheben (S. 2 unten). 1.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend seien die Schlussbestimmungen 6a nicht anwendbar, da im Zeitpunkt der Rentenzusprache insbesondere organische und psychiatrische Beschwerdebil der vorgelegen hätten und für die damalige Rentenzusprache entscheidend gewesen seien. Die Rentenzusprache könne nicht pauschal auf unklare Beschwer debilder zurückgeführt werden (S. 5 f. Ziff. 6 f.). Ebenfalls seien neurologische und neuropsychologische Defizite, welche nicht zu den sogenannten «PÄUSBONOG» gehören würden, ausgewiesen. Die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a sei somit nicht zulässig (S. 10 Ziff. 12). 1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente mit angefochtener Verfügung vom 1. Oktober 2018 zu Recht aufgehoben hat. Dabei ist insbesondere die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen 6a strittig. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2.3
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6.
IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestim mung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenan spruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein «Mischsachverhalt» gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbe stimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhän gige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwend barkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechts titel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. Sep tember 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3. 3.1
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 17. April 2003 eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2002 (Invaliditätsgrad 100 %) zugesprochen (Urk. 7/38).
Im Herbst 2003 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfah ren ein (vgl. Urk. 7/46). Nachdem ihr das vom Unfallversicherer eingeholte Y.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2003 zugestellt worden war , holte sie beim behandelnden Arzt einen Bericht ein (vgl. Bericht vom 10. August 2004, Urk. 7/52). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/57/2)
stellte die Beschwerdegegnerin auf das Y.___ -Gutachten ab und ging neu von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % aus. Die Neubemessung des Invaliditätsgrades (vgl. Einkommensvergleich vom 1. September 2004, Urk. 7/54) ergab einen solchen von (neu) 70 %. De r Beschwerdeführerin wurde mit Mitteilung vom 5. Januar 2005 ein unveränderter Rentenanspruch (weiterhin ganze Rente) bescheinigt (Urk. 7/58).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desge richts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).
Es sind keine Gründe ersichtlich , die gegen die Anwendbarkeit dieser - im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG geltende n
- Rechtsprechung auch anlässlich der Überprüfung nach SchlB IVG sprechen würden.
Da anlässlich der im Herbst 2003 eingeleiteten ersten Rentenrevision nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1) eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleiches vorgenommen wurde, beurteilt sich die Frage, ob eine Rentenanpassung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision zulässig ist, unter Berücksichtigung der im Rahmen dieses Revisions verfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen , insbesondere dem Y.___ -Gutachten , zumal dieses kurz nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung erfolgte und gestützt auf dasselbe von einer Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde . 4.
4. 1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 5. Feb ruar 2001 (Urk. 7/12/18 ) fest, die Beschwerdeführerin leide seit der Auffahrkolli sion vom 2 5. September 2000 an persistierenden Rückenschmerzen. Die radiologischen Abklärungen vom Schädel und der Halswirbelsäule (HWS) aufgrund der erlittenen HWS-Distorsion hätten keine ossären Läsionen ergeben. Auch die an das Unfallereignis anschliessende 24-stündige stationäre Über wachung wegen des Verdacht s einer Commotio cerebri sei problemlos verlaufen (vgl. Bericht vom 26. September 2000, Urk. 7/12/5). Kurz nach der Entlassung aus dem Spital seien Schwindel, O hrsausen und -s techen, sowie eingeschränkte Konzentration aufgetreten. Bis aktuell leide sie an Merkfähigkeitsstörungen, Stechen in den Ohren, diffuse n Rückenschmerzen sowie diffusen panvertebrale n Beschwerden, die auch in den Hinterkopf ausstrahlen würden. 4 .2
Im Bericht vom 16. Mai 2001 (Urk. 7/7/6-8) führte Dr. med. B.___ , Fach arzt für Neurologie, aus, die Beschwerdeführerin habe neben dem HWS-Trauma vermutlich auch ein leichtes Kopftrauma, allenfalls eine leich te Commotio cerebri , erlitten. Da für würden zwei kurze absenzartige Zustände sprechen. Organisch fassbare Läsionen dürfte die Beschwerdeführerin aber gemäss Dr. B.___
nicht erlitten haben. Der neurologische Status sei unauffällig gewesen , ebenso die durchgeführten Zusatzuntersuchungen (S. 3 «Beurteilung». Dr. B.___ diagnos tizierte ein en Status nach Schleudertrauma der HWS (S. 1). 4 .3
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion sowie für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 19. Dezember 2001 ( Urk. 7/7/3-15) als Diagnose ein zervikozephales Syndrom bei Status nach Auto unfall am 25. September 2000 ( lit . A). Die Beschwerdeführerin leide an belastungsabhängigen Nacken-Kopfschmerzen, aber auch an psychischer Instabilität, verminderter Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit ( lit . D1). 4 .4
Vom 5. März bis 2. April 2002 war die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert (Bericht vom 13. Mai 2002, Urk. 7/20/5-9 ). Im rheuma tologisch-orthopädischen Status wurde insbesondere eine Druckdolenz im gesamten Bereich der HWS sowie auch in der Kalottenmitte festgehalten. Die Weichteile im Bereich der oberen und unteren Extremitäten seien überempfind lich auf Druck. Der neurologische Status ergab keine Auffälligkeiten (S. 3 Mitte).
Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich mehrfach deutliche Minderleistungen gezeigt. Im Rahmen der Interpretation der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien wahrscheinlich vorbestehende Anteile zu beachten, welche durch das Unfallereignis, die neurovegetativen und die affektiven Folgen dekompensiert seien (S. 4 Mitte).
Folgende Diagnosen wurden gestellt (S. 1) - Status nach Verkehrsunfall am 25. September 2000 mit HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri) ; konseku tiv: - zervikozephaler
Symptomenkomplex - neuropsychologische Funktionsstörungen - rezidivierend depressive Episoden - rezidivierende vegetative Dysfunktion
Zur Orientierung über das künftige Arbeitsfeld sei der Beschwerdeführerin zunächst zu empfe hlen, therapeutische Arbeitseinsätze durchzuführen. Ziel sollte sein, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erreichen. Vorerst sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 4 f.). 4 .5
Im Bericht vom 2 5. respektive 28. Februar 2002 (Urk. 7/30/3-5) nannte Dr. C.___ die bisher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.4 ) sowie die von den Ärzten der Rehaklinik D.___ diagnostizierten ( lit . A). Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfäh igkeit ( lit . B) und wies auf seit dem 30. Juli 2002, als die Beschwerdeführerin ein brüskes Ausweichmanöver habe durchführen müssen, verstärkte Beschwerden im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule hin (LWS; lit . D7). 4 .6
Im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin erstatteten die Ärzte des Y.___ am 2. Dezember 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/47/2-35).
Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen über Kopf- und Nackenschmerzen, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche sowie Thorakalgien und Schulter schmerzen geklagt. Daneben habe sie auch von Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule und über Gefühllosigkeit der Arme berichtet sowie Lärm- und Licht empfindlichkeit geltend gemacht (S. 23 Ziff. 2).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 1): - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 25. September 2000 mit persis tierendem zervikozephalem Schmerzsyndrom - vegetative Dysfunktion, wahrscheinlich im Rahmen einer milden post traumatischen Hirnschädigung - histrionische Persönlichkeitsstörung
Die Gutachter beurteilten das Beschwerdebild als komplexes Geschehen, bei welchem sowohl organische als auch funktionelle Anteile mitwirken würden, welche sich quantitativ nicht auseinanderhalten liessen. Sie seien jedoch der Ansicht, dass den organisch begründbaren Beschwerden eine massgebliche Bedeutung am aktuellen Zustandsbild zukomme (S. 31 Ziff. 8). Organischer Genese seien die zervikozephalen Beschwerden (S. 28 Ziff. 1b). Die aktuellen Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom September 2000, würden aber durch die vorbe stehende histrionische Persönlichkeitsstörung eine starke Ausgestaltung und eine erhebliche funktionelle Verstärkung erfahren. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorbestehende histrionische Persönlichkeitsstörung erheblich exazerbiert sei (S. 24 Ziff. 4). 5. 5.1
Aus den dargelegten medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdefüh rerin sowohl anlässlich der Rentenzusprache wie auch im Rahmen der ersten Rentenrevision an einem Symptomkomplex im Rahmen des erlittenen HWS-Traumas litt. So beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Rückens, der Schultern und des Nackens sowie Kopfschmerzen, Druckdolenzen , Gefühlsstörungen im Bereich der Arme, Lichtempfindlichkeit , Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Sie entwickelte auch ein depressive s Geschehen und vegetative Dysfunktionen. Die als vorbestehend erachtete histrioni sche Persön lichkeitsstörung hat gemäss Y.___ -Gutachter sodann zu einer starken Ausgestal tung und zu einer erheblichen funktionellen Verstärkung d ieser Beschwerden geführt, ohne dass davon unterscheidbare, eigenständige Befunde oder Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erhoben wurde n (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6). Das Beschwerdebild wurde von den besagten Gutachtern denn auch als kom plexes Geschehen interpretiert , wobei den zervikozephalen Beschwerden eine massgebliche Bedeutung am Beschwerdebild zugemessen wurde (E. 4.6).
Dem Feststellungsblatt vom 2. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass die Renten zusprache aufgrund eines zervikozephalen Syndroms bei Status nach Autounfall am 25. September 2000 erfolgte (Urk. 7/34/2 oben). Dieses Syndrom lag auch noch anlässlich der ersten Rentenrevision vor. Das zervikozephale Syndrom
- welches im Zusammenhang mit der erlittenen HWS-Distorsion stand -
wurde von den Ärzten zwar als organisch begründet bezeichnet. Allerdings wurden keine organisch objektiv ausgewiesene n Befunde, welche mittels bildgebenden Abklärungen hätten nachgewiesen werden können, dokumentiert. Im Gegenteil: Die radiologischen Abklärungen des Schädels und der HWS ergaben damals keine organisch fassbaren Läsionen (vorstehend E. 4.1 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin i n diesem Zusammenhang geltend macht, es seien im MRI-Befund vom 7. Februar 2014 « mechanische Läsione n im Bereich der HWS» dokumentiert worden (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), lässt sich daraus nichts Aussagekräftiges entnehmen . Denn für die zu prüf ende Frage der Anwendbarkeit von
lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision
ist vorliegend der medizinische Sach verhalt gemäss den Darlegungen in Erwägung 3.1 massgebend.
Der bei der Beschwerdeführerin damals vorge legene Symptom komplex ist gerade typisch für das bei HWS-Distorsionen vorherrschende unklare Beschwerdebild , welches zu den sogenannten «PÄUSBONOG» zählte (vgl. BGE 136 V 279) . Auch das depres sive Geschehen, die neuropsychologischen Funktionsstörungen oder die vegeta tiven Dysfunktionen
- allenfalls im Rahmen einer Commotio cerebri, welche jedoch nur als Verdachtsdiagnose gestellt wurde (vgl. vorstehend E. 4.1 f., E. 4.6) - konnte n nicht vom besagten unklaren Beschwerdebild abgegrenzt werden (vgl. vorstehend E. 4.4) . Die organischen Beschwerden (vorliegend das zervikozephale Syndrom) beruhten gerade nicht auf einer nachweisba ren objektivierbaren G rundlage. Etwas a nderes (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) kann auch nicht aus den Darlegungen im Z.___ -Gutachtern abgeleitet werden (vgl. Urk. 7/206/33 Ziff. 4 und 6 ).
Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenzu sprache wie auch der ersten Rentenrevision unter einem unklaren - organisch nicht nachweisbaren - Beschwerdebild als Folge der HWS-Distorsion und dementsprechend unter einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage litt. 5.2
Nachdem weder anlässlich der Rentenzusprache noch im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens unbestrittenermassen eine Zumutbarkeits- beziehungsweise Überwindbarkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist eine Überprüfung der Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision grundsätzlich möglich . 5.3
Was die zeitliche Anwendbarkeit von lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision anbelangt, so wurde die Rentenüberprüfung unbestrittenermassen zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 und damit innert der gesetzlich vorgeschriebenen Dreijahresfrist (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2) eingeleitet ( vgl. Urk. 7/94-96+100; vgl. auch Urk. 7/117+118/6-7 ).
Sodann bezog die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2012 die Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren und sie hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auch noch nicht das 55 . Altersjahr zurückgelegt , weshalb sie sich zu Recht nicht auf die für solche Rentenbezüger geltende Schutzbestimmung nach lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision beruft. 5.4
Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Schl ussbestimmungen 6a den Rentenanspruch überprüfte. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. Zur Beurteilung dieser Frage holte die Beschwerde gegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ ein. 6.2
Aus dem Z.___ -Gutachten vom 28. Juli 2017 (Urk. 7/206 ), welches gestützt auf die Abklärungen in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie erfolgte, gehen folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 17): - persistierendes zervikales Syndrom mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Aufbrauchbefunden der HWS entsprechend der fMRI-Verlaufskontrolle vom 22. Juni 2017 - kombinierte Persönlichkeitsstörung, vorwiegend mit histrionischen Antei len (ICD-10 F61) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten nach Einschätzung der Gut achten nachfolgende Diagnosen: - Prä-Adipositas (BMI 26.2 kg/m 2 ) - kleine Struma multinodosa (Erstdiagnose, ED, 12. August 2014) - Vitamin D-Insuffizienz (ED August 2014), regelmässige Substitutionsbe handlung - Hyperlipidämie - diabetogene Stoffwechsellage, Insulinresistenz - Vestibularisschwannom rechts (ED Februar 2017) - Status nach HWS-Distorsion nach Heckaufprall am 25. September 2000 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, es sei nach der Auffahrkollision mit HWS-Distorsion am 25. September 2000 zu einem prolongierten Verlauf gekommen, der durch eine vorbestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung, wobei histrionische Anteile im Vordergrund ge standen hätten , geprägt gewesen sei (S. 18 oben). Aus orthopädischer Sicht zeige sich in Zusammenschau mit den Vorbefunden aus dem Jahr 2014 eine leichte Progredienz der Diskuspathologien. Rupturen der dorsalen oder ventralen Längsbänder könnten nicht abgegrenzt werden. Die vorbeschriebene Hämosiderose entlang der Medulla spinalis und auch intra medullär bei C5 sei aktuell nicht abzugrenzen und erscheine retrospektiv als fraglich bei insgesamt damals deutlich artefaktbehafteter Sequenz. Die beschrie benen Veränderungen seien letztlich nicht spezifisch für posttraumatische Veränderungen und könn t en auch im Rahmen allgemein degenerativer Verände rungen vorkommen (S. 18 Mitte) . Die vorliegenden funktionellen Einbussen der HWS und die als rein degenerativ zu erklärenden fMRI-Abklärungsergebnisse würden nur noch leichte und die HWS schonende Tätigkeiten gestatten. Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Sozialpädagogin beschwerdebedingt zumutbar (S. 18 unten). Aus neurologischer Sicht sei eine starke Druckdolenz der suboccipitalen Musku latur sowie eine ausgeprägte temporomandibuläre
Druckdolenz beidseits beschrieben. Die Untersuchung habe im abgedunkelten Raum durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die gesamte Zeit die Sonnenbrille aufbehalten, da sie derart empfindlich sei au f Licht . Bei der Prüfung der Reflexe seien übertriebene Abwehrreaktionen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach erwähnt, dass es ihr bei einer Reflexprüfung immer sehr rasch übel werde. Solche Verhaltensmuster würden zu einer nicht-organischen Pathologie gehören. Aufgrund im März 2017 spontan aufgetretener Gesichtsschmerzen rechts mit Ausstrahlung sei ein MRI des Gehirns durchgeführt worden. Damals sei per Zufall ein Vestibularisschwannom ohne Hinweis auf einen neurovaskulä ren Konflikt im Bereiche des Nervus
trigeminus rechts gefunden worden. Aktuell sei auch keine neurochirurgische Intervention indiziert. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung im Belastungsprofil und die Arbeitsfähigkeit sei in keiner Tätigkeit beeinträchtigt (S. 19 oben). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine Sonnenbrille und zusätzlich Oropax als Lärmschutz (verstärkter Tinnitus nach Lärmexposition durch die durchgeführte MRI-Untersuchung) getragen und das Untersuchungszimmer habe verdunkelt werden müssen. Die Herstellung eines tragfähigen Kontaktes sei erschwert gewesen. Die Beschwerdeführerin spreche mit gut modulierter Stimme in beschleunigter Geschwindigkeit. Der formale Gedankengang sei teilweise weitschweifig. Es fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden histrionischen Anteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt latent vorhandene Persönlichkeitsstörung sei durch den Unfall aus der Latenz gehoben worden. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Unfall neurotisch verarbeitet habe. Schliesslich sei es zu einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen (S. 19 f.). Die Durchführung der neuropsychologischen Untersuchung sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin geforderten Randbedingungen (verdunkelter Raum, Auf setzen der Sonnenbrille) stark erschwert gewesen. Viele Aufgaben seien nicht durchführbar gewesen, da diese der Beschwerdeführerin Schmerzen oder Übelkeit bereitet hätten. Die Erhebung eines ausführlich kognitiven Leistungsprofils sei deshalb nicht möglich gewesen. Zudem hätten sich in den eingesetzten Symp tomvalidierungsverfahren Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung gezeigt. Die wenigen erhobenen Befunde könnten deshalb nicht als valide beurteilt werden. In den Voruntersuchungen (zwei Jahre nach dem Unfall sowie anlässlich der Y.___ -Begutachtung) fehle eine Beurteilung der Plausibilität beziehungsweise es sei inkonsistentes Leistungsvermögen festgestellt worden, was für nicht valide Befunde spreche. Um Rückschlüsse auf das heutige kognitive Funktionsniveau zu ziehen, seien die beiden Untersuchungen zudem zu lange her (S. 20 oben). Im Sinne von Ressourcen seien die aktuell erhobenen unauffälligen Leistungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses zu interpretieren. Genauere Aussagen zur kognitiven Leistungsfähigkeit seien aufgrund der zumin dest teilweisen negativen Antwortverzerrung nicht möglich. Mehr als die kognitive Leistungsfähigkeit dürfte das deutlich auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin während der Testung der limitierende Faktor in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sein (S. 20 Mitte). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Aggravation oder gar Simulation gefunden. Hingegen seien Hinweise auf eine Aggravation der vorhandenen Beschwerden anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellt worden (S. 20 unten). Aus psychiatrischer Sicht liege ein komplexes psychiatrisches Störungsbild vor , das aus einer chronischen Schmerzstörung und einer kombinierten Persönlich keitsstörung bestehe. Eine richtungsweisende Beeinflussung dieses Störungsbil des sei bisher nicht gelungen, wobei es gegenwärtig an einer Psychotherapie sowie an einer Medikation fehle. Die genannte Störung führe zu einer um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 21 oben). Die im internistischen Bereich festgestellten Diagnosen (Adipositas, Struma, Vitamin D-Insuffizienz, Hyperlipidämie und diabetogene Stoffwechsellage bei Insulinresistenz) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 oben). Entscheidend für die zusammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien das psychiatrische und orthopädische Teilgutachten. So sei aus gesamtgutachter licher Sicht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte Tätigkeiten ohne häufiges Drehen, Wenden und Neigen der HWS und des Kopfes und ohne HWS-belastende Zw angshaltungen ) sowohl in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 21 Mitte). Retro spektiv sei der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2003 im Wesentlichen unverändert. Die zwischenzeitlich neu gestellten Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.). 6.3
Die Beschwerdeführerin beanstandet e , die von den Z.___ -Gutachtern festgelegte Arbeitsfähigkeit sei zu hoch. Die Aussagen der Gutachter hinsichtlich der behaup teten Aggravation seien zurückzuweisen. Ebenso sei deren Meinung , dass im Zusammenhang mit dem invaliditätsauslösenden Unfall vom September 2000 kein rechtsgenügender Kausalzusammenhang vorliege, b estritten (Urk. 1 S. 10 Ziff. 13). Betreffend Letzterem machte die Beschw erdeführerin weiter geltend, die Z.___ -Gutachter
hätten die Feststellungen von Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Radiologie , welche festgehalten habe, dass unfallkausale organische Befunde vorliegen würden, ungenügend berücksichtigt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ohnehin nicht ausschlaggebend ist, ob ein Befund unfall- oder degenerativbedingt ist. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin berück sichtigte der orthopädische Gutachter
die Berichterstattung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/206/55 unten). Der Gutachter führte wegen den im MRI-Befund vom 7. Februar 2014 sowie dem Bericht von Dr. E.___
genannten Hinweisen auf eine Verletzung des vorderen und hinteren HWS-Längsbandes und einer somit nicht auszuschliessenden segmentalen HWS-Instabilität die klinisch-funktionelle Abklärung der HWS vorsichtig durch. Es hätten sich jedoch keine klinischen Hinweise für eine segmentale Hypermobilität ergeben (Urk. 7/206/58 oben). Aufgrund der zusätzlich durchgeführten fMRI-Verlaufskontrolle der HWS vom 22. Juni 2017 am Universitätsspital F.___ hätten in Zusammenschau mit den Vorbefunden keine Rupturen der dorsalen oder ventralen Längsbänder abge grenzt werden können. Weiter wurde auf das Vorliegen von Artefakten in der Voruntersuchung hingewiesen, weshalb die damalige Beurteilung als fraglich erscheine (Urk. 6/206/59 Mitte). Aus diesen Vorbefunden - inklusive den Ausfüh rungen von Dr. E.___
- zusammen mit dem aktuell erhobenen bildgebenden und klinischen Befund - folgerte der Gutachter , dass die aktuellen Veränderungen als nicht spezifisch für posttraumatische Veränderungen zu interpretieren seien, sondern auch im Rahmen allgemeiner degenerativer Veränderungen vorkommen könnten (Urk. 7/206/60 unten).
Die Beurteilung des orthopädischen Gut achters berücksichtigte die Vorakten , beruht auf umfassenden klinischen und bildgeben den Untersuchungen und ist nachvollziehbar begründet , weshalb diese nicht zu beanstanden ist.
Nach Fertigstellung des Z.___ -Gutachtens wurde eine Zweitmeinung von Dr. E.___ zum MRI vom 2 2. Juni 2017 verfasst (Bericht vom 2 0. Juli 2017, Urk. 7/221). Dr. E.___ führte aus, es liege aufgrund dieses MRI-Befundes im Ver gleich zum Vor-MRI vom 7. Februar 201 4 sowie der Ergänzung vom 7. März 2014 eine unveränderte Darstellung des Ligamentums longitudinale posterius auf Höhe C3/C4 und des anterioren Anulusrisses des Discus intervertebralis C5/C6 als typische Veränderung nach einem Flexions-/Extensionstrauma vor. Dazu bemerkte der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, es handle sich bei den radiologischen Befundungen (vom F.___ einerseits
und von Dr. E.___ anderer seits) desselben HWS-MRI um unterschiedliche Beurteilungen desselben medizi nischen Sachverhaltes. Es bestehe kein Grund, von der Beurteilung beziehungs weise den Schlussfolgerungen im Z.___ -Gutachten abzuweichen ( Urk. 7/222/16 oben unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 1 1. August 2017 auf S. 10 ff. desselben Feststellungsblattes). Dem ist beizupflichten, zumal - wie bereits dargelegt - im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die vorhandenen Beschwerden unabhängig ihrer Genese (unfallkausal oder degene rativ) zu berücksichtigen sind und klinisch eine segmentale Hypermobilität auszuschliessen war .
Was die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen am
Z.___ -Gutachten betrifft,
so sind diese weitgehend pauschal gehalten ohne substanti ierte Begründung . Hinsichtlich Aggravation führte der psychiatrische Gutachter aus , dass er im Rahmen seiner Untersuchung keine solche habe feststellen können, jedoch aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung und der anlässlich dieser festgestellten negativen Antwortverzerrung von einer Aggrava tion auszugehen sei (E. 6.2) . Das Vorliegen einer Form von Aggravation wurde demnach schlüssig dargelegt und begründet. 6.4
Sodann ist auch d ie von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Der psychiatrische Experte hat nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen (U rk. 7/206/77 lit . A) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitäts prüfung ( lit . B ; zu r gesamtgutachterlichen Stellungnahme bezüglich Indikatoren vgl. Urk. 7/206 S. 21 unten, S. 24-27 lit . E.I-II, S. 30 f. Ziff. V ) aus versicherungs medizinischer Sicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Erkrankungen leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten im Umfang von 30 % einschränken.
Gesamthaft entspricht das Z.___ -Gutachten (Urk. 7/206/1-37) den erforderlichen Kriterien (vgl . E. 2.6 ): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. die Teilgutachten Urk. 7/38-85), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/206/39-40+48+56+69 jeweils Ziff. 2.1) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Gesamtgutachten S. 3 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet (Gesamtgutachten S. 18 ff.). 6.5
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten gestützt auf das Z.___ -Gutachten von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Verweistätigkeit auszugehen.
Bei einer zumutbaren Tätigkeit von 70 % in angestammter Tätigkeit resultiert entsprechend - was unbestritten und aufgrund der Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden ist - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % . Somit hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti