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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00266 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Beschluss vom
11. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt Parkstrasse 5, Postfach, 8304 Wallisellen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Am
4. März 2014
(Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Vorbescheid vom
4. Februar 2014 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2/1 ). 2.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einho lung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer ). 3. 3.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen En dentscheid über ein Leistungsgesuch oder über den Entzug oder die Herabset zung einer bisher gewährten Leistung mittels eines Vorbescheides mit. Die ver sicherte Person kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbe scheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV) . Nach Ablauf dieser Frist erlässt die IV-Stelle eine Verfügung. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG, i. V. m. Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG ). 3.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfecht ungs gegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 4.
Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführe rin die Aufhebung der bisherige n Rente in Aussicht (Urk. 2 /1 ). Gegen diesen Vorbescheid können innert 30 Tagen bei der IV-Stelle Einw ä nd e erhoben wer den, wie der dem Vorbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist (vgl. auch E. 3.1) . Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Rügen im Vor bescheidverfahren vorzutragen. Erst die nach Beendigung des Vorbescheidver fahren s
zu erlassende Verfügung ist gerichtlich anfechtbar.
Mangels Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung ist auf die Eingabe vom 4 . März 201 4 nicht einzutreten. 5. 5.1
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen , weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist ( 69 Abs. 1 bis
IVG e contrario ). Auch in kostenlosen Verfahren kön nen jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auf erlegt werden ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( § 108 der Schweizerische n Zivilprozessordnung, ZPO , in Verbin dung mit § 28 lit . a GSVGer ) . 5.2
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erh ob die vorliegende Beschwerde im
Wissen darum , dass das Verwaltungsverfahren aktuell noch nicht abge schlossen ist und keine anfechtbare Verfügung vorliegt : So erhob er die Be schwerde „vorsorglich“ und legte die gleichentags verfassten und an die IV-Stelle adressierten Einwände bei (Urk. 3). Er beantragte in seiner Beschwerde sogleich die Sistierung des Gerichtsverfahrens, bis die IV-Stelle über die Ein wände entschieden habe (Urk. 1) . Dieses Vorgehen grenzt an Mutwilligkeit. Das Gericht behält sich deshalb vor, Rechtsanwalt Dr. Burkhardt Kosten aufzuerlegen, sofern er erneut Beschwerde gegen einen Vorbescheid erheben sollte. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist k osten los. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti