Sachverhalt
1. Die 1967 geborene und als Zimmermädchen tätige
X.___
meldete sich am 31. März 2016 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine am 2 9. Oktober 2015 erlittene Hirnblutung zum Bezug von Leistungen der Invalid enversicherung an (Urk. 11/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
nahm die Unterlagen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu den Akten
(Urk . 11/3). In der Folge führte die IV-Stelle e in Standortgespräch durch (Urk. 11/11) und tätigte erwerbliche (Urk. 11/10) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 11/15) . Mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes
gewährt werde (Urk. 11/16) . Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 kündigte d er Arbeitgeber der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2017 (Urk. 11/21). Mit Mitteilung vom 3 0. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training vom 4. September bis 3. Dezember 2017
(Urk. 11/33). Nachdem sich gemäss dem Abschlussbericht der Integrationsmassnahme vom 3. Dezember 2017 eine Steigerung der Belastbarkeit nicht hatte erreichen lassen (Urk. 11/44), setzte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2017 die Versicherte in Kenntnis, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustands keine beruflichen Mass nahmen möglich seien (Urk. 11/45). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eine s poly disziplinären Gutachtens be i der Y.___,
welches am 2 9. Juni 2018 erstattet wurde (Urk. 11/62) . Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Urk. 11/64-70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 e inen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 [=11/71]). 2. Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2018 zur Abklä r ung der kognitiven Einsch r ä nk ung und deren Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Rechtsp flege (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Schr eiben vom 6. Februar 2019 legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ und A.___ (Neuropsychologin), B.___, vom
16. Januar 2019 ins Recht (Urk. 13 und 14), was der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2 019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V
409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsv ermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass für die medi zinischen Abklärungen Berichte der die Beschwerdeführerin beh andelnden Ärzte eingeholt, die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen und zusätzlich ein Gutachten durch die
Y.___ erstellt wo rde n sei . Hieraus habe sich ergeben, dass keine Diagnose mehr vorliege, welche die Beschwerdeführerin dauerhaft und erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Ihre bisherige Tätigkeit als Zim mermädchen sei der Beschwerdeführerin zu 90 % zumutbar, w omit sie ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es könne nicht au f das Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni 2018 abgestellt werden, da das neuropsy chologische Teilgutachten keine Aussagen zum effektiven k ognitiven Leistungs vermögen beziehungsweise zur Arbeitsfähigkeit mache. Es würden allerdings zahlreiche Anhaltspunkte für eine kognitive Einschränkung vorliegen, welche sich auch dem Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2 7. Oktober 2018 (Urk. 3) entnehmen liessen . Dieser Bericht bestätige zudem, dass die Beschwerdeführerin infolge der Hirnblutung nach wie vor eingeschränkt und höchstens zu 25 % arbeitsfähig sei. Da es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin abzuklären,
sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . 3. 3. 1
Im interdis ziplinären Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni 2018 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine l eichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD- 10: F32.00) genannt (Urk. 11/62/5) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem
Acom -Aneurysma am 29. Oktober 2015,
eine arterielle Hypertonie,
eine Refluxösophagitis,
eine Gonarthrose rechts medial betont und eine Adipositas
vor (Urk. 11/62/5) . 3.2
Im psychiatrischen G utachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin klage
über rasche Ermüdung und Gedächtnisprobleme . Zudem würde ihr bei Kopfbe wegung en
s chwind lig werden. Diese Sympto matik sei nach d er Operation a m Kopf im Jahr 2015 aufgetreten . Vor der Hirnblutung hätte sie zu 100 % arbeiten können, was sie jetzt nicht mehr tun könne . Sie sei manchmal traurig, da sie sich so hilflos fühle und nicht leistungsfähig sei (Urk. 11/62/41). Seit der Operation habe sie zudem Schlafstörungen mit Ei n- un d Durchschlafstörungen. Eine psy chiatr ische Behandlung habe sie nicht in Anspruch genommen (Urk. 11/62/42).
Nachdem sie in die Schweiz gereist sei, habe sie etwa 22 Jahre lang als Zimmer mädchen und in der Linger ie in einem Hotel gearbeitet . Es sei ein stabiles Arbeitsverhältnis ge wesen, sie habe immer Vollz e i t gearbeitet und die Arbeit habe ihr sehr viel Freude bereitet. Aufgrund der Erkranku ng sei ihr allerdings gekün digt worden. Zw ischenzeitlich h abe sie einen Arbeitsversuch im Hotel gemacht, welcher allerdings gescheitert sei . Drei Monate habe sie ein Traini ng sprogramm mit unterschiedlichen Arbeitszeiten absolviert, was gut gelaufen sei, aber nicht zu einer Anstellung geführt habe . Seit ihrer Hirnblutung im Jahr 2015 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig . Die Ar beit im Hotel sei sehr hektisch und mit viel notwendiger Flexibilität verbunden, was sie jetzt nicht mehr schaffe. Aktuell se i sie bereits nach 30 Minuten häuslicher Tätigkeit müde (Urk. 11/62/43).
Weiter wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass die Beschwerde führerin bewusstseinsklar und allseits orientiert sei . Die Merkfähigkeit, das Kur z- und Langzeitgedächtnis würden im klinisch psychopathologischen Befund unbe einträchtigt wirken. T eilweise würden ihr jedoch Daten nicht ein fallen . Die Beschwerdeführerin
habe sich in trauriger Grundstimmung, jedoch nicht auffal lend depressiv, gezeigt . Sie sei affektiv bei bestimm t en Themen beteiligt, ausrei chend schwingungsfähig ohne auffallende Einschränkungen (Urk. 11/62/45). Für eine ausgeprägte depressive Erkrankung hätten sich keine eindeutigen Hinweise ergeben. Die angegebene Traurigkeit sei am ehesten reaktiv auf die eingeschränk ten Leistungen zu werten. Somit ergebe sich allenfalls eine leicht e depressive Epi sode im Sinn einer prolongierten Anpassungsstörung. Die Kriterien für eine Anpassungsstörung nach einem einschneidenden Lebensereignis seien nicht mehr erfüllt (Urk. 11/62/47) .
Im neuropsychologischen G utachten w urde festgehalten, dass keine validen Daten hätten erhoben werden können . Es habe sich keine ausreichende Anstren gungsbereitschaft gezeigt. Bei beiden standardmässig eingesetzten Symptomva lidierungsverfahren hätten
sich deutlich auffällige Resultate ergeben. Zudem seien auch deutliche Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem beobachteten Alltagsverhalten erkennbar gewesen . Bei einer neuropsychologi schen Testung könnten auch kulturelle Hintergründe eine wesentliche Rolle spie len, da die angewandten Tests für westliche Länder normiert seien. Eine geringe Schulbildung könne sich daher negativ auf die Ergebnisse auswirken. Vorliegend könne eine kognitive Einschränkung nicht objektiviert werden. Aus neuropsy chologischer Sicht lasse sich somit keine Aussage zum effektiven kognitiven Leis tungsvermögen beziehungsweise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen (Urk. 11/62/60).
Schliesslich geht aus dem G utachten hervor, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 %
vorliegt . Diese Einschränkung bestehe etwa seit Februar 2016, also einige Monate nach der Hirnblutung, da sich die Depressio n reaktiv entwickelt habe (Urk. 11/62/51). 3.3
Dem neurologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Erkrankung folgenlos ausgeheilt ist . Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen würden nicht einer Störung aus dem neurologi schen Fachgebiet entsprechen. Es liege auch kein Widerspruch zur Aktenlage vor. Der neurologische Befund erweise sich als unauffällig, womit auch keine Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 11/62/22 f.). 3.4
Gemäss dem internistischen Gutachten führ en die vorliegenden internistischen Erkrankungen (a rterielle Hypertonie, Refluxösophagitis, Gonarthrose, Adipositas) zu keiner Beeinträchtigung der Arbeit s- und Leistungsfähigkeit (Urk. 11/62/3 5) . 3.5
In interdisziplinärer Zusammenfassung hielten die Gutachter schliesslich fest, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit auszugehen, während die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf grund der leichten depressiven Episode geringgradig eingeschränkt sei, womit ei ne Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe (Urk. 11/62/8).
4. 4.1
Das interdisziplinäre Gutachten vom 29. Juni 2018 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin . Die fachkundigen Spezialärzte begründeten ihre Diagnosen differenziert, nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellu ng und begründeten – soweit Dis kre panzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel (Urk. 11/62/ 7, 49 und 60). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.6). 4.2
4.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte von Dr. C.___ vom 2 7. Oktober 201 8 (Urk.
3) und von Prof. Dr. Z.___ und Neuropsychologin A.___ vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 14)
vorbringen lässt, es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte für eine kognitive Einschränkung, womit eine Arbeitsfähigkeit von bloss 25 % vorliege, vermag sie nicht durchzudringen. 4. 2.2
Zum einen ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersone n beziehungsweise Therapeute n auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap euten zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Solche Aspekte sind nicht akten kundig.
Zum anderen lag Dr. C.___ das inte rdisziplinäre Gutachten der Y.___ nicht vor und er konnte somit auch keine Stellung zum Inhalt des Gutachtens nehmen (Urk. 3/1) . Berei t s aus dieser Sicht vermag der Bericht von Dr. C.___ das Gutach ten nicht zu erschüttern. Hinzu kommt, dass es sich bei seinen Äusserungen nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt. 4.2.3
Ebenso wenig ist d er Bericht von Prof. Dr. Z.___ und Neuropsychologin A.___ geeignet, Zweifel an der Beurteilung der G utachter zu wecken. Im Gegenteil wird deren Einschätzung, wonach aus neuropsychologischer Sich t die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend beurteilt werden könne, aus drücklich bestätigt (Urk. 14/3) . Die
Fachpersonen erklärten, die Minderleistungen der Beschwerdeführerin könnten zum Teil im Rahmen eines sehr tiefen prämor biden Bildungsniveaus und ihrer Sprachfähigkeiten (Muttersprache: Somalisch)
interpretier t werden
(Urk. 14/3), was mit der diesbezüglichen Einschätzung der Gutachter, welche als mögliche Gründe für die Inkonsistenzen im Rahmen der neuropsychologischen Testung unter anderem kulturelle Hintergründe und eine geringe Schulbildung nannten (E. 3.2), korreliert.
Hinzu kommt, dass d ie Unter su chung ohne Dolmetscher erfolgte, da die behandelnden Ärzte den Beizug eines solchen als nicht notwendig erachteten (Urk. 14/3) . Dies erscheint auffällig, ins besondere angesichts der Tatsache, dass bei den einzelnen Untersuchungen
im Zusammenhang mit der interdisziplinäre n Beg utacht ung jeweils ein Dolmetscher be i gezogen
(Urk. 11/62/16, 28 und 39) beziehungsweise für die neuropsycholo gische Untersuchung von der Beschwerdeführerin explizit ein Dolmetscher gewünscht worden war (Urk. 11/62/55) . Die weiteren zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen im Arztbericht ste llen zudem reine Vermutungen dar (Urk. 14/3), welche mithin ebenso wenig geeignet sind, Zweifel am Gutachten zu begründen. 4.3 4.3.1
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die inva lidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidisierend auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausa lität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weite res nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsbe rechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). 4.3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen. Das von ihr veranlasste Gut achten erfüllt - wie dargelegt (E. 4.1-4.2) - die an beweiskräftige medizinische Gutachten gestellten Anforderungen. Mit Blick darauf, dass sich valide neuropsy chologische Daten weder im Rahmen der Begutachtung noch mittels eigens vom Hausarzt der Beschwerdeführerin veranlasster Abklärung haben erheben lassen, sind von weiteren Beweisvorkehren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Nachdem sich kognitive Einschränkungen nicht haben objektivieren und sich die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht hinreichend hat beurteilen lassen, sind die Folgen dieser Beweislosigkeit gemäss Art. 8 ZGB von der Beschwerdeführerin zu tragen. 5. 5.1
Wie bereits erwähnt, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 1.3). 5.2
Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass der diagnoserelevante Befund und die diesbezüglichen Symptome als leicht einzu schätzen sind. Die geschilderten kognitiven Einschränkungen und die vermin derte Belastbarkeit ko nn t e n im Rahmen der leichten depressiven Symptomatik nicht ausreichend erklärt werden und liessen sich mittels neuropsychologischer Testung nich t objektivieren (Urk. 11/62/48) . Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht ausgeschöpft sind. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Gemäss dem interdisziplinären Gutachten wäre eine psy chiatrische/psychotherapeutische Behandlung zu erwägen. Die Beschwerdeführe rin zeigte sich offenbar eher kritisch gegenüber einer solchen Behandlung, was gemäss Gutachter auf ihren kulturellen Hintergrund zurückzufü hren ist
(Urk. 11/62/8) . Sodann liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkei tsak zentuierung/-störung erheben und wurden Komorbiditäten, welche sich ressour cenmindernd auswirken würden, nicht benannt .
Die Beschwerdeführerin ist eine zuverlässige und kontaktfreudige Person (Urk. 11/62/6). Hinsichtlich des Kom plexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann lebt, Freunde und Bekannte hat und mit ihrer Schwester regelmässigen Kontakt pflegt (Urk. 11/62/43). Die Beschwerdeführerin hat einen geregelten Tagesablauf, geht einka ufen
und reist regelmässig nach Londo n um ihre Verwandten zu besuchen (Urk. 11/62/ 31, 43 f.) . Damit verfügt sie über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Res sourcen . 5.3
Zum – beweisrechtlich entscheidenden – Aspekt der « Konsistenz » ist zu erwäh nen, dass wegen der mangelnden Anstrengungsbereitschaft im Rahmen der neu ropsychologischen Untersuchung (Urk. 11/62/60) und der bislang fehlenden psy chiatrischen Behandlung (Urk. 11/62/6) nicht auf einen erheblichen Leidensdruck zu schliessen ist. 5.4
Im Lichte der obigen Erwägungen und gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___
erweist sich eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 10 %
als ausgewiesen, während in leidensange passter Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.5). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.4
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxis gemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Inva lideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paral lelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6.5
Da die Beschwerdeführerin ihre bi sh erige Arbeitsstelle als Zimmerm ädchen aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielen Verdienst anzu knüpfen. Gemäss dem IK-Auszug (Urk. 11/10/2) erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt, im Jahr 2014, ein Jahreseinkommen von Fr. 41' 484 .-- . Das Jahresein kommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahre 2016 anzupassen und ergibt Fr. 42'001. -- (Fr. 41'484.--: 104.3 x 105.6; vgl. die Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2018] Branche Beher bergung und Gastronomie 55-56 von 104.3 [2014] auf 105.6 [2016] bei einem Index 2010=100). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 42'001.-- .
Dieses Einkommen liegt im Vergleich zum statistischen Bruttolohn im Gastge werbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) deutlich unter den branchenüblichen Löhnen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) bei Frauen im Jahr 2016 gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1 in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Sektor 55-56), im für die Beschwerdeführerin als nicht gelerntes Zimmermädchen a nwendbaren Kompe tenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) lag bei Fr. 3’900.-- pro Monat respektive Fr. 46’800 .-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 42 . 4 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.0 2, Abteilung 55-56, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) ergibt dies ein statistis ches Durchschnittseinkommen 2016 von Fr. 49’608 .-- .
Das hiervor ermittelte Va lideneinkommen von Fr. 42'001 .-- liegt damit Fr. 7'607.--, mithin um 15.3 %, unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es ist daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (E. 6.4) vorzunehmen. Das Valideneinkommen von Fr. 42'001 . -- ist rechtspre chungsgemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdu rchschnitt lichkeit, also um 10.3 % zu parallelisieren. Das Va lideneinkommen für das Jahr 201 6 beträgt damit Fr. 46'824 .--, wobei der Betrag von Fr. 42'001 .--
dem Pro zentsatz von 89.7 (100 % - 10.3
%) gleichzusetzen ist und dies auf 100 %
hoch zu rechnen ist (Fr. 42'001 . -- : 89.7 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bun desgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2).
Da die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, ist mit Blick auf die ihr offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (E. 3.5, 5.4) das Invalidenein kommen 2016 ausgehend vom Tabellenlohn gemäss
der LSE 2016, Tabelle TA1,
alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1
zu ermitteln (BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). Dies führt unter Berücksicht ig ung
der dur ch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (vgl. vorgenannte Tabelle T 03.02) bei einem Voll zeitpensum (vgl. E. 5.4) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 54'581. -- (Fr. 4'363. -- x 12 : 40 x 41.7).
Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Das unterdurchschnittlich erzielte Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist wohl auf IV-fremde Gründe (Schulbildung, Sprachkenntnisse) zurückzuführen, welche mittels der Parallelisierung bereits Berücksichtigung gefunden haben. Folglich können dies e Faktoren nicht auch noch im Rahmen des sogenannten Leidensabzugs nochmals berücksichtig t werden (vgl. BGE 135 V 297 E. 6 . 2) . Wei tere Aspekte, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführe rin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich verwer ten könnte, liegen nicht vor. 6.6
Wird da s Valideneinkommen von Fr. 46'824.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 54 '581. -- gegenübergestellt, resultiert k ei ne Erwerbseinbusse . Ein Rentenan spruch ist daher zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Mit ihrer Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Anna Willi (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 8 und 9), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2
Die Kosten des Verfa hrens sind auf Fr. 700. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3
Das Gericht setzt die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Anna Willi, nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’7 00 .-- angemessen. Rechtsanwältin Anna Willi ist daher mit Fr. 1’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuc hs vom 31. Oktober 2018 wird der Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr in der Person von
Rechtsanwäl tin Anna Willi,
Inclusion Handicap, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Inclusion Handicap, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwältin Anne Willi, R echtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin VogelPeter
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene und als Zimmermädchen tätige
X.___
meldete sich am 31. März 2016 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine am 2 9. Oktober 2015 erlittene Hirnblutung zum Bezug von Leistungen der Invalid enversicherung an (Urk. 11/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
nahm die Unterlagen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu den Akten
(Urk . 11/3). In der Folge führte die IV-Stelle e in Standortgespräch durch (Urk. 11/11) und tätigte erwerbliche (Urk. 11/10) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 11/15) . Mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes
gewährt werde (Urk. 11/16) . Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 kündigte d er Arbeitgeber der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2017 (Urk. 11/21). Mit Mitteilung vom 3 0. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training vom 4. September bis 3. Dezember 2017
(Urk. 11/33). Nachdem sich gemäss dem Abschlussbericht der Integrationsmassnahme vom 3. Dezember 2017 eine Steigerung der Belastbarkeit nicht hatte erreichen lassen (Urk. 11/44), setzte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2017 die Versicherte in Kenntnis, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustands keine beruflichen Mass nahmen möglich seien (Urk. 11/45). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eine s poly disziplinären Gutachtens be i der Y.___,
welches am 2 9. Juni 2018 erstattet wurde (Urk. 11/62) . Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Urk. 11/64-70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 e inen Rentenanspruch der Versicherten (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V
409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.
E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsv ermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2018 zur Abklä r ung der kognitiven Einsch r ä nk ung und deren Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Rechtsp flege (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Schr eiben vom 6. Februar 2019 legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ und A.___ (Neuropsychologin), B.___, vom
16. Januar 2019 ins Recht (Urk. 13 und 14), was der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2 019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass für die medi zinischen Abklärungen Berichte der die Beschwerdeführerin beh andelnden Ärzte eingeholt, die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen und zusätzlich ein Gutachten durch die
Y.___ erstellt wo rde n sei . Hieraus habe sich ergeben, dass keine Diagnose mehr vorliege, welche die Beschwerdeführerin dauerhaft und erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Ihre bisherige Tätigkeit als Zim mermädchen sei der Beschwerdeführerin zu 90 % zumutbar, w omit sie ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2) .
E. 2.2 Zum einen ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersone n beziehungsweise Therapeute n auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap euten zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Solche Aspekte sind nicht akten kundig.
Zum anderen lag Dr. C.___ das inte rdisziplinäre Gutachten der Y.___ nicht vor und er konnte somit auch keine Stellung zum Inhalt des Gutachtens nehmen (Urk. 3/1) . Berei t s aus dieser Sicht vermag der Bericht von Dr. C.___ das Gutach ten nicht zu erschüttern. Hinzu kommt, dass es sich bei seinen Äusserungen nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt. 4.2.3
Ebenso wenig ist d er Bericht von Prof. Dr. Z.___ und Neuropsychologin A.___ geeignet, Zweifel an der Beurteilung der G utachter zu wecken. Im Gegenteil wird deren Einschätzung, wonach aus neuropsychologischer Sich t die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend beurteilt werden könne, aus drücklich bestätigt (Urk. 14/3) . Die
Fachpersonen erklärten, die Minderleistungen der Beschwerdeführerin könnten zum Teil im Rahmen eines sehr tiefen prämor biden Bildungsniveaus und ihrer Sprachfähigkeiten (Muttersprache: Somalisch)
interpretier t werden
(Urk. 14/3), was mit der diesbezüglichen Einschätzung der Gutachter, welche als mögliche Gründe für die Inkonsistenzen im Rahmen der neuropsychologischen Testung unter anderem kulturelle Hintergründe und eine geringe Schulbildung nannten (E. 3.2), korreliert.
Hinzu kommt, dass d ie Unter su chung ohne Dolmetscher erfolgte, da die behandelnden Ärzte den Beizug eines solchen als nicht notwendig erachteten (Urk. 14/3) . Dies erscheint auffällig, ins besondere angesichts der Tatsache, dass bei den einzelnen Untersuchungen
im Zusammenhang mit der interdisziplinäre n Beg utacht ung jeweils ein Dolmetscher be i gezogen
(Urk. 11/62/16, 28 und 39) beziehungsweise für die neuropsycholo gische Untersuchung von der Beschwerdeführerin explizit ein Dolmetscher gewünscht worden war (Urk. 11/62/55) . Die weiteren zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen im Arztbericht ste llen zudem reine Vermutungen dar (Urk. 14/3), welche mithin ebenso wenig geeignet sind, Zweifel am Gutachten zu begründen. 4.3 4.3.1
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die inva lidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidisierend auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausa lität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weite res nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsbe rechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). 4.3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen. Das von ihr veranlasste Gut achten erfüllt - wie dargelegt (E. 4.1-4.2) - die an beweiskräftige medizinische Gutachten gestellten Anforderungen. Mit Blick darauf, dass sich valide neuropsy chologische Daten weder im Rahmen der Begutachtung noch mittels eigens vom Hausarzt der Beschwerdeführerin veranlasster Abklärung haben erheben lassen, sind von weiteren Beweisvorkehren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Nachdem sich kognitive Einschränkungen nicht haben objektivieren und sich die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht hinreichend hat beurteilen lassen, sind die Folgen dieser Beweislosigkeit gemäss Art. 8 ZGB von der Beschwerdeführerin zu tragen. 5. 5.1
Wie bereits erwähnt, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 1.3). 5.2
Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass der diagnoserelevante Befund und die diesbezüglichen Symptome als leicht einzu schätzen sind. Die geschilderten kognitiven Einschränkungen und die vermin derte Belastbarkeit ko nn t e n im Rahmen der leichten depressiven Symptomatik nicht ausreichend erklärt werden und liessen sich mittels neuropsychologischer Testung nich t objektivieren (Urk. 11/62/48) . Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht ausgeschöpft sind. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Gemäss dem interdisziplinären Gutachten wäre eine psy chiatrische/psychotherapeutische Behandlung zu erwägen. Die Beschwerdeführe rin zeigte sich offenbar eher kritisch gegenüber einer solchen Behandlung, was gemäss Gutachter auf ihren kulturellen Hintergrund zurückzufü hren ist
(Urk. 11/62/8) . Sodann liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkei tsak zentuierung/-störung erheben und wurden Komorbiditäten, welche sich ressour cenmindernd auswirken würden, nicht benannt .
Die Beschwerdeführerin ist eine zuverlässige und kontaktfreudige Person (Urk. 11/62/6). Hinsichtlich des Kom plexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann lebt, Freunde und Bekannte hat und mit ihrer Schwester regelmässigen Kontakt pflegt (Urk. 11/62/43). Die Beschwerdeführerin hat einen geregelten Tagesablauf, geht einka ufen
und reist regelmässig nach Londo n um ihre Verwandten zu besuchen (Urk. 11/62/ 31, 43 f.) . Damit verfügt sie über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Res sourcen . 5.3
Zum – beweisrechtlich entscheidenden – Aspekt der « Konsistenz » ist zu erwäh nen, dass wegen der mangelnden Anstrengungsbereitschaft im Rahmen der neu ropsychologischen Untersuchung (Urk. 11/62/60) und der bislang fehlenden psy chiatrischen Behandlung (Urk. 11/62/6) nicht auf einen erheblichen Leidensdruck zu schliessen ist. 5.4
Im Lichte der obigen Erwägungen und gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___
erweist sich eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 10 %
als ausgewiesen, während in leidensange passter Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.5). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.4
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxis gemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Inva lideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paral lelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6.5
Da die Beschwerdeführerin ihre bi sh erige Arbeitsstelle als Zimmerm ädchen aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielen Verdienst anzu knüpfen. Gemäss dem IK-Auszug (Urk. 11/10/2) erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt, im Jahr 2014, ein Jahreseinkommen von Fr. 41' 484 .-- . Das Jahresein kommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahre 2016 anzupassen und ergibt Fr. 42'001. -- (Fr. 41'484.--: 104.3 x 105.6; vgl. die Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2018] Branche Beher bergung und Gastronomie 55-56 von 104.3 [2014] auf 105.6 [2016] bei einem Index 2010=100). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 42'001.-- .
Dieses Einkommen liegt im Vergleich zum statistischen Bruttolohn im Gastge werbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) deutlich unter den branchenüblichen Löhnen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) bei Frauen im Jahr 2016 gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1 in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Sektor 55-56), im für die Beschwerdeführerin als nicht gelerntes Zimmermädchen a nwendbaren Kompe tenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) lag bei Fr. 3’900.-- pro Monat respektive Fr. 46’800 .-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 42 . 4 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.0 2, Abteilung 55-56, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) ergibt dies ein statistis ches Durchschnittseinkommen 2016 von Fr. 49’608 .-- .
Das hiervor ermittelte Va lideneinkommen von Fr. 42'001 .-- liegt damit Fr. 7'607.--, mithin um 15.3 %, unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es ist daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (E. 6.4) vorzunehmen. Das Valideneinkommen von Fr. 42'001 . -- ist rechtspre chungsgemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdu rchschnitt lichkeit, also um 10.3 % zu parallelisieren. Das Va lideneinkommen für das Jahr 201 6 beträgt damit Fr. 46'824 .--, wobei der Betrag von Fr. 42'001 .--
dem Pro zentsatz von 89.7 (100 % - 10.3
%) gleichzusetzen ist und dies auf 100 %
hoch zu rechnen ist (Fr. 42'001 . -- : 89.7 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bun desgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2).
Da die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, ist mit Blick auf die ihr offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (E. 3.5, 5.4) das Invalidenein kommen 2016 ausgehend vom Tabellenlohn gemäss
der LSE 2016, Tabelle TA1,
alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1
zu ermitteln (BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). Dies führt unter Berücksicht ig ung
der dur ch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (vgl. vorgenannte Tabelle T 03.02) bei einem Voll zeitpensum (vgl. E. 5.4) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 54'581. -- (Fr. 4'363. -- x
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 7.1 Mit ihrer Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Anna Willi (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 8 und 9), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
E. 7.2 Die Kosten des Verfa hrens sind auf Fr. 700. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
E. 7.3 Das Gericht setzt die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Anna Willi, nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’7 00 .-- angemessen. Rechtsanwältin Anna Willi ist daher mit Fr. 1’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuc hs vom 31. Oktober 2018 wird der Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr in der Person von
Rechtsanwäl tin Anna Willi,
Inclusion Handicap, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Inclusion Handicap, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwältin Anne Willi, R echtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin VogelPeter
E. 8 (Urk.
3) und von Prof. Dr. Z.___ und Neuropsychologin A.___ vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 14)
vorbringen lässt, es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte für eine kognitive Einschränkung, womit eine Arbeitsfähigkeit von bloss 25 % vorliege, vermag sie nicht durchzudringen. 4.
E. 12 : 40 x 41.7).
Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Das unterdurchschnittlich erzielte Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist wohl auf IV-fremde Gründe (Schulbildung, Sprachkenntnisse) zurückzuführen, welche mittels der Parallelisierung bereits Berücksichtigung gefunden haben. Folglich können dies e Faktoren nicht auch noch im Rahmen des sogenannten Leidensabzugs nochmals berücksichtig t werden (vgl. BGE 135 V 297 E. 6 . 2) . Wei tere Aspekte, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführe rin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich verwer ten könnte, liegen nicht vor. 6.6
Wird da s Valideneinkommen von Fr. 46'824.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 54 '581. -- gegenübergestellt, resultiert k ei ne Erwerbseinbusse . Ein Rentenan spruch ist daher zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Dispositiv
- Die 1967 geborene und als Zimmermädchen tätige X.___ meldete sich am
- März 2016 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine am 2
- Oktober 2015 erlittene Hirnblutung zum Bezug von Leistungen der Invalid enversicherung an ( Urk. 11/4 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm die Unterlagen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu den Akten (Urk . 11/3). In der Folge führte die IV-Stelle e in Standortgespräch durch (Urk. 11/11 ) und tätigte erwerbliche ( Urk. 11/10 ) sowie medizinische Abklärungen ( Urk. 11/15) . Mit Mitteilung vom 2
- Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde ( Urk. 11/16) . Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 kündigte d er Arbeitgeber der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 3
- April 2017 ( Urk. 11/21). Mit Mitteilung vom 3
- Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training vom 4. September bis 3. Dezember 2017 ( Urk. 11/33). Nachdem sich gemäss dem Abschlussbericht der Integrationsmassnahme vom
- Dezember 2017 eine Steigerung der Belastbarkeit nicht hatte erreichen lassen ( Urk. 11/44) , setzte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2017 die Versicherte in Kenntnis, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustands keine beruflichen Mass nahmen möglich seien ( Urk. 11/45). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eine s poly disziplinären Gutachtens be i der Y.___ , welches am 2
- Juni 2018 erstattet wurde ( Urk. 11/62) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 11/64-70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Oktober 2018 e inen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 2 [=11/71]).
- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3
- Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom
- Oktober 2018 zur Abklä r ung der kognitiven Einsch r ä nk ung und deren Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Rechtsp flege ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2
- November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
- November 2018 angezeigt wurde ( Urk. 12). Mit Schr eiben vom
- Februar 2019 legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ und A.___ (Neuropsychologin), B.___ , vom
- Januar 2019 ins Recht ( Urk. 13 und 14) , was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2 019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
- April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsv ermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
- März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass für die medi zinischen Abklärungen Berichte der die Beschwerdeführerin beh andelnden Ärzte eingeholt , die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen und zusätzlich ein Gutachten durch die Y.___ erstellt wo rde n sei . Hieraus habe sich ergeben, dass keine Diagnose mehr vorliege, welche die Beschwerdeführerin dauerhaft und erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Ihre bisherige Tätigkeit als Zim mermädchen sei der Beschwerdeführerin zu 90 % zumutbar , w omit sie ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen könne ( Urk. 2) . 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend , es könne nicht au f das Gutachten der Y.___ vom 2
- Juni 2018 abgestellt werden , da das neuropsy chologische Teilgutachten keine Aussagen zum effektiven k ognitiven Leistungs vermögen beziehungsweise zur Arbeitsfähigkeit mache. Es würden allerdings zahlreiche Anhaltspunkte für eine kognitive Einschränkung vorliegen, welche sich auch dem Bericht von Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH , vom 2
- Oktober 2018 ( Urk. 3) entnehmen liessen . Dieser Bericht bestätige zudem , dass die Beschwerdeführerin infolge der Hirnblutung nach wie vor eingeschränkt und höchstens zu 25 % arbeitsfähig sei. Da es die Beschwerdegegnerin versäumt habe , die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin abzuklären , sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) .
- 3. 1 Im interdis ziplinären Gutachten der Y.___ vom 2
- Juni 2018 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine l eichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD- 10: F32.00 ) genannt ( Urk. 11/62/5 ) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Acom -Aneurysma am 29. Oktober 2015, eine arterielle Hypertonie, eine Refluxösophagitis , eine Gonarthrose rechts medial betont und eine Adipositas vor ( Urk. 11/62/5) . 3.2 Im psychiatrischen G utachten wurde festgehalten , die Beschwerdeführerin klage über rasche Ermüdung und Gedächtnisprobleme . Zudem würde ihr bei Kopfbe wegung en s chwind lig werden. Diese Sympto matik sei nach d er Operation a m Kopf im Jahr 2015 aufgetreten . Vor der Hirnblutung hätte sie zu 100 % arbeiten können, was sie jetzt nicht mehr tun könne . Sie sei manchmal traurig, da sie sich so hilflos fühle und nicht leistungsfähig sei ( Urk. 11/62/41). Seit der Operation habe sie zudem Schlafstörungen mit Ei n- un d Durchschlafstörungen. Eine psy chiatr ische Behandlung habe sie nicht in Anspruch genommen (Urk. 11/62/42). Nachdem sie in die Schweiz gereist sei , habe sie etwa 22 Jahre lang als Zimmer mädchen und in der Linger ie in einem Hotel gearbeitet . Es sei ein stabiles Arbeitsverhältnis ge wesen, sie habe immer Vollz e i t gearbeitet und die Arbeit habe ihr sehr viel Freude bereitet. Aufgrund der Erkranku ng sei ihr allerdings gekün digt worden. Zw ischenzeitlich h abe sie einen Arbeitsversuch im Hotel gemacht, welcher allerdings gescheitert sei . Drei Monate habe sie ein Traini ng sprogramm mit unterschiedlichen Arbeitszeiten absolviert, was gut gelaufen sei, aber nicht zu einer Anstellung geführt habe . Seit ihrer Hirnblutung im Jahr 2015 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig . Die Ar beit im Hotel sei sehr hektisch und mit viel notwendiger Flexibilität verbunden , was sie jetzt nicht mehr schaffe. Aktuell se i sie bereits nach 30 Minuten häuslicher Tätigkeit müde ( Urk. 11/62/43). Weiter wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass die Beschwerde führerin bewusstseinsklar und allseits orientiert sei . Die Merkfähigkeit, das Kur z- und Langzeitgedächtnis würden im klinisch psychopathologischen Befund unbe einträchtigt wirken. T eilweise würden ihr jedoch Daten nicht ein fallen . Die Beschwerdeführerin habe sich in trauriger Grundstimmung, jedoch nicht auffal lend depressiv , gezeigt . Sie sei affektiv bei bestimm t en Themen beteiligt, ausrei chend schwingungsfähig ohne auffallende Einschränkungen ( Urk. 11/62/45). Für eine ausgeprägte depressive Erkrankung hätten sich keine eindeutigen Hinweise ergeben. Die angegebene Traurigkeit sei am ehesten reaktiv auf die eingeschränk ten Leistungen zu werten. Somit ergebe sich allenfalls eine leicht e depressive Epi sode im Sinn einer prolongierten Anpassungsstörung. Die Kriterien für eine Anpassungsstörung nach einem einschneidenden Lebensereignis seien nicht mehr erfüllt ( Urk. 11/62/47) . Im neuropsychologischen G utachten w urde festgehalten, dass keine validen Daten hätten erhoben werden können . Es habe sich keine ausreichende Anstren gungsbereitschaft gezeigt. Bei beiden standardmässig eingesetzten Symptomva lidierungsverfahren hätten sich deutlich auffällige Resultate ergeben. Zudem seien auch deutliche Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem beobachteten Alltagsverhalten erkennbar gewesen . Bei einer neuropsychologi schen Testung könnten auch kulturelle Hintergründe eine wesentliche Rolle spie len, da die angewandten Tests für westliche Länder normiert seien. Eine geringe Schulbildung könne sich daher negativ auf die Ergebnisse auswirken. Vorliegend könne eine kognitive Einschränkung nicht objektiviert werden. Aus neuropsy chologischer Sicht lasse sich somit keine Aussage zum effektiven kognitiven Leis tungsvermögen beziehungsweise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen ( Urk. 11/62/60). Schliesslich geht aus dem G utachten hervor, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 % vorliegt . Diese Einschränkung bestehe etwa seit Februar 2016, also einige Monate nach der Hirnblutung , da sich die Depressio n reaktiv entwickelt habe (Urk. 11/62/51). 3.3 Dem neurologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Erkrankung folgenlos ausgeheilt ist . Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen würden nicht einer Störung aus dem neurologi schen Fachgebiet entsprechen. Es liege auch kein Widerspruch zur Aktenlage vor. Der neurologische Befund erweise sich als unauffällig, womit auch keine Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 11/62/22 f. ). 3.4 Gemäss dem internistischen Gutachten führ en die vorliegenden internistischen Erkrankungen (a rterielle Hypertonie, Refluxösophagitis , Gonarthrose, Adipositas) zu keiner Beeinträchtigung der Arbeit s- und Leistungsfähigkeit (Urk. 11/62/3 5 ) . 3.5 In interdisziplinärer Zusammenfassung hielten die Gutachter schliesslich fest, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit auszugehen, während die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf grund der leichten depressiven Episode geringgradig eingeschränkt sei , womit ei ne Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe ( Urk. 11/62/8).
- 4.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 29. Juni 2018 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin . Die fachkundigen Spezialärzte begründeten ihre Diagnosen differenziert, nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellu ng und begründeten – soweit Dis kre panzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel ( Urk. 11/62/ 7, 49 und 60). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.6). 4.2 4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte von Dr. C.___ vom 2
- Oktober 201 8 ( Urk. 3) und von Prof. Dr. Z.___ und Neuropsychologin A.___ vom 1
- Januar 2019 ( Urk. 14 ) vorbringen lässt, es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte für eine kognitive Einschränkung, womit eine Arbeitsfähigkeit von bloss 25 % vorliege, vermag sie nicht durchzudringen.
- 2.2 Zum einen ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersone n beziehungsweise Therapeute n auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap euten zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte sind nicht akten kundig. Zum anderen lag Dr. C.___ das inte rdisziplinäre Gutachten der Y.___ nicht vor und er konnte somit auch keine Stellung zum Inhalt des Gutachtens nehmen ( Urk. 3/1) . Berei t s aus dieser Sicht vermag der Bericht von Dr. C.___ das Gutach ten nicht zu erschüttern. Hinzu kommt, dass es sich bei seinen Äusserungen nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt. 4.2.3 Ebenso wenig ist d er Bericht von Prof. Dr. Z.___ und Neuropsychologin A.___ geeignet , Zweifel an der Beurteilung der G utachter zu wecken. Im Gegenteil wird deren Einschätzung, wonach aus neuropsychologischer Sich t die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend beurteilt werden könne, aus drücklich bestätigt ( Urk. 14/3) . Die Fachpersonen erklärten, die Minderleistungen der Beschwerdeführerin könnten zum Teil im Rahmen eines sehr tiefen prämor biden Bildungsniveaus und ihrer Sprachfähigkeiten (Muttersprache: Somalisch) interpretier t werden ( Urk. 14/3), was mit der diesbezüglichen Einschätzung der Gutachter, welche als mögliche Gründe für die Inkonsistenzen im Rahmen der neuropsychologischen Testung unter anderem kulturelle Hintergründe und eine geringe Schulbildung nannten (E. 3.2), korreliert. Hinzu kommt, dass d ie Unter su chung ohne Dolmetscher erfolgte , da die behandelnden Ärzte den Beizug eines solchen als nicht notwendig erachteten ( Urk. 14/3) . Dies erscheint auffällig, ins besondere angesichts der Tatsache, dass bei den einzelnen Untersuchungen im Zusammenhang mit der interdisziplinäre n Beg utacht ung jeweils ein Dolmetscher be i gezogen ( Urk. 11/62/16, 28 und 39) beziehungsweise für die neuropsycholo gische Untersuchung von der Beschwerdeführerin explizit ein Dolmetscher gewünscht worden war ( Urk. 11/62/55) . Die weiteren zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen im Arztbericht ste llen zudem reine Vermutungen dar ( Urk. 14/3) , welche mithin ebenso wenig geeignet sind , Zweifel am Gutachten zu begründen. 4.3 4.3.1 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die inva lidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidisierend auswirkt ( BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausa lität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weite res nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsbe rechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). 4.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen. Das von ihr veranlasste Gut achten erfüllt - wie dargelegt (E. 4.1-4.2) - die an beweiskräftige medizinische Gutachten gestellten Anforderungen. Mit Blick darauf, dass sich valide neuropsy chologische Daten weder im Rahmen der Begutachtung noch mittels eigens vom Hausarzt der Beschwerdeführerin veranlasster Abklärung haben erheben lassen, sind von weiteren Beweisvorkehren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Nachdem sich kognitive Einschränkungen nicht haben objektivieren und sich die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht hinreichend hat beurteilen lassen, sind die Folgen dieser Beweislosigkeit gemäss Art. 8 ZGB von der Beschwerdeführerin zu tragen.
- 5.1 Wie bereits erwähnt, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 1.3). 5.2 Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass der diagnoserelevante Befund und die diesbezüglichen Symptome als leicht einzu schätzen sind. Die geschilderten kognitiven Einschränkungen und die vermin derte Belastbarkeit ko nn t e n im Rahmen der leichten depressiven Symptomatik nicht ausreichend erklärt werden und liessen sich mittels neuropsychologischer Testung nich t objektivieren ( Urk. 11/62/48 ) . Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht ausgeschöpft sind. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Gemäss dem interdisziplinären Gutachten wäre eine psy chiatrische/psychotherapeutische Behandlung zu erwägen. Die Beschwerdeführe rin zeigte sich offenbar eher kritisch gegenüber einer solchen Behandlung, was gemäss Gutachter auf ihren kulturellen Hintergrund zurückzufü hren ist ( Urk. 11/62/8) . Sodann liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkei tsak zentuierung/-störung erheben und wurden Komorbiditäten, welche sich ressour cenmindernd auswirken würden, nicht benannt . Die Beschwerdeführerin ist eine zuverlässige und kontaktfreudige Person (Urk. 11/62/6). Hinsichtlich des Kom plexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann lebt, Freunde und Bekannte hat und mit ihrer Schwester regelmässigen Kontakt pflegt ( Urk. 11/62/43). Die Beschwerdeführerin hat einen geregelten Tagesablauf, geht einka ufen und reist regelmässig nach Londo n um ihre Verwandten zu besuchen ( Urk. 11/62/ 31, 43 f. ) . Damit verfügt sie über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Res sourcen . 5.3 Zum – beweisrechtlich entscheidenden – Aspekt der « Konsistenz » ist zu erwäh nen, dass wegen der mangelnden Anstrengungsbereitschaft im Rahmen der neu ropsychologischen Untersuchung ( Urk. 11/62/60) und der bislang fehlenden psy chiatrischen Behandlung ( Urk. 11/62/6) nicht auf einen erheblichen Leidensdruck zu schliessen ist. 5.4 Im Lichte der obigen Erwägungen und gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___ erweist sich eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 10 % als ausgewiesen, während in leidensange passter Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.5).
- 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxis gemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Inva lideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paral lelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2). Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6.5 Da die Beschwerdeführerin ihre bi sh erige Arbeitsstelle als Zimmerm ädchen aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielen Verdienst anzu knüpfen. Gemäss dem IK-Auszug ( Urk. 11/10/2) erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt, im Jahr 2014, ein Jahreseinkommen von Fr. 41' 484 .-- . Das Jahresein kommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahre 2016 anzupassen und ergibt Fr. 42'001. -- ( Fr. 41'484.--: 104.3 x 105.6; vgl. die Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2018] Branche Beher bergung und Gastronomie 55-56 von 104.3 [2014] auf 105.6 [2016] bei einem Index 2010=100). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 42'001.-- . Dieses Einkommen liegt im Vergleich zum statistischen Bruttolohn im Gastge werbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) deutlich unter den branchenüblichen Löhnen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) bei Frauen im Jahr 2016 gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1 in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Sektor 55-56) , im für die Beschwerdeführerin als nicht gelerntes Zimmermädchen a nwendbaren Kompe tenzniveau 1 ( einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) lag bei Fr. 3’900.-- pro Monat respektive Fr. 46’800 .-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 42 . 4 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.0 2, Abteilung 55-56 , Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ) ergibt dies ein statistis ches Durchschnittseinkommen 2016 von Fr. 49’608 .-- . Das hiervor ermittelte Va lideneinkommen von Fr. 42'001 .-- liegt damit Fr. 7'607.--, mithin um 15.3 % , unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es ist daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ( E. 6.4 ) vorzunehmen. Das Valideneinkommen von Fr. 42'001 . -- ist rechtspre chungsgemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdu rchschnitt lichkeit, also um 10.3 % zu parallelisieren. Das Va lideneinkommen für das Jahr 201 6 beträgt damit Fr. 46'824 .-- , wobei der Betrag von Fr. 42'001 .-- dem Pro zentsatz von 89.7 (100 % - 10.3 %) gleichzusetzen ist und dies auf 100 % hoch zu rechnen ist ( Fr. 42'001 . -- : 89.7 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bun desgerichts 8C_2/2017 vom 1
- August 2017 E. 2). Da die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, ist mit Blick auf die ihr offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (E. 3.5, 5.4) das Invalidenein kommen 2016 ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1 , alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln (BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG,
- Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). Dies führt unter Berücksicht ig ung der dur ch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (vgl. vorgenannte Tabelle T 03.02) bei einem Voll zeitpensum (vgl. E. 5.4) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 54'581. -- (Fr. 4'363. -- x 12 : 40 x 41.7). Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 2
- Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Das unterdurchschnittlich erzielte Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist wohl auf IV-fremde Gründe (Schulbildung, Sprachkenntnisse) zurückzuführen, welche mittels der Parallelisierung bereits Berücksichtigung gefunden haben. Folglich können dies e Faktoren nicht auch noch im Rahmen des sogenannten Leidensabzugs nochmals berücksichtig t werden ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6 . 2 ) . Wei tere Aspekte, welche darauf schliessen lassen würden , dass die Beschwerdeführe rin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich verwer ten könnte, liegen nicht vor. 6.6 Wird da s Valideneinkommen von Fr. 46'824.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 54 '581. -- gegenübergestellt , resultiert k ei ne Erwerbseinbusse . Ein Rentenan spruch ist daher zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 7.1 Mit ihrer Eingabe vom 3
- Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Anna Willi (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 8 und 9 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2 Die Kosten des Verfa hrens sind auf Fr. 700. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) . Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3 Das Gericht setzt die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Anna Willi , nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht [ GebV SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’7 00 .-- angemessen. Rechtsanwältin Anna Willi ist daher mit Fr. 1’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuc hs vom 31. Oktober 2018 wird der Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwäl tin Anna Willi , Inclusion Handicap, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi , Inclusion Handicap, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwältin Anne Willi, R echtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin VogelPeter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00957
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin St. Peter Urteil vom 2 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1967 geborene und als Zimmermädchen tätige
X.___
meldete sich am 31. März 2016 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf eine am 2 9. Oktober 2015 erlittene Hirnblutung zum Bezug von Leistungen der Invalid enversicherung an (Urk. 11/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
nahm die Unterlagen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu den Akten
(Urk . 11/3). In der Folge führte die IV-Stelle e in Standortgespräch durch (Urk. 11/11) und tätigte erwerbliche (Urk. 11/10) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 11/15) . Mit Mitteilung vom 2 2. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes
gewährt werde (Urk. 11/16) . Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 kündigte d er Arbeitgeber der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2017 (Urk. 11/21). Mit Mitteilung vom 3 0. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training vom 4. September bis 3. Dezember 2017
(Urk. 11/33). Nachdem sich gemäss dem Abschlussbericht der Integrationsmassnahme vom 3. Dezember 2017 eine Steigerung der Belastbarkeit nicht hatte erreichen lassen (Urk. 11/44), setzte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2017 die Versicherte in Kenntnis, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustands keine beruflichen Mass nahmen möglich seien (Urk. 11/45). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eine s poly disziplinären Gutachtens be i der Y.___,
welches am 2 9. Juni 2018 erstattet wurde (Urk. 11/62) . Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
(Urk. 11/64-70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 e inen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 [=11/71]). 2. Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2018 zur Abklä r ung der kognitiven Einsch r ä nk ung und deren Einfluss auf die Arbeitsfäh igkeit zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche n Rechtsp flege (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Schr eiben vom 6. Februar 2019 legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ und A.___ (Neuropsychologin), B.___, vom
16. Januar 2019 ins Recht (Urk. 13 und 14), was der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2 019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V
409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsv ermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass für die medi zinischen Abklärungen Berichte der die Beschwerdeführerin beh andelnden Ärzte eingeholt, die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen und zusätzlich ein Gutachten durch die
Y.___ erstellt wo rde n sei . Hieraus habe sich ergeben, dass keine Diagnose mehr vorliege, welche die Beschwerdeführerin dauerhaft und erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Ihre bisherige Tätigkeit als Zim mermädchen sei der Beschwerdeführerin zu 90 % zumutbar, w omit sie ein ren tenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es könne nicht au f das Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni 2018 abgestellt werden, da das neuropsy chologische Teilgutachten keine Aussagen zum effektiven k ognitiven Leistungs vermögen beziehungsweise zur Arbeitsfähigkeit mache. Es würden allerdings zahlreiche Anhaltspunkte für eine kognitive Einschränkung vorliegen, welche sich auch dem Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2 7. Oktober 2018 (Urk. 3) entnehmen liessen . Dieser Bericht bestätige zudem, dass die Beschwerdeführerin infolge der Hirnblutung nach wie vor eingeschränkt und höchstens zu 25 % arbeitsfähig sei. Da es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin abzuklären,
sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . 3. 3. 1
Im interdis ziplinären Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni 2018 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine l eichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD- 10: F32.00) genannt (Urk. 11/62/5) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem
Acom -Aneurysma am 29. Oktober 2015,
eine arterielle Hypertonie,
eine Refluxösophagitis,
eine Gonarthrose rechts medial betont und eine Adipositas
vor (Urk. 11/62/5) . 3.2
Im psychiatrischen G utachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin klage
über rasche Ermüdung und Gedächtnisprobleme . Zudem würde ihr bei Kopfbe wegung en
s chwind lig werden. Diese Sympto matik sei nach d er Operation a m Kopf im Jahr 2015 aufgetreten . Vor der Hirnblutung hätte sie zu 100 % arbeiten können, was sie jetzt nicht mehr tun könne . Sie sei manchmal traurig, da sie sich so hilflos fühle und nicht leistungsfähig sei (Urk. 11/62/41). Seit der Operation habe sie zudem Schlafstörungen mit Ei n- un d Durchschlafstörungen. Eine psy chiatr ische Behandlung habe sie nicht in Anspruch genommen (Urk. 11/62/42).
Nachdem sie in die Schweiz gereist sei, habe sie etwa 22 Jahre lang als Zimmer mädchen und in der Linger ie in einem Hotel gearbeitet . Es sei ein stabiles Arbeitsverhältnis ge wesen, sie habe immer Vollz e i t gearbeitet und die Arbeit habe ihr sehr viel Freude bereitet. Aufgrund der Erkranku ng sei ihr allerdings gekün digt worden. Zw ischenzeitlich h abe sie einen Arbeitsversuch im Hotel gemacht, welcher allerdings gescheitert sei . Drei Monate habe sie ein Traini ng sprogramm mit unterschiedlichen Arbeitszeiten absolviert, was gut gelaufen sei, aber nicht zu einer Anstellung geführt habe . Seit ihrer Hirnblutung im Jahr 2015 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig . Die Ar beit im Hotel sei sehr hektisch und mit viel notwendiger Flexibilität verbunden, was sie jetzt nicht mehr schaffe. Aktuell se i sie bereits nach 30 Minuten häuslicher Tätigkeit müde (Urk. 11/62/43).
Weiter wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass die Beschwerde führerin bewusstseinsklar und allseits orientiert sei . Die Merkfähigkeit, das Kur z- und Langzeitgedächtnis würden im klinisch psychopathologischen Befund unbe einträchtigt wirken. T eilweise würden ihr jedoch Daten nicht ein fallen . Die Beschwerdeführerin
habe sich in trauriger Grundstimmung, jedoch nicht auffal lend depressiv, gezeigt . Sie sei affektiv bei bestimm t en Themen beteiligt, ausrei chend schwingungsfähig ohne auffallende Einschränkungen (Urk. 11/62/45). Für eine ausgeprägte depressive Erkrankung hätten sich keine eindeutigen Hinweise ergeben. Die angegebene Traurigkeit sei am ehesten reaktiv auf die eingeschränk ten Leistungen zu werten. Somit ergebe sich allenfalls eine leicht e depressive Epi sode im Sinn einer prolongierten Anpassungsstörung. Die Kriterien für eine Anpassungsstörung nach einem einschneidenden Lebensereignis seien nicht mehr erfüllt (Urk. 11/62/47) .
Im neuropsychologischen G utachten w urde festgehalten, dass keine validen Daten hätten erhoben werden können . Es habe sich keine ausreichende Anstren gungsbereitschaft gezeigt. Bei beiden standardmässig eingesetzten Symptomva lidierungsverfahren hätten
sich deutlich auffällige Resultate ergeben. Zudem seien auch deutliche Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem beobachteten Alltagsverhalten erkennbar gewesen . Bei einer neuropsychologi schen Testung könnten auch kulturelle Hintergründe eine wesentliche Rolle spie len, da die angewandten Tests für westliche Länder normiert seien. Eine geringe Schulbildung könne sich daher negativ auf die Ergebnisse auswirken. Vorliegend könne eine kognitive Einschränkung nicht objektiviert werden. Aus neuropsy chologischer Sicht lasse sich somit keine Aussage zum effektiven kognitiven Leis tungsvermögen beziehungsweise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen (Urk. 11/62/60).
Schliesslich geht aus dem G utachten hervor, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 %
vorliegt . Diese Einschränkung bestehe etwa seit Februar 2016, also einige Monate nach der Hirnblutung, da sich die Depressio n reaktiv entwickelt habe (Urk. 11/62/51). 3.3
Dem neurologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Erkrankung folgenlos ausgeheilt ist . Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen würden nicht einer Störung aus dem neurologi schen Fachgebiet entsprechen. Es liege auch kein Widerspruch zur Aktenlage vor. Der neurologische Befund erweise sich als unauffällig, womit auch keine Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 11/62/22 f.). 3.4
Gemäss dem internistischen Gutachten führ en die vorliegenden internistischen Erkrankungen (a rterielle Hypertonie, Refluxösophagitis, Gonarthrose, Adipositas) zu keiner Beeinträchtigung der Arbeit s- und Leistungsfähigkeit (Urk. 11/62/3 5) . 3.5
In interdisziplinärer Zusammenfassung hielten die Gutachter schliesslich fest, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit auszugehen, während die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf grund der leichten depressiven Episode geringgradig eingeschränkt sei, womit ei ne Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe (Urk. 11/62/8).
4. 4.1
Das interdisziplinäre Gutachten vom 29. Juni 2018 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin . Die fachkundigen Spezialärzte begründeten ihre Diagnosen differenziert, nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellu ng und begründeten – soweit Dis kre panzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel (Urk. 11/62/ 7, 49 und 60). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.6). 4.2
4.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte von Dr. C.___ vom 2 7. Oktober 201 8 (Urk.
3) und von Prof. Dr. Z.___ und Neuropsychologin A.___ vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 14)
vorbringen lässt, es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte für eine kognitive Einschränkung, womit eine Arbeitsfähigkeit von bloss 25 % vorliege, vermag sie nicht durchzudringen. 4. 2.2
Zum einen ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersone n beziehungsweise Therapeute n auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap euten zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Solche Aspekte sind nicht akten kundig.
Zum anderen lag Dr. C.___ das inte rdisziplinäre Gutachten der Y.___ nicht vor und er konnte somit auch keine Stellung zum Inhalt des Gutachtens nehmen (Urk. 3/1) . Berei t s aus dieser Sicht vermag der Bericht von Dr. C.___ das Gutach ten nicht zu erschüttern. Hinzu kommt, dass es sich bei seinen Äusserungen nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt. 4.2.3
Ebenso wenig ist d er Bericht von Prof. Dr. Z.___ und Neuropsychologin A.___ geeignet, Zweifel an der Beurteilung der G utachter zu wecken. Im Gegenteil wird deren Einschätzung, wonach aus neuropsychologischer Sich t die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend beurteilt werden könne, aus drücklich bestätigt (Urk. 14/3) . Die
Fachpersonen erklärten, die Minderleistungen der Beschwerdeführerin könnten zum Teil im Rahmen eines sehr tiefen prämor biden Bildungsniveaus und ihrer Sprachfähigkeiten (Muttersprache: Somalisch)
interpretier t werden
(Urk. 14/3), was mit der diesbezüglichen Einschätzung der Gutachter, welche als mögliche Gründe für die Inkonsistenzen im Rahmen der neuropsychologischen Testung unter anderem kulturelle Hintergründe und eine geringe Schulbildung nannten (E. 3.2), korreliert.
Hinzu kommt, dass d ie Unter su chung ohne Dolmetscher erfolgte, da die behandelnden Ärzte den Beizug eines solchen als nicht notwendig erachteten (Urk. 14/3) . Dies erscheint auffällig, ins besondere angesichts der Tatsache, dass bei den einzelnen Untersuchungen
im Zusammenhang mit der interdisziplinäre n Beg utacht ung jeweils ein Dolmetscher be i gezogen
(Urk. 11/62/16, 28 und 39) beziehungsweise für die neuropsycholo gische Untersuchung von der Beschwerdeführerin explizit ein Dolmetscher gewünscht worden war (Urk. 11/62/55) . Die weiteren zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen im Arztbericht ste llen zudem reine Vermutungen dar (Urk. 14/3), welche mithin ebenso wenig geeignet sind, Zweifel am Gutachten zu begründen. 4.3 4.3.1
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die inva lidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidisierend auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausa lität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weite res nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsbe rechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). 4.3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen. Das von ihr veranlasste Gut achten erfüllt - wie dargelegt (E. 4.1-4.2) - die an beweiskräftige medizinische Gutachten gestellten Anforderungen. Mit Blick darauf, dass sich valide neuropsy chologische Daten weder im Rahmen der Begutachtung noch mittels eigens vom Hausarzt der Beschwerdeführerin veranlasster Abklärung haben erheben lassen, sind von weiteren Beweisvorkehren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Nachdem sich kognitive Einschränkungen nicht haben objektivieren und sich die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht hinreichend hat beurteilen lassen, sind die Folgen dieser Beweislosigkeit gemäss Art. 8 ZGB von der Beschwerdeführerin zu tragen. 5. 5.1
Wie bereits erwähnt, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 1.3). 5.2
Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass der diagnoserelevante Befund und die diesbezüglichen Symptome als leicht einzu schätzen sind. Die geschilderten kognitiven Einschränkungen und die vermin derte Belastbarkeit ko nn t e n im Rahmen der leichten depressiven Symptomatik nicht ausreichend erklärt werden und liessen sich mittels neuropsychologischer Testung nich t objektivieren (Urk. 11/62/48) . Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht ausgeschöpft sind. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Gemäss dem interdisziplinären Gutachten wäre eine psy chiatrische/psychotherapeutische Behandlung zu erwägen. Die Beschwerdeführe rin zeigte sich offenbar eher kritisch gegenüber einer solchen Behandlung, was gemäss Gutachter auf ihren kulturellen Hintergrund zurückzufü hren ist
(Urk. 11/62/8) . Sodann liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkei tsak zentuierung/-störung erheben und wurden Komorbiditäten, welche sich ressour cenmindernd auswirken würden, nicht benannt .
Die Beschwerdeführerin ist eine zuverlässige und kontaktfreudige Person (Urk. 11/62/6). Hinsichtlich des Kom plexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann lebt, Freunde und Bekannte hat und mit ihrer Schwester regelmässigen Kontakt pflegt (Urk. 11/62/43). Die Beschwerdeführerin hat einen geregelten Tagesablauf, geht einka ufen
und reist regelmässig nach Londo n um ihre Verwandten zu besuchen (Urk. 11/62/ 31, 43 f.) . Damit verfügt sie über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Res sourcen . 5.3
Zum – beweisrechtlich entscheidenden – Aspekt der « Konsistenz » ist zu erwäh nen, dass wegen der mangelnden Anstrengungsbereitschaft im Rahmen der neu ropsychologischen Untersuchung (Urk. 11/62/60) und der bislang fehlenden psy chiatrischen Behandlung (Urk. 11/62/6) nicht auf einen erheblichen Leidensdruck zu schliessen ist. 5.4
Im Lichte der obigen Erwägungen und gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___
erweist sich eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 10 %
als ausgewiesen, während in leidensange passter Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.5). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.4
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxis gemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Inva lideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer tes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Paral lelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 6.5
Da die Beschwerdeführerin ihre bi sh erige Arbeitsstelle als Zimmerm ädchen aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielen Verdienst anzu knüpfen. Gemäss dem IK-Auszug (Urk. 11/10/2) erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt, im Jahr 2014, ein Jahreseinkommen von Fr. 41' 484 .-- . Das Jahresein kommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahre 2016 anzupassen und ergibt Fr. 42'001. -- (Fr. 41'484.--: 104.3 x 105.6; vgl. die Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2018] Branche Beher bergung und Gastronomie 55-56 von 104.3 [2014] auf 105.6 [2016] bei einem Index 2010=100). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 42'001.-- .
Dieses Einkommen liegt im Vergleich zum statistischen Bruttolohn im Gastge werbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) deutlich unter den branchenüblichen Löhnen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) bei Frauen im Jahr 2016 gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1 in der Branche Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Sektor 55-56), im für die Beschwerdeführerin als nicht gelerntes Zimmermädchen a nwendbaren Kompe tenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) lag bei Fr. 3’900.-- pro Monat respektive Fr. 46’800 .-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 42 . 4 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.0 2, Abteilung 55-56, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) ergibt dies ein statistis ches Durchschnittseinkommen 2016 von Fr. 49’608 .-- .
Das hiervor ermittelte Va lideneinkommen von Fr. 42'001 .-- liegt damit Fr. 7'607.--, mithin um 15.3 %, unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es ist daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (E. 6.4) vorzunehmen. Das Valideneinkommen von Fr. 42'001 . -- ist rechtspre chungsgemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdu rchschnitt lichkeit, also um 10.3 % zu parallelisieren. Das Va lideneinkommen für das Jahr 201 6 beträgt damit Fr. 46'824 .--, wobei der Betrag von Fr. 42'001 .--
dem Pro zentsatz von 89.7 (100 % - 10.3
%) gleichzusetzen ist und dies auf 100 %
hoch zu rechnen ist (Fr. 42'001 . -- : 89.7 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bun desgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2).
Da die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, ist mit Blick auf die ihr offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (E. 3.5, 5.4) das Invalidenein kommen 2016 ausgehend vom Tabellenlohn gemäss
der LSE 2016, Tabelle TA1,
alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1
zu ermitteln (BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). Dies führt unter Berücksicht ig ung
der dur ch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (vgl. vorgenannte Tabelle T 03.02) bei einem Voll zeitpensum (vgl. E. 5.4) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 54'581. -- (Fr. 4'363. -- x 12 : 40 x 41.7).
Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Das unterdurchschnittlich erzielte Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist wohl auf IV-fremde Gründe (Schulbildung, Sprachkenntnisse) zurückzuführen, welche mittels der Parallelisierung bereits Berücksichtigung gefunden haben. Folglich können dies e Faktoren nicht auch noch im Rahmen des sogenannten Leidensabzugs nochmals berücksichtig t werden (vgl. BGE 135 V 297 E. 6 . 2) . Wei tere Aspekte, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführe rin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich verwer ten könnte, liegen nicht vor. 6.6
Wird da s Valideneinkommen von Fr. 46'824.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 54 '581. -- gegenübergestellt, resultiert k ei ne Erwerbseinbusse . Ein Rentenan spruch ist daher zu verneinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Mit ihrer Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Anna Willi (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 8 und 9), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2
Die Kosten des Verfa hrens sind auf Fr. 700. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3
Das Gericht setzt die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Anna Willi, nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi alversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’7 00 .-- angemessen. Rechtsanwältin Anna Willi ist daher mit Fr. 1’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuc hs vom 31. Oktober 2018 wird der Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr in der Person von
Rechtsanwäl tin Anna Willi,
Inclusion Handicap, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Inclusion Handicap, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwältin Anne Willi, R echtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiberin VogelPeter