Sachverhalt
1.
1.1
Die 1965 geborene X.___
– verheiratet, Mutter von vier Kindern (J ahrgang 1993, 1994, 1998, 2002 sel.) und
bis Augu st 2000 teilzeitlich als Raumpflegerin tätig -
meldete sich am 11. Dezember 2001 wegen chronischer Kopfschmerzen zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/1 , Urk. 6/3, Urk. 6/6 ). Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 (Urk. 6/24) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, der Versic herten unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu. Dieser Rentenan spruch wurde im Zuge zweier Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 18. Juli 2005 (Urk. 6/42) und 7. Januar 2011 (Urk. 6/48) bestätigt. 1.2
Im Rahmen eines im Frühjahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisions verfahrens (Urk. 6/58) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invaliden rente mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 6/83) mit Verweis auf einen Invali ditätsgrad von 0 % per 31. Mai 2014 auf. Die dagegen von der Versicherten er hobene Beschwerde vom 23. Mai 2014 (Urk. 6/88 /3-10 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
11. Mai 2016 (Urk. 6/96, Prozess IV.2014.00555 ) ab. 1.3
Am 4. Juni 2018 meldete sich die Versicherte unter Auflage zweier Arbeitsver träge und eines Lebenslaufs (Urk. 6/110-111)
sowie unter Hinweis auf Depres sionen , Angstzustände und eine geringe Stressbelastbarkeit erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 112), worauf sie am 4. Juli 2018 von der IV-Stelle zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf gefordert wurde (Urk. 6/114). Im Anschluss an die Vorlage von
diverse n Arztbe richte n
(Urk. 6/115 -116) durch die Versicherte trat die IV-Stelle nach durchlau fenem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/118) mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 31. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Ab klärung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftma chens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 2) dafür, dass sämtliche Diagnosen und Beschwerden, welche in den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterla gen aufgeführt worden seien, bereits bei der letzten Entscheidfindung bekannt gewesen seien. Wesentliche Veränderungen seien deshalb nicht festzustellen, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass im Gutach ten der Y.___ vom 16. Januar 2014 keine psychiatrische Diagnose habe gestellt werden könne n , da sich die Befunde völlig unauffällig gezeigt hätten und damals zudem eine äusserst niederschwellige psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe. Inzwi schen habe die Beschwerde führe r in die Psychotherapie klar intensiviert, wobei es ihr nicht gelungen sei, mehr als ein geri nges Pensum als Reinigungskraft auszu üben. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und A.___ , Psychologie lic . phil. FSP, hätten in ihrem Bericht vom 16. August 2018 in nachvollziehbarer Weise eine generalisierte Angststörung sowie rezidivierende mittelgradige depressive Störungen diagnostiziert , weshalb es zumindest glaub haft sei , dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung massgeblic h verschlechtert habe . Im Weiteren werde auch im Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, auf eine Verschlech terung in somatischer Hinsicht hingewiesen. Während im Y.___ -Gutachten kei nerlei organische Grundlagen für die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden genannt worden seien, bestünden aktuell gemäss durchgeführter Kernspintomographie Osteochondrosen und Spondylarthrosen (S. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Juni 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthe ma ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaub haft ge macht hat, dass sich ihre gesundheitlichen V erhältnisse seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom
8. April 2014 (Urk. 6 / 83 ) bis zum Erlass der nun mehr angefochtenen Verfü gung vom
1. Oktober 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. 3. 3.1
3.1.1
Die Rentenaufhebung vom 8. April 2014 (Urk. 6/83) beruhte
im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin bei der Y.___ veranlassten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/69). Die Y.___ -Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit. Den folgenden (internistischen) Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei: Analgetika-Fehlgebrauch, Analgetika-Kopfschmerz, Differenzialdiagnose ( DD ) Spannungskopf schmerz, Migräne; Übergewicht ( Präadipositas gemäss WHO ), BMI 29 kg/m 2 ; k ontrollbedürftige erhöhte Blut werte, DD arterielle Hypertonie; Nikotinkonsum (<10py); anamnestisch Status nach Hepatitis B; anamnestisch Eisenmangelanämie; leicht gradige Oberschenkel- Varikosis ; Status nach Abtragung einer Polypenknospe im dis talen Sigma, Hä mor rhoiden; Schallleitungsstör ung beidseits (DD Otosklerose); Tremor, DD psy chogen, essentiell, metabo lisch, endokrin; multi ple intrakranielle Aneurysmata ; Presbyopie (S. 28 f.). 3. 1. 2
Y.___ -Gutachter KD Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Ne phrologie, berichtete, die Beschwerdeführerin habe eine psychische Belastung, Kopfschmerzen, ein Zittern der Hände und Lumbalgien vorgetragen. Im klini schen Befund habe sie aber nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt, ein Tremor der Hände sei bei Ablenkung zumindest deutlich geringer ausgeprägt ge wesen und für die geklagten Lumbalgien habe sich kein behinderungs rele vantes Korrelat gezeigt. Die gemessenen Blutdruckwerte seien leichtgradig er höht gewe sen. Anhand des klinischen Befundes ergebe sich keine behinde rungsrelevante Gesundheitsstörung. Er befand, angesichts der anamnestisch be richteten Analge tika-Medikation (täglich zwei Tabletten Dafalgan 500, S. 6 oben) sei vorrangig ein Analgetika-Kopfschmerz zu erwägen, bezüglich wel chem eine Entgiftung und Entwöhnung anzustreben sei. Bei persistierenden Kopfschmerzen könne im An schluss gegebenenfalls eine leitliniengerechte Be handlung unter der DD eines Spannungskopfschmerzes erfol gen. Die differenzialdiagnostisch im Raum stehen den Kopfschmerz-Entitäten seien gut und aussichtsreich behandelbar. Eine Min derung der Arbeitsfähigkeit resultiere hieraus nicht, zumal die Beschwerdeführe rin im klinischen Eindruck auch nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt habe. Weiter führte er aus, der Tremor lasse die Überlegung einer essenziellen oder auch einer endokrinen oder anderen metabolischen Genese zu, diesbezüglich seien entsprechende La boruntersuchungen im Rahmen der hausärztlichen Betreu ung sinnvoll und ausreichend. Der gewonnene klinische Eindruck spreche nicht für eine resultie rende namhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Für die geklagten Lum balgien habe sich – so KD Dr. C.___
– kein Befundkorrelat ge funden. Eine Ge nese im Rahmen des Übergewichts könne erwogen werden, sodass hierzu (und auch mit Blick auf die Ergebnisse der Blutdruckmessung) eine Ge wichts reduk tion zu empfehlen sei. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei ange sichts des klinischen Befundes nicht wahrscheinlich. Sodann bestünden weder Hin weise auf eine aktive Lebererkrankung noch klinische Zeichen einer manifes ten Anä mie. Aufgrund der aktenkundigen Schwerhörigkeit mit Schallleitungs stö rung bei Verdacht auf Otosklerose sei bereits eine Anpassung von Hörgeräten vorge sehen und die Presbyopie sei durch eine Lesebrille korrigiert; Visusein schrän kungen würden nicht geklagt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Reinigungsangestellte oder in vergleichbaren Arbeiten sei aus internistischer Sicht somit nicht wahrscheinlich (S. 10 ff.). 3. 1. 3
Gegenüber Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, trug die Beschwerde füh rerin im Rahmen der Y.___ -Begutachtung vorrangig Kopfschmerzen, Lum balgien und Schmerzen in der linken Leistenregion vor. Der Sachverstän dige hielt fest , der körperliche Untersuchungsbefund habe keinen Anhalt für eine behinde rungsbedingte nervale Läsion ergeben. Vor allem habe sich kein Korrelat für die geklagten Lumbalgien gefunden (kein Vertebral-Syndrom, freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule [LWS] , kein radikulärer Schmerz auslösbar). Der linksseitige Leistenschmerz könne für eine lokale Läsion (zum Beispiel eine Her nie) sprechen. Diesbezüglich sei eine hausärztlich veranlasste Zusatzunter su chung sinnvoll, ein behinderungsrelevanter Effekt sei aber hier nicht evident gewesen. Bezüglich der Kopfschmerzen zog Prof. Dr. D.___ eine Migräne, diffe rentialdiagnostisch ein en Analgetika-Kopfschmerz in Betracht und empfahl ebenfalls zunächst eine Entgif tung und Entwöhnung sowie bei etwaigen persis tierenden Kopfschmerzen allen falls eine daran anschliessende Migränebehand lung. Auch er schrieb der Kopf schmerzproblematik keinen wesentlichen Effekt auf die Arbeitsfähigkeit zu, zu mal in der klinischen Untersuchung kein Anhalt für eine wesentliche Kopf schmerz-Beeinträchtigung bestanden habe . Er ver neinte auf neurologischem Ge biet eine Minderung der Arbeitsfähigkeit und vermerkte, d ie deutlich beschwiel ten Fusssohlen seien als sichere Zeichen der regen physischen Aktivität und Mo bilität der Beschwerdeführerin zu werten und mit der anamnestisch reklamierten Inaktivität und generellen Einschränkun g nicht in Einklang zu bringen. V ielmehr machten sie einen bewusstseinsnahen demonstrativen Stör ungsanteil wahr scheinlich (S. 18 f. ). 3. 1. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Be urteilung aus, a namnestisch habe die Beschwerdeführerin vorrangig eine Ängst lichkeit, vegetative Störungen (Schwindel, Schlafstörung, Schmerzen, Unruhe) und Phänomene pathologischen Wiedererinnerns geschildert und wei ter als trau matisierend beschriebene biographische Ereignisse genannt. Ins ge samt bleibe die Beschwerdeschilderung hier aber vage und unkonkret, ohne er kennbare emotio nale Beteiligung vorgetragen und somit aufgesetzt wirkend. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seien somit nicht hinrei chend er füllt. Auch ein namhafter anhaltender innerseelischer Kon flikt habe sich in der Exploration nicht hinreichend überzeugend abbilden lassen, so dass eine somato forme Schmerzstörung nicht wahrscheinlich sei (vgl. auch S. 30 ). Der von ihm erhobene klinische Befund sei regelrecht gewesen. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Depressivität gezeigt, womit eine namhafte psychiatrische Komorbidität ausscheide. Sodann stünden d ie von der Beschwer d e führerin ge klagten Symptome in einer deutlichen Diskrepanz zum beobacht baren Verhalten in- und ausserhalb der f ormalen Untersuchungs situation, mit hin im Warteraum und vor dem Klinikgebäude. Sie habe durch gehend nicht namhaft psychisch be einträchtigt gewirkt. Auch seitens der Behandl er werde angesichts der niedrig- frequenten psychiatrisch-psycho therapeutischen Therapie und nicht erfolgenden psychopharmakalogischen Behandlung offensichtlich keine gravierende psy chiatrische Erkrankung ange nommen. Aus psychiatrischer Sicht sei daher eine vollschichtige Arbeitsfähig keit ohne Einschränkung des Leistungsvermögens zu konstatieren . Mit anderen Worten sei der Beschwerde führerin ein 100 %-Pensum mit vollem Rendement zumutbar , dies per sofo rt geltend (S. 25 f. ). 3. 1. 5
In der zusam menfassenden Konsensbeurteilung
konstatierten die Y.___ - Gut achter, aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt aus geübten und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keit des allgemeinen Arbeitsmarktes ab sofort zeitlich und leistungsmässig un einge schränkt arbeitsfähig (S. 26). Allenfalls könne insbesondere wegen der in trakra niellen Aneurysmata eine medizinisch-theoretische Einschränkung im Sinne eines Ausschlusses von schwerer körperlicher Arbeit empfohlen werden (S. 27). Befragt zum Krankheitsverlauf führten sie aus, d ie in den Akten doku mentierte Arbeitsunfähigkeit fuss e vorrangig auf psychiatrischen diagnos tischen Begrün dungen (Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) und einer nicht-ärztlichen Attestierung einer PTBS ( lic . phil.
G.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP ) . Der hiesige AMDP-kon forme psychiatrische Befund lasse die Bescheinigung einer gravierenden De pressivität nicht (mehr) zu und negiere die aktenkundig als infaust postulierte Prognose. Die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Befund nicht namhaft de pressiv gestört gewesen . Die überwie gend nicht-ärztliche Vorbewertung lasse sich also nicht (mehr) aufrechterhalten. Im Übrigen sei auch die Diagnose einer PTBS zumindest ex nunc bestenfalls noch sp e kulativ . I nsbesondere in der neurologischen Untersuchung seien auch Be funde erhoben worden, die mit den anamnestischen Angaben einer alltags relevanten erheblichen Einschränkung nicht in Einklang zu bringen und somit als Hinweis e auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Ein schränkungen und Beschwerden zu wer t en seien (S. 27 f.). Angesichts der vorangehenden Attes tie rungen einer gravierenden Depressivität sei der aktuelle Befund als deutliche Bes serung anzusehen und somit von einer Verbesserung des Gesundheitszu standes auszugehen. Die aktenkundige Einschätzung einer infausten Prognose und eines fixierten psychiatrischen Defekts widerspreche formal der hiesigen Einschätzung und lasse somit grundsätzlich auch die Überlegung einer fehler haften diagnosti schen Einschätzung der Vorbewerter zu. Mangels eigener Vor befunde sei dies für sie – so die Gutachter – jedoch nicht weiter klärbar und eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes, welche angesichts des aktuellen blanden Be fundes zumindest eingetreten sein müsse, bleibe vor rangig anzunehmen (S. 29 f.). 3.2
3.2.1
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizi nische Sachlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.2
Dr. med. H.___ , Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/116/7-8) einen essenziellen Tremor . Die Beschwerdeführe rin bemerke bereits seit mehr als zehn Jahren eine Bewegungsunruhe der Finger, welche insbesondere beim Schreiben auftrete und in Stresssituationen zunehme . Ursache der Beeinträchtigung der Hand ( feinschlägiger Haltetremor der Finger) sei ein typischer essenzieller Tremor, wobei sich ansonsten keine Hinweise für eine weitere extrapyramidal motorische Beeinträchtigung ergäben (S. 1). 3.2.3
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/116/3-4) fest, dass eine Kernspintomographie der LWS
Osteochondrosen bei L3/4 bis L5/S1 ohne Neurokompressionen sow ie mehrsegmentale Spondylarthros en nach kaudal zunehmend gezeigt habe. Die in der Kernspintomographie dargestellten Verän derungen könnten die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin im rechten Bein und in der Leiste indessen nicht erklären. Möglicherweise liege eine Meralgia
paresthetica vor, weshalb er eine neurologische Untersuchung empfehle. 3.2. 4
In ihrem B e richt vom 16. August 2018 ( Urk. 6/115) nannten Dr. Z.___ und Psycho loge
A.___ folgende Diagnosen (S. 3): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung, la r viert, mit Vitalstörungen , psychosomatischen Störungen und dissoziativer Störung (ICD-10 F33)
Die Störungen seien auf dem Hintergrund basaler Traumatisierungen im Kindes- und Jugendalter und später aufgrund von Misshandlungen durch den Vater, ein e m
r igiden Erziehungssystem, Misshandlungen durch den vormals im Gefäng nis traumatisierten Ehemann mit vermutlicher Persönlichkeitsänderung und Misshandlungen durch dessen Vater sowie
aufgrund der
Chronifizierung der Pa thologie zu sehen. Die depressive Störung sei larviert und nur im längeren Setting der Psychotherapie erkenntlich , was im Gutachten des Y.___ -Experten Dr. E.___ nicht habe transparent gemacht werden können, da ein solches nur einen Querschnitt und keine Langzeitsicht, welche die Lebensrealität besser ab bilde, darstelle und bei der Beschwerdeführerin weniger Erkenntnisgewinn er bringe . Dr. Z.___ und P sychologe A.___ wiesen darauf hin, dass wenn die Gut achter die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene Angstanamnese, aus welcher sich regelrecht ein Angstsystem entwickelt h abe, ernstgenommen hätten, sie - die Y.___ -Experten - zu einem anderen Resultat hätten kommen sollen (S. 3). Al ternativ könne zusätzlich an eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gedacht werden, wobei ICD-10 Z60, Z61 und Z63 bei jeder Diagnose obligat miteinzu rechnen sei en (S. 4).
Im Weiteren wurde festgehalten, dass seit Behandlungsbeginn am 22. September 2014 (S. 1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Um den Tatbeweis der Richtigkeit de s Y.___ -Gutachtens zu geben, sei die Beschwerdeführerin zur Ar beit als Reinigungskraft motiviert worden. Dabei sei es seit März 2017 zu einem Arbeitsversuch als Reinigungskraft mit einem Pensum von 5 % bis aktuell 30 % (8 Stunden pro Woche in zwei Haushalten) in wohlwollendem Milieu gekommen. Ziel sei eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft gewesen, wobei die psychotherapeutischen Bemühungen und die Beschwerdeführerin an ihre Gren zen gestossen seien. Sinnvoll sei die Fortführung des Arbeitsversuchs sowie die Erledigung des eigenen Haushalts. Eine Beschäftigung sei eher als nicht sinnvoll und demo tivierend einzuschätzen (S. 4). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht standen im Zeitpunkt der Verfügung vom April 2014 Kopfschmerzen, ein Zittern der Hände , Lumbalgien sowie Schmerzen in der lin ken Leistenregion im Vordergrund (vgl. E. 3.1.2-3.1.3 hievor ) .
Gemäss dem Y.___ -Gutachten wurde
insbesondere für die geklagten Lumbalg ien kein Be fundkorrelat gefunden und keine entsprechende Diagnose – weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - gestellt
( Urk. 6/69 S. 11, S. 19, S. 28 f. ). Im Vergleich dazu ging Dr. B.___ am 31. Januar 2018 unter Hinweis auf eine Kernspintomographie der LWS von Osteochondrose n L3/4 bis L5/ S1
sowie mehr s egmentalen Spondylarthrosen
aus. Im Weiteren wies er darauf hin , dass sich die im Vordergrund stehenden Leisten beschwerden rechts
– und nicht wie damals im Y.___ -Gutachten Leistenschmerzen links - mit ventraler Ausstrahlung am Oberschenkel nicht durch die in der Kernspintomographie dargestellten Verände rungen erklären liessen und empfahl eine diesbezügliche neurologische Untersu chu ng
(Urk. 6/116/3-4). Vor diesem Hintergrund ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IV V (vgl. E. 1.2 -1.4
hievor ). 4.2
W ie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte n Verschlech terung ihres psychischen Gesundheitszustands
verhält (Urk. 1 S. 6), kann unter diesen Umständen offen bleiben . Immerhin ist Folgendes zu bemerken: Dr. Z.___ und Psychologe A.___
erwähnten
in ihrem Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 6/115) k eine nach April 2014 einge tretene Veränderung
der psychischen Situation . Sie hielten vielmehr fest, dass der psychiatrische Y.___ -Gutachter die Angstanamnese nicht ernst genommen habe
und die larvierte depressive Störung aufgrund der fehlenden Langzeitsicht für den Experten nicht transparent gewesen sei , weshalb es zu Fehlurteilen kommen könne (Urk. 6/115 S. 3) . Dies k ö nnte auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hinweisen , welcher im revisionsrechtlichen Kontext (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unbeachtlich wäre (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ; vgl. auch E. 1. 2
hievor ) .
Indessen geben Dr. Z.___ und Psychologe A.___ keine Auskunft über den Verlauf und insbesondere die funktionellen Auswirkungen der von ihnen diagnostizierten Angststörung, der depressiven Störung und der dissoziativen Störung, sodass eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands in dieser Hinsicht zumindest nicht auszuschliessen ist. 4.3
Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. E. 1.4 hievor ). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Un recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1
bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses , auf Fr. 1'700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 4. Juni 2018 eintrete und diese materiell prüfe . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs.
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftma chens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
E. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 2) dafür, dass sämtliche Diagnosen und Beschwerden, welche in den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterla gen aufgeführt worden seien, bereits bei der letzten Entscheidfindung bekannt gewesen seien. Wesentliche Veränderungen seien deshalb nicht festzustellen, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass im Gutach ten der Y.___ vom 16. Januar 2014 keine psychiatrische Diagnose habe gestellt werden könne n , da sich die Befunde völlig unauffällig gezeigt hätten und damals zudem eine äusserst niederschwellige psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe. Inzwi schen habe die Beschwerde führe r in die Psychotherapie klar intensiviert, wobei es ihr nicht gelungen sei, mehr als ein geri nges Pensum als Reinigungskraft auszu üben. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und A.___ , Psychologie lic . phil. FSP, hätten in ihrem Bericht vom 16. August 2018 in nachvollziehbarer Weise eine generalisierte Angststörung sowie rezidivierende mittelgradige depressive Störungen diagnostiziert , weshalb es zumindest glaub haft sei , dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung massgeblic h verschlechtert habe . Im Weiteren werde auch im Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, auf eine Verschlech terung in somatischer Hinsicht hingewiesen. Während im Y.___ -Gutachten kei nerlei organische Grundlagen für die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden genannt worden seien, bestünden aktuell gemäss durchgeführter Kernspintomographie Osteochondrosen und Spondylarthrosen (S. 6).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Juni 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthe ma ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaub haft ge macht hat, dass sich ihre gesundheitlichen V erhältnisse seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom
8. April 2014 (Urk.
E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses , auf Fr. 1'700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 4. Juni 2018 eintrete und diese materiell prüfe . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00954
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 0. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1965 geborene X.___
– verheiratet, Mutter von vier Kindern (J ahrgang 1993, 1994, 1998, 2002 sel.) und
bis Augu st 2000 teilzeitlich als Raumpflegerin tätig -
meldete sich am 11. Dezember 2001 wegen chronischer Kopfschmerzen zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/1 , Urk. 6/3, Urk. 6/6 ). Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 (Urk. 6/24) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, der Versic herten unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu. Dieser Rentenan spruch wurde im Zuge zweier Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 18. Juli 2005 (Urk. 6/42) und 7. Januar 2011 (Urk. 6/48) bestätigt. 1.2
Im Rahmen eines im Frühjahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisions verfahrens (Urk. 6/58) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invaliden rente mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 6/83) mit Verweis auf einen Invali ditätsgrad von 0 % per 31. Mai 2014 auf. Die dagegen von der Versicherten er hobene Beschwerde vom 23. Mai 2014 (Urk. 6/88 /3-10 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
11. Mai 2016 (Urk. 6/96, Prozess IV.2014.00555 ) ab. 1.3
Am 4. Juni 2018 meldete sich die Versicherte unter Auflage zweier Arbeitsver träge und eines Lebenslaufs (Urk. 6/110-111)
sowie unter Hinweis auf Depres sionen , Angstzustände und eine geringe Stressbelastbarkeit erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 112), worauf sie am 4. Juli 2018 von der IV-Stelle zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf gefordert wurde (Urk. 6/114). Im Anschluss an die Vorlage von
diverse n Arztbe richte n
(Urk. 6/115 -116) durch die Versicherte trat die IV-Stelle nach durchlau fenem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/118) mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 31. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Ab klärung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftma chens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 2) dafür, dass sämtliche Diagnosen und Beschwerden, welche in den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterla gen aufgeführt worden seien, bereits bei der letzten Entscheidfindung bekannt gewesen seien. Wesentliche Veränderungen seien deshalb nicht festzustellen, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass im Gutach ten der Y.___ vom 16. Januar 2014 keine psychiatrische Diagnose habe gestellt werden könne n , da sich die Befunde völlig unauffällig gezeigt hätten und damals zudem eine äusserst niederschwellige psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe. Inzwi schen habe die Beschwerde führe r in die Psychotherapie klar intensiviert, wobei es ihr nicht gelungen sei, mehr als ein geri nges Pensum als Reinigungskraft auszu üben. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und A.___ , Psychologie lic . phil. FSP, hätten in ihrem Bericht vom 16. August 2018 in nachvollziehbarer Weise eine generalisierte Angststörung sowie rezidivierende mittelgradige depressive Störungen diagnostiziert , weshalb es zumindest glaub haft sei , dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung massgeblic h verschlechtert habe . Im Weiteren werde auch im Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, auf eine Verschlech terung in somatischer Hinsicht hingewiesen. Während im Y.___ -Gutachten kei nerlei organische Grundlagen für die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden genannt worden seien, bestünden aktuell gemäss durchgeführter Kernspintomographie Osteochondrosen und Spondylarthrosen (S. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Juni 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthe ma ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaub haft ge macht hat, dass sich ihre gesundheitlichen V erhältnisse seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom
8. April 2014 (Urk. 6 / 83 ) bis zum Erlass der nun mehr angefochtenen Verfü gung vom
1. Oktober 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. 3. 3.1
3.1.1
Die Rentenaufhebung vom 8. April 2014 (Urk. 6/83) beruhte
im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin bei der Y.___ veranlassten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/69). Die Y.___ -Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit. Den folgenden (internistischen) Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei: Analgetika-Fehlgebrauch, Analgetika-Kopfschmerz, Differenzialdiagnose ( DD ) Spannungskopf schmerz, Migräne; Übergewicht ( Präadipositas gemäss WHO ), BMI 29 kg/m 2 ; k ontrollbedürftige erhöhte Blut werte, DD arterielle Hypertonie; Nikotinkonsum (<10py); anamnestisch Status nach Hepatitis B; anamnestisch Eisenmangelanämie; leicht gradige Oberschenkel- Varikosis ; Status nach Abtragung einer Polypenknospe im dis talen Sigma, Hä mor rhoiden; Schallleitungsstör ung beidseits (DD Otosklerose); Tremor, DD psy chogen, essentiell, metabo lisch, endokrin; multi ple intrakranielle Aneurysmata ; Presbyopie (S. 28 f.). 3. 1. 2
Y.___ -Gutachter KD Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Ne phrologie, berichtete, die Beschwerdeführerin habe eine psychische Belastung, Kopfschmerzen, ein Zittern der Hände und Lumbalgien vorgetragen. Im klini schen Befund habe sie aber nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt, ein Tremor der Hände sei bei Ablenkung zumindest deutlich geringer ausgeprägt ge wesen und für die geklagten Lumbalgien habe sich kein behinderungs rele vantes Korrelat gezeigt. Die gemessenen Blutdruckwerte seien leichtgradig er höht gewe sen. Anhand des klinischen Befundes ergebe sich keine behinde rungsrelevante Gesundheitsstörung. Er befand, angesichts der anamnestisch be richteten Analge tika-Medikation (täglich zwei Tabletten Dafalgan 500, S. 6 oben) sei vorrangig ein Analgetika-Kopfschmerz zu erwägen, bezüglich wel chem eine Entgiftung und Entwöhnung anzustreben sei. Bei persistierenden Kopfschmerzen könne im An schluss gegebenenfalls eine leitliniengerechte Be handlung unter der DD eines Spannungskopfschmerzes erfol gen. Die differenzialdiagnostisch im Raum stehen den Kopfschmerz-Entitäten seien gut und aussichtsreich behandelbar. Eine Min derung der Arbeitsfähigkeit resultiere hieraus nicht, zumal die Beschwerdeführe rin im klinischen Eindruck auch nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt habe. Weiter führte er aus, der Tremor lasse die Überlegung einer essenziellen oder auch einer endokrinen oder anderen metabolischen Genese zu, diesbezüglich seien entsprechende La boruntersuchungen im Rahmen der hausärztlichen Betreu ung sinnvoll und ausreichend. Der gewonnene klinische Eindruck spreche nicht für eine resultie rende namhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Für die geklagten Lum balgien habe sich – so KD Dr. C.___
– kein Befundkorrelat ge funden. Eine Ge nese im Rahmen des Übergewichts könne erwogen werden, sodass hierzu (und auch mit Blick auf die Ergebnisse der Blutdruckmessung) eine Ge wichts reduk tion zu empfehlen sei. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei ange sichts des klinischen Befundes nicht wahrscheinlich. Sodann bestünden weder Hin weise auf eine aktive Lebererkrankung noch klinische Zeichen einer manifes ten Anä mie. Aufgrund der aktenkundigen Schwerhörigkeit mit Schallleitungs stö rung bei Verdacht auf Otosklerose sei bereits eine Anpassung von Hörgeräten vorge sehen und die Presbyopie sei durch eine Lesebrille korrigiert; Visusein schrän kungen würden nicht geklagt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Reinigungsangestellte oder in vergleichbaren Arbeiten sei aus internistischer Sicht somit nicht wahrscheinlich (S. 10 ff.). 3. 1. 3
Gegenüber Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, trug die Beschwerde füh rerin im Rahmen der Y.___ -Begutachtung vorrangig Kopfschmerzen, Lum balgien und Schmerzen in der linken Leistenregion vor. Der Sachverstän dige hielt fest , der körperliche Untersuchungsbefund habe keinen Anhalt für eine behinde rungsbedingte nervale Läsion ergeben. Vor allem habe sich kein Korrelat für die geklagten Lumbalgien gefunden (kein Vertebral-Syndrom, freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule [LWS] , kein radikulärer Schmerz auslösbar). Der linksseitige Leistenschmerz könne für eine lokale Läsion (zum Beispiel eine Her nie) sprechen. Diesbezüglich sei eine hausärztlich veranlasste Zusatzunter su chung sinnvoll, ein behinderungsrelevanter Effekt sei aber hier nicht evident gewesen. Bezüglich der Kopfschmerzen zog Prof. Dr. D.___ eine Migräne, diffe rentialdiagnostisch ein en Analgetika-Kopfschmerz in Betracht und empfahl ebenfalls zunächst eine Entgif tung und Entwöhnung sowie bei etwaigen persis tierenden Kopfschmerzen allen falls eine daran anschliessende Migränebehand lung. Auch er schrieb der Kopf schmerzproblematik keinen wesentlichen Effekt auf die Arbeitsfähigkeit zu, zu mal in der klinischen Untersuchung kein Anhalt für eine wesentliche Kopf schmerz-Beeinträchtigung bestanden habe . Er ver neinte auf neurologischem Ge biet eine Minderung der Arbeitsfähigkeit und vermerkte, d ie deutlich beschwiel ten Fusssohlen seien als sichere Zeichen der regen physischen Aktivität und Mo bilität der Beschwerdeführerin zu werten und mit der anamnestisch reklamierten Inaktivität und generellen Einschränkun g nicht in Einklang zu bringen. V ielmehr machten sie einen bewusstseinsnahen demonstrativen Stör ungsanteil wahr scheinlich (S. 18 f. ). 3. 1. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Be urteilung aus, a namnestisch habe die Beschwerdeführerin vorrangig eine Ängst lichkeit, vegetative Störungen (Schwindel, Schlafstörung, Schmerzen, Unruhe) und Phänomene pathologischen Wiedererinnerns geschildert und wei ter als trau matisierend beschriebene biographische Ereignisse genannt. Ins ge samt bleibe die Beschwerdeschilderung hier aber vage und unkonkret, ohne er kennbare emotio nale Beteiligung vorgetragen und somit aufgesetzt wirkend. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seien somit nicht hinrei chend er füllt. Auch ein namhafter anhaltender innerseelischer Kon flikt habe sich in der Exploration nicht hinreichend überzeugend abbilden lassen, so dass eine somato forme Schmerzstörung nicht wahrscheinlich sei (vgl. auch S. 30 ). Der von ihm erhobene klinische Befund sei regelrecht gewesen. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Depressivität gezeigt, womit eine namhafte psychiatrische Komorbidität ausscheide. Sodann stünden d ie von der Beschwer d e führerin ge klagten Symptome in einer deutlichen Diskrepanz zum beobacht baren Verhalten in- und ausserhalb der f ormalen Untersuchungs situation, mit hin im Warteraum und vor dem Klinikgebäude. Sie habe durch gehend nicht namhaft psychisch be einträchtigt gewirkt. Auch seitens der Behandl er werde angesichts der niedrig- frequenten psychiatrisch-psycho therapeutischen Therapie und nicht erfolgenden psychopharmakalogischen Behandlung offensichtlich keine gravierende psy chiatrische Erkrankung ange nommen. Aus psychiatrischer Sicht sei daher eine vollschichtige Arbeitsfähig keit ohne Einschränkung des Leistungsvermögens zu konstatieren . Mit anderen Worten sei der Beschwerde führerin ein 100 %-Pensum mit vollem Rendement zumutbar , dies per sofo rt geltend (S. 25 f. ). 3. 1. 5
In der zusam menfassenden Konsensbeurteilung
konstatierten die Y.___ - Gut achter, aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt aus geübten und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keit des allgemeinen Arbeitsmarktes ab sofort zeitlich und leistungsmässig un einge schränkt arbeitsfähig (S. 26). Allenfalls könne insbesondere wegen der in trakra niellen Aneurysmata eine medizinisch-theoretische Einschränkung im Sinne eines Ausschlusses von schwerer körperlicher Arbeit empfohlen werden (S. 27). Befragt zum Krankheitsverlauf führten sie aus, d ie in den Akten doku mentierte Arbeitsunfähigkeit fuss e vorrangig auf psychiatrischen diagnos tischen Begrün dungen (Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) und einer nicht-ärztlichen Attestierung einer PTBS ( lic . phil.
G.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP ) . Der hiesige AMDP-kon forme psychiatrische Befund lasse die Bescheinigung einer gravierenden De pressivität nicht (mehr) zu und negiere die aktenkundig als infaust postulierte Prognose. Die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Befund nicht namhaft de pressiv gestört gewesen . Die überwie gend nicht-ärztliche Vorbewertung lasse sich also nicht (mehr) aufrechterhalten. Im Übrigen sei auch die Diagnose einer PTBS zumindest ex nunc bestenfalls noch sp e kulativ . I nsbesondere in der neurologischen Untersuchung seien auch Be funde erhoben worden, die mit den anamnestischen Angaben einer alltags relevanten erheblichen Einschränkung nicht in Einklang zu bringen und somit als Hinweis e auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Ein schränkungen und Beschwerden zu wer t en seien (S. 27 f.). Angesichts der vorangehenden Attes tie rungen einer gravierenden Depressivität sei der aktuelle Befund als deutliche Bes serung anzusehen und somit von einer Verbesserung des Gesundheitszu standes auszugehen. Die aktenkundige Einschätzung einer infausten Prognose und eines fixierten psychiatrischen Defekts widerspreche formal der hiesigen Einschätzung und lasse somit grundsätzlich auch die Überlegung einer fehler haften diagnosti schen Einschätzung der Vorbewerter zu. Mangels eigener Vor befunde sei dies für sie – so die Gutachter – jedoch nicht weiter klärbar und eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes, welche angesichts des aktuellen blanden Be fundes zumindest eingetreten sein müsse, bleibe vor rangig anzunehmen (S. 29 f.). 3.2
3.2.1
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizi nische Sachlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.2
Dr. med. H.___ , Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/116/7-8) einen essenziellen Tremor . Die Beschwerdeführe rin bemerke bereits seit mehr als zehn Jahren eine Bewegungsunruhe der Finger, welche insbesondere beim Schreiben auftrete und in Stresssituationen zunehme . Ursache der Beeinträchtigung der Hand ( feinschlägiger Haltetremor der Finger) sei ein typischer essenzieller Tremor, wobei sich ansonsten keine Hinweise für eine weitere extrapyramidal motorische Beeinträchtigung ergäben (S. 1). 3.2.3
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/116/3-4) fest, dass eine Kernspintomographie der LWS
Osteochondrosen bei L3/4 bis L5/S1 ohne Neurokompressionen sow ie mehrsegmentale Spondylarthros en nach kaudal zunehmend gezeigt habe. Die in der Kernspintomographie dargestellten Verän derungen könnten die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin im rechten Bein und in der Leiste indessen nicht erklären. Möglicherweise liege eine Meralgia
paresthetica vor, weshalb er eine neurologische Untersuchung empfehle. 3.2. 4
In ihrem B e richt vom 16. August 2018 ( Urk. 6/115) nannten Dr. Z.___ und Psycho loge
A.___ folgende Diagnosen (S. 3): - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung, la r viert, mit Vitalstörungen , psychosomatischen Störungen und dissoziativer Störung (ICD-10 F33)
Die Störungen seien auf dem Hintergrund basaler Traumatisierungen im Kindes- und Jugendalter und später aufgrund von Misshandlungen durch den Vater, ein e m
r igiden Erziehungssystem, Misshandlungen durch den vormals im Gefäng nis traumatisierten Ehemann mit vermutlicher Persönlichkeitsänderung und Misshandlungen durch dessen Vater sowie
aufgrund der
Chronifizierung der Pa thologie zu sehen. Die depressive Störung sei larviert und nur im längeren Setting der Psychotherapie erkenntlich , was im Gutachten des Y.___ -Experten Dr. E.___ nicht habe transparent gemacht werden können, da ein solches nur einen Querschnitt und keine Langzeitsicht, welche die Lebensrealität besser ab bilde, darstelle und bei der Beschwerdeführerin weniger Erkenntnisgewinn er bringe . Dr. Z.___ und P sychologe A.___ wiesen darauf hin, dass wenn die Gut achter die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene Angstanamnese, aus welcher sich regelrecht ein Angstsystem entwickelt h abe, ernstgenommen hätten, sie - die Y.___ -Experten - zu einem anderen Resultat hätten kommen sollen (S. 3). Al ternativ könne zusätzlich an eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gedacht werden, wobei ICD-10 Z60, Z61 und Z63 bei jeder Diagnose obligat miteinzu rechnen sei en (S. 4).
Im Weiteren wurde festgehalten, dass seit Behandlungsbeginn am 22. September 2014 (S. 1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Um den Tatbeweis der Richtigkeit de s Y.___ -Gutachtens zu geben, sei die Beschwerdeführerin zur Ar beit als Reinigungskraft motiviert worden. Dabei sei es seit März 2017 zu einem Arbeitsversuch als Reinigungskraft mit einem Pensum von 5 % bis aktuell 30 % (8 Stunden pro Woche in zwei Haushalten) in wohlwollendem Milieu gekommen. Ziel sei eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft gewesen, wobei die psychotherapeutischen Bemühungen und die Beschwerdeführerin an ihre Gren zen gestossen seien. Sinnvoll sei die Fortführung des Arbeitsversuchs sowie die Erledigung des eigenen Haushalts. Eine Beschäftigung sei eher als nicht sinnvoll und demo tivierend einzuschätzen (S. 4). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht standen im Zeitpunkt der Verfügung vom April 2014 Kopfschmerzen, ein Zittern der Hände , Lumbalgien sowie Schmerzen in der lin ken Leistenregion im Vordergrund (vgl. E. 3.1.2-3.1.3 hievor ) .
Gemäss dem Y.___ -Gutachten wurde
insbesondere für die geklagten Lumbalg ien kein Be fundkorrelat gefunden und keine entsprechende Diagnose – weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - gestellt
( Urk. 6/69 S. 11, S. 19, S. 28 f. ). Im Vergleich dazu ging Dr. B.___ am 31. Januar 2018 unter Hinweis auf eine Kernspintomographie der LWS von Osteochondrose n L3/4 bis L5/ S1
sowie mehr s egmentalen Spondylarthrosen
aus. Im Weiteren wies er darauf hin , dass sich die im Vordergrund stehenden Leisten beschwerden rechts
– und nicht wie damals im Y.___ -Gutachten Leistenschmerzen links - mit ventraler Ausstrahlung am Oberschenkel nicht durch die in der Kernspintomographie dargestellten Verände rungen erklären liessen und empfahl eine diesbezügliche neurologische Untersu chu ng
(Urk. 6/116/3-4). Vor diesem Hintergrund ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IV V (vgl. E. 1.2 -1.4
hievor ). 4.2
W ie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte n Verschlech terung ihres psychischen Gesundheitszustands
verhält (Urk. 1 S. 6), kann unter diesen Umständen offen bleiben . Immerhin ist Folgendes zu bemerken: Dr. Z.___ und Psychologe A.___
erwähnten
in ihrem Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 6/115) k eine nach April 2014 einge tretene Veränderung
der psychischen Situation . Sie hielten vielmehr fest, dass der psychiatrische Y.___ -Gutachter die Angstanamnese nicht ernst genommen habe
und die larvierte depressive Störung aufgrund der fehlenden Langzeitsicht für den Experten nicht transparent gewesen sei , weshalb es zu Fehlurteilen kommen könne (Urk. 6/115 S. 3) . Dies k ö nnte auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hinweisen , welcher im revisionsrechtlichen Kontext (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unbeachtlich wäre (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ; vgl. auch E. 1. 2
hievor ) .
Indessen geben Dr. Z.___ und Psychologe A.___ keine Auskunft über den Verlauf und insbesondere die funktionellen Auswirkungen der von ihnen diagnostizierten Angststörung, der depressiven Störung und der dissoziativen Störung, sodass eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands in dieser Hinsicht zumindest nicht auszuschliessen ist. 4.3
Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. E. 1.4 hievor ). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Un recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1
bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses , auf Fr. 1'700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 4. Juni 2018 eintrete und diese materiell prüfe . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais