Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1974,
war zuletzt ab September 2008 zunächst als «Manager Visual Media» und später als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 7/18/1-2 Ziff. 2.1 und 2.7 , 3/7-8 ).
Diese löste das Arbeitsverhältnis per Ende November 2015 auf ( Urk. 7/18/7 -8 ), nachdem der Ver sicherte ab Februar 2015 krankgeschrieben war ( Urk. 7/11/13 , 7/14/1 , 7/17/2 ). Am 2 1. Jul i 2015 (Eingangsdatum, Urk. 7/4 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schlafstörungen, Übermüdung, Antriebslosigkeit, Schulter-Rücken schmerzen sowie Bauchweh ( Urk. 7/4/5 Ziff.
6.2) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, namentlich erteilte sie Kostengutsprache für
ein Belastbarkeitstraining vom 8. August bis 7. Novem ber 2016 ( Mitteilung vom 27. Juli 2016, Urk. 7/29 ) , für ein Aufbautraining vom 8. November 2016 bis 7. Mai 2017 ( Mitteilung vom 10. November 2016, Urk. 7/37 )
sowie für ein Arbeitstraining vom 9. Juni bis 8. Dezember 2017, welches bis am
8. März 2018 verlängert wurde ( Mitteilungen vom 1 2. Juni und 2 1. November 2017, Urk. 7/50 und 7/59 ) . Während der Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurde dem Versicherten ein IV-Taggeld ausbezahlt (Verfügungen vom 2 6. August , 1 5. November und 2 7. Dezem ber 2016 sowie vom 1 6. Ju ni , 2 4. November und
26. Dezember 2017; Urk. 7/34, 7/40 , 7/44 , 7/53 , 7/61 , 7/64).
Mit Mitteilung vom 2 2. März 2018 ( Urk. 7/74/1-2) teilte die IV-Stelle mit , die Eingliederung sei abgeschlossen, da es gelungen sei, die Arbeits fähigkeit auf 100 % zu steigern. Sodann verneinte sie
nach durchgeführtem Vorbesch eid verfahren (Vorbesche id vom 3 0. Juli 2018, Urk. 7/86 ) mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente. 2. Dagegen erhob X.___ am 3 0. Oktober 2018 ( Urk.
1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 10. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien ihm die zustehenden gesetzlichen Leistungen , mindestens eine Viertelsrente , auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 2 8. November 2018 ( Urk.
8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung , als Manager «Brand & Design» sei er nicht mehr arbeitsfähig, ihm sei jedoch seit März 2018 (Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Bezug von IV-Taggeld ern ) eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Bei der neuen Tätigkeit sollte er keine Kaderfunktion ausüben sowie im Managementbereich in einem überschaubaren Team arbeiten. In einer de n Beschwerden angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Fr. 90'154.-- verdienen, so dass im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 146'055.-- ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 38 % resultiere . 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend , die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend abgeklärt, welche konkreten Tätigkeiten in welchem spezifischen Managementbereich noch zumutbar seien ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) . Ebenso wenig sei abgeklärt worden, ob er in seiner langjährigen Tätigkeit bei der Z.___ AG tatsächlich eine Kaderfunktion wahrgenommen habe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2). Dies sei jedoch für die Einstufung des Kompetenzniveaus bei der anwendbaren LSE-Tabelle von entscheidender Bedeutung. Warum vorlie gend nicht die Tabelle TA7 zur Anwendung gelange, werde nicht erklärt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) . Sollte wider Erwarten die TA 1 Anwendung finden, könne höchstens eine Einstufung in das Kompetenzniveau 2 ,
Sektor 58-63, erfolgen,
bei einem Zentralwert von Fr. 6'184.--
( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4) . 3.
3.1 Mit Verlaufsbericht vom 1 4. November 2 017 ( Urk. 7/58 ) stellte die zuständige Oberärztin der
Klinik
A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - St.n . m ittelgradige r depressive r Episode (ICD-10: F32.1) ggw . remittiert mit Residuum (Schlafstörung, Konzentrationsstörung) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1): zwanghafte und depressive Akzentuierung von Persönlichkeitszügen - Anamnestisch dissoziative Zustände ( I CD-10: F44.5): aktuell symptomfrei Die Oberärztin führte aus, d ie bisherige Tätigkeit als Branding Manager bei der Z.___ AG sei aktuell ni c ht sinnvoll. In einer angepasste n Tätigkeit als Branding Manager ohne Kaderfunktion in einem überschaubaren Team und einem überschaubaren Aufgabenbereich bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/58/4 Ziff. 2.1 und 2.2). Der Beschwerdeführer habe sich mit inter mittierend kurzen Rezidiven im Rahmen der Anpassung an neue Anforderungen und Strukturen bzw. an neue Funktion en in der beruflichen Tätigkeit, aber auch innerhalb der Familie insgesamt , stabilisiert. Die depressive Symptomatik sei bis auf leichte Konzentrationsstörungen und eine stellenweise Reizbarkeit bei bestimmten, bekannt en Themen voll remittiert (Urk. 7/58/4 Ziff. 3.3). 3.2 A m 9. Juli 2018 berichtete
die zuständige Oberärztin der
Klinik
A.___
von einer weiteren Verbesserung des Gesundheits zustandes.
Es sei weiterhin nicht sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer die bisher ausgeübte Tätigkeit als «Brand & Design Manager» bei der Z.___ AG ausübe. Eine ( angepasste ) Tätigkeit im «Branding Management» , welche keine Führungsfunktionen beinhalte, sei dem Beschwerd e führer jedoch seit März 2018 zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/81/1 ).
3.3 C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen,
gelangte namens des r egional en ärztlichen Dienst es (RAD)
mit Stellungnahme vom 2 7. Juli 2018 ( Urk. 7/93/7-8) zu folgen de n Diagnosen: Mit länger dauernder/dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - St. n. mittelgradiger depressiver Episode , inzwischen remittiert (ICD - 10: F32.1) Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD - 10 :
Z73.1) - Anamnestisch dissoziative Zustände (ICD - 10 : F44.5) Sie hielt fest, b eim Beschwerdeführer
lie ge ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke . Die Rückkehr in die bisherige Funktion sei nicht sinnvoll und werde durch die behandelnden Ä rzte auch nicht geraten . In der bisherigen Tätigkeit als « Brandmanager »
bestehe seit dem 2. Februar 2015 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit schritt weise gesteigert worden; seit März 2018 liege keine Einschränkung mehr vor.
Das Belastungsprofil definier t e sie wie folgt: Keine Kaderfunktion sowie überschau bares Team im Managementbereich . 4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf den Bericht der Klinik
A.___ vom 9. Juli 2018 (E. 3.2 hiervor) - davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der tag geldberechtigten beruflichen Eingliederungsmassnahme n , mithin ab März 2018, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «Manager Brand & Design» nicht mehr arbeitsfähig sei, er jedoch eine angepasste Tätigkeit im Managementbereich, bei welcher er keine Kaderfunktion innehabe und in einem überschaubaren Team arbeite, zu 100 % ausüben könne ( Urk. 2). Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Beurteilung der zuständigen Oberärztin des Psychiatriezentrums B.___ der Klinik
A.___ (E. 3.2 hiervor) und wurde vom Beschwerde führer auch nicht substantiiert bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) ist die zumutbare Verweisungstätigkeit mit der gewählten Formu lierung hinreichend klar umschr i e ben. Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen indiziert. Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensver gleichs (vgl. E. 1.4.1
hiervor ), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirk t .
5. 5.1 Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Z.___ AG ohne gesundheitliche Beschwerden fortgesetzt hätte, schloss die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die Angaben der Z.___ AG (Urk. 7/18/3 Ziff. 2.11 und 2.12) ,
für das Jahr 2015 auf ein Valideneinkommen von Fr. 146'055.--
( Urk. 7/83/1). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bemän gelt . Hierzu ist festzuhalten, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 1 43 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; 128 V 174). Die Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin bezieht sich auf das Jahr 201 5. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ist ein Ein kommen von Fr. 146'055.-- auc h für das Jahr 2014 ausgewiesen (Urk.
7/9/1). Da keine Angaben über eine allfällige Lohnentwicklung vorliegen, wird ohne nähere Prüfung der Berechtigung zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus gegangen, dass der Lohn des Beschwerdeführers an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasst worden wäre, womit für das Jahr 2018 (Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit Bezug von IV-Taggeldern im März 2018 und Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 0. Oktober 2018) ein Valideneinkommen von Fr. 150'108.-- resultiert ( Fr. 146’055.-- /
104.5 x 107.4, vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Index 201 5 : 104.5 , Index 2018: 107.4 ). 5.2
5.2.1 Die Parteien sind sich einig, dass das Invalideneinkommen anhand von LSE-Tabellenlöhnen zu berechnen ist. Streitig ist indes die Wahl der anwendbaren Tabelle beziehungsweise das massgebliche Kompetenzniveau.
Die Beschwerde gegnerin zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabelle TA1
der LSE 2014, konkret den Zentralwert von Fr. 7'185.-- pro Monat («Total» aller Wirtschaftszweige) für Männer im Kompetenzniveau 3 heran und schloss unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung (0.3 % ) auf ein Invalideneink ommen von Fr. 90'154.-- ( Urk. 2 , 7/83). Der Beschwerdeführer spricht sich (ohne konkrete Bezifferung des Tabellenlohns) für eine Anwendung der Tabelle TA 7 aus und hält dafür, selbst bei Anwendung der Tabelle TA1 der LSE 2014 sei höchstens vom Zentralwert von Fr. 6'184.-- ( Tabelle TA1, Total Männer und Frauen , Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Kompetenzniveau 2 ) auszugehen. 5.2.2 Vorwegzuschicken ist, dass praxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommen en Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen ist (B G E 124 V 312 E. 3b/ aa ). Üblich ist die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ; BGE 126 V 75 E. 7a, SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 , I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp ektive (ab 2012) auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone Bezirke, Gemeinde, Körperschaften] zusammen) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicher ten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.1). Dass die Tabelle T A 7 resp ektive (ab 2012) die Tabelle T17 aufgrund der konkreten Umstände eine genauere Bestim mung des Invalideneinkommens erlauben würde als die Tabelle TA1, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.
Im Übrigen resultierte bei Anwendung der vom Beschwerdeführer anbegehrten Tabelle T17 der LSE 2014 kein für ihn günstigeres Ergebnis. Diesfalls wäre der Zentralwert von Fr. 8'096.-- für nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmän nische männliche Fachkräfte (Ziff. 33) im Lebensalter von 30 bis 49 Jahren heranzuziehen, welcher über dem massgebenden Zentralwert der Tabelle TA1 von Fr. 7'447.-- (vgl. nachstehend E. 5.2.3 und E. 5.3) liegt und zu einem höheren Invalideneinkommen beziehungsweise einem tieferen Invaliditätsgrad führte. Wie festgestellt, kommt eine Tätigkeit im «Branding Management »
als (adaptierte) Tätigkeit infrage. Angesichts dieses Arbeitsgebiets ist deshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Sektor «Inform ation und Kommunikation», Ziff. 58-63 der Tabelle TA1 abzustellen. 5.2.3 Eigenen Angaben zufolge wechselte der Beschwerdeführer nach zweijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf als Verkäufer in der Unter haltu ngselektronik (Urk. 7/3) in die Kommunikationsbranche, wo er vorwiegend Tätigkeiten im Bereich Webdesign, New Media und visuelle Ko mmunikation ausgeübt haben soll (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3; vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/48/3-5). Vor der Krankschrei bung im Februar 2 015 ( Urk. 7/11/13, 7/14/1, 7/17/2) war der Beschwerdeführer seit September 2008 als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG anges tellt ( Urk. 7/18/1-2 Ziff. 2.1 und 2.7). Dabei war er unter anderem für die Entwicklung und Integration von Markenstrategien ( Urk. 7/ 27/5 ) zuständig. Im Weiteren verantwortete er den gesamten Teamauftrit t ( Urk. 7/27/5; 3/8), das Sponsorenbranding ( Urk. 7/27/5 ) , das Budget ( Urk. 7/27/5 ; 3/8) sowie die in- und externe Markenführung und Markenbetreuung ( Urk. 7/27/5; 3/8). Mit Blick auf den bisherigen Werdegang, insbesondere die mehrjährige Tätigkeit als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG, ist das Abstellen auf das Kom petenzniveau 3 der Tabelle TA1 nicht zu beanstanden. Während das Kompetenz niveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung ,
Admi nistration, B edienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheits- und Fahrdie ns t beinhaltet, umfasst das Kompetenzniveau 3 definitionsgemäss komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialge biet voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_621/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 4.3.2 und 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 10.2) . Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein im Rahmen der langjährigen Berufstätigkeit in der Kommunikationsbranche erworbenes berufliches Fachwissen in einer qualifi zierten Anstellung im selben Bereich einbringen kann. Er hat zwar eigenen Angaben zufolge keine höhere anerkannte Ausbildung absolviert. Jedoch räumt er selber ein, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen seiner lang jährigen beruflichen Tätigkeit angeeignet hat ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3; vgl. auch den Hinweis auf die absolvierten Weiterbildungen im Lebenslauf, Urk. 7/27/2). Dies kommt auch durch die zuletzt bekleidete verantwortungsvolle Funktion als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG zum Ausdruck. Ob der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG
eine Kaderfunktion innehatte, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens hingegen nicht von entscheidender Bedeutung.
Für die Beschwerdegegnerin bestand deshalb keine Notwendigkeit, die allfällige Kaderzugehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklä ren. Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Führungsfunktionen i nne gehabt hatte . So führte seine Hausärztin, Dr. D.___ , aus, der Beschwerdeführer sei in den sieben Jahren seiner Arbeit bei der Z.___ AG in führender Abteilungsleiter position immer Ansprechpartner und Problemlöser für seine Mitarbeiter gewesen ( Urk. 7/11/15 Ziff. 2). Eine Führungsfunktion wurde auch von der zuständigen Oberärztin der Klinik
A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , bestätigt. Sie hielt fest, aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur un d aus privaten Gründen möchte der Beschwerdeführer keine Leitungsfunktion mehr ausüben (Notiz vom 7. März 2017, Urk. 7/52/4). Ebenso ergibt sich aus der Anmerkung
d es Beschwer deführers , das ihm übergebene Verantwortungsgebiet sei über dasjenige eines gewöhnlichen Mitarbeiters mit geringerer Berufserfahrung und kürzerer Firmen zugehörigkeit hinausgegangen, jedoch nicht im Ausmass einer leitenden Kader stelle mit entsprechender Fach- und Entscheidungsverantwortung ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) , dass er eine Leitungsfunktion ausgeübt haben muss .
Hinweise auf eine ausgeübte Leitungsfunktion ergeben sich schliesslich aus dem Lebenslauf ( Urk. 7/48/3), dem Arbeitszeugnis ( Urk. 7/27/5-6), dem Arbeitsvertrag sowie der Stellenbeschreibung ( Urk. 3/ 7- 8), wobei hier auf das bereits Ausgeführte verwie sen werden kann. Damit ist es sachgerecht, auf den Zentralwert für Männer von Fr. 7'447.-- im auch vom Beschwerdeführer als massgebend erachteten Wirtschaftszweig «Infor mation und Kommunikation» ( Ziff. 58-63) abzustellen, statt wie die Beschwerde gegnerin den monatlichen Bruttolohn
aller Wirtschaftszweige von Fr. 7'185.-- im Kompetenzniveau 3 heranzuziehen. 5.3 Ausgehend vom Zentralwert von Fr. 7'447.-- ( LSE 2014 , Tabelle TA1,
Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Kompetenzniveau 3, Männer) resultiert für das Jahr 2018 u nter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.0 Stunden ( BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 58-63, Information und Kommu nikation ) und der Nominallohnentwicklung bei Männer n
seit de m Jahr
2014
(Index 201 4 : 104.5 , In dex 2018: 107.4 ; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 58-63, Information und Kommunikation)
ein Invalideneinkommen von Fr .
94‘140 .-- ( Fr. 7‘447.-- x 12 / 40 x 41.0 /
104.5 x 107.4 ) bei einem zumutbaren Vollzeit pensum. Ein leidensbe dingter Abzug ist nicht zu gewähren, da keine Hinweise vorhanden sind, dass die verb liebene Arbeitsfähigkeit auf d em ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden könnte (E. 1.4.4 hiervor).
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 150'108 .-- (E. 5 .1 hiervor) resultiert damit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 55‘968 . -- (Fr. 150‘108.-- abzüglich Fr. 94‘140 .-- ) , was einem Invaliditätsgrad von 37 %
(zur Rundung BGE 130 V 121)
entspricht. Dementsprechend steht dem Beschwer deführer keine Invalidenrente zu. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2018 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiese n. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974,
war zuletzt ab September 2008 zunächst als «Manager Visual Media» und später als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 7/18/1-2 Ziff. 2.1 und 2.7 , 3/7-8 ).
Diese löste das Arbeitsverhältnis per Ende November 2015 auf ( Urk. 7/18/7 -8 ), nachdem der Ver sicherte ab Februar 2015 krankgeschrieben war ( Urk. 7/11/13 , 7/14/1 , 7/17/2 ). Am 2 1. Jul i 2015 (Eingangsdatum, Urk. 7/4 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schlafstörungen, Übermüdung, Antriebslosigkeit, Schulter-Rücken schmerzen sowie Bauchweh ( Urk. 7/4/5 Ziff.
6.2) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, namentlich erteilte sie Kostengutsprache für
ein Belastbarkeitstraining vom 8. August bis 7. Novem ber 2016 ( Mitteilung vom 27. Juli 2016, Urk. 7/29 ) , für ein Aufbautraining vom 8. November 2016 bis 7. Mai 2017 ( Mitteilung vom 10. November 2016, Urk. 7/37 )
sowie für ein Arbeitstraining vom 9. Juni bis 8. Dezember 2017, welches bis am
8. März 2018 verlängert wurde ( Mitteilungen vom 1 2. Juni und 2 1. November 2017, Urk. 7/50 und 7/59 ) . Während der Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurde dem Versicherten ein IV-Taggeld ausbezahlt (Verfügungen vom 2 6. August , 1 5. November und
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
E. 1.4.1 hiervor ), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirk t .
5. 5.1 Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Z.___ AG ohne gesundheitliche Beschwerden fortgesetzt hätte, schloss die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die Angaben der Z.___ AG (Urk. 7/18/3 Ziff.
E. 1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 2.
E. 1.4.4 hiervor).
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 150'108 .-- (E. 5 .1 hiervor) resultiert damit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 55‘968 . -- (Fr. 150‘108.-- abzüglich Fr. 94‘140 .-- ) , was einem Invaliditätsgrad von 37 %
(zur Rundung BGE 130 V 121)
entspricht. Dementsprechend steht dem Beschwer deführer keine Invalidenrente zu. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2018 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiese n. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 3 0. Oktober 2018 ( Urk.
1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 10. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien ihm die zustehenden gesetzlichen Leistungen , mindestens eine Viertelsrente , auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 2 8. November 2018 ( Urk.
8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 und 2.7). Dabei war er unter anderem für die Entwicklung und Integration von Markenstrategien ( Urk. 7/ 27/5 ) zuständig. Im Weiteren verantwortete er den gesamten Teamauftrit t ( Urk. 7/27/5; 3/8), das Sponsorenbranding ( Urk. 7/27/5 ) , das Budget ( Urk. 7/27/5 ; 3/8) sowie die in- und externe Markenführung und Markenbetreuung ( Urk. 7/27/5; 3/8). Mit Blick auf den bisherigen Werdegang, insbesondere die mehrjährige Tätigkeit als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG, ist das Abstellen auf das Kom petenzniveau 3 der Tabelle TA1 nicht zu beanstanden. Während das Kompetenz niveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung ,
Admi nistration, B edienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheits- und Fahrdie ns t beinhaltet, umfasst das Kompetenzniveau 3 definitionsgemäss komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialge biet voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_621/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 4.3.2 und 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 10.2) . Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein im Rahmen der langjährigen Berufstätigkeit in der Kommunikationsbranche erworbenes berufliches Fachwissen in einer qualifi zierten Anstellung im selben Bereich einbringen kann. Er hat zwar eigenen Angaben zufolge keine höhere anerkannte Ausbildung absolviert. Jedoch räumt er selber ein, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen seiner lang jährigen beruflichen Tätigkeit angeeignet hat ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3; vgl. auch den Hinweis auf die absolvierten Weiterbildungen im Lebenslauf, Urk. 7/27/2). Dies kommt auch durch die zuletzt bekleidete verantwortungsvolle Funktion als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG zum Ausdruck. Ob der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG
eine Kaderfunktion innehatte, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens hingegen nicht von entscheidender Bedeutung.
Für die Beschwerdegegnerin bestand deshalb keine Notwendigkeit, die allfällige Kaderzugehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklä ren. Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Führungsfunktionen i nne gehabt hatte . So führte seine Hausärztin, Dr. D.___ , aus, der Beschwerdeführer sei in den sieben Jahren seiner Arbeit bei der Z.___ AG in führender Abteilungsleiter position immer Ansprechpartner und Problemlöser für seine Mitarbeiter gewesen ( Urk. 7/11/15 Ziff. 2). Eine Führungsfunktion wurde auch von der zuständigen Oberärztin der Klinik
A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , bestätigt. Sie hielt fest, aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur un d aus privaten Gründen möchte der Beschwerdeführer keine Leitungsfunktion mehr ausüben (Notiz vom 7. März 2017, Urk. 7/52/4). Ebenso ergibt sich aus der Anmerkung
d es Beschwer deführers , das ihm übergebene Verantwortungsgebiet sei über dasjenige eines gewöhnlichen Mitarbeiters mit geringerer Berufserfahrung und kürzerer Firmen zugehörigkeit hinausgegangen, jedoch nicht im Ausmass einer leitenden Kader stelle mit entsprechender Fach- und Entscheidungsverantwortung ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) , dass er eine Leitungsfunktion ausgeübt haben muss .
Hinweise auf eine ausgeübte Leitungsfunktion ergeben sich schliesslich aus dem Lebenslauf ( Urk. 7/48/3), dem Arbeitszeugnis ( Urk. 7/27/5-6), dem Arbeitsvertrag sowie der Stellenbeschreibung ( Urk. 3/ 7- 8), wobei hier auf das bereits Ausgeführte verwie sen werden kann. Damit ist es sachgerecht, auf den Zentralwert für Männer von Fr. 7'447.-- im auch vom Beschwerdeführer als massgebend erachteten Wirtschaftszweig «Infor mation und Kommunikation» ( Ziff. 58-63) abzustellen, statt wie die Beschwerde gegnerin den monatlichen Bruttolohn
aller Wirtschaftszweige von Fr. 7'185.-- im Kompetenzniveau 3 heranzuziehen. 5.3 Ausgehend vom Zentralwert von Fr. 7'447.-- ( LSE 2014 , Tabelle TA1,
Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Kompetenzniveau 3, Männer) resultiert für das Jahr 2018 u nter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.0 Stunden ( BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 58-63, Information und Kommu nikation ) und der Nominallohnentwicklung bei Männer n
seit de m Jahr
2014
(Index 201 4 : 104.5 , In dex 2018: 107.4 ; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 58-63, Information und Kommunikation)
ein Invalideneinkommen von Fr .
94‘140 .-- ( Fr. 7‘447.-- x 12 / 40 x 41.0 /
104.5 x 107.4 ) bei einem zumutbaren Vollzeit pensum. Ein leidensbe dingter Abzug ist nicht zu gewähren, da keine Hinweise vorhanden sind, dass die verb liebene Arbeitsfähigkeit auf d em ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden könnte (E.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend , die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend abgeklärt, welche konkreten Tätigkeiten in welchem spezifischen Managementbereich noch zumutbar seien ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) . Ebenso wenig sei abgeklärt worden, ob er in seiner langjährigen Tätigkeit bei der Z.___ AG tatsächlich eine Kaderfunktion wahrgenommen habe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2). Dies sei jedoch für die Einstufung des Kompetenzniveaus bei der anwendbaren LSE-Tabelle von entscheidender Bedeutung. Warum vorlie gend nicht die Tabelle TA7 zur Anwendung gelange, werde nicht erklärt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) . Sollte wider Erwarten die TA 1 Anwendung finden, könne höchstens eine Einstufung in das Kompetenzniveau 2 ,
Sektor 58-63, erfolgen,
bei einem Zentralwert von Fr. 6'184.--
( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4) . 3.
3.1 Mit Verlaufsbericht vom 1 4. November 2 017 ( Urk. 7/58 ) stellte die zuständige Oberärztin der
Klinik
A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - St.n . m ittelgradige r depressive r Episode (ICD-10: F32.1) ggw . remittiert mit Residuum (Schlafstörung, Konzentrationsstörung) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1): zwanghafte und depressive Akzentuierung von Persönlichkeitszügen - Anamnestisch dissoziative Zustände ( I CD-10: F44.5): aktuell symptomfrei Die Oberärztin führte aus, d ie bisherige Tätigkeit als Branding Manager bei der Z.___ AG sei aktuell ni c ht sinnvoll. In einer angepasste n Tätigkeit als Branding Manager ohne Kaderfunktion in einem überschaubaren Team und einem überschaubaren Aufgabenbereich bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/58/4 Ziff.
E. 2.11 und 2.12) ,
für das Jahr 2015 auf ein Valideneinkommen von Fr. 146'055.--
( Urk. 7/83/1). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bemän gelt . Hierzu ist festzuhalten, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 1 43 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; 128 V 174). Die Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin bezieht sich auf das Jahr 201 5. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ist ein Ein kommen von Fr. 146'055.-- auc h für das Jahr 2014 ausgewiesen (Urk.
7/9/1). Da keine Angaben über eine allfällige Lohnentwicklung vorliegen, wird ohne nähere Prüfung der Berechtigung zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus gegangen, dass der Lohn des Beschwerdeführers an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasst worden wäre, womit für das Jahr 2018 (Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit Bezug von IV-Taggeldern im März 2018 und Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 0. Oktober 2018) ein Valideneinkommen von Fr. 150'108.-- resultiert ( Fr. 146’055.-- /
104.5 x 107.4, vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Index 201 5 : 104.5 , Index 2018: 107.4 ). 5.2
5.2.1 Die Parteien sind sich einig, dass das Invalideneinkommen anhand von LSE-Tabellenlöhnen zu berechnen ist. Streitig ist indes die Wahl der anwendbaren Tabelle beziehungsweise das massgebliche Kompetenzniveau.
Die Beschwerde gegnerin zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabelle TA1
der LSE 2014, konkret den Zentralwert von Fr. 7'185.-- pro Monat («Total» aller Wirtschaftszweige) für Männer im Kompetenzniveau 3 heran und schloss unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung (0.3 % ) auf ein Invalideneink ommen von Fr. 90'154.-- ( Urk. 2 , 7/83). Der Beschwerdeführer spricht sich (ohne konkrete Bezifferung des Tabellenlohns) für eine Anwendung der Tabelle TA 7 aus und hält dafür, selbst bei Anwendung der Tabelle TA1 der LSE 2014 sei höchstens vom Zentralwert von Fr. 6'184.-- ( Tabelle TA1, Total Männer und Frauen , Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Kompetenzniveau 2 ) auszugehen. 5.2.2 Vorwegzuschicken ist, dass praxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommen en Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen ist (B G E 124 V 312 E. 3b/ aa ). Üblich ist die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ; BGE 126 V 75 E. 7a, SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 , I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp ektive (ab 2012) auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone Bezirke, Gemeinde, Körperschaften] zusammen) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicher ten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.1). Dass die Tabelle T A 7 resp ektive (ab 2012) die Tabelle T17 aufgrund der konkreten Umstände eine genauere Bestim mung des Invalideneinkommens erlauben würde als die Tabelle TA1, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.
Im Übrigen resultierte bei Anwendung der vom Beschwerdeführer anbegehrten Tabelle T17 der LSE 2014 kein für ihn günstigeres Ergebnis. Diesfalls wäre der Zentralwert von Fr. 8'096.-- für nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmän nische männliche Fachkräfte (Ziff. 33) im Lebensalter von 30 bis 49 Jahren heranzuziehen, welcher über dem massgebenden Zentralwert der Tabelle TA1 von Fr. 7'447.-- (vgl. nachstehend E. 5.2.3 und E. 5.3) liegt und zu einem höheren Invalideneinkommen beziehungsweise einem tieferen Invaliditätsgrad führte. Wie festgestellt, kommt eine Tätigkeit im «Branding Management »
als (adaptierte) Tätigkeit infrage. Angesichts dieses Arbeitsgebiets ist deshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Sektor «Inform ation und Kommunikation», Ziff. 58-63 der Tabelle TA1 abzustellen. 5.2.3 Eigenen Angaben zufolge wechselte der Beschwerdeführer nach zweijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf als Verkäufer in der Unter haltu ngselektronik (Urk. 7/3) in die Kommunikationsbranche, wo er vorwiegend Tätigkeiten im Bereich Webdesign, New Media und visuelle Ko mmunikation ausgeübt haben soll (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3; vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/48/3-5). Vor der Krankschrei bung im Februar 2
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 : F44.5) Sie hielt fest, b eim Beschwerdeführer
lie ge ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke . Die Rückkehr in die bisherige Funktion sei nicht sinnvoll und werde durch die behandelnden Ä rzte auch nicht geraten . In der bisherigen Tätigkeit als « Brandmanager »
bestehe seit dem 2. Februar 2015 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit schritt weise gesteigert worden; seit März 2018 liege keine Einschränkung mehr vor.
Das Belastungsprofil definier t e sie wie folgt: Keine Kaderfunktion sowie überschau bares Team im Managementbereich . 4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf den Bericht der Klinik
A.___ vom 9. Juli 2018 (E. 3.2 hiervor) - davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der tag geldberechtigten beruflichen Eingliederungsmassnahme n , mithin ab März 2018, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «Manager Brand & Design» nicht mehr arbeitsfähig sei, er jedoch eine angepasste Tätigkeit im Managementbereich, bei welcher er keine Kaderfunktion innehabe und in einem überschaubaren Team arbeite, zu 100 % ausüben könne ( Urk. 2). Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Beurteilung der zuständigen Oberärztin des Psychiatriezentrums B.___ der Klinik
A.___ (E. 3.2 hiervor) und wurde vom Beschwerde führer auch nicht substantiiert bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) ist die zumutbare Verweisungstätigkeit mit der gewählten Formu lierung hinreichend klar umschr i e ben. Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen indiziert. Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensver gleichs (vgl. E.
E. 015 ( Urk. 7/11/13, 7/14/1, 7/17/2) war der Beschwerdeführer seit September 2008 als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG anges tellt ( Urk. 7/18/1-2 Ziff.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1974, war zuletzt ab September 2008 zunächst als «Manager Visual Media» und später als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 7/18/1-2 Ziff. 2.1 und 2.7 , 3/7-8 ). Diese löste das Arbeitsverhältnis per Ende November 2015 auf ( Urk. 7/18/7 -8 ), nachdem der Ver sicherte ab Februar 2015 krankgeschrieben war ( Urk. 7/11/13 , 7/14/1 , 7/17/2 ). Am 2
- Jul i 2015 (Eingangsdatum, Urk. 7/4 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schlafstörungen, Übermüdung, Antriebslosigkeit, Schulter-Rücken schmerzen sowie Bauchweh ( Urk. 7/4/5 Ziff. 6.2) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, namentlich erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 8. August bis
- Novem ber 2016 ( Mitteilung vom 27. Juli 2016, Urk. 7/29 ) , für ein Aufbautraining vom
- November 2016 bis 7. Mai 2017 ( Mitteilung vom
- November 2016, Urk. 7/37 ) sowie für ein Arbeitstraining vom
- Juni bis 8. Dezember 2017, welches bis am
- März 2018 verlängert wurde ( Mitteilungen vom 1
- Juni und 2
- November 2017, Urk. 7/50 und 7/59 ) . Während der Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurde dem Versicherten ein IV-Taggeld ausbezahlt (Verfügungen vom 2
- August , 1
- November und 2
- Dezem ber 2016 sowie vom 1
- Ju ni , 2
- November und
- Dezember 2017; Urk. 7/34, 7/40 , 7/44 , 7/53 , 7/61 , 7/64). Mit Mitteilung vom 2
- März 2018 ( Urk. 7/74/1-2) teilte die IV-Stelle mit , die Eingliederung sei abgeschlossen, da es gelungen sei, die Arbeits fähigkeit auf 100 % zu steigern. Sodann verneinte sie nach durchgeführtem Vorbesch eid verfahren (Vorbesche id vom 3
- Juli 2018, Urk. 7/86 ) mit Verfügung vom 1
- Oktober 2018 ( Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente.
- Dagegen erhob X.___ am 3
- Oktober 2018 ( Urk. 1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 10. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien ihm die zustehenden gesetzlichen Leistungen , mindestens eine Viertelsrente , auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2
- November 2018 ( Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 2
- November 2018 ( Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung , als Manager «Brand & Design» sei er nicht mehr arbeitsfähig, ihm sei jedoch seit März 2018 (Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Bezug von IV-Taggeld ern ) eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Bei der neuen Tätigkeit sollte er keine Kaderfunktion ausüben sowie im Managementbereich in einem überschaubaren Team arbeiten. In einer de n Beschwerden angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Fr. 90'154.-- verdienen, so dass im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 146'055.-- ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 38 % resultiere . 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend , die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend abgeklärt, welche konkreten Tätigkeiten in welchem spezifischen Managementbereich noch zumutbar seien ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) . Ebenso wenig sei abgeklärt worden, ob er in seiner langjährigen Tätigkeit bei der Z.___ AG tatsächlich eine Kaderfunktion wahrgenommen habe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2). Dies sei jedoch für die Einstufung des Kompetenzniveaus bei der anwendbaren LSE-Tabelle von entscheidender Bedeutung. Warum vorlie gend nicht die Tabelle TA7 zur Anwendung gelange, werde nicht erklärt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) . Sollte wider Erwarten die TA 1 Anwendung finden, könne höchstens eine Einstufung in das Kompetenzniveau 2 , Sektor 58-63, erfolgen, bei einem Zentralwert von Fr. 6'184.-- ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4) .
- 3.1 Mit Verlaufsbericht vom 1
- November 2 017 ( Urk. 7/58 ) stellte die zuständige Oberärztin der Klinik A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - St.n . m ittelgradige r depressive r Episode (ICD-10: F32.1) ggw . remittiert mit Residuum (Schlafstörung, Konzentrationsstörung) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1): zwanghafte und depressive Akzentuierung von Persönlichkeitszügen - Anamnestisch dissoziative Zustände ( I CD-10: F44.5): aktuell symptomfrei Die Oberärztin führte aus, d ie bisherige Tätigkeit als Branding Manager bei der Z.___ AG sei aktuell ni c ht sinnvoll. In einer angepasste n Tätigkeit als Branding Manager ohne Kaderfunktion in einem überschaubaren Team und einem überschaubaren Aufgabenbereich bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/58/4 Ziff. 2.1 und 2.2). Der Beschwerdeführer habe sich mit inter mittierend kurzen Rezidiven im Rahmen der Anpassung an neue Anforderungen und Strukturen bzw. an neue Funktion en in der beruflichen Tätigkeit, aber auch innerhalb der Familie insgesamt , stabilisiert. Die depressive Symptomatik sei bis auf leichte Konzentrationsstörungen und eine stellenweise Reizbarkeit bei bestimmten, bekannt en Themen voll remittiert (Urk. 7/58/4 Ziff. 3.3). 3.2 A m
- Juli 2018 berichtete die zuständige Oberärztin der Klinik A.___ von einer weiteren Verbesserung des Gesundheits zustandes. Es sei weiterhin nicht sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer die bisher ausgeübte Tätigkeit als «Brand & Design Manager» bei der Z.___ AG ausübe. Eine ( angepasste ) Tätigkeit im «Branding Management» , welche keine Führungsfunktionen beinhalte, sei dem Beschwerd e führer jedoch seit März 2018 zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/81/1 ). 3.3 C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, gelangte namens des r egional en ärztlichen Dienst es (RAD) mit Stellungnahme vom 2
- Juli 2018 ( Urk. 7/93/7-8) zu folgen de n Diagnosen: Mit länger dauernder/dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - St. n. mittelgradiger depressiver Episode , inzwischen remittiert (ICD - 10: F32.1) Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD - 10 : Z73.1) - Anamnestisch dissoziative Zustände (ICD - 10 : F44.5) Sie hielt fest, b eim Beschwerdeführer lie ge ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke . Die Rückkehr in die bisherige Funktion sei nicht sinnvoll und werde durch die behandelnden Ä rzte auch nicht geraten . In der bisherigen Tätigkeit als « Brandmanager » bestehe seit dem
- Februar 2015 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit schritt weise gesteigert worden; seit März 2018 liege keine Einschränkung mehr vor. Das Belastungsprofil definier t e sie wie folgt: Keine Kaderfunktion sowie überschau bares Team im Managementbereich .
- Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ vom
- Juli 2018 (E. 3.2 hiervor) - davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der tag geldberechtigten beruflichen Eingliederungsmassnahme n , mithin ab März 2018, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «Manager Brand & Design» nicht mehr arbeitsfähig sei, er jedoch eine angepasste Tätigkeit im Managementbereich, bei welcher er keine Kaderfunktion innehabe und in einem überschaubaren Team arbeite, zu 100 % ausüben könne ( Urk. 2). Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Beurteilung der zuständigen Oberärztin des Psychiatriezentrums B.___ der Klinik A.___ (E. 3.2 hiervor) und wurde vom Beschwerde führer auch nicht substantiiert bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) ist die zumutbare Verweisungstätigkeit mit der gewählten Formu lierung hinreichend klar umschr i e ben. Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen indiziert. Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensver gleichs (vgl. E. 1.4.1 hiervor ), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirk t .
- 5.1 Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Z.___ AG ohne gesundheitliche Beschwerden fortgesetzt hätte, schloss die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die Angaben der Z.___ AG (Urk. 7/18/3 Ziff. 2.11 und 2.12) , für das Jahr 2015 auf ein Valideneinkommen von Fr. 146'055.-- ( Urk. 7/83/1). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bemän gelt . Hierzu ist festzuhalten, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 1 43 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; 128 V 174). Die Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin bezieht sich auf das Jahr 201
- Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ist ein Ein kommen von Fr. 146'055.-- auc h für das Jahr 2014 ausgewiesen (Urk. 7/9/1). Da keine Angaben über eine allfällige Lohnentwicklung vorliegen, wird ohne nähere Prüfung der Berechtigung zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus gegangen, dass der Lohn des Beschwerdeführers an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasst worden wäre, womit für das Jahr 2018 (Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit Bezug von IV-Taggeldern im März 2018 und Erlass der angefochtenen Verfügung am 1
- Oktober 2018) ein Valideneinkommen von Fr. 150'108.-- resultiert ( Fr. 146’055.-- / 104.5 x 107.4, vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Index 201 5 : 104.5 , Index 2018: 107.4 ). 5.2 5.2.1 Die Parteien sind sich einig, dass das Invalideneinkommen anhand von LSE-Tabellenlöhnen zu berechnen ist. Streitig ist indes die Wahl der anwendbaren Tabelle beziehungsweise das massgebliche Kompetenzniveau. Die Beschwerde gegnerin zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabelle TA1 der LSE 2014, konkret den Zentralwert von Fr. 7'185.-- pro Monat («Total» aller Wirtschaftszweige) für Männer im Kompetenzniveau 3 heran und schloss unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung (0.3 % ) auf ein Invalideneink ommen von Fr. 90'154.-- ( Urk. 2 , 7/83). Der Beschwerdeführer spricht sich (ohne konkrete Bezifferung des Tabellenlohns) für eine Anwendung der Tabelle TA 7 aus und hält dafür, selbst bei Anwendung der Tabelle TA1 der LSE 2014 sei höchstens vom Zentralwert von Fr. 6'184.-- ( Tabelle TA1, Total Männer und Frauen , Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Kompetenzniveau 2 ) auszugehen. 5.2.2 Vorwegzuschicken ist, dass praxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommen en Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen ist (B G E 124 V 312 E. 3b/ aa ). Üblich ist die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ; BGE 126 V 75 E. 7a, SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 , I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp ektive (ab 2012) auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone Bezirke, Gemeinde, Körperschaften] zusammen) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicher ten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 1
- Juni 2018 E. 4.4.1). Dass die Tabelle T A 7 resp ektive (ab 2012) die Tabelle T17 aufgrund der konkreten Umstände eine genauere Bestim mung des Invalideneinkommens erlauben würde als die Tabelle TA1, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Im Übrigen resultierte bei Anwendung der vom Beschwerdeführer anbegehrten Tabelle T17 der LSE 2014 kein für ihn günstigeres Ergebnis. Diesfalls wäre der Zentralwert von Fr. 8'096.-- für nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmän nische männliche Fachkräfte (Ziff. 33) im Lebensalter von 30 bis 49 Jahren heranzuziehen, welcher über dem massgebenden Zentralwert der Tabelle TA1 von Fr. 7'447.-- (vgl. nachstehend E. 5.2.3 und E. 5.3) liegt und zu einem höheren Invalideneinkommen beziehungsweise einem tieferen Invaliditätsgrad führte. Wie festgestellt, kommt eine Tätigkeit im «Branding Management » als (adaptierte) Tätigkeit infrage. Angesichts dieses Arbeitsgebiets ist deshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Sektor «Inform ation und Kommunikation», Ziff. 58-63 der Tabelle TA1 abzustellen. 5.2.3 Eigenen Angaben zufolge wechselte der Beschwerdeführer nach zweijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf als Verkäufer in der Unter haltu ngselektronik (Urk. 7/3) in die Kommunikationsbranche, wo er vorwiegend Tätigkeiten im Bereich Webdesign, New Media und visuelle Ko mmunikation ausgeübt haben soll (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3; vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/48/3-5). Vor der Krankschrei bung im Februar 2 015 ( Urk. 7/11/13, 7/14/1, 7/17/2) war der Beschwerdeführer seit September 2008 als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG anges tellt ( Urk. 7/18/1-2 Ziff. 2.1 und 2.7). Dabei war er unter anderem für die Entwicklung und Integration von Markenstrategien ( Urk. 7/ 27/5 ) zuständig. Im Weiteren verantwortete er den gesamten Teamauftrit t ( Urk. 7/27/5; 3/8), das Sponsorenbranding ( Urk. 7/27/5 ) , das Budget ( Urk. 7/27/5 ; 3/8) sowie die in- und externe Markenführung und Markenbetreuung ( Urk. 7/27/5; 3/8). Mit Blick auf den bisherigen Werdegang, insbesondere die mehrjährige Tätigkeit als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG, ist das Abstellen auf das Kom petenzniveau 3 der Tabelle TA1 nicht zu beanstanden. Während das Kompetenz niveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung , Admi nistration, B edienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheits- und Fahrdie ns t beinhaltet, umfasst das Kompetenzniveau 3 definitionsgemäss komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialge biet voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_621/2017 vom 1
- Februar 2018 E. 4.3.2 und 8C_516/2014 vom
- Januar 2015 E. 10.2) . Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein im Rahmen der langjährigen Berufstätigkeit in der Kommunikationsbranche erworbenes berufliches Fachwissen in einer qualifi zierten Anstellung im selben Bereich einbringen kann. Er hat zwar eigenen Angaben zufolge keine höhere anerkannte Ausbildung absolviert. Jedoch räumt er selber ein, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen seiner lang jährigen beruflichen Tätigkeit angeeignet hat ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3; vgl. auch den Hinweis auf die absolvierten Weiterbildungen im Lebenslauf, Urk. 7/27/2). Dies kommt auch durch die zuletzt bekleidete verantwortungsvolle Funktion als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG zum Ausdruck. Ob der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG eine Kaderfunktion innehatte, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Für die Beschwerdegegnerin bestand deshalb keine Notwendigkeit, die allfällige Kaderzugehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklä ren. Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Führungsfunktionen i nne gehabt hatte . So führte seine Hausärztin, Dr. D.___ , aus, der Beschwerdeführer sei in den sieben Jahren seiner Arbeit bei der Z.___ AG in führender Abteilungsleiter position immer Ansprechpartner und Problemlöser für seine Mitarbeiter gewesen ( Urk. 7/11/15 Ziff. 2). Eine Führungsfunktion wurde auch von der zuständigen Oberärztin der Klinik A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , bestätigt. Sie hielt fest, aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur un d aus privaten Gründen möchte der Beschwerdeführer keine Leitungsfunktion mehr ausüben (Notiz vom
- März 2017, Urk. 7/52/4). Ebenso ergibt sich aus der Anmerkung d es Beschwer deführers , das ihm übergebene Verantwortungsgebiet sei über dasjenige eines gewöhnlichen Mitarbeiters mit geringerer Berufserfahrung und kürzerer Firmen zugehörigkeit hinausgegangen, jedoch nicht im Ausmass einer leitenden Kader stelle mit entsprechender Fach- und Entscheidungsverantwortung ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) , dass er eine Leitungsfunktion ausgeübt haben muss . Hinweise auf eine ausgeübte Leitungsfunktion ergeben sich schliesslich aus dem Lebenslauf ( Urk. 7/48/3), dem Arbeitszeugnis ( Urk. 7/27/5-6), dem Arbeitsvertrag sowie der Stellenbeschreibung ( Urk. 3/ 7- 8), wobei hier auf das bereits Ausgeführte verwie sen werden kann. Damit ist es sachgerecht, auf den Zentralwert für Männer von Fr. 7'447.-- im auch vom Beschwerdeführer als massgebend erachteten Wirtschaftszweig «Infor mation und Kommunikation» ( Ziff. 58-63) abzustellen, statt wie die Beschwerde gegnerin den monatlichen Bruttolohn aller Wirtschaftszweige von Fr. 7'185.-- im Kompetenzniveau 3 heranzuziehen. 5.3 Ausgehend vom Zentralwert von Fr. 7'447.-- ( LSE 2014 , Tabelle TA1, Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Kompetenzniveau 3, Männer) resultiert für das Jahr 2018 u nter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.0 Stunden ( BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 58-63, Information und Kommu nikation ) und der Nominallohnentwicklung bei Männer n seit de m Jahr 2014 (Index 201 4 : 104.5 , In dex 2018: 107.4 ; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 58-63, Information und Kommunikation) ein Invalideneinkommen von Fr . 94‘140 .-- ( Fr. 7‘447.-- x 12 / 40 x 41.0 / 104.5 x 107.4 ) bei einem zumutbaren Vollzeit pensum. Ein leidensbe dingter Abzug ist nicht zu gewähren, da keine Hinweise vorhanden sind, dass die verb liebene Arbeitsfähigkeit auf d em ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden könnte (E. 1.4.4 hiervor). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 150'108 .-- (E. 5 .1 hiervor) resultiert damit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 55‘968 . -- (Fr. 150‘108.-- abzüglich Fr. 94‘140 .-- ) , was einem Invaliditätsgrad von 37 % (zur Rundung BGE 130 V 121) entspricht. Dementsprechend steht dem Beschwer deführer keine Invalidenrente zu.
- Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom
- Oktober 2018 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiese n.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00952
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom 5. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Y.___ , Leistungen und Services Zürich Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1974,
war zuletzt ab September 2008 zunächst als «Manager Visual Media» und später als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 7/18/1-2 Ziff. 2.1 und 2.7 , 3/7-8 ).
Diese löste das Arbeitsverhältnis per Ende November 2015 auf ( Urk. 7/18/7 -8 ), nachdem der Ver sicherte ab Februar 2015 krankgeschrieben war ( Urk. 7/11/13 , 7/14/1 , 7/17/2 ). Am 2 1. Jul i 2015 (Eingangsdatum, Urk. 7/4 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schlafstörungen, Übermüdung, Antriebslosigkeit, Schulter-Rücken schmerzen sowie Bauchweh ( Urk. 7/4/5 Ziff.
6.2) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, namentlich erteilte sie Kostengutsprache für
ein Belastbarkeitstraining vom 8. August bis 7. Novem ber 2016 ( Mitteilung vom 27. Juli 2016, Urk. 7/29 ) , für ein Aufbautraining vom 8. November 2016 bis 7. Mai 2017 ( Mitteilung vom 10. November 2016, Urk. 7/37 )
sowie für ein Arbeitstraining vom 9. Juni bis 8. Dezember 2017, welches bis am
8. März 2018 verlängert wurde ( Mitteilungen vom 1 2. Juni und 2 1. November 2017, Urk. 7/50 und 7/59 ) . Während der Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurde dem Versicherten ein IV-Taggeld ausbezahlt (Verfügungen vom 2 6. August , 1 5. November und 2 7. Dezem ber 2016 sowie vom 1 6. Ju ni , 2 4. November und
26. Dezember 2017; Urk. 7/34, 7/40 , 7/44 , 7/53 , 7/61 , 7/64).
Mit Mitteilung vom 2 2. März 2018 ( Urk. 7/74/1-2) teilte die IV-Stelle mit , die Eingliederung sei abgeschlossen, da es gelungen sei, die Arbeits fähigkeit auf 100 % zu steigern. Sodann verneinte sie
nach durchgeführtem Vorbesch eid verfahren (Vorbesche id vom 3 0. Juli 2018, Urk. 7/86 ) mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente. 2. Dagegen erhob X.___ am 3 0. Oktober 2018 ( Urk.
1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 10. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien ihm die zustehenden gesetzlichen Leistungen , mindestens eine Viertelsrente , auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 2 8. November 2018 ( Urk.
8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung , als Manager «Brand & Design» sei er nicht mehr arbeitsfähig, ihm sei jedoch seit März 2018 (Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Bezug von IV-Taggeld ern ) eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Bei der neuen Tätigkeit sollte er keine Kaderfunktion ausüben sowie im Managementbereich in einem überschaubaren Team arbeiten. In einer de n Beschwerden angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Fr. 90'154.-- verdienen, so dass im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 146'055.-- ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 38 % resultiere . 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend , die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend abgeklärt, welche konkreten Tätigkeiten in welchem spezifischen Managementbereich noch zumutbar seien ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) . Ebenso wenig sei abgeklärt worden, ob er in seiner langjährigen Tätigkeit bei der Z.___ AG tatsächlich eine Kaderfunktion wahrgenommen habe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2). Dies sei jedoch für die Einstufung des Kompetenzniveaus bei der anwendbaren LSE-Tabelle von entscheidender Bedeutung. Warum vorlie gend nicht die Tabelle TA7 zur Anwendung gelange, werde nicht erklärt ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) . Sollte wider Erwarten die TA 1 Anwendung finden, könne höchstens eine Einstufung in das Kompetenzniveau 2 ,
Sektor 58-63, erfolgen,
bei einem Zentralwert von Fr. 6'184.--
( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4) . 3.
3.1 Mit Verlaufsbericht vom 1 4. November 2 017 ( Urk. 7/58 ) stellte die zuständige Oberärztin der
Klinik
A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit: - St.n . m ittelgradige r depressive r Episode (ICD-10: F32.1) ggw . remittiert mit Residuum (Schlafstörung, Konzentrationsstörung) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1): zwanghafte und depressive Akzentuierung von Persönlichkeitszügen - Anamnestisch dissoziative Zustände ( I CD-10: F44.5): aktuell symptomfrei Die Oberärztin führte aus, d ie bisherige Tätigkeit als Branding Manager bei der Z.___ AG sei aktuell ni c ht sinnvoll. In einer angepasste n Tätigkeit als Branding Manager ohne Kaderfunktion in einem überschaubaren Team und einem überschaubaren Aufgabenbereich bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/58/4 Ziff. 2.1 und 2.2). Der Beschwerdeführer habe sich mit inter mittierend kurzen Rezidiven im Rahmen der Anpassung an neue Anforderungen und Strukturen bzw. an neue Funktion en in der beruflichen Tätigkeit, aber auch innerhalb der Familie insgesamt , stabilisiert. Die depressive Symptomatik sei bis auf leichte Konzentrationsstörungen und eine stellenweise Reizbarkeit bei bestimmten, bekannt en Themen voll remittiert (Urk. 7/58/4 Ziff. 3.3). 3.2 A m 9. Juli 2018 berichtete
die zuständige Oberärztin der
Klinik
A.___
von einer weiteren Verbesserung des Gesundheits zustandes.
Es sei weiterhin nicht sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer die bisher ausgeübte Tätigkeit als «Brand & Design Manager» bei der Z.___ AG ausübe. Eine ( angepasste ) Tätigkeit im «Branding Management» , welche keine Führungsfunktionen beinhalte, sei dem Beschwerd e führer jedoch seit März 2018 zu 100 % zumutbar ( Urk. 7/81/1 ).
3.3 C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen,
gelangte namens des r egional en ärztlichen Dienst es (RAD)
mit Stellungnahme vom 2 7. Juli 2018 ( Urk. 7/93/7-8) zu folgen de n Diagnosen: Mit länger dauernder/dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - St. n. mittelgradiger depressiver Episode , inzwischen remittiert (ICD - 10: F32.1) Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD - 10 :
Z73.1) - Anamnestisch dissoziative Zustände (ICD - 10 : F44.5) Sie hielt fest, b eim Beschwerdeführer
lie ge ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke . Die Rückkehr in die bisherige Funktion sei nicht sinnvoll und werde durch die behandelnden Ä rzte auch nicht geraten . In der bisherigen Tätigkeit als « Brandmanager »
bestehe seit dem 2. Februar 2015 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit schritt weise gesteigert worden; seit März 2018 liege keine Einschränkung mehr vor.
Das Belastungsprofil definier t e sie wie folgt: Keine Kaderfunktion sowie überschau bares Team im Managementbereich . 4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf den Bericht der Klinik
A.___ vom 9. Juli 2018 (E. 3.2 hiervor) - davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der tag geldberechtigten beruflichen Eingliederungsmassnahme n , mithin ab März 2018, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «Manager Brand & Design» nicht mehr arbeitsfähig sei, er jedoch eine angepasste Tätigkeit im Managementbereich, bei welcher er keine Kaderfunktion innehabe und in einem überschaubaren Team arbeite, zu 100 % ausüben könne ( Urk. 2). Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Beurteilung der zuständigen Oberärztin des Psychiatriezentrums B.___ der Klinik
A.___ (E. 3.2 hiervor) und wurde vom Beschwerde führer auch nicht substantiiert bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 3) ist die zumutbare Verweisungstätigkeit mit der gewählten Formu lierung hinreichend klar umschr i e ben. Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen indiziert. Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensver gleichs (vgl. E. 1.4.1
hiervor ), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirk t .
5. 5.1 Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Z.___ AG ohne gesundheitliche Beschwerden fortgesetzt hätte, schloss die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die Angaben der Z.___ AG (Urk. 7/18/3 Ziff. 2.11 und 2.12) ,
für das Jahr 2015 auf ein Valideneinkommen von Fr. 146'055.--
( Urk. 7/83/1). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bemän gelt . Hierzu ist festzuhalten, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 1 43 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; 128 V 174). Die Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin bezieht sich auf das Jahr 201 5. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ist ein Ein kommen von Fr. 146'055.-- auc h für das Jahr 2014 ausgewiesen (Urk.
7/9/1). Da keine Angaben über eine allfällige Lohnentwicklung vorliegen, wird ohne nähere Prüfung der Berechtigung zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus gegangen, dass der Lohn des Beschwerdeführers an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasst worden wäre, womit für das Jahr 2018 (Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit Bezug von IV-Taggeldern im März 2018 und Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 0. Oktober 2018) ein Valideneinkommen von Fr. 150'108.-- resultiert ( Fr. 146’055.-- /
104.5 x 107.4, vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Index 201 5 : 104.5 , Index 2018: 107.4 ). 5.2
5.2.1 Die Parteien sind sich einig, dass das Invalideneinkommen anhand von LSE-Tabellenlöhnen zu berechnen ist. Streitig ist indes die Wahl der anwendbaren Tabelle beziehungsweise das massgebliche Kompetenzniveau.
Die Beschwerde gegnerin zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabelle TA1
der LSE 2014, konkret den Zentralwert von Fr. 7'185.-- pro Monat («Total» aller Wirtschaftszweige) für Männer im Kompetenzniveau 3 heran und schloss unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung (0.3 % ) auf ein Invalideneink ommen von Fr. 90'154.-- ( Urk. 2 , 7/83). Der Beschwerdeführer spricht sich (ohne konkrete Bezifferung des Tabellenlohns) für eine Anwendung der Tabelle TA 7 aus und hält dafür, selbst bei Anwendung der Tabelle TA1 der LSE 2014 sei höchstens vom Zentralwert von Fr. 6'184.-- ( Tabelle TA1, Total Männer und Frauen , Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Kompetenzniveau 2 ) auszugehen. 5.2.2 Vorwegzuschicken ist, dass praxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommen en Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen ist (B G E 124 V 312 E. 3b/ aa ). Üblich ist die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor ; BGE 126 V 75 E. 7a, SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 , I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp ektive (ab 2012) auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone Bezirke, Gemeinde, Körperschaften] zusammen) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicher ten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.1). Dass die Tabelle T A 7 resp ektive (ab 2012) die Tabelle T17 aufgrund der konkreten Umstände eine genauere Bestim mung des Invalideneinkommens erlauben würde als die Tabelle TA1, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.
Im Übrigen resultierte bei Anwendung der vom Beschwerdeführer anbegehrten Tabelle T17 der LSE 2014 kein für ihn günstigeres Ergebnis. Diesfalls wäre der Zentralwert von Fr. 8'096.-- für nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmän nische männliche Fachkräfte (Ziff. 33) im Lebensalter von 30 bis 49 Jahren heranzuziehen, welcher über dem massgebenden Zentralwert der Tabelle TA1 von Fr. 7'447.-- (vgl. nachstehend E. 5.2.3 und E. 5.3) liegt und zu einem höheren Invalideneinkommen beziehungsweise einem tieferen Invaliditätsgrad führte. Wie festgestellt, kommt eine Tätigkeit im «Branding Management »
als (adaptierte) Tätigkeit infrage. Angesichts dieses Arbeitsgebiets ist deshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Sektor «Inform ation und Kommunikation», Ziff. 58-63 der Tabelle TA1 abzustellen. 5.2.3 Eigenen Angaben zufolge wechselte der Beschwerdeführer nach zweijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf als Verkäufer in der Unter haltu ngselektronik (Urk. 7/3) in die Kommunikationsbranche, wo er vorwiegend Tätigkeiten im Bereich Webdesign, New Media und visuelle Ko mmunikation ausgeübt haben soll (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3; vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/48/3-5). Vor der Krankschrei bung im Februar 2 015 ( Urk. 7/11/13, 7/14/1, 7/17/2) war der Beschwerdeführer seit September 2008 als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG anges tellt ( Urk. 7/18/1-2 Ziff. 2.1 und 2.7). Dabei war er unter anderem für die Entwicklung und Integration von Markenstrategien ( Urk. 7/ 27/5 ) zuständig. Im Weiteren verantwortete er den gesamten Teamauftrit t ( Urk. 7/27/5; 3/8), das Sponsorenbranding ( Urk. 7/27/5 ) , das Budget ( Urk. 7/27/5 ; 3/8) sowie die in- und externe Markenführung und Markenbetreuung ( Urk. 7/27/5; 3/8). Mit Blick auf den bisherigen Werdegang, insbesondere die mehrjährige Tätigkeit als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG, ist das Abstellen auf das Kom petenzniveau 3 der Tabelle TA1 nicht zu beanstanden. Während das Kompetenz niveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung ,
Admi nistration, B edienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheits- und Fahrdie ns t beinhaltet, umfasst das Kompetenzniveau 3 definitionsgemäss komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialge biet voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_621/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 4.3.2 und 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 10.2) . Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein im Rahmen der langjährigen Berufstätigkeit in der Kommunikationsbranche erworbenes berufliches Fachwissen in einer qualifi zierten Anstellung im selben Bereich einbringen kann. Er hat zwar eigenen Angaben zufolge keine höhere anerkannte Ausbildung absolviert. Jedoch räumt er selber ein, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen seiner lang jährigen beruflichen Tätigkeit angeeignet hat ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3; vgl. auch den Hinweis auf die absolvierten Weiterbildungen im Lebenslauf, Urk. 7/27/2). Dies kommt auch durch die zuletzt bekleidete verantwortungsvolle Funktion als «Manager Brand & Design» bei der Z.___ AG zum Ausdruck. Ob der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG
eine Kaderfunktion innehatte, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens hingegen nicht von entscheidender Bedeutung.
Für die Beschwerdegegnerin bestand deshalb keine Notwendigkeit, die allfällige Kaderzugehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklä ren. Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Führungsfunktionen i nne gehabt hatte . So führte seine Hausärztin, Dr. D.___ , aus, der Beschwerdeführer sei in den sieben Jahren seiner Arbeit bei der Z.___ AG in führender Abteilungsleiter position immer Ansprechpartner und Problemlöser für seine Mitarbeiter gewesen ( Urk. 7/11/15 Ziff. 2). Eine Führungsfunktion wurde auch von der zuständigen Oberärztin der Klinik
A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , bestätigt. Sie hielt fest, aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur un d aus privaten Gründen möchte der Beschwerdeführer keine Leitungsfunktion mehr ausüben (Notiz vom 7. März 2017, Urk. 7/52/4). Ebenso ergibt sich aus der Anmerkung
d es Beschwer deführers , das ihm übergebene Verantwortungsgebiet sei über dasjenige eines gewöhnlichen Mitarbeiters mit geringerer Berufserfahrung und kürzerer Firmen zugehörigkeit hinausgegangen, jedoch nicht im Ausmass einer leitenden Kader stelle mit entsprechender Fach- und Entscheidungsverantwortung ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) , dass er eine Leitungsfunktion ausgeübt haben muss .
Hinweise auf eine ausgeübte Leitungsfunktion ergeben sich schliesslich aus dem Lebenslauf ( Urk. 7/48/3), dem Arbeitszeugnis ( Urk. 7/27/5-6), dem Arbeitsvertrag sowie der Stellenbeschreibung ( Urk. 3/ 7- 8), wobei hier auf das bereits Ausgeführte verwie sen werden kann. Damit ist es sachgerecht, auf den Zentralwert für Männer von Fr. 7'447.-- im auch vom Beschwerdeführer als massgebend erachteten Wirtschaftszweig «Infor mation und Kommunikation» ( Ziff. 58-63) abzustellen, statt wie die Beschwerde gegnerin den monatlichen Bruttolohn
aller Wirtschaftszweige von Fr. 7'185.-- im Kompetenzniveau 3 heranzuziehen. 5.3 Ausgehend vom Zentralwert von Fr. 7'447.-- ( LSE 2014 , Tabelle TA1,
Ziff. 58-63, Information und Kommunikation , Kompetenzniveau 3, Männer) resultiert für das Jahr 2018 u nter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.0 Stunden ( BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 58-63, Information und Kommu nikation ) und der Nominallohnentwicklung bei Männer n
seit de m Jahr
2014
(Index 201 4 : 104.5 , In dex 2018: 107.4 ; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 58-63, Information und Kommunikation)
ein Invalideneinkommen von Fr .
94‘140 .-- ( Fr. 7‘447.-- x 12 / 40 x 41.0 /
104.5 x 107.4 ) bei einem zumutbaren Vollzeit pensum. Ein leidensbe dingter Abzug ist nicht zu gewähren, da keine Hinweise vorhanden sind, dass die verb liebene Arbeitsfähigkeit auf d em ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden könnte (E. 1.4.4 hiervor).
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 150'108 .-- (E. 5 .1 hiervor) resultiert damit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 55‘968 . -- (Fr. 150‘108.-- abzüglich Fr. 94‘140 .-- ) , was einem Invaliditätsgrad von 37 %
(zur Rundung BGE 130 V 121)
entspricht. Dementsprechend steht dem Beschwer deführer keine Invalidenrente zu. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2018 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiese n. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber