Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1959, war zule tzt vom 1. Dezember 1999 bis am 3 1. Juli 2010 als Kassiererin und Buffetmitarbeiterin in einem Y.___ -Res taurant vollzeitlich angestellt ( Urk. 5 /1 /6 , 5/5 und 5 /16 /1 ).
Sie meldete sich im Mai 2010 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/1). Diese tätigte erwerbliche ( Urk. 5/5 und 5/16) und medizinische ( Urk. 5/9, 5/11, 5/13, 5/18, 5/23 und 5/35) Abklärungen. Unter ander em holte sie bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein ( Urk. 5/19), das am 3. Mai 2011 er stattet ( Urk. 5/23) wurde. Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom 1 3. Januar 2012 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/37). Mit einer weiteren Verfügung vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 5/52) trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. September 2013 ( Urk. 5 /38) nicht ein. Beide Verfü gungen blieben unangefochten. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versi cherten Unterstützung bei der Stellensuche, welche mit s chriftlicher Mitteilung vom 16. Juni 2014 erfolglos beendet wurde (vgl. Urk. 5 /53-63). Seit 2012 war die Versicherte stundenweise in der Reinigung in einem Privathaushalt tätig ( Urk. 5/55).
Im September 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/64-67). Nach dem Eingang diverser ärztlicher Unter lagen ( Urk. 5/70 und 5 /71) gab die IV-Stelle bei Prof. Dr.
A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag ( Urk. 5/78), das er am 2 9. April 2015 erstattete ( Urk. 5/81). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 einen Leistungsanspruch ( Urk. 5/95). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/98) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01153 vom 3 0. Dezem ber 2016 abgewiesen ( Urk. 5/103). 1.2
Im Februar 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 5/114). Diese holte in der Folge einen IK-Auszug (Urk. 5/118) und diverse ärztliche Berichte ( Urk. 5/119-13 0 ) ein , die sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorlegte ( Urk. 5/131) . Mit Vorbescheid vom 7. September 2018 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs in Aussicht ( Urk. 5/132). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 5/13 3 ) , wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 18. Ok tober 2018 wie angekündigt ab ( Urk. 5/136 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, mit Eingabe vom 2 9. Oktober 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen An trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente auszu richten . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1/1 -2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
4) worüber die Beschwerdeführerin – nach dem diese ihre Bedürftigkeit substantiiert hatte ( Urk. 6-9) - mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entsche id auf den Stand punkt, es lägen zwar gesundheitli che Beeinträchtigungen vor , diese würden je doch keine dauerhaften Einschränkungen begründen, welche sich längerfristig auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder berufliche Mas snahmen ( Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei im vorliegen den Verfahren in erster Linie relevant, ob im Vergleich zum Zeitpunkt der letzt maligen rentenabweisenden Verfügung vom 5. Oktober 2015 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies sei vor liegend nicht der Fall. Aus den med i zin ischen Unterlagen gehe hervor, d ass sämt liche gesundheitliche n Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin entweder schon seit Jahren bestünden und damit bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung vorgelegen hätten oder aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten ( Urk. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie könne seit der Kündigung aus gesundheitlichen Gründen durch ihren Arbeitgeber im Jahr 2009 wegen ihrer psychiatrischen und körperlichen Beschwerden nicht me hr arbeiten , obwohl sie arbeiten wolle. Im letzten Jahr seien ihre Depressionen, Ängste und Wahnvor stellungen schlimmer geworden, auch müsse sie sich neu wegen eines Gefässver schlusses in beiden Beinen mit einem Stent behandeln lassen ( Urk. 1/1 S. 1). Fer ner brachte sie vor, dass ihr Psychiater nur 13 Tage Zeit gehabt habe, den Ein wand gegen den Vorbescheid zu begründen, dieser sei während dieser Zeit in den Ferien gewesen. Dies sei nicht vorschriftskonform ( Urk. 1/1 S. 2). 2.3
Strittig ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin das Vorverfahren korrekt durchge führt hat und sodann , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Ge sundheitszustand, wesentlich verändert haben und der Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zu Recht verneint wurde . 3.
3.1
Zunächst ist - da formeller Natur
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa )
- auf den Anspruch auf rechtliches Gehör einzugehen.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2
Die Beschwerdeführerin , beziehungsweise ihr behandelnder Psychiater , monierte, zwischen der Zustellung des Vorbescheids und dem Erlass der Verfügung seien lediglich 13 Tage vergangen, so dass nicht genügend Zeit verblieben sei, um den Einwand gegen den Vorbescheid zu begründen ( Urk. 1/1 S. 2, Urk. 1/2 S.
1). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht geäussert (vgl. Urk. 4). Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebe nen Person zugestellt worden ist (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zu gestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zu stellung mit anderen Mitteln zu beweisen be ziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356; ARV 1977 Nr. 35).
Die Beschwerdegegnerin hat den Vorbescheid vom 7. September 2018 offenbar per A-Post versandt. Der Adresskopf des Aktenexemplars enthält einen entspre chenden Vermerk (Urk. 5/132). Etwas Anderes machte die Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend (vgl. Urk. 4). Mithin kann der Zustel lungsnachweis nicht erbracht werden . Da die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2018 einen Einwand erhob ( Urk. 5/133), ist davon auszugehen, dass sie den Vor bescheid spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten hatte. Damit liegen zwischen der Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung lediglich 13 Tage, wodurch die 30-tägige Frist zum Vorbringen von Einwänden gegen den Vorbescheid ge mäss Art. 73 ter Abs. 1 IVV nicht gewahrt ist. Damit verletzte die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Indes wies die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Einwandes nicht darauf hin, dass sie den Vorbescheid erst spätestens am 5. Oktober 2018 erhalten hatte , und sie stellte auch keine ergänzende Begründung des Einwandes in Aussicht , auch nicht, nach dem die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 1 0. Oktober 2018 ihr den Empfang der Einsprache bestätigt und ihr die Möglich keit aufgezeigt hat te , eventuell auch mündlich das weitere Vorgehen zu bespre chen (vgl. Urk. 5/133). Ferner konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen den Gericht (vgl. Art. 61 lit . c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1) umfassend Stellung nehmen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorlie genden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde. 3.3 3.3.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.3.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 8. Okto ber 2018 äusserst knapp und führte lediglich aus , es lägen keine dauerhaften Einschränkungen vor, welche sich längerfristig auf die Leistungsfähigkeit aus wirken würden ( Urk. 2 S. 1). Ferner verwies sie für die relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf die Beilage, in welcher sich ein mit «Allgemeine Bestimmun gen - relevante gesetzliche Grundlagen» betiteltes Blatt befand ( Urk. 2 S. 3).
Offensichtlich verletzt ist der Gehörsanspruch insbesondere dann, wenn für die Beurteilung des Streitgegenstandes relevante gesetzliche Grundlagen der Verfü gung beziehungsweise deren Beilage gar nicht zu entnehmen sind (dazu, dass sich im Sinne einer Minimalanforderung dem Entscheid unter anderem entneh men lassen muss, welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen, vgl. etwa auch Kneubühler , Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Be hörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 176 f.). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keinerlei Bezug darauf, dass im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens vorab nicht der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin an sich, sondern dessen Veränderung seit der letz ten rentenabweisenden Verfügung massgeblich ist . Ferner erwähnte sie auch nicht, auf welche medizinische Beurteilung sie sich stütz t e.
Die für die Neuan meldung einschlägige n
Art. 87 IVV und
Art. 17 Abs. 1 ATSG finden sich
sodann ebenso wenig in der Verfügung oder im Beiblatt der Beschwerdegegnerin wie die hierzu ergangene Rechtsprechung zum Revisionsgrund einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Auch fehlt der Hinweis, dass eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Damit ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen und rechtlichen Grundlagen die Beschwerde gegnerin zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin habe keinen An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht stand. Dennoch vermochte die Beschwerdeführerin, durch den behandelnden Arzt un terstützt, ihre wesentlichen Vorbringen in der Eingabe vom 2 9. Oktober 2018 zu machen ( Urk. 1/1, 1/2).
Sodann hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Rahmen des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens die Begründung, wieso keine Verän derung des Gesundheitszustandes vorliege, nachgereicht ( Urk. 4) . Diese Stellung nahme
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Ja nuar 2019 zuge stellt ( Urk. 10), diese hat sich darauf nicht verlauten lassen. Der Beschwerdefüh rer in wäre es indes
auf dieser Grundlage möglich gewesen, ihr Anliegen im Be schwerdeverfahren noch detaillierter vorzutragen. Zudem
verfügt das angerufene Sozialversicherungsgericht über volle Kognition und kann sowohl den Sachver halt als auch die Rechtslage frei überprüf en (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung , verbunden mit einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs , sprechen im Übrigen verfahrensökonomische Gründe. In An betracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem for malistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, hat sie doch in erster Linie die materielle Prüfung des Rentenanspruchs durch das Gericht verlangt (vgl. Urk. 1/2). In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Be schwerdeführerin im Resultat zu Recht abgewiesen hat. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2018 eingetreten und hat den Rentena nspruch materiell beurteilt. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung un d Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4) .
Die Verfügung vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 5/95 ), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01153 vom 3 0. Dezem ber 2016 bestätigt wurde ( Urk. 5/103), basierte zum einen auf dem psychiatri schen Gut achten von Dr. A.___ vom 29. April 2015 ( Urk. 5/81) , welcher Arzt von keiner die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnose aus ging. Der Beweiswert dieses Gutach t ens steht - entgegen der Meinung der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1/1 S. 1, Urk. 1/2 S. 1) –
aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des hiesigen Gerichts im konkreten Verfahren nicht mehr zur Diskussion. Die Ergebnisse des Gutachtens bilden vielmehr die Ausgangslage zur Klärung der Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zwischenzeitlich verschlechtert hat.
Der somatische Gesundheitszustand war in
jenem Zeitpunkt nicht erneut abge klärt worden (vgl. Urk. 5/83 ). Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung - und auch das Gericht in seinem Urteil - implizit von einer seit der Ren tenzusprechung unverände rten Situation aus (vgl. Urk. 5/83/5 ) Bei der Prüfung der Frage, ob aus somatischer Sicht eine Änderung des gesundheitlichen Zustan des eingetreten ist, ist somit auf die Verhältnisse bei der erstmaligen Abweisung des Rentenbegehrens am 1 3. Januar 201 2 ( Urk. 5/37) abzustellen.
4.2
4.2.1
Die in somatischer Hinsicht massgebliche Verfügung vom 1 3. Januar 2012
( Urk. 5/37) stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom 3 1. Oktober 2011, welches der Beschwerdeführerin
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste n Tätigkeit be scheinigte ( Urk. 5/23 und 5 /35; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss nach Einwand vom 1 3. Januar 2012, Urk. 5 /34). Darin stellten die Gutachter die fol genden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/23/18): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - funktionelle Thoraxbeschwerden - funktionelle Unterleibsbeschwerden - c hronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10 M79.66) - Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie links am 6. Okto ber 2009 - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskek t omie rechts am 1 4. April 2010 - c hronische Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks (ICD-10 M79.67) - a namnestisch Status nach rezidivierenden Supinationstraumata - r adiologisch deutliche subtalare Arthrose
Ferner wurde den folgenden Diagnosen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei gemessen ( Urk. 5/23/19): - m etabolisches Syndrom (ICD-10 E88.0) - Adipositas, BMI 34.3 kg/m 2
- arterielle H ypertonie - Diabetes mellitus Typ II, ED Juni 2004 - Hyperlipidämie - Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 E44.2) - u ngerichteter Schwindel (ICD-10 R42) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - Status nach Ulcus ventriculi im Juni 2004 - Varikosis Grad III links (ICD-10 E83.9)
Aus dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die angestammte sowie jegliche andere, im Stehen und Gehen zu verrichtende körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeit bedingt durch den erhöhten Pausenbedarf zu 50 %
arbeitsfähig sei . Für körperlich leichte bis intermittierend mittelsch w er e Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und intermittierend 15 kg, das häufige Überwinden von Treppen sowie das Gehen au f unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Aufgrund der Veränderungen am linken K n ie- und rechten Sprunggelenk seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und soll ten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden ( Urk. 5/23/17).
Aus allgemeininternistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könn e . Es bestünden multiple subjektive Be schwerden, die ohne organisches Korrelat seien und «funktionell» einzuordnen beziehungsweise im Rahmen der somatoformen Schme rzstörung zu deuten seien ( Urk. 5/23/20 ). 4.2.2
Der in psychiatrischer Hinsicht massgebliche Entscheid vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 5/95 )
basierte auf dem ps ychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. April 2015 ( Urk. 5/81), worin dieser die folgenden Diagnosen stellte ( Urk. 7/81 / 74): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) - r ezidivierende depressive Störung; gegenwärt ig leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionief ormen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Dr. A.___ mass denselben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 5 /81/74).
Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei der psy chische Gesundheitszustand im Verlauf der Erkrankung unverändert. Im Ver gleich zur Vorbegutachtung ergäben sich keine psychopathologischen Verände rungen mit handicapierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestün den für die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen von über 20 % in Bezug auf ein Vollpensum in der zuletzt ausgeübten oder in einer adaptierten Tätigkeit. Die vorgutachterliche diagnostische und sozialmedizinische Einschätzung könn e er bestätigen ( Urk. 5/81/75).
Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 3 0. Dezember 2016, Dr. A.___ sei in seinem Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass sich die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht bestätigen lasse ( Urk. 5/103/12) . Auch die von Dr. B.___ erwähnten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in folge sexueller Traumatisierungen in der Kindheit hätten sich weder aus dem diesbezüglichen Bericht des behandelnden Psychiaters ergeben , noch während dem Untersuchungsgespräch festgestellt werden können ( Urk. 5/103/ 13 ). Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. April 2015 sei damit aus gewiesen, dass ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand bestehe ( Urk. 5/103/ 14 ). 4.3
4.3.1
Die Aktenlage im Rahmen der zu prüfenden Neuanmeldung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Die Ärzte der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/121/10): - Symptomatische Valgusgonarthrose links - Schmerzhafte L5-Radikulopathie links - Schmerzen im Bereich der Peronealsehnen rechts und Hyperkeratosen über Metatarsale Köpfchen I und V rechtsbetont
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin brauche aufgrund ihrer Befunde an Füssen und Beinen und ihrer dadurch geklagten Beschwerden an Knien und Füssen eine adäquate Fussbettung, Schuherhöhung, Abrollhilfe, einen Pufferabsatz und Schuheinlagen. Dies sei in einem ersten Schritt mit or thopädischen Serienschuhen zu gewährleisten , im Verlauf werde sich zeigen, in wiefern die Beschwerden beeinflusst w erden könnten ( Urk. 5/121/11). Die Inva lidenversicherung sprach der Beschwerdeführerin hierfür am 2 5. Juli 2017 eine Kostengutsprache zu ( Urk. 5/113). 4.3.2
Dr. med .
E.___ , Facharzt für Radiologie , diagnostizierte im Bericht vom 23. Januar 2018 ein COPD mit aktuell starker Dyspnoe.
Aspektmässig zeige sich eine benigne Rundläsion mediobasal rechts paravertebral mit Durch messer 11 mm, am ehesten einem Hamartom entsprechend sowie ein kleines Inzidenta lom der linken Niere mit Durchmesser 2.5 cm. Es gebe keinen Hinweis auf Lun genembolien, jedoch mässige Bronchiektasen in den Unterlappen ohne beglei tende Infiltrate ( Urk. 5/128/6). 4.3.3
Am
3. August 2017 berichtete PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, über eine Ultraschall-Untersuchung des Abdomens, wobei eine leichte Leber steatose und eine deutliche Druckdolenz über der Gallenblase und etwas weniger ausgeprägt über der rechten Nieren, jedoch keine Cholelithiasis oder Cholecystitis festgestellt wurden ( Urk. 5/128/15). 4.3.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Kardiologie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. September 2017 zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen eine ko ronare Eingefässerkrankung mit Zustand nach Rekanalisation der RCX (Stent-Implantation) am 23. August 2017 und berichtete, dass im Langzeit-EKG keine signifikanten anhaltenden Herzrhythmusstörungen verzeichnet worden seien ( Urk. 5/128/13). 4.3.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Angiologi e am I.___ , J.___ , diagnostizierte im Bericht vom 30. November 2 017 eine zerebro vaskuläre Verschlusskrankheit, eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hyperto nie, Diabetes mellitus Typ 2 und einen chronischen Nikotinkonsum von 20 Ziga retten pro Tag. Er führte aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Epi soden mit Gefühlsstörungen in der linken Gesichtshälfte, begleitet von Visusstö rungen , seien mit einer transitorischen-ischämischen Attacke oder einer Migräne vereinbar. Im
Bereich der Carotiden bestehe keine sichere Emboliequelle , kleinere arterio -arterielle Embolien aus Plaques könnten letztlich nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden ( Urk. 5/128/12). 4.3.6
Mit Bericht vom 1 1. Dezember 2017 bestätigte Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, die Diagnose der transitorischen ischämischen Attacken mit rezidivierenden Sensibilitätsstörungen im Gesicht links . Es sei unwahrschein lich, dass eine vierfach identische Symptomatik ihre Ursache in einer kardialen Emboliequelle habe, möglicherweise liege eine «stotternde Lakune» vor. Klinisch-neurologisch sei aktuell kein neurologisches Defizit festzustellen ( Urk. 5/128/9 f. vgl. auch Urk. 5/128/8 Bericht vom 1 2. Januar 2018). 4.3.7
Dr. med. L.___ ,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
listete im Be richt vom 2 1. Februar 2018 im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen auf und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 10. Februar 2017 bis auf weiteres ( Urk. 5/119/2 f. ) . 4.3.8
Am 1 3. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten hyper tensiven Krise notfallmässig auf die Notfallsta t ion der Klinik für Innere Medizin des M.___ überwiesen. Laut den behandelnden Ärzten fanden sich keine Hinweise auf eine akute kardiale Ischämie oder ein fokal-neurologi sches Defizit, die Kopfschmerzen hätten sich auf die Blutdrucksenkung verbessert ( Urk. 5/128/4 f.) . 4.3.9
Dr.
N.___ , Chiropraktor , stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2018 die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/121/8): - z erviko -, thorako
- und lumbospondylogenes Syndrom - Schultergelenksarthrose beidseits - Valgusgonarthrose links - Fussbeschwerden rechts - postoperative Kniebeschwerden beidseits - p ostoperative CTS-Beschwerden links - Status nach CTS- und Knieoperation beidseits
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei se it Beginn der Behandlung am 16. Feb ruar 2017 für alle körperlichen Tätigkeite n zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/121/7). Sie werde nicht mehr arbeit sfähig werden ( Urk. 5/121/8). Di e Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates seien erheblich, die allge mein schlechte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erlaube seines Erachtens keine berufliche Eingliederung. Weder die bisherigen Tätigkeiten, zum Beispiel in der Reinigung oder der Haushaltung noch eine angepasste Tätigkeit seien zumutbar. Es bestünden auch erhebliche Einschränkungen bei den alltägli chen Aufgaben, sicher bei der Haushaltführung, der Wohnungspflege, beim Ein kauf und bei der Wäsche ( Urk. 5/121/9).
4.3.10
In seinem Bericht vom 2 8. Mai 2018 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/124/9): - p aranoide Schizophrenie, kontinuierlich, Symptome seit 2011, seit der Jugend zeit paranoide Symptome (ICD-10 F20.00) - Status nach sexuellem Missbrauch 6-jährig mit Flashback-Erleben (ICD-10 Z61.5) - f rühkindliche Entwicklungsstörung mit epileptischen Anfällen und Angstzu ständen - Dysthymie seit Jahren (ICD-10 F34.1) - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - r ezidivierende depressive Störung, chronifiziert (Differenzialdiagnose Dysthy mie ) aktuell mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD - 10 F33.11) - m ultiple somatische Erkrankungen
Die Beschwerdeführerin sei seit September 2011 für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Sie sei 3 Stunden pro Woche an einer geschützten Arbeitsstelle in der Reinigung tätig, müsse sich nach der Arbeit jeweils schlafen legen und sei für Tage erschöpft ( Urk. 5/124/7). Seit Anfang 2015 habe sich ihre Symptomatik we sentlich verschlechtert. Das Hören von Stimmen, die Angst vor dem Geist , der in der Küche wohne, bizarre Gedankengänge, die nicht aus dem kul turellen Hinter grund erklärt wer den könnten , sowie paranoide Verfolgungsideen würden sie be einträchtigen. Die Beschwerdeführerin lebe völlig isoliert durch ihre Ängste in die Wohnung verbannt. Ferner würden sich ihr zunehmend Suizidgedanken aufdrän gen ( Urk. 5/124/ 8). 4.3.11
In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. August 2018 führte Dr. L.___ aus, zur Zeit sei eine Gastropathie dominant, diese sei in Abklärung. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/130/1). 4.3.12
Dr. med. O.___ , Facharzt für Innere Medizin , vom Regional ärztlichen Dienst (RAD) äusserte sich i n seinen Stellungnahmen vom 8. Juni, 2 0. Juli und 4. September 2018 zur Aktenlage. Er führte aus, die Diagnosen seien bereits ausführlich gewürdigt worden und gingen kaum mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit einher ( Urk. 5/131/4). Die im Verlaufsbericht des Hausarztes vom 2 4. August 2018 diagnostizierte Gastropathie begründe allenfalls eine kurz zeitige Arbeitsunfähigkeit, berühre aber die schon am 9. Juni 2015 getroffene Arbeitsfähigkeitseinschätzung kaum ( Urk. 5/131/7). 4.3.13
In seiner « medizinischen Begründung der Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung »
vom 2 9. Oktober 2018 führte Dr. B.___ aus, dass im letzten halben Jahr eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes der Be schwerdeführerin eingetreten sei. Die depressive Symptomatik mit Verzweiflung, Selbstmordgedanken, chronischer Müdigkeit, nochmals vermehrt sozialem Rück zug und Verbitterung habe sich nochmals wesentlich verschlechtert. Die somati sche Situation der Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls wesentlich verschlech tert. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr erwerbsfähig ( Urk. 1/2 S. 1 f.) 5. 5.1
In somatischer Hinsicht
wurden in den Arztberichten im Vergleich zum Sachver halt, wie er sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 2. Januar 2012 präsentierte, zwar zum Teil neue vor allem internistische Diagnosen genannt.
Dabei handelte es sich zum einen lediglich um Verdachtsdiagnosen, denen man aber nachgegan gen ist und die man medikamentös behandelt hat, bei denen sich aber die diver sen Internisten zu keiner Arbeitsunfähigkeit äusserten. Entscheidend ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung, sondern ob sich das Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3, 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2, 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen lediglich deren Hausarzt Dr. L.___ ( Urk. 5/119/2 ) sowie der behandelnde Chir opraktor
Dr. N.___ ( Urk. 5/121/7 ) Stellung. So attes tierte Dr. L.___ aufgrund einer langen Liste von somatischen und psychiatrischen Diagnosen eine v olle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/119/2 f. ). Dazu ist jedoch auszu führen, dass Dr. L.___ bereit s mit Bericht vom 2 2. Juni 2010
- mithin vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt - festhielt, die Beschwerdeführerin sei bi s auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Urk. 5/13/1). Dazu, ob und allenfalls inwiefern die neu gestellten Diagnosen zu veränderten Auswirkungen auf di e Arbeitsfähig keit geführt hätten , nimmt Dr. L.___ keine Stellung. Somit ist aus seinem Bericht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich.
Der zum Vergleichszeitpunkt noch nicht behandelnde Chiropraktor
Dr. N.___ at testierte der Beschwerdeführerin aufgrund von erheblichen Funktionseinschrän kungen des Bewegungsapparates eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle kör perlichen Tätigkeiten ( Urk. 5/121/8). Er führte jedoch ebenfalls aus, die Nacken-, Schulter-, Arm-, Rücken,- Knie- und Fussbeschwerden bestünden bereits seit Jah ren, diese Beschwerden hätten sich in die obere Extremität links und die unteren Extremitäten beidseits ausgeweitet ( Urk. 5/121/7). In welchem Zeitraum diese Ver änderung eingetreten sein soll, legt Dr. N.___ nicht dar. Es ist zu bemerken , dass zumindest die Knie- und Fussbeschwerden bereits zum Vergleichszeitpunkt gutachterlich festgehalten waren (Urk. 5/23/18), auch berichtete die Beschwerde führerin bereits damals über Schmerzen in der Schulter ( Urk. 5/23/14). Eine Ver schlechterung dieser Beschwerden wurde von Dr. N.___ nicht dargelegt. Das Vor liegen von Rückenbeschwerden verneinte die Beschwerdeführerin in der gut achterlichen Unters uchung vom 3. Mai 2010
zwar noch, gab jedoch bei der Pal pation der Wirbelsäule - wie auch in zahlreichen anderen Bereichen
des Bewe gungsapparates - diffuse, nicht repr oduzierbare Druckschmerzen etwa beidseits paravertebral über der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie dem dorsa len Ripp enbogen und der Flanke an (Urk. 5/23/13 f.).
Inwiefern sich dieses Leiden verschlechtert haben soll , ist aus dem Bericht von Dr. N.___ nicht ersichtlich. 5.3.
In psychiatrischer Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. B.___ ( Urk. 5/124/6-11). Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc .
Dass Dr. B.___ sich mit den Interessen der Beschwerdeführerin über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem behandelnden Arzt zu erwarten wäre, ergibt sich namentlich aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete n Beschwerde an das So zialversiche rungsgericht. Darin hat ein Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Partei vertreter stattgefunden , weshalb auf seine Einschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht einfach abgestellt werden kann und der genannte Bericht von vornherein nicht als beweiskräftig
erscheint ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019) .
Im Übrigen beschrieb Dr. B.___
auch keine detaillierten Befunde, die auf eine massgebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin schliessen liessen . So legte er zwar dar , dass sich dieser seit Anfang 2015 verschlechtert habe und sie durch das Hören von Stimmen, die Angst vor dem Geist in der Küche, bizarre Gedankengänge und paranoide Verfolgungsideen beeinträchtigt werde ( Urk. 5/124/8). Diese Symptome unterscheiden sich jedoch nicht massgeblich von den laut Bericht von Dr. B.___ vom 7. November 2014 zum Vergleichszeitpunkt bereits vorgelegen haben
den
Symptomen wie das Hö ren von Stimmen, Körperwahnvorstellungen und Denkstörungen sowie Wahn vorstellungen, dass andere Personen sie beobachten und übe r sie sprechen wür den ( Urk. 5/124/1 ). Auch die soziale Isolation und die Suizidalität beschrieb Dr. B.___ sowohl im Bericht vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 5/124/8) als auch in dem jenigen vom 7. No vember 2014 ( Urk. 5/124/1 ). H insichtlich der Belastbarkeit führte Dr. B.___
ferner
in beiden Berichten aus, dass diese nicht mehr vorhan den sei, eine tägliche Arbeit von einer Stunde (2014) beziehungsweise von wö chentlich drei Stunden (2018 ) überfordere die Beschwerdeführerin bereits ( Urk. 5/124/2, Urk. 5/124/7 ) .
Sodann fällt auf, dass trotz der angegebenen Ver schlechterung der psychischen Verfassung keine Intensivierung de r Therapie er folgte. So gab Dr. B.___ in seinem Bericht vo m 7. November 2014 an, es werde 14-täglich eine stützende psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung durchgeführt ( Urk. 5/124/2). In seinem aktuellen Bericht vom 2 8. Mai 2018 be schrieb er, dass die Beschwerdeführerin nur noch alle drei Wochen einen Termin bei ihm wahrnehme ( Urk. 5/124/7), durchgeführt werde weiterhin eine stützende medikamentöse und psychotherapeutische IPPT-Behandlung ( Urk. 5/124/9). Wei tere Behandlungsversuche sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 1996 nicht mehr stationär betreut ( Urk. 5/124/1) , auch eine tagesklinische Behandlung wurde nicht durchgeführt. Die Therapie bemühungen weisen somit ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des Zustan des der Beschwerdeführerin hin. Insgesamt erscheint der im Bericht von Dr. B.___
beschrieben e Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin damit als eine da mals wie heute vom Gutachten von Dr. A.___ abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes . Eine massgebliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse ist damit auch in ps ychiatrischer Hinsicht nicht ausgewiesen .
6.
Insgesamt ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin s eit dem Vergleichszeitpunkt am 1 3. Januar 201 2 beziehungs weise am 5. Oktober 2015 ausgewiesen. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung damit im Resultat zu Recht abgewiesen. 7.
7.1
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerdeschrift vom 2 9. Oktober 2018 sowie unter Nachreichung diverser Belege in prozessualer Hinsicht die Ge währung der unentgeltli chen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 8 und Urk. 9/1-16) .
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
In Anbetracht der Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegeg nerin, die der Beschwerdeführerin die Einschätzung der Chancen eines Prozesses erschwerte, erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos. Die Be schwerdeführerin wird sodann von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk. 11 ), womit ihre Bedürftigkeit ohne weiteres feststeht. D ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind somit erfüllt . 7.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen.
Ausgangsge mäss sind diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch unter Be rücksichtigung der ihr zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen .
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche run gsgericht hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozessko sten ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2 9. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht .
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entsche id auf den Stand punkt, es lägen zwar gesundheitli che Beeinträchtigungen vor , diese würden je doch keine dauerhaften Einschränkungen begründen, welche sich längerfristig auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder berufliche Mas snahmen ( Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei im vorliegen den Verfahren in erster Linie relevant, ob im Vergleich zum Zeitpunkt der letzt maligen rentenabweisenden Verfügung vom 5. Oktober 2015 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies sei vor liegend nicht der Fall. Aus den med i zin ischen Unterlagen gehe hervor, d ass sämt liche gesundheitliche n Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin entweder schon seit Jahren bestünden und damit bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung vorgelegen hätten oder aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten ( Urk. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie könne seit der Kündigung aus gesundheitlichen Gründen durch ihren Arbeitgeber im Jahr 2009 wegen ihrer psychiatrischen und körperlichen Beschwerden nicht me hr arbeiten , obwohl sie arbeiten wolle. Im letzten Jahr seien ihre Depressionen, Ängste und Wahnvor stellungen schlimmer geworden, auch müsse sie sich neu wegen eines Gefässver schlusses in beiden Beinen mit einem Stent behandeln lassen ( Urk. 1/1 S. 1). Fer ner brachte sie vor, dass ihr Psychiater nur 13 Tage Zeit gehabt habe, den Ein wand gegen den Vorbescheid zu begründen, dieser sei während dieser Zeit in den Ferien gewesen. Dies sei nicht vorschriftskonform ( Urk. 1/1 S. 2). 2.3
Strittig ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin das Vorverfahren korrekt durchge führt hat und sodann , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Ge sundheitszustand, wesentlich verändert haben und der Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zu Recht verneint wurde . 3.
E. 3 1. Juli 2010 als Kassiererin und Buffetmitarbeiterin in einem Y.___ -Res taurant vollzeitlich angestellt ( Urk.
E. 3.1 Zunächst ist - da formeller Natur
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa )
- auf den Anspruch auf rechtliches Gehör einzugehen.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin , beziehungsweise ihr behandelnder Psychiater , monierte, zwischen der Zustellung des Vorbescheids und dem Erlass der Verfügung seien lediglich 13 Tage vergangen, so dass nicht genügend Zeit verblieben sei, um den Einwand gegen den Vorbescheid zu begründen ( Urk. 1/1 S. 2, Urk. 1/2 S.
1). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht geäussert (vgl. Urk. 4). Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebe nen Person zugestellt worden ist (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zu gestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zu stellung mit anderen Mitteln zu beweisen be ziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356; ARV 1977 Nr. 35).
Die Beschwerdegegnerin hat den Vorbescheid vom 7. September 2018 offenbar per A-Post versandt. Der Adresskopf des Aktenexemplars enthält einen entspre chenden Vermerk (Urk. 5/132). Etwas Anderes machte die Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend (vgl. Urk. 4). Mithin kann der Zustel lungsnachweis nicht erbracht werden . Da die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2018 einen Einwand erhob ( Urk. 5/133), ist davon auszugehen, dass sie den Vor bescheid spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten hatte. Damit liegen zwischen der Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung lediglich 13 Tage, wodurch die 30-tägige Frist zum Vorbringen von Einwänden gegen den Vorbescheid ge mäss Art. 73 ter Abs. 1 IVV nicht gewahrt ist. Damit verletzte die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Indes wies die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Einwandes nicht darauf hin, dass sie den Vorbescheid erst spätestens am 5. Oktober 2018 erhalten hatte , und sie stellte auch keine ergänzende Begründung des Einwandes in Aussicht , auch nicht, nach dem die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 1 0. Oktober 2018 ihr den Empfang der Einsprache bestätigt und ihr die Möglich keit aufgezeigt hat te , eventuell auch mündlich das weitere Vorgehen zu bespre chen (vgl. Urk. 5/133). Ferner konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen den Gericht (vgl. Art. 61 lit . c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1) umfassend Stellung nehmen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorlie genden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde.
E. 3.3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 8. Okto ber 2018 äusserst knapp und führte lediglich aus , es lägen keine dauerhaften Einschränkungen vor, welche sich längerfristig auf die Leistungsfähigkeit aus wirken würden ( Urk. 2 S. 1). Ferner verwies sie für die relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf die Beilage, in welcher sich ein mit «Allgemeine Bestimmun gen - relevante gesetzliche Grundlagen» betiteltes Blatt befand ( Urk. 2 S. 3).
Offensichtlich verletzt ist der Gehörsanspruch insbesondere dann, wenn für die Beurteilung des Streitgegenstandes relevante gesetzliche Grundlagen der Verfü gung beziehungsweise deren Beilage gar nicht zu entnehmen sind (dazu, dass sich im Sinne einer Minimalanforderung dem Entscheid unter anderem entneh men lassen muss, welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen, vgl. etwa auch Kneubühler , Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Be hörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 176 f.). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keinerlei Bezug darauf, dass im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens vorab nicht der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin an sich, sondern dessen Veränderung seit der letz ten rentenabweisenden Verfügung massgeblich ist . Ferner erwähnte sie auch nicht, auf welche medizinische Beurteilung sie sich stütz t e.
Die für die Neuan meldung einschlägige n
Art. 87 IVV und
Art. 17 Abs. 1 ATSG finden sich
sodann ebenso wenig in der Verfügung oder im Beiblatt der Beschwerdegegnerin wie die hierzu ergangene Rechtsprechung zum Revisionsgrund einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Auch fehlt der Hinweis, dass eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Damit ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen und rechtlichen Grundlagen die Beschwerde gegnerin zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin habe keinen An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht stand. Dennoch vermochte die Beschwerdeführerin, durch den behandelnden Arzt un terstützt, ihre wesentlichen Vorbringen in der Eingabe vom 2 9. Oktober 2018 zu machen ( Urk. 1/1, 1/2).
Sodann hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Rahmen des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens die Begründung, wieso keine Verän derung des Gesundheitszustandes vorliege, nachgereicht ( Urk. 4) . Diese Stellung nahme
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Ja nuar 2019 zuge stellt ( Urk. 10), diese hat sich darauf nicht verlauten lassen. Der Beschwerdefüh rer in wäre es indes
auf dieser Grundlage möglich gewesen, ihr Anliegen im Be schwerdeverfahren noch detaillierter vorzutragen. Zudem
verfügt das angerufene Sozialversicherungsgericht über volle Kognition und kann sowohl den Sachver halt als auch die Rechtslage frei überprüf en (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung , verbunden mit einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs , sprechen im Übrigen verfahrensökonomische Gründe. In An betracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem for malistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, hat sie doch in erster Linie die materielle Prüfung des Rentenanspruchs durch das Gericht verlangt (vgl. Urk. 1/2). In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Be schwerdeführerin im Resultat zu Recht abgewiesen hat. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2018 eingetreten und hat den Rentena nspruch materiell beurteilt. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung un d Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4) .
Die Verfügung vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 5/95 ), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01153 vom 3 0. Dezem ber 2016 bestätigt wurde ( Urk. 5/103), basierte zum einen auf dem psychiatri schen Gut achten von Dr. A.___ vom 29. April 2015 ( Urk. 5/81) , welcher Arzt von keiner die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnose aus ging. Der Beweiswert dieses Gutach t ens steht - entgegen der Meinung der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1/1 S. 1, Urk. 1/2 S. 1) –
aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des hiesigen Gerichts im konkreten Verfahren nicht mehr zur Diskussion. Die Ergebnisse des Gutachtens bilden vielmehr die Ausgangslage zur Klärung der Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zwischenzeitlich verschlechtert hat.
Der somatische Gesundheitszustand war in
jenem Zeitpunkt nicht erneut abge klärt worden (vgl. Urk. 5/83 ). Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung - und auch das Gericht in seinem Urteil - implizit von einer seit der Ren tenzusprechung unverände rten Situation aus (vgl. Urk. 5/83/5 ) Bei der Prüfung der Frage, ob aus somatischer Sicht eine Änderung des gesundheitlichen Zustan des eingetreten ist, ist somit auf die Verhältnisse bei der erstmaligen Abweisung des Rentenbegehrens am 1 3. Januar 201 2 ( Urk. 5/37) abzustellen.
4.2
4.2.1
Die in somatischer Hinsicht massgebliche Verfügung vom 1 3. Januar 2012
( Urk. 5/37) stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom 3 1. Oktober 2011, welches der Beschwerdeführerin
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste n Tätigkeit be scheinigte ( Urk. 5/23 und 5 /35; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss nach Einwand vom 1 3. Januar 2012, Urk.
E. 5 /34). Darin stellten die Gutachter die fol genden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/23/18): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - funktionelle Thoraxbeschwerden - funktionelle Unterleibsbeschwerden - c hronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10 M79.66) - Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie links am 6. Okto ber 2009 - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskek t omie rechts am 1 4. April 2010 - c hronische Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks (ICD-10 M79.67) - a namnestisch Status nach rezidivierenden Supinationstraumata - r adiologisch deutliche subtalare Arthrose
Ferner wurde den folgenden Diagnosen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei gemessen ( Urk. 5/23/19): - m etabolisches Syndrom (ICD-10 E88.0) - Adipositas, BMI 34.3 kg/m 2
- arterielle H ypertonie - Diabetes mellitus Typ II, ED Juni 2004 - Hyperlipidämie - Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 E44.2) - u ngerichteter Schwindel (ICD-10 R42) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - Status nach Ulcus ventriculi im Juni 2004 - Varikosis Grad III links (ICD-10 E83.9)
Aus dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die angestammte sowie jegliche andere, im Stehen und Gehen zu verrichtende körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeit bedingt durch den erhöhten Pausenbedarf zu 50 %
arbeitsfähig sei . Für körperlich leichte bis intermittierend mittelsch w er e Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und intermittierend 15 kg, das häufige Überwinden von Treppen sowie das Gehen au f unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Aufgrund der Veränderungen am linken K n ie- und rechten Sprunggelenk seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und soll ten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden ( Urk. 5/23/17).
Aus allgemeininternistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könn e . Es bestünden multiple subjektive Be schwerden, die ohne organisches Korrelat seien und «funktionell» einzuordnen beziehungsweise im Rahmen der somatoformen Schme rzstörung zu deuten seien ( Urk. 5/23/20 ). 4.2.2
Der in psychiatrischer Hinsicht massgebliche Entscheid vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 5/95 )
basierte auf dem ps ychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. April 2015 ( Urk. 5/81), worin dieser die folgenden Diagnosen stellte ( Urk. 7/81 / 74): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) - r ezidivierende depressive Störung; gegenwärt ig leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionief ormen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Dr. A.___ mass denselben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 5 /81/74).
Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei der psy chische Gesundheitszustand im Verlauf der Erkrankung unverändert. Im Ver gleich zur Vorbegutachtung ergäben sich keine psychopathologischen Verände rungen mit handicapierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestün den für die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen von über 20 % in Bezug auf ein Vollpensum in der zuletzt ausgeübten oder in einer adaptierten Tätigkeit. Die vorgutachterliche diagnostische und sozialmedizinische Einschätzung könn e er bestätigen ( Urk. 5/81/75).
Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 3 0. Dezember 2016, Dr. A.___ sei in seinem Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass sich die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht bestätigen lasse ( Urk. 5/103/12) . Auch die von Dr. B.___ erwähnten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in folge sexueller Traumatisierungen in der Kindheit hätten sich weder aus dem diesbezüglichen Bericht des behandelnden Psychiaters ergeben , noch während dem Untersuchungsgespräch festgestellt werden können ( Urk. 5/103/ 13 ). Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. April 2015 sei damit aus gewiesen, dass ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand bestehe ( Urk. 5/103/ 14 ). 4.3
4.3.1
Die Aktenlage im Rahmen der zu prüfenden Neuanmeldung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Die Ärzte der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/121/10): - Symptomatische Valgusgonarthrose links - Schmerzhafte L5-Radikulopathie links - Schmerzen im Bereich der Peronealsehnen rechts und Hyperkeratosen über Metatarsale Köpfchen I und V rechtsbetont
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin brauche aufgrund ihrer Befunde an Füssen und Beinen und ihrer dadurch geklagten Beschwerden an Knien und Füssen eine adäquate Fussbettung, Schuherhöhung, Abrollhilfe, einen Pufferabsatz und Schuheinlagen. Dies sei in einem ersten Schritt mit or thopädischen Serienschuhen zu gewährleisten , im Verlauf werde sich zeigen, in wiefern die Beschwerden beeinflusst w erden könnten ( Urk. 5/121/11). Die Inva lidenversicherung sprach der Beschwerdeführerin hierfür am 2 5. Juli 2017 eine Kostengutsprache zu ( Urk. 5/113). 4.3.2
Dr. med .
E.___ , Facharzt für Radiologie , diagnostizierte im Bericht vom 23. Januar 2018 ein COPD mit aktuell starker Dyspnoe.
Aspektmässig zeige sich eine benigne Rundläsion mediobasal rechts paravertebral mit Durch messer 11 mm, am ehesten einem Hamartom entsprechend sowie ein kleines Inzidenta lom der linken Niere mit Durchmesser 2.5 cm. Es gebe keinen Hinweis auf Lun genembolien, jedoch mässige Bronchiektasen in den Unterlappen ohne beglei tende Infiltrate ( Urk. 5/128/6). 4.3.3
Am
3. August 2017 berichtete PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, über eine Ultraschall-Untersuchung des Abdomens, wobei eine leichte Leber steatose und eine deutliche Druckdolenz über der Gallenblase und etwas weniger ausgeprägt über der rechten Nieren, jedoch keine Cholelithiasis oder Cholecystitis festgestellt wurden ( Urk. 5/128/15). 4.3.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Kardiologie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. September 2017 zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen eine ko ronare Eingefässerkrankung mit Zustand nach Rekanalisation der RCX (Stent-Implantation) am 23. August 2017 und berichtete, dass im Langzeit-EKG keine signifikanten anhaltenden Herzrhythmusstörungen verzeichnet worden seien ( Urk. 5/128/13). 4.3.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Angiologi e am I.___ , J.___ , diagnostizierte im Bericht vom 30. November 2 017 eine zerebro vaskuläre Verschlusskrankheit, eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hyperto nie, Diabetes mellitus Typ 2 und einen chronischen Nikotinkonsum von 20 Ziga retten pro Tag. Er führte aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Epi soden mit Gefühlsstörungen in der linken Gesichtshälfte, begleitet von Visusstö rungen , seien mit einer transitorischen-ischämischen Attacke oder einer Migräne vereinbar. Im
Bereich der Carotiden bestehe keine sichere Emboliequelle , kleinere arterio -arterielle Embolien aus Plaques könnten letztlich nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden ( Urk. 5/128/12). 4.3.6
Mit Bericht vom 1 1. Dezember 2017 bestätigte Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, die Diagnose der transitorischen ischämischen Attacken mit rezidivierenden Sensibilitätsstörungen im Gesicht links . Es sei unwahrschein lich, dass eine vierfach identische Symptomatik ihre Ursache in einer kardialen Emboliequelle habe, möglicherweise liege eine «stotternde Lakune» vor. Klinisch-neurologisch sei aktuell kein neurologisches Defizit festzustellen ( Urk. 5/128/9 f. vgl. auch Urk. 5/128/8 Bericht vom 1 2. Januar 2018). 4.3.7
Dr. med. L.___ ,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
listete im Be richt vom 2 1. Februar 2018 im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen auf und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 10. Februar 2017 bis auf weiteres ( Urk. 5/119/2 f. ) . 4.3.8
Am 1 3. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten hyper tensiven Krise notfallmässig auf die Notfallsta t ion der Klinik für Innere Medizin des M.___ überwiesen. Laut den behandelnden Ärzten fanden sich keine Hinweise auf eine akute kardiale Ischämie oder ein fokal-neurologi sches Defizit, die Kopfschmerzen hätten sich auf die Blutdrucksenkung verbessert ( Urk. 5/128/4 f.) . 4.3.9
Dr.
N.___ , Chiropraktor , stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2018 die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/121/8): - z erviko -, thorako
- und lumbospondylogenes Syndrom - Schultergelenksarthrose beidseits - Valgusgonarthrose links - Fussbeschwerden rechts - postoperative Kniebeschwerden beidseits - p ostoperative CTS-Beschwerden links - Status nach CTS- und Knieoperation beidseits
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei se it Beginn der Behandlung am 16. Feb ruar 2017 für alle körperlichen Tätigkeite n zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/121/7). Sie werde nicht mehr arbeit sfähig werden ( Urk. 5/121/8). Di e Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates seien erheblich, die allge mein schlechte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erlaube seines Erachtens keine berufliche Eingliederung. Weder die bisherigen Tätigkeiten, zum Beispiel in der Reinigung oder der Haushaltung noch eine angepasste Tätigkeit seien zumutbar. Es bestünden auch erhebliche Einschränkungen bei den alltägli chen Aufgaben, sicher bei der Haushaltführung, der Wohnungspflege, beim Ein kauf und bei der Wäsche ( Urk. 5/121/9).
4.3.10
In seinem Bericht vom 2 8. Mai 2018 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/124/9): - p aranoide Schizophrenie, kontinuierlich, Symptome seit 2011, seit der Jugend zeit paranoide Symptome (ICD-10 F20.00) - Status nach sexuellem Missbrauch 6-jährig mit Flashback-Erleben (ICD-10 Z61.5) - f rühkindliche Entwicklungsstörung mit epileptischen Anfällen und Angstzu ständen - Dysthymie seit Jahren (ICD-10 F34.1) - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - r ezidivierende depressive Störung, chronifiziert (Differenzialdiagnose Dysthy mie ) aktuell mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD -
E. 5.1 In somatischer Hinsicht
wurden in den Arztberichten im Vergleich zum Sachver halt, wie er sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 2. Januar 2012 präsentierte, zwar zum Teil neue vor allem internistische Diagnosen genannt.
Dabei handelte es sich zum einen lediglich um Verdachtsdiagnosen, denen man aber nachgegan gen ist und die man medikamentös behandelt hat, bei denen sich aber die diver sen Internisten zu keiner Arbeitsunfähigkeit äusserten. Entscheidend ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung, sondern ob sich das Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3, 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2, 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen lediglich deren Hausarzt Dr. L.___ ( Urk. 5/119/2 ) sowie der behandelnde Chir opraktor
Dr. N.___ ( Urk. 5/121/7 ) Stellung. So attes tierte Dr. L.___ aufgrund einer langen Liste von somatischen und psychiatrischen Diagnosen eine v olle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/119/2 f. ). Dazu ist jedoch auszu führen, dass Dr. L.___ bereit s mit Bericht vom 2 2. Juni 2010
- mithin vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt - festhielt, die Beschwerdeführerin sei bi s auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Urk. 5/13/1). Dazu, ob und allenfalls inwiefern die neu gestellten Diagnosen zu veränderten Auswirkungen auf di e Arbeitsfähig keit geführt hätten , nimmt Dr. L.___ keine Stellung. Somit ist aus seinem Bericht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich.
Der zum Vergleichszeitpunkt noch nicht behandelnde Chiropraktor
Dr. N.___ at testierte der Beschwerdeführerin aufgrund von erheblichen Funktionseinschrän kungen des Bewegungsapparates eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle kör perlichen Tätigkeiten ( Urk. 5/121/8). Er führte jedoch ebenfalls aus, die Nacken-, Schulter-, Arm-, Rücken,- Knie- und Fussbeschwerden bestünden bereits seit Jah ren, diese Beschwerden hätten sich in die obere Extremität links und die unteren Extremitäten beidseits ausgeweitet ( Urk. 5/121/7). In welchem Zeitraum diese Ver änderung eingetreten sein soll, legt Dr. N.___ nicht dar. Es ist zu bemerken , dass zumindest die Knie- und Fussbeschwerden bereits zum Vergleichszeitpunkt gutachterlich festgehalten waren (Urk. 5/23/18), auch berichtete die Beschwerde führerin bereits damals über Schmerzen in der Schulter ( Urk. 5/23/14). Eine Ver schlechterung dieser Beschwerden wurde von Dr. N.___ nicht dargelegt. Das Vor liegen von Rückenbeschwerden verneinte die Beschwerdeführerin in der gut achterlichen Unters uchung vom 3. Mai 2010
zwar noch, gab jedoch bei der Pal pation der Wirbelsäule - wie auch in zahlreichen anderen Bereichen
des Bewe gungsapparates - diffuse, nicht repr oduzierbare Druckschmerzen etwa beidseits paravertebral über der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie dem dorsa len Ripp enbogen und der Flanke an (Urk. 5/23/13 f.).
Inwiefern sich dieses Leiden verschlechtert haben soll , ist aus dem Bericht von Dr. N.___ nicht ersichtlich.
E. 5.3 In psychiatrischer Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. B.___ ( Urk. 5/124/6-11). Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc .
Dass Dr. B.___ sich mit den Interessen der Beschwerdeführerin über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem behandelnden Arzt zu erwarten wäre, ergibt sich namentlich aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete n Beschwerde an das So zialversiche rungsgericht. Darin hat ein Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Partei vertreter stattgefunden , weshalb auf seine Einschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht einfach abgestellt werden kann und der genannte Bericht von vornherein nicht als beweiskräftig
erscheint ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019) .
Im Übrigen beschrieb Dr. B.___
auch keine detaillierten Befunde, die auf eine massgebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin schliessen liessen . So legte er zwar dar , dass sich dieser seit Anfang 2015 verschlechtert habe und sie durch das Hören von Stimmen, die Angst vor dem Geist in der Küche, bizarre Gedankengänge und paranoide Verfolgungsideen beeinträchtigt werde ( Urk. 5/124/8). Diese Symptome unterscheiden sich jedoch nicht massgeblich von den laut Bericht von Dr. B.___ vom 7. November 2014 zum Vergleichszeitpunkt bereits vorgelegen haben
den
Symptomen wie das Hö ren von Stimmen, Körperwahnvorstellungen und Denkstörungen sowie Wahn vorstellungen, dass andere Personen sie beobachten und übe r sie sprechen wür den ( Urk. 5/124/1 ). Auch die soziale Isolation und die Suizidalität beschrieb Dr. B.___ sowohl im Bericht vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 5/124/8) als auch in dem jenigen vom 7. No vember 2014 ( Urk. 5/124/1 ). H insichtlich der Belastbarkeit führte Dr. B.___
ferner
in beiden Berichten aus, dass diese nicht mehr vorhan den sei, eine tägliche Arbeit von einer Stunde (2014) beziehungsweise von wö chentlich drei Stunden (2018 ) überfordere die Beschwerdeführerin bereits ( Urk. 5/124/2, Urk. 5/124/7 ) .
Sodann fällt auf, dass trotz der angegebenen Ver schlechterung der psychischen Verfassung keine Intensivierung de r Therapie er folgte. So gab Dr. B.___ in seinem Bericht vo m 7. November 2014 an, es werde 14-täglich eine stützende psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung durchgeführt ( Urk. 5/124/2). In seinem aktuellen Bericht vom 2 8. Mai 2018 be schrieb er, dass die Beschwerdeführerin nur noch alle drei Wochen einen Termin bei ihm wahrnehme ( Urk. 5/124/7), durchgeführt werde weiterhin eine stützende medikamentöse und psychotherapeutische IPPT-Behandlung ( Urk. 5/124/9). Wei tere Behandlungsversuche sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 1996 nicht mehr stationär betreut ( Urk. 5/124/1) , auch eine tagesklinische Behandlung wurde nicht durchgeführt. Die Therapie bemühungen weisen somit ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des Zustan des der Beschwerdeführerin hin. Insgesamt erscheint der im Bericht von Dr. B.___
beschrieben e Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin damit als eine da mals wie heute vom Gutachten von Dr. A.___ abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes . Eine massgebliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse ist damit auch in ps ychiatrischer Hinsicht nicht ausgewiesen .
6.
Insgesamt ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin s eit dem Vergleichszeitpunkt am 1 3. Januar 201 2 beziehungs weise am 5. Oktober 2015 ausgewiesen. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung damit im Resultat zu Recht abgewiesen. 7.
7.1
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerdeschrift vom 2 9. Oktober 2018 sowie unter Nachreichung diverser Belege in prozessualer Hinsicht die Ge währung der unentgeltli chen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 8 und Urk. 9/1-16) .
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
In Anbetracht der Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegeg nerin, die der Beschwerdeführerin die Einschätzung der Chancen eines Prozesses erschwerte, erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos. Die Be schwerdeführerin wird sodann von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk.
E. 10 F33.11) - m ultiple somatische Erkrankungen
Die Beschwerdeführerin sei seit September 2011 für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Sie sei 3 Stunden pro Woche an einer geschützten Arbeitsstelle in der Reinigung tätig, müsse sich nach der Arbeit jeweils schlafen legen und sei für Tage erschöpft ( Urk. 5/124/7). Seit Anfang 2015 habe sich ihre Symptomatik we sentlich verschlechtert. Das Hören von Stimmen, die Angst vor dem Geist , der in der Küche wohne, bizarre Gedankengänge, die nicht aus dem kul turellen Hinter grund erklärt wer den könnten , sowie paranoide Verfolgungsideen würden sie be einträchtigen. Die Beschwerdeführerin lebe völlig isoliert durch ihre Ängste in die Wohnung verbannt. Ferner würden sich ihr zunehmend Suizidgedanken aufdrän gen ( Urk. 5/124/ 8). 4.3.11
In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. August 2018 führte Dr. L.___ aus, zur Zeit sei eine Gastropathie dominant, diese sei in Abklärung. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/130/1). 4.3.12
Dr. med. O.___ , Facharzt für Innere Medizin , vom Regional ärztlichen Dienst (RAD) äusserte sich i n seinen Stellungnahmen vom 8. Juni, 2 0. Juli und 4. September 2018 zur Aktenlage. Er führte aus, die Diagnosen seien bereits ausführlich gewürdigt worden und gingen kaum mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit einher ( Urk. 5/131/4). Die im Verlaufsbericht des Hausarztes vom 2 4. August 2018 diagnostizierte Gastropathie begründe allenfalls eine kurz zeitige Arbeitsunfähigkeit, berühre aber die schon am 9. Juni 2015 getroffene Arbeitsfähigkeitseinschätzung kaum ( Urk. 5/131/7). 4.3.13
In seiner « medizinischen Begründung der Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung »
vom 2 9. Oktober 2018 führte Dr. B.___ aus, dass im letzten halben Jahr eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes der Be schwerdeführerin eingetreten sei. Die depressive Symptomatik mit Verzweiflung, Selbstmordgedanken, chronischer Müdigkeit, nochmals vermehrt sozialem Rück zug und Verbitterung habe sich nochmals wesentlich verschlechtert. Die somati sche Situation der Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls wesentlich verschlech tert. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr erwerbsfähig ( Urk. 1/2 S. 1 f.) 5.
E. 11 ), womit ihre Bedürftigkeit ohne weiteres feststeht. D ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind somit erfüllt . 7.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen.
Ausgangsge mäss sind diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch unter Be rücksichtigung der ihr zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen .
Die Beschwerdeführer in ist auf §
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche run gsgericht hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozessko sten ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2 9. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1959, war zule tzt vom
- Dezember 1999 bis am 3
- Juli 2010 als Kassiererin und Buffetmitarbeiterin in einem Y.___ -Res taurant vollzeitlich angestellt ( Urk. 5 /1 /6 , 5/5 und 5 /16 /1 ). Sie meldete sich im Mai 2010 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/1). Diese tätigte erwerbliche ( Urk. 5/5 und 5/16) und medizinische ( Urk. 5/9, 5/11, 5/13, 5/18, 5/23 und 5/35) Abklärungen. Unter ander em holte sie bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein ( Urk. 5/19), das am
- Mai 2011 er stattet ( Urk. 5/23) wurde. Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom 1
- Januar 2012 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/37). Mit einer weiteren Verfügung vom 1
- Februar 2014 ( Urk. 5/52) trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom
- September 2013 ( Urk. 5 /38) nicht ein. Beide Verfü gungen blieben unangefochten. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versi cherten Unterstützung bei der Stellensuche, welche mit s chriftlicher Mitteilung vom 16. Juni 2014 erfolglos beendet wurde (vgl. Urk. 5 /53-63). Seit 2012 war die Versicherte stundenweise in der Reinigung in einem Privathaushalt tätig ( Urk. 5/55). Im September 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/64-67). Nach dem Eingang diverser ärztlicher Unter lagen ( Urk. 5/70 und 5 /71) gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag ( Urk. 5/78), das er am 2
- April 2015 erstattete ( Urk. 5/81). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom
- Oktober 2015 einen Leistungsanspruch ( Urk. 5/95). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/98) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01153 vom 3
- Dezem ber 2016 abgewiesen ( Urk. 5/103). 1.2 Im Februar 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 5/114). Diese holte in der Folge einen IK-Auszug (Urk. 5/118) und diverse ärztliche Berichte ( Urk. 5/119-13 0 ) ein , die sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorlegte ( Urk. 5/131) . Mit Vorbescheid vom
- September 2018 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs in Aussicht ( Urk. 5/132). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 5/13 3 ) , wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 18. Ok tober 2018 wie angekündigt ab ( Urk. 5/136 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, mit Eingabe vom 2
- Oktober 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen An trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente auszu richten . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1/1 -2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 3
- November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4) worüber die Beschwerdeführerin – nach dem diese ihre Bedürftigkeit substantiiert hatte ( Urk. 6-9) - mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entsche id auf den Stand punkt, es lägen zwar gesundheitli che Beeinträchtigungen vor , diese würden je doch keine dauerhaften Einschränkungen begründen, welche sich längerfristig auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder berufliche Mas snahmen ( Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei im vorliegen den Verfahren in erster Linie relevant, ob im Vergleich zum Zeitpunkt der letzt maligen rentenabweisenden Verfügung vom
- Oktober 2015 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies sei vor liegend nicht der Fall. Aus den med i zin ischen Unterlagen gehe hervor, d ass sämt liche gesundheitliche n Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin entweder schon seit Jahren bestünden und damit bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung vorgelegen hätten oder aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten ( Urk. 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie könne seit der Kündigung aus gesundheitlichen Gründen durch ihren Arbeitgeber im Jahr 2009 wegen ihrer psychiatrischen und körperlichen Beschwerden nicht me hr arbeiten , obwohl sie arbeiten wolle. Im letzten Jahr seien ihre Depressionen, Ängste und Wahnvor stellungen schlimmer geworden, auch müsse sie sich neu wegen eines Gefässver schlusses in beiden Beinen mit einem Stent behandeln lassen ( Urk. 1/1 S. 1). Fer ner brachte sie vor, dass ihr Psychiater nur 13 Tage Zeit gehabt habe, den Ein wand gegen den Vorbescheid zu begründen, dieser sei während dieser Zeit in den Ferien gewesen. Dies sei nicht vorschriftskonform ( Urk. 1/1 S. 2). 2.3 Strittig ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin das Vorverfahren korrekt durchge führt hat und sodann , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Ge sundheitszustand, wesentlich verändert haben und der Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zu Recht verneint wurde .
- 3.1 Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa ) - auf den Anspruch auf rechtliches Gehör einzugehen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin , beziehungsweise ihr behandelnder Psychiater , monierte, zwischen der Zustellung des Vorbescheids und dem Erlass der Verfügung seien lediglich 13 Tage vergangen, so dass nicht genügend Zeit verblieben sei, um den Einwand gegen den Vorbescheid zu begründen ( Urk. 1/1 S. 2, Urk. 1/2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht geäussert (vgl. Urk. 4). Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebe nen Person zugestellt worden ist (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zu gestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zu stellung mit anderen Mitteln zu beweisen be ziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356; ARV 1977 Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin hat den Vorbescheid vom
- September 2018 offenbar per A-Post versandt. Der Adresskopf des Aktenexemplars enthält einen entspre chenden Vermerk (Urk. 5/132). Etwas Anderes machte die Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend (vgl. Urk. 4). Mithin kann der Zustel lungsnachweis nicht erbracht werden . Da die Beschwerdeführerin am
- Oktober 2018 einen Einwand erhob ( Urk. 5/133), ist davon auszugehen, dass sie den Vor bescheid spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten hatte. Damit liegen zwischen der Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung lediglich 13 Tage, wodurch die 30-tägige Frist zum Vorbringen von Einwänden gegen den Vorbescheid ge mäss Art. 73 ter Abs. 1 IVV nicht gewahrt ist. Damit verletzte die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Indes wies die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Einwandes nicht darauf hin, dass sie den Vorbescheid erst spätestens am
- Oktober 2018 erhalten hatte , und sie stellte auch keine ergänzende Begründung des Einwandes in Aussicht , auch nicht, nach dem die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 1
- Oktober 2018 ihr den Empfang der Einsprache bestätigt und ihr die Möglich keit aufgezeigt hat te , eventuell auch mündlich das weitere Vorgehen zu bespre chen (vgl. Urk. 5/133). Ferner konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen den Gericht (vgl. Art. 61 lit . c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1) umfassend Stellung nehmen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorlie genden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde. 3.3 3.3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1
- Okto ber 2018 äusserst knapp und führte lediglich aus , es lägen keine dauerhaften Einschränkungen vor, welche sich längerfristig auf die Leistungsfähigkeit aus wirken würden ( Urk. 2 S. 1). Ferner verwies sie für die relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf die Beilage, in welcher sich ein mit «Allgemeine Bestimmun gen - relevante gesetzliche Grundlagen» betiteltes Blatt befand ( Urk. 2 S. 3). Offensichtlich verletzt ist der Gehörsanspruch insbesondere dann, wenn für die Beurteilung des Streitgegenstandes relevante gesetzliche Grundlagen der Verfü gung beziehungsweise deren Beilage gar nicht zu entnehmen sind (dazu, dass sich im Sinne einer Minimalanforderung dem Entscheid unter anderem entneh men lassen muss, welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen, vgl. etwa auch Kneubühler , Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Be hörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 176 f.). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keinerlei Bezug darauf, dass im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens vorab nicht der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin an sich, sondern dessen Veränderung seit der letz ten rentenabweisenden Verfügung massgeblich ist . Ferner erwähnte sie auch nicht, auf welche medizinische Beurteilung sie sich stütz t e. Die für die Neuan meldung einschlägige n Art. 87 IVV und Art. 17 Abs. 1 ATSG finden sich sodann ebenso wenig in der Verfügung oder im Beiblatt der Beschwerdegegnerin wie die hierzu ergangene Rechtsprechung zum Revisionsgrund einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Auch fehlt der Hinweis, dass eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen und rechtlichen Grundlagen die Beschwerde gegnerin zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin habe keinen An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht stand. Dennoch vermochte die Beschwerdeführerin, durch den behandelnden Arzt un terstützt, ihre wesentlichen Vorbringen in der Eingabe vom 2
- Oktober 2018 zu machen ( Urk. 1/1, 1/2). Sodann hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Rahmen des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens die Begründung, wieso keine Verän derung des Gesundheitszustandes vorliege, nachgereicht ( Urk. 4) . Diese Stellung nahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- Ja nuar 2019 zuge stellt ( Urk. 10), diese hat sich darauf nicht verlauten lassen. Der Beschwerdefüh rer in wäre es indes auf dieser Grundlage möglich gewesen, ihr Anliegen im Be schwerdeverfahren noch detaillierter vorzutragen. Zudem verfügt das angerufene Sozialversicherungsgericht über volle Kognition und kann sowohl den Sachver halt als auch die Rechtslage frei überprüf en (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung , verbunden mit einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs , sprechen im Übrigen verfahrensökonomische Gründe. In An betracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem for malistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, hat sie doch in erster Linie die materielle Prüfung des Rentenanspruchs durch das Gericht verlangt (vgl. Urk. 1/2). In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Be schwerdeführerin im Resultat zu Recht abgewiesen hat.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2018 eingetreten und hat den Rentena nspruch materiell beurteilt. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung un d Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4) . Die Verfügung vom
- Oktober 2015 ( Urk. 5/95 ), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01153 vom 3
- Dezem ber 2016 bestätigt wurde ( Urk. 5/103), basierte zum einen auf dem psychiatri schen Gut achten von Dr. A.___ vom 29. April 2015 ( Urk. 5/81) , welcher Arzt von keiner die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnose aus ging. Der Beweiswert dieses Gutach t ens steht - entgegen der Meinung der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1/1 S. 1, Urk. 1/2 S. 1) – aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des hiesigen Gerichts im konkreten Verfahren nicht mehr zur Diskussion. Die Ergebnisse des Gutachtens bilden vielmehr die Ausgangslage zur Klärung der Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zwischenzeitlich verschlechtert hat. Der somatische Gesundheitszustand war in jenem Zeitpunkt nicht erneut abge klärt worden (vgl. Urk. 5/83 ). Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung - und auch das Gericht in seinem Urteil - implizit von einer seit der Ren tenzusprechung unverände rten Situation aus (vgl. Urk. 5/83/5 ) Bei der Prüfung der Frage, ob aus somatischer Sicht eine Änderung des gesundheitlichen Zustan des eingetreten ist, ist somit auf die Verhältnisse bei der erstmaligen Abweisung des Rentenbegehrens am 1
- Januar 201 2 ( Urk. 5/37) abzustellen. 4.2 4.2.1 Die in somatischer Hinsicht massgebliche Verfügung vom 1
- Januar 2012 ( Urk. 5/37) stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom
- Mai und vom 3
- Oktober 2011, welches der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste n Tätigkeit be scheinigte ( Urk. 5/23 und 5 /35; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss nach Einwand vom 1
- Januar 2012, Urk. 5 /34). Darin stellten die Gutachter die fol genden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/23/18): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - funktionelle Thoraxbeschwerden - funktionelle Unterleibsbeschwerden - c hronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10 M79.66) - Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie links am
- Okto ber 2009 - Status nach arthroskopischer Teilmeniskek t omie rechts am 1
- April 2010 - c hronische Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks (ICD-10 M79.67) - a namnestisch Status nach rezidivierenden Supinationstraumata - r adiologisch deutliche subtalare Arthrose Ferner wurde den folgenden Diagnosen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei gemessen ( Urk. 5/23/19): - m etabolisches Syndrom (ICD-10 E88.0) - Adipositas, BMI 34.3 kg/m 2 - arterielle H ypertonie - Diabetes mellitus Typ II, ED Juni 2004 - Hyperlipidämie - Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 E44.2) - u ngerichteter Schwindel (ICD-10 R42) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - Status nach Ulcus ventriculi im Juni 2004 - Varikosis Grad III links (ICD-10 E83.9) Aus dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die angestammte sowie jegliche andere, im Stehen und Gehen zu verrichtende körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeit bedingt durch den erhöhten Pausenbedarf zu 50 % arbeitsfähig sei . Für körperlich leichte bis intermittierend mittelsch w er e Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und intermittierend 15 kg, das häufige Überwinden von Treppen sowie das Gehen au f unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Aufgrund der Veränderungen am linken K n ie- und rechten Sprunggelenk seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und soll ten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden ( Urk. 5/23/17). Aus allgemeininternistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könn e . Es bestünden multiple subjektive Be schwerden, die ohne organisches Korrelat seien und «funktionell» einzuordnen beziehungsweise im Rahmen der somatoformen Schme rzstörung zu deuten seien ( Urk. 5/23/20 ). 4.2.2 Der in psychiatrischer Hinsicht massgebliche Entscheid vom
- Oktober 2015 ( Urk. 5/95 ) basierte auf dem ps ychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2
- April 2015 ( Urk. 5/81), worin dieser die folgenden Diagnosen stellte ( Urk. 7/81 / 74): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) - r ezidivierende depressive Störung; gegenwärt ig leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionief ormen Anteilen (ICD-10 Z73.1) Dr. A.___ mass denselben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 5 /81/74). Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei der psy chische Gesundheitszustand im Verlauf der Erkrankung unverändert. Im Ver gleich zur Vorbegutachtung ergäben sich keine psychopathologischen Verände rungen mit handicapierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestün den für die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen von über 20 % in Bezug auf ein Vollpensum in der zuletzt ausgeübten oder in einer adaptierten Tätigkeit. Die vorgutachterliche diagnostische und sozialmedizinische Einschätzung könn e er bestätigen ( Urk. 5/81/75). Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 3
- Dezember 2016, Dr. A.___ sei in seinem Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass sich die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht bestätigen lasse ( Urk. 5/103/12) . Auch die von Dr. B.___ erwähnten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in folge sexueller Traumatisierungen in der Kindheit hätten sich weder aus dem diesbezüglichen Bericht des behandelnden Psychiaters ergeben , noch während dem Untersuchungsgespräch festgestellt werden können ( Urk. 5/103/ 13 ). Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2
- April 2015 sei damit aus gewiesen, dass ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand bestehe ( Urk. 5/103/ 14 ). 4.3 4.3.1 Die Aktenlage im Rahmen der zu prüfenden Neuanmeldung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Die Ärzte der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2
- Mai 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/121/10): - Symptomatische Valgusgonarthrose links - Schmerzhafte L5-Radikulopathie links - Schmerzen im Bereich der Peronealsehnen rechts und Hyperkeratosen über Metatarsale Köpfchen I und V rechtsbetont Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin brauche aufgrund ihrer Befunde an Füssen und Beinen und ihrer dadurch geklagten Beschwerden an Knien und Füssen eine adäquate Fussbettung, Schuherhöhung, Abrollhilfe, einen Pufferabsatz und Schuheinlagen. Dies sei in einem ersten Schritt mit or thopädischen Serienschuhen zu gewährleisten , im Verlauf werde sich zeigen, in wiefern die Beschwerden beeinflusst w erden könnten ( Urk. 5/121/11). Die Inva lidenversicherung sprach der Beschwerdeführerin hierfür am 2
- Juli 2017 eine Kostengutsprache zu ( Urk. 5/113). 4.3.2 Dr. med . E.___ , Facharzt für Radiologie , diagnostizierte im Bericht vom 23. Januar 2018 ein COPD mit aktuell starker Dyspnoe. Aspektmässig zeige sich eine benigne Rundläsion mediobasal rechts paravertebral mit Durch messer 11 mm, am ehesten einem Hamartom entsprechend sowie ein kleines Inzidenta lom der linken Niere mit Durchmesser 2.5 cm. Es gebe keinen Hinweis auf Lun genembolien, jedoch mässige Bronchiektasen in den Unterlappen ohne beglei tende Infiltrate ( Urk. 5/128/6). 4.3.3 Am
- August 2017 berichtete PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, über eine Ultraschall-Untersuchung des Abdomens, wobei eine leichte Leber steatose und eine deutliche Druckdolenz über der Gallenblase und etwas weniger ausgeprägt über der rechten Nieren, jedoch keine Cholelithiasis oder Cholecystitis festgestellt wurden ( Urk. 5/128/15). 4.3.4 Dr. med. G.___ , Facharzt für Kardiologie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1
- September 2017 zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen eine ko ronare Eingefässerkrankung mit Zustand nach Rekanalisation der RCX (Stent-Implantation) am 23. August 2017 und berichtete, dass im Langzeit-EKG keine signifikanten anhaltenden Herzrhythmusstörungen verzeichnet worden seien ( Urk. 5/128/13). 4.3.5 Dr. med. H.___ , Facharzt für Angiologi e am I.___ , J.___ , diagnostizierte im Bericht vom 30. November 2 017 eine zerebro vaskuläre Verschlusskrankheit, eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hyperto nie, Diabetes mellitus Typ 2 und einen chronischen Nikotinkonsum von 20 Ziga retten pro Tag. Er führte aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Epi soden mit Gefühlsstörungen in der linken Gesichtshälfte, begleitet von Visusstö rungen , seien mit einer transitorischen-ischämischen Attacke oder einer Migräne vereinbar. Im Bereich der Carotiden bestehe keine sichere Emboliequelle , kleinere arterio -arterielle Embolien aus Plaques könnten letztlich nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden ( Urk. 5/128/12). 4.3.6 Mit Bericht vom 1
- Dezember 2017 bestätigte Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, die Diagnose der transitorischen ischämischen Attacken mit rezidivierenden Sensibilitätsstörungen im Gesicht links . Es sei unwahrschein lich, dass eine vierfach identische Symptomatik ihre Ursache in einer kardialen Emboliequelle habe, möglicherweise liege eine «stotternde Lakune» vor. Klinisch-neurologisch sei aktuell kein neurologisches Defizit festzustellen ( Urk. 5/128/9 f. vgl. auch Urk. 5/128/8 Bericht vom 1
- Januar 2018). 4.3.7 Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, listete im Be richt vom 2
- Februar 2018 im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen auf und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 10. Februar 2017 bis auf weiteres ( Urk. 5/119/2 f. ) . 4.3.8 Am 1
- März 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten hyper tensiven Krise notfallmässig auf die Notfallsta t ion der Klinik für Innere Medizin des M.___ überwiesen. Laut den behandelnden Ärzten fanden sich keine Hinweise auf eine akute kardiale Ischämie oder ein fokal-neurologi sches Defizit, die Kopfschmerzen hätten sich auf die Blutdrucksenkung verbessert ( Urk. 5/128/4 f.) . 4.3.9 Dr. N.___ , Chiropraktor , stellte in seinem Bericht vom 2
- März 2018 die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/121/8): - z erviko -, thorako - und lumbospondylogenes Syndrom - Schultergelenksarthrose beidseits - Valgusgonarthrose links - Fussbeschwerden rechts - postoperative Kniebeschwerden beidseits - p ostoperative CTS-Beschwerden links - Status nach CTS- und Knieoperation beidseits Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei se it Beginn der Behandlung am 16. Feb ruar 2017 für alle körperlichen Tätigkeite n zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/121/7). Sie werde nicht mehr arbeit sfähig werden ( Urk. 5/121/8). Di e Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates seien erheblich, die allge mein schlechte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erlaube seines Erachtens keine berufliche Eingliederung. Weder die bisherigen Tätigkeiten, zum Beispiel in der Reinigung oder der Haushaltung noch eine angepasste Tätigkeit seien zumutbar. Es bestünden auch erhebliche Einschränkungen bei den alltägli chen Aufgaben, sicher bei der Haushaltführung, der Wohnungspflege, beim Ein kauf und bei der Wäsche ( Urk. 5/121/9). 4.3.10 In seinem Bericht vom 2
- Mai 2018 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/124/9): - p aranoide Schizophrenie, kontinuierlich, Symptome seit 2011, seit der Jugend zeit paranoide Symptome (ICD-10 F20.00) - Status nach sexuellem Missbrauch 6-jährig mit Flashback-Erleben (ICD-10 Z61.5) - f rühkindliche Entwicklungsstörung mit epileptischen Anfällen und Angstzu ständen - Dysthymie seit Jahren (ICD-10 F34.1) - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - r ezidivierende depressive Störung, chronifiziert (Differenzialdiagnose Dysthy mie ) aktuell mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD - 10 F33.11) - m ultiple somatische Erkrankungen Die Beschwerdeführerin sei seit September 2011 für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Sie sei 3 Stunden pro Woche an einer geschützten Arbeitsstelle in der Reinigung tätig, müsse sich nach der Arbeit jeweils schlafen legen und sei für Tage erschöpft ( Urk. 5/124/7). Seit Anfang 2015 habe sich ihre Symptomatik we sentlich verschlechtert. Das Hören von Stimmen, die Angst vor dem Geist , der in der Küche wohne, bizarre Gedankengänge, die nicht aus dem kul turellen Hinter grund erklärt wer den könnten , sowie paranoide Verfolgungsideen würden sie be einträchtigen. Die Beschwerdeführerin lebe völlig isoliert durch ihre Ängste in die Wohnung verbannt. Ferner würden sich ihr zunehmend Suizidgedanken aufdrän gen ( Urk. 5/124/ 8). 4.3.11 In seinem Verlaufsbericht vom 2
- August 2018 führte Dr. L.___ aus, zur Zeit sei eine Gastropathie dominant, diese sei in Abklärung. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/130/1). 4.3.12 Dr. med. O.___ , Facharzt für Innere Medizin , vom Regional ärztlichen Dienst (RAD) äusserte sich i n seinen Stellungnahmen vom
- Juni, 2
- Juli und
- September 2018 zur Aktenlage. Er führte aus, die Diagnosen seien bereits ausführlich gewürdigt worden und gingen kaum mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit einher ( Urk. 5/131/4). Die im Verlaufsbericht des Hausarztes vom 2
- August 2018 diagnostizierte Gastropathie begründe allenfalls eine kurz zeitige Arbeitsunfähigkeit, berühre aber die schon am
- Juni 2015 getroffene Arbeitsfähigkeitseinschätzung kaum ( Urk. 5/131/7). 4.3.13 In seiner « medizinischen Begründung der Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung » vom 2
- Oktober 2018 führte Dr. B.___ aus, dass im letzten halben Jahr eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes der Be schwerdeführerin eingetreten sei. Die depressive Symptomatik mit Verzweiflung, Selbstmordgedanken, chronischer Müdigkeit, nochmals vermehrt sozialem Rück zug und Verbitterung habe sich nochmals wesentlich verschlechtert. Die somati sche Situation der Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls wesentlich verschlech tert. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr erwerbsfähig ( Urk. 1/2 S. 1 f.)
- 5.1 In somatischer Hinsicht wurden in den Arztberichten im Vergleich zum Sachver halt, wie er sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1
- Januar 2012 präsentierte, zwar zum Teil neue vor allem internistische Diagnosen genannt. Dabei handelte es sich zum einen lediglich um Verdachtsdiagnosen, denen man aber nachgegan gen ist und die man medikamentös behandelt hat, bei denen sich aber die diver sen Internisten zu keiner Arbeitsunfähigkeit äusserten. Entscheidend ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung, sondern ob sich das Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3, 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2, 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen lediglich deren Hausarzt Dr. L.___ ( Urk. 5/119/2 ) sowie der behandelnde Chir opraktor Dr. N.___ ( Urk. 5/121/7 ) Stellung. So attes tierte Dr. L.___ aufgrund einer langen Liste von somatischen und psychiatrischen Diagnosen eine v olle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/119/2 f. ). Dazu ist jedoch auszu führen, dass Dr. L.___ bereit s mit Bericht vom 2
- Juni 2010 - mithin vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt - festhielt, die Beschwerdeführerin sei bi s auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Urk. 5/13/1). Dazu, ob und allenfalls inwiefern die neu gestellten Diagnosen zu veränderten Auswirkungen auf di e Arbeitsfähig keit geführt hätten , nimmt Dr. L.___ keine Stellung. Somit ist aus seinem Bericht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Der zum Vergleichszeitpunkt noch nicht behandelnde Chiropraktor Dr. N.___ at testierte der Beschwerdeführerin aufgrund von erheblichen Funktionseinschrän kungen des Bewegungsapparates eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle kör perlichen Tätigkeiten ( Urk. 5/121/8). Er führte jedoch ebenfalls aus, die Nacken-, Schulter-, Arm-, Rücken,- Knie- und Fussbeschwerden bestünden bereits seit Jah ren, diese Beschwerden hätten sich in die obere Extremität links und die unteren Extremitäten beidseits ausgeweitet ( Urk. 5/121/7). In welchem Zeitraum diese Ver änderung eingetreten sein soll, legt Dr. N.___ nicht dar. Es ist zu bemerken , dass zumindest die Knie- und Fussbeschwerden bereits zum Vergleichszeitpunkt gutachterlich festgehalten waren (Urk. 5/23/18), auch berichtete die Beschwerde führerin bereits damals über Schmerzen in der Schulter ( Urk. 5/23/14). Eine Ver schlechterung dieser Beschwerden wurde von Dr. N.___ nicht dargelegt. Das Vor liegen von Rückenbeschwerden verneinte die Beschwerdeführerin in der gut achterlichen Unters uchung vom
- Mai 2010 zwar noch, gab jedoch bei der Pal pation der Wirbelsäule - wie auch in zahlreichen anderen Bereichen des Bewe gungsapparates - diffuse, nicht repr oduzierbare Druckschmerzen etwa beidseits paravertebral über der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie dem dorsa len Ripp enbogen und der Flanke an (Urk. 5/23/13 f.). Inwiefern sich dieses Leiden verschlechtert haben soll , ist aus dem Bericht von Dr. N.___ nicht ersichtlich. 5.3. In psychiatrischer Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. B.___ ( Urk. 5/124/6-11). Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc . Dass Dr. B.___ sich mit den Interessen der Beschwerdeführerin über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem behandelnden Arzt zu erwarten wäre, ergibt sich namentlich aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete n Beschwerde an das So zialversiche rungsgericht. Darin hat ein Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Partei vertreter stattgefunden , weshalb auf seine Einschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht einfach abgestellt werden kann und der genannte Bericht von vornherein nicht als beweiskräftig erscheint ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_695/2019 vom 1
- Dezember 2019) . Im Übrigen beschrieb Dr. B.___ auch keine detaillierten Befunde, die auf eine massgebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin schliessen liessen . So legte er zwar dar , dass sich dieser seit Anfang 2015 verschlechtert habe und sie durch das Hören von Stimmen, die Angst vor dem Geist in der Küche, bizarre Gedankengänge und paranoide Verfolgungsideen beeinträchtigt werde ( Urk. 5/124/8). Diese Symptome unterscheiden sich jedoch nicht massgeblich von den laut Bericht von Dr. B.___ vom
- November 2014 zum Vergleichszeitpunkt bereits vorgelegen haben den Symptomen wie das Hö ren von Stimmen, Körperwahnvorstellungen und Denkstörungen sowie Wahn vorstellungen, dass andere Personen sie beobachten und übe r sie sprechen wür den ( Urk. 5/124/1 ). Auch die soziale Isolation und die Suizidalität beschrieb Dr. B.___ sowohl im Bericht vom 2
- Mai 2018 ( Urk. 5/124/8) als auch in dem jenigen vom
- No vember 2014 ( Urk. 5/124/1 ). H insichtlich der Belastbarkeit führte Dr. B.___ ferner in beiden Berichten aus, dass diese nicht mehr vorhan den sei, eine tägliche Arbeit von einer Stunde (2014) beziehungsweise von wö chentlich drei Stunden (2018 ) überfordere die Beschwerdeführerin bereits ( Urk. 5/124/2, Urk. 5/124/7 ) . Sodann fällt auf, dass trotz der angegebenen Ver schlechterung der psychischen Verfassung keine Intensivierung de r Therapie er folgte. So gab Dr. B.___ in seinem Bericht vo m
- November 2014 an, es werde 14-täglich eine stützende psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung durchgeführt ( Urk. 5/124/2). In seinem aktuellen Bericht vom 2
- Mai 2018 be schrieb er, dass die Beschwerdeführerin nur noch alle drei Wochen einen Termin bei ihm wahrnehme ( Urk. 5/124/7), durchgeführt werde weiterhin eine stützende medikamentöse und psychotherapeutische IPPT-Behandlung ( Urk. 5/124/9). Wei tere Behandlungsversuche sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 1996 nicht mehr stationär betreut ( Urk. 5/124/1) , auch eine tagesklinische Behandlung wurde nicht durchgeführt. Die Therapie bemühungen weisen somit ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des Zustan des der Beschwerdeführerin hin. Insgesamt erscheint der im Bericht von Dr. B.___ beschrieben e Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin damit als eine da mals wie heute vom Gutachten von Dr. A.___ abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes . Eine massgebliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse ist damit auch in ps ychiatrischer Hinsicht nicht ausgewiesen .
- Insgesamt ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin s eit dem Vergleichszeitpunkt am 1
- Januar 201 2 beziehungs weise am
- Oktober 2015 ausgewiesen. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung damit im Resultat zu Recht abgewiesen.
- 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerdeschrift vom 2
- Oktober 2018 sowie unter Nachreichung diverser Belege in prozessualer Hinsicht die Ge währung der unentgeltli chen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 8 und Urk. 9/1-16) . Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). In Anbetracht der Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegeg nerin, die der Beschwerdeführerin die Einschätzung der Chancen eines Prozesses erschwerte, erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos. Die Be schwerdeführerin wird sodann von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk. 11 ), womit ihre Bedürftigkeit ohne weiteres feststeht. D ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind somit erfüllt . 7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Ausgangsge mäss sind diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch unter Be rücksichtigung der ihr zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen . Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche run gsgericht hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozessko sten ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2
- Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00950
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1959, war zule tzt vom 1. Dezember 1999 bis am 3 1. Juli 2010 als Kassiererin und Buffetmitarbeiterin in einem Y.___ -Res taurant vollzeitlich angestellt ( Urk. 5 /1 /6 , 5/5 und 5 /16 /1 ).
Sie meldete sich im Mai 2010 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/1). Diese tätigte erwerbliche ( Urk. 5/5 und 5/16) und medizinische ( Urk. 5/9, 5/11, 5/13, 5/18, 5/23 und 5/35) Abklärungen. Unter ander em holte sie bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein ( Urk. 5/19), das am 3. Mai 2011 er stattet ( Urk. 5/23) wurde. Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom 1 3. Januar 2012 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/37). Mit einer weiteren Verfügung vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 5/52) trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. September 2013 ( Urk. 5 /38) nicht ein. Beide Verfü gungen blieben unangefochten. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versi cherten Unterstützung bei der Stellensuche, welche mit s chriftlicher Mitteilung vom 16. Juni 2014 erfolglos beendet wurde (vgl. Urk. 5 /53-63). Seit 2012 war die Versicherte stundenweise in der Reinigung in einem Privathaushalt tätig ( Urk. 5/55).
Im September 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/64-67). Nach dem Eingang diverser ärztlicher Unter lagen ( Urk. 5/70 und 5 /71) gab die IV-Stelle bei Prof. Dr.
A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag ( Urk. 5/78), das er am 2 9. April 2015 erstattete ( Urk. 5/81). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 einen Leistungsanspruch ( Urk. 5/95). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/98) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01153 vom 3 0. Dezem ber 2016 abgewiesen ( Urk. 5/103). 1.2
Im Februar 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 5/114). Diese holte in der Folge einen IK-Auszug (Urk. 5/118) und diverse ärztliche Berichte ( Urk. 5/119-13 0 ) ein , die sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorlegte ( Urk. 5/131) . Mit Vorbescheid vom 7. September 2018 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs in Aussicht ( Urk. 5/132). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 5/13 3 ) , wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 18. Ok tober 2018 wie angekündigt ab ( Urk. 5/136 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, mit Eingabe vom 2 9. Oktober 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen An trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente auszu richten . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1/1 -2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
4) worüber die Beschwerdeführerin – nach dem diese ihre Bedürftigkeit substantiiert hatte ( Urk. 6-9) - mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entsche id auf den Stand punkt, es lägen zwar gesundheitli che Beeinträchtigungen vor , diese würden je doch keine dauerhaften Einschränkungen begründen, welche sich längerfristig auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder berufliche Mas snahmen ( Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei im vorliegen den Verfahren in erster Linie relevant, ob im Vergleich zum Zeitpunkt der letzt maligen rentenabweisenden Verfügung vom 5. Oktober 2015 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies sei vor liegend nicht der Fall. Aus den med i zin ischen Unterlagen gehe hervor, d ass sämt liche gesundheitliche n Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin entweder schon seit Jahren bestünden und damit bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung vorgelegen hätten oder aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten ( Urk. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie könne seit der Kündigung aus gesundheitlichen Gründen durch ihren Arbeitgeber im Jahr 2009 wegen ihrer psychiatrischen und körperlichen Beschwerden nicht me hr arbeiten , obwohl sie arbeiten wolle. Im letzten Jahr seien ihre Depressionen, Ängste und Wahnvor stellungen schlimmer geworden, auch müsse sie sich neu wegen eines Gefässver schlusses in beiden Beinen mit einem Stent behandeln lassen ( Urk. 1/1 S. 1). Fer ner brachte sie vor, dass ihr Psychiater nur 13 Tage Zeit gehabt habe, den Ein wand gegen den Vorbescheid zu begründen, dieser sei während dieser Zeit in den Ferien gewesen. Dies sei nicht vorschriftskonform ( Urk. 1/1 S. 2). 2.3
Strittig ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin das Vorverfahren korrekt durchge führt hat und sodann , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Ge sundheitszustand, wesentlich verändert haben und der Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zu Recht verneint wurde . 3.
3.1
Zunächst ist - da formeller Natur
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa )
- auf den Anspruch auf rechtliches Gehör einzugehen.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2
Die Beschwerdeführerin , beziehungsweise ihr behandelnder Psychiater , monierte, zwischen der Zustellung des Vorbescheids und dem Erlass der Verfügung seien lediglich 13 Tage vergangen, so dass nicht genügend Zeit verblieben sei, um den Einwand gegen den Vorbescheid zu begründen ( Urk. 1/1 S. 2, Urk. 1/2 S.
1). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht geäussert (vgl. Urk. 4). Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebe nen Person zugestellt worden ist (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zu gestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zu stellung mit anderen Mitteln zu beweisen be ziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356; ARV 1977 Nr. 35).
Die Beschwerdegegnerin hat den Vorbescheid vom 7. September 2018 offenbar per A-Post versandt. Der Adresskopf des Aktenexemplars enthält einen entspre chenden Vermerk (Urk. 5/132). Etwas Anderes machte die Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend (vgl. Urk. 4). Mithin kann der Zustel lungsnachweis nicht erbracht werden . Da die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2018 einen Einwand erhob ( Urk. 5/133), ist davon auszugehen, dass sie den Vor bescheid spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten hatte. Damit liegen zwischen der Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung lediglich 13 Tage, wodurch die 30-tägige Frist zum Vorbringen von Einwänden gegen den Vorbescheid ge mäss Art. 73 ter Abs. 1 IVV nicht gewahrt ist. Damit verletzte die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Indes wies die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Einwandes nicht darauf hin, dass sie den Vorbescheid erst spätestens am 5. Oktober 2018 erhalten hatte , und sie stellte auch keine ergänzende Begründung des Einwandes in Aussicht , auch nicht, nach dem die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 1 0. Oktober 2018 ihr den Empfang der Einsprache bestätigt und ihr die Möglich keit aufgezeigt hat te , eventuell auch mündlich das weitere Vorgehen zu bespre chen (vgl. Urk. 5/133). Ferner konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen den Gericht (vgl. Art. 61 lit . c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1) umfassend Stellung nehmen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorlie genden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde. 3.3 3.3.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.3.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 8. Okto ber 2018 äusserst knapp und führte lediglich aus , es lägen keine dauerhaften Einschränkungen vor, welche sich längerfristig auf die Leistungsfähigkeit aus wirken würden ( Urk. 2 S. 1). Ferner verwies sie für die relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf die Beilage, in welcher sich ein mit «Allgemeine Bestimmun gen - relevante gesetzliche Grundlagen» betiteltes Blatt befand ( Urk. 2 S. 3).
Offensichtlich verletzt ist der Gehörsanspruch insbesondere dann, wenn für die Beurteilung des Streitgegenstandes relevante gesetzliche Grundlagen der Verfü gung beziehungsweise deren Beilage gar nicht zu entnehmen sind (dazu, dass sich im Sinne einer Minimalanforderung dem Entscheid unter anderem entneh men lassen muss, welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen, vgl. etwa auch Kneubühler , Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Be hörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 176 f.). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keinerlei Bezug darauf, dass im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens vorab nicht der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin an sich, sondern dessen Veränderung seit der letz ten rentenabweisenden Verfügung massgeblich ist . Ferner erwähnte sie auch nicht, auf welche medizinische Beurteilung sie sich stütz t e.
Die für die Neuan meldung einschlägige n
Art. 87 IVV und
Art. 17 Abs. 1 ATSG finden sich
sodann ebenso wenig in der Verfügung oder im Beiblatt der Beschwerdegegnerin wie die hierzu ergangene Rechtsprechung zum Revisionsgrund einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Auch fehlt der Hinweis, dass eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Damit ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen und rechtlichen Grundlagen die Beschwerde gegnerin zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin habe keinen An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht stand. Dennoch vermochte die Beschwerdeführerin, durch den behandelnden Arzt un terstützt, ihre wesentlichen Vorbringen in der Eingabe vom 2 9. Oktober 2018 zu machen ( Urk. 1/1, 1/2).
Sodann hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Rahmen des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens die Begründung, wieso keine Verän derung des Gesundheitszustandes vorliege, nachgereicht ( Urk. 4) . Diese Stellung nahme
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Ja nuar 2019 zuge stellt ( Urk. 10), diese hat sich darauf nicht verlauten lassen. Der Beschwerdefüh rer in wäre es indes
auf dieser Grundlage möglich gewesen, ihr Anliegen im Be schwerdeverfahren noch detaillierter vorzutragen. Zudem
verfügt das angerufene Sozialversicherungsgericht über volle Kognition und kann sowohl den Sachver halt als auch die Rechtslage frei überprüf en (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung , verbunden mit einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs , sprechen im Übrigen verfahrensökonomische Gründe. In An betracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem for malistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, hat sie doch in erster Linie die materielle Prüfung des Rentenanspruchs durch das Gericht verlangt (vgl. Urk. 1/2). In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Be schwerdeführerin im Resultat zu Recht abgewiesen hat. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2018 eingetreten und hat den Rentena nspruch materiell beurteilt. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung un d Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4) .
Die Verfügung vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 5/95 ), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.01153 vom 3 0. Dezem ber 2016 bestätigt wurde ( Urk. 5/103), basierte zum einen auf dem psychiatri schen Gut achten von Dr. A.___ vom 29. April 2015 ( Urk. 5/81) , welcher Arzt von keiner die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnose aus ging. Der Beweiswert dieses Gutach t ens steht - entgegen der Meinung der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1/1 S. 1, Urk. 1/2 S. 1) –
aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des hiesigen Gerichts im konkreten Verfahren nicht mehr zur Diskussion. Die Ergebnisse des Gutachtens bilden vielmehr die Ausgangslage zur Klärung der Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zwischenzeitlich verschlechtert hat.
Der somatische Gesundheitszustand war in
jenem Zeitpunkt nicht erneut abge klärt worden (vgl. Urk. 5/83 ). Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung - und auch das Gericht in seinem Urteil - implizit von einer seit der Ren tenzusprechung unverände rten Situation aus (vgl. Urk. 5/83/5 ) Bei der Prüfung der Frage, ob aus somatischer Sicht eine Änderung des gesundheitlichen Zustan des eingetreten ist, ist somit auf die Verhältnisse bei der erstmaligen Abweisung des Rentenbegehrens am 1 3. Januar 201 2 ( Urk. 5/37) abzustellen.
4.2
4.2.1
Die in somatischer Hinsicht massgebliche Verfügung vom 1 3. Januar 2012
( Urk. 5/37) stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom 3 1. Oktober 2011, welches der Beschwerdeführerin
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste n Tätigkeit be scheinigte ( Urk. 5/23 und 5 /35; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss nach Einwand vom 1 3. Januar 2012, Urk. 5 /34). Darin stellten die Gutachter die fol genden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/23/18): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - funktionelle Thoraxbeschwerden - funktionelle Unterleibsbeschwerden - c hronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10 M79.66) - Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie links am 6. Okto ber 2009 - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskek t omie rechts am 1 4. April 2010 - c hronische Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks (ICD-10 M79.67) - a namnestisch Status nach rezidivierenden Supinationstraumata - r adiologisch deutliche subtalare Arthrose
Ferner wurde den folgenden Diagnosen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei gemessen ( Urk. 5/23/19): - m etabolisches Syndrom (ICD-10 E88.0) - Adipositas, BMI 34.3 kg/m 2
- arterielle H ypertonie - Diabetes mellitus Typ II, ED Juni 2004 - Hyperlipidämie - Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 E44.2) - u ngerichteter Schwindel (ICD-10 R42) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - Status nach Ulcus ventriculi im Juni 2004 - Varikosis Grad III links (ICD-10 E83.9)
Aus dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die angestammte sowie jegliche andere, im Stehen und Gehen zu verrichtende körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeit bedingt durch den erhöhten Pausenbedarf zu 50 %
arbeitsfähig sei . Für körperlich leichte bis intermittierend mittelsch w er e Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und intermittierend 15 kg, das häufige Überwinden von Treppen sowie das Gehen au f unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Aufgrund der Veränderungen am linken K n ie- und rechten Sprunggelenk seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und soll ten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden ( Urk. 5/23/17).
Aus allgemeininternistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könn e . Es bestünden multiple subjektive Be schwerden, die ohne organisches Korrelat seien und «funktionell» einzuordnen beziehungsweise im Rahmen der somatoformen Schme rzstörung zu deuten seien ( Urk. 5/23/20 ). 4.2.2
Der in psychiatrischer Hinsicht massgebliche Entscheid vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 5/95 )
basierte auf dem ps ychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. April 2015 ( Urk. 5/81), worin dieser die folgenden Diagnosen stellte ( Urk. 7/81 / 74): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) - r ezidivierende depressive Störung; gegenwärt ig leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionief ormen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Dr. A.___ mass denselben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 5 /81/74).
Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei der psy chische Gesundheitszustand im Verlauf der Erkrankung unverändert. Im Ver gleich zur Vorbegutachtung ergäben sich keine psychopathologischen Verände rungen mit handicapierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestün den für die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen von über 20 % in Bezug auf ein Vollpensum in der zuletzt ausgeübten oder in einer adaptierten Tätigkeit. Die vorgutachterliche diagnostische und sozialmedizinische Einschätzung könn e er bestätigen ( Urk. 5/81/75).
Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 3 0. Dezember 2016, Dr. A.___ sei in seinem Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass sich die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht bestätigen lasse ( Urk. 5/103/12) . Auch die von Dr. B.___ erwähnten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in folge sexueller Traumatisierungen in der Kindheit hätten sich weder aus dem diesbezüglichen Bericht des behandelnden Psychiaters ergeben , noch während dem Untersuchungsgespräch festgestellt werden können ( Urk. 5/103/ 13 ). Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. April 2015 sei damit aus gewiesen, dass ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand bestehe ( Urk. 5/103/ 14 ). 4.3
4.3.1
Die Aktenlage im Rahmen der zu prüfenden Neuanmeldung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Die Ärzte der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/121/10): - Symptomatische Valgusgonarthrose links - Schmerzhafte L5-Radikulopathie links - Schmerzen im Bereich der Peronealsehnen rechts und Hyperkeratosen über Metatarsale Köpfchen I und V rechtsbetont
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin brauche aufgrund ihrer Befunde an Füssen und Beinen und ihrer dadurch geklagten Beschwerden an Knien und Füssen eine adäquate Fussbettung, Schuherhöhung, Abrollhilfe, einen Pufferabsatz und Schuheinlagen. Dies sei in einem ersten Schritt mit or thopädischen Serienschuhen zu gewährleisten , im Verlauf werde sich zeigen, in wiefern die Beschwerden beeinflusst w erden könnten ( Urk. 5/121/11). Die Inva lidenversicherung sprach der Beschwerdeführerin hierfür am 2 5. Juli 2017 eine Kostengutsprache zu ( Urk. 5/113). 4.3.2
Dr. med .
E.___ , Facharzt für Radiologie , diagnostizierte im Bericht vom 23. Januar 2018 ein COPD mit aktuell starker Dyspnoe.
Aspektmässig zeige sich eine benigne Rundläsion mediobasal rechts paravertebral mit Durch messer 11 mm, am ehesten einem Hamartom entsprechend sowie ein kleines Inzidenta lom der linken Niere mit Durchmesser 2.5 cm. Es gebe keinen Hinweis auf Lun genembolien, jedoch mässige Bronchiektasen in den Unterlappen ohne beglei tende Infiltrate ( Urk. 5/128/6). 4.3.3
Am
3. August 2017 berichtete PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, über eine Ultraschall-Untersuchung des Abdomens, wobei eine leichte Leber steatose und eine deutliche Druckdolenz über der Gallenblase und etwas weniger ausgeprägt über der rechten Nieren, jedoch keine Cholelithiasis oder Cholecystitis festgestellt wurden ( Urk. 5/128/15). 4.3.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Kardiologie , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. September 2017 zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen eine ko ronare Eingefässerkrankung mit Zustand nach Rekanalisation der RCX (Stent-Implantation) am 23. August 2017 und berichtete, dass im Langzeit-EKG keine signifikanten anhaltenden Herzrhythmusstörungen verzeichnet worden seien ( Urk. 5/128/13). 4.3.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Angiologi e am I.___ , J.___ , diagnostizierte im Bericht vom 30. November 2 017 eine zerebro vaskuläre Verschlusskrankheit, eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hyperto nie, Diabetes mellitus Typ 2 und einen chronischen Nikotinkonsum von 20 Ziga retten pro Tag. Er führte aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Epi soden mit Gefühlsstörungen in der linken Gesichtshälfte, begleitet von Visusstö rungen , seien mit einer transitorischen-ischämischen Attacke oder einer Migräne vereinbar. Im
Bereich der Carotiden bestehe keine sichere Emboliequelle , kleinere arterio -arterielle Embolien aus Plaques könnten letztlich nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden ( Urk. 5/128/12). 4.3.6
Mit Bericht vom 1 1. Dezember 2017 bestätigte Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, die Diagnose der transitorischen ischämischen Attacken mit rezidivierenden Sensibilitätsstörungen im Gesicht links . Es sei unwahrschein lich, dass eine vierfach identische Symptomatik ihre Ursache in einer kardialen Emboliequelle habe, möglicherweise liege eine «stotternde Lakune» vor. Klinisch-neurologisch sei aktuell kein neurologisches Defizit festzustellen ( Urk. 5/128/9 f. vgl. auch Urk. 5/128/8 Bericht vom 1 2. Januar 2018). 4.3.7
Dr. med. L.___ ,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
listete im Be richt vom 2 1. Februar 2018 im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen auf und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 10. Februar 2017 bis auf weiteres ( Urk. 5/119/2 f. ) . 4.3.8
Am 1 3. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten hyper tensiven Krise notfallmässig auf die Notfallsta t ion der Klinik für Innere Medizin des M.___ überwiesen. Laut den behandelnden Ärzten fanden sich keine Hinweise auf eine akute kardiale Ischämie oder ein fokal-neurologi sches Defizit, die Kopfschmerzen hätten sich auf die Blutdrucksenkung verbessert ( Urk. 5/128/4 f.) . 4.3.9
Dr.
N.___ , Chiropraktor , stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2018 die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/121/8): - z erviko -, thorako
- und lumbospondylogenes Syndrom - Schultergelenksarthrose beidseits - Valgusgonarthrose links - Fussbeschwerden rechts - postoperative Kniebeschwerden beidseits - p ostoperative CTS-Beschwerden links - Status nach CTS- und Knieoperation beidseits
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei se it Beginn der Behandlung am 16. Feb ruar 2017 für alle körperlichen Tätigkeite n zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/121/7). Sie werde nicht mehr arbeit sfähig werden ( Urk. 5/121/8). Di e Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates seien erheblich, die allge mein schlechte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erlaube seines Erachtens keine berufliche Eingliederung. Weder die bisherigen Tätigkeiten, zum Beispiel in der Reinigung oder der Haushaltung noch eine angepasste Tätigkeit seien zumutbar. Es bestünden auch erhebliche Einschränkungen bei den alltägli chen Aufgaben, sicher bei der Haushaltführung, der Wohnungspflege, beim Ein kauf und bei der Wäsche ( Urk. 5/121/9).
4.3.10
In seinem Bericht vom 2 8. Mai 2018 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 5/124/9): - p aranoide Schizophrenie, kontinuierlich, Symptome seit 2011, seit der Jugend zeit paranoide Symptome (ICD-10 F20.00) - Status nach sexuellem Missbrauch 6-jährig mit Flashback-Erleben (ICD-10 Z61.5) - f rühkindliche Entwicklungsstörung mit epileptischen Anfällen und Angstzu ständen - Dysthymie seit Jahren (ICD-10 F34.1) - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - r ezidivierende depressive Störung, chronifiziert (Differenzialdiagnose Dysthy mie ) aktuell mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD - 10 F33.11) - m ultiple somatische Erkrankungen
Die Beschwerdeführerin sei seit September 2011 für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Sie sei 3 Stunden pro Woche an einer geschützten Arbeitsstelle in der Reinigung tätig, müsse sich nach der Arbeit jeweils schlafen legen und sei für Tage erschöpft ( Urk. 5/124/7). Seit Anfang 2015 habe sich ihre Symptomatik we sentlich verschlechtert. Das Hören von Stimmen, die Angst vor dem Geist , der in der Küche wohne, bizarre Gedankengänge, die nicht aus dem kul turellen Hinter grund erklärt wer den könnten , sowie paranoide Verfolgungsideen würden sie be einträchtigen. Die Beschwerdeführerin lebe völlig isoliert durch ihre Ängste in die Wohnung verbannt. Ferner würden sich ihr zunehmend Suizidgedanken aufdrän gen ( Urk. 5/124/ 8). 4.3.11
In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. August 2018 führte Dr. L.___ aus, zur Zeit sei eine Gastropathie dominant, diese sei in Abklärung. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/130/1). 4.3.12
Dr. med. O.___ , Facharzt für Innere Medizin , vom Regional ärztlichen Dienst (RAD) äusserte sich i n seinen Stellungnahmen vom 8. Juni, 2 0. Juli und 4. September 2018 zur Aktenlage. Er führte aus, die Diagnosen seien bereits ausführlich gewürdigt worden und gingen kaum mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit einher ( Urk. 5/131/4). Die im Verlaufsbericht des Hausarztes vom 2 4. August 2018 diagnostizierte Gastropathie begründe allenfalls eine kurz zeitige Arbeitsunfähigkeit, berühre aber die schon am 9. Juni 2015 getroffene Arbeitsfähigkeitseinschätzung kaum ( Urk. 5/131/7). 4.3.13
In seiner « medizinischen Begründung der Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung »
vom 2 9. Oktober 2018 führte Dr. B.___ aus, dass im letzten halben Jahr eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes der Be schwerdeführerin eingetreten sei. Die depressive Symptomatik mit Verzweiflung, Selbstmordgedanken, chronischer Müdigkeit, nochmals vermehrt sozialem Rück zug und Verbitterung habe sich nochmals wesentlich verschlechtert. Die somati sche Situation der Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls wesentlich verschlech tert. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr erwerbsfähig ( Urk. 1/2 S. 1 f.) 5. 5.1
In somatischer Hinsicht
wurden in den Arztberichten im Vergleich zum Sachver halt, wie er sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 2. Januar 2012 präsentierte, zwar zum Teil neue vor allem internistische Diagnosen genannt.
Dabei handelte es sich zum einen lediglich um Verdachtsdiagnosen, denen man aber nachgegan gen ist und die man medikamentös behandelt hat, bei denen sich aber die diver sen Internisten zu keiner Arbeitsunfähigkeit äusserten. Entscheidend ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung, sondern ob sich das Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3, 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2, 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen lediglich deren Hausarzt Dr. L.___ ( Urk. 5/119/2 ) sowie der behandelnde Chir opraktor
Dr. N.___ ( Urk. 5/121/7 ) Stellung. So attes tierte Dr. L.___ aufgrund einer langen Liste von somatischen und psychiatrischen Diagnosen eine v olle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/119/2 f. ). Dazu ist jedoch auszu führen, dass Dr. L.___ bereit s mit Bericht vom 2 2. Juni 2010
- mithin vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt - festhielt, die Beschwerdeführerin sei bi s auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Urk. 5/13/1). Dazu, ob und allenfalls inwiefern die neu gestellten Diagnosen zu veränderten Auswirkungen auf di e Arbeitsfähig keit geführt hätten , nimmt Dr. L.___ keine Stellung. Somit ist aus seinem Bericht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich.
Der zum Vergleichszeitpunkt noch nicht behandelnde Chiropraktor
Dr. N.___ at testierte der Beschwerdeführerin aufgrund von erheblichen Funktionseinschrän kungen des Bewegungsapparates eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle kör perlichen Tätigkeiten ( Urk. 5/121/8). Er führte jedoch ebenfalls aus, die Nacken-, Schulter-, Arm-, Rücken,- Knie- und Fussbeschwerden bestünden bereits seit Jah ren, diese Beschwerden hätten sich in die obere Extremität links und die unteren Extremitäten beidseits ausgeweitet ( Urk. 5/121/7). In welchem Zeitraum diese Ver änderung eingetreten sein soll, legt Dr. N.___ nicht dar. Es ist zu bemerken , dass zumindest die Knie- und Fussbeschwerden bereits zum Vergleichszeitpunkt gutachterlich festgehalten waren (Urk. 5/23/18), auch berichtete die Beschwerde führerin bereits damals über Schmerzen in der Schulter ( Urk. 5/23/14). Eine Ver schlechterung dieser Beschwerden wurde von Dr. N.___ nicht dargelegt. Das Vor liegen von Rückenbeschwerden verneinte die Beschwerdeführerin in der gut achterlichen Unters uchung vom 3. Mai 2010
zwar noch, gab jedoch bei der Pal pation der Wirbelsäule - wie auch in zahlreichen anderen Bereichen
des Bewe gungsapparates - diffuse, nicht repr oduzierbare Druckschmerzen etwa beidseits paravertebral über der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie dem dorsa len Ripp enbogen und der Flanke an (Urk. 5/23/13 f.).
Inwiefern sich dieses Leiden verschlechtert haben soll , ist aus dem Bericht von Dr. N.___ nicht ersichtlich. 5.3.
In psychiatrischer Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. B.___ ( Urk. 5/124/6-11). Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc .
Dass Dr. B.___ sich mit den Interessen der Beschwerdeführerin über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem behandelnden Arzt zu erwarten wäre, ergibt sich namentlich aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete n Beschwerde an das So zialversiche rungsgericht. Darin hat ein Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Partei vertreter stattgefunden , weshalb auf seine Einschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht einfach abgestellt werden kann und der genannte Bericht von vornherein nicht als beweiskräftig
erscheint ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019) .
Im Übrigen beschrieb Dr. B.___
auch keine detaillierten Befunde, die auf eine massgebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin schliessen liessen . So legte er zwar dar , dass sich dieser seit Anfang 2015 verschlechtert habe und sie durch das Hören von Stimmen, die Angst vor dem Geist in der Küche, bizarre Gedankengänge und paranoide Verfolgungsideen beeinträchtigt werde ( Urk. 5/124/8). Diese Symptome unterscheiden sich jedoch nicht massgeblich von den laut Bericht von Dr. B.___ vom 7. November 2014 zum Vergleichszeitpunkt bereits vorgelegen haben
den
Symptomen wie das Hö ren von Stimmen, Körperwahnvorstellungen und Denkstörungen sowie Wahn vorstellungen, dass andere Personen sie beobachten und übe r sie sprechen wür den ( Urk. 5/124/1 ). Auch die soziale Isolation und die Suizidalität beschrieb Dr. B.___ sowohl im Bericht vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 5/124/8) als auch in dem jenigen vom 7. No vember 2014 ( Urk. 5/124/1 ). H insichtlich der Belastbarkeit führte Dr. B.___
ferner
in beiden Berichten aus, dass diese nicht mehr vorhan den sei, eine tägliche Arbeit von einer Stunde (2014) beziehungsweise von wö chentlich drei Stunden (2018 ) überfordere die Beschwerdeführerin bereits ( Urk. 5/124/2, Urk. 5/124/7 ) .
Sodann fällt auf, dass trotz der angegebenen Ver schlechterung der psychischen Verfassung keine Intensivierung de r Therapie er folgte. So gab Dr. B.___ in seinem Bericht vo m 7. November 2014 an, es werde 14-täglich eine stützende psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung durchgeführt ( Urk. 5/124/2). In seinem aktuellen Bericht vom 2 8. Mai 2018 be schrieb er, dass die Beschwerdeführerin nur noch alle drei Wochen einen Termin bei ihm wahrnehme ( Urk. 5/124/7), durchgeführt werde weiterhin eine stützende medikamentöse und psychotherapeutische IPPT-Behandlung ( Urk. 5/124/9). Wei tere Behandlungsversuche sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 1996 nicht mehr stationär betreut ( Urk. 5/124/1) , auch eine tagesklinische Behandlung wurde nicht durchgeführt. Die Therapie bemühungen weisen somit ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des Zustan des der Beschwerdeführerin hin. Insgesamt erscheint der im Bericht von Dr. B.___
beschrieben e Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin damit als eine da mals wie heute vom Gutachten von Dr. A.___ abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes . Eine massgebliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse ist damit auch in ps ychiatrischer Hinsicht nicht ausgewiesen .
6.
Insgesamt ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin s eit dem Vergleichszeitpunkt am 1 3. Januar 201 2 beziehungs weise am 5. Oktober 2015 ausgewiesen. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung damit im Resultat zu Recht abgewiesen. 7.
7.1
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerdeschrift vom 2 9. Oktober 2018 sowie unter Nachreichung diverser Belege in prozessualer Hinsicht die Ge währung der unentgeltli chen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 8 und Urk. 9/1-16) .
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
In Anbetracht der Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegeg nerin, die der Beschwerdeführerin die Einschätzung der Chancen eines Prozesses erschwerte, erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos. Die Be schwerdeführerin wird sodann von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk. 11 ), womit ihre Bedürftigkeit ohne weiteres feststeht. D ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind somit erfüllt . 7.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen.
Ausgangsge mäss sind diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch unter Be rücksichtigung der ihr zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen .
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche run gsgericht hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozessko sten ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2 9. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser