Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959 , war zuletzt vom 1. Dezember 1999 bis zum 3 1. Juli 2010 als Kassiererin und Buffetmitarbeiter in in einem Y.___ -Restaurant angestellt ( Urk. 7/1, 7/5 und 7/16 ).
Die Versicherte meldete sich im Mai 2010 erstmals bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 1 ). Diese tätigte erwerbliche ( Urk. 7/5 und 7/16) und medizinische (Urk. 7/9, 7/11, 7/13 , 7/18 , 7/23 und 7/35 ) Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Z.___ , ein polydiszi pli näres Gutachten ein ( Urk. 7/19) , das am 3. Mai 2011 erstattet ( Urk. 7/23 ) und am 3 1. Oktober 2011 ergänzt ( Urk. 7/35) wurde . In dem sel ben wurden
eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F:33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), chro nische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10: M79.65) und chronische Be schwer den im Bereich des rechten Sprunggelenkes (ICD-10: M79.67) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk. 7/23/18) . Es wurde der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 7/23/20) . Dementsprechend ermittelte die IV-Stelle einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad ( Urk. 7/25) und verneinte nach durchgeführ tem Vorbescheid ver fahren m it Verfügung vom 13 . Januar 201 2
einen Ren tenanspruch ( Urk. 7/ 37 ). Mit einer weiteren Verfügung vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 7/52) trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. September 2013 (Urk. 7/38) nicht ein , da keine Änderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei . Beide Verfügungen blieben unangefochten. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Unt er stützung bei der Stellensuche, welche mit schriftlicher Mitteilung vom 1 6. Juni 2014 beendet wurde , da die Versicherte aus subjektiven Gründen darauf verzichtet hatte
(vgl. Urk. 7/53- 63).
Im September 2014 meldete sich d ie Versicherte auf Initiat ive ihres behan deln den Psychiat ers, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte geltend, sie leide an einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/ 64-67 ). Nach dem Eingang diverser ärztlicher Unterlagen ( Urk. 7/70 und 7/71) gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/78) , das er
am 2 9. April 2015
erstatte te ( Urk. 7/ 81 ). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 201 5 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/84 ). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/85 ) , den sie am 1 4. August 2015 ergänzend begründen liess ( Urk. 7/91).
Mit der ergänzenden Einwandbegründung wurde eine Stellung nahme von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2015 zum Gutachten von Dr. B.___ eingereicht ( Urk. 7/90 /3-8 und 7/92 ). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 2 = Urk. 7/ 95 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 liess die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 5. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihr
ab März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur neuen Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2 ).
Ferner wurde um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht ( Urk. 1 S. 2).
Überdies wurde eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 3 0. Oktober 2015 zum Feststellungsblatt Einwand vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 3/4 = 7/94) einge reicht ( Urk. 3/5). Am 11 . Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 wurde de r Beschwer deführer in die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 8 ). Die Replik wurde am 1 5. Januar 2016 erstattet ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. Januar 2016 auf das Einreichen einer Duplik. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2016
in Kenntnis gesetzt ( Urk. 17).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwer deverfahren neu eingereichte Unterlage ( Urk. 3/5 ) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 abzustellen . Demnach lägen keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sei unverändert eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in im Wesentlichen den Stand punkt vertreten , weder das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom
31. Oktober 2011 noch das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015
genügten der mit Urteil des Bundesgerichts 4C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geänd erten Rechtsprechung .
E ine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb gar nicht möglich .
Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne auch aus den in der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2015 dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Es komme hinzu, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mehrere Fachrichtungen betreffe. Die
Beschwerde gegne rin
hätte sich daher nicht mit der E inholung eins psychiatrischen Gutachtens begnügen dürfen, sondern sie hätte ein polydisziplinäres Gutachten einholen müssen , zumal die verschiedenen Beschwerden in einem engen Zusammen hang
stünden ( Urk. 1 und
7/91, je mit Hinweis auf Urk. 7/92).
Mit der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2015 wies die Beschwerde gegnerin darauf hin, Dr. B.___ habe in seinem Gutachten vom 2 9. April 2015 festgehalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im Vergleich zur Vorbegutachtung nicht verändert habe . Dr. A.___ habe am 2. September 2014 ebenfalls schriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten an denselben Symptomen leide. Die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung allein könne nicht als Revisionsgrund dienen ( Urk. 6).
Dagegen wurde in der Replik eingewandt, es treffe nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Zwar habe
Dr. B.___ in seinem Gutachten diese Auffassung vertreten. Dieselbe sei aus den bereits dargelegten Gründen nicht korrekt. Mit der neu gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie liege eine Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse vor . Unter diesen Umständen sei das Leistungsver mögen der Beschwerdeführerin anhand der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen ( Urk. 10). 3. 3.1
In formeller Hinsicht w u rd e in der Beschwerdeschrift vorab gerügt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 74 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht nachgekommen, da sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit sämtlichen relevanten Einwänden gegen den Vorbescheid auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 6) . 3.2
Bei der
Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde handelt es sich um einen Teilgehalt des Ans pruchs auf rechtliches Gehör . Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Ebenso soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dafür müssen sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz de s rechtli chen Gehörs als persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent scheid findung
berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2b und 112 Ia 107 E.
2b, je mit Hinweisen). 3. 3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer de in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwer wiegen de
Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gel ten, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Recht s lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3. 4
Es trifft zu, dass sich die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom 5 . Oktober 2015 (Urk. 2) nur vereinzelt zu den vorgebrachten Ein wendungen vom 14 . August 2015 (Urk. 7/ 91 mit Hinweis auf 7/92 ) äusserte . Aufgrund der vorhandenen Begrün dung konnte n die Beschwerde führerin und ihre Vertretung jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin massge blich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 abgestellt und dementsprechend eine invaliditätsrelevante Verschlechte rung des Gesund heitszustands verneint hatte. Damit brachte die Beschwerde gegnerin auch hinreichend zum Ausdruck, dass sie die von Dr. A.___
geäusserte Kritik am betreffenden Gutachten als unbegründet erachtete. Insbesondere legte die Beschwerdegegnerin eingehend dar, weshalb die mit BGE 141 V 281 geän derte Rechtsprechung nicht s zu Gunsten des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes zu ändern vermag . Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich eine Behörde ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis auf BGE 124 V 181 E.1a und dortige Verweise ).
Ob die Erwägungen im angefochtenen Entscheid den Vo rwurf der Verletzung der Begrün dungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen vermö gen, kann letztlich aber offen bleiben, weil die Vorau ssetzungen für eine Heilung hin sichtlich einer allenfalls unzureichenden Begründung ohnehin erfüllt sind . D ie Beschwerde führer in konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollum fänglich vorbringen (vgl. Urk. 1 und 7/91, je mit Hinweis auf Urk. 7/92 ). Überdies verfügt das Gericht über volle Kognition. Insbesondere scheinen auch die Beschwerdeführer in selbst und ihre Vertre tung davon auszugehen, dass eine Rückweisung alleine aus dem hier zur Diskussion stehenden formellen Grund zu einem formalistis chen Leerlauf führen würde, haben sie doch in erster Linie die materielle Prüfung des Ren tenanspruches verlangt (vgl. Urk. 1 S. 2 ). Eine solche ist im Folgenden vor zunehmen. 4. 4. 1
Die IV-Ste lle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom Septem ber 2014 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand de r Beschwerdeführe rin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 1 3. Januar 2012 , welche nach der letzten materiellen Anspruchsprüfung er lassen wurde, und der angefochte nen Verfügung vom 5 . Oktober 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 4 .2
Die Verfügung vom 1 3. Januar 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom 3 1. Oktober 2011 , welches der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bescheinigte ( Urk. 7/23 und 7/35; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss nach Einwand vom 1 3. Januar 2012, Urk. 7/34) .
Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von
Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor, dass dies er e ine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) , und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostizierte, denen er einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei mass (Urk. 7/23/9). Aus psychiatrischer Sicht bestehe deswegen eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ( Urk. 7/23/2).
Dr. C.___
führte unter anderem aus, die Versicherte befinde sich in der psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung von Dr. A.___ und erhalte eine antidepressive Medikation. Bezüglich der fest verordneten psy chiatrischen Medikamente seien keine Medikamentenspiegel und keine ent sprechenden Metaboliten nachweisbar gewesen, woraus geschlossen werden müsse, die Medikation werde nicht eingenommen. Prinzipiell könnte die von Dr. A.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung medikamentös günstig beeinflusst werden. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich auch die von Dr. A.___ diagnostizierte schwere depressive Episode nicht bestäti gen lassen. Es sei gegenwärtig lediglich von einer leichten depressiven Epi sode auszugehen ( Urk. 7/23/10-11) . 4.3
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse
lässt sich den Akten
– soweit relevant
– entnehmen, dass Dr. A.___
gemäss sei nem Schreiben vom 2. September 2014 neu die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) stellte. Zur Begründung führte er an, die Ver sicherte habe sich am 8. Juli 2014 ihm gegenüber geöffnet und eingestanden, seit Jahren unter entsprechenden Symptomen zu leiden. Aus Angst vor der Krankheit ihrer ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Schwester habe sie bisher nie darüber gesprochen. Überdies hätten ihr auch die Stimmen, die sie höre, verboten, über die Symptome zu sprechen (Urk. 7/64).
In seinem Bericht vom 7. November 2014 erwähnte Dr. A.___ zudem, die Versicherte habe inzwischen auch begonnen, von ihrer sexuellen Traumati sierung in der Kindheit zu sprechen. Er diagnostizierte neu einen sexuellen Missbrauch im Kindsalter mit Symptomen der posttraumatischen Belas tungsstörung und einer anhaltende n Persönlichkeitsänderung (Urk. 7/71/1).
Trotz einer adäquate n
neuroleptische n Behandlung höre die Versicherte Stim men und leide an Kö rperwahnvorstellungen. Zeitweise sei sie im Denken gestört. Die Gedanken würden ihr weggenommen. Sie habe Wahnvorstellun gen, dass sie beobachtet werde und dass alle Leute über sie sprächen. Dies führe manchmal zu sozial auffälligem Verhalten ( Urk. 7/71/1).
Weiterhin bestünden eine mittelschwere depressive Episode, die chronifiziert sei, und multiple somatische Probleme. Überdies sei eine chronische Suizida lität vorhanden , die sich bei Belastung verstärke ( Urk. 7/71/1).
Seit dem Jahr 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei nicht belastbar und ihre Konzentration und ihre Stimmu ng seien schlecht ( Urk. 7/71/2). 4.4
Dr. B.___ untersuchte die Versicherte am 2 7. April 2015 psychiatrisch ( Urk. 7/81/1 , 7/81/3 und 7/81/53 ). Er stel lte in seinem Gutachten vom 29. April 2015 ( Urk. 7/81) die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/81/72-73 und 7/81/74): -
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10: F45.41) -
Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.0) -
Persönlichkeitsakzentuier ung mit histr i onieformen Anteilen (ICD-10: Z73.1).
Dr. B.___ mass denselben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/81/74). Mit Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung prüfte er die sogenannten Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, sie seien aus psychi atrisch-versicherungsmässiger Sicht mehrheitlich nicht erfüllt. Die Ein schätzung der Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Symptome bleibe dem Rechtsanwender vorbehalten ( Urk. 7/81/73-74 und 7/8 1 /76-77).
Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei der psychische Ge sund heitszustand im Verlauf der Erkrankung unverändert. Im V ergleich zur Vorbegutachtung ergäbe n sich keine psychopathologischen Verände run gen mit handicapierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestün den für die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen von über 20% in Bezug auf ein Vollpensum in der zuletzt ausgeübten oder in einer adaptierten Tätigkeit. Die vorgutachterliche diagnostische und sozial medizinische Einschätzung könne er bestätigen (Urk. 7/81/75).
Ferner führte Dr. B.___ aus, die Versicherte habe ihm anlässlich der aktuel len Untersuchung mitgeteilt, dass sie Seroquel überhaupt nicht mehr und Zypre xa nur selten einnehme. Damit liege ein unbehandeltes Krank heitsbild vor. Er habe deshalb auf eine Lab ordiagnostik verzichtet (Urk. 7/81/71). 4.5
In seiner Stellungnahme vom 2 2. Juli 2015 übte Dr. A.___ eingehend Kritik am Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 7/92 ) , auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird . 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 abstellen durfte . 5.2
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Auffassung vertreten , ein psy chiatrisches Gutachten genüge grundsätzlich nicht , vielmehr hätte eine poly disziplinäre Begutachtung stattfinden mü ssen ( Urk. 1 S. 6 und 16 ) . Dem ist entgegenzuhalten , dass der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Mitteilung vom 2 0. Januar 2015 die Gelegenheit eingeräumt worden war , triftige Ein wendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und die begutachtende Person zu erheben. Die in diesem Zusammenhang angesetzte Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 7/78-81). Insbesondere stand lediglich eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustands zur Diskussion. Bei der Neuanmeldung
war
weder eine invaliditätsrelevante Veränderung der somatischen Verhältnisse behauptet worden ,
noch ergaben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung (vgl. insbesondere auch Urk. 7/90/10-12 ).
Daran hat sich bis heute nichts geändert. Es ist daher richtig , dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beschränkte. 5.3
Das zur Diskussion stehende psychiatrische Gutachten vom 2 9. April 2015 basiert auf der fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am
27. April 2015 ( Urk. 7/81/1, 7/81/3 und 7/81/53 ). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet ( Urk. 7/81/4-52 ). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend ( Urk. 7/81/74-77 ). Überdies setzt es sich detailliert mit den Ausführungen des psychiatrischen Vorgutachters Dr. C.___ und den anderslautenden Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ auseinander. 5.4
Gegen das Gutachten wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, Dr. B.___
habe die Befunde unvollständig und unter für die Beschwerde führerin unzumutbaren Umständen erhoben . Es seien der Beschwerdeführerin mit dem Gutachter und dem Dolmetscher zwei ihr unbekannte Männer gegenübergestanden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu öffnen und ausführlich über ihre Symptome wie das Stimmenhören, de n
Verfolgungswahn und das Gefühl, beobachtet zu werden, zu sprechen. Ebenso wenig habe sie ihre Vorgeschichte, insbesondere den sexuellen Miss brauch im Kindesalter , thematisieren können ( Urk. 1 S. 10 und 16 ).
Es trifft zu, dass Dr. B.___ zur Begutachtung einen Dolmetscher beigezo gen hatte, der schwierige Teile der Exploration übersetzte. Dies begründete Dr. B.___ nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage damit, dass Dr. A.___ das psychiatrische Vorgutachten von Dr. C.___ unter anderem deshalb in Frage gestellt hatte, weil bei der damaligen Begut achtung kein Dolmetscher anwesend gewesen war (Urk. 7/81/53; vgl. Urk. 7/23/6-12 und 7/33/2). Vor der Begutachtung durch Dr. B.___ hatte die Beschwerdeführerin zwar erklärt, sie benötige keinen Dolmetscher ( Urk. 7/92/1 mit Hinweis auf Urk. 7/90/15) , gegen die Anwesenheit einer männlichen Person hatte sie sich indessen nie ausgesprochen ( Urk. 7/90/15) , ebenso wenig Dr. A.___ . Bei der Untersuchung zeigte sich die Beschwer deführerin denn auch lediglich über den Beizug eines Dolmetschers erstaunt, sie konnte sich aber den Beobachtungen von Dr. B.___ zufolge gut auf diese Situation einlassen, wirkte nicht misstrauisch, war offen und nicht vermehrt ablenkbar (Urk. 7/81/53). Von unzumutbaren Verhältnissen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin
– aus welchen Gründen auch immer – während der Begutachtung durch Dr. B.___ keine psychotische Sympto matik beschrieben hätte,
wäre zu berücksichtigen, dass dem Gutachter
e nt sprechende Äusserungen aufgrund der Vorakten dennoch bekannt waren und dementsprechend im Gutachten mitberücksichtigt wurden (vgl. Urk. 7/81/47-48) . Es trifft überdies nicht zu, dass die Beschwerdeführerin – wie behauptet ( Urk. 7/92/2) – nicht über die Stimmen sprechen konnte, die sie hört. Sie berichtete zwar nicht aus eigenem Antrieb darüber. Danach befragt gab sie jedoch an, dass sie schon seit vielen Jahren manchmal in der Einschlafphase eine Frauenstimme höre, die sie rufe. Die ihr unbekannte Stimme rufe ihren Namen. Sie müsse dann häufig aufstehen und nachschauen, ob jemand in der Wohnung sei ( Urk. 7/81/60). Ebenso vermochte die Beschwerdeführerin zu erklären, sie habe manchmal das Gefühl, dass die Menschen auf der Strasse sie komisch anschauten (Urk. 7/81/61). Für die Qualität des Gutach tens von Dr. B.___ spricht insbesondere , dass er sich nicht nur auf die Abhandlung der von der Beschwerdeführerin geklagten Symptomatik beschränkte, sondern die von ihm erhobenen objektiven Befunde in seine Beurteilung miteinfliessen liess. Namentlich zog er in Betracht, er habe kein Gedankenabreissen, keine Zerfahrenheit, kein Danebenreden und keine katatonen Symptome festgestellt, ebenso wenig negative Symptome mit Sprachverarmung oder verflachten Affekten. Die Versicherte sei nicht miss trauisch und zeige keine neurokognitiven Zeichen einer chronis ch schizo phrenen Person . Dementsprechend gelangte Dr. B.___ einleuchtend und nachvollziehbar zu m Schluss , die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich nicht bestätigen ( Urk. 7/81/72). Demgegenüber beschränkte sich
Dr. A.___
bei seinen Ausführungen offenbar darauf, die von der Versi cherten neuerdings beschriebenen psychotischen Symptome zu würdigen ohne dieselbe n mit entsprechenden objektiven Befunde n zu untermauern ( Urk. 7/64 und 7/71/1 6 ).
Hinsichtlich der von Dr. A.___ erwähnten Symptome einer post traumati schen Belastungsstörung infolge sexueller Traumatisierungen in der Kindheit bemerkte Dr. B.___ zutreffend, es liessen sich keine entsprechenden psy chopathologischen Symptome im diesbezüglichen Bericht des behandeln den Psychiaters finden ( Urk. 7/81/71). Offenbar hatte die Beschwerdeführerin auch Dr. A.___ gegenüber keine Flashback-Episoden usw. erwähnt (vgl.
Urk. 7/64 und 7/71/1-6). Es mutet deshalb etwas seltsam an, dass sie bei der gutachterlichen Untersuchung bloss wegen des als nicht empathisch empfun denen Fragestils auf entsprechende Ausführungen verzichtet haben will ( Urk. 7/92/2). Dies muss umso mehr gelten, als Dr. B.___
während des Untersuchungsgespräches keine klassischen Symptome wie sich aufdrän gende Intrusionen, Vermeidungsverhalten oder Hyperarousal erheben konnte ( Urk. 7/81/72). Dr. B.___ ist folglich nicht vorzuwerfen, er habe keine vollständige und korrekte Befunderhebung durchgeführt. 5.5
Des Weitere n
verwies die Beschwerdeführerin auf die in der Stellu ngnahme von Dr. A.___ vom 22. Juli 2015 ( Urk. 7/90/3-8 bzw. 7/92 ) geü bte Kritik am Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 1 S. 16 f.).
Darin wurde unter anderem der Vorwurf erhoben , Dr. B.___ könne weder belegen noch widerlegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente teilweise nicht einnehme (Urk. 7/92/3) . Hierzu ist immerhin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der gutachterlichen Untersuch u ng erklärt hatte, sie nehme Seroquel überhaupt nicht mehr und Zyprexa nur selten ein (Urk. 7/81/71). Dass Dr. B.___ unter diesen Umständen auf eine Medika mentenspiegelbestimmung verzichtete ( Urk. 7/81/71) , erscheint nachvollzieh bar ,
i nsbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits eine entsprechende Untersuchung bei der letzten Begutachtung ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin die ihr verordneten psychiatri schen Medika mente nicht einnimmt ( Urk. 7/23/11). Von Dr. A.___ wurde
nichts Gegen teiliges belegt, da er bisher – trot z entsprechender Hinweise (Urk. 7/23/11) – eine Kontrolle der Einnahme der Phsychopharmaka als nicht indiziert beur teilt und auf eine solche verzichtet hatte ( Urk. 7/92/3).
Soweit einzelne Formulierungen im Gutachten bei Dr. A.___ Anstoss erreg ten (vgl. Urk. 7/92/2 und 7/92/4), ist zu bemerken, dass sie objektiv nicht dazu geeignet sind, die Beurteilung von Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen. Es wurde auch sonst nichts vorgetragen , das etwas in dieser Hinsicht zu bewir ken vermöchte . Die
umfangreichen Schilderungen von Dr. A.___ beschränkten sich weitgehend darauf, seinen eigenen Standpunkt zu begrün den (vgl. Urk. 7/92). Sie eignen sich nicht, die fachliche Eignung von Dr. B.___ oder die Qualität seines Gutachtens in Frage zu stellen. 5.6
Auch die im Besch werdeverfahren neu eingereichte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2015 , mit welcher die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 17 f. mit Hinweis auf Urk. 3/5 ) , führt zu keiner anderen Beurteilung .
Daraus ergeben sich insbesondere keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte, die zu Bean standungen am Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015
Anlass geben könnten . 5.7
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatri sche Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt. 6.
Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 ist ausgewiesen, dass ein unveränderter psychischer Gesundheit s zustand besteht. Die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3), was bereits in der Replik zutreffend bemerkt wurde ( Urk. 10 S. 2). Es war daher korrekt , dass die Beschwerdegegnerin das neue Rentenbegehren mangels eines Revisionsgrundes abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge gewährter unent geltlicher Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 ). Diese tätigte erwerbliche ( Urk. 7/5 und 7/16) und medizinische (Urk. 7/9, 7/11, 7/13 , 7/18 , 7/23 und 7/35 ) Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Z.___ , ein polydiszi pli näres Gutachten ein ( Urk. 7/19) , das am 3. Mai 2011 erstattet ( Urk. 7/23 ) und am 3 1. Oktober 2011 ergänzt ( Urk. 7/35) wurde . In dem sel ben wurden
eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F:33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), chro nische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10: M79.65) und chronische Be schwer den im Bereich des rechten Sprunggelenkes (ICD-10: M79.67) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk. 7/23/18) . Es wurde der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 7/23/20) . Dementsprechend ermittelte die IV-Stelle einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad ( Urk. 7/25) und verneinte nach durchgeführ tem Vorbescheid ver fahren m it Verfügung vom 13 . Januar 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 abzustellen . Demnach lägen keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sei unverändert eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in im Wesentlichen den Stand punkt vertreten , weder das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom
31. Oktober 2011 noch das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015
genügten der mit Urteil des Bundesgerichts 4C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geänd erten Rechtsprechung .
E ine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb gar nicht möglich .
Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne auch aus den in der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2015 dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Es komme hinzu, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mehrere Fachrichtungen betreffe. Die
Beschwerde gegne rin
hätte sich daher nicht mit der E inholung eins psychiatrischen Gutachtens begnügen dürfen, sondern sie hätte ein polydisziplinäres Gutachten einholen müssen , zumal die verschiedenen Beschwerden in einem engen Zusammen hang
stünden ( Urk. 1 und
7/91, je mit Hinweis auf Urk. 7/92).
Mit der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2015 wies die Beschwerde gegnerin darauf hin, Dr. B.___ habe in seinem Gutachten vom 2 9. April 2015 festgehalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im Vergleich zur Vorbegutachtung nicht verändert habe . Dr. A.___ habe am 2. September 2014 ebenfalls schriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten an denselben Symptomen leide. Die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung allein könne nicht als Revisionsgrund dienen ( Urk. 6).
Dagegen wurde in der Replik eingewandt, es treffe nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Zwar habe
Dr. B.___ in seinem Gutachten diese Auffassung vertreten. Dieselbe sei aus den bereits dargelegten Gründen nicht korrekt. Mit der neu gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie liege eine Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse vor . Unter diesen Umständen sei das Leistungsver mögen der Beschwerdeführerin anhand der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen ( Urk. 10). 3. 3.1
In formeller Hinsicht w u rd e in der Beschwerdeschrift vorab gerügt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 74 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht nachgekommen, da sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit sämtlichen relevanten Einwänden gegen den Vorbescheid auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 6) . 3.2
Bei der
Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde handelt es sich um einen Teilgehalt des Ans pruchs auf rechtliches Gehör . Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Ebenso soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dafür müssen sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz de s rechtli chen Gehörs als persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent scheid findung
berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2b und 112 Ia 107 E.
2b, je mit Hinweisen). 3. 3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer de in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwer wiegen de
Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gel ten, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Recht s lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3. 4
Es trifft zu, dass sich die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom 5 . Oktober 2015 (Urk. 2) nur vereinzelt zu den vorgebrachten Ein wendungen vom 14 . August 2015 (Urk. 7/ 91 mit Hinweis auf 7/92 ) äusserte . Aufgrund der vorhandenen Begrün dung konnte n die Beschwerde führerin und ihre Vertretung jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin massge blich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 abgestellt und dementsprechend eine invaliditätsrelevante Verschlechte rung des Gesund heitszustands verneint hatte. Damit brachte die Beschwerde gegnerin auch hinreichend zum Ausdruck, dass sie die von Dr. A.___
geäusserte Kritik am betreffenden Gutachten als unbegründet erachtete. Insbesondere legte die Beschwerdegegnerin eingehend dar, weshalb die mit BGE 141 V 281 geän derte Rechtsprechung nicht s zu Gunsten des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes zu ändern vermag . Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich eine Behörde ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis auf BGE 124 V 181 E.1a und dortige Verweise ).
Ob die Erwägungen im angefochtenen Entscheid den Vo rwurf der Verletzung der Begrün dungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen vermö gen, kann letztlich aber offen bleiben, weil die Vorau ssetzungen für eine Heilung hin sichtlich einer allenfalls unzureichenden Begründung ohnehin erfüllt sind . D ie Beschwerde führer in konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollum fänglich vorbringen (vgl. Urk. 1 und 7/91, je mit Hinweis auf Urk. 7/92 ). Überdies verfügt das Gericht über volle Kognition. Insbesondere scheinen auch die Beschwerdeführer in selbst und ihre Vertre tung davon auszugehen, dass eine Rückweisung alleine aus dem hier zur Diskussion stehenden formellen Grund zu einem formalistis chen Leerlauf führen würde, haben sie doch in erster Linie die materielle Prüfung des Ren tenanspruches verlangt (vgl. Urk. 1 S. 2 ). Eine solche ist im Folgenden vor zunehmen. 4. 4. 1
Die IV-Ste lle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom Septem ber 2014 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand de r Beschwerdeführe rin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 1 3. Januar 2012 , welche nach der letzten materiellen Anspruchsprüfung er lassen wurde, und der angefochte nen Verfügung vom 5 . Oktober 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 4 .2
Die Verfügung vom 1 3. Januar 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom 3 1. Oktober 2011 , welches der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bescheinigte ( Urk. 7/23 und 7/35; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss nach Einwand vom 1 3. Januar 2012, Urk. 7/34) .
Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von
Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor, dass dies er e ine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) , und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostizierte, denen er einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei mass (Urk. 7/23/9). Aus psychiatrischer Sicht bestehe deswegen eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ( Urk. 7/23/2).
Dr. C.___
führte unter anderem aus, die Versicherte befinde sich in der psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung von Dr. A.___ und erhalte eine antidepressive Medikation. Bezüglich der fest verordneten psy chiatrischen Medikamente seien keine Medikamentenspiegel und keine ent sprechenden Metaboliten nachweisbar gewesen, woraus geschlossen werden müsse, die Medikation werde nicht eingenommen. Prinzipiell könnte die von Dr. A.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung medikamentös günstig beeinflusst werden. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich auch die von Dr. A.___ diagnostizierte schwere depressive Episode nicht bestäti gen lassen. Es sei gegenwärtig lediglich von einer leichten depressiven Epi sode auszugehen ( Urk. 7/23/10-11) . 4.3
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse
lässt sich den Akten
– soweit relevant
– entnehmen, dass Dr. A.___
gemäss sei nem Schreiben vom 2. September 2014 neu die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) stellte. Zur Begründung führte er an, die Ver sicherte habe sich am 8. Juli 2014 ihm gegenüber geöffnet und eingestanden, seit Jahren unter entsprechenden Symptomen zu leiden. Aus Angst vor der Krankheit ihrer ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Schwester habe sie bisher nie darüber gesprochen. Überdies hätten ihr auch die Stimmen, die sie höre, verboten, über die Symptome zu sprechen (Urk. 7/64).
In seinem Bericht vom 7. November 2014 erwähnte Dr. A.___ zudem, die Versicherte habe inzwischen auch begonnen, von ihrer sexuellen Traumati sierung in der Kindheit zu sprechen. Er diagnostizierte neu einen sexuellen Missbrauch im Kindsalter mit Symptomen der posttraumatischen Belas tungsstörung und einer anhaltende n Persönlichkeitsänderung (Urk. 7/71/1).
Trotz einer adäquate n
neuroleptische n Behandlung höre die Versicherte Stim men und leide an Kö rperwahnvorstellungen. Zeitweise sei sie im Denken gestört. Die Gedanken würden ihr weggenommen. Sie habe Wahnvorstellun gen, dass sie beobachtet werde und dass alle Leute über sie sprächen. Dies führe manchmal zu sozial auffälligem Verhalten ( Urk. 7/71/1).
Weiterhin bestünden eine mittelschwere depressive Episode, die chronifiziert sei, und multiple somatische Probleme. Überdies sei eine chronische Suizida lität vorhanden , die sich bei Belastung verstärke ( Urk. 7/71/1).
Seit dem Jahr 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei nicht belastbar und ihre Konzentration und ihre Stimmu ng seien schlecht ( Urk. 7/71/2). 4.4
Dr. B.___ untersuchte die Versicherte am 2 7. April 2015 psychiatrisch ( Urk. 7/81/1 , 7/81/3 und 7/81/53 ). Er stel lte in seinem Gutachten vom 29. April 2015 ( Urk. 7/81) die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/81/72-73 und 7/81/74): -
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10: F45.41) -
Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.0) -
Persönlichkeitsakzentuier ung mit histr i onieformen Anteilen (ICD-10: Z73.1).
Dr. B.___ mass denselben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/81/74). Mit Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung prüfte er die sogenannten Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, sie seien aus psychi atrisch-versicherungsmässiger Sicht mehrheitlich nicht erfüllt. Die Ein schätzung der Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Symptome bleibe dem Rechtsanwender vorbehalten ( Urk. 7/81/73-74 und 7/8 1 /76-77).
Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei der psychische Ge sund heitszustand im Verlauf der Erkrankung unverändert. Im V ergleich zur Vorbegutachtung ergäbe n sich keine psychopathologischen Verände run gen mit handicapierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestün den für die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen von über 20% in Bezug auf ein Vollpensum in der zuletzt ausgeübten oder in einer adaptierten Tätigkeit. Die vorgutachterliche diagnostische und sozial medizinische Einschätzung könne er bestätigen (Urk. 7/81/75).
Ferner führte Dr. B.___ aus, die Versicherte habe ihm anlässlich der aktuel len Untersuchung mitgeteilt, dass sie Seroquel überhaupt nicht mehr und Zypre xa nur selten einnehme. Damit liege ein unbehandeltes Krank heitsbild vor. Er habe deshalb auf eine Lab ordiagnostik verzichtet (Urk. 7/81/71). 4.5
In seiner Stellungnahme vom 2 2. Juli 2015 übte Dr. A.___ eingehend Kritik am Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 7/92 ) , auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird . 5.
E. 2 9. April 2015
erstatte te ( Urk. 7/ 81 ). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 201
E. 5 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/84 ). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/85 ) , den sie am 1 4. August 2015 ergänzend begründen liess ( Urk. 7/91).
Mit der ergänzenden Einwandbegründung wurde eine Stellung nahme von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2015 zum Gutachten von Dr. B.___ eingereicht ( Urk. 7/90 /3-8 und 7/92 ). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 2 = Urk. 7/ 95 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 liess die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 5. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihr
ab März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur neuen Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2 ).
Ferner wurde um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht ( Urk. 1 S. 2).
Überdies wurde eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 3 0. Oktober 2015 zum Feststellungsblatt Einwand vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 3/4 = 7/94) einge reicht ( Urk. 3/5). Am 11 . Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 wurde de r Beschwer deführer in die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk.
E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 abstellen durfte .
E. 5.2 Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Auffassung vertreten , ein psy chiatrisches Gutachten genüge grundsätzlich nicht , vielmehr hätte eine poly disziplinäre Begutachtung stattfinden mü ssen ( Urk. 1 S. 6 und 16 ) . Dem ist entgegenzuhalten , dass der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Mitteilung vom 2 0. Januar 2015 die Gelegenheit eingeräumt worden war , triftige Ein wendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und die begutachtende Person zu erheben. Die in diesem Zusammenhang angesetzte Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 7/78-81). Insbesondere stand lediglich eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustands zur Diskussion. Bei der Neuanmeldung
war
weder eine invaliditätsrelevante Veränderung der somatischen Verhältnisse behauptet worden ,
noch ergaben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung (vgl. insbesondere auch Urk. 7/90/10-12 ).
Daran hat sich bis heute nichts geändert. Es ist daher richtig , dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beschränkte.
E. 5.3 Das zur Diskussion stehende psychiatrische Gutachten vom 2 9. April 2015 basiert auf der fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am
27. April 2015 ( Urk. 7/81/1, 7/81/3 und 7/81/53 ). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet ( Urk. 7/81/4-52 ). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend ( Urk. 7/81/74-77 ). Überdies setzt es sich detailliert mit den Ausführungen des psychiatrischen Vorgutachters Dr. C.___ und den anderslautenden Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ auseinander.
E. 5.4 Gegen das Gutachten wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, Dr. B.___
habe die Befunde unvollständig und unter für die Beschwerde führerin unzumutbaren Umständen erhoben . Es seien der Beschwerdeführerin mit dem Gutachter und dem Dolmetscher zwei ihr unbekannte Männer gegenübergestanden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu öffnen und ausführlich über ihre Symptome wie das Stimmenhören, de n
Verfolgungswahn und das Gefühl, beobachtet zu werden, zu sprechen. Ebenso wenig habe sie ihre Vorgeschichte, insbesondere den sexuellen Miss brauch im Kindesalter , thematisieren können ( Urk. 1 S. 10 und 16 ).
Es trifft zu, dass Dr. B.___ zur Begutachtung einen Dolmetscher beigezo gen hatte, der schwierige Teile der Exploration übersetzte. Dies begründete Dr. B.___ nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage damit, dass Dr. A.___ das psychiatrische Vorgutachten von Dr. C.___ unter anderem deshalb in Frage gestellt hatte, weil bei der damaligen Begut achtung kein Dolmetscher anwesend gewesen war (Urk. 7/81/53; vgl. Urk. 7/23/6-12 und 7/33/2). Vor der Begutachtung durch Dr. B.___ hatte die Beschwerdeführerin zwar erklärt, sie benötige keinen Dolmetscher ( Urk. 7/92/1 mit Hinweis auf Urk. 7/90/15) , gegen die Anwesenheit einer männlichen Person hatte sie sich indessen nie ausgesprochen ( Urk. 7/90/15) , ebenso wenig Dr. A.___ . Bei der Untersuchung zeigte sich die Beschwer deführerin denn auch lediglich über den Beizug eines Dolmetschers erstaunt, sie konnte sich aber den Beobachtungen von Dr. B.___ zufolge gut auf diese Situation einlassen, wirkte nicht misstrauisch, war offen und nicht vermehrt ablenkbar (Urk. 7/81/53). Von unzumutbaren Verhältnissen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin
– aus welchen Gründen auch immer – während der Begutachtung durch Dr. B.___ keine psychotische Sympto matik beschrieben hätte,
wäre zu berücksichtigen, dass dem Gutachter
e nt sprechende Äusserungen aufgrund der Vorakten dennoch bekannt waren und dementsprechend im Gutachten mitberücksichtigt wurden (vgl. Urk. 7/81/47-48) . Es trifft überdies nicht zu, dass die Beschwerdeführerin – wie behauptet ( Urk. 7/92/2) – nicht über die Stimmen sprechen konnte, die sie hört. Sie berichtete zwar nicht aus eigenem Antrieb darüber. Danach befragt gab sie jedoch an, dass sie schon seit vielen Jahren manchmal in der Einschlafphase eine Frauenstimme höre, die sie rufe. Die ihr unbekannte Stimme rufe ihren Namen. Sie müsse dann häufig aufstehen und nachschauen, ob jemand in der Wohnung sei ( Urk. 7/81/60). Ebenso vermochte die Beschwerdeführerin zu erklären, sie habe manchmal das Gefühl, dass die Menschen auf der Strasse sie komisch anschauten (Urk. 7/81/61). Für die Qualität des Gutach tens von Dr. B.___ spricht insbesondere , dass er sich nicht nur auf die Abhandlung der von der Beschwerdeführerin geklagten Symptomatik beschränkte, sondern die von ihm erhobenen objektiven Befunde in seine Beurteilung miteinfliessen liess. Namentlich zog er in Betracht, er habe kein Gedankenabreissen, keine Zerfahrenheit, kein Danebenreden und keine katatonen Symptome festgestellt, ebenso wenig negative Symptome mit Sprachverarmung oder verflachten Affekten. Die Versicherte sei nicht miss trauisch und zeige keine neurokognitiven Zeichen einer chronis ch schizo phrenen Person . Dementsprechend gelangte Dr. B.___ einleuchtend und nachvollziehbar zu m Schluss , die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich nicht bestätigen ( Urk. 7/81/72). Demgegenüber beschränkte sich
Dr. A.___
bei seinen Ausführungen offenbar darauf, die von der Versi cherten neuerdings beschriebenen psychotischen Symptome zu würdigen ohne dieselbe n mit entsprechenden objektiven Befunde n zu untermauern ( Urk. 7/64 und 7/71/1 6 ).
Hinsichtlich der von Dr. A.___ erwähnten Symptome einer post traumati schen Belastungsstörung infolge sexueller Traumatisierungen in der Kindheit bemerkte Dr. B.___ zutreffend, es liessen sich keine entsprechenden psy chopathologischen Symptome im diesbezüglichen Bericht des behandeln den Psychiaters finden ( Urk. 7/81/71). Offenbar hatte die Beschwerdeführerin auch Dr. A.___ gegenüber keine Flashback-Episoden usw. erwähnt (vgl.
Urk. 7/64 und 7/71/1-6). Es mutet deshalb etwas seltsam an, dass sie bei der gutachterlichen Untersuchung bloss wegen des als nicht empathisch empfun denen Fragestils auf entsprechende Ausführungen verzichtet haben will ( Urk. 7/92/2). Dies muss umso mehr gelten, als Dr. B.___
während des Untersuchungsgespräches keine klassischen Symptome wie sich aufdrän gende Intrusionen, Vermeidungsverhalten oder Hyperarousal erheben konnte ( Urk. 7/81/72). Dr. B.___ ist folglich nicht vorzuwerfen, er habe keine vollständige und korrekte Befunderhebung durchgeführt.
E. 5.5 Des Weitere n
verwies die Beschwerdeführerin auf die in der Stellu ngnahme von Dr. A.___ vom 22. Juli 2015 ( Urk. 7/90/3-8 bzw. 7/92 ) geü bte Kritik am Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 1 S. 16 f.).
Darin wurde unter anderem der Vorwurf erhoben , Dr. B.___ könne weder belegen noch widerlegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente teilweise nicht einnehme (Urk. 7/92/3) . Hierzu ist immerhin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der gutachterlichen Untersuch u ng erklärt hatte, sie nehme Seroquel überhaupt nicht mehr und Zyprexa nur selten ein (Urk. 7/81/71). Dass Dr. B.___ unter diesen Umständen auf eine Medika mentenspiegelbestimmung verzichtete ( Urk. 7/81/71) , erscheint nachvollzieh bar ,
i nsbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits eine entsprechende Untersuchung bei der letzten Begutachtung ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin die ihr verordneten psychiatri schen Medika mente nicht einnimmt ( Urk. 7/23/11). Von Dr. A.___ wurde
nichts Gegen teiliges belegt, da er bisher – trot z entsprechender Hinweise (Urk. 7/23/11) – eine Kontrolle der Einnahme der Phsychopharmaka als nicht indiziert beur teilt und auf eine solche verzichtet hatte ( Urk. 7/92/3).
Soweit einzelne Formulierungen im Gutachten bei Dr. A.___ Anstoss erreg ten (vgl. Urk. 7/92/2 und 7/92/4), ist zu bemerken, dass sie objektiv nicht dazu geeignet sind, die Beurteilung von Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen. Es wurde auch sonst nichts vorgetragen , das etwas in dieser Hinsicht zu bewir ken vermöchte . Die
umfangreichen Schilderungen von Dr. A.___ beschränkten sich weitgehend darauf, seinen eigenen Standpunkt zu begrün den (vgl. Urk. 7/92). Sie eignen sich nicht, die fachliche Eignung von Dr. B.___ oder die Qualität seines Gutachtens in Frage zu stellen.
E. 5.6 Auch die im Besch werdeverfahren neu eingereichte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2015 , mit welcher die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 17 f. mit Hinweis auf Urk. 3/5 ) , führt zu keiner anderen Beurteilung .
Daraus ergeben sich insbesondere keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte, die zu Bean standungen am Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015
Anlass geben könnten .
E. 5.7 Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatri sche Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt. 6.
Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 ist ausgewiesen, dass ein unveränderter psychischer Gesundheit s zustand besteht. Die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3), was bereits in der Replik zutreffend bemerkt wurde ( Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 S. 2). Es war daher korrekt , dass die Beschwerdegegnerin das neue Rentenbegehren mangels eines Revisionsgrundes abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge gewährter unent geltlicher Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01153 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
30. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959 , war zuletzt vom 1. Dezember 1999 bis zum 3 1. Juli 2010 als Kassiererin und Buffetmitarbeiter in in einem Y.___ -Restaurant angestellt ( Urk. 7/1, 7/5 und 7/16 ).
Die Versicherte meldete sich im Mai 2010 erstmals bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 1 ). Diese tätigte erwerbliche ( Urk. 7/5 und 7/16) und medizinische (Urk. 7/9, 7/11, 7/13 , 7/18 , 7/23 und 7/35 ) Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Z.___ , ein polydiszi pli näres Gutachten ein ( Urk. 7/19) , das am 3. Mai 2011 erstattet ( Urk. 7/23 ) und am 3 1. Oktober 2011 ergänzt ( Urk. 7/35) wurde . In dem sel ben wurden
eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F:33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), chro nische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10: M79.65) und chronische Be schwer den im Bereich des rechten Sprunggelenkes (ICD-10: M79.67) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk. 7/23/18) . Es wurde der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 7/23/20) . Dementsprechend ermittelte die IV-Stelle einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad ( Urk. 7/25) und verneinte nach durchgeführ tem Vorbescheid ver fahren m it Verfügung vom 13 . Januar 201 2
einen Ren tenanspruch ( Urk. 7/ 37 ). Mit einer weiteren Verfügung vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 7/52) trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. September 2013 (Urk. 7/38) nicht ein , da keine Änderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei . Beide Verfügungen blieben unangefochten. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Unt er stützung bei der Stellensuche, welche mit schriftlicher Mitteilung vom 1 6. Juni 2014 beendet wurde , da die Versicherte aus subjektiven Gründen darauf verzichtet hatte
(vgl. Urk. 7/53- 63).
Im September 2014 meldete sich d ie Versicherte auf Initiat ive ihres behan deln den Psychiat ers, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte geltend, sie leide an einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/ 64-67 ). Nach dem Eingang diverser ärztlicher Unterlagen ( Urk. 7/70 und 7/71) gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/78) , das er
am 2 9. April 2015
erstatte te ( Urk. 7/ 81 ). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juni 201 5 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/84 ). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/85 ) , den sie am 1 4. August 2015 ergänzend begründen liess ( Urk. 7/91).
Mit der ergänzenden Einwandbegründung wurde eine Stellung nahme von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2015 zum Gutachten von Dr. B.___ eingereicht ( Urk. 7/90 /3-8 und 7/92 ). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 2 = Urk. 7/ 95 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 liess die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 5. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihr
ab März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur neuen Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2 ).
Ferner wurde um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht ( Urk. 1 S. 2).
Überdies wurde eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 3 0. Oktober 2015 zum Feststellungsblatt Einwand vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 3/4 = 7/94) einge reicht ( Urk. 3/5). Am 11 . Dezember 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 wurde de r Beschwer deführer in die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 8 ). Die Replik wurde am 1 5. Januar 2016 erstattet ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. Januar 2016 auf das Einreichen einer Duplik. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2016
in Kenntnis gesetzt ( Urk. 17).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwer deverfahren neu eingereichte Unterlage ( Urk. 3/5 ) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 abzustellen . Demnach lägen keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sei unverändert eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in im Wesentlichen den Stand punkt vertreten , weder das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom
31. Oktober 2011 noch das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015
genügten der mit Urteil des Bundesgerichts 4C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geänd erten Rechtsprechung .
E ine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb gar nicht möglich .
Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne auch aus den in der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2015 dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Es komme hinzu, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mehrere Fachrichtungen betreffe. Die
Beschwerde gegne rin
hätte sich daher nicht mit der E inholung eins psychiatrischen Gutachtens begnügen dürfen, sondern sie hätte ein polydisziplinäres Gutachten einholen müssen , zumal die verschiedenen Beschwerden in einem engen Zusammen hang
stünden ( Urk. 1 und
7/91, je mit Hinweis auf Urk. 7/92).
Mit der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2015 wies die Beschwerde gegnerin darauf hin, Dr. B.___ habe in seinem Gutachten vom 2 9. April 2015 festgehalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im Vergleich zur Vorbegutachtung nicht verändert habe . Dr. A.___ habe am 2. September 2014 ebenfalls schriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten an denselben Symptomen leide. Die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung allein könne nicht als Revisionsgrund dienen ( Urk. 6).
Dagegen wurde in der Replik eingewandt, es treffe nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Zwar habe
Dr. B.___ in seinem Gutachten diese Auffassung vertreten. Dieselbe sei aus den bereits dargelegten Gründen nicht korrekt. Mit der neu gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie liege eine Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse vor . Unter diesen Umständen sei das Leistungsver mögen der Beschwerdeführerin anhand der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen ( Urk. 10). 3. 3.1
In formeller Hinsicht w u rd e in der Beschwerdeschrift vorab gerügt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 74 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht nachgekommen, da sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit sämtlichen relevanten Einwänden gegen den Vorbescheid auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 6) . 3.2
Bei der
Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde handelt es sich um einen Teilgehalt des Ans pruchs auf rechtliches Gehör . Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Ebenso soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dafür müssen sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz de s rechtli chen Gehörs als persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent scheid findung
berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2b und 112 Ia 107 E.
2b, je mit Hinweisen). 3. 3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer de in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwer wiegen de
Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gel ten, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Recht s lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3. 4
Es trifft zu, dass sich die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom 5 . Oktober 2015 (Urk. 2) nur vereinzelt zu den vorgebrachten Ein wendungen vom 14 . August 2015 (Urk. 7/ 91 mit Hinweis auf 7/92 ) äusserte . Aufgrund der vorhandenen Begrün dung konnte n die Beschwerde führerin und ihre Vertretung jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin massge blich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 abgestellt und dementsprechend eine invaliditätsrelevante Verschlechte rung des Gesund heitszustands verneint hatte. Damit brachte die Beschwerde gegnerin auch hinreichend zum Ausdruck, dass sie die von Dr. A.___
geäusserte Kritik am betreffenden Gutachten als unbegründet erachtete. Insbesondere legte die Beschwerdegegnerin eingehend dar, weshalb die mit BGE 141 V 281 geän derte Rechtsprechung nicht s zu Gunsten des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes zu ändern vermag . Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich eine Behörde ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis auf BGE 124 V 181 E.1a und dortige Verweise ).
Ob die Erwägungen im angefochtenen Entscheid den Vo rwurf der Verletzung der Begrün dungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen vermö gen, kann letztlich aber offen bleiben, weil die Vorau ssetzungen für eine Heilung hin sichtlich einer allenfalls unzureichenden Begründung ohnehin erfüllt sind . D ie Beschwerde führer in konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollum fänglich vorbringen (vgl. Urk. 1 und 7/91, je mit Hinweis auf Urk. 7/92 ). Überdies verfügt das Gericht über volle Kognition. Insbesondere scheinen auch die Beschwerdeführer in selbst und ihre Vertre tung davon auszugehen, dass eine Rückweisung alleine aus dem hier zur Diskussion stehenden formellen Grund zu einem formalistis chen Leerlauf führen würde, haben sie doch in erster Linie die materielle Prüfung des Ren tenanspruches verlangt (vgl. Urk. 1 S. 2 ). Eine solche ist im Folgenden vor zunehmen. 4. 4. 1
Die IV-Ste lle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom Septem ber 2014 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand de r Beschwerdeführe rin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 1 3. Januar 2012 , welche nach der letzten materiellen Anspruchsprüfung er lassen wurde, und der angefochte nen Verfügung vom 5 . Oktober 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 4 .2
Die Verfügung vom 1 3. Januar 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. Mai und vom 3 1. Oktober 2011 , welches der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bescheinigte ( Urk. 7/23 und 7/35; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss nach Einwand vom 1 3. Januar 2012, Urk. 7/34) .
Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von
Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor, dass dies er e ine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) , und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostizierte, denen er einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei mass (Urk. 7/23/9). Aus psychiatrischer Sicht bestehe deswegen eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ( Urk. 7/23/2).
Dr. C.___
führte unter anderem aus, die Versicherte befinde sich in der psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung von Dr. A.___ und erhalte eine antidepressive Medikation. Bezüglich der fest verordneten psy chiatrischen Medikamente seien keine Medikamentenspiegel und keine ent sprechenden Metaboliten nachweisbar gewesen, woraus geschlossen werden müsse, die Medikation werde nicht eingenommen. Prinzipiell könnte die von Dr. A.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung medikamentös günstig beeinflusst werden. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich auch die von Dr. A.___ diagnostizierte schwere depressive Episode nicht bestäti gen lassen. Es sei gegenwärtig lediglich von einer leichten depressiven Epi sode auszugehen ( Urk. 7/23/10-11) . 4.3
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse
lässt sich den Akten
– soweit relevant
– entnehmen, dass Dr. A.___
gemäss sei nem Schreiben vom 2. September 2014 neu die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) stellte. Zur Begründung führte er an, die Ver sicherte habe sich am 8. Juli 2014 ihm gegenüber geöffnet und eingestanden, seit Jahren unter entsprechenden Symptomen zu leiden. Aus Angst vor der Krankheit ihrer ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Schwester habe sie bisher nie darüber gesprochen. Überdies hätten ihr auch die Stimmen, die sie höre, verboten, über die Symptome zu sprechen (Urk. 7/64).
In seinem Bericht vom 7. November 2014 erwähnte Dr. A.___ zudem, die Versicherte habe inzwischen auch begonnen, von ihrer sexuellen Traumati sierung in der Kindheit zu sprechen. Er diagnostizierte neu einen sexuellen Missbrauch im Kindsalter mit Symptomen der posttraumatischen Belas tungsstörung und einer anhaltende n Persönlichkeitsänderung (Urk. 7/71/1).
Trotz einer adäquate n
neuroleptische n Behandlung höre die Versicherte Stim men und leide an Kö rperwahnvorstellungen. Zeitweise sei sie im Denken gestört. Die Gedanken würden ihr weggenommen. Sie habe Wahnvorstellun gen, dass sie beobachtet werde und dass alle Leute über sie sprächen. Dies führe manchmal zu sozial auffälligem Verhalten ( Urk. 7/71/1).
Weiterhin bestünden eine mittelschwere depressive Episode, die chronifiziert sei, und multiple somatische Probleme. Überdies sei eine chronische Suizida lität vorhanden , die sich bei Belastung verstärke ( Urk. 7/71/1).
Seit dem Jahr 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei nicht belastbar und ihre Konzentration und ihre Stimmu ng seien schlecht ( Urk. 7/71/2). 4.4
Dr. B.___ untersuchte die Versicherte am 2 7. April 2015 psychiatrisch ( Urk. 7/81/1 , 7/81/3 und 7/81/53 ). Er stel lte in seinem Gutachten vom 29. April 2015 ( Urk. 7/81) die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/81/72-73 und 7/81/74): -
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10: F45.41) -
Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.0) -
Persönlichkeitsakzentuier ung mit histr i onieformen Anteilen (ICD-10: Z73.1).
Dr. B.___ mass denselben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/81/74). Mit Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung prüfte er die sogenannten Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, sie seien aus psychi atrisch-versicherungsmässiger Sicht mehrheitlich nicht erfüllt. Die Ein schätzung der Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Symptome bleibe dem Rechtsanwender vorbehalten ( Urk. 7/81/73-74 und 7/8 1 /76-77).
Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei der psychische Ge sund heitszustand im Verlauf der Erkrankung unverändert. Im V ergleich zur Vorbegutachtung ergäbe n sich keine psychopathologischen Verände run gen mit handicapierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestün den für die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit keine Einschränkungen von über 20% in Bezug auf ein Vollpensum in der zuletzt ausgeübten oder in einer adaptierten Tätigkeit. Die vorgutachterliche diagnostische und sozial medizinische Einschätzung könne er bestätigen (Urk. 7/81/75).
Ferner führte Dr. B.___ aus, die Versicherte habe ihm anlässlich der aktuel len Untersuchung mitgeteilt, dass sie Seroquel überhaupt nicht mehr und Zypre xa nur selten einnehme. Damit liege ein unbehandeltes Krank heitsbild vor. Er habe deshalb auf eine Lab ordiagnostik verzichtet (Urk. 7/81/71). 4.5
In seiner Stellungnahme vom 2 2. Juli 2015 übte Dr. A.___ eingehend Kritik am Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 7/92 ) , auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird . 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 abstellen durfte . 5.2
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Auffassung vertreten , ein psy chiatrisches Gutachten genüge grundsätzlich nicht , vielmehr hätte eine poly disziplinäre Begutachtung stattfinden mü ssen ( Urk. 1 S. 6 und 16 ) . Dem ist entgegenzuhalten , dass der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Mitteilung vom 2 0. Januar 2015 die Gelegenheit eingeräumt worden war , triftige Ein wendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und die begutachtende Person zu erheben. Die in diesem Zusammenhang angesetzte Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 7/78-81). Insbesondere stand lediglich eine Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustands zur Diskussion. Bei der Neuanmeldung
war
weder eine invaliditätsrelevante Veränderung der somatischen Verhältnisse behauptet worden ,
noch ergaben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung (vgl. insbesondere auch Urk. 7/90/10-12 ).
Daran hat sich bis heute nichts geändert. Es ist daher richtig , dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beschränkte. 5.3
Das zur Diskussion stehende psychiatrische Gutachten vom 2 9. April 2015 basiert auf der fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am
27. April 2015 ( Urk. 7/81/1, 7/81/3 und 7/81/53 ). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet ( Urk. 7/81/4-52 ). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend ( Urk. 7/81/74-77 ). Überdies setzt es sich detailliert mit den Ausführungen des psychiatrischen Vorgutachters Dr. C.___ und den anderslautenden Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ auseinander. 5.4
Gegen das Gutachten wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, Dr. B.___
habe die Befunde unvollständig und unter für die Beschwerde führerin unzumutbaren Umständen erhoben . Es seien der Beschwerdeführerin mit dem Gutachter und dem Dolmetscher zwei ihr unbekannte Männer gegenübergestanden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu öffnen und ausführlich über ihre Symptome wie das Stimmenhören, de n
Verfolgungswahn und das Gefühl, beobachtet zu werden, zu sprechen. Ebenso wenig habe sie ihre Vorgeschichte, insbesondere den sexuellen Miss brauch im Kindesalter , thematisieren können ( Urk. 1 S. 10 und 16 ).
Es trifft zu, dass Dr. B.___ zur Begutachtung einen Dolmetscher beigezo gen hatte, der schwierige Teile der Exploration übersetzte. Dies begründete Dr. B.___ nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage damit, dass Dr. A.___ das psychiatrische Vorgutachten von Dr. C.___ unter anderem deshalb in Frage gestellt hatte, weil bei der damaligen Begut achtung kein Dolmetscher anwesend gewesen war (Urk. 7/81/53; vgl. Urk. 7/23/6-12 und 7/33/2). Vor der Begutachtung durch Dr. B.___ hatte die Beschwerdeführerin zwar erklärt, sie benötige keinen Dolmetscher ( Urk. 7/92/1 mit Hinweis auf Urk. 7/90/15) , gegen die Anwesenheit einer männlichen Person hatte sie sich indessen nie ausgesprochen ( Urk. 7/90/15) , ebenso wenig Dr. A.___ . Bei der Untersuchung zeigte sich die Beschwer deführerin denn auch lediglich über den Beizug eines Dolmetschers erstaunt, sie konnte sich aber den Beobachtungen von Dr. B.___ zufolge gut auf diese Situation einlassen, wirkte nicht misstrauisch, war offen und nicht vermehrt ablenkbar (Urk. 7/81/53). Von unzumutbaren Verhältnissen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin
– aus welchen Gründen auch immer – während der Begutachtung durch Dr. B.___ keine psychotische Sympto matik beschrieben hätte,
wäre zu berücksichtigen, dass dem Gutachter
e nt sprechende Äusserungen aufgrund der Vorakten dennoch bekannt waren und dementsprechend im Gutachten mitberücksichtigt wurden (vgl. Urk. 7/81/47-48) . Es trifft überdies nicht zu, dass die Beschwerdeführerin – wie behauptet ( Urk. 7/92/2) – nicht über die Stimmen sprechen konnte, die sie hört. Sie berichtete zwar nicht aus eigenem Antrieb darüber. Danach befragt gab sie jedoch an, dass sie schon seit vielen Jahren manchmal in der Einschlafphase eine Frauenstimme höre, die sie rufe. Die ihr unbekannte Stimme rufe ihren Namen. Sie müsse dann häufig aufstehen und nachschauen, ob jemand in der Wohnung sei ( Urk. 7/81/60). Ebenso vermochte die Beschwerdeführerin zu erklären, sie habe manchmal das Gefühl, dass die Menschen auf der Strasse sie komisch anschauten (Urk. 7/81/61). Für die Qualität des Gutach tens von Dr. B.___ spricht insbesondere , dass er sich nicht nur auf die Abhandlung der von der Beschwerdeführerin geklagten Symptomatik beschränkte, sondern die von ihm erhobenen objektiven Befunde in seine Beurteilung miteinfliessen liess. Namentlich zog er in Betracht, er habe kein Gedankenabreissen, keine Zerfahrenheit, kein Danebenreden und keine katatonen Symptome festgestellt, ebenso wenig negative Symptome mit Sprachverarmung oder verflachten Affekten. Die Versicherte sei nicht miss trauisch und zeige keine neurokognitiven Zeichen einer chronis ch schizo phrenen Person . Dementsprechend gelangte Dr. B.___ einleuchtend und nachvollziehbar zu m Schluss , die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lasse sich nicht bestätigen ( Urk. 7/81/72). Demgegenüber beschränkte sich
Dr. A.___
bei seinen Ausführungen offenbar darauf, die von der Versi cherten neuerdings beschriebenen psychotischen Symptome zu würdigen ohne dieselbe n mit entsprechenden objektiven Befunde n zu untermauern ( Urk. 7/64 und 7/71/1 6 ).
Hinsichtlich der von Dr. A.___ erwähnten Symptome einer post traumati schen Belastungsstörung infolge sexueller Traumatisierungen in der Kindheit bemerkte Dr. B.___ zutreffend, es liessen sich keine entsprechenden psy chopathologischen Symptome im diesbezüglichen Bericht des behandeln den Psychiaters finden ( Urk. 7/81/71). Offenbar hatte die Beschwerdeführerin auch Dr. A.___ gegenüber keine Flashback-Episoden usw. erwähnt (vgl.
Urk. 7/64 und 7/71/1-6). Es mutet deshalb etwas seltsam an, dass sie bei der gutachterlichen Untersuchung bloss wegen des als nicht empathisch empfun denen Fragestils auf entsprechende Ausführungen verzichtet haben will ( Urk. 7/92/2). Dies muss umso mehr gelten, als Dr. B.___
während des Untersuchungsgespräches keine klassischen Symptome wie sich aufdrän gende Intrusionen, Vermeidungsverhalten oder Hyperarousal erheben konnte ( Urk. 7/81/72). Dr. B.___ ist folglich nicht vorzuwerfen, er habe keine vollständige und korrekte Befunderhebung durchgeführt. 5.5
Des Weitere n
verwies die Beschwerdeführerin auf die in der Stellu ngnahme von Dr. A.___ vom 22. Juli 2015 ( Urk. 7/90/3-8 bzw. 7/92 ) geü bte Kritik am Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 1 S. 16 f.).
Darin wurde unter anderem der Vorwurf erhoben , Dr. B.___ könne weder belegen noch widerlegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente teilweise nicht einnehme (Urk. 7/92/3) . Hierzu ist immerhin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der gutachterlichen Untersuch u ng erklärt hatte, sie nehme Seroquel überhaupt nicht mehr und Zyprexa nur selten ein (Urk. 7/81/71). Dass Dr. B.___ unter diesen Umständen auf eine Medika mentenspiegelbestimmung verzichtete ( Urk. 7/81/71) , erscheint nachvollzieh bar ,
i nsbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits eine entsprechende Untersuchung bei der letzten Begutachtung ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin die ihr verordneten psychiatri schen Medika mente nicht einnimmt ( Urk. 7/23/11). Von Dr. A.___ wurde
nichts Gegen teiliges belegt, da er bisher – trot z entsprechender Hinweise (Urk. 7/23/11) – eine Kontrolle der Einnahme der Phsychopharmaka als nicht indiziert beur teilt und auf eine solche verzichtet hatte ( Urk. 7/92/3).
Soweit einzelne Formulierungen im Gutachten bei Dr. A.___ Anstoss erreg ten (vgl. Urk. 7/92/2 und 7/92/4), ist zu bemerken, dass sie objektiv nicht dazu geeignet sind, die Beurteilung von Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen. Es wurde auch sonst nichts vorgetragen , das etwas in dieser Hinsicht zu bewir ken vermöchte . Die
umfangreichen Schilderungen von Dr. A.___ beschränkten sich weitgehend darauf, seinen eigenen Standpunkt zu begrün den (vgl. Urk. 7/92). Sie eignen sich nicht, die fachliche Eignung von Dr. B.___ oder die Qualität seines Gutachtens in Frage zu stellen. 5.6
Auch die im Besch werdeverfahren neu eingereichte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2015 , mit welcher die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 17 f. mit Hinweis auf Urk. 3/5 ) , führt zu keiner anderen Beurteilung .
Daraus ergeben sich insbesondere keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte, die zu Bean standungen am Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015
Anlass geben könnten . 5.7
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatri sche Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt. 6.
Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2 9. April 2015 ist ausgewiesen, dass ein unveränderter psychischer Gesundheit s zustand besteht. Die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3), was bereits in der Replik zutreffend bemerkt wurde ( Urk. 10 S. 2). Es war daher korrekt , dass die Beschwerdegegnerin das neue Rentenbegehren mangels eines Revisionsgrundes abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge gewährter unent geltlicher Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke