Sachverhalt
1. 1.1
Der 1974 geborene, als Liftmonteur tätig gewesene X.___ meldete sich am 2 6. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/11). Nach Abklärung der beruflichen und gesundheitlichen Situation ( Urk. 8/20-25 und Urk. 8/29-34) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. September 2010 mit, dass die Kosten für eine Umschulung zum Hypnosetherapeuten und Trainer für autogenes Training übernommen würden ( Urk. 8/43 und Urk. 8/47). Am 1 3. April 2011 erklärte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle, dass er sich auch in Bezug auf die betreffende Ausbildung psychisch und physisch nicht mehr arbeitsfähig fühle und er deshalb mit dem sofortigen Abbruch der Ausbildung einverstanden sei ( Urk. 8/55 S. 3) . Entsprechend entschied die IV- Stelle am 3. Juni 2011, dass die Mitteilung betreffend Umschulung vom 1. September 2010 per 1 3. April 2011 aufgehoben werde; in Bezug auf die Rente werde der Ver sicherte später eine separate Verfügung erhalten ( Urk. 8/70).
Nach Eingang neuer Arztberichte ( Urk. 8/73 und Urk. 8/74), einer Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 8/80 S. 4 f.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81-82, Urk. 8/86-87 und Urk.
8/93) verfügte die IV-Stelle am 2 6. Oktober 2011, dass kein Anspruch auf eine Inva lidenrente bestehe ( Urk. 8/94 ). 1.2
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/109 ; Prozess IV.2011 . 01283 ). In der Folge gab diese ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juni 2014; Urk. 8/133). Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Dezember 2010 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aus sicht ( Urk. 8/140); mit Schreiben vom gleichen Tag wies sie den Versicherten zudem auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin (sechsmonatige Alkoholabstinenz, fachpsychiatrische Behandlung, Urk. 8/137). Im Rahmen des Ein wandverfahrens nahmen die für das Y.___ -Gutachten verantwortlic hen Fach ärzte am 2 6. März sowie am 1 0. Juli
2015 ergänzend Stellung ( Urk. 8/159, Urk. 8/161 ). Am 1 9. August 2015 wurde ein erneutes MRI der HWS erstellt ( Urk. 8/167 S. 2); die entsprechende Stellungnahme der Y.___ -Gutachter erfolgte am 2 9. Dezember 2015 ( Urk. 8/173). Mit Schreiben vom 1 1. Juli 2016 informierte die IV-Stelle über die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Abklärung ( Urk. 8/177). Mit Schreiben vom 2. August 2016 erklärte sich die Vertreterin des Versicherten mit einer Kontrolle des Alkoholkonsums einverstanden ( Urk. 8 /178). Das Z.___ -Gutachten datiert vom 2 4. August 2017 ( Urk. 8/209). 1.3
Nachdem die Ve rtreterin des Versicherten mit Schreiben vom 2 9. November 2017 zu den seit November 2014 angelegt en IV-Akten Stellung genommen hatte (Urk. 8/214), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2018 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (in Ersetzung des Vorbescheids vom 9. September 2014, Urk. 8/217). Zudem hielt sie fest, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine adäquate Therapie bei einem erfahrenen Psy chia ter durchzuführen und eine sechsmonatige Alkoholabstinenz nachzuweisen sei (Schreiben vom 2 9. Januar 2018, Urk. 8/216). Mit Verfügung vom 2 7. Septem ber 2018 wurde der neu ergangene Vorbescheid bestätigt (Urk. 8/229 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 9. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Dezember 2010 eine halbe und mit Wirkung ab Juli 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Angesichts des mittlerweile 8.5 Jahre andauernden IV-Verfahrens sei die Be schwerde beförderlich zu behandeln. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Innert erstreckter Frist ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwer de antwort vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen und ab dem Gutachten vom 2 4. August 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die auf grund der depressiven Störung attestierten Einschränkungen in der Arbeits fähig keit seien im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht zu berück sich tigen. So seien die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft und der Beschwerd e führer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Weiter habe sich die depressive Symptomatik aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ent wickelt ; daneben werde ein sozialer Rückzug nicht beschrie ben und die man geln den therapeutischen Bemühungen würden auf einen geringen Leidensdruck schliessen lassen. Für die Zeit vor dem Gutachten vom 2 4. Augus t 2017 sei dab ei von einem Invaliditätsgrad von 33 % auszugehen, für die Zeit danach von einem solchen von 38 % ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht e der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Begutachtung durch das Y.___ im Jahre 2014 insbesondere in psychischer Hin sicht und trotz zweimaliger Therapieversuche leicht verschlechtert habe, was zweifellos auch auf die lange Verfahrensdauer von mittlerweile 8.5 Jahre zurück zuführen sei ( Urk. 1 S. 13). Das Z.___ -Gutachten habe sich an das struktu rierte Beweisverfahren gehalten, die von den Gutachtern empfohlene Therapie bei einem erfahrenen Psychiater habe der Beschwerdeführer a m 1 3. Februar 2018 aufgenommen (S. 14 f.). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % für die lediglich noch mögliche Teilzeittätigkeit resultiere ab Dezember 2010 ein Anspruch auf eine halbe und ab Juli 2017 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 16). 3. 3.1
Die für das Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juni
2014 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/ 133 S. 16 f.): - Chronisches nicht- radikulär es
zervikospondylogenes und z erv ikodiskoge nes Schmerzsyndrom bei - Aktiver Unkovertebralarthrose C6/7, rezessaler C6-Wurzeltangierung links - Rezessaler
Diskusprotrusion C4/5 links mit tangierender Verformung des Myelons und rezessaler , foraminaler C5-Wurzelenge links (MRI HWS 1 2. Oktober 2012) - Chronisches nicht- radikuläres
lumbospondylogenes und lumbodiskoge nes Schmerzsyndrom bei - Kleiner Hernie im Segment L1/2 links paramedian ohne relevante Verlagerung des Duralsackes - Leichter Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits mit geringer Rezessusenge im Segment L5/S1 beidseits (MRI LWS Oktober 2010) - Zustand nach epiduraler Infiltration L5/S1 am 1 8. Januar 2010 und L4/5 am 3 0. März 2010 - Zustand nach Sakralblock am 6. Februar 2010 - Zustand nach Facettengelenksinfiltration L2 bis S1 am 2 2. Juni 2010 und L5/S1 beidseits am 1 3. August 2010 - Chronisches nicht- radikuläres
thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Leichtgradigen zentralen Diskusprotrusionen Th7/8 und Th8/9 (MRI BWS 1 2. Oktober 2010) - Leichten ventralen Spondylophyten (Röntgen BWS 3 0. April 2014) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Ohne spezifische psychiatrische Behandlung - Bei Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Bestehend seit 2011
In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei allein aus orthopädischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 55) und insgesamt von einer solchen im Umfang von 70 % auszugehen. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2009 sei in einer angepassten Tätigkeit nach einer schrittweisen Pensumssteigerung
die genannte Arbeitsfähigkeit ab ca. Juni 2010 anzunehmen. Eine psychiatrische Therapie wäre sinnvoll und könnte die beklagten Symptome wahrscheinlich bessern (S. 18 f.). 3.2
Die für das Z.___ -Gutachten vom 2 4. August 2017 verantwortlichen Fach ärzte stellten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die folgenden Hauptdiagnosen ( Urk. 8 /209 S. 54): - Mittelgradige depressive Episode - Panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, MRI vom 2. August 2017: deutliche degenerative Veränderungen
Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit zu maximal 30 % eingeschränkt, was der Vorbegutachtung entspreche (S. 58). Aus psychiatrischer Sicht sei seit dem Y.___ -Gutachten von einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, wobei sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei (S. 59); dies gelte auch aus polydisziplinärer Sicht. Die Verschlechterung sei seit dem Y.___ -Gutachten eingetreten, könne aber nicht genauer datiert werden (S. 60 f.). Der Beschwerdeführer habe bisher nicht auf eine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung einsteigen können, wobei davon auszugehen sei, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung schnell unverstanden fühle. Für einen erneuten Versuch würden sie einen sehr erfahrenen Psychiater empfehlen, der sich Zeit lasse, die therapeutische Beziehung aufzubauen, das Vertrauen zu erlangen und kleine Schritte zu Veränderungen herbeizuführen (S. 38). 4. 4.1
Die vorliegenden polydisziplinären Gutachten legen den medizinischen Sachver halt für den jeweils massgebenden Zeitraum in einer schlüssigen und nach voll ziehbaren Weise dar, sodass auf die Ergebnisse grundsätzlich abzustellen ist. Die Beweiseignung der vorliegenden Gutachten wird denn auch von den Parteien nicht in Frage gestellt ( Urk. 2, Urk. 1 S.
16). Strittig ist bei der Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein die Berück sich tigung der durch die depressive Erkrankung angenommene Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. 4.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2 017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1
Aufgrund der Akten ist von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit per 1. Dezember 2009 auszugehen ( Urk. 8 /3; Urk. 8 /133 S. 1; vgl. auch Vorbescheid vom 9. September 2014, Urk. 8 /140). Aufgrund der Anmel dung zum Leistungsbezug im März 2010 ( Urk. 8 /17) ergibt sich dabei ein früh e st möglicher Rentenbeginn per 1. Dezember 201 0. Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juni 2014 ist dabei aus orthopädischer Sicht ab ca. Juni 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Ob dabei für den Zeitraum vom 1. Dezem ber 2010 bis zur erneuten Begutachtung im Sommer 2017 auch die aufgrund der depressiven Erkrankung massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( um weitere 10 % ) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen wäre , kann aufgrund der n achfolgenden Ausführungen offen bleiben. 5.2
Gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2 4. August 2017 ist spätestens ab der psychiatrischen Untersuchung am 1 2. Juli 2017 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht auszugehen. Damit ist ein Revi sionsgrund gegeben und es kann offenbleiben, ob es auch aus orthopädischer Sicht zu einer Verschlechterung gekommen ist oder nicht. So gehen die Z.___ -Gutachter aus orthopädischer Sicht neu von einer Einschränkung von 30 % aus, allerdings unter Hinweis darauf, dass dies der Vorbegutachtung entspreche, was wiederum für einen unveränderten Zustand sprechen w ürde. Aufgrund der nun im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden, ist entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschw erden und Störungen ohne Einzel fall - prüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, so ndern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E.
4.3.1 mit Hinweis). In dieser Hinsicht halten die Z.___ -Gutachter aus drücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit primär im Rahmen der Gesundheits schädigung eingeschränkt ist ( Urk. 8 /209 S. 37). 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systemati siert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.4 5.4.1
Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ist infolge der depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit eine
wesentliche
Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausgewiesen (mindestens 50 % ) . Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befun de auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. So konnten die Gutachter insbesondere eine herabgesetzte Grundstimmung, eine Stimmungslabilität, Ängste sowie Hinweise auf Konzentrationsstörungen fest stellen ( Urk. 8 /209 S. 37). 5.4.2
Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht bestehenden therapeutischen Möglich keiten hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer bisher nicht auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe einsteigen können, wobei davon auszugehen sei, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung schnell unver standen fühle. Für einen erneuten Versuch würden sie einen sehr erfahrenen Psy chiater empfehlen, der sich Zeit lasse, die therapeutische Beziehung aufzubauen, das Vertrauen zu erlangen und kleine Schritte zu Veränderungen herbeizuführen ( Urk. 8 /209 S. 38). Aus den Akten geht dabei weiter hervor, dass sich der Be schwer deführer zweimal um eine therap eutische Behandlung bemüht hat (S. 33).
Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerung sämtlicher Leistungen führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer nach dem mit Schreiben vom 9. September 2014 erfolgten Hinweis auf die Schaden minderungspflicht ( Urk. 8 /137) in der Zeit vom 2 3. März 2015 bis 6. Mai 2015 in Therapie befunden hat ( Urk. 8 /190). Der erfolgte Abbruch ist dabei auf grund der Einschätzung der Z.___ -Gutachter zumindest teilweise im Zu sam menhang mit der Erkrankung zu sehen. So wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben der depressiven Symptomatik auch eine Ver bitterung zeige, welche einen Vertrauensaufbau erschwere ( Urk. 8 /209 S. 38). Weiter bemühte sich der Beschwerdeführer auch in Nachachtung der Empfehlung im Z.___ -Gutachten um die Wiederaufnahme einer entsprechenden Thera pie (vgl. Urk. 8 /223). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gesprochen werden. Bezüglich der Auflage einer Alkoholabstinenz (vgl. Urk. 8 /137) ist entsprechend der Einschätzung der Z.___ -Gutachter davon auszugehen, da ss sich ein allfälliger Substanz gebrauch aktuell nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt ( Urk. 8 /209 S. 39). 5.4.3
Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Stö rungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht
fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Aufgrund des Z.___ -Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit sowohl durch die mehrsegmentalen Rückenbeschwerden
(vgl. dazu ins besondere die ausführliche Diagnoseliste im Y.___ -Gutachten) als auch die rezidi vierende depressive Erkran kung eingeschränkt ist , sodass von einer Komorbidität auszugehen ist. 5.4.4
Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer nur wenige vorhandene und mobilisierbare Ressourcen vor han den seien ( Urk. 8 /209 S. 38 ). Der Beschwerdeführer sei dabei krankheits be dingt insbesondere im Bereich der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit wie auch der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt (S. 39).
Entsprechend den Ausführungen im Z.___ -Gutachten ist somit doch von deutlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen. 5.4.5
Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts sind der soziale Abstieg verbunden mit der schwierigen finanziellen Situation zu erwähnen (S. 38 oben). Zudem ist krankheitsbedingt auch von einer Einschränkung im Bereich der Aufnahme von informellen sozialen Kontakten sowie im Bereich der Einfügung in eine Grupp e auszugehen (S. 39 oben). Auch wenn damit gewisse soziale Belastungen auszu machen sind, ist dennoch zu berücksichtigen, dass eine intakte Partnerschaft vorhanden ist (S. 3 4 ). 5.4.6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die Z.___ -Gutachter fest, dass es keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten gebe. Aggravation oder ähnliche Erscheinungen hätten sich nicht eruieren lassen können ( Urk. 8 /209 S. 37 f.). Das Vorliegen eines mittlerweile ausgeprägten Leidensdruck s ergibt sich aus dem Psychostatus vom 1 2. Juli 2017 sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 34 ). 5.5
In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Ein schätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___ -Gutachter nicht zu be an standen. Zu beachten ist d abei, dass lediglich von einer 5 0%igen Vermin derung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kon text, wo der Beschwerdeführer
noch über eine intakte Partnerschaft verfügt, sowie den Ausführungen zu den noch bestehenden Therapieoptionen. Zum andern
trägt sie
den Bereiche n Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Komorbidität, Persönlichkeit sowie der vorhan dene n Konsistenz bei deutlichem Leidensdruck als leistungsminder nde Faktoren Rechnung.
Für die Zeit ab erfolgter psychiatrischer Begutachtung am 1 2. Juli 2017 ist dem nach in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bezüglich des Valideneinkommens ist gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab 1. April 2010 von einem Jahresein kom men von Fr. 72'566.-- auszugehen ( Fr. 5'582.-- x 13). Aus den beiliegenden Lohn journalen ergibt sich dabei, dass der Beschwerdeführer neben unregelmässi gen Prämien- und Montageprämienzahlungen eine regelmässig ausgerichtete Prä mie/
Bonus in der Höhe von Fr. 100.-- monatlich erhalten hat (vgl. Urk. 8 /29/9-13). Auf grund der durchgehenden Ausrichtung dieser Prämie erscheint es überwie gen d wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese auch wei terhin erhalten hätte, was zu einem massgebenden Valideneinkommen per 2010 von Fr. 73'766.-- führt. 6.2 6.2.1
Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegneri n (vgl. Urk. 8/215) ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens per 2010 gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Anforderungsniveau 4, Männer ). Nach Berücksicht igung der durch schnittlichen Ar beitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ( www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeits stunden ) sowie dem aus somatischer Sicht noch zumutbaren Pensum von 80 % führt dies zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'931.60.
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). L aut den gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) bis 2010 erstellten Tabellen wird Teilzeitarbeit bei Männern vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine Vollzeitbeschäftigung. Bei An wend b arkeit diese r Tabellen ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.2 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzuges von 10 % (vgl. dazu auch Urk. 8 /135) führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen per 2010 von Fr. 44'038.45 und zu einem Invaliditätsgrad von rund 40 % ([ Fr. 73'766.-- - Fr. 44'038.4 5] x 100 / Fr. 73'766.-- = 40.2 9). Würde man für diese Zeitperiode auch die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung berücksichtigen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehen, würde sich dies nicht renten rele vant auswirken ([ Fr. 73'766.-- - Fr. 38'533.6 5] x 100 / Fr. 73'766.-- = 47.76 ). Ein weitergehender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist nicht ange zeigt. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). 6.2.2
Für die Zeit ab der Untersuchung vom 1 2. Juli 2017 ( Z.___ -Gutachten) ist gestützt auf die statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstruk turerhebung (LSE 2016 ) von einem monatlichen Einkommen p er 2016 von Fr. 5‘340. -- auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2016
ein Jahresein kommen von Fr. 66'803 .40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumut bar en Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 führt.
Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnitts bruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männ ern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875 .--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130 .--) eine Differenz von Fr. 255.--. Das Bun des gericht beurteilte die aufgrund der LSE 2014 bestehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überproportional (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein weitergehender Abzug ist entsprechend den Ausführungen unter E. 6.2.1 nicht angezeigt. Auch e ine psychisch bedingt ver stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_36 6/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der seit 2010 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2016: 2239 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ist per 2016 von einem massgebenden Validen einkommen von Fr. 76'783.85 auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 56 % führt ([ Fr. 76'783.85 - Fr. 33'401.70] x 100 / Fr. 76'783.85 = 56.49 ). Die per 2017 massgebende, noch nicht bekannte Nominallohnentwicklung würde sich dabei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen niederschlagen und wirkt sich dabei nicht rentenrelevant aus. 6.3
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer
– unter Berücksichtigung der bezo genen Taggeldleistungen (Urk. 8/56) - ab dem 1. Dezember 2010 Anspruch eine Vier telsrente . Die für die Arbeitsunfähigkeit massgebenden Untersuchungen der Z.___ -Gutachter fanden weiter am 1 2. Juli 2017 statt, sodass ab diesem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, was ab 1. Oktober 2017 zu einem Anspruch auf eine hal be Rente führt ( Art. 88a Abs. 2 IVV). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung damit aufzuheben. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2010 unter Berücksichtigung der bezogenen Taggeldleistungen Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’2 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schindler Pensionskasse, c/o Stifterfirma, Zugerstrasse 13, 6030 Ebikon sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 9. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Dezember 2010 eine halbe und mit Wirkung ab Juli 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Angesichts des mittlerweile 8.5 Jahre andauernden IV-Verfahrens sei die Be schwerde beförderlich zu behandeln. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Innert erstreckter Frist ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwer de antwort vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen und ab dem Gutachten vom 2 4. August 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die auf grund der depressiven Störung attestierten Einschränkungen in der Arbeits fähig keit seien im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht zu berück sich tigen. So seien die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft und der Beschwerd e führer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Weiter habe sich die depressive Symptomatik aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ent wickelt ; daneben werde ein sozialer Rückzug nicht beschrie ben und die man geln den therapeutischen Bemühungen würden auf einen geringen Leidensdruck schliessen lassen. Für die Zeit vor dem Gutachten vom 2 4. Augus t 2017 sei dab ei von einem Invaliditätsgrad von 33 % auszugehen, für die Zeit danach von einem solchen von 38 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht e der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Begutachtung durch das Y.___ im Jahre 2014 insbesondere in psychischer Hin sicht und trotz zweimaliger Therapieversuche leicht verschlechtert habe, was zweifellos auch auf die lange Verfahrensdauer von mittlerweile 8.5 Jahre zurück zuführen sei ( Urk. 1 S. 13). Das Z.___ -Gutachten habe sich an das struktu rierte Beweisverfahren gehalten, die von den Gutachtern empfohlene Therapie bei einem erfahrenen Psychiater habe der Beschwerdeführer a m 1 3. Februar 2018 aufgenommen (S. 14 f.). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % für die lediglich noch mögliche Teilzeittätigkeit resultiere ab Dezember 2010 ein Anspruch auf eine halbe und ab Juli 2017 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 16). 3. 3.1
Die für das Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juni
2014 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/ 133 S. 16 f.): - Chronisches nicht- radikulär es
zervikospondylogenes und z erv ikodiskoge nes Schmerzsyndrom bei - Aktiver Unkovertebralarthrose C6/7, rezessaler C6-Wurzeltangierung links - Rezessaler
Diskusprotrusion C4/5 links mit tangierender Verformung des Myelons und rezessaler , foraminaler C5-Wurzelenge links (MRI HWS 1 2. Oktober 2012) - Chronisches nicht- radikuläres
lumbospondylogenes und lumbodiskoge nes Schmerzsyndrom bei - Kleiner Hernie im Segment L1/2 links paramedian ohne relevante Verlagerung des Duralsackes - Leichter Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits mit geringer Rezessusenge im Segment L5/S1 beidseits (MRI LWS Oktober 2010) - Zustand nach epiduraler Infiltration L5/S1 am 1 8. Januar 2010 und L4/5 am 3 0. März 2010 - Zustand nach Sakralblock am 6. Februar 2010 - Zustand nach Facettengelenksinfiltration L2 bis S1 am 2 2. Juni 2010 und L5/S1 beidseits am 1 3. August 2010 - Chronisches nicht- radikuläres
thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Leichtgradigen zentralen Diskusprotrusionen Th7/8 und Th8/9 (MRI BWS 1 2. Oktober 2010) - Leichten ventralen Spondylophyten (Röntgen BWS 3 0. April 2014) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Ohne spezifische psychiatrische Behandlung - Bei Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Bestehend seit 2011
In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei allein aus orthopädischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 55) und insgesamt von einer solchen im Umfang von 70 % auszugehen. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2009 sei in einer angepassten Tätigkeit nach einer schrittweisen Pensumssteigerung
die genannte Arbeitsfähigkeit ab ca. Juni 2010 anzunehmen. Eine psychiatrische Therapie wäre sinnvoll und könnte die beklagten Symptome wahrscheinlich bessern (S. 18 f.). 3.2
Die für das Z.___ -Gutachten vom 2 4. August 2017 verantwortlichen Fach ärzte stellten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die folgenden Hauptdiagnosen ( Urk.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 /29/9-13). Auf grund der durchgehenden Ausrichtung dieser Prämie erscheint es überwie gen d wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese auch wei terhin erhalten hätte, was zu einem massgebenden Valideneinkommen per 2010 von Fr. 73'766.-- führt. 6.2 6.2.1
Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegneri n (vgl. Urk. 8/215) ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens per 2010 gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Anforderungsniveau 4, Männer ). Nach Berücksicht igung der durch schnittlichen Ar beitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ( www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeits stunden ) sowie dem aus somatischer Sicht noch zumutbaren Pensum von 80 % führt dies zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'931.60.
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). L aut den gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) bis 2010 erstellten Tabellen wird Teilzeitarbeit bei Männern vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine Vollzeitbeschäftigung. Bei An wend b arkeit diese r Tabellen ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.2 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzuges von 10 % (vgl. dazu auch Urk. 8 /135) führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen per 2010 von Fr. 44'038.45 und zu einem Invaliditätsgrad von rund 40 % ([ Fr. 73'766.-- - Fr. 44'038.4 5] x 100 / Fr. 73'766.-- = 40.2 9). Würde man für diese Zeitperiode auch die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung berücksichtigen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehen, würde sich dies nicht renten rele vant auswirken ([ Fr. 73'766.-- - Fr. 38'533.6 5] x 100 / Fr. 73'766.-- = 47.76 ). Ein weitergehender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist nicht ange zeigt. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). 6.2.2
Für die Zeit ab der Untersuchung vom 1 2. Juli 2017 ( Z.___ -Gutachten) ist gestützt auf die statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstruk turerhebung (LSE 2016 ) von einem monatlichen Einkommen p er 2016 von Fr. 5‘340. -- auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2016
ein Jahresein kommen von Fr. 66'803 .40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumut bar en Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 führt.
Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnitts bruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männ ern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875 .--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130 .--) eine Differenz von Fr. 255.--. Das Bun des gericht beurteilte die aufgrund der LSE 2014 bestehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überproportional (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein weitergehender Abzug ist entsprechend den Ausführungen unter E. 6.2.1 nicht angezeigt. Auch e ine psychisch bedingt ver stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_36 6/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der seit 2010 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2016: 2239 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ist per 2016 von einem massgebenden Validen einkommen von Fr. 76'783.85 auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 56 % führt ([ Fr. 76'783.85 - Fr. 33'401.70] x 100 / Fr. 76'783.85 = 56.49 ). Die per 2017 massgebende, noch nicht bekannte Nominallohnentwicklung würde sich dabei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen niederschlagen und wirkt sich dabei nicht rentenrelevant aus. 6.3
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer
– unter Berücksichtigung der bezo genen Taggeldleistungen (Urk. 8/56) - ab dem 1. Dezember 2010 Anspruch eine Vier telsrente . Die für die Arbeitsunfähigkeit massgebenden Untersuchungen der Z.___ -Gutachter fanden weiter am 1 2. Juli 2017 statt, sodass ab diesem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, was ab 1. Oktober 2017 zu einem Anspruch auf eine hal be Rente führt ( Art. 88a Abs. 2 IVV). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung damit aufzuheben. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2010 unter Berücksichtigung der bezogenen Taggeldleistungen Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’2 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schindler Pensionskasse, c/o Stifterfirma, Zugerstrasse 13, 6030 Ebikon sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Dispositiv
- 1.1 Der 1974 geborene, als Liftmonteur tätig gewesene X.___ meldete sich am 2
- März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/11). Nach Abklärung der beruflichen und gesundheitlichen Situation ( Urk. 8/20-25 und Urk. 8/29-34) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am
- September 2010 mit, dass die Kosten für eine Umschulung zum Hypnosetherapeuten und Trainer für autogenes Training übernommen würden ( Urk. 8/43 und Urk. 8/47). Am 1
- April 2011 erklärte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle, dass er sich auch in Bezug auf die betreffende Ausbildung psychisch und physisch nicht mehr arbeitsfähig fühle und er deshalb mit dem sofortigen Abbruch der Ausbildung einverstanden sei ( Urk. 8/55 S. 3) . Entsprechend entschied die IV- Stelle am
- Juni 2011, dass die Mitteilung betreffend Umschulung vom
- September 2010 per 1
- April 2011 aufgehoben werde; in Bezug auf die Rente werde der Ver sicherte später eine separate Verfügung erhalten ( Urk. 8/70). Nach Eingang neuer Arztberichte ( Urk. 8/73 und Urk. 8/74), einer Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 8/80 S. 4 f.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81-82, Urk. 8/86-87 und Urk. 8/93) verfügte die IV-Stelle am 2
- Oktober 2011, dass kein Anspruch auf eine Inva lidenrente bestehe ( Urk. 8/94 ). 1.2 Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
- Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/109 ; Prozess IV.2011 . 01283 ). In der Folge gab diese ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Y.___ -Gutachten vom 1
- Juni 2014; Urk. 8/133). Mit Vorbescheid vom
- September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab
- Dezember 2010 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aus sicht ( Urk. 8/140); mit Schreiben vom gleichen Tag wies sie den Versicherten zudem auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin (sechsmonatige Alkoholabstinenz, fachpsychiatrische Behandlung, Urk. 8/137). Im Rahmen des Ein wandverfahrens nahmen die für das Y.___ -Gutachten verantwortlic hen Fach ärzte am 2
- März sowie am 1
- Juli 2015 ergänzend Stellung ( Urk. 8/159, Urk. 8/161 ). Am 1
- August 2015 wurde ein erneutes MRI der HWS erstellt ( Urk. 8/167 S. 2); die entsprechende Stellungnahme der Y.___ -Gutachter erfolgte am 2
- Dezember 2015 ( Urk. 8/173). Mit Schreiben vom 1
- Juli 2016 informierte die IV-Stelle über die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Abklärung ( Urk. 8/177). Mit Schreiben vom
- August 2016 erklärte sich die Vertreterin des Versicherten mit einer Kontrolle des Alkoholkonsums einverstanden ( Urk. 8 /178). Das Z.___ -Gutachten datiert vom 2
- August 2017 ( Urk. 8/209). 1.3 Nachdem die Ve rtreterin des Versicherten mit Schreiben vom 2
- November 2017 zu den seit November 2014 angelegt en IV-Akten Stellung genommen hatte (Urk. 8/214), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2
- Januar 2018 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (in Ersetzung des Vorbescheids vom
- September 2014, Urk. 8/217). Zudem hielt sie fest, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine adäquate Therapie bei einem erfahrenen Psy chia ter durchzuführen und eine sechsmonatige Alkoholabstinenz nachzuweisen sei (Schreiben vom 2
- Januar 2018, Urk. 8/216). Mit Verfügung vom 2
- Septem ber 2018 wurde der neu ergangene Vorbescheid bestätigt (Urk. 8/229 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2
- Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Dezember 2010 eine halbe und mit Wirkung ab Juli 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Angesichts des mittlerweile 8.5 Jahre andauernden IV-Verfahrens sei die Be schwerde beförderlich zu behandeln. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Innert erstreckter Frist ( Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwer de antwort vom
- Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen und ab dem Gutachten vom 2
- August 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die auf grund der depressiven Störung attestierten Einschränkungen in der Arbeits fähig keit seien im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht zu berück sich tigen. So seien die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft und der Beschwerd e führer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Weiter habe sich die depressive Symptomatik aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ent wickelt ; daneben werde ein sozialer Rückzug nicht beschrie ben und die man geln den therapeutischen Bemühungen würden auf einen geringen Leidensdruck schliessen lassen. Für die Zeit vor dem Gutachten vom 2
- Augus t 2017 sei dab ei von einem Invaliditätsgrad von 33 % auszugehen, für die Zeit danach von einem solchen von 38 % ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber macht e der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Begutachtung durch das Y.___ im Jahre 2014 insbesondere in psychischer Hin sicht und trotz zweimaliger Therapieversuche leicht verschlechtert habe, was zweifellos auch auf die lange Verfahrensdauer von mittlerweile 8.5 Jahre zurück zuführen sei ( Urk. 1 S. 13). Das Z.___ -Gutachten habe sich an das struktu rierte Beweisverfahren gehalten, die von den Gutachtern empfohlene Therapie bei einem erfahrenen Psychiater habe der Beschwerdeführer a m 1
- Februar 2018 aufgenommen (S. 14 f.). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % für die lediglich noch mögliche Teilzeittätigkeit resultiere ab Dezember 2010 ein Anspruch auf eine halbe und ab Juli 2017 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 16).
- 3.1 Die für das Y.___ -Gutachten vom 1
- Juni 2014 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/ 133 S. 16 f.): - Chronisches nicht- radikulär es zervikospondylogenes und z erv ikodiskoge nes Schmerzsyndrom bei - Aktiver Unkovertebralarthrose C6/7, rezessaler C6-Wurzeltangierung links - Rezessaler Diskusprotrusion C4/5 links mit tangierender Verformung des Myelons und rezessaler , foraminaler C5-Wurzelenge links (MRI HWS 1
- Oktober 2012) - Chronisches nicht- radikuläres lumbospondylogenes und lumbodiskoge nes Schmerzsyndrom bei - Kleiner Hernie im Segment L1/2 links paramedian ohne relevante Verlagerung des Duralsackes - Leichter Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits mit geringer Rezessusenge im Segment L5/S1 beidseits (MRI LWS Oktober 2010) - Zustand nach epiduraler Infiltration L5/S1 am 1
- Januar 2010 und L4/5 am 3
- März 2010 - Zustand nach Sakralblock am
- Februar 2010 - Zustand nach Facettengelenksinfiltration L2 bis S1 am 2
- Juni 2010 und L5/S1 beidseits am 1
- August 2010 - Chronisches nicht- radikuläres thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Leichtgradigen zentralen Diskusprotrusionen Th7/8 und Th8/9 (MRI BWS 1
- Oktober 2010) - Leichten ventralen Spondylophyten (Röntgen BWS 3
- April 2014) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Ohne spezifische psychiatrische Behandlung - Bei Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Bestehend seit 2011 In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei allein aus orthopädischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 55) und insgesamt von einer solchen im Umfang von 70 % auszugehen. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2009 sei in einer angepassten Tätigkeit nach einer schrittweisen Pensumssteigerung die genannte Arbeitsfähigkeit ab ca. Juni 2010 anzunehmen. Eine psychiatrische Therapie wäre sinnvoll und könnte die beklagten Symptome wahrscheinlich bessern (S. 18 f.). 3.2 Die für das Z.___ -Gutachten vom 2
- August 2017 verantwortlichen Fach ärzte stellten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die folgenden Hauptdiagnosen ( Urk. 8 /209 S. 54): - Mittelgradige depressive Episode - Panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, MRI vom
- August 2017: deutliche degenerative Veränderungen Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit zu maximal 30 % eingeschränkt, was der Vorbegutachtung entspreche (S. 58). Aus psychiatrischer Sicht sei seit dem Y.___ -Gutachten von einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, wobei sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei (S. 59); dies gelte auch aus polydisziplinärer Sicht. Die Verschlechterung sei seit dem Y.___ -Gutachten eingetreten, könne aber nicht genauer datiert werden (S. 60 f.). Der Beschwerdeführer habe bisher nicht auf eine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung einsteigen können, wobei davon auszugehen sei, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung schnell unverstanden fühle. Für einen erneuten Versuch würden sie einen sehr erfahrenen Psychiater empfehlen, der sich Zeit lasse, die therapeutische Beziehung aufzubauen, das Vertrauen zu erlangen und kleine Schritte zu Veränderungen herbeizuführen (S. 38).
- 4.1 Die vorliegenden polydisziplinären Gutachten legen den medizinischen Sachver halt für den jeweils massgebenden Zeitraum in einer schlüssigen und nach voll ziehbaren Weise dar, sodass auf die Ergebnisse grundsätzlich abzustellen ist. Die Beweiseignung der vorliegenden Gutachten wird denn auch von den Parteien nicht in Frage gestellt ( Urk. 2, Urk. 1 S. 16). Strittig ist bei der Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein die Berück sich tigung der durch die depressive Erkrankung angenommene Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. 4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
- April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2 017 vom
- März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 5.1 Aufgrund der Akten ist von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit per
- Dezember 2009 auszugehen ( Urk. 8 /3; Urk. 8 /133 S. 1; vgl. auch Vorbescheid vom
- September 2014, Urk. 8 /140). Aufgrund der Anmel dung zum Leistungsbezug im März 2010 ( Urk. 8 /17) ergibt sich dabei ein früh e st möglicher Rentenbeginn per
- Dezember 201
- Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1
- Juni 2014 ist dabei aus orthopädischer Sicht ab ca. Juni 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Ob dabei für den Zeitraum vom
- Dezem ber 2010 bis zur erneuten Begutachtung im Sommer 2017 auch die aufgrund der depressiven Erkrankung massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( um weitere 10 % ) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen wäre , kann aufgrund der n achfolgenden Ausführungen offen bleiben. 5.2 Gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2
- August 2017 ist spätestens ab der psychiatrischen Untersuchung am 1
- Juli 2017 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht auszugehen. Damit ist ein Revi sionsgrund gegeben und es kann offenbleiben, ob es auch aus orthopädischer Sicht zu einer Verschlechterung gekommen ist oder nicht. So gehen die Z.___ -Gutachter aus orthopädischer Sicht neu von einer Einschränkung von 30 % aus, allerdings unter Hinweis darauf, dass dies der Vorbegutachtung entspreche, was wiederum für einen unveränderten Zustand sprechen w ürde. Aufgrund der nun im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden, ist entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschw erden und Störungen ohne Einzel fall - prüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, so ndern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom
- März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). In dieser Hinsicht halten die Z.___ -Gutachter aus drücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit primär im Rahmen der Gesundheits schädigung eingeschränkt ist ( Urk. 8 /209 S. 37). 5.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systemati siert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.4 5.4.1 Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ist infolge der depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit eine wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausgewiesen (mindestens 50 % ) . Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befun de auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. So konnten die Gutachter insbesondere eine herabgesetzte Grundstimmung, eine Stimmungslabilität, Ängste sowie Hinweise auf Konzentrationsstörungen fest stellen ( Urk. 8 /209 S. 37). 5.4.2 Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht bestehenden therapeutischen Möglich keiten hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer bisher nicht auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe einsteigen können, wobei davon auszugehen sei, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung schnell unver standen fühle. Für einen erneuten Versuch würden sie einen sehr erfahrenen Psy chiater empfehlen, der sich Zeit lasse, die therapeutische Beziehung aufzubauen, das Vertrauen zu erlangen und kleine Schritte zu Veränderungen herbeizuführen ( Urk. 8 /209 S. 38). Aus den Akten geht dabei weiter hervor, dass sich der Be schwer deführer zweimal um eine therap eutische Behandlung bemüht hat (S. 33). Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerung sämtlicher Leistungen führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer nach dem mit Schreiben vom
- September 2014 erfolgten Hinweis auf die Schaden minderungspflicht ( Urk. 8 /137) in der Zeit vom 2
- März 2015 bis
- Mai 2015 in Therapie befunden hat ( Urk. 8 /190). Der erfolgte Abbruch ist dabei auf grund der Einschätzung der Z.___ -Gutachter zumindest teilweise im Zu sam menhang mit der Erkrankung zu sehen. So wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben der depressiven Symptomatik auch eine Ver bitterung zeige, welche einen Vertrauensaufbau erschwere ( Urk. 8 /209 S. 38). Weiter bemühte sich der Beschwerdeführer auch in Nachachtung der Empfehlung im Z.___ -Gutachten um die Wiederaufnahme einer entsprechenden Thera pie (vgl. Urk. 8 /223). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gesprochen werden. Bezüglich der Auflage einer Alkoholabstinenz (vgl. Urk. 8 /137) ist entsprechend der Einschätzung der Z.___ -Gutachter davon auszugehen, da ss sich ein allfälliger Substanz gebrauch aktuell nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt ( Urk. 8 /209 S. 39). 5.4.3 Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Stö rungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis). Aufgrund des Z.___ -Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit sowohl durch die mehrsegmentalen Rückenbeschwerden (vgl. dazu ins besondere die ausführliche Diagnoseliste im Y.___ -Gutachten) als auch die rezidi vierende depressive Erkran kung eingeschränkt ist , sodass von einer Komorbidität auszugehen ist. 5.4.4 Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer nur wenige vorhandene und mobilisierbare Ressourcen vor han den seien ( Urk. 8 /209 S. 38 ). Der Beschwerdeführer sei dabei krankheits be dingt insbesondere im Bereich der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit wie auch der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt (S. 39). Entsprechend den Ausführungen im Z.___ -Gutachten ist somit doch von deutlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen. 5.4.5 Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts sind der soziale Abstieg verbunden mit der schwierigen finanziellen Situation zu erwähnen (S. 38 oben). Zudem ist krankheitsbedingt auch von einer Einschränkung im Bereich der Aufnahme von informellen sozialen Kontakten sowie im Bereich der Einfügung in eine Grupp e auszugehen (S. 39 oben). Auch wenn damit gewisse soziale Belastungen auszu machen sind, ist dennoch zu berücksichtigen, dass eine intakte Partnerschaft vorhanden ist (S. 3 4 ). 5.4.6 Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die Z.___ -Gutachter fest, dass es keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten gebe. Aggravation oder ähnliche Erscheinungen hätten sich nicht eruieren lassen können ( Urk. 8 /209 S. 37 f.). Das Vorliegen eines mittlerweile ausgeprägten Leidensdruck s ergibt sich aus dem Psychostatus vom 1
- Juli 2017 sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 34 ). 5.5 In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Ein schätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___ -Gutachter nicht zu be an standen. Zu beachten ist d abei, dass lediglich von einer 5 0%igen Vermin derung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kon text, wo der Beschwerdeführer noch über eine intakte Partnerschaft verfügt, sowie den Ausführungen zu den noch bestehenden Therapieoptionen. Zum andern trägt sie den Bereiche n Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Komorbidität, Persönlichkeit sowie der vorhan dene n Konsistenz bei deutlichem Leidensdruck als leistungsminder nde Faktoren Rechnung. Für die Zeit ab erfolgter psychiatrischer Begutachtung am 1
- Juli 2017 ist dem nach in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen.
- 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Bezüglich des Valideneinkommens ist gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab
- April 2010 von einem Jahresein kom men von Fr. 72'566.-- auszugehen ( Fr. 5'582.-- x 13). Aus den beiliegenden Lohn journalen ergibt sich dabei, dass der Beschwerdeführer neben unregelmässi gen Prämien- und Montageprämienzahlungen eine regelmässig ausgerichtete Prä mie/ Bonus in der Höhe von Fr. 100.-- monatlich erhalten hat (vgl. Urk. 8 /29/9-13). Auf grund der durchgehenden Ausrichtung dieser Prämie erscheint es überwie gen d wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese auch wei terhin erhalten hätte, was zu einem massgebenden Valideneinkommen per 2010 von Fr. 73'766.-- führt. 6.2 6.2.1 Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegneri n (vgl. Urk. 8/215) ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens per 2010 gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Anforderungsniveau 4, Männer ). Nach Berücksicht igung der durch schnittlichen Ar beitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ( www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeits stunden ) sowie dem aus somatischer Sicht noch zumutbaren Pensum von 80 % führt dies zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'931.60. Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). L aut den gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) bis 2010 erstellten Tabellen wird Teilzeitarbeit bei Männern vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine Vollzeitbeschäftigung. Bei An wend b arkeit diese r Tabellen ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.2 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzuges von 10 % (vgl. dazu auch Urk. 8 /135) führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen per 2010 von Fr. 44'038.45 und zu einem Invaliditätsgrad von rund 40 % ([ Fr. 73'766.-- - Fr. 44'038.4 5] x 100 / Fr. 73'766.-- = 40.2 9). Würde man für diese Zeitperiode auch die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung berücksichtigen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehen, würde sich dies nicht renten rele vant auswirken ([ Fr. 73'766.-- - Fr. 38'533.6 5] x 100 / Fr. 73'766.-- = 47.76 ). Ein weitergehender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist nicht ange zeigt. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). 6.2.2 Für die Zeit ab der Untersuchung vom 1
- Juli 2017 ( Z.___ -Gutachten) ist gestützt auf die statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstruk turerhebung (LSE 2016 ) von einem monatlichen Einkommen p er 2016 von Fr. 5‘340. -- auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2016 ein Jahresein kommen von Fr. 66'803 .40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumut bar en Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 führt. Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnitts bruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männ ern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875 .--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130 .--) eine Differenz von Fr. 255.--. Das Bun des gericht beurteilte die aufgrund der LSE 2014 bestehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überproportional (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein weitergehender Abzug ist entsprechend den Ausführungen unter E. 6.2.1 nicht angezeigt. Auch e ine psychisch bedingt ver stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_36 6/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Aufgrund der seit 2010 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2016: 2239 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ist per 2016 von einem massgebenden Validen einkommen von Fr. 76'783.85 auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 56 % führt ([ Fr. 76'783.85 - Fr. 33'401.70] x 100 / Fr. 76'783.85 = 56.49 ). Die per 2017 massgebende, noch nicht bekannte Nominallohnentwicklung würde sich dabei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen niederschlagen und wirkt sich dabei nicht rentenrelevant aus. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der bezo genen Taggeldleistungen (Urk. 8/56) - ab dem
- Dezember 2010 Anspruch eine Vier telsrente . Die für die Arbeitsunfähigkeit massgebenden Untersuchungen der Z.___ -Gutachter fanden weiter am 1
- Juli 2017 statt, sodass ab diesem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, was ab
- Oktober 2017 zu einem Anspruch auf eine hal be Rente führt ( Art. 88a Abs. 2 IVV). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung damit aufzuheben.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
- September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
- Dezember 2010 unter Berücksichtigung der bezogenen Taggeldleistungen Anspruch auf eine Viertelsrente und ab
- Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’2 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schindler Pensionskasse, c/o Stifterfirma, Zugerstrasse 13, 6030 Ebikon sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00943
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
27. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1974 geborene, als Liftmonteur tätig gewesene X.___ meldete sich am 2 6. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/11). Nach Abklärung der beruflichen und gesundheitlichen Situation ( Urk. 8/20-25 und Urk. 8/29-34) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. September 2010 mit, dass die Kosten für eine Umschulung zum Hypnosetherapeuten und Trainer für autogenes Training übernommen würden ( Urk. 8/43 und Urk. 8/47). Am 1 3. April 2011 erklärte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle, dass er sich auch in Bezug auf die betreffende Ausbildung psychisch und physisch nicht mehr arbeitsfähig fühle und er deshalb mit dem sofortigen Abbruch der Ausbildung einverstanden sei ( Urk. 8/55 S. 3) . Entsprechend entschied die IV- Stelle am 3. Juni 2011, dass die Mitteilung betreffend Umschulung vom 1. September 2010 per 1 3. April 2011 aufgehoben werde; in Bezug auf die Rente werde der Ver sicherte später eine separate Verfügung erhalten ( Urk. 8/70).
Nach Eingang neuer Arztberichte ( Urk. 8/73 und Urk. 8/74), einer Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 8/80 S. 4 f.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81-82, Urk. 8/86-87 und Urk.
8/93) verfügte die IV-Stelle am 2 6. Oktober 2011, dass kein Anspruch auf eine Inva lidenrente bestehe ( Urk. 8/94 ). 1.2
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/109 ; Prozess IV.2011 . 01283 ). In der Folge gab diese ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juni 2014; Urk. 8/133). Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Dezember 2010 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aus sicht ( Urk. 8/140); mit Schreiben vom gleichen Tag wies sie den Versicherten zudem auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin (sechsmonatige Alkoholabstinenz, fachpsychiatrische Behandlung, Urk. 8/137). Im Rahmen des Ein wandverfahrens nahmen die für das Y.___ -Gutachten verantwortlic hen Fach ärzte am 2 6. März sowie am 1 0. Juli
2015 ergänzend Stellung ( Urk. 8/159, Urk. 8/161 ). Am 1 9. August 2015 wurde ein erneutes MRI der HWS erstellt ( Urk. 8/167 S. 2); die entsprechende Stellungnahme der Y.___ -Gutachter erfolgte am 2 9. Dezember 2015 ( Urk. 8/173). Mit Schreiben vom 1 1. Juli 2016 informierte die IV-Stelle über die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Abklärung ( Urk. 8/177). Mit Schreiben vom 2. August 2016 erklärte sich die Vertreterin des Versicherten mit einer Kontrolle des Alkoholkonsums einverstanden ( Urk. 8 /178). Das Z.___ -Gutachten datiert vom 2 4. August 2017 ( Urk. 8/209). 1.3
Nachdem die Ve rtreterin des Versicherten mit Schreiben vom 2 9. November 2017 zu den seit November 2014 angelegt en IV-Akten Stellung genommen hatte (Urk. 8/214), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2018 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (in Ersetzung des Vorbescheids vom 9. September 2014, Urk. 8/217). Zudem hielt sie fest, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine adäquate Therapie bei einem erfahrenen Psy chia ter durchzuführen und eine sechsmonatige Alkoholabstinenz nachzuweisen sei (Schreiben vom 2 9. Januar 2018, Urk. 8/216). Mit Verfügung vom 2 7. Septem ber 2018 wurde der neu ergangene Vorbescheid bestätigt (Urk. 8/229 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 9. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Dezember 2010 eine halbe und mit Wirkung ab Juli 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Angesichts des mittlerweile 8.5 Jahre andauernden IV-Verfahrens sei die Be schwerde beförderlich zu behandeln. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Innert erstreckter Frist ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwer de antwort vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen und ab dem Gutachten vom 2 4. August 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die auf grund der depressiven Störung attestierten Einschränkungen in der Arbeits fähig keit seien im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht zu berück sich tigen. So seien die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft und der Beschwerd e führer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Weiter habe sich die depressive Symptomatik aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ent wickelt ; daneben werde ein sozialer Rückzug nicht beschrie ben und die man geln den therapeutischen Bemühungen würden auf einen geringen Leidensdruck schliessen lassen. Für die Zeit vor dem Gutachten vom 2 4. Augus t 2017 sei dab ei von einem Invaliditätsgrad von 33 % auszugehen, für die Zeit danach von einem solchen von 38 % ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht e der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Begutachtung durch das Y.___ im Jahre 2014 insbesondere in psychischer Hin sicht und trotz zweimaliger Therapieversuche leicht verschlechtert habe, was zweifellos auch auf die lange Verfahrensdauer von mittlerweile 8.5 Jahre zurück zuführen sei ( Urk. 1 S. 13). Das Z.___ -Gutachten habe sich an das struktu rierte Beweisverfahren gehalten, die von den Gutachtern empfohlene Therapie bei einem erfahrenen Psychiater habe der Beschwerdeführer a m 1 3. Februar 2018 aufgenommen (S. 14 f.). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % für die lediglich noch mögliche Teilzeittätigkeit resultiere ab Dezember 2010 ein Anspruch auf eine halbe und ab Juli 2017 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 16). 3. 3.1
Die für das Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juni
2014 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/ 133 S. 16 f.): - Chronisches nicht- radikulär es
zervikospondylogenes und z erv ikodiskoge nes Schmerzsyndrom bei - Aktiver Unkovertebralarthrose C6/7, rezessaler C6-Wurzeltangierung links - Rezessaler
Diskusprotrusion C4/5 links mit tangierender Verformung des Myelons und rezessaler , foraminaler C5-Wurzelenge links (MRI HWS 1 2. Oktober 2012) - Chronisches nicht- radikuläres
lumbospondylogenes und lumbodiskoge nes Schmerzsyndrom bei - Kleiner Hernie im Segment L1/2 links paramedian ohne relevante Verlagerung des Duralsackes - Leichter Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits mit geringer Rezessusenge im Segment L5/S1 beidseits (MRI LWS Oktober 2010) - Zustand nach epiduraler Infiltration L5/S1 am 1 8. Januar 2010 und L4/5 am 3 0. März 2010 - Zustand nach Sakralblock am 6. Februar 2010 - Zustand nach Facettengelenksinfiltration L2 bis S1 am 2 2. Juni 2010 und L5/S1 beidseits am 1 3. August 2010 - Chronisches nicht- radikuläres
thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Leichtgradigen zentralen Diskusprotrusionen Th7/8 und Th8/9 (MRI BWS 1 2. Oktober 2010) - Leichten ventralen Spondylophyten (Röntgen BWS 3 0. April 2014) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Ohne spezifische psychiatrische Behandlung - Bei Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Bestehend seit 2011
In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei allein aus orthopädischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 55) und insgesamt von einer solchen im Umfang von 70 % auszugehen. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2009 sei in einer angepassten Tätigkeit nach einer schrittweisen Pensumssteigerung
die genannte Arbeitsfähigkeit ab ca. Juni 2010 anzunehmen. Eine psychiatrische Therapie wäre sinnvoll und könnte die beklagten Symptome wahrscheinlich bessern (S. 18 f.). 3.2
Die für das Z.___ -Gutachten vom 2 4. August 2017 verantwortlichen Fach ärzte stellten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die folgenden Hauptdiagnosen ( Urk. 8 /209 S. 54): - Mittelgradige depressive Episode - Panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, MRI vom 2. August 2017: deutliche degenerative Veränderungen
Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit zu maximal 30 % eingeschränkt, was der Vorbegutachtung entspreche (S. 58). Aus psychiatrischer Sicht sei seit dem Y.___ -Gutachten von einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, wobei sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei (S. 59); dies gelte auch aus polydisziplinärer Sicht. Die Verschlechterung sei seit dem Y.___ -Gutachten eingetreten, könne aber nicht genauer datiert werden (S. 60 f.). Der Beschwerdeführer habe bisher nicht auf eine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung einsteigen können, wobei davon auszugehen sei, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung schnell unverstanden fühle. Für einen erneuten Versuch würden sie einen sehr erfahrenen Psychiater empfehlen, der sich Zeit lasse, die therapeutische Beziehung aufzubauen, das Vertrauen zu erlangen und kleine Schritte zu Veränderungen herbeizuführen (S. 38). 4. 4.1
Die vorliegenden polydisziplinären Gutachten legen den medizinischen Sachver halt für den jeweils massgebenden Zeitraum in einer schlüssigen und nach voll ziehbaren Weise dar, sodass auf die Ergebnisse grundsätzlich abzustellen ist. Die Beweiseignung der vorliegenden Gutachten wird denn auch von den Parteien nicht in Frage gestellt ( Urk. 2, Urk. 1 S.
16). Strittig ist bei der Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein die Berück sich tigung der durch die depressive Erkrankung angenommene Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. 4.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2 017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1
Aufgrund der Akten ist von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit per 1. Dezember 2009 auszugehen ( Urk. 8 /3; Urk. 8 /133 S. 1; vgl. auch Vorbescheid vom 9. September 2014, Urk. 8 /140). Aufgrund der Anmel dung zum Leistungsbezug im März 2010 ( Urk. 8 /17) ergibt sich dabei ein früh e st möglicher Rentenbeginn per 1. Dezember 201 0. Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juni 2014 ist dabei aus orthopädischer Sicht ab ca. Juni 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Ob dabei für den Zeitraum vom 1. Dezem ber 2010 bis zur erneuten Begutachtung im Sommer 2017 auch die aufgrund der depressiven Erkrankung massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( um weitere 10 % ) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen wäre , kann aufgrund der n achfolgenden Ausführungen offen bleiben. 5.2
Gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2 4. August 2017 ist spätestens ab der psychiatrischen Untersuchung am 1 2. Juli 2017 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht auszugehen. Damit ist ein Revi sionsgrund gegeben und es kann offenbleiben, ob es auch aus orthopädischer Sicht zu einer Verschlechterung gekommen ist oder nicht. So gehen die Z.___ -Gutachter aus orthopädischer Sicht neu von einer Einschränkung von 30 % aus, allerdings unter Hinweis darauf, dass dies der Vorbegutachtung entspreche, was wiederum für einen unveränderten Zustand sprechen w ürde. Aufgrund der nun im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden, ist entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschw erden und Störungen ohne Einzel fall - prüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, so ndern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E.
4.3.1 mit Hinweis). In dieser Hinsicht halten die Z.___ -Gutachter aus drücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit primär im Rahmen der Gesundheits schädigung eingeschränkt ist ( Urk. 8 /209 S. 37). 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systemati siert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.4 5.4.1
Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ist infolge der depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit eine
wesentliche
Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausgewiesen (mindestens 50 % ) . Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befun de auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. So konnten die Gutachter insbesondere eine herabgesetzte Grundstimmung, eine Stimmungslabilität, Ängste sowie Hinweise auf Konzentrationsstörungen fest stellen ( Urk. 8 /209 S. 37). 5.4.2
Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht bestehenden therapeutischen Möglich keiten hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer bisher nicht auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe einsteigen können, wobei davon auszugehen sei, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung schnell unver standen fühle. Für einen erneuten Versuch würden sie einen sehr erfahrenen Psy chiater empfehlen, der sich Zeit lasse, die therapeutische Beziehung aufzubauen, das Vertrauen zu erlangen und kleine Schritte zu Veränderungen herbeizuführen ( Urk. 8 /209 S. 38). Aus den Akten geht dabei weiter hervor, dass sich der Be schwer deführer zweimal um eine therap eutische Behandlung bemüht hat (S. 33).
Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerung sämtlicher Leistungen führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer nach dem mit Schreiben vom 9. September 2014 erfolgten Hinweis auf die Schaden minderungspflicht ( Urk. 8 /137) in der Zeit vom 2 3. März 2015 bis 6. Mai 2015 in Therapie befunden hat ( Urk. 8 /190). Der erfolgte Abbruch ist dabei auf grund der Einschätzung der Z.___ -Gutachter zumindest teilweise im Zu sam menhang mit der Erkrankung zu sehen. So wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben der depressiven Symptomatik auch eine Ver bitterung zeige, welche einen Vertrauensaufbau erschwere ( Urk. 8 /209 S. 38). Weiter bemühte sich der Beschwerdeführer auch in Nachachtung der Empfehlung im Z.___ -Gutachten um die Wiederaufnahme einer entsprechenden Thera pie (vgl. Urk. 8 /223). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gesprochen werden. Bezüglich der Auflage einer Alkoholabstinenz (vgl. Urk. 8 /137) ist entsprechend der Einschätzung der Z.___ -Gutachter davon auszugehen, da ss sich ein allfälliger Substanz gebrauch aktuell nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt ( Urk. 8 /209 S. 39). 5.4.3
Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Stö rungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht
fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Aufgrund des Z.___ -Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit sowohl durch die mehrsegmentalen Rückenbeschwerden
(vgl. dazu ins besondere die ausführliche Diagnoseliste im Y.___ -Gutachten) als auch die rezidi vierende depressive Erkran kung eingeschränkt ist , sodass von einer Komorbidität auszugehen ist. 5.4.4
Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer nur wenige vorhandene und mobilisierbare Ressourcen vor han den seien ( Urk. 8 /209 S. 38 ). Der Beschwerdeführer sei dabei krankheits be dingt insbesondere im Bereich der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit wie auch der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt (S. 39).
Entsprechend den Ausführungen im Z.___ -Gutachten ist somit doch von deutlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen. 5.4.5
Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts sind der soziale Abstieg verbunden mit der schwierigen finanziellen Situation zu erwähnen (S. 38 oben). Zudem ist krankheitsbedingt auch von einer Einschränkung im Bereich der Aufnahme von informellen sozialen Kontakten sowie im Bereich der Einfügung in eine Grupp e auszugehen (S. 39 oben). Auch wenn damit gewisse soziale Belastungen auszu machen sind, ist dennoch zu berücksichtigen, dass eine intakte Partnerschaft vorhanden ist (S. 3 4 ). 5.4.6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die Z.___ -Gutachter fest, dass es keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten gebe. Aggravation oder ähnliche Erscheinungen hätten sich nicht eruieren lassen können ( Urk. 8 /209 S. 37 f.). Das Vorliegen eines mittlerweile ausgeprägten Leidensdruck s ergibt sich aus dem Psychostatus vom 1 2. Juli 2017 sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 34 ). 5.5
In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Ein schätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___ -Gutachter nicht zu be an standen. Zu beachten ist d abei, dass lediglich von einer 5 0%igen Vermin derung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kon text, wo der Beschwerdeführer
noch über eine intakte Partnerschaft verfügt, sowie den Ausführungen zu den noch bestehenden Therapieoptionen. Zum andern
trägt sie
den Bereiche n Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Komorbidität, Persönlichkeit sowie der vorhan dene n Konsistenz bei deutlichem Leidensdruck als leistungsminder nde Faktoren Rechnung.
Für die Zeit ab erfolgter psychiatrischer Begutachtung am 1 2. Juli 2017 ist dem nach in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen. 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bezüglich des Valideneinkommens ist gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab 1. April 2010 von einem Jahresein kom men von Fr. 72'566.-- auszugehen ( Fr. 5'582.-- x 13). Aus den beiliegenden Lohn journalen ergibt sich dabei, dass der Beschwerdeführer neben unregelmässi gen Prämien- und Montageprämienzahlungen eine regelmässig ausgerichtete Prä mie/
Bonus in der Höhe von Fr. 100.-- monatlich erhalten hat (vgl. Urk. 8 /29/9-13). Auf grund der durchgehenden Ausrichtung dieser Prämie erscheint es überwie gen d wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese auch wei terhin erhalten hätte, was zu einem massgebenden Valideneinkommen per 2010 von Fr. 73'766.-- führt. 6.2 6.2.1
Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegneri n (vgl. Urk. 8/215) ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens per 2010 gestützt auf die statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Anforderungsniveau 4, Männer ). Nach Berücksicht igung der durch schnittlichen Ar beitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ( www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeits stunden ) sowie dem aus somatischer Sicht noch zumutbaren Pensum von 80 % führt dies zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'931.60.
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). L aut den gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) bis 2010 erstellten Tabellen wird Teilzeitarbeit bei Männern vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine Vollzeitbeschäftigung. Bei An wend b arkeit diese r Tabellen ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.2 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzuges von 10 % (vgl. dazu auch Urk. 8 /135) führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen per 2010 von Fr. 44'038.45 und zu einem Invaliditätsgrad von rund 40 % ([ Fr. 73'766.-- - Fr. 44'038.4 5] x 100 / Fr. 73'766.-- = 40.2 9). Würde man für diese Zeitperiode auch die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung berücksichtigen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehen, würde sich dies nicht renten rele vant auswirken ([ Fr. 73'766.-- - Fr. 38'533.6 5] x 100 / Fr. 73'766.-- = 47.76 ). Ein weitergehender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist nicht ange zeigt. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). 6.2.2
Für die Zeit ab der Untersuchung vom 1 2. Juli 2017 ( Z.___ -Gutachten) ist gestützt auf die statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstruk turerhebung (LSE 2016 ) von einem monatlichen Einkommen p er 2016 von Fr. 5‘340. -- auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2016
ein Jahresein kommen von Fr. 66'803 .40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumut bar en Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 führt.
Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäfti gungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnitts bruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männ ern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875 .--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130 .--) eine Differenz von Fr. 255.--. Das Bun des gericht beurteilte die aufgrund der LSE 2014 bestehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überproportional (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein weitergehender Abzug ist entsprechend den Ausführungen unter E. 6.2.1 nicht angezeigt. Auch e ine psychisch bedingt ver stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_36 6/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der seit 2010 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2016: 2239 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ist per 2016 von einem massgebenden Validen einkommen von Fr. 76'783.85 auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 56 % führt ([ Fr. 76'783.85 - Fr. 33'401.70] x 100 / Fr. 76'783.85 = 56.49 ). Die per 2017 massgebende, noch nicht bekannte Nominallohnentwicklung würde sich dabei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen niederschlagen und wirkt sich dabei nicht rentenrelevant aus. 6.3
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer
– unter Berücksichtigung der bezo genen Taggeldleistungen (Urk. 8/56) - ab dem 1. Dezember 2010 Anspruch eine Vier telsrente . Die für die Arbeitsunfähigkeit massgebenden Untersuchungen der Z.___ -Gutachter fanden weiter am 1 2. Juli 2017 statt, sodass ab diesem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, was ab 1. Oktober 2017 zu einem Anspruch auf eine hal be Rente führt ( Art. 88a Abs. 2 IVV). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung damit aufzuheben. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2010 unter Berücksichtigung der bezogenen Taggeldleistungen Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’2 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Schindler Pensionskasse, c/o Stifterfirma, Zugerstrasse 13, 6030 Ebikon sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty