Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963 und zuletzt tätig als Kellner, meldete sich am 6. März 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Angst- und depressive Störung, Burnout, Bluthochdruck, ADHS, Alkoholprobleme, Schmerzen im linken Knie (Meniskus ope riert) und Rückenschmerzen nach Wirbelbruch 2000 in London zum Leis tungs b ezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und holte insbesondere das po lydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 14. April 2016 ein (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 21. September 2016 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 7/55 ). Die h iergegen erhob ene Beschwerde des Versicher ten vom
19. Oktober 2016 ( Urk. 7/59/3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01158 vom 2 1. September 2017 in dem Sinne teilweise gut, dass die ang e fochtene Verfügung in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Mass nah men beruflicher Art aufgehoben und an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, da mit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen ( Urk. 7/62/13 ff.). 1.2
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Gutachters des Y.___ ,
Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Innere Medizin, vom 5. Juli 2018 ein ( Urk. 7/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. August 2018, Urk. 7/71; Einwand vom 2 0. August 2018, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2018 einen Anspru ch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Oktober 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-80), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar sei. Die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeit seien leicht eingeschränkt, was die Durchführung einer gegebenen Arbeit verlängere. Diese Einschränkungen reduzierten die Leistungsfähigkeit um 30 % , nicht jedoch die Arbeitsfähigkeit. Damit weise er lediglich ein etwas langsameres Arbeitstempo auf, so dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig sei ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er um 30 % in seiner Leistungsfähigk eit eingeschränkt und er zudem aufgrund seines reduzierten Arbeitstempos auf einen besonders toleranten Arbeitgeber angewiesen sei , womit die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung klar erfüllt seien. Hinzu komme, dass in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. September 2018 in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer im Einwand vorgebrachten Argumente eingegangen worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Erst auf Rück frage habe die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verfügung in einem Mail auf ein Urteil des Bundesgerichts hingewiesen ( Urk. 1). 2. 2.1 2.1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.1.2
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich ge nannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Be rück sichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzel falles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliede rungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme de m Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2). 2.2 2.2.1
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2.2.2
Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnitt lichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, be darf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des BGer 9C_594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 3.2 )
Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behin de rung Probleme bei der Stellen suche verursacht .
Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder
dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkei ten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbe hinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den ge wünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des BGer
8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E . 2). 3 .
Dr. Z.___ führte in seiner von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellung nah me vom 5. Juli 2018 aus, dass sich die gutachterlich attestierte Arbeitsun fähig keit von 30 % alleinig mit den nachgewiesenen leichten bis maximal mittel gradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen begründe. Durch diese neu ro kogniti ven Einbussen sei der Beschwerdeführer in seiner Konzentrationsfähig keit und Aufmerksamkeit gestört und dies führe dazu, dass er für die Durchführung einer gegebenen Arbeit länger brauche, weil er immer wieder abgelenkt werde und somit langsamer arbeite als eine vollkommen gesunde Person. Er sei in der Lage, einer ganztägigen Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachzugehen mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, welche gutachterlich auf 30 % geschätzt werde ( Urk. 7/67).
Dem Beschwerdeführer ist demnach gestützt auf das Urteil IV.2016.01158 des hiesigen Gerichts vom 2 1. Sept ember 2017 ( Urk. 7/62) sowie der ergänzende n Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2018 ( Urk. 7/67) eine ganztätige Tätig keit mit einer Leistungseinbusse von 30 % zumutbar. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten ( Urk. 1 und Urk. 2). 4.
4.1
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer unter einem Gesundheitsschaden leidet, der i h n bei der Stellensuche behindert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein relativ geringes Mass an gesund heitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt, da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungs mass nahme darstellt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. Septem ber 2008 E. 3.1 mit Hinweisen ).
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen durch die neurokognitiven Einbussen in seiner Konzentrationsfähigkeit und Aufmer ks amkeit gestört, was dazu führt , dass er für die Durchführung einer gegebenen Arbeit länger brauch t , weil er immer wieder abgelenkt w ird und somit langsamer arbeite t als eine vollkommen gesunde Person ( Urk. 7/67).
Diese gesundheitliche Einschränkung führt mit überwiegender Wahrschein lich keit dazu, dass einem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten bzw. Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärt werden müssen, so dass dieser eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Ohne eine entsprechende Erklärung des Gesundheitszustandes bzw. der daraus resultieren den Einschränkungen des Beschwerdeführers ist die Wahrscheinlichkeit stark erhöht, dass ein potentieller Arbeitgeber aufgrund der Einbussen in der Konzen trationsfähigkeit und Aufmerksamkeit den Beschwerdeführer nach einem Vor stellungs gespräch nicht einstellen würde.
Damit ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem Gesundheitsschaden leidet, welcher ihn bei der Stellensuche behindert. 4.2
I m Gutachten wurde festgehalten, dass d er Beschwerdeführer motiviert sei, wieder arbeiten zu gehen , womit die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu bejahen ist ( Urk. 7/38/67). Aus objektiver Sicht besteht des Weiteren die Möglichkeit, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber eingestellt zu werden. Die Eingliede rungs fähigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend mit überwiegender Wahr schei n lichkeit erstellt. 4.3
Zu prüfen bleibt, ob die Zusprache der Arbeitsvermittlung dem Verhältnis mässig keitsgrundsatz standhält (vgl. E. 2.1.2).
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Stellensuche ist die Arbeitsvermittlung notwendig (vgl. E. 4.1) und geeignet, den Beschwerdeführer erfolgreich einzugliedern.
Dem Beschwerdeführer ist die Arbeitsverm ittlung ohne Weiteres zumutbar und die Massnahme ist prognostisch eingliederungswirksam. Der Beschwerdeführer ist 55 Jahre alt, so dass unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen ) , die Kosten und der zu erwartende Erfolg in vernünftigem Verhältnis zueinanderstehen. 4.4
Zusammenfassend sind ein Gesundheitsschaden, welcher den Beschwerdeführer bei der Stellensuche einschränkt , sowie die objektive und subjektive Eingliede rungs fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und die Zusprache der Arbeitsvermittlung erweist sich als verhältnismässig. Damit ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 2 4. September 2018 wird auf ge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeits ver mittlung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1963 und zuletzt tätig als Kellner, meldete sich am 6. März 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Angst- und depressive Störung, Burnout, Bluthochdruck, ADHS, Alkoholprobleme, Schmerzen im linken Knie (Meniskus ope riert) und Rückenschmerzen nach Wirbelbruch 2000 in London zum Leis tungs b ezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und holte insbesondere das po lydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 14. April 2016 ein (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 21. September 2016 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 7/55 ). Die h iergegen erhob ene Beschwerde des Versicher ten vom
19. Oktober 2016 ( Urk. 7/59/3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01158 vom
E. 1.2 Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Gutachters des Y.___ ,
Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Innere Medizin, vom 5. Juli 2018 ein ( Urk. 7/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. August 2018, Urk. 7/71; Einwand vom 2 0. August 2018, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2018 einen Anspru ch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2).
E. 2 2. Oktober 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 2.1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich ge nannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Be rück sichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzel falles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliede rungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme de m Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2).
E. 2.2.1 Arbeitsunfähige ( Art.
E. 2.2.2 Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnitt lichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, be darf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des BGer 9C_594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 3.2 )
Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behin de rung Probleme bei der Stellen suche verursacht .
Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder
dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkei ten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbe hinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den ge wünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des BGer
8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E . 2). 3 .
Dr. Z.___ führte in seiner von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellung nah me vom 5. Juli 2018 aus, dass sich die gutachterlich attestierte Arbeitsun fähig keit von 30 % alleinig mit den nachgewiesenen leichten bis maximal mittel gradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen begründe. Durch diese neu ro kogniti ven Einbussen sei der Beschwerdeführer in seiner Konzentrationsfähig keit und Aufmerksamkeit gestört und dies führe dazu, dass er für die Durchführung einer gegebenen Arbeit länger brauche, weil er immer wieder abgelenkt werde und somit langsamer arbeite als eine vollkommen gesunde Person. Er sei in der Lage, einer ganztägigen Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachzugehen mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, welche gutachterlich auf 30 % geschätzt werde ( Urk. 7/67).
Dem Beschwerdeführer ist demnach gestützt auf das Urteil IV.2016.01158 des hiesigen Gerichts vom 2 1. Sept ember 2017 ( Urk. 7/62) sowie der ergänzende n Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2018 ( Urk. 7/67) eine ganztätige Tätig keit mit einer Leistungseinbusse von 30 % zumutbar. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten ( Urk. 1 und Urk. 2). 4.
4.1
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer unter einem Gesundheitsschaden leidet, der i h n bei der Stellensuche behindert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein relativ geringes Mass an gesund heitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt, da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungs mass nahme darstellt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. Septem ber 2008 E. 3.1 mit Hinweisen ).
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen durch die neurokognitiven Einbussen in seiner Konzentrationsfähigkeit und Aufmer ks amkeit gestört, was dazu führt , dass er für die Durchführung einer gegebenen Arbeit länger brauch t , weil er immer wieder abgelenkt w ird und somit langsamer arbeite t als eine vollkommen gesunde Person ( Urk. 7/67).
Diese gesundheitliche Einschränkung führt mit überwiegender Wahrschein lich keit dazu, dass einem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten bzw. Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärt werden müssen, so dass dieser eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Ohne eine entsprechende Erklärung des Gesundheitszustandes bzw. der daraus resultieren den Einschränkungen des Beschwerdeführers ist die Wahrscheinlichkeit stark erhöht, dass ein potentieller Arbeitgeber aufgrund der Einbussen in der Konzen trationsfähigkeit und Aufmerksamkeit den Beschwerdeführer nach einem Vor stellungs gespräch nicht einstellen würde.
Damit ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem Gesundheitsschaden leidet, welcher ihn bei der Stellensuche behindert. 4.2
I m Gutachten wurde festgehalten, dass d er Beschwerdeführer motiviert sei, wieder arbeiten zu gehen , womit die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu bejahen ist ( Urk. 7/38/67). Aus objektiver Sicht besteht des Weiteren die Möglichkeit, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber eingestellt zu werden. Die Eingliede rungs fähigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend mit überwiegender Wahr schei n lichkeit erstellt. 4.3
Zu prüfen bleibt, ob die Zusprache der Arbeitsvermittlung dem Verhältnis mässig keitsgrundsatz standhält (vgl. E. 2.1.2).
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Stellensuche ist die Arbeitsvermittlung notwendig (vgl. E. 4.1) und geeignet, den Beschwerdeführer erfolgreich einzugliedern.
Dem Beschwerdeführer ist die Arbeitsverm ittlung ohne Weiteres zumutbar und die Massnahme ist prognostisch eingliederungswirksam. Der Beschwerdeführer ist 55 Jahre alt, so dass unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen ) , die Kosten und der zu erwartende Erfolg in vernünftigem Verhältnis zueinanderstehen. 4.4
Zusammenfassend sind ein Gesundheitsschaden, welcher den Beschwerdeführer bei der Stellensuche einschränkt , sowie die objektive und subjektive Eingliede rungs fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und die Zusprache der Arbeitsvermittlung erweist sich als verhältnismässig. Damit ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 2 4. September 2018 wird auf ge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeits ver mittlung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 3 0. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de ( Urk.
E. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00915
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
25. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963 und zuletzt tätig als Kellner, meldete sich am 6. März 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Angst- und depressive Störung, Burnout, Bluthochdruck, ADHS, Alkoholprobleme, Schmerzen im linken Knie (Meniskus ope riert) und Rückenschmerzen nach Wirbelbruch 2000 in London zum Leis tungs b ezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und holte insbesondere das po lydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 14. April 2016 ein (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 21. September 2016 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 7/55 ). Die h iergegen erhob ene Beschwerde des Versicher ten vom
19. Oktober 2016 ( Urk. 7/59/3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01158 vom 2 1. September 2017 in dem Sinne teilweise gut, dass die ang e fochtene Verfügung in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Mass nah men beruflicher Art aufgehoben und an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, da mit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen ( Urk. 7/62/13 ff.). 1.2
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Gutachters des Y.___ ,
Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Innere Medizin, vom 5. Juli 2018 ein ( Urk. 7/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. August 2018, Urk. 7/71; Einwand vom 2 0. August 2018, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2018 einen Anspru ch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Oktober 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-80), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar sei. Die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeit seien leicht eingeschränkt, was die Durchführung einer gegebenen Arbeit verlängere. Diese Einschränkungen reduzierten die Leistungsfähigkeit um 30 % , nicht jedoch die Arbeitsfähigkeit. Damit weise er lediglich ein etwas langsameres Arbeitstempo auf, so dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig sei ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er um 30 % in seiner Leistungsfähigk eit eingeschränkt und er zudem aufgrund seines reduzierten Arbeitstempos auf einen besonders toleranten Arbeitgeber angewiesen sei , womit die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung klar erfüllt seien. Hinzu komme, dass in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. September 2018 in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer im Einwand vorgebrachten Argumente eingegangen worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Erst auf Rück frage habe die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verfügung in einem Mail auf ein Urteil des Bundesgerichts hingewiesen ( Urk. 1). 2. 2.1 2.1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.1.2
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich ge nannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Be rück sichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzel falles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliede rungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme de m Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2). 2.2 2.2.1
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2.2.2
Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnitt lichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, be darf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des BGer 9C_594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 3.2 )
Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behin de rung Probleme bei der Stellen suche verursacht .
Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder
dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkei ten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbe hinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den ge wünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des BGer
8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E . 2). 3 .
Dr. Z.___ führte in seiner von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellung nah me vom 5. Juli 2018 aus, dass sich die gutachterlich attestierte Arbeitsun fähig keit von 30 % alleinig mit den nachgewiesenen leichten bis maximal mittel gradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen begründe. Durch diese neu ro kogniti ven Einbussen sei der Beschwerdeführer in seiner Konzentrationsfähig keit und Aufmerksamkeit gestört und dies führe dazu, dass er für die Durchführung einer gegebenen Arbeit länger brauche, weil er immer wieder abgelenkt werde und somit langsamer arbeite als eine vollkommen gesunde Person. Er sei in der Lage, einer ganztägigen Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachzugehen mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, welche gutachterlich auf 30 % geschätzt werde ( Urk. 7/67).
Dem Beschwerdeführer ist demnach gestützt auf das Urteil IV.2016.01158 des hiesigen Gerichts vom 2 1. Sept ember 2017 ( Urk. 7/62) sowie der ergänzende n Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2018 ( Urk. 7/67) eine ganztätige Tätig keit mit einer Leistungseinbusse von 30 % zumutbar. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten ( Urk. 1 und Urk. 2). 4.
4.1
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer unter einem Gesundheitsschaden leidet, der i h n bei der Stellensuche behindert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein relativ geringes Mass an gesund heitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt, da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungs mass nahme darstellt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. Septem ber 2008 E. 3.1 mit Hinweisen ).
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen durch die neurokognitiven Einbussen in seiner Konzentrationsfähigkeit und Aufmer ks amkeit gestört, was dazu führt , dass er für die Durchführung einer gegebenen Arbeit länger brauch t , weil er immer wieder abgelenkt w ird und somit langsamer arbeite t als eine vollkommen gesunde Person ( Urk. 7/67).
Diese gesundheitliche Einschränkung führt mit überwiegender Wahrschein lich keit dazu, dass einem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten bzw. Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärt werden müssen, so dass dieser eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Ohne eine entsprechende Erklärung des Gesundheitszustandes bzw. der daraus resultieren den Einschränkungen des Beschwerdeführers ist die Wahrscheinlichkeit stark erhöht, dass ein potentieller Arbeitgeber aufgrund der Einbussen in der Konzen trationsfähigkeit und Aufmerksamkeit den Beschwerdeführer nach einem Vor stellungs gespräch nicht einstellen würde.
Damit ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem Gesundheitsschaden leidet, welcher ihn bei der Stellensuche behindert. 4.2
I m Gutachten wurde festgehalten, dass d er Beschwerdeführer motiviert sei, wieder arbeiten zu gehen , womit die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu bejahen ist ( Urk. 7/38/67). Aus objektiver Sicht besteht des Weiteren die Möglichkeit, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber eingestellt zu werden. Die Eingliede rungs fähigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend mit überwiegender Wahr schei n lichkeit erstellt. 4.3
Zu prüfen bleibt, ob die Zusprache der Arbeitsvermittlung dem Verhältnis mässig keitsgrundsatz standhält (vgl. E. 2.1.2).
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Stellensuche ist die Arbeitsvermittlung notwendig (vgl. E. 4.1) und geeignet, den Beschwerdeführer erfolgreich einzugliedern.
Dem Beschwerdeführer ist die Arbeitsverm ittlung ohne Weiteres zumutbar und die Massnahme ist prognostisch eingliederungswirksam. Der Beschwerdeführer ist 55 Jahre alt, so dass unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen ) , die Kosten und der zu erwartende Erfolg in vernünftigem Verhältnis zueinanderstehen. 4.4
Zusammenfassend sind ein Gesundheitsschaden, welcher den Beschwerdeführer bei der Stellensuche einschränkt , sowie die objektive und subjektive Eingliede rungs fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und die Zusprache der Arbeitsvermittlung erweist sich als verhältnismässig. Damit ist die ange foch tene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 2 4. September 2018 wird auf ge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeits ver mittlung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova