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IV.2016.01158

Rente abgewiesen. Zurückgewiesen zur Neubeurteilung des Anspruches auf Massnahmen beruflicher Art.

Zürich SozVersG · 2017-09-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963 und zuletzt tätig als Kellner, meldete sich am 6. März 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Angst- und depressive Störung, Burnout, Blut hochdruck, ADHS, Alkoholprobleme, Schmerzen im linken Knie (Meniskus operiert) und Rückenschmerzen nach Wirbelbruch 2000 in London zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Ab klärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 14. April 2016 ein (Urk. 7/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Mai 2016, Urk. 7/40; Einwand vom 30. Mai 2016, Urk. 7/41; ergän zen de Einwandbegründung vom 9. September 2016, Urk. 7/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. September 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente beginnend ab 1. September 2015 zu gewähren. Eventualiter sei ihm eine Viertelsrente, beginnend ab 1. September 2015, zu gewähren. Subeventualiter seien ihm Massnahmen beruflicher Art zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 25. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-59), was dem Beschwerdeführer am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichte der Beschwerdeführer den vollständigen Bericht des A.___ vom 5. Oktober 2016 ein (Urk. 10 und Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ keine körperlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es bestünden allerdings Einschränkungen bei der Auf merksamkeit und Konzentration, welche zu einer reduzierten Lernfähigkeit und zu einem reduzierten Anpassungsvermögen führten. Genau strukturierte Arbeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien bei aus rei chender Anleitung mit Fremdkontrolle in einem vollen Pensum zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, womit es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihm im Gutachten des Z.___ eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten als auch in der angestammten Tätigkeit attestiert werde. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, dass sie den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig k eit als Oberkellner zu 70 % arbeitsfähig erachteten, da diese dem beschrie be nen Belastungsprofil nicht entspreche und er wieder in Versuchung kommen könnte, vermehrt Alkohol zu trinken. Entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin sei entsprechend ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei beim Valideneinkommen das Kompetenzniveau 3 im Gastgewerbe heranzuziehen sei. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter festzusetzen, so dass unter Berücksichtigung der 40%igen Arbeitsfähigkeit, welche von den behandelnden Ärzten festgesetzt worden sei, ein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiere. Des Weiteren sei ein Leidensabzug aufgrund der Teilzeittätigkeit und des eingeschränkten Belastungsprofils vorzunehmen, so dass bei einem Pensum von 40 % und einem leidensbedingten Abzug von total 21.5 % eine ganze Rente resultiere. Selbst unter Zugrundelegung der im Gut achten attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit resultiere unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2016 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass - mit Blick auf die bisherigen erzielten Einkommen - für das Valideneinkommen auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen sei. Auch sei kein Leidensabzug gerechtfertigt, da sämtliche Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie des Belastungsprofils berücksichtigt worden seien (Urk. 6). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung , BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Septem ber 2016 (Urk. 2 ) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 14. April 2016 ab. Darin werden die bis zur Beg utachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/38/2 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ADHS, ICD-10 F90.0) mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie folgende Diag nosen (Urk. 7/38/54): - Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit/ bei: - Störung durch Alkohol, episod ischer Substanzgebrauch (ICD-10 F26) - Störungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22) - Zustan d nach Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.20). - Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) - Status nach Hepatitis A, B und C mit/bei: - Status nach Interferon-Therapie 2000 - aktuell normalen Leberwerten - Chronischer Nikotinabusus (kumulativ 50 pack years) mit/bei: - aktuell n ormaler Lungenfunktionsprüfung - Essentielle arterielle Hypertonie, aktuell unter kom binierter antihyper tensiver Therapie gut eingestellt - Status nach Hyperhidrose wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie (diffe rentialdiagnostisch medikamentös, psychogen) - Adipositas Grad l nach WHO (BMI von 30.6 kg/m 2 ) - Hyperurikämi e - Chronisches th orakolumbales Schmerzsyndrom mit/ bei: - Status nach traumatischer Brustwirbelkörper- ( BWK -) 12-Fraktur 2000 - aktuell ohne Radikulopathie - Diskr eter Senk-Spreizfuss beidseits - Chronisch-venöse Insuffizienz mi t Teleangiektasien beidseits mit/ bei: - Status nach Crossektomie un d Varizen-Stripping rechts 2013 - Status nach Kniearthroskopie mit Aussenme niskusteilresektion links 2013 - Status nach Entfernung des rechten Lungenoberflügels bei Verdacht auf Karzinom 2003

Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass sowohl allgemein-internistisch als auch orthopädisch-chirurgisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 7/38/58 f.).

Bei der neuropsy chologischen Untersuchung fänden sich Einbussen im Bereich der Lern- und Gedächtnisleistung (wo hauptsächlich im Bereich der nonver balen Lern- und Speicherleistungen de utliche Defizite gemessen worden seien), im Bereich der Aufmerksam keits- und Konzentrationsl eistungen (wo die selek tive Aufmerksamkeitsleistung bei ei ner leicht erhöhten Anzahl an Fehlern leicht ungenügend gewesen sei , wo die geteilte Aufmerksamkeitsleistung bei einer deutlich erhöhten Anzahl an Auslassfehlern ungenügend sei ) sowie auch in isolierten Exeku tiv-Funktionen (wo die verbale Ideen-Produktion quanti tativ i n einem ungenügenden Bereich gelegen habe und die intellektuelle kognitive Flexi bilität ebenfalls ungenügend sei ). Weiter sei die mental e Rotationsfähigkeit unterdurch schnittlich. Genügende Leistungen zeig t en sich im Bereich der konstruktiv-praktischen Fähigkeiten, im Bereich der

Wahrnehmungsfunktione n, im Bereich der Handlungsfunk tionen, im Bereich der sprach- und sprach asso ziierten Funktionen, im Bereich der verbalen Lern- und Gedächtnisleistungen, in der verbalen Merkspanne, in der Mehrheit der Exekutiv-Funktionen (figurale Ideenproduktion, Konzepterkennen, Interferenzkontro lle) sowie in Dimension der Aufm erksamkeits- und K onzentrationsleistung (gerichte te Aufmerksamkeits leistung, tonische und phasische Alertness). Die Auswertung der ADHS -spezi fischen Fragebogen liefer e deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Aufmerk samkeits- und Hyperaktivitätsstörung mit definitionsgemässem Beginn in der Kindheit. D ie eigenanamnestisch besseren kognitiven Leistungen unter ei ne m Methylphenidat-Präparat sowie die paradoxe Wirkung von Kokain erhärte te n e benfalls die Verdachtsdiagnose. Die aktuellen ko gnitiven Leistungseinbussen seien somit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Folgen des langjährigen Sub stan z konsums, sondern bedingt durch eine nicht therapierte Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung. Die Einbus sen entsprä chen einer leichten bis maxi mal mittelgradigen neuropsychologischen Stö rung, das heisse , dass eine oder allenfalls zwei kognitive Teilfunktionen deutlich (mehr als 2 SD unter dem Mittel wert) sowie weitere leicht verminde rt (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert) seien und/oder leichte bis mittelschwere Auffälligke iten in den Bereichen der Affek tivität, des Verhalte ns oder der Persönlichkeit vorlägen. Die Funktions fähigkeit sei im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Die Per son falle in ihrem sozialen Umfeld leicht auf. In Berufen oder bei Aufg aben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt.

Im Rahmen der aktuellen psych iatrischen Exploration habe der Beschwerde führer

berichtet, er ha be schon als Kind unter einem ADHS-Syndrom gelitten. Er sei unruhig gewesen, nervös, sei in viele Schlägereien verwickelt worden und habe die 7. Klasse wiederholen müssen . Dann habe er die Schule abgebrochen und keine Berufsausbildung gemacht. Prägend für den Beschwerdeführer sei die Zeit der Drogenabhängigkeit gewesen, er habe regelmäs sig Kokain, später auch Her o in i.v. konsumiert, bis vor etwa zwei Jahren. Er sei aktuell in einer Subs titutionstherapie, erhalte Sevre-Long 390 mg am Tag. Bezüglich der Abhängig keit gebe

es Unstimmigkeiten, so berichte der Beschwerdeführer , er habe zuletzt Kokain vor 2 Jahren genommen, trinke auch kaum Alkohol, selten Bier. Au s den Akten sei aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang 2015 zum Entzug von Alkohol und Kokain in die B.___ eingew iesen worden sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, gebe der Be schwerdeführer an, er habe in dieser Zeit nur Kokain und Alkohol konsumiert, um in die Klinik zu kommen, wegen der IV-Abklärung. Diese Erklä rung wirke wenig glaubhaft. Groborientierend seien keine kognitiven Einschränkungen erkennbar, der Beschwerdeführer könne Daten wie z. B. Geburtstage der Eltern

angeben, er könne seine persönliche Anamnese und Krankheitsgeschichte lücke n los und nachvoll ziehbar er zählen, die Aufmerksamkeit lasse auch während des ganzen Gespräches nicht nach. Gleichwohl w ü rden in der neuropsycholo gischen Testung Defizite festge stellt , vor allem eine verminderte Aufmerksamke its funk tion. Diese Defizite seien am ehesten auf die diagnostizierte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, ICD- 10 F90.0) zurückzuführen und mit grosse r Wahrscheinlichkeit nicht als Folgen des multiplen Substanzkon sums zu deuten. Festzuhalten sei auch, dass die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die Vergesslichkeit, welche der Beschwerdeführer angebe, auch als depressive Sym p tome gewertet werden könn ten. Klinisch zeige sich eine Depression von Krank heitswert, leichtgradiger Ausprägung. Der Beschwerdeführer berichte neben den Konzentrations- und Gedächtnisstörungen von Einschlafstörungen und Durch schlaf störungen, die allerdings unter Sequa se gebessert hätten. Er berichte

weiter von einer verminderten Belastbarkeit, von einem Freudeverlust. Es liessen sich auch objektiv de pr essive Symptome erkennen, so sei die affektive Schwing ungsfähigkeit leicht eingeschränkt, ins Depre ssive verschoben. Affektiv wirke

der Beschwerdeführer leicht deprimiert, innerlich unruhig, angesp annt, nervös und besorgt bezügli ch der gesundheitlichen Situation. Die Vitalgefühle seien allerdings nicht herabgesetzt, der Beschwerdeführer berichte auch nicht vo n einer raschen Erschöpfbarkeit oder ein er ständigen Müdigkeit. Es liege kein sozialer Rückzug vor, eb enfalls kein Interessensverlust. Es l iessen sich aber ver schie dene psychosoziale Belastungssituationen erkennen, so berichte er , er leide unter der schwierigen finanziellen Situation, unter der Arbeitslosigkeit, aber auch unter den beengten Wohnverhältnissen. Es fä nden sich auch keine Hin weise für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur, es sei bisher auch von keinem behandelnden Therapeuten eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers wegen seines ADHS um höchs tens 30 % eingeschränkt . Die depressive Symptomatik sei nur leichtg radig ausgeprägt und legitimiere keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ebenso wenig die p ersistierende Suchtproblematik (Urk. 7/38/59 ff.).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befun de sei der Versicherte aus somatischer (internistischer und orthopädisch-chirur gi scher) Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus neuropsy cho lo gischer bzw. psychi atr isc her Sicht kö nn e ihm für seine bisherige Tätigkeit als Kellner und in anderen Ver weistätigkeit ein e maximal 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wer den, dies bedingt durch seine neurokognitiven Leistungsschwächen im Rahmen des ADHS. Aus int erdisziplinärer Sicht resul tiere daraus eine 70% ige Restarbeitsfähigkeit angestammt und angepasst (Urk. 7/38/61). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom

14. April 2016 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chung e n durch die Gutachter (Urk. 7/38/18 ff.; Urk. 7/38/21 ff.; Urk. 7/38/39 ff.; Urk. 7/38/46 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben

(Urk. 7/38/2 ff.). Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/38/62), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig (vgl. E. 5.3) . 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass auf die behandelnden Ärzte, insbesondere den Bericht des A.___ vom 5. Oktober 2016 abzustellen sei.

Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ und die behandelnde Therapeutin, M.Sc. D.___ vom A.___ hielten im Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 3/4; Urk. 11) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. D er Beschwerdeführer sei aufgrund der klinischen Einschätzung in beschützender, stressarmer und wohlwollender Arbeitsumgebung maximal 30-50 % arbeitsfähig. Um zu verifizieren, inwiefern eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt überhaupt möglich sei, empfählen sie ein Belastungstraining durchzuführen ( Urk. 1 1).

Gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung vermag allerdings der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abwei chen de Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben oder das Gutachten in Frage zu s tellen ; anders würde es sich verhalten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist , insbesondere nach dem der Beschwerde führer im Rahmen der Begutachtung pathologische Ängste weitgehend verneint hatte (Urk. 7/38/48) . 4.2.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die attestierte 30%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit widerspreche dem Belastungsprofil (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 23. Mai 2016, Urk. 7/39/4) ist festzuhalten, dass - wie folgend gezeigt wird - vorliegend offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit noch zumutbar ist oder nicht. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1 5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.2

Der Beschwerdeführer brachte vor (Urk. 1), das Valideneinkommen sei gestützt auf den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2012 (LSE 2012), für einen Mitarbeiter in der Gastronomie im Kompetenzniveau 3 ( Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezial gebiet voraussetzen ) in Höhe von Fr. 5‘362.-- festzusetzen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56). Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, dass mit Blick auf den IK-Auszug das Kompetenzniveau 3 nicht gerechtfertigt sei, sondern auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätig keiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abzustellen sei (Urk. 6).

Im IK-Auszug von 20. März 2015 sind die in der Schweiz seit 1985 erzielten Einkommen ersichtlich (Urk. 7/8), woraus hervorgeht, dass das Abstellen auf ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘362.-- nicht angezeigt ist. Des Weiteren ist auch mit Blick auf die Arbeitszeugnisse der letzten Arbeitgeber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer komplexe praktische Tätigkeiten, welc he ein Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, ausführte (vgl. Urk. 7/14/5; Urk. 7/14/8).

Dementsprechend ist das Valideneinkommen maximal gestützt auf den Tabel len lohn für einen Mitarbeiter in der Gastronomie im Kompetenzniveau 2 (Prak tische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Be d ienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) in Höhe von Fr. 4‘230.-- festzusetzen ( LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56 , Männer, Kompetenzniveau 2 ) . Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 , Ziff. 55/56; Stand 2012 = 101.9, Stand 2015 = 103.7) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Jahr 2015) resultiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 54‘756.05 (Fr. 4‘230.-- : 40 x 42.4 : 101.9 x 103.7 x 12). 5.3

Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf das Gutachten des Z.___ zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.2).

Das Invalideneinkommen ist entsprechend in der Höhe des Einkommens eines Hilfsarbeiters gestützt auf die LSE 2012 in Höhe von Fr. 5‘210.-- festzusetzen ( LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer, Total, Kompe tenz niveau 1 ) . Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Total , Jahr 2015) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total ; Stand 2012 = 101.7 , Stand 2015 = 103.5 ) resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘330.70 bei voller Arbeits fähigkeit (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.5 x 12). Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit ist das anrechenbare Invalideneinkommen auf Fr. 46‘431.50 festzusetzen (Fr. 66‘330.70 x 0.7).

Aufgrund des Gutachtens ist nicht abschliessend klar, ob der Beschwerdeführer in einem vollen Pensum eine reduzierte Leistungsfähigkeit aufweist oder er aber lediglich ein Pensum von 70 % zu leisten vermag (vgl. E. 3.2). Ist der Be schwerdeführer in vollem Pensum reduziert leistungsfähig, rechtfertigt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Leidensabzug ( vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ) . Ent spre chend lässt sich auch der Leidensabzug nicht abschliessend beurteilen. Aller dings kann dies - zumindest für die Rentenprüfung - vorliegend offen bleiben, da selbst bei einem maximalen Leidensabzug von 25 % noch ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad in Höhe von rund 36 % resultiert (Fr. 46‘431.50 x 0.75 = Fr. 34‘823.60, Fr. 54‘756.05 - Fr. 34‘823.60 = Fr. 19‘932.45; Fr. 19‘932.45 : Fr. 54‘756.05 = 36.4 %). 5.4

Entsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. 6.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Massnahmen beruflicher Art umfassen die Berufsberatung, die erstmalige berufliche Ausbildung, die Umschulung, die Arbeitsvermittlung und die Kapital hilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 6.2

Da der Leidensabzug - wie gezeigt (vgl. E. 5.3) - nicht definitiv festgelegt werden kann, ist die Prüfung der notwendigen Voraussetzungen zur Zusprache von Massnahmen beruflicher Art nur beschränkt möglich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin - infolge nicht weiter ausgeführter Ressourcen von der Zumutbarkeit eines vollschichtigen Pensums und keiner längerdauernden Ein schränkung ausging, so dass eine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraus set zungen für Massnahmen beruflicher Art nicht erfolgte (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Mai 2016, Urk. 7/39/5; Feststellungsblatt vom 21. September 2016, Urk. 7/54; Vorbescheid vom 23. Mai 2016, Urk. 7/40; Urk. 2).

Die Sache ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen , damit sie einen allfälligen Anspruch auf Mass nahmen beruflicher Art - nach Rückfrage bei den Gutachtern zur Klar stellung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 5.3) - neu entscheidet. 7 .

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/3 ). Antragsge mäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom

19. Oktober 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 21. September 2016 in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Mass nahmen beruflicher Art aufgehoben wird, damit die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu ver füge.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerde führer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963 und zuletzt tätig als Kellner, meldete sich am 6. März 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Angst- und depressive Störung, Burnout, Blut hochdruck, ADHS, Alkoholprobleme, Schmerzen im linken Knie (Meniskus operiert) und Rückenschmerzen nach Wirbelbruch 2000 in London zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Ab klärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 14. April 2016 ein (Urk. 7/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Mai 2016, Urk. 7/40; Einwand vom 30. Mai 2016, Urk. 7/41; ergän zen de Einwandbegründung vom 9. September 2016, Urk. 7/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. September 2016 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente beginnend ab 1. September 2015 zu gewähren. Eventualiter sei ihm eine Viertelsrente, beginnend ab 1. September 2015, zu gewähren. Subeventualiter seien ihm Massnahmen beruflicher Art zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 25. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-59), was dem Beschwerdeführer am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichte der Beschwerdeführer den vollständigen Bericht des A.___ vom 5. Oktober 2016 ein (Urk. 10 und Urk. 11).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung , BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ keine körperlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es bestünden allerdings Einschränkungen bei der Auf merksamkeit und Konzentration, welche zu einer reduzierten Lernfähigkeit und zu einem reduzierten Anpassungsvermögen führten. Genau strukturierte Arbeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien bei aus rei chender Anleitung mit Fremdkontrolle in einem vollen Pensum zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, womit es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihm im Gutachten des Z.___ eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten als auch in der angestammten Tätigkeit attestiert werde. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, dass sie den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig k eit als Oberkellner zu 70 % arbeitsfähig erachteten, da diese dem beschrie be nen Belastungsprofil nicht entspreche und er wieder in Versuchung kommen könnte, vermehrt Alkohol zu trinken. Entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin sei entsprechend ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei beim Valideneinkommen das Kompetenzniveau 3 im Gastgewerbe heranzuziehen sei. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter festzusetzen, so dass unter Berücksichtigung der 40%igen Arbeitsfähigkeit, welche von den behandelnden Ärzten festgesetzt worden sei, ein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiere. Des Weiteren sei ein Leidensabzug aufgrund der Teilzeittätigkeit und des eingeschränkten Belastungsprofils vorzunehmen, so dass bei einem Pensum von 40 % und einem leidensbedingten Abzug von total 21.5 % eine ganze Rente resultiere. Selbst unter Zugrundelegung der im Gut achten attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit resultiere unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2016 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass - mit Blick auf die bisherigen erzielten Einkommen - für das Valideneinkommen auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen sei. Auch sei kein Leidensabzug gerechtfertigt, da sämtliche Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie des Belastungsprofils berücksichtigt worden seien (Urk. 6). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Septem ber 2016 (Urk. 2 ) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 14. April 2016 ab. Darin werden die bis zur Beg utachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/38/2 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

E. 3.2 Die begutachtenden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ADHS, ICD-10 F90.0) mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie folgende Diag nosen (Urk. 7/38/54): - Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit/ bei: - Störung durch Alkohol, episod ischer Substanzgebrauch (ICD-10 F26) - Störungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22) - Zustan d nach Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.20). - Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) - Status nach Hepatitis A, B und C mit/bei: - Status nach Interferon-Therapie 2000 - aktuell normalen Leberwerten - Chronischer Nikotinabusus (kumulativ 50 pack years) mit/bei: - aktuell n ormaler Lungenfunktionsprüfung - Essentielle arterielle Hypertonie, aktuell unter kom binierter antihyper tensiver Therapie gut eingestellt - Status nach Hyperhidrose wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie (diffe rentialdiagnostisch medikamentös, psychogen) - Adipositas Grad l nach WHO (BMI von 30.6 kg/m 2 ) - Hyperurikämi e - Chronisches th orakolumbales Schmerzsyndrom mit/ bei: - Status nach traumatischer Brustwirbelkörper- ( BWK -) 12-Fraktur 2000 - aktuell ohne Radikulopathie - Diskr eter Senk-Spreizfuss beidseits - Chronisch-venöse Insuffizienz mi t Teleangiektasien beidseits mit/ bei: - Status nach Crossektomie un d Varizen-Stripping rechts 2013 - Status nach Kniearthroskopie mit Aussenme niskusteilresektion links 2013 - Status nach Entfernung des rechten Lungenoberflügels bei Verdacht auf Karzinom 2003

Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass sowohl allgemein-internistisch als auch orthopädisch-chirurgisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 7/38/58 f.).

Bei der neuropsy chologischen Untersuchung fänden sich Einbussen im Bereich der Lern- und Gedächtnisleistung (wo hauptsächlich im Bereich der nonver balen Lern- und Speicherleistungen de utliche Defizite gemessen worden seien), im Bereich der Aufmerksam keits- und Konzentrationsl eistungen (wo die selek tive Aufmerksamkeitsleistung bei ei ner leicht erhöhten Anzahl an Fehlern leicht ungenügend gewesen sei , wo die geteilte Aufmerksamkeitsleistung bei einer deutlich erhöhten Anzahl an Auslassfehlern ungenügend sei ) sowie auch in isolierten Exeku tiv-Funktionen (wo die verbale Ideen-Produktion quanti tativ i n einem ungenügenden Bereich gelegen habe und die intellektuelle kognitive Flexi bilität ebenfalls ungenügend sei ). Weiter sei die mental e Rotationsfähigkeit unterdurch schnittlich. Genügende Leistungen zeig t en sich im Bereich der konstruktiv-praktischen Fähigkeiten, im Bereich der

Wahrnehmungsfunktione n, im Bereich der Handlungsfunk tionen, im Bereich der sprach- und sprach asso ziierten Funktionen, im Bereich der verbalen Lern- und Gedächtnisleistungen, in der verbalen Merkspanne, in der Mehrheit der Exekutiv-Funktionen (figurale Ideenproduktion, Konzepterkennen, Interferenzkontro lle) sowie in Dimension der Aufm erksamkeits- und K onzentrationsleistung (gerichte te Aufmerksamkeits leistung, tonische und phasische Alertness). Die Auswertung der ADHS -spezi fischen Fragebogen liefer e deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Aufmerk samkeits- und Hyperaktivitätsstörung mit definitionsgemässem Beginn in der Kindheit. D ie eigenanamnestisch besseren kognitiven Leistungen unter ei ne m Methylphenidat-Präparat sowie die paradoxe Wirkung von Kokain erhärte te n e benfalls die Verdachtsdiagnose. Die aktuellen ko gnitiven Leistungseinbussen seien somit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Folgen des langjährigen Sub stan z konsums, sondern bedingt durch eine nicht therapierte Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung. Die Einbus sen entsprä chen einer leichten bis maxi mal mittelgradigen neuropsychologischen Stö rung, das heisse , dass eine oder allenfalls zwei kognitive Teilfunktionen deutlich (mehr als 2 SD unter dem Mittel wert) sowie weitere leicht verminde rt (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert) seien und/oder leichte bis mittelschwere Auffälligke iten in den Bereichen der Affek tivität, des Verhalte ns oder der Persönlichkeit vorlägen. Die Funktions fähigkeit sei im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Die Per son falle in ihrem sozialen Umfeld leicht auf. In Berufen oder bei Aufg aben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt.

Im Rahmen der aktuellen psych iatrischen Exploration habe der Beschwerde führer

berichtet, er ha be schon als Kind unter einem ADHS-Syndrom gelitten. Er sei unruhig gewesen, nervös, sei in viele Schlägereien verwickelt worden und habe die 7. Klasse wiederholen müssen . Dann habe er die Schule abgebrochen und keine Berufsausbildung gemacht. Prägend für den Beschwerdeführer sei die Zeit der Drogenabhängigkeit gewesen, er habe regelmäs sig Kokain, später auch Her o in i.v. konsumiert, bis vor etwa zwei Jahren. Er sei aktuell in einer Subs titutionstherapie, erhalte Sevre-Long 390 mg am Tag. Bezüglich der Abhängig keit gebe

es Unstimmigkeiten, so berichte der Beschwerdeführer , er habe zuletzt Kokain vor 2 Jahren genommen, trinke auch kaum Alkohol, selten Bier. Au s den Akten sei aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang 2015 zum Entzug von Alkohol und Kokain in die B.___ eingew iesen worden sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, gebe der Be schwerdeführer an, er habe in dieser Zeit nur Kokain und Alkohol konsumiert, um in die Klinik zu kommen, wegen der IV-Abklärung. Diese Erklä rung wirke wenig glaubhaft. Groborientierend seien keine kognitiven Einschränkungen erkennbar, der Beschwerdeführer könne Daten wie z. B. Geburtstage der Eltern

angeben, er könne seine persönliche Anamnese und Krankheitsgeschichte lücke n los und nachvoll ziehbar er zählen, die Aufmerksamkeit lasse auch während des ganzen Gespräches nicht nach. Gleichwohl w ü rden in der neuropsycholo gischen Testung Defizite festge stellt , vor allem eine verminderte Aufmerksamke its funk tion. Diese Defizite seien am ehesten auf die diagnostizierte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, ICD- 10 F90.0) zurückzuführen und mit grosse r Wahrscheinlichkeit nicht als Folgen des multiplen Substanzkon sums zu deuten. Festzuhalten sei auch, dass die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die Vergesslichkeit, welche der Beschwerdeführer angebe, auch als depressive Sym p tome gewertet werden könn ten. Klinisch zeige sich eine Depression von Krank heitswert, leichtgradiger Ausprägung. Der Beschwerdeführer berichte neben den Konzentrations- und Gedächtnisstörungen von Einschlafstörungen und Durch schlaf störungen, die allerdings unter Sequa se gebessert hätten. Er berichte

weiter von einer verminderten Belastbarkeit, von einem Freudeverlust. Es liessen sich auch objektiv de pr essive Symptome erkennen, so sei die affektive Schwing ungsfähigkeit leicht eingeschränkt, ins Depre ssive verschoben. Affektiv wirke

der Beschwerdeführer leicht deprimiert, innerlich unruhig, angesp annt, nervös und besorgt bezügli ch der gesundheitlichen Situation. Die Vitalgefühle seien allerdings nicht herabgesetzt, der Beschwerdeführer berichte auch nicht vo n einer raschen Erschöpfbarkeit oder ein er ständigen Müdigkeit. Es liege kein sozialer Rückzug vor, eb enfalls kein Interessensverlust. Es l iessen sich aber ver schie dene psychosoziale Belastungssituationen erkennen, so berichte er , er leide unter der schwierigen finanziellen Situation, unter der Arbeitslosigkeit, aber auch unter den beengten Wohnverhältnissen. Es fä nden sich auch keine Hin weise für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur, es sei bisher auch von keinem behandelnden Therapeuten eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers wegen seines ADHS um höchs tens 30 % eingeschränkt . Die depressive Symptomatik sei nur leichtg radig ausgeprägt und legitimiere keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ebenso wenig die p ersistierende Suchtproblematik (Urk. 7/38/59 ff.).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befun de sei der Versicherte aus somatischer (internistischer und orthopädisch-chirur gi scher) Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus neuropsy cho lo gischer bzw. psychi atr isc her Sicht kö nn e ihm für seine bisherige Tätigkeit als Kellner und in anderen Ver weistätigkeit ein e maximal 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wer den, dies bedingt durch seine neurokognitiven Leistungsschwächen im Rahmen des ADHS. Aus int erdisziplinärer Sicht resul tiere daraus eine 70% ige Restarbeitsfähigkeit angestammt und angepasst (Urk. 7/38/61). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom

14. April 2016 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chung e n durch die Gutachter (Urk. 7/38/18 ff.; Urk. 7/38/21 ff.; Urk. 7/38/39 ff.; Urk. 7/38/46 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben

(Urk. 7/38/2 ff.). Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/38/62), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig (vgl. E. 5.3) . 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass auf die behandelnden Ärzte, insbesondere den Bericht des A.___ vom 5. Oktober 2016 abzustellen sei.

Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ und die behandelnde Therapeutin, M.Sc. D.___ vom A.___ hielten im Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 3/4; Urk. 11) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. D er Beschwerdeführer sei aufgrund der klinischen Einschätzung in beschützender, stressarmer und wohlwollender Arbeitsumgebung maximal 30-50 % arbeitsfähig. Um zu verifizieren, inwiefern eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt überhaupt möglich sei, empfählen sie ein Belastungstraining durchzuführen ( Urk. 1 1).

Gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung vermag allerdings der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abwei chen de Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben oder das Gutachten in Frage zu s tellen ; anders würde es sich verhalten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist , insbesondere nach dem der Beschwerde führer im Rahmen der Begutachtung pathologische Ängste weitgehend verneint hatte (Urk. 7/38/48) . 4.2.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die attestierte 30%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit widerspreche dem Belastungsprofil (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 23. Mai 2016, Urk. 7/39/4) ist festzuhalten, dass - wie folgend gezeigt wird - vorliegend offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit noch zumutbar ist oder nicht. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.1.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor (Urk. 1), das Valideneinkommen sei gestützt auf den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2012 (LSE 2012), für einen Mitarbeiter in der Gastronomie im Kompetenzniveau 3 ( Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezial gebiet voraussetzen ) in Höhe von Fr. 5‘362.-- festzusetzen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56). Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, dass mit Blick auf den IK-Auszug das Kompetenzniveau 3 nicht gerechtfertigt sei, sondern auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätig keiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abzustellen sei (Urk. 6).

Im IK-Auszug von 20. März 2015 sind die in der Schweiz seit 1985 erzielten Einkommen ersichtlich (Urk. 7/8), woraus hervorgeht, dass das Abstellen auf ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘362.-- nicht angezeigt ist. Des Weiteren ist auch mit Blick auf die Arbeitszeugnisse der letzten Arbeitgeber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer komplexe praktische Tätigkeiten, welc he ein Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, ausführte (vgl. Urk. 7/14/5; Urk. 7/14/8).

Dementsprechend ist das Valideneinkommen maximal gestützt auf den Tabel len lohn für einen Mitarbeiter in der Gastronomie im Kompetenzniveau 2 (Prak tische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Be d ienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) in Höhe von Fr. 4‘230.-- festzusetzen ( LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56 , Männer, Kompetenzniveau 2 ) . Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 , Ziff. 55/56; Stand 2012 = 101.9, Stand 2015 = 103.7) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Jahr 2015) resultiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 54‘756.05 (Fr. 4‘230.-- : 40 x 42.4 : 101.9 x 103.7 x 12).

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf das Gutachten des Z.___ zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.2).

Das Invalideneinkommen ist entsprechend in der Höhe des Einkommens eines Hilfsarbeiters gestützt auf die LSE 2012 in Höhe von Fr. 5‘210.-- festzusetzen ( LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer, Total, Kompe tenz niveau 1 ) . Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Total , Jahr 2015) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total ; Stand 2012 = 101.7 , Stand 2015 = 103.5 ) resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘330.70 bei voller Arbeits fähigkeit (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.5 x 12). Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit ist das anrechenbare Invalideneinkommen auf Fr. 46‘431.50 festzusetzen (Fr. 66‘330.70 x 0.7).

Aufgrund des Gutachtens ist nicht abschliessend klar, ob der Beschwerdeführer in einem vollen Pensum eine reduzierte Leistungsfähigkeit aufweist oder er aber lediglich ein Pensum von 70 % zu leisten vermag (vgl. E. 3.2). Ist der Be schwerdeführer in vollem Pensum reduziert leistungsfähig, rechtfertigt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Leidensabzug ( vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ) . Ent spre chend lässt sich auch der Leidensabzug nicht abschliessend beurteilen. Aller dings kann dies - zumindest für die Rentenprüfung - vorliegend offen bleiben, da selbst bei einem maximalen Leidensabzug von 25 % noch ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad in Höhe von rund 36 % resultiert (Fr. 46‘431.50 x 0.75 = Fr. 34‘823.60, Fr. 54‘756.05 - Fr. 34‘823.60 = Fr. 19‘932.45; Fr. 19‘932.45 : Fr. 54‘756.05 = 36.4 %).

E. 5.4 Entsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 6.2 Da der Leidensabzug - wie gezeigt (vgl. E. 5.3) - nicht definitiv festgelegt werden kann, ist die Prüfung der notwendigen Voraussetzungen zur Zusprache von Massnahmen beruflicher Art nur beschränkt möglich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin - infolge nicht weiter ausgeführter Ressourcen von der Zumutbarkeit eines vollschichtigen Pensums und keiner längerdauernden Ein schränkung ausging, so dass eine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraus set zungen für Massnahmen beruflicher Art nicht erfolgte (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Mai 2016, Urk. 7/39/5; Feststellungsblatt vom 21. September 2016, Urk. 7/54; Vorbescheid vom 23. Mai 2016, Urk. 7/40; Urk. 2).

Die Sache ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen , damit sie einen allfälligen Anspruch auf Mass nahmen beruflicher Art - nach Rückfrage bei den Gutachtern zur Klar stellung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 5.3) - neu entscheidet. 7 .

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/3 ). Antragsge mäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom

19. Oktober 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 21. September 2016 in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Mass nahmen beruflicher Art aufgehoben wird, damit die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu ver füge.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerde führer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Massnahmen beruflicher Art umfassen die Berufsberatung, die erstmalige berufliche Ausbildung, die Umschulung, die Arbeitsvermittlung und die Kapital hilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01158 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 21. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963 und zuletzt tätig als Kellner, meldete sich am 6. März 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Angst- und depressive Störung, Burnout, Blut hochdruck, ADHS, Alkoholprobleme, Schmerzen im linken Knie (Meniskus operiert) und Rückenschmerzen nach Wirbelbruch 2000 in London zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Ab klärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 14. April 2016 ein (Urk. 7/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Mai 2016, Urk. 7/40; Einwand vom 30. Mai 2016, Urk. 7/41; ergän zen de Einwandbegründung vom 9. September 2016, Urk. 7/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. September 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente beginnend ab 1. September 2015 zu gewähren. Eventualiter sei ihm eine Viertelsrente, beginnend ab 1. September 2015, zu gewähren. Subeventualiter seien ihm Massnahmen beruflicher Art zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 25. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-59), was dem Beschwerdeführer am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichte der Beschwerdeführer den vollständigen Bericht des A.___ vom 5. Oktober 2016 ein (Urk. 10 und Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ keine körperlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es bestünden allerdings Einschränkungen bei der Auf merksamkeit und Konzentration, welche zu einer reduzierten Lernfähigkeit und zu einem reduzierten Anpassungsvermögen führten. Genau strukturierte Arbeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien bei aus rei chender Anleitung mit Fremdkontrolle in einem vollen Pensum zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, womit es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihm im Gutachten des Z.___ eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten als auch in der angestammten Tätigkeit attestiert werde. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, dass sie den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig k eit als Oberkellner zu 70 % arbeitsfähig erachteten, da diese dem beschrie be nen Belastungsprofil nicht entspreche und er wieder in Versuchung kommen könnte, vermehrt Alkohol zu trinken. Entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin sei entsprechend ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei beim Valideneinkommen das Kompetenzniveau 3 im Gastgewerbe heranzuziehen sei. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter festzusetzen, so dass unter Berücksichtigung der 40%igen Arbeitsfähigkeit, welche von den behandelnden Ärzten festgesetzt worden sei, ein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiere. Des Weiteren sei ein Leidensabzug aufgrund der Teilzeittätigkeit und des eingeschränkten Belastungsprofils vorzunehmen, so dass bei einem Pensum von 40 % und einem leidensbedingten Abzug von total 21.5 % eine ganze Rente resultiere. Selbst unter Zugrundelegung der im Gut achten attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit resultiere unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2016 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass - mit Blick auf die bisherigen erzielten Einkommen - für das Valideneinkommen auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen sei. Auch sei kein Leidensabzug gerechtfertigt, da sämtliche Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie des Belastungsprofils berücksichtigt worden seien (Urk. 6). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung , BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Septem ber 2016 (Urk. 2 ) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 14. April 2016 ab. Darin werden die bis zur Beg utachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/38/2 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Die begutachtenden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ADHS, ICD-10 F90.0) mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie folgende Diag nosen (Urk. 7/38/54): - Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit/ bei: - Störung durch Alkohol, episod ischer Substanzgebrauch (ICD-10 F26) - Störungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22) - Zustan d nach Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.20). - Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) - Status nach Hepatitis A, B und C mit/bei: - Status nach Interferon-Therapie 2000 - aktuell normalen Leberwerten - Chronischer Nikotinabusus (kumulativ 50 pack years) mit/bei: - aktuell n ormaler Lungenfunktionsprüfung - Essentielle arterielle Hypertonie, aktuell unter kom binierter antihyper tensiver Therapie gut eingestellt - Status nach Hyperhidrose wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie (diffe rentialdiagnostisch medikamentös, psychogen) - Adipositas Grad l nach WHO (BMI von 30.6 kg/m 2 ) - Hyperurikämi e - Chronisches th orakolumbales Schmerzsyndrom mit/ bei: - Status nach traumatischer Brustwirbelkörper- ( BWK -) 12-Fraktur 2000 - aktuell ohne Radikulopathie - Diskr eter Senk-Spreizfuss beidseits - Chronisch-venöse Insuffizienz mi t Teleangiektasien beidseits mit/ bei: - Status nach Crossektomie un d Varizen-Stripping rechts 2013 - Status nach Kniearthroskopie mit Aussenme niskusteilresektion links 2013 - Status nach Entfernung des rechten Lungenoberflügels bei Verdacht auf Karzinom 2003

Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass sowohl allgemein-internistisch als auch orthopädisch-chirurgisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege (Urk. 7/38/58 f.).

Bei der neuropsy chologischen Untersuchung fänden sich Einbussen im Bereich der Lern- und Gedächtnisleistung (wo hauptsächlich im Bereich der nonver balen Lern- und Speicherleistungen de utliche Defizite gemessen worden seien), im Bereich der Aufmerksam keits- und Konzentrationsl eistungen (wo die selek tive Aufmerksamkeitsleistung bei ei ner leicht erhöhten Anzahl an Fehlern leicht ungenügend gewesen sei , wo die geteilte Aufmerksamkeitsleistung bei einer deutlich erhöhten Anzahl an Auslassfehlern ungenügend sei ) sowie auch in isolierten Exeku tiv-Funktionen (wo die verbale Ideen-Produktion quanti tativ i n einem ungenügenden Bereich gelegen habe und die intellektuelle kognitive Flexi bilität ebenfalls ungenügend sei ). Weiter sei die mental e Rotationsfähigkeit unterdurch schnittlich. Genügende Leistungen zeig t en sich im Bereich der konstruktiv-praktischen Fähigkeiten, im Bereich der

Wahrnehmungsfunktione n, im Bereich der Handlungsfunk tionen, im Bereich der sprach- und sprach asso ziierten Funktionen, im Bereich der verbalen Lern- und Gedächtnisleistungen, in der verbalen Merkspanne, in der Mehrheit der Exekutiv-Funktionen (figurale Ideenproduktion, Konzepterkennen, Interferenzkontro lle) sowie in Dimension der Aufm erksamkeits- und K onzentrationsleistung (gerichte te Aufmerksamkeits leistung, tonische und phasische Alertness). Die Auswertung der ADHS -spezi fischen Fragebogen liefer e deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Aufmerk samkeits- und Hyperaktivitätsstörung mit definitionsgemässem Beginn in der Kindheit. D ie eigenanamnestisch besseren kognitiven Leistungen unter ei ne m Methylphenidat-Präparat sowie die paradoxe Wirkung von Kokain erhärte te n e benfalls die Verdachtsdiagnose. Die aktuellen ko gnitiven Leistungseinbussen seien somit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Folgen des langjährigen Sub stan z konsums, sondern bedingt durch eine nicht therapierte Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung. Die Einbus sen entsprä chen einer leichten bis maxi mal mittelgradigen neuropsychologischen Stö rung, das heisse , dass eine oder allenfalls zwei kognitive Teilfunktionen deutlich (mehr als 2 SD unter dem Mittel wert) sowie weitere leicht verminde rt (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert) seien und/oder leichte bis mittelschwere Auffälligke iten in den Bereichen der Affek tivität, des Verhalte ns oder der Persönlichkeit vorlägen. Die Funktions fähigkeit sei im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Die Per son falle in ihrem sozialen Umfeld leicht auf. In Berufen oder bei Aufg aben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt.

Im Rahmen der aktuellen psych iatrischen Exploration habe der Beschwerde führer

berichtet, er ha be schon als Kind unter einem ADHS-Syndrom gelitten. Er sei unruhig gewesen, nervös, sei in viele Schlägereien verwickelt worden und habe die 7. Klasse wiederholen müssen . Dann habe er die Schule abgebrochen und keine Berufsausbildung gemacht. Prägend für den Beschwerdeführer sei die Zeit der Drogenabhängigkeit gewesen, er habe regelmäs sig Kokain, später auch Her o in i.v. konsumiert, bis vor etwa zwei Jahren. Er sei aktuell in einer Subs titutionstherapie, erhalte Sevre-Long 390 mg am Tag. Bezüglich der Abhängig keit gebe

es Unstimmigkeiten, so berichte der Beschwerdeführer , er habe zuletzt Kokain vor 2 Jahren genommen, trinke auch kaum Alkohol, selten Bier. Au s den Akten sei aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang 2015 zum Entzug von Alkohol und Kokain in die B.___ eingew iesen worden sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, gebe der Be schwerdeführer an, er habe in dieser Zeit nur Kokain und Alkohol konsumiert, um in die Klinik zu kommen, wegen der IV-Abklärung. Diese Erklä rung wirke wenig glaubhaft. Groborientierend seien keine kognitiven Einschränkungen erkennbar, der Beschwerdeführer könne Daten wie z. B. Geburtstage der Eltern

angeben, er könne seine persönliche Anamnese und Krankheitsgeschichte lücke n los und nachvoll ziehbar er zählen, die Aufmerksamkeit lasse auch während des ganzen Gespräches nicht nach. Gleichwohl w ü rden in der neuropsycholo gischen Testung Defizite festge stellt , vor allem eine verminderte Aufmerksamke its funk tion. Diese Defizite seien am ehesten auf die diagnostizierte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, ICD- 10 F90.0) zurückzuführen und mit grosse r Wahrscheinlichkeit nicht als Folgen des multiplen Substanzkon sums zu deuten. Festzuhalten sei auch, dass die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die Vergesslichkeit, welche der Beschwerdeführer angebe, auch als depressive Sym p tome gewertet werden könn ten. Klinisch zeige sich eine Depression von Krank heitswert, leichtgradiger Ausprägung. Der Beschwerdeführer berichte neben den Konzentrations- und Gedächtnisstörungen von Einschlafstörungen und Durch schlaf störungen, die allerdings unter Sequa se gebessert hätten. Er berichte

weiter von einer verminderten Belastbarkeit, von einem Freudeverlust. Es liessen sich auch objektiv de pr essive Symptome erkennen, so sei die affektive Schwing ungsfähigkeit leicht eingeschränkt, ins Depre ssive verschoben. Affektiv wirke

der Beschwerdeführer leicht deprimiert, innerlich unruhig, angesp annt, nervös und besorgt bezügli ch der gesundheitlichen Situation. Die Vitalgefühle seien allerdings nicht herabgesetzt, der Beschwerdeführer berichte auch nicht vo n einer raschen Erschöpfbarkeit oder ein er ständigen Müdigkeit. Es liege kein sozialer Rückzug vor, eb enfalls kein Interessensverlust. Es l iessen sich aber ver schie dene psychosoziale Belastungssituationen erkennen, so berichte er , er leide unter der schwierigen finanziellen Situation, unter der Arbeitslosigkeit, aber auch unter den beengten Wohnverhältnissen. Es fä nden sich auch keine Hin weise für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur, es sei bisher auch von keinem behandelnden Therapeuten eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers wegen seines ADHS um höchs tens 30 % eingeschränkt . Die depressive Symptomatik sei nur leichtg radig ausgeprägt und legitimiere keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ebenso wenig die p ersistierende Suchtproblematik (Urk. 7/38/59 ff.).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befun de sei der Versicherte aus somatischer (internistischer und orthopädisch-chirur gi scher) Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus neuropsy cho lo gischer bzw. psychi atr isc her Sicht kö nn e ihm für seine bisherige Tätigkeit als Kellner und in anderen Ver weistätigkeit ein e maximal 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wer den, dies bedingt durch seine neurokognitiven Leistungsschwächen im Rahmen des ADHS. Aus int erdisziplinärer Sicht resul tiere daraus eine 70% ige Restarbeitsfähigkeit angestammt und angepasst (Urk. 7/38/61). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom

14. April 2016 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chung e n durch die Gutachter (Urk. 7/38/18 ff.; Urk. 7/38/21 ff.; Urk. 7/38/39 ff.; Urk. 7/38/46 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben

(Urk. 7/38/2 ff.). Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/38/62), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig (vgl. E. 5.3) . 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass auf die behandelnden Ärzte, insbesondere den Bericht des A.___ vom 5. Oktober 2016 abzustellen sei.

Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ und die behandelnde Therapeutin, M.Sc. D.___ vom A.___ hielten im Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 3/4; Urk. 11) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. D er Beschwerdeführer sei aufgrund der klinischen Einschätzung in beschützender, stressarmer und wohlwollender Arbeitsumgebung maximal 30-50 % arbeitsfähig. Um zu verifizieren, inwiefern eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt überhaupt möglich sei, empfählen sie ein Belastungstraining durchzuführen ( Urk. 1 1).

Gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung vermag allerdings der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abwei chen de Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben oder das Gutachten in Frage zu s tellen ; anders würde es sich verhalten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist , insbesondere nach dem der Beschwerde führer im Rahmen der Begutachtung pathologische Ängste weitgehend verneint hatte (Urk. 7/38/48) . 4.2.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die attestierte 30%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit widerspreche dem Belastungsprofil (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 23. Mai 2016, Urk. 7/39/4) ist festzuhalten, dass - wie folgend gezeigt wird - vorliegend offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit noch zumutbar ist oder nicht. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1 5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.2

Der Beschwerdeführer brachte vor (Urk. 1), das Valideneinkommen sei gestützt auf den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2012 (LSE 2012), für einen Mitarbeiter in der Gastronomie im Kompetenzniveau 3 ( Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezial gebiet voraussetzen ) in Höhe von Fr. 5‘362.-- festzusetzen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56). Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, dass mit Blick auf den IK-Auszug das Kompetenzniveau 3 nicht gerechtfertigt sei, sondern auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätig keiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abzustellen sei (Urk. 6).

Im IK-Auszug von 20. März 2015 sind die in der Schweiz seit 1985 erzielten Einkommen ersichtlich (Urk. 7/8), woraus hervorgeht, dass das Abstellen auf ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘362.-- nicht angezeigt ist. Des Weiteren ist auch mit Blick auf die Arbeitszeugnisse der letzten Arbeitgeber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer komplexe praktische Tätigkeiten, welc he ein Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, ausführte (vgl. Urk. 7/14/5; Urk. 7/14/8).

Dementsprechend ist das Valideneinkommen maximal gestützt auf den Tabel len lohn für einen Mitarbeiter in der Gastronomie im Kompetenzniveau 2 (Prak tische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Be d ienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) in Höhe von Fr. 4‘230.-- festzusetzen ( LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56 , Männer, Kompetenzniveau 2 ) . Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 , Ziff. 55/56; Stand 2012 = 101.9, Stand 2015 = 103.7) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Jahr 2015) resultiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 54‘756.05 (Fr. 4‘230.-- : 40 x 42.4 : 101.9 x 103.7 x 12). 5.3

Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf das Gutachten des Z.___ zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.2).

Das Invalideneinkommen ist entsprechend in der Höhe des Einkommens eines Hilfsarbeiters gestützt auf die LSE 2012 in Höhe von Fr. 5‘210.-- festzusetzen ( LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer, Total, Kompe tenz niveau 1 ) . Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Total , Jahr 2015) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total ; Stand 2012 = 101.7 , Stand 2015 = 103.5 ) resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘330.70 bei voller Arbeits fähigkeit (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.5 x 12). Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit ist das anrechenbare Invalideneinkommen auf Fr. 46‘431.50 festzusetzen (Fr. 66‘330.70 x 0.7).

Aufgrund des Gutachtens ist nicht abschliessend klar, ob der Beschwerdeführer in einem vollen Pensum eine reduzierte Leistungsfähigkeit aufweist oder er aber lediglich ein Pensum von 70 % zu leisten vermag (vgl. E. 3.2). Ist der Be schwerdeführer in vollem Pensum reduziert leistungsfähig, rechtfertigt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Leidensabzug ( vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ) . Ent spre chend lässt sich auch der Leidensabzug nicht abschliessend beurteilen. Aller dings kann dies - zumindest für die Rentenprüfung - vorliegend offen bleiben, da selbst bei einem maximalen Leidensabzug von 25 % noch ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad in Höhe von rund 36 % resultiert (Fr. 46‘431.50 x 0.75 = Fr. 34‘823.60, Fr. 54‘756.05 - Fr. 34‘823.60 = Fr. 19‘932.45; Fr. 19‘932.45 : Fr. 54‘756.05 = 36.4 %). 5.4

Entsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. 6.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Massnahmen beruflicher Art umfassen die Berufsberatung, die erstmalige berufliche Ausbildung, die Umschulung, die Arbeitsvermittlung und die Kapital hilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 6.2

Da der Leidensabzug - wie gezeigt (vgl. E. 5.3) - nicht definitiv festgelegt werden kann, ist die Prüfung der notwendigen Voraussetzungen zur Zusprache von Massnahmen beruflicher Art nur beschränkt möglich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin - infolge nicht weiter ausgeführter Ressourcen von der Zumutbarkeit eines vollschichtigen Pensums und keiner längerdauernden Ein schränkung ausging, so dass eine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraus set zungen für Massnahmen beruflicher Art nicht erfolgte (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Mai 2016, Urk. 7/39/5; Feststellungsblatt vom 21. September 2016, Urk. 7/54; Vorbescheid vom 23. Mai 2016, Urk. 7/40; Urk. 2).

Die Sache ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen , damit sie einen allfälligen Anspruch auf Mass nahmen beruflicher Art - nach Rückfrage bei den Gutachtern zur Klar stellung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 5.3) - neu entscheidet. 7 .

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/3 ). Antragsge mäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom

19. Oktober 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 21. September 2016 in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Mass nahmen beruflicher Art aufgehoben wird, damit die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu ver füge.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerde führer auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler