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IV.2018.00914

Das Nichteintreten auf die Neuanmeldung war korrekt; daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 seine Rechtsprechung betr. Suchterkrankungen geändert hat.

Zürich SozVersG · 2019-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, absolvierte eine KV-Lehre, die Zollschule und eine Buchhalterausbildung (Urk. 9/3/5). Er arbeitete längere Zeit beim Zoll, dann als Buchhalter und als Leiter Finanzen, anschliessend mehrere Jahre als

O.___ und zuletzt eine Saison als Bergbahnen-Angestellter (Urk. 9/3/5-6 , 9/9, 9/11 und 9/19-20 ). Die Arbeitsverhältnisse wurden zumeist wegen der Alkohol abhängigkeit des Versicherten beendet ( Urk. 9/9/2, 9/19/2 und 9/20/2 ; vgl. auch Urk. 9/12/29 und 9/12/35 ). 1.2

Am 2 0. November 2008 wurde dem Versicherten ein Amtsbeirat gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Einkommensverwaltung bestellt (Urk. 9/5). Dieser meldete den Versicherten a m 2. September 2009 erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle Graubünden, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3).

Sie tätigte medizinische ( Urk. 9/12 , 9/14, 9/21, 9/26-27 und 9/39 ) und erwerbli che ( Urk. 9/9, 9/11 und 9/19-20 ) Abklärungen . Unter anderem gab die IV-Stelle Graubünden ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk.

9/29), welches Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, am 1 7. Mai 2010 erstattete ( Urk. 9/45 ). Die IV-Stelle Graubünden führte darauf das Vorbescheid verfahren durch (Urk. 9/47-48 und 9/51 ). Mit Verfügung vom 2 4. August 2010 verneinte sie einen Leistungsan spruch, da kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 9/54). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Der Versicherte meldete sich am 2 6. Juni 2012 erneut bei der IV-Stelle Grau bünden zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/55). Diese forderte ihn dazu auf, eine Än de rung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen ( Urk. 9/58). Er liess darauf einen Bericht der A.___ vom 1 6. Juli 2012 einreichen, in welchem neu auch eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , als Diagnose er wähnt wurde ( Urk. 9/60). Wie mit Vorbescheid vom 2 7. Juni 2012 in Aussicht gestellt ( Urk. 9/61), trat die IV-Stelle Graubünden mit Verfügung vom 27. September 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 9/66). 1.4

Mit Entscheid vom 3 0. Mai 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenen schutz behörde (KESB) der Bezirke B.___ und C.___ für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögens verwaltung nach

Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 und Art. 393 ZGB an und ernannte Y.___ zur Beiständin ( Urk. 9/75). Am 13. Dezember 2017 regte prac t . med.

D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine neue Beurtei lung des Invalidenrentenanspruches des Versicherten an, da die bisherigen Ab klä rungen im Kanton Gr aub ünden im Falle einer Alkoholabstinenz eine normale Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Aufgrund der willensschwachen Persönlichkeit und der chronischen Depression sei eine Alkoholabstinenz indessen nicht möglich, was bisher zu wenig berücksichtigt worden sei (Urk. 9/84).

Unter Beilage des Schreibens von Dr. D.___ meldete die Beiständin

Y.___ den Versicherten am 26. Januar 2018 bei der nunmehr zuständigen Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, der Alkoholkonsum sei die Folge einer chronischen Depression ( Urk. 9/85). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2 018 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren an (Urk. 9/95). Dagegen erhob die Beiständin

Y.___ Einwand ( Urk. 9/98). Die IV-Stelle forderte sie dazu auf, spätestens bis am 3 0. Juni 2018 weitere Unterlagen einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen ( Urk. 9 / 99 ). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 1 4. August 2018 erstreckt ( Urk. 9/100-103). Mit Zuschrift vom 7. August 2018 ( Urk. 9/104) gab die Bei stän din

Y.___ ein en Berich t der Behandler in der E.___ vom 2 5. Juli 2018 zu den Akten ( Urk. 9/103).

Die IV-Stelle trat mi t Verfügung vom 24. September 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2 = 9/106) . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. September 2018 erhob der Versicherte , vertreten durch die Beiständin

Y.___ , mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2018 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, umfassende Abklärungen zu veranlassen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Überdies wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 3. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. November 2018 Kenntnis gegeben , mit welcher ihm auch die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt wurde ( Urk. 7).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sach verhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die V erwaltung zu Recht auf die bei ihr eingereichte Neuanmeldung

nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag mangels eines An fech tungsobjektes nicht eingetreten werden .

Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit mit ihr die Zusprechung einer Invalidenrente verlangt wurde ( Urk. 1 S. 2). 3.

Es ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den bei der Beschwerde gegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/84 und 9/103 ) eine wesentliche Veränderung der tatsä chlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 4. August

2010 , mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden war (Urk. 9/54 ), glaubhaft gemacht hat (vgl. Urk. 1, 2 und 8 ). 4. 4.1

Die Verfügung vom 2 4. August 2010

beruhte im Wesentlichen auf dem psychia trischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 7. Mai 2010 ( Urk. 9/45 ; vgl. den Case Report, Urk. 9/53 ).

Dieser

hatte psychische Verhaltensstörungen, Störungen durch Alko hol, ein Abhängigkeitssyndrom, einen episodischen Substan z gebrauch (ICD-10 : F10.26), und eine seit der Jugend bestehende kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10: F60.1) diagnostiziert , welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 9/45/23-25). Die immer wieder gezeigten depres siven Zustandsbilder mit teilweise theatralisch wirkender Suizidalität wertete Dr. Z.___ am ehesten als Dekompensation der Persönlichkeitsstörung in Verbin dung mit Scham- und Schuldgefühlen aufgrund des erneuten Alkoholkonsums und nicht als eige nständige Erkrankungen (Urk. 9/45/25). 4.2

Dem Schreiben von prac t . med. D.___ vom 1 3. Dezember 2017 sind keine neuen Befunde zu entnehmen. Es ist einzig von einer willensschwachen Persönlichkeit des Versicherten mit chronischer Depression und mangelnder Möglichkeit einer Alkoholabstinenz die Rede ( Urk. 9/84). 4.3

Die Behandler in der E.___ führten in ihrem Bericht vom 2 5. Juli

2018 (Urk. 9/103) eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelg ra dige Episode (ICD-10: F33.10) , sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom und einen gegenwärtigen Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24) als Diagnosen auf ( Urk. 9/103/1).

Die Such t erkrankung sei als sekundär der zugrundeliegenden Persönlichkeits störung mit emotional- instabilen Zügen zu sehen . Sie sei als dysfunktionale Bewältigungsstrategie im Sinne der Selbstmedikation zur Regulation von Hyper ak tivität, Stimmungslabilität und intensiven Gefühlen eingesetzt worden ( Urk. 9/103/1).

Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Mai 2010 gehe man davon aus, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Man be zweif le stark, dass die Arbeitsunfähigkeit allein durch die seit rund 30 Jahren bestehende Such t erkrankung zu begründen sei. Vielmehr gehe man davon aus, dass die der Alkoholabhängigkeit zugrundeliegende chronische und sch wergradig ausgeprägte emotional- instabile Persönlichkeitsstörung einen relevanten Einfluss beziehungsweise drastische Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versi cher ten habe. Dabei sei von einer deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen und dysfunktionaler Emotionsregula tion auszugehen. Der Versicherte, der zu den psychisch schwer kranken Patienten gehöre, leide unter emotionaler Labilität, niedrigem Selbstwertgefühl und stark ausge prägten Schlafstörungen. Die Unsicherheit des Selbst habe grosse Auswir kungen auf die Arbeitsleistungsfähigkeit und vor allem auf den Umgang mit Mitarbeitenden/Vorgesetz t en. Dies führe auf dem Boden chronisch latenter Sui zidali tät wiederkehrend zu psychischen Krisen. Ausserdem zeigten sich rasche Über forderungsgefühle und Ängste mit schweren Spannungszuständen und dis so zia tiv anmutenden Symptomen ( Urk. 9/103/3).

Der Versicherte sei aufgrund der Persönlichkeitsstörun g nicht vollumfänglich arbeits fähig und invalid im Sinne des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung. Aufgrund wiederkehrender, äusserst ungünstiger Misserfolgserfah rungen in Therapien, in der Arbeitswelt und auch in Beziehungen sei es im Verlauf wie derholt zu Alkoholrückfällen gekommen, wobei sich aus einer Sekundärerkran kung im Sinne der Selbstmedikation eine chronische Alkoholabhängigkeit ent wickelt habe ( Urk. 9/103/3).

Seit der Abweisung des Leistungsbegehrens bes t ehe eine länger dauernde Erwerbs unfähigkeit. Grundsätzlich werde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die Erkrankungen nicht verunmöglicht. Allerdings sei es in der Vergangenheit wie der holt zu krisenhaften Zuspitzungen gekommen. Aufgrund der Symptomatik sei das Konzentrationsvermögen beeinträchtigt. Der Versicherte sei längerfristig be trächtlich in seiner Aufnahme- und Leistungsfähigkeit sowie in seiner Dauer belastbarkeit eingeschränkt. Stets müsse davon ausgegangen werden, dass es bei erhöhten Anforderungen oder unter Stress zu selbstverletzendem Verhalten und zu Impulsivität (zum Beispiel Selbstmedikat ion im Sinne des Alkoholkonsums) kommen werde. Dadurch bedingt seien bei Überforderung zu erwartende de pres sive Verstimmungen, Fehlzeiten bei der Arbeit und Rückfälle beziehungsweise Krankheitsausfälle ( Urk. 9/103/3). 5 .

Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass sich den neu eingereichten medi zinischen Unterlagen ( Urk. 9/84 und 9/103) keine Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Änderung, n amentlich eine Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Vielmehr handelt es sich bei denselben um anderslautende Beurteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts . Insbesondere lässt der Bericht der E.___ vom 25. Juli 2018 keinen anderen Schluss zu, da die dortigen Fachleute keine gesundheit li chen Veränderungen beschrieben, sondern ausdrücklich festhielten, der - in diag nostischer Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmend zu Dr. Z.___ gefasste - Gesundheitsschaden sei abweichend zum Gutachten vom 17. Mai 2010 als inva lidisierend zu beurteilen. Eine anspruchs relevante Tatsachenänderung erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zwar wurde mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 die langjährige Rechtsprechung, gemäss welcher Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führen konnten , aufgegeben. Neu fallen – nachvollziehbar diagnostizierte – Ab hängigkeits syndrome beziehungsweise Su b stanzkonsumstörungen grundsätz lich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesund heits schäden in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 E.

6 und 7). Da die Neubeurteilung des Leistungsanspruchs aber stets eine an spruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt ( BGE 141 V 9 E. 2.3), spielt es keine Rolle, ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung anders eingeordnet würde. Die Rechtsprechungsänderung stell t für sich allein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 2 4. Januar 2019 E. 5.5, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin ist somit

zu Recht auf das neu e Leistungsbegehren vom 26. Januar 2018

nicht

eingetreten. Dementsprechend war sie auch nicht zu wei teren Sachverhaltsabklärungen verpflichtet. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen, soweit darauf einzutreten ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwer de führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozess führung ( Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die V erwaltung zu Recht auf die bei ihr eingereichte Neuanmeldung

nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag mangels eines An fech tungsobjektes nicht eingetreten werden .

Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit mit ihr die Zusprechung einer Invalidenrente verlangt wurde ( Urk. 1 S. 2).

E. 3 Es ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den bei der Beschwerde gegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/84 und 9/103 ) eine wesentliche Veränderung der tatsä chlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 4. August

2010 , mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden war (Urk. 9/54 ), glaubhaft gemacht hat (vgl. Urk. 1, 2 und

E. 8 ). 4. 4.1

Die Verfügung vom 2 4. August 2010

beruhte im Wesentlichen auf dem psychia trischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 7. Mai 2010 ( Urk. 9/45 ; vgl. den Case Report, Urk. 9/53 ).

Dieser

hatte psychische Verhaltensstörungen, Störungen durch Alko hol, ein Abhängigkeitssyndrom, einen episodischen Substan z gebrauch (ICD-10 : F10.26), und eine seit der Jugend bestehende kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10: F60.1) diagnostiziert , welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 9/45/23-25). Die immer wieder gezeigten depres siven Zustandsbilder mit teilweise theatralisch wirkender Suizidalität wertete Dr. Z.___ am ehesten als Dekompensation der Persönlichkeitsstörung in Verbin dung mit Scham- und Schuldgefühlen aufgrund des erneuten Alkoholkonsums und nicht als eige nständige Erkrankungen (Urk. 9/45/25). 4.2

Dem Schreiben von prac t . med. D.___ vom 1 3. Dezember 2017 sind keine neuen Befunde zu entnehmen. Es ist einzig von einer willensschwachen Persönlichkeit des Versicherten mit chronischer Depression und mangelnder Möglichkeit einer Alkoholabstinenz die Rede ( Urk. 9/84). 4.3

Die Behandler in der E.___ führten in ihrem Bericht vom 2 5. Juli

2018 (Urk. 9/103) eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelg ra dige Episode (ICD-10: F33.10) , sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom und einen gegenwärtigen Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24) als Diagnosen auf ( Urk. 9/103/1).

Die Such t erkrankung sei als sekundär der zugrundeliegenden Persönlichkeits störung mit emotional- instabilen Zügen zu sehen . Sie sei als dysfunktionale Bewältigungsstrategie im Sinne der Selbstmedikation zur Regulation von Hyper ak tivität, Stimmungslabilität und intensiven Gefühlen eingesetzt worden ( Urk. 9/103/1).

Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Mai 2010 gehe man davon aus, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Man be zweif le stark, dass die Arbeitsunfähigkeit allein durch die seit rund 30 Jahren bestehende Such t erkrankung zu begründen sei. Vielmehr gehe man davon aus, dass die der Alkoholabhängigkeit zugrundeliegende chronische und sch wergradig ausgeprägte emotional- instabile Persönlichkeitsstörung einen relevanten Einfluss beziehungsweise drastische Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versi cher ten habe. Dabei sei von einer deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen und dysfunktionaler Emotionsregula tion auszugehen. Der Versicherte, der zu den psychisch schwer kranken Patienten gehöre, leide unter emotionaler Labilität, niedrigem Selbstwertgefühl und stark ausge prägten Schlafstörungen. Die Unsicherheit des Selbst habe grosse Auswir kungen auf die Arbeitsleistungsfähigkeit und vor allem auf den Umgang mit Mitarbeitenden/Vorgesetz t en. Dies führe auf dem Boden chronisch latenter Sui zidali tät wiederkehrend zu psychischen Krisen. Ausserdem zeigten sich rasche Über forderungsgefühle und Ängste mit schweren Spannungszuständen und dis so zia tiv anmutenden Symptomen ( Urk. 9/103/3).

Der Versicherte sei aufgrund der Persönlichkeitsstörun g nicht vollumfänglich arbeits fähig und invalid im Sinne des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung. Aufgrund wiederkehrender, äusserst ungünstiger Misserfolgserfah rungen in Therapien, in der Arbeitswelt und auch in Beziehungen sei es im Verlauf wie derholt zu Alkoholrückfällen gekommen, wobei sich aus einer Sekundärerkran kung im Sinne der Selbstmedikation eine chronische Alkoholabhängigkeit ent wickelt habe ( Urk. 9/103/3).

Seit der Abweisung des Leistungsbegehrens bes t ehe eine länger dauernde Erwerbs unfähigkeit. Grundsätzlich werde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die Erkrankungen nicht verunmöglicht. Allerdings sei es in der Vergangenheit wie der holt zu krisenhaften Zuspitzungen gekommen. Aufgrund der Symptomatik sei das Konzentrationsvermögen beeinträchtigt. Der Versicherte sei längerfristig be trächtlich in seiner Aufnahme- und Leistungsfähigkeit sowie in seiner Dauer belastbarkeit eingeschränkt. Stets müsse davon ausgegangen werden, dass es bei erhöhten Anforderungen oder unter Stress zu selbstverletzendem Verhalten und zu Impulsivität (zum Beispiel Selbstmedikat ion im Sinne des Alkoholkonsums) kommen werde. Dadurch bedingt seien bei Überforderung zu erwartende de pres sive Verstimmungen, Fehlzeiten bei der Arbeit und Rückfälle beziehungsweise Krankheitsausfälle ( Urk. 9/103/3). 5 .

Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass sich den neu eingereichten medi zinischen Unterlagen ( Urk. 9/84 und 9/103) keine Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Änderung, n amentlich eine Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Vielmehr handelt es sich bei denselben um anderslautende Beurteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts . Insbesondere lässt der Bericht der E.___ vom 25. Juli 2018 keinen anderen Schluss zu, da die dortigen Fachleute keine gesundheit li chen Veränderungen beschrieben, sondern ausdrücklich festhielten, der - in diag nostischer Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmend zu Dr. Z.___ gefasste - Gesundheitsschaden sei abweichend zum Gutachten vom 17. Mai 2010 als inva lidisierend zu beurteilen. Eine anspruchs relevante Tatsachenänderung erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zwar wurde mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 die langjährige Rechtsprechung, gemäss welcher Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führen konnten , aufgegeben. Neu fallen – nachvollziehbar diagnostizierte – Ab hängigkeits syndrome beziehungsweise Su b stanzkonsumstörungen grundsätz lich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesund heits schäden in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 E.

6 und 7). Da die Neubeurteilung des Leistungsanspruchs aber stets eine an spruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt ( BGE 141 V 9 E. 2.3), spielt es keine Rolle, ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung anders eingeordnet würde. Die Rechtsprechungsänderung stell t für sich allein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 2 4. Januar 2019 E. 5.5, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin ist somit

zu Recht auf das neu e Leistungsbegehren vom 26. Januar 2018

nicht

eingetreten. Dementsprechend war sie auch nicht zu wei teren Sachverhaltsabklärungen verpflichtet. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen, soweit darauf einzutreten ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwer de führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozess führung ( Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00914

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

27. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin

Y.___ Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur Land Stationsstrasse 18, Postfach 183, 8542 Wiesendangen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, absolvierte eine KV-Lehre, die Zollschule und eine Buchhalterausbildung (Urk. 9/3/5). Er arbeitete längere Zeit beim Zoll, dann als Buchhalter und als Leiter Finanzen, anschliessend mehrere Jahre als

O.___ und zuletzt eine Saison als Bergbahnen-Angestellter (Urk. 9/3/5-6 , 9/9, 9/11 und 9/19-20 ). Die Arbeitsverhältnisse wurden zumeist wegen der Alkohol abhängigkeit des Versicherten beendet ( Urk. 9/9/2, 9/19/2 und 9/20/2 ; vgl. auch Urk. 9/12/29 und 9/12/35 ). 1.2

Am 2 0. November 2008 wurde dem Versicherten ein Amtsbeirat gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Einkommensverwaltung bestellt (Urk. 9/5). Dieser meldete den Versicherten a m 2. September 2009 erstmals bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle Graubünden, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3).

Sie tätigte medizinische ( Urk. 9/12 , 9/14, 9/21, 9/26-27 und 9/39 ) und erwerbli che ( Urk. 9/9, 9/11 und 9/19-20 ) Abklärungen . Unter anderem gab die IV-Stelle Graubünden ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk.

9/29), welches Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, am 1 7. Mai 2010 erstattete ( Urk. 9/45 ). Die IV-Stelle Graubünden führte darauf das Vorbescheid verfahren durch (Urk. 9/47-48 und 9/51 ). Mit Verfügung vom 2 4. August 2010 verneinte sie einen Leistungsan spruch, da kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 9/54). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Der Versicherte meldete sich am 2 6. Juni 2012 erneut bei der IV-Stelle Grau bünden zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/55). Diese forderte ihn dazu auf, eine Än de rung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen ( Urk. 9/58). Er liess darauf einen Bericht der A.___ vom 1 6. Juli 2012 einreichen, in welchem neu auch eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , als Diagnose er wähnt wurde ( Urk. 9/60). Wie mit Vorbescheid vom 2 7. Juni 2012 in Aussicht gestellt ( Urk. 9/61), trat die IV-Stelle Graubünden mit Verfügung vom 27. September 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 9/66). 1.4

Mit Entscheid vom 3 0. Mai 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenen schutz behörde (KESB) der Bezirke B.___ und C.___ für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögens verwaltung nach

Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 und Art. 393 ZGB an und ernannte Y.___ zur Beiständin ( Urk. 9/75). Am 13. Dezember 2017 regte prac t . med.

D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine neue Beurtei lung des Invalidenrentenanspruches des Versicherten an, da die bisherigen Ab klä rungen im Kanton Gr aub ünden im Falle einer Alkoholabstinenz eine normale Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Aufgrund der willensschwachen Persönlichkeit und der chronischen Depression sei eine Alkoholabstinenz indessen nicht möglich, was bisher zu wenig berücksichtigt worden sei (Urk. 9/84).

Unter Beilage des Schreibens von Dr. D.___ meldete die Beiständin

Y.___ den Versicherten am 26. Januar 2018 bei der nunmehr zuständigen Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, der Alkoholkonsum sei die Folge einer chronischen Depression ( Urk. 9/85). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2 018 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren an (Urk. 9/95). Dagegen erhob die Beiständin

Y.___ Einwand ( Urk. 9/98). Die IV-Stelle forderte sie dazu auf, spätestens bis am 3 0. Juni 2018 weitere Unterlagen einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen ( Urk. 9 / 99 ). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 1 4. August 2018 erstreckt ( Urk. 9/100-103). Mit Zuschrift vom 7. August 2018 ( Urk. 9/104) gab die Bei stän din

Y.___ ein en Berich t der Behandler in der E.___ vom 2 5. Juli 2018 zu den Akten ( Urk. 9/103).

Die IV-Stelle trat mi t Verfügung vom 24. September 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2 = 9/106) . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. September 2018 erhob der Versicherte , vertreten durch die Beiständin

Y.___ , mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2018 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, umfassende Abklärungen zu veranlassen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Überdies wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 3. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. November 2018 Kenntnis gegeben , mit welcher ihm auch die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt wurde ( Urk. 7).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sach verhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die V erwaltung zu Recht auf die bei ihr eingereichte Neuanmeldung

nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag mangels eines An fech tungsobjektes nicht eingetreten werden .

Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit mit ihr die Zusprechung einer Invalidenrente verlangt wurde ( Urk. 1 S. 2). 3.

Es ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den bei der Beschwerde gegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/84 und 9/103 ) eine wesentliche Veränderung der tatsä chlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 4. August

2010 , mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden war (Urk. 9/54 ), glaubhaft gemacht hat (vgl. Urk. 1, 2 und 8 ). 4. 4.1

Die Verfügung vom 2 4. August 2010

beruhte im Wesentlichen auf dem psychia trischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 7. Mai 2010 ( Urk. 9/45 ; vgl. den Case Report, Urk. 9/53 ).

Dieser

hatte psychische Verhaltensstörungen, Störungen durch Alko hol, ein Abhängigkeitssyndrom, einen episodischen Substan z gebrauch (ICD-10 : F10.26), und eine seit der Jugend bestehende kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10: F60.1) diagnostiziert , welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 9/45/23-25). Die immer wieder gezeigten depres siven Zustandsbilder mit teilweise theatralisch wirkender Suizidalität wertete Dr. Z.___ am ehesten als Dekompensation der Persönlichkeitsstörung in Verbin dung mit Scham- und Schuldgefühlen aufgrund des erneuten Alkoholkonsums und nicht als eige nständige Erkrankungen (Urk. 9/45/25). 4.2

Dem Schreiben von prac t . med. D.___ vom 1 3. Dezember 2017 sind keine neuen Befunde zu entnehmen. Es ist einzig von einer willensschwachen Persönlichkeit des Versicherten mit chronischer Depression und mangelnder Möglichkeit einer Alkoholabstinenz die Rede ( Urk. 9/84). 4.3

Die Behandler in der E.___ führten in ihrem Bericht vom 2 5. Juli

2018 (Urk. 9/103) eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelg ra dige Episode (ICD-10: F33.10) , sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom und einen gegenwärtigen Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24) als Diagnosen auf ( Urk. 9/103/1).

Die Such t erkrankung sei als sekundär der zugrundeliegenden Persönlichkeits störung mit emotional- instabilen Zügen zu sehen . Sie sei als dysfunktionale Bewältigungsstrategie im Sinne der Selbstmedikation zur Regulation von Hyper ak tivität, Stimmungslabilität und intensiven Gefühlen eingesetzt worden ( Urk. 9/103/1).

Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Mai 2010 gehe man davon aus, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Man be zweif le stark, dass die Arbeitsunfähigkeit allein durch die seit rund 30 Jahren bestehende Such t erkrankung zu begründen sei. Vielmehr gehe man davon aus, dass die der Alkoholabhängigkeit zugrundeliegende chronische und sch wergradig ausgeprägte emotional- instabile Persönlichkeitsstörung einen relevanten Einfluss beziehungsweise drastische Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versi cher ten habe. Dabei sei von einer deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen und dysfunktionaler Emotionsregula tion auszugehen. Der Versicherte, der zu den psychisch schwer kranken Patienten gehöre, leide unter emotionaler Labilität, niedrigem Selbstwertgefühl und stark ausge prägten Schlafstörungen. Die Unsicherheit des Selbst habe grosse Auswir kungen auf die Arbeitsleistungsfähigkeit und vor allem auf den Umgang mit Mitarbeitenden/Vorgesetz t en. Dies führe auf dem Boden chronisch latenter Sui zidali tät wiederkehrend zu psychischen Krisen. Ausserdem zeigten sich rasche Über forderungsgefühle und Ängste mit schweren Spannungszuständen und dis so zia tiv anmutenden Symptomen ( Urk. 9/103/3).

Der Versicherte sei aufgrund der Persönlichkeitsstörun g nicht vollumfänglich arbeits fähig und invalid im Sinne des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung. Aufgrund wiederkehrender, äusserst ungünstiger Misserfolgserfah rungen in Therapien, in der Arbeitswelt und auch in Beziehungen sei es im Verlauf wie derholt zu Alkoholrückfällen gekommen, wobei sich aus einer Sekundärerkran kung im Sinne der Selbstmedikation eine chronische Alkoholabhängigkeit ent wickelt habe ( Urk. 9/103/3).

Seit der Abweisung des Leistungsbegehrens bes t ehe eine länger dauernde Erwerbs unfähigkeit. Grundsätzlich werde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die Erkrankungen nicht verunmöglicht. Allerdings sei es in der Vergangenheit wie der holt zu krisenhaften Zuspitzungen gekommen. Aufgrund der Symptomatik sei das Konzentrationsvermögen beeinträchtigt. Der Versicherte sei längerfristig be trächtlich in seiner Aufnahme- und Leistungsfähigkeit sowie in seiner Dauer belastbarkeit eingeschränkt. Stets müsse davon ausgegangen werden, dass es bei erhöhten Anforderungen oder unter Stress zu selbstverletzendem Verhalten und zu Impulsivität (zum Beispiel Selbstmedikat ion im Sinne des Alkoholkonsums) kommen werde. Dadurch bedingt seien bei Überforderung zu erwartende de pres sive Verstimmungen, Fehlzeiten bei der Arbeit und Rückfälle beziehungsweise Krankheitsausfälle ( Urk. 9/103/3). 5 .

Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass sich den neu eingereichten medi zinischen Unterlagen ( Urk. 9/84 und 9/103) keine Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Änderung, n amentlich eine Verschlechterung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Vielmehr handelt es sich bei denselben um anderslautende Beurteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts . Insbesondere lässt der Bericht der E.___ vom 25. Juli 2018 keinen anderen Schluss zu, da die dortigen Fachleute keine gesundheit li chen Veränderungen beschrieben, sondern ausdrücklich festhielten, der - in diag nostischer Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmend zu Dr. Z.___ gefasste - Gesundheitsschaden sei abweichend zum Gutachten vom 17. Mai 2010 als inva lidisierend zu beurteilen. Eine anspruchs relevante Tatsachenänderung erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zwar wurde mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 die langjährige Rechtsprechung, gemäss welcher Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führen konnten , aufgegeben. Neu fallen – nachvollziehbar diagnostizierte – Ab hängigkeits syndrome beziehungsweise Su b stanzkonsumstörungen grundsätz lich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesund heits schäden in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 E.

6 und 7). Da die Neubeurteilung des Leistungsanspruchs aber stets eine an spruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt ( BGE 141 V 9 E. 2.3), spielt es keine Rolle, ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung anders eingeordnet würde. Die Rechtsprechungsänderung stell t für sich allein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 2 4. Januar 2019 E. 5.5, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin ist somit

zu Recht auf das neu e Leistungsbegehren vom 26. Januar 2018

nicht

eingetreten. Dementsprechend war sie auch nicht zu wei teren Sachverhaltsabklärungen verpflichtet. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen, soweit darauf einzutreten ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwer de führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozess führung ( Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke