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IV.2018.00905

Keine Posttraumatische Belastungsstörung ausgewiesen, nach Indikatorenprüfung kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegend. (BGE 8C_629/2019)

Zürich SozVersG · 2019-07-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___ , Vater eines Sohnes (Jahrgang 2000), ohne Berufsausbildung, arbeitete seit dem Jahr 2010 bis zu seiner

Kündigung durch den Arbeitgeber im Jahr 2013 im Service als Pizzaiolo und Hilfskoch (Urk.

7/17 und Urk. 7/25/1 ). Seit dem 1. Dezember 2013 bezog er Taggelder der Arbeits losenversicherung. Am 9. Dezember 2013 erlitt er einen Treppensturz. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/30/116). Am 7. April 2015 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bezug eines Hörgeräts beidseits (Urk. 7/8). Nach erfolgten Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Vers icherten mit Mitteilung vom 17. April 2015 die entspre chende Kostengutsprache (Urk. 7/14). Am 26. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 9. Dezember 2013 bestehende gesund heitliche Beeinträchtigung zur beruflichen Integration bzw. zu

einem Ren tenbezug an (Urk. 7/17). Nach einem Standort gespräch am 11. November 2015 zog die IV-Stelle zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zunächst Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk.

7/26 und Urk. 7/27) sow ie die Akten der SUVA bei (Urk. 7/ 28 und Urk. 7/ 30). In der Folge informierte die IV-Stelle de n Versic herten mit Mitteilung vom 13. November 2015, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk.

7/29). Zudem holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/32) sowie de n behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/33 und Urk. 7/36). Nach der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 7/48/3) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Y.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 3. Dezember 2016, Urk. 7/46).

In der Folge ver neinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 einen Rentenanspruch, da der Versicherte in seiner angestammten Tätigkei t zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/49). Dagegen erhob der Versicherte am 24.  Januar und am 3. März 2017 Einwände (Urk. 7/51 und Urk.

7/54). Diese veranlassten die IV Stelle zur Einho lung des Arztberichts der Z.___ vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 7/58), welche mit Bericht vom 1 9. Juli 2017 zusätzlich über eine nach träglich erfolgte Änderung der medizinischen Sachlage informierte (Urk. 7/59). Nach Eingang der Stellungnahme der Y.___ -Gutachter vom 1 3. September 2017 zu diesen Berichten (Urk. 7/63) äusserte sich der Versicherte am 2 9. November 2017 zu diesen neu eingeholten Akten (Urk. 7/77). In der Folge meldete der Ver sicherte am 1 3. Dezember 2017 (Urk. 7/80) und die Z.___ mit Brief vom 2 6. Februar 2018 ( Urk. 7/87) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, worauf die IV-Stelle den Arztbericht der Z.___ vom 2 0. März 2018 (Urk.7/89) bei zog, der Versicherte weitere Arztberichte zu den Akten reichte (Urk. 7/93) und am 1 2. Juni 2018 Stellung nahm (Urk. 7/95). Mit Verfügung 18. September 2018 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.

September 2018 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente auszurichten , e ventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren

Abklärungen zurückzuweisen , sub eventuali ter sei

d ie Beschwerdegeg n erin

wenigstens zu verpflichten, Eingliede rungs mass nahmen zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 3/1-3 ). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 2 3. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.

November 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszi pli nären Gutachtens dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei. Anhand des Vergleichs des hypo thetischen Einkommens ohne Gesundheits schaden und demjenigen mit gesund heitlicher Einschränkung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20 % .

I m Rahmen des Vorbescheid verfahrens

sei es de m Beschwerdeführer nicht gelungen , neue diagnostische Aspekte hervorzubringen ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerde gegnerin auf ein nicht schlüssiges und oberflächliches Gutachten abgestellt habe , obwohl seine behandelnden Ärzte nachvollziehbar hätten schildern können, dass er aufgrund der psychischen Störungen arbeitsunfähig sei. Sollte wider Erwarten nicht auf die se Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde n , sei aufgrund der oberflächlichen Begutachtung ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben , damit auch verlässliche Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Durch die bisherigen Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletz t . Zudem liege noch kein definitiver Zustand vor, weshalb die Verfügung zu früh erlassen worden sei ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Sep tember 2018 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 13. Dezember 2016 ab ( Urk. 7/46). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/43/4-9), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Dr. C.___ , Facharzt für Neurologie und Dr.

D.____ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielten im Y.___ -Gutachten vom 1 3. Dezember 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/46/42 -43 ): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Differenzialdiagnose: dissoziative Störung, gemischt (=Konversions störung) mit - r ezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode bei - hist ri oni sch und narzisstisch akzentuierte n P e rs ö nlichkeitszügen

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung anamne s tisch (Ängste vor Polizei) F43.1 - Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung Z60.3 - Gonalgie links

- Ansatztendinopathie Achillessehne links bei - m uskulärer Dysbalance und Dekonditionierung mit Muskelverkürzung M. gastrocnemius - Plantarfasciitis links - ISG-Dysfunktion links - Penicillin-Allergie laut Akten - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell - Differenzialdiagnose: Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Inzidentelles, nicht eingeblutetes

Kavenom im Centrum se m iovale rechts (MRI 12/2013) - Schwerhörigkeit beidseits mit Ti n nitus

D azu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung

aus , dass sich aus internistischer Sicht keine Befunde mit Krankheitswert feststellen liessen (Urk.

7/46/43 ). Aus orthopädische r

Sicht

bestehe eine Ansatztendinopathie der Achillessehne links bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie Muskelverkürzung des Musculus

gastrocnem ius . Weiter habe der Beschwerde führer links nach der Kniedistorsion vom 9. Dezember 2013 immer noch über Knieschmerzen geklagt . Diesbezüglich sei der Verlauf trotz Durchführung adä quater konservativer Massnahmen therapierefraktär geblieben. Pathomorpholo gisch

hätten die Beschwerden nicht auf ein objektives Korrelat zurückgeführt werden können . Klinisch habe sich im Bereich des linken Kniegelenks eine moderate Durckdolenz über den medialen Kapselbandst r u kturen sowie ein sub jektiv angegebener Pa tellaschiebschmerz ohne hiesige s

Krepitieren gezei g t . Im Bereich des linken Fusses habe sich eine Durckschmerzh a ftigkeit der distalen Achillessehne im Ansatzbereich am Calcaneus ohne relevante Verdickung oder gar Diskontinuität vorgefunden . Trotz dem nun fast dreijährigen Verlauf hätten sich k einerlei Scho nungszeichen im Ber e i ch der linken unteren Extremität finden lassen . Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest , dass aus orthopädische r Sicht keine Einschränkung bestehe ( Urk. 7/46/44). Aus neurologischer Sicht orientierten sie, dass die Kopfschmerzproblematik erwähnt werden könne . Diese sei aktenmässig wenig dokumentiert. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen, weshalb deskriptiv von einem multilokulären Schmerzsyndrom mit zahlreichen Beschwerden an verschiedensten Orten des Körpers verschiedenster Intensität auszugehen sei. Die Kopfschmerzproblema t ik könne differentialdiagnostisch sicherlich im Rahmen eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerz e s oder auch im Rahmen der nicht- somatischen Problematik (psychosomatische Kompo nente) verstanden werden . Des Weiteren bestehe eine bilaterale Gehörsverminde rung , wobei der Beschwerdeführer beidseits auch ein en

Tinnitus ange ge ben habe . Eine zentrale oder peripher- vestibuläre

Funktionsstörung habe diesbezüglich aber nicht objektiviert werden können. Beim beklagten Schwindel dürfe es sich eben falls um ein psychosomatische s Symptom handeln. Das im Jahr 2013 al s Zufalls befund mittels Magnetresonanztomographie

( MRI ) des Neurokranium s

entdeckte

klein e Kavernom im Centr u m semiovale rechts sei ein klinisch asymptomatischer Befund. Die anamnestisch nicht angegebene, erst bei der Testung festzustellende sensible Hemi symptomatik

betreffend den gesamten linken H e micorpus

sei als funktionell im Rahmen de r linksbetonten Schmerzsymptomatik zu werten. Zudem ergäben sich diskrete Hinweise auf eine funktionelle Überlagerung, da z.B. der Finger-Nasen-Versuch links

repetitiv zielsicher mit Danebenzeigen demonstriert worden sei .

Zusammenfassend liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor und die Kopfschmerzen seien im Rahmen der psychiatrischen Problematik zu berücksichtigen ( Urk. 7/46/44-45). Aus psychiatrischer

Sicht

führten sie aus , dass der Beschwerdeführer aus eigenanamnetischen Angaben Angehöriger der kurdi schen Minderheit sowie der alevitischen Religionsgemeinschaft sei. Er sei in einer Gegend in der Türkei aufgewachsen , die von de n Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Türken geprägt gewesen sei. Er habe Militärpräsenz und Miss handlungen von Angehörigen seiner Volksgemeinschaft und Familie miterleben müssen. Unter anderem seien auch sein Vater und sein Bruder von der Polizei bzw. dem Militär , festgenommen und gefoltert worden. Er selbst sei im Jahr 2005 in Polizeigewahrsam gekommen . Dort habe man ihn zwei bis drei Stunden fest gehalten und gefoltert . Er sei geschlagen worden und habe dabei Zahnver letzungen erlitten. Danach habe er zuerst nach Deutschland und dann in die Schweiz

flüchten können . Aus der Kindheit bestünden jedoch keine neurotischen Brückensymptome. Der Beschwerdeführer habe seine familiäre Struktur als sehr gut erlebt. Nach der Zerstörung des Dorfs durch die türkische Armee habe er in Istanbul

gelebt , wo er in der Schule benachteiligt worden se i . Der heutige psychopathologische Befund zeige dominant ein psychosomatisches Geschehen. Der Beschwerdeführer

habe über multipelste und immer wieder wechselnde Beschwerden berichtet , die somatisch nicht erklärbar seien und die eindeutig für ein psychosomatisch es Gesche he n mit Magen - und Bauchschmerzen , Druck auf der Brust, Übelk eit und Erbrechen, Luftmangel, S chw a nkschwindel und Wa nken, Zittern der linken Körper seite , Schwarzsehen und Blitze vor den Augen, einem beidseitigen Tinnitus, einem Globusgefühl, Herzstechen und Herzklopfen, Lärm empfindlichkeit, Parästhesien in den Händen u nd in den Füssen und Muskel krämpfe sprächen. Weiter lasse sich eine leichte, anamnetisch auch dysphorische Depressivität feststellen , die der Beschwerdeführer selbst auf seine multiplen somatischen Bes chwerden als Ursache zurückführe . Die depressive Symptomatik sei gegenwertig als leichtgradig einzustufen, allerdings sei in der Vergangenheit ein Suizidversuch erwähnt worden. Aktuell liessen sich keine eindeutigen Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr nachweisen. Der Beschwerdeführer habe unangenehme Träume , diese seien jedoch nicht spezifisch auf die berichtete Folterung oder auf sonstige soziale Schwierigkeiten als Kurde in der Türkei zurückzuführen oder mit diese n in Verbindung zu setzen . Ebenfalls bestünden

keine eindeutigen Flashbacks, lediglich noch eine Angst vor Polizei beamten. Auch eine Vermeidungshaltung fehle , da der Beschwerdeführer ohne Probleme in die Türkei reise , und e s könne kein Arousal festgestellt werden . Die vegetativen Symptome seien eindeutig im Rahmen der psychosomatischen Ent wicklung zu verstehen. Zudem enthalte die ICD 10 - Diagnose das Kriterium, wonach ein schwer traumatisierendes Ereignis vorliegen müsse, dass bei jeder Person eine gleiche oder ähnliche Reaktion ausgelöst hätte , dies sei aber ein Adä quanzkriterium und damit auch eine Frage der Rechtsprechung . In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis 2013 mit seiner allfälligen p osttraumatischen Belastungsstörung voll gearbeitet habe und die Tätigkeit nicht aus psychischer Sicht , sondern in Folge einer Traumati sierung am Knie aufgegeben habe . Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, d ie psychische Funktionsfähigkeit sei nur ge ring gradig eingeschränkt. Die Umstellfähi g keit und Flexibilität könne

infolge der psychischen Struktur bei einer narzisstisch und histrionisch

akzentuierten

Persönlichkeit

erschwert

sein. Die Durchhaltefähigkeit werde durch die leichte depressive Symptomatik und vor allen Dingen durch die psychosomatische Problematik negativ tangiert. Eine voll schichtige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aber nicht begründen ( Urk. 7/46/45-46).

Die Gutachter beurteilten anschliessend

die Arbeitsfähigkeit gesamthaft unter Berücksichtigung aller Aspekte und hielten fest , dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Restaurant, al s

Pizzaiolo ,

aufgrund der psychiatrischen Faktoren zu 20 % eingeschränkt arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei fest davon überzeugt, dass er erheblich krank sei und infolge seiner Beschwerden und Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Dies sei das Haupthindernis für seine gegenwärtige Nicht-Arbeitstätigkeit. Der Beschwer deführer

habe die langjährige Arbeitstätigkeit als Pizzaiolo nach dem Bagatell tra u ma vom 9.

Dezember 2013 niedergelegt . Gemäss den Ak t en sei es

nach diesem Stur z zu einer therapierefraktären Situation gekommen und dadurch zu einer

psychosomatischen Entwicklung. In Kenntnis des gesamten Querverlaufs gingen die Gutachter davon aus, dass aus somatischer Sicht per Ende M ä rz 2014 die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden sei und diese aus psychiatrischer Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen sei . Ab dem 1 5. Juni 2016 bis zum Datum des Gutachtens habe , wie von der Z.___ beurteilt, eine 100 %- ige Arbeitsunfähigkeit als Pizzaiolo bestanden . Dies gelte auch für sämtliche andere Tätigkeiten. Die fehlenden Schritte Richtung beruflicher Rehabilitation liessen sich auch durch soziale, IV-fremde Faktoren sowie die Mischung zwischen unbewusster Motivation und auch einem bewusst seinsnahen Agieren und Demonstrieren der vorhand enen somatischen Schmerzen erklären ( Urk .

7/46/ 48-49 ) . 3.3

Der Assistenzarzt Dr. med. Ph . D. E.___ und der Oberarzt Prof. Dr. med. Dr. phil. F.___ ,

Z.___ ,

berichteten

am 1 5. Juni 2017 , dass d er Beschwer deführer an schweren depressiven Episoden ohne psychotische Symptome (F.32.2) und an

einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leide (7/58/2) . Er sei deswegen vom 19. Januar 2017 bis am 2 8 .

März 2017 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen . Der Beschwerdeführer habe über seit zwei Monaten progr e diente Niedergeschlagen heit, Antriebs-

und Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, vermindertes Selbstwertgefühl, Selbstvorwürfe, Appetitverlust sowie Ein- und Durchschlafstö rungen berichtet . Zudem habe er über intermittierende Intrusionen/Flashbacks an traumatisierende Ereignisse in der Türkei (Anwesenheit bei einem Bombenan schla g in Istanbul im Sommer 2016, Tod seiner Cousine im Rahmen eines Anschlags auf eine Istanbuler Diskothek im Dezember 2016, Foltererfahrungen in der Jugend ) , regelmässige intensive

Albträume sowie eine erhöhte Schreckhaf tigkeit geklagt . Darüber hinaus

belaste ihn seine gegenwärtige finanzielle Situation sehr . Unter der Behandlung habe die depressive Symptomatik innerhalb von vier Wochen eine deutliche Regredienz gezeigt. Nach Teil r emission de r

Symptomatik sowie weiterhin bestehenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei eine tr a u m a spezifische Behandlung empfohlen worden

( Urk. 7/58/3) . V om 19.

Januar 2017 bis am 2 3. März 2017 sei der Beschwerde führer voll arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund bestehender Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst ö r u ngen sowie de r Symptome einer posttraumatischen Belastungsstör u ng sei unmittelbar nach der stationären Therapie eine Arbeit im angestammten Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers aus ärztlich- psychiatrischer Sicht als nicht umsetzbar zu erachten. Bei gegebener adäquaten tagesklinischer sowie ambulanter Weiterbehandlung bestehe die Möglichkeit, dass der

Beschwerdeführer in Abhängigkeit von seinem Zustandsbild seine Belastungen ste igern könn t e , jedoch nur, sofern die kognitiven Einschränkungen genügend remittier t en . Darüber hinaus bestehe aus psychiatrisch - ärztlicher Sicht d ie N ot wendigkeit der Etablierung einer invalidenversicherungs gestützten

Massnahme , um eine mögliche Reintegration auf dem

ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen ( Urk. 7/58/5). 3.4

Dr. med.

G.___

sowie die Psychologin M. Sc. H.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am I.___ ,

ergänzten am 1 9. Juli 2017, dass auch ein hochgradige r Verdacht auf eine bipolare affektive Störung (ICD 10: F31.3) bestehe . Der Beschwerdeführer sei weiterhin voll arbeits unfähig (Urk.

7/59). 3.5

Die Gutachter de s

Y.___ nahmen am 1 3. September 2017

zu den beiden vorer wähnten

Berichten Stellung und

konstatierten, dass ihnen die diagnostischen Überlegungen der Z.___

aus den Berichten von 2015 und 2016 bekannt gewesen seien ( Urk. 7/63 /2). Sie seien mit der Diagnose einer grundsätzlich psychosoma tischen Krankheit im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einverstanden . Symptome einer Panikstörung seien bei ihnen nicht berichtet worden. Es sei normalpsychologisch nachvollziehbar, dass si ch eine depressive Symptomatik nach einem negativen IV-Entsche i d nicht verbessere, sondern eher verschlechtere. Auf die Abhängigkeit der Stimmung von äusseren sozialen Fak toren sei hingewiesen worden. Weiter sei es nicht überraschend, dass dies bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit entsprechend heftig ausfallen könne, da doch die Hist rionie «la grand e

immitatrice » zum Bereiche psychischer Symptome gehöre . Vor diesem Hintergrund seien auch d er

Diagnoseshift und die Diagnoseausweitung der Psychiatrischen Klinik mit einem Verdacht auf eine bipolare Störung am ehesten zu verstehen . Weder in der Anamnese noch in ihren Untersuchungen hätten sich irgendwelche Hinweise dafür ergeben (Urk.

7/6 3 /3). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der berufli chen Tätigkeit nicht aus psychischen Gründen, sondern primär durch einen Sturz und eine Kniekontusion bedingt gewesen sei und der Beschwerdeführer bis 2013 mit dieser Symptomatik, die jetzt als manifeste posttraumatische Belastungsstö rung beurteilt werde, vollschichtig gearbeitet und sozial funktioniert habe. Den genannten Berichten könnten keine neuen diagnostischen Aspekte entnommen werden. Es verbleibe der Eindruck, dass die psychosomatische Entwicklung mit multilokulärem Schmerzsyndrom beziehungsweise somatoformer Schmerzstö rung bei einer Persönlichkeit mit histrionisch und narzisstisch akzentuierten Charakterzügen weiterhin anh a lt e und dass die im Gutachten erwähnten IV fremden Faktoren mit den Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration wei terhin interferieren würden ( Urk. 7/63/4). 3. 6

Frau

H.___ und Dr. G.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 2 2. November 2017 zum Y.___ -Gutachten zuhanden der Anwältin des Beschwerdeführers fol gende Diagnose n fest ( Urk. 7/78/3) : - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), c h r onisch, komplex - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Status nach Suizidversuch - Verdachtsdiagnose bipolar ll Störung - Schwere Panikstörung (F41.01) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4)

Sie kritisierten, dass der Beschwerdeführer als kleines Kind unzählige traumati sche Ereignisse erlebt habe. Er sei Zeuge eines Genozids geworden

und habe während der gesamten Kindheit öffentliche Folterungen als Zeuge miterlebt. Immer wieder sei es zu Bombenanschlägen gekommen und in den 90er-jahren sei sein Dorf abgebrannt worden. Im Militär hätten ihn Kommandanten immer wieder blutig zusammengeschlagen und er habe miterlebt, wie seine Freunde vor seinen Augen umgekommen seien. Dies seien nur einige Ereignisse, welche bei jeder Person tiefgreifende Reaktionen auslösten . Der Beschwerdeführer erfülle daher die vollen Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung . Zudem zeige ihre klinische Erfahrung, dass ein Bagatell un fall sehr wohl eine psychische Störung auslösen könne. Psychische Störungen müssten vor dem Hintergrund des Diathese-Stress-Modells betrachtet werden . Sie würden davon aus gehen , da s s bereits vor dem Umfall Symptome einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden gewesen seien. Der Suizidversuch vor mehr als zehn Jahren zeige, dass psychische Auffälligkeiten im Vorfeld bestanden hätten ( Urk. 7/78/2). Der Diagnose einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit könnten sie sich nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer sei eher auf dem Hin tergrund einer ängstlichen Persönlichkeit und einer subklinischen hy pochondri schen Störung einzustufen . Insgesamt hätten die posttraumatischen Symptome durch die Therapie seit Klinikaustritt nicht reduziert

werden könne n . Die Leistungsfähigkeit sei weiterhin

stark eingeschränkt und der Beschwerdeführer sei voll arbeitsunfähig ( Urk. 7/78/3). 3. 7

Im Bericht der Ärzte der Akut-Tagesklinik der Z.___

vom 2 0. März 2018 wurde eine rezidi vierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptom e (F.33.2) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

genannt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Januar 2018 für jegliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Unter psychothera peutischer Behandlung habe sich eine Teilremission der depressiven Symptomatik

gezeigt ( Urk. 7/89/4). Aufgrund der noch persistierenden akuten Symptomatik könnten sie die Prognose der Arbeitsfähigkeit sowie Zumutbarkeit einer anderen Arbeit nicht definitiv abschätzen . In der Kr a nkheitsgeschichte seien mehrere kr a nkheitsspezifische psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlungen zu eruieren, welch e

bisher zu keinen relevanten und anhaltenden Besserungen der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Deshalb sehe die Prog nose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit mässig bis schlecht aus (Urk.

7/89/5). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2016 ( Urk. 7/46) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1 3. September 2017 ( Urk. 7/60) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 7/46/4-9). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (7/46/ S. 16 f. , S. 20 f. , S. 24-28, S. 39-40 , S. 51 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten der Y.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5 ). 4 .2

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So machte er unter and e rem geltend, in Bezug auf den Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit müsse auf die Einschätzungen von Dr. J.___ im Bericht vom 24. März 2016

(vgl. Urk. 7/33/1-23) und Dr. G.___

im Bericht vom 1. September 2015 (vgl. Urk. 7/33/18-22) und vom 1 5. Juni 2016 (vgl. Urk. 7/36) abgestellt werden . Gemäss

Dr. G.___

habe d er Beschwerdeführer

vermutlich bereits bei der Einreise unter posttraumatischen Symptomen gelitten, sei jedoch im Alltag noch funktionsfähig gewesen , zumal im Familienbetrieb auf seine psychische Beein trächtigung

habe Rücksicht genommen werden können. Des Weiteren seien die traumatischen Ereignisse von den Gutachtern gar nicht bzw. bloss ober flächlich aufgenommen worden ( Urk. 1 S. 3 f. ). Dem ist entgegenzuhalten, dass d ie Gut achter sämtliche von Dr. J.___ und Dr. G.___

erhobenen Befunde berücksichtigt haben

und in die Beurteilung einfliessen liessen ( Urk. 7/46/8-9, Urk. 7/46/39-40 , Urk. 7/46/51 ) . Der Umstand allein, da s s behandelnde Fachärzte eine vom einge holten Gutachten abweichende Meinung äussern, gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermag das Gutachten nicht in Frag e

zu stellen; anders würde es sich dann verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete objektiv fassbare Aspekte

namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil U 58/06

des Bundesgerichts vom 2. August 2006 E. 2.2 )

– was vorliegend allerding nicht der Fall ist . Im psychiatri schen Teilgutachten wurden die

belastenden Lebensumstände des Beschwerde führers

ausführlich dargelegt ( Urk. 7/31-32), wobei er dem psychiatrischen Teil gutachter

seine Kriegserlebnisse offenbar nicht mehr im gleichen Umfang wie seinen behandelnden Ärzten schilderte (Urk.

7/33/9 und Urk. 7/33/20-21) .

In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten d ie Gutachter fest , dass sie bezüglich der berichteten erlebten Festnahme und dem Geschlagenwerde n , was dann zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung in der Vergangenheit geführt habe, auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bis 2013 auch mit einer allfälligen Posttraumati schen Belastungsstörung immer gearbeitet und sozial offensichtlich funktioniert habe. Es bestehe deshalb zumindest der Verdacht einer bewussten Akzentuierung und Betonung dieses Problems ( Urk. 7/46/ 47 ). Dem ist anzumerken, dass die Stö rung dem Trauma in Anbetracht der klinisch diagnostischen Leitlinien zur post traumatischen Belastungsstörung (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H.

Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F 43.1 S. 208 ), mit einer Latenz folg t , die Wochen bis Monate dauern kann , jedoch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma.

Beim Beschwerdeführer wäre die allfällige Störung nach acht bis zehn Jahren oder je nach auslösendem Ereignis noch später aufgetreten , was vor dem erwähn ten Hintergrund der Leitlinien und der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz bis 2013 nicht plausibel

und jedenfalls nicht überwiegend w ahr scheinlich erscheint. Darüber hinaus wird im Gutachten detailliert und überzeu gend dargelegt , dass auch die übrigen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Flas h backs und Alpträume, die sich auf das trauma tisierende Ereignis beziehen,

sowie eine konsequentes Vermeidungsverhalten (der Beschwerdeführer reise ohne weiteres in die Türkei) zum Zeitpunkt der Begutach tung gefehlt hätten (Urk. 7/46/ 35 ,

Urk. 7/46/ 37 und Urk. 7/46/ 46).

Ferner stellten die Gutachter

in der Untersuchung aufgrund des affektiven Befindens des Beschwerdeführers nur noch eine leichte , vorwiegen d aktuell klagsame , anamne tisch auch dysphorisch e Depressivität

fest

( Urk. 7/46/ 33 -34 , Urk. 7/46/ 46 und Urk.

7/46/ 51 ) . Die Ausführungen von Dr.

J.___ und Dr. G.___ vermögen das Gutachten entsprechend vorliegend nicht entkräften. 4. 3

D er Beschwerdeführer brachte zudem vor , sein Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert , was vor allem dem Arztbericht vom 15. Juni 2017 (vgl. E. 3.3) mit Ergänzung vom 1 9. Juli 2017

(vgl. 3.4) zu en t nehmen sei. Diese Verschlechterung sei aber von den Gutachtern in ihrer Stellungnahme nicht anerkannt worden ( Urk. 1 S. 4-5). Entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme schlüssig darauf hingewiesen, es sei nachvollziehbar, dass sich eine depressive Symptomatik nach einem negativen IV-Entscheid nicht verbesser e, sondern eher verschlechtere . Dass dies bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit ent sprechend heftig ausfallen könne, sei nicht überraschend

( Urk. 7/63/4 -5 ).

Darüber hinaus erscheint es wenig glaubhaft , wenn de r Beschwerdeführer nach der Begutachtung plötzlich über Flashbacks berichtete ( Urk. 7/58/3 und Urk. 7/89/3) – mithin

sie

in den vorergangenen Arztberichten nicht erwähnt wurden . Des Weiteren erwähnte er hinsichtlich der traumatischen Ereignisse

erstmalig

auch die Anwesenheit bei einem Bombenanschlag im Sommer 2016 in Istanbul und den Tod seiner Cousine bei einem Anschlag im Dezember 2016 in Istanbul , wobei au s

dem Arztbericht der Z.___

nicht klar hervorgeht, ob d er Beschwerdeführer am Anschlag s ort überhaupt anwesend war . Bei der Begutachtung im Oktober 2016 machte er bezüglich des Bombenanschlags in Istanbul im Sommer 2016

keine klaren Angaben, sondern erzählte nur diffus

bei der Befragung zu Phobien, dass er vor kurzer Zeit ein Attentat in der Türkei erlebt habe und dabei leicht

verletzt worden sei ( Urk.

7/46/35 ). Zusätzlich fehlen allgemein konkrete und einheitliche Beschreibungen zu dem

Erlebnis . Insgesamt ist infolge der divergierenden Aus sagen des Beschwerdeführers

nicht ersichtlich , welches Erlebnis nun ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass es

gewesen sein soll, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [ F ] , 10. Auflage 2015, F 43.1 S. 207).

Bezüglich de s

geäusserten Verdacht s

auf eine bipolar e affektive Störung (ICD 10: F31.3) im Schreiben vom 1 9. Juli 2017 (vgl. E. 3.4)

gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in sämtlich en nachfolgenden Arztberichten nicht hatte bestätigt wer den können. Durch die Äusserung einer Verdachtsdiagnose wird

der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht, weshalb schon deshalb nicht vom Vorliegen einer bipolaren affektiven St örung ausgegangen werden kann . 4. 4

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. G.___ in seiner Stellung nahme vom 2 2. November 2017 (vgl. E. 3.6) erläuterte, dass er die vollen Kriterien einer PTBS erfülle und der Bagatellfall geeignet sei , eine psychische Störung aus zulösen . Dabei werde von einer PTSD, delayed

specification gesprochen, welche bei einem Viertel von Kriegsveteranen vorliege ( Urk. 1 S. 5 f. ). Bezüglich de s Auf treten s der posttraumatischen Belastungsstörung mit mehrjähriger Verzögerung ist darauf hinzuweisen, dass solche raren Konstellationen aufgrund dessen, dass in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt wird, ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/20 13 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.3).

4. 5

D er Bericht von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 2 0. März 2018 (vgl. 3.7)

enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse , sondern hat weitgehend die vorher ge henden Diagnosen übernommen .

Im G esamten

lässt dieser sowie die sämtlichen übrigen Arztberichte der behandelnden Ärzte

die Verschiedenheit von Behand lungs

- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E.

4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6

A uch die am 1 2. Juni 2018

nachger eichten Arztberichte ändern nichts an der Beurteilung . Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kurzberichte der Notfallauf nahme des M.___

ohne Anamneseerhebung und Therapierung in Bezug auf die Grunderkrankung (Urk. 7/94/8-22) sowie die Meldung einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands von Frau H.___

vom 1 2. Juni 2018 ohne objektive Befunde und Ausführungen zur Einschätzung (Urk. 7/94/1-3) und einen Bericht der Physiotherapie vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/94/4) sowie einen Bericht der N.___ vom 2 6. August 2015 mit den aus den im Gutachten berücksichtigten bekannten Diagnosen und Anamnesen ( Urk. 7/94/5-6).

4.7

Zusammenfassend ist das Gutachten vom 13. Dezember 2016 voll beweiskräftig und hat sich der Gesundheitszustand seither nicht erheblich verschlechtert. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5. 5.1

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl.

BGE

130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2 8. Februar 2018 E. 6.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen (Änderung der Rechtsprechung). 5.2

Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen sind im Regelfall Indikatoren beachtlich (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) , die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE

141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeit gestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeits unfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tat sächli chen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurück zu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE

141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.3

Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde gering ist und bezogen auf den psychiatrischen Befund keine relevanten Einschränkungen zu nennen sind (Urk.

7/ 46 /48).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind. Die Gutachter empfehlen die weitere Behandlung in der Psychiatrie des I.___ . Dies wurde vom Beschwerdeführer auch so umgesetzt , wobei er sich zwischenzeitlich auch einer stationären Therapie sowie

einer ambulanten Therapie in der Z.___

unterzog ( Urk. 7/58/2 und 7/89/2). Die Therapie n führten jeweils zu einer

Teilremission der depressiven Symptomatik ( vgl. E. 3.3 und 3.7). Damit ist e in gewisser Erfolg ersichtlich. 5 .4

Zum Komplex « Persönlichkeit » ist auf die histrionisch narzisstisch akzentuierten Charakterzüge hinzuweisen, welche aber nur einen geringen Belastungsfaktor darstell en . Bezüglich des Komplexes « Sozialer Kontext » ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn zusammenlebt , mit welchem er das Morgen- und Abendessen einnimmt, und dadurch eine gewisse Tagesstruktur aufrechterhält ( Urk. 7/46/10 und Urk. 7/46/12) . Zudem pflegt er regelmässigen Kontakt zu seinen Geschwistern ( Urk. 7/46/ 31 und Urk. 7/46/45) . Damit verfügt er doch über soziale Kontakt e . 5. 5

Hinsichtlich der « Konsistenz » ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer seits

keinen geregelten Tagesablauf ein zu halten vermag. Er bleibe zuhause und habe keine Kraft und schlafe manchmal bis 14:00 Uhr. Manchmal habe er Arzt termine und manchmal komme auch seine Schwester vorbei und koche das Mittagessen. Nachmittags nehme er Termine wahr oder sei einfach zu Hause und schlafe. Er habe keine Lust auf Aktivitäten , gehe nicht spazieren und treffe keine Kollegen (Urk. 7/46/12) .

Andererseits ist es ihm jedoch möglich, Termine und Arzttermine wahrzunehmen und sich zu pflegen sowie sauber zu kleiden ( Urk. 7/46/ 33). Die Gutachter können auch keine Einschränkungen der Spontan aktivität, der Selbstpflege oder der Verkehrsfähigkeit postulieren ( Urk. 7/46/49 ) . Weiter lebt er zurückgezogen (Urk. 7/46/34) , was aber im Widerspruch steht zum guten Kontakt zu seinen Geschwistern ( Urk. 7/46/31) ,

den gelegentlichen Besu chen durch seine Schwester bei ihm zu Hause

( Urk. 7/46/12 ) sowie seinen Reisen in die Türkei (Urk. 7/46/45) . Diskrepanzen im Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand

ziehen sich

auch durch seine gesamte Krankheitsgeschichte. Der Beschwerdeführer arbeitete und funktionierte sozial bis 2013 mit einer allfälligen Posttraumatischen Belastungsstörung , womit der Verdacht einer bewussten Akzentuieru ng und Betonung dieses Problems besteht (vgl. E. 4.2). Hinzu

kommt, dass die Aussagen zum traumatischen Ereig nis , welches geeignet ist , eine Posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, von den Arztberichten zur Begutachtung (vgl.

E.

4.2) und nach der Begutachtung

divergieren

(vgl.

E.4.3).

Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer nach der Begutachtung bei den Arztbesuchen neu

über das noch geforderte

diagnostische Merkmal der Flashbacks (vgl. E. 4.3) . Auch die Aussage, früher sei alles gut gewesen, er habe gerne Sport getrieben und er sei nie depressiv oder anderweitig in seinem Affekt verändert gewesen ( Urk. 7/46/34), steht wiederum im Gegensatz zur schwierig erlebten Kindheit und Jugend ( Urk. 7/46/). Bezüglich de r somato formen Schmerzen liegt nach Aussicht der Gutachter eine Mischung zwischen unbewusster Motivation und auch einem bewusstseinsnah e n Agieren und Demonstrieren der vorhandenen somatischen Beschwerden vor. Es ist nicht nach vollziehbar, dass keinerlei medizinischen Massnahmen zu einer Besserung der Beschwerden

führten , insbesondere auch die Knie infiltration am linken Knie nicht . Auffällig sind zudem die fehlenden Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität. Die Muskeltrophik war ausg emessen symmetrisch, die Fussbeschw ielung

symmetrisch kräftig, was nicht mit einer bald dreijährigen Schonungshaltung in Einklang gebracht werden kann . Es muss davon ausgegan gen

werden , dass d ie linke untere Extremität im Alltag gebraucht wird , trotz angegebenen starken Schmerzen ( Urk. 7/ 47-48 ). 5.6

Nach dem gesagten, sind gewisse leistungshindernde Belastungsfaktoren vorhan den. Der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz fällt vorliegend jedoch massgeblich ins Gewicht. In der Gesamtwürdigung bildet sich aufgrund der

aufgezeigten widersprüchlichen subjektiven Angab en des Beschwerdeführers kein kohärentes Bild , worauf gestützt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen wäre , dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Stö rung mit Krankheitswert leide t , welcher inva lidisierender Charakter zukäme. Damit hat es mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gut achten sein Bewenden und erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht (vgl. E. 1.2). 6 .

Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 7 f.). Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massna hmen hat die Beschwerdegegnerin jedoch keine Stellung genommen. Da der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war , fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - GLAVAS Rechtsanwälte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___ , Vater eines Sohnes (Jahrgang 2000), ohne Berufsausbildung, arbeitete seit dem Jahr 2010 bis zu seiner

Kündigung durch den Arbeitgeber im Jahr 2013 im Service als Pizzaiolo und Hilfskoch (Urk.

7/17 und Urk. 7/25/1 ). Seit dem 1. Dezember 2013 bezog er Taggelder der Arbeits losenversicherung. Am 9. Dezember 2013 erlitt er einen Treppensturz. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/30/116). Am 7. April 2015 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bezug eines Hörgeräts beidseits (Urk. 7/8). Nach erfolgten Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Vers icherten mit Mitteilung vom 17. April 2015 die entspre chende Kostengutsprache (Urk. 7/14). Am 26. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 9. Dezember 2013 bestehende gesund heitliche Beeinträchtigung zur beruflichen Integration bzw. zu

einem Ren tenbezug an (Urk. 7/17). Nach einem Standort gespräch am 11. November 2015 zog die IV-Stelle zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zunächst Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk.

7/26 und Urk. 7/27) sow ie die Akten der SUVA bei (Urk. 7/ 28 und Urk. 7/ 30). In der Folge informierte die IV-Stelle de n Versic herten mit Mitteilung vom 13. November 2015, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk.

7/29). Zudem holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/32) sowie de n behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/33 und Urk. 7/36). Nach der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.

September 2018 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente auszurichten , e ventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren

Abklärungen zurückzuweisen , sub eventuali ter sei

d ie Beschwerdegeg n erin

wenigstens zu verpflichten, Eingliede rungs mass nahmen zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 3/1-3 ). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 2 3. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.

November 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszi pli nären Gutachtens dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei. Anhand des Vergleichs des hypo thetischen Einkommens ohne Gesundheits schaden und demjenigen mit gesund heitlicher Einschränkung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20 % .

I m Rahmen des Vorbescheid verfahrens

sei es de m Beschwerdeführer nicht gelungen , neue diagnostische Aspekte hervorzubringen ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerde gegnerin auf ein nicht schlüssiges und oberflächliches Gutachten abgestellt habe , obwohl seine behandelnden Ärzte nachvollziehbar hätten schildern können, dass er aufgrund der psychischen Störungen arbeitsunfähig sei. Sollte wider Erwarten nicht auf die se Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde n , sei aufgrund der oberflächlichen Begutachtung ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben , damit auch verlässliche Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Durch die bisherigen Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletz t . Zudem liege noch kein definitiver Zustand vor, weshalb die Verfügung zu früh erlassen worden sei ( Urk. 1 ). 3.

E. 3 Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Sep tember 2018 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 13. Dezember 2016 ab ( Urk. 7/46). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/43/4-9), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

E. 3.2 Dr. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Dr. C.___ , Facharzt für Neurologie und Dr.

D.____ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielten im Y.___ -Gutachten vom 1 3. Dezember 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/46/42 -43 ): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Differenzialdiagnose: dissoziative Störung, gemischt (=Konversions störung) mit - r ezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode bei - hist ri oni sch und narzisstisch akzentuierte n P e rs ö nlichkeitszügen

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung anamne s tisch (Ängste vor Polizei) F43.1 - Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung Z60.3 - Gonalgie links

- Ansatztendinopathie Achillessehne links bei - m uskulärer Dysbalance und Dekonditionierung mit Muskelverkürzung M. gastrocnemius - Plantarfasciitis links - ISG-Dysfunktion links - Penicillin-Allergie laut Akten - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell - Differenzialdiagnose: Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Inzidentelles, nicht eingeblutetes

Kavenom im Centrum se m iovale rechts (MRI 12/2013) - Schwerhörigkeit beidseits mit Ti n nitus

D azu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung

aus , dass sich aus internistischer Sicht keine Befunde mit Krankheitswert feststellen liessen (Urk.

7/46/43 ). Aus orthopädische r

Sicht

bestehe eine Ansatztendinopathie der Achillessehne links bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie Muskelverkürzung des Musculus

gastrocnem ius . Weiter habe der Beschwerde führer links nach der Kniedistorsion vom 9. Dezember 2013 immer noch über Knieschmerzen geklagt . Diesbezüglich sei der Verlauf trotz Durchführung adä quater konservativer Massnahmen therapierefraktär geblieben. Pathomorpholo gisch

hätten die Beschwerden nicht auf ein objektives Korrelat zurückgeführt werden können . Klinisch habe sich im Bereich des linken Kniegelenks eine moderate Durckdolenz über den medialen Kapselbandst r u kturen sowie ein sub jektiv angegebener Pa tellaschiebschmerz ohne hiesige s

Krepitieren gezei g t . Im Bereich des linken Fusses habe sich eine Durckschmerzh a ftigkeit der distalen Achillessehne im Ansatzbereich am Calcaneus ohne relevante Verdickung oder gar Diskontinuität vorgefunden . Trotz dem nun fast dreijährigen Verlauf hätten sich k einerlei Scho nungszeichen im Ber e i ch der linken unteren Extremität finden lassen . Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest , dass aus orthopädische r Sicht keine Einschränkung bestehe ( Urk. 7/46/44). Aus neurologischer Sicht orientierten sie, dass die Kopfschmerzproblematik erwähnt werden könne . Diese sei aktenmässig wenig dokumentiert. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen, weshalb deskriptiv von einem multilokulären Schmerzsyndrom mit zahlreichen Beschwerden an verschiedensten Orten des Körpers verschiedenster Intensität auszugehen sei. Die Kopfschmerzproblema t ik könne differentialdiagnostisch sicherlich im Rahmen eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerz e s oder auch im Rahmen der nicht- somatischen Problematik (psychosomatische Kompo nente) verstanden werden . Des Weiteren bestehe eine bilaterale Gehörsverminde rung , wobei der Beschwerdeführer beidseits auch ein en

Tinnitus ange ge ben habe . Eine zentrale oder peripher- vestibuläre

Funktionsstörung habe diesbezüglich aber nicht objektiviert werden können. Beim beklagten Schwindel dürfe es sich eben falls um ein psychosomatische s Symptom handeln. Das im Jahr 2013 al s Zufalls befund mittels Magnetresonanztomographie

( MRI ) des Neurokranium s

entdeckte

klein e Kavernom im Centr u m semiovale rechts sei ein klinisch asymptomatischer Befund. Die anamnestisch nicht angegebene, erst bei der Testung festzustellende sensible Hemi symptomatik

betreffend den gesamten linken H e micorpus

sei als funktionell im Rahmen de r linksbetonten Schmerzsymptomatik zu werten. Zudem ergäben sich diskrete Hinweise auf eine funktionelle Überlagerung, da z.B. der Finger-Nasen-Versuch links

repetitiv zielsicher mit Danebenzeigen demonstriert worden sei .

Zusammenfassend liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor und die Kopfschmerzen seien im Rahmen der psychiatrischen Problematik zu berücksichtigen ( Urk. 7/46/44-45). Aus psychiatrischer

Sicht

führten sie aus , dass der Beschwerdeführer aus eigenanamnetischen Angaben Angehöriger der kurdi schen Minderheit sowie der alevitischen Religionsgemeinschaft sei. Er sei in einer Gegend in der Türkei aufgewachsen , die von de n Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Türken geprägt gewesen sei. Er habe Militärpräsenz und Miss handlungen von Angehörigen seiner Volksgemeinschaft und Familie miterleben müssen. Unter anderem seien auch sein Vater und sein Bruder von der Polizei bzw. dem Militär , festgenommen und gefoltert worden. Er selbst sei im Jahr 2005 in Polizeigewahrsam gekommen . Dort habe man ihn zwei bis drei Stunden fest gehalten und gefoltert . Er sei geschlagen worden und habe dabei Zahnver letzungen erlitten. Danach habe er zuerst nach Deutschland und dann in die Schweiz

flüchten können . Aus der Kindheit bestünden jedoch keine neurotischen Brückensymptome. Der Beschwerdeführer habe seine familiäre Struktur als sehr gut erlebt. Nach der Zerstörung des Dorfs durch die türkische Armee habe er in Istanbul

gelebt , wo er in der Schule benachteiligt worden se i . Der heutige psychopathologische Befund zeige dominant ein psychosomatisches Geschehen. Der Beschwerdeführer

habe über multipelste und immer wieder wechselnde Beschwerden berichtet , die somatisch nicht erklärbar seien und die eindeutig für ein psychosomatisch es Gesche he n mit Magen - und Bauchschmerzen , Druck auf der Brust, Übelk eit und Erbrechen, Luftmangel, S chw a nkschwindel und Wa nken, Zittern der linken Körper seite , Schwarzsehen und Blitze vor den Augen, einem beidseitigen Tinnitus, einem Globusgefühl, Herzstechen und Herzklopfen, Lärm empfindlichkeit, Parästhesien in den Händen u nd in den Füssen und Muskel krämpfe sprächen. Weiter lasse sich eine leichte, anamnetisch auch dysphorische Depressivität feststellen , die der Beschwerdeführer selbst auf seine multiplen somatischen Bes chwerden als Ursache zurückführe . Die depressive Symptomatik sei gegenwertig als leichtgradig einzustufen, allerdings sei in der Vergangenheit ein Suizidversuch erwähnt worden. Aktuell liessen sich keine eindeutigen Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr nachweisen. Der Beschwerdeführer habe unangenehme Träume , diese seien jedoch nicht spezifisch auf die berichtete Folterung oder auf sonstige soziale Schwierigkeiten als Kurde in der Türkei zurückzuführen oder mit diese n in Verbindung zu setzen . Ebenfalls bestünden

keine eindeutigen Flashbacks, lediglich noch eine Angst vor Polizei beamten. Auch eine Vermeidungshaltung fehle , da der Beschwerdeführer ohne Probleme in die Türkei reise , und e s könne kein Arousal festgestellt werden . Die vegetativen Symptome seien eindeutig im Rahmen der psychosomatischen Ent wicklung zu verstehen. Zudem enthalte die ICD 10 - Diagnose das Kriterium, wonach ein schwer traumatisierendes Ereignis vorliegen müsse, dass bei jeder Person eine gleiche oder ähnliche Reaktion ausgelöst hätte , dies sei aber ein Adä quanzkriterium und damit auch eine Frage der Rechtsprechung . In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis 2013 mit seiner allfälligen p osttraumatischen Belastungsstörung voll gearbeitet habe und die Tätigkeit nicht aus psychischer Sicht , sondern in Folge einer Traumati sierung am Knie aufgegeben habe . Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, d ie psychische Funktionsfähigkeit sei nur ge ring gradig eingeschränkt. Die Umstellfähi g keit und Flexibilität könne

infolge der psychischen Struktur bei einer narzisstisch und histrionisch

akzentuierten

Persönlichkeit

erschwert

sein. Die Durchhaltefähigkeit werde durch die leichte depressive Symptomatik und vor allen Dingen durch die psychosomatische Problematik negativ tangiert. Eine voll schichtige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aber nicht begründen ( Urk. 7/46/45-46).

Die Gutachter beurteilten anschliessend

die Arbeitsfähigkeit gesamthaft unter Berücksichtigung aller Aspekte und hielten fest , dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Restaurant, al s

Pizzaiolo ,

aufgrund der psychiatrischen Faktoren zu 20 % eingeschränkt arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei fest davon überzeugt, dass er erheblich krank sei und infolge seiner Beschwerden und Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Dies sei das Haupthindernis für seine gegenwärtige Nicht-Arbeitstätigkeit. Der Beschwer deführer

habe die langjährige Arbeitstätigkeit als Pizzaiolo nach dem Bagatell tra u ma vom 9.

Dezember 2013 niedergelegt . Gemäss den Ak t en sei es

nach diesem Stur z zu einer therapierefraktären Situation gekommen und dadurch zu einer

psychosomatischen Entwicklung. In Kenntnis des gesamten Querverlaufs gingen die Gutachter davon aus, dass aus somatischer Sicht per Ende M ä rz 2014 die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden sei und diese aus psychiatrischer Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen sei . Ab dem 1 5. Juni 2016 bis zum Datum des Gutachtens habe , wie von der Z.___ beurteilt, eine 100 %- ige Arbeitsunfähigkeit als Pizzaiolo bestanden . Dies gelte auch für sämtliche andere Tätigkeiten. Die fehlenden Schritte Richtung beruflicher Rehabilitation liessen sich auch durch soziale, IV-fremde Faktoren sowie die Mischung zwischen unbewusster Motivation und auch einem bewusst seinsnahen Agieren und Demonstrieren der vorhand enen somatischen Schmerzen erklären ( Urk .

7/46/ 48-49 ) .

E. 3.3 Der Assistenzarzt Dr. med. Ph . D. E.___ und der Oberarzt Prof. Dr. med. Dr. phil. F.___ ,

Z.___ ,

berichteten

am 1 5. Juni 2017 , dass d er Beschwer deführer an schweren depressiven Episoden ohne psychotische Symptome (F.32.2) und an

einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leide (7/58/2) . Er sei deswegen vom 19. Januar 2017 bis am 2

E. 3.4 Dr. med.

G.___

sowie die Psychologin M. Sc. H.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am I.___ ,

ergänzten am 1 9. Juli 2017, dass auch ein hochgradige r Verdacht auf eine bipolare affektive Störung (ICD 10: F31.3) bestehe . Der Beschwerdeführer sei weiterhin voll arbeits unfähig (Urk.

7/59).

E. 3.5 Die Gutachter de s

Y.___ nahmen am 1 3. September 2017

zu den beiden vorer wähnten

Berichten Stellung und

konstatierten, dass ihnen die diagnostischen Überlegungen der Z.___

aus den Berichten von 2015 und 2016 bekannt gewesen seien ( Urk. 7/63 /2). Sie seien mit der Diagnose einer grundsätzlich psychosoma tischen Krankheit im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einverstanden . Symptome einer Panikstörung seien bei ihnen nicht berichtet worden. Es sei normalpsychologisch nachvollziehbar, dass si ch eine depressive Symptomatik nach einem negativen IV-Entsche i d nicht verbessere, sondern eher verschlechtere. Auf die Abhängigkeit der Stimmung von äusseren sozialen Fak toren sei hingewiesen worden. Weiter sei es nicht überraschend, dass dies bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit entsprechend heftig ausfallen könne, da doch die Hist rionie «la grand e

immitatrice » zum Bereiche psychischer Symptome gehöre . Vor diesem Hintergrund seien auch d er

Diagnoseshift und die Diagnoseausweitung der Psychiatrischen Klinik mit einem Verdacht auf eine bipolare Störung am ehesten zu verstehen . Weder in der Anamnese noch in ihren Untersuchungen hätten sich irgendwelche Hinweise dafür ergeben (Urk.

7/6 3 /3). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der berufli chen Tätigkeit nicht aus psychischen Gründen, sondern primär durch einen Sturz und eine Kniekontusion bedingt gewesen sei und der Beschwerdeführer bis 2013 mit dieser Symptomatik, die jetzt als manifeste posttraumatische Belastungsstö rung beurteilt werde, vollschichtig gearbeitet und sozial funktioniert habe. Den genannten Berichten könnten keine neuen diagnostischen Aspekte entnommen werden. Es verbleibe der Eindruck, dass die psychosomatische Entwicklung mit multilokulärem Schmerzsyndrom beziehungsweise somatoformer Schmerzstö rung bei einer Persönlichkeit mit histrionisch und narzisstisch akzentuierten Charakterzügen weiterhin anh a lt e und dass die im Gutachten erwähnten IV fremden Faktoren mit den Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration wei terhin interferieren würden ( Urk. 7/63/4). 3. 6

Frau

H.___ und Dr. G.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 2 2. November 2017 zum Y.___ -Gutachten zuhanden der Anwältin des Beschwerdeführers fol gende Diagnose n fest ( Urk. 7/78/3) : - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), c h r onisch, komplex - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Status nach Suizidversuch - Verdachtsdiagnose bipolar ll Störung - Schwere Panikstörung (F41.01) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4)

Sie kritisierten, dass der Beschwerdeführer als kleines Kind unzählige traumati sche Ereignisse erlebt habe. Er sei Zeuge eines Genozids geworden

und habe während der gesamten Kindheit öffentliche Folterungen als Zeuge miterlebt. Immer wieder sei es zu Bombenanschlägen gekommen und in den 90er-jahren sei sein Dorf abgebrannt worden. Im Militär hätten ihn Kommandanten immer wieder blutig zusammengeschlagen und er habe miterlebt, wie seine Freunde vor seinen Augen umgekommen seien. Dies seien nur einige Ereignisse, welche bei jeder Person tiefgreifende Reaktionen auslösten . Der Beschwerdeführer erfülle daher die vollen Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung . Zudem zeige ihre klinische Erfahrung, dass ein Bagatell un fall sehr wohl eine psychische Störung auslösen könne. Psychische Störungen müssten vor dem Hintergrund des Diathese-Stress-Modells betrachtet werden . Sie würden davon aus gehen , da s s bereits vor dem Umfall Symptome einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden gewesen seien. Der Suizidversuch vor mehr als zehn Jahren zeige, dass psychische Auffälligkeiten im Vorfeld bestanden hätten ( Urk. 7/78/2). Der Diagnose einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit könnten sie sich nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer sei eher auf dem Hin tergrund einer ängstlichen Persönlichkeit und einer subklinischen hy pochondri schen Störung einzustufen . Insgesamt hätten die posttraumatischen Symptome durch die Therapie seit Klinikaustritt nicht reduziert

werden könne n . Die Leistungsfähigkeit sei weiterhin

stark eingeschränkt und der Beschwerdeführer sei voll arbeitsunfähig ( Urk. 7/78/3). 3. 7

Im Bericht der Ärzte der Akut-Tagesklinik der Z.___

vom 2 0. März 2018 wurde eine rezidi vierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptom e (F.33.2) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

genannt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Januar 2018 für jegliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Unter psychothera peutischer Behandlung habe sich eine Teilremission der depressiven Symptomatik

gezeigt ( Urk. 7/89/4). Aufgrund der noch persistierenden akuten Symptomatik könnten sie die Prognose der Arbeitsfähigkeit sowie Zumutbarkeit einer anderen Arbeit nicht definitiv abschätzen . In der Kr a nkheitsgeschichte seien mehrere kr a nkheitsspezifische psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlungen zu eruieren, welch e

bisher zu keinen relevanten und anhaltenden Besserungen der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Deshalb sehe die Prog nose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit mässig bis schlecht aus (Urk.

7/89/5). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2016 ( Urk. 7/46) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1 3. September 2017 ( Urk. 7/60) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 7/46/4-9). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (7/46/ S. 16 f. , S. 20 f. , S. 24-28, S. 39-40 , S. 51 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten der Y.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5 ). 4 .2

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So machte er unter and e rem geltend, in Bezug auf den Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit müsse auf die Einschätzungen von Dr. J.___ im Bericht vom 24. März 2016

(vgl. Urk. 7/33/1-23) und Dr. G.___

im Bericht vom 1. September 2015 (vgl. Urk. 7/33/18-22) und vom 1 5. Juni 2016 (vgl. Urk. 7/36) abgestellt werden . Gemäss

Dr. G.___

habe d er Beschwerdeführer

vermutlich bereits bei der Einreise unter posttraumatischen Symptomen gelitten, sei jedoch im Alltag noch funktionsfähig gewesen , zumal im Familienbetrieb auf seine psychische Beein trächtigung

habe Rücksicht genommen werden können. Des Weiteren seien die traumatischen Ereignisse von den Gutachtern gar nicht bzw. bloss ober flächlich aufgenommen worden ( Urk. 1 S. 3 f. ). Dem ist entgegenzuhalten, dass d ie Gut achter sämtliche von Dr. J.___ und Dr. G.___

erhobenen Befunde berücksichtigt haben

und in die Beurteilung einfliessen liessen ( Urk. 7/46/8-9, Urk. 7/46/39-40 , Urk. 7/46/51 ) . Der Umstand allein, da s s behandelnde Fachärzte eine vom einge holten Gutachten abweichende Meinung äussern, gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermag das Gutachten nicht in Frag e

zu stellen; anders würde es sich dann verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete objektiv fassbare Aspekte

namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil U 58/06

des Bundesgerichts vom 2. August 2006 E. 2.2 )

– was vorliegend allerding nicht der Fall ist . Im psychiatri schen Teilgutachten wurden die

belastenden Lebensumstände des Beschwerde führers

ausführlich dargelegt ( Urk. 7/31-32), wobei er dem psychiatrischen Teil gutachter

seine Kriegserlebnisse offenbar nicht mehr im gleichen Umfang wie seinen behandelnden Ärzten schilderte (Urk.

7/33/9 und Urk. 7/33/20-21) .

In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten d ie Gutachter fest , dass sie bezüglich der berichteten erlebten Festnahme und dem Geschlagenwerde n , was dann zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung in der Vergangenheit geführt habe, auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bis 2013 auch mit einer allfälligen Posttraumati schen Belastungsstörung immer gearbeitet und sozial offensichtlich funktioniert habe. Es bestehe deshalb zumindest der Verdacht einer bewussten Akzentuierung und Betonung dieses Problems ( Urk. 7/46/ 47 ). Dem ist anzumerken, dass die Stö rung dem Trauma in Anbetracht der klinisch diagnostischen Leitlinien zur post traumatischen Belastungsstörung (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H.

Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F 43.1 S. 208 ), mit einer Latenz folg t , die Wochen bis Monate dauern kann , jedoch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma.

Beim Beschwerdeführer wäre die allfällige Störung nach acht bis zehn Jahren oder je nach auslösendem Ereignis noch später aufgetreten , was vor dem erwähn ten Hintergrund der Leitlinien und der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz bis 2013 nicht plausibel

und jedenfalls nicht überwiegend w ahr scheinlich erscheint. Darüber hinaus wird im Gutachten detailliert und überzeu gend dargelegt , dass auch die übrigen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Flas h backs und Alpträume, die sich auf das trauma tisierende Ereignis beziehen,

sowie eine konsequentes Vermeidungsverhalten (der Beschwerdeführer reise ohne weiteres in die Türkei) zum Zeitpunkt der Begutach tung gefehlt hätten (Urk. 7/46/ 35 ,

Urk. 7/46/ 37 und Urk. 7/46/ 46).

Ferner stellten die Gutachter

in der Untersuchung aufgrund des affektiven Befindens des Beschwerdeführers nur noch eine leichte , vorwiegen d aktuell klagsame , anamne tisch auch dysphorisch e Depressivität

fest

( Urk. 7/46/ 33 -34 , Urk. 7/46/ 46 und Urk.

7/46/ 51 ) . Die Ausführungen von Dr.

J.___ und Dr. G.___ vermögen das Gutachten entsprechend vorliegend nicht entkräften. 4. 3

D er Beschwerdeführer brachte zudem vor , sein Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert , was vor allem dem Arztbericht vom 15. Juni 2017 (vgl. E. 3.3) mit Ergänzung vom 1 9. Juli 2017

(vgl. 3.4) zu en t nehmen sei. Diese Verschlechterung sei aber von den Gutachtern in ihrer Stellungnahme nicht anerkannt worden ( Urk. 1 S. 4-5). Entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme schlüssig darauf hingewiesen, es sei nachvollziehbar, dass sich eine depressive Symptomatik nach einem negativen IV-Entscheid nicht verbesser e, sondern eher verschlechtere . Dass dies bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit ent sprechend heftig ausfallen könne, sei nicht überraschend

( Urk. 7/63/4 -5 ).

Darüber hinaus erscheint es wenig glaubhaft , wenn de r Beschwerdeführer nach der Begutachtung plötzlich über Flashbacks berichtete ( Urk. 7/58/3 und Urk. 7/89/3) – mithin

sie

in den vorergangenen Arztberichten nicht erwähnt wurden . Des Weiteren erwähnte er hinsichtlich der traumatischen Ereignisse

erstmalig

auch die Anwesenheit bei einem Bombenanschlag im Sommer 2016 in Istanbul und den Tod seiner Cousine bei einem Anschlag im Dezember 2016 in Istanbul , wobei au s

dem Arztbericht der Z.___

nicht klar hervorgeht, ob d er Beschwerdeführer am Anschlag s ort überhaupt anwesend war . Bei der Begutachtung im Oktober 2016 machte er bezüglich des Bombenanschlags in Istanbul im Sommer 2016

keine klaren Angaben, sondern erzählte nur diffus

bei der Befragung zu Phobien, dass er vor kurzer Zeit ein Attentat in der Türkei erlebt habe und dabei leicht

verletzt worden sei ( Urk.

7/46/35 ). Zusätzlich fehlen allgemein konkrete und einheitliche Beschreibungen zu dem

Erlebnis . Insgesamt ist infolge der divergierenden Aus sagen des Beschwerdeführers

nicht ersichtlich , welches Erlebnis nun ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass es

gewesen sein soll, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [ F ] , 10. Auflage 2015, F 43.1 S. 207).

Bezüglich de s

geäusserten Verdacht s

auf eine bipolar e affektive Störung (ICD 10: F31.3) im Schreiben vom 1 9. Juli 2017 (vgl. E. 3.4)

gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in sämtlich en nachfolgenden Arztberichten nicht hatte bestätigt wer den können. Durch die Äusserung einer Verdachtsdiagnose wird

der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht, weshalb schon deshalb nicht vom Vorliegen einer bipolaren affektiven St örung ausgegangen werden kann . 4. 4

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. G.___ in seiner Stellung nahme vom 2 2. November 2017 (vgl. E. 3.6) erläuterte, dass er die vollen Kriterien einer PTBS erfülle und der Bagatellfall geeignet sei , eine psychische Störung aus zulösen . Dabei werde von einer PTSD, delayed

specification gesprochen, welche bei einem Viertel von Kriegsveteranen vorliege ( Urk. 1 S. 5 f. ). Bezüglich de s Auf treten s der posttraumatischen Belastungsstörung mit mehrjähriger Verzögerung ist darauf hinzuweisen, dass solche raren Konstellationen aufgrund dessen, dass in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt wird, ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 .

März 2017 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen . Der Beschwerdeführer habe über seit zwei Monaten progr e diente Niedergeschlagen heit, Antriebs-

und Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, vermindertes Selbstwertgefühl, Selbstvorwürfe, Appetitverlust sowie Ein- und Durchschlafstö rungen berichtet . Zudem habe er über intermittierende Intrusionen/Flashbacks an traumatisierende Ereignisse in der Türkei (Anwesenheit bei einem Bombenan schla g in Istanbul im Sommer 2016, Tod seiner Cousine im Rahmen eines Anschlags auf eine Istanbuler Diskothek im Dezember 2016, Foltererfahrungen in der Jugend ) , regelmässige intensive

Albträume sowie eine erhöhte Schreckhaf tigkeit geklagt . Darüber hinaus

belaste ihn seine gegenwärtige finanzielle Situation sehr . Unter der Behandlung habe die depressive Symptomatik innerhalb von vier Wochen eine deutliche Regredienz gezeigt. Nach Teil r emission de r

Symptomatik sowie weiterhin bestehenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei eine tr a u m a spezifische Behandlung empfohlen worden

( Urk. 7/58/3) . V om 19.

Januar 2017 bis am 2 3. März 2017 sei der Beschwerde führer voll arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund bestehender Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst ö r u ngen sowie de r Symptome einer posttraumatischen Belastungsstör u ng sei unmittelbar nach der stationären Therapie eine Arbeit im angestammten Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers aus ärztlich- psychiatrischer Sicht als nicht umsetzbar zu erachten. Bei gegebener adäquaten tagesklinischer sowie ambulanter Weiterbehandlung bestehe die Möglichkeit, dass der

Beschwerdeführer in Abhängigkeit von seinem Zustandsbild seine Belastungen ste igern könn t e , jedoch nur, sofern die kognitiven Einschränkungen genügend remittier t en . Darüber hinaus bestehe aus psychiatrisch - ärztlicher Sicht d ie N ot wendigkeit der Etablierung einer invalidenversicherungs gestützten

Massnahme , um eine mögliche Reintegration auf dem

ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen ( Urk. 7/58/5).

E. 13 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.3).

4. 5

D er Bericht von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 2 0. März 2018 (vgl. 3.7)

enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse , sondern hat weitgehend die vorher ge henden Diagnosen übernommen .

Im G esamten

lässt dieser sowie die sämtlichen übrigen Arztberichte der behandelnden Ärzte

die Verschiedenheit von Behand lungs

- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E.

4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6

A uch die am 1 2. Juni 2018

nachger eichten Arztberichte ändern nichts an der Beurteilung . Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kurzberichte der Notfallauf nahme des M.___

ohne Anamneseerhebung und Therapierung in Bezug auf die Grunderkrankung (Urk. 7/94/8-22) sowie die Meldung einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands von Frau H.___

vom 1 2. Juni 2018 ohne objektive Befunde und Ausführungen zur Einschätzung (Urk. 7/94/1-3) und einen Bericht der Physiotherapie vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/94/4) sowie einen Bericht der N.___ vom 2 6. August 2015 mit den aus den im Gutachten berücksichtigten bekannten Diagnosen und Anamnesen ( Urk. 7/94/5-6).

4.7

Zusammenfassend ist das Gutachten vom 13. Dezember 2016 voll beweiskräftig und hat sich der Gesundheitszustand seither nicht erheblich verschlechtert. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5. 5.1

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl.

BGE

130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2 8. Februar 2018 E. 6.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen (Änderung der Rechtsprechung). 5.2

Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen sind im Regelfall Indikatoren beachtlich (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) , die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE

141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeit gestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeits unfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tat sächli chen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurück zu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE

141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.3

Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde gering ist und bezogen auf den psychiatrischen Befund keine relevanten Einschränkungen zu nennen sind (Urk.

7/ 46 /48).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind. Die Gutachter empfehlen die weitere Behandlung in der Psychiatrie des I.___ . Dies wurde vom Beschwerdeführer auch so umgesetzt , wobei er sich zwischenzeitlich auch einer stationären Therapie sowie

einer ambulanten Therapie in der Z.___

unterzog ( Urk. 7/58/2 und 7/89/2). Die Therapie n führten jeweils zu einer

Teilremission der depressiven Symptomatik ( vgl. E. 3.3 und 3.7). Damit ist e in gewisser Erfolg ersichtlich. 5 .4

Zum Komplex « Persönlichkeit » ist auf die histrionisch narzisstisch akzentuierten Charakterzüge hinzuweisen, welche aber nur einen geringen Belastungsfaktor darstell en . Bezüglich des Komplexes « Sozialer Kontext » ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn zusammenlebt , mit welchem er das Morgen- und Abendessen einnimmt, und dadurch eine gewisse Tagesstruktur aufrechterhält ( Urk. 7/46/10 und Urk. 7/46/12) . Zudem pflegt er regelmässigen Kontakt zu seinen Geschwistern ( Urk. 7/46/ 31 und Urk. 7/46/45) . Damit verfügt er doch über soziale Kontakt e . 5. 5

Hinsichtlich der « Konsistenz » ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer seits

keinen geregelten Tagesablauf ein zu halten vermag. Er bleibe zuhause und habe keine Kraft und schlafe manchmal bis 14:00 Uhr. Manchmal habe er Arzt termine und manchmal komme auch seine Schwester vorbei und koche das Mittagessen. Nachmittags nehme er Termine wahr oder sei einfach zu Hause und schlafe. Er habe keine Lust auf Aktivitäten , gehe nicht spazieren und treffe keine Kollegen (Urk. 7/46/12) .

Andererseits ist es ihm jedoch möglich, Termine und Arzttermine wahrzunehmen und sich zu pflegen sowie sauber zu kleiden ( Urk. 7/46/ 33). Die Gutachter können auch keine Einschränkungen der Spontan aktivität, der Selbstpflege oder der Verkehrsfähigkeit postulieren ( Urk. 7/46/49 ) . Weiter lebt er zurückgezogen (Urk. 7/46/34) , was aber im Widerspruch steht zum guten Kontakt zu seinen Geschwistern ( Urk. 7/46/31) ,

den gelegentlichen Besu chen durch seine Schwester bei ihm zu Hause

( Urk. 7/46/12 ) sowie seinen Reisen in die Türkei (Urk. 7/46/45) . Diskrepanzen im Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand

ziehen sich

auch durch seine gesamte Krankheitsgeschichte. Der Beschwerdeführer arbeitete und funktionierte sozial bis 2013 mit einer allfälligen Posttraumatischen Belastungsstörung , womit der Verdacht einer bewussten Akzentuieru ng und Betonung dieses Problems besteht (vgl. E. 4.2). Hinzu

kommt, dass die Aussagen zum traumatischen Ereig nis , welches geeignet ist , eine Posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, von den Arztberichten zur Begutachtung (vgl.

E.

4.2) und nach der Begutachtung

divergieren

(vgl.

E.4.3).

Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer nach der Begutachtung bei den Arztbesuchen neu

über das noch geforderte

diagnostische Merkmal der Flashbacks (vgl. E. 4.3) . Auch die Aussage, früher sei alles gut gewesen, er habe gerne Sport getrieben und er sei nie depressiv oder anderweitig in seinem Affekt verändert gewesen ( Urk. 7/46/34), steht wiederum im Gegensatz zur schwierig erlebten Kindheit und Jugend ( Urk. 7/46/). Bezüglich de r somato formen Schmerzen liegt nach Aussicht der Gutachter eine Mischung zwischen unbewusster Motivation und auch einem bewusstseinsnah e n Agieren und Demonstrieren der vorhandenen somatischen Beschwerden vor. Es ist nicht nach vollziehbar, dass keinerlei medizinischen Massnahmen zu einer Besserung der Beschwerden

führten , insbesondere auch die Knie infiltration am linken Knie nicht . Auffällig sind zudem die fehlenden Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität. Die Muskeltrophik war ausg emessen symmetrisch, die Fussbeschw ielung

symmetrisch kräftig, was nicht mit einer bald dreijährigen Schonungshaltung in Einklang gebracht werden kann . Es muss davon ausgegan gen

werden , dass d ie linke untere Extremität im Alltag gebraucht wird , trotz angegebenen starken Schmerzen ( Urk. 7/ 47-48 ). 5.6

Nach dem gesagten, sind gewisse leistungshindernde Belastungsfaktoren vorhan den. Der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz fällt vorliegend jedoch massgeblich ins Gewicht. In der Gesamtwürdigung bildet sich aufgrund der

aufgezeigten widersprüchlichen subjektiven Angab en des Beschwerdeführers kein kohärentes Bild , worauf gestützt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen wäre , dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Stö rung mit Krankheitswert leide t , welcher inva lidisierender Charakter zukäme. Damit hat es mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gut achten sein Bewenden und erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht (vgl. E. 1.2). 6 .

Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 7 f.). Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massna hmen hat die Beschwerdegegnerin jedoch keine Stellung genommen. Da der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war , fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - GLAVAS Rechtsanwälte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Dispositiv
  1. Der 1973 geborene X.___ , Vater eines Sohnes (Jahrgang 2000), ohne Berufsausbildung, arbeitete seit dem Jahr 2010 bis zu seiner Kündigung durch den Arbeitgeber im Jahr 2013 im Service als Pizzaiolo und Hilfskoch (Urk.   7/17 und Urk.  7/25/1 ). Seit dem
  2. Dezember 2013 bezog er Taggelder der Arbeits losenversicherung. Am
  3. Dezember 2013 erlitt er einen Treppensturz. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/30/116). Am 7.  April 2015 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bezug eines Hörgeräts beidseits (Urk.  7/8). Nach erfolgten Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Vers icherten mit Mitteilung vom 17.  April 2015 die entspre chende Kostengutsprache (Urk.  7/14). Am 26.  Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 9.  Dezember 2013 bestehende gesund heitliche Beeinträchtigung zur beruflichen Integration bzw. zu einem Ren tenbezug an (Urk.  7/17). Nach einem Standort gespräch am 11. November 2015 zog die IV-Stelle zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zunächst Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk.   7/26 und Urk.  7/27) sow ie die Akten der SUVA bei (Urk.  7/ 28 und Urk. 7/ 30). In der Folge informierte die IV-Stelle de n Versic herten mit Mitteilung vom
  4. November 2015, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk.   7/29). Zudem holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung (Urk.  7/32) sowie de n behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/33 und Urk.  7/36). Nach der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vom 2
  5. Juni 2016 (Urk.  7/48/3) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Y.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1
  6. Dezember 2016, Urk. 7/46). In der Folge ver neinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 einen Rentenanspruch, da der Versicherte in seiner angestammten Tätigkei t zu 80  % arbeitsfähig sei (Urk.  7/49). Dagegen erhob der Versicherte am 24.  Januar und am
  7. März 2017 Einwände (Urk. 7/51 und Urk.   7/54). Diese veranlassten die IV Stelle zur Einho lung des Arztberichts der Z.___ vom 1
  8. Juni 2017 (Urk. 7/58), welche mit Bericht vom 1
  9. Juli 2017 zusätzlich über eine nach träglich erfolgte Änderung der medizinischen Sachlage informierte (Urk. 7/59). Nach Eingang der Stellungnahme der Y.___ -Gutachter vom 1
  10. September 2017 zu diesen Berichten (Urk. 7/63) äusserte sich der Versicherte am 2
  11. November 2017 zu diesen neu eingeholten Akten (Urk. 7/77). In der Folge meldete der Ver sicherte am 1
  12. Dezember 2017 (Urk. 7/80) und die Z.___ mit Brief vom 2
  13. Februar 2018 ( Urk.  7/87) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, worauf die IV-Stelle den Arztbericht der Z.___ vom 2
  14. März 2018 (Urk.7/89) bei zog, der Versicherte weitere Arztberichte zu den Akten reichte (Urk. 7/93) und am 1
  15. Juni 2018 Stellung nahm (Urk. 7/95). Mit Verfügung 18. September 2018 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
  16. Der Versicherte erhob am 1
  17. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.   September 2018 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente auszurichten , e ventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen , sub eventuali ter sei d ie Beschwerdegeg n erin wenigstens zu verpflichten, Eingliede rungs mass nahmen zu gewähren (Urk. 1 und Urk.  3/1-3 ). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 2
  18. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.   November 2018 angezeigt wurde ( Urk.  8).
  19. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  21. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.   6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK   1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  22. 2.1      Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszi pli nären Gutachtens dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80  % zumutbar sei. Anhand des Vergleichs des hypo thetischen Einkommens ohne Gesundheits schaden und demjenigen mit gesund heitlicher Einschränkung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20  % . I m Rahmen des Vorbescheid verfahrens sei es de m Beschwerdeführer nicht gelungen , neue diagnostische Aspekte hervorzubringen ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerde gegnerin auf ein nicht schlüssiges und oberflächliches Gutachten abgestellt habe , obwohl seine behandelnden Ärzte nachvollziehbar hätten schildern können, dass er aufgrund der psychischen Störungen arbeitsunfähig sei. Sollte wider Erwarten nicht auf die se Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde n , sei aufgrund der oberflächlichen Begutachtung ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben , damit auch verlässliche Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Durch die bisherigen Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletz t . Zudem liege noch kein definitiver Zustand vor, weshalb die Verfügung zu früh erlassen worden sei ( Urk.  1 ).
  23. 3.1      Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Sep tember 2018 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 13. Dezember 2016 ab ( Urk.  7/46). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk.  7/43/4-9), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2      Dr.  A.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr.  B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Dr.  C.___ , Facharzt für Neurologie und Dr.   D.____ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielten im Y.___ -Gutachten vom 1
  24. Dezember 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  7/46/42 -43 ): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Differenzialdiagnose: dissoziative Störung, gemischt (=Konversions störung) mit - r ezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode bei - hist ri oni sch und narzisstisch akzentuierte n P e rs ö nlichkeitszügen Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung anamne s tisch (Ängste vor Polizei) F43.1 - Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung Z60.3 - Gonalgie links - Ansatztendinopathie Achillessehne links bei - m uskulärer Dysbalance und Dekonditionierung mit Muskelverkürzung M. gastrocnemius - Plantarfasciitis links - ISG-Dysfunktion links - Penicillin-Allergie laut Akten - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell - Differenzialdiagnose: Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Inzidentelles, nicht eingeblutetes Kavenom im Centrum se m iovale rechts (MRI 12/2013) - Schwerhörigkeit beidseits mit Ti n nitus      D azu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung aus , dass sich aus internistischer Sicht keine Befunde mit Krankheitswert feststellen liessen (Urk.   7/46/43 ). Aus orthopädische r Sicht bestehe eine Ansatztendinopathie der Achillessehne links bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie Muskelverkürzung des Musculus gastrocnem ius . Weiter habe der Beschwerde führer links nach der Kniedistorsion vom
  25. Dezember 2013 immer noch über Knieschmerzen geklagt . Diesbezüglich sei der Verlauf trotz Durchführung adä quater konservativer Massnahmen therapierefraktär geblieben. Pathomorpholo gisch hätten die Beschwerden nicht auf ein objektives Korrelat zurückgeführt werden können . Klinisch habe sich im Bereich des linken Kniegelenks eine moderate Durckdolenz über den medialen Kapselbandst r u kturen sowie ein sub jektiv angegebener Pa tellaschiebschmerz ohne hiesige s Krepitieren gezei g t . Im Bereich des linken Fusses habe sich eine Durckschmerzh a ftigkeit der distalen Achillessehne im Ansatzbereich am Calcaneus ohne relevante Verdickung oder gar Diskontinuität vorgefunden . Trotz dem nun fast dreijährigen Verlauf hätten sich k einerlei Scho nungszeichen im Ber e i ch der linken unteren Extremität finden lassen . Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest , dass aus orthopädische r Sicht keine Einschränkung bestehe ( Urk.  7/46/44). Aus neurologischer Sicht orientierten sie, dass die Kopfschmerzproblematik erwähnt werden könne . Diese sei aktenmässig wenig dokumentiert. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen, weshalb deskriptiv von einem multilokulären Schmerzsyndrom mit zahlreichen Beschwerden an verschiedensten Orten des Körpers verschiedenster Intensität auszugehen sei. Die Kopfschmerzproblema t ik könne differentialdiagnostisch sicherlich im Rahmen eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerz e s oder auch im Rahmen der nicht- somatischen Problematik (psychosomatische Kompo nente) verstanden werden . Des Weiteren bestehe eine bilaterale Gehörsverminde rung , wobei der Beschwerdeführer beidseits auch ein en Tinnitus ange ge ben habe . Eine zentrale oder peripher- vestibuläre Funktionsstörung habe diesbezüglich aber nicht objektiviert werden können. Beim beklagten Schwindel dürfe es sich eben falls um ein psychosomatische s Symptom handeln. Das im Jahr 2013 al s Zufalls befund mittels Magnetresonanztomographie ( MRI ) des Neurokranium s entdeckte klein e Kavernom im Centr u m semiovale rechts sei ein klinisch asymptomatischer Befund. Die anamnestisch nicht angegebene, erst bei der Testung festzustellende sensible Hemi symptomatik betreffend den gesamten linken H e micorpus sei als funktionell im Rahmen de r linksbetonten Schmerzsymptomatik zu werten. Zudem ergäben sich diskrete Hinweise auf eine funktionelle Überlagerung, da z.B. der Finger-Nasen-Versuch links repetitiv zielsicher mit Danebenzeigen demonstriert worden sei . Zusammenfassend liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor und die Kopfschmerzen seien im Rahmen der psychiatrischen Problematik zu berücksichtigen ( Urk.  7/46/44-45). Aus psychiatrischer Sicht führten sie aus , dass der Beschwerdeführer aus eigenanamnetischen Angaben Angehöriger der kurdi schen Minderheit sowie der alevitischen Religionsgemeinschaft sei. Er sei in einer Gegend in der Türkei aufgewachsen , die von de n Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Türken geprägt gewesen sei. Er habe Militärpräsenz und Miss handlungen von Angehörigen seiner Volksgemeinschaft und Familie miterleben müssen. Unter anderem seien auch sein Vater und sein Bruder von der Polizei bzw. dem Militär , festgenommen und gefoltert worden. Er selbst sei im Jahr 2005 in Polizeigewahrsam gekommen . Dort habe man ihn zwei bis drei Stunden fest gehalten und gefoltert . Er sei geschlagen worden und habe dabei Zahnver letzungen erlitten. Danach habe er zuerst nach Deutschland und dann in die Schweiz flüchten können . Aus der Kindheit bestünden jedoch keine neurotischen Brückensymptome. Der Beschwerdeführer habe seine familiäre Struktur als sehr gut erlebt. Nach der Zerstörung des Dorfs durch die türkische Armee habe er in Istanbul gelebt , wo er in der Schule benachteiligt worden se i . Der heutige psychopathologische Befund zeige dominant ein psychosomatisches Geschehen. Der Beschwerdeführer habe über multipelste und immer wieder wechselnde Beschwerden berichtet , die somatisch nicht erklärbar seien und die eindeutig für ein psychosomatisch es Gesche he n mit Magen - und Bauchschmerzen , Druck auf der Brust, Übelk eit und Erbrechen, Luftmangel, S chw a nkschwindel und Wa nken, Zittern der linken Körper seite , Schwarzsehen und Blitze vor den Augen, einem beidseitigen Tinnitus, einem Globusgefühl, Herzstechen und Herzklopfen, Lärm empfindlichkeit, Parästhesien in den Händen u nd in den Füssen und Muskel krämpfe sprächen. Weiter lasse sich eine leichte, anamnetisch auch dysphorische Depressivität feststellen , die der Beschwerdeführer selbst auf seine multiplen somatischen Bes chwerden als Ursache zurückführe . Die depressive Symptomatik sei gegenwertig als leichtgradig einzustufen, allerdings sei in der Vergangenheit ein Suizidversuch erwähnt worden. Aktuell liessen sich keine eindeutigen Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr nachweisen. Der Beschwerdeführer habe unangenehme Träume , diese seien jedoch nicht spezifisch auf die berichtete Folterung oder auf sonstige soziale Schwierigkeiten als Kurde in der Türkei zurückzuführen oder mit diese n in Verbindung zu setzen . Ebenfalls bestünden keine eindeutigen Flashbacks, lediglich noch eine Angst vor Polizei beamten. Auch eine Vermeidungshaltung fehle , da der Beschwerdeführer ohne Probleme in die Türkei reise , und e s könne kein Arousal festgestellt werden . Die vegetativen Symptome seien eindeutig im Rahmen der psychosomatischen Ent wicklung zu verstehen. Zudem enthalte die ICD 10 - Diagnose das Kriterium, wonach ein schwer traumatisierendes Ereignis vorliegen müsse, dass bei jeder Person eine gleiche oder ähnliche Reaktion ausgelöst hätte , dies sei aber ein Adä quanzkriterium und damit auch eine Frage der Rechtsprechung . In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis 2013 mit seiner allfälligen p osttraumatischen Belastungsstörung voll gearbeitet habe und die Tätigkeit nicht aus psychischer Sicht , sondern in Folge einer Traumati sierung am Knie aufgegeben habe . Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, d ie psychische Funktionsfähigkeit sei nur ge ring gradig eingeschränkt. Die Umstellfähi g keit und Flexibilität könne infolge der psychischen Struktur bei einer narzisstisch und histrionisch akzentuierten Persönlichkeit erschwert sein. Die Durchhaltefähigkeit werde durch die leichte depressive Symptomatik und vor allen Dingen durch die psychosomatische Problematik negativ tangiert. Eine voll schichtige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aber nicht begründen ( Urk.  7/46/45-46).      Die Gutachter beurteilten anschliessend die Arbeitsfähigkeit gesamthaft unter Berücksichtigung aller Aspekte und hielten fest , dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Restaurant, al s Pizzaiolo , aufgrund der psychiatrischen Faktoren zu 20  % eingeschränkt arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei fest davon überzeugt, dass er erheblich krank sei und infolge seiner Beschwerden und Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Dies sei das Haupthindernis für seine gegenwärtige Nicht-Arbeitstätigkeit. Der Beschwer deführer habe die langjährige Arbeitstätigkeit als Pizzaiolo nach dem Bagatell tra u ma vom 9.   Dezember 2013 niedergelegt . Gemäss den Ak t en sei es nach diesem Stur z zu einer therapierefraktären Situation gekommen und dadurch zu einer psychosomatischen Entwicklung. In Kenntnis des gesamten Querverlaufs gingen die Gutachter davon aus, dass aus somatischer Sicht per Ende M ä rz 2014 die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden sei und diese aus psychiatrischer Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen sei . Ab dem 1
  26. Juni 2016 bis zum Datum des Gutachtens habe , wie von der Z.___ beurteilt, eine 100 %- ige Arbeitsunfähigkeit als Pizzaiolo bestanden . Dies gelte auch für sämtliche andere Tätigkeiten. Die fehlenden Schritte Richtung beruflicher Rehabilitation liessen sich auch durch soziale, IV-fremde Faktoren sowie die Mischung zwischen unbewusster Motivation und auch einem bewusst seinsnahen Agieren und Demonstrieren der vorhand enen somatischen Schmerzen erklären ( Urk .   7/46/ 48-49 ) . 3.3      Der Assistenzarzt Dr.  med. Ph . D. E.___ und der Oberarzt Prof. Dr.  med. Dr.  phil. F.___ , Z.___ , berichteten am 1
  27. Juni 2017 , dass d er Beschwer deführer an schweren depressiven Episoden ohne psychotische Symptome (F.32.2) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leide (7/58/2) . Er sei deswegen vom 19. Januar 2017 bis am 2 8 .   März 2017 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen . Der Beschwerdeführer habe über seit zwei Monaten progr e diente Niedergeschlagen heit, Antriebs- und Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, vermindertes Selbstwertgefühl, Selbstvorwürfe, Appetitverlust sowie Ein- und Durchschlafstö rungen berichtet . Zudem habe er über intermittierende Intrusionen/Flashbacks an traumatisierende Ereignisse in der Türkei (Anwesenheit bei einem Bombenan schla g in Istanbul im Sommer 2016, Tod seiner Cousine im Rahmen eines Anschlags auf eine Istanbuler Diskothek im Dezember 2016, Foltererfahrungen in der Jugend ) , regelmässige intensive Albträume sowie eine erhöhte Schreckhaf tigkeit geklagt . Darüber hinaus belaste ihn seine gegenwärtige finanzielle Situation sehr . Unter der Behandlung habe die depressive Symptomatik innerhalb von vier Wochen eine deutliche Regredienz gezeigt. Nach Teil r emission de r Symptomatik sowie weiterhin bestehenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei eine tr a u m a spezifische Behandlung empfohlen worden ( Urk.  7/58/3) . V om 19.   Januar 2017 bis am 2
  28. März 2017 sei der Beschwerde führer voll arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund bestehender Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst ö r u ngen sowie de r Symptome einer posttraumatischen Belastungsstör u ng sei unmittelbar nach der stationären Therapie eine Arbeit im angestammten Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers aus ärztlich- psychiatrischer Sicht als nicht umsetzbar zu erachten. Bei gegebener adäquaten tagesklinischer sowie ambulanter Weiterbehandlung bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Abhängigkeit von seinem Zustandsbild seine Belastungen ste igern könn t e , jedoch nur, sofern die kognitiven Einschränkungen genügend remittier t en . Darüber hinaus bestehe aus psychiatrisch - ärztlicher Sicht d ie N ot wendigkeit der Etablierung einer invalidenversicherungs gestützten Massnahme , um eine mögliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen ( Urk.  7/58/5). 3.4      Dr.  med. G.___ sowie die Psychologin M. Sc. H.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am I.___ , ergänzten am 1
  29. Juli 2017, dass auch ein hochgradige r Verdacht auf eine bipolare affektive Störung (ICD 10: F31.3) bestehe . Der Beschwerdeführer sei weiterhin voll arbeits unfähig (Urk.   7/59). 3.5      Die Gutachter de s Y.___ nahmen am 1
  30. September 2017 zu den beiden vorer wähnten Berichten Stellung und konstatierten, dass ihnen die diagnostischen Überlegungen der Z.___ aus den Berichten von 2015 und 2016 bekannt gewesen seien ( Urk.  7/63 /2). Sie seien mit der Diagnose einer grundsätzlich psychosoma tischen Krankheit im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einverstanden . Symptome einer Panikstörung seien bei ihnen nicht berichtet worden. Es sei normalpsychologisch nachvollziehbar, dass si ch eine depressive Symptomatik nach einem negativen IV-Entsche i d nicht verbessere, sondern eher verschlechtere. Auf die Abhängigkeit der Stimmung von äusseren sozialen Fak toren sei hingewiesen worden. Weiter sei es nicht überraschend, dass dies bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit entsprechend heftig ausfallen könne, da doch die Hist rionie «la grand e immitatrice » zum Bereiche psychischer Symptome gehöre . Vor diesem Hintergrund seien auch d er Diagnoseshift und die Diagnoseausweitung der Psychiatrischen Klinik mit einem Verdacht auf eine bipolare Störung am ehesten zu verstehen . Weder in der Anamnese noch in ihren Untersuchungen hätten sich irgendwelche Hinweise dafür ergeben (Urk.   7/6 3 /3). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der berufli chen Tätigkeit nicht aus psychischen Gründen, sondern primär durch einen Sturz und eine Kniekontusion bedingt gewesen sei und der Beschwerdeführer bis 2013 mit dieser Symptomatik, die jetzt als manifeste posttraumatische Belastungsstö rung beurteilt werde, vollschichtig gearbeitet und sozial funktioniert habe. Den genannten Berichten könnten keine neuen diagnostischen Aspekte entnommen werden. Es verbleibe der Eindruck, dass die psychosomatische Entwicklung mit multilokulärem Schmerzsyndrom beziehungsweise somatoformer Schmerzstö rung bei einer Persönlichkeit mit histrionisch und narzisstisch akzentuierten Charakterzügen weiterhin anh a lt e und dass die im Gutachten erwähnten IV fremden Faktoren mit den Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration wei terhin interferieren würden ( Urk.  7/63/4).
  31. 6      Frau H.___ und Dr.  G.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 2
  32. November 2017 zum Y.___ -Gutachten zuhanden der Anwältin des Beschwerdeführers fol gende Diagnose n fest ( Urk.  7/78/3) : - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), c h r onisch, komplex - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Status nach Suizidversuch - Verdachtsdiagnose bipolar ll Störung - Schwere Panikstörung (F41.01) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4)      Sie kritisierten, dass der Beschwerdeführer als kleines Kind unzählige traumati sche Ereignisse erlebt habe. Er sei Zeuge eines Genozids geworden und habe während der gesamten Kindheit öffentliche Folterungen als Zeuge miterlebt. Immer wieder sei es zu Bombenanschlägen gekommen und in den 90er-jahren sei sein Dorf abgebrannt worden. Im Militär hätten ihn Kommandanten immer wieder blutig zusammengeschlagen und er habe miterlebt, wie seine Freunde vor seinen Augen umgekommen seien. Dies seien nur einige Ereignisse, welche bei jeder Person tiefgreifende Reaktionen auslösten . Der Beschwerdeführer erfülle daher die vollen Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung . Zudem zeige ihre klinische Erfahrung, dass ein Bagatell un fall sehr wohl eine psychische Störung auslösen könne. Psychische Störungen müssten vor dem Hintergrund des Diathese-Stress-Modells betrachtet werden . Sie würden davon aus gehen , da s s bereits vor dem Umfall Symptome einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden gewesen seien. Der Suizidversuch vor mehr als zehn Jahren zeige, dass psychische Auffälligkeiten im Vorfeld bestanden hätten ( Urk.  7/78/2). Der Diagnose einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit könnten sie sich nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer sei eher auf dem Hin tergrund einer ängstlichen Persönlichkeit und einer subklinischen hy pochondri schen Störung einzustufen . Insgesamt hätten die posttraumatischen Symptome durch die Therapie seit Klinikaustritt nicht reduziert werden könne n . Die Leistungsfähigkeit sei weiterhin stark eingeschränkt und der Beschwerdeführer sei voll arbeitsunfähig ( Urk.  7/78/3).
  33. 7      Im Bericht der Ärzte der Akut-Tagesklinik der Z.___ vom 2
  34. März 2018 wurde eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptom e (F.33.2) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Der Beschwerdeführer sei seit dem
  35. Januar 2018 für jegliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Unter psychothera peutischer Behandlung habe sich eine Teilremission der depressiven Symptomatik gezeigt ( Urk.  7/89/4). Aufgrund der noch persistierenden akuten Symptomatik könnten sie die Prognose der Arbeitsfähigkeit sowie Zumutbarkeit einer anderen Arbeit nicht definitiv abschätzen . In der Kr a nkheitsgeschichte seien mehrere kr a nkheitsspezifische psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlungen zu eruieren, welch e bisher zu keinen relevanten und anhaltenden Besserungen der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Deshalb sehe die Prog nose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit mässig bis schlecht aus (Urk.   7/89/5).
  36. 4.1      Das Y.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2016 ( Urk.  7/46) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1
  37. September 2017 ( Urk.  7/60) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk.  7/46/4-9). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (7/46/ S. 16 f. , S. 20 f. , S. 24-28, S. 39-40 , S. 51 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten der Y.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5 ). 4 .2      Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So machte er unter and e rem geltend, in Bezug auf den Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit müsse auf die Einschätzungen von Dr.  J.___ im Bericht vom 24. März 2016 (vgl. Urk.  7/33/1-23) und Dr.  G.___ im Bericht vom
  38. September 2015 (vgl. Urk.  7/33/18-22) und vom 1
  39. Juni 2016 (vgl. Urk.  7/36) abgestellt werden . Gemäss Dr.  G.___ habe d er Beschwerdeführer vermutlich bereits bei der Einreise unter posttraumatischen Symptomen gelitten, sei jedoch im Alltag noch funktionsfähig gewesen , zumal im Familienbetrieb auf seine psychische Beein trächtigung habe Rücksicht genommen werden können. Des Weiteren seien die traumatischen Ereignisse von den Gutachtern gar nicht bzw. bloss ober flächlich aufgenommen worden ( Urk.  1 S. 3 f. ). Dem ist entgegenzuhalten, dass d ie Gut achter sämtliche von Dr.  J.___ und Dr.  G.___ erhobenen Befunde berücksichtigt haben und in die Beurteilung einfliessen liessen ( Urk.  7/46/8-9, Urk.  7/46/39-40 , Urk.  7/46/51 ) . Der Umstand allein, da s s behandelnde Fachärzte eine vom einge holten Gutachten abweichende Meinung äussern, gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermag das Gutachten nicht in Frag e zu stellen; anders würde es sich dann verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil U 58/06 des Bundesgerichts vom
  40. August 2006 E. 2.2 ) – was vorliegend allerding nicht der Fall ist . Im psychiatri schen Teilgutachten wurden die belastenden Lebensumstände des Beschwerde führers ausführlich dargelegt ( Urk.  7/31-32), wobei er dem psychiatrischen Teil gutachter seine Kriegserlebnisse offenbar nicht mehr im gleichen Umfang wie seinen behandelnden Ärzten schilderte (Urk.   7/33/9 und Urk.  7/33/20-21) . In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten d ie Gutachter fest , dass sie bezüglich der berichteten erlebten Festnahme und dem Geschlagenwerde n , was dann zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung in der Vergangenheit geführt habe, auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bis 2013 auch mit einer allfälligen Posttraumati schen Belastungsstörung immer gearbeitet und sozial offensichtlich funktioniert habe. Es bestehe deshalb zumindest der Verdacht einer bewussten Akzentuierung und Betonung dieses Problems ( Urk.  7/46/ 47 ). Dem ist anzumerken, dass die Stö rung dem Trauma in Anbetracht der klinisch diagnostischen Leitlinien zur post traumatischen Belastungsstörung (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H.   Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F 43.1 S.  208 ), mit einer Latenz folg t , die Wochen bis Monate dauern kann , jedoch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma. Beim Beschwerdeführer wäre die allfällige Störung nach acht bis zehn Jahren oder je nach auslösendem Ereignis noch später aufgetreten , was vor dem erwähn ten Hintergrund der Leitlinien und der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz bis 2013 nicht plausibel und jedenfalls nicht überwiegend w ahr scheinlich erscheint. Darüber hinaus wird im Gutachten detailliert und überzeu gend dargelegt , dass auch die übrigen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Flas h backs und Alpträume, die sich auf das trauma tisierende Ereignis beziehen, sowie eine konsequentes Vermeidungsverhalten (der Beschwerdeführer reise ohne weiteres in die Türkei) zum Zeitpunkt der Begutach tung gefehlt hätten (Urk. 7/46/ 35 , Urk.  7/46/ 37 und Urk.  7/46/ 46). Ferner stellten die Gutachter in der Untersuchung aufgrund des affektiven Befindens des Beschwerdeführers nur noch eine leichte , vorwiegen d aktuell klagsame , anamne tisch auch dysphorisch e Depressivität fest ( Urk.  7/46/ 33 -34 , Urk.  7/46/ 46 und Urk.   7/46/ 51 ) . Die Ausführungen von Dr.   J.___ und Dr.  G.___ vermögen das Gutachten entsprechend vorliegend nicht entkräften.
  41. 3      D er Beschwerdeführer brachte zudem vor , sein Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert , was vor allem dem Arztbericht vom
  42. Juni 2017 (vgl. E. 3.3) mit Ergänzung vom 1
  43. Juli 2017 (vgl. 3.4) zu en t nehmen sei. Diese Verschlechterung sei aber von den Gutachtern in ihrer Stellungnahme nicht anerkannt worden ( Urk.  1 S. 4-5). Entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme schlüssig darauf hingewiesen, es sei nachvollziehbar, dass sich eine depressive Symptomatik nach einem negativen IV-Entscheid nicht verbesser e, sondern eher verschlechtere . Dass dies bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit ent sprechend heftig ausfallen könne, sei nicht überraschend ( Urk.  7/63/4 -5 ). Darüber hinaus erscheint es wenig glaubhaft , wenn de r Beschwerdeführer nach der Begutachtung plötzlich über Flashbacks berichtete ( Urk.  7/58/3 und Urk.  7/89/3) – mithin sie in den vorergangenen Arztberichten nicht erwähnt wurden . Des Weiteren erwähnte er hinsichtlich der traumatischen Ereignisse erstmalig auch die Anwesenheit bei einem Bombenanschlag im Sommer 2016 in Istanbul und den Tod seiner Cousine bei einem Anschlag im Dezember 2016 in Istanbul , wobei au s dem Arztbericht der Z.___ nicht klar hervorgeht, ob d er Beschwerdeführer am Anschlag s ort überhaupt anwesend war . Bei der Begutachtung im Oktober 2016 machte er bezüglich des Bombenanschlags in Istanbul im Sommer 2016 keine klaren Angaben, sondern erzählte nur diffus bei der Befragung zu Phobien, dass er vor kurzer Zeit ein Attentat in der Türkei erlebt habe und dabei leicht verletzt worden sei ( Urk.   7/46/35 ). Zusätzlich fehlen allgemein konkrete und einheitliche Beschreibungen zu dem Erlebnis . Insgesamt ist infolge der divergierenden Aus sagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich , welches Erlebnis nun ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass es gewesen sein soll, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [ F ] , 10. Auflage 2015, F 43.1 S.  207).      Bezüglich de s geäusserten Verdacht s auf eine bipolar e affektive Störung (ICD 10: F31.3) im Schreiben vom 1
  44. Juli 2017 (vgl. E. 3.4) gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in sämtlich en nachfolgenden Arztberichten nicht hatte bestätigt wer den können. Durch die Äusserung einer Verdachtsdiagnose wird der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht, weshalb schon deshalb nicht vom Vorliegen einer bipolaren affektiven St örung ausgegangen werden kann .
  45. 4      Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr.  G.___ in seiner Stellung nahme vom 2
  46. November 2017 (vgl. E. 3.6) erläuterte, dass er die vollen Kriterien einer PTBS erfülle und der Bagatellfall geeignet sei , eine psychische Störung aus zulösen . Dabei werde von einer PTSD, delayed specification gesprochen, welche bei einem Viertel von Kriegsveteranen vorliege ( Urk.  1 S. 5 f. ). Bezüglich de s Auf treten s der posttraumatischen Belastungsstörung mit mehrjähriger Verzögerung ist darauf hinzuweisen, dass solche raren Konstellationen aufgrund dessen, dass in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt wird, ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/20 13 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.3).
  47. 5      D er Bericht von Dr.  K.___ und Dr.  L.___ vom 2
  48. März 2018 (vgl. 3.7) enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse , sondern hat weitgehend die vorher ge henden Diagnosen übernommen . Im G esamten lässt dieser sowie die sämtlichen übrigen Arztberichte der behandelnden Ärzte die Verschiedenheit von Behand lungs - und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E.   4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6      A uch die am 1
  49. Juni 2018 nachger eichten Arztberichte ändern nichts an der Beurteilung . Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kurzberichte der Notfallauf nahme des M.___ ohne Anamneseerhebung und Therapierung in Bezug auf die Grunderkrankung (Urk. 7/94/8-22) sowie die Meldung einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands von Frau H.___ vom 1
  50. Juni 2018 ohne objektive Befunde und Ausführungen zur Einschätzung (Urk.  7/94/1-3) und einen Bericht der Physiotherapie vom
  51. Juni 2018 (Urk. 7/94/4) sowie einen Bericht der N.___ vom 2
  52. August 2015 mit den aus den im Gutachten berücksichtigten bekannten Diagnosen und Anamnesen ( Urk.  7/94/5-6). 4.7      Zusammenfassend ist das Gutachten vom 13. Dezember 2016 voll beweiskräftig und hat sich der Gesundheitszustand seither nicht erheblich verschlechtert. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist.
  53. 5.1      G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl.   BGE   130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).      Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2
  54. Februar 2018 E. 6.3).      Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen (Änderung der Rechtsprechung). 5.2      Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen sind im Regelfall Indikatoren beachtlich (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) , die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck      Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).      Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):      Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeit gestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeits unfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).      Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tat sächli chen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurück zu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE   141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.3      Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde gering ist und bezogen auf den psychiatrischen Befund keine relevanten Einschränkungen zu nennen sind (Urk.   7/ 46 /48).      Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind. Die Gutachter empfehlen die weitere Behandlung in der Psychiatrie des I.___ . Dies wurde vom Beschwerdeführer auch so umgesetzt , wobei er sich zwischenzeitlich auch einer stationären Therapie sowie einer ambulanten Therapie in der Z.___ unterzog ( Urk.  7/58/2 und 7/89/2). Die Therapie n führten jeweils zu einer Teilremission der depressiven Symptomatik ( vgl. E. 3.3 und 3.7). Damit ist e in gewisser Erfolg ersichtlich. 5 .4      Zum Komplex « Persönlichkeit » ist auf die histrionisch narzisstisch akzentuierten Charakterzüge hinzuweisen, welche aber nur einen geringen Belastungsfaktor darstell en . Bezüglich des Komplexes « Sozialer Kontext » ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn zusammenlebt , mit welchem er das Morgen- und Abendessen einnimmt, und dadurch eine gewisse Tagesstruktur aufrechterhält ( Urk.  7/46/10 und Urk.  7/46/12) . Zudem pflegt er regelmässigen Kontakt zu seinen Geschwistern ( Urk.  7/46/ 31 und Urk.  7/46/45) . Damit verfügt er doch über soziale Kontakt e .
  55. 5      Hinsichtlich der « Konsistenz » ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer seits keinen geregelten Tagesablauf ein zu halten vermag. Er bleibe zuhause und habe keine Kraft und schlafe manchmal bis 14:00 Uhr. Manchmal habe er Arzt termine und manchmal komme auch seine Schwester vorbei und koche das Mittagessen. Nachmittags nehme er Termine wahr oder sei einfach zu Hause und schlafe. Er habe keine Lust auf Aktivitäten , gehe nicht spazieren und treffe keine Kollegen (Urk. 7/46/12) . Andererseits ist es ihm jedoch möglich, Termine und Arzttermine wahrzunehmen und sich zu pflegen sowie sauber zu kleiden ( Urk. 7/46/ 33). Die Gutachter können auch keine Einschränkungen der Spontan aktivität, der Selbstpflege oder der Verkehrsfähigkeit postulieren ( Urk. 7/46/49 ) . Weiter lebt er zurückgezogen (Urk. 7/46/34) , was aber im Widerspruch steht zum guten Kontakt zu seinen Geschwistern ( Urk. 7/46/31) , den gelegentlichen Besu chen durch seine Schwester bei ihm zu Hause ( Urk. 7/46/12 ) sowie seinen Reisen in die Türkei (Urk. 7/46/45) . Diskrepanzen im Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand ziehen sich auch durch seine gesamte Krankheitsgeschichte. Der Beschwerdeführer arbeitete und funktionierte sozial bis 2013 mit einer allfälligen Posttraumatischen Belastungsstörung , womit der Verdacht einer bewussten Akzentuieru ng und Betonung dieses Problems besteht (vgl. E. 4.2). Hinzu kommt, dass die Aussagen zum traumatischen Ereig nis , welches geeignet ist , eine Posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, von den Arztberichten zur Begutachtung (vgl.   E.   4.2) und nach der Begutachtung divergieren (vgl.   E.4.3). Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer nach der Begutachtung bei den Arztbesuchen neu über das noch geforderte diagnostische Merkmal der Flashbacks (vgl. E. 4.3) . Auch die Aussage, früher sei alles gut gewesen, er habe gerne Sport getrieben und er sei nie depressiv oder anderweitig in seinem Affekt verändert gewesen ( Urk.  7/46/34), steht wiederum im Gegensatz zur schwierig erlebten Kindheit und Jugend ( Urk.  7/46/). Bezüglich de r somato formen Schmerzen liegt nach Aussicht der Gutachter eine Mischung zwischen unbewusster Motivation und auch einem bewusstseinsnah e n Agieren und Demonstrieren der vorhandenen somatischen Beschwerden vor. Es ist nicht nach vollziehbar, dass keinerlei medizinischen Massnahmen zu einer Besserung der Beschwerden führten , insbesondere auch die Knie infiltration am linken Knie nicht . Auffällig sind zudem die fehlenden Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität. Die Muskeltrophik war ausg emessen symmetrisch, die Fussbeschw ielung symmetrisch kräftig, was nicht mit einer bald dreijährigen Schonungshaltung in Einklang gebracht werden kann . Es muss davon ausgegan gen werden , dass d ie linke untere Extremität im Alltag gebraucht wird , trotz angegebenen starken Schmerzen ( Urk.  7/ 47-48 ). 5.6      Nach dem gesagten, sind gewisse leistungshindernde Belastungsfaktoren vorhan den. Der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz fällt vorliegend jedoch massgeblich ins Gewicht. In der Gesamtwürdigung bildet sich aufgrund der aufgezeigten widersprüchlichen subjektiven Angab en des Beschwerdeführers kein kohärentes Bild , worauf gestützt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen wäre , dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Stö rung mit Krankheitswert leide t , welcher inva lidisierender Charakter zukäme. Damit hat es mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gut achten sein Bewenden und erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht (vgl. E. 1.2). 6 .      Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ( Urk.  1 S. 7 f.). Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massna hmen hat die Beschwerdegegnerin jedoch keine Stellung genommen. Da der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war , fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7 .      Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .      Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.  8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  56. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist .
  57. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  58. Zustellung gegen Empfangsschein an: - GLAVAS Rechtsanwälte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  59. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  60. Juli bis und mit 1
  61. August sowie vom 1
  62. Dezember bis und mit dem
  63. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00905

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

12. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___ , Vater eines Sohnes (Jahrgang 2000), ohne Berufsausbildung, arbeitete seit dem Jahr 2010 bis zu seiner

Kündigung durch den Arbeitgeber im Jahr 2013 im Service als Pizzaiolo und Hilfskoch (Urk.

7/17 und Urk. 7/25/1 ). Seit dem 1. Dezember 2013 bezog er Taggelder der Arbeits losenversicherung. Am 9. Dezember 2013 erlitt er einen Treppensturz. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/30/116). Am 7. April 2015 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bezug eines Hörgeräts beidseits (Urk. 7/8). Nach erfolgten Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Vers icherten mit Mitteilung vom 17. April 2015 die entspre chende Kostengutsprache (Urk. 7/14). Am 26. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 9. Dezember 2013 bestehende gesund heitliche Beeinträchtigung zur beruflichen Integration bzw. zu

einem Ren tenbezug an (Urk. 7/17). Nach einem Standort gespräch am 11. November 2015 zog die IV-Stelle zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zunächst Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk.

7/26 und Urk. 7/27) sow ie die Akten der SUVA bei (Urk. 7/ 28 und Urk. 7/ 30). In der Folge informierte die IV-Stelle de n Versic herten mit Mitteilung vom 13. November 2015, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk.

7/29). Zudem holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/32) sowie de n behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/33 und Urk. 7/36). Nach der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 7/48/3) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Y.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 3. Dezember 2016, Urk. 7/46).

In der Folge ver neinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 einen Rentenanspruch, da der Versicherte in seiner angestammten Tätigkei t zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/49). Dagegen erhob der Versicherte am 24.  Januar und am 3. März 2017 Einwände (Urk. 7/51 und Urk.

7/54). Diese veranlassten die IV Stelle zur Einho lung des Arztberichts der Z.___ vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 7/58), welche mit Bericht vom 1 9. Juli 2017 zusätzlich über eine nach träglich erfolgte Änderung der medizinischen Sachlage informierte (Urk. 7/59). Nach Eingang der Stellungnahme der Y.___ -Gutachter vom 1 3. September 2017 zu diesen Berichten (Urk. 7/63) äusserte sich der Versicherte am 2 9. November 2017 zu diesen neu eingeholten Akten (Urk. 7/77). In der Folge meldete der Ver sicherte am 1 3. Dezember 2017 (Urk. 7/80) und die Z.___ mit Brief vom 2 6. Februar 2018 ( Urk. 7/87) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, worauf die IV-Stelle den Arztbericht der Z.___ vom 2 0. März 2018 (Urk.7/89) bei zog, der Versicherte weitere Arztberichte zu den Akten reichte (Urk. 7/93) und am 1 2. Juni 2018 Stellung nahm (Urk. 7/95). Mit Verfügung 18. September 2018 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18.

September 2018 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente auszurichten , e ventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren

Abklärungen zurückzuweisen , sub eventuali ter sei

d ie Beschwerdegeg n erin

wenigstens zu verpflichten, Eingliede rungs mass nahmen zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 3/1-3 ). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 2 3. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.

November 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszi pli nären Gutachtens dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei. Anhand des Vergleichs des hypo thetischen Einkommens ohne Gesundheits schaden und demjenigen mit gesund heitlicher Einschränkung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 20 % .

I m Rahmen des Vorbescheid verfahrens

sei es de m Beschwerdeführer nicht gelungen , neue diagnostische Aspekte hervorzubringen ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerde gegnerin auf ein nicht schlüssiges und oberflächliches Gutachten abgestellt habe , obwohl seine behandelnden Ärzte nachvollziehbar hätten schildern können, dass er aufgrund der psychischen Störungen arbeitsunfähig sei. Sollte wider Erwarten nicht auf die se Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde n , sei aufgrund der oberflächlichen Begutachtung ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben , damit auch verlässliche Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Durch die bisherigen Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletz t . Zudem liege noch kein definitiver Zustand vor, weshalb die Verfügung zu früh erlassen worden sei ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Sep tember 2018 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 13. Dezember 2016 ab ( Urk. 7/46). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/43/4-9), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Dr. C.___ , Facharzt für Neurologie und Dr.

D.____ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielten im Y.___ -Gutachten vom 1 3. Dezember 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/46/42 -43 ): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Differenzialdiagnose: dissoziative Störung, gemischt (=Konversions störung) mit - r ezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode bei - hist ri oni sch und narzisstisch akzentuierte n P e rs ö nlichkeitszügen

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung anamne s tisch (Ängste vor Polizei) F43.1 - Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung Z60.3 - Gonalgie links

- Ansatztendinopathie Achillessehne links bei - m uskulärer Dysbalance und Dekonditionierung mit Muskelverkürzung M. gastrocnemius - Plantarfasciitis links - ISG-Dysfunktion links - Penicillin-Allergie laut Akten - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell - Differenzialdiagnose: Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Inzidentelles, nicht eingeblutetes

Kavenom im Centrum se m iovale rechts (MRI 12/2013) - Schwerhörigkeit beidseits mit Ti n nitus

D azu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung

aus , dass sich aus internistischer Sicht keine Befunde mit Krankheitswert feststellen liessen (Urk.

7/46/43 ). Aus orthopädische r

Sicht

bestehe eine Ansatztendinopathie der Achillessehne links bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie Muskelverkürzung des Musculus

gastrocnem ius . Weiter habe der Beschwerde führer links nach der Kniedistorsion vom 9. Dezember 2013 immer noch über Knieschmerzen geklagt . Diesbezüglich sei der Verlauf trotz Durchführung adä quater konservativer Massnahmen therapierefraktär geblieben. Pathomorpholo gisch

hätten die Beschwerden nicht auf ein objektives Korrelat zurückgeführt werden können . Klinisch habe sich im Bereich des linken Kniegelenks eine moderate Durckdolenz über den medialen Kapselbandst r u kturen sowie ein sub jektiv angegebener Pa tellaschiebschmerz ohne hiesige s

Krepitieren gezei g t . Im Bereich des linken Fusses habe sich eine Durckschmerzh a ftigkeit der distalen Achillessehne im Ansatzbereich am Calcaneus ohne relevante Verdickung oder gar Diskontinuität vorgefunden . Trotz dem nun fast dreijährigen Verlauf hätten sich k einerlei Scho nungszeichen im Ber e i ch der linken unteren Extremität finden lassen . Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest , dass aus orthopädische r Sicht keine Einschränkung bestehe ( Urk. 7/46/44). Aus neurologischer Sicht orientierten sie, dass die Kopfschmerzproblematik erwähnt werden könne . Diese sei aktenmässig wenig dokumentiert. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen, weshalb deskriptiv von einem multilokulären Schmerzsyndrom mit zahlreichen Beschwerden an verschiedensten Orten des Körpers verschiedenster Intensität auszugehen sei. Die Kopfschmerzproblema t ik könne differentialdiagnostisch sicherlich im Rahmen eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerz e s oder auch im Rahmen der nicht- somatischen Problematik (psychosomatische Kompo nente) verstanden werden . Des Weiteren bestehe eine bilaterale Gehörsverminde rung , wobei der Beschwerdeführer beidseits auch ein en

Tinnitus ange ge ben habe . Eine zentrale oder peripher- vestibuläre

Funktionsstörung habe diesbezüglich aber nicht objektiviert werden können. Beim beklagten Schwindel dürfe es sich eben falls um ein psychosomatische s Symptom handeln. Das im Jahr 2013 al s Zufalls befund mittels Magnetresonanztomographie

( MRI ) des Neurokranium s

entdeckte

klein e Kavernom im Centr u m semiovale rechts sei ein klinisch asymptomatischer Befund. Die anamnestisch nicht angegebene, erst bei der Testung festzustellende sensible Hemi symptomatik

betreffend den gesamten linken H e micorpus

sei als funktionell im Rahmen de r linksbetonten Schmerzsymptomatik zu werten. Zudem ergäben sich diskrete Hinweise auf eine funktionelle Überlagerung, da z.B. der Finger-Nasen-Versuch links

repetitiv zielsicher mit Danebenzeigen demonstriert worden sei .

Zusammenfassend liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor und die Kopfschmerzen seien im Rahmen der psychiatrischen Problematik zu berücksichtigen ( Urk. 7/46/44-45). Aus psychiatrischer

Sicht

führten sie aus , dass der Beschwerdeführer aus eigenanamnetischen Angaben Angehöriger der kurdi schen Minderheit sowie der alevitischen Religionsgemeinschaft sei. Er sei in einer Gegend in der Türkei aufgewachsen , die von de n Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Türken geprägt gewesen sei. Er habe Militärpräsenz und Miss handlungen von Angehörigen seiner Volksgemeinschaft und Familie miterleben müssen. Unter anderem seien auch sein Vater und sein Bruder von der Polizei bzw. dem Militär , festgenommen und gefoltert worden. Er selbst sei im Jahr 2005 in Polizeigewahrsam gekommen . Dort habe man ihn zwei bis drei Stunden fest gehalten und gefoltert . Er sei geschlagen worden und habe dabei Zahnver letzungen erlitten. Danach habe er zuerst nach Deutschland und dann in die Schweiz

flüchten können . Aus der Kindheit bestünden jedoch keine neurotischen Brückensymptome. Der Beschwerdeführer habe seine familiäre Struktur als sehr gut erlebt. Nach der Zerstörung des Dorfs durch die türkische Armee habe er in Istanbul

gelebt , wo er in der Schule benachteiligt worden se i . Der heutige psychopathologische Befund zeige dominant ein psychosomatisches Geschehen. Der Beschwerdeführer

habe über multipelste und immer wieder wechselnde Beschwerden berichtet , die somatisch nicht erklärbar seien und die eindeutig für ein psychosomatisch es Gesche he n mit Magen - und Bauchschmerzen , Druck auf der Brust, Übelk eit und Erbrechen, Luftmangel, S chw a nkschwindel und Wa nken, Zittern der linken Körper seite , Schwarzsehen und Blitze vor den Augen, einem beidseitigen Tinnitus, einem Globusgefühl, Herzstechen und Herzklopfen, Lärm empfindlichkeit, Parästhesien in den Händen u nd in den Füssen und Muskel krämpfe sprächen. Weiter lasse sich eine leichte, anamnetisch auch dysphorische Depressivität feststellen , die der Beschwerdeführer selbst auf seine multiplen somatischen Bes chwerden als Ursache zurückführe . Die depressive Symptomatik sei gegenwertig als leichtgradig einzustufen, allerdings sei in der Vergangenheit ein Suizidversuch erwähnt worden. Aktuell liessen sich keine eindeutigen Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr nachweisen. Der Beschwerdeführer habe unangenehme Träume , diese seien jedoch nicht spezifisch auf die berichtete Folterung oder auf sonstige soziale Schwierigkeiten als Kurde in der Türkei zurückzuführen oder mit diese n in Verbindung zu setzen . Ebenfalls bestünden

keine eindeutigen Flashbacks, lediglich noch eine Angst vor Polizei beamten. Auch eine Vermeidungshaltung fehle , da der Beschwerdeführer ohne Probleme in die Türkei reise , und e s könne kein Arousal festgestellt werden . Die vegetativen Symptome seien eindeutig im Rahmen der psychosomatischen Ent wicklung zu verstehen. Zudem enthalte die ICD 10 - Diagnose das Kriterium, wonach ein schwer traumatisierendes Ereignis vorliegen müsse, dass bei jeder Person eine gleiche oder ähnliche Reaktion ausgelöst hätte , dies sei aber ein Adä quanzkriterium und damit auch eine Frage der Rechtsprechung . In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis 2013 mit seiner allfälligen p osttraumatischen Belastungsstörung voll gearbeitet habe und die Tätigkeit nicht aus psychischer Sicht , sondern in Folge einer Traumati sierung am Knie aufgegeben habe . Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, d ie psychische Funktionsfähigkeit sei nur ge ring gradig eingeschränkt. Die Umstellfähi g keit und Flexibilität könne

infolge der psychischen Struktur bei einer narzisstisch und histrionisch

akzentuierten

Persönlichkeit

erschwert

sein. Die Durchhaltefähigkeit werde durch die leichte depressive Symptomatik und vor allen Dingen durch die psychosomatische Problematik negativ tangiert. Eine voll schichtige Arbeitsunfähigkeit lasse sich aber nicht begründen ( Urk. 7/46/45-46).

Die Gutachter beurteilten anschliessend

die Arbeitsfähigkeit gesamthaft unter Berücksichtigung aller Aspekte und hielten fest , dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Restaurant, al s

Pizzaiolo ,

aufgrund der psychiatrischen Faktoren zu 20 % eingeschränkt arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei fest davon überzeugt, dass er erheblich krank sei und infolge seiner Beschwerden und Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Dies sei das Haupthindernis für seine gegenwärtige Nicht-Arbeitstätigkeit. Der Beschwer deführer

habe die langjährige Arbeitstätigkeit als Pizzaiolo nach dem Bagatell tra u ma vom 9.

Dezember 2013 niedergelegt . Gemäss den Ak t en sei es

nach diesem Stur z zu einer therapierefraktären Situation gekommen und dadurch zu einer

psychosomatischen Entwicklung. In Kenntnis des gesamten Querverlaufs gingen die Gutachter davon aus, dass aus somatischer Sicht per Ende M ä rz 2014 die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden sei und diese aus psychiatrischer Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen sei . Ab dem 1 5. Juni 2016 bis zum Datum des Gutachtens habe , wie von der Z.___ beurteilt, eine 100 %- ige Arbeitsunfähigkeit als Pizzaiolo bestanden . Dies gelte auch für sämtliche andere Tätigkeiten. Die fehlenden Schritte Richtung beruflicher Rehabilitation liessen sich auch durch soziale, IV-fremde Faktoren sowie die Mischung zwischen unbewusster Motivation und auch einem bewusst seinsnahen Agieren und Demonstrieren der vorhand enen somatischen Schmerzen erklären ( Urk .

7/46/ 48-49 ) . 3.3

Der Assistenzarzt Dr. med. Ph . D. E.___ und der Oberarzt Prof. Dr. med. Dr. phil. F.___ ,

Z.___ ,

berichteten

am 1 5. Juni 2017 , dass d er Beschwer deführer an schweren depressiven Episoden ohne psychotische Symptome (F.32.2) und an

einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leide (7/58/2) . Er sei deswegen vom 19. Januar 2017 bis am 2 8 .

März 2017 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen . Der Beschwerdeführer habe über seit zwei Monaten progr e diente Niedergeschlagen heit, Antriebs-

und Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, vermindertes Selbstwertgefühl, Selbstvorwürfe, Appetitverlust sowie Ein- und Durchschlafstö rungen berichtet . Zudem habe er über intermittierende Intrusionen/Flashbacks an traumatisierende Ereignisse in der Türkei (Anwesenheit bei einem Bombenan schla g in Istanbul im Sommer 2016, Tod seiner Cousine im Rahmen eines Anschlags auf eine Istanbuler Diskothek im Dezember 2016, Foltererfahrungen in der Jugend ) , regelmässige intensive

Albträume sowie eine erhöhte Schreckhaf tigkeit geklagt . Darüber hinaus

belaste ihn seine gegenwärtige finanzielle Situation sehr . Unter der Behandlung habe die depressive Symptomatik innerhalb von vier Wochen eine deutliche Regredienz gezeigt. Nach Teil r emission de r

Symptomatik sowie weiterhin bestehenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei eine tr a u m a spezifische Behandlung empfohlen worden

( Urk. 7/58/3) . V om 19.

Januar 2017 bis am 2 3. März 2017 sei der Beschwerde führer voll arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund bestehender Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst ö r u ngen sowie de r Symptome einer posttraumatischen Belastungsstör u ng sei unmittelbar nach der stationären Therapie eine Arbeit im angestammten Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers aus ärztlich- psychiatrischer Sicht als nicht umsetzbar zu erachten. Bei gegebener adäquaten tagesklinischer sowie ambulanter Weiterbehandlung bestehe die Möglichkeit, dass der

Beschwerdeführer in Abhängigkeit von seinem Zustandsbild seine Belastungen ste igern könn t e , jedoch nur, sofern die kognitiven Einschränkungen genügend remittier t en . Darüber hinaus bestehe aus psychiatrisch - ärztlicher Sicht d ie N ot wendigkeit der Etablierung einer invalidenversicherungs gestützten

Massnahme , um eine mögliche Reintegration auf dem

ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen ( Urk. 7/58/5). 3.4

Dr. med.

G.___

sowie die Psychologin M. Sc. H.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am I.___ ,

ergänzten am 1 9. Juli 2017, dass auch ein hochgradige r Verdacht auf eine bipolare affektive Störung (ICD 10: F31.3) bestehe . Der Beschwerdeführer sei weiterhin voll arbeits unfähig (Urk.

7/59). 3.5

Die Gutachter de s

Y.___ nahmen am 1 3. September 2017

zu den beiden vorer wähnten

Berichten Stellung und

konstatierten, dass ihnen die diagnostischen Überlegungen der Z.___

aus den Berichten von 2015 und 2016 bekannt gewesen seien ( Urk. 7/63 /2). Sie seien mit der Diagnose einer grundsätzlich psychosoma tischen Krankheit im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einverstanden . Symptome einer Panikstörung seien bei ihnen nicht berichtet worden. Es sei normalpsychologisch nachvollziehbar, dass si ch eine depressive Symptomatik nach einem negativen IV-Entsche i d nicht verbessere, sondern eher verschlechtere. Auf die Abhängigkeit der Stimmung von äusseren sozialen Fak toren sei hingewiesen worden. Weiter sei es nicht überraschend, dass dies bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit entsprechend heftig ausfallen könne, da doch die Hist rionie «la grand e

immitatrice » zum Bereiche psychischer Symptome gehöre . Vor diesem Hintergrund seien auch d er

Diagnoseshift und die Diagnoseausweitung der Psychiatrischen Klinik mit einem Verdacht auf eine bipolare Störung am ehesten zu verstehen . Weder in der Anamnese noch in ihren Untersuchungen hätten sich irgendwelche Hinweise dafür ergeben (Urk.

7/6 3 /3). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der berufli chen Tätigkeit nicht aus psychischen Gründen, sondern primär durch einen Sturz und eine Kniekontusion bedingt gewesen sei und der Beschwerdeführer bis 2013 mit dieser Symptomatik, die jetzt als manifeste posttraumatische Belastungsstö rung beurteilt werde, vollschichtig gearbeitet und sozial funktioniert habe. Den genannten Berichten könnten keine neuen diagnostischen Aspekte entnommen werden. Es verbleibe der Eindruck, dass die psychosomatische Entwicklung mit multilokulärem Schmerzsyndrom beziehungsweise somatoformer Schmerzstö rung bei einer Persönlichkeit mit histrionisch und narzisstisch akzentuierten Charakterzügen weiterhin anh a lt e und dass die im Gutachten erwähnten IV fremden Faktoren mit den Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration wei terhin interferieren würden ( Urk. 7/63/4). 3. 6

Frau

H.___ und Dr. G.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 2 2. November 2017 zum Y.___ -Gutachten zuhanden der Anwältin des Beschwerdeführers fol gende Diagnose n fest ( Urk. 7/78/3) : - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), c h r onisch, komplex - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Status nach Suizidversuch - Verdachtsdiagnose bipolar ll Störung - Schwere Panikstörung (F41.01) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4)

Sie kritisierten, dass der Beschwerdeführer als kleines Kind unzählige traumati sche Ereignisse erlebt habe. Er sei Zeuge eines Genozids geworden

und habe während der gesamten Kindheit öffentliche Folterungen als Zeuge miterlebt. Immer wieder sei es zu Bombenanschlägen gekommen und in den 90er-jahren sei sein Dorf abgebrannt worden. Im Militär hätten ihn Kommandanten immer wieder blutig zusammengeschlagen und er habe miterlebt, wie seine Freunde vor seinen Augen umgekommen seien. Dies seien nur einige Ereignisse, welche bei jeder Person tiefgreifende Reaktionen auslösten . Der Beschwerdeführer erfülle daher die vollen Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung . Zudem zeige ihre klinische Erfahrung, dass ein Bagatell un fall sehr wohl eine psychische Störung auslösen könne. Psychische Störungen müssten vor dem Hintergrund des Diathese-Stress-Modells betrachtet werden . Sie würden davon aus gehen , da s s bereits vor dem Umfall Symptome einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden gewesen seien. Der Suizidversuch vor mehr als zehn Jahren zeige, dass psychische Auffälligkeiten im Vorfeld bestanden hätten ( Urk. 7/78/2). Der Diagnose einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit könnten sie sich nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer sei eher auf dem Hin tergrund einer ängstlichen Persönlichkeit und einer subklinischen hy pochondri schen Störung einzustufen . Insgesamt hätten die posttraumatischen Symptome durch die Therapie seit Klinikaustritt nicht reduziert

werden könne n . Die Leistungsfähigkeit sei weiterhin

stark eingeschränkt und der Beschwerdeführer sei voll arbeitsunfähig ( Urk. 7/78/3). 3. 7

Im Bericht der Ärzte der Akut-Tagesklinik der Z.___

vom 2 0. März 2018 wurde eine rezidi vierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptom e (F.33.2) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

genannt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Januar 2018 für jegliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Unter psychothera peutischer Behandlung habe sich eine Teilremission der depressiven Symptomatik

gezeigt ( Urk. 7/89/4). Aufgrund der noch persistierenden akuten Symptomatik könnten sie die Prognose der Arbeitsfähigkeit sowie Zumutbarkeit einer anderen Arbeit nicht definitiv abschätzen . In der Kr a nkheitsgeschichte seien mehrere kr a nkheitsspezifische psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlungen zu eruieren, welch e

bisher zu keinen relevanten und anhaltenden Besserungen der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Deshalb sehe die Prog nose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit mässig bis schlecht aus (Urk.

7/89/5). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2016 ( Urk. 7/46) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1 3. September 2017 ( Urk. 7/60) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 7/46/4-9). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (7/46/ S. 16 f. , S. 20 f. , S. 24-28, S. 39-40 , S. 51 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten der Y.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5 ). 4 .2

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So machte er unter and e rem geltend, in Bezug auf den Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit müsse auf die Einschätzungen von Dr. J.___ im Bericht vom 24. März 2016

(vgl. Urk. 7/33/1-23) und Dr. G.___

im Bericht vom 1. September 2015 (vgl. Urk. 7/33/18-22) und vom 1 5. Juni 2016 (vgl. Urk. 7/36) abgestellt werden . Gemäss

Dr. G.___

habe d er Beschwerdeführer

vermutlich bereits bei der Einreise unter posttraumatischen Symptomen gelitten, sei jedoch im Alltag noch funktionsfähig gewesen , zumal im Familienbetrieb auf seine psychische Beein trächtigung

habe Rücksicht genommen werden können. Des Weiteren seien die traumatischen Ereignisse von den Gutachtern gar nicht bzw. bloss ober flächlich aufgenommen worden ( Urk. 1 S. 3 f. ). Dem ist entgegenzuhalten, dass d ie Gut achter sämtliche von Dr. J.___ und Dr. G.___

erhobenen Befunde berücksichtigt haben

und in die Beurteilung einfliessen liessen ( Urk. 7/46/8-9, Urk. 7/46/39-40 , Urk. 7/46/51 ) . Der Umstand allein, da s s behandelnde Fachärzte eine vom einge holten Gutachten abweichende Meinung äussern, gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermag das Gutachten nicht in Frag e

zu stellen; anders würde es sich dann verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete objektiv fassbare Aspekte

namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil U 58/06

des Bundesgerichts vom 2. August 2006 E. 2.2 )

– was vorliegend allerding nicht der Fall ist . Im psychiatri schen Teilgutachten wurden die

belastenden Lebensumstände des Beschwerde führers

ausführlich dargelegt ( Urk. 7/31-32), wobei er dem psychiatrischen Teil gutachter

seine Kriegserlebnisse offenbar nicht mehr im gleichen Umfang wie seinen behandelnden Ärzten schilderte (Urk.

7/33/9 und Urk. 7/33/20-21) .

In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten d ie Gutachter fest , dass sie bezüglich der berichteten erlebten Festnahme und dem Geschlagenwerde n , was dann zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung in der Vergangenheit geführt habe, auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bis 2013 auch mit einer allfälligen Posttraumati schen Belastungsstörung immer gearbeitet und sozial offensichtlich funktioniert habe. Es bestehe deshalb zumindest der Verdacht einer bewussten Akzentuierung und Betonung dieses Problems ( Urk. 7/46/ 47 ). Dem ist anzumerken, dass die Stö rung dem Trauma in Anbetracht der klinisch diagnostischen Leitlinien zur post traumatischen Belastungsstörung (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H.

Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F 43.1 S. 208 ), mit einer Latenz folg t , die Wochen bis Monate dauern kann , jedoch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma.

Beim Beschwerdeführer wäre die allfällige Störung nach acht bis zehn Jahren oder je nach auslösendem Ereignis noch später aufgetreten , was vor dem erwähn ten Hintergrund der Leitlinien und der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz bis 2013 nicht plausibel

und jedenfalls nicht überwiegend w ahr scheinlich erscheint. Darüber hinaus wird im Gutachten detailliert und überzeu gend dargelegt , dass auch die übrigen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Flas h backs und Alpträume, die sich auf das trauma tisierende Ereignis beziehen,

sowie eine konsequentes Vermeidungsverhalten (der Beschwerdeführer reise ohne weiteres in die Türkei) zum Zeitpunkt der Begutach tung gefehlt hätten (Urk. 7/46/ 35 ,

Urk. 7/46/ 37 und Urk. 7/46/ 46).

Ferner stellten die Gutachter

in der Untersuchung aufgrund des affektiven Befindens des Beschwerdeführers nur noch eine leichte , vorwiegen d aktuell klagsame , anamne tisch auch dysphorisch e Depressivität

fest

( Urk. 7/46/ 33 -34 , Urk. 7/46/ 46 und Urk.

7/46/ 51 ) . Die Ausführungen von Dr.

J.___ und Dr. G.___ vermögen das Gutachten entsprechend vorliegend nicht entkräften. 4. 3

D er Beschwerdeführer brachte zudem vor , sein Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert , was vor allem dem Arztbericht vom 15. Juni 2017 (vgl. E. 3.3) mit Ergänzung vom 1 9. Juli 2017

(vgl. 3.4) zu en t nehmen sei. Diese Verschlechterung sei aber von den Gutachtern in ihrer Stellungnahme nicht anerkannt worden ( Urk. 1 S. 4-5). Entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme schlüssig darauf hingewiesen, es sei nachvollziehbar, dass sich eine depressive Symptomatik nach einem negativen IV-Entscheid nicht verbesser e, sondern eher verschlechtere . Dass dies bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit ent sprechend heftig ausfallen könne, sei nicht überraschend

( Urk. 7/63/4 -5 ).

Darüber hinaus erscheint es wenig glaubhaft , wenn de r Beschwerdeführer nach der Begutachtung plötzlich über Flashbacks berichtete ( Urk. 7/58/3 und Urk. 7/89/3) – mithin

sie

in den vorergangenen Arztberichten nicht erwähnt wurden . Des Weiteren erwähnte er hinsichtlich der traumatischen Ereignisse

erstmalig

auch die Anwesenheit bei einem Bombenanschlag im Sommer 2016 in Istanbul und den Tod seiner Cousine bei einem Anschlag im Dezember 2016 in Istanbul , wobei au s

dem Arztbericht der Z.___

nicht klar hervorgeht, ob d er Beschwerdeführer am Anschlag s ort überhaupt anwesend war . Bei der Begutachtung im Oktober 2016 machte er bezüglich des Bombenanschlags in Istanbul im Sommer 2016

keine klaren Angaben, sondern erzählte nur diffus

bei der Befragung zu Phobien, dass er vor kurzer Zeit ein Attentat in der Türkei erlebt habe und dabei leicht

verletzt worden sei ( Urk.

7/46/35 ). Zusätzlich fehlen allgemein konkrete und einheitliche Beschreibungen zu dem

Erlebnis . Insgesamt ist infolge der divergierenden Aus sagen des Beschwerdeführers

nicht ersichtlich , welches Erlebnis nun ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass es

gewesen sein soll, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [ F ] , 10. Auflage 2015, F 43.1 S. 207).

Bezüglich de s

geäusserten Verdacht s

auf eine bipolar e affektive Störung (ICD 10: F31.3) im Schreiben vom 1 9. Juli 2017 (vgl. E. 3.4)

gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in sämtlich en nachfolgenden Arztberichten nicht hatte bestätigt wer den können. Durch die Äusserung einer Verdachtsdiagnose wird

der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht, weshalb schon deshalb nicht vom Vorliegen einer bipolaren affektiven St örung ausgegangen werden kann . 4. 4

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. G.___ in seiner Stellung nahme vom 2 2. November 2017 (vgl. E. 3.6) erläuterte, dass er die vollen Kriterien einer PTBS erfülle und der Bagatellfall geeignet sei , eine psychische Störung aus zulösen . Dabei werde von einer PTSD, delayed

specification gesprochen, welche bei einem Viertel von Kriegsveteranen vorliege ( Urk. 1 S. 5 f. ). Bezüglich de s Auf treten s der posttraumatischen Belastungsstörung mit mehrjähriger Verzögerung ist darauf hinzuweisen, dass solche raren Konstellationen aufgrund dessen, dass in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt wird, ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/20 13 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.3).

4. 5

D er Bericht von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 2 0. März 2018 (vgl. 3.7)

enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse , sondern hat weitgehend die vorher ge henden Diagnosen übernommen .

Im G esamten

lässt dieser sowie die sämtlichen übrigen Arztberichte der behandelnden Ärzte

die Verschiedenheit von Behand lungs

- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E.

4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6

A uch die am 1 2. Juni 2018

nachger eichten Arztberichte ändern nichts an der Beurteilung . Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kurzberichte der Notfallauf nahme des M.___

ohne Anamneseerhebung und Therapierung in Bezug auf die Grunderkrankung (Urk. 7/94/8-22) sowie die Meldung einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands von Frau H.___

vom 1 2. Juni 2018 ohne objektive Befunde und Ausführungen zur Einschätzung (Urk. 7/94/1-3) und einen Bericht der Physiotherapie vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/94/4) sowie einen Bericht der N.___ vom 2 6. August 2015 mit den aus den im Gutachten berücksichtigten bekannten Diagnosen und Anamnesen ( Urk. 7/94/5-6).

4.7

Zusammenfassend ist das Gutachten vom 13. Dezember 2016 voll beweiskräftig und hat sich der Gesundheitszustand seither nicht erheblich verschlechtert. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5. 5.1

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl.

BGE

130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2 8. Februar 2018 E. 6.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen (Änderung der Rechtsprechung). 5.2

Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen sind im Regelfall Indikatoren beachtlich (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) , die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE

141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeit gestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeits unfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tat sächli chen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurück zu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicher ten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE

141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.3

Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde gering ist und bezogen auf den psychiatrischen Befund keine relevanten Einschränkungen zu nennen sind (Urk.

7/ 46 /48).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind. Die Gutachter empfehlen die weitere Behandlung in der Psychiatrie des I.___ . Dies wurde vom Beschwerdeführer auch so umgesetzt , wobei er sich zwischenzeitlich auch einer stationären Therapie sowie

einer ambulanten Therapie in der Z.___

unterzog ( Urk. 7/58/2 und 7/89/2). Die Therapie n führten jeweils zu einer

Teilremission der depressiven Symptomatik ( vgl. E. 3.3 und 3.7). Damit ist e in gewisser Erfolg ersichtlich. 5 .4

Zum Komplex « Persönlichkeit » ist auf die histrionisch narzisstisch akzentuierten Charakterzüge hinzuweisen, welche aber nur einen geringen Belastungsfaktor darstell en . Bezüglich des Komplexes « Sozialer Kontext » ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn zusammenlebt , mit welchem er das Morgen- und Abendessen einnimmt, und dadurch eine gewisse Tagesstruktur aufrechterhält ( Urk. 7/46/10 und Urk. 7/46/12) . Zudem pflegt er regelmässigen Kontakt zu seinen Geschwistern ( Urk. 7/46/ 31 und Urk. 7/46/45) . Damit verfügt er doch über soziale Kontakt e . 5. 5

Hinsichtlich der « Konsistenz » ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer seits

keinen geregelten Tagesablauf ein zu halten vermag. Er bleibe zuhause und habe keine Kraft und schlafe manchmal bis 14:00 Uhr. Manchmal habe er Arzt termine und manchmal komme auch seine Schwester vorbei und koche das Mittagessen. Nachmittags nehme er Termine wahr oder sei einfach zu Hause und schlafe. Er habe keine Lust auf Aktivitäten , gehe nicht spazieren und treffe keine Kollegen (Urk. 7/46/12) .

Andererseits ist es ihm jedoch möglich, Termine und Arzttermine wahrzunehmen und sich zu pflegen sowie sauber zu kleiden ( Urk. 7/46/ 33). Die Gutachter können auch keine Einschränkungen der Spontan aktivität, der Selbstpflege oder der Verkehrsfähigkeit postulieren ( Urk. 7/46/49 ) . Weiter lebt er zurückgezogen (Urk. 7/46/34) , was aber im Widerspruch steht zum guten Kontakt zu seinen Geschwistern ( Urk. 7/46/31) ,

den gelegentlichen Besu chen durch seine Schwester bei ihm zu Hause

( Urk. 7/46/12 ) sowie seinen Reisen in die Türkei (Urk. 7/46/45) . Diskrepanzen im Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand

ziehen sich

auch durch seine gesamte Krankheitsgeschichte. Der Beschwerdeführer arbeitete und funktionierte sozial bis 2013 mit einer allfälligen Posttraumatischen Belastungsstörung , womit der Verdacht einer bewussten Akzentuieru ng und Betonung dieses Problems besteht (vgl. E. 4.2). Hinzu

kommt, dass die Aussagen zum traumatischen Ereig nis , welches geeignet ist , eine Posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, von den Arztberichten zur Begutachtung (vgl.

E.

4.2) und nach der Begutachtung

divergieren

(vgl.

E.4.3).

Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer nach der Begutachtung bei den Arztbesuchen neu

über das noch geforderte

diagnostische Merkmal der Flashbacks (vgl. E. 4.3) . Auch die Aussage, früher sei alles gut gewesen, er habe gerne Sport getrieben und er sei nie depressiv oder anderweitig in seinem Affekt verändert gewesen ( Urk. 7/46/34), steht wiederum im Gegensatz zur schwierig erlebten Kindheit und Jugend ( Urk. 7/46/). Bezüglich de r somato formen Schmerzen liegt nach Aussicht der Gutachter eine Mischung zwischen unbewusster Motivation und auch einem bewusstseinsnah e n Agieren und Demonstrieren der vorhandenen somatischen Beschwerden vor. Es ist nicht nach vollziehbar, dass keinerlei medizinischen Massnahmen zu einer Besserung der Beschwerden

führten , insbesondere auch die Knie infiltration am linken Knie nicht . Auffällig sind zudem die fehlenden Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität. Die Muskeltrophik war ausg emessen symmetrisch, die Fussbeschw ielung

symmetrisch kräftig, was nicht mit einer bald dreijährigen Schonungshaltung in Einklang gebracht werden kann . Es muss davon ausgegan gen

werden , dass d ie linke untere Extremität im Alltag gebraucht wird , trotz angegebenen starken Schmerzen ( Urk. 7/ 47-48 ). 5.6

Nach dem gesagten, sind gewisse leistungshindernde Belastungsfaktoren vorhan den. Der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz fällt vorliegend jedoch massgeblich ins Gewicht. In der Gesamtwürdigung bildet sich aufgrund der

aufgezeigten widersprüchlichen subjektiven Angab en des Beschwerdeführers kein kohärentes Bild , worauf gestützt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen wäre , dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Stö rung mit Krankheitswert leide t , welcher inva lidisierender Charakter zukäme. Damit hat es mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gut achten sein Bewenden und erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht (vgl. E. 1.2). 6 .

Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 7 f.). Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massna hmen hat die Beschwerdegegnerin jedoch keine Stellung genommen. Da der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war , fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - GLAVAS Rechtsanwälte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz