Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1988, wurde am 1 9. Dezember 1997 wegen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/2 Ziff. 5.2-5.3, Urk. 6/5
Ziff. 3.2). Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2006 ( Urk. 6/44) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Lehre zum Betriebspraktiker.
Der Versicherte meldete sich am 7. Dezember 2006 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/50). Die Ausbildung zum Betriebsprak tiker wurde schliesslich in eine Anlehre zum Hauswartmitarbeiter abgeändert, die der Versicherte erfolgreich abschloss ( Urk. 6/91 /2-5, Urk. 6/ 92 , Urk. 6/118) . Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2008 ( Urk. 6/133, Urk. 6/127) sprach die IV-Stelle ihm ab dem 1. August 2008 eine halbe Rente zu.
Der Versicherte arbeitete seit dem 1. September 2009 als Hauswartmitarbeiter im Unternehmen seines Vaters ( Urk. 6/134 S. 1 und 4). 1.2
Im September 2011 wurde eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 6/151 S. 3) . Am 2 2. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unverändert An spruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 6/161).
Im Mai 2016 wurde erne ut eine Revision eingeleitet ( vgl. Urk. 6/188). Mit Verfü gung vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 6/213) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2017 neu eine Viertelsrente zu. Weiter stellte sie fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 kein Rentenanspruch bestan den habe und ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Zudem stellte sie die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Renten in Aussicht. Der Versicherte erhob am 1 5. Januar 2017 ( Urk. 6/220/3-4) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Dezember 201 6.
Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 6/229 , Urk. 6/226 ) verneinte die IV-Stelle für die Jahre 2013 und 2014 einen Rentenanspruch und sprach dem Versi cherten ab dem 1. Januar 2015 neu eine Viertelsrente zu. Zudem forderte sie von ihm für zu Unrecht bezogene Renten Fr. 25'560.-- zurück. Der Versicherte stellte am 5. März 2017 ( Urk. 6/234) bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. September 201 7 (Verfahren Nr. IV.2017.00052) wurde in teilweiser Gutheissung der Besc hwerde festgestellt, dass die Rückforderung Fr. 19'572.-- betrage. Die Akten wurden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die IV-Stelle zur Behandlung des Erlassgesuches über wiesen ( Urk. 6/243 S. 8 f. Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Die IV-Stelle forderte daraufhin vom Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2018 ( Urk. 6/250) Fr. 19'572.-- zurück, der am 1 5. März 2018 ( Urk. 6/253) erneut ein Erlassgesuch stellte. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 ( Urk. 6/262) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Mit Verfügung vom 1 7. Sep tember 2018 ( Urk. 6/263 = Urk.
2) wies sie das Gesuch ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. September 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das Erlassgesuch vom 1 5. März 2018 zu bewilligen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2018 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2 .
2.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, w enn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSV). Diese beiden Voraussetzungen (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 1 4. September 2015 E. 3.1). 2.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflicht verletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1; BGE 138 V 218 E. 4, je mit Hinweisen). 2.3
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aner kannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln ge mäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( Urk.
2) mit Verweis auf die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. September 2017 festgestellte Rück - forde rung in Höhe von Fr. 19'572.-- (S. 1). Sie stellte fest, ab Januar 2013 habe sich das Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'350.-- auf Fr. 4'400.-- erhöht. Von den veränderten Einkommensverhältnissen habe die Beschwerde gegnerin aber erst am 1 3. Dezember 2016 Kenntnis erhalten, als ihr der ausge füllte Fragebogen für Arbeitgeber übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht daher nicht rechtzeitig erfüllt, was einen guten Glauben ausschliesse (S. 2). 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte vor , er leide am Geburtsgebrechen Ziff. 404 ge mäss der Verordnung über die Geburtsgebrechen ( GgV ). Zusätzlich leide er an Komorbiditäten desselben wie anhaltende Depressionen, soz iale Ängste und eine Borderline - Störung, die ihm die Bewältigung des Arbeits- und des sonstigen All tages nicht gerade einfach machten. Vom 3 0. Juli bis 2 9. Oktober 2013 habe er sich deswegen in stationärer Behandlung befunden ( Urk. 1 S. 1 unten). Sein Vater und Arbeitgeber habe ihm in bester Absicht einen Lohn ausbezahlt, der zu sam men mit seiner IV-Rente einem normalen, durchschnittlichen Lohn eines Be triebspraktikers entspreche. Der zusätzliche Lohn sollte als soziale Komponente s prich als Unterstützung gelten ( Urk. 1 S. 1 f.). Wenn bei der Art und Weise, wie der Lohn ausbezahlt worden sei, ein Fehler gemacht worden sei, sei dies weder bewusst noch von irgend einer Seite mit Absicht geschehen . Er lebe nach seinen Budget-Vorgaben , habe aber keine Ersparnisse ( Urk. 2 S. 2 oben). 3 .3
Streitgegenstand bildet das Gesuch um Erlass der Rückforderung für zu viel aus gerichtete Renten in Höhe von Fr. 19'572.--. 4 . 4 .1
Die Rentenzusprache vom 1 6. Oktober 2008 beruhte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer von der Y.___ , dem Unternehmen sei nes Vaters, einen Lohn von Fr. 1'350.-- brutto beziehungsweise von Fr. 17'550.-- im Jahr erhalten würde ( Urk. 6/127 S. 1 unten) . Im Arbeitsvertrag vom 2 0. Ok tober 2008 war ebenfalls ein Lohn von
Fr. 1'350.-- für ein effektiv geleistetes Arbeitspensum von 40 % vereinbart worden ( Urk. 6/134 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin erhielt erst mit dem Eingang des Arbeitgeberbericht es vom 1. Dezember 2016 Kenntnis davon , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2013 einen Lohn von Fr. 4'400. -- erhalten hatte . Dieser setzte sich nach den An gaben im Arbeitgeberbericht aus einem Leistungslohn von Fr. 3'200.-- und einen Soziallohn von Fr. 1'200.-- zusammen ( Urk. 6/200 S. 5 Ziff. 5.2 und 5.3). Im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 1 3. September 2017 wurde dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des höheren Lohnes in den Jahren 2013 bis 2016 zu Unrecht Renten in Höhe von Fr. 19'572.-- bezogen hatte ( Urk. 6/243 S. 8 E. 4.4). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 4 .2
Der gute Glaube ist zu vermuten ( Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz buches, ZGB). Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Be schwerdeführers schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden dar f , nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leis tungsempfangs
in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihm aufgrund des höheren Monatslohnes zu viel Renten ausgerich tet wurden. 4 .3
Dass es zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Meldepflicht gekommen ist , ist unbestritten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er unter anderem durch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( Urk. 6/193 S. 1 Ziff. 1.2) , welche seit Geburt besteht, und weitere Diagnosen be einträchtigt ist. Die Beeinträchtigung zeigte sich in der Vergangenheit etwa darin, dass die ursprünglich vorgesehene Ausbildung zum Betriebspraktiker in eine An lehre zum Hauswartmitarbeiter abgeändert werden musste , die der Beschwerde führer dann erfolgreich abschloss.
Unter Berücksichtigung der Defizite des Be schwerdeführers und des Umstandes, dass a uch sein Vater und Arbeitgeber die
Meldepflicht übersehen hat , kann dem Beschwerdeführer beim Bezug der Ren tenleistungen in den Jahren 2013 bis 2016 lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er ohne das Entge genkommen seines Vaters kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte. Dabei war es gerade die Absicht der Eltern des Beschwerdeführers, weitere staat liche Leistungen wie eine entsprechend höhere Invalidenrente nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf den guten Glauben be rufen.
Demzufolge hat er den Betrag von Fr. 19 ’ 572.-- dann nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese zweite Erlassvoraus setzung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung offenge lassen. Der Beschwerdeführer selber machte in der Beschwerde geltend, dass er über keine Ersparnisse verfüge ( Urk. 1 S. 2). Der von ihm eingereichte Kontoaus zug der Zürcher Kantonalbank mit einem Saldo von 0.25 Fr. datiert vom 2 9. De zember 2017 ( Urk. 3/3) . Da keine aktuellen Daten zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers vorliegen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstat tung prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide. 5 .
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. September 2018 unter Bejah ung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1988, wurde am 1 9. Dezember 1997 wegen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/2 Ziff. 5.2-5.3, Urk. 6/5
Ziff. 3.2). Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2006 ( Urk. 6/44) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Lehre zum Betriebspraktiker.
Der Versicherte meldete sich am 7. Dezember 2006 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/50). Die Ausbildung zum Betriebsprak tiker wurde schliesslich in eine Anlehre zum Hauswartmitarbeiter abgeändert, die der Versicherte erfolgreich abschloss ( Urk. 6/91 /2-5, Urk. 6/ 92 , Urk. 6/118) . Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2008 ( Urk. 6/133, Urk. 6/127) sprach die IV-Stelle ihm ab dem 1. August 2008 eine halbe Rente zu.
Der Versicherte arbeitete seit dem 1. September 2009 als Hauswartmitarbeiter im Unternehmen seines Vaters ( Urk. 6/134 S. 1 und 4).
E. 1.2 Im September 2011 wurde eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 6/151 S. 3) . Am 2 2. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unverändert An spruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 6/161).
Im Mai 2016 wurde erne ut eine Revision eingeleitet ( vgl. Urk. 6/188). Mit Verfü gung vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 6/213) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2017 neu eine Viertelsrente zu. Weiter stellte sie fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 kein Rentenanspruch bestan den habe und ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Zudem stellte sie die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Renten in Aussicht. Der Versicherte erhob am 1 5. Januar 2017 ( Urk. 6/220/3-4) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Dezember 201 6.
Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 6/229 , Urk. 6/226 ) verneinte die IV-Stelle für die Jahre 2013 und 2014 einen Rentenanspruch und sprach dem Versi cherten ab dem 1. Januar 2015 neu eine Viertelsrente zu. Zudem forderte sie von ihm für zu Unrecht bezogene Renten Fr. 25'560.-- zurück. Der Versicherte stellte am 5. März 2017 ( Urk. 6/234) bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. September 201 7 (Verfahren Nr. IV.2017.00052) wurde in teilweiser Gutheissung der Besc hwerde festgestellt, dass die Rückforderung Fr. 19'572.-- betrage. Die Akten wurden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die IV-Stelle zur Behandlung des Erlassgesuches über wiesen ( Urk. 6/243 S. 8 f. Dispositiv Ziff. 1).
E. 1.3 Die IV-Stelle forderte daraufhin vom Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2018 ( Urk. 6/250) Fr. 19'572.-- zurück, der am 1 5. März 2018 ( Urk. 6/253) erneut ein Erlassgesuch stellte. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 ( Urk. 6/262) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Mit Verfügung vom 1 7. Sep tember 2018 ( Urk. 6/263 = Urk.
2) wies sie das Gesuch ab.
E. 2 .
E. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, w enn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art.
E. 2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflicht verletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1; BGE 138 V 218 E. 4, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aner kannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln ge mäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( Urk.
2) mit Verweis auf die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. September 2017 festgestellte Rück - forde rung in Höhe von Fr. 19'572.-- (S. 1). Sie stellte fest, ab Januar 2013 habe sich das Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'350.-- auf Fr. 4'400.-- erhöht. Von den veränderten Einkommensverhältnissen habe die Beschwerde gegnerin aber erst am 1 3. Dezember 2016 Kenntnis erhalten, als ihr der ausge füllte Fragebogen für Arbeitgeber übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht daher nicht rechtzeitig erfüllt, was einen guten Glauben ausschliesse (S. 2). 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte vor , er leide am Geburtsgebrechen Ziff. 404 ge mäss der Verordnung über die Geburtsgebrechen ( GgV ). Zusätzlich leide er an Komorbiditäten desselben wie anhaltende Depressionen, soz iale Ängste und eine Borderline - Störung, die ihm die Bewältigung des Arbeits- und des sonstigen All tages nicht gerade einfach machten. Vom 3 0. Juli bis 2 9. Oktober 2013 habe er sich deswegen in stationärer Behandlung befunden ( Urk. 1 S. 1 unten). Sein Vater und Arbeitgeber habe ihm in bester Absicht einen Lohn ausbezahlt, der zu sam men mit seiner IV-Rente einem normalen, durchschnittlichen Lohn eines Be triebspraktikers entspreche. Der zusätzliche Lohn sollte als soziale Komponente s prich als Unterstützung gelten ( Urk. 1 S. 1 f.). Wenn bei der Art und Weise, wie der Lohn ausbezahlt worden sei, ein Fehler gemacht worden sei, sei dies weder bewusst noch von irgend einer Seite mit Absicht geschehen . Er lebe nach seinen Budget-Vorgaben , habe aber keine Ersparnisse ( Urk. 2 S. 2 oben). 3 .3
Streitgegenstand bildet das Gesuch um Erlass der Rückforderung für zu viel aus gerichtete Renten in Höhe von Fr. 19'572.--.
E. 4 .3
Dass es zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Meldepflicht gekommen ist , ist unbestritten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er unter anderem durch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( Urk. 6/193 S. 1 Ziff. 1.2) , welche seit Geburt besteht, und weitere Diagnosen be einträchtigt ist. Die Beeinträchtigung zeigte sich in der Vergangenheit etwa darin, dass die ursprünglich vorgesehene Ausbildung zum Betriebspraktiker in eine An lehre zum Hauswartmitarbeiter abgeändert werden musste , die der Beschwerde führer dann erfolgreich abschloss.
Unter Berücksichtigung der Defizite des Be schwerdeführers und des Umstandes, dass a uch sein Vater und Arbeitgeber die
Meldepflicht übersehen hat , kann dem Beschwerdeführer beim Bezug der Ren tenleistungen in den Jahren 2013 bis 2016 lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er ohne das Entge genkommen seines Vaters kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte. Dabei war es gerade die Absicht der Eltern des Beschwerdeführers, weitere staat liche Leistungen wie eine entsprechend höhere Invalidenrente nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf den guten Glauben be rufen.
Demzufolge hat er den Betrag von Fr. 19 ’ 572.-- dann nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese zweite Erlassvoraus setzung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung offenge lassen. Der Beschwerdeführer selber machte in der Beschwerde geltend, dass er über keine Ersparnisse verfüge ( Urk. 1 S. 2). Der von ihm eingereichte Kontoaus zug der Zürcher Kantonalbank mit einem Saldo von 0.25 Fr. datiert vom 2 9. De zember 2017 ( Urk. 3/3) . Da keine aktuellen Daten zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers vorliegen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstat tung prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide.
E. 5 .
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. September 2018 unter Bejah ung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00903
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
5. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1988, wurde am 1 9. Dezember 1997 wegen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/2 Ziff. 5.2-5.3, Urk. 6/5
Ziff. 3.2). Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2006 ( Urk. 6/44) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Lehre zum Betriebspraktiker.
Der Versicherte meldete sich am 7. Dezember 2006 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/50). Die Ausbildung zum Betriebsprak tiker wurde schliesslich in eine Anlehre zum Hauswartmitarbeiter abgeändert, die der Versicherte erfolgreich abschloss ( Urk. 6/91 /2-5, Urk. 6/ 92 , Urk. 6/118) . Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2008 ( Urk. 6/133, Urk. 6/127) sprach die IV-Stelle ihm ab dem 1. August 2008 eine halbe Rente zu.
Der Versicherte arbeitete seit dem 1. September 2009 als Hauswartmitarbeiter im Unternehmen seines Vaters ( Urk. 6/134 S. 1 und 4). 1.2
Im September 2011 wurde eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 6/151 S. 3) . Am 2 2. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unverändert An spruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 6/161).
Im Mai 2016 wurde erne ut eine Revision eingeleitet ( vgl. Urk. 6/188). Mit Verfü gung vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 6/213) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2017 neu eine Viertelsrente zu. Weiter stellte sie fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 kein Rentenanspruch bestan den habe und ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Zudem stellte sie die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Renten in Aussicht. Der Versicherte erhob am 1 5. Januar 2017 ( Urk. 6/220/3-4) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Dezember 201 6.
Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 6/229 , Urk. 6/226 ) verneinte die IV-Stelle für die Jahre 2013 und 2014 einen Rentenanspruch und sprach dem Versi cherten ab dem 1. Januar 2015 neu eine Viertelsrente zu. Zudem forderte sie von ihm für zu Unrecht bezogene Renten Fr. 25'560.-- zurück. Der Versicherte stellte am 5. März 2017 ( Urk. 6/234) bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. September 201 7 (Verfahren Nr. IV.2017.00052) wurde in teilweiser Gutheissung der Besc hwerde festgestellt, dass die Rückforderung Fr. 19'572.-- betrage. Die Akten wurden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die IV-Stelle zur Behandlung des Erlassgesuches über wiesen ( Urk. 6/243 S. 8 f. Dispositiv Ziff. 1). 1.3
Die IV-Stelle forderte daraufhin vom Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2018 ( Urk. 6/250) Fr. 19'572.-- zurück, der am 1 5. März 2018 ( Urk. 6/253) erneut ein Erlassgesuch stellte. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 ( Urk. 6/262) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Mit Verfügung vom 1 7. Sep tember 2018 ( Urk. 6/263 = Urk.
2) wies sie das Gesuch ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. September 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das Erlassgesuch vom 1 5. März 2018 zu bewilligen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2018 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2 .
2.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, w enn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSV). Diese beiden Voraussetzungen (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 1 4. September 2015 E. 3.1). 2.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflicht verletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1; BGE 138 V 218 E. 4, je mit Hinweisen). 2.3
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aner kannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln ge mäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( Urk.
2) mit Verweis auf die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. September 2017 festgestellte Rück - forde rung in Höhe von Fr. 19'572.-- (S. 1). Sie stellte fest, ab Januar 2013 habe sich das Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'350.-- auf Fr. 4'400.-- erhöht. Von den veränderten Einkommensverhältnissen habe die Beschwerde gegnerin aber erst am 1 3. Dezember 2016 Kenntnis erhalten, als ihr der ausge füllte Fragebogen für Arbeitgeber übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht daher nicht rechtzeitig erfüllt, was einen guten Glauben ausschliesse (S. 2). 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte vor , er leide am Geburtsgebrechen Ziff. 404 ge mäss der Verordnung über die Geburtsgebrechen ( GgV ). Zusätzlich leide er an Komorbiditäten desselben wie anhaltende Depressionen, soz iale Ängste und eine Borderline - Störung, die ihm die Bewältigung des Arbeits- und des sonstigen All tages nicht gerade einfach machten. Vom 3 0. Juli bis 2 9. Oktober 2013 habe er sich deswegen in stationärer Behandlung befunden ( Urk. 1 S. 1 unten). Sein Vater und Arbeitgeber habe ihm in bester Absicht einen Lohn ausbezahlt, der zu sam men mit seiner IV-Rente einem normalen, durchschnittlichen Lohn eines Be triebspraktikers entspreche. Der zusätzliche Lohn sollte als soziale Komponente s prich als Unterstützung gelten ( Urk. 1 S. 1 f.). Wenn bei der Art und Weise, wie der Lohn ausbezahlt worden sei, ein Fehler gemacht worden sei, sei dies weder bewusst noch von irgend einer Seite mit Absicht geschehen . Er lebe nach seinen Budget-Vorgaben , habe aber keine Ersparnisse ( Urk. 2 S. 2 oben). 3 .3
Streitgegenstand bildet das Gesuch um Erlass der Rückforderung für zu viel aus gerichtete Renten in Höhe von Fr. 19'572.--. 4 . 4 .1
Die Rentenzusprache vom 1 6. Oktober 2008 beruhte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer von der Y.___ , dem Unternehmen sei nes Vaters, einen Lohn von Fr. 1'350.-- brutto beziehungsweise von Fr. 17'550.-- im Jahr erhalten würde ( Urk. 6/127 S. 1 unten) . Im Arbeitsvertrag vom 2 0. Ok tober 2008 war ebenfalls ein Lohn von
Fr. 1'350.-- für ein effektiv geleistetes Arbeitspensum von 40 % vereinbart worden ( Urk. 6/134 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin erhielt erst mit dem Eingang des Arbeitgeberbericht es vom 1. Dezember 2016 Kenntnis davon , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2013 einen Lohn von Fr. 4'400. -- erhalten hatte . Dieser setzte sich nach den An gaben im Arbeitgeberbericht aus einem Leistungslohn von Fr. 3'200.-- und einen Soziallohn von Fr. 1'200.-- zusammen ( Urk. 6/200 S. 5 Ziff. 5.2 und 5.3). Im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 1 3. September 2017 wurde dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des höheren Lohnes in den Jahren 2013 bis 2016 zu Unrecht Renten in Höhe von Fr. 19'572.-- bezogen hatte ( Urk. 6/243 S. 8 E. 4.4). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 4 .2
Der gute Glaube ist zu vermuten ( Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz buches, ZGB). Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Be schwerdeführers schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden dar f , nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leis tungsempfangs
in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihm aufgrund des höheren Monatslohnes zu viel Renten ausgerich tet wurden. 4 .3
Dass es zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Meldepflicht gekommen ist , ist unbestritten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er unter anderem durch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( Urk. 6/193 S. 1 Ziff. 1.2) , welche seit Geburt besteht, und weitere Diagnosen be einträchtigt ist. Die Beeinträchtigung zeigte sich in der Vergangenheit etwa darin, dass die ursprünglich vorgesehene Ausbildung zum Betriebspraktiker in eine An lehre zum Hauswartmitarbeiter abgeändert werden musste , die der Beschwerde führer dann erfolgreich abschloss.
Unter Berücksichtigung der Defizite des Be schwerdeführers und des Umstandes, dass a uch sein Vater und Arbeitgeber die
Meldepflicht übersehen hat , kann dem Beschwerdeführer beim Bezug der Ren tenleistungen in den Jahren 2013 bis 2016 lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er ohne das Entge genkommen seines Vaters kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte. Dabei war es gerade die Absicht der Eltern des Beschwerdeführers, weitere staat liche Leistungen wie eine entsprechend höhere Invalidenrente nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf den guten Glauben be rufen.
Demzufolge hat er den Betrag von Fr. 19 ’ 572.-- dann nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese zweite Erlassvoraus setzung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung offenge lassen. Der Beschwerdeführer selber machte in der Beschwerde geltend, dass er über keine Ersparnisse verfüge ( Urk. 1 S. 2). Der von ihm eingereichte Kontoaus zug der Zürcher Kantonalbank mit einem Saldo von 0.25 Fr. datiert vom 2 9. De zember 2017 ( Urk. 3/3) . Da keine aktuellen Daten zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers vorliegen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstat tung prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide. 5 .
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. September 2018 unter Bejah ung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger