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IV.2018.00896

Rückweisung zur rechtskonformen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes

Zürich SozVersG · 2020-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ , welcher über eine langjährige Berufserfah rung im Finanzsektor verfügt ( Urk. 7/57), meldete sich am 8. April 2014 (Ein gangsdatum, Urk. 7/12) unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen psychischer Art zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm Frühin terventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung

(Mitteilung en vom 1 5. August

2014

[ Urk. 7/24 ] und 5. Januar 2015 [ Urk. 7/31] ). Nachdem der Ver sicherte

am

1. Februar

2015 eine Anstellung als Wertschriftenprüfer beim Kan tonalen Amt Y.___ angetreten hatte ( Urk. 7/29), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. April 2015 ( Urk. 7/42) einen Anspruch auf eine Invaliden rente mangels Erfüllung des Wartejahres. Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. 1.2

Am 3 0. November 2016 (Eingangsdatum, Urk. 7/58) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression und eine seit dem 2 2. Juli 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle über nahm die Kosten für ein ab dem 1 3. März 2017 durchgeführtes Belastbarkeits-/Aufbautraining (Mitteilungen vom 1 0. März [ Urk. 7/72] und 2. Juni

2017 [ Urk. 7/85]), welches infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (statio närer Aufenthalt) per 1. November 2017 vorzeitig beendet und ab dem 1 2. Feb ruar 2018 fortgesetzt wurde (Mitteilungen vom 3. November 2017 [ Urk. 7/112] und 9. Februar 2018 [ Urk. 7/124]). Infolge Antritts einer Stelle als Aushilfs-Bad angestellter für die Sommersaison 2018 ( Urk. 7/140, 7/143/25 -27 ) erfolgte per 2 1. Mai 2018 der Abbruch der Integrationsmassnahmen (Mitteilung vom 2 5. Mai 2018, Urk. 7/141). Während deren Dauer war dem Versicherten ein Taggeld der Invalidenversicherung entrichtet worden (Verfügungen vom 2 8. März [ Urk. 7/78 ] und 1 2. Juni 2017 [ Urk. 7/92] sowie vom 2 0. Februar 2018 [ Urk. 7/131]). Mit Ver fügung vom 1 3. September 2018 ( Urk.

2) verneinte die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Juni 2018 [ Urk. 7/145] und Einwand vom 5. Juli 2018 [ Urk. 7/149]) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihm für den Zeitraum von November 2017 bis zum 1 1. Feb ruar 2018 eine ganze sowie ab Juni 2018 (mindestens) eine halbe Invalidenr ente zuzusprechen . Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab zuklären ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Renten revision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revi sionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.3.2

War indes ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1.2) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwal tung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 1. 4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch

mit der Begründung , der Beschwerdeführer hätte nach Abschlus s der Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erz ie len können. Es sei jedoch zu einem frühzeitigen Abbruch des Aufbautrainings per 2 1. Mai 2018 gekommen, da der Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2018 eine Stelle als Aushilfs-Badangestellter (80-100

% -Pensum) angetreten habe.

Das in dieser Funktion aktuell erzielte Einkommen könne nicht (als Invalideneinkommen) be rücksichtigt werden

( Urk. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er sei infolge eines erneuten psychischen Zusammenbruchs im Juli 2016 bis Ende 2017 durchgehend vollstän dig arbeitsunfähig gewesen.

Unter Berücksichtigung des Wartejahrs und der an ihn ausgerichteten IV- Taggelder stehe ihm deshalb von Dezember 2017 bis zum 1 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk. 1 S. 7) . Hernach sei gut achterlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgewie sen . In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei allenfalls von einer höheren Ar beitsfähi gkeit

auszugehen ( Urk. 1 S. 8) . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung re sultiere ein Invaliditätsgrad, der ab Juni

2018 (Abbruch der Integra tions mass nah men) zum Bezug einer (mindestens) halben Rente berechtige (Urk. 1 S. 9 10). Für den Fall, dass nicht auf die in den Akten liegenden Gutachten sowie auf die Ein schätzung der Eingliederungsfachleute abgestellt we rde , sei die Sache zur nähe ren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. So sei nicht hinreichend abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihm überhaupt noch zu mutbar seien ( Urk. 1 S. 10-11). 3.

Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. April 2014 (Urk. 7/12) mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 8. April 2015 (Urk. 7/42) mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. Feststellungsblatt für Beschluss, Urk. 7/40), darf das neuerliche Leistungsgesuch vom 3 0. November 2016 ( Urk. 7/58) nicht unter dem eingeschränkten Blickwin kel der Revision (vgl. E. 1.3.1) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erst anmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln beziehungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.3.2). 4 . 4 .1

Am 9. und 1 6. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Berufs vorsorgeversicherers erstmals durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Gutachten vom 2 0. März 2017, Urk. 7/76). Die Begutachtung erfolgte insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Berufsunfähigkeit. Dr. Z.___ gelangte dabei zu folgenden Diagnosen ( Urk. 7/76/8): - Zwangsgedanken/ Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht (ICD-10 F33.0) - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.60)

In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus , die ganze Symptomatik entspreche einer erneuten depressiven Episode, welche allerdings weitgehend abgeklungen sei. Die (beklagten) Zwangsgedanken und der Grübelzwang seien aktuell unter Schonbedingungen ( sanfter Wiedereinstieg d urch Belastbarkeits- und Aufbau trai ning [ Urk. 7/76/10 Ziff. 6f]) und Risperdal nicht besonders quälend. In Drucksi tuationen sei der Beschwerdeführer von seinen Zwangsgedanken allerdings völlig eingenommen, was eine adäquate Bewältigung der Arbeit verunmöglicht habe. Schliesslich sei eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung zu diagnosti zieren, da der Beschwerdeführer fremdanamnestisch eine ausgeprägte Sorge, kri tisiert oder abgelehnt zu werden, aufweise und sich lebensgeschichtlich eine ge ringe Neigung zeige, sich auf persönliche Kontakte einzulassen ( Urk. 7/76/9

Ziff. 5.1 ). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer unter dem Titel «Um fang der Berufsunfähigkeit» eine vollständige Arbeits un fähigkeit ,

hielt jedoch fest, von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit gehe er vorläufig nicht aus ( Urk. 7/76/9

Ziff. 6a ). Zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit äusserte er sich demgegenüber nicht ( Urk. 7/76/10 Ziff. 6e).

4 .2

Am 1 1. Dezember

2017 wurde der Beschwerdeführer erneut du rch Dr. Z.___ begutachtet (Gutachten vom 1 5. Dezember 2017, Urk. 7/118 ) . Der Gutachter bestätigte im Wesentlichen seine vormaligen Diagnosen, hielt jedoch fest, dass die depressive Sympt omatik nunmehr als mittelgradig einzu stufen sei

( ICD-10 F 33.1; Urk. 7/118/10) .

Alsdann attestierte er dem Beschwerdeführer

weiterhin

eine v ollständige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschriftenprüfer . E r führte dies e auf die «unheilvolle Kombination» einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung (Über empfindlichkeit gegen Ablehnung, geringes Selbstwertgefühl, andauernde Ge fühle von Anspann u ng und Sorge, Versagensängste) mit einer Zwangsstörung (nicht einfühlbare und nicht kontrollierbare Gedanken an ungenügende Deutsch kenntnisse, dauerndes sich Rückversichern, Grübeln über störende Kleinigkeiten) und depressiven Symptomen (Motivationsschwierigkeiten, Verlangsamung, Stim mungseinbrüche) zurück . Im Unterschied zur ersten Begutachtung (E. 4 .1) schloss Dr. Z.___ eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähi gkeit im bis herigen Beruf aus. Eine Steigerung der Beruf sfä higkeit auf 50 % erachtete er - frühestens ab Mitte 2018 - jedoch als möglich ( Urk. 7/118/12).

Befragt zur Ar beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hielt der Gutachter unter Hinweis auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung fest, am Arbeitsplatz müsse ein dem Beschwerdeführer wohlwollend gesinntes Arbeitsumfeld bestehen ( Urk. 7/118/13

Ziff. 6e ). Sodann hielt der Gutachter dafür, die laufende medizinische Behandlung weiterzuführen. Ebenso empfahl er im Hinblick auf die (dama lige) Wiederauf nahme des Aufbau trainings im Februar 2018, dieses in einem den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Bereich durchzuführen. Als prognostisch

« einzigen Lichtblick » bezeichnete er den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über kurze Zeit überdurchschnittlich fokussieren könne, was gegen eine dämp fende Wirkung der eingenommenen Medikamente spreche ( Urk. 7/118/13 Ziff. 6f).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den abweisenden Rentenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss weiterer Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Indes geht weder aus der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2018 ( Urk.

2) noch aus den übrigen Akten hervor, auf welche me dizinische Entscheidungsgrundlage sich die Beschwerdegegnerin stützte und wie sie den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret einschätzte. Damit einhergehend bleibt auch un klar, wie sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene erfolgreiche (ren tenausschliessende) berufliche Eingliederung im Einzelnen präsentiert hätte. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, sich zur funktionellen Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers und seinen Erwerbsmöglichkeiten zu äussern, je nach medizinischer Ausgangslage allenfalls im Rahmen eines Einkommensvergleichs unter Benennung von Validen- und Invalideneinkommen. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 26) darin beizupflichten, dass die Be schwerdegegnerin keine hinreichenden Belege für ihre Aussage betreffend Erzie lung eines rentenausschliessend en Einkommen s anführte . Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die von der Beschwerdegegnerin für den Ent scheid allenfalls als massgebend erachteten Grundlagen zusammenzutragen, fin den sich in den Akten keine geeigneten Beweismittel, welche den Standpunkt der Beschwerdegegnerin stützen würden. 5.2

Indes

lassen sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Akten nicht ab schliessend beurteilen. Namentlich stellen die Gutachten von Dr. Z.___ (E.

4.1 und 4.2) -

entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7-8) - keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar.

Der vom Berufs vorsorgeversicherer bestellte Sachverständige äusserte sich - entsprechend sei nem Auftrag, den Beschwerdeführer bezüglich Berufsunfähigkeit zu begutachten - im Wesentlichen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschrif tenprüfer beim Kantonalen Amt Y.___

und nicht (Urk. 7/76/10 Ziff. 6e) beziehungsweise nur ungenügend (vgl. Urk. 7/118/13 Ziff. 6e) zur solchen in einer Verweisungstätigkeit. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Tä tigkeit

als Wertschriftenprüfer noch zu 50 % zumutbar sein soll , kann nicht auf eine rentenbegründende Invalidität in diesem Umfang geschlossen werden. Denn für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist nicht die Berufs unfähigkeit ausschlaggebend, sondern die gesundheitlich bedingte E r werbs unfä higkeit (Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG ), verstanden als das Unver mögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 2 9. Juni 2017 E. 4.1.3) .

Sodann erlauben au ch die übrige n medizinische n Akten keine verlässliche Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit . So liegen, n ebst Aus trittsberichten des Sanatoriums A.___ vom 3 0. August und 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/55) , einzig zwei Berichte des behandelnden Psychiaters ,

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2017 und 3. Juli 2018 ( Urk. 7/98/7-10, 7/148) vor, welche indes nicht aufschlussreich sind. Insbesondere kann nicht auf dessen Bericht vom 3. Juli 2018 ( Urk. 7/148) abge stellt werden ,

beinhaltet doch dieser keine gestützt auf im Rahmen einer persön lichen Untersuchung erhobene objektive Befunde nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

( vgl. auch E. 1. 5 ).

Vielmehr beschränkte sich Dr. B.___ darauf, Berichte Dritter zu kommentieren .

In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapeuten ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Berichte der Eingliederungsfachleute zum Beweis verstellt ( Urk. 1 S. 6 mit Verweis auf Urk. 7/89, 7/111 und 7/142), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen , wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der ob jektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/201 8 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Der Bericht der Eingliederungsfach leute vermag eine Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht zu beweisen.

Damit steht - entgegen dem Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 22 und

S. 10 Ziff. 25) - anhand der vorliegenden Akten nicht zuverlässig fest, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wertschriftenprüfer nurmehr zu 50 % zumutbar und er mit einer solchen Anstellung optimal eingegliedert ist. Auch ist nicht erstellt, dass er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der befristeten (saisonalen) Anstellung als (Aushilfs-)Badangestellter mit einem Pensum von 80 bis 100 % (Urk. 7/140, 7/143/22-37, 7/144/3) bestmöglich verwertet (Urk. 1 S. 9 Ziff. 23). Gegebenenfalls könnte er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit bei Ver richtung einer geeigneten Verweisungstätigkeit mit höherem Arbeitspensum (so auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 22) erwerblich besser ausschöpfen. 5.3

Schliesslich ist daran zu erinnern, dass seit der Praxisänderung gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ; vgl. BGE

143 V 409 E.

4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ). Schlüssige ärztliche Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand

des nunmehr anwend baren Indikatorenkatalogs erlaubten, sind nicht aktenkundig. 5.4

Fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Entscheidungsgrundlage, erüb rigen sich Ausführungen sowohl zur Invaliditätsbemessung als auch zur (korrek ten) Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. dazu Urk. 7/129/2 sowie Art. 7 und 7b IVG). 6.

Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer verwaltungsexternen psychi atrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurück zuweisen ist.

Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang darauf hin zuweisen, dass sie vor Einholung des Gutachtens die medizinische Aktenlage zu vervollständigen ( insbesondere e inholen der Berichte der p sychiatrische n K linik C.___ von 2017/2018 und älteren Datums [vgl. Urk. 7/89/3, 7/98/7 8, 7/118/2-3+ 5, 7/142/2 ]) beziehungsweise zu aktualisieren (einholen aktueller Berichte der behandelnden Ärzte) hat. 7 . 7 .1

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 7 .2

Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu .

Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, [ GebV

SVGer ] ).

Rechtsanwältin Aurelia Jenny machte mit ihrer Honorarnote vom 7. November 2019 ( Urk. 9/1-

2) einen Aufwand von 11.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.95 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , zumal darin auch Position en enthalten

sind , welche vorliegend

grundsätzlich nicht zu entschädigen sind ( Telefon mit dem Beschwerdeführer

betreffend Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit ab Oktober 2019 und Durchsicht eines neuen Arbeitsvertrages [Positionen vom 1 9. August 2019] ) . Im vorliegenden Fall können

für das (weitere) Aktenstu dium und das Ab fassen der 11-seitigen Beschwerdeschrift ( inklusive Rubrum und Unterschriftenseite ,

Urk. 1)

- selbst b ei grosszügiger Betrachtung

- maximal 7

Stunden als gerecht fertigt betrachtet werden. Darin miteingerechnet ist auch der Aufwand für das Studium und die Besprechung des Urteils mit dem Beschwer deführer sowie weitere entschädigungspflichtige Aufwendungen, welche im Nachgang zur Beschwerde ergangen waren . Zu ent schädigen ist somit ein Zeit aufwand von insgesamt 7.8 Stunden (der geltend gemacht Aufwand von

total 0.8

Stunden für die Erstbesprechung, ein summarisches Aktenstudium und die In struktion ist als gerechtfertigt zu erachten , währenddem 0.6 Stunden für die Vor bereitung der Beschwerde [Position vom 9. Oktober 2018] im Gesamtaufwand für (weiteres) Aktenstudium und Abfassen der Beschwerdeschrift m itein ge schlossen sind ) zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--, was ein Honorar von Fr. 1’ 716 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ergibt.

Die geltend gemachten Barausla gen von Fr. 93.95 können

- gerade noch - als gerechtfertigt erachtet werden. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Aurelia Jenny

eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1’9 49 .-- (Honorar von Fr. 1’716 .-- plus Barauslagen von Fr. 93.95 , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1' 9 49 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3.1 Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Renten revision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revi sionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 War indes ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1.2) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwal tung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 1. 4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 5. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihm für den Zeitraum von November 2017 bis zum 1 1. Feb ruar 2018 eine ganze sowie ab Juni 2018 (mindestens) eine halbe Invalidenr ente zuzusprechen . Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab zuklären ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch

mit der Begründung , der Beschwerdeführer hätte nach Abschlus s der Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erz ie len können. Es sei jedoch zu einem frühzeitigen Abbruch des Aufbautrainings per 2 1. Mai 2018 gekommen, da der Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2018 eine Stelle als Aushilfs-Badangestellter (80-100

% -Pensum) angetreten habe.

Das in dieser Funktion aktuell erzielte Einkommen könne nicht (als Invalideneinkommen) be rücksichtigt werden

( Urk. 2 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er sei infolge eines erneuten psychischen Zusammenbruchs im Juli 2016 bis Ende 2017 durchgehend vollstän dig arbeitsunfähig gewesen.

Unter Berücksichtigung des Wartejahrs und der an ihn ausgerichteten IV- Taggelder stehe ihm deshalb von Dezember 2017 bis zum 1 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk. 1 S. 7) . Hernach sei gut achterlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgewie sen . In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei allenfalls von einer höheren Ar beitsfähi gkeit

auszugehen ( Urk. 1 S. 8) . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung re sultiere ein Invaliditätsgrad, der ab Juni

2018 (Abbruch der Integra tions mass nah men) zum Bezug einer (mindestens) halben Rente berechtige (Urk. 1 S. 9 10). Für den Fall, dass nicht auf die in den Akten liegenden Gutachten sowie auf die Ein schätzung der Eingliederungsfachleute abgestellt we rde , sei die Sache zur nähe ren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. So sei nicht hinreichend abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihm überhaupt noch zu mutbar seien ( Urk. 1 S. 10-11). 3.

Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. April 2014 (Urk. 7/12) mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 8. April 2015 (Urk. 7/42) mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. Feststellungsblatt für Beschluss, Urk. 7/40), darf das neuerliche Leistungsgesuch vom 3 0. November 2016 ( Urk. 7/58) nicht unter dem eingeschränkten Blickwin kel der Revision (vgl. E. 1.3.1) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erst anmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln beziehungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.3.2). 4 . 4 .1

Am 9. und 1 6. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Berufs vorsorgeversicherers erstmals durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Gutachten vom 2 0. März 2017, Urk. 7/76). Die Begutachtung erfolgte insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Berufsunfähigkeit. Dr. Z.___ gelangte dabei zu folgenden Diagnosen ( Urk. 7/76/8): - Zwangsgedanken/ Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht (ICD-10 F33.0) - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.60)

In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus , die ganze Symptomatik entspreche einer erneuten depressiven Episode, welche allerdings weitgehend abgeklungen sei. Die (beklagten) Zwangsgedanken und der Grübelzwang seien aktuell unter Schonbedingungen ( sanfter Wiedereinstieg d urch Belastbarkeits- und Aufbau trai ning [ Urk. 7/76/10 Ziff. 6f]) und Risperdal nicht besonders quälend. In Drucksi tuationen sei der Beschwerdeführer von seinen Zwangsgedanken allerdings völlig eingenommen, was eine adäquate Bewältigung der Arbeit verunmöglicht habe. Schliesslich sei eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung zu diagnosti zieren, da der Beschwerdeführer fremdanamnestisch eine ausgeprägte Sorge, kri tisiert oder abgelehnt zu werden, aufweise und sich lebensgeschichtlich eine ge ringe Neigung zeige, sich auf persönliche Kontakte einzulassen ( Urk. 7/76/9

Ziff. 5.1 ). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer unter dem Titel «Um fang der Berufsunfähigkeit» eine vollständige Arbeits un fähigkeit ,

hielt jedoch fest, von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit gehe er vorläufig nicht aus ( Urk. 7/76/9

Ziff. 6a ). Zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit äusserte er sich demgegenüber nicht ( Urk. 7/76/10 Ziff. 6e).

4 .2

Am 1 1. Dezember

2017 wurde der Beschwerdeführer erneut du rch Dr. Z.___ begutachtet (Gutachten vom 1 5. Dezember 2017, Urk. 7/118 ) . Der Gutachter bestätigte im Wesentlichen seine vormaligen Diagnosen, hielt jedoch fest, dass die depressive Sympt omatik nunmehr als mittelgradig einzu stufen sei

( ICD-10 F 33.1; Urk. 7/118/10) .

Alsdann attestierte er dem Beschwerdeführer

weiterhin

eine v ollständige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschriftenprüfer . E r führte dies e auf die «unheilvolle Kombination» einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung (Über empfindlichkeit gegen Ablehnung, geringes Selbstwertgefühl, andauernde Ge fühle von Anspann u ng und Sorge, Versagensängste) mit einer Zwangsstörung (nicht einfühlbare und nicht kontrollierbare Gedanken an ungenügende Deutsch kenntnisse, dauerndes sich Rückversichern, Grübeln über störende Kleinigkeiten) und depressiven Symptomen (Motivationsschwierigkeiten, Verlangsamung, Stim mungseinbrüche) zurück . Im Unterschied zur ersten Begutachtung (E. 4 .1) schloss Dr. Z.___ eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähi gkeit im bis herigen Beruf aus. Eine Steigerung der Beruf sfä higkeit auf 50 % erachtete er - frühestens ab Mitte 2018 - jedoch als möglich ( Urk. 7/118/12).

Befragt zur Ar beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hielt der Gutachter unter Hinweis auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung fest, am Arbeitsplatz müsse ein dem Beschwerdeführer wohlwollend gesinntes Arbeitsumfeld bestehen ( Urk. 7/118/13

Ziff. 6e ). Sodann hielt der Gutachter dafür, die laufende medizinische Behandlung weiterzuführen. Ebenso empfahl er im Hinblick auf die (dama lige) Wiederauf nahme des Aufbau trainings im Februar 2018, dieses in einem den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Bereich durchzuführen. Als prognostisch

« einzigen Lichtblick » bezeichnete er den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über kurze Zeit überdurchschnittlich fokussieren könne, was gegen eine dämp fende Wirkung der eingenommenen Medikamente spreche ( Urk. 7/118/13 Ziff. 6f).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den abweisenden Rentenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss weiterer Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Indes geht weder aus der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2018 ( Urk.

2) noch aus den übrigen Akten hervor, auf welche me dizinische Entscheidungsgrundlage sich die Beschwerdegegnerin stützte und wie sie den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret einschätzte. Damit einhergehend bleibt auch un klar, wie sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene erfolgreiche (ren tenausschliessende) berufliche Eingliederung im Einzelnen präsentiert hätte. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, sich zur funktionellen Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers und seinen Erwerbsmöglichkeiten zu äussern, je nach medizinischer Ausgangslage allenfalls im Rahmen eines Einkommensvergleichs unter Benennung von Validen- und Invalideneinkommen. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 26) darin beizupflichten, dass die Be schwerdegegnerin keine hinreichenden Belege für ihre Aussage betreffend Erzie lung eines rentenausschliessend en Einkommen s anführte . Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die von der Beschwerdegegnerin für den Ent scheid allenfalls als massgebend erachteten Grundlagen zusammenzutragen, fin den sich in den Akten keine geeigneten Beweismittel, welche den Standpunkt der Beschwerdegegnerin stützen würden. 5.2

Indes

lassen sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Akten nicht ab schliessend beurteilen. Namentlich stellen die Gutachten von Dr. Z.___ (E.

4.1 und 4.2) -

entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7-8) - keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar.

Der vom Berufs vorsorgeversicherer bestellte Sachverständige äusserte sich - entsprechend sei nem Auftrag, den Beschwerdeführer bezüglich Berufsunfähigkeit zu begutachten - im Wesentlichen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschrif tenprüfer beim Kantonalen Amt Y.___

und nicht (Urk. 7/76/10 Ziff. 6e) beziehungsweise nur ungenügend (vgl. Urk. 7/118/13 Ziff. 6e) zur solchen in einer Verweisungstätigkeit. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Tä tigkeit

als Wertschriftenprüfer noch zu 50 % zumutbar sein soll , kann nicht auf eine rentenbegründende Invalidität in diesem Umfang geschlossen werden. Denn für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist nicht die Berufs unfähigkeit ausschlaggebend, sondern die gesundheitlich bedingte E r werbs unfä higkeit (Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG ), verstanden als das Unver mögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 2 9. Juni 2017 E. 4.1.3) .

Sodann erlauben au ch die übrige n medizinische n Akten keine verlässliche Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit . So liegen, n ebst Aus trittsberichten des Sanatoriums A.___ vom 3 0. August und 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/55) , einzig zwei Berichte des behandelnden Psychiaters ,

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2017 und 3. Juli 2018 ( Urk. 7/98/7-10, 7/148) vor, welche indes nicht aufschlussreich sind. Insbesondere kann nicht auf dessen Bericht vom 3. Juli 2018 ( Urk. 7/148) abge stellt werden ,

beinhaltet doch dieser keine gestützt auf im Rahmen einer persön lichen Untersuchung erhobene objektive Befunde nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

( vgl. auch E. 1. 5 ).

Vielmehr beschränkte sich Dr. B.___ darauf, Berichte Dritter zu kommentieren .

In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapeuten ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Berichte der Eingliederungsfachleute zum Beweis verstellt ( Urk. 1 S. 6 mit Verweis auf Urk. 7/89, 7/111 und 7/142), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen , wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der ob jektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/201

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, [ GebV

SVGer ] ).

Rechtsanwältin Aurelia Jenny machte mit ihrer Honorarnote vom 7. November 2019 ( Urk. 9/1-

2) einen Aufwand von 11.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.95 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , zumal darin auch Position en enthalten

sind , welche vorliegend

grundsätzlich nicht zu entschädigen sind ( Telefon mit dem Beschwerdeführer

betreffend Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit ab Oktober 2019 und Durchsicht eines neuen Arbeitsvertrages [Positionen vom 1 9. August 2019] ) . Im vorliegenden Fall können

für das (weitere) Aktenstu dium und das Ab fassen der 11-seitigen Beschwerdeschrift ( inklusive Rubrum und Unterschriftenseite ,

Urk. 1)

- selbst b ei grosszügiger Betrachtung

- maximal 7

Stunden als gerecht fertigt betrachtet werden. Darin miteingerechnet ist auch der Aufwand für das Studium und die Besprechung des Urteils mit dem Beschwer deführer sowie weitere entschädigungspflichtige Aufwendungen, welche im Nachgang zur Beschwerde ergangen waren . Zu ent schädigen ist somit ein Zeit aufwand von insgesamt 7.8 Stunden (der geltend gemacht Aufwand von

total 0.8

Stunden für die Erstbesprechung, ein summarisches Aktenstudium und die In struktion ist als gerechtfertigt zu erachten , währenddem 0.6 Stunden für die Vor bereitung der Beschwerde [Position vom 9. Oktober 2018] im Gesamtaufwand für (weiteres) Aktenstudium und Abfassen der Beschwerdeschrift m itein ge schlossen sind ) zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--, was ein Honorar von Fr. 1’ 716 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ergibt.

Die geltend gemachten Barausla gen von Fr. 93.95 können

- gerade noch - als gerechtfertigt erachtet werden. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Aurelia Jenny

eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1’9 49 .-- (Honorar von Fr. 1’716 .-- plus Barauslagen von Fr. 93.95 , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'

E. 9 49 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1975 geborene X.___ , welcher über eine langjährige Berufserfah rung im Finanzsektor verfügt ( Urk.  7/57), meldete sich am
  2. April 2014 (Ein gangsdatum, Urk.  7/12) unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen psychischer Art zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm Frühin terventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Mitteilung en vom 1
  3. August   2014 [ Urk.  7/24 ] und
  4. Januar 2015 [ Urk.  7/31] ). Nachdem der Ver sicherte am
  5. Februar   2015 eine Anstellung als Wertschriftenprüfer beim Kan tonalen Amt Y.___ angetreten hatte ( Urk.  7/29), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  6. April 2015 ( Urk.  7/42) einen Anspruch auf eine Invaliden rente mangels Erfüllung des Wartejahres. Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. 1.2      Am 3
  7. November 2016 (Eingangsdatum, Urk.  7/58) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression und eine seit dem 2
  8. Juli 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle über nahm die Kosten für ein ab dem 1
  9. März 2017 durchgeführtes Belastbarkeits-/Aufbautraining (Mitteilungen vom 1
  10. März [ Urk.  7/72] und
  11. Juni   2017 [ Urk.  7/85]), welches infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (statio närer Aufenthalt) per
  12. November 2017 vorzeitig beendet und ab dem 1
  13. Feb ruar 2018 fortgesetzt wurde (Mitteilungen vom
  14. November 2017 [ Urk.  7/112] und
  15. Februar 2018 [ Urk.  7/124]). Infolge Antritts einer Stelle als Aushilfs-Bad angestellter für die Sommersaison 2018 ( Urk.  7/140, 7/143/25 -27 ) erfolgte per 2
  16. Mai 2018 der Abbruch der Integrationsmassnahmen (Mitteilung vom 2
  17. Mai 2018, Urk.  7/141). Während deren Dauer war dem Versicherten ein Taggeld der Invalidenversicherung entrichtet worden (Verfügungen vom 2
  18. März [ Urk.  7/78 ] und 1
  19. Juni 2017 [ Urk.  7/92] sowie vom 2
  20. Februar 2018 [ Urk.  7/131]). Mit Ver fügung vom 1
  21. September 2018 ( Urk.  2) verneinte die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Juni 2018 [ Urk.  7/145] und Einwand vom
  22. Juli 2018 [ Urk.  7/149]) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
  23. Dagegen erhob X.___ am 1
  24. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihm für den Zeitraum von November 2017 bis zum 1
  25. Feb ruar 2018 eine ganze sowie ab Juni 2018 (mindestens) eine halbe Invalidenr ente zuzusprechen . Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab zuklären ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1
  26. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), wovon dem Beschwerdeführer am 1
  27. November 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      1.3.1      Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Renten revision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revi sionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).      1.3.2      War indes ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1.2) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwal tung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).
  29. 4      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  30. 5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  31. 2.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung , der Beschwerdeführer hätte nach Abschlus s der Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erz ie len können. Es sei jedoch zu einem frühzeitigen Abbruch des Aufbautrainings per 2
  32. Mai 2018 gekommen, da der Beschwerdeführer am 2
  33. Mai 2018 eine Stelle als Aushilfs-Badangestellter (80-100 % -Pensum) angetreten habe. Das in dieser Funktion aktuell erzielte Einkommen könne nicht (als Invalideneinkommen) be rücksichtigt werden ( Urk.  2 ). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er sei infolge eines erneuten psychischen Zusammenbruchs im Juli 2016 bis Ende 2017 durchgehend vollstän dig arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung des Wartejahrs und der an ihn ausgerichteten IV- Taggelder stehe ihm deshalb von Dezember 2017 bis zum 1
  34. Februar 2018 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk.  1 S. 7) . Hernach sei gut achterlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgewie sen . In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei allenfalls von einer höheren Ar beitsfähi gkeit auszugehen ( Urk.  1 S. 8) . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung re sultiere ein Invaliditätsgrad, der ab Juni   2018 (Abbruch der Integra tions mass nah men) zum Bezug einer (mindestens) halben Rente berechtige (Urk. 1 S. 9 10). Für den Fall, dass nicht auf die in den Akten liegenden Gutachten sowie auf die Ein schätzung der Eingliederungsfachleute abgestellt we rde , sei die Sache zur nähe ren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. So sei nicht hinreichend abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihm überhaupt noch zu mutbar seien ( Urk.  1 S. 10-11).
  35. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom
  36. April 2014 (Urk. 7/12) mit rechtskräftiger Verfügung vom 2
  37. April 2015 (Urk. 7/42) mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. Feststellungsblatt für Beschluss, Urk.  7/40), darf das neuerliche Leistungsgesuch vom 3
  38. November 2016 ( Urk.  7/58) nicht unter dem eingeschränkten Blickwin kel der Revision (vgl. E. 1.3.1) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erst anmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln beziehungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.3.2). 4 . 4 .1      Am
  39. und 1
  40. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Berufs vorsorgeversicherers erstmals durch Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Gutachten vom 2
  41. März 2017, Urk.  7/76). Die Begutachtung erfolgte insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Berufsunfähigkeit. Dr.  Z.___ gelangte dabei zu folgenden Diagnosen ( Urk.  7/76/8): - Zwangsgedanken/ Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht (ICD-10 F33.0) - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.60)      In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus , die ganze Symptomatik entspreche einer erneuten depressiven Episode, welche allerdings weitgehend abgeklungen sei. Die (beklagten) Zwangsgedanken und der Grübelzwang seien aktuell unter Schonbedingungen ( sanfter Wiedereinstieg d urch Belastbarkeits- und Aufbau trai ning [ Urk.  7/76/10 Ziff.  6f]) und Risperdal nicht besonders quälend. In Drucksi tuationen sei der Beschwerdeführer von seinen Zwangsgedanken allerdings völlig eingenommen, was eine adäquate Bewältigung der Arbeit verunmöglicht habe. Schliesslich sei eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung zu diagnosti zieren, da der Beschwerdeführer fremdanamnestisch eine ausgeprägte Sorge, kri tisiert oder abgelehnt zu werden, aufweise und sich lebensgeschichtlich eine ge ringe Neigung zeige, sich auf persönliche Kontakte einzulassen ( Urk.  7/76/9 Ziff.  5.1 ). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer unter dem Titel «Um fang der Berufsunfähigkeit» eine vollständige Arbeits un fähigkeit , hielt jedoch fest, von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit gehe er vorläufig nicht aus ( Urk.  7/76/9 Ziff.  6a ). Zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit äusserte er sich demgegenüber nicht ( Urk.  7/76/10 Ziff.  6e). 4 .2      Am 1
  42. Dezember   2017 wurde der Beschwerdeführer erneut du rch Dr.  Z.___ begutachtet (Gutachten vom 1
  43. Dezember 2017, Urk.  7/118 ) . Der Gutachter bestätigte im Wesentlichen seine vormaligen Diagnosen, hielt jedoch fest, dass die depressive Sympt omatik nunmehr als mittelgradig einzu stufen sei ( ICD-10 F 33.1; Urk.  7/118/10) .      Alsdann attestierte er dem Beschwerdeführer weiterhin eine v ollständige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschriftenprüfer . E r führte dies e auf die «unheilvolle Kombination» einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung (Über empfindlichkeit gegen Ablehnung, geringes Selbstwertgefühl, andauernde Ge fühle von Anspann u ng und Sorge, Versagensängste) mit einer Zwangsstörung (nicht einfühlbare und nicht kontrollierbare Gedanken an ungenügende Deutsch kenntnisse, dauerndes sich Rückversichern, Grübeln über störende Kleinigkeiten) und depressiven Symptomen (Motivationsschwierigkeiten, Verlangsamung, Stim mungseinbrüche) zurück . Im Unterschied zur ersten Begutachtung (E. 4 .1) schloss Dr.  Z.___ eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähi gkeit im bis herigen Beruf aus. Eine Steigerung der Beruf sfä higkeit auf 50 % erachtete er - frühestens ab Mitte 2018 - jedoch als möglich ( Urk.  7/118/12). Befragt zur Ar beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hielt der Gutachter unter Hinweis auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung fest, am Arbeitsplatz müsse ein dem Beschwerdeführer wohlwollend gesinntes Arbeitsumfeld bestehen ( Urk.  7/118/13 Ziff.  6e ). Sodann hielt der Gutachter dafür, die laufende medizinische Behandlung weiterzuführen. Ebenso empfahl er im Hinblick auf die (dama lige) Wiederauf nahme des Aufbau trainings im Februar 2018, dieses in einem den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Bereich durchzuführen. Als prognostisch « einzigen Lichtblick » bezeichnete er den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über kurze Zeit überdurchschnittlich fokussieren könne, was gegen eine dämp fende Wirkung der eingenommenen Medikamente spreche ( Urk.  7/118/13 Ziff.  6f).
  44. 5.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den abweisenden Rentenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss weiterer Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Indes geht weder aus der angefochtenen Verfügung vom 1
  45. September 2018 ( Urk.  2) noch aus den übrigen Akten hervor, auf welche me dizinische Entscheidungsgrundlage sich die Beschwerdegegnerin stützte und wie sie den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret einschätzte. Damit einhergehend bleibt auch un klar, wie sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene erfolgreiche (ren tenausschliessende) berufliche Eingliederung im Einzelnen präsentiert hätte. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, sich zur funktionellen Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers und seinen Erwerbsmöglichkeiten zu äussern, je nach medizinischer Ausgangslage allenfalls im Rahmen eines Einkommensvergleichs unter Benennung von Validen- und Invalideneinkommen. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer ( Urk.  1 S. 10 Ziff.  26) darin beizupflichten, dass die Be schwerdegegnerin keine hinreichenden Belege für ihre Aussage betreffend Erzie lung eines rentenausschliessend en Einkommen s anführte . Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die von der Beschwerdegegnerin für den Ent scheid allenfalls als massgebend erachteten Grundlagen zusammenzutragen, fin den sich in den Akten keine geeigneten Beweismittel, welche den Standpunkt der Beschwerdegegnerin stützen würden. 5.2      Indes lassen sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Akten nicht ab schliessend beurteilen. Namentlich stellen die Gutachten von Dr.  Z.___ (E.   4.1 und 4.2) - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 7-8) - keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Der vom Berufs vorsorgeversicherer bestellte Sachverständige äusserte sich - entsprechend sei nem Auftrag, den Beschwerdeführer bezüglich Berufsunfähigkeit zu begutachten - im Wesentlichen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschrif tenprüfer beim Kantonalen Amt Y.___ und nicht (Urk. 7/76/10 Ziff. 6e) beziehungsweise nur ungenügend (vgl. Urk. 7/118/13 Ziff. 6e) zur solchen in einer Verweisungstätigkeit. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Tä tigkeit als Wertschriftenprüfer noch zu 50  % zumutbar sein soll , kann nicht auf eine rentenbegründende Invalidität in diesem Umfang geschlossen werden. Denn für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist nicht die Berufs unfähigkeit ausschlaggebend, sondern die gesundheitlich bedingte E r werbs unfä higkeit (Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG ), verstanden als das Unver mögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 2
  46. Juni 2017 E. 4.1.3) .      Sodann erlauben au ch die übrige n medizinische n Akten keine verlässliche Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit . So liegen, n ebst Aus trittsberichten des Sanatoriums A.___ vom 3
  47. August und 3
  48. Oktober 2016 ( Urk.  7/55) , einzig zwei Berichte des behandelnden Psychiaters , Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  49. Juli 2017 und
  50. Juli 2018 ( Urk.  7/98/7-10, 7/148) vor, welche indes nicht aufschlussreich sind. Insbesondere kann nicht auf dessen Bericht vom
  51. Juli 2018 ( Urk.  7/148) abge stellt werden , beinhaltet doch dieser keine gestützt auf im Rahmen einer persön lichen Untersuchung erhobene objektive Befunde nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( vgl. auch E. 1. 5 ). Vielmehr beschränkte sich Dr.  B.___ darauf, Berichte Dritter zu kommentieren . In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapeuten ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE   135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).      Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Berichte der Eingliederungsfachleute zum Beweis verstellt ( Urk.  1 S. 6 mit Verweis auf Urk.  7/89, 7/111 und 7/142), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen , wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der ob jektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/201 8 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Der Bericht der Eingliederungsfach leute vermag eine Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht zu beweisen.      Damit steht - entgegen dem Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 8 Ziff. 22 und S. 10 Ziff. 25) - anhand der vorliegenden Akten nicht zuverlässig fest, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wertschriftenprüfer nurmehr zu 50 % zumutbar und er mit einer solchen Anstellung optimal eingegliedert ist. Auch ist nicht erstellt, dass er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der befristeten (saisonalen) Anstellung als (Aushilfs-)Badangestellter mit einem Pensum von 80 bis 100 % (Urk. 7/140, 7/143/22-37, 7/144/3) bestmöglich verwertet (Urk. 1 S. 9 Ziff. 23). Gegebenenfalls könnte er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit bei Ver richtung einer geeigneten Verweisungstätigkeit mit höherem Arbeitspensum (so auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 22) erwerblich besser ausschöpfen. 5.3      Schliesslich ist daran zu erinnern, dass seit der Praxisänderung gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE  141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ; vgl. BGE   143 V 409 E.   4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ). Schlüssige ärztliche Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand des nunmehr anwend baren Indikatorenkatalogs erlaubten, sind nicht aktenkundig. 5.4      Fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Entscheidungsgrundlage, erüb rigen sich Ausführungen sowohl zur Invaliditätsbemessung als auch zur (korrek ten) Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. dazu Urk. 7/129/2 sowie Art. 7 und 7b IVG).
  52. Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer verwaltungsexternen psychi atrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurück zuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang darauf hin zuweisen, dass sie vor Einholung des Gutachtens die medizinische Aktenlage zu vervollständigen ( insbesondere e inholen der Berichte der p sychiatrische n K linik C.___ von 2017/2018 und älteren Datums [vgl. Urk.  7/89/3, 7/98/7 8, 7/118/2-3+ 5, 7/142/2 ]) beziehungsweise zu aktualisieren (einholen aktueller Berichte der behandelnden Ärzte) hat. 7 . 7 .1      Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 7 .2      Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu . Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird ( §  34 Abs.  3 GSVGer in Ver bindung mit §  7 Abs.  1 und §  8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, [ GebV SVGer ] ).      Rechtsanwältin Aurelia Jenny machte mit ihrer Honorarnote vom
  53. November 2019 ( Urk.  9/1- 2) einen Aufwand von 11.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.95 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , zumal darin auch Position en enthalten sind , welche vorliegend grundsätzlich nicht zu entschädigen sind ( Telefon mit dem Beschwerdeführer betreffend Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit ab Oktober 2019 und Durchsicht eines neuen Arbeitsvertrages [Positionen vom 1
  54. August 2019] ) . Im vorliegenden Fall können für das (weitere) Aktenstu dium und das Ab fassen der 11-seitigen Beschwerdeschrift ( inklusive Rubrum und Unterschriftenseite , Urk.  1) - selbst b ei grosszügiger Betrachtung - maximal 7   Stunden als gerecht fertigt betrachtet werden. Darin miteingerechnet ist auch der Aufwand für das Studium und die Besprechung des Urteils mit dem Beschwer deführer sowie weitere entschädigungspflichtige Aufwendungen, welche im Nachgang zur Beschwerde ergangen waren . Zu ent schädigen ist somit ein Zeit aufwand von insgesamt 7.8 Stunden (der geltend gemacht Aufwand von total 0.8   Stunden für die Erstbesprechung, ein summarisches Aktenstudium und die In struktion ist als gerechtfertigt zu erachten , währenddem 0.6 Stunden für die Vor bereitung der Beschwerde [Position vom
  55. Oktober 2018] im Gesamtaufwand für (weiteres) Aktenstudium und Abfassen der Beschwerdeschrift m itein ge schlossen sind ) zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--, was ein Honorar von Fr.  1’ 716 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ergibt. Die geltend gemachten Barausla gen von Fr. 93.95 können - gerade noch - als gerechtfertigt erachtet werden. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Aurelia Jenny eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr.  1’9 49 .-- (Honorar von Fr.  1’716 .-- plus Barauslagen von Fr.  93.95 , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen . Das Gericht erkennt:
  56. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  57. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  59. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1' 9 49 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  60. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  61. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  62. Juli bis und mit 1
  63. August sowie vom 1
  64. Dezember bis und mit dem
  65. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00896

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom 3 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ , welcher über eine langjährige Berufserfah rung im Finanzsektor verfügt ( Urk. 7/57), meldete sich am 8. April 2014 (Ein gangsdatum, Urk. 7/12) unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen psychischer Art zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm Frühin terventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung

(Mitteilung en vom 1 5. August

2014

[ Urk. 7/24 ] und 5. Januar 2015 [ Urk. 7/31] ). Nachdem der Ver sicherte

am

1. Februar

2015 eine Anstellung als Wertschriftenprüfer beim Kan tonalen Amt Y.___ angetreten hatte ( Urk. 7/29), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. April 2015 ( Urk. 7/42) einen Anspruch auf eine Invaliden rente mangels Erfüllung des Wartejahres. Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. 1.2

Am 3 0. November 2016 (Eingangsdatum, Urk. 7/58) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression und eine seit dem 2 2. Juli 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle über nahm die Kosten für ein ab dem 1 3. März 2017 durchgeführtes Belastbarkeits-/Aufbautraining (Mitteilungen vom 1 0. März [ Urk. 7/72] und 2. Juni

2017 [ Urk. 7/85]), welches infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (statio närer Aufenthalt) per 1. November 2017 vorzeitig beendet und ab dem 1 2. Feb ruar 2018 fortgesetzt wurde (Mitteilungen vom 3. November 2017 [ Urk. 7/112] und 9. Februar 2018 [ Urk. 7/124]). Infolge Antritts einer Stelle als Aushilfs-Bad angestellter für die Sommersaison 2018 ( Urk. 7/140, 7/143/25 -27 ) erfolgte per 2 1. Mai 2018 der Abbruch der Integrationsmassnahmen (Mitteilung vom 2 5. Mai 2018, Urk. 7/141). Während deren Dauer war dem Versicherten ein Taggeld der Invalidenversicherung entrichtet worden (Verfügungen vom 2 8. März [ Urk. 7/78 ] und 1 2. Juni 2017 [ Urk. 7/92] sowie vom 2 0. Februar 2018 [ Urk. 7/131]). Mit Ver fügung vom 1 3. September 2018 ( Urk.

2) verneinte die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Juni 2018 [ Urk. 7/145] und Einwand vom 5. Juli 2018 [ Urk. 7/149]) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es sei ihm für den Zeitraum von November 2017 bis zum 1 1. Feb ruar 2018 eine ganze sowie ab Juni 2018 (mindestens) eine halbe Invalidenr ente zuzusprechen . Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab zuklären ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Renten revision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revi sionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.3.2

War indes ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1.2) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwal tung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 1. 4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch

mit der Begründung , der Beschwerdeführer hätte nach Abschlus s der Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erz ie len können. Es sei jedoch zu einem frühzeitigen Abbruch des Aufbautrainings per 2 1. Mai 2018 gekommen, da der Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2018 eine Stelle als Aushilfs-Badangestellter (80-100

% -Pensum) angetreten habe.

Das in dieser Funktion aktuell erzielte Einkommen könne nicht (als Invalideneinkommen) be rücksichtigt werden

( Urk. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er sei infolge eines erneuten psychischen Zusammenbruchs im Juli 2016 bis Ende 2017 durchgehend vollstän dig arbeitsunfähig gewesen.

Unter Berücksichtigung des Wartejahrs und der an ihn ausgerichteten IV- Taggelder stehe ihm deshalb von Dezember 2017 bis zum 1 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk. 1 S. 7) . Hernach sei gut achterlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgewie sen . In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei allenfalls von einer höheren Ar beitsfähi gkeit

auszugehen ( Urk. 1 S. 8) . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung re sultiere ein Invaliditätsgrad, der ab Juni

2018 (Abbruch der Integra tions mass nah men) zum Bezug einer (mindestens) halben Rente berechtige (Urk. 1 S. 9 10). Für den Fall, dass nicht auf die in den Akten liegenden Gutachten sowie auf die Ein schätzung der Eingliederungsfachleute abgestellt we rde , sei die Sache zur nähe ren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. So sei nicht hinreichend abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihm überhaupt noch zu mutbar seien ( Urk. 1 S. 10-11). 3.

Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. April 2014 (Urk. 7/12) mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 8. April 2015 (Urk. 7/42) mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. Feststellungsblatt für Beschluss, Urk. 7/40), darf das neuerliche Leistungsgesuch vom 3 0. November 2016 ( Urk. 7/58) nicht unter dem eingeschränkten Blickwin kel der Revision (vgl. E. 1.3.1) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erst anmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln beziehungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.3.2). 4 . 4 .1

Am 9. und 1 6. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Berufs vorsorgeversicherers erstmals durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Gutachten vom 2 0. März 2017, Urk. 7/76). Die Begutachtung erfolgte insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Berufsunfähigkeit. Dr. Z.___ gelangte dabei zu folgenden Diagnosen ( Urk. 7/76/8): - Zwangsgedanken/ Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht (ICD-10 F33.0) - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.60)

In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus , die ganze Symptomatik entspreche einer erneuten depressiven Episode, welche allerdings weitgehend abgeklungen sei. Die (beklagten) Zwangsgedanken und der Grübelzwang seien aktuell unter Schonbedingungen ( sanfter Wiedereinstieg d urch Belastbarkeits- und Aufbau trai ning [ Urk. 7/76/10 Ziff. 6f]) und Risperdal nicht besonders quälend. In Drucksi tuationen sei der Beschwerdeführer von seinen Zwangsgedanken allerdings völlig eingenommen, was eine adäquate Bewältigung der Arbeit verunmöglicht habe. Schliesslich sei eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung zu diagnosti zieren, da der Beschwerdeführer fremdanamnestisch eine ausgeprägte Sorge, kri tisiert oder abgelehnt zu werden, aufweise und sich lebensgeschichtlich eine ge ringe Neigung zeige, sich auf persönliche Kontakte einzulassen ( Urk. 7/76/9

Ziff. 5.1 ). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer unter dem Titel «Um fang der Berufsunfähigkeit» eine vollständige Arbeits un fähigkeit ,

hielt jedoch fest, von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit gehe er vorläufig nicht aus ( Urk. 7/76/9

Ziff. 6a ). Zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit äusserte er sich demgegenüber nicht ( Urk. 7/76/10 Ziff. 6e).

4 .2

Am 1 1. Dezember

2017 wurde der Beschwerdeführer erneut du rch Dr. Z.___ begutachtet (Gutachten vom 1 5. Dezember 2017, Urk. 7/118 ) . Der Gutachter bestätigte im Wesentlichen seine vormaligen Diagnosen, hielt jedoch fest, dass die depressive Sympt omatik nunmehr als mittelgradig einzu stufen sei

( ICD-10 F 33.1; Urk. 7/118/10) .

Alsdann attestierte er dem Beschwerdeführer

weiterhin

eine v ollständige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschriftenprüfer . E r führte dies e auf die «unheilvolle Kombination» einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung (Über empfindlichkeit gegen Ablehnung, geringes Selbstwertgefühl, andauernde Ge fühle von Anspann u ng und Sorge, Versagensängste) mit einer Zwangsstörung (nicht einfühlbare und nicht kontrollierbare Gedanken an ungenügende Deutsch kenntnisse, dauerndes sich Rückversichern, Grübeln über störende Kleinigkeiten) und depressiven Symptomen (Motivationsschwierigkeiten, Verlangsamung, Stim mungseinbrüche) zurück . Im Unterschied zur ersten Begutachtung (E. 4 .1) schloss Dr. Z.___ eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähi gkeit im bis herigen Beruf aus. Eine Steigerung der Beruf sfä higkeit auf 50 % erachtete er - frühestens ab Mitte 2018 - jedoch als möglich ( Urk. 7/118/12).

Befragt zur Ar beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hielt der Gutachter unter Hinweis auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung fest, am Arbeitsplatz müsse ein dem Beschwerdeführer wohlwollend gesinntes Arbeitsumfeld bestehen ( Urk. 7/118/13

Ziff. 6e ). Sodann hielt der Gutachter dafür, die laufende medizinische Behandlung weiterzuführen. Ebenso empfahl er im Hinblick auf die (dama lige) Wiederauf nahme des Aufbau trainings im Februar 2018, dieses in einem den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Bereich durchzuführen. Als prognostisch

« einzigen Lichtblick » bezeichnete er den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über kurze Zeit überdurchschnittlich fokussieren könne, was gegen eine dämp fende Wirkung der eingenommenen Medikamente spreche ( Urk. 7/118/13 Ziff. 6f).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den abweisenden Rentenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss weiterer Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Indes geht weder aus der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2018 ( Urk.

2) noch aus den übrigen Akten hervor, auf welche me dizinische Entscheidungsgrundlage sich die Beschwerdegegnerin stützte und wie sie den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret einschätzte. Damit einhergehend bleibt auch un klar, wie sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene erfolgreiche (ren tenausschliessende) berufliche Eingliederung im Einzelnen präsentiert hätte. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, sich zur funktionellen Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers und seinen Erwerbsmöglichkeiten zu äussern, je nach medizinischer Ausgangslage allenfalls im Rahmen eines Einkommensvergleichs unter Benennung von Validen- und Invalideneinkommen. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 26) darin beizupflichten, dass die Be schwerdegegnerin keine hinreichenden Belege für ihre Aussage betreffend Erzie lung eines rentenausschliessend en Einkommen s anführte . Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die von der Beschwerdegegnerin für den Ent scheid allenfalls als massgebend erachteten Grundlagen zusammenzutragen, fin den sich in den Akten keine geeigneten Beweismittel, welche den Standpunkt der Beschwerdegegnerin stützen würden. 5.2

Indes

lassen sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Akten nicht ab schliessend beurteilen. Namentlich stellen die Gutachten von Dr. Z.___ (E.

4.1 und 4.2) -

entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7-8) - keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar.

Der vom Berufs vorsorgeversicherer bestellte Sachverständige äusserte sich - entsprechend sei nem Auftrag, den Beschwerdeführer bezüglich Berufsunfähigkeit zu begutachten - im Wesentlichen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschrif tenprüfer beim Kantonalen Amt Y.___

und nicht (Urk. 7/76/10 Ziff. 6e) beziehungsweise nur ungenügend (vgl. Urk. 7/118/13 Ziff. 6e) zur solchen in einer Verweisungstätigkeit. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Tä tigkeit

als Wertschriftenprüfer noch zu 50 % zumutbar sein soll , kann nicht auf eine rentenbegründende Invalidität in diesem Umfang geschlossen werden. Denn für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist nicht die Berufs unfähigkeit ausschlaggebend, sondern die gesundheitlich bedingte E r werbs unfä higkeit (Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG ), verstanden als das Unver mögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 2 9. Juni 2017 E. 4.1.3) .

Sodann erlauben au ch die übrige n medizinische n Akten keine verlässliche Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit . So liegen, n ebst Aus trittsberichten des Sanatoriums A.___ vom 3 0. August und 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/55) , einzig zwei Berichte des behandelnden Psychiaters ,

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2017 und 3. Juli 2018 ( Urk. 7/98/7-10, 7/148) vor, welche indes nicht aufschlussreich sind. Insbesondere kann nicht auf dessen Bericht vom 3. Juli 2018 ( Urk. 7/148) abge stellt werden ,

beinhaltet doch dieser keine gestützt auf im Rahmen einer persön lichen Untersuchung erhobene objektive Befunde nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

( vgl. auch E. 1. 5 ).

Vielmehr beschränkte sich Dr. B.___ darauf, Berichte Dritter zu kommentieren .

In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapeuten ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Berichte der Eingliederungsfachleute zum Beweis verstellt ( Urk. 1 S. 6 mit Verweis auf Urk. 7/89, 7/111 und 7/142), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen , wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der ob jektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/201 8 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Der Bericht der Eingliederungsfach leute vermag eine Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht zu beweisen.

Damit steht - entgegen dem Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 22 und

S. 10 Ziff. 25) - anhand der vorliegenden Akten nicht zuverlässig fest, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wertschriftenprüfer nurmehr zu 50 % zumutbar und er mit einer solchen Anstellung optimal eingegliedert ist. Auch ist nicht erstellt, dass er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der befristeten (saisonalen) Anstellung als (Aushilfs-)Badangestellter mit einem Pensum von 80 bis 100 % (Urk. 7/140, 7/143/22-37, 7/144/3) bestmöglich verwertet (Urk. 1 S. 9 Ziff. 23). Gegebenenfalls könnte er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit bei Ver richtung einer geeigneten Verweisungstätigkeit mit höherem Arbeitspensum (so auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 22) erwerblich besser ausschöpfen. 5.3

Schliesslich ist daran zu erinnern, dass seit der Praxisänderung gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ; vgl. BGE

143 V 409 E.

4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ). Schlüssige ärztliche Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand

des nunmehr anwend baren Indikatorenkatalogs erlaubten, sind nicht aktenkundig. 5.4

Fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Entscheidungsgrundlage, erüb rigen sich Ausführungen sowohl zur Invaliditätsbemessung als auch zur (korrek ten) Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. dazu Urk. 7/129/2 sowie Art. 7 und 7b IVG). 6.

Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer verwaltungsexternen psychi atrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurück zuweisen ist.

Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang darauf hin zuweisen, dass sie vor Einholung des Gutachtens die medizinische Aktenlage zu vervollständigen ( insbesondere e inholen der Berichte der p sychiatrische n K linik C.___ von 2017/2018 und älteren Datums [vgl. Urk. 7/89/3, 7/98/7 8, 7/118/2-3+ 5, 7/142/2 ]) beziehungsweise zu aktualisieren (einholen aktueller Berichte der behandelnden Ärzte) hat. 7 . 7 .1

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 7 .2

Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu .

Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, [ GebV

SVGer ] ).

Rechtsanwältin Aurelia Jenny machte mit ihrer Honorarnote vom 7. November 2019 ( Urk. 9/1-

2) einen Aufwand von 11.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.95 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen , zumal darin auch Position en enthalten

sind , welche vorliegend

grundsätzlich nicht zu entschädigen sind ( Telefon mit dem Beschwerdeführer

betreffend Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit ab Oktober 2019 und Durchsicht eines neuen Arbeitsvertrages [Positionen vom 1 9. August 2019] ) . Im vorliegenden Fall können

für das (weitere) Aktenstu dium und das Ab fassen der 11-seitigen Beschwerdeschrift ( inklusive Rubrum und Unterschriftenseite ,

Urk. 1)

- selbst b ei grosszügiger Betrachtung

- maximal 7

Stunden als gerecht fertigt betrachtet werden. Darin miteingerechnet ist auch der Aufwand für das Studium und die Besprechung des Urteils mit dem Beschwer deführer sowie weitere entschädigungspflichtige Aufwendungen, welche im Nachgang zur Beschwerde ergangen waren . Zu ent schädigen ist somit ein Zeit aufwand von insgesamt 7.8 Stunden (der geltend gemacht Aufwand von

total 0.8

Stunden für die Erstbesprechung, ein summarisches Aktenstudium und die In struktion ist als gerechtfertigt zu erachten , währenddem 0.6 Stunden für die Vor bereitung der Beschwerde [Position vom 9. Oktober 2018] im Gesamtaufwand für (weiteres) Aktenstudium und Abfassen der Beschwerdeschrift m itein ge schlossen sind ) zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--, was ein Honorar von Fr. 1’ 716 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ergibt.

Die geltend gemachten Barausla gen von Fr. 93.95 können

- gerade noch - als gerechtfertigt erachtet werden. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Aurelia Jenny

eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1’9 49 .-- (Honorar von Fr. 1’716 .-- plus Barauslagen von Fr. 93.95 , zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1' 9 49 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber