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IV.2018.00885

Neuanmeldung, Prüfung des Rentenanspruchs nach Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch, Abweisung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2020-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1973 geborene, als Maurer erwerbstätig gewesene X.___ hatte sich am 2 5. April 2003 bei der Arbeit (V ersetzen eines Kunststeins ) ein Verhebetrauma am unteren Rücken zugezogen, worauf die Schweizerische Unfallversiche rungs an stalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) erbrachte und diese dann – namentlich gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des Y.___ vom 3 1. Okto ber 2005 ( Urk. 7/20 /10-35 ) - per 1 2. Dezember 2005 einstellte. Eine gegen den betreffenden Einsprache ent scheid (vom 2 4. März 2006) am 7. Juni 2006 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsg erichts vom 1 5. Oktober

2007 abgewiesen ( Proz .

Nr. UV.2006.00204 , Urk. 7/93/2 ). 1.2

Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verneinte ihrer seits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. Oktober 2006 ( Urk. 7/30 ) den Anspruch auf eine Rente. Nach gewährter Kostengutsprache fü r ein Arbeits training ( Urk. 7/53 ) konnte der Versicherte die im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung getroffene Zielvereinb arung nicht einhalten ( Urk. 7/57 ) und verlangte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die erneute Rentenprüfung ( Urk. 7/61/1 ), worauf die IV- Stelle eine interdiszi pli näre Verlaufsbegutachtung im Y.___ anordnete (Exper tise vom 9. Mai 2011; Urk. 7 /70) und gestützt darauf den Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren mit Ve rfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 7/76 ) abermals verneinte.

Diesen Entscheid schützte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 8. Septe mber 2012 ( Urk. 7/93). 1.3

Am 6. Mai 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versi che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/96, 7/9 9). Nachdem er einen Bericht der

Z.___ , A.___ , vom 1 7. Juli 2015 eingereicht hatte, in

dem ausgeführt wurde, dass sich sein psychischer Zustand seit Oktober 2014 zunehmend verschlechtert habe und er nun am 2 3. Juni 2015 zur ersten stationären Behandlung in die Klinik ein getreten sei ( Urk. 7/106), trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch ein. Sie holte diverse Arztberichte ein und erteilte Kostengutsprache zunächst für ein Belastbarkeits- und danach für ein Aufbautraining ( Urk. 7/117, 7/118, 7/121 , 7/135, 7/149). Letzteres wurde nach rund sieben Monaten per 1 8. Januar 2017 beendet ( Urk. 7/149, vgl. auch

Urk. 7/168/3, 7/181/31). Danach teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. Februar 2017 mit , dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen best eh e und nun die Rentenfrage geprüft werde ( Urk. 7/182). In der Folge holte sie weitere Arztberichte

ein

( Urk. 7/183, 7/185 , 7/187, 7/191) und liess den Versicherten interdisziplinär durch das B.___ begutachten (Expertise vom 2 3 . Oktober 2017, Urk. 7/205). Gestützt da rauf stellte sie mit Vorbescheid vom 2 1. November 2017 die Abweisung des Ren tenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/208). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte einen Bericht der

Z.___ , C.___ , vom 2 2. Februar 2018 und einen Bericht der

Z.___ , D.___ , vom 1 2. Februar 2018 ein ( Urk. 7/211, 7/217, 7/218). Die IV-Stelle liess das B.___ dazu Stellung nehmen (Stellungnahme vom 1 0. April 2018, Urk. 7/220) , worauf sich die Z.___ , D.___ , mit Berichten vom 1 8. April

2018 ( Urk. 7/222) und 2 5. Juni

2018 ( Urk. 7/230) sowie die Z.___ , C.___ , mit Bericht vom 2 5. April 2018 ( Urk. 7/223) nochmals verlauten liessen. Mit Ver fügung vom 1 1. September 2018 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zu weiteren (medizinischen) Abklärungen, eventualiter die Gewährung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdea ntwort vom 1 4. November 2018 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldu ng eingetreten ist und das Leis tungsbegehren des Beschwerdeführers einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Verfügung vom 4. Juli 2011 ) bis zur neuerlichen Ren tenableh nung (Verfügung vom 1 1. September 2018 ) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche den Anspruch auf eine Invalidenr ente begründet.

Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da seines Erachtens der rechtserhebliche Sachverhalt, insbe son dere die Frage nach der Arbeitsfähigkeit , nur ungenügend abgeklärt sei . Dieser Antrag steht mithin im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch. Soweit d er Be schwerdeführer die Gewährung beruflicher Massnahmen b eantragt, ist festzu hal ten , dass dieser Leistungsanspruch nicht Gegenstand der hier streitigen Ver fü gung vom 1 1. September 2018 bildet. Es fehlt somit an einem Anfechtungs gegenstand und damit an einer Sachurteilsvorausset zung (BGE 125 V 413 E. 1a; Bundes ge richtsurteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.10) 2.2

Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 3 0. Oktober 2017 dafür, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich sei, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 90 % bestehe, woraus nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad res ultiere ( Urk. 2).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Belastbarkeitstraining habe ergeben, dass bei einer Präsenzzeit von 50 % lediglich ein Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % bestehe ( Urk. 1 S. 3) . Das B.___ -Gutachten sei nicht be weis tauglich. In somatischer Hinsicht sei zu bemängeln, dass die B.___ -Gutachter bloss Röntgenbilder hätten erstellen lassen. Ein MRI vom 2 3. September 2016 habe eine Diskushernie mit Kompression einer Nervenwurzel gezeigt, was von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden sei. Ihr e Aussage, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) kein relevanter Befund vorliege, erweise sich daher als aktenwidrig ( Urk. 1 S. 4). Sodann habe

dipl. Psych. E.___ überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Insomnie mit auftre tendem Schlafmangelsyndrom aufgrund hypochondrischer Stör ung und beglei tendem Hyperarousa l , einer mittelgradigen depressiven Störung, Zwangsge dan ken oder Grübelz wang sowie an Tagesschläfrigkeit mit Einschlafattacken im Sinne von Sekundenschlaf leide. Deshalb sei aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden. Der psychiatrische B.___ -Gutachter habe die Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung verworfen. Betreffend die Schla f störung fehle ihm auch das notwendige Fachwissen ( Urk. 1 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund könne auf das B.___ -Gutachten nicht abgestellt werden. Die Vorin stanz sei zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, wobei der Fachbereich Schlafmedizin explizit mitumfasst sein müsse ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Wie unter E. 2.1 erwähnt, ist zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 4. Juli 2011 eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es rechtfertigt sich jedoch zum besseren Verständnis , auch das Y.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 2005, welches der ursprünglichen Rentenabweisung vom 1 9. Okto ber 2006 zu Grund lag, darzu stell en. 3.2

Im Y.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 2005 ( Urk. 7/20/10-35 ) wurden unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" degen erative LWS-V er änderungen mit Diskusprotrusion / Herniation L4/5 und L5/S1 linksbetont sowie mit bewegungs- und belastungsabhängigem lumbovertebralem Beschwerde syn drom aufgeführt; "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigke it" wurden keine gestellt (Urk. 7/20/32 ). In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die betei ligten Spezialärzte aus, der Beschwerdeführer lei de Tag und Nacht unter gleich bleibenden stechenden Schmerzen im Bereich der LWS. Bei Belastung (wie Bücken oder Heben v on Lasten) sowie bei raschen Be wegungen nähmen die Schmerzen zu. Gele gentlich komme es zu Schmerzaus strahlungen ins linke oder rechte Bein bis hinab zur g rossen Zehe. Bei der rheumatologisch-ortho pädischen Untersuc hung seien mehrere positive Waddell - Zeichen festgestel lt worden. Der Gang sowie Zehen- und Fersenstand seien ungestört möglich. Die Beweglichkeit der LWS für Reklination sei endphasig schmerzhaft einge schränkt, bei allerdings voller Entfaltbarkeit . Es bestehe eine Druckdo lenz der unteren LWS mit Rüttel- und Klopfschmerzen. Neurologisch seien keine patho logischen Befund e zu ver zeichnen. In den konventionellen Röntgenauf nahmen werde das Alignement normal dargest ellt, ebenso die Intervertebral räum e und Wirbelkörper. Auf den MRI- Aufnahmen der LWS von 2004 und 2005 fänden sich ein Anulusris s auf der Höhe L4/5 mit mediolateraler

Dis kushernie L4/5 links und möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie ein kleiner Anulusriss und Bandscheiben pro trusione n auf der Höhe L5/S1 ohne Neurokompression. Für körperli che Schwer arbeit (insbesondere auf dem Bau) sei der Beschwerdeführer nicht mehr voll ein setzbar. Für angepasste lei chtere Tätigkeiten ohne die Notwen digkeit zum dau ernden Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne die Notwendigkeit zu dauerndem Stehen an Ort oder ständigem Überkopf arbeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Beurteilung habe - w ie schon im Jahr 2003 in der F.___

- keine psy chische Störung erhoben werden können (Urk. 7/20/33-34 ). 3.3

Im Gutachten vom 9. Mai 2011 ( Urk. 7 /70) stellten die Fachärzte des Y.___ fol gende „Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“: Chronifizierte

belas tungs

- und bewegungsabhängige lumbovertebrale Beschwerden mit/bei beginn en der 2-Etagen-Diskopathie L4-S1, MRI-dokumentierter Diskushernie L4/5, Dis kuspro trusion L5/S1 jedoch ohne Kompro mittierung der Nervenwurzel sowie mit/bei deutlicher subjektiver Schmerzbetonung mit Inkonsistenzen und Dis krepanzen im Sinne eines dysfunktionale n Krankheitsverhaltens. Der Lac tose-Intoleranz (anamnestisch) und dem positiven Mantoux -Test - ohne Hinweis auf eine aktive Tuberkulose - wurden ke ine Auswirkungen auf die Arbeit s fähigke it beigemessen ( S. 31) . Laut den begutachtenden Spezi alärzten gab der Versicherte im Vordergrund stehende anhal tende belastungs- und positions abhängige tief lum bale Rücken beschwerden an, welche beim Hus ten und Niesen ins linke Bein bis in die Grosszehe ausstrahlten. Weiter erwähnte er Nackenschmerzen mit holokranieller Ausstrahlung bis zu den Augen und mit Ausstrahlungen in beide Sc hultern. Begleitend zu den Kopf schmerzen bestehe ein Schwankschwindel . In psychischer Hinsicht fühle sich der Versicherte deprimiert, erachte sein Leben als seit dem Unfall „ruiniert“ und beurteile sich selbst als nicht mehr arbeitsfähig (S.

34) . Die im Rahmen der interdiszip linären Begutachtung durchgeführte inter nistische Untersuchung habe das Bild eines 37-jährigen, normalgewichtigen und a thletischen Mannes in gutem Allgemein zustand ergeben. Die klinischen Unter suchungsbefunde seien altersent sprechend normal ausgefallen und hätten keine Hinw eise für eine Links-

oder Rechts herzinsuffizienz oder für eine Lungener kran kung ergeben. Auch im Abdominal- und Neurostatus hätten keine pathologischen Befunde e rhoben werden können ( S. 20 ff. und S. 34). Aus rheumatologischer Sicht seien als klinisch reproduzierbare Befunde eine geringe Druckdolenz L4/5 und L5/S1 interspinal (ohne Rüttelschmerz, ohne Verschiebeschmerz, ohne Weic h t eildysbalancen , ohne Hartspannbildung und ohne Triggerpunkte ) zu verzeich nen. Sämtliche anderen Untersuchungsbefunde am übrigen Achsenskelett und im Bereich der peripheren Gelenke seien unauffälli g (S. 26). Es bestünden radio logisch gut dokumentierte degenerative Veränderungen L5/S1 und L4/5 (mit im MRI dokumentierten Disk opathien , betont L4/5, ohne Kompromittierung der Nerven wurzel), welche eine Belastbarkeitsverminderung für körperlich schwere, wirbelsäulenbelastende Arb eiten begründeten; für eine wir belsäulenschonende leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Erwä hnenswert seien multiple Diskre panzen und Inkonsistenzen. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahre 2005 hätten keine wesentlichen Änderungen der Befunde ausg emacht werden können ( S. 27 und S. 35). Bei der psychiatrischen Exploration seien keine Einschränkungen der kognitiv-affektiven Flexibilität und auch kei ne Gedächtnis- oder Konzen trationsstörungen oder eine Verlangsamung zu verzeichnen gewesen. Eine psy chiatrisch bedingte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (S. 29 und S. 35). Zusam menfassend und unter Berücksichtigung aller Befunde sei der Versicherte für die körp erlich schwere Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter sowie für schwere, wirbelsäulen belastende Arbeiten dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig, h ingegen bestehe für eine wirbel säulenschonende leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus interdi sziplinärer Sicht volle Arbeitsfähigkeit ( S. 35 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahre 2005 nicht verschlechtert (S. 27, 35 und 38). 4. 4.1

Im im

Zuge der Neuanmeldung vom 6. Mai 2015 eingereichten Bericht der Z.___ , A.___ , vom 1 7.

Juli

2015 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.3 der ICD-10) diagnostiziert. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Oktober 2014 zun ehmend verschlechtert. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nun am 2 3. Juni 2015 in die Klinik zur stationären Behandlung eingetreten ( Urk. 7/106) . Dem weiteren Bericht der Klinik vom 1. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter schweren Schlafstörungen leidet . A ufgrund der Schlafdiagnostik mittels Embletta bestünden aber keine Hinweise für e in Schlafapnoe-Syndrom . Die Schlafdiag nostik mittels SenseWear habe gezeigt, das s die Liegedauer durchschnittlich 9

Stunden 19 Minuten pro Nacht betragen habe. Die effektive Schlafdauer sei bei 7 Stunden 22 Minuten gelegen, was einen Schlafeffizient von 79 % ergebe. Sub jektiv sei die Schlafdauer als deutlich geri nger wahrgenommen worden ( Urk. 7 /183/1+3). 4.2

Im Bericht der Z.___ , C.___ , vom 1 3. November 2015 wurde als Diagnose unter anderem eine mittelgradige depres sive Episode mit schweren Schlafstörungen (F32.1 der ICD-10) festgehalten. Dazu wurde ausgeführt, nach der im Herbst 2014 gestellten Diagnose einer Steatosis

hepa tis habe der Beschwerdeführer Ä ngste, an Leberkrebs zu sterben, entwickelt. Damit einhergehend sei es zu schweren Schlafstörungen gekommen. Nach einer vorübergehenden Besserung unter medikamentöser Behandlung seien erneut schwere Schlafstörungen aufgetreten. Daher sei der Beschwerdeführer freiwillig in die Z.___ eingetreten. Unter stationärer Behandlung und durch Aufklärung in somatischer Hinsicht sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen . Zur Zeit liege die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bei 20

bis 30 % ( Urk. 7/118). 4.3

Ab 1 9. Januar 2016 absolvie rte der Beschwerdeführer ein dreimonatiges Belast barkeitstraining im G.___ ( Urk. 7/140 /1). Auf dieses folg t e ein siebenmonatiges Aufbautraining im G.___ im Bereich Montage. Im Schlussbericht vom 2 3. Janua r 2017 wurde ausgeführt, bei stehenden Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer einen Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % erzielt, gemessen an seiner Präsenzzeit von 50 % . Bei sitzender Tätigkeit reduziere sich sein Leistungsgrad um 15 % ( Urk. 7/168/3). Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Trainings Mühe mit der Vorstellung be kundet, dass sein e Präsenzzeit in Zukunft gesteigert und seine Leistung gemessen werden sollte. Bis Ende September 2016 habe er mit Schlafstörungen zu kämpfen gehabt. Zur Steigerung seiner Fitness habe ihm sein Hausarzt MTT-Therapie stunden verordnet. Die zuständige MTT-Therapeutin habe schliesslich da rüber informiert, dass wegen Rückenschmerzen kein Kraftaufbau in den Beinen erfol gen könne. Die vereinbarte Steigerung auf eine konstante Präsenzzeit von sechs Stunden pro Arbeitstag habe nicht realisiert werden können ( Urk. 7/168/3). 4.4

Im Bericht der

Z.___ , C.___ , vom 27 . Februar 2017

wurden eine generalisierte Angststörung (F41.1 der ICD-10), eine depressive Episode, aktuell noch leichtgradig (F32.0 der ICD-10) , und eine nichtorganische Insomnie (F51 d er ICD-10) diagnostiziert. Dazu wurde festge hal ten , die Ängste hätten sich von der eigentlichen Phobie vor einer Leberer kran kung gelöst, aber sie hätten sich auf andere somatische sowie soziale Probleme ausgeweitet und nur wenig abgenommen. Geblieben sei eine mit den Ängsten verbundene Anspannung , die dazu führe, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter chronischen Ein- und Durchschlafstörungen leide. Die depressive Sympto matik, die noch leicht ausgeprägt sei, stehe damit nur noch im teilweisen Zusam menhang. Bezugnehmend auf das Belastungstraining im G.___ wurde zur Arbeits fähigkeit ausgeführt, es habe sich gezeigt, dass bei einer Präsenz von vier bis fünf Stunden pro Tag eine Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe ( Urk. 7/187). 4.5

Im B.___ -Gutachten vom 2 3 . Oktober 2017 ( Urk. 7/205) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, ein chronisches zervikospondylogenes , zervikozephales Schmerzsyndrom sowie eine nichtorganische Insomnie (F51.0 der ICD-10) ge stellt. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde n dem chronischen multilo kulären Schmerzsyndrom, den akzentuierten asthenischen Persönlichkeitszügen, der Benzodiazepin-Abhängigkeit, den erhöhten Lebertransaminasen und der sonographisch bekannten Lebersteatose, der an a m n estischen Laktoseintoleranz und den rez i divierenden Hämatospermien beigemessen (S. 3 2 f. ). Gegenüber den Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, sei ne Ha u ptbeschwerden seien die be stehenden Rückenschmerzen und die Schlafstörungen. Er sei stets müde. Seit drei Jahren leide er an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 11 , 21 , 28 ). Aus inter nis tische r Sicht vermerkten die Gutachter , dass sich im Labor leicht erhöhte Lebertrans aminasen fänden. Deswegen sei der Beschwerdeführer in den vergan genen Jahren im H.___ abgeklärt worden. Eine Ursache habe nicht eruiert werden können. Da der Beschwerdeführer diverse Medikamente einnehme, sei am ehesten eine medikamentös-toxische Ursache zu postulieren (S. 14).

In der rheumatologischen Beurteilung führten die Gutachter aus, das Röntgenbild der LWS vom 1 8. August 2017 zeige degenerative Veränderungen vor allem im Segment L4/ 5. Sonstige relevante degenerative Veränderungen seien auf dem konventionellen Röntgen bild nicht ersichtlich (S. 25 ).

Grundsätzlich bestehe im Rahmen einer Flexionshaltung der LWS eine deutlich grössere Belastung auf die Disci als in neutraler Oberkörperposition. Da der Beschwerdeführer immer wieder angebe, dass er sich in maximaler Oberkörper vorneigeposition und entspre chen der LWS-Flexion besser fühle, und mithin durch diese Position eine vermehrte Kompression der lumbalen Disci durchgeführt werde, sei aus klinischer Sicht eine relevante Diskopathie zu verneinen (S. 25). Im Rahmen der Statusprüfung hätten sich wiederholt Inkonsistenzen gezeigt. In der Langs itzposition se i ein max imaler Abstand von Fingerspitz zur Fus ssohle von 10 cm gemessen worden. Werde dieser Abstand im Stehen geprüft, betrage er 30 cm. Bei der Kraftprüfung der gesamten Rotatorenmanschettenmuskulatur gebe der Beschwerdeführer jeweils sofort starke Lumbalgien an, ohne dass die Wirbelsäule bewegt worden wäre. Gleiches gelte bei der Bewegungsprüfung der Ellbogen- und peripheren Fingergelenke (S. 22 f.). Insgesamt könne festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der aktuellen konventionellen Röntgenbilder nur diskrete pathologische Befunde objektiviert werden könnten. Zervikal best eh e eine monosegmentale Pathologie . Diese objek tivierbaren Befunde am Bewegungsapparat seien in keiner Art und Weise geeig net, die nun seit 14 Jahren anhaltende Schmerzsymptomatik zu erklären. Vom Bestehen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behinderungen sei man nicht überzeugt . Für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechsel b elastende berufliche Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 26). Unter «Bemerkungen» wurde schliesslich festgehalten, dass der Referent im Nachgang zum Gutachten mit dem Hausarzt persönli ch habe Kontakt aufnehmen und dadurch das MRI vom 2 3. September 2016 habe erhält lich gemacht werden können. Darin seien multisegme ntale degenerative Verän derungen , betont L3-S1 mit einer links par amedian nach oben umgeschlagenen Diskushernie L4/5 mit Kompression der deszendierenden Wurzel L5 links sowie eine foraminale Bedrängung der Wurzel L4 links beschrieben worden (S. 27 f. ; vgl. auch Urk. 7/205/38 ). Indessen habe aktuell klinisch neurologisch und elek tro physiologisch keine Radikulopathie oder eine periphere Polyneuropathie festge stellt werden können (S. 28).

Aus neurologischer Sicht hielten die Gutachter fest, wegen der Schlafstörungen sei der Beschwerdeführer mehrfach abgeklärt worden. Verschiedene Behand lung s strategien medikamentös und verhaltenstherapeutisch hätten zu keiner wesentli chen Besserung geführt. Eine somatische Ursache für die Schlafstörungen bestehe nicht. Somit stehe eine psychologische Ursache im Vordergrund (S. 31). Hin sicht lich der Rückenschmerzen wurde ausgeführt, im Rahmen der klinischen neuro logischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz syn drom ergeben. Ebenfalls fehlten

Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Parese (S. 31). Aus neurologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeits fähig keit begründen (S. 32).

Im psychiatrischen Teil d es Gutachtens wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer mache einen verschlafenen, müden Eindruck. Die Diagnose einer nichtorga ni schen Insomnie, welche zu einer Übermüdung und einer Energielosigkeit geführt habe und einen erheblichen Valiumkonsum nach sich ziehe, sei klar zu stellen. Die Schlafstörung sei grundsätzlich behandelbar (S. 17). Trotz Übermüdung könne der Beschwerdeführer d ie Konzentration in vermindertem Masse während der ganzen Untersuchungsdauer aufrecht erhalten. Die willentliche Beeinflussung der Müdigkeit sei somit gegeben (S. 20). Des Weiteren sei das Auftreten des Be schwerdeführers auffällig, indem er sich kindlich flehentlich und hilflos präsen tiere. Er scheine die Entscheidungen hinsichtlich seiner Zukunft an die Ärzte, Institutionen und seine Ehefrau abzugeben. Es könne deshalb von asthenischen Persönlichkeitszügen gesprochen werden. Hinweise auf depressive Merkmale oder Befunde im ängstlichen Bereich liessen sich nicht beobachten. Die Diagnose einer depressiven Störung könne aufgrund der gutachterlichen Untersuchung nicht ge stützt werden. Die Ängste vor einer schweren Lebererkrankung seien nicht mehr nachweisbar. Auch sonst bestünden keine ubiquitären Ängste, die die Diagnose einer generalisierte n Angst störung rechtfertige n würden (S. 17 f.) . Für eine einfache, angepasste Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration bestehe aufgrund der Schlafstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 18).

Zusammenfassend wurde festgehalten, aufgrund des Unfallereignisses vom 2 5. April 2003 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter eine volle Arbeits un fähigkeit. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 34 f.). 4.6

Auf den Vorbescheid vom 2 1. November 2017 hin nahmen die Ärzte der Z.___ , C.___ , mit Bericht vom 2 2. Februar 2018 Stellung. Im Wesentlichen führten sie aus, die 2015 aufgetretenen Ängste des Beschwerdeführers, an einem malignen Leberkarzinom zu sterben, hätten sich über Monate aufrecht erhalten. Erst nach Aufbau einer tragfähigen therapeu tischen Beziehung und wiederholten Labor kontrollen der Leberparameter hä tten sie sich gebessert. Doch an den Ängsten selber habe sich nichts geändert. Sie hätten sich zunehmend auf die anfangs in leichterer Ausprägung bestehende Schlafstörung verschoben. Diese Ängste und die damit verbundene s tarke An spannung seien die Haupt ursache dafür, dass sich in all der Zeit die schwere, invalidisierende Schlafproblematik kaum gebessert habe. Im Weiteren verwiesen die Ärzte auf

den Bericht der Z.___ , D.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Januar bis 2. Februar 2018 zur schlafme dizinischen , psychiatrische n und psychotherapeutischen Behan dlung aufgehalten hatte ( Urk. 7/217). Im entsprechenden Bericht vom 1 2. Februar 2018 , verfasst von der Psychologin dipl. Psych. E.___ , wurden eine chronische In somnie mit auftretende m Schlafmangelsyndrom (F F51.01 der ICD-10) aufgrund hypochondrischer Störung und begleitendem Hyperarousal (F45.2 der ICD-10), eine mittelgradige depressive Störung (F32.1 der ICD-10) sei t drei Jahren be stehend in engem Zusammenhang mit der hypochondrischen Störung und einer Angsthysterie (F41.08 der ICD-10), Zwangsgedanken oder Grübelzwang (F42.0 der ICD-10) sowie eine Tagesschläfrigkeit mit Einschlafattacken im Sinne von Sekundenschlaf diagnostizierte . Aufgrund dessen wurde eine volle Arbeits un fähigkeit attestiert ( Urk. 7/218). 4.7

Die B.___ -Ärzte erklärten in der Stellungnahme vom 1 0. April 2018 dazu, im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer ein sehr auffälliges regres sives und krankheitssuchendes Verhalten gezeigt. Sowohl in der rheumato lo gischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung habe sich eine deutliche Inadäquanz zwischen den geklagten Schmerzen und den objektiven Befunden gezeigt. Die Parallelität in beiden Fachbereichen sei eindrücklich. Die im Bericht der Z.___ vom 2 2. Februar 2018 beschriebenen Symptome von Antriebsmangel, häufigem Weinen, Hoffn ungslosigkeit und Passivität seien seinem regressiven Verhalten zuzuordnen. Dieses sei mit der Diagnose einer asthenischen Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht worden. Klinisches Leitbild sei die aus ge prägte Müdigkeit infolge von Insomnie . Hinzuweisen sei sodann auf die seit Be ginn der Symptomatik bestehende Krankheitsüberzeugung, was sich in einer fort währenden Verschiebung des Leitsymptoms manifestiere: beginnend mit Rücken schmerzen, dann verschoben auf die Ängste, durch eine Fettleber zu sterben, und schliesslich nun mit der Schla fstörung. Ferner werde im Schrei ben vom 1 2. Februar 2018 die Diagnose einer hypochondrischen Störung mit begleitendem Hypera ro usal gestellt. Gleichzeitig werde ein Verdacht auf Wahn geäussert, was überhaupt nicht zusammenpasse. Was den geäusserten Verdacht auf Microsleep mit Einschlafattacken anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde führer Auto fahre. Würde der Verdacht zutreffen, hätte er schon mehrere Unfälle verursacht ( Urk. 7/220). 4.8

Mit Schreiben vom 1 8. April 2018 ersuchte

dipl. Psych. E.___ respektive die Z.___ , D.___ ,

die IV-Stelle , dem Be schwerdeführer seien berufli che Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren . Zur Arbeitsfähigkeit erklärte sie, im Rahmen der weiterhin bestehenden ängst lichen und depressiven Symptomatik st eh e sie einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit Unterstützung eines beruflichen Integrationsprogramms positiv gegenüber ( Urk. 7/222). 4.9

Im in Hinblick auf das Vorbescheidverfahren verfassten Bericht vom 2 5. Juni 218 erläuterte

dipl. Psych. E.___ ihre im Schrei ben vom 1 2. Februar 2018 gestellten Diagnosen näher. In diesem Zusammenhang wies sie unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Auto fahre (S. 2 f. ) . Ansonsten kritisierte sie den psychiatrischen Teil des B.___ -Gutachtens ( Urk. 3 = Urk. 7/230). 5. 5.1

Das der Verfügung vom 2 2. September 2018 zu Grund e liegende B.___ -Gutachten vom 3 0. Oktober 2017 wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten Beschwerden abgegeben und umfasst allseitige internistische, rheumatologische, neurologische und psychia trische Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusamm enhänge ein und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 , vgl. E. 1.2 hiervor ). 5.2.

Aus dem B.___ -Gutachten ergibt sich überzeugend, dass sich der Gesundheits zu stand in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Dies gilt insbe sondere in Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen. Soweit der Beschwerde führer kritisiert , dass im Gutachten das MRI der LWS vom 2 3. September 2016 nicht berücksichtigt worden sei ( Urk. 1 S. 4) , scheint ein Missverständnis vor zuliegen. Denn im Nachgang zur Untersuchung wurde das MRI beigezogen. Es liegt bei den Akten und wird in der gutachterl ichen Beurteilung besprochen (Urk.

7/205 S. 27 f.) . Gemäss MRI-Bericht findet sich eine Kompression der Ner venwurzel L 5. Dazu wird im Gutachten ausgeführt, dass jedoch klinisch kein e radikuläre Symptomatik bestehe ( Urk. 7/205 S. 28

u. 31). Die Kompression wirkt sich daher nicht weiter aus. Sie müsste sich insbesondere bei maximaler LWS-Flexion , also in starker Vorneigeposition des Oberkörpers, bemerkbar machen, was aber nicht der Fall ist ( Urk. 7/205 S. 25). Bereits wie früher die Y.___ -Gut achter kommen die B.___ -Gutachter daher zum Schluss, dass dem Beschwerde führer zwar keine körperlich schwere, wohl aber eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar ist. 5.3

Seit 2014 leidet der Beschwerdeführer unter einer nichtorganischen Insomnie. Insofern hat sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Die dadurch bedingte chronische Übermüdung führt zu einer Energielosigkeit und wirkt sich auf die Konzentrationsfähigkeit aus. Hinsichtlich der Frage, worauf die Schlafstörung genau zurückzuführen ist, gehen die ärztlichen Meinungen auseinander. Dazu ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begut ach tung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Daher und unter Be ach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abkl ärungsauftrag (BGE 124 I 175 E. 4 ) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abwei chenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( Bundesgerichtsurteile 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E. 4, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Die Ärzte der Z.___ , C.___ , führ t en die Schlafstörung auf eine Angststörung zurück, während im Bericht der Z.___ , D.___ , die Insomnie mit einer hypchondrischen Störung und einem begleit enden Hypera ro usal begründet wurde ( Urk. 7/217, 7/218 ). Diese Einschätzungen waren den B.___ -Gutachtern b ekannt un d wurden im Gutachten diskutiert ( Urk. 7/205 S. 18). Sie enthalten folglich keine objektiv feststellbare n Gesichtspunkte, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben wären. Aufgrund der eigenen Untersuchungsbefunde befan den die B.___ -Gutachter, dass der Beschwerdeführer trotz Übermüdung fähig ist, die Konzentrat ion aufrecht zu erhalten, und schlossen auf eine Beeinflussbarkeit der Müdigkeit ( Urk. 7/ 205 S. 20). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer offenbar gelegentlich Auto fährt. Zwar führte dipl. Psych. E.___ in der Stel lungnahme vom 2 5. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer fahre kein Auto, er sei über die Eigenverantwortlichkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges aufgeklärt worden ( Urk. 7/230/3). Gegenüber den B.___ -Gutachtern gab der Beschwerdefü hrer jedoch an, dass er das Auto für kurze Strecken von 20 Minuten benutze ( Urk. 7/205 S. 16, 7/220). 5.4

Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch insgesamt eine solche von 10 % besteht. Der Beschwerdeführer kritisiert das B.___ -Gutachten unter Berufung auf den Bericht von dipl. Psych. E.___ vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 1 S. 5 f.). Abgesehen davon, dass sie keine Gesichtspunkte vorbringt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären, ist zu berücksic htigen, dass sie Psychologin und nicht Ärztin ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_209/2011 vom 2 7. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die von ihr im Bericht vom 2 5. Juni 2018 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung wird im Übrigen selbst von den behandelnden Ärzten der Z.___ , D.___ , nicht geteilt

( Urk. 7/222). Soweit der Beschwerdeführer dem psy chiatrischen Teilgutachter des B.___ vorwirft, er verfüge nicht über die notwendi gen Fachkenntnisse für Schlafstörungen ( Urk. 1 S. 6), ist er darauf hinzuweisen, dass es um eine nichtorganische I nsomnie geht, also um ein psychisches Ge schehen. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass der psychiatrische B.___ -Gutachter nicht über die nötigen Kenntnisse seines Faches verfügen sollte. Der Beschwerdeführ er begründet seine Behauptung denn auch nicht näher. Schliess lich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Um stand abzuleiten, dass er im Aufbautraining im

G.___ bei einer Präsenzzeit von 50 % einen Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % erzielt e ( Urk. 7 /168/ 3). Denn die vom ihm gezeigte Leistung entspricht, wie sich aus dem B.___ -Gutachten ergibt, nicht seiner objektiven Leistungsfähigkeit. 5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in medizinischer Hinsicht das B.___ -Gut achten überzeugt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwer de führer in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist. Von der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz ist abzu sehen. 6. 6.1

G rundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Da von kann dort aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 1 43 V 418 E.

7). Selbst wenn im Falle des Beschwerdeführers die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht relevant ist, läge sie nicht höher als 10 % , da eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich atte stierte aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Bundesgerichtsurteil 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). Eine solche kann daher vorliegend unterbleiben, weil so oder anders , also auch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % , kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, wie sich aus dem Einkommensvergleich ergibt. 6.2

Im Rahmen des Einkommensvergleichs stellte die IV-Stelle für die Bestimmung des

Valideneinkommens unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit, nämlich seit 2004, nicht mehr als Maurer gearbeitet habe und auch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge, auf die

- damals zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2018 aktu ellen - Tabellenlöhne (LSE 2014 TA1, Ziff. 41-43, Männer, Kompetenzniveau 2) ab und kam so auf Fr. 74'350.-- . Das Invalideneinkommen legte sie ebenfalls auf der Basis der Tabellenlöhne (LSE 2014 TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) fest, wobei sie auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs verzichtete, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits im Belastungsprofil und im Pen sum berücksichtigt worden seien. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 60'709.2 5. Bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 13'640.75 resultierte ein Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 2, 7/206). Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen . Der Beschwerdeführer erhebt dagegen denn auch keine Einwendungen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 8. Septe mber 2012 ( Urk. 7/93).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 1.3 Am 6. Mai 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versi che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/96, 7/9 9). Nachdem er einen Bericht der

Z.___ , A.___ , vom 1 7. Juli 2015 eingereicht hatte, in

dem ausgeführt wurde, dass sich sein psychischer Zustand seit Oktober 2014 zunehmend verschlechtert habe und er nun am 2 3. Juni 2015 zur ersten stationären Behandlung in die Klinik ein getreten sei ( Urk. 7/106), trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch ein. Sie holte diverse Arztberichte ein und erteilte Kostengutsprache zunächst für ein Belastbarkeits- und danach für ein Aufbautraining ( Urk. 7/117, 7/118, 7/121 , 7/135, 7/149). Letzteres wurde nach rund sieben Monaten per 1 8. Januar 2017 beendet ( Urk. 7/149, vgl. auch

Urk. 7/168/3, 7/181/31). Danach teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. Februar 2017 mit , dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen best eh e und nun die Rentenfrage geprüft werde ( Urk. 7/182). In der Folge holte sie weitere Arztberichte

ein

( Urk. 7/183, 7/185 , 7/187, 7/191) und liess den Versicherten interdisziplinär durch das B.___ begutachten (Expertise vom

E. 2.1 Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldu ng eingetreten ist und das Leis tungsbegehren des Beschwerdeführers einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Verfügung vom 4. Juli 2011 ) bis zur neuerlichen Ren tenableh nung (Verfügung vom 1 1. September 2018 ) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche den Anspruch auf eine Invalidenr ente begründet.

Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da seines Erachtens der rechtserhebliche Sachverhalt, insbe son dere die Frage nach der Arbeitsfähigkeit , nur ungenügend abgeklärt sei . Dieser Antrag steht mithin im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch. Soweit d er Be schwerdeführer die Gewährung beruflicher Massnahmen b eantragt, ist festzu hal ten , dass dieser Leistungsanspruch nicht Gegenstand der hier streitigen Ver fü gung vom 1 1. September 2018 bildet. Es fehlt somit an einem Anfechtungs gegenstand und damit an einer Sachurteilsvorausset zung (BGE 125 V 413 E. 1a; Bundes ge richtsurteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.10)

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 3 0. Oktober 2017 dafür, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich sei, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 90 % bestehe, woraus nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad res ultiere ( Urk. 2).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Belastbarkeitstraining habe ergeben, dass bei einer Präsenzzeit von 50 % lediglich ein Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % bestehe ( Urk. 1 S. 3) . Das B.___ -Gutachten sei nicht be weis tauglich. In somatischer Hinsicht sei zu bemängeln, dass die B.___ -Gutachter bloss Röntgenbilder hätten erstellen lassen. Ein MRI vom 2 3. September 2016 habe eine Diskushernie mit Kompression einer Nervenwurzel gezeigt, was von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden sei. Ihr e Aussage, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) kein relevanter Befund vorliege, erweise sich daher als aktenwidrig ( Urk. 1 S. 4). Sodann habe

dipl. Psych. E.___ überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Insomnie mit auftre tendem Schlafmangelsyndrom aufgrund hypochondrischer Stör ung und beglei tendem Hyperarousa l , einer mittelgradigen depressiven Störung, Zwangsge dan ken oder Grübelz wang sowie an Tagesschläfrigkeit mit Einschlafattacken im Sinne von Sekundenschlaf leide. Deshalb sei aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden. Der psychiatrische B.___ -Gutachter habe die Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung verworfen. Betreffend die Schla f störung fehle ihm auch das notwendige Fachwissen ( Urk. 1 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund könne auf das B.___ -Gutachten nicht abgestellt werden. Die Vorin stanz sei zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, wobei der Fachbereich Schlafmedizin explizit mitumfasst sein müsse ( Urk. 1 S. 6).

E. 3 . Oktober 2017, Urk. 7/205). Gestützt da rauf stellte sie mit Vorbescheid vom 2 1. November 2017 die Abweisung des Ren tenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/208). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte einen Bericht der

Z.___ , C.___ , vom 2 2. Februar 2018 und einen Bericht der

Z.___ , D.___ , vom 1 2. Februar 2018 ein ( Urk. 7/211, 7/217, 7/218). Die IV-Stelle liess das B.___ dazu Stellung nehmen (Stellungnahme vom 1 0. April 2018, Urk. 7/220) , worauf sich die Z.___ , D.___ , mit Berichten vom 1 8. April

2018 ( Urk. 7/222) und 2 5. Juni

2018 ( Urk. 7/230) sowie die Z.___ , C.___ , mit Bericht vom 2 5. April 2018 ( Urk. 7/223) nochmals verlauten liessen. Mit Ver fügung vom 1 1. September 2018 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zu weiteren (medizinischen) Abklärungen, eventualiter die Gewährung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdea ntwort vom 1 4. November 2018 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Wie unter E. 2.1 erwähnt, ist zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 4. Juli 2011 eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es rechtfertigt sich jedoch zum besseren Verständnis , auch das Y.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 2005, welches der ursprünglichen Rentenabweisung vom 1 9. Okto ber 2006 zu Grund lag, darzu stell en.

E. 3.2 Im Y.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 2005 ( Urk. 7/20/10-35 ) wurden unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" degen erative LWS-V er änderungen mit Diskusprotrusion / Herniation L4/5 und L5/S1 linksbetont sowie mit bewegungs- und belastungsabhängigem lumbovertebralem Beschwerde syn drom aufgeführt; "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigke it" wurden keine gestellt (Urk. 7/20/32 ). In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die betei ligten Spezialärzte aus, der Beschwerdeführer lei de Tag und Nacht unter gleich bleibenden stechenden Schmerzen im Bereich der LWS. Bei Belastung (wie Bücken oder Heben v on Lasten) sowie bei raschen Be wegungen nähmen die Schmerzen zu. Gele gentlich komme es zu Schmerzaus strahlungen ins linke oder rechte Bein bis hinab zur g rossen Zehe. Bei der rheumatologisch-ortho pädischen Untersuc hung seien mehrere positive Waddell - Zeichen festgestel lt worden. Der Gang sowie Zehen- und Fersenstand seien ungestört möglich. Die Beweglichkeit der LWS für Reklination sei endphasig schmerzhaft einge schränkt, bei allerdings voller Entfaltbarkeit . Es bestehe eine Druckdo lenz der unteren LWS mit Rüttel- und Klopfschmerzen. Neurologisch seien keine patho logischen Befund e zu ver zeichnen. In den konventionellen Röntgenauf nahmen werde das Alignement normal dargest ellt, ebenso die Intervertebral räum e und Wirbelkörper. Auf den MRI- Aufnahmen der LWS von 2004 und 2005 fänden sich ein Anulusris s auf der Höhe L4/5 mit mediolateraler

Dis kushernie L4/5 links und möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie ein kleiner Anulusriss und Bandscheiben pro trusione n auf der Höhe L5/S1 ohne Neurokompression. Für körperli che Schwer arbeit (insbesondere auf dem Bau) sei der Beschwerdeführer nicht mehr voll ein setzbar. Für angepasste lei chtere Tätigkeiten ohne die Notwen digkeit zum dau ernden Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne die Notwendigkeit zu dauerndem Stehen an Ort oder ständigem Überkopf arbeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Beurteilung habe - w ie schon im Jahr 2003 in der F.___

- keine psy chische Störung erhoben werden können (Urk. 7/20/33-34 ).

E. 3.3 Im Gutachten vom 9. Mai 2011 ( Urk.

E. 7 /168/ 3). Denn die vom ihm gezeigte Leistung entspricht, wie sich aus dem B.___ -Gutachten ergibt, nicht seiner objektiven Leistungsfähigkeit. 5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in medizinischer Hinsicht das B.___ -Gut achten überzeugt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwer de führer in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist. Von der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz ist abzu sehen. 6. 6.1

G rundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Da von kann dort aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 1 43 V 418 E.

7). Selbst wenn im Falle des Beschwerdeführers die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht relevant ist, läge sie nicht höher als 10 % , da eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich atte stierte aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Bundesgerichtsurteil 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). Eine solche kann daher vorliegend unterbleiben, weil so oder anders , also auch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % , kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, wie sich aus dem Einkommensvergleich ergibt. 6.2

Im Rahmen des Einkommensvergleichs stellte die IV-Stelle für die Bestimmung des

Valideneinkommens unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit, nämlich seit 2004, nicht mehr als Maurer gearbeitet habe und auch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge, auf die

- damals zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2018 aktu ellen - Tabellenlöhne (LSE 2014 TA1, Ziff. 41-43, Männer, Kompetenzniveau 2) ab und kam so auf Fr. 74'350.-- . Das Invalideneinkommen legte sie ebenfalls auf der Basis der Tabellenlöhne (LSE 2014 TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) fest, wobei sie auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs verzichtete, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits im Belastungsprofil und im Pen sum berücksichtigt worden seien. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 60'709.2 5. Bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 13'640.75 resultierte ein Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 2, 7/206). Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen . Der Beschwerdeführer erhebt dagegen denn auch keine Einwendungen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00885

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

30. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1973 geborene, als Maurer erwerbstätig gewesene X.___ hatte sich am 2 5. April 2003 bei der Arbeit (V ersetzen eines Kunststeins ) ein Verhebetrauma am unteren Rücken zugezogen, worauf die Schweizerische Unfallversiche rungs an stalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) erbrachte und diese dann – namentlich gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des Y.___ vom 3 1. Okto ber 2005 ( Urk. 7/20 /10-35 ) - per 1 2. Dezember 2005 einstellte. Eine gegen den betreffenden Einsprache ent scheid (vom 2 4. März 2006) am 7. Juni 2006 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsg erichts vom 1 5. Oktober

2007 abgewiesen ( Proz .

Nr. UV.2006.00204 , Urk. 7/93/2 ). 1.2

Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verneinte ihrer seits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. Oktober 2006 ( Urk. 7/30 ) den Anspruch auf eine Rente. Nach gewährter Kostengutsprache fü r ein Arbeits training ( Urk. 7/53 ) konnte der Versicherte die im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung getroffene Zielvereinb arung nicht einhalten ( Urk. 7/57 ) und verlangte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die erneute Rentenprüfung ( Urk. 7/61/1 ), worauf die IV- Stelle eine interdiszi pli näre Verlaufsbegutachtung im Y.___ anordnete (Exper tise vom 9. Mai 2011; Urk. 7 /70) und gestützt darauf den Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren mit Ve rfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 7/76 ) abermals verneinte.

Diesen Entscheid schützte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 8. Septe mber 2012 ( Urk. 7/93). 1.3

Am 6. Mai 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versi che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/96, 7/9 9). Nachdem er einen Bericht der

Z.___ , A.___ , vom 1 7. Juli 2015 eingereicht hatte, in

dem ausgeführt wurde, dass sich sein psychischer Zustand seit Oktober 2014 zunehmend verschlechtert habe und er nun am 2 3. Juni 2015 zur ersten stationären Behandlung in die Klinik ein getreten sei ( Urk. 7/106), trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch ein. Sie holte diverse Arztberichte ein und erteilte Kostengutsprache zunächst für ein Belastbarkeits- und danach für ein Aufbautraining ( Urk. 7/117, 7/118, 7/121 , 7/135, 7/149). Letzteres wurde nach rund sieben Monaten per 1 8. Januar 2017 beendet ( Urk. 7/149, vgl. auch

Urk. 7/168/3, 7/181/31). Danach teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. Februar 2017 mit , dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen best eh e und nun die Rentenfrage geprüft werde ( Urk. 7/182). In der Folge holte sie weitere Arztberichte

ein

( Urk. 7/183, 7/185 , 7/187, 7/191) und liess den Versicherten interdisziplinär durch das B.___ begutachten (Expertise vom 2 3 . Oktober 2017, Urk. 7/205). Gestützt da rauf stellte sie mit Vorbescheid vom 2 1. November 2017 die Abweisung des Ren tenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/208). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte einen Bericht der

Z.___ , C.___ , vom 2 2. Februar 2018 und einen Bericht der

Z.___ , D.___ , vom 1 2. Februar 2018 ein ( Urk. 7/211, 7/217, 7/218). Die IV-Stelle liess das B.___ dazu Stellung nehmen (Stellungnahme vom 1 0. April 2018, Urk. 7/220) , worauf sich die Z.___ , D.___ , mit Berichten vom 1 8. April

2018 ( Urk. 7/222) und 2 5. Juni

2018 ( Urk. 7/230) sowie die Z.___ , C.___ , mit Bericht vom 2 5. April 2018 ( Urk. 7/223) nochmals verlauten liessen. Mit Ver fügung vom 1 1. September 2018 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zu weiteren (medizinischen) Abklärungen, eventualiter die Gewährung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdea ntwort vom 1 4. November 2018 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldu ng eingetreten ist und das Leis tungsbegehren des Beschwerdeführers einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Verfügung vom 4. Juli 2011 ) bis zur neuerlichen Ren tenableh nung (Verfügung vom 1 1. September 2018 ) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche den Anspruch auf eine Invalidenr ente begründet.

Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da seines Erachtens der rechtserhebliche Sachverhalt, insbe son dere die Frage nach der Arbeitsfähigkeit , nur ungenügend abgeklärt sei . Dieser Antrag steht mithin im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch. Soweit d er Be schwerdeführer die Gewährung beruflicher Massnahmen b eantragt, ist festzu hal ten , dass dieser Leistungsanspruch nicht Gegenstand der hier streitigen Ver fü gung vom 1 1. September 2018 bildet. Es fehlt somit an einem Anfechtungs gegenstand und damit an einer Sachurteilsvorausset zung (BGE 125 V 413 E. 1a; Bundes ge richtsurteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.10) 2.2

Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 3 0. Oktober 2017 dafür, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich sei, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 90 % bestehe, woraus nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad res ultiere ( Urk. 2).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Belastbarkeitstraining habe ergeben, dass bei einer Präsenzzeit von 50 % lediglich ein Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % bestehe ( Urk. 1 S. 3) . Das B.___ -Gutachten sei nicht be weis tauglich. In somatischer Hinsicht sei zu bemängeln, dass die B.___ -Gutachter bloss Röntgenbilder hätten erstellen lassen. Ein MRI vom 2 3. September 2016 habe eine Diskushernie mit Kompression einer Nervenwurzel gezeigt, was von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden sei. Ihr e Aussage, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) kein relevanter Befund vorliege, erweise sich daher als aktenwidrig ( Urk. 1 S. 4). Sodann habe

dipl. Psych. E.___ überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Insomnie mit auftre tendem Schlafmangelsyndrom aufgrund hypochondrischer Stör ung und beglei tendem Hyperarousa l , einer mittelgradigen depressiven Störung, Zwangsge dan ken oder Grübelz wang sowie an Tagesschläfrigkeit mit Einschlafattacken im Sinne von Sekundenschlaf leide. Deshalb sei aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden. Der psychiatrische B.___ -Gutachter habe die Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung verworfen. Betreffend die Schla f störung fehle ihm auch das notwendige Fachwissen ( Urk. 1 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund könne auf das B.___ -Gutachten nicht abgestellt werden. Die Vorin stanz sei zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, wobei der Fachbereich Schlafmedizin explizit mitumfasst sein müsse ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Wie unter E. 2.1 erwähnt, ist zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 4. Juli 2011 eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es rechtfertigt sich jedoch zum besseren Verständnis , auch das Y.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 2005, welches der ursprünglichen Rentenabweisung vom 1 9. Okto ber 2006 zu Grund lag, darzu stell en. 3.2

Im Y.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 2005 ( Urk. 7/20/10-35 ) wurden unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" degen erative LWS-V er änderungen mit Diskusprotrusion / Herniation L4/5 und L5/S1 linksbetont sowie mit bewegungs- und belastungsabhängigem lumbovertebralem Beschwerde syn drom aufgeführt; "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigke it" wurden keine gestellt (Urk. 7/20/32 ). In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die betei ligten Spezialärzte aus, der Beschwerdeführer lei de Tag und Nacht unter gleich bleibenden stechenden Schmerzen im Bereich der LWS. Bei Belastung (wie Bücken oder Heben v on Lasten) sowie bei raschen Be wegungen nähmen die Schmerzen zu. Gele gentlich komme es zu Schmerzaus strahlungen ins linke oder rechte Bein bis hinab zur g rossen Zehe. Bei der rheumatologisch-ortho pädischen Untersuc hung seien mehrere positive Waddell - Zeichen festgestel lt worden. Der Gang sowie Zehen- und Fersenstand seien ungestört möglich. Die Beweglichkeit der LWS für Reklination sei endphasig schmerzhaft einge schränkt, bei allerdings voller Entfaltbarkeit . Es bestehe eine Druckdo lenz der unteren LWS mit Rüttel- und Klopfschmerzen. Neurologisch seien keine patho logischen Befund e zu ver zeichnen. In den konventionellen Röntgenauf nahmen werde das Alignement normal dargest ellt, ebenso die Intervertebral räum e und Wirbelkörper. Auf den MRI- Aufnahmen der LWS von 2004 und 2005 fänden sich ein Anulusris s auf der Höhe L4/5 mit mediolateraler

Dis kushernie L4/5 links und möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie ein kleiner Anulusriss und Bandscheiben pro trusione n auf der Höhe L5/S1 ohne Neurokompression. Für körperli che Schwer arbeit (insbesondere auf dem Bau) sei der Beschwerdeführer nicht mehr voll ein setzbar. Für angepasste lei chtere Tätigkeiten ohne die Notwen digkeit zum dau ernden Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne die Notwendigkeit zu dauerndem Stehen an Ort oder ständigem Überkopf arbeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Beurteilung habe - w ie schon im Jahr 2003 in der F.___

- keine psy chische Störung erhoben werden können (Urk. 7/20/33-34 ). 3.3

Im Gutachten vom 9. Mai 2011 ( Urk. 7 /70) stellten die Fachärzte des Y.___ fol gende „Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“: Chronifizierte

belas tungs

- und bewegungsabhängige lumbovertebrale Beschwerden mit/bei beginn en der 2-Etagen-Diskopathie L4-S1, MRI-dokumentierter Diskushernie L4/5, Dis kuspro trusion L5/S1 jedoch ohne Kompro mittierung der Nervenwurzel sowie mit/bei deutlicher subjektiver Schmerzbetonung mit Inkonsistenzen und Dis krepanzen im Sinne eines dysfunktionale n Krankheitsverhaltens. Der Lac tose-Intoleranz (anamnestisch) und dem positiven Mantoux -Test - ohne Hinweis auf eine aktive Tuberkulose - wurden ke ine Auswirkungen auf die Arbeit s fähigke it beigemessen ( S. 31) . Laut den begutachtenden Spezi alärzten gab der Versicherte im Vordergrund stehende anhal tende belastungs- und positions abhängige tief lum bale Rücken beschwerden an, welche beim Hus ten und Niesen ins linke Bein bis in die Grosszehe ausstrahlten. Weiter erwähnte er Nackenschmerzen mit holokranieller Ausstrahlung bis zu den Augen und mit Ausstrahlungen in beide Sc hultern. Begleitend zu den Kopf schmerzen bestehe ein Schwankschwindel . In psychischer Hinsicht fühle sich der Versicherte deprimiert, erachte sein Leben als seit dem Unfall „ruiniert“ und beurteile sich selbst als nicht mehr arbeitsfähig (S.

34) . Die im Rahmen der interdiszip linären Begutachtung durchgeführte inter nistische Untersuchung habe das Bild eines 37-jährigen, normalgewichtigen und a thletischen Mannes in gutem Allgemein zustand ergeben. Die klinischen Unter suchungsbefunde seien altersent sprechend normal ausgefallen und hätten keine Hinw eise für eine Links-

oder Rechts herzinsuffizienz oder für eine Lungener kran kung ergeben. Auch im Abdominal- und Neurostatus hätten keine pathologischen Befunde e rhoben werden können ( S. 20 ff. und S. 34). Aus rheumatologischer Sicht seien als klinisch reproduzierbare Befunde eine geringe Druckdolenz L4/5 und L5/S1 interspinal (ohne Rüttelschmerz, ohne Verschiebeschmerz, ohne Weic h t eildysbalancen , ohne Hartspannbildung und ohne Triggerpunkte ) zu verzeich nen. Sämtliche anderen Untersuchungsbefunde am übrigen Achsenskelett und im Bereich der peripheren Gelenke seien unauffälli g (S. 26). Es bestünden radio logisch gut dokumentierte degenerative Veränderungen L5/S1 und L4/5 (mit im MRI dokumentierten Disk opathien , betont L4/5, ohne Kompromittierung der Nerven wurzel), welche eine Belastbarkeitsverminderung für körperlich schwere, wirbelsäulenbelastende Arb eiten begründeten; für eine wir belsäulenschonende leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Erwä hnenswert seien multiple Diskre panzen und Inkonsistenzen. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahre 2005 hätten keine wesentlichen Änderungen der Befunde ausg emacht werden können ( S. 27 und S. 35). Bei der psychiatrischen Exploration seien keine Einschränkungen der kognitiv-affektiven Flexibilität und auch kei ne Gedächtnis- oder Konzen trationsstörungen oder eine Verlangsamung zu verzeichnen gewesen. Eine psy chiatrisch bedingte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (S. 29 und S. 35). Zusam menfassend und unter Berücksichtigung aller Befunde sei der Versicherte für die körp erlich schwere Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter sowie für schwere, wirbelsäulen belastende Arbeiten dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig, h ingegen bestehe für eine wirbel säulenschonende leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus interdi sziplinärer Sicht volle Arbeitsfähigkeit ( S. 35 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahre 2005 nicht verschlechtert (S. 27, 35 und 38). 4. 4.1

Im im

Zuge der Neuanmeldung vom 6. Mai 2015 eingereichten Bericht der Z.___ , A.___ , vom 1 7.

Juli

2015 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.3 der ICD-10) diagnostiziert. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Oktober 2014 zun ehmend verschlechtert. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nun am 2 3. Juni 2015 in die Klinik zur stationären Behandlung eingetreten ( Urk. 7/106) . Dem weiteren Bericht der Klinik vom 1. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter schweren Schlafstörungen leidet . A ufgrund der Schlafdiagnostik mittels Embletta bestünden aber keine Hinweise für e in Schlafapnoe-Syndrom . Die Schlafdiag nostik mittels SenseWear habe gezeigt, das s die Liegedauer durchschnittlich 9

Stunden 19 Minuten pro Nacht betragen habe. Die effektive Schlafdauer sei bei 7 Stunden 22 Minuten gelegen, was einen Schlafeffizient von 79 % ergebe. Sub jektiv sei die Schlafdauer als deutlich geri nger wahrgenommen worden ( Urk. 7 /183/1+3). 4.2

Im Bericht der Z.___ , C.___ , vom 1 3. November 2015 wurde als Diagnose unter anderem eine mittelgradige depres sive Episode mit schweren Schlafstörungen (F32.1 der ICD-10) festgehalten. Dazu wurde ausgeführt, nach der im Herbst 2014 gestellten Diagnose einer Steatosis

hepa tis habe der Beschwerdeführer Ä ngste, an Leberkrebs zu sterben, entwickelt. Damit einhergehend sei es zu schweren Schlafstörungen gekommen. Nach einer vorübergehenden Besserung unter medikamentöser Behandlung seien erneut schwere Schlafstörungen aufgetreten. Daher sei der Beschwerdeführer freiwillig in die Z.___ eingetreten. Unter stationärer Behandlung und durch Aufklärung in somatischer Hinsicht sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen . Zur Zeit liege die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bei 20

bis 30 % ( Urk. 7/118). 4.3

Ab 1 9. Januar 2016 absolvie rte der Beschwerdeführer ein dreimonatiges Belast barkeitstraining im G.___ ( Urk. 7/140 /1). Auf dieses folg t e ein siebenmonatiges Aufbautraining im G.___ im Bereich Montage. Im Schlussbericht vom 2 3. Janua r 2017 wurde ausgeführt, bei stehenden Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer einen Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % erzielt, gemessen an seiner Präsenzzeit von 50 % . Bei sitzender Tätigkeit reduziere sich sein Leistungsgrad um 15 % ( Urk. 7/168/3). Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Trainings Mühe mit der Vorstellung be kundet, dass sein e Präsenzzeit in Zukunft gesteigert und seine Leistung gemessen werden sollte. Bis Ende September 2016 habe er mit Schlafstörungen zu kämpfen gehabt. Zur Steigerung seiner Fitness habe ihm sein Hausarzt MTT-Therapie stunden verordnet. Die zuständige MTT-Therapeutin habe schliesslich da rüber informiert, dass wegen Rückenschmerzen kein Kraftaufbau in den Beinen erfol gen könne. Die vereinbarte Steigerung auf eine konstante Präsenzzeit von sechs Stunden pro Arbeitstag habe nicht realisiert werden können ( Urk. 7/168/3). 4.4

Im Bericht der

Z.___ , C.___ , vom 27 . Februar 2017

wurden eine generalisierte Angststörung (F41.1 der ICD-10), eine depressive Episode, aktuell noch leichtgradig (F32.0 der ICD-10) , und eine nichtorganische Insomnie (F51 d er ICD-10) diagnostiziert. Dazu wurde festge hal ten , die Ängste hätten sich von der eigentlichen Phobie vor einer Leberer kran kung gelöst, aber sie hätten sich auf andere somatische sowie soziale Probleme ausgeweitet und nur wenig abgenommen. Geblieben sei eine mit den Ängsten verbundene Anspannung , die dazu führe, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter chronischen Ein- und Durchschlafstörungen leide. Die depressive Sympto matik, die noch leicht ausgeprägt sei, stehe damit nur noch im teilweisen Zusam menhang. Bezugnehmend auf das Belastungstraining im G.___ wurde zur Arbeits fähigkeit ausgeführt, es habe sich gezeigt, dass bei einer Präsenz von vier bis fünf Stunden pro Tag eine Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe ( Urk. 7/187). 4.5

Im B.___ -Gutachten vom 2 3 . Oktober 2017 ( Urk. 7/205) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, ein chronisches zervikospondylogenes , zervikozephales Schmerzsyndrom sowie eine nichtorganische Insomnie (F51.0 der ICD-10) ge stellt. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde n dem chronischen multilo kulären Schmerzsyndrom, den akzentuierten asthenischen Persönlichkeitszügen, der Benzodiazepin-Abhängigkeit, den erhöhten Lebertransaminasen und der sonographisch bekannten Lebersteatose, der an a m n estischen Laktoseintoleranz und den rez i divierenden Hämatospermien beigemessen (S. 3 2 f. ). Gegenüber den Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, sei ne Ha u ptbeschwerden seien die be stehenden Rückenschmerzen und die Schlafstörungen. Er sei stets müde. Seit drei Jahren leide er an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 11 , 21 , 28 ). Aus inter nis tische r Sicht vermerkten die Gutachter , dass sich im Labor leicht erhöhte Lebertrans aminasen fänden. Deswegen sei der Beschwerdeführer in den vergan genen Jahren im H.___ abgeklärt worden. Eine Ursache habe nicht eruiert werden können. Da der Beschwerdeführer diverse Medikamente einnehme, sei am ehesten eine medikamentös-toxische Ursache zu postulieren (S. 14).

In der rheumatologischen Beurteilung führten die Gutachter aus, das Röntgenbild der LWS vom 1 8. August 2017 zeige degenerative Veränderungen vor allem im Segment L4/ 5. Sonstige relevante degenerative Veränderungen seien auf dem konventionellen Röntgen bild nicht ersichtlich (S. 25 ).

Grundsätzlich bestehe im Rahmen einer Flexionshaltung der LWS eine deutlich grössere Belastung auf die Disci als in neutraler Oberkörperposition. Da der Beschwerdeführer immer wieder angebe, dass er sich in maximaler Oberkörper vorneigeposition und entspre chen der LWS-Flexion besser fühle, und mithin durch diese Position eine vermehrte Kompression der lumbalen Disci durchgeführt werde, sei aus klinischer Sicht eine relevante Diskopathie zu verneinen (S. 25). Im Rahmen der Statusprüfung hätten sich wiederholt Inkonsistenzen gezeigt. In der Langs itzposition se i ein max imaler Abstand von Fingerspitz zur Fus ssohle von 10 cm gemessen worden. Werde dieser Abstand im Stehen geprüft, betrage er 30 cm. Bei der Kraftprüfung der gesamten Rotatorenmanschettenmuskulatur gebe der Beschwerdeführer jeweils sofort starke Lumbalgien an, ohne dass die Wirbelsäule bewegt worden wäre. Gleiches gelte bei der Bewegungsprüfung der Ellbogen- und peripheren Fingergelenke (S. 22 f.). Insgesamt könne festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der aktuellen konventionellen Röntgenbilder nur diskrete pathologische Befunde objektiviert werden könnten. Zervikal best eh e eine monosegmentale Pathologie . Diese objek tivierbaren Befunde am Bewegungsapparat seien in keiner Art und Weise geeig net, die nun seit 14 Jahren anhaltende Schmerzsymptomatik zu erklären. Vom Bestehen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behinderungen sei man nicht überzeugt . Für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechsel b elastende berufliche Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 26). Unter «Bemerkungen» wurde schliesslich festgehalten, dass der Referent im Nachgang zum Gutachten mit dem Hausarzt persönli ch habe Kontakt aufnehmen und dadurch das MRI vom 2 3. September 2016 habe erhält lich gemacht werden können. Darin seien multisegme ntale degenerative Verän derungen , betont L3-S1 mit einer links par amedian nach oben umgeschlagenen Diskushernie L4/5 mit Kompression der deszendierenden Wurzel L5 links sowie eine foraminale Bedrängung der Wurzel L4 links beschrieben worden (S. 27 f. ; vgl. auch Urk. 7/205/38 ). Indessen habe aktuell klinisch neurologisch und elek tro physiologisch keine Radikulopathie oder eine periphere Polyneuropathie festge stellt werden können (S. 28).

Aus neurologischer Sicht hielten die Gutachter fest, wegen der Schlafstörungen sei der Beschwerdeführer mehrfach abgeklärt worden. Verschiedene Behand lung s strategien medikamentös und verhaltenstherapeutisch hätten zu keiner wesentli chen Besserung geführt. Eine somatische Ursache für die Schlafstörungen bestehe nicht. Somit stehe eine psychologische Ursache im Vordergrund (S. 31). Hin sicht lich der Rückenschmerzen wurde ausgeführt, im Rahmen der klinischen neuro logischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz syn drom ergeben. Ebenfalls fehlten

Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Parese (S. 31). Aus neurologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeits fähig keit begründen (S. 32).

Im psychiatrischen Teil d es Gutachtens wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer mache einen verschlafenen, müden Eindruck. Die Diagnose einer nichtorga ni schen Insomnie, welche zu einer Übermüdung und einer Energielosigkeit geführt habe und einen erheblichen Valiumkonsum nach sich ziehe, sei klar zu stellen. Die Schlafstörung sei grundsätzlich behandelbar (S. 17). Trotz Übermüdung könne der Beschwerdeführer d ie Konzentration in vermindertem Masse während der ganzen Untersuchungsdauer aufrecht erhalten. Die willentliche Beeinflussung der Müdigkeit sei somit gegeben (S. 20). Des Weiteren sei das Auftreten des Be schwerdeführers auffällig, indem er sich kindlich flehentlich und hilflos präsen tiere. Er scheine die Entscheidungen hinsichtlich seiner Zukunft an die Ärzte, Institutionen und seine Ehefrau abzugeben. Es könne deshalb von asthenischen Persönlichkeitszügen gesprochen werden. Hinweise auf depressive Merkmale oder Befunde im ängstlichen Bereich liessen sich nicht beobachten. Die Diagnose einer depressiven Störung könne aufgrund der gutachterlichen Untersuchung nicht ge stützt werden. Die Ängste vor einer schweren Lebererkrankung seien nicht mehr nachweisbar. Auch sonst bestünden keine ubiquitären Ängste, die die Diagnose einer generalisierte n Angst störung rechtfertige n würden (S. 17 f.) . Für eine einfache, angepasste Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration bestehe aufgrund der Schlafstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 18).

Zusammenfassend wurde festgehalten, aufgrund des Unfallereignisses vom 2 5. April 2003 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter eine volle Arbeits un fähigkeit. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 34 f.). 4.6

Auf den Vorbescheid vom 2 1. November 2017 hin nahmen die Ärzte der Z.___ , C.___ , mit Bericht vom 2 2. Februar 2018 Stellung. Im Wesentlichen führten sie aus, die 2015 aufgetretenen Ängste des Beschwerdeführers, an einem malignen Leberkarzinom zu sterben, hätten sich über Monate aufrecht erhalten. Erst nach Aufbau einer tragfähigen therapeu tischen Beziehung und wiederholten Labor kontrollen der Leberparameter hä tten sie sich gebessert. Doch an den Ängsten selber habe sich nichts geändert. Sie hätten sich zunehmend auf die anfangs in leichterer Ausprägung bestehende Schlafstörung verschoben. Diese Ängste und die damit verbundene s tarke An spannung seien die Haupt ursache dafür, dass sich in all der Zeit die schwere, invalidisierende Schlafproblematik kaum gebessert habe. Im Weiteren verwiesen die Ärzte auf

den Bericht der Z.___ , D.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Januar bis 2. Februar 2018 zur schlafme dizinischen , psychiatrische n und psychotherapeutischen Behan dlung aufgehalten hatte ( Urk. 7/217). Im entsprechenden Bericht vom 1 2. Februar 2018 , verfasst von der Psychologin dipl. Psych. E.___ , wurden eine chronische In somnie mit auftretende m Schlafmangelsyndrom (F F51.01 der ICD-10) aufgrund hypochondrischer Störung und begleitendem Hyperarousal (F45.2 der ICD-10), eine mittelgradige depressive Störung (F32.1 der ICD-10) sei t drei Jahren be stehend in engem Zusammenhang mit der hypochondrischen Störung und einer Angsthysterie (F41.08 der ICD-10), Zwangsgedanken oder Grübelzwang (F42.0 der ICD-10) sowie eine Tagesschläfrigkeit mit Einschlafattacken im Sinne von Sekundenschlaf diagnostizierte . Aufgrund dessen wurde eine volle Arbeits un fähigkeit attestiert ( Urk. 7/218). 4.7

Die B.___ -Ärzte erklärten in der Stellungnahme vom 1 0. April 2018 dazu, im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer ein sehr auffälliges regres sives und krankheitssuchendes Verhalten gezeigt. Sowohl in der rheumato lo gischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung habe sich eine deutliche Inadäquanz zwischen den geklagten Schmerzen und den objektiven Befunden gezeigt. Die Parallelität in beiden Fachbereichen sei eindrücklich. Die im Bericht der Z.___ vom 2 2. Februar 2018 beschriebenen Symptome von Antriebsmangel, häufigem Weinen, Hoffn ungslosigkeit und Passivität seien seinem regressiven Verhalten zuzuordnen. Dieses sei mit der Diagnose einer asthenischen Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht worden. Klinisches Leitbild sei die aus ge prägte Müdigkeit infolge von Insomnie . Hinzuweisen sei sodann auf die seit Be ginn der Symptomatik bestehende Krankheitsüberzeugung, was sich in einer fort währenden Verschiebung des Leitsymptoms manifestiere: beginnend mit Rücken schmerzen, dann verschoben auf die Ängste, durch eine Fettleber zu sterben, und schliesslich nun mit der Schla fstörung. Ferner werde im Schrei ben vom 1 2. Februar 2018 die Diagnose einer hypochondrischen Störung mit begleitendem Hypera ro usal gestellt. Gleichzeitig werde ein Verdacht auf Wahn geäussert, was überhaupt nicht zusammenpasse. Was den geäusserten Verdacht auf Microsleep mit Einschlafattacken anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde führer Auto fahre. Würde der Verdacht zutreffen, hätte er schon mehrere Unfälle verursacht ( Urk. 7/220). 4.8

Mit Schreiben vom 1 8. April 2018 ersuchte

dipl. Psych. E.___ respektive die Z.___ , D.___ ,

die IV-Stelle , dem Be schwerdeführer seien berufli che Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren . Zur Arbeitsfähigkeit erklärte sie, im Rahmen der weiterhin bestehenden ängst lichen und depressiven Symptomatik st eh e sie einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit Unterstützung eines beruflichen Integrationsprogramms positiv gegenüber ( Urk. 7/222). 4.9

Im in Hinblick auf das Vorbescheidverfahren verfassten Bericht vom 2 5. Juni 218 erläuterte

dipl. Psych. E.___ ihre im Schrei ben vom 1 2. Februar 2018 gestellten Diagnosen näher. In diesem Zusammenhang wies sie unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Auto fahre (S. 2 f. ) . Ansonsten kritisierte sie den psychiatrischen Teil des B.___ -Gutachtens ( Urk. 3 = Urk. 7/230). 5. 5.1

Das der Verfügung vom 2 2. September 2018 zu Grund e liegende B.___ -Gutachten vom 3 0. Oktober 2017 wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten Beschwerden abgegeben und umfasst allseitige internistische, rheumatologische, neurologische und psychia trische Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusamm enhänge ein und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 , vgl. E. 1.2 hiervor ). 5.2.

Aus dem B.___ -Gutachten ergibt sich überzeugend, dass sich der Gesundheits zu stand in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Dies gilt insbe sondere in Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen. Soweit der Beschwerde führer kritisiert , dass im Gutachten das MRI der LWS vom 2 3. September 2016 nicht berücksichtigt worden sei ( Urk. 1 S. 4) , scheint ein Missverständnis vor zuliegen. Denn im Nachgang zur Untersuchung wurde das MRI beigezogen. Es liegt bei den Akten und wird in der gutachterl ichen Beurteilung besprochen (Urk.

7/205 S. 27 f.) . Gemäss MRI-Bericht findet sich eine Kompression der Ner venwurzel L 5. Dazu wird im Gutachten ausgeführt, dass jedoch klinisch kein e radikuläre Symptomatik bestehe ( Urk. 7/205 S. 28

u. 31). Die Kompression wirkt sich daher nicht weiter aus. Sie müsste sich insbesondere bei maximaler LWS-Flexion , also in starker Vorneigeposition des Oberkörpers, bemerkbar machen, was aber nicht der Fall ist ( Urk. 7/205 S. 25). Bereits wie früher die Y.___ -Gut achter kommen die B.___ -Gutachter daher zum Schluss, dass dem Beschwerde führer zwar keine körperlich schwere, wohl aber eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar ist. 5.3

Seit 2014 leidet der Beschwerdeführer unter einer nichtorganischen Insomnie. Insofern hat sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Die dadurch bedingte chronische Übermüdung führt zu einer Energielosigkeit und wirkt sich auf die Konzentrationsfähigkeit aus. Hinsichtlich der Frage, worauf die Schlafstörung genau zurückzuführen ist, gehen die ärztlichen Meinungen auseinander. Dazu ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begut ach tung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Daher und unter Be ach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abkl ärungsauftrag (BGE 124 I 175 E. 4 ) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abwei chenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen ( Bundesgerichtsurteile 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E. 4, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Die Ärzte der Z.___ , C.___ , führ t en die Schlafstörung auf eine Angststörung zurück, während im Bericht der Z.___ , D.___ , die Insomnie mit einer hypchondrischen Störung und einem begleit enden Hypera ro usal begründet wurde ( Urk. 7/217, 7/218 ). Diese Einschätzungen waren den B.___ -Gutachtern b ekannt un d wurden im Gutachten diskutiert ( Urk. 7/205 S. 18). Sie enthalten folglich keine objektiv feststellbare n Gesichtspunkte, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben wären. Aufgrund der eigenen Untersuchungsbefunde befan den die B.___ -Gutachter, dass der Beschwerdeführer trotz Übermüdung fähig ist, die Konzentrat ion aufrecht zu erhalten, und schlossen auf eine Beeinflussbarkeit der Müdigkeit ( Urk. 7/ 205 S. 20). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer offenbar gelegentlich Auto fährt. Zwar führte dipl. Psych. E.___ in der Stel lungnahme vom 2 5. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer fahre kein Auto, er sei über die Eigenverantwortlichkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges aufgeklärt worden ( Urk. 7/230/3). Gegenüber den B.___ -Gutachtern gab der Beschwerdefü hrer jedoch an, dass er das Auto für kurze Strecken von 20 Minuten benutze ( Urk. 7/205 S. 16, 7/220). 5.4

Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch insgesamt eine solche von 10 % besteht. Der Beschwerdeführer kritisiert das B.___ -Gutachten unter Berufung auf den Bericht von dipl. Psych. E.___ vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 1 S. 5 f.). Abgesehen davon, dass sie keine Gesichtspunkte vorbringt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären, ist zu berücksic htigen, dass sie Psychologin und nicht Ärztin ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_209/2011 vom 2 7. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die von ihr im Bericht vom 2 5. Juni 2018 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung wird im Übrigen selbst von den behandelnden Ärzten der Z.___ , D.___ , nicht geteilt

( Urk. 7/222). Soweit der Beschwerdeführer dem psy chiatrischen Teilgutachter des B.___ vorwirft, er verfüge nicht über die notwendi gen Fachkenntnisse für Schlafstörungen ( Urk. 1 S. 6), ist er darauf hinzuweisen, dass es um eine nichtorganische I nsomnie geht, also um ein psychisches Ge schehen. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass der psychiatrische B.___ -Gutachter nicht über die nötigen Kenntnisse seines Faches verfügen sollte. Der Beschwerdeführ er begründet seine Behauptung denn auch nicht näher. Schliess lich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Um stand abzuleiten, dass er im Aufbautraining im

G.___ bei einer Präsenzzeit von 50 % einen Leistungsgrad von durchschnittlich 70 % erzielt e ( Urk. 7 /168/ 3). Denn die vom ihm gezeigte Leistung entspricht, wie sich aus dem B.___ -Gutachten ergibt, nicht seiner objektiven Leistungsfähigkeit. 5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in medizinischer Hinsicht das B.___ -Gut achten überzeugt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwer de führer in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist. Von der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz ist abzu sehen. 6. 6.1

G rundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Da von kann dort aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 1 43 V 418 E.

7). Selbst wenn im Falle des Beschwerdeführers die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht relevant ist, läge sie nicht höher als 10 % , da eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich atte stierte aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Bundesgerichtsurteil 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). Eine solche kann daher vorliegend unterbleiben, weil so oder anders , also auch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % , kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, wie sich aus dem Einkommensvergleich ergibt. 6.2

Im Rahmen des Einkommensvergleichs stellte die IV-Stelle für die Bestimmung des

Valideneinkommens unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit, nämlich seit 2004, nicht mehr als Maurer gearbeitet habe und auch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge, auf die

- damals zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2018 aktu ellen - Tabellenlöhne (LSE 2014 TA1, Ziff. 41-43, Männer, Kompetenzniveau 2) ab und kam so auf Fr. 74'350.-- . Das Invalideneinkommen legte sie ebenfalls auf der Basis der Tabellenlöhne (LSE 2014 TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) fest, wobei sie auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs verzichtete, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits im Belastungsprofil und im Pen sum berücksichtigt worden seien. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 60'709.2 5. Bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 13'640.75 resultierte ein Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 2, 7/206). Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen . Der Beschwerdeführer erhebt dagegen denn auch keine Einwendungen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger