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IV.2018.00879

Gestützt auf Gutachten voll arbeitsfähig.

Zürich SozVersG · 2019-03-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene und zuletzt in der Reinigung im Altersheim und beim Mit tagstisch Z.___ tätige X.___ meldete sich am 24. September 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/9) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17. April 2012 (Urk. 7/39, Urk. 7 /44) ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu.

Anlässlich einer im Jahr 2013 von Amtes wegen durchgefüh rten Revision (Revi sionsfrageb ogen vom 2. Februar 2013, Urk. 7 /57) tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen und hob die Rente der Versicherten mit Ver fügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/76) mit Wirkung auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die Versicherte erhob hiergegen am 4. Juni 2014 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7/78), welche mit Urteil IV.2014.00613 vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 7/92) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach weiteren Abklärungen im Hin blick auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten, neu über den Rentenanspruch entscheide.

Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere das interdiszipl inäre Gutachten der A.___ vom 1 9. Juni 2017 ein (Urk. 7/155). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. August 2017, Urk. 7/161; Einwand vom 1 1. Oktober 2017, Urk. 7/164) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 6. September 2018 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die berufliche Leistungsfähigkeit abzuklären und allenfalls danach die notwendige Unterstützung und Begleitung bei der Wie dereingliederung zu gewä h ren. Bis nach den erfolgten Abklärungen und Unter stützung zur Wiedereingliederung sei ihr eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wieder h erstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-176), worüber die Beschwerdeführerin am 2 0. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie habe entsprechend eine Revision bei der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 9 und Urk. 10), worüber die Beschwerdegeg nerin am 1 9. Dezember 2018 informiert wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten in der bisherigen Tätigkeit aufgrund einer Ver besserung der gesundheitlichen Situation aus internistischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit mehr vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei die Angst und Depression nicht in einer Schwere nachweisbar, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ein Alkoholproblem. Aus neu rologischer Sicht habe nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ent sprechend werde di e Rente aufgehoben (Urk. 2).

Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das A.___ -Gutachten nicht beweiskräftig sei. Es berücksichtige die Einschränkungen jeweils einzeln, so dass die geforderte Gesamtwürdigung nicht gelinge. So bestä tige auch die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___, praktische Ärztin FMH Schwerpunkt psychosomotische Medizin und Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig sei. Bereits die periphere arterielle Ver schlusskrankheit (pAVK) führe zu einer massiven Arbeitsunfähigkeit. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angst und Depressionen auf Medikamente angewiesen sei, um den Alltag zu meistern. Diese würden aber mit ihren Nebenwirkungen die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken. Daneben leide sie unter epileptischen Anfälle n, Müdigkeit, körperliche r Erschöpfung und massive m Untergewicht, was eine Arbeitsfähigkeit ebenfalls verunmöglichen würde . Die Beschwerdegegnerin sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, so dass sie der Möglichkeit beraubt worden sei, auf die Argu mente der Beschwerdegegnerin einzugehen. Dies stelle eine Verletzung des recht lichen Gehörs dar (Urk. 1). 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht auf die mit dem Einwand gemachten Vorbringen ein gegangen sei, so dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihre Argumente unbeachtlich geblieben oder sachfremd beantwortet worden seien. Sie sei somit der Möglichkeit beraubt worden, auf die Argumente der Beschwerdegegnerin ein zugehen und diese zu widerlegen (Urk. 1 S. 11).

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspru chs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hin weisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2 mit we iteren Hinweisen). Inwiefern die Beschwerdeführerin die angefoch tene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. 4 .

4 .1

Im Urteil IV.2014.00613 vom 1 4. Dezember 2015 des hiesigen Gerichts wurde ausgeführt, dass sich die Rentenzusprache vom 1 7. April 2012 auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 2. Februar 2011 gestützt habe. Zwischenzeitlich hätten weitere neurologische Abklärungen statt gefunden und es seien die epileptischen Anfälle medikamentös eingestellt wor den, sodass eine stabilere gesundheitliche Situation vorliege, die zu einer Zunahme der Leistungsfähigkeit führe. Damit sei ein Revisionsgrund erstellt (Urk. 7/92/10) . Demnach ist ein Revisionsgrund mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb, so dass folgend lediglich die aktuelle medizinis che Aktenlage dargestellt wird. 4 .2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 6 . Septem ber 2018 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre A.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2017 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerde führerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/155/5 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genom men. 4 .2.2

Die begutachtenden Ärzte hielten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie fol gende Diagnosen (Urk. 7/155/28): - Generalisierte Makroangiopathie

- Mit Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links 06/2009 beim - V erschluss der Arteria

carotis

interna links - kvRF : Arterielle Hypertonie, Nikotinkonsum - Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) - Symptomatische Stenose der

Arteria

mesenterica

superior - Sekundäre Hypertonie bei aufgedehnter Nierenarterienstenose rechts - Symptomatische Epilepsie (unter Kombinationstherapie mi t Levetiracetam und Lamotrigin), mit einfach-fokalen und seku ndär generalisierten Anfäl len, aktuell geringe Anfallsfrequenz - Untergewichtigkeit - Durchgemachte Hepatitis C - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2)

- Alkoholabhängigkeit

(ICD-10 F10 .24)

- Schädlicher Gebrauch von Oxazepam

(ICD-10 F13.1), differentialdiagnos tisch Abhängigkeit - Heroinabhängigkeit, abstinent (ICD-10 F16.21)

Als objektivierbare Diagnosen und deren Funktionsausw irkungen bestünden ins besondere eine generalisierte Makroangiopathie mit Status nach

i schämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links 06/2009 beim Verschluss der Arteria

carotis

interna links (bei zerebrovaskulären Risikofaktoren a rterielle Hypertonie und Nikotinkons um). Versicherungsmedizinisch kö nn e aber weder hinsichtlich der zerebral ischämischen Symptomatik bei praktisch nicht objektivierbarer sig nifikanter neuro l ogischer Defizitsymptomatik (bis auf eine minime sensible Stö rung und der diskreten Refle xanhebung rechts) keine Arbeits relevanz festgestellt werden.

Des Weiteren finde sich eine p eriphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) mit angegebener Gehstreckeneinschränkung, welche für die zuletzt aus geübten Tätigkeiten und für Haushaltstätigkeit en jedoch ebenfalls nicht relevant sei. Es bestehe auch eine symptomatische Stenose der Arteria

mesenterica

supe rior mit entsprechenden postprandialen

Abdominalbeschwerden, welche eben falls nicht arbeitsrelevant seien. Ohne Arbeitsrelevanz

sei auch eine s ekundäre Hypertonie bei aufgedehnter Nierenarter i enstenose rechts. Es besteh e eine symp tomatische Epilepsie (unter Kombinationstherapie mit Levetiracetam und Lamotrigin) mit einfach-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, jedoch aktuell mit nur ge ringer Anfallsfrequenz. Dabei wü rden t agsüber allenfalls ein fach-fokal e Anfallsäquivalente (also ohne Bewusstseinstrübung oder Bewusst seinsverlust) genannt, und lediglich nachts seltene (alle 2 Monate) generalisierte Anfälle. Es ergä ben sich hieraus zwar Einschränkungen des Fähigkeitsprofils, welches aber hinreichend sein dürfte, um auch - medizinisch-theoretisch - die ehemals ausgeübte Tätigkeit (Bürohilfe) und die stundenweise ausgeübten Tätig keiten (Reinigung, Mittagstisch) auszuüben. Mindestens g e lt e, dass leidensadap tierte Tätigke iten vollumfänglich möglich seien . Auch seitens Untergewichtigkeit un d durchgemachte Hepatitis C ergä ben sich keine Einschränkungen der

Arbe its fähigkeit. Der Hypertonus sei gut eingestellt, die Hepatitis C- lnfektion, die die Beschwerdeführerin in den 80iger Jahren durchgemacht habe, sei nicht aktiv, das pathologische Leberlabor mit einer deutlich erhöhten G-GT und einer Erhöhung der GOT bei normaler GP T und normaler Cholinesterase lie ssen am ehesten auf eine medikamentöse oder alkoholtoxische Hepatopathie als Ursache schliessen (siehe nachfolgende psychiatrische Bewertung). In psychiatrischer Hinsicht könn t en die Diagnosen einer Angst und Depression gemischt nach ICD-10 F41.2 gestellt werden, es fä nden sich keine Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung und auch keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung. Es bestehe aber Suchtverhalten mit Alkoholabhängigkeit, ein s c hädlicher Gebrauch von Oxazepam, differentialdiagnostisch Abhängigkeit, und früher eine Heroinab hängigkei t, derzeit langjährig abstinent . Es könn t en dabei keine versicherungs psychiatrisch relevanten schwerwiegenden primären Ursachen für das Suchtver halten festgestellt werden, es mü ss e von einer primären Sucht problematik ausge gangen werden,

die somit versicherungsmedizinisch als nicht relevant zu werten sei . Wohl mö gen teilweise aber die von der Beschwerdeführerin angegebene - in der kli nischen Untersuchung aber nicht feststellbare - Müdigkeit damit erklärbar sein. Entsprechend kö nn e auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus diesen Diagnosen abgeleitet werden (Urk. 7/155/25 f.).

Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Das psychi atrische Fachgebiet betreffend fänden sich l eichte Einschränkungen in Bezug auf Flexibi lität und Umst ellungsfähigkeit, Durchhaltefähi gkeit und Selbstbehauptungsfähig keit. Nicht durchgeführt werden sollten Arbeiten mit Gefährdungspotential im Falle von Bewusstseinstrübung oder Bewu sstseinsverlust. Dieses betreffe insbe sondere Tätigkeiten an gefährlichen laufenden Maschinen, expon i erte Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an offenem Wasser oder Feuer, Starkstrom, Überwachungstät i gkeiten mit Gefährdung anderer (Kran, Stellwerk usw.) und es sollte möglichst keine Schichtdiensttätigkeit abverlangt werden. Bei bestehen der Abhängigkeitserkrankung seien Tätigkeiten mit Verfügbarkeit alkoholischer Getränke, beispielweise im Gastronomiebereich, sicher zu vermeiden (Urk. 7/155/28 f.) . 5. 5.1

Beim

interdisziplinären A.___ - Gutachten vom 1 9. Juni 2017 waren Ärzte der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin beteiligt, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/155/15 f.; Urk. 7/155/36 ff.; Urk. 7/155/43 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorak ten (Urk. 7/155/f ff.)

abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sor g fältig (Urk. 7/155/19 f.; Urk. 7/155/47), berücksichtigt die von der Beschwerde führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinan der. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführe rin führte hiergegen aus, dass die Gutachter die Befunde zwar erhoben, allerdings nicht richtig gewürdigt hätten. So würden die Befunde zeigen, dass sie die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht ausüben könne .

E ine not wendige gesamthafte Beurteilung der somatischen und allfälligen psychiatrischen Einschränkungen unterbleibe (Urk. 1 S. 4).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die abschliessende gutachterliche Beurteilung in einem Konsensgespräch zustande kam (Urk. 7/155/1 f.) und sämtliche erhobe nen Befunde und Diagnosen in die interdisziplinäre Beurteilung miteinflossen (U rk. 7/155/22 ff.). 5.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die periphere arterielle Ver schlusskrankheit für sich alleine bereits zu einer massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 1 S. 5). Die Gutachter führten diesbezüglich aller dings schlüssig aus, dass keine längeren Gehstrecken möglich seien, die Beschwerdeführerin aber ansonsten nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/155/39). Daraus resultiert – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Hinzu kommt, dass auch die behandelnden Ärzte der D.___ in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 3. April 2016 konstatierten, dass aus angiologischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 7/100/2). 5.2.3

Der psychiatrische Gutachter stellte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen von Belastungssituationen zum Auftreten von depr essiven Symptomen kommen könne . Diese seien aber reaktiv, durch äussere Einflüsse ausgelöst zu interpretieren, also im Rahmen einer Anpassungs störung und nicht im Sinne einer eigenständigen rezidivierenden depressiven Störung. Die geringe Behandlungsaktivität (keine antidepressive Behandlung, keine stationären Massnahmen) und auch die Angaben der Beschwerdeführerin (sie brauche keine Medikation, Gespräche seien ausreichend) liessen keine höher gradige Ausprägung der affektiven Symptome annehmen und sprächen gegen die von Dr. B.___ angenommene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung. Jedoch neige die Beschwerdeführerin dazu, in belastenden Situationen wie der verstärkt Alkohol zu konsumieren, wobei sich dieser nach der letzten Ent zugsbehandlung in gewissen Grenzen halte. Eine Entzugssymptomatik in Phasen von vermindertem Alkoholkonsum oder in Phasen der Abstinenz l a sse sich nicht erfragen. Es sei in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine fachärztlich psy chiatrische Behandlung erfolgt. Die Psychotherapie beziehe sich – nach Angaben der behandelnden Hausärztin und Psychotherapeutin – auf stützende

supportive Gespräche, die ressourcenorientiert zu sein schienen. Dies sei bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin mit ängstlich en, selbstunsicheren und abhän gigen Zügen sicher auch sinnvoll, begründe aber per se keine Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum (Urk. 7/155/47).

Damit ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie aus psychischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkei t eingeschränkt ist.

Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollzieh bar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3.3). 5.2.4

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. September 2018 ein (Urk. 3/3). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärzt lichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. 5.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Damit ist die mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2018 geltend gemachte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren nicht zu dis kutieren bzw. unbeachtlich (vgl. Urk. 9 und Urk. 10) 5. 4

Zusammenfassend ist d as A.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2017

voll beweiskräf tig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. 6.

Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin ihre angestammte oder eine angepasste Tätigkeit vollumf änglich möglich. E ntgegen den Ausf ührungen der Beschwerdeführerin erübrigt sich demnach ein Einkom mensvergl eich .

7. 7.1

Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren «Unterstützung und Begleitung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt».

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Allfällige Eingliederungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 und entsprechend auch nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit nicht auf diesen Antrag ein zutreten ist.

7.2

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich mit dem Urteil heutigen Datums als gegenstandslos. 8.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterlie genden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene und zuletzt in der Reinigung im Altersheim und beim Mit tagstisch Z.___ tätige X.___ meldete sich am 24. September 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/9) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17. April 2012 (Urk. 7/39, Urk. 7 /44) ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu.

Anlässlich einer im Jahr 2013 von Amtes wegen durchgefüh rten Revision (Revi sionsfrageb ogen vom 2. Februar 2013, Urk. 7 /57) tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen und hob die Rente der Versicherten mit Ver fügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/76) mit Wirkung auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die Versicherte erhob hiergegen am 4. Juni 2014 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7/78), welche mit Urteil IV.2014.00613 vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 7/92) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach weiteren Abklärungen im Hin blick auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten, neu über den Rentenanspruch entscheide.

Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere das interdiszipl inäre Gutachten der A.___ vom 1 9. Juni 2017 ein (Urk. 7/155). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. August 2017, Urk. 7/161; Einwand vom 1 1. Oktober 2017, Urk. 7/164) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 6. September 2018 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die berufliche Leistungsfähigkeit abzuklären und allenfalls danach die notwendige Unterstützung und Begleitung bei der Wie dereingliederung zu gewä h ren. Bis nach den erfolgten Abklärungen und Unter stützung zur Wiedereingliederung sei ihr eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wieder h erstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.3.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht auf die mit dem Einwand gemachten Vorbringen ein gegangen sei, so dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihre Argumente unbeachtlich geblieben oder sachfremd beantwortet worden seien. Sie sei somit der Möglichkeit beraubt worden, auf die Argumente der Beschwerdegegnerin ein zugehen und diese zu widerlegen (Urk. 1 S. 11).

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspru chs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hin weisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2 mit we iteren Hinweisen). Inwiefern die Beschwerdeführerin die angefoch tene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. 4 .

4 .1

Im Urteil IV.2014.00613 vom 1 4. Dezember 2015 des hiesigen Gerichts wurde ausgeführt, dass sich die Rentenzusprache vom 1 7. April 2012 auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 2. Februar 2011 gestützt habe. Zwischenzeitlich hätten weitere neurologische Abklärungen statt gefunden und es seien die epileptischen Anfälle medikamentös eingestellt wor den, sodass eine stabilere gesundheitliche Situation vorliege, die zu einer Zunahme der Leistungsfähigkeit führe. Damit sei ein Revisionsgrund erstellt (Urk. 7/92/10) . Demnach ist ein Revisionsgrund mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb, so dass folgend lediglich die aktuelle medizinis che Aktenlage dargestellt wird. 4 .2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 6 . Septem ber 2018 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre A.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2017 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerde führerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/155/5 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genom men. 4 .2.2

Die begutachtenden Ärzte hielten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie fol gende Diagnosen (Urk. 7/155/28): - Generalisierte Makroangiopathie

- Mit Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links 06/2009 beim - V erschluss der Arteria

carotis

interna links - kvRF : Arterielle Hypertonie, Nikotinkonsum - Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) - Symptomatische Stenose der

Arteria

mesenterica

superior - Sekundäre Hypertonie bei aufgedehnter Nierenarterienstenose rechts - Symptomatische Epilepsie (unter Kombinationstherapie mi t Levetiracetam und Lamotrigin), mit einfach-fokalen und seku ndär generalisierten Anfäl len, aktuell geringe Anfallsfrequenz - Untergewichtigkeit - Durchgemachte Hepatitis C - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2)

- Alkoholabhängigkeit

(ICD-10 F10 .24)

- Schädlicher Gebrauch von Oxazepam

(ICD-10 F13.1), differentialdiagnos tisch Abhängigkeit - Heroinabhängigkeit, abstinent (ICD-10 F16.21)

Als objektivierbare Diagnosen und deren Funktionsausw irkungen bestünden ins besondere eine generalisierte Makroangiopathie mit Status nach

i schämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links 06/2009 beim Verschluss der Arteria

carotis

interna links (bei zerebrovaskulären Risikofaktoren a rterielle Hypertonie und Nikotinkons um). Versicherungsmedizinisch kö nn e aber weder hinsichtlich der zerebral ischämischen Symptomatik bei praktisch nicht objektivierbarer sig nifikanter neuro l ogischer Defizitsymptomatik (bis auf eine minime sensible Stö rung und der diskreten Refle xanhebung rechts) keine Arbeits relevanz festgestellt werden.

Des Weiteren finde sich eine p eriphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) mit angegebener Gehstreckeneinschränkung, welche für die zuletzt aus geübten Tätigkeiten und für Haushaltstätigkeit en jedoch ebenfalls nicht relevant sei. Es bestehe auch eine symptomatische Stenose der Arteria

mesenterica

supe rior mit entsprechenden postprandialen

Abdominalbeschwerden, welche eben falls nicht arbeitsrelevant seien. Ohne Arbeitsrelevanz

sei auch eine s ekundäre Hypertonie bei aufgedehnter Nierenarter i enstenose rechts. Es besteh e eine symp tomatische Epilepsie (unter Kombinationstherapie mit Levetiracetam und Lamotrigin) mit einfach-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, jedoch aktuell mit nur ge ringer Anfallsfrequenz. Dabei wü rden t agsüber allenfalls ein fach-fokal e Anfallsäquivalente (also ohne Bewusstseinstrübung oder Bewusst seinsverlust) genannt, und lediglich nachts seltene (alle 2 Monate) generalisierte Anfälle. Es ergä ben sich hieraus zwar Einschränkungen des Fähigkeitsprofils, welches aber hinreichend sein dürfte, um auch - medizinisch-theoretisch - die ehemals ausgeübte Tätigkeit (Bürohilfe) und die stundenweise ausgeübten Tätig keiten (Reinigung, Mittagstisch) auszuüben. Mindestens g e lt e, dass leidensadap tierte Tätigke iten vollumfänglich möglich seien . Auch seitens Untergewichtigkeit un d durchgemachte Hepatitis C ergä ben sich keine Einschränkungen der

Arbe its fähigkeit. Der Hypertonus sei gut eingestellt, die Hepatitis C- lnfektion, die die Beschwerdeführerin in den 80iger Jahren durchgemacht habe, sei nicht aktiv, das pathologische Leberlabor mit einer deutlich erhöhten G-GT und einer Erhöhung der GOT bei normaler GP T und normaler Cholinesterase lie ssen am ehesten auf eine medikamentöse oder alkoholtoxische Hepatopathie als Ursache schliessen (siehe nachfolgende psychiatrische Bewertung). In psychiatrischer Hinsicht könn t en die Diagnosen einer Angst und Depression gemischt nach ICD-10 F41.2 gestellt werden, es fä nden sich keine Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung und auch keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung. Es bestehe aber Suchtverhalten mit Alkoholabhängigkeit, ein s c hädlicher Gebrauch von Oxazepam, differentialdiagnostisch Abhängigkeit, und früher eine Heroinab hängigkei t, derzeit langjährig abstinent . Es könn t en dabei keine versicherungs psychiatrisch relevanten schwerwiegenden primären Ursachen für das Suchtver halten festgestellt werden, es mü ss e von einer primären Sucht problematik ausge gangen werden,

die somit versicherungsmedizinisch als nicht relevant zu werten sei . Wohl mö gen teilweise aber die von der Beschwerdeführerin angegebene - in der kli nischen Untersuchung aber nicht feststellbare - Müdigkeit damit erklärbar sein. Entsprechend kö nn e auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus diesen Diagnosen abgeleitet werden (Urk. 7/155/25 f.).

Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Das psychi atrische Fachgebiet betreffend fänden sich l eichte Einschränkungen in Bezug auf Flexibi lität und Umst ellungsfähigkeit, Durchhaltefähi gkeit und Selbstbehauptungsfähig keit. Nicht durchgeführt werden sollten Arbeiten mit Gefährdungspotential im Falle von Bewusstseinstrübung oder Bewu sstseinsverlust. Dieses betreffe insbe sondere Tätigkeiten an gefährlichen laufenden Maschinen, expon i erte Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an offenem Wasser oder Feuer, Starkstrom, Überwachungstät i gkeiten mit Gefährdung anderer (Kran, Stellwerk usw.) und es sollte möglichst keine Schichtdiensttätigkeit abverlangt werden. Bei bestehen der Abhängigkeitserkrankung seien Tätigkeiten mit Verfügbarkeit alkoholischer Getränke, beispielweise im Gastronomiebereich, sicher zu vermeiden (Urk. 7/155/28 f.) . 5. 5.1

Beim

interdisziplinären A.___ - Gutachten vom 1 9. Juni 2017 waren Ärzte der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin beteiligt, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/155/15 f.; Urk. 7/155/36 ff.; Urk. 7/155/43 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorak ten (Urk. 7/155/f ff.)

abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sor g fältig (Urk. 7/155/19 f.; Urk. 7/155/47), berücksichtigt die von der Beschwerde führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinan der. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführe rin führte hiergegen aus, dass die Gutachter die Befunde zwar erhoben, allerdings nicht richtig gewürdigt hätten. So würden die Befunde zeigen, dass sie die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht ausüben könne .

E ine not wendige gesamthafte Beurteilung der somatischen und allfälligen psychiatrischen Einschränkungen unterbleibe (Urk. 1 S. 4).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die abschliessende gutachterliche Beurteilung in einem Konsensgespräch zustande kam (Urk. 7/155/1 f.) und sämtliche erhobe nen Befunde und Diagnosen in die interdisziplinäre Beurteilung miteinflossen (U rk. 7/155/22 ff.). 5.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die periphere arterielle Ver schlusskrankheit für sich alleine bereits zu einer massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 1 S. 5). Die Gutachter führten diesbezüglich aller dings schlüssig aus, dass keine längeren Gehstrecken möglich seien, die Beschwerdeführerin aber ansonsten nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/155/39). Daraus resultiert – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Hinzu kommt, dass auch die behandelnden Ärzte der D.___ in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 3. April 2016 konstatierten, dass aus angiologischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 7/100/2). 5.2.3

Der psychiatrische Gutachter stellte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen von Belastungssituationen zum Auftreten von depr essiven Symptomen kommen könne . Diese seien aber reaktiv, durch äussere Einflüsse ausgelöst zu interpretieren, also im Rahmen einer Anpassungs störung und nicht im Sinne einer eigenständigen rezidivierenden depressiven Störung. Die geringe Behandlungsaktivität (keine antidepressive Behandlung, keine stationären Massnahmen) und auch die Angaben der Beschwerdeführerin (sie brauche keine Medikation, Gespräche seien ausreichend) liessen keine höher gradige Ausprägung der affektiven Symptome annehmen und sprächen gegen die von Dr. B.___ angenommene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung. Jedoch neige die Beschwerdeführerin dazu, in belastenden Situationen wie der verstärkt Alkohol zu konsumieren, wobei sich dieser nach der letzten Ent zugsbehandlung in gewissen Grenzen halte. Eine Entzugssymptomatik in Phasen von vermindertem Alkoholkonsum oder in Phasen der Abstinenz l a sse sich nicht erfragen. Es sei in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine fachärztlich psy chiatrische Behandlung erfolgt. Die Psychotherapie beziehe sich – nach Angaben der behandelnden Hausärztin und Psychotherapeutin – auf stützende

supportive Gespräche, die ressourcenorientiert zu sein schienen. Dies sei bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin mit ängstlich en, selbstunsicheren und abhän gigen Zügen sicher auch sinnvoll, begründe aber per se keine Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum (Urk. 7/155/47).

Damit ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie aus psychischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkei t eingeschränkt ist.

Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollzieh bar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3.3). 5.2.4

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. September 2018 ein (Urk. 3/3). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärzt lichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. 5.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Damit ist die mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2018 geltend gemachte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren nicht zu dis kutieren bzw. unbeachtlich (vgl. Urk.

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-176), worüber die Beschwerdeführerin am 2 0. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie habe entsprechend eine Revision bei der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk.

E. 9 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterlie genden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00879

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 0. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1966 geborene und zuletzt in der Reinigung im Altersheim und beim Mit tagstisch Z.___ tätige X.___ meldete sich am 24. September 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/9) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17. April 2012 (Urk. 7/39, Urk. 7 /44) ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu.

Anlässlich einer im Jahr 2013 von Amtes wegen durchgefüh rten Revision (Revi sionsfrageb ogen vom 2. Februar 2013, Urk. 7 /57) tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen und hob die Rente der Versicherten mit Ver fügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/76) mit Wirkung auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die Versicherte erhob hiergegen am 4. Juni 2014 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 7/78), welche mit Urteil IV.2014.00613 vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 7/92) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach weiteren Abklärungen im Hin blick auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten, neu über den Rentenanspruch entscheide.

Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere das interdiszipl inäre Gutachten der A.___ vom 1 9. Juni 2017 ein (Urk. 7/155). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. August 2017, Urk. 7/161; Einwand vom 1 1. Oktober 2017, Urk. 7/164) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 6. September 2018 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die berufliche Leistungsfähigkeit abzuklären und allenfalls danach die notwendige Unterstützung und Begleitung bei der Wie dereingliederung zu gewä h ren. Bis nach den erfolgten Abklärungen und Unter stützung zur Wiedereingliederung sei ihr eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wieder h erstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-176), worüber die Beschwerdeführerin am 2 0. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie habe entsprechend eine Revision bei der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 9 und Urk. 10), worüber die Beschwerdegeg nerin am 1 9. Dezember 2018 informiert wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass gestützt auf das A.___ -Gutachten in der bisherigen Tätigkeit aufgrund einer Ver besserung der gesundheitlichen Situation aus internistischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit mehr vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei die Angst und Depression nicht in einer Schwere nachweisbar, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ein Alkoholproblem. Aus neu rologischer Sicht habe nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ent sprechend werde di e Rente aufgehoben (Urk. 2).

Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das A.___ -Gutachten nicht beweiskräftig sei. Es berücksichtige die Einschränkungen jeweils einzeln, so dass die geforderte Gesamtwürdigung nicht gelinge. So bestä tige auch die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___, praktische Ärztin FMH Schwerpunkt psychosomotische Medizin und Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig sei. Bereits die periphere arterielle Ver schlusskrankheit (pAVK) führe zu einer massiven Arbeitsunfähigkeit. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angst und Depressionen auf Medikamente angewiesen sei, um den Alltag zu meistern. Diese würden aber mit ihren Nebenwirkungen die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken. Daneben leide sie unter epileptischen Anfälle n, Müdigkeit, körperliche r Erschöpfung und massive m Untergewicht, was eine Arbeitsfähigkeit ebenfalls verunmöglichen würde . Die Beschwerdegegnerin sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, so dass sie der Möglichkeit beraubt worden sei, auf die Argu mente der Beschwerdegegnerin einzugehen. Dies stelle eine Verletzung des recht lichen Gehörs dar (Urk. 1). 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht auf die mit dem Einwand gemachten Vorbringen ein gegangen sei, so dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihre Argumente unbeachtlich geblieben oder sachfremd beantwortet worden seien. Sie sei somit der Möglichkeit beraubt worden, auf die Argumente der Beschwerdegegnerin ein zugehen und diese zu widerlegen (Urk. 1 S. 11).

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspru chs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hin weisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2 mit we iteren Hinweisen). Inwiefern die Beschwerdeführerin die angefoch tene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. 4 .

4 .1

Im Urteil IV.2014.00613 vom 1 4. Dezember 2015 des hiesigen Gerichts wurde ausgeführt, dass sich die Rentenzusprache vom 1 7. April 2012 auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 2. Februar 2011 gestützt habe. Zwischenzeitlich hätten weitere neurologische Abklärungen statt gefunden und es seien die epileptischen Anfälle medikamentös eingestellt wor den, sodass eine stabilere gesundheitliche Situation vorliege, die zu einer Zunahme der Leistungsfähigkeit führe. Damit sei ein Revisionsgrund erstellt (Urk. 7/92/10) . Demnach ist ein Revisionsgrund mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb, so dass folgend lediglich die aktuelle medizinis che Aktenlage dargestellt wird. 4 .2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 6 . Septem ber 2018 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre A.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2017 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerde führerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/155/5 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genom men. 4 .2.2

Die begutachtenden Ärzte hielten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie fol gende Diagnosen (Urk. 7/155/28): - Generalisierte Makroangiopathie

- Mit Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links 06/2009 beim - V erschluss der Arteria

carotis

interna links - kvRF : Arterielle Hypertonie, Nikotinkonsum - Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) - Symptomatische Stenose der

Arteria

mesenterica

superior - Sekundäre Hypertonie bei aufgedehnter Nierenarterienstenose rechts - Symptomatische Epilepsie (unter Kombinationstherapie mi t Levetiracetam und Lamotrigin), mit einfach-fokalen und seku ndär generalisierten Anfäl len, aktuell geringe Anfallsfrequenz - Untergewichtigkeit - Durchgemachte Hepatitis C - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2)

- Alkoholabhängigkeit

(ICD-10 F10 .24)

- Schädlicher Gebrauch von Oxazepam

(ICD-10 F13.1), differentialdiagnos tisch Abhängigkeit - Heroinabhängigkeit, abstinent (ICD-10 F16.21)

Als objektivierbare Diagnosen und deren Funktionsausw irkungen bestünden ins besondere eine generalisierte Makroangiopathie mit Status nach

i schämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links 06/2009 beim Verschluss der Arteria

carotis

interna links (bei zerebrovaskulären Risikofaktoren a rterielle Hypertonie und Nikotinkons um). Versicherungsmedizinisch kö nn e aber weder hinsichtlich der zerebral ischämischen Symptomatik bei praktisch nicht objektivierbarer sig nifikanter neuro l ogischer Defizitsymptomatik (bis auf eine minime sensible Stö rung und der diskreten Refle xanhebung rechts) keine Arbeits relevanz festgestellt werden.

Des Weiteren finde sich eine p eriphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) mit angegebener Gehstreckeneinschränkung, welche für die zuletzt aus geübten Tätigkeiten und für Haushaltstätigkeit en jedoch ebenfalls nicht relevant sei. Es bestehe auch eine symptomatische Stenose der Arteria

mesenterica

supe rior mit entsprechenden postprandialen

Abdominalbeschwerden, welche eben falls nicht arbeitsrelevant seien. Ohne Arbeitsrelevanz

sei auch eine s ekundäre Hypertonie bei aufgedehnter Nierenarter i enstenose rechts. Es besteh e eine symp tomatische Epilepsie (unter Kombinationstherapie mit Levetiracetam und Lamotrigin) mit einfach-fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, jedoch aktuell mit nur ge ringer Anfallsfrequenz. Dabei wü rden t agsüber allenfalls ein fach-fokal e Anfallsäquivalente (also ohne Bewusstseinstrübung oder Bewusst seinsverlust) genannt, und lediglich nachts seltene (alle 2 Monate) generalisierte Anfälle. Es ergä ben sich hieraus zwar Einschränkungen des Fähigkeitsprofils, welches aber hinreichend sein dürfte, um auch - medizinisch-theoretisch - die ehemals ausgeübte Tätigkeit (Bürohilfe) und die stundenweise ausgeübten Tätig keiten (Reinigung, Mittagstisch) auszuüben. Mindestens g e lt e, dass leidensadap tierte Tätigke iten vollumfänglich möglich seien . Auch seitens Untergewichtigkeit un d durchgemachte Hepatitis C ergä ben sich keine Einschränkungen der

Arbe its fähigkeit. Der Hypertonus sei gut eingestellt, die Hepatitis C- lnfektion, die die Beschwerdeführerin in den 80iger Jahren durchgemacht habe, sei nicht aktiv, das pathologische Leberlabor mit einer deutlich erhöhten G-GT und einer Erhöhung der GOT bei normaler GP T und normaler Cholinesterase lie ssen am ehesten auf eine medikamentöse oder alkoholtoxische Hepatopathie als Ursache schliessen (siehe nachfolgende psychiatrische Bewertung). In psychiatrischer Hinsicht könn t en die Diagnosen einer Angst und Depression gemischt nach ICD-10 F41.2 gestellt werden, es fä nden sich keine Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung und auch keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung. Es bestehe aber Suchtverhalten mit Alkoholabhängigkeit, ein s c hädlicher Gebrauch von Oxazepam, differentialdiagnostisch Abhängigkeit, und früher eine Heroinab hängigkei t, derzeit langjährig abstinent . Es könn t en dabei keine versicherungs psychiatrisch relevanten schwerwiegenden primären Ursachen für das Suchtver halten festgestellt werden, es mü ss e von einer primären Sucht problematik ausge gangen werden,

die somit versicherungsmedizinisch als nicht relevant zu werten sei . Wohl mö gen teilweise aber die von der Beschwerdeführerin angegebene - in der kli nischen Untersuchung aber nicht feststellbare - Müdigkeit damit erklärbar sein. Entsprechend kö nn e auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus diesen Diagnosen abgeleitet werden (Urk. 7/155/25 f.).

Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Das psychi atrische Fachgebiet betreffend fänden sich l eichte Einschränkungen in Bezug auf Flexibi lität und Umst ellungsfähigkeit, Durchhaltefähi gkeit und Selbstbehauptungsfähig keit. Nicht durchgeführt werden sollten Arbeiten mit Gefährdungspotential im Falle von Bewusstseinstrübung oder Bewu sstseinsverlust. Dieses betreffe insbe sondere Tätigkeiten an gefährlichen laufenden Maschinen, expon i erte Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an offenem Wasser oder Feuer, Starkstrom, Überwachungstät i gkeiten mit Gefährdung anderer (Kran, Stellwerk usw.) und es sollte möglichst keine Schichtdiensttätigkeit abverlangt werden. Bei bestehen der Abhängigkeitserkrankung seien Tätigkeiten mit Verfügbarkeit alkoholischer Getränke, beispielweise im Gastronomiebereich, sicher zu vermeiden (Urk. 7/155/28 f.) . 5. 5.1

Beim

interdisziplinären A.___ - Gutachten vom 1 9. Juni 2017 waren Ärzte der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin beteiligt, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/155/15 f.; Urk. 7/155/36 ff.; Urk. 7/155/43 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorak ten (Urk. 7/155/f ff.)

abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sor g fältig (Urk. 7/155/19 f.; Urk. 7/155/47), berücksichtigt die von der Beschwerde führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinan der. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführe rin führte hiergegen aus, dass die Gutachter die Befunde zwar erhoben, allerdings nicht richtig gewürdigt hätten. So würden die Befunde zeigen, dass sie die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht ausüben könne .

E ine not wendige gesamthafte Beurteilung der somatischen und allfälligen psychiatrischen Einschränkungen unterbleibe (Urk. 1 S. 4).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die abschliessende gutachterliche Beurteilung in einem Konsensgespräch zustande kam (Urk. 7/155/1 f.) und sämtliche erhobe nen Befunde und Diagnosen in die interdisziplinäre Beurteilung miteinflossen (U rk. 7/155/22 ff.). 5.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die periphere arterielle Ver schlusskrankheit für sich alleine bereits zu einer massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 1 S. 5). Die Gutachter führten diesbezüglich aller dings schlüssig aus, dass keine längeren Gehstrecken möglich seien, die Beschwerdeführerin aber ansonsten nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/155/39). Daraus resultiert – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Hinzu kommt, dass auch die behandelnden Ärzte der D.___ in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 3. April 2016 konstatierten, dass aus angiologischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 7/100/2). 5.2.3

Der psychiatrische Gutachter stellte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen von Belastungssituationen zum Auftreten von depr essiven Symptomen kommen könne . Diese seien aber reaktiv, durch äussere Einflüsse ausgelöst zu interpretieren, also im Rahmen einer Anpassungs störung und nicht im Sinne einer eigenständigen rezidivierenden depressiven Störung. Die geringe Behandlungsaktivität (keine antidepressive Behandlung, keine stationären Massnahmen) und auch die Angaben der Beschwerdeführerin (sie brauche keine Medikation, Gespräche seien ausreichend) liessen keine höher gradige Ausprägung der affektiven Symptome annehmen und sprächen gegen die von Dr. B.___ angenommene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung. Jedoch neige die Beschwerdeführerin dazu, in belastenden Situationen wie der verstärkt Alkohol zu konsumieren, wobei sich dieser nach der letzten Ent zugsbehandlung in gewissen Grenzen halte. Eine Entzugssymptomatik in Phasen von vermindertem Alkoholkonsum oder in Phasen der Abstinenz l a sse sich nicht erfragen. Es sei in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine fachärztlich psy chiatrische Behandlung erfolgt. Die Psychotherapie beziehe sich – nach Angaben der behandelnden Hausärztin und Psychotherapeutin – auf stützende

supportive Gespräche, die ressourcenorientiert zu sein schienen. Dies sei bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin mit ängstlich en, selbstunsicheren und abhän gigen Zügen sicher auch sinnvoll, begründe aber per se keine Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum (Urk. 7/155/47).

Damit ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie aus psychischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkei t eingeschränkt ist.

Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollzieh bar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3.3). 5.2.4

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht von Dr. B.___ vom 1 9. September 2018 ein (Urk. 3/3). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärzt lichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. 5.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Damit ist die mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2018 geltend gemachte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren nicht zu dis kutieren bzw. unbeachtlich (vgl. Urk. 9 und Urk. 10) 5. 4

Zusammenfassend ist d as A.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2017

voll beweiskräf tig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. 6.

Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin ihre angestammte oder eine angepasste Tätigkeit vollumf änglich möglich. E ntgegen den Ausf ührungen der Beschwerdeführerin erübrigt sich demnach ein Einkom mensvergl eich .

7. 7.1

Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren «Unterstützung und Begleitung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt».

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Allfällige Eingliederungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 und entsprechend auch nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit nicht auf diesen Antrag ein zutreten ist.

7.2

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich mit dem Urteil heutigen Datums als gegenstandslos. 8.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterlie genden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova