Sachverhalt
1. Die 1982 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 2006 und 2008), ohne Berufsaus bildung, war seit dem Jahr 2010 Hausfrau . Am 1 4 .
Februar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte mit Hinweis auf ein p anvertebrales Syndrom, Fibro myalgie und Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bei psychoso zialer Belastungssituation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 1 und Urk. 11/ 2).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV Stelle zunächst Berichte der beha ndelnden Ärzte ein (Urk. 11/11 und Urk. 11/12)
und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.
11/14) . Am 2 4. März 2017 teilte die IV-Stelle
der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Ein gliede rungs massnahmen angezeigt seien (Urk.
11/15). Am 2 1. April 2017 fand eine orthopädisch-rheu matologische Untersuchung beim R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
statt (Urk.
11/ 17). Nachdem die Versicherte mit Einwänden vom 4. Juni bzw. 13 . Juli 2017 (Urk. 11/21 und Urk. 11/23) gegen den einen Rentenspruch verneinenden
Vorbescheid vom 3. Mai 2017 vorgebracht hatte (Urk. 11/19), dass eine umfassende psychiatrische Abklärung fehle, zog die IV- Stelle einen psychiatrischen Bericht
der behandelnden Ärztin bei (Urk.
11/27). Anschliessend wurde die Versicherte
durch das Z.___
polydisziplinär (inter nistisch, rheumatologisch, neuro logisch, psychiatrisch) begutachte t (Exper tise vom 2.
März 2018 [ Urk. 11/43 ]),
w orauf hin die IV-Stelle nach der Stellung nahme der Versicherten vom 15.
Juni 2018 (Urk. 11/47) mit
Verfügu ng vom 3.
September 2018 einen Rentenanspruch verneinte (Urk.
2 [= 11/49 ]). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2018 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 3. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zess führung (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2018 bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 3. November 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk.
12). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben en falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass nach der medizinischen Beur teilung (Einsicht in die medizinischen Akte n, medizinischer Untersuch durch den RAD) keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei . Auch aus dem interdisziplinären Gutachten vom 2. März 2018, welches aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2017 eingeholt worden sei, gehe keine Diagnose hervor, welche sich auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Auf das Gutachten sei abzustellen, da es formell und inhaltlich den gestellten Anforde rungen entspreche (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, das ein geholte Gutachten entspreche
insbesond e re bezüglich der Schlüssigkeit nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliche s ärztliche s
Gut achten (Urk. 1 Rz.14 ff.) . Auf grund der multiplen Mängeln müsse daher ein Ob er gu tachten eingeholt werden, welches sich speziell mit der Überwindbarkeit in Bezug auf die somatoformen S chmerzstörungen auseinandersetz en würde (Urk.
1 Rz . 22) . Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert. Jedoch werde sie durch die Sozialen Dienste der A.___ unterstützt und würde ohne gesundheitliche Ein schränkungen verpflichtet werden, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, was die IV-Stelle bei ihrer Beurteilung entsprechend b erücksichtigen müss e (Urk. 1 Rz .
23). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3.
Septem ber 2018 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2.
März 2018 ab (Urk. 11/ 43). Darin werden die bis zur Begutachtung de r Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/ 43 / 3- 11), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und m ed. pract . E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem Gutachten vom 2. März 2018 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie fol gende Diagnosen (Urk. 11/43 / 41): - Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne anatomisches Korrelat - Haltungsinsuffizienz mit protrahierten Schultern und Hyperkyphose - Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10: Z 60), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (mangelnde Spra ch kenntnisse) - Kontaktanlässe mit Bezug auf die Ausbildung (ICD-10: Z 55), geringes Schulbildu ngsniveau, mangelnde Ausbildung - Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z 59), Abhängigkeit vom Sozialamt
In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, dass sich aus allgemein-internistischer Sicht ein Bild einer leicht übergewichtigen und dekonditionierten
Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand zeige, wobei d er internistische Status völlig unauffällig
sei . Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine Schmerzhaftigkeit gezeigt. Die Wirbelsäule zeige jedoch freie Beweglichkeit und der Gelenkstatus im Bereich der peripheren sowie der stammnahen Gelenke vollumfängliche Funktion .
Auch präsentiere d er Neurostatus keine pathologischen Befunde. Somit könne ein entzündlich-rheuma ti sches Geschehen ausgeschlossen
werden . Die diversen schmerzhaften Trigger- und Kontrollpunkte seien Ausdruck des diagnostizie rten Ganzkörper schmerz syn droms .
Aus neurologischer Sicht präsentiere sich die Unter suchung ebenfalls völlig unauffällig. In der Anamnese werde ein gene ralisiertes diffuses Schmerz syndrom beklagt. Radikuläre Schmerzaus strahlungen oder auf eine neurologische Erkrankung hinweisende Beschwerden seien jedoch nicht berichtet worden. Auch seien keinerlei fachneurol o g ische Beurteilungen aktenkundig. In der MRT der Lendenwirbelsäule vom März 2015 seien leichte degenerative LWS Verände rungen, aber keine Wurzelkompressionen und keine spinale Enge beschrieben worden. Somit bestehe aus fachneurologischer Sicht keine Diagnose (Urk. 11/43 / 45).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Äusserungen der Beschwer deführerin völlig vage und ungenau geblieben. Sie habe keinerlei Daten und zeit liche Zusammenhänge angeben können . Selbst die Geburtsdaten ihrer Kinder habe sie nicht exakt gewusst
und auch nicht auszurechnen vermocht . Die von der Beschwerdeführerin demonstrierten kognitiven Beeinträchtigungen könnten in diesem Umfang nicht nachvollzogen werden. Die auffällige Affektivität mit völligem Desinteresse, affektloser Unmotiviertheit entspräche d er schon ab 2010 beschriebenen « Schmerzverarb eitungsstörung » mit einem grundsätzlich dysfunk tionalen Verhalten, maladaptiven Kognition en in Fo rm gedanklicher Einengung auf da s Schmerzerleben und einer rigiden Attribution der Ursachen auf organi sche Faktoren. Trotz dieses dysfunktionalen Krankheitsverhaltens sei sie in der Lage, ihren Haushalt zu führen. D ie diagnostizierten Kriterien für eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung gemäss IDC-10: F45.4
seien nicht erfüllt (Urk.
11/43 / 46).
Im Einzelnen führte die psychiatrische Gutachterin noch weiter aus, dass eine rezidivierende depressive Störung oder eine depressive Symptoma tik im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigt werden könne. Die Beschwerde führerin sei bis anhin psychisch gesund (Urk. 11/43 / 37). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, d ie Beschwerdeführerin sei
in ihrem Aufgabenbereich voll arbeitsfähig . Rein medizinisch-theoretisch könne die Beschwerdeführerin auch eine 100%- ige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin, z.B. in einem Lager, in der Küche oder in einer Fabrik ohne die Notwendigkeit deutscher Sprachkenntnisse ausüben (Urk.
11/43 / 48). 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 2. März 2018
(Urk. 11/43) beruht auf den umfassenden fachärztlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/43 / S. 3 ff.). D ie vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 11/43 S. 12 ff.; vgl.
Urk. 11/43 S. 21 ff., 11/43 S. 25; Urk. 11/43 S. 36 f.). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin
ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. E. 1.3).
4.2
Die Beschwerdeführerin führte hiergegen aus, dass die Gutachter die Befunde zwar erhoben, allerdings nicht richtig gewürdigt hätten. 4.2.1
So macht e sie unter anderem geltend, die Gutachter seien der Meinung, es läge keine Somatisierungsstörung vor, da das Kriterium der multiplen, wiederholt auf tretenden und häufig wechselnden körperli chen Symptome nicht erfüllt sei,
obwohl der RAD-B e richt und diverse Berichte des Kantonspitals G.___
Schilderungen der Beschwerdeführerin festhielten, nach welchen sie
über diverse Symptome und Schmerzen an unterschiedlichen Körperstellen klage (Urk.
1 Rz .
1 5) . Dem ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmer zen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Sch m erzan gaben der Beschwerdeführerin für die Begründung einer teilweisen Invalidität allein nicht aus reichen . Es m uss vielmehr im Rahmen der sozialver s icherungs rech t l ichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Sch m erz angaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar
sind
(BGE 130 V 352 E.
2.2.2) . Vorliegend stellte die psychiatrische Gutachter in denn auch ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die diagnosti schen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt sind (Urk. 11/43 / 37 -38). Darüber hinaus sind die multiplen, wiederholt auftreten den und häufig wechselnden körperlichen Schmerzen nur eine Voraussetzung, um eine chronische Schmerzstörung diagnostizieren zu können. Unter anderem müsste auch ein psychischer Faktor gegeben sein (143 V 418 E. 5.21 und 5.2.2), was gemäss dem Gutachten
nicht der Fall ist (Urk. 11/43 / 37 -38,
Urk. 11/43/ 47 -48).
Zudem
klagte
die Beschwerde führerin in der Gesamtbetrachtung der Krank heitsgeschichte grund sätzlich stets über starke Nacken- und Rückenschmerzen, die in andere Bereiche ausstrahl t en (Urk. 11/1) . Nach
der Anmeldung zum Leistungsbezug
schilderte sie dann vor allem Schmerzen am ganzen Körper, wobei ihre Berichterstattung
bezüglich der damit verbundenen Schmerzlokalisa tion an den einzelnen Körperteilen variierte (Urk.
11/17 / 1, 11/27 / 2, 11/ 43
S. 17, 22, 26, 29) . 4.2.2
D es Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Kriterien für eine anhaltend e somatoforme Schmerzstörung gemäss den Gutachtern auch aufgrund der fehlenden Schmerzintensität nicht erfüllt seien, obwohl die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung angab, die Intensität der Beschwerden betrügen auf einer Schmerzskala von 1-10 die Stufe 7 sowie 9. Zudem würden im Bericht des Röntgeninstituts H.___ vom 1 2. März 2015 die Schmerzen als massivst und medikamentös fast therapieresistent beschri e ben
(Urk. 1 Rz . 16). Die Gut achter führ t en diesbezüglich aus, dass die Schmerzangaben während der Untersuchung hinsichtlich der Qualität und Quantität insgesamt sehr ungenau und wenig differenziert geblieben seien (Urk. 11/43 / 53) .
Der rheumatologische Gutachter hielt darüber hinaus fest, da ss in Diskrepanz zu den massiv beklagten Beschwerden doch ein seh r geringer Leidensdruck bestehe . Die Beschwerde führe rin habe ihre Beschwerden lachend lokalisieren können
(Urk. 11/43 / 22). Hinzu kommt, dass
a bgestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesab lauf davon ausgegangen werden kann, dass sie trotz ihren Schmerzen in der Lage ist, wichtige Funktionen im Haushalt wahr zu nehmen und sie es auch vermag Freundinnen, Cousins und Cousinen zu treffen (Urk. 11/ 43 / 15 und Urk. 11/43/ 32) .
Damit ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit erstellt, dass sie nicht an andauernden quälenden Schmerzen leiden kann . 4.2.3
Z udem führte die Beschwerdeführerin aus, die Gutachter widerspr ächen sich, indem sie einerseits festhielten, dass verschiedene psychosoziale Belastungen festgestellt würden, die se jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Punkt 6.3) . Andererseits d ann im Rahmen der diagnostischen Kriterien für eine somatoform e S c h merzstörung (Punkt 7.2)
festhielten, dass keine schweren
psychosozialen Belastungen hätten identifiziert werden können. Diese aber dann doch die S chwer e aufweise n würden,
diagnostisch überhaupt erwähnt zu werden (Urk.
1 Rz . 19) . Die Gutachter hielten zu diesem Punkt schlüssig fest, dass wohl verschiedene psychosoziale Belastungen vorlägen, diese aber Teil eines normalen Lebensverlaufs seien. Damit
erklärten sie nachvollziehbar, dass dies e beschriebenen psychosozialen Belastungen vorliegend eben keine Relevanz ent falten (Urk. 11/43 / 37) . 4.2.4
Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei ihr der Vorwurf eines d y s fun k tionalen und selbstlimitierenden Verhaltens gem acht worden, da sie nicht in der Lage gewesen sei, das Alter ihrer Kinder mittel s des Geburtsjahrs errechnen zu können, o bschon
die Gutachter über ihre vierjährige Schulbildung im Bilde gewesen seien (Urk. 1 Rz . 21).
Die psychiatrisch e Gutachter in führte ausführlich in ihrem Befund aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien insgesamt sehr vage und es fehle auch die Anstrengungsbereitschaft, wichtige Daten auszu rech nen oder herzuleiten . Sie könne wichtige biografische Daten und deren zeitliche Einordnung nicht angeben, da sie diese vergessen oder nicht auszu rechnen ver mochte . Zudem wirke sie völlig desinteressiert, affektlos, gelangweilt, unmotiviert und ohne Introspektionsfähi g keit (Urk. 11/43 / 33). Aus diesem Befund leitete sie
schliesslich die Beurteilung her, die Beschwerdeführerin habe viele wichtige Daten nicht angeben können, da sie diese vergessen habe, und sie diese auf Auf forderung hin auch nicht auszurechnen
vermochte . Die kognitiven Fähigkeiten würden jedoch im Gegensatz dazu im Alltag nicht eingeschränkt ersche i nen, sie könne offenbar auch den Haushalt alleine bewältigen
(Urk. 11/43 / 34 -35). Zudem wurde weiter festgehalten, die auffällige Affektivität mit völligem Desinteresse, affektloser Unmotiviertheit entspreche der schon ab 2010 beschriebenen « Schmerzverarbeitungsstörung » mit einem grundsätzlich dys funktionalen Ver halten, maladaptiven Kognition en in Form gedankliche r Ein engung auf das Schmerzerleben und einer rigiden Attribution der Ursachen auf organische Fak toren (Urk. 11/43 / 37).
Demnach wurde,
entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten aus verschiedenen Gründen
als dysfunktional und selbstlimitierend beschrieben . 4.3
Zusammenfassend ist das Gutachten vom 2. März 2018 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist .
Daran vermag auch
der Bericht von Dr. S.___
der I.___ vom 1 5. August 2017
nichts zu ändern (vgl.
Urk. 11/43 / 8 [ =
Urk. 11/27]) . Diese r lässt vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE
137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) zu Tage treten und die Erfahrungs tatsa che, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.
5.1
Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen mag die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht wohl an Schmerzen leiden, jedoch liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor . Somit erübrigt sich die Durchführung eines struktu rier ten Beweisverfahrens nach BGE 1 41 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 5.2
Aus demselben Grunde kann, e ntgegen den Ausführungen der Beschwerde führe rin (Urk. 1 Rz . 23), auch
offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin neben der Hausarbeit zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte bzw. würde .
5 . 3
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2018 ist deshalb zu Recht ergangen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .
6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk.
9 / 5 und 6). Antragsgemäss (Urk. 1) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab h ängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedo ch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 . 3
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
3. Oktober 2018 wird de r Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1982 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 2006 und 2008), ohne Berufsaus bildung, war seit dem Jahr 2010 Hausfrau . Am 1
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.3 ).
E. 4 .
Februar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte mit Hinweis auf ein p anvertebrales Syndrom, Fibro myalgie und Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bei psychoso zialer Belastungssituation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 1 und Urk. 11/ 2).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV Stelle zunächst Berichte der beha ndelnden Ärzte ein (Urk. 11/11 und Urk. 11/12)
und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.
11/14) . Am 2 4. März 2017 teilte die IV-Stelle
der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Ein gliede rungs massnahmen angezeigt seien (Urk.
11/15). Am 2 1. April 2017 fand eine orthopädisch-rheu matologische Untersuchung beim R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
statt (Urk.
11/ 17). Nachdem die Versicherte mit Einwänden vom 4. Juni bzw. 13 . Juli 2017 (Urk. 11/21 und Urk. 11/23) gegen den einen Rentenspruch verneinenden
Vorbescheid vom 3. Mai 2017 vorgebracht hatte (Urk. 11/19), dass eine umfassende psychiatrische Abklärung fehle, zog die IV- Stelle einen psychiatrischen Bericht
der behandelnden Ärztin bei (Urk.
11/27). Anschliessend wurde die Versicherte
durch das Z.___
polydisziplinär (inter nistisch, rheumatologisch, neuro logisch, psychiatrisch) begutachte t (Exper tise vom 2.
März 2018 [ Urk. 11/43 ]),
w orauf hin die IV-Stelle nach der Stellung nahme der Versicherten vom 15.
Juni 2018 (Urk. 11/47) mit
Verfügu ng vom 3.
September 2018 einen Rentenanspruch verneinte (Urk.
2 [= 11/49 ]). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2018 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 3. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zess führung (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2018 bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 3. November 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk.
12). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 2. März 2018
(Urk. 11/43) beruht auf den umfassenden fachärztlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/43 / S. 3 ff.). D ie vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 11/43 S.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte hiergegen aus, dass die Gutachter die Befunde zwar erhoben, allerdings nicht richtig gewürdigt hätten.
E. 4.2.1 So macht e sie unter anderem geltend, die Gutachter seien der Meinung, es läge keine Somatisierungsstörung vor, da das Kriterium der multiplen, wiederholt auf tretenden und häufig wechselnden körperli chen Symptome nicht erfüllt sei,
obwohl der RAD-B e richt und diverse Berichte des Kantonspitals G.___
Schilderungen der Beschwerdeführerin festhielten, nach welchen sie
über diverse Symptome und Schmerzen an unterschiedlichen Körperstellen klage (Urk.
1 Rz .
1 5) . Dem ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmer zen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Sch m erzan gaben der Beschwerdeführerin für die Begründung einer teilweisen Invalidität allein nicht aus reichen . Es m uss vielmehr im Rahmen der sozialver s icherungs rech t l ichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Sch m erz angaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar
sind
(BGE 130 V 352 E.
2.2.2) . Vorliegend stellte die psychiatrische Gutachter in denn auch ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die diagnosti schen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt sind (Urk. 11/43 / 37 -38). Darüber hinaus sind die multiplen, wiederholt auftreten den und häufig wechselnden körperlichen Schmerzen nur eine Voraussetzung, um eine chronische Schmerzstörung diagnostizieren zu können. Unter anderem müsste auch ein psychischer Faktor gegeben sein (143 V 418 E. 5.21 und 5.2.2), was gemäss dem Gutachten
nicht der Fall ist (Urk. 11/43 / 37 -38,
Urk. 11/43/ 47 -48).
Zudem
klagte
die Beschwerde führerin in der Gesamtbetrachtung der Krank heitsgeschichte grund sätzlich stets über starke Nacken- und Rückenschmerzen, die in andere Bereiche ausstrahl t en (Urk. 11/1) . Nach
der Anmeldung zum Leistungsbezug
schilderte sie dann vor allem Schmerzen am ganzen Körper, wobei ihre Berichterstattung
bezüglich der damit verbundenen Schmerzlokalisa tion an den einzelnen Körperteilen variierte (Urk.
11/17 / 1, 11/27 / 2, 11/ 43
S. 17, 22, 26, 29) .
E. 4.2.2 D es Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Kriterien für eine anhaltend e somatoforme Schmerzstörung gemäss den Gutachtern auch aufgrund der fehlenden Schmerzintensität nicht erfüllt seien, obwohl die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung angab, die Intensität der Beschwerden betrügen auf einer Schmerzskala von 1-10 die Stufe 7 sowie 9. Zudem würden im Bericht des Röntgeninstituts H.___ vom 1 2. März 2015 die Schmerzen als massivst und medikamentös fast therapieresistent beschri e ben
(Urk. 1 Rz . 16). Die Gut achter führ t en diesbezüglich aus, dass die Schmerzangaben während der Untersuchung hinsichtlich der Qualität und Quantität insgesamt sehr ungenau und wenig differenziert geblieben seien (Urk. 11/43 / 53) .
Der rheumatologische Gutachter hielt darüber hinaus fest, da ss in Diskrepanz zu den massiv beklagten Beschwerden doch ein seh r geringer Leidensdruck bestehe . Die Beschwerde führe rin habe ihre Beschwerden lachend lokalisieren können
(Urk. 11/43 / 22). Hinzu kommt, dass
a bgestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesab lauf davon ausgegangen werden kann, dass sie trotz ihren Schmerzen in der Lage ist, wichtige Funktionen im Haushalt wahr zu nehmen und sie es auch vermag Freundinnen, Cousins und Cousinen zu treffen (Urk. 11/ 43 /
E. 4.2.3 Z udem führte die Beschwerdeführerin aus, die Gutachter widerspr ächen sich, indem sie einerseits festhielten, dass verschiedene psychosoziale Belastungen festgestellt würden, die se jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Punkt 6.3) . Andererseits d ann im Rahmen der diagnostischen Kriterien für eine somatoform e S c h merzstörung (Punkt 7.2)
festhielten, dass keine schweren
psychosozialen Belastungen hätten identifiziert werden können. Diese aber dann doch die S chwer e aufweise n würden,
diagnostisch überhaupt erwähnt zu werden (Urk.
1 Rz . 19) . Die Gutachter hielten zu diesem Punkt schlüssig fest, dass wohl verschiedene psychosoziale Belastungen vorlägen, diese aber Teil eines normalen Lebensverlaufs seien. Damit
erklärten sie nachvollziehbar, dass dies e beschriebenen psychosozialen Belastungen vorliegend eben keine Relevanz ent falten (Urk. 11/43 / 37) .
E. 4.2.4 Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei ihr der Vorwurf eines d y s fun k tionalen und selbstlimitierenden Verhaltens gem acht worden, da sie nicht in der Lage gewesen sei, das Alter ihrer Kinder mittel s des Geburtsjahrs errechnen zu können, o bschon
die Gutachter über ihre vierjährige Schulbildung im Bilde gewesen seien (Urk. 1 Rz . 21).
Die psychiatrisch e Gutachter in führte ausführlich in ihrem Befund aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien insgesamt sehr vage und es fehle auch die Anstrengungsbereitschaft, wichtige Daten auszu rech nen oder herzuleiten . Sie könne wichtige biografische Daten und deren zeitliche Einordnung nicht angeben, da sie diese vergessen oder nicht auszu rechnen ver mochte . Zudem wirke sie völlig desinteressiert, affektlos, gelangweilt, unmotiviert und ohne Introspektionsfähi g keit (Urk. 11/43 / 33). Aus diesem Befund leitete sie
schliesslich die Beurteilung her, die Beschwerdeführerin habe viele wichtige Daten nicht angeben können, da sie diese vergessen habe, und sie diese auf Auf forderung hin auch nicht auszurechnen
vermochte . Die kognitiven Fähigkeiten würden jedoch im Gegensatz dazu im Alltag nicht eingeschränkt ersche i nen, sie könne offenbar auch den Haushalt alleine bewältigen
(Urk. 11/43 / 34 -35). Zudem wurde weiter festgehalten, die auffällige Affektivität mit völligem Desinteresse, affektloser Unmotiviertheit entspreche der schon ab 2010 beschriebenen « Schmerzverarbeitungsstörung » mit einem grundsätzlich dys funktionalen Ver halten, maladaptiven Kognition en in Form gedankliche r Ein engung auf das Schmerzerleben und einer rigiden Attribution der Ursachen auf organische Fak toren (Urk. 11/43 / 37).
Demnach wurde,
entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten aus verschiedenen Gründen
als dysfunktional und selbstlimitierend beschrieben .
E. 4.3 Zusammenfassend ist das Gutachten vom 2. März 2018 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist .
Daran vermag auch
der Bericht von Dr. S.___
der I.___ vom 1 5. August 2017
nichts zu ändern (vgl.
Urk. 11/43 / 8 [ =
Urk. 11/27]) . Diese r lässt vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE
137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) zu Tage treten und die Erfahrungs tatsa che, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.
5.1
Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen mag die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht wohl an Schmerzen leiden, jedoch liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor . Somit erübrigt sich die Durchführung eines struktu rier ten Beweisverfahrens nach BGE 1 41 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 5.2
Aus demselben Grunde kann, e ntgegen den Ausführungen der Beschwerde führe rin (Urk. 1 Rz . 23), auch
offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin neben der Hausarbeit zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte bzw. würde .
5 . 3
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2018 ist deshalb zu Recht ergangen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .
6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk.
9 / 5 und 6). Antragsgemäss (Urk. 1) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab h ängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedo ch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 . 3
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
3. Oktober 2018 wird de r Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und m ed. pract . E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem Gutachten vom 2. März 2018 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie fol gende Diagnosen (Urk. 11/43 / 41): - Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne anatomisches Korrelat - Haltungsinsuffizienz mit protrahierten Schultern und Hyperkyphose - Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10: Z 60), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (mangelnde Spra ch kenntnisse) - Kontaktanlässe mit Bezug auf die Ausbildung (ICD-10: Z 55), geringes Schulbildu ngsniveau, mangelnde Ausbildung - Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z 59), Abhängigkeit vom Sozialamt
In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, dass sich aus allgemein-internistischer Sicht ein Bild einer leicht übergewichtigen und dekonditionierten
Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand zeige, wobei d er internistische Status völlig unauffällig
sei . Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine Schmerzhaftigkeit gezeigt. Die Wirbelsäule zeige jedoch freie Beweglichkeit und der Gelenkstatus im Bereich der peripheren sowie der stammnahen Gelenke vollumfängliche Funktion .
Auch präsentiere d er Neurostatus keine pathologischen Befunde. Somit könne ein entzündlich-rheuma ti sches Geschehen ausgeschlossen
werden . Die diversen schmerzhaften Trigger- und Kontrollpunkte seien Ausdruck des diagnostizie rten Ganzkörper schmerz syn droms .
Aus neurologischer Sicht präsentiere sich die Unter suchung ebenfalls völlig unauffällig. In der Anamnese werde ein gene ralisiertes diffuses Schmerz syndrom beklagt. Radikuläre Schmerzaus strahlungen oder auf eine neurologische Erkrankung hinweisende Beschwerden seien jedoch nicht berichtet worden. Auch seien keinerlei fachneurol o g ische Beurteilungen aktenkundig. In der MRT der Lendenwirbelsäule vom März 2015 seien leichte degenerative LWS Verände rungen, aber keine Wurzelkompressionen und keine spinale Enge beschrieben worden. Somit bestehe aus fachneurologischer Sicht keine Diagnose (Urk. 11/43 / 45).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Äusserungen der Beschwer deführerin völlig vage und ungenau geblieben. Sie habe keinerlei Daten und zeit liche Zusammenhänge angeben können . Selbst die Geburtsdaten ihrer Kinder habe sie nicht exakt gewusst
und auch nicht auszurechnen vermocht . Die von der Beschwerdeführerin demonstrierten kognitiven Beeinträchtigungen könnten in diesem Umfang nicht nachvollzogen werden. Die auffällige Affektivität mit völligem Desinteresse, affektloser Unmotiviertheit entspräche d er schon ab 2010 beschriebenen « Schmerzverarb eitungsstörung » mit einem grundsätzlich dysfunk tionalen Verhalten, maladaptiven Kognition en in Fo rm gedanklicher Einengung auf da s Schmerzerleben und einer rigiden Attribution der Ursachen auf organi sche Faktoren. Trotz dieses dysfunktionalen Krankheitsverhaltens sei sie in der Lage, ihren Haushalt zu führen. D ie diagnostizierten Kriterien für eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung gemäss IDC-10: F45.4
seien nicht erfüllt (Urk.
11/43 / 46).
Im Einzelnen führte die psychiatrische Gutachterin noch weiter aus, dass eine rezidivierende depressive Störung oder eine depressive Symptoma tik im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigt werden könne. Die Beschwerde führerin sei bis anhin psychisch gesund (Urk. 11/43 / 37). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, d ie Beschwerdeführerin sei
in ihrem Aufgabenbereich voll arbeitsfähig . Rein medizinisch-theoretisch könne die Beschwerdeführerin auch eine 100%- ige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin, z.B. in einem Lager, in der Küche oder in einer Fabrik ohne die Notwendigkeit deutscher Sprachkenntnisse ausüben (Urk.
11/43 / 48). 4.
E. 12 ff.; vgl.
Urk. 11/43 S. 21 ff., 11/43 S. 25; Urk. 11/43 S. 36 f.). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin
ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. E.
E. 15 und Urk. 11/43/ 32) .
Damit ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit erstellt, dass sie nicht an andauernden quälenden Schmerzen leiden kann .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00869
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
26. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der A.___ Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1982 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 2006 und 2008), ohne Berufsaus bildung, war seit dem Jahr 2010 Hausfrau . Am 1 4 .
Februar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte mit Hinweis auf ein p anvertebrales Syndrom, Fibro myalgie und Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bei psychoso zialer Belastungssituation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 1 und Urk. 11/ 2).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV Stelle zunächst Berichte der beha ndelnden Ärzte ein (Urk. 11/11 und Urk. 11/12)
und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.
11/14) . Am 2 4. März 2017 teilte die IV-Stelle
der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Ein gliede rungs massnahmen angezeigt seien (Urk.
11/15). Am 2 1. April 2017 fand eine orthopädisch-rheu matologische Untersuchung beim R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
statt (Urk.
11/ 17). Nachdem die Versicherte mit Einwänden vom 4. Juni bzw. 13 . Juli 2017 (Urk. 11/21 und Urk. 11/23) gegen den einen Rentenspruch verneinenden
Vorbescheid vom 3. Mai 2017 vorgebracht hatte (Urk. 11/19), dass eine umfassende psychiatrische Abklärung fehle, zog die IV- Stelle einen psychiatrischen Bericht
der behandelnden Ärztin bei (Urk.
11/27). Anschliessend wurde die Versicherte
durch das Z.___
polydisziplinär (inter nistisch, rheumatologisch, neuro logisch, psychiatrisch) begutachte t (Exper tise vom 2.
März 2018 [ Urk. 11/43 ]),
w orauf hin die IV-Stelle nach der Stellung nahme der Versicherten vom 15.
Juni 2018 (Urk. 11/47) mit
Verfügu ng vom 3.
September 2018 einen Rentenanspruch verneinte (Urk.
2 [= 11/49 ]). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2018 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 3. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zess führung (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2018 bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 1 3. November 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk.
12). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben en falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass nach der medizinischen Beur teilung (Einsicht in die medizinischen Akte n, medizinischer Untersuch durch den RAD) keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei . Auch aus dem interdisziplinären Gutachten vom 2. März 2018, welches aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2017 eingeholt worden sei, gehe keine Diagnose hervor, welche sich auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Auf das Gutachten sei abzustellen, da es formell und inhaltlich den gestellten Anforde rungen entspreche (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, das ein geholte Gutachten entspreche
insbesond e re bezüglich der Schlüssigkeit nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliche s ärztliche s
Gut achten (Urk. 1 Rz.14 ff.) . Auf grund der multiplen Mängeln müsse daher ein Ob er gu tachten eingeholt werden, welches sich speziell mit der Überwindbarkeit in Bezug auf die somatoformen S chmerzstörungen auseinandersetz en würde (Urk.
1 Rz . 22) . Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert. Jedoch werde sie durch die Sozialen Dienste der A.___ unterstützt und würde ohne gesundheitliche Ein schränkungen verpflichtet werden, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, was die IV-Stelle bei ihrer Beurteilung entsprechend b erücksichtigen müss e (Urk. 1 Rz .
23). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3.
Septem ber 2018 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2.
März 2018 ab (Urk. 11/ 43). Darin werden die bis zur Begutachtung de r Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/ 43 / 3- 11), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und m ed. pract . E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem Gutachten vom 2. März 2018 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie fol gende Diagnosen (Urk. 11/43 / 41): - Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne anatomisches Korrelat - Haltungsinsuffizienz mit protrahierten Schultern und Hyperkyphose - Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10: Z 60), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (mangelnde Spra ch kenntnisse) - Kontaktanlässe mit Bezug auf die Ausbildung (ICD-10: Z 55), geringes Schulbildu ngsniveau, mangelnde Ausbildung - Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z 59), Abhängigkeit vom Sozialamt
In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, dass sich aus allgemein-internistischer Sicht ein Bild einer leicht übergewichtigen und dekonditionierten
Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand zeige, wobei d er internistische Status völlig unauffällig
sei . Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine Schmerzhaftigkeit gezeigt. Die Wirbelsäule zeige jedoch freie Beweglichkeit und der Gelenkstatus im Bereich der peripheren sowie der stammnahen Gelenke vollumfängliche Funktion .
Auch präsentiere d er Neurostatus keine pathologischen Befunde. Somit könne ein entzündlich-rheuma ti sches Geschehen ausgeschlossen
werden . Die diversen schmerzhaften Trigger- und Kontrollpunkte seien Ausdruck des diagnostizie rten Ganzkörper schmerz syn droms .
Aus neurologischer Sicht präsentiere sich die Unter suchung ebenfalls völlig unauffällig. In der Anamnese werde ein gene ralisiertes diffuses Schmerz syndrom beklagt. Radikuläre Schmerzaus strahlungen oder auf eine neurologische Erkrankung hinweisende Beschwerden seien jedoch nicht berichtet worden. Auch seien keinerlei fachneurol o g ische Beurteilungen aktenkundig. In der MRT der Lendenwirbelsäule vom März 2015 seien leichte degenerative LWS Verände rungen, aber keine Wurzelkompressionen und keine spinale Enge beschrieben worden. Somit bestehe aus fachneurologischer Sicht keine Diagnose (Urk. 11/43 / 45).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Äusserungen der Beschwer deführerin völlig vage und ungenau geblieben. Sie habe keinerlei Daten und zeit liche Zusammenhänge angeben können . Selbst die Geburtsdaten ihrer Kinder habe sie nicht exakt gewusst
und auch nicht auszurechnen vermocht . Die von der Beschwerdeführerin demonstrierten kognitiven Beeinträchtigungen könnten in diesem Umfang nicht nachvollzogen werden. Die auffällige Affektivität mit völligem Desinteresse, affektloser Unmotiviertheit entspräche d er schon ab 2010 beschriebenen « Schmerzverarb eitungsstörung » mit einem grundsätzlich dysfunk tionalen Verhalten, maladaptiven Kognition en in Fo rm gedanklicher Einengung auf da s Schmerzerleben und einer rigiden Attribution der Ursachen auf organi sche Faktoren. Trotz dieses dysfunktionalen Krankheitsverhaltens sei sie in der Lage, ihren Haushalt zu führen. D ie diagnostizierten Kriterien für eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung gemäss IDC-10: F45.4
seien nicht erfüllt (Urk.
11/43 / 46).
Im Einzelnen führte die psychiatrische Gutachterin noch weiter aus, dass eine rezidivierende depressive Störung oder eine depressive Symptoma tik im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigt werden könne. Die Beschwerde führerin sei bis anhin psychisch gesund (Urk. 11/43 / 37). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, d ie Beschwerdeführerin sei
in ihrem Aufgabenbereich voll arbeitsfähig . Rein medizinisch-theoretisch könne die Beschwerdeführerin auch eine 100%- ige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin, z.B. in einem Lager, in der Küche oder in einer Fabrik ohne die Notwendigkeit deutscher Sprachkenntnisse ausüben (Urk.
11/43 / 48). 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 2. März 2018
(Urk. 11/43) beruht auf den umfassenden fachärztlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/43 / S. 3 ff.). D ie vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 11/43 S. 12 ff.; vgl.
Urk. 11/43 S. 21 ff., 11/43 S. 25; Urk. 11/43 S. 36 f.). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin
ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent schei dungs grundlagen (vgl. E. 1.3).
4.2
Die Beschwerdeführerin führte hiergegen aus, dass die Gutachter die Befunde zwar erhoben, allerdings nicht richtig gewürdigt hätten. 4.2.1
So macht e sie unter anderem geltend, die Gutachter seien der Meinung, es läge keine Somatisierungsstörung vor, da das Kriterium der multiplen, wiederholt auf tretenden und häufig wechselnden körperli chen Symptome nicht erfüllt sei,
obwohl der RAD-B e richt und diverse Berichte des Kantonspitals G.___
Schilderungen der Beschwerdeführerin festhielten, nach welchen sie
über diverse Symptome und Schmerzen an unterschiedlichen Körperstellen klage (Urk.
1 Rz .
1 5) . Dem ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmer zen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Sch m erzan gaben der Beschwerdeführerin für die Begründung einer teilweisen Invalidität allein nicht aus reichen . Es m uss vielmehr im Rahmen der sozialver s icherungs rech t l ichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Sch m erz angaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar
sind
(BGE 130 V 352 E.
2.2.2) . Vorliegend stellte die psychiatrische Gutachter in denn auch ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die diagnosti schen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt sind (Urk. 11/43 / 37 -38). Darüber hinaus sind die multiplen, wiederholt auftreten den und häufig wechselnden körperlichen Schmerzen nur eine Voraussetzung, um eine chronische Schmerzstörung diagnostizieren zu können. Unter anderem müsste auch ein psychischer Faktor gegeben sein (143 V 418 E. 5.21 und 5.2.2), was gemäss dem Gutachten
nicht der Fall ist (Urk. 11/43 / 37 -38,
Urk. 11/43/ 47 -48).
Zudem
klagte
die Beschwerde führerin in der Gesamtbetrachtung der Krank heitsgeschichte grund sätzlich stets über starke Nacken- und Rückenschmerzen, die in andere Bereiche ausstrahl t en (Urk. 11/1) . Nach
der Anmeldung zum Leistungsbezug
schilderte sie dann vor allem Schmerzen am ganzen Körper, wobei ihre Berichterstattung
bezüglich der damit verbundenen Schmerzlokalisa tion an den einzelnen Körperteilen variierte (Urk.
11/17 / 1, 11/27 / 2, 11/ 43
S. 17, 22, 26, 29) . 4.2.2
D es Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Kriterien für eine anhaltend e somatoforme Schmerzstörung gemäss den Gutachtern auch aufgrund der fehlenden Schmerzintensität nicht erfüllt seien, obwohl die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung angab, die Intensität der Beschwerden betrügen auf einer Schmerzskala von 1-10 die Stufe 7 sowie 9. Zudem würden im Bericht des Röntgeninstituts H.___ vom 1 2. März 2015 die Schmerzen als massivst und medikamentös fast therapieresistent beschri e ben
(Urk. 1 Rz . 16). Die Gut achter führ t en diesbezüglich aus, dass die Schmerzangaben während der Untersuchung hinsichtlich der Qualität und Quantität insgesamt sehr ungenau und wenig differenziert geblieben seien (Urk. 11/43 / 53) .
Der rheumatologische Gutachter hielt darüber hinaus fest, da ss in Diskrepanz zu den massiv beklagten Beschwerden doch ein seh r geringer Leidensdruck bestehe . Die Beschwerde führe rin habe ihre Beschwerden lachend lokalisieren können
(Urk. 11/43 / 22). Hinzu kommt, dass
a bgestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tagesab lauf davon ausgegangen werden kann, dass sie trotz ihren Schmerzen in der Lage ist, wichtige Funktionen im Haushalt wahr zu nehmen und sie es auch vermag Freundinnen, Cousins und Cousinen zu treffen (Urk. 11/ 43 / 15 und Urk. 11/43/ 32) .
Damit ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit erstellt, dass sie nicht an andauernden quälenden Schmerzen leiden kann . 4.2.3
Z udem führte die Beschwerdeführerin aus, die Gutachter widerspr ächen sich, indem sie einerseits festhielten, dass verschiedene psychosoziale Belastungen festgestellt würden, die se jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Punkt 6.3) . Andererseits d ann im Rahmen der diagnostischen Kriterien für eine somatoform e S c h merzstörung (Punkt 7.2)
festhielten, dass keine schweren
psychosozialen Belastungen hätten identifiziert werden können. Diese aber dann doch die S chwer e aufweise n würden,
diagnostisch überhaupt erwähnt zu werden (Urk.
1 Rz . 19) . Die Gutachter hielten zu diesem Punkt schlüssig fest, dass wohl verschiedene psychosoziale Belastungen vorlägen, diese aber Teil eines normalen Lebensverlaufs seien. Damit
erklärten sie nachvollziehbar, dass dies e beschriebenen psychosozialen Belastungen vorliegend eben keine Relevanz ent falten (Urk. 11/43 / 37) . 4.2.4
Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei ihr der Vorwurf eines d y s fun k tionalen und selbstlimitierenden Verhaltens gem acht worden, da sie nicht in der Lage gewesen sei, das Alter ihrer Kinder mittel s des Geburtsjahrs errechnen zu können, o bschon
die Gutachter über ihre vierjährige Schulbildung im Bilde gewesen seien (Urk. 1 Rz . 21).
Die psychiatrisch e Gutachter in führte ausführlich in ihrem Befund aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien insgesamt sehr vage und es fehle auch die Anstrengungsbereitschaft, wichtige Daten auszu rech nen oder herzuleiten . Sie könne wichtige biografische Daten und deren zeitliche Einordnung nicht angeben, da sie diese vergessen oder nicht auszu rechnen ver mochte . Zudem wirke sie völlig desinteressiert, affektlos, gelangweilt, unmotiviert und ohne Introspektionsfähi g keit (Urk. 11/43 / 33). Aus diesem Befund leitete sie
schliesslich die Beurteilung her, die Beschwerdeführerin habe viele wichtige Daten nicht angeben können, da sie diese vergessen habe, und sie diese auf Auf forderung hin auch nicht auszurechnen
vermochte . Die kognitiven Fähigkeiten würden jedoch im Gegensatz dazu im Alltag nicht eingeschränkt ersche i nen, sie könne offenbar auch den Haushalt alleine bewältigen
(Urk. 11/43 / 34 -35). Zudem wurde weiter festgehalten, die auffällige Affektivität mit völligem Desinteresse, affektloser Unmotiviertheit entspreche der schon ab 2010 beschriebenen « Schmerzverarbeitungsstörung » mit einem grundsätzlich dys funktionalen Ver halten, maladaptiven Kognition en in Form gedankliche r Ein engung auf das Schmerzerleben und einer rigiden Attribution der Ursachen auf organische Fak toren (Urk. 11/43 / 37).
Demnach wurde,
entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten aus verschiedenen Gründen
als dysfunktional und selbstlimitierend beschrieben . 4.3
Zusammenfassend ist das Gutachten vom 2. März 2018 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist .
Daran vermag auch
der Bericht von Dr. S.___
der I.___ vom 1 5. August 2017
nichts zu ändern (vgl.
Urk. 11/43 / 8 [ =
Urk. 11/27]) . Diese r lässt vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE
137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) zu Tage treten und die Erfahrungs tatsa che, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.
5.1
Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen mag die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht wohl an Schmerzen leiden, jedoch liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor . Somit erübrigt sich die Durchführung eines struktu rier ten Beweisverfahrens nach BGE 1 41 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 5.2
Aus demselben Grunde kann, e ntgegen den Ausführungen der Beschwerde führe rin (Urk. 1 Rz . 23), auch
offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin neben der Hausarbeit zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte bzw. würde .
5 . 3
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2018 ist deshalb zu Recht ergangen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .
6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk.
9 / 5 und 6). Antragsgemäss (Urk. 1) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab h ängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedo ch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 . 3
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
3. Oktober 2018 wird de r Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz