Sachverhalt
1. Die 1983 geborene X.___ meldete sich am
1. Oktober 2002 unter Hinweis auf eine durchgemachte Kinderlähmung im Alter von drei Jahren und eine anschliessende Wachstumsstörung am linken Fuss bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach dem sämtliche berufliche Massnahmen erfolglos geblieben waren, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2004 rückwirkend per 1.
Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 95% eine ganze Rente zu (Urk. 6/78). Nach der Geburt ihres Sohnes wurde der Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2007 rück wirkend ab
1. Dezember 2006 zusätzlich eine Kinderrente zugesprochen ( Urk. 6/104). Im Zuge einer im August 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/109-1 1
0) veranlasste die IV-Stelle eine erstmalig e polydisziplinäre (inter nistisch e , orthopädisch e , neurologisch e , psychiatrisch e ) Begutachtung, durchge führt durch das Zentrum Y.___ (Expertise vom 3. Januar 2012, Urk. 6/136). In der Folge informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Mitteilung vom 13.
Februar 2012, dass sie aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrad es weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 6/139). Im April 2015 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/145) und zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/147 und Urk. 6/157). Des Weiteren holte sie Arztberichte ( Urk. 6/149, Urk. 6/152 und Urk. 6/155) sowie Abrechnungen über die vorübergehende Telefonberatungstätigkeit der Versicher ten (Urk. 6/150) ein und führte am 9. Juni 2015 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/158). Nach mehreren Standortgesprächen teilte die IV-Stelle der Versi cherten am 24. Mai 2016 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/162). Anschliessend verlangte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 6/164 und Urk. 6/166) und liess die Versicherte durch das Z entrum Z.___
bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 6. November 2016, Urk. 6/177). Danach versuchte die IV-Stelle die Versicherte erneut einzugliedern. Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2017 stellte sie die Massnahmen ein, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen und privaten Gründen nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzu nehmen (Urk. 6/190). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente wegen ihres verbesserten Gesund heitszustands in Aussicht (Urk. 6/194). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni und am
6. Juli 2017 Einwände (Urk. 6/195 und Urk. 6/19 8 ). Diese veranlassten die IV-Stelle am 20. März 2018 zur Durchführung eine r erneute n Haushaltsab klärung (Urk. 6/206). Nach diesbezüglicher Stellungnahme der Versicherten vom 30. April 2018 (Urk. 6/202) und ihrer
Äusserung zu allfälligen Eingliederungs massnahmen vom 16. August 2018 (Urk. 6/205 ) wurde die Rente mit Verfügung vom 3. September 2018 auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt ( Urk. 8) ,
welche die Beschwerdeführerin wahrnahm
( Stellungnahme vom 2 0. März 2020 ,
Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1. 5
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substi tuierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Aufl age 2014, Rn 77 zu Art. 30–31) 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin ausweislich des bidisziplinären Gutachtens verbessert habe. Weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht lägen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Ein Revisionsgrund bestehe aufgrund der im November 2014 aufgenommenen Erwerbstätigkeit als Telefonberaterin im ersten Arbeitsmarkt bei der A.___ in Deutschland . Dabei verdiene die Beschwerdeführerin ein erheblich höheres Ein kommen als das bei der Rentenberechnung berücksichtigte jährliche Invaliden einkommen von Fr. 2'400.-- im geschützten Rahmen. Im Umfang dieser Revision könne auch der
Status auf 50
% erwerbstätig und 50
% im Haushalt tätig geän dert werden. Nach Durchführung des neuen Einkommensvergleichs bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 18.43 % kein Anspruch mehr auf eine Rente . Da die Beschwerdeführerin weder über 55 Jahre alt sei noch seit über 15 Jahren eine Rente beziehe, müssten vor der Rentenaufhebung nicht zwingend Eingliede rungsmassnahmen durchgeführt werden ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass kein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Es liege keine Änderung des erwerblichen Sachverhalts vor. De n
in Heimarbeit ausgeübte n Arbeitsversuch habe sie nach kurzer Zeit wieder abbre chen müssen , da sie mit den Anforderungen überfordert gewesen sei. Sie habe nur kurz einen nennenswerten Verdien s t erzielen können. Somit dürfe auch kein Statuswechsel durchgeführt werden. Zudem habe die bidisziplinäre Begutachtung ergeben, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Wegen diverser M ängel könne aber überhaupt nicht auf das Gutachten abgestellt werden . Des Weiteren beziehe sie mithin seit über 15 Jahren eine Rente. Ange sichts der gescheiterten Erstausbildung und der selbst an einem geschützten Arbeitsplatz nicht aufrechterhaltenen Tätigkeit sei in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch-theoretisch vorhandenen Leistungsfähigkeit weiterhin entgegen stünden ( Urk. 1). 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 7. August 2004
(Urk. 6/78)
liegt im Wesentlichen der Bericht der IV-Berufsberatung vom 1. Oktober 2003 zugrunde ( Urk. 6/ 55 ) . 3.2
Im Bericht vom 1. Oktober 2003 wurde festgehalten , dass die Beschwerdeführerin die Handelsschule per 1. Juni 2003 abgebrochen habe. In der Besprechung vom 12. Juni 2003 mit der Beschwerdeführerin , Herrn B.___ ( Jugendwohngruppe C.___ ) und Frau D.___ (Pro Infirmis ) sei erkennbar geworden , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der stark eingeschränkten Belastungsfähigkeit dem Druck nicht mehr gewachsen gewesen sei . Neben der Ausbildung hätten familiäre Probleme im Mittelpunkt gestanden. Es sei vereinbart worden, dass Frau D.___ sich um e inen geschützten Arbeitsplatz u nd d ie Fürsorge kü mmere. Die IV-Stelle prüfe die Rentenfrage. Solange eine Tagesstruktur
vorhanden sei,
werde die Beschwerdeführerin weiterhin von Herrn B.___
betreut . Seit dem 1 1. August 2003 arbeite die Beschwerdeführern an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem 50%-Pensum im Ausbildungs
- und D ienst l eistu n g sze n trum E.___ . Es sei nun die Rentenfrage zu prüfen . Die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen im Ber e i ch der Psyche die Ausbildung
abgebrochen . Bevor das Invali deneinkommen festgelegt werden könne sowie im Hinblick auf eine zukünftige b erufliche Massnah m e , werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen ( Urk. 6/ 55 /1 ) . Der Validenlohn betrage Fr. 48'650. --
(Tabellenlohn) un d der Invalidenlohn Fr. 2'400.-- gemäss Arbeitsvertrag vom 18 . März 2003 , das ein geschützter Arbeitsplatz mit 50%-Pensum sei ( Urk. 6/55/2). 4. 4.1
Der Mitteilung vom
13.
Februar 2012 ( Urk. 6/139 ) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ v om 3. Januar 2012 zugrunde (Urk. 6/136) .
4 .2
Dr. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. G.___ , Facharzt für Hand- und orthopädische Chirurgie, H.___ , Fachärztin für Neurologie und Dr. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie , hielten im Gut achten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/136/27-28): - Chronische Schmerzen im linken Fuss bei - St. n. wahrscheinlicher Poliomyelitis - Spitz-Hohl-Fuss - St. n. valgisierender
Calcaneusosteotomie , Pseudoarthrosenrevision
talonavikular und Metallentfernung (01/2002) - St. n. Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasciotomie nach S t eindler links (07 /200
1) wegen - B eginnende r arthrotische r Veränderungen im oberen Sprunggelenk und den nicht arthrosierten Gelenken des Vorfusses - Lumbosakrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Beckenschiefstand nach links - Muskulärer Dysbalance infolge Beinverkürzung links
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Micrognathia inferior - Rhinitis allergica - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit - Leichte Schwäche der linken oberen Extremität, wahrscheinlich nach Poliomyelitis - Aufenthalt und Erziehung in Heimen - Feindseligkeit gegenüber Kindern und ständige Schuldzuweisung - Problem in Verbindung mit Bildung und Ausbildung
Dazu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung aus, d urch die vorgenommenen Operationen habe eine gewisse Verbesserung der Fe hl stellung erreicht werden können , nicht hingegen eine Verbesserung der gesamten Atrophie des linken Beines und der deutlichen Verkürzung desselben. Auch habe sich der Schmerzzustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert . Die geklagten Schmerzen seien an sich plausibel, wobei es wie immer bei Schmerzen keine Möglichkeit gebe, diese objektiv zu messen. Es bestehe aber kein typisches psychosomatisches Beschwerdebild und keine Hinweise auf eine Ausweitungs symptomatik ( Urk. 6/136/28) . Subjektiv klage die Beschwerde führerin über eine Zunahme ihrer Schmerzen. Objektiv bestehe nur eine diskrete Verschlechterung im Bereich der beginnenden Arthrosen im linken Fuss. Es sei davon auszugehen, dass sich in den kommenden Jahren infolge multipler Fehlbelastungen Arthrosen ausbilden würden. Zurzeit hätten sich aber gegenüber früheren Beurteilungen keine wesentlichen Veränderungen des medizinischen Befundes ergeben ( Urk. 6/136/30).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die Gehfähigkeit und die - dauer deutlich eingeschränkt seien . Grössere Strecken müss t e n mit einem Auto zurück g eleg t werden . V orwiegend stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Ausge schlossen seien das Gehen in unwegsamem Gelände, das Besteigen von Leitern und das regelmässige Treppengehen. Weiter sei auch das Halten und Heben von schweren Lasten deutlich eingeschränkt . Die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung. Berufliche Eingliederungsversuche vorwiegend in den Bürobe reichen seien hinsichtlich der Schmerzproblematik sowie der mangelnde n schulischen Voraussetzungen gescheitert. Theoretisch könne die Beschwerde führerin r ein medizinisch beurteilt eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem 50%-Pensum ausüben . Die Einschränkung resultiere aus der chronischen Schmerzproblematik. Davon betroffen sei sowohl das Bein wie der Rücken. Aus diesem Grund solle sich die Beschwerdeführerin bei einer entsprechenden Tätig keit immer wieder bewegen und ihre Sitz- und Arbeitsposition wechseln können
( Urk. 6/136/29). 5 . 5 .1
In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand stützt sich die Beschwerdegegne rin auf die im November 2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit als Telefonbera terin (Urk. 6/141) sowie in medizinischer Hinsicht auf das Z.___ -Gutachten vom 16. November 2016
(Urk. 6/177 ) . 5 .2
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhoben in ihrem Gutach ten k eine Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n folgende genannt ( Urk. 6/177/42): - F ortgeschrittene Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks nach w ahrscheinlicher Poliomyelitis und Zustand n ach Achillessehnenver längerung ,
S teindlerscher Durchtrennung der Plantaraponeuros e , d orsaler Capsulotomie
tibiot alar und talocalcanear sowie Transfixation Calc aneus/Talus/Tibia links ( 03/1999 ) , Entfernung de s K-Nagels ( 03/1999 ) , Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasc iotomie nach Steindler
( 07/2001 ), Metallentfernung und valgisierender
Calcaneusosteoto mie nach Dwyer sowie Revision einer Pseuda rthrose des Talonaviculargelenk s
( 01/2002 ), Verlängerungsosteotomie der Fibula und OSG-Arthroskopie mit Abtragung ventraler Tibiaosteophyten
( 10/2014 ) sowie Oste o synthesematerialentfernung der Fibula
( 05/2015 ) mit Senk - /Spreizfuss und Verkürzung des linken Fusses sowie eine Beinv e rkürzung links - Pseudolumbofe moral g ie links bei kleiner nicht neurokompressiver
Discushernie L5/S1 links - Allergie auf Dafalgan und Pollen
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, dass diese
von Mai bis Juni 2015 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation als Telefonberaterin oder in einer angepassten Tätigkeit 0 % betragen habe. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin jedoch voll arbeitsfähig ( Urk. 6/177/43).
Im Gegensatz zum Gutachten des Y.___ hätten die arthrotischen Veränderungen im oberen Sprunggelenk links zugenommen. Des Weiteren seien seither zwei chirurgische Eingriffe am linken OSG durchgeführt worden. Im orthopädischen Gutachten des Y.___ sei allerdings keine explizite Arbeitsfäh ig keit in bisherige r und in adaptierter Tätigkeit fest gehalten , so dass ein direkter Vergleich nicht möglich sei.
Aus psychiatrischer Sicht seien im psychiatrischen Gutachten des Y.___ 01/2012 lediglich psychosoziale Probleme beschrieben worden. Es hätten jedoch bereits damals keine psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden . Im Verlauf
lasse sich weiterhin keine psychische Störung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben. Damit handle es sich aus rein psychiatrischer Sicht um einen im Wesentlichen unveränderten psychi schen Gesundheitszustand ( Urk. 6/177/44). 6 . 6 .1
Bevor geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Rente vorliegend gegeben sind, stellt sich aufgrund de s im August 2010 und des zweiten im April 2015 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ( Urk. 6/109-1 1 0 und Urk.
6/145 ) die Frage nach der Vergleichsbasis . Dabei bildet der zeitliche Refe renz zeit punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung , wel che auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruht
(E. 1 . 4) .
6 .2
A nlässlich des mit Mitteilung vom 1 3. Februar 2012
( Urk. 6/139 ) abgeschlosse nen Revisionsverfahrens erfolgte durch die polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 3. Januar 2012, Urk. 6/136) zwar in medizinischer Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung , nicht aber in erwerblicher Hinsicht . So zog die IV-Stelle eine Überprüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige trotz Kenntnis der Geburt des Sohnes nicht einmal in Erwägung ( Urk. 6/103-104) . Des Weiteren v erzichtete sie auf die Durchführung eines Ein kommensvergleich s
( Urk. 6/138/4), obwohl die Beschwerdeführerin neu gemäss dem Gutachten sitzend als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt wurde ( Urk. 6/136/29 ) . Spätestens d adurch hatte die IV-Stelle einen klaren Anhaltspunkt für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands . Sie hätte daher anhand eines Einkommensvergleich s prüfen müssen, ob daraus eine kleinere als eine ganze Rente resultiert.
Alleine aufgrund der Attestierung der Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen ( Urk.
6/136/17 ) , wurde die IV-Stelle nicht davon ent bunden, zumal die rechtliche Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der (ver bliebenen) Arbeitsfähigkeit bezogen auf ei nen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nicht von den Medizinern zu beantworten ist (vgl. zur Aufgabenver t eilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).
6 .3
Zeitliche Vergleichsbasis für die Revision bildet somit die ursprüngliche Verfü gung der Rentenzusprache vom 2 7. August 2004 ( Urk. 6/78 ) und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen die M itteilung vom 1 3. Februar 201 2
( Urk. 6/139 ) . 7 .
7 .1
Das Gericht kann eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, wenn die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der zugespro chenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob die Ver fügung vom 2 7. August 2004 zweifellos unrichtig und daher der Wiedererwägung zugänglich ist (E. 1. 4 ) . 7 .2
Über die Fussleiden sind lediglich zwei Berichte der Orthopädischen Universitäts klinik L.___ vom 2 7. Juli und 3. August 2000 ohne Beurteilung der
Arbeitsfä higkeit ( Urk. 6/2) sowie ein Zwischenbericht über den Bedarf an orthopädischen Hilfsmitteln vom 1 9. b zw. 2 6. August 2002 ( Urk. 6/24) aktenkundig . Im Ver laufsprotokoll der Berufsberatung vom 2 5. Oktober 2002 hielt die IV Berufs beratung als künftige Erwerbaussichten ein 100% - Pensum im administra tiven Bereich fest ( Urk. 6/29 /3 ). Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2002 wurde als berufliche Massnahme ein lerntechnischer Vorbereitungskurs im Hinblick auf eine verspätete erstmalige berufliche Ausbildung im administrativen Bereich gewährt ( Urk. 6/31). Anschliessend wurden mit Verfügung vom 2 6. März 2003 die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Büroangestellte n
ab 25. Februar 2003 an der
Schule M.___ übernommen ( Urk. 6/38). Das Rektorat berichtete schliesslich mit Brief vom 11.
Juli 2003 , dass die Beschwerdeführerin dem Druck (weniger durch die schulische Belastung als durch die persönlichen Umstände wie Familie, Geldprobleme etc. verursacht) nicht mehr gewachsen gewesen sei, weshalb sie begonnen habe, dem Unterricht fernzubleiben. Damit habe sie den schulischen Anschluss und den Boden völlig unter den Füssen verloren, weshalb es gegeben gewesen sei, die Massnahme im Mai 2003 abzubrechen. Eine neuerliche Massnahme käme nur in Frage, wenn die psychosozialen Probleme einigermassen entschärft seien
( Urk. 6/48) . Am 1 8. Juli 2003 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für einen geschützten Arbeitsplatz (Urk.
6/51). Mit Bericht vom 1. Oktober 2003 stellte die IV-Berufsberatung fest, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den im Bereich der Psyche die Ausbildung an der M.___ abgebrochen habe und empfahl zur Festlegung des Invalideneinkommens die Einholung ei nes psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 6/54) . Gleichwohl wurde der Beschwerdeführe rin eine ganze Rente zugesprochen , wobei die IV-Stelle im Einkommensvergleich für das Invalideneinkommen einfach den Lohn des geschützten Arbeitsplatzes , wie im Berufsberatungsbericht festgehalten, einsetzte (Urk.
6/6 1-62 ). 7 .3
Nach dem Gesagten erfolgte die erstmalige Rentenzusprache ohne jegliche akten kundige ärztliche St ellungnahme zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt, setzt die Wiedererwägung voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist ( Urk. 12) . Dabei ist jedoch zu berück sichtigen , dass bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes , insbe sondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht durchgeführt wurden , die Verfügung bereits als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig gilt (vgl. E. 1.4 ; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Deshalb war vorliegend die gestützt auf die Verfügung vom
27. August 2004 ( Urk. 6/78) erfolgte Renten zusprache zweifellos unrichtig. 7.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 12) kann auch nicht davon die Rede sein, dass das Fehlen jeglicher medizinischen Abklärungen anlässlich der Revision 2010 bis 2012 «geheilt» worden wäre. Zwar wurde damals eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt und die Gutachter stellten einen im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache unveränderten Gesundheitszustand fest (Urk. 6/136/30). Indem die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der ganzen Rente auf den unveränderten Gesundheitszustand abstützte und insoweit folgerichtig auf die Vornahme eines Einkommensver gleichs verzichtete (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Februar 2012, Urk. 6/138/4), perpetuierte sie damit aber die ursprünglich zweifellos unrichtige Rentenzuspra che , zumal dort ausschliesslich – überhaupt nicht abgeklärte – psychische Ein schränkungen als invalidisierend taxiert wurden (E. 3.2), während im polydis ziplinären Gutachten aus dem Jahre 2012 keine psychiatrische Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und die 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit neu ausschliesslich mit somatischen Leiden begründet wurde (Urk. 6/136/27-28). 8 .
8.1
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. Novemebr 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass sie auf das neue Z.___ Gutachten vom 1 6. November 2016 abstellen kann , sofern sich dieses als beweiskräftig erweist
(Urk.
6/177) . 8.2
Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk.
6/177/2-4 und Urk.
6/177/13-18). Die vorhandenen Arztberichte wu rden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 6/177/11, Urk. 6/177/15-18 und Urk. 6/177/34). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründeten Diagnosen erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 7 ).
Bezüglich der Dauer der Begutachtung gilt es anzumerken, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an kommt . Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E.
5.3.2), was vorliegend der Fall ist . 8.3
In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt, und es ergeben sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Telefonberaterin oder in einer anderen angepassten Tätigkeit
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Aus dem Bericht «Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt» vom 26. März 2018 ergibt sich im Haushaltsbereich keinerlei Ein schränkung (Urk. 6/206), was unbestritten geblieben ist und worauf abzustellen ist.
9.
9.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 9.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 9.3
Gemäss der Aktenlage verdiente die Beschwerdeführerin als Telefonberaterin überdurchschnittlich zu anderen Medianen, weshalb vorliegend das Validenein kommen als auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (LSE
2016) zu ermitteln sind . Deshalb ist prozentual geschätzt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage wäre, mindestens 70 % des durch schnittlich im privaten Sektor von Frauen ohne berufliche Ausbildung erzielbaren monatliche n Einkommen s
von
Fr. 4'363. —zu erzielen . Daraus resultiert e – würde die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert - ein Invaliditätsgrad von 30 % , wodurch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Da im Haushaltsbereich keinerlei Einschränkung besteht (E. 8.3), kann die Frage der Qualifikation offen gelassen werden. 10. 10.1
Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerde gegnerin die Rente aufgrund der 15 - jährigen-Bezugsdauer zu Unrecht aufge hoben habe, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen ( Urk. 1 S. 10 ). 10.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist. Wenn die versicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invaliden rente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiederge wonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungs massnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist. Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen ledig lich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar ein zustufen ist 8C_842/2016 vom 1 8. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 10. 3
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 3. September 2018 bezog die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2003 eine Invalidenrente. M assgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem eine Rente zugesprochen wurde (Urteil des Bun desgerichts 8C_446/2014 vom 1 2. Januar 2015) .
Eine revisions- oder wiederer wägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegeg nerin zuvor Eingl iederungsmassnahmen durchführte.
Die Beschwerdeführerin brachte allerdings nicht nur gegenüber der Eingl iederungsberatung zum Aus druck , dass es für sie schwierig sei, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen ( Urk. 6/162 und Urk. 6 163/1 ). Auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte sie, dass sie sich eine regelmässige Arbeit nicht vorstellen könne, ideal wäre eine Heimarbeit (Urk.
6/177/22). In der orthopädischen Begutachtung gab sie an, sie wisse nicht, ob sie je wieder arbeiten könne ( Urk. 6/177/5). Nach dem die IV-Stelle das Gutachten erhalten hatte, lud sie die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch ein ( Urk. 6/180) ,
a nlässlich welchem die Beschwer deführerin erneut angab, sie könne sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorstellen einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/191/2-3), woraufhin die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 8. Mai 2017 einstellte, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und privaten Gründen subjektiv nicht in der Lage dafür fühle ( Urk. 6/190). Hinzu
ko m mt, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren grundsätzlich die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangte, an zweiter Stelle ein medizinisches Obergutachten und nur an dritter Stelle gegebenenfalls berufliche Massnahmen ( Urk. 6/ 198/6 ) . Trotzdem bot die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit S chr e i ben vom 1 5. August 2018 nochmals an, Eingli ederu n g smassnahmen durchzuführen , sofern diese gewünscht seien (Urk.
6/204). Diese wurden von der Beschwerdeführerin erneut mit der Begrün dung abgelehnt, es sei primär die Rentenfrage zu prüfen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe
( Urk. 6/205). 10.4
Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 11.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausge richte ten ganzen Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtig keit der Verfügung vom
27. August 2004 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfü gung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 1 2 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 0) veranlasste die IV-Stelle eine erstmalig e polydisziplinäre (inter nistisch e , orthopädisch e , neurologisch e , psychiatrisch e ) Begutachtung, durchge führt durch das Zentrum Y.___ (Expertise vom 3. Januar 2012, Urk. 6/136). In der Folge informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Mitteilung vom 13.
Februar 2012, dass sie aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrad es weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 6/139). Im April 2015 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/145) und zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/147 und Urk. 6/157). Des Weiteren holte sie Arztberichte ( Urk. 6/149, Urk. 6/152 und Urk. 6/155) sowie Abrechnungen über die vorübergehende Telefonberatungstätigkeit der Versicher ten (Urk. 6/150) ein und führte am 9. Juni 2015 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/158). Nach mehreren Standortgesprächen teilte die IV-Stelle der Versi cherten am 24. Mai 2016 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/162). Anschliessend verlangte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 6/164 und Urk. 6/166) und liess die Versicherte durch das Z entrum Z.___
bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 6. November 2016, Urk. 6/177). Danach versuchte die IV-Stelle die Versicherte erneut einzugliedern. Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2017 stellte sie die Massnahmen ein, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen und privaten Gründen nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzu nehmen (Urk. 6/190). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente wegen ihres verbesserten Gesund heitszustands in Aussicht (Urk. 6/194). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni und am
6. Juli 2017 Einwände (Urk. 6/195 und Urk. 6/19 8 ). Diese veranlassten die IV-Stelle am 20. März 2018 zur Durchführung eine r erneute n Haushaltsab klärung (Urk. 6/206). Nach diesbezüglicher Stellungnahme der Versicherten vom 30. April 2018 (Urk. 6/202) und ihrer
Äusserung zu allfälligen Eingliederungs massnahmen vom 16. August 2018 (Urk. 6/205 ) wurde die Rente mit Verfügung vom 3. September 2018 auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt ( Urk. 8) ,
welche die Beschwerdeführerin wahrnahm
( Stellungnahme vom 2 0. März 2020 ,
Urk. 12).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin ausweislich des bidisziplinären Gutachtens verbessert habe. Weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht lägen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Ein Revisionsgrund bestehe aufgrund der im November 2014 aufgenommenen Erwerbstätigkeit als Telefonberaterin im ersten Arbeitsmarkt bei der A.___ in Deutschland . Dabei verdiene die Beschwerdeführerin ein erheblich höheres Ein kommen als das bei der Rentenberechnung berücksichtigte jährliche Invaliden einkommen von Fr. 2'400.-- im geschützten Rahmen. Im Umfang dieser Revision könne auch der
Status auf 50
% erwerbstätig und 50
% im Haushalt tätig geän dert werden. Nach Durchführung des neuen Einkommensvergleichs bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 18.43 % kein Anspruch mehr auf eine Rente . Da die Beschwerdeführerin weder über 55 Jahre alt sei noch seit über 15 Jahren eine Rente beziehe, müssten vor der Rentenaufhebung nicht zwingend Eingliede rungsmassnahmen durchgeführt werden ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass kein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Es liege keine Änderung des erwerblichen Sachverhalts vor. De n
in Heimarbeit ausgeübte n Arbeitsversuch habe sie nach kurzer Zeit wieder abbre chen müssen , da sie mit den Anforderungen überfordert gewesen sei. Sie habe nur kurz einen nennenswerten Verdien s t erzielen können. Somit dürfe auch kein Statuswechsel durchgeführt werden. Zudem habe die bidisziplinäre Begutachtung ergeben, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Wegen diverser M ängel könne aber überhaupt nicht auf das Gutachten abgestellt werden . Des Weiteren beziehe sie mithin seit über 15 Jahren eine Rente. Ange sichts der gescheiterten Erstausbildung und der selbst an einem geschützten Arbeitsplatz nicht aufrechterhaltenen Tätigkeit sei in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch-theoretisch vorhandenen Leistungsfähigkeit weiterhin entgegen stünden ( Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Verfügung vom 2 7. August 2004
(Urk. 6/78)
liegt im Wesentlichen der Bericht der IV-Berufsberatung vom 1. Oktober 2003 zugrunde ( Urk. 6/ 55 ) .
E. 3.2 Im Bericht vom 1. Oktober 2003 wurde festgehalten , dass die Beschwerdeführerin die Handelsschule per 1. Juni 2003 abgebrochen habe. In der Besprechung vom 12. Juni 2003 mit der Beschwerdeführerin , Herrn B.___ ( Jugendwohngruppe C.___ ) und Frau D.___ (Pro Infirmis ) sei erkennbar geworden , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der stark eingeschränkten Belastungsfähigkeit dem Druck nicht mehr gewachsen gewesen sei . Neben der Ausbildung hätten familiäre Probleme im Mittelpunkt gestanden. Es sei vereinbart worden, dass Frau D.___ sich um e inen geschützten Arbeitsplatz u nd d ie Fürsorge kü mmere. Die IV-Stelle prüfe die Rentenfrage. Solange eine Tagesstruktur
vorhanden sei,
werde die Beschwerdeführerin weiterhin von Herrn B.___
betreut . Seit dem 1 1. August 2003 arbeite die Beschwerdeführern an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem 50%-Pensum im Ausbildungs
- und D ienst l eistu n g sze n trum E.___ . Es sei nun die Rentenfrage zu prüfen . Die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen im Ber e i ch der Psyche die Ausbildung
abgebrochen . Bevor das Invali deneinkommen festgelegt werden könne sowie im Hinblick auf eine zukünftige b erufliche Massnah m e , werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen ( Urk. 6/ 55 /1 ) . Der Validenlohn betrage Fr. 48'650. --
(Tabellenlohn) un d der Invalidenlohn Fr. 2'400.-- gemäss Arbeitsvertrag vom 18 . März 2003 , das ein geschützter Arbeitsplatz mit 50%-Pensum sei ( Urk. 6/55/2). 4.
E. 4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.
E. 4.1 Der Mitteilung vom
13.
Februar 2012 ( Urk. 6/139 ) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ v om 3. Januar 2012 zugrunde (Urk. 6/136) .
4 .2
Dr. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. G.___ , Facharzt für Hand- und orthopädische Chirurgie, H.___ , Fachärztin für Neurologie und Dr. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie , hielten im Gut achten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/136/27-28): - Chronische Schmerzen im linken Fuss bei - St. n. wahrscheinlicher Poliomyelitis - Spitz-Hohl-Fuss - St. n. valgisierender
Calcaneusosteotomie , Pseudoarthrosenrevision
talonavikular und Metallentfernung (01/2002) - St. n. Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasciotomie nach S t eindler links (07 /200
1) wegen - B eginnende r arthrotische r Veränderungen im oberen Sprunggelenk und den nicht arthrosierten Gelenken des Vorfusses - Lumbosakrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Beckenschiefstand nach links - Muskulärer Dysbalance infolge Beinverkürzung links
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Micrognathia inferior - Rhinitis allergica - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit - Leichte Schwäche der linken oberen Extremität, wahrscheinlich nach Poliomyelitis - Aufenthalt und Erziehung in Heimen - Feindseligkeit gegenüber Kindern und ständige Schuldzuweisung - Problem in Verbindung mit Bildung und Ausbildung
Dazu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung aus, d urch die vorgenommenen Operationen habe eine gewisse Verbesserung der Fe hl stellung erreicht werden können , nicht hingegen eine Verbesserung der gesamten Atrophie des linken Beines und der deutlichen Verkürzung desselben. Auch habe sich der Schmerzzustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert . Die geklagten Schmerzen seien an sich plausibel, wobei es wie immer bei Schmerzen keine Möglichkeit gebe, diese objektiv zu messen. Es bestehe aber kein typisches psychosomatisches Beschwerdebild und keine Hinweise auf eine Ausweitungs symptomatik ( Urk. 6/136/28) . Subjektiv klage die Beschwerde führerin über eine Zunahme ihrer Schmerzen. Objektiv bestehe nur eine diskrete Verschlechterung im Bereich der beginnenden Arthrosen im linken Fuss. Es sei davon auszugehen, dass sich in den kommenden Jahren infolge multipler Fehlbelastungen Arthrosen ausbilden würden. Zurzeit hätten sich aber gegenüber früheren Beurteilungen keine wesentlichen Veränderungen des medizinischen Befundes ergeben ( Urk. 6/136/30).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die Gehfähigkeit und die - dauer deutlich eingeschränkt seien . Grössere Strecken müss t e n mit einem Auto zurück g eleg t werden . V orwiegend stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Ausge schlossen seien das Gehen in unwegsamem Gelände, das Besteigen von Leitern und das regelmässige Treppengehen. Weiter sei auch das Halten und Heben von schweren Lasten deutlich eingeschränkt . Die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung. Berufliche Eingliederungsversuche vorwiegend in den Bürobe reichen seien hinsichtlich der Schmerzproblematik sowie der mangelnde n schulischen Voraussetzungen gescheitert. Theoretisch könne die Beschwerde führerin r ein medizinisch beurteilt eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem 50%-Pensum ausüben . Die Einschränkung resultiere aus der chronischen Schmerzproblematik. Davon betroffen sei sowohl das Bein wie der Rücken. Aus diesem Grund solle sich die Beschwerdeführerin bei einer entsprechenden Tätig keit immer wieder bewegen und ihre Sitz- und Arbeitsposition wechseln können
( Urk. 6/136/29).
E. 5 .2
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhoben in ihrem Gutach ten k eine Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n folgende genannt ( Urk. 6/177/42): - F ortgeschrittene Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks nach w ahrscheinlicher Poliomyelitis und Zustand n ach Achillessehnenver längerung ,
S teindlerscher Durchtrennung der Plantaraponeuros e , d orsaler Capsulotomie
tibiot alar und talocalcanear sowie Transfixation Calc aneus/Talus/Tibia links ( 03/1999 ) , Entfernung de s K-Nagels ( 03/1999 ) , Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasc iotomie nach Steindler
( 07/2001 ), Metallentfernung und valgisierender
Calcaneusosteoto mie nach Dwyer sowie Revision einer Pseuda rthrose des Talonaviculargelenk s
( 01/2002 ), Verlängerungsosteotomie der Fibula und OSG-Arthroskopie mit Abtragung ventraler Tibiaosteophyten
( 10/2014 ) sowie Oste o synthesematerialentfernung der Fibula
( 05/2015 ) mit Senk - /Spreizfuss und Verkürzung des linken Fusses sowie eine Beinv e rkürzung links - Pseudolumbofe moral g ie links bei kleiner nicht neurokompressiver
Discushernie L5/S1 links - Allergie auf Dafalgan und Pollen
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, dass diese
von Mai bis Juni 2015 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation als Telefonberaterin oder in einer angepassten Tätigkeit 0 % betragen habe. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin jedoch voll arbeitsfähig ( Urk. 6/177/43).
Im Gegensatz zum Gutachten des Y.___ hätten die arthrotischen Veränderungen im oberen Sprunggelenk links zugenommen. Des Weiteren seien seither zwei chirurgische Eingriffe am linken OSG durchgeführt worden. Im orthopädischen Gutachten des Y.___ sei allerdings keine explizite Arbeitsfäh ig keit in bisherige r und in adaptierter Tätigkeit fest gehalten , so dass ein direkter Vergleich nicht möglich sei.
Aus psychiatrischer Sicht seien im psychiatrischen Gutachten des Y.___ 01/2012 lediglich psychosoziale Probleme beschrieben worden. Es hätten jedoch bereits damals keine psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden . Im Verlauf
lasse sich weiterhin keine psychische Störung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben. Damit handle es sich aus rein psychiatrischer Sicht um einen im Wesentlichen unveränderten psychi schen Gesundheitszustand ( Urk. 6/177/44).
E. 6 .3
Zeitliche Vergleichsbasis für die Revision bildet somit die ursprüngliche Verfü gung der Rentenzusprache vom 2 7. August 2004 ( Urk. 6/78 ) und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen die M itteilung vom 1 3. Februar 201 2
( Urk. 6/139 ) .
E. 7 .3
Nach dem Gesagten erfolgte die erstmalige Rentenzusprache ohne jegliche akten kundige ärztliche St ellungnahme zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt, setzt die Wiedererwägung voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist ( Urk. 12) . Dabei ist jedoch zu berück sichtigen , dass bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes , insbe sondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht durchgeführt wurden , die Verfügung bereits als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig gilt (vgl. E. 1.4 ; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Deshalb war vorliegend die gestützt auf die Verfügung vom
27. August 2004 ( Urk. 6/78) erfolgte Renten zusprache zweifellos unrichtig.
E. 7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 12) kann auch nicht davon die Rede sein, dass das Fehlen jeglicher medizinischen Abklärungen anlässlich der Revision 2010 bis 2012 «geheilt» worden wäre. Zwar wurde damals eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt und die Gutachter stellten einen im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache unveränderten Gesundheitszustand fest (Urk. 6/136/30). Indem die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der ganzen Rente auf den unveränderten Gesundheitszustand abstützte und insoweit folgerichtig auf die Vornahme eines Einkommensver gleichs verzichtete (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Februar 2012, Urk. 6/138/4), perpetuierte sie damit aber die ursprünglich zweifellos unrichtige Rentenzuspra che , zumal dort ausschliesslich – überhaupt nicht abgeklärte – psychische Ein schränkungen als invalidisierend taxiert wurden (E. 3.2), während im polydis ziplinären Gutachten aus dem Jahre 2012 keine psychiatrische Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und die 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit neu ausschliesslich mit somatischen Leiden begründet wurde (Urk. 6/136/27-28).
E. 8 .
E. 8.1 Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. Novemebr 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass sie auf das neue Z.___ Gutachten vom 1 6. November 2016 abstellen kann , sofern sich dieses als beweiskräftig erweist
(Urk.
6/177) .
E. 8.2 Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk.
6/177/2-4 und Urk.
6/177/13-18). Die vorhandenen Arztberichte wu rden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 6/177/11, Urk. 6/177/15-18 und Urk. 6/177/34). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründeten Diagnosen erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 7 ).
Bezüglich der Dauer der Begutachtung gilt es anzumerken, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an kommt . Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E.
5.3.2), was vorliegend der Fall ist .
E. 8.3 In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt, und es ergeben sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Telefonberaterin oder in einer anderen angepassten Tätigkeit
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Aus dem Bericht «Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt» vom 26. März 2018 ergibt sich im Haushaltsbereich keinerlei Ein schränkung (Urk. 6/206), was unbestritten geblieben ist und worauf abzustellen ist.
E. 9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 9.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
E. 9.3 Gemäss der Aktenlage verdiente die Beschwerdeführerin als Telefonberaterin überdurchschnittlich zu anderen Medianen, weshalb vorliegend das Validenein kommen als auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (LSE
2016) zu ermitteln sind . Deshalb ist prozentual geschätzt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage wäre, mindestens 70 % des durch schnittlich im privaten Sektor von Frauen ohne berufliche Ausbildung erzielbaren monatliche n Einkommen s
von
Fr. 4'363. —zu erzielen . Daraus resultiert e – würde die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert - ein Invaliditätsgrad von 30 % , wodurch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Da im Haushaltsbereich keinerlei Einschränkung besteht (E. 8.3), kann die Frage der Qualifikation offen gelassen werden.
E. 10 3
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 3. September 2018 bezog die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2003 eine Invalidenrente. M assgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem eine Rente zugesprochen wurde (Urteil des Bun desgerichts 8C_446/2014 vom 1 2. Januar 2015) .
Eine revisions- oder wiederer wägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegeg nerin zuvor Eingl iederungsmassnahmen durchführte.
Die Beschwerdeführerin brachte allerdings nicht nur gegenüber der Eingl iederungsberatung zum Aus druck , dass es für sie schwierig sei, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen ( Urk. 6/162 und Urk. 6 163/1 ). Auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte sie, dass sie sich eine regelmässige Arbeit nicht vorstellen könne, ideal wäre eine Heimarbeit (Urk.
6/177/22). In der orthopädischen Begutachtung gab sie an, sie wisse nicht, ob sie je wieder arbeiten könne ( Urk. 6/177/5). Nach dem die IV-Stelle das Gutachten erhalten hatte, lud sie die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch ein ( Urk. 6/180) ,
a nlässlich welchem die Beschwer deführerin erneut angab, sie könne sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorstellen einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/191/2-3), woraufhin die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 8. Mai 2017 einstellte, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und privaten Gründen subjektiv nicht in der Lage dafür fühle ( Urk. 6/190). Hinzu
ko m mt, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren grundsätzlich die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangte, an zweiter Stelle ein medizinisches Obergutachten und nur an dritter Stelle gegebenenfalls berufliche Massnahmen ( Urk. 6/ 198/6 ) . Trotzdem bot die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit S chr e i ben vom 1 5. August 2018 nochmals an, Eingli ederu n g smassnahmen durchzuführen , sofern diese gewünscht seien (Urk.
6/204). Diese wurden von der Beschwerdeführerin erneut mit der Begrün dung abgelehnt, es sei primär die Rentenfrage zu prüfen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe
( Urk. 6/205).
E. 10.1 Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerde gegnerin die Rente aufgrund der 15 - jährigen-Bezugsdauer zu Unrecht aufge hoben habe, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen ( Urk. 1 S.
E. 10.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist. Wenn die versicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invaliden rente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiederge wonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungs massnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist. Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen ledig lich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar ein zustufen ist 8C_842/2016 vom 1 8. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
E. 10.4 Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausge richte ten ganzen Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtig keit der Verfügung vom
27. August 2004 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfü gung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 1 2 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Dispositiv
- Die 1983 geborene X.___ meldete sich am
- Oktober 2002 unter Hinweis auf eine durchgemachte Kinderlähmung im Alter von drei Jahren und eine anschliessende Wachstumsstörung am linken Fuss bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach dem sämtliche berufliche Massnahmen erfolglos geblieben waren, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2004 rückwirkend per 1. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 95% eine ganze Rente zu (Urk. 6/78). Nach der Geburt ihres Sohnes wurde der Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2007 rück wirkend ab
- Dezember 2006 zusätzlich eine Kinderrente zugesprochen ( Urk. 6/104). Im Zuge einer im August 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/109-1 1 0) veranlasste die IV-Stelle eine erstmalig e polydisziplinäre (inter nistisch e , orthopädisch e , neurologisch e , psychiatrisch e ) Begutachtung, durchge führt durch das Zentrum Y.___ (Expertise vom
- Januar 2012, Urk. 6/136). In der Folge informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Mitteilung vom 13. Februar 2012, dass sie aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrad es weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 6/139). Im April 2015 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/145) und zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/147 und Urk. 6/157). Des Weiteren holte sie Arztberichte ( Urk. 6/149, Urk. 6/152 und Urk. 6/155) sowie Abrechnungen über die vorübergehende Telefonberatungstätigkeit der Versicher ten (Urk. 6/150) ein und führte am 9. Juni 2015 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/158). Nach mehreren Standortgesprächen teilte die IV-Stelle der Versi cherten am 24. Mai 2016 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/162). Anschliessend verlangte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 6/164 und Urk. 6/166) und liess die Versicherte durch das Z entrum Z.___ bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1
- November 2016, Urk. 6/177). Danach versuchte die IV-Stelle die Versicherte erneut einzugliedern. Mit Mitteilung vom 1
- Mai 2017 stellte sie die Massnahmen ein, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen und privaten Gründen nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzu nehmen (Urk. 6/190). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente wegen ihres verbesserten Gesund heitszustands in Aussicht (Urk. 6/194). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni und am
- Juli 2017 Einwände (Urk. 6/195 und Urk. 6/19 8 ). Diese veranlassten die IV-Stelle am 20. März 2018 zur Durchführung eine r erneute n Haushaltsab klärung (Urk. 6/206). Nach diesbezüglicher Stellungnahme der Versicherten vom 30. April 2018 (Urk. 6/202) und ihrer Äusserung zu allfälligen Eingliederungs massnahmen vom 16. August 2018 (Urk. 6/205 ) wurde die Rente mit Verfügung vom
- September 2018 auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am
- Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
- November 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1
- Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt ( Urk. 8) , welche die Beschwerdeführerin wahrnahm ( Stellungnahme vom 2
- März 2020 , Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
- 5 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom
- August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substi tuierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Aufl age 2014, Rn 77 zu Art. 30–31) 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausweislich des bidisziplinären Gutachtens verbessert habe. Weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht lägen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Ein Revisionsgrund bestehe aufgrund der im November 2014 aufgenommenen Erwerbstätigkeit als Telefonberaterin im ersten Arbeitsmarkt bei der A.___ in Deutschland . Dabei verdiene die Beschwerdeführerin ein erheblich höheres Ein kommen als das bei der Rentenberechnung berücksichtigte jährliche Invaliden einkommen von Fr. 2'400.-- im geschützten Rahmen. Im Umfang dieser Revision könne auch der Status auf 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig geän dert werden. Nach Durchführung des neuen Einkommensvergleichs bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 18.43 % kein Anspruch mehr auf eine Rente . Da die Beschwerdeführerin weder über 55 Jahre alt sei noch seit über 15 Jahren eine Rente beziehe, müssten vor der Rentenaufhebung nicht zwingend Eingliede rungsmassnahmen durchgeführt werden ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass kein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Es liege keine Änderung des erwerblichen Sachverhalts vor. De n in Heimarbeit ausgeübte n Arbeitsversuch habe sie nach kurzer Zeit wieder abbre chen müssen , da sie mit den Anforderungen überfordert gewesen sei. Sie habe nur kurz einen nennenswerten Verdien s t erzielen können. Somit dürfe auch kein Statuswechsel durchgeführt werden. Zudem habe die bidisziplinäre Begutachtung ergeben, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Wegen diverser M ängel könne aber überhaupt nicht auf das Gutachten abgestellt werden . Des Weiteren beziehe sie mithin seit über 15 Jahren eine Rente. Ange sichts der gescheiterten Erstausbildung und der selbst an einem geschützten Arbeitsplatz nicht aufrechterhaltenen Tätigkeit sei in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch-theoretisch vorhandenen Leistungsfähigkeit weiterhin entgegen stünden ( Urk. 1).
- 3.1 Der Verfügung vom 2
- August 2004 (Urk. 6/78) liegt im Wesentlichen der Bericht der IV-Berufsberatung vom
- Oktober 2003 zugrunde ( Urk. 6/ 55 ) . 3.2 Im Bericht vom
- Oktober 2003 wurde festgehalten , dass die Beschwerdeführerin die Handelsschule per
- Juni 2003 abgebrochen habe. In der Besprechung vom 12. Juni 2003 mit der Beschwerdeführerin , Herrn B.___ ( Jugendwohngruppe C.___ ) und Frau D.___ (Pro Infirmis ) sei erkennbar geworden , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der stark eingeschränkten Belastungsfähigkeit dem Druck nicht mehr gewachsen gewesen sei . Neben der Ausbildung hätten familiäre Probleme im Mittelpunkt gestanden. Es sei vereinbart worden, dass Frau D.___ sich um e inen geschützten Arbeitsplatz u nd d ie Fürsorge kü mmere. Die IV-Stelle prüfe die Rentenfrage. Solange eine Tagesstruktur vorhanden sei, werde die Beschwerdeführerin weiterhin von Herrn B.___ betreut . Seit dem 1
- August 2003 arbeite die Beschwerdeführern an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem 50%-Pensum im Ausbildungs - und D ienst l eistu n g sze n trum E.___ . Es sei nun die Rentenfrage zu prüfen . Die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen im Ber e i ch der Psyche die Ausbildung abgebrochen . Bevor das Invali deneinkommen festgelegt werden könne sowie im Hinblick auf eine zukünftige b erufliche Massnah m e , werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen ( Urk. 6/ 55 /1 ) . Der Validenlohn betrage Fr. 48'650. -- (Tabellenlohn) un d der Invalidenlohn Fr. 2'400.-- gemäss Arbeitsvertrag vom 18 . März 2003 , das ein geschützter Arbeitsplatz mit 50%-Pensum sei ( Urk. 6/55/2).
- 4.1 Der Mitteilung vom
- Februar 2012 ( Urk. 6/139 ) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ v om 3. Januar 2012 zugrunde (Urk. 6/136) . 4 .2 Dr. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. G.___ , Facharzt für Hand- und orthopädische Chirurgie, H.___ , Fachärztin für Neurologie und Dr. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie , hielten im Gut achten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/136/27-28): - Chronische Schmerzen im linken Fuss bei - St. n. wahrscheinlicher Poliomyelitis - Spitz-Hohl-Fuss - St. n. valgisierender Calcaneusosteotomie , Pseudoarthrosenrevision talonavikular und Metallentfernung (01/2002) - St. n. Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasciotomie nach S t eindler links (07 /200 1) wegen - B eginnende r arthrotische r Veränderungen im oberen Sprunggelenk und den nicht arthrosierten Gelenken des Vorfusses - Lumbosakrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Beckenschiefstand nach links - Muskulärer Dysbalance infolge Beinverkürzung links Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Micrognathia inferior - Rhinitis allergica - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit - Leichte Schwäche der linken oberen Extremität, wahrscheinlich nach Poliomyelitis - Aufenthalt und Erziehung in Heimen - Feindseligkeit gegenüber Kindern und ständige Schuldzuweisung - Problem in Verbindung mit Bildung und Ausbildung Dazu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung aus, d urch die vorgenommenen Operationen habe eine gewisse Verbesserung der Fe hl stellung erreicht werden können , nicht hingegen eine Verbesserung der gesamten Atrophie des linken Beines und der deutlichen Verkürzung desselben. Auch habe sich der Schmerzzustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert . Die geklagten Schmerzen seien an sich plausibel, wobei es wie immer bei Schmerzen keine Möglichkeit gebe, diese objektiv zu messen. Es bestehe aber kein typisches psychosomatisches Beschwerdebild und keine Hinweise auf eine Ausweitungs symptomatik ( Urk. 6/136/28) . Subjektiv klage die Beschwerde führerin über eine Zunahme ihrer Schmerzen. Objektiv bestehe nur eine diskrete Verschlechterung im Bereich der beginnenden Arthrosen im linken Fuss. Es sei davon auszugehen, dass sich in den kommenden Jahren infolge multipler Fehlbelastungen Arthrosen ausbilden würden. Zurzeit hätten sich aber gegenüber früheren Beurteilungen keine wesentlichen Veränderungen des medizinischen Befundes ergeben ( Urk. 6/136/30). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die Gehfähigkeit und die - dauer deutlich eingeschränkt seien . Grössere Strecken müss t e n mit einem Auto zurück g eleg t werden . V orwiegend stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Ausge schlossen seien das Gehen in unwegsamem Gelände, das Besteigen von Leitern und das regelmässige Treppengehen. Weiter sei auch das Halten und Heben von schweren Lasten deutlich eingeschränkt . Die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung. Berufliche Eingliederungsversuche vorwiegend in den Bürobe reichen seien hinsichtlich der Schmerzproblematik sowie der mangelnde n schulischen Voraussetzungen gescheitert. Theoretisch könne die Beschwerde führerin r ein medizinisch beurteilt eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem 50%-Pensum ausüben . Die Einschränkung resultiere aus der chronischen Schmerzproblematik. Davon betroffen sei sowohl das Bein wie der Rücken. Aus diesem Grund solle sich die Beschwerdeführerin bei einer entsprechenden Tätig keit immer wieder bewegen und ihre Sitz- und Arbeitsposition wechseln können ( Urk. 6/136/29). 5 . 5 .1 In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand stützt sich die Beschwerdegegne rin auf die im November 2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit als Telefonbera terin (Urk. 6/141) sowie in medizinischer Hinsicht auf das Z.___ -Gutachten vom 16. November 2016 (Urk. 6/177 ) . 5 .2 Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhoben in ihrem Gutach ten k eine Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n folgende genannt ( Urk. 6/177/42): - F ortgeschrittene Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks nach w ahrscheinlicher Poliomyelitis und Zustand n ach Achillessehnenver längerung , S teindlerscher Durchtrennung der Plantaraponeuros e , d orsaler Capsulotomie tibiot alar und talocalcanear sowie Transfixation Calc aneus/Talus/Tibia links ( 03/1999 ) , Entfernung de s K-Nagels ( 03/1999 ) , Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasc iotomie nach Steindler ( 07/2001 ), Metallentfernung und valgisierender Calcaneusosteoto mie nach Dwyer sowie Revision einer Pseuda rthrose des Talonaviculargelenk s ( 01/2002 ), Verlängerungsosteotomie der Fibula und OSG-Arthroskopie mit Abtragung ventraler Tibiaosteophyten ( 10/2014 ) sowie Oste o synthesematerialentfernung der Fibula ( 05/2015 ) mit Senk - /Spreizfuss und Verkürzung des linken Fusses sowie eine Beinv e rkürzung links - Pseudolumbofe moral g ie links bei kleiner nicht neurokompressiver Discushernie L5/S1 links - Allergie auf Dafalgan und Pollen Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, dass diese von Mai bis Juni 2015 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation als Telefonberaterin oder in einer angepassten Tätigkeit 0 % betragen habe. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin jedoch voll arbeitsfähig ( Urk. 6/177/43). Im Gegensatz zum Gutachten des Y.___ hätten die arthrotischen Veränderungen im oberen Sprunggelenk links zugenommen. Des Weiteren seien seither zwei chirurgische Eingriffe am linken OSG durchgeführt worden. Im orthopädischen Gutachten des Y.___ sei allerdings keine explizite Arbeitsfäh ig keit in bisherige r und in adaptierter Tätigkeit fest gehalten , so dass ein direkter Vergleich nicht möglich sei. Aus psychiatrischer Sicht seien im psychiatrischen Gutachten des Y.___ 01/2012 lediglich psychosoziale Probleme beschrieben worden. Es hätten jedoch bereits damals keine psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden . Im Verlauf lasse sich weiterhin keine psychische Störung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben. Damit handle es sich aus rein psychiatrischer Sicht um einen im Wesentlichen unveränderten psychi schen Gesundheitszustand ( Urk. 6/177/44). 6 . 6 .1 Bevor geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Rente vorliegend gegeben sind, stellt sich aufgrund de s im August 2010 und des zweiten im April 2015 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ( Urk. 6/109-1 1 0 und Urk. 6/145 ) die Frage nach der Vergleichsbasis . Dabei bildet der zeitliche Refe renz zeit punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung , wel che auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruht (E. 1 . 4) . 6 .2 A nlässlich des mit Mitteilung vom 1
- Februar 2012 ( Urk. 6/139 ) abgeschlosse nen Revisionsverfahrens erfolgte durch die polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom
- Januar 2012, Urk. 6/136) zwar in medizinischer Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung , nicht aber in erwerblicher Hinsicht . So zog die IV-Stelle eine Überprüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige trotz Kenntnis der Geburt des Sohnes nicht einmal in Erwägung ( Urk. 6/103-104) . Des Weiteren v erzichtete sie auf die Durchführung eines Ein kommensvergleich s ( Urk. 6/138/4), obwohl die Beschwerdeführerin neu gemäss dem Gutachten sitzend als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt wurde ( Urk. 6/136/29 ) . Spätestens d adurch hatte die IV-Stelle einen klaren Anhaltspunkt für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands . Sie hätte daher anhand eines Einkommensvergleich s prüfen müssen, ob daraus eine kleinere als eine ganze Rente resultiert. Alleine aufgrund der Attestierung der Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen ( Urk. 6/136/17 ) , wurde die IV-Stelle nicht davon ent bunden, zumal die rechtliche Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der (ver bliebenen) Arbeitsfähigkeit bezogen auf ei nen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht von den Medizinern zu beantworten ist (vgl. zur Aufgabenver t eilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil 9C_899/2017 vom
- Mai 2018 E. 2.2). 6 .3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Revision bildet somit die ursprüngliche Verfü gung der Rentenzusprache vom 2
- August 2004 ( Urk. 6/78 ) und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen die M itteilung vom 1
- Februar 201 2 ( Urk. 6/139 ) . 7 . 7 .1 Das Gericht kann eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, wenn die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der zugespro chenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob die Ver fügung vom 2
- August 2004 zweifellos unrichtig und daher der Wiedererwägung zugänglich ist (E. 1. 4 ) . 7 .2 Über die Fussleiden sind lediglich zwei Berichte der Orthopädischen Universitäts klinik L.___ vom 2
- Juli und
- August 2000 ohne Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ( Urk. 6/2) sowie ein Zwischenbericht über den Bedarf an orthopädischen Hilfsmitteln vom 1
- b zw. 2
- August 2002 ( Urk. 6/24) aktenkundig . Im Ver laufsprotokoll der Berufsberatung vom 2
- Oktober 2002 hielt die IV Berufs beratung als künftige Erwerbaussichten ein 100% - Pensum im administra tiven Bereich fest ( Urk. 6/29 /3 ). Mit Verfügung vom 2
- Oktober 2002 wurde als berufliche Massnahme ein lerntechnischer Vorbereitungskurs im Hinblick auf eine verspätete erstmalige berufliche Ausbildung im administrativen Bereich gewährt ( Urk. 6/31). Anschliessend wurden mit Verfügung vom 2
- März 2003 die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Büroangestellte n ab 25. Februar 2003 an der Schule M.___ übernommen ( Urk. 6/38). Das Rektorat berichtete schliesslich mit Brief vom 11. Juli 2003 , dass die Beschwerdeführerin dem Druck (weniger durch die schulische Belastung als durch die persönlichen Umstände wie Familie, Geldprobleme etc. verursacht) nicht mehr gewachsen gewesen sei, weshalb sie begonnen habe, dem Unterricht fernzubleiben. Damit habe sie den schulischen Anschluss und den Boden völlig unter den Füssen verloren, weshalb es gegeben gewesen sei, die Massnahme im Mai 2003 abzubrechen. Eine neuerliche Massnahme käme nur in Frage, wenn die psychosozialen Probleme einigermassen entschärft seien ( Urk. 6/48) . Am 1
- Juli 2003 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für einen geschützten Arbeitsplatz (Urk. 6/51). Mit Bericht vom
- Oktober 2003 stellte die IV-Berufsberatung fest, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den im Bereich der Psyche die Ausbildung an der M.___ abgebrochen habe und empfahl zur Festlegung des Invalideneinkommens die Einholung ei nes psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 6/54) . Gleichwohl wurde der Beschwerdeführe rin eine ganze Rente zugesprochen , wobei die IV-Stelle im Einkommensvergleich für das Invalideneinkommen einfach den Lohn des geschützten Arbeitsplatzes , wie im Berufsberatungsbericht festgehalten, einsetzte (Urk. 6/6 1-62 ). 7 .3 Nach dem Gesagten erfolgte die erstmalige Rentenzusprache ohne jegliche akten kundige ärztliche St ellungnahme zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt, setzt die Wiedererwägung voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist ( Urk. 12) . Dabei ist jedoch zu berück sichtigen , dass bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes , insbe sondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht durchgeführt wurden , die Verfügung bereits als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig gilt (vgl. E. 1.4 ; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom
- August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Deshalb war vorliegend die gestützt auf die Verfügung vom
- August 2004 ( Urk. 6/78) erfolgte Renten zusprache zweifellos unrichtig. 7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 12) kann auch nicht davon die Rede sein, dass das Fehlen jeglicher medizinischen Abklärungen anlässlich der Revision 2010 bis 2012 «geheilt» worden wäre. Zwar wurde damals eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt und die Gutachter stellten einen im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache unveränderten Gesundheitszustand fest (Urk. 6/136/30). Indem die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der ganzen Rente auf den unveränderten Gesundheitszustand abstützte und insoweit folgerichtig auf die Vornahme eines Einkommensver gleichs verzichtete (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Februar 2012, Urk. 6/138/4), perpetuierte sie damit aber die ursprünglich zweifellos unrichtige Rentenzuspra che , zumal dort ausschliesslich – überhaupt nicht abgeklärte – psychische Ein schränkungen als invalidisierend taxiert wurden (E. 3.2), während im polydis ziplinären Gutachten aus dem Jahre 2012 keine psychiatrische Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und die 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit neu ausschliesslich mit somatischen Leiden begründet wurde (Urk. 6/136/27-28). 8 . 8.1 Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3
- Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom
- Novemebr 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass sie auf das neue Z.___ Gutachten vom 1
- November 2016 abstellen kann , sofern sich dieses als beweiskräftig erweist (Urk. 6/177) . 8.2 Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 6/177/2-4 und Urk. 6/177/13-18). Die vorhandenen Arztberichte wu rden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 6/177/11, Urk. 6/177/15-18 und Urk. 6/177/34). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründeten Diagnosen erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 7 ). Bezüglich der Dauer der Begutachtung gilt es anzumerken, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an kommt . Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 8C_768/2011 vom
- Februar 2012 E. 5.3.2), was vorliegend der Fall ist . 8.3 In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt, und es ergeben sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Telefonberaterin oder in einer anderen angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Aus dem Bericht «Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt» vom 26. März 2018 ergibt sich im Haushaltsbereich keinerlei Ein schränkung (Urk. 6/206), was unbestritten geblieben ist und worauf abzustellen ist.
- 9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 9.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 9.3 Gemäss der Aktenlage verdiente die Beschwerdeführerin als Telefonberaterin überdurchschnittlich zu anderen Medianen, weshalb vorliegend das Validenein kommen als auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (LSE 2016) zu ermitteln sind . Deshalb ist prozentual geschätzt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage wäre, mindestens 70 % des durch schnittlich im privaten Sektor von Frauen ohne berufliche Ausbildung erzielbaren monatliche n Einkommen s von Fr. 4'363. —zu erzielen . Daraus resultiert e – würde die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert - ein Invaliditätsgrad von 30 % , wodurch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Da im Haushaltsbereich keinerlei Einschränkung besteht (E. 8.3), kann die Frage der Qualifikation offen gelassen werden.
- 10.1 Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerde gegnerin die Rente aufgrund der 15 - jährigen-Bezugsdauer zu Unrecht aufge hoben habe, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen ( Urk. 1 S. 10 ). 10.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist. Wenn die versicherte Person das 5
- Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invaliden rente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiederge wonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungs massnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist. Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen ledig lich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar ein zustufen ist 8C_842/2016 vom 1
- Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
- 3 Im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 3. September 2018 bezog die Beschwerdeführerin seit dem
- Juni 2003 eine Invalidenrente. M assgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem eine Rente zugesprochen wurde (Urteil des Bun desgerichts 8C_446/2014 vom 1
- Januar 2015) . Eine revisions- oder wiederer wägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegeg nerin zuvor Eingl iederungsmassnahmen durchführte. Die Beschwerdeführerin brachte allerdings nicht nur gegenüber der Eingl iederungsberatung zum Aus druck , dass es für sie schwierig sei, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen ( Urk. 6/162 und Urk. 6 163/1 ). Auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte sie, dass sie sich eine regelmässige Arbeit nicht vorstellen könne, ideal wäre eine Heimarbeit (Urk. 6/177/22). In der orthopädischen Begutachtung gab sie an, sie wisse nicht, ob sie je wieder arbeiten könne ( Urk. 6/177/5). Nach dem die IV-Stelle das Gutachten erhalten hatte, lud sie die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch ein ( Urk. 6/180) , a nlässlich welchem die Beschwer deführerin erneut angab, sie könne sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorstellen einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/191/2-3), woraufhin die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom
- Mai 2017 einstellte, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und privaten Gründen subjektiv nicht in der Lage dafür fühle ( Urk. 6/190). Hinzu ko m mt, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren grundsätzlich die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangte, an zweiter Stelle ein medizinisches Obergutachten und nur an dritter Stelle gegebenenfalls berufliche Massnahmen ( Urk. 6/ 198/6 ) . Trotzdem bot die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit S chr e i ben vom 1
- August 2018 nochmals an, Eingli ederu n g smassnahmen durchzuführen , sofern diese gewünscht seien (Urk. 6/204). Diese wurden von der Beschwerdeführerin erneut mit der Begrün dung abgelehnt, es sei primär die Rentenfrage zu prüfen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 6/205). 10.4 Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom
- September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 1
- Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2
- September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
- Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausge richte ten ganzen Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtig keit der Verfügung vom
- August 2004 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfü gung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 1 2 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00864
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1983 geborene X.___ meldete sich am
1. Oktober 2002 unter Hinweis auf eine durchgemachte Kinderlähmung im Alter von drei Jahren und eine anschliessende Wachstumsstörung am linken Fuss bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach dem sämtliche berufliche Massnahmen erfolglos geblieben waren, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2004 rückwirkend per 1.
Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 95% eine ganze Rente zu (Urk. 6/78). Nach der Geburt ihres Sohnes wurde der Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2007 rück wirkend ab
1. Dezember 2006 zusätzlich eine Kinderrente zugesprochen ( Urk. 6/104). Im Zuge einer im August 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/109-1 1
0) veranlasste die IV-Stelle eine erstmalig e polydisziplinäre (inter nistisch e , orthopädisch e , neurologisch e , psychiatrisch e ) Begutachtung, durchge führt durch das Zentrum Y.___ (Expertise vom 3. Januar 2012, Urk. 6/136). In der Folge informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Mitteilung vom 13.
Februar 2012, dass sie aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrad es weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 6/139). Im April 2015 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/145) und zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/147 und Urk. 6/157). Des Weiteren holte sie Arztberichte ( Urk. 6/149, Urk. 6/152 und Urk. 6/155) sowie Abrechnungen über die vorübergehende Telefonberatungstätigkeit der Versicher ten (Urk. 6/150) ein und führte am 9. Juni 2015 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/158). Nach mehreren Standortgesprächen teilte die IV-Stelle der Versi cherten am 24. Mai 2016 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/162). Anschliessend verlangte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 6/164 und Urk. 6/166) und liess die Versicherte durch das Z entrum Z.___
bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 6. November 2016, Urk. 6/177). Danach versuchte die IV-Stelle die Versicherte erneut einzugliedern. Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2017 stellte sie die Massnahmen ein, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen und privaten Gründen nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzu nehmen (Urk. 6/190). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente wegen ihres verbesserten Gesund heitszustands in Aussicht (Urk. 6/194). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni und am
6. Juli 2017 Einwände (Urk. 6/195 und Urk. 6/19 8 ). Diese veranlassten die IV-Stelle am 20. März 2018 zur Durchführung eine r erneute n Haushaltsab klärung (Urk. 6/206). Nach diesbezüglicher Stellungnahme der Versicherten vom 30. April 2018 (Urk. 6/202) und ihrer
Äusserung zu allfälligen Eingliederungs massnahmen vom 16. August 2018 (Urk. 6/205 ) wurde die Rente mit Verfügung vom 3. September 2018 auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt ( Urk. 8) ,
welche die Beschwerdeführerin wahrnahm
( Stellungnahme vom 2 0. März 2020 ,
Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1. 5
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substi tuierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Aufl age 2014, Rn 77 zu Art. 30–31) 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin ausweislich des bidisziplinären Gutachtens verbessert habe. Weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht lägen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Ein Revisionsgrund bestehe aufgrund der im November 2014 aufgenommenen Erwerbstätigkeit als Telefonberaterin im ersten Arbeitsmarkt bei der A.___ in Deutschland . Dabei verdiene die Beschwerdeführerin ein erheblich höheres Ein kommen als das bei der Rentenberechnung berücksichtigte jährliche Invaliden einkommen von Fr. 2'400.-- im geschützten Rahmen. Im Umfang dieser Revision könne auch der
Status auf 50
% erwerbstätig und 50
% im Haushalt tätig geän dert werden. Nach Durchführung des neuen Einkommensvergleichs bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 18.43 % kein Anspruch mehr auf eine Rente . Da die Beschwerdeführerin weder über 55 Jahre alt sei noch seit über 15 Jahren eine Rente beziehe, müssten vor der Rentenaufhebung nicht zwingend Eingliede rungsmassnahmen durchgeführt werden ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass kein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Es liege keine Änderung des erwerblichen Sachverhalts vor. De n
in Heimarbeit ausgeübte n Arbeitsversuch habe sie nach kurzer Zeit wieder abbre chen müssen , da sie mit den Anforderungen überfordert gewesen sei. Sie habe nur kurz einen nennenswerten Verdien s t erzielen können. Somit dürfe auch kein Statuswechsel durchgeführt werden. Zudem habe die bidisziplinäre Begutachtung ergeben, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Wegen diverser M ängel könne aber überhaupt nicht auf das Gutachten abgestellt werden . Des Weiteren beziehe sie mithin seit über 15 Jahren eine Rente. Ange sichts der gescheiterten Erstausbildung und der selbst an einem geschützten Arbeitsplatz nicht aufrechterhaltenen Tätigkeit sei in diesem Einzelfall davon auszugehen, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch-theoretisch vorhandenen Leistungsfähigkeit weiterhin entgegen stünden ( Urk. 1). 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 7. August 2004
(Urk. 6/78)
liegt im Wesentlichen der Bericht der IV-Berufsberatung vom 1. Oktober 2003 zugrunde ( Urk. 6/ 55 ) . 3.2
Im Bericht vom 1. Oktober 2003 wurde festgehalten , dass die Beschwerdeführerin die Handelsschule per 1. Juni 2003 abgebrochen habe. In der Besprechung vom 12. Juni 2003 mit der Beschwerdeführerin , Herrn B.___ ( Jugendwohngruppe C.___ ) und Frau D.___ (Pro Infirmis ) sei erkennbar geworden , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der stark eingeschränkten Belastungsfähigkeit dem Druck nicht mehr gewachsen gewesen sei . Neben der Ausbildung hätten familiäre Probleme im Mittelpunkt gestanden. Es sei vereinbart worden, dass Frau D.___ sich um e inen geschützten Arbeitsplatz u nd d ie Fürsorge kü mmere. Die IV-Stelle prüfe die Rentenfrage. Solange eine Tagesstruktur
vorhanden sei,
werde die Beschwerdeführerin weiterhin von Herrn B.___
betreut . Seit dem 1 1. August 2003 arbeite die Beschwerdeführern an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem 50%-Pensum im Ausbildungs
- und D ienst l eistu n g sze n trum E.___ . Es sei nun die Rentenfrage zu prüfen . Die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen im Ber e i ch der Psyche die Ausbildung
abgebrochen . Bevor das Invali deneinkommen festgelegt werden könne sowie im Hinblick auf eine zukünftige b erufliche Massnah m e , werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen ( Urk. 6/ 55 /1 ) . Der Validenlohn betrage Fr. 48'650. --
(Tabellenlohn) un d der Invalidenlohn Fr. 2'400.-- gemäss Arbeitsvertrag vom 18 . März 2003 , das ein geschützter Arbeitsplatz mit 50%-Pensum sei ( Urk. 6/55/2). 4. 4.1
Der Mitteilung vom
13.
Februar 2012 ( Urk. 6/139 ) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ v om 3. Januar 2012 zugrunde (Urk. 6/136) .
4 .2
Dr. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. G.___ , Facharzt für Hand- und orthopädische Chirurgie, H.___ , Fachärztin für Neurologie und Dr. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie , hielten im Gut achten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/136/27-28): - Chronische Schmerzen im linken Fuss bei - St. n. wahrscheinlicher Poliomyelitis - Spitz-Hohl-Fuss - St. n. valgisierender
Calcaneusosteotomie , Pseudoarthrosenrevision
talonavikular und Metallentfernung (01/2002) - St. n. Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasciotomie nach S t eindler links (07 /200
1) wegen - B eginnende r arthrotische r Veränderungen im oberen Sprunggelenk und den nicht arthrosierten Gelenken des Vorfusses - Lumbosakrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Beckenschiefstand nach links - Muskulärer Dysbalance infolge Beinverkürzung links
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Micrognathia inferior - Rhinitis allergica - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit - Leichte Schwäche der linken oberen Extremität, wahrscheinlich nach Poliomyelitis - Aufenthalt und Erziehung in Heimen - Feindseligkeit gegenüber Kindern und ständige Schuldzuweisung - Problem in Verbindung mit Bildung und Ausbildung
Dazu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung aus, d urch die vorgenommenen Operationen habe eine gewisse Verbesserung der Fe hl stellung erreicht werden können , nicht hingegen eine Verbesserung der gesamten Atrophie des linken Beines und der deutlichen Verkürzung desselben. Auch habe sich der Schmerzzustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert . Die geklagten Schmerzen seien an sich plausibel, wobei es wie immer bei Schmerzen keine Möglichkeit gebe, diese objektiv zu messen. Es bestehe aber kein typisches psychosomatisches Beschwerdebild und keine Hinweise auf eine Ausweitungs symptomatik ( Urk. 6/136/28) . Subjektiv klage die Beschwerde führerin über eine Zunahme ihrer Schmerzen. Objektiv bestehe nur eine diskrete Verschlechterung im Bereich der beginnenden Arthrosen im linken Fuss. Es sei davon auszugehen, dass sich in den kommenden Jahren infolge multipler Fehlbelastungen Arthrosen ausbilden würden. Zurzeit hätten sich aber gegenüber früheren Beurteilungen keine wesentlichen Veränderungen des medizinischen Befundes ergeben ( Urk. 6/136/30).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die Gehfähigkeit und die - dauer deutlich eingeschränkt seien . Grössere Strecken müss t e n mit einem Auto zurück g eleg t werden . V orwiegend stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Ausge schlossen seien das Gehen in unwegsamem Gelände, das Besteigen von Leitern und das regelmässige Treppengehen. Weiter sei auch das Halten und Heben von schweren Lasten deutlich eingeschränkt . Die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung. Berufliche Eingliederungsversuche vorwiegend in den Bürobe reichen seien hinsichtlich der Schmerzproblematik sowie der mangelnde n schulischen Voraussetzungen gescheitert. Theoretisch könne die Beschwerde führerin r ein medizinisch beurteilt eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem 50%-Pensum ausüben . Die Einschränkung resultiere aus der chronischen Schmerzproblematik. Davon betroffen sei sowohl das Bein wie der Rücken. Aus diesem Grund solle sich die Beschwerdeführerin bei einer entsprechenden Tätig keit immer wieder bewegen und ihre Sitz- und Arbeitsposition wechseln können
( Urk. 6/136/29). 5 . 5 .1
In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand stützt sich die Beschwerdegegne rin auf die im November 2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit als Telefonbera terin (Urk. 6/141) sowie in medizinischer Hinsicht auf das Z.___ -Gutachten vom 16. November 2016
(Urk. 6/177 ) . 5 .2
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erhoben in ihrem Gutach ten k eine Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n folgende genannt ( Urk. 6/177/42): - F ortgeschrittene Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks nach w ahrscheinlicher Poliomyelitis und Zustand n ach Achillessehnenver längerung ,
S teindlerscher Durchtrennung der Plantaraponeuros e , d orsaler Capsulotomie
tibiot alar und talocalcanear sowie Transfixation Calc aneus/Talus/Tibia links ( 03/1999 ) , Entfernung de s K-Nagels ( 03/1999 ) , Arthrodese nach Lambrinudi und Plantarfasc iotomie nach Steindler
( 07/2001 ), Metallentfernung und valgisierender
Calcaneusosteoto mie nach Dwyer sowie Revision einer Pseuda rthrose des Talonaviculargelenk s
( 01/2002 ), Verlängerungsosteotomie der Fibula und OSG-Arthroskopie mit Abtragung ventraler Tibiaosteophyten
( 10/2014 ) sowie Oste o synthesematerialentfernung der Fibula
( 05/2015 ) mit Senk - /Spreizfuss und Verkürzung des linken Fusses sowie eine Beinv e rkürzung links - Pseudolumbofe moral g ie links bei kleiner nicht neurokompressiver
Discushernie L5/S1 links - Allergie auf Dafalgan und Pollen
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, dass diese
von Mai bis Juni 2015 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation als Telefonberaterin oder in einer angepassten Tätigkeit 0 % betragen habe. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin jedoch voll arbeitsfähig ( Urk. 6/177/43).
Im Gegensatz zum Gutachten des Y.___ hätten die arthrotischen Veränderungen im oberen Sprunggelenk links zugenommen. Des Weiteren seien seither zwei chirurgische Eingriffe am linken OSG durchgeführt worden. Im orthopädischen Gutachten des Y.___ sei allerdings keine explizite Arbeitsfäh ig keit in bisherige r und in adaptierter Tätigkeit fest gehalten , so dass ein direkter Vergleich nicht möglich sei.
Aus psychiatrischer Sicht seien im psychiatrischen Gutachten des Y.___ 01/2012 lediglich psychosoziale Probleme beschrieben worden. Es hätten jedoch bereits damals keine psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden . Im Verlauf
lasse sich weiterhin keine psychische Störung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben. Damit handle es sich aus rein psychiatrischer Sicht um einen im Wesentlichen unveränderten psychi schen Gesundheitszustand ( Urk. 6/177/44). 6 . 6 .1
Bevor geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Rente vorliegend gegeben sind, stellt sich aufgrund de s im August 2010 und des zweiten im April 2015 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ( Urk. 6/109-1 1 0 und Urk.
6/145 ) die Frage nach der Vergleichsbasis . Dabei bildet der zeitliche Refe renz zeit punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung , wel che auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruht
(E. 1 . 4) .
6 .2
A nlässlich des mit Mitteilung vom 1 3. Februar 2012
( Urk. 6/139 ) abgeschlosse nen Revisionsverfahrens erfolgte durch die polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 3. Januar 2012, Urk. 6/136) zwar in medizinischer Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung , nicht aber in erwerblicher Hinsicht . So zog die IV-Stelle eine Überprüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige trotz Kenntnis der Geburt des Sohnes nicht einmal in Erwägung ( Urk. 6/103-104) . Des Weiteren v erzichtete sie auf die Durchführung eines Ein kommensvergleich s
( Urk. 6/138/4), obwohl die Beschwerdeführerin neu gemäss dem Gutachten sitzend als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt wurde ( Urk. 6/136/29 ) . Spätestens d adurch hatte die IV-Stelle einen klaren Anhaltspunkt für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands . Sie hätte daher anhand eines Einkommensvergleich s prüfen müssen, ob daraus eine kleinere als eine ganze Rente resultiert.
Alleine aufgrund der Attestierung der Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen ( Urk.
6/136/17 ) , wurde die IV-Stelle nicht davon ent bunden, zumal die rechtliche Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der (ver bliebenen) Arbeitsfähigkeit bezogen auf ei nen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nicht von den Medizinern zu beantworten ist (vgl. zur Aufgabenver t eilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).
6 .3
Zeitliche Vergleichsbasis für die Revision bildet somit die ursprüngliche Verfü gung der Rentenzusprache vom 2 7. August 2004 ( Urk. 6/78 ) und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen die M itteilung vom 1 3. Februar 201 2
( Urk. 6/139 ) . 7 .
7 .1
Das Gericht kann eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, wenn die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der zugespro chenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob die Ver fügung vom 2 7. August 2004 zweifellos unrichtig und daher der Wiedererwägung zugänglich ist (E. 1. 4 ) . 7 .2
Über die Fussleiden sind lediglich zwei Berichte der Orthopädischen Universitäts klinik L.___ vom 2 7. Juli und 3. August 2000 ohne Beurteilung der
Arbeitsfä higkeit ( Urk. 6/2) sowie ein Zwischenbericht über den Bedarf an orthopädischen Hilfsmitteln vom 1 9. b zw. 2 6. August 2002 ( Urk. 6/24) aktenkundig . Im Ver laufsprotokoll der Berufsberatung vom 2 5. Oktober 2002 hielt die IV Berufs beratung als künftige Erwerbaussichten ein 100% - Pensum im administra tiven Bereich fest ( Urk. 6/29 /3 ). Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2002 wurde als berufliche Massnahme ein lerntechnischer Vorbereitungskurs im Hinblick auf eine verspätete erstmalige berufliche Ausbildung im administrativen Bereich gewährt ( Urk. 6/31). Anschliessend wurden mit Verfügung vom 2 6. März 2003 die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Büroangestellte n
ab 25. Februar 2003 an der
Schule M.___ übernommen ( Urk. 6/38). Das Rektorat berichtete schliesslich mit Brief vom 11.
Juli 2003 , dass die Beschwerdeführerin dem Druck (weniger durch die schulische Belastung als durch die persönlichen Umstände wie Familie, Geldprobleme etc. verursacht) nicht mehr gewachsen gewesen sei, weshalb sie begonnen habe, dem Unterricht fernzubleiben. Damit habe sie den schulischen Anschluss und den Boden völlig unter den Füssen verloren, weshalb es gegeben gewesen sei, die Massnahme im Mai 2003 abzubrechen. Eine neuerliche Massnahme käme nur in Frage, wenn die psychosozialen Probleme einigermassen entschärft seien
( Urk. 6/48) . Am 1 8. Juli 2003 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für einen geschützten Arbeitsplatz (Urk.
6/51). Mit Bericht vom 1. Oktober 2003 stellte die IV-Berufsberatung fest, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den im Bereich der Psyche die Ausbildung an der M.___ abgebrochen habe und empfahl zur Festlegung des Invalideneinkommens die Einholung ei nes psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 6/54) . Gleichwohl wurde der Beschwerdeführe rin eine ganze Rente zugesprochen , wobei die IV-Stelle im Einkommensvergleich für das Invalideneinkommen einfach den Lohn des geschützten Arbeitsplatzes , wie im Berufsberatungsbericht festgehalten, einsetzte (Urk.
6/6 1-62 ). 7 .3
Nach dem Gesagten erfolgte die erstmalige Rentenzusprache ohne jegliche akten kundige ärztliche St ellungnahme zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt, setzt die Wiedererwägung voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist ( Urk. 12) . Dabei ist jedoch zu berück sichtigen , dass bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes , insbe sondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht durchgeführt wurden , die Verfügung bereits als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig gilt (vgl. E. 1.4 ; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Deshalb war vorliegend die gestützt auf die Verfügung vom
27. August 2004 ( Urk. 6/78) erfolgte Renten zusprache zweifellos unrichtig. 7.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 12) kann auch nicht davon die Rede sein, dass das Fehlen jeglicher medizinischen Abklärungen anlässlich der Revision 2010 bis 2012 «geheilt» worden wäre. Zwar wurde damals eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt und die Gutachter stellten einen im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache unveränderten Gesundheitszustand fest (Urk. 6/136/30). Indem die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der ganzen Rente auf den unveränderten Gesundheitszustand abstützte und insoweit folgerichtig auf die Vornahme eines Einkommensver gleichs verzichtete (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Februar 2012, Urk. 6/138/4), perpetuierte sie damit aber die ursprünglich zweifellos unrichtige Rentenzuspra che , zumal dort ausschliesslich – überhaupt nicht abgeklärte – psychische Ein schränkungen als invalidisierend taxiert wurden (E. 3.2), während im polydis ziplinären Gutachten aus dem Jahre 2012 keine psychiatrische Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und die 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit neu ausschliesslich mit somatischen Leiden begründet wurde (Urk. 6/136/27-28). 8 .
8.1
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. Novemebr 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass sie auf das neue Z.___ Gutachten vom 1 6. November 2016 abstellen kann , sofern sich dieses als beweiskräftig erweist
(Urk.
6/177) . 8.2
Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk.
6/177/2-4 und Urk.
6/177/13-18). Die vorhandenen Arztberichte wu rden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 6/177/11, Urk. 6/177/15-18 und Urk. 6/177/34). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründeten Diagnosen erho ben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 7 ).
Bezüglich der Dauer der Begutachtung gilt es anzumerken, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an kommt . Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E.
5.3.2), was vorliegend der Fall ist . 8.3
In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt, und es ergeben sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Telefonberaterin oder in einer anderen angepassten Tätigkeit
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Aus dem Bericht «Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt» vom 26. März 2018 ergibt sich im Haushaltsbereich keinerlei Ein schränkung (Urk. 6/206), was unbestritten geblieben ist und worauf abzustellen ist.
9.
9.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 9.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 9.3
Gemäss der Aktenlage verdiente die Beschwerdeführerin als Telefonberaterin überdurchschnittlich zu anderen Medianen, weshalb vorliegend das Validenein kommen als auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (LSE
2016) zu ermitteln sind . Deshalb ist prozentual geschätzt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage wäre, mindestens 70 % des durch schnittlich im privaten Sektor von Frauen ohne berufliche Ausbildung erzielbaren monatliche n Einkommen s
von
Fr. 4'363. —zu erzielen . Daraus resultiert e – würde die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert - ein Invaliditätsgrad von 30 % , wodurch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht. Da im Haushaltsbereich keinerlei Einschränkung besteht (E. 8.3), kann die Frage der Qualifikation offen gelassen werden. 10. 10.1
Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerde gegnerin die Rente aufgrund der 15 - jährigen-Bezugsdauer zu Unrecht aufge hoben habe, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen ( Urk. 1 S. 10 ). 10.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist. Wenn die versicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invaliden rente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiederge wonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungs massnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist. Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen ledig lich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar ein zustufen ist 8C_842/2016 vom 1 8. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 10. 3
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 3. September 2018 bezog die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2003 eine Invalidenrente. M assgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem eine Rente zugesprochen wurde (Urteil des Bun desgerichts 8C_446/2014 vom 1 2. Januar 2015) .
Eine revisions- oder wiederer wägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegeg nerin zuvor Eingl iederungsmassnahmen durchführte.
Die Beschwerdeführerin brachte allerdings nicht nur gegenüber der Eingl iederungsberatung zum Aus druck , dass es für sie schwierig sei, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen ( Urk. 6/162 und Urk. 6 163/1 ). Auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte sie, dass sie sich eine regelmässige Arbeit nicht vorstellen könne, ideal wäre eine Heimarbeit (Urk.
6/177/22). In der orthopädischen Begutachtung gab sie an, sie wisse nicht, ob sie je wieder arbeiten könne ( Urk. 6/177/5). Nach dem die IV-Stelle das Gutachten erhalten hatte, lud sie die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch ein ( Urk. 6/180) ,
a nlässlich welchem die Beschwer deführerin erneut angab, sie könne sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorstellen einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/191/2-3), woraufhin die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 8. Mai 2017 einstellte, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und privaten Gründen subjektiv nicht in der Lage dafür fühle ( Urk. 6/190). Hinzu
ko m mt, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren grundsätzlich die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangte, an zweiter Stelle ein medizinisches Obergutachten und nur an dritter Stelle gegebenenfalls berufliche Massnahmen ( Urk. 6/ 198/6 ) . Trotzdem bot die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit S chr e i ben vom 1 5. August 2018 nochmals an, Eingli ederu n g smassnahmen durchzuführen , sofern diese gewünscht seien (Urk.
6/204). Diese wurden von der Beschwerdeführerin erneut mit der Begrün dung abgelehnt, es sei primär die Rentenfrage zu prüfen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe
( Urk. 6/205). 10.4
Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 11.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausge richte ten ganzen Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtig keit der Verfügung vom
27. August 2004 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfü gung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 1 2 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz