Sachverhalt
1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ war zuletzt bis 2014 als wissenschaft liche Zeichnerin für das Y.___ tätig. Am 1 5. April 2009 (Ein gangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/9). Die IV-Stelle tätigte in der Folg e medizinische Abklärung en und liess die Versicherte insbesondere polydis ziplinär (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 2 1. November 2010, Urk. 6/31). Danach beschied sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juni 2011 die voraussichtliche Abweisung des Leistungsbe gehrens ( Urk. 6/40). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/44), verfügte die IV-Stelle am 2 0. Februar 2012 die Abweisung des Leis tungsbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ( Urk. 6/50). 1.2
Am 2 0. Oktober 2017 (Eingangsdatum , Urk. 6/53 ) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug. In der Folge tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten mit Vor bescheid vom 2 7. April 2018 mit, es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 6/68). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/72) , verfügte die IV-Stelle am 2 9. August 2018 im angekündigten Sinn und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2 [= Urk. 6/75]). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 3. Oktober 2018 Beschwerde ( Urk.
1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegen heit sei zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 9. November 2018 ( Urk.
7) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicher ung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente w egen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicher ung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente w egen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 3. Oktober 2018 Beschwerde ( Urk.
1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegen heit sei zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 9. November 2018 ( Urk.
7) mitgeteilt wurde.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
Dispositiv
- Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3
- August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Ver hältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die sub jektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesge richts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetz liche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine sol che Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persön liche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) damit, es bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden, weshalb kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe. Eine psychiatrische Diagnose sei in den Akten nicht ausgewiesen und die Beschwerdeführerin befinde sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe eine rheumatologische Erkrankung, welche von der Beschwerdeführerin aber nicht ausreichend behandelt werde. Die Anerkennung einer invalidisierenen Erkrankung setze voraus, dass etablierte The rapieverfahren erfolglos geblieben seien. Da keine (ausreichende) Behandlung der Erkrankung stattfinde, sei auch eine medizinische Begutachtung nicht zielfüh rend, da diese nur Therapieoptionen benennen könne, aber – mangels gesund heitlich feststehendem Zustand – die Leistungsfähigkeit nicht festlegen könne. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), sie habe 2014 nach 23 Jahren ihre Stelle als medizinische Illustratorin am Y.___ verloren, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Erkran kung ihre Arbeit nicht mehr habe erfüllen könne. Zuletzt sei sie zu 30 % ange stellt gewesen , habe aber ihr Pensum bereits in den Jahren zuvor gesundheitsbe dingt reduzieren müssen. Die seit 2009 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei augenfällig. Ihr behandelnder Rheumatologe schätze die Arbeit sunfähigkeit seit 2012 auf 70 %. E s sei daher aktenwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin feststelle, es läge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Zur Begründung dieser Arbeitsunfähigkeit spiele nebst der rheumatologi schen auch eine psychiatrische Erkrankung eine Rolle. Eine psychiatrische Erkrankung habe die Beschwerdegegnerin, obwohl sie dazu verpflichtet sei , nicht überprüft. Eine weitergehende Behandlung der rheumatologischen Erkrankung sei ihr nicht zumutbar, da sie gewisse Medikamente nicht vertrage, an vielen chronischen Erkrankungen leide und auch niemanden habe, der sie nach der erschöpfenden Behandlung betreuen würde. Es lägen gesundheitliche Leiden mit invalidisierender Wirkung vor. Auf die anderslautende Einschätzung des RAD könne ni cht abgestellt werden, da es an einer umfassenden polydisziplinären Abklärung, welche aufgrund der Polymorbidität der Beschwerdeführerin zwin gend erforderlich sei, fehle.
- 3.1 Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhalts , wie er sich im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2
- Februar 2012 ( Urk. 6/50) präsentierte, mit jenem, welcher der nun ange fochtenen Verfügung vom 2
- August 2018 ( Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2 Der leistungsverneinenden Verfügung vom 2
- Februar 2012 lag in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten vom 2
- November 2010 ( Urk. 6/31) zugrunde: 3.2.1 Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , diagnostizierte eine Minderbelastbarkeit des linken Knies mit/bei einer asymmetrischen Oligoarthritis aufgrund eines hoch gradigen Verdachts auf Psoriasis-Arthritis/- Arthropathie und Funktionsein schränkungen in geringem Ausmass. Die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend, stellte sie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung fest ( Urk. 6/31/27). Die Gutachterin notierte , aufgrund der medizinischen Unterlagen sei eine Psor ia sis-Arthritis etwa seit 2000 mit seit etwa acht Jahren bestehender rezidivierender Oligoarthritis im linken Kniegelenk bekannt. Im Bereich des Ach senorgans seien keine Psoriasis-Arthritis typischen Veränderungen zu erkennen. Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule seien auf eine ausgeprägte mus kuläre Dysbalance zurückzuführen. Manualmedizinisch könnten keine segmen talen Funktionsstörungen objektiviert werden und auch die konventionellen Röntgendarstellungen würden keine richtungsweisenden anatomischen Patholo gien ergeben. Bildgebend seien im link en Kniegelenk nur gering ausgeprägte Ver änderungen zu objektivieren, was angesichts der anamnestisch erfolgten 30-maligen Punktion des Kniegelenks mit immer wieder auftretenden arthritischen Reizzuständen erstaune. Dies insbesondere da keine Basistherapie durchgeführt werde. Zusammengefasst bestehe daher aus rheumatologischer Sicht lediglich eine reduzierte Belastbarkeit des linken Knies, welche im Längsschnitt aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke ( Urk. 6/31/28-30). Bei der Psoriasis-Arthritis sei die Linderung der ent zündungsbedingten Beschwerden sowie die Erhaltung der Gelenksfunktion und der allgemeinen Beweglichkeit oberstes Therapieziel. Hierfür kämen nebst physi otherapeutischer Behandlung auch operative Massnahmen in Betracht, welche im Falle der Beschwerdeführerin bei rezidivierenden Kniegelenksergüssen in Erwä gung zu ziehen sei en . Aus rheumatologischer Sicht sei die Installation einer Basistherapie zu empfehlen, welche bislang als einziges Mittel nachweisbar dazu in der Lage sei , eine Progression der Knorpel- und Knochendestruktion zu stop pen. Eine solche Therapie sei von der Beschwerdeführerin bislang abgelehnt wor den (Urk. 6/31/30). 3.2.2 In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sich psychisch gut zu fühlen. Während den Krankheitsschüben (der Psoriasis-Arthritis) komme es jedoch zu einer depressiven Stimmungslage, sie fühle sich alleine und leide darunter , nicht mehr sämtliche Aktivitäten ausüben zu können. Aus solchen Phasen komme sie jedoch schnell wieder heraus; sie habe ihr Schicksal akzeptiert und könne im Alltag gut damit umgehen. Sie habe Freude und Interessen ; Suizidgedanken hät ten sie noch nie geplagt. Da sie immer wieder unter Herzrasen leide, habe sie im letzten Jahr zur Abklärung einer Panik- und Angststörung einen Psychiater kon sultiert. Dieser habe jedoch festgestellt, dass keine Hinweise auf eine P anik- oder Angststörung best ünden und das Herzrasen somatisch bedingt sei. Ängste habe die Beschwerdeführerin verneint ( Urk. 6/31/32-33). Dr. A.___ hielt fest, aus psy chiatrischer Sicht ergäben sich keine Hinweise, welche auf eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit schliessen l iessen . Insbesondere eine Depression könne ausgeschlossen werden. Zwar berichte die Beschwerdeführerin über Phasen mit depressiver Verstimmung, diese seien aber jeweils nur kurz und zu wenig ausgeprägt, um eine Depression zu diagnostizieren. Ebenso wenig liege eine Angststörung vor, da die Bes chwerdeführerin Ängste verneine (Urk. 6/31/35). 3.2.3 Der internistische Gutachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, stellte eine psoriasis guttata mit vorwiegendem Befall der Kopfhaut, des Gesässes und der unteren Extremitäten fest. Ansonsten habe sich der internistische Status unauffällig präsentiert, wobei anamnestisch rezidivierende paroxysmale Tachykardien bestanden hätten . Die kardiologischen Abklärungen hätten jedoch keine strukturelle Herzkrankheit ergeben. Die Blutwerte seien, mit Ausnahme einer diskret erhöhten Blutsenkung im Rahmen der Psoriasis, normal gewesen. Aufgrund der internistischen Diagnosen (vgl. auch Urk. 6/31/36) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 6/31/39 -40 ). 3.2.4 In der Gesamtschau kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit um 20 % eingeschränkt sei. Internistisch und psychiatrisch ergebe sich keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/31/41). 3.3 Im Rahmen des aktuellen Verfahrens präsentiert sich der medizinische Sachver halt wie folgt: 3.3.1 Am 2
- September 2012 (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 2
- September 2012, Urk. 6/52 /1-5 ) begab sich die Beschwerdeführerin wegen einer paroxysma len supraventrikulären Tachykardie ins Y.___ . Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich wegen eines erhöhten Herzschlages selbst ein gewiesen. Seit 1990 sei eine AV Knoten- Reent ry - Tachykardie mit seither 5maliger Episode bekannt. Die blutdruckstabile Patientin habe im EKG eine supraventrikuläre Tachykardie mit einer Herzfre quenz von 200/min gezeigt. Nach der Gabe von 6mg Adenosin sei sie in den Sinusrhythmus konvertiert und hernach hämodynamisch stabil gewesen. 3.3.2 Am 1
- Dezember 2015 fand eine Kontrolle mit kontrastmittelverstärktem Ultra schall zur Abklärung einer Leberzyste statt (vgl. Bericht vom 2
- Dezember 2015, Urk. 6/52/6-7). Die behandelnde Ärztin stellte fest, es seien drei simple Leberzys ten im rechten Unterlappen zur Darstellung gekommen . Anhaltspunkte für eine Malignität bestünden nicht. Weitere Abklärungen seien nicht geplant, es seien aber gelegentliche sonographische Nachkontrollen durchzuführen. 3.3.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation , berichtete am 1
- Oktober 2016 ( Urk. 6/52/8), die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2005 gelegentlich in seiner Behandlung aufgrund einer entzündlich-rheumatischen Gelenkserkrankung. Im Laufe der letzten Jahre hätten die subjek tiven Beschwerden, die durch die Gelenksentzündungen verursachten Behinde rungen und die objektivierbaren Gelenksveränderungen zugenommen. Es seien jedoch noch nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft worden (zum Teil wegen schlechter Verträglichkeit). 3.3.4 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung ( Urk. 6/53/6) an, durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , fachpsy chiatrisch behandelt zu werden. Dr. D.___ teilte am
- November 2017 mit, dass sie die Beschwerdeführerin nie behandelt habe ( Urk. 6/58/6). Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, dass sie versehentlich die falsche Ärztin angegeben habe und tatsächlich durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , behandelt werde ( Urk. 6/60/1). Dr. E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 1
- Februar 2018 telefonisch mit, dass sich die Beschwerdeführerin schon lange nicht mehr in ihrer Behandlung befinde und überhaupt nur kurzzeitig eine Behandlung stattgefunden habe. Sie habe der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt, dass sie sie nicht mehr als Ärztin angeben solle ( Urk. 6/63). Einen Arztbericht verfasste Dr. E.___ folglich nicht. Am 5. März 2018 (Eingangsdatum) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung befinde ( Urk. 6/65). 3.3.5 Im Bericht vom 1
- Dezember 2017 ( Urk. 6/61/6-7) führte Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin , als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit eine Erschöpfungsdepression mit Angststörung (seit 2014) , eine Psoriasis arthropathie mit rezidivierenden Gonarthritiden und eine beidseitige Coxarthrose auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit n annte er eine AV-Knoten- Reentry - Tachykardie, eine Psoriasis guttata und ein seborrhoisches Ekzem. Er führte aus, es bestehe eine depressive Grundstimmung ohne suizidale Gedanken. Die Arbeitsunfähigkeit habe von 1990 bis 2014 anamnestisch 50-70 % betragen. Seit 2014 bestehe eine Arbeitslosigkeit. Die künftige Arbeitsfähigkeit könne von ihm nicht prognostiziert werden. 3.3.6 Im Bericht vom 2
- März 2018 ( Urk. 6/66 / 1-8) teilte Dr. C.___ mit, die (rheu matologische) Situation sei weitgehend identisch mit jener aus seinem Bericht aus dem Jahr 200
- Die Entzündung habe sich jedoch weiter ausgedehnt und betreffe nun insbesondere die Hand- und Fingergelenke . Immer wieder würden auch Arthritis-Schübe in den Knien auftreten. Nach Angabe der Patientin sei 2015 ein Burnout mit Panikattacken aufgetreten. Eine danach aufgenommene psychiatrische Behandlung sei nach drei Sitzungen abgebrochen worden. Aus Angst vor möglichen Nebenwirkungen habe sich die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht zu ei ner Basistherapie der Psoriasis- Arthritis entscheiden können. Es werde situativ Ponstan eingenommen sowie homöopathische Mittel verwen det . Aktuell seien beide Radiokarpalgelenke und alle Fingergrundgelenke geschwollen. Es bestehe eine Synovitis der Ellbogen und Kniegelenke mit wahr scheinlicher Ergussbildung. Radiologisch bestünden eine Abnutzung (Usur) im linken Kniegelenk und Veränderungen im Sinne einer Psoriasis- Art h ropathie im rechten Radiokarpalgelenk, die Fingergelenke seien unauffällig. Glücklicherweise seien damit destruierende Veränderungen nur am rechten Handgelenk und am linken Knie dokumentiert. Leider sei es bislang nicht möglich gewesen eine Basistherapie zu installieren; die Beschwerdeführerin befürchte hier Nebenwir kungen. Er weise sie jedoch regelmässig darauf hin, dass die Behandlung nicht adäquat erfolge. Die Ablehnung der Therapie hänge seiner Ansicht nach zweifel los mit der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin zusammen, zu der er sich mangels fachlicher Kompetenz jedoch nicht äussern könne.
- 4.1 Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2
- Februar 2012 ( Urk. 6/50) bis zum Erlass der Verfügung vom 2
- August 2018 ( Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben. 4.2 In psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. A.___ 2010 keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung finden. Er stellte fest, dass die Beschwerdeführer in gelegentlich – aufgrund der rheumatischen Krankheitsschübe – depressiv ver stimmt sei, befand dies aber als ungenügend ausgeprägt für die Diagnose einer Depression. Ebenso wenig fanden sich Hinweise fü r eine Angststörung (vgl. E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin selbst gibt an , 2015 ein Burnout mit Panikatta cken erlitten zu haben. Eine fachärztliche Diagnose hierzu liegt nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin nicht fachpsychiatrisch behandeln liess und lässt . Die vor einigen Jahren initiierte Behandlung wurde nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und liess keine medizinische Einschätzung zu (vgl. E. 3.3.4). Auf die fachfremde Diagnose einer Erschöpfungsdepression durch Dr. F.___ kann bereits mangels fachärztlicher Qualifikation nicht abgestellt werden, andererseits beschreibt auch er (nach wie vor) lediglich eine depressiv e Grundstimmung (vgl. E. 3.3.5) . Ebenso wenig vermag die (explizit als fachfremd deklarierte) Feststellung von Dr. C.___ , die Behandlungsweigerung der Beschwerdeführerin stehe in einem Zusam menhang mit deren psychischer Konstitution (vgl. E. 3.3.6) , eine psychische Gesundheitsschädigung zu begründen. Zusammengefasst lassen sich den auflie genden Akten keine Hinweise darauf entnehmen , dass sich seit der Begutachtung im Jahr 2010 eine anspruchsrelevante Änderung des psychischen Gesundheits zustandes ergeben hätte. Dies gilt umso mehr, als seither auch keine namhafte psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat und keine fachpsychiatri schen Diagnosen vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin , in dieser Konstellation – in welcher sich die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch behandeln lässt und mit Aus nahme ihrer eigenen Angaben und fachfremd geäusserter Verdachtsdiagnosen keine Hinweise auf ein relevantes psychisches Krankheitsgeschehen vorliegen – weiterführende medizinische Abklärungen zu veranlassen. 4.3 In Bezug auf die Diagnose einer AV-Knoten- Reentry - Tachykardie ist festzustel len, dass diese seit 1990 bekannt ist und im Gutachten aus dem Jahr 2010 berücksichtigt wurde, ihr aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuer kannt wurde (vgl. E. 3.2.3). Seither hat die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich eine weitere Episode erhöhten Herzschlages erlebt, welche gut und unverzüglich behandelt werden konnte (vgl. E. 3.3.1). Eine Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist nicht ausgewiesen, zumal auch Dr. F.___ nicht von einem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. E. 3.3.5). Die neuerdings festgestellten Leberzysten wiesen keine Malignität auf und waren nicht weiter behandlungsbe dürftig (vgl. E. 3.3.2), weshalb eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit daraus nicht ersichtlich ist. 4.4 Die rheumatische Erkrankung vor dem Hintergrund einer Psoriasis-Arthritis war bereits in der Begutachtung 2010 bekannt. Dabei wurde festgestellt, dass wieder holt entzündliche Schübe auftreten würden, weshalb die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als um 20 % eingeschränkt erachtet wurde (E. 3.2.1). Wäh rend damals ein Krankheitsgeschehen am linken Knie im Vordergrund stand, besteht aktuell vorwiegend eine Sch wellung der Handgelenke und Fing er (vgl. E. 3.3.6). Eine massgebliche Veränderung der rheumatologischen Situation kann darin jedoch nicht erblickt werden; dies umso weniger , als Dr. C.___ die Situ ation im Vergleich zu seinem Bericht aus dem Jahr 2009 als weitgehend identisch beschreibt. Hinweise auf eine höhere Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit sind daher nicht ausgewiesen. Die im Bericht von Dr. F.___ erwähnte Coxarthrose (vgl. E. 3.3.5) findet sich im fachärztlich en Bericht von Dr. C.___ nicht (E. 3.3.6), weshalb sich eine solche nicht bestätigen lässt. 4.5 Es bleibt anzumerken, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Behandlung der Psoriasis-Arthritis der Beschwerdeführerin nicht zumut bar wäre . So weist insbesondere Dr. C.___ darauf hin, dass eine weiterführende Therapie indiziert sei und die derzeitige Behandlung nicht adäquat erfolge (vgl. E. 3.3.6) . Als Grund für die Ablehnung der erwähnten Therapieoptionen nennt er (ausdrücklich als solche deklarierte) fachfremde Gründe im Sinne der psychi schen Situation der Beschwerdeführerin . Eine psychiatrische Erkrankung wurde im Gutachten aus dem Jahr 2010 ausdrücklich verneint und auch aktuell lässt sich eine relevante psychiatrische Krankheit nicht bestätigen (vgl. E. 4.2) . Umso weniger kann da mit die Unzumutbarkeit einer rheumatologischen Behandlung begründet werden. Auch das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Angeführte ver mag nicht zu überzeugen. Dem Bericht von Dr. C.___ kann zwar entnommen werden, dass einige Therapieoptionen schlecht verträglich gewesen seien (vgl. E. 3.3.3 ; wobei unklar bleibt , ob die Unverträglichkeit subjektiv oder objektiv begründet war). Dies weist jedoch nicht auf eine generelle Unverträglichkeit (sämtlicher) möglicher Behandlungsoptionen hin, zumal Dr. C.___ eine weiter führende Behandlung ausdrücklich und seit langem als indiziert erachtete (vgl. E. 3.3.6). In seinem Bericht, wie auch den Berichten der übrigen Ärzte, finden sich keine rlei Hinweis e , welche eine Behandlung unzumutbar erscheinen liessen . Von der Beschwerdeführerin angeführte aber nicht ärztlich gestützte Mutmassungen über die Unverträglichkeit respektive Unzumutbarkeit einer medizinischen Behandlung sind daher unbeachtlich. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin alleine wohnt , eine Behandlung für unzumutbar erschei nen lassen . Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.3) ist die Beschwerdeführerin daher gehalten, die ihr zumutbaren Behandlungsoptionen wahrzunehmen. 4.6 In Anbetracht der aufliegenden Akten ist weder in somatischer noch in psychiat rischer Hinsicht eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. Urk. 6/67/5) abstellte und sowohl die Therapierbarkeit der gesundheitlichen Ein schränkungen für zumutbar hielt, als auch keinen (weiter) invalidisierenden Gesundheitsschaden für ausgewiesen erachtete. D ie Beschwerdegegnerin hat in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen Sachverhalt unter Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte ausreichend abgeklärt. Dass sich gestützt darauf keine anspruchsrelevante Änderung respektive keine invalidisierende Gesundheitsschädigung erstellen lässt, führt zu k einer weiteren Abklärungspflicht ihrerseits . Weitere Abklärungen sind daher , entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin , nicht angezeigt.
- Mit Blick auf die Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00862
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom 3. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ war zuletzt bis 2014 als wissenschaft liche Zeichnerin für das Y.___ tätig. Am 1 5. April 2009 (Ein gangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/9). Die IV-Stelle tätigte in der Folg e medizinische Abklärung en und liess die Versicherte insbesondere polydis ziplinär (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 2 1. November 2010, Urk. 6/31). Danach beschied sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juni 2011 die voraussichtliche Abweisung des Leistungsbe gehrens ( Urk. 6/40). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/44), verfügte die IV-Stelle am 2 0. Februar 2012 die Abweisung des Leis tungsbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ( Urk. 6/50). 1.2
Am 2 0. Oktober 2017 (Eingangsdatum , Urk. 6/53 ) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug. In der Folge tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten mit Vor bescheid vom 2 7. April 2018 mit, es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 6/68). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/72) , verfügte die IV-Stelle am 2 9. August 2018 im angekündigten Sinn und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2 [= Urk. 6/75]). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 3. Oktober 2018 Beschwerde ( Urk.
1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegen heit sei zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 9. November 2018 ( Urk.
7) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicher ung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente w egen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Ver hältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die sub jektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesge richts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetz liche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine sol che Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persön liche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit, es bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden, weshalb kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe. Eine psychiatrische Diagnose sei in den Akten nicht ausgewiesen und die Beschwerdeführerin befinde sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe eine rheumatologische Erkrankung, welche von der Beschwerdeführerin aber nicht ausreichend behandelt werde. Die Anerkennung einer invalidisierenen Erkrankung setze voraus, dass etablierte The rapieverfahren erfolglos geblieben seien.
Da keine (ausreichende) Behandlung der Erkrankung stattfinde, sei auch eine medizinische Begutachtung nicht zielfüh rend, da diese nur Therapieoptionen benennen könne, aber – mangels gesund heitlich feststehendem Zustand – die Leistungsfähigkeit nicht festlegen könne. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), sie habe 2014 nach 23 Jahren ihre Stelle als medizinische Illustratorin am Y.___ verloren, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Erkran kung ihre Arbeit nicht mehr habe erfüllen könne. Zuletzt sei sie zu 30 % ange stellt gewesen , habe aber ihr Pensum bereits in den Jahren zuvor gesundheitsbe dingt reduzieren müssen. Die seit 2009 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei augenfällig. Ihr behandelnder Rheumatologe schätze die Arbeit sunfähigkeit seit 2012 auf 70 %.
E s sei daher aktenwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin feststelle, es läge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Zur Begründung dieser Arbeitsunfähigkeit spiele nebst der rheumatologi schen auch eine psychiatrische Erkrankung eine Rolle. Eine psychiatrische Erkrankung habe die Beschwerdegegnerin, obwohl sie dazu verpflichtet sei , nicht überprüft. Eine weitergehende Behandlung der rheumatologischen Erkrankung sei ihr nicht zumutbar, da sie gewisse Medikamente nicht vertrage, an vielen chronischen Erkrankungen leide und auch niemanden habe, der sie nach der erschöpfenden Behandlung betreuen würde. Es lägen gesundheitliche Leiden mit invalidisierender Wirkung vor. Auf die anderslautende Einschätzung des RAD könne ni cht abgestellt werden, da es an einer umfassenden polydisziplinären Abklärung, welche aufgrund der Polymorbidität der Beschwerdeführerin zwin gend erforderlich sei, fehle. 3.
3.1
Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhalts , wie er sich im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2012 ( Urk. 6/50) präsentierte, mit jenem, welcher der nun ange fochtenen Verfügung vom 2 9. August 2018 ( Urk.
2) zugrunde liegt. 3.2
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2012 lag in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten vom 2 1. November 2010 ( Urk. 6/31) zugrunde: 3.2.1
Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , diagnostizierte eine Minderbelastbarkeit des linken Knies mit/bei einer asymmetrischen Oligoarthritis aufgrund eines hoch gradigen Verdachts auf Psoriasis-Arthritis/- Arthropathie und Funktionsein schränkungen in geringem Ausmass. Die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend, stellte sie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung fest ( Urk. 6/31/27). Die Gutachterin notierte , aufgrund der medizinischen Unterlagen sei eine Psor ia sis-Arthritis etwa seit 2000 mit seit etwa acht Jahren bestehender rezidivierender Oligoarthritis im linken Kniegelenk bekannt. Im Bereich des Ach senorgans seien keine Psoriasis-Arthritis typischen Veränderungen zu erkennen. Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule seien auf eine ausgeprägte mus kuläre Dysbalance zurückzuführen. Manualmedizinisch könnten keine segmen talen Funktionsstörungen objektiviert werden und auch die konventionellen Röntgendarstellungen würden keine richtungsweisenden anatomischen Patholo gien ergeben. Bildgebend seien im link en Kniegelenk nur gering ausgeprägte Ver änderungen zu objektivieren, was angesichts der anamnestisch erfolgten 30-maligen Punktion des Kniegelenks mit immer wieder auftretenden arthritischen Reizzuständen erstaune. Dies insbesondere da keine Basistherapie durchgeführt werde. Zusammengefasst bestehe daher aus rheumatologischer Sicht lediglich eine reduzierte Belastbarkeit des linken Knies, welche im Längsschnitt aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke ( Urk. 6/31/28-30). Bei der Psoriasis-Arthritis sei die Linderung der ent zündungsbedingten Beschwerden sowie die Erhaltung der Gelenksfunktion und der allgemeinen Beweglichkeit oberstes Therapieziel. Hierfür kämen nebst physi otherapeutischer Behandlung auch operative Massnahmen in Betracht, welche im Falle der Beschwerdeführerin bei rezidivierenden Kniegelenksergüssen in Erwä gung zu ziehen sei en . Aus rheumatologischer Sicht sei die Installation einer Basistherapie zu empfehlen, welche bislang als einziges Mittel nachweisbar dazu in der Lage sei , eine Progression der Knorpel- und Knochendestruktion zu stop pen. Eine solche Therapie sei von der Beschwerdeführerin bislang abgelehnt wor den (Urk. 6/31/30). 3.2.2
In psychiatrischer Hinsicht stellte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sich psychisch gut zu fühlen. Während den Krankheitsschüben (der Psoriasis-Arthritis) komme es jedoch zu einer depressiven Stimmungslage, sie fühle sich alleine und leide darunter , nicht mehr sämtliche Aktivitäten ausüben zu können. Aus solchen Phasen komme sie jedoch schnell wieder heraus; sie habe ihr Schicksal akzeptiert und könne im Alltag gut damit umgehen. Sie habe Freude und Interessen ; Suizidgedanken hät ten sie noch nie geplagt. Da sie immer wieder unter Herzrasen leide, habe sie im letzten Jahr zur Abklärung einer Panik- und Angststörung einen Psychiater kon sultiert. Dieser habe jedoch festgestellt, dass keine Hinweise auf eine P anik- oder Angststörung best ünden und das Herzrasen somatisch bedingt sei. Ängste habe die Beschwerdeführerin verneint ( Urk. 6/31/32-33). Dr. A.___
hielt fest, aus psy chiatrischer Sicht ergäben sich keine Hinweise, welche auf eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit schliessen l iessen . Insbesondere eine Depression könne ausgeschlossen werden. Zwar berichte die Beschwerdeführerin über Phasen mit depressiver Verstimmung, diese seien aber jeweils nur kurz und zu wenig ausgeprägt, um eine Depression zu diagnostizieren. Ebenso wenig liege eine Angststörung vor, da die Bes chwerdeführerin Ängste verneine (Urk. 6/31/35). 3.2.3
Der internistische Gutachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, stellte eine psoriasis
guttata mit vorwiegendem Befall der Kopfhaut, des Gesässes und der unteren Extremitäten fest. Ansonsten habe sich der internistische Status unauffällig präsentiert, wobei anamnestisch rezidivierende paroxysmale Tachykardien bestanden hätten . Die kardiologischen Abklärungen hätten jedoch keine strukturelle Herzkrankheit ergeben. Die Blutwerte seien, mit Ausnahme einer diskret erhöhten Blutsenkung im Rahmen der Psoriasis, normal gewesen. Aufgrund der internistischen Diagnosen (vgl. auch Urk. 6/31/36) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 6/31/39 -40 ). 3.2.4
In der Gesamtschau kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit um 20 % eingeschränkt sei. Internistisch und psychiatrisch ergebe sich keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/31/41). 3.3
Im Rahmen des aktuellen Verfahrens präsentiert sich der medizinische Sachver halt wie folgt: 3.3.1
Am 2 6. September 2012 (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 2 6. September 2012, Urk. 6/52 /1-5 ) begab sich die Beschwerdeführerin wegen einer paroxysma len supraventrikulären Tachykardie ins Y.___ . Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich wegen eines erhöhten Herzschlages selbst ein gewiesen. Seit 1990 sei eine AV Knoten- Reent ry - Tachykardie mit seither 5maliger Episode bekannt. Die blutdruckstabile Patientin habe im EKG eine supraventrikuläre Tachykardie mit einer Herzfre quenz von 200/min gezeigt. Nach der Gabe von 6mg Adenosin sei sie in den Sinusrhythmus konvertiert und hernach hämodynamisch stabil gewesen. 3.3.2
Am 1 7. Dezember 2015 fand eine Kontrolle mit kontrastmittelverstärktem Ultra schall zur Abklärung einer Leberzyste statt (vgl. Bericht vom 2 4. Dezember 2015, Urk. 6/52/6-7). Die behandelnde Ärztin stellte fest, es seien drei simple Leberzys ten im rechten Unterlappen zur Darstellung gekommen . Anhaltspunkte für eine Malignität bestünden nicht. Weitere Abklärungen seien nicht geplant, es seien aber gelegentliche sonographische Nachkontrollen durchzuführen. 3.3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation , berichtete am 1 9. Oktober 2016 ( Urk. 6/52/8), die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2005 gelegentlich in seiner Behandlung aufgrund einer entzündlich-rheumatischen Gelenkserkrankung. Im Laufe der letzten Jahre hätten die subjek tiven Beschwerden, die durch die Gelenksentzündungen verursachten Behinde rungen und die objektivierbaren Gelenksveränderungen zugenommen. Es seien jedoch noch nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft worden (zum Teil wegen schlechter Verträglichkeit). 3.3.4
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung ( Urk. 6/53/6) an, durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , fachpsy chiatrisch behandelt zu werden. Dr. D.___ teilte am 9. November 2017 mit, dass sie die Beschwerdeführerin nie behandelt habe ( Urk. 6/58/6). Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit, dass sie versehentlich die falsche Ärztin angegeben habe und tatsächlich durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , behandelt werde ( Urk. 6/60/1). Dr. E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 1 9. Februar 2018 telefonisch mit, dass sich die Beschwerdeführerin schon lange nicht mehr in ihrer Behandlung befinde und überhaupt nur kurzzeitig eine Behandlung stattgefunden habe. Sie habe der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt, dass sie sie nicht mehr als Ärztin angeben solle ( Urk. 6/63). Einen Arztbericht verfasste Dr. E.___ folglich nicht. Am 5. März 2018 (Eingangsdatum) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung befinde ( Urk. 6/65). 3.3.5
Im Bericht vom 1 3. Dezember 2017 ( Urk. 6/61/6-7) führte Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin , als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit eine Erschöpfungsdepression mit Angststörung (seit 2014) , eine Psoriasis arthropathie mit rezidivierenden Gonarthritiden und eine beidseitige Coxarthrose auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit n annte er eine AV-Knoten- Reentry - Tachykardie, eine Psoriasis guttata und ein seborrhoisches Ekzem. Er führte aus, es bestehe eine depressive Grundstimmung ohne suizidale Gedanken. Die Arbeitsunfähigkeit habe von 1990 bis 2014 anamnestisch 50-70 % betragen. Seit 2014 bestehe eine Arbeitslosigkeit. Die künftige Arbeitsfähigkeit könne von ihm nicht prognostiziert werden. 3.3.6
Im Bericht vom 2 3. März 2018 ( Urk. 6/66 / 1-8) teilte Dr. C.___ mit, die (rheu matologische) Situation sei weitgehend identisch mit jener aus seinem Bericht aus dem Jahr 200 9. Die Entzündung habe sich jedoch weiter ausgedehnt und betreffe nun insbesondere die Hand- und Fingergelenke . Immer wieder würden auch Arthritis-Schübe in den Knien auftreten. Nach Angabe der Patientin sei 2015 ein Burnout mit Panikattacken aufgetreten. Eine danach aufgenommene psychiatrische Behandlung sei nach drei Sitzungen abgebrochen worden. Aus Angst vor möglichen Nebenwirkungen habe sich die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht zu ei ner Basistherapie der Psoriasis- Arthritis entscheiden können. Es werde situativ Ponstan eingenommen sowie homöopathische Mittel verwen det . Aktuell seien beide Radiokarpalgelenke und alle Fingergrundgelenke geschwollen. Es bestehe eine Synovitis der Ellbogen und Kniegelenke mit wahr scheinlicher Ergussbildung. Radiologisch bestünden eine Abnutzung (Usur) im linken Kniegelenk und Veränderungen im Sinne einer Psoriasis- Art h ropathie im rechten Radiokarpalgelenk, die Fingergelenke seien unauffällig. Glücklicherweise seien damit destruierende Veränderungen nur am rechten Handgelenk und am linken Knie dokumentiert. Leider sei es bislang nicht möglich gewesen eine Basistherapie zu installieren; die Beschwerdeführerin befürchte hier Nebenwir kungen. Er weise sie jedoch regelmässig darauf hin, dass die Behandlung nicht adäquat erfolge. Die Ablehnung der Therapie hänge seiner Ansicht nach zweifel los mit der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin zusammen, zu der er sich mangels fachlicher Kompetenz jedoch nicht äussern könne. 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2012 ( Urk. 6/50) bis zum Erlass der Verfügung vom 2 9. August 2018 ( Urk.
2) eine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben. 4.2
In psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. A.___ 2010 keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung finden. Er stellte fest, dass die Beschwerdeführer in gelegentlich – aufgrund der rheumatischen Krankheitsschübe – depressiv ver stimmt sei, befand dies aber als ungenügend ausgeprägt für die Diagnose einer Depression. Ebenso
wenig fanden sich Hinweise fü r eine Angststörung (vgl. E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin selbst gibt an , 2015 ein Burnout mit Panikatta cken erlitten zu haben. Eine fachärztliche Diagnose hierzu liegt nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin nicht fachpsychiatrisch behandeln liess und lässt . Die vor einigen Jahren initiierte Behandlung wurde nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und liess keine
medizinische Einschätzung zu (vgl. E. 3.3.4). Auf die fachfremde Diagnose einer Erschöpfungsdepression durch Dr. F.___ kann bereits mangels fachärztlicher Qualifikation nicht abgestellt werden, andererseits beschreibt auch er (nach wie vor) lediglich eine depressiv e Grundstimmung (vgl. E. 3.3.5) . Ebenso wenig vermag die (explizit als fachfremd deklarierte) Feststellung von Dr. C.___ , die Behandlungsweigerung der Beschwerdeführerin stehe in einem Zusam menhang mit deren psychischer Konstitution (vgl. E. 3.3.6) , eine psychische Gesundheitsschädigung zu begründen. Zusammengefasst lassen sich den auflie genden Akten keine Hinweise darauf entnehmen , dass sich seit der Begutachtung im Jahr 2010 eine anspruchsrelevante Änderung des psychischen Gesundheits zustandes ergeben hätte. Dies gilt umso mehr, als seither auch keine namhafte psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat und keine fachpsychiatri schen Diagnosen vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin , in dieser Konstellation – in welcher sich die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch behandeln lässt und mit Aus nahme ihrer eigenen Angaben und fachfremd geäusserter Verdachtsdiagnosen keine Hinweise auf ein relevantes psychisches Krankheitsgeschehen vorliegen
– weiterführende medizinische Abklärungen zu veranlassen. 4.3
In Bezug auf die Diagnose einer AV-Knoten- Reentry - Tachykardie ist festzustel len, dass diese seit 1990 bekannt ist und im Gutachten aus dem Jahr 2010 berücksichtigt wurde, ihr aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuer kannt wurde (vgl. E.
3.2.3). Seither hat die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich eine weitere Episode erhöhten Herzschlages erlebt, welche gut und unverzüglich behandelt werden konnte (vgl. E. 3.3.1). Eine Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist nicht ausgewiesen, zumal auch Dr. F.___
nicht von einem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. E. 3.3.5). Die neuerdings festgestellten Leberzysten wiesen keine Malignität auf und waren nicht weiter behandlungsbe dürftig (vgl. E. 3.3.2), weshalb eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit daraus nicht ersichtlich ist. 4.4
Die rheumatische Erkrankung vor dem Hintergrund einer Psoriasis-Arthritis war bereits in der Begutachtung 2010 bekannt. Dabei wurde festgestellt, dass wieder holt entzündliche Schübe auftreten würden, weshalb die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als um 20 % eingeschränkt erachtet wurde (E. 3.2.1). Wäh rend damals ein Krankheitsgeschehen am linken Knie im Vordergrund stand, besteht aktuell vorwiegend eine Sch wellung der Handgelenke und Fing er (vgl. E. 3.3.6). Eine massgebliche Veränderung der rheumatologischen Situation kann darin jedoch nicht erblickt werden; dies umso weniger , als Dr. C.___ die Situ ation im Vergleich zu seinem Bericht aus dem Jahr 2009 als weitgehend identisch beschreibt. Hinweise auf eine höhere Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit sind daher nicht ausgewiesen. Die im Bericht von Dr. F.___ erwähnte Coxarthrose (vgl. E. 3.3.5) findet sich im fachärztlich en
Bericht von
Dr. C.___ nicht (E. 3.3.6), weshalb sich eine solche nicht bestätigen lässt. 4.5
Es bleibt anzumerken, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Behandlung der Psoriasis-Arthritis der Beschwerdeführerin nicht zumut bar wäre . So weist insbesondere Dr. C.___ darauf hin, dass eine weiterführende Therapie indiziert sei und die derzeitige Behandlung nicht adäquat erfolge (vgl. E. 3.3.6) . Als Grund für die Ablehnung der erwähnten Therapieoptionen nennt er (ausdrücklich als solche deklarierte) fachfremde Gründe im Sinne der psychi schen Situation der Beschwerdeführerin . Eine psychiatrische Erkrankung wurde im Gutachten aus dem Jahr 2010 ausdrücklich verneint und auch aktuell lässt sich eine relevante psychiatrische Krankheit nicht bestätigen
(vgl. E. 4.2) . Umso weniger kann da mit
die Unzumutbarkeit einer rheumatologischen Behandlung begründet werden.
Auch das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Angeführte ver mag nicht zu überzeugen. Dem Bericht von Dr. C.___ kann zwar entnommen werden, dass einige Therapieoptionen schlecht verträglich gewesen seien (vgl. E. 3.3.3 ; wobei unklar bleibt , ob die Unverträglichkeit subjektiv oder objektiv begründet war). Dies weist jedoch nicht auf eine generelle Unverträglichkeit (sämtlicher) möglicher Behandlungsoptionen hin, zumal Dr. C.___ eine weiter führende Behandlung ausdrücklich und seit langem als indiziert erachtete (vgl. E. 3.3.6). In seinem Bericht, wie auch den Berichten der übrigen Ärzte, finden sich keine rlei Hinweis e , welche
eine Behandlung unzumutbar erscheinen liessen . Von der Beschwerdeführerin angeführte aber nicht ärztlich gestützte Mutmassungen über die Unverträglichkeit respektive Unzumutbarkeit einer medizinischen Behandlung sind daher unbeachtlich. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin alleine wohnt , eine Behandlung für unzumutbar erschei nen lassen . Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.3) ist die Beschwerdeführerin daher gehalten, die ihr zumutbaren Behandlungsoptionen wahrzunehmen. 4.6
In Anbetracht der aufliegenden Akten ist weder in somatischer noch in psychiat rischer Hinsicht eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. Urk. 6/67/5) abstellte und sowohl die Therapierbarkeit der gesundheitlichen Ein schränkungen für zumutbar hielt, als auch keinen (weiter) invalidisierenden Gesundheitsschaden für ausgewiesen erachtete.
D ie Beschwerdegegnerin hat in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen Sachverhalt unter Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte ausreichend abgeklärt. Dass sich gestützt darauf keine anspruchsrelevante Änderung respektive keine invalidisierende Gesundheitsschädigung erstellen lässt, führt zu k einer weiteren Abklärungspflicht ihrerseits . Weitere Abklärungen sind daher , entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin , nicht angezeigt. 5.
Mit Blick auf die Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier