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IV.2018.00855

Unzureichende Abklärungen; Übereinstimmende Parteianträge; Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2019-02-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1981 geborene X.___ hat eine Ausbildung zum Kaufmann ab solviert .

Ab Januar 2006 war er bei zwei verschiedenen Arbeitgebern in einem Teilzeit pensum als EDV-Angestellter beziehungsweise Sachbearbeiter in der Buchhal tung tätig. Zudem gründete er die Y.___ und beabsichtigte, sich ab Sep tember 2009 vollständig seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit zu widmen (Urk. 7/6, 7/8, 7/12 f. und 7/ 38/3). Unter Hinweis auf eine akute myeloische Leukämie meldete er sich am 2 9. April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Arbeitgeberberichten ( Urk. 7/12 f.) insbesondere Auszüge aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/8, 7/19 und 7/24) sowie die Akten des Kran kentaggeldversicherer s ( Urk. 7/14, 7/23) und diverse Arztberichte ein (Urk. 7/16, 7/33, und 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/42 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vo m 1 6. Juli 2012 von Oktober 2010 bis Januar 2011 eine halbe und von Februar 2011 bis April 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/51, 7/58). Ab Mai 2012 war der Ver sicherte wieder zu 100 % erwerbstätig (vgl. Urk. 7/43 f.). 1.2

Am 1 9. September 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Fol gen der Krebserkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an ( Urk. 7/68). Die IV-Stelle zog nebst Arztberichten ( Urk. 7/71) einen aktu ellen IK-Auszug bei ( Urk. 7/72).

M it Vorbescheid vom 2 2. März 2018 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs sowohl im Sinne einer Erhöhung der Rente als auch hinsichtlich beruflicher Massnahmen in Aussicht ( Urk. 7/79), wogegen jener am 2 7. März 2018 Einwand erhob ( Urk. 7/80). Mit Schreiben vom 5. April 2018 reichte er zudem einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 7/84 f.). Am 7. September 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1. Oktober 2018 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 ( Urk.

8) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 2 3. Januar 2019 erklärte er sich mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2018 ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass sich der Gesundheitszustand des Ver sicherten seit der letzten Beurteilung im Jahr 2012 nicht wesentlich verändert habe, weshalb kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente bestehe. Da sich die gesundheitliche Situation auch langfristig nicht verändern werde, seien Eingliederungsmassnahmen ebenfalls nicht zielführend. 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 ( Urk.

1) machte der Versicherte geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint, was dem von ihr selbst festgestellten und anerkannten Invaliditätsgrad von 50 % widerspreche. 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 ( Urk.

6) hielt die IV-Stelle fest, dass in der angefochtenen Verfügung der Anspruch auf eine Erhöhung der Inva lidenrente verneint worden sei. Diese Ausführungen seien unzutreffend, da der Beschwerdeführer gar keine Rente mehr bezogen habe. Im Weiteren erscheine es möglich, dass ein erwerblicher Revisionsgrund vorliege, da der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Angaben wohl bald aufgeben müsse. Der aktuelle Leistungsanspruch könne jedoch noch nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die vorhandenen Unterlagen nicht rechtsgenügend zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern würden. Zwecks weiterer Abklärungen sei eine Rückweisung erforderlich. 2.4

Mit Stellungnahme vom 2 3. Januar 2019 ( Urk. 11) erklärte sich der Beschwerde führer mit dem von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren einver standen. 3.

Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren A bklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Einerseits prüfte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2018 ( Urk.

2) zu Unrecht die Voraussetzungen einer Rentener höhung, da dem Versicherten seit mehreren Jahren überhaupt keine Invaliden rente mehr ausgerichtet worden war (vgl. Urk. 7/51, 7/58) . Andererseits erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der (allfälligen) Inv al idität des Versicherten al s unzureichend. Den vorliegenden Berichten des Z.___ ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie sich die mit dem Auftreten des Rezidivs der Krebserkrankung in Verbindung stehenden Augen- und Rückenprobleme auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten im angestammten und in einem leidensadaptierten Tätigkeitsbereich auswirken (vgl. Urk. 7/71 = Urk. 7/74 = Urk. 7/75; vgl. auch Urk. 7/85) . Auch auf die Stellung nahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/78/3, 7/90/3) kann in diesem Kontext nicht abgestellt werden. Sie enthalten keine zusätzlichen Erkennt nisse.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis sen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 4.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der 1981 geborene X.___ hat eine Ausbildung zum Kaufmann ab solviert .

Ab Januar 2006 war er bei zwei verschiedenen Arbeitgebern in einem Teilzeit pensum als EDV-Angestellter beziehungsweise Sachbearbeiter in der Buchhal tung tätig. Zudem gründete er die Y.___ und beabsichtigte, sich ab Sep tember 2009 vollständig seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit zu widmen (Urk. 7/6, 7/8, 7/12 f. und 7/ 38/3). Unter Hinweis auf eine akute myeloische Leukämie meldete er sich am 2 9. April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Arbeitgeberberichten ( Urk. 7/12 f.) insbesondere Auszüge aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/8, 7/19 und 7/24) sowie die Akten des Kran kentaggeldversicherer s ( Urk. 7/14, 7/23) und diverse Arztberichte ein (Urk. 7/16, 7/33, und 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/42 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vo m 1 6. Juli 2012 von Oktober 2010 bis Januar 2011 eine halbe und von Februar 2011 bis April 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/51, 7/58). Ab Mai 2012 war der Ver sicherte wieder zu 100 % erwerbstätig (vgl. Urk. 7/43 f.).

E. 1.2 Am 1 9. September 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Fol gen der Krebserkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an ( Urk. 7/68). Die IV-Stelle zog nebst Arztberichten ( Urk. 7/71) einen aktu ellen IK-Auszug bei ( Urk. 7/72).

M it Vorbescheid vom 2 2. März 2018 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs sowohl im Sinne einer Erhöhung der Rente als auch hinsichtlich beruflicher Massnahmen in Aussicht ( Urk. 7/79), wogegen jener am 2 7. März 2018 Einwand erhob ( Urk. 7/80). Mit Schreiben vom 5. April 2018 reichte er zudem einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 7/84 f.). Am 7. September 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/92 = Urk. 2).

E. 2 ATSG).

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2018 ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass sich der Gesundheitszustand des Ver sicherten seit der letzten Beurteilung im Jahr 2012 nicht wesentlich verändert habe, weshalb kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente bestehe. Da sich die gesundheitliche Situation auch langfristig nicht verändern werde, seien Eingliederungsmassnahmen ebenfalls nicht zielführend.

E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 ( Urk.

1) machte der Versicherte geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint, was dem von ihr selbst festgestellten und anerkannten Invaliditätsgrad von 50 % widerspreche.

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 ( Urk.

6) hielt die IV-Stelle fest, dass in der angefochtenen Verfügung der Anspruch auf eine Erhöhung der Inva lidenrente verneint worden sei. Diese Ausführungen seien unzutreffend, da der Beschwerdeführer gar keine Rente mehr bezogen habe. Im Weiteren erscheine es möglich, dass ein erwerblicher Revisionsgrund vorliege, da der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Angaben wohl bald aufgeben müsse. Der aktuelle Leistungsanspruch könne jedoch noch nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die vorhandenen Unterlagen nicht rechtsgenügend zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern würden. Zwecks weiterer Abklärungen sei eine Rückweisung erforderlich.

E. 2.4 Mit Stellungnahme vom 2 3. Januar 2019 ( Urk. 11) erklärte sich der Beschwerde führer mit dem von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren einver standen.

E. 3 Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren A bklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Einerseits prüfte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2018 ( Urk.

2) zu Unrecht die Voraussetzungen einer Rentener höhung, da dem Versicherten seit mehreren Jahren überhaupt keine Invaliden rente mehr ausgerichtet worden war (vgl. Urk. 7/51, 7/58) . Andererseits erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der (allfälligen) Inv al idität des Versicherten al s unzureichend. Den vorliegenden Berichten des Z.___ ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie sich die mit dem Auftreten des Rezidivs der Krebserkrankung in Verbindung stehenden Augen- und Rückenprobleme auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten im angestammten und in einem leidensadaptierten Tätigkeitsbereich auswirken (vgl. Urk. 7/71 = Urk. 7/74 = Urk. 7/75; vgl. auch Urk. 7/85) . Auch auf die Stellung nahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/78/3, 7/90/3) kann in diesem Kontext nicht abgestellt werden. Sie enthalten keine zusätzlichen Erkennt nisse.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis sen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00855

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 1. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1981 geborene X.___ hat eine Ausbildung zum Kaufmann ab solviert .

Ab Januar 2006 war er bei zwei verschiedenen Arbeitgebern in einem Teilzeit pensum als EDV-Angestellter beziehungsweise Sachbearbeiter in der Buchhal tung tätig. Zudem gründete er die Y.___ und beabsichtigte, sich ab Sep tember 2009 vollständig seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit zu widmen (Urk. 7/6, 7/8, 7/12 f. und 7/ 38/3). Unter Hinweis auf eine akute myeloische Leukämie meldete er sich am 2 9. April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Arbeitgeberberichten ( Urk. 7/12 f.) insbesondere Auszüge aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/8, 7/19 und 7/24) sowie die Akten des Kran kentaggeldversicherer s ( Urk. 7/14, 7/23) und diverse Arztberichte ein (Urk. 7/16, 7/33, und 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/42 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vo m 1 6. Juli 2012 von Oktober 2010 bis Januar 2011 eine halbe und von Februar 2011 bis April 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/51, 7/58). Ab Mai 2012 war der Ver sicherte wieder zu 100 % erwerbstätig (vgl. Urk. 7/43 f.). 1.2

Am 1 9. September 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Fol gen der Krebserkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an ( Urk. 7/68). Die IV-Stelle zog nebst Arztberichten ( Urk. 7/71) einen aktu ellen IK-Auszug bei ( Urk. 7/72).

M it Vorbescheid vom 2 2. März 2018 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs sowohl im Sinne einer Erhöhung der Rente als auch hinsichtlich beruflicher Massnahmen in Aussicht ( Urk. 7/79), wogegen jener am 2 7. März 2018 Einwand erhob ( Urk. 7/80). Mit Schreiben vom 5. April 2018 reichte er zudem einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 7/84 f.). Am 7. September 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1. Oktober 2018 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 ( Urk.

8) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 2 3. Januar 2019 erklärte er sich mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2018 ( Urk.

2) im Wesentlichen fest, dass sich der Gesundheitszustand des Ver sicherten seit der letzten Beurteilung im Jahr 2012 nicht wesentlich verändert habe, weshalb kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente bestehe. Da sich die gesundheitliche Situation auch langfristig nicht verändern werde, seien Eingliederungsmassnahmen ebenfalls nicht zielführend. 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 ( Urk.

1) machte der Versicherte geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint, was dem von ihr selbst festgestellten und anerkannten Invaliditätsgrad von 50 % widerspreche. 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 ( Urk.

6) hielt die IV-Stelle fest, dass in der angefochtenen Verfügung der Anspruch auf eine Erhöhung der Inva lidenrente verneint worden sei. Diese Ausführungen seien unzutreffend, da der Beschwerdeführer gar keine Rente mehr bezogen habe. Im Weiteren erscheine es möglich, dass ein erwerblicher Revisionsgrund vorliege, da der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Angaben wohl bald aufgeben müsse. Der aktuelle Leistungsanspruch könne jedoch noch nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die vorhandenen Unterlagen nicht rechtsgenügend zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern würden. Zwecks weiterer Abklärungen sei eine Rückweisung erforderlich. 2.4

Mit Stellungnahme vom 2 3. Januar 2019 ( Urk. 11) erklärte sich der Beschwerde führer mit dem von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren einver standen. 3.

Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren A bklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Einerseits prüfte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2018 ( Urk.

2) zu Unrecht die Voraussetzungen einer Rentener höhung, da dem Versicherten seit mehreren Jahren überhaupt keine Invaliden rente mehr ausgerichtet worden war (vgl. Urk. 7/51, 7/58) . Andererseits erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der (allfälligen) Inv al idität des Versicherten al s unzureichend. Den vorliegenden Berichten des Z.___ ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie sich die mit dem Auftreten des Rezidivs der Krebserkrankung in Verbindung stehenden Augen- und Rückenprobleme auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten im angestammten und in einem leidensadaptierten Tätigkeitsbereich auswirken (vgl. Urk. 7/71 = Urk. 7/74 = Urk. 7/75; vgl. auch Urk. 7/85) . Auch auf die Stellung nahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/78/3, 7/90/3) kann in diesem Kontext nicht abgestellt werden. Sie enthalten keine zusätzlichen Erkennt nisse.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis sen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 4.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch