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IV.2018.00847

Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht medizinisch-theoretisch, sondern unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Versicherten zu bemessen

Zürich SozVersG · 2014-09-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1985 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2010 bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/8). Nach Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidver fahrens sprach ihr die Verwaltung mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 eine vom 1. März 2011 bis 3 1. März 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 5/65). Die dage gen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. September 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese über den Rentenanspruch der Versicherten ab April 2013 neu verfüge ( Urk. 5/72/1-6; Prozess-Nr. IV.2014.00642). 1.2

In der Folge liess die Verwaltung X.___ von den Ärzten der Medas

Y.___ polydisziplinä r begutachten (Expertise vom 2 0. Juni 2016 [ Urk. 5/ 126/2-56]). Mit Vorbescheid vom 1. November 2017 stellte sie die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2013 bis 3 1. März 2016 und vom 1. April 2017 bis 31. Oktober 2017 in Aussicht ( Urk. 5/145 ). Daran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin (Urk.

5/ 153/1-4 ) – mit Verfügun g vom 2 8. August 2018 fest ( Urk. 2/1-2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 8. September 2018 Beschwerde und beantragte,

es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere für die Zeit ab 1. April 2016 bis 3 1. März 2017 sowie für die Zeit ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Am 2 3. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Am 1 7. Januar ( Urk. 7-8) und 1 9. März 2019 ( Urk. 13-14) reichte sie weitere Ein gaben ein. Die Beschwe rdegegnerin verzichtete auf Stellungnah m en

hierzu ( Urk. 11 und Urk. 16). Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu neh men oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 18). Am 2. Juli 2019 teilte sie mit, sie halte an der erhobenen Beschwerde fest ( Urk. 20). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache damit, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Zimmer mädchen nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Arbeit sei ihr ab Dezember 2015 mit einem Pensum von 80 % möglich. Das Invalideneinkommen be trage Fr. 43'250.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'486.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 16 % . Da die Herabsetzung der Rente erst drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgen könne, bestehe von 1. April 2013 bis 3 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2017 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wieder verschlechtert und es sei ihr bis Juli 2017 keine behinderungsangepasste

Arbeit möglich gewesen. Seit Juli 2017 sei sie wieder zu 50 % und ab August 2017 wieder zu 80 % adap tiert arbeitsfähig. Ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe deshalb erneut für die Zeit von 1. April bis 31. Oktober 2017 ( Urk. 2/1 S. 3 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf der Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle. Jenem fehle es indes an der notwendigen Unabhängigkeit und Objektivität. Als Orthopäde sei er so dann nicht in der Lage, sich zur psychi atri schen Problematik zu äussern. Seine Aussage, wonach aus der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnose ver sicherungsmedizinisch keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei, sei vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach psychischen Beschwerden in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen seien, nicht haltbar. Das Medas -Gutachten sei zudem mehr als zwei Jahre alt und es hätten sich zwischenzeitlich die erwähnten psychischen Probleme entwickelt und sie habe sich weiteren Operationen unterziehen müssen. Im Hinblick auf die Korrekturoperation am linken Fuss sei davon auszugehen, dass sie sowohl vor wie auch nach dem Eingriff für mindestens jeweils drei Monate zu 100 % arbeits unfähig für die bisherige Arbeit wie auch für angepasste Tätigkeiten gewesen sei. Von den behandelnden Ärzten würden sich in den Akten keine aktuellen Berichte mit einer Stellungnahme zu ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer adaptierten Arbeit finden. Lediglich Dr. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin , führe in seinem Bericht vom 8. November 2017 aus, ihr Zustand sei ähnlich mit demjenigen vor der letzten Wirbelsäulen operation. Davon ausgehen d , dass sich die Rückenproblematik auch nach der zweiten Operation nicht massgeblich geändert habe, sei unabhängig von einer allfälligen psychiatrischen Beschwerdesymptomatik v on einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, chirurgischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen stellten die Gut achter der Medas

Y.___ in ihrer Expertise vom 2 0. Juni 2016 ( Urk. 5/ 126/2-56) nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26) : - chronisch wiederkehrende Lumbalgien und Lumboischialgien links - bei degenerativen LWS-Veränderungen und Bandscheibenprotrusionen

i m Segment L5/S1 links gemäss MRI vom 8. März 2016 - mit/bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 links am 1 0. September 2015 bei Diskushernie L5/S1

Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 26): - immer wiederkehrende Zervikodorsalgien - Knick-/Senkspreizfüss e beidseits mit linksbetontem mässige m

Hallux

valgus - neurologisch eingehend abgeklärte Unterbauchschmerzen ohne sicheres pathologisch anatomisches Korrelat, Status nach Abortcurettage 2005, Status nach zwei Spontangeburten 2006 und 2007, Status nach Lapa roskopie Gelegenheitsappendektomie 2010, Status nach Proktoskopie bei einer Analfissur 2010, Status nach Interruptio 2013, Status nach Varizen operation beidseits 2013, Status nach laparoskopischer Zystenexzision der Ovarien beidseits Februar 2015 bei bekannten symptomatischen Ovarial zysten seit 2013, Status nach Laparoskopie bei chronischen Unterbauch schmerzen links und suprasymphysär bei klinischem Verdacht auf Endo metriose , histologisch nicht bestätigt Juni 2015 - Aggravationstendenz

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerde führerin zu 80 % arbeitsfähig bei ganztägiger Anwesenheit. Sie begründeten dies mit Einschränkungen aufgrund der lumbalgiformen Beschwerden nötigen Ruhe pausen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit bestehe drei Monate nach Rekonvaleszenz bei durchgeführter Diskushe rnienoperation , folglich ab 1 1. Dezember 201 5. Aus chirurgischer Sicht habe nach den durchgeführten Ein griffen für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Wochen bestanden (S. 27 f.). 3.2

Am 2 3. März 2017 wurde in der B.___ , C.___ , eine Dekompression und transforaminale lumbale intervertebrale Fusion L5/S1 von links und eine transpe dikuläre Stabilisierung L5/S1 mit einem MUST-Schraubensystem durchgeführt. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schilderte am 2 6. März 2017, die Operation und der postoperative Verlauf sowie die Mobilisation hätten sich problemlos gestaltet. Der neurologische Status der Beschwerdeführerin in den unteren Extremitäten habe sich gegenüber vor der Operation nicht verändert. Eine Rön tgenkontrolle habe ein erhalten es Alignement gezeigt ( Urk. 5/131/2-3). 3.3

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 8. Oktober 2017 führte Dr. Z.___ aus, es würden keine Arztberichte und damit keinerlei klinische Befunde aus dem Zeitraum zwischen der gutachterlich-orthopädischen Untersuchung vom 3. März 2016 und dem Tag der erneuten LWS-OP vom 2 6. März 2017 (richtig: 2 3. März 2017) vorliegen, sodass – nur medizintheoretisch – einerseits zunächst von der fortgesetzten Gültigkeit des im Gutachten beschriebenen und bewerteten Gesundheitszustands und der daraus begründeten funktionellen Einschränkun gen auszugehen sei, andererseits aber aus der Tatsache, dass Ende März 2017 und damit fast auf den Tag genau ein Jahr später erneut die Indikation für einen grossen operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule bestanden habe, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und folgerichtig eine Zunahme der funktionellen Ein schränkungen geschlossen werden müsse. Angesichts der fehlenden Arztberichte und damit von objektiven Befunden aus der Zeit kurz vor der erneuten LWS-OP werde – unter Berücksichtigung der früheren Befunde und einer 26-jährigen or thopädischen Praxiserfahrung – medizintheoretisch mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands spätes tens ab Januar 2017 postuliert und damit einhergehend auch eine Abnahme der bis dahin gemäss G utachten geltenden Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepassten Tätigkeiten, und zwar überwiegend wahrscheinlich auf nunmehr nur noch eine minimale Restarbeitsfähigkeit von weniger als 20 % . Nach der Operation am 2 6. März 2017 (richtig: 2 3. März 2017) habe dann medizintheoretisch eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % bestanden, die bei derartigen Eingriffen in der Regel minimal drei Monate betrage (das bedeute bis circa 3 0. Juni 2017). Nachdem der auf zwei Konsultationen am 5. Juli und 23. August 2017 basierende Bericht von Dr. E.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vorliege, welcher eine detaillierte Befundbeschreibung e nt halte, werde empfohlen, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 5. Juli 2017 und einer wieder erreichten 80%i gen Arbeitsfähigkeit ab 2 3. August 2017 auszugehen (Urk. 5/142 S. 9). 3.4

Dr. med. univ. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 8. September 2018 Beschwerde und beantragte,

es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere für die Zeit ab 1. April 2016 bis 3 1. März 2017 sowie für die Zeit ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Am 2 3. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Am 1 7. Januar ( Urk. 7-8) und 1 9. März 2019 ( Urk. 13-14) reichte sie weitere Ein gaben ein. Die Beschwe rdegegnerin verzichtete auf Stellungnah m en

hierzu ( Urk. 11 und Urk. 16). Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu neh men oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 18). Am 2. Juli 2019 teilte sie mit, sie halte an der erhobenen Beschwerde fest ( Urk. 20).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache damit, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Zimmer mädchen nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Arbeit sei ihr ab Dezember 2015 mit einem Pensum von 80 % möglich. Das Invalideneinkommen be trage Fr. 43'250.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'486.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 16 % . Da die Herabsetzung der Rente erst drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgen könne, bestehe von 1. April 2013 bis 3 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2017 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wieder verschlechtert und es sei ihr bis Juli 2017 keine behinderungsangepasste

Arbeit möglich gewesen. Seit Juli 2017 sei sie wieder zu 50 % und ab August 2017 wieder zu 80 % adap tiert arbeitsfähig. Ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe deshalb erneut für die Zeit von 1. April bis 31. Oktober 2017 ( Urk. 2/1 S. 3 f.) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf der Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle. Jenem fehle es indes an der notwendigen Unabhängigkeit und Objektivität. Als Orthopäde sei er so dann nicht in der Lage, sich zur psychi atri schen Problematik zu äussern. Seine Aussage, wonach aus der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnose ver sicherungsmedizinisch keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei, sei vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach psychischen Beschwerden in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen seien, nicht haltbar. Das Medas -Gutachten sei zudem mehr als zwei Jahre alt und es hätten sich zwischenzeitlich die erwähnten psychischen Probleme entwickelt und sie habe sich weiteren Operationen unterziehen müssen. Im Hinblick auf die Korrekturoperation am linken Fuss sei davon auszugehen, dass sie sowohl vor wie auch nach dem Eingriff für mindestens jeweils drei Monate zu 100 % arbeits unfähig für die bisherige Arbeit wie auch für angepasste Tätigkeiten gewesen sei. Von den behandelnden Ärzten würden sich in den Akten keine aktuellen Berichte mit einer Stellungnahme zu ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer adaptierten Arbeit finden. Lediglich Dr. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin , führe in seinem Bericht vom 8. November 2017 aus, ihr Zustand sei ähnlich mit demjenigen vor der letzten Wirbelsäulen operation. Davon ausgehen d , dass sich die Rückenproblematik auch nach der zweiten Operation nicht massgeblich geändert habe, sei unabhängig von einer allfälligen psychiatrischen Beschwerdesymptomatik v on einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 ff.).

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, chirurgischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen stellten die Gut achter der Medas

Y.___ in ihrer Expertise vom 2 0. Juni 2016 ( Urk. 5/ 126/2-56) nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26) : - chronisch wiederkehrende Lumbalgien und Lumboischialgien links - bei degenerativen LWS-Veränderungen und Bandscheibenprotrusionen

i m Segment L5/S1 links gemäss MRI vom 8. März 2016 - mit/bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 links am 1 0. September 2015 bei Diskushernie L5/S1

Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 26): - immer wiederkehrende Zervikodorsalgien - Knick-/Senkspreizfüss e beidseits mit linksbetontem mässige m

Hallux

valgus - neurologisch eingehend abgeklärte Unterbauchschmerzen ohne sicheres pathologisch anatomisches Korrelat, Status nach Abortcurettage 2005, Status nach zwei Spontangeburten 2006 und 2007, Status nach Lapa roskopie Gelegenheitsappendektomie 2010, Status nach Proktoskopie bei einer Analfissur 2010, Status nach Interruptio 2013, Status nach Varizen operation beidseits 2013, Status nach laparoskopischer Zystenexzision der Ovarien beidseits Februar 2015 bei bekannten symptomatischen Ovarial zysten seit 2013, Status nach Laparoskopie bei chronischen Unterbauch schmerzen links und suprasymphysär bei klinischem Verdacht auf Endo metriose , histologisch nicht bestätigt Juni 2015 - Aggravationstendenz

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerde führerin zu 80 % arbeitsfähig bei ganztägiger Anwesenheit. Sie begründeten dies mit Einschränkungen aufgrund der lumbalgiformen Beschwerden nötigen Ruhe pausen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit bestehe drei Monate nach Rekonvaleszenz bei durchgeführter Diskushe rnienoperation , folglich ab 1 1. Dezember 201 5. Aus chirurgischer Sicht habe nach den durchgeführten Ein griffen für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Wochen bestanden (S. 27 f.).

E. 3.2 Am 2 3. März 2017 wurde in der B.___ , C.___ , eine Dekompression und transforaminale lumbale intervertebrale Fusion L5/S1 von links und eine transpe dikuläre Stabilisierung L5/S1 mit einem MUST-Schraubensystem durchgeführt. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schilderte am 2 6. März 2017, die Operation und der postoperative Verlauf sowie die Mobilisation hätten sich problemlos gestaltet. Der neurologische Status der Beschwerdeführerin in den unteren Extremitäten habe sich gegenüber vor der Operation nicht verändert. Eine Rön tgenkontrolle habe ein erhalten es Alignement gezeigt ( Urk. 5/131/2-3).

E. 3.3 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 8. Oktober 2017 führte Dr. Z.___ aus, es würden keine Arztberichte und damit keinerlei klinische Befunde aus dem Zeitraum zwischen der gutachterlich-orthopädischen Untersuchung vom 3. März 2016 und dem Tag der erneuten LWS-OP vom 2 6. März 2017 (richtig: 2 3. März 2017) vorliegen, sodass – nur medizintheoretisch – einerseits zunächst von der fortgesetzten Gültigkeit des im Gutachten beschriebenen und bewerteten Gesundheitszustands und der daraus begründeten funktionellen Einschränkun gen auszugehen sei, andererseits aber aus der Tatsache, dass Ende März 2017 und damit fast auf den Tag genau ein Jahr später erneut die Indikation für einen grossen operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule bestanden habe, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und folgerichtig eine Zunahme der funktionellen Ein schränkungen geschlossen werden müsse. Angesichts der fehlenden Arztberichte und damit von objektiven Befunden aus der Zeit kurz vor der erneuten LWS-OP werde – unter Berücksichtigung der früheren Befunde und einer 26-jährigen or thopädischen Praxiserfahrung – medizintheoretisch mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands spätes tens ab Januar 2017 postuliert und damit einhergehend auch eine Abnahme der bis dahin gemäss G utachten geltenden Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepassten Tätigkeiten, und zwar überwiegend wahrscheinlich auf nunmehr nur noch eine minimale Restarbeitsfähigkeit von weniger als 20 % . Nach der Operation am 2 6. März 2017 (richtig: 2 3. März 2017) habe dann medizintheoretisch eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % bestanden, die bei derartigen Eingriffen in der Regel minimal drei Monate betrage (das bedeute bis circa 3 0. Juni 2017). Nachdem der auf zwei Konsultationen am 5. Juli und 23. August 2017 basierende Bericht von Dr. E.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vorliege, welcher eine detaillierte Befundbeschreibung e nt halte, werde empfohlen, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 5. Juli 2017 und einer wieder erreichten 80%i gen Arbeitsfähigkeit ab 2 3. August 2017 auszugehen (Urk. 5/142 S. 9).

E. 3.4 Dr. med. univ. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 3

Dispositiv
  1. Januar 2018 ( Urk.  5/159/6-9) eine Anpassungsstörung mit de pressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und nannte als Differentialdiagnose eine de pressive Episode (S. 1) . Er gab an, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vermin derte Belastbarkeit, ein reduziertes Arbeitstempo, verminderte kognitive Fähig keiten und eine schnellere Ermüdbarkeit. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei noch zumutbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungsweise der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei aus psychi atrischer Sicht nicht beantwortbar (S. 2 f.). 3.5      Der Beurteilung von Dr.  Z.___ vom
  2. Februar 2018 kann entnommen werden, dass im Bericht von Dr.  F.___ festgestellt wird, dass aus psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit zumutbar und lediglich mit qualitativen Einschränkungen hinsichtlich der Ermüdbarkeit, des Arbeitstempos, usw. zu rechnen ist. Aus rein versic herungsmedizinsicher Sicht könn e aber die genannte Diagnose ohnehin medizintheoretisch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 5/166 S. 4).
  3. 4.1      Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht medizinisch-theoretisch, das heisst nicht abstrakt, sondern konkret, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältni sse der Ver sicherten zu bemessen (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherung srecht , Band I: Allgemeiner Teil,
  4. Auflage, Bern 1983, S. 287 und Brühwiler , Verhinderung und Verminderung von Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer aus arbeitsrechtli cher Sicht , in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Case Management und Arbeitsunfähigkeit, Zürich 2006, S. 35). Dem steht entgegen, dass RAD-Arzt Dr.   Z.___ – obwohl , wie von ihm selbst festgehalten, keine klinischen Befunde zwischen der gutachterli chen Untersuchung vo m
  5. März 2016 und dem Tag der erneuten Operation an der Lendenwirbelsäule vo m 2
  6. März 2017 erhoben wurden – medizintheoretisch von einer fortgesetzten Gültigkeit des im Medas -Gutachten beschriebenen Ge sundheitszust ands und der daraus begründeten funktionellen Einschränkungen ausgeht und anschliessend eine Verschlechterung des Gesundheitszustands – wie derum mangels objektiver, aktueller Befunde – mit seiner 26-jährigen orthopädi schen Praxiserfahrung rechtfertigt ( Urk.  5/142 S. 9). Eine dem Einzelfall gerechte Prüfung der funktionellen Leistungseinschränkungen, die sich auf die Arbeitsfä higkeit auswirken, nahm er damit nicht vor. 4.2      In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich, dass Dr.  F.___ am 3
  7. Januar 2018 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) diagnostizierte und von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (reduziertes Arbeitstempo, vermin derte kognitive Fähigkeiten und schnellere Ermüdbarkeit) ausging (Urk.  5/159/6-9 S. 1 f. ). Dr.  Z.___ , der keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie besitzt, wies diesbezüglich in seiner Beurteilung vom
  8. Februar 2018 daraufhin, dass aus rein versicherungsmedizinischer Sicht die genannte Diagnose medizin theoretisch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge ( Urk.  5/166 S. 4) . Bei Fehlen eines Verlaufsberichts oder einer fachärztlichen Fest stellung, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen wieder arbeits fähig ist, kann nicht rechtsgenüglich von dieser Hypothese ausgegangen werden. Mit dieser Argumentation lässt Dr.  Z.___ sodann die mit BGE 143 V 409 und 418 geänderte Rechtsprechung ausser Acht. G emäss BGE 143 V 418 sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittel schwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Pra xisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden und ist somit auch im vor liegenden Fall massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15.   Mai 2018 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Zu erinnern ist zudem daran, dass Dr.  Z.___ bereits am 1
  9. September 2013 eine psychiatrische Begutachtung in Betracht zog ( Urk.  5/59 S. 3). 4.3      Im Gegenzug kann angesichts der Aktenlage auch nicht unbesehen von einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden, zumal die Versicherte selbst angibt, dass sich in den Akten keine aktuellen Berichte mit einer Beurteilung ihrer Ar beitsfähigkeit finden ( Urk.  1 S. 7 f.) und sie bei Dr.  med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erst seit
  10. November 2018 in Behandlung steht ( Urk.  14; vgl. allgemein zur Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). 4.4      Nach dem Gesagten erweist sich eine nochmalige ergänzende Abklärung der me dizinischen Verhältnisse in physischer und psychischer Hinsicht als unumgäng lich. Da nach der gesetzlichen Konzeption dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) obliegt und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie Sache der zu ständigen Behörde ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie entsprechende Abklä rungen treffe und hernach – allenfalls unter Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren – über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu befinde.
  11. 5.1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  800.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr.   10 S.   28 E.   3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegne rin zu tra gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2      Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessent schä digung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  12. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 2
  13. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu verfüge .
  14. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  15. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  16. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.  20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  17. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  18. Juli bis und mit 1
  19. August sowie vom 1
  20. Dezember bis und mit dem
  21. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00847

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 1 3. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1985 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2010 bei der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/8). Nach Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidver fahrens sprach ihr die Verwaltung mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 eine vom 1. März 2011 bis 3 1. März 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 5/65). Die dage gen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. September 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese über den Rentenanspruch der Versicherten ab April 2013 neu verfüge ( Urk. 5/72/1-6; Prozess-Nr. IV.2014.00642). 1.2

In der Folge liess die Verwaltung X.___ von den Ärzten der Medas

Y.___ polydisziplinä r begutachten (Expertise vom 2 0. Juni 2016 [ Urk. 5/ 126/2-56]). Mit Vorbescheid vom 1. November 2017 stellte sie die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2013 bis 3 1. März 2016 und vom 1. April 2017 bis 31. Oktober 2017 in Aussicht ( Urk. 5/145 ). Daran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin (Urk.

5/ 153/1-4 ) – mit Verfügun g vom 2 8. August 2018 fest ( Urk. 2/1-2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 8. September 2018 Beschwerde und beantragte,

es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere für die Zeit ab 1. April 2016 bis 3 1. März 2017 sowie für die Zeit ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Am 2 3. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Am 1 7. Januar ( Urk. 7-8) und 1 9. März 2019 ( Urk. 13-14) reichte sie weitere Ein gaben ein. Die Beschwe rdegegnerin verzichtete auf Stellungnah m en

hierzu ( Urk. 11 und Urk. 16). Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 wurde der Beschwerde führerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu neh men oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 18). Am 2. Juli 2019 teilte sie mit, sie halte an der erhobenen Beschwerde fest ( Urk. 20). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache damit, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Zimmer mädchen nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Arbeit sei ihr ab Dezember 2015 mit einem Pensum von 80 % möglich. Das Invalideneinkommen be trage Fr. 43'250.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'486.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 16 % . Da die Herabsetzung der Rente erst drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgen könne, bestehe von 1. April 2013 bis 3 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2017 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wieder verschlechtert und es sei ihr bis Juli 2017 keine behinderungsangepasste

Arbeit möglich gewesen. Seit Juli 2017 sei sie wieder zu 50 % und ab August 2017 wieder zu 80 % adap tiert arbeitsfähig. Ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe deshalb erneut für die Zeit von 1. April bis 31. Oktober 2017 ( Urk. 2/1 S. 3 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf der Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle. Jenem fehle es indes an der notwendigen Unabhängigkeit und Objektivität. Als Orthopäde sei er so dann nicht in der Lage, sich zur psychi atri schen Problematik zu äussern. Seine Aussage, wonach aus der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnose ver sicherungsmedizinisch keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei, sei vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach psychischen Beschwerden in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen seien, nicht haltbar. Das Medas -Gutachten sei zudem mehr als zwei Jahre alt und es hätten sich zwischenzeitlich die erwähnten psychischen Probleme entwickelt und sie habe sich weiteren Operationen unterziehen müssen. Im Hinblick auf die Korrekturoperation am linken Fuss sei davon auszugehen, dass sie sowohl vor wie auch nach dem Eingriff für mindestens jeweils drei Monate zu 100 % arbeits unfähig für die bisherige Arbeit wie auch für angepasste Tätigkeiten gewesen sei. Von den behandelnden Ärzten würden sich in den Akten keine aktuellen Berichte mit einer Stellungnahme zu ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer adaptierten Arbeit finden. Lediglich Dr. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin , führe in seinem Bericht vom 8. November 2017 aus, ihr Zustand sei ähnlich mit demjenigen vor der letzten Wirbelsäulen operation. Davon ausgehen d , dass sich die Rückenproblematik auch nach der zweiten Operation nicht massgeblich geändert habe, sei unabhängig von einer allfälligen psychiatrischen Beschwerdesymptomatik v on einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, chirurgischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen stellten die Gut achter der Medas

Y.___ in ihrer Expertise vom 2 0. Juni 2016 ( Urk. 5/ 126/2-56) nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26) : - chronisch wiederkehrende Lumbalgien und Lumboischialgien links - bei degenerativen LWS-Veränderungen und Bandscheibenprotrusionen

i m Segment L5/S1 links gemäss MRI vom 8. März 2016 - mit/bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 links am 1 0. September 2015 bei Diskushernie L5/S1

Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 26): - immer wiederkehrende Zervikodorsalgien - Knick-/Senkspreizfüss e beidseits mit linksbetontem mässige m

Hallux

valgus - neurologisch eingehend abgeklärte Unterbauchschmerzen ohne sicheres pathologisch anatomisches Korrelat, Status nach Abortcurettage 2005, Status nach zwei Spontangeburten 2006 und 2007, Status nach Lapa roskopie Gelegenheitsappendektomie 2010, Status nach Proktoskopie bei einer Analfissur 2010, Status nach Interruptio 2013, Status nach Varizen operation beidseits 2013, Status nach laparoskopischer Zystenexzision der Ovarien beidseits Februar 2015 bei bekannten symptomatischen Ovarial zysten seit 2013, Status nach Laparoskopie bei chronischen Unterbauch schmerzen links und suprasymphysär bei klinischem Verdacht auf Endo metriose , histologisch nicht bestätigt Juni 2015 - Aggravationstendenz

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfas send aus, in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerde führerin zu 80 % arbeitsfähig bei ganztägiger Anwesenheit. Sie begründeten dies mit Einschränkungen aufgrund der lumbalgiformen Beschwerden nötigen Ruhe pausen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit bestehe drei Monate nach Rekonvaleszenz bei durchgeführter Diskushe rnienoperation , folglich ab 1 1. Dezember 201 5. Aus chirurgischer Sicht habe nach den durchgeführten Ein griffen für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Wochen bestanden (S. 27 f.). 3.2

Am 2 3. März 2017 wurde in der B.___ , C.___ , eine Dekompression und transforaminale lumbale intervertebrale Fusion L5/S1 von links und eine transpe dikuläre Stabilisierung L5/S1 mit einem MUST-Schraubensystem durchgeführt. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schilderte am 2 6. März 2017, die Operation und der postoperative Verlauf sowie die Mobilisation hätten sich problemlos gestaltet. Der neurologische Status der Beschwerdeführerin in den unteren Extremitäten habe sich gegenüber vor der Operation nicht verändert. Eine Rön tgenkontrolle habe ein erhalten es Alignement gezeigt ( Urk. 5/131/2-3). 3.3

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 8. Oktober 2017 führte Dr. Z.___ aus, es würden keine Arztberichte und damit keinerlei klinische Befunde aus dem Zeitraum zwischen der gutachterlich-orthopädischen Untersuchung vom 3. März 2016 und dem Tag der erneuten LWS-OP vom 2 6. März 2017 (richtig: 2 3. März 2017) vorliegen, sodass – nur medizintheoretisch – einerseits zunächst von der fortgesetzten Gültigkeit des im Gutachten beschriebenen und bewerteten Gesundheitszustands und der daraus begründeten funktionellen Einschränkun gen auszugehen sei, andererseits aber aus der Tatsache, dass Ende März 2017 und damit fast auf den Tag genau ein Jahr später erneut die Indikation für einen grossen operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule bestanden habe, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und folgerichtig eine Zunahme der funktionellen Ein schränkungen geschlossen werden müsse. Angesichts der fehlenden Arztberichte und damit von objektiven Befunden aus der Zeit kurz vor der erneuten LWS-OP werde – unter Berücksichtigung der früheren Befunde und einer 26-jährigen or thopädischen Praxiserfahrung – medizintheoretisch mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands spätes tens ab Januar 2017 postuliert und damit einhergehend auch eine Abnahme der bis dahin gemäss G utachten geltenden Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepassten Tätigkeiten, und zwar überwiegend wahrscheinlich auf nunmehr nur noch eine minimale Restarbeitsfähigkeit von weniger als 20 % . Nach der Operation am 2 6. März 2017 (richtig: 2 3. März 2017) habe dann medizintheoretisch eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % bestanden, die bei derartigen Eingriffen in der Regel minimal drei Monate betrage (das bedeute bis circa 3 0. Juni 2017). Nachdem der auf zwei Konsultationen am 5. Juli und 23. August 2017 basierende Bericht von Dr. E.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vorliege, welcher eine detaillierte Befundbeschreibung e nt halte, werde empfohlen, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 5. Juli 2017 und einer wieder erreichten 80%i gen Arbeitsfähigkeit ab 2 3. August 2017 auszugehen (Urk. 5/142 S. 9). 3.4

Dr. med. univ. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 3 1. Januar 2018 ( Urk. 5/159/6-9) eine Anpassungsstörung mit de pressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und nannte als Differentialdiagnose eine de pressive Episode (S. 1) . Er gab an, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vermin derte Belastbarkeit, ein reduziertes Arbeitstempo, verminderte kognitive Fähig keiten und eine schnellere Ermüdbarkeit. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei noch zumutbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungsweise der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei aus psychi atrischer Sicht nicht beantwortbar

(S. 2 f.). 3.5

Der Beurteilung von Dr. Z.___ vom 9. Februar 2018 kann entnommen werden, dass im Bericht von Dr. F.___ festgestellt wird, dass aus psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit zumutbar und lediglich mit qualitativen Einschränkungen hinsichtlich der Ermüdbarkeit, des Arbeitstempos, usw. zu rechnen ist. Aus rein versic herungsmedizinsicher Sicht könn e aber die genannte Diagnose ohnehin medizintheoretisch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 5/166 S. 4). 4. 4.1

Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht medizinisch-theoretisch, das heisst nicht abstrakt, sondern konkret, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältni sse der Ver sicherten zu bemessen (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherung srecht , Band I: Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 1983, S. 287 und Brühwiler , Verhinderung und Verminderung von Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer aus arbeitsrechtli cher Sicht , in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Case Management und Arbeitsunfähigkeit, Zürich 2006, S. 35). Dem steht entgegen, dass RAD-Arzt Dr.

Z.___

– obwohl , wie von ihm selbst festgehalten,

keine klinischen Befunde zwischen der gutachterli chen Untersuchung vo m 3. März 2016 und dem Tag der erneuten Operation an der Lendenwirbelsäule vo m 2 3. März 2017 erhoben wurden – medizintheoretisch von einer fortgesetzten Gültigkeit des im Medas -Gutachten beschriebenen Ge sundheitszust ands und der daraus begründeten funktionellen Einschränkungen ausgeht und anschliessend eine Verschlechterung des Gesundheitszustands – wie derum mangels objektiver, aktueller Befunde – mit seiner 26-jährigen orthopädi schen Praxiserfahrung rechtfertigt ( Urk. 5/142 S. 9). Eine dem Einzelfall gerechte Prüfung der funktionellen Leistungseinschränkungen, die sich auf die Arbeitsfä higkeit auswirken, nahm er damit nicht vor. 4.2

In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich, dass Dr. F.___ am 3 1. Januar 2018 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) diagnostizierte und von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (reduziertes Arbeitstempo, vermin derte kognitive Fähigkeiten und schnellere Ermüdbarkeit) ausging (Urk. 5/159/6-9 S. 1 f. ). Dr. Z.___ , der keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie besitzt, wies diesbezüglich in seiner Beurteilung vom 9. Februar 2018 daraufhin, dass aus rein versicherungsmedizinischer Sicht die genannte Diagnose medizin theoretisch keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge ( Urk. 5/166 S. 4) .

Bei Fehlen eines Verlaufsberichts oder einer fachärztlichen Fest stellung, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen wieder arbeits fähig ist, kann nicht rechtsgenüglich von dieser Hypothese ausgegangen werden. Mit dieser Argumentation lässt Dr. Z.___ sodann die mit BGE 143 V 409 und 418 geänderte Rechtsprechung ausser Acht. G emäss BGE 143 V 418 sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittel schwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Pra xisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden und ist somit auch im vor liegenden Fall massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15.

Mai 2018 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Zu erinnern ist zudem daran, dass Dr. Z.___ bereits am 1 6. September 2013 eine psychiatrische Begutachtung in Betracht zog ( Urk. 5/59 S. 3). 4.3

Im Gegenzug kann angesichts der Aktenlage auch nicht unbesehen von einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden, zumal die Versicherte selbst angibt, dass sich in den Akten keine aktuellen Berichte mit einer Beurteilung ihrer Ar beitsfähigkeit finden ( Urk. 1 S. 7 f.) und sie bei Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erst seit 8. November 2018 in Behandlung steht ( Urk. 14; vgl. allgemein zur Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich eine nochmalige ergänzende Abklärung der me dizinischen Verhältnisse in physischer und psychischer Hinsicht als unumgäng lich. Da nach der gesetzlichen Konzeption dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) obliegt und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie Sache der zu ständigen Behörde ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie entsprechende Abklä rungen treffe und hernach

– allenfalls unter Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren – über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu befinde. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr.

10 S.

28 E.

3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegne rin zu tra gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessent schä digung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 2 8. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher