opencaselaw.ch

IV.2018.00828

Vorübergehende Verschlechterung ausgewiesen, Rentenerhöhung mit anschliessender Aufhebung der Rente rechtens.

Zürich SozVersG · 1999-08-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

D er 1962 geborene X.___

absolvierte im Jahr 1982 eine Bürolehre und arbeitete danach in diversen Hilfsarbeitertätigkeiten (Urk. 9/1 ; 9/18/4 -8 ) .

S eit dem Jahr 2004 ist der Versicherte in selbs t ändiger Tätigkeit als Fahrzeugpfleger tätig (Urk. 5/2 ). Am 31. Mai 1999 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis

auf ein Rückenleiden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1).

Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche (Urk. 9/4) sowie medizinische (Urk. 9/5-6, 9/8) Abklärungen und wie s das Gesuch mit Verfügung vom

10. August 1999 ab (Urk. 9/11). Mit Eingabe vom 27. September 1999 ersuchte der Versicherte um Gewährung von berufliche n Massnahmen (Urk. 9/12), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte (Urk. 9/13-15, 9/23-24 )

und schliesslich

ein psychiatr isches Gutachten bei Dr. Y.___ ein holte (Gutachten vom 13. August 2000, Urk. 9/28) . Mit Verfügung vom

4. April 2001

sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 52 % rückwirkend ab April 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/38 und 9/47 ). 1.2

Im September 2003 leitete die IV-Stelle erstmals ein Rentenrevisionsverfahren ein (Fragebogen für Rentenrevision, Urk. 9/60) ,

a nlässlich dessen der Versicherte die Zusprache einer ganzen Rente beantragte (Urk. 9/60/2). Die IV-Stelle tätigte da raufhin medizinische und erw erbliche Abklärungen (Urk. 9/61; 9/63), holte ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. Z.___ ein (Gutachten vom 18. Mai 2004, Urk. 9/67) und sprach dem Versicherten weiterhin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und einem Invaliditätsgr ad von 52 % eine halbe Rente zu; das Erhöhungsgesuch wies sie ab

(Verfügung vom 11. Juni 2004, Urk. 9/70). 1.3

Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens wurde der Anspruch auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom

9. Juni 2008 bestätigt (Urk. 9/102 ). 1.4

Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Fra gebogen: Revision der Invalidenrente, Urk. 9/123) , nahm Abklärungen in medi zinischer Hinsicht (Urk. 9/125 , 9/127, 9/129 ) vor und

liess den Versicherte n po lydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neur ologie, Psychiatrie) begutachten (Gutachten der

A.___ [MEDAS A.___ ] vom 26. März 2015 , Urk. 9/ 153) .

Aufgrund einer vorübergehenden erheblichen Verschlechterung und nachfolgenden Verbesserung des Gesundheits zustands stellte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2. Dezember 2015 die vorübergehende Erhöhung auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 und die nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats anschliessende Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 9/158). Dagegen liess der Versicherte am 14. Januar beziehungsweise 17. Februar 2016 Einwand erheben (Urk. 9/159, 9/162 , 9/173 ) , woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 9/177) sowie ein polydisziplinäre s

Verlaufsg utachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie)

einholte (Inter disziplinäres Verlaufsgutachten der MEDAS A.___ vom 5. Februar 2018 , Urk. 9/ 194) . Mit Verfügung vom 23. August 2018 entschied die IV-Stelle

im Sinne des Vorbescheids vom 2. Dezember 2015

(Urk. 2/1 [=Urk. 9/204 -205 ] ).

2.

Hiergegen liess der Versicherte am 2 6 . September 2018 Beschwerde (Urk. 1) er heben und beantragen, es sei ihm auch nach dem 30. Juni 2014 eine ganze Inva lidenrente auszurichten, eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegne rin zur Einholung eines weiteren medizinischen Gutachten s

zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heus ser (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2019 reichte Rechtsanwalt Heusser eine Zusammenstellung seines Aufwands zu den Akten (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ;

zum jeweils massgebenden Vergleichszeitpunkt bei mehreren Sachverhaltsänderungen vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 [in BGE 137 V 369 nicht publiziert]). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorübergehend ver schlechtert hatte. Zwischen Februar 2012 und März 2014 habe der Invaliditäts grad 100 % betragen. Ab dem 1. Juni 2013 stehe ihm daher eine ganze Invali denrente zu. Die weiteren medizinischen Abklärungen hätten zudem ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab April 2014 seine bisherige Tätigkeit als selbstän diger Wagenreiniger wieder zu 60 % zumutbar sei. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Hilfsarbeitstätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten mit monotoner oder verdrehter Lage des Oberkörpers sei ihm zu 80 % zumutbar. Die Erwerbseinbusse von 20 % entspreche daher dem Invali ditätsgrad. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Verfügung 55 Jahre alt gewesen und beziehe eine Rente seit dem 1. April 2000, mithin seit mehr als 15 Jahren, weshalb die jüngste Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit heranzuziehen sei. Im Hinblick auf se ine Rückenprobleme sei die selb s tändige Tätigkeit als Wagenreiniger nicht optimal, es sei ihm jedoch zumutbar, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine adaptierte Hilfsarbei tertätigkeit zu suchen. Aufgrund der Verschlechterung mit vorübergehender voll ständiger Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, weshalb sie zu Recht den Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft habe (Urk. 2/1 S. 5-7). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er seit dem 1. Juli 2014 nach mehr als 14 Jahren Renten bezug plötzlich vollständig gesund sein sollte. Er sei daher nicht damit einver standen, dass die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente lediglich bis zum 30. Juni 2014 befristet w e rde und ihm danach gar keine Rente mehr zuste h e (Urk. 1 S. 3). Seine Beschwerden seien noch immer vorhanden, wenn auch nicht mehr ganz in gleich starker Intensität wie ab März 201 2. Insbesondere die Len denwirbelbeschwerden hätten sich verbessert , d ie Nackenbeschwerden würden hingen weiterhin in derselben Intensität bestehe n , es sei daher keine Verbesse rung der Situation eingetreten (Urk. 1 S. 4). Hinzu komme, dass das MEDAS-Gutachten den aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung nicht genüge. Das MEDAS-Gutachten beantworte die Fragen zu den Funktionseinschränkungen, den vorhandenen Ressourcen sowie der Konsistenz der geltend gemachten Be schwerden nicht, dies sei nicht zulässig (Urk. 1 S . 5). Beim psychiatrischen G ut achten handle es sich um eine unzulässige « second

opinion », da der Beschwerde führer bereits anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache medizinisch begutach tet worden sei. Zusammengefasst stellt e sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sowohl im MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2015 als auch in jenem vom 5. Februar 2018 sein Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutach tung nicht mit jenem bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 verglichen worden sei . Im Rahmen der Rentenrevision hätten sich die Gutachter zwingend mit dem medizinischen Verlauf seiner Krankheit auseinander setzen müssen und zwar im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der Rentenzusprache im Jahr 200 5. Es müsse eine klare und objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, damit die ursprüngliche Rente aufgehoben werden könne , wovon vorliegend aber keine Rede sein könne (Urk. 1 S. 10-12). 2.3

Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör verletzt wor den sei. Der Beschwerdeführer liess hierzu im Wesentlichen ausführen, in der angefochtenen Verfügung finde keinerlei Auseinandersetzung mit seinen bereits im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Argumenten statt. So sei von der Be schwerdegegnerin insbesondere weder die Kritik aufgenommen worden, wonach es sich bei den Gutachten nicht um Verlaufsgutachten handle , noch habe sie sich mit dem Vorwurf, es liege eine unzulässige second

opinion vor, befasst. Mithin sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Anspruch auf Begründung der abweisenden Verfügung verletzt worden (Urk. 1 S. 17-18).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Ent scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Ein wänden des Beschwerdeführers auseinander (vgl. Urk. 2/1 S. 5) und begründete im Einzelnen, weshalb vorliegend ein Revisionsgrund gegeben und daher der Rentenanspruch umfassend zu prüfen sei. Sie führte sodann aus, aus welche n Gründen die Gutachten beweiskräftig seien und darauf abzustellen sei. Ebenfalls fand der Einwand betreffend Beizug einer Fachperson Integration Eingang in die Verfügungsbegründung. Für den Beschwerdeführer war daher ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachten als beweiskräftig erachtete und de n Be i zug einer Fachperson Integration nicht in Betracht zog, womit eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich

war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2018 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtli chen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1

Die mit Verfügung vom

4. April 2001 (Urk. 9/47 ) erfolgte Zusprache einer halben Invalidenrente erging im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 13. August 2000 sowie die n achfolgenden Berichte: 3.1 .1

Im Bericht vom 3. Dezember 1999 (Urk. 9/14) führten die behandelnden Ärzte der Rehabilitationsklinik B.___ aus, der Beschwerdeführer sei zur intensiven stationären Physiotherapie zugewiesen worden. Als Diagnose wurde ein lumbospondylogenes Syndrom rechts aufgeführt. Bei der Eintrittsuntersu chung habe ein Hohlrundrücken imponiert, abgesehen von einer Hypaesthesie im Bereich des lateralen Fussrandes rechts habe keine radikuläre Symptomatik be standen . Die Schmerzen seien subjektiv auch unter Therapie unverändert geblie ben, objektiv habe eine vermehrte Stabilität im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine verbesserte Brustwirbelsäulenhaltung

festgestellt werden können. Be züglich der Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht eine nicht rücken belastende Tätigkeit mit Wechselbelastung möglich. Nach dem Austritt aus der Klinik habe bis am 13. Dezember 1999 eine 100%ige und bis am 1. Februar 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Ab dem 1. Februar 2000 sei der Be schwerdeführer hingegen wieder arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte ergänzten im Bericht vom 4. Januar 2000, die Arbeitsfähigkeit könne mit physiotherapeu tischen Massnahmen verbessert werden. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt beim Heben von schweren Lasten und beim Verharren in Zwangshaltungen, davon abgesehen sei er physisch und psychisch 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/15). 3.1. 2

In seinem Bericht vom 2. Juni 2000 (Urk. 9/23) führte Dr. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, aus, es bestünden eine degenerative Discopa thie L4/5 und L5/S1 mit therapie refraktärem lumboischialgiformem Schmerzsyn drom ohne radikuläre Ausfälle sowie ein erhöhter Alkoholkonsum. Es handle sich um ein reines Instabilitätsproblem des lumbosacralen Achsenskeletts mit entspre chender Einschränkung der Belastbarkeit. Eine operative Res tabilisation mit Dynesys -System L4/5/S1 sei besprochen worden, der Beschwerdeführer habe sich aber noch nicht entschieden. Eine Tätigkeit mit Wechselbelastung stehend, sit zend und gehend sowie einer Tragbelastung von maximal 5-10 kg mit sehr kur zen Belastungsphasen sei möglich. Ungünstig sei hingegen die Exposition bei Nässe oder Kälte (Urk. 9/23). 3.1.3

Im psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2000 führte Dr. Y.___ die Diagno sen eines Cannabis-Abhängigkeitssyndroms (ICD-10 : F12. 25), eine r Neigung zu passagerem erhöhtem Alkoholkonsum, jedoch keine Abhängigkeit, sowie eine r Neur a sthenie (ICD-10 : F48.0) auf. Sodann übernahm er die bereits genannten Di agnosen (vgl. E. 3.1.2) aus den Akten (Urk. 9/28/7).

Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung nur kurze Perioden ruhig sitzen können, er habe oft seine Stellung gewechselt und offensichtlich keine günstige Stellung gefunden, dennoch sei er im dauernden Stellungswechsel ganz ungeniert und natürlich gewesen. Mimisch und gestisch sei er von unauffälliger Lebhaftigkeit. Einen bewusst aggravatorischen Zug habe im Verhalten des Be schwerdeführers nicht festgestellt werden können. Örtlich, zeitlich und autopsy chisch sei der Beschwerdeführer voll orientiert gewesen. Dr. Y.___ führte aus, er habe keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen finden können. Stimmungsmässig habe der Beschwerdeführer weder depressiv noch re signiert gewirkt, jedoch sorgenvoll mit existentiellen Ängsten (Urk. 9/28/6). Hin weise für eine spezifische Persönlichkeitsstörung hätten nicht festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer sei die Tendenz zu passagerem Alkoholabusus bewusst, er habe jedoch die Kontrolle , womit keine Abhängigkeit bestehe , ebenso wenig lasse sich eine Schädigung durch Alkohol finden. Aufgrund des degenera tiven Rückenleidens des Beschwerdeführers und mangelhafter therapeutischer Compliance sei er als Hilfskoch seit dem 1. Februar 1998 100 % arbeitsunfähig, für eine andere Tätigkeit – für die der Beschwerdeführer aus rein rheumatologi scher Sicht fähig sein sollte – betrachte er ihn aus psychiatrischer Sicht zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 9/28/7). 3.2

Nach Erlass der Rentenverfügung wurde im Rahmen einer ersten Rentenrevision (Urk. 9/60) ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 9/67). Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 18. Mai 2004 fest, dass die Inklination und Seitneigung der Lendenwirbelsäule nach rechts hälftig eingeschränkt sei. Die Paravertebralmuskulatur lumbal rechts sei deutlich verspannt mit Trigger-Punk ten. Bei Palpation komme es zu Schmerzausstrahlung und Kribbelparästhesien im Bereich der rechten Hüfte und des Oberschenkels. Die unteren Lendenwirbelsäu lensegmente seien kaum schmerzhaft, grössere irritative Phänomene finde man keine. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe eine minime Einschränkung nach rechts, im unteren Teil komme es zu ausstrahlendem Schmerz nach lumbal (Urk. 9/67/10). Als Diagnosen wurden ein chronisches lumbospondylogenes und myofaziales Schmerzbild, eine Neurasthenie, ein regelmässiger Cannabiskonsum sowie Nikotinabusus gestellt . Aufgrund des Wirbelsäulenleidens bestehe aus so matischer Sicht eine eingeschränkte Belastbarkeit für körperlich schwere und in ungünstigen Arbeitspositionen auszuführende Tätigkeiten. Dem Beschwerdefüh rer sei eine adaptierte, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit noch zu 60 % zumutbar (Urk. 9/67/12). 3.3

Im vorliegenden Revisionsverfahren sind folgende relevante medizinische Unter lagen aktenkundig : 3.3.1

Die Gutachter

Dr. D.___ , F acharzt Neurologie, Dr. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. F.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, sowie Dr. G.___ , Facharzt für Innere Medizin , nannten im interdisziplinären Gutachten vom 26. März 2015 als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/153/24) : -

zervikospondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom C5/C6

und C6/C7 ohne relevante Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik - lumbospondylogenes Syndrom mit myofaszialer Beschwerdesymptomatik bei Spinalkanalstenose L4/5, S pondylarthrose und

Osteochondrose L4/5 und L5/S1 ohne klinische Claudicatio spinalis und ohne

radikuläre Reiz- oder De fizitsymptomatik sowie ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - leichtgradige OSG Arthrose rechts - Hypertonie - Asthma bron ch iale - Nikotinabusus - Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) - Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1)

Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer unter einer Cannabisab hängigkeit leide, er jedoch in der Lage sei, den täglichen Konsum auf einen Joint zu reduzieren, weshalb der Cannabiskonsum keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit zeitige . Eine cannabisbedingte Persönlichkeitsveränderung habe bisher nicht stattgefunden. Obschon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch be stehe, da im Labor der CDT-Wert erhöht sei, beeinträchtige dies die Arbeitsfähig keit nicht (Urk. 9/153/21). Die Gutachter wiesen sodann darauf hin , dass zur an gestammten Tätigkeit und auch zur zuletz t ausgeübten Tätigkeit als selb s tändiger Fahrzeugpfleger eine teilweise Inkongruenz in Bezug auf das Heben und Tragen von schweren Lasten aber auch zu Tätigkeiten in verdrehten Positionen des Rü ckens im Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil bestehe ;

f ür administrative Arbeiten bestehe hingegen keine Inkongruenz. Die Gutachter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tä tigkeit , mit eingeschränkter Leistung und vermehrten Pausen , zu 60 % arbeitsfä hig sei. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe aus orthopädischer Sicht – ebenfalls mit vermehrten Pausen wegen den Schmer zen –

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/153/25). Hinsichtlich Verlauf der Ar beitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, d er Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich zwischen März 2012 und März 2014 verschlechtert, teilweise bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 0 % (Urk. 9/153/26). 3.3.2

Im interdisziplinären Verlaufsgutachten von Dr. D.___ , Facharzt Neurologie, Dr. H.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. I.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie , sowie J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , vom 5. Februar 2018 wur den folgende Diagnosen aufgeführt mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit a ls selbstständiger Autoreiniger (Urk. 9/194/41): - c hronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände rungen mit Foramenstenose ohne radikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymp t o matik - c hronisches lumbales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenprotrusionen und leichter Spinalkanalstenose ohne radikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik - w eitgehend kompensierbarer Restbefund einer Epicondylitis

humeri rechts

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bron ch iale, behandelt, klinisch nicht manifest - a rterielle Hypertonie, gut eingestellt - THC-Abusus: anamnestisch bejaht, UP positiv - Alkoholgebrauch: CDT im Normalbereich - Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem Rundrücken mit muskulärer Dysba lance - v erheilte operativ versorgte und gut knöchern konsolidierte Malleolarfraktur von 1980 rechts - l eichter Knick-Spreizfuss mit Zehendeformitäten - Panikstörung ICD-10 : F41.0 - Psychische und Verhaltensstörung durch C annabi n oide-Abhängigkeitssyn drom ICD-10 : F12.19 - a kzentuierte Persönlichkeit, narzisstisch dysthym ICD-10 : Z73

Die Gutachter hielten fest, der Versicherte sei in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten sowie Heben und Tragen von Gegenständen bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen oder der Witterung gut angepasster Kleidung zu verrichten . Vermieden werden sollten hingegen teilweise mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Gegenständen über 15 kg ausserhalb des Körperlotes , ständige Zwangshaltungen , Vibrationen und ruckar tige Bewegungen, ständige Überstreckung der Halswirbelsäule und Heben des rechten Armes über Kopfhöhe. Der Beschwerdeführer sollte dabei keiner Kälte- oder Nässeexposition ausgesetzt sein. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwer deführer rein medizin-theoretisch in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Be lastungsprofil angegeben en Tätigkeiten integral zu 100 % vollschichtig zu ver richten. Der Beschwerdeführer sei daher in der Tätigkeit als Hilfskoch 80 % ar beitsfähig, wobei eine um 20 % geminderte Leistungsfähigkeit bei voller Arbeits präsenz bestehe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugr einiger sowie in jeder anderen angepassten Verweistätigkeit attestierten ihm die Gutachter eine 90%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 10%igen Minderung der Leistungsfähigkeit bei voller Arbeitspräsenz (Urk. 9/ 194/41). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 26. März 2015 (Urk. 9/153) wie auch das interdisziplinäre Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2018 (Urk. 9/194) ergingen in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 9/153/3-9; Urk. 9/194/3-16), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen durch die begutachtenden Fachärzte. Die Gutachte r haben ihre Diagnosen ausführlich und differenziert be gründet (Urk. 9/153/16-24; Urk. 9/194/34-38), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung be zogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. Urk. 9/153/25-26; Urk. 9/194/24-29 und 9/194/36-38). 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Gutachter hätten sich nicht mit de m ursprünglichen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 1 S. 6) sowie den übrigen Vorakten auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 11), trifft dies offenkundig nicht zu. So hat e ntgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen

der psychiatrische Gutach ter in Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Y.___ einlässlich dargelegt, dass sich neurasthenische Beschwerden nicht (mehr) hätten erheben lassen und ein vermehrter Alkoholkonsum nicht mehr vorgelegen habe (Urk. 9/194/74; vgl. auch Urk. 9/153/25,43, wonach mangels Foerster-Kriterien die Diagnose einer Neurasthenie nicht zu erheben sei).

Sodann nahm der Gutachter zu den von K.___ genannten Diagnosen Stellung. Er hielt fest, eine Vermeidung, ein Hyperarousal , eine Amnesie oder Intrusionen hätten sich nicht erheben lassen. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer über traumatisierende Erlebnisse be richtet. Eine wie nach ICD geforderte Belastung im Sinne einer aussergewöhnli chen Bedrohung katastrophalen Ausmasses habe nicht exploriert werden können. Schliesslich habe eine ständige Beschäftigung mit einem quälenden dauernd vor handenen Schmerz nicht erhoben werden können. Dass der Gutachter angesichts dieser Befunde das Vorliegen der notwendigen Diagnosekriterien für eine andau ernde Persönlichkeitsveränderung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum für nicht gegeben erachtete ( Urk. 9/194/75), ist plausibel und nachvollziehbar. Ferner wurde einge wendet , die Gutachter hätten aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gestanden (Urk. 1 S. 14) . Aus dem Gutachten vom 5. Februar 2018 ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage auf das erste polydisziplinäre Gutachten vom 26. März 2015 bezieht (Urk. 9/194/28). Nachdem der Beschwer deführer in der Beschwerdeschrift ausführen liess, er habe sich erstmals im Februar 2016, mithin nach der ersten Begutachtung und nach Erlass des Vorbe scheides vom 2. Dezember 2015, in psychiatrische Behandlung begeben, zie l t auch dieser Einwand ins Leere . Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbrin gen lässt, der psychiatrische Gutachter habe bloss (negativ) beschrieben, was er nicht habe explorieren können ( Urk. 1 S. 14-15), vermag er gleichermaßen nicht durchzudringen, handelt es sich dabei doch um den nach AMDP erhobenen psy chiatrischen Befund (Urk. 9/194/72), welcher sich unverkennbar als leichtgradig präsentierte. 4.3

In Bezug auf die abweichende medizinische Beurteilung gemäss dem Bericht von Dr. L.___ ist s odann darauf hinzuweisen , dass f ür die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (vgl. etwa das Urteil des Bun desgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis) .

Es ist Auf gabe des Gutachters, die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Kli nik zu überprüfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen ). Trotz eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers liess sich klinisch weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht eine relevante pathologische Symptomatik erheben. Infolgedessen hielten die Gutach ter dafür, es bestünden - entgegen der Einschätzung des Dr. L.___

- keine signifikanten klinischen funktionalen Einschränkungen an der HWS und an der LWS ( Urk. 9/194/23, 35), weshalb die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 25 % in angestammter beziehungsweise einer solchen von 50 % in angepasster Tätigkeit sich (somatisch) nicht begründen lasse ( Urk. 9/194/29).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerdefüh rers nicht durchzudringen vermögen. Mithin sind die Gutachten der MEDAS A.___

vom

26. März 2015 und 5. Februar 2018 nicht zu beanstanden und genügen den gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). 5.

5 .1

Die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom

4. April 2001 (Urk. 9/47 ) stützte sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. E.

3.1), wonach der Beschwerdeführer aufgrund des degenerativen Rückenleidens als Hilfskoch seit dem 1. Februar 1998 100 % arbeitsunfähig, für eine an das Anforderungsprofil angepasste Tätigkeit hingegen zu 60 % arbeitsfähig sei.

Der rentenbestätigenden Verfügung vom 11. Juni 2004 (Urk. 9/70) lag das Gut achten von Dr. Z.___ zu Grunde. Er attestierte ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine adaptierte, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit (vgl. E. 3.2). 5. 2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) in medizinischer Hinsicht auf die Gutachten der MEDAS A.___ vom 26. März 2015 und 5. Februar 201 8.

Im orthopädischen Teilgutachten vom 26. März 2015 wurde durch die Gutachte rin bestätigt, dass eine Cervicalgie bei Diskushernie C5/6 und C6/7 links, ein lum bospondylogenes Syndrom bei Spinalkanalstenose L4/5, eine E picondylitis

hu meri

radialis und ulnaris rechts sowie eine leichtgradige OSG Arthrose rechts bei Status nach Malleolarfraktur

bestünden . Klinisch und radiologisch seien daher die Beschwerden des Versicherten objektivierbar und nachvollziehbar (Urk. 9/153/17). In der interdisziplinär en versicherungsmedizinischen Beurtei lung führten die Gutachter aus, dass es sich um einen unveränderten Gesund heitszustand mit einer Verschlechterung zwischen März 2012 und März 2014 handle, weshalb den Angaben der behandelnden Ärzte gefolgt werden könne. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis März 2012 mit 60 %, danach teilweise mit 0 % zwischen März 2012 und März 2014 und ab März 2014 wiederum mit 60 % zu beurteilen. Ab März 2014 bestehe in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 9/153/24).

Davon, dass seit der Zusprache beziehungsweise Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente zwischenzeitlich eine relevante Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes eingetreten war, ging nicht nur die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/202), sondern auch der Beschwerdeführer selber (Urk. 1 S. 4-5, Urk. 9/123/3, 9/132) aus,

was denn auch im Einklang mit der Aktenlage (vgl. etwa Urk. 9/123/4, 9/125/5-6, 9/129) steht. Zu Recht hat daher die Beschwerde gegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht, weshalb der Rentenan spruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (E. 1.2). Ausgehend vom beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 26. März 2015 lag mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen März 2012 und März 2014 vor (E. 3.3.1) . In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer auch in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. I n Anwendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Beschwerde führer mit Wirkung ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung . 6.

Die Beschwerdegegnerin befristete sodann die zugesprochene ganze Rente bis am 30. Juni 201 4. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Referenzzeitpunkt der Rentenerhöhung er heblich verbessert hat. 6.1

Aus somatischer Sicht wurde im Gutachten vom 2 6 . März 2015 festgehalten, dass nach Feststellung des zervikoradikulären Reizsyndrom s C6 rechts unter konse quenter konservativer Therapie mit Physiotherapie, Dry- Needling sowie Infiltra tion zunehmend eine Besserung eingetreten sei . Der Beschwerdeführer habe daher ab etwa April 2013 die Arbeit teilweise wieder aufnehmen können , ab März 2014 dann wieder im ursprünglichen Pensum von 60 % (Urk. 9/153/24) . Es bestehe zwar noch ein geringes Restdefizit der Kraftminderung im Schultergürtelbereich, was vermutlich als Residualzustand der damaligen Affektion zu betrachten sei.

Diese habe sich jedoch weitgehend zu rückgebildet (Urk. 9/153/25). Die orthopä dische Gutachterin stützt e sich

für ihre Beurteilung

(Urk. 9/153/23) insbesondere auf die radiologischen Befunde der behandelnden Ärzte (vgl. etwa Urk. 9/125/5-6, 9/136/5 ). Im Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2018 wurde sodann berichtet, dass in somatischer Hinsicht trotz der radiologisch beschriebenen degenerativen Veränderungen klinisch nur eher mässige Befunde vorliegen würden, welche in dieser Form und Ausprägung, ohne Notwendigkeit zu wesentlichen therapeuti schen Behandlungsaktivitäten, die vom Beschwerdeführer angegebene hochgra dige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen könn t e n . Im Vergleich zum Gutachten vom 26 . März 2015 bestehe in der klinischen Untersuchung ins gesamt eine Verbesserung hinsichtlich Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und des Schultergelenkes sowie der Muskelumfänge (Urk. 9/194/40 ) . Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den MEDAS-Gutachten nicht um eine unzulässige « second

opinion » (Urk. 1 S. 12) . Der Be schwerdeführer selber führte aus, dass er seit März 2014 wieder in der Lage sei, im Umfang von 20 % bis 30 % seine Arbeit zu verrichten (Urk. 1 S. 4) . Bereits diese

erhöhte Leistungsfähigkeit lässt ohne Weiteres auf eine erhebliche Verbes serung im Vergleich zum Zustand ab März 2012 schliessen . Die Verbesserung des Gesundheitszustands, welche ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt, wurde bereits mit Gutachten vom 2 6 . März 2015 festgestellt. Nachdem sich mittels Verlaufsgutachten (E. 3.3.2) eine (neuerliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht hatte nachweisen lassen und Aspekte, welche unbe achtet geblieben wären und das Gutachten zu erschüttern vermöchten, nicht ak tenkundig sind (vgl. auch E. 4), ist auf das Gutachten vom 5. Februar 2018 ab stellend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit wie auch in einer ideal angepassten Tätigkeit zu 9 0 % arbeitsfähig ist ( E. 3.3.2 ). 6.2 6.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 2.4

Soweit der Beschwerdeführer vorbringen liess , es handle sich beim polydiszipli nären Gutachten vom 26. März 2015 um ein Gutachten «alter Schule» , welches den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung nicht genüge (Urk. 1 S. 5) , ist ihm entgegenzuhalten, dass ein polydisziplinäres

Verlaufsgutachten eingeholt und am 5 . Februar 2018 erstattet wurde, welches Ausführungen zum Gesund heitsschaden, zum sozialen Kontext, zu Behandlung und Eingliederung sowie zur Konsistenz enthält (Urk. 9/194/42-47) . Sodann sind die soziale Situation des Be schwerdeführers wie auch sein Tagesablauf ausführlich geschildert und es finden sich Hinweise auf die bisherigen Therapien (Urk. 9/194/66-71 ) . Mithin erlaubt das Gutachten vom

5. Februar 2018 eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren. D ie vom Bundesgericht formulierten Vorgaben wur den im Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2018 eingehalten

(vgl. Urk. 9/194/42-47) , weshalb darauf abzustellen ist . Sodann kann der Ansicht des Beschwerde führers, wonach das zweite Gutachten vom 5. Februar 2018 den gesetzlichen Vorgaben nicht genüge, da es nicht den Verlauf der gesundheitlichen Entwick lung des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache be leuchte (Urk. 1 S. 16), nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.1), ist

mit Gutachten vom 26. März 2015 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ,

weshalb der Rentenanspruch umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 1.2) . Um den me dizinischen Sachverhalt nach den

beschwerdeführerischen

Einwänden (vgl.  Urk. 9/162, 9/173) rechtsgenügend ab klären zu können, hat die Beschwer degegnerin zu Recht im Jahr 2017 (vgl. Urk. 9/182) – demnach rund zwei Jahre nach dem ersten Gutachten – eine Verlaufsuntersuchung als notwendig erachtet . 6.2.5

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer hätten zwar Symptome einer Panikstörung explorier t werden können . Da solche Symptome jedoch nur begrenzt auf Autobahn - und Tunne lfahrten sowie gelegentlich in engen Räumen aufträten, zeitige die Panikstörung keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Sodann konsumier t der Beschwerdeführer zwar regelmässig Can nabisprodukte. Hingegen wurde bereits im Gutachten vom 2 6 . März 2015 festge halten, dass er in der Lage sei, den täglichen Konsum eigenständig auf einen Joint zu r eduzieren (Urk. 9/153/42). Der Beschwerdeführer gab denn auch an , den Can nabiskonsum zu «therapeutischen Zwecken» aufrecht zu erhalten (Urk. 9/194/70). Der im Gutachten vom 26 . März 2015 noch beschriebene Alkoholmissbrauch (ICD-10 : F10.1) konnte anhand der Laboruntersuch ung im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 5. Februar 2018 nicht mehr festgestellt werden. Die Blut messwerte zeigten einen Alkoholkonsum im Normalbereich, wobei diese Werte mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er gelegentlich ein Bier trinke, übereinstimmen (Urk. 9/194/73, 9/194/70). Eine Persönlichkeitsstörung konnte schliesslich durch den fachärztlichen Gutachter nicht festgestellt werden, viel mehr handle es sich um ein e narzisstisch e

dysthyme strukturierte Primärpersön lichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 : Z73; Urk. 9/194/75) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/194/76). Dass der Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneinte , ist auch unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens nicht zu bean standen. So liess sich eine tiefgreifende psychische Erkrankung nicht erheben; weder war eine depressive Symptomatik zu explorieren, noch zeigte sich hierauf testpsychiatrisch ein Hinweis (Urk. 9/194/74). Ebenso wenig war eine Persönlich keitsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung festzustellen (Urk. 9/194/75). Der Gutachter notierte hinsichtlich funktionellem Schweregrad denn auch, die Ausprägung der gestellten psychiatrischen Diagnosen sei als leichtgradig einzustufen (Urk. 9/194/75-76). Im Weiteren fehlt es an einer versi cherungspsychiatrisch relevanten Komorbidität ( Urk. 9/194/45) und ist eine Be handlungsresistenz bei bestehenden Therapieoptionen zu verneinen ( Urk. 9/194/45; vgl. auch Urk. 9/194/76, wonach der Gutachter die Behandlungs aktivität als niedrig bis nicht vorhanden bezeichnete). Schliesslich ist hinsichtlich des sozialen Kontext s zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 verheiratet

ist , mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn in einer Drei einhalbzimmerwohnung lebt und regelmässige Waldspaziergänge zur «körperli chen Ertüchtigung» macht (Urk. 9/194/68-69). Sodann ist er in der Lage, seiner Ehefrau beim Haushalt zu helfen, Autos zu lenken (Urk. 9/194/49) und für Ferien zu verreisen (Urk. 9/194/51). Des Weiteren pflegt er auch ausserhalb der Familie soziale Kontakte (Urk. 9/194/51, wonach er um 17 Uhr ein Bier in der Dorfbeiz trinke). Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer damit über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen. Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Untersuchung eine Überbetonung und beginnende Aggravation zeigte, die anhand der orthopädi schen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden konnten (Urk. 9/194/46). Aus Sicht der Gutachter besteht daher eine gewisse Inkonsistenz, die sich bereits in der Vergangenheit gezeigt habe. Das Aktivitätsniveau ist im Alltag relativ gut, weshalb keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen angenom men werden kann.

Was sodann den behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt, kann mit Blick auf die bloss mo natlichen Konsultationen beim behandelnden Psychiater und die geringe Inan spruchnahme medizinischer Massnahmen (vgl. Urk. 9/194/45-46, wonach die Be handlungsaktivität als niedrig zu bezeichnen ist) nicht von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden.

Zusammenfassend ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schwere grads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei weitgehend erhaltenen Res sourcen sowie insbesondere mit Blick auf den nicht erheblichen Leidensdruck und die genannten Inkonsistenzen nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gut achter auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss (Urk. 9/194/76). 6.3

Ausgehend von den beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom

25. März 2015 und

5. Februar 2018 liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers ab März 2014 vor, weshalb

ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfä higkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht von 9 0 % auszugehen ist (E. 3.3.2) . 7 .

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine Arbeitsfähigkeit von 9 0 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 7 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom

12. April 2016 E. 4.2). 7 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7 .4

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2000

im Wohnheim M.___ als Hilfskoch angestellt .

D iese Tätigkeit wurde ihm aus medizinischen Gründen gekündigt (Urk. 9/4). Gemäss Abklärungsbericht der Beschwerd egegnerin vom 29. April 2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er ohne Behinderung weiter hin im Wohnheim M.___ arbeiten würde (Urk. 9/96/3). Da ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes gekündigt wurde, ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weiterhin im Wohnheim M.___ tätig wäre. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer deführer nie in einem Vollzeitpensum gearbeitet hat te (vgl. Auszüge individuelle s Konto , Urk. 9/3 und 9/65 ) . Auch in seiner Tätigkeit als Hilfskoch im Wohnheim M.___ arbeitete er mit einer Wochenarbeitszeit von 25.2 Stunden in einem Pensum von nur rund 60 % (Urk. 9/4). Für das Vorb r ingen des Beschwerdeführers, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nie in einem höhe ren Arbeitspensum erwerbstätig gewesen sei (vgl. Urk. 9/1/6), lassen sich den Ak ten keinerlei Hinweise entnehmen. Insbesondere sind keine Berichte aktenkundig, die eine (relevante) Arbeitsunfähigkeit vor dem Jahr 2000 belegen würden. Ge genteils ist aus den Angaben des Beschwerdeführers vielmehr zu schliessen (vgl. Urk. 9/28/3), dass andere Gründe für die von ihm in bescheidener Höhe erzielten Einkommen verantwortlich waren. Mithin ist darauf abzustellen, dass der Be schwerdeführer aus freien Stücken auf ein höheres Arbeitspensum und damit auf die Erzielung eines höheren Einkommens verzichtete. Damit ist für das Validen einkommen auf das Einkommen abzustellen, welches er in seiner letzten Anstel lung im 60

%-Pensum erzielte (BGE 142 V 290 E. 5).

Der Beschwerdeführer er zielte im Jahr 1999 ein Jahreseinkommen (inklusive

13. Monatslohn ) von Fr. 37'633 .-- (vgl. Urk. 9/4/2 ; vgl. auch Urk. 9/3, wonach das Einkommen von 37'633.-- den höchsten vom Beschwerdeführer je erzielten Lohn darstellt ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T

39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-20 1 9, Männer; Indexstand 1835 [1999] auf 2260 [2018]) ist von einem Validen einkommen von Fr. 46'349.-- im Jahr 2018 auszugehen. 7 .5

Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2014 wieder in einem Pensum von rund 30 % als selbständiger Fahrzeugpfleger (Urk. 1 S. 4). Mit dieser Tätigkeit schöpft der Beschwerdeführer die ihm zumu tbare Restarbeitsfähigkeit von 9 0 % nicht aus, weshalb für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen ist.

Für das Invalideneinkommen ist auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert),

alle Wirtschaftszweige, Männer ,

der LSE 2016 im Kompetenzniv eau 1 abzustellen. Das monatl iche Einkommen von Fr. 5'340 .-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41, 7 Stunden pro Woche

(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt - schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018) sowie der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2'239 [2016] auf 2'260 [2018]) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es ergibt sich daraus ein Einkommen im Jahr 2018 von Fr. 67’430 .-- (Fr. 5'340 .-- : 40 x 41,7 x 12 : 2'239 x 2'260).

Bei einer Arbeitsfähigkeit von 9 0 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60’687 .-- .

7 .6

Aus dem Einkommensvergleich ist ersichtlich, dass keine Einkommenseinbu sse resultiert. Es ist jedoch festzuhalten, dass auch bei einem Valideneinkommen ausgehend von einem 100 % Pensum (vgl. Lohnangaben Urk. 9/4/2) von Fr. 71'306.-- (Fr. 4’824.75 x 12 : 1’835 x 2’260) ein rentenausschli essender In validitätsgrad von 15 % bestünde . Der Beschwerdeführer hat entsprechend kei nen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuwei sen. 8 .

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht bei versicherten Perso nen , deren Rente revisionsweise nach 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Alters jahr zurückgelegt haben, herabgesetzt oder auf gehoben werden sollte , vor, dass in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuf ü hren sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leis tungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu ver werten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). Das Bundesgericht aner kannte hingegen Ausnahmen von dieser vermutungsweisen Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung. Ist die lange Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditäts fremde Gründe zurückzuführen, so steht dies der Vermutung der unzumutbaren Selbsteingliederung entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 8C_494/2 018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1).

Der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

5 6 -jährige Beschwerdeführer be zog seit dem 1. April 2000 aufgrund eine s Invaliditätsgrades von 52 % eine halbe Invalidenrente, im Zeitpunkt der Rentenaufhebung mithin seit mehr als 15 Jah ren. Demzufolge wäre ihm eine Selbsteingliederung vermutungsweise nicht zu mutbar. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer seit dem Jahr 2004 selb st ändig ist. Dabei erzielte er in den Jahren 2005 bis 2011 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 11'785.50 (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/148). In einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem Arbeitspensum von 6 0 % hätte er im Jahr 2012 ein Einkommen von rund Fr. 3 7 ' 512.-- erwirtschaften kön nen (vgl. LSE 2012, Kompetenzniveau 1, Total Männer). Es ist daher davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 freiwillig auf die Erzie lung eines höheren Einkommens verzichtet hat und daher einer selbs t ändigen Tätigkeit nachging. Er unternahm denn auch keine Anstrengungen, eine Teilzeit stell e a n zunehmen und damit ein höheres Einkommen zu erzielen. Eine ange passte Tätigkeit war dem Beschwerdeführer jedoch seit dem Jahr 2000 in einem Pensum von 6 0 % zumutbar, weshalb die Ausschöpfung d er medizinisch-theore tischen Restarbeitsfä higkeit erwartet werden durfte. Die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist daher nicht invaliditätsbedingt. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass de r Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 100 % arbeitsunfähig war, da

dies

alleine nicht zu einer langen Absenz aus dem Arbeitsmarkt geführt hätte , zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits seit acht Jahren dem Arbeitsmarkt fernge blieben war und seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 60 % während dieser Zeit nicht ausschöpfte . Die Rentenaufhebung ohne vorgängige Abklärung oder Durchführung beruflicher Massnahmen ist damit rechtens . 9 .

9 .1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge mäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 4 und Urk. 5/1-14). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unent geltlicher Rechtsvertreter

für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 9 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind na ch dem Verfahrensau f w an d und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Bewilligung der unentge l tlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9.3

Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser machte mit Honorarnote vom 11. Juli 2019 (Urk.

11) einen Aufwand von insgesamt 8.66 Stunden à Fr. 220.-- sowie Baraus lag en von Fr. 90.30 entsprechend einem Honorar von Fr. 2'151.-- inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) erscheint eine Ent schädigung in dieser Höhe

als angemessen , weshalb Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Fr. 2'151.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

9.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen , wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Pierre H eusser verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2’151 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ;

zum jeweils massgebenden Vergleichszeitpunkt bei mehreren Sachverhaltsänderungen vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 [in BGE 137 V 369 nicht publiziert]).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen liess der Versicherte am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorübergehend ver schlechtert hatte. Zwischen Februar 2012 und März 2014 habe der Invaliditäts grad 100 % betragen. Ab dem 1. Juni 2013 stehe ihm daher eine ganze Invali denrente zu. Die weiteren medizinischen Abklärungen hätten zudem ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab April 2014 seine bisherige Tätigkeit als selbstän diger Wagenreiniger wieder zu 60 % zumutbar sei. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Hilfsarbeitstätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten mit monotoner oder verdrehter Lage des Oberkörpers sei ihm zu 80 % zumutbar. Die Erwerbseinbusse von 20 % entspreche daher dem Invali ditätsgrad. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Verfügung 55 Jahre alt gewesen und beziehe eine Rente seit dem 1. April 2000, mithin seit mehr als 15 Jahren, weshalb die jüngste Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit heranzuziehen sei. Im Hinblick auf se ine Rückenprobleme sei die selb s tändige Tätigkeit als Wagenreiniger nicht optimal, es sei ihm jedoch zumutbar, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine adaptierte Hilfsarbei tertätigkeit zu suchen. Aufgrund der Verschlechterung mit vorübergehender voll ständiger Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, weshalb sie zu Recht den Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft habe (Urk. 2/1 S. 5-7).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er seit dem 1. Juli 2014 nach mehr als 14 Jahren Renten bezug plötzlich vollständig gesund sein sollte. Er sei daher nicht damit einver standen, dass die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente lediglich bis zum 30. Juni 2014 befristet w e rde und ihm danach gar keine Rente mehr zuste h e (Urk. 1 S. 3). Seine Beschwerden seien noch immer vorhanden, wenn auch nicht mehr ganz in gleich starker Intensität wie ab März 201 2. Insbesondere die Len denwirbelbeschwerden hätten sich verbessert , d ie Nackenbeschwerden würden hingen weiterhin in derselben Intensität bestehe n , es sei daher keine Verbesse rung der Situation eingetreten (Urk. 1 S. 4). Hinzu komme, dass das MEDAS-Gutachten den aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung nicht genüge. Das MEDAS-Gutachten beantworte die Fragen zu den Funktionseinschränkungen, den vorhandenen Ressourcen sowie der Konsistenz der geltend gemachten Be schwerden nicht, dies sei nicht zulässig (Urk. 1 S . 5). Beim psychiatrischen G ut achten handle es sich um eine unzulässige « second

opinion », da der Beschwerde führer bereits anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache medizinisch begutach tet worden sei. Zusammengefasst stellt e sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sowohl im MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2015 als auch in jenem vom 5. Februar 2018 sein Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutach tung nicht mit jenem bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 verglichen worden sei . Im Rahmen der Rentenrevision hätten sich die Gutachter zwingend mit dem medizinischen Verlauf seiner Krankheit auseinander setzen müssen und zwar im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der Rentenzusprache im Jahr 200 5. Es müsse eine klare und objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, damit die ursprüngliche Rente aufgehoben werden könne , wovon vorliegend aber keine Rede sein könne (Urk. 1 S. 10-12).

E. 2.3 Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör verletzt wor den sei. Der Beschwerdeführer liess hierzu im Wesentlichen ausführen, in der angefochtenen Verfügung finde keinerlei Auseinandersetzung mit seinen bereits im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Argumenten statt. So sei von der Be schwerdegegnerin insbesondere weder die Kritik aufgenommen worden, wonach es sich bei den Gutachten nicht um Verlaufsgutachten handle , noch habe sie sich mit dem Vorwurf, es liege eine unzulässige second

opinion vor, befasst. Mithin sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Anspruch auf Begründung der abweisenden Verfügung verletzt worden (Urk. 1 S. 17-18).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Ent scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Ein wänden des Beschwerdeführers auseinander (vgl. Urk. 2/1 S. 5) und begründete im Einzelnen, weshalb vorliegend ein Revisionsgrund gegeben und daher der Rentenanspruch umfassend zu prüfen sei. Sie führte sodann aus, aus welche n Gründen die Gutachten beweiskräftig seien und darauf abzustellen sei. Ebenfalls fand der Einwand betreffend Beizug einer Fachperson Integration Eingang in die Verfügungsbegründung. Für den Beschwerdeführer war daher ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachten als beweiskräftig erachtete und de n Be i zug einer Fachperson Integration nicht in Betracht zog, womit eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich

war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2018 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtli chen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1

Die mit Verfügung vom

4. April 2001 (Urk. 9/47 ) erfolgte Zusprache einer halben Invalidenrente erging im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 13. August 2000 sowie die n achfolgenden Berichte: 3.1 .1

Im Bericht vom 3. Dezember 1999 (Urk. 9/14) führten die behandelnden Ärzte der Rehabilitationsklinik B.___ aus, der Beschwerdeführer sei zur intensiven stationären Physiotherapie zugewiesen worden. Als Diagnose wurde ein lumbospondylogenes Syndrom rechts aufgeführt. Bei der Eintrittsuntersu chung habe ein Hohlrundrücken imponiert, abgesehen von einer Hypaesthesie im Bereich des lateralen Fussrandes rechts habe keine radikuläre Symptomatik be standen . Die Schmerzen seien subjektiv auch unter Therapie unverändert geblie ben, objektiv habe eine vermehrte Stabilität im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine verbesserte Brustwirbelsäulenhaltung

festgestellt werden können. Be züglich der Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht eine nicht rücken belastende Tätigkeit mit Wechselbelastung möglich. Nach dem Austritt aus der Klinik habe bis am 13. Dezember 1999 eine 100%ige und bis am 1. Februar 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Ab dem 1. Februar 2000 sei der Be schwerdeführer hingegen wieder arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte ergänzten im Bericht vom 4. Januar 2000, die Arbeitsfähigkeit könne mit physiotherapeu tischen Massnahmen verbessert werden. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt beim Heben von schweren Lasten und beim Verharren in Zwangshaltungen, davon abgesehen sei er physisch und psychisch 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/15). 3.1. 2

In seinem Bericht vom 2. Juni 2000 (Urk. 9/23) führte Dr. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, aus, es bestünden eine degenerative Discopa thie L4/5 und L5/S1 mit therapie refraktärem lumboischialgiformem Schmerzsyn drom ohne radikuläre Ausfälle sowie ein erhöhter Alkoholkonsum. Es handle sich um ein reines Instabilitätsproblem des lumbosacralen Achsenskeletts mit entspre chender Einschränkung der Belastbarkeit. Eine operative Res tabilisation mit Dynesys -System L4/5/S1 sei besprochen worden, der Beschwerdeführer habe sich aber noch nicht entschieden. Eine Tätigkeit mit Wechselbelastung stehend, sit zend und gehend sowie einer Tragbelastung von maximal 5-10 kg mit sehr kur zen Belastungsphasen sei möglich. Ungünstig sei hingegen die Exposition bei Nässe oder Kälte (Urk. 9/23). 3.1.3

Im psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2000 führte Dr. Y.___ die Diagno sen eines Cannabis-Abhängigkeitssyndroms (ICD-10 : F12. 25), eine r Neigung zu passagerem erhöhtem Alkoholkonsum, jedoch keine Abhängigkeit, sowie eine r Neur a sthenie (ICD-10 : F48.0) auf. Sodann übernahm er die bereits genannten Di agnosen (vgl. E. 3.1.2) aus den Akten (Urk. 9/28/7).

Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung nur kurze Perioden ruhig sitzen können, er habe oft seine Stellung gewechselt und offensichtlich keine günstige Stellung gefunden, dennoch sei er im dauernden Stellungswechsel ganz ungeniert und natürlich gewesen. Mimisch und gestisch sei er von unauffälliger Lebhaftigkeit. Einen bewusst aggravatorischen Zug habe im Verhalten des Be schwerdeführers nicht festgestellt werden können. Örtlich, zeitlich und autopsy chisch sei der Beschwerdeführer voll orientiert gewesen. Dr. Y.___ führte aus, er habe keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen finden können. Stimmungsmässig habe der Beschwerdeführer weder depressiv noch re signiert gewirkt, jedoch sorgenvoll mit existentiellen Ängsten (Urk. 9/28/6). Hin weise für eine spezifische Persönlichkeitsstörung hätten nicht festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer sei die Tendenz zu passagerem Alkoholabusus bewusst, er habe jedoch die Kontrolle , womit keine Abhängigkeit bestehe , ebenso wenig lasse sich eine Schädigung durch Alkohol finden. Aufgrund des degenera tiven Rückenleidens des Beschwerdeführers und mangelhafter therapeutischer Compliance sei er als Hilfskoch seit dem 1. Februar 1998 100 % arbeitsunfähig, für eine andere Tätigkeit – für die der Beschwerdeführer aus rein rheumatologi scher Sicht fähig sein sollte – betrachte er ihn aus psychiatrischer Sicht zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 9/28/7). 3.2

Nach Erlass der Rentenverfügung wurde im Rahmen einer ersten Rentenrevision (Urk. 9/60) ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 9/67). Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 18. Mai 2004 fest, dass die Inklination und Seitneigung der Lendenwirbelsäule nach rechts hälftig eingeschränkt sei. Die Paravertebralmuskulatur lumbal rechts sei deutlich verspannt mit Trigger-Punk ten. Bei Palpation komme es zu Schmerzausstrahlung und Kribbelparästhesien im Bereich der rechten Hüfte und des Oberschenkels. Die unteren Lendenwirbelsäu lensegmente seien kaum schmerzhaft, grössere irritative Phänomene finde man keine. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe eine minime Einschränkung nach rechts, im unteren Teil komme es zu ausstrahlendem Schmerz nach lumbal (Urk. 9/67/10). Als Diagnosen wurden ein chronisches lumbospondylogenes und myofaziales Schmerzbild, eine Neurasthenie, ein regelmässiger Cannabiskonsum sowie Nikotinabusus gestellt . Aufgrund des Wirbelsäulenleidens bestehe aus so matischer Sicht eine eingeschränkte Belastbarkeit für körperlich schwere und in ungünstigen Arbeitspositionen auszuführende Tätigkeiten. Dem Beschwerdefüh rer sei eine adaptierte, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit noch zu 60 % zumutbar (Urk. 9/67/12). 3.3

Im vorliegenden Revisionsverfahren sind folgende relevante medizinische Unter lagen aktenkundig : 3.3.1

Die Gutachter

Dr. D.___ , F acharzt Neurologie, Dr. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. F.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, sowie Dr. G.___ , Facharzt für Innere Medizin , nannten im interdisziplinären Gutachten vom 26. März 2015 als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/153/24) : -

zervikospondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom C5/C6

und C6/C7 ohne relevante Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik - lumbospondylogenes Syndrom mit myofaszialer Beschwerdesymptomatik bei Spinalkanalstenose L4/5, S pondylarthrose und

Osteochondrose L4/5 und L5/S1 ohne klinische Claudicatio spinalis und ohne

radikuläre Reiz- oder De fizitsymptomatik sowie ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - leichtgradige OSG Arthrose rechts - Hypertonie - Asthma bron ch iale - Nikotinabusus - Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) - Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1)

Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer unter einer Cannabisab hängigkeit leide, er jedoch in der Lage sei, den täglichen Konsum auf einen Joint zu reduzieren, weshalb der Cannabiskonsum keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit zeitige . Eine cannabisbedingte Persönlichkeitsveränderung habe bisher nicht stattgefunden. Obschon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch be stehe, da im Labor der CDT-Wert erhöht sei, beeinträchtige dies die Arbeitsfähig keit nicht (Urk. 9/153/21). Die Gutachter wiesen sodann darauf hin , dass zur an gestammten Tätigkeit und auch zur zuletz t ausgeübten Tätigkeit als selb s tändiger Fahrzeugpfleger eine teilweise Inkongruenz in Bezug auf das Heben und Tragen von schweren Lasten aber auch zu Tätigkeiten in verdrehten Positionen des Rü ckens im Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil bestehe ;

f ür administrative Arbeiten bestehe hingegen keine Inkongruenz. Die Gutachter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tä tigkeit , mit eingeschränkter Leistung und vermehrten Pausen , zu 60 % arbeitsfä hig sei. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe aus orthopädischer Sicht – ebenfalls mit vermehrten Pausen wegen den Schmer zen –

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/153/25). Hinsichtlich Verlauf der Ar beitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, d er Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich zwischen März 2012 und März 2014 verschlechtert, teilweise bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 0 % (Urk. 9/153/26). 3.3.2

Im interdisziplinären Verlaufsgutachten von Dr. D.___ , Facharzt Neurologie, Dr. H.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. I.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie , sowie J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , vom 5. Februar 2018 wur den folgende Diagnosen aufgeführt mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit a ls selbstständiger Autoreiniger (Urk. 9/194/41): - c hronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände rungen mit Foramenstenose ohne radikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymp t o matik - c hronisches lumbales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenprotrusionen und leichter Spinalkanalstenose ohne radikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik - w eitgehend kompensierbarer Restbefund einer Epicondylitis

humeri rechts

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bron ch iale, behandelt, klinisch nicht manifest - a rterielle Hypertonie, gut eingestellt - THC-Abusus: anamnestisch bejaht, UP positiv - Alkoholgebrauch: CDT im Normalbereich - Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem Rundrücken mit muskulärer Dysba lance - v erheilte operativ versorgte und gut knöchern konsolidierte Malleolarfraktur von 1980 rechts - l eichter Knick-Spreizfuss mit Zehendeformitäten - Panikstörung ICD-10 : F41.0 - Psychische und Verhaltensstörung durch C annabi n oide-Abhängigkeitssyn drom ICD-10 : F12.19 - a kzentuierte Persönlichkeit, narzisstisch dysthym ICD-10 : Z73

Die Gutachter hielten fest, der Versicherte sei in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten sowie Heben und Tragen von Gegenständen bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen oder der Witterung gut angepasster Kleidung zu verrichten . Vermieden werden sollten hingegen teilweise mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Gegenständen über 15 kg ausserhalb des Körperlotes , ständige Zwangshaltungen , Vibrationen und ruckar tige Bewegungen, ständige Überstreckung der Halswirbelsäule und Heben des rechten Armes über Kopfhöhe. Der Beschwerdeführer sollte dabei keiner Kälte- oder Nässeexposition ausgesetzt sein. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwer deführer rein medizin-theoretisch in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Be lastungsprofil angegeben en Tätigkeiten integral zu 100 % vollschichtig zu ver richten. Der Beschwerdeführer sei daher in der Tätigkeit als Hilfskoch 80 % ar beitsfähig, wobei eine um 20 % geminderte Leistungsfähigkeit bei voller Arbeits präsenz bestehe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugr einiger sowie in jeder anderen angepassten Verweistätigkeit attestierten ihm die Gutachter eine 90%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 10%igen Minderung der Leistungsfähigkeit bei voller Arbeitspräsenz (Urk. 9/ 194/41). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 26. März 2015 (Urk. 9/153) wie auch das interdisziplinäre Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2018 (Urk. 9/194) ergingen in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 9/153/3-9; Urk. 9/194/3-16), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen durch die begutachtenden Fachärzte. Die Gutachte r haben ihre Diagnosen ausführlich und differenziert be gründet (Urk. 9/153/16-24; Urk. 9/194/34-38), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung be zogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. Urk. 9/153/25-26; Urk. 9/194/24-29 und 9/194/36-38). 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Gutachter hätten sich nicht mit de m ursprünglichen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 1 S. 6) sowie den übrigen Vorakten auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 11), trifft dies offenkundig nicht zu. So hat e ntgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen

der psychiatrische Gutach ter in Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Y.___ einlässlich dargelegt, dass sich neurasthenische Beschwerden nicht (mehr) hätten erheben lassen und ein vermehrter Alkoholkonsum nicht mehr vorgelegen habe (Urk. 9/194/74; vgl. auch Urk. 9/153/25,43, wonach mangels Foerster-Kriterien die Diagnose einer Neurasthenie nicht zu erheben sei).

Sodann nahm der Gutachter zu den von K.___ genannten Diagnosen Stellung. Er hielt fest, eine Vermeidung, ein Hyperarousal , eine Amnesie oder Intrusionen hätten sich nicht erheben lassen. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer über traumatisierende Erlebnisse be richtet. Eine wie nach ICD geforderte Belastung im Sinne einer aussergewöhnli chen Bedrohung katastrophalen Ausmasses habe nicht exploriert werden können. Schliesslich habe eine ständige Beschäftigung mit einem quälenden dauernd vor handenen Schmerz nicht erhoben werden können. Dass der Gutachter angesichts dieser Befunde das Vorliegen der notwendigen Diagnosekriterien für eine andau ernde Persönlichkeitsveränderung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum für nicht gegeben erachtete ( Urk. 9/194/75), ist plausibel und nachvollziehbar. Ferner wurde einge wendet , die Gutachter hätten aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gestanden (Urk. 1 S. 14) . Aus dem Gutachten vom 5. Februar 2018 ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage auf das erste polydisziplinäre Gutachten vom 26. März 2015 bezieht (Urk. 9/194/28). Nachdem der Beschwer deführer in der Beschwerdeschrift ausführen liess, er habe sich erstmals im Februar 2016, mithin nach der ersten Begutachtung und nach Erlass des Vorbe scheides vom 2. Dezember 2015, in psychiatrische Behandlung begeben, zie l t auch dieser Einwand ins Leere . Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbrin gen lässt, der psychiatrische Gutachter habe bloss (negativ) beschrieben, was er nicht habe explorieren können ( Urk. 1 S. 14-15), vermag er gleichermaßen nicht durchzudringen, handelt es sich dabei doch um den nach AMDP erhobenen psy chiatrischen Befund (Urk. 9/194/72), welcher sich unverkennbar als leichtgradig präsentierte. 4.3

In Bezug auf die abweichende medizinische Beurteilung gemäss dem Bericht von Dr. L.___ ist s odann darauf hinzuweisen , dass f ür die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (vgl. etwa das Urteil des Bun desgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis) .

Es ist Auf gabe des Gutachters, die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Kli nik zu überprüfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen ). Trotz eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers liess sich klinisch weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht eine relevante pathologische Symptomatik erheben. Infolgedessen hielten die Gutach ter dafür, es bestünden - entgegen der Einschätzung des Dr. L.___

- keine signifikanten klinischen funktionalen Einschränkungen an der HWS und an der LWS ( Urk. 9/194/23, 35), weshalb die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 25 % in angestammter beziehungsweise einer solchen von 50 % in angepasster Tätigkeit sich (somatisch) nicht begründen lasse ( Urk. 9/194/29).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerdefüh rers nicht durchzudringen vermögen. Mithin sind die Gutachten der MEDAS A.___

vom

26. März 2015 und 5. Februar 2018 nicht zu beanstanden und genügen den gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). 5.

5 .1

Die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom

4. April 2001 (Urk. 9/47 ) stützte sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. E.

3.1), wonach der Beschwerdeführer aufgrund des degenerativen Rückenleidens als Hilfskoch seit dem 1. Februar 1998 100 % arbeitsunfähig, für eine an das Anforderungsprofil angepasste Tätigkeit hingegen zu 60 % arbeitsfähig sei.

Der rentenbestätigenden Verfügung vom 11. Juni 2004 (Urk. 9/70) lag das Gut achten von Dr. Z.___ zu Grunde. Er attestierte ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine adaptierte, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit (vgl. E. 3.2). 5. 2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) in medizinischer Hinsicht auf die Gutachten der MEDAS A.___ vom 26. März 2015 und 5. Februar 201 8.

Im orthopädischen Teilgutachten vom 26. März 2015 wurde durch die Gutachte rin bestätigt, dass eine Cervicalgie bei Diskushernie C5/6 und C6/7 links, ein lum bospondylogenes Syndrom bei Spinalkanalstenose L4/5, eine E picondylitis

hu meri

radialis und ulnaris rechts sowie eine leichtgradige OSG Arthrose rechts bei Status nach Malleolarfraktur

bestünden . Klinisch und radiologisch seien daher die Beschwerden des Versicherten objektivierbar und nachvollziehbar (Urk. 9/153/17). In der interdisziplinär en versicherungsmedizinischen Beurtei lung führten die Gutachter aus, dass es sich um einen unveränderten Gesund heitszustand mit einer Verschlechterung zwischen März 2012 und März 2014 handle, weshalb den Angaben der behandelnden Ärzte gefolgt werden könne. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis März 2012 mit 60 %, danach teilweise mit 0 % zwischen März 2012 und März 2014 und ab März 2014 wiederum mit 60 % zu beurteilen. Ab März 2014 bestehe in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 9/153/24).

Davon, dass seit der Zusprache beziehungsweise Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente zwischenzeitlich eine relevante Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes eingetreten war, ging nicht nur die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/202), sondern auch der Beschwerdeführer selber (Urk. 1 S. 4-5, Urk. 9/123/3, 9/132) aus,

was denn auch im Einklang mit der Aktenlage (vgl. etwa Urk. 9/123/4, 9/125/5-6, 9/129) steht. Zu Recht hat daher die Beschwerde gegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht, weshalb der Rentenan spruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (E. 1.2). Ausgehend vom beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 26. März 2015 lag mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen März 2012 und März 2014 vor (E. 3.3.1) . In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer auch in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. I n Anwendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Beschwerde führer mit Wirkung ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung .

E. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringen liess , es handle sich beim polydiszipli nären Gutachten vom 26. März 2015 um ein Gutachten «alter Schule» , welches den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung nicht genüge (Urk. 1 S. 5) , ist ihm entgegenzuhalten, dass ein polydisziplinäres

Verlaufsgutachten eingeholt und am 5 . Februar 2018 erstattet wurde, welches Ausführungen zum Gesund heitsschaden, zum sozialen Kontext, zu Behandlung und Eingliederung sowie zur Konsistenz enthält (Urk. 9/194/42-47) . Sodann sind die soziale Situation des Be schwerdeführers wie auch sein Tagesablauf ausführlich geschildert und es finden sich Hinweise auf die bisherigen Therapien (Urk. 9/194/66-71 ) . Mithin erlaubt das Gutachten vom

5. Februar 2018 eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren. D ie vom Bundesgericht formulierten Vorgaben wur den im Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2018 eingehalten

(vgl. Urk. 9/194/42-47) , weshalb darauf abzustellen ist . Sodann kann der Ansicht des Beschwerde führers, wonach das zweite Gutachten vom 5. Februar 2018 den gesetzlichen Vorgaben nicht genüge, da es nicht den Verlauf der gesundheitlichen Entwick lung des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache be leuchte (Urk. 1 S. 16), nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.1), ist

mit Gutachten vom 26. März 2015 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ,

weshalb der Rentenanspruch umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 1.2) . Um den me dizinischen Sachverhalt nach den

beschwerdeführerischen

Einwänden (vgl.  Urk. 9/162, 9/173) rechtsgenügend ab klären zu können, hat die Beschwer degegnerin zu Recht im Jahr 2017 (vgl. Urk. 9/182) – demnach rund zwei Jahre nach dem ersten Gutachten – eine Verlaufsuntersuchung als notwendig erachtet .

E. 6 . März 2015 festgestellt. Nachdem sich mittels Verlaufsgutachten (E. 3.3.2) eine (neuerliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht hatte nachweisen lassen und Aspekte, welche unbe achtet geblieben wären und das Gutachten zu erschüttern vermöchten, nicht ak tenkundig sind (vgl. auch E. 4), ist auf das Gutachten vom 5. Februar 2018 ab stellend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit wie auch in einer ideal angepassten Tätigkeit zu

E. 6.1 Aus somatischer Sicht wurde im Gutachten vom 2

E. 6.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 6.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 6.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.

E. 6.2.5 Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer hätten zwar Symptome einer Panikstörung explorier t werden können . Da solche Symptome jedoch nur begrenzt auf Autobahn - und Tunne lfahrten sowie gelegentlich in engen Räumen aufträten, zeitige die Panikstörung keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Sodann konsumier t der Beschwerdeführer zwar regelmässig Can nabisprodukte. Hingegen wurde bereits im Gutachten vom 2 6 . März 2015 festge halten, dass er in der Lage sei, den täglichen Konsum eigenständig auf einen Joint zu r eduzieren (Urk. 9/153/42). Der Beschwerdeführer gab denn auch an , den Can nabiskonsum zu «therapeutischen Zwecken» aufrecht zu erhalten (Urk. 9/194/70). Der im Gutachten vom 26 . März 2015 noch beschriebene Alkoholmissbrauch (ICD-10 : F10.1) konnte anhand der Laboruntersuch ung im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 5. Februar 2018 nicht mehr festgestellt werden. Die Blut messwerte zeigten einen Alkoholkonsum im Normalbereich, wobei diese Werte mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er gelegentlich ein Bier trinke, übereinstimmen (Urk. 9/194/73, 9/194/70). Eine Persönlichkeitsstörung konnte schliesslich durch den fachärztlichen Gutachter nicht festgestellt werden, viel mehr handle es sich um ein e narzisstisch e

dysthyme strukturierte Primärpersön lichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 : Z73; Urk. 9/194/75) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/194/76). Dass der Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneinte , ist auch unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens nicht zu bean standen. So liess sich eine tiefgreifende psychische Erkrankung nicht erheben; weder war eine depressive Symptomatik zu explorieren, noch zeigte sich hierauf testpsychiatrisch ein Hinweis (Urk. 9/194/74). Ebenso wenig war eine Persönlich keitsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung festzustellen (Urk. 9/194/75). Der Gutachter notierte hinsichtlich funktionellem Schweregrad denn auch, die Ausprägung der gestellten psychiatrischen Diagnosen sei als leichtgradig einzustufen (Urk. 9/194/75-76). Im Weiteren fehlt es an einer versi cherungspsychiatrisch relevanten Komorbidität ( Urk. 9/194/45) und ist eine Be handlungsresistenz bei bestehenden Therapieoptionen zu verneinen ( Urk. 9/194/45; vgl. auch Urk. 9/194/76, wonach der Gutachter die Behandlungs aktivität als niedrig bis nicht vorhanden bezeichnete). Schliesslich ist hinsichtlich des sozialen Kontext s zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 verheiratet

ist , mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn in einer Drei einhalbzimmerwohnung lebt und regelmässige Waldspaziergänge zur «körperli chen Ertüchtigung» macht (Urk. 9/194/68-69). Sodann ist er in der Lage, seiner Ehefrau beim Haushalt zu helfen, Autos zu lenken (Urk. 9/194/49) und für Ferien zu verreisen (Urk. 9/194/51). Des Weiteren pflegt er auch ausserhalb der Familie soziale Kontakte (Urk. 9/194/51, wonach er um 17 Uhr ein Bier in der Dorfbeiz trinke). Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer damit über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen. Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Untersuchung eine Überbetonung und beginnende Aggravation zeigte, die anhand der orthopädi schen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden konnten (Urk. 9/194/46). Aus Sicht der Gutachter besteht daher eine gewisse Inkonsistenz, die sich bereits in der Vergangenheit gezeigt habe. Das Aktivitätsniveau ist im Alltag relativ gut, weshalb keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen angenom men werden kann.

Was sodann den behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt, kann mit Blick auf die bloss mo natlichen Konsultationen beim behandelnden Psychiater und die geringe Inan spruchnahme medizinischer Massnahmen (vgl. Urk. 9/194/45-46, wonach die Be handlungsaktivität als niedrig zu bezeichnen ist) nicht von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden.

Zusammenfassend ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schwere grads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei weitgehend erhaltenen Res sourcen sowie insbesondere mit Blick auf den nicht erheblichen Leidensdruck und die genannten Inkonsistenzen nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gut achter auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss (Urk. 9/194/76).

E. 6.3 Ausgehend von den beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom

25. März 2015 und

5. Februar 2018 liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers ab März 2014 vor, weshalb

ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfä higkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht von 9 0 % auszugehen ist (E. 3.3.2) . 7 .

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine Arbeitsfähigkeit von

E. 9 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind na ch dem Verfahrensau f w an d und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Bewilligung der unentge l tlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .

E. 9.3 Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser machte mit Honorarnote vom 11. Juli 2019 (Urk.

11) einen Aufwand von insgesamt 8.66 Stunden à Fr. 220.-- sowie Baraus lag en von Fr. 90.30 entsprechend einem Honorar von Fr. 2'151.-- inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) erscheint eine Ent schädigung in dieser Höhe

als angemessen , weshalb Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Fr. 2'151.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen , wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Pierre H eusser verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2’151 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00828

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 1. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, P ostfach, 80 21 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

D er 1962 geborene X.___

absolvierte im Jahr 1982 eine Bürolehre und arbeitete danach in diversen Hilfsarbeitertätigkeiten (Urk. 9/1 ; 9/18/4 -8 ) .

S eit dem Jahr 2004 ist der Versicherte in selbs t ändiger Tätigkeit als Fahrzeugpfleger tätig (Urk. 5/2 ). Am 31. Mai 1999 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis

auf ein Rückenleiden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1).

Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche (Urk. 9/4) sowie medizinische (Urk. 9/5-6, 9/8) Abklärungen und wie s das Gesuch mit Verfügung vom

10. August 1999 ab (Urk. 9/11). Mit Eingabe vom 27. September 1999 ersuchte der Versicherte um Gewährung von berufliche n Massnahmen (Urk. 9/12), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte (Urk. 9/13-15, 9/23-24 )

und schliesslich

ein psychiatr isches Gutachten bei Dr. Y.___ ein holte (Gutachten vom 13. August 2000, Urk. 9/28) . Mit Verfügung vom

4. April 2001

sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 52 % rückwirkend ab April 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/38 und 9/47 ). 1.2

Im September 2003 leitete die IV-Stelle erstmals ein Rentenrevisionsverfahren ein (Fragebogen für Rentenrevision, Urk. 9/60) ,

a nlässlich dessen der Versicherte die Zusprache einer ganzen Rente beantragte (Urk. 9/60/2). Die IV-Stelle tätigte da raufhin medizinische und erw erbliche Abklärungen (Urk. 9/61; 9/63), holte ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. Z.___ ein (Gutachten vom 18. Mai 2004, Urk. 9/67) und sprach dem Versicherten weiterhin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und einem Invaliditätsgr ad von 52 % eine halbe Rente zu; das Erhöhungsgesuch wies sie ab

(Verfügung vom 11. Juni 2004, Urk. 9/70). 1.3

Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens wurde der Anspruch auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom

9. Juni 2008 bestätigt (Urk. 9/102 ). 1.4

Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Fra gebogen: Revision der Invalidenrente, Urk. 9/123) , nahm Abklärungen in medi zinischer Hinsicht (Urk. 9/125 , 9/127, 9/129 ) vor und

liess den Versicherte n po lydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neur ologie, Psychiatrie) begutachten (Gutachten der

A.___ [MEDAS A.___ ] vom 26. März 2015 , Urk. 9/ 153) .

Aufgrund einer vorübergehenden erheblichen Verschlechterung und nachfolgenden Verbesserung des Gesundheits zustands stellte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2. Dezember 2015 die vorübergehende Erhöhung auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 und die nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats anschliessende Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 9/158). Dagegen liess der Versicherte am 14. Januar beziehungsweise 17. Februar 2016 Einwand erheben (Urk. 9/159, 9/162 , 9/173 ) , woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 9/177) sowie ein polydisziplinäre s

Verlaufsg utachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie)

einholte (Inter disziplinäres Verlaufsgutachten der MEDAS A.___ vom 5. Februar 2018 , Urk. 9/ 194) . Mit Verfügung vom 23. August 2018 entschied die IV-Stelle

im Sinne des Vorbescheids vom 2. Dezember 2015

(Urk. 2/1 [=Urk. 9/204 -205 ] ).

2.

Hiergegen liess der Versicherte am 2 6 . September 2018 Beschwerde (Urk. 1) er heben und beantragen, es sei ihm auch nach dem 30. Juni 2014 eine ganze Inva lidenrente auszurichten, eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegne rin zur Einholung eines weiteren medizinischen Gutachten s

zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heus ser (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2019 reichte Rechtsanwalt Heusser eine Zusammenstellung seines Aufwands zu den Akten (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ;

zum jeweils massgebenden Vergleichszeitpunkt bei mehreren Sachverhaltsänderungen vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 [in BGE 137 V 369 nicht publiziert]). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorübergehend ver schlechtert hatte. Zwischen Februar 2012 und März 2014 habe der Invaliditäts grad 100 % betragen. Ab dem 1. Juni 2013 stehe ihm daher eine ganze Invali denrente zu. Die weiteren medizinischen Abklärungen hätten zudem ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab April 2014 seine bisherige Tätigkeit als selbstän diger Wagenreiniger wieder zu 60 % zumutbar sei. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Hilfsarbeitstätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten mit monotoner oder verdrehter Lage des Oberkörpers sei ihm zu 80 % zumutbar. Die Erwerbseinbusse von 20 % entspreche daher dem Invali ditätsgrad. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Verfügung 55 Jahre alt gewesen und beziehe eine Rente seit dem 1. April 2000, mithin seit mehr als 15 Jahren, weshalb die jüngste Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit heranzuziehen sei. Im Hinblick auf se ine Rückenprobleme sei die selb s tändige Tätigkeit als Wagenreiniger nicht optimal, es sei ihm jedoch zumutbar, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine adaptierte Hilfsarbei tertätigkeit zu suchen. Aufgrund der Verschlechterung mit vorübergehender voll ständiger Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, weshalb sie zu Recht den Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft habe (Urk. 2/1 S. 5-7). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er seit dem 1. Juli 2014 nach mehr als 14 Jahren Renten bezug plötzlich vollständig gesund sein sollte. Er sei daher nicht damit einver standen, dass die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente lediglich bis zum 30. Juni 2014 befristet w e rde und ihm danach gar keine Rente mehr zuste h e (Urk. 1 S. 3). Seine Beschwerden seien noch immer vorhanden, wenn auch nicht mehr ganz in gleich starker Intensität wie ab März 201 2. Insbesondere die Len denwirbelbeschwerden hätten sich verbessert , d ie Nackenbeschwerden würden hingen weiterhin in derselben Intensität bestehe n , es sei daher keine Verbesse rung der Situation eingetreten (Urk. 1 S. 4). Hinzu komme, dass das MEDAS-Gutachten den aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung nicht genüge. Das MEDAS-Gutachten beantworte die Fragen zu den Funktionseinschränkungen, den vorhandenen Ressourcen sowie der Konsistenz der geltend gemachten Be schwerden nicht, dies sei nicht zulässig (Urk. 1 S . 5). Beim psychiatrischen G ut achten handle es sich um eine unzulässige « second

opinion », da der Beschwerde führer bereits anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache medizinisch begutach tet worden sei. Zusammengefasst stellt e sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sowohl im MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2015 als auch in jenem vom 5. Februar 2018 sein Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutach tung nicht mit jenem bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 verglichen worden sei . Im Rahmen der Rentenrevision hätten sich die Gutachter zwingend mit dem medizinischen Verlauf seiner Krankheit auseinander setzen müssen und zwar im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der Rentenzusprache im Jahr 200 5. Es müsse eine klare und objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden, damit die ursprüngliche Rente aufgehoben werden könne , wovon vorliegend aber keine Rede sein könne (Urk. 1 S. 10-12). 2.3

Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör verletzt wor den sei. Der Beschwerdeführer liess hierzu im Wesentlichen ausführen, in der angefochtenen Verfügung finde keinerlei Auseinandersetzung mit seinen bereits im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Argumenten statt. So sei von der Be schwerdegegnerin insbesondere weder die Kritik aufgenommen worden, wonach es sich bei den Gutachten nicht um Verlaufsgutachten handle , noch habe sie sich mit dem Vorwurf, es liege eine unzulässige second

opinion vor, befasst. Mithin sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Anspruch auf Begründung der abweisenden Verfügung verletzt worden (Urk. 1 S. 17-18).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Ent scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Ein wänden des Beschwerdeführers auseinander (vgl. Urk. 2/1 S. 5) und begründete im Einzelnen, weshalb vorliegend ein Revisionsgrund gegeben und daher der Rentenanspruch umfassend zu prüfen sei. Sie führte sodann aus, aus welche n Gründen die Gutachten beweiskräftig seien und darauf abzustellen sei. Ebenfalls fand der Einwand betreffend Beizug einer Fachperson Integration Eingang in die Verfügungsbegründung. Für den Beschwerdeführer war daher ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachten als beweiskräftig erachtete und de n Be i zug einer Fachperson Integration nicht in Betracht zog, womit eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich

war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2018 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtli chen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1

Die mit Verfügung vom

4. April 2001 (Urk. 9/47 ) erfolgte Zusprache einer halben Invalidenrente erging im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 13. August 2000 sowie die n achfolgenden Berichte: 3.1 .1

Im Bericht vom 3. Dezember 1999 (Urk. 9/14) führten die behandelnden Ärzte der Rehabilitationsklinik B.___ aus, der Beschwerdeführer sei zur intensiven stationären Physiotherapie zugewiesen worden. Als Diagnose wurde ein lumbospondylogenes Syndrom rechts aufgeführt. Bei der Eintrittsuntersu chung habe ein Hohlrundrücken imponiert, abgesehen von einer Hypaesthesie im Bereich des lateralen Fussrandes rechts habe keine radikuläre Symptomatik be standen . Die Schmerzen seien subjektiv auch unter Therapie unverändert geblie ben, objektiv habe eine vermehrte Stabilität im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine verbesserte Brustwirbelsäulenhaltung

festgestellt werden können. Be züglich der Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht eine nicht rücken belastende Tätigkeit mit Wechselbelastung möglich. Nach dem Austritt aus der Klinik habe bis am 13. Dezember 1999 eine 100%ige und bis am 1. Februar 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Ab dem 1. Februar 2000 sei der Be schwerdeführer hingegen wieder arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte ergänzten im Bericht vom 4. Januar 2000, die Arbeitsfähigkeit könne mit physiotherapeu tischen Massnahmen verbessert werden. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt beim Heben von schweren Lasten und beim Verharren in Zwangshaltungen, davon abgesehen sei er physisch und psychisch 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/15). 3.1. 2

In seinem Bericht vom 2. Juni 2000 (Urk. 9/23) führte Dr. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, aus, es bestünden eine degenerative Discopa thie L4/5 und L5/S1 mit therapie refraktärem lumboischialgiformem Schmerzsyn drom ohne radikuläre Ausfälle sowie ein erhöhter Alkoholkonsum. Es handle sich um ein reines Instabilitätsproblem des lumbosacralen Achsenskeletts mit entspre chender Einschränkung der Belastbarkeit. Eine operative Res tabilisation mit Dynesys -System L4/5/S1 sei besprochen worden, der Beschwerdeführer habe sich aber noch nicht entschieden. Eine Tätigkeit mit Wechselbelastung stehend, sit zend und gehend sowie einer Tragbelastung von maximal 5-10 kg mit sehr kur zen Belastungsphasen sei möglich. Ungünstig sei hingegen die Exposition bei Nässe oder Kälte (Urk. 9/23). 3.1.3

Im psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2000 führte Dr. Y.___ die Diagno sen eines Cannabis-Abhängigkeitssyndroms (ICD-10 : F12. 25), eine r Neigung zu passagerem erhöhtem Alkoholkonsum, jedoch keine Abhängigkeit, sowie eine r Neur a sthenie (ICD-10 : F48.0) auf. Sodann übernahm er die bereits genannten Di agnosen (vgl. E. 3.1.2) aus den Akten (Urk. 9/28/7).

Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung nur kurze Perioden ruhig sitzen können, er habe oft seine Stellung gewechselt und offensichtlich keine günstige Stellung gefunden, dennoch sei er im dauernden Stellungswechsel ganz ungeniert und natürlich gewesen. Mimisch und gestisch sei er von unauffälliger Lebhaftigkeit. Einen bewusst aggravatorischen Zug habe im Verhalten des Be schwerdeführers nicht festgestellt werden können. Örtlich, zeitlich und autopsy chisch sei der Beschwerdeführer voll orientiert gewesen. Dr. Y.___ führte aus, er habe keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen finden können. Stimmungsmässig habe der Beschwerdeführer weder depressiv noch re signiert gewirkt, jedoch sorgenvoll mit existentiellen Ängsten (Urk. 9/28/6). Hin weise für eine spezifische Persönlichkeitsstörung hätten nicht festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer sei die Tendenz zu passagerem Alkoholabusus bewusst, er habe jedoch die Kontrolle , womit keine Abhängigkeit bestehe , ebenso wenig lasse sich eine Schädigung durch Alkohol finden. Aufgrund des degenera tiven Rückenleidens des Beschwerdeführers und mangelhafter therapeutischer Compliance sei er als Hilfskoch seit dem 1. Februar 1998 100 % arbeitsunfähig, für eine andere Tätigkeit – für die der Beschwerdeführer aus rein rheumatologi scher Sicht fähig sein sollte – betrachte er ihn aus psychiatrischer Sicht zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 9/28/7). 3.2

Nach Erlass der Rentenverfügung wurde im Rahmen einer ersten Rentenrevision (Urk. 9/60) ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 9/67). Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 18. Mai 2004 fest, dass die Inklination und Seitneigung der Lendenwirbelsäule nach rechts hälftig eingeschränkt sei. Die Paravertebralmuskulatur lumbal rechts sei deutlich verspannt mit Trigger-Punk ten. Bei Palpation komme es zu Schmerzausstrahlung und Kribbelparästhesien im Bereich der rechten Hüfte und des Oberschenkels. Die unteren Lendenwirbelsäu lensegmente seien kaum schmerzhaft, grössere irritative Phänomene finde man keine. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe eine minime Einschränkung nach rechts, im unteren Teil komme es zu ausstrahlendem Schmerz nach lumbal (Urk. 9/67/10). Als Diagnosen wurden ein chronisches lumbospondylogenes und myofaziales Schmerzbild, eine Neurasthenie, ein regelmässiger Cannabiskonsum sowie Nikotinabusus gestellt . Aufgrund des Wirbelsäulenleidens bestehe aus so matischer Sicht eine eingeschränkte Belastbarkeit für körperlich schwere und in ungünstigen Arbeitspositionen auszuführende Tätigkeiten. Dem Beschwerdefüh rer sei eine adaptierte, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit noch zu 60 % zumutbar (Urk. 9/67/12). 3.3

Im vorliegenden Revisionsverfahren sind folgende relevante medizinische Unter lagen aktenkundig : 3.3.1

Die Gutachter

Dr. D.___ , F acharzt Neurologie, Dr. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. F.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, sowie Dr. G.___ , Facharzt für Innere Medizin , nannten im interdisziplinären Gutachten vom 26. März 2015 als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/153/24) : -

zervikospondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom C5/C6

und C6/C7 ohne relevante Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik - lumbospondylogenes Syndrom mit myofaszialer Beschwerdesymptomatik bei Spinalkanalstenose L4/5, S pondylarthrose und

Osteochondrose L4/5 und L5/S1 ohne klinische Claudicatio spinalis und ohne

radikuläre Reiz- oder De fizitsymptomatik sowie ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - leichtgradige OSG Arthrose rechts - Hypertonie - Asthma bron ch iale - Nikotinabusus - Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) - Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1)

Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer unter einer Cannabisab hängigkeit leide, er jedoch in der Lage sei, den täglichen Konsum auf einen Joint zu reduzieren, weshalb der Cannabiskonsum keine Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit zeitige . Eine cannabisbedingte Persönlichkeitsveränderung habe bisher nicht stattgefunden. Obschon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch be stehe, da im Labor der CDT-Wert erhöht sei, beeinträchtige dies die Arbeitsfähig keit nicht (Urk. 9/153/21). Die Gutachter wiesen sodann darauf hin , dass zur an gestammten Tätigkeit und auch zur zuletz t ausgeübten Tätigkeit als selb s tändiger Fahrzeugpfleger eine teilweise Inkongruenz in Bezug auf das Heben und Tragen von schweren Lasten aber auch zu Tätigkeiten in verdrehten Positionen des Rü ckens im Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil bestehe ;

f ür administrative Arbeiten bestehe hingegen keine Inkongruenz. Die Gutachter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tä tigkeit , mit eingeschränkter Leistung und vermehrten Pausen , zu 60 % arbeitsfä hig sei. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe aus orthopädischer Sicht – ebenfalls mit vermehrten Pausen wegen den Schmer zen –

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/153/25). Hinsichtlich Verlauf der Ar beitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, d er Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe sich zwischen März 2012 und März 2014 verschlechtert, teilweise bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 0 % (Urk. 9/153/26). 3.3.2

Im interdisziplinären Verlaufsgutachten von Dr. D.___ , Facharzt Neurologie, Dr. H.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. I.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie , sowie J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , vom 5. Februar 2018 wur den folgende Diagnosen aufgeführt mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit a ls selbstständiger Autoreiniger (Urk. 9/194/41): - c hronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände rungen mit Foramenstenose ohne radikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymp t o matik - c hronisches lumbales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenprotrusionen und leichter Spinalkanalstenose ohne radikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik - w eitgehend kompensierbarer Restbefund einer Epicondylitis

humeri rechts

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bron ch iale, behandelt, klinisch nicht manifest - a rterielle Hypertonie, gut eingestellt - THC-Abusus: anamnestisch bejaht, UP positiv - Alkoholgebrauch: CDT im Normalbereich - Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem Rundrücken mit muskulärer Dysba lance - v erheilte operativ versorgte und gut knöchern konsolidierte Malleolarfraktur von 1980 rechts - l eichter Knick-Spreizfuss mit Zehendeformitäten - Panikstörung ICD-10 : F41.0 - Psychische und Verhaltensstörung durch C annabi n oide-Abhängigkeitssyn drom ICD-10 : F12.19 - a kzentuierte Persönlichkeit, narzisstisch dysthym ICD-10 : Z73

Die Gutachter hielten fest, der Versicherte sei in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten sowie Heben und Tragen von Gegenständen bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen oder der Witterung gut angepasster Kleidung zu verrichten . Vermieden werden sollten hingegen teilweise mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Gegenständen über 15 kg ausserhalb des Körperlotes , ständige Zwangshaltungen , Vibrationen und ruckar tige Bewegungen, ständige Überstreckung der Halswirbelsäule und Heben des rechten Armes über Kopfhöhe. Der Beschwerdeführer sollte dabei keiner Kälte- oder Nässeexposition ausgesetzt sein. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwer deführer rein medizin-theoretisch in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Be lastungsprofil angegeben en Tätigkeiten integral zu 100 % vollschichtig zu ver richten. Der Beschwerdeführer sei daher in der Tätigkeit als Hilfskoch 80 % ar beitsfähig, wobei eine um 20 % geminderte Leistungsfähigkeit bei voller Arbeits präsenz bestehe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugr einiger sowie in jeder anderen angepassten Verweistätigkeit attestierten ihm die Gutachter eine 90%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 10%igen Minderung der Leistungsfähigkeit bei voller Arbeitspräsenz (Urk. 9/ 194/41). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 26. März 2015 (Urk. 9/153) wie auch das interdisziplinäre Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2018 (Urk. 9/194) ergingen in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 9/153/3-9; Urk. 9/194/3-16), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen durch die begutachtenden Fachärzte. Die Gutachte r haben ihre Diagnosen ausführlich und differenziert be gründet (Urk. 9/153/16-24; Urk. 9/194/34-38), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung be zogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. Urk. 9/153/25-26; Urk. 9/194/24-29 und 9/194/36-38). 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Gutachter hätten sich nicht mit de m ursprünglichen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 1 S. 6) sowie den übrigen Vorakten auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 11), trifft dies offenkundig nicht zu. So hat e ntgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen

der psychiatrische Gutach ter in Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Y.___ einlässlich dargelegt, dass sich neurasthenische Beschwerden nicht (mehr) hätten erheben lassen und ein vermehrter Alkoholkonsum nicht mehr vorgelegen habe (Urk. 9/194/74; vgl. auch Urk. 9/153/25,43, wonach mangels Foerster-Kriterien die Diagnose einer Neurasthenie nicht zu erheben sei).

Sodann nahm der Gutachter zu den von K.___ genannten Diagnosen Stellung. Er hielt fest, eine Vermeidung, ein Hyperarousal , eine Amnesie oder Intrusionen hätten sich nicht erheben lassen. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer über traumatisierende Erlebnisse be richtet. Eine wie nach ICD geforderte Belastung im Sinne einer aussergewöhnli chen Bedrohung katastrophalen Ausmasses habe nicht exploriert werden können. Schliesslich habe eine ständige Beschäftigung mit einem quälenden dauernd vor handenen Schmerz nicht erhoben werden können. Dass der Gutachter angesichts dieser Befunde das Vorliegen der notwendigen Diagnosekriterien für eine andau ernde Persönlichkeitsveränderung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum für nicht gegeben erachtete ( Urk. 9/194/75), ist plausibel und nachvollziehbar. Ferner wurde einge wendet , die Gutachter hätten aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gestanden (Urk. 1 S. 14) . Aus dem Gutachten vom 5. Februar 2018 ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage auf das erste polydisziplinäre Gutachten vom 26. März 2015 bezieht (Urk. 9/194/28). Nachdem der Beschwer deführer in der Beschwerdeschrift ausführen liess, er habe sich erstmals im Februar 2016, mithin nach der ersten Begutachtung und nach Erlass des Vorbe scheides vom 2. Dezember 2015, in psychiatrische Behandlung begeben, zie l t auch dieser Einwand ins Leere . Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbrin gen lässt, der psychiatrische Gutachter habe bloss (negativ) beschrieben, was er nicht habe explorieren können ( Urk. 1 S. 14-15), vermag er gleichermaßen nicht durchzudringen, handelt es sich dabei doch um den nach AMDP erhobenen psy chiatrischen Befund (Urk. 9/194/72), welcher sich unverkennbar als leichtgradig präsentierte. 4.3

In Bezug auf die abweichende medizinische Beurteilung gemäss dem Bericht von Dr. L.___ ist s odann darauf hinzuweisen , dass f ür die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (vgl. etwa das Urteil des Bun desgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis) .

Es ist Auf gabe des Gutachters, die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Kli nik zu überprüfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen ). Trotz eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers liess sich klinisch weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht eine relevante pathologische Symptomatik erheben. Infolgedessen hielten die Gutach ter dafür, es bestünden - entgegen der Einschätzung des Dr. L.___

- keine signifikanten klinischen funktionalen Einschränkungen an der HWS und an der LWS ( Urk. 9/194/23, 35), weshalb die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 25 % in angestammter beziehungsweise einer solchen von 50 % in angepasster Tätigkeit sich (somatisch) nicht begründen lasse ( Urk. 9/194/29).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerdefüh rers nicht durchzudringen vermögen. Mithin sind die Gutachten der MEDAS A.___

vom

26. März 2015 und 5. Februar 2018 nicht zu beanstanden und genügen den gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). 5.

5 .1

Die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom

4. April 2001 (Urk. 9/47 ) stützte sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. E.

3.1), wonach der Beschwerdeführer aufgrund des degenerativen Rückenleidens als Hilfskoch seit dem 1. Februar 1998 100 % arbeitsunfähig, für eine an das Anforderungsprofil angepasste Tätigkeit hingegen zu 60 % arbeitsfähig sei.

Der rentenbestätigenden Verfügung vom 11. Juni 2004 (Urk. 9/70) lag das Gut achten von Dr. Z.___ zu Grunde. Er attestierte ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine adaptierte, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit (vgl. E. 3.2). 5. 2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) in medizinischer Hinsicht auf die Gutachten der MEDAS A.___ vom 26. März 2015 und 5. Februar 201 8.

Im orthopädischen Teilgutachten vom 26. März 2015 wurde durch die Gutachte rin bestätigt, dass eine Cervicalgie bei Diskushernie C5/6 und C6/7 links, ein lum bospondylogenes Syndrom bei Spinalkanalstenose L4/5, eine E picondylitis

hu meri

radialis und ulnaris rechts sowie eine leichtgradige OSG Arthrose rechts bei Status nach Malleolarfraktur

bestünden . Klinisch und radiologisch seien daher die Beschwerden des Versicherten objektivierbar und nachvollziehbar (Urk. 9/153/17). In der interdisziplinär en versicherungsmedizinischen Beurtei lung führten die Gutachter aus, dass es sich um einen unveränderten Gesund heitszustand mit einer Verschlechterung zwischen März 2012 und März 2014 handle, weshalb den Angaben der behandelnden Ärzte gefolgt werden könne. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis März 2012 mit 60 %, danach teilweise mit 0 % zwischen März 2012 und März 2014 und ab März 2014 wiederum mit 60 % zu beurteilen. Ab März 2014 bestehe in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 9/153/24).

Davon, dass seit der Zusprache beziehungsweise Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente zwischenzeitlich eine relevante Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes eingetreten war, ging nicht nur die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/202), sondern auch der Beschwerdeführer selber (Urk. 1 S. 4-5, Urk. 9/123/3, 9/132) aus,

was denn auch im Einklang mit der Aktenlage (vgl. etwa Urk. 9/123/4, 9/125/5-6, 9/129) steht. Zu Recht hat daher die Beschwerde gegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht, weshalb der Rentenan spruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (E. 1.2). Ausgehend vom beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 26. März 2015 lag mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen März 2012 und März 2014 vor (E. 3.3.1) . In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer auch in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. I n Anwendung von Art. 88 bis Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Beschwerde führer mit Wirkung ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung . 6.

Die Beschwerdegegnerin befristete sodann die zugesprochene ganze Rente bis am 30. Juni 201 4. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Referenzzeitpunkt der Rentenerhöhung er heblich verbessert hat. 6.1

Aus somatischer Sicht wurde im Gutachten vom 2 6 . März 2015 festgehalten, dass nach Feststellung des zervikoradikulären Reizsyndrom s C6 rechts unter konse quenter konservativer Therapie mit Physiotherapie, Dry- Needling sowie Infiltra tion zunehmend eine Besserung eingetreten sei . Der Beschwerdeführer habe daher ab etwa April 2013 die Arbeit teilweise wieder aufnehmen können , ab März 2014 dann wieder im ursprünglichen Pensum von 60 % (Urk. 9/153/24) . Es bestehe zwar noch ein geringes Restdefizit der Kraftminderung im Schultergürtelbereich, was vermutlich als Residualzustand der damaligen Affektion zu betrachten sei.

Diese habe sich jedoch weitgehend zu rückgebildet (Urk. 9/153/25). Die orthopä dische Gutachterin stützt e sich

für ihre Beurteilung

(Urk. 9/153/23) insbesondere auf die radiologischen Befunde der behandelnden Ärzte (vgl. etwa Urk. 9/125/5-6, 9/136/5 ). Im Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2018 wurde sodann berichtet, dass in somatischer Hinsicht trotz der radiologisch beschriebenen degenerativen Veränderungen klinisch nur eher mässige Befunde vorliegen würden, welche in dieser Form und Ausprägung, ohne Notwendigkeit zu wesentlichen therapeuti schen Behandlungsaktivitäten, die vom Beschwerdeführer angegebene hochgra dige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen könn t e n . Im Vergleich zum Gutachten vom 26 . März 2015 bestehe in der klinischen Untersuchung ins gesamt eine Verbesserung hinsichtlich Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und des Schultergelenkes sowie der Muskelumfänge (Urk. 9/194/40 ) . Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den MEDAS-Gutachten nicht um eine unzulässige « second

opinion » (Urk. 1 S. 12) . Der Be schwerdeführer selber führte aus, dass er seit März 2014 wieder in der Lage sei, im Umfang von 20 % bis 30 % seine Arbeit zu verrichten (Urk. 1 S. 4) . Bereits diese

erhöhte Leistungsfähigkeit lässt ohne Weiteres auf eine erhebliche Verbes serung im Vergleich zum Zustand ab März 2012 schliessen . Die Verbesserung des Gesundheitszustands, welche ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt, wurde bereits mit Gutachten vom 2 6 . März 2015 festgestellt. Nachdem sich mittels Verlaufsgutachten (E. 3.3.2) eine (neuerliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht hatte nachweisen lassen und Aspekte, welche unbe achtet geblieben wären und das Gutachten zu erschüttern vermöchten, nicht ak tenkundig sind (vgl. auch E. 4), ist auf das Gutachten vom 5. Februar 2018 ab stellend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit wie auch in einer ideal angepassten Tätigkeit zu 9 0 % arbeitsfähig ist ( E. 3.3.2 ). 6.2 6.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 2.4

Soweit der Beschwerdeführer vorbringen liess , es handle sich beim polydiszipli nären Gutachten vom 26. März 2015 um ein Gutachten «alter Schule» , welches den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung nicht genüge (Urk. 1 S. 5) , ist ihm entgegenzuhalten, dass ein polydisziplinäres

Verlaufsgutachten eingeholt und am 5 . Februar 2018 erstattet wurde, welches Ausführungen zum Gesund heitsschaden, zum sozialen Kontext, zu Behandlung und Eingliederung sowie zur Konsistenz enthält (Urk. 9/194/42-47) . Sodann sind die soziale Situation des Be schwerdeführers wie auch sein Tagesablauf ausführlich geschildert und es finden sich Hinweise auf die bisherigen Therapien (Urk. 9/194/66-71 ) . Mithin erlaubt das Gutachten vom

5. Februar 2018 eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren. D ie vom Bundesgericht formulierten Vorgaben wur den im Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2018 eingehalten

(vgl. Urk. 9/194/42-47) , weshalb darauf abzustellen ist . Sodann kann der Ansicht des Beschwerde führers, wonach das zweite Gutachten vom 5. Februar 2018 den gesetzlichen Vorgaben nicht genüge, da es nicht den Verlauf der gesundheitlichen Entwick lung des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache be leuchte (Urk. 1 S. 16), nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.1), ist

mit Gutachten vom 26. März 2015 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ,

weshalb der Rentenanspruch umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 1.2) . Um den me dizinischen Sachverhalt nach den

beschwerdeführerischen

Einwänden (vgl.  Urk. 9/162, 9/173) rechtsgenügend ab klären zu können, hat die Beschwer degegnerin zu Recht im Jahr 2017 (vgl. Urk. 9/182) – demnach rund zwei Jahre nach dem ersten Gutachten – eine Verlaufsuntersuchung als notwendig erachtet . 6.2.5

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer hätten zwar Symptome einer Panikstörung explorier t werden können . Da solche Symptome jedoch nur begrenzt auf Autobahn - und Tunne lfahrten sowie gelegentlich in engen Räumen aufträten, zeitige die Panikstörung keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Sodann konsumier t der Beschwerdeführer zwar regelmässig Can nabisprodukte. Hingegen wurde bereits im Gutachten vom 2 6 . März 2015 festge halten, dass er in der Lage sei, den täglichen Konsum eigenständig auf einen Joint zu r eduzieren (Urk. 9/153/42). Der Beschwerdeführer gab denn auch an , den Can nabiskonsum zu «therapeutischen Zwecken» aufrecht zu erhalten (Urk. 9/194/70). Der im Gutachten vom 26 . März 2015 noch beschriebene Alkoholmissbrauch (ICD-10 : F10.1) konnte anhand der Laboruntersuch ung im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 5. Februar 2018 nicht mehr festgestellt werden. Die Blut messwerte zeigten einen Alkoholkonsum im Normalbereich, wobei diese Werte mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er gelegentlich ein Bier trinke, übereinstimmen (Urk. 9/194/73, 9/194/70). Eine Persönlichkeitsstörung konnte schliesslich durch den fachärztlichen Gutachter nicht festgestellt werden, viel mehr handle es sich um ein e narzisstisch e

dysthyme strukturierte Primärpersön lichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 : Z73; Urk. 9/194/75) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/194/76). Dass der Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneinte , ist auch unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens nicht zu bean standen. So liess sich eine tiefgreifende psychische Erkrankung nicht erheben; weder war eine depressive Symptomatik zu explorieren, noch zeigte sich hierauf testpsychiatrisch ein Hinweis (Urk. 9/194/74). Ebenso wenig war eine Persönlich keitsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung festzustellen (Urk. 9/194/75). Der Gutachter notierte hinsichtlich funktionellem Schweregrad denn auch, die Ausprägung der gestellten psychiatrischen Diagnosen sei als leichtgradig einzustufen (Urk. 9/194/75-76). Im Weiteren fehlt es an einer versi cherungspsychiatrisch relevanten Komorbidität ( Urk. 9/194/45) und ist eine Be handlungsresistenz bei bestehenden Therapieoptionen zu verneinen ( Urk. 9/194/45; vgl. auch Urk. 9/194/76, wonach der Gutachter die Behandlungs aktivität als niedrig bis nicht vorhanden bezeichnete). Schliesslich ist hinsichtlich des sozialen Kontext s zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 verheiratet

ist , mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn in einer Drei einhalbzimmerwohnung lebt und regelmässige Waldspaziergänge zur «körperli chen Ertüchtigung» macht (Urk. 9/194/68-69). Sodann ist er in der Lage, seiner Ehefrau beim Haushalt zu helfen, Autos zu lenken (Urk. 9/194/49) und für Ferien zu verreisen (Urk. 9/194/51). Des Weiteren pflegt er auch ausserhalb der Familie soziale Kontakte (Urk. 9/194/51, wonach er um 17 Uhr ein Bier in der Dorfbeiz trinke). Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer damit über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen. Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Untersuchung eine Überbetonung und beginnende Aggravation zeigte, die anhand der orthopädi schen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden konnten (Urk. 9/194/46). Aus Sicht der Gutachter besteht daher eine gewisse Inkonsistenz, die sich bereits in der Vergangenheit gezeigt habe. Das Aktivitätsniveau ist im Alltag relativ gut, weshalb keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen angenom men werden kann.

Was sodann den behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt, kann mit Blick auf die bloss mo natlichen Konsultationen beim behandelnden Psychiater und die geringe Inan spruchnahme medizinischer Massnahmen (vgl. Urk. 9/194/45-46, wonach die Be handlungsaktivität als niedrig zu bezeichnen ist) nicht von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden.

Zusammenfassend ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schwere grads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei weitgehend erhaltenen Res sourcen sowie insbesondere mit Blick auf den nicht erheblichen Leidensdruck und die genannten Inkonsistenzen nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gut achter auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss (Urk. 9/194/76). 6.3

Ausgehend von den beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom

25. März 2015 und

5. Februar 2018 liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers ab März 2014 vor, weshalb

ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfä higkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht von 9 0 % auszugehen ist (E. 3.3.2) . 7 .

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine Arbeitsfähigkeit von 9 0 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 7 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom

12. April 2016 E. 4.2). 7 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7 .4

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2000

im Wohnheim M.___ als Hilfskoch angestellt .

D iese Tätigkeit wurde ihm aus medizinischen Gründen gekündigt (Urk. 9/4). Gemäss Abklärungsbericht der Beschwerd egegnerin vom 29. April 2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er ohne Behinderung weiter hin im Wohnheim M.___ arbeiten würde (Urk. 9/96/3). Da ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes gekündigt wurde, ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weiterhin im Wohnheim M.___ tätig wäre. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer deführer nie in einem Vollzeitpensum gearbeitet hat te (vgl. Auszüge individuelle s Konto , Urk. 9/3 und 9/65 ) . Auch in seiner Tätigkeit als Hilfskoch im Wohnheim M.___ arbeitete er mit einer Wochenarbeitszeit von 25.2 Stunden in einem Pensum von nur rund 60 % (Urk. 9/4). Für das Vorb r ingen des Beschwerdeführers, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nie in einem höhe ren Arbeitspensum erwerbstätig gewesen sei (vgl. Urk. 9/1/6), lassen sich den Ak ten keinerlei Hinweise entnehmen. Insbesondere sind keine Berichte aktenkundig, die eine (relevante) Arbeitsunfähigkeit vor dem Jahr 2000 belegen würden. Ge genteils ist aus den Angaben des Beschwerdeführers vielmehr zu schliessen (vgl. Urk. 9/28/3), dass andere Gründe für die von ihm in bescheidener Höhe erzielten Einkommen verantwortlich waren. Mithin ist darauf abzustellen, dass der Be schwerdeführer aus freien Stücken auf ein höheres Arbeitspensum und damit auf die Erzielung eines höheren Einkommens verzichtete. Damit ist für das Validen einkommen auf das Einkommen abzustellen, welches er in seiner letzten Anstel lung im 60

%-Pensum erzielte (BGE 142 V 290 E. 5).

Der Beschwerdeführer er zielte im Jahr 1999 ein Jahreseinkommen (inklusive

13. Monatslohn ) von Fr. 37'633 .-- (vgl. Urk. 9/4/2 ; vgl. auch Urk. 9/3, wonach das Einkommen von 37'633.-- den höchsten vom Beschwerdeführer je erzielten Lohn darstellt ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T

39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-20 1 9, Männer; Indexstand 1835 [1999] auf 2260 [2018]) ist von einem Validen einkommen von Fr. 46'349.-- im Jahr 2018 auszugehen. 7 .5

Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2014 wieder in einem Pensum von rund 30 % als selbständiger Fahrzeugpfleger (Urk. 1 S. 4). Mit dieser Tätigkeit schöpft der Beschwerdeführer die ihm zumu tbare Restarbeitsfähigkeit von 9 0 % nicht aus, weshalb für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen ist.

Für das Invalideneinkommen ist auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert),

alle Wirtschaftszweige, Männer ,

der LSE 2016 im Kompetenzniv eau 1 abzustellen. Das monatl iche Einkommen von Fr. 5'340 .-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41, 7 Stunden pro Woche

(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt - schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018) sowie der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2'239 [2016] auf 2'260 [2018]) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es ergibt sich daraus ein Einkommen im Jahr 2018 von Fr. 67’430 .-- (Fr. 5'340 .-- : 40 x 41,7 x 12 : 2'239 x 2'260).

Bei einer Arbeitsfähigkeit von 9 0 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60’687 .-- .

7 .6

Aus dem Einkommensvergleich ist ersichtlich, dass keine Einkommenseinbu sse resultiert. Es ist jedoch festzuhalten, dass auch bei einem Valideneinkommen ausgehend von einem 100 % Pensum (vgl. Lohnangaben Urk. 9/4/2) von Fr. 71'306.-- (Fr. 4’824.75 x 12 : 1’835 x 2’260) ein rentenausschli essender In validitätsgrad von 15 % bestünde . Der Beschwerdeführer hat entsprechend kei nen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuwei sen. 8 .

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht bei versicherten Perso nen , deren Rente revisionsweise nach 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Alters jahr zurückgelegt haben, herabgesetzt oder auf gehoben werden sollte , vor, dass in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuf ü hren sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leis tungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu ver werten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). Das Bundesgericht aner kannte hingegen Ausnahmen von dieser vermutungsweisen Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung. Ist die lange Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditäts fremde Gründe zurückzuführen, so steht dies der Vermutung der unzumutbaren Selbsteingliederung entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 8C_494/2 018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1).

Der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

5 6 -jährige Beschwerdeführer be zog seit dem 1. April 2000 aufgrund eine s Invaliditätsgrades von 52 % eine halbe Invalidenrente, im Zeitpunkt der Rentenaufhebung mithin seit mehr als 15 Jah ren. Demzufolge wäre ihm eine Selbsteingliederung vermutungsweise nicht zu mutbar. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer seit dem Jahr 2004 selb st ändig ist. Dabei erzielte er in den Jahren 2005 bis 2011 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 11'785.50 (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/148). In einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem Arbeitspensum von 6 0 % hätte er im Jahr 2012 ein Einkommen von rund Fr. 3 7 ' 512.-- erwirtschaften kön nen (vgl. LSE 2012, Kompetenzniveau 1, Total Männer). Es ist daher davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 freiwillig auf die Erzie lung eines höheren Einkommens verzichtet hat und daher einer selbs t ändigen Tätigkeit nachging. Er unternahm denn auch keine Anstrengungen, eine Teilzeit stell e a n zunehmen und damit ein höheres Einkommen zu erzielen. Eine ange passte Tätigkeit war dem Beschwerdeführer jedoch seit dem Jahr 2000 in einem Pensum von 6 0 % zumutbar, weshalb die Ausschöpfung d er medizinisch-theore tischen Restarbeitsfä higkeit erwartet werden durfte. Die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist daher nicht invaliditätsbedingt. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass de r Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 100 % arbeitsunfähig war, da

dies

alleine nicht zu einer langen Absenz aus dem Arbeitsmarkt geführt hätte , zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits seit acht Jahren dem Arbeitsmarkt fernge blieben war und seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 60 % während dieser Zeit nicht ausschöpfte . Die Rentenaufhebung ohne vorgängige Abklärung oder Durchführung beruflicher Massnahmen ist damit rechtens . 9 .

9 .1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge mäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 4 und Urk. 5/1-14). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unent geltlicher Rechtsvertreter

für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 9 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind na ch dem Verfahrensau f w an d und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Bewilligung der unentge l tlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9.3

Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser machte mit Honorarnote vom 11. Juli 2019 (Urk.

11) einen Aufwand von insgesamt 8.66 Stunden à Fr. 220.-- sowie Baraus lag en von Fr. 90.30 entsprechend einem Honorar von Fr. 2'151.-- inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) erscheint eine Ent schädigung in dieser Höhe

als angemessen , weshalb Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Fr. 2'151.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

9.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen , wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Pierre H eusser verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2’151 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif